1943 / 229 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Neichs- ¿und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1943. S. 2

M. aus deu

Preisgebieten üach den Preisgebieten

XITV ate dét ie /

XV IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XVI, XVII, XX

XVI IX, X, XI, XII, XVII, XVIII

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XVIII XVII

XIX IX, X, XVII, XVIII, XX

XX XVII, XVIII, XIX

XXT IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVII, XVIII

XXIT IV, V, IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVII, XVIII, XX, XXXV

X11 IV, V, IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXX, XXXV

XRKIV IX, X, XI, XII, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXV

XXV IX, X, XI, XII, XIIL, XV, XVI, XVII,

, XVIII, XIX, XX, XXI

XXVI IX, X, XI, XII, XVI, XVII, XVIII, XIX,

XX, XXV :

XXVIIu.XXVIII IV, V, XI, XII, XIII, XIV, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIV, : XEV KRIK ANN, A1, ANAU, XXXIII XXIX IV, V, XI, XII, XIII, XIV, XVII, XX, XXI, XXTII, XXIII, XXVIII, XXX, XXXI, XXXII, XXXIII

XXK V, XI, XIII, XIV, XVII, XVIII, XX, XXI, XXTII, XXIII, XXXII, XXXIII

XXXI V, XI, XIII, XIV, XVII, XVIII, XX, XXI, XXX, XXXII, XXXIII

XXXNIL - R :

XXXIII A

XXXIV IV, IVa, V, VII, VIIa, IX, X, XI, XIII, XIV, XXXV

XXXV XIII, XIV, XV, XXI.

9. Ohne Rücksicht auf die Grenzen eines Preisgebietes darf Nadelschnittholz außerdem 1, im Umkreis von 50 km vom Betriebssiß des Lieferers,

2, innerhalb der Grenzen des Bezirkes eines Forst- und Holzwirtschaftsamtes abgeseßt werden. 83 Die Bestimmungen der §8 1 und 2 finden auch bei Ver- gebung von Lohnbearbeitungsaufträgen Anwendung. / 24 2 1, Ausgenommen von den Einschränkungen der 8 1—3 sind Transporte mit a) Schwellen, b) Grubenschwarten,

c) kieferne Stammware und Stammponys, Mittelware, kieferne astreine Seiten und Fichtenblockware, d) Lärchenschnittholz und Lärchenspurlatten, e) Werkstättennußholz, f) Spezialsortimente wie Flugzeugkiefer und -fichte, Propellerholz, Decksplanken usw., g) Nadelschnittholz, das für die Ausfuhr bestimmt ist. 9. Auch beim Absay der vorgenannten Sortimente sind weite und vermeidbare, ¡nsbesondere gegenläufige Transporte auszuschalten. 85

Sollte sich außer den in 8 2 und 4 aufgeführten Aus8nahme- fällen aus zwingenden wehrwirtschaftlihen Gründen die Not- wendigkeit der Verbringung von Nadelschnittholz von einem Preisgebiet in ein anderes ergeben, so sind unter eingehender Darlegung und Glaubhaftmachung dieser Gründe schriftliche Ausnahmeanträge an das für den Lieferer zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt, 111 (Absaßlenkung), zu richten,

86

Lieferungen von ausländishem Nadelschnittholz an inlän- dische Verbraucher- und Verteilerbetriebe bedürfen der Geneh- Ma O das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, wenn die Ware über 250 km vom Umschlagshafen bzw. von der ersten deutschen Empfangsstation mit der Bahn weiter versandt wird, Die Genehmigung ist nicht erforderlih, wenn es sich um Lieferungen der in § 4 Ziffer 1 aufgesührten Sortimente handelt. Fm übrigen ist auch bei Lieferungen von Auslandsware die Ausschaltung vermeidbarer weiter Transportwege im besonderen gegenläufiger Transporte

zu beachten, 87

Gegen die Entscheidungen eines Forst- und Holzwirtschafts- amtes in den Piben der 8 5 und 6 ist binnen 14 Tagen nach ustellung derselben die schriftlihe Beschwerde an den Reichs-

eauftragten für Forst und Holz zulässig. Der Reichsbeauf- tragte für Forst und Holz entscheidet endgültig.

88 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordaung über den Warenverkehr. ° 89 Die Anordnung tritt am 1, Oktober 1943 in Kraft. Berlin, den 30. September 1943, Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Storck, Ministerialdirigent.

Anweisung Nr. 1

des Sonderbeaustragten des Reichsbeaustragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtshaftung Betr.: Festseßung der Einkaufsmengen, Durchführung der Käufereinweisung und Ausgabe der Einkaufsscheine für das Forstwirtschaftsjahr 1944 Vom 30. September 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 1. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685), in Verbindung mit der Anordnung Nr. 2/44 des Reichsbeauf- tragten für Forst und Holz betr. Grubenholzbewirtschaftung vom 30, September 1943 wird mit Zustimmung des Reichs- beauftragten für Forst und Holz folgendes angeordnet.

Festseßung der Einkaufsmengen 81 Die Festlegung der Einkaufsmengen durch den Sonder- beauftragten des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für

die Grubenhohzbewirshaftung (im ka@hstehênden |,„Sonder-

beauftragten“) wird wie folgt durchgeführt 1. Ohne Antr à g für Bergbäubetriébe

a) zum Einkauf beim Handel, . þ) zum Einkauf vom Waldbesiß, in der Regel mit

der Menge, die sie bisher unmittelbar beim Wald-

besiy cingedeckt haben; 2. auf schriftlichen Antrag (kein Vordrudck) für Zechenlieferauten, die bis spätestens 15. Oktober 1943 ihre Lieferungs- verpflihtungen an Bergbaubetriebe für den zum Forst- wirtschaftsjahr 1944 gehörigen Versorgungszeitraum in Höhe von mindestens 300 fm durch Einreichung des Abschnittes II des Handelseinkaufsscheines an die Reichsstelle Forst und Holz, Berlin W 9, Köthener Straße 42/44, nahgewiesen haben; 3. auf \chriftlichen Antrag (kein Vordruck) für Unterlieferanten von Zechenlieferanten, die bis 15. Oktober 1943 ihre Lieferungsverpflichtun- en an Zechenlieferanten für den zum Forstwirt- shaftsjahr 1944 gehörigen Versorgungszeitraum durh Einreichung der Cbefeiunatters e uber min- destens 300 fm nachgewiesen haben. Die Lieferungs- verträge sind in zweifaher Ausfertigung, von beiden Vertragspartnern unterschrieben, an die Reichsstelle Forst und Holz einzureichen, wovon eine Ausfertigung bei den Akten verbleibt, während die andere Aus- fertigung den Unterlieferanten mit der Einkaufs- (eeeimiauns zurückgesandt wird. Ein Anspruch auf Festseßung einer bestimmten Einkaufs- menge besteht nicht. Fnsbesondere werden in der Regel Ausweitungen der Lieferungsverpflichtungen von Zechen-

lieferanten an Bergbaubetriebe und der Unterlieferanten an '

Zechenlieferanten über den Umfang des Vorjahres hinaus nicht berüdsichtigt. Käufereinweisungen 82

(1) Rechtsgeschäfte, wie Kauf, Tausch, Aufrehnung, Ber- gleich, Schenkung u. ä. über Grubenholz zur Verwendung in Bergbaubetrieben, zwischen Waldeigentümern und Wald- nußzungsberechtjgten einerseits und Abnehmern anderer- seits o nur zulässig, soweit. Käufereinweisungen durch den „Sonderbeauftragten“ erfolgt sind.

(2) Jn Abweichung hiervon können Kaufabschlüsse über Grubenholz ohne Vorliegen eines E mee er- folgen, A das Loe Herstéllung von Telegraphenstangen und Masten sowie Rüststangen, Steifen, Netriegeln und dgl. Verwendung findet und hierfür Grubenholzscheine mit dem Aufdruck „Zur Verwendung als Telegraphenstangen zu Stammholzpreisen zuzüglich der für Leitungen O lässi- (0 Zuschläge“ bzw. „Zur Verwendung als lan en zum

rubenholzpreis zuzüglih 10 %“ beim Kaufabschluß über- geben werden.

83 i

(1) Die Käufereinweisung wird in dem Bezirk eines jede Forst- und Holzwirtschaftsamtes von einem Einweisungs- aus\chuß vorbereitet, der die Richtlinien für seine Arbeit von dem 1 ali nom) enu erhält.

(2) Dex Einwei agg lh seßt sich zusammen aus dem Leiter des Forst- und Holzwirtschastsamtes als Vorsiver, aus Vertretern des Waldbesißes, die vom Leiter des Forst- und Holzwirtschaftsamtes berufen, und Vertretern der Gruben- E p V die vom „Sonderbeauftragten“ bestimmt werden.

(3) Die e1.-gültige Einweisung erfolgt durch den „Sonder- beauftragten“,

8 4

(1) Als Käufer werden Bergbaubetriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Zechenlieferanten in Anlehnung an die nah § 1 festgeseßten Einkaufsmengen beim Waldbesiter eingetwviesen.

(2) Die Käufereinweisung gilt als erfolgt, sobald der Wald- eigentümer bzw. Waldnubungsberechtigte und der Erwerber im Besiße ihrer TaGA O CinivetsungbbesGee sind.

(3) Die Waldeigentümer bzw. Waldnußungsberechtigten er- halten ihre Einweisungsbescheide im Auftrage des „Sonder- beauftragten“ durch den Leiter des für sie zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes. Die Erwerber erhalten ihre Be- scheide unmittelbar durxh den „Sonderbeauftragten“,

85

Die Einweisungsbescheide können binnen einer Frist von zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch Einspruch mittels eingeschriebenen Briefes angefochten werden. er Einspruch erhebt, hat hiervon sofort denje igen, mit dem er auf Grund des Einweisungsbescheides ein Rechtsgeschäft über Gruben- holz nee hätte, zu verständigen. Der Einspruch ist vom Waldbesißer über seine A Prüfungsstelle an den Leiter des für den Waldbesißer zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes ‘zu richten. Üeber den Einspruch ent- scheidet der Leiter des Forst- und O t eme nach Beratung im Einweisungsausschuß. eine Entscheidung ist rechtsfrästig, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen nah erfolgter Zustellung Beschwerde, von der ebenfalls der Ver- tragspartner sofort zu verständigen ist, mittels eingeschriebe- nen Briefes an den Reichsbeauftragten für Forst und Holz erhoben wird. Die Beschwerde i} bei dem Forst- und Holz- wirtschaftsamt einzureichen, das über den Einspruch ent- schieden hat. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz ent- scheidet endgültig.

Bis zur Entscheidung über den Einspruch bzw. über die Beschwerde wird auch der an den vorgesehenen Vertrags- partner gerichtete Einweisungsbescheid, sofern die vorgeschrie- benen Benachrichtigungen erfolgt sind, nicht rechtskräftig, auch wenn jener selbst keine Rechtsmittel ergriffen hat.

Ausgabe der Einkaufsscheine

86 Die Einkaufsscheine für Grubenholz werden ohne Antrag mit dem Genehmigungsschreiben durch den „Sonderbeauf- tragten“ übersandt, und zwar . J: O Einkaufs\cheine zum Ein- auf beim Handel an Bergbaubetriebe zwecks Abschlusses der Lieferverträge mit den Zechenliefe- ranten 1, Ziff. 1 a),

2. dreiteilige S U O res n B zum Ein- kfauf beim Waldbe iy an Bergbaubetriebe, O N und Unterlieferanten von Zechen- î

eferanten für die in den Einweisungs-.

besheiden angegebenen Mengen.

Grubenholzmeldungen S

Bergbaubetriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Zechenlieferanten haben bis zum 10. eines jeden Monats der Reichsstelle Forst und Holz eine Meldung über Vorrät, Ein- und Verkauf sowie Verbrauch im vorangegangenen Monat auf Vordrucken für

a) Bergbäubetriebe (Bestell-Nr. 187),

b) Zechenliéferanten und Unterlieferanten (Bestells

Nr. 188) e Anschreiben zu erstatten. Vordrucke sind vom Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, unter Angabe der Bestell-Nr. zu beziehen, Schlußvorschristen 88

(1) Unbeschadet der Vorschriften dieser Anweisung haben Erwerber und Lieferanten von Grubenholz die Bestimmungen der grundsäßlihen, marktordnenden Anordnun en und Näheren Anweisungen des Reichsbeauftragten für Forst und Holz zu beachten.

(2) Die Einkaufsgenehmigungen (dreiteilige Einkaufsscheine zum Einkauf ‘beim Waldbesiß) für Grubenholz dürfen nur gemäß dem Einweisungsbescheide verwendet werden. Jede anderweitige Verwendung der Grubenholz-Einkaufsscheine sowie auch die entgeltliche oder unentgeltliche Uebertragung von Einieisunagsbescheiden an Dritte sind untersagt.

(3) Die mittels Grubenholz-Einkaufsscheinen eingekauften Mengen sind ausschließzlich zum Rundeinbau als Grubens- langholz oder Grubenstempel, Mollrollen, Rollholz, Spißen- knüppel, Schienholz, Halbhölzer, Schalhölzer und Spißen dem Bergbau zuzuführen.

(4) Die Herstellung zu bzw. Lieferung und Verwendung als Pfeilerholz;, Abschwarten, Schwellenholz, Schwarten, Baggerschwellen und soristiges Schnittholz sowie Telegrafen- stangen, Masten, Rüststangen, Steifen, Nebriegel u. dergl. ohne Genehmigung des „Sonderbeauftragten“ ist verboten.

89 Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung fönnen in Einzelfällen vom, Sonderbeauftragten“ zugelassen werden. C c / ; 8 10

uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- weisungen en unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. 8 11

Die Bestimmungen der §8 2—5 dieser Anweisung gelten nicht für Rechtsgeschäfte über Grubenholz in den Wehrwirt- schaftsbezirken XVII (Wien) und XVIII (Salzburg),

: 8 12

Diese Anweisung tritt am 1, Oktober 1943 in Kraft. Gleich- zeitig treten außer Kraft: :

1. Die Anordnung Nr. 1 der Sondergruppe „Grubenholz- bewirtshaftung und- -verteilung“ in der Reichsstelle für Holz, betr. vorläufiges Verbot von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäftén über Grubenholz, vom 1. Oktober 1942 (Deut= her Reichsanzeiger und Prèußischer Staatsanzeiger Nr. 231 vom 2. Oktober 1942); N {9.6

9. Die Anweisung des Sonderbeauftragten für Gruben- holzbewirtschaftung Und: -verteilung- bei- der Reichsstelle für Holz, betr. Verkauf von Nadelgrubenlangholz zur Verwen- dung als Telegrafenstängen sowie als Rüststangen, Negriegel, Betonsteifen u. à. vom 30. Oktober 1942 (Deutscher Reichs4 anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 257 vom 2. No= vember 1942); /

Z. Die Anordnung Nr. 2 der Sondergruppe „Grubenholz- bewirtschaftung und -verteilung“ in der Reichsstelle für Holz, betr. Aufhebung des Verbots von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften über Grubenholz und Durchführung - von Käufereinweisungen - vom 18. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 299 vom 21. Dezember 1942).

‘Berlin, den 30. September 1943.

Dex Sonderbeauftragte des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtshaftung.

Bohnekam)p., Vorstehender Anweisung stimme ih zu. Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Stordck, Ministerialdirigent.

Anordnung Nr. 58 (FA 3) der Wirtschastsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnishe Erzeugnisse über die Herstellung und Ver- wendung von handbetätigten Sterndreiecschaltern

Vom 30. September 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Ver- bindun mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro- technisher Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942 wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts8ministers angeordnet:

81

Die Herstellung von handbetätigten Sterndreieckschaltern mit Nennstromstärken bis einschließlich 15 A ist verboten. Herstellung ist auch der Zusammenbau von Einzelteilen.

S2. Nicht unter dieses Verbot fällt die Herstellung von Ersaÿ- teilen für bereits in Betrieb befindliche Schaltgeräte.

83 Bereits vorhandene Einzelteile für handbetätigte Stern- dreieckschalter bis 15 A dürfen nah ausreihender Rüfstellun für Ersagßteillieferungen noch bis zum 31. Dezember 194 aufgearbeitet werden. 8 4

Die Verwendung von Sterndreieckschaltern für Motoren bis zu einer Leistung von 7,5 PS ist verboten.

85 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotehnishe Erzeugnisse behält sih vor, in besonders be,

Erste Beilage zum Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1943; S: 3 9

gründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Handwerksbetriebe haben thre Anträge über den Reichsinnungsverband des Elektrohand-

werks, Berlin-Lichterfelde-West, Potsdamer Str. 26, einzu- reichen.

i 86 Die von den Bezirksgruppen der Wirtschaftsgruppe Elek- trizitätsversorgung nah Prüfunee des Bedarfs für die Land- wirtschaft ausgestellten Bezugscheine gelten als Genehmigung p die Verwendung des hierauf zu beziehenden Sterndreieck-

chalters. 8 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. é

8

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim- mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung i g auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains,

Berlin, den 30. September 1943. Dex Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse.

Lüschen, Leiter des Hauptringes „Elektrotehnishe Erzeugnisse“.

Anordnung Nr. 60 (FA 5)

der MietsGel arte Elektroindustrie als Reichsstelle sür elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von elektro- technishem Jnstallationsmaterial

Vom 30. September 1943

- Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Ver-

indung mit der A über die Bewirtschafstung elektro- technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs- anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: g

1

Die Herstellung der in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Er- zeugnisse des Ueliro(Gnilchen Fnstallationsmaterials u von dem in dex Anlage genannten Zeitpunkt ab nur auf Grund einer Herstellungsanweisung dex Wirtschaftsgruppè Elektro- industrie als Reichsstelle zulässig.

82 Entwicklungsarbeiten, auch solhe für Wehrmacht und Be- hörden, für die in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Erzeugnisse des elektrotechnischen F e dllucden sind verboten. Jn Arbeit befindliche Neuentwicklungen sind sofort einzu- stellen. eg t

Der Zusammenbau und die Auslieferung von den in. der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Erzeugnissen des elektrotehnischen M ee nd n darf, wenn wichtige Einzelteile hier- ür vorhanden sind, nur noch bis zu dem in der Anlage bei dem betreffenden Erzeugnis angegebenen Zeitpunkt vorge- nommen werden. Die Anfertigung fehlender Ergänzungs- teile hierfür ist gestattet.

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie- als“ Reichsstelle be- hält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus- nahmen von diesen Vorschriften gpuaslen,

Handwerksbetriebe haben ihre Anträge über den Reichs- innungsverband des 'Elektrohandwerks, ‘Berlin-Lichterfelde- West, Potsdamer Str. 26, einzureichen.

85 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 86 s fl Diese Anordnung tritt am 1. Oktober-1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim- mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn- emäß auch im Elsaß, in Lothringen und. Luxemburg und im zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be- seßten Gebieten Kärntens und Krains, Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotehnische Erzeugnisse.

Lüschen.

Anlage zur Anordnung Nr. 60. (FA 5)

der Wirtshaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

iei Erzeugnisse über die Herstellung von

eleftrotechnischem Installationsmaterial vom 30. Sep- tember 1943

Erzeugnis a teren

es Verbots Geschlossene Schmelzeinsäße mit erhöhter Verzögerung 1. Oktober 1943 830, September 1943

Auslauftermin

i Hervrogt alter (Serien-

parallelschalter) mit Aus- nahme solcher in den Stromstufen von 25 und

A 1. Oktober 1943 31. Dezember 1943 Kochplattenschalter (Serien- : parallelschaltery . ., , L. Oktober 1943 31. Dezember 1943

Jnstallationsselbstshalter , 1. Oktober 1943 831. Dezember 1943

Erste Bekanntmachung zur Anordnung XV/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse Vom 30. September 1943

Auf Grund der §§ 1 und 3 der Anordnung XV/43 der Neichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung von RTE-Schecks und RTE-Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall vom 10. September 19483 (Deutscher eichs- anzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943) wird bestimmt:

4, Bezug von RTE-Schecks und RTE-Marken

(1) Zum Umtausch vori RTE-Schecks in RTE-Marken sind die nachstehenden Firmen (Verlage) berechtigt:

E R

Verlags- für die Bezirke der Kenn- / Landeswirtschafts- Gauwirtschafts- zeichen Firma ämter kammern B | Krumbhaar, Breslau, Kattowiy, | Breslau, Kattowiß, Liegniß, Posen Posen Haynauer Str. Nr. 29—31 C |v. Baensch, *| Dresden, Magde- | Dresden, Halle, Dresden, burg, Reichen- Magdeburg, Rei- Bankístr. 3 berg, Weimar chenberg, Weimar D | Honsack, Kassel, Koblenz, Frankfurt /M., Frankfurt/M., Wiesbaden Kassel, Koblenz Braubachstr. 33 E | Littmann, Bremen, Hannover | Bremen, Hannover, Oldenburg, Wesermünde Rosenstr. 42 F | Brügel,

Fürth, München E Bay-

Ansbach, reuth, München,

Pfarrstr. 21 Nürnberg, Würz- burg

G | Hans Fuest, Berlin, Branden- | Berlin, Stettin

Berlin SW 29, burg, Stettin

Hasenheide 54

E | Wulff & Co., Düsseldorf, Köln, | Dortmund, Düssel-

Dortmund- Münster dorf, Essen, Köln,

Lüttgendort- Münster

mund,

Limbeckerstr. 36

I oh. Jbbeken, Hamburg, Kiel,

Schles8wig/H., Schwerin

Friedrichstr. 22

J | Chr. Faaß,

Karlsruhe,

Hamburg, Lübeck, Rostock, Schwerin

Karlsruhe, Luxem- | Karlsruhe Straß- burg, Saarbrüdcken, | burg, Saarbrüden, Jollystr. 21/3 Stuttgart Stuttgart K | P. Strohal, Linz, Salzburg, Graz, Jnnsbruck, Wien V, Wien Klagenfurt, Linz, Schloßgasse 18a Salzburg, Wien(2) L | Kafemann, Danzig, Königs- Danzig, Königs- Danzig, berg berg Ketterhager Gasse Nr. 3—5 (2) Die für das RTE-Scheckverfahren es Vor- drucke sind bei den im Abs. 1 genannten Verlags-Firmen zu beziehen. ' TI.

Das Warenverzeihnis (Anlage zur Anordnung XV/43) erhält in der Spalte „Waren-Nr.“ für die nachfolgend auf- geführten Waren folgende geänderte Fassung:

Waren-Nr. Küchensieb, 10cm . . « + »- 680/112 *) Elektro-Einzelkochplatte. . . # 865/010 Berlin, den 30. September 1943. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna.

*) Dieses Erzeugnis ist an den nichtfontingentierten (zivilen)

Leztverbraucher frei auszuliefern, Für. den Wiederbezug erhält N Händler Schecks oder Marken von seiner Gauwirtschafts- ammer. |

Anordnung Nr. 15

der Wirtschastsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs- stelle für feinmechanishe und optishe Erzeugnisse über Reparaturpflicht

Vom 12. August 43

Die Notwendigkeit weitgehender Eikischränkungen der Neu- anfertigung o-ptischer, feinmechanisher und medizin- mechanischer Erzeugnisse erfordert besondere Maßnahmen zum Auf- bzw. Ausbau einer leistungsfähigen Reparatur- wirtshaft. Es wird daher u Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung Uber die Reichsstellen zur Ma a Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

- 8 1 Reparaturbetriebe

(1) Betriebe der Optik, Feinmechanik und Medizin-

mechanik sind verpflichtet, von ihnen selbst hergestellte Er- zeugnisse zu reparieren, soweit dieje für kriegswihtige Zwecke gebraucht werden. * ;

(2) Betxiebe, die bisher hon neben selbst hergestellten Erzeugnissen gleichartige Erzeugnisse repariert haben, und

reine Reparaturbetriebe sind verpflichtet, mindestens in dem

bisherigen Umfang Reparaturen an nicht selbst hergestellten optischen, feinmechanishen und medizinmechanishen Erzeug- nissen auszuführen, v9

Reparaturdienste

(1) Der Reichsinnungsverband des Augenoptikerhandwerks, der Reichsinnungsverband des Bandagisten- und Orthopädiemechanikerhandwerks, die Reichsfachgruppe des Feinmechaniker- und Fein- optikerhandwerks im eichsinnungsverband des Mechanikerhandwerks, die Gruppenarbeitsgemeinshaft Optik und Feinmechanik , in der Reichsgruppe Handel werden beauftragt, örtlichen und bezirklichen Stellen die Auf- gaben des § 3 zu übertragen (Reparaturdienste). (2) Die bah über die Reparaturdienste wird von den Landestwoirtschaftsämtern ausgeübt.

§3 Sicherstellung der Reparaturen

(1) Zur Sicherstellung der Reparaturen sind die in § 2 enannten T der gewerblichen Wirtschaft jeweils für thre Mitglieder berechtigt, a) Betrieben vorübergehend oder dauernd die Annahme und Manns von Neuanfertigungen zu untersagen, b) Betrieben Reparaturanweisungen zu erteilen und zu bestimmen, diet Reparaturarbeiten vor der Neu- anfertigung diejex Waren auszuführen sind,

c) Rangfolgen für die. Ausführung von Reparaturarbeiten an einzelnen Waren durch Bekanntmachung im Deut- hen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanze1ger vorzuschreiben. /

d) Reparaturhöchstfristen für bestimmte Waren durch Be- fanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußî- hen Staatsanzeiger festzulegen mit der Maßgabe, daß die Betriebe die Uebernahme weiterer Aufträge ablehnen und die Auftraggeber an den Reparaturbienst verweisen, falls sie diese Höchstfristen nicht einhalten können.

(2) Die Reparaturdienste haben die Aufgabe,

a) Verbrauchern Reparaturbetriebe nachzuweisen,

b) zu Reparaturen verpflichtete Betriebe für bestimmte

eparaturen einzuseßen, die Belastung der Betriebe mit Reparaturen zu überwachen und auszugleichen, i

c) die Betriebe zu überprüfen, ob sie der Repacaturpflicht nachkommen.

(3) Die Reparaturdienste sind berechtigt,

a) den Reparaturbetrieben aufzuerlegen, sofort Meldung zu erstatten, sobald Reparaturaufträge bei ihnen nicht mehr vorliegen,

b) den Reparaturbetrieben jeweils bestimmte Bezirke zu-

uweisen,

C) A ents und Ausgabestellen einzurichten.

8 4 Ausnahmevorschrift

Die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs- stelle behält sih vor, selbst oder durch die Reparaturdienste Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzu- lassen oder vorzuschreiben.

Strafvorschrift

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund der 88 2 und 3 ergangenên Weisungen werden nah den 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Die Ordnungsstrafbefugnisse werden von dem Reichsbeauf- tragten für feinmechanische und optische Erzeugnisse wahr- genommen. ¿s

Jukrasttreten und Geltungsbereih

Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung in Kraft. Sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Ane A des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besegten Gebieten Kärntens und Krains.

Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse. P. Henrichs.

Preußen

41/2 (vorm. 6) zinsige Lübeckishe Staatsanleihe von 1923 (Schwedenkronenanleihe)

Die im Umlauf befindlichen noch nicht ausgelosten Schuld- vershreibungen ‘der auf den Preußischen Staat über- gegangeneñ 4!/2 (vorm. 6) zinsigen Lübecischen Staatsanleihe von 1923 (Schwedenkronenanleihe) werden den Fnhabern zur Einlösung zum Nennwert gekündigt, und zwar die Stücke mit den Nennbeträgen zu 1000, 500 und 100 \chwed. Kronenfür den 1. Mai 1944, die Stücke mit den Nenn- beträgen zu 50 und 20 \chwed. Kronen für den 1. November 1944.

Die Jnhaber der Schuldverschreibungen werden aufge- fordert, die an diesen Tagen fälligen Kapitalbeträge und die an den gleichen Tagen fälligen Zinsen, für die keine A eine ausgegeben werden, gegen Aus- händigung der Schuldverschreibungen ynd der Erneuerungs- scheine für die dritte Reihe Zinsscheine vom 2. Mai oder 1. November 1944 an bei den nachstehend aufgeführten Zahl- stellen zu erheben:

in Berlin: Preußische Staatsbank (Seehandlung);

in Lübeck: Deutsche Bank Filiale Lübeck, Dresdner Bank Filiale Lübeck, Handelsbank in Lübedl;

in Hamburg: Brinckmann Wir & Co., Deutsche Bank Filiale Hamburg, Dresdner Bank in Hamburg, Nord- deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale Hamburg, Vereinsbank in R

in Köln: Deutsche Bank Filiale Köln, Dresdner Bank in Köln, Pferdmenges & Co.

Bei der Einlösung: der Schuldverschreibungen wird der in schwedischen Kronen gäschuldete Betrag in Reichsmark aus-

ezahlt. Die Umrechnung in Reichsmark erfolgt nah dem Briefkurs der leßten dem Fälligkeitstag vorangehenden amt- lichen Berliner Notierung für Auszahlung Stockholm.

Die Verzinsung hört bei den für den 1. Mai 1944 ge- kündigten Schuldverschreibungen mit dem Ablauf des 30. April 1944, bei den für den 1. November 1944 gekündigten mit dem Ablauf des 31. Oktober 1944 auf.

Eine Auslosung von Schuldverschreibungen findet für den 1. November 1943 nicht statt, weil die zur Tilgung erforderlichen Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 20 000 fr. durch Rückkauf erworben worden sind.

Berlin, den 1. Oktober 1943. Preußische Staats\chuldenverwaltung.

Itichtamtliches

Deutsches Reich

Nummer 39 des Ministerialblatts des Reihs- und Preußischen Ministeriums des Jnnern vom 29. September 1943 bat En Rat: Allgemeine Verwaltung. RdErl, 20..9, 43,

bl. Speer. RdErl. 20. 9, 43, Nachweis d. deutshblütig. Ab- stammg. RdErl. 20, 9. 43, Aus- u. Einfuhr v. Zahlungsmitteln bei Dienstreisen nah d. Ausland. RdErl. 21. 9. 43, Aufwand- alta A d Vertreter d. RVizepräs. RdErl. 21. 9, 43, Sam- melwerk „Die Ostkartei“. RdErl. 24. 9, 43, Bestandserhebg.

an Rund- u. Schnittholz. Verlust eines Personalausweises. Kommunalvéèrbände. RdErl. 23, 9, 43, Wohnraumlenkg. RdErl. 24, 9. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenshau Nr. 681. Polizeiverwaltung. RdErl, 20. 9, 43, Polizeil. Strafverfügn. geg. Polen in d. eingeglied. Ostgebieten. =—- RdErl. 22. 9, 43, Einlageblätter f. d. Pol.-Dienst-