1943 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Erfte Beilage zum Neichs- und S#xvatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1943. &S. 4

paß. RdErl. v. 23. 9. 43, Bezug d. HVBl,, d. Allg. Heeres- mitteilg. u. d. Heerestechn. VOBl. RdErl. 22. 9. 43, Ueber- nahme v. Geldfehlbeständen auf d. Reichskasse durxh Feindein- wirkqg. RdErl. 21. 9. 43, Dienstbuch f. d. außerh. d. Reichs- grenzen eingeseßt. nihtbeamtet. Gefolgschaftsmitgl. d. OrdnPol. RdErl. 21. 9. 43, Preise f. d. Uniformanfertig. d. OrdnPol. RdErl. 10. 9. 43, Dienstanw. f. d. Generalin)p. d. Feuerlösch- wesens (FShP. u. Feuerw.). RdErl. 10. 9. 43, Dienstanw. f. d. Generalinsp. d. Feuerlöshwesens (Feuerw.-Schulen, Werk- feuerw. u. Brandschau). RdErl. 21, 9, 43, Pflichten öffentl. zugängl. Betriebe gegenüb. Straßenpassanten bei Fliegeralarm. RdEr!l. 8. 9. 43, Diphtherie-Schußimpfstoff. RdErl. 22, 9, 43, Kieferorthopäd. Versorg. d. Familienangeh. d. Pol. (Gebißregu- lsiergn.). Wehrangelegenheiten. Kriegsschaäden. Familienunterhalt. RdErl. 21, 9, 43, Wiederaufbau beschädigt. od. zerstört. wissenschaftl. Bibliotheken. RdEr!l. 22, 9, 43, Notdienst-VO; Reisekostenvergütg. d. Notdienstpflichtigen in d. Heimatschußorganisat. RdErl. 24, 9, 43, Fliegerschäden; hier: Wiederbeschaffg. v. Maschinen, Fertigungsmaterial u. Ma- gazinbedarf aus Eisen, Stahl u. Metallen. Volksgesund- heit. RdErl. 20, 9. 43, Gebühr f. d. staatl. Wochenpflegeprüfg. RdErl. 22. 9, 43, Diphtherieserum. RdErl. 22. 9, 43, Te- tanusserum. RdErl, 23. 9, 43, Bindgn. an volksfremde Frauen. Stellenausschreibungen von Gemeinde- beamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey-

manns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 215 f. für Ausgabe A (zweiseitîg bedruckt) und 2,70 KAÆ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Aus der Verwaltung -

Unerwünschte Enteignungsverfahren

Es hat sich mehrfach gezeigt, daß Enteignungsverfahren ent- aegen einem Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 5. März 1942 auch dann weitergeführt werden, wenn im Ver- lauf -des Verfahrens die Ausführung des Enteignungsunter- nehmens aufgegeben oder bis nah Kriegsende zurüdckgestellt worden ist. Abgesehen davon, daß es durchaus unerwünscht ist, Gelände seinem bisherigen Eigentümer und der bisherigen Nuzung zu entziehen, obwohl es sür den geplanten Zweck vorerst nicht benötigt wird, belastet die Weiterführung des Enteignungs- verfahrens unnötig die Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls die Gerichte. Fn einem Runderlaß des RWM, vom 10. September 1943 ] Verw. 4/7 860/453 (RWMBl, 1943 S. 725) wird daher ausdrücklih die Durchführung der Enteignungsverfahren unter- sagt, sobald sih ergibt, daß der Grund für eine Enteignung vor- erst nicht odex niht mehr besteht, weil eine Fnanspruchnahme fremden Grund und Bodens wegen Zurückstellung oder Ein- stellung bzw. Einschränkung des Enteignungsunternehmens nicht erforderlich ist.

Wirtschafisteil |

Die Paroleu für das fünfte Jahr der Kriegs-

erzeugungsschlacht

Nahrung als Waffe __ Für den fünften Abschnitt der Kriegserzeugungsschlacht ergeben [tch zusammenfassend folgende Hauptarbeitsparolen für das deut- |che Landvolk: 1. Höchstleistungen im Hackfrnchtbau sichern! Teilaufgaben: ) a) Leistungssteigerung im Kartoffelbau, b) Ausweitung des Miller vübonanbcies.

2. Delfruchtanbau ausweiten!

3. Brotgetreideflächen auf dem Friedenésstand erhalten!

4. Leistungen im Gemüsebausteigern!

5. Shweinebestand wieder aufbauen! Teilaufgaben:

a) Verstärkung der Sauenhaltung,

b) Zusäßlicher Anbau von Zuekerrüben für die Schwetne- mast sowie verstärkte Ershliezung aller anderen wirt- schaftseigenen Futterquellen,

e) Kleintierhaltung darf die Schweinehaltung nicht beein- trächtigen.

6. Milchleistungen erhalten! Teilaufgaben:

a) Ausmerzung der leistungsschwachen Kühe,

b) Jungvieh zur lückenlosen Nachzucht einstellen,

c) Verstärkte Erzeugung und sorgsamste Verwertung des wirtichaftseigenen Futters.

Die Marschrichtung bleibt also auch im fünften Kriegsjahr die gleiche. Uebersieht man auch nur diese Hauptarbeitsziele der Erzeugungsschlacht, jo drangt sih jedem die Frage auf: Wie können diese schon bei normalen Verhältnissen shwierigen Auf- gaben angesichts der mannigfaltigen fkriegsbedingten Einschrän- fungen der Produftionsmittel noch bewältigt werden? Auch in dieser Beziehung gelten in allen wesentlihen Punkten die Ar- beitsparolen dex Vorjahre. Sie lassen sih àlle auf den einen Generalnenner bringen: Allseitige Erschließung der wirtschafts- eigenen Kraftquellen, Die wichtigsten, stärksten Erfolg verspre- chenden Möglichkeiten sind:

. sjorgsamste Bodenbearbeitung,

beste Pflege des wirtschaftseigenen Düngers,

planmäßiger Saatgutwechsel,

Erhaltung der Landeskulturanlagen,

Eigenvermehrung von Futtersaaten,

Maschinenbestand einsaßfähig erhalten,

geschickteste Ausnußung der vorhandenen Arbeitskräfte, Gemeinschaftsarbeit und Nachbarschaftshilfe zur Sicherung von Saat und Ernte.

Troß der zahlreichen, verschiedenartigen kriegsbedingten Ein- schränkungen an Produktionsmitteln ist kein Grund zur Entmutigung vorhanden. Betrachtet man - beispielsweise die notwendig gewor- denen Einschränkungen der Düngemittelverwendung, so darf nicht außer acht gelassen werden, wie stark in den Erzeugungsschlacht- jahren vòr dem Kriege die Steigerung der Düngemittelverwendung war. Troß aller notwendig gewordenen Einschränkungen blieb der Düngemittelverbrauch noch immex wesentlih über dem des

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Wirtschaftsjahres 1933/34, ganz zu schweigen von don Verhält- nissen im ersien Weltkrieg. Allerdings erfordern diese Einschrän- fungen mehr denn je sorgfältige -Planmäßigkeit der Düngemittel- verwendung. Zweifellos läßt sich daduxch der Nugzesfekt der Düngemittelverwendung nicht unwesentlih erhöhen. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, daß vor dem Kriege die uneingeschränkte Möglichkeit der Düngemittelverwendung nux zu häufig dazu ver- führt hat, der Gewinnung und Pflege des wirtschaftseigenen Dün- gers nicht die wünschenswerte Sorgfalt zu widmen. Damit ist eine weitere Ausgleichsmöglichkeit für den Ausfall an Dünge- mitteln gegeben, die gar niht hoh genug geschäßt werden kann, besonders wenn sie mit sorgsamster Bodenbearbeitung Hand in Hand geht, die ebenfalls noch nicht überall zu der erstrebenswerten und erreihbaren Vollkommenheit entividelt ift.

__ Eine weitere, noch ansbaufähige Fntensivierungsmöglichkeit ist in einer Verbesserung des Saatgutes und einem planmäßigen Saatgutwechsel gegeben. Die in den Erzeugungsschlachtjahren vor dem Kriege geschaffene Grundlage konnte auch während des Krieges noch weiter ausgebaut werden. So stiegen die Anbau- flähen von Hochzuchtsaaten bis 1942 in Prozent von 1940 bei Winterroggen um 144 %, bei Winterweizen um 17 %, bei Kar- toffeln um 46 % und bei Winterxcaps um 39 %. _Selbstverständlih hat sih auch der Krieg im Laufe der Fahre in einer immer stärkeren Einschränkung der Landmajchinenproduk- tion ausgewirfkt, Um so bedeutjamer aber ist es, ah in den Fahren von 1933 bis 1939 es geluugen ijt, die Ausrüstung der Landwirtschaft, insbesondere auch der bäuerlihen Betriebe mit Máschinen und Geräten wesentlih zu vevrbessern und zu ver- stärken. Dadurch bekommt die Forderung, den Maschinenbestand durch sorgsame Pflege und rechtzeitige Reparaturen stets cinsay- fähig zu erhalten, verstärktes Gewicht. Durch planvolle Gemein- \haftshisfe läßt sih zudem der Ausnubungsgrad des vorhandenen Maschinenbestandes noch wesentlich steigern, wie ja überhaupt der Gemeinschaftsarbeit und Nachbarschaftshilfe zur Ueberwindung des Arbeitermangels wachsende Bedeutung zukommt. Jn diesen Einrichtungen, die in vielen deutshen Gauen an alte noh leben- dige Uebung anknüpfen und diese unter Ausrichtung auf die be- sonderen Kriegserfordernisse fortsezen, bewährt sich die alte Kraft genossenschaftlihen Zusammenhaltens, die stets in shwierigen Ver- hältnissen den stärksten und zuverlässigsten Rückhalt des Landvolks bisdete und einen Vergleih mit dem Geist der Frontkameradschaft nicht zu scheuen braucht.

Alle diese Mittel zur Ershließung der wirtschaftseigenen Kraftquellen erfordern ein stets waches Pflichtgefühl, das sich tagtäglich in einer Fülle von Kleinarbeit zu bewähren hat. Die einzelnen erforderlichen Handlungen erscheinen, für sih genommen, oft in threr BedeutungFnur geringfügig. Aber aus ihrem Zu- sammentwvirken ergibt sih die Mobilmachung von so erheblichen Leistungsreserven, daß ihr Einsaß für die Fortführung der Kriegserzeugungsschlaht entscheidend ist. Zu diesem Zwecke ist eine fast minutióse Selbstkontrolle notwendig, die auch die ge- ringste Nachlässigkeit nicht übersieht. Gerade dieses ständige Auf- dem-Posten-Sein erfordert ein besonders hohes Maß national- politischen Verantwortungsbewußtseins, das nur der aufzubringen vermag, der bis ins FJnnerste von der Erkenntnis durchdrungen ist, daß sih auf die Bauernarbeit die Existenz der Nation auf- baut, daß, wie das zum Erntedanktag 1943 zum Aushang ge- fommene Plakat mahnt, Nahrung Waffe ist.

Leistungsertüächtigung der Weg zum beruflihen Ausstieg

Die verschiedenartigsten Maßnahmen im nationalsozialistischen Deutschland haben eindeutig bewiesen, daß auch ein totaler Kricgseinsaß die Weiterführung der Sozialpolitik nicht un- moglich zu machen braucht. Ganz wesentliche Teile des deutschen Arbeitertums, die in der Hetmat in den Betrieben s{hasfen, haben während des Krieges einen sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg erlebt, den sie faum in normalen Zeiten vorausahnen fonnten. Nicht zuleßt hat der Ruf der Deutshen Arbeitsfront nach Leistungsertüchtigung und Berufsfortbildung diesen Weg ange- bahnt. Die gesamte deutsche Wirtschaft hat während des Krieges an allen Stellen größere Aufgaben in verhältuismäßig kürzester Zeit und mit weniger Kräften zu erfüllen, als das früher der 25all war. Dadurch entsteht zwangsläufig ein großer Bedarf an ¿Fuhrungsfkräften, der geeignet ist, ungeübte Kräfte für die ver- [chtedenartigsten Arbeiten anzulernen und vor allen Dingen auch die zahlreihen ausländishen Arbeiter wirksam zum Einsatz zu bringen, Diese Möglichkeit, die sich jedem vorwärtsstrebenden deutschen Arbeiter bietet, ist sowohl eine Frage charakterlicher Eignung als auch beruflichen Könnens. Aus diesem Grunde it das Leistungsertüchtigungswerk dex Deutschen Arbeitsfront auch mckcht gleihzusezen mit den berufsfortbildenden Be- strebungen, wie sie früher shon in Deutschland üblich waren, jondern innerhalb dieses Strebens bemüht sih die DAF., auch charafterlich die beruflichen Führungskräfte heranzubilden.

Wenn nunmehr das Leistungsertüchtigungswerk der Deutschen Arbeitssront allenthalben mit einem umfangreihen Arbeits- programm für das Winterhalbjahr 1943/44 unter der Devise: „Lein Weg: Leistungsertüchtigungswerk der DAF. Dein Ziel: Unterführer im Betrieb!“ an die deutschen Arbeiter herantritt, dann findet dieses Bestreben hier seine praktische Verwirklichung.

Unterführer, also Vorarbeiter, Gruppenführer, Meister, Ab- teilungsleiter usw. zu werden, ist heute uicht mehr das Ziel Weniger und nicht mehr nur erreichbar durch eine lange betrieb- liche Laufbahn, sondern winkt in nächster Zukunft jedem einzelnen, der sih ernsthaft darum bemüht, Es foll und muß der persönliche Willen zumindestens jedes deutschen Facharbeiters sein, seine beruslihe Laufbahn nicht so zu beschließen, wie erx fie begonnen hat, sondern von Stufe zu Stufe aufzusteigen, um selbst Be- friedigung in seiner Berufsarbeit zu finden und gleichzeitig für sih und seine Familie auch den wünschenswerten sozialen und wirtschaftlichen Ausstieg zu sichern,

Auch dann, wenn heute dex einzelne durch eine ausgedehnte Arbeitszeit, durch Ueberstunden und häufig durch Sonntagsarbeit shon in umfangreichem Maße eingespannt ist, muß und wird er bei gutem Willen doh noch die Zeit finden, sich im Rahmen eines betrieblichen oder überbetrieblihen Leistungsertüchtigungswerkes die Fähigkeiten anzueignen, die ihn im Arbeitsleben führungs- fähig machen. Durch die Verwirklichung des Zieles, jeder Deutsche muß die Fähigkeiten haben, Führungsaufgaben im Be- trieb übernehmen zu fönnen, wird dex Grundstein gelegt für die künftige Neuordnung des Arbeitslebens in Europa, int dem nicht nur das deutsche Volk an sich, sondern jeder einzelne Déutsche eine führende Rolle zu spielen berufen ist.

Abgrenzung der Stillegungshilfe gegenüber der Nußungs-

shädencegelung

Jn einem Rundschreiben nimmt die Reichswirtschaftskammer Stellung zur Abgrenzung der Stillegungshilfe gegenüber der Nugzungsschädenregelung. Danach ist bei der Gewährung von Stillegungshilfe nah folgenden Richtlinien zu verfahren:

1, Ein zufolge kriegswirtschaftliher Maßnahmen stillgelegter Betrieb erleidet cinen Kriegssachshaden. Dann beruht die Un- möglichfeit der Nußung allein auf den fkriegswirtschaftlichen Maßnahmen, Fun diesem Fall sind daher keine Leistungen auf Grund der Nußungsschädenregelung zu gewähren. Fn welchem Umfange Stillegungshilfe gewährt werden kann, hängt davon ab, ob noch beihilfsfähige Aufwendungen nah Eintritt des Sach- \hadens fortlaufen und in welhem Umfange der betroffene Unternehmer Mittel zur Deckung der Kosten des persönlichen Lebensunterhalts benötigt. JFnsoweit können Beihilfen aus der Stillegungshilfe gewährt werden.

2. Ein zufolge kriegswirtschaftliher Maßnahmen stillgelegter Betrieb hat einen Kriegssachshaden erlitten. Stellt sich nach- träglich heraus, daß die angeordnete Stillegqung sachlich nicht gerechtfertigt wär und uicht aufrechterhalten zu werden braucht, dann ‘beruht die Unmöglichkeit der erneuten Nußung des Be- triebes nur noch auf dem Kriegssachshaden. Ju diesem Fall sind Beihilfen auf Grund der Nußzungsschädenregelung zu gewähren, Fälle dieser Art werden nicht häufig vorkommen. Es ist fedoch durchaus denkbar, daß gerade gegenwärtig Betriebe, bei denen die angeordnete Stillegung nachträglich zurückgenommen wird, inzwischen durch einen Kriegssachschadèn zerstört worden sind.

3, Ein Betrieb ist zufolge kriegswirtsczgjtlicher Maßnahmen

z. T. stillgelegt. Tritt jegt ein Kriegssachschaden ein, so i zu unterscheiden, ob der stillgelegte Teil oder der weiterarbeitende Téêil des Betriebés von dem Sachschaden betroffen wird. Wird der stillgelegte Teil betroffen, so gelten die zu 1 dargelegten Grund- säße. Wird der weiterarbeitende Teil betroffen, so beruht der Nuzungsverlust unmitteibar und ausschließlich auf dem Kriegs- isachshadenereignis, jo daß hinsichtlich dieses Betriebsteils die Beihilfen auf Grund der Nußungsschädenregelung zu gewähren sind, ; | 4, Ein Betrieb, der bereits durch einen Kriegssachshaden zum Stillstand gekommen ist, erhält vor der Beseitigung des Sach- shadens im Zuge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen einen Still- legungsbescheid. Fn diesem Fall ist eine dem Betrieb bis dahin gezahlte Nußungsentschädigung bis zur Beseitigung des Sach- [hadens bgw. bis zur Entschädigung in bar sortzugewähren. Die Stillegungshilfe lost also die Nuzungsentschädigung erst dann ab, wenn die Vorausseßungen für die Gewährung der leßteren fortgefallen sind. Jm übrigen is anzunehmen, daß diesem Fall keine große praktische Bedeutung zukommt, da sih Fälle der ge- nannten Art nur sehr selten ereignen werden. Regelmäßig wird keine Veranlassung bestehen, Unternehmen, die durch Bomben- haden zum Exliegen gekommen sind, noch in die Schließungs- aktion einzubeziehen, da die Arbeitskräfte bei einem vollständigen Stillstand des Betriebes ohnehin regelmäßig shon seitens des zuständigen Arbeitsamts anderweitig eingeseßt werden. : 5. Ein Betrieb, dessen Stillegung auf Grund kriegswirtschaft- licher Maßnahmen zu erwarten war, wurde bevor die Still- legung erfolgte durch einen Kriegssachshaden betroffen. Fn diesem Fall beruht der Nußungsverlust unmittelbar und aus- shließlih auf dem Kriegssachshaden. Abgesehen davon, daß nicht mit völliger Sicherheit gesagt werden kann, ob überhaupt und gegebenenfalls wann und ip welchem Umfange dieser Betrieb wenn kein Sachschaden eingetreten wäre im Zuge kriegswirt- schaftliher Maßnahmen |tillgelegt worden wäre, kann die drohende Stillegung zufolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen aus dem Grunde nicht berücsihtigt werden, weil diese Ursache objektiv nicht eingetreten ist. Alleinige Ursache des Nußungs- verlustes ist das Kriegssachshadenereignis. Daher sind in diesem Fall Beihilfen nah der Nuzungsschädenregelung zu gewähren.

Zun Berlin festgestellte Irotierungeon für telegraphische Auszahlung, au3ländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung

| 1, Oktober 29. SCeptember [Se Brief | Geld Brief

Aegypten (Alexandrien und | O C ee La S | 1 ägypt. Pfund | i bak Afghanistan (Kabul) .……..... | 100 Afghani 18,79 18,83 | 18,79 18,83 Argentinien (Buenos Aires) « | 1 Pap.-Pes. 0,588 0,592] 0,588 0,592 Australien (Sidney) .……..... 1 austr. Pfund _—— |

Belgien (Brüssel u. Antwerpen) | 100 Belga / 39,96 40,04 | 39,96 40,04 Brafilien (Rio de Janeiro) .… | 1 Cruzeiro —— —_— Britisch-Jndien (Bombay-Cal-

tas Col mde 6s. l: 100 RNitpién _— e uns Bulgarien (Sofia) .….......- 100 Lewa 3,047 3,053| 3,047 3,053 Dänemark (Kopenhagen) «-.- | 100 Kronen | 52,15 52,25 | 52,15 552,25 England (London) .…....s o... | 1 engl. Pfund | -— Finnland (Helsinki) „...«...- 100 Finnmark | 5,06 5,07 5,06 5,07 Frankreich (Paris) „..«+...». 100 Frs. (e A as —--

Griechenland (Athen) ....... | 100 Drachmen | 1,668 1,672| 1,668 1,672

Holland (Amsterdam u. Rotter-

B ea ao 6040 100 Gulden 132,70 132,70 |132,70 132,70 Iean (Téheräan) Lib 4s ces 100 Rials | 14,59 14,61 | 14,59 - 14,61 Island (Reykjavil) .…...... 100 isl. r. | 38,42 38,50 | 38,42 838,50 JFialien (Rom und Mailand) « | 100 Lire 9,99 10,01 9,99 10,01 Japan (Tokio und Kobe) .., | 100 Yen 58,591 558,711| 58,591 58,711 Kanada (Montreal) «........ 1 fanad, Dollar! -——— Kroatien (Agram) .…....... | 100 Kuna | 4,995 5,005) 4,995 5,005 Neuseeland ( Wellington) «+++ | 1 neujseel. Pfd. Norwegen (O8lo) .-.. o. 100 Kronen | 56,76 56,88 | 56,76 56,88 Portugal (Lissabon) ««.+...- 100 Escudo | 10,19 10,21 | 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) ....….. 100 Lei dais s —_ Schwveden (Stockholm u. Göte-

DOIAN ge Per Cs de 00 | 100 Kronen | 59,46 59,58 | 59,46 59,58 Schweiz (Zürich, Basel und |

E) A aer dle a0 0 0d odee 100 Frs. | 57,89 58,01 | 57,89 58,01 Serbien (Belgrad) „.«...... | 100 serb. Dinar | 4,995 5005| 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) ....+-+ | 100 slow. Kr. | 8,591 8,609! 8,591 8,609 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas | 23,566 23,605| 23,565 23,605 Südafrikanische Union (Pretoria | |

und Fohannisburg) «...+.- 1 füdafr. Pfd. | —_ Türkei (Istanbul) ....«..--. | 1 türk. Pfund | 1,978 1,982 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) „.. o. | 100 Pengö | is nh Uruguay (Montevideo) .…..….…. | 1 Goldpeso 1,199 1,201| 1,199 1,201 Verein. Staaten von Amerika |

(Me Do) ad aae A | 1 Dollar —— wind “a ia

Für den innerdeutschen Verrehnungs3verkehr gelten folgende Kurse:

A i Geld Brief England, Aegypten, Südafrikanische Union «-«.+««.«- 9,89 9,91 E 36 O) L S cla ta Vie vivié ° 4,995 5,005 Australien, Neuseeland «.....« 0000909960000 0E . 7,912 7,928 O OHDIE «0a C Sa do po Cv E30 Co 0 74,18 74,32 E C n S old C aco cid p euer to - 2,098 2,102 Vereinigte Staaten von Amerika ........« v ep eG e 2,498 2,502 U L E E L E S .... 0,130 0,132 Ausländische Geldsorten und Banknoten | | 1, Oktober | 29, September : j 1 Gelb Brief | Geld Brief Sobéraiais pas ou nba on Notiz | 20,38 -20,46 | 20,38 20,46 20-Francs-Stüce «eo... .... | für | 16,16 16,22 | 16,16 16,22 Gold-Dollars «0050 S 1 Etui | 4186 4205 4,185 4,205 La pie, ck die «4d 4 ddie 1 ägypt. Pfd, 4,39 4,41 | 4,39 4,41

Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar | 1 Dollar

i w——

Argentinische » 54 e dodo 0d | 1 Pap,.-Peso 0,44 0,46 0,44 0,46 Alle Liv Ce a Ls | 1 austr. Pfd, 2,44 2,46 2,44 2,46 Belgische .…..+ ooooo « | 100 Belgas 39,92 40,08 | 39,92 40,08 Brasilianische. « «+ 4.5.0 a5,06.02 à | 1 Cruzeiro 0,08 0,09 | 0,08 0,09 Britisch-Jndische ..…........+ | 100 Rupien 22,95 23,05 | 22,95 23,05 Bulgarische: 500 Lewa und

darunter «a... 00000 100 Lewa 3,07 3,09 3,07 3,09 Dänische: große ..... 4.5.0 | 100 Kronen —- ——

10 Kre. und darunter .….-+ {100 Kronen 52,10 52,30 | 52,10 52,30 Englische: 10 £ und darunter. | 1 engl. Pfd. | —-- --— —— Finnische «ooooooo 00000 | 100 Finnmark 5,055 5,075) 5,055 5,075 Französische «2... 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 QoNUNdITDE 2 anan 100 Gulden 132,70 132,70 1132,70 132,70 Ftalicnishe: große «-....... ! 100 Lire |“ 9,98 10,02 9,98 10,02

10 Lire: «oco i 60000000090 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 KäanadishE eat ac oco oes 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01 Loni E A Tk 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische : 50 Kr. u. darunter 100 Kronen | 56,89 57,11 36,89 57,11 Rumänische: 1000 Lei und |

000 L I C ER S 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,68 Schwedische: große .......-- 100 Kronen Bn “_— weis

50 Krouen und barunter «« | 100 Kronen | 959,40 59,64 | 59,40 59,64 Schweizer: großck .++.. +0 1004 Frs. 57,83 58,07 | 57,83 58,07

100 Frs. und darunter «.. 100 Frs, 57,83 58,07 | 57,83 58,07 Vorbilde ide «Sl 100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und

darunter eee died ago 100 slow. Kr. 8,58 862 | 8,58 8,62 Südafrikanische Union „...«« 1 südafr. Pfd. 4,39 4,41 | 4,39 4,41 T: N a E04 1 türk. Pfund 1,91 1,93 | 1,91 1,93 Ungarische: 100 Pengö und |

V E T E C L 100 Pengö 60,78 61,02 | 60,78 61,02

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D.N.B.“ am 1, Oktober auf 74,00 K.4 (am 30. Zeptember auf 74,00 R.A) für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Devisenm ïrkten

Budapest, 30. Sepiember. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,734, Berlin 136,20, Bukarest 2,784, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,1514, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 30. September. (D. N. B.) New York 4,02%—4,0314, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43—4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Ftalien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30—17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, O8lo —,—, Buenos Aires (offiz) —,—,

Rio 83,64?/z, Schanghai Tschungking-Dollar —,—

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1943

Fnuhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

33. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Rege- lung der Bauwirtschaft über die Bereitstellung nicht genußter Baustoffe für das „Deutsche Wohnungshilfswerk :

1. Durchführungsbestimmung zur 33. Anordnung des (He- neralbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft über die Bereitstellung nicht genußter Baustoffe für das „Deutsche Wohnungshilfswerk“. \ E

Anordnung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion über die Einführung eines Genehmigungs- zwanges für die Herausgabe von Durchschreibebuch-

rungen. A:

Bt otun en der Geheimen Staatspolizei Darmstadt und Reiteibera sowie der Regierungspräsidenten in Düsseldorf und Osnabrück über die Einziehung von Ver- mögenswerten für das Reich.

: Bekanntmachung über Aenderung der Bezugsbedingungen A

und B für unverarbeiteten Branntwein. Vom 12. Sep- tember 1929. /

Anordnung Nr. 59. (FA 23) der Wirtschaftsgruppe Elektro- industrie als Reichsstelle für elektrotehnishe Erzeugnisse über die Herstellung von jeder Art von Elektroôöfen, elek- trish beheizten Trocken- und Wärmeschränken sowie sonsti» en eléktrisch beheizten Wärmebehandlungseinrichtungen für die Fndustrie. Vom 30. September 1943. /

Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung Nr. 52 der Wirt- schaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle über Re- paraturpfliht. Vom 30. September 1943. :

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts,

Teil I, Nr. 87.

Amtliches Deutsches Reich

33. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt-

schast über die Bereitstellung nicht genußter Baustoffe für das

„Deutsche Wohnungshilsswerk“

Auf Grund der mir von den zuständigen Reichsbeauftragten übertragenen Rechte und Vollmachten aus der Warenverkehrs- ordnung bestimme ih hiermit folgendes: |

1. Alle Baustoffe, die nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt knd und sich nicht im Eigentum von Herstellern, Händlern oder Bauunternehmungen befinden, sind mit sofortiger Wirkung meldepflichtig. / A

Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind diejenigen Baustoffe und Mengen, für die entweder durch die zu- ständigen Reichsstellen oder Bewirtschaftungsstellen oder auf Grund der mir gegebenen Vollmachten durch mich bereits Meldepfliht mit Veräußerungs- und Ver- wendungsverbot ausgesprochen und die Meldung bereits ordnungsmäßig erstattet worden ist. :

2. Die Veräußerung oder Verwendung der hiernach zu meldenden Baustoffe ist nur nit Genehmigung des 78 ständigen Oberbürgermeisters bzw. Landrats zulässig. Diese Stellen haben das Recht, auf Grund meiner Voll- machten aus der Warenverkehrsordnung, die ih ihnen hiermit übertrage, die Baustoffe für die Errichtung der „Behelfsheime“ nach dem Erlaß des Führers vom 9. September 1943 und den Durchführungsvorschriften des Reihswohnungskommissars zu beschlagnahmen und zu erwerben. : E :

Die Entschädigung richtet sih nah den hierfür gelten- den allgemeinen Bestimmungen. / N

Z. Die Unterlassung der Meldung und fonstige Verstöße

egen die Anordnung oder die von mir noch zu erlassenden

urhführungsbestimmungen werden nah der Verord- nung über den Warenverkehx in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) bestraft. Berlin, den 15. September 1943. Der Beauftragte für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft. Reichsminister Speer. Speer. 1. Durchführungsbestimmung zur 33. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt-

schaft über die Bereitstellung nicht genußter Baustoffe für das „Deutsche Wohnungshilfswerk““

1. Der Meldepfliht nach derx 33. Anordnung unterliegen alle in Absay 1 derselben erfaßten, für die Errichtung der „Behelfsheime“ in Betracht kommenden Baustoffe, vor allem Ziegel- und andere Bausteine, Bauplatten, Dachziegel, Dach- schieber, Bauholz, Baueisen, Kleineisenzeug, Eisenwaren (wie Herde und Oefen), soweit diese

a) für zur Zeit stilliegende Bauvorhaben aller Art be- (haft oder bestellt sind und auf den Baustellen oder anderen Pläßen ungenußt lagern;

b) bei Abbruch von Baulichkeiten gewonnen oder bei Neu- oder Umbauten übriggeblieben sind; /

c) vorsorglich für Neubauten oder Fnstandsezungsarbeiten beschafft oder bestellt. sind, aber über den tatsächlich erforderlichen und nah den heutigen Bestimmungen zur Verarbeitung zugelassenen Bedarf hinausgehen.

92. Die Meldung ist unverzüglich von den derzeitigen Be- sißern der Baustoffe oder ihren Vertretern bei dem Bürger- meister (Oberbürgermeister), in dessen Bereich die Baustoffe lagern, zu erstatten. Die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden haben die Meldungen nah Prüfung an den zu- ständigen Landrat weiterzureichen. Fn den Meldungen sind die vorhandenen Mengen anzugeben. Falls genaues Auf- maß oder Zählung niht möglich ist, genügen \hähßungsweise Angaben.

Z. Die Mengen der gegebenenfalls nah Absay 2 der 33. Anordnung zu beschlagnahmenden Baustoffe ri ten» sich nach-der Anzahl der in den einzelnen Gemeinden bzw. Ge- meindeverbänden durhzuführenden Behelfsheime. O

4. Jm einzelnen Beschlagnahmefalle sind die Oberbürger- meister bzw. Landräte unmittelbar verfügungsberechtigt über Baustoffmengen bis zu

1 t Baueisen, Kleineisenzeug, Eisenwaren 3 cbm- od. fm Bauholz i 5 000 Stck. Ziegel-, Kalksand-, Bims- oder Schlackenbau-

steine 500 Dachziegel 1000 Biberschwänze 25 qm Dachschiefer 30 Bimsdielen od. Leichtbauplatten.

Ueber diese Mengen hinaus können die vorgenannten Stellen nur mit Genehmigung des zuständigen Baubevoll- mächtigten des Reichsministeriums Speer bzw. der zustän- digen Rerteilungsstelle für Bausteine und Ziegel verfügen.

Berlin, den 15. September 1943.

Dèr Beausftragte für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft es Reichsminister Speer. J. V.: Stobbe-Dethleffsen.

i Anordnung ; über die Einführung eines Genehmigungszwanges sür die Herausgabe von Durcschreibebuchführungen Auf Grund der mir durch Erlaß des Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches vom 1. März 1942 im Rahmen des

Vierjahresplanes erteilten Befugnisse ordne ich an:

81 Die Herstellung, der Dru oder der Vertrieb von Geräten und Vordrucken für Durchschreibebuchführungen aller Art für Hand oder Maschine, ausgenommen Maschinenbuchführungen mit Rechenwerk, bedarf der Genehmigung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion.

82 Eine Durchschreibebuhführung für Hand oder Maschine liegt vor, wenn an die Stelle der Uebertragung von Buchungs- _vorgängen die Durchschrift oder der Umdruck tritt. 3 : Wird die Genehmigung gemäß § 1 niht erteilt, so sind die ‘vorhandenen Bestände an Buchungsmitteln bis zum 31. Dezember 1943 den Verbrauchern entsprehend ihrer bis- herigen Zuteilung anzubieten.

84 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den Vorschriften der 2. Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 (RGBl. 1 S. 936)

bestraft. estraf 85

Diese Verordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. September 1943.

Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion und -Generalbevollmächtigte für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan.

J. A.: Shmee r.

Beschluß

Auf Grund des 8 1 des Geseyes über die Einziehung kom- a Qeenlgens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Geseg über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs- fanzlers über die Verwertung ‘des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1 S. 303) wirdddas gesamte bewegliche und unbewegliche Nachlaßver- mögen des verstorbenen Juden Alfons Zsrael Groß, u

am 3. 12. 1879 in Mainz, zulegt wohnhaft in Mainz, Kaiser-

e nisten des Deutschen Reiches eingezogen. aa er ink ist ein aria nicht gegeben. Darmstadt, den 28. September 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. Mohr, Regierungsrat.

Bekanntmachung L

Auf Grund der §5 i 3 “indliGen G Me M E iehung voils- und staatsfceindli*cen Permogens 1 t iecbaaien Gebieten vom 12, Mai 1939 RGB[. T S. 911 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Jnnern vom 12. Juli 1939-— l a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 TIT Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen :

1. des Alfred Zsrael Reichhmanm, geb. 20. 4, 1888 zu Dauba, und dessen Ehefrau Grete Sara geb. Lamm, geb. 26. 9. 1895 zu Weißwasser, beide früher. wohnhaft in Dauba, des Moriß Zsrael Taussig, geb. 8.9. 1865 zu Nedxas# howig, und dessen Ehefrau Ernestine Sara geb. Vogel, eb. 13. 6.1873 zu Selcan, beide früher wohnhaft in Nestomit, j 3. der Marie Sara Glaser, geb. Fischl, geb. 27. 12. 1896

zu Jitschin, früher wohnhaft in Gablonz a. N.,

4. des Dr. Arthur JZsrael Weil, geb. 16. 5. 1894 zu Trebitsch, früher wohnhaft in Aussig, des Dr. Heinrich Fsracl Schwenger, geb. 16, 1.1879 zu Kreischliß,

früher wohnhaft in Prag V, Nürnberger Str. 28,

5. des Sergius Jsrael Nürsten (früher Nierenstein), eb. 24. 12. 1882 zu Witibsk/Rußland, dessen Ehefrau Helene Saxa geb. Breslauer, geb. 8, 12, 1897 zu Keichenbarg, und deren Kinder Harry Jsrael Nürsten, geb. 5.8. 1927 zu Gablonz a. N., und Heinz Peter Fsrael Nür =- sten, geb. 2.8.1928 zu Reichenberg, sämtlih früher Po obnbaft in Gablonz a. N.,

hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 29. September 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

D

Verfügung

Auf Grund der Reichsgeseße vom 26. Mai und 14. Juki 1933 (RGBI. I S. 293 u. 479) in Verbindung mit der Preua ßishen Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (GS, S. 207) und dem Führererlaß vom 29. Mai 1941 (RGBl. L S. 303) wird der Nathlaß des am 3. Mai 1943 verstorbenen Juden Meyer JFsrael Kann, geb. am 29. 12. 1860 in Mül= heim/Ruhr, wohnhaft gewesen in Mülheim, Delle 29, mik der Maßgabe zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger die Vermögenswerte Eigentum des Deutschen Reiches werden.

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben,

Düsseldorf, den 28. September 1943.

Der Regierungspräsident. F. A.: Ludwig.

Verfügung ' Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom- ritten Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Geseße über die Einziehung volks2 und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. I S. 479) wird in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1 S. 303) das ge= samte Vermögen der Karl Weiß, zul. Osnabrück, Sandstr. 31, wohnh. gew Joh. We iß, zul, Osnabrück, Kamp 48, wohnh. gew, August Dusbaba, zul. Osnabrück. Kamp 48, wohnh. eiv., i Maria Schmidt, zul. Osnabrüd, a. d. Kläranl. 3, wohnh. geiw., Franziska Schmidt, zul. Osnabrück, a. d. Kläranl. F, wohnh. gew., Heinrich Winter, zul. Osnabrück, a. d. Papenhütte 18, wohnh. gew., Oswald Winter, zul. Osnabrück, a. d. Papenhütte 18, wohnh. gew., Heinrich Strauß, zul. Osnabrück, Schübenstr. 24, wohnh, eiv., j Robert J mkex, zul. Osnabrück, a. d. Papenhütte 2k, wohnh. gew., Wilhelm F mfker, zul. Osnabrück, a. d. Papenhütte 18, wohnh. gew., zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. , Osnabrück, den 28. September 1943.

Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Schulß.