1943 / 235 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- uud Séaatsaungeiger Ne. 235 vom 8. Oktober 1943. S. §2

mengen und Auslieferungssäße ergeben sich aus den Matern der Mahlkarten.

Die Neuregelung macht es erforderlich, die nan 3 meines Ciafses vom 24. Funi 1943 II B 3-501 —, die die Auf-

ung der Reichshrotkarten für Selbstversorgèr und der Reichsmahlkarten in den einzelnen Landesernährungsämtern sowie die Aufgliederung zwischen Roggen=- und Weizenerzeug- nissen bei den Selbstversorgerbrotkarten aufzeigt, in neuer Fassung herauszugeben (vgl. Anlage 4). i

Dritter Abschnitt Kartenwesen Bestellsheinregelung für Käse

Um Käsesonderzuteilungen in Zukunft zur Entlastung der |

Abrechnungsstellen und der Verteiler in zweckentsprehender Weise verteilen zu können, enthält der Käsebestellschein ata keinen Mengenaufdruck. Die Ernährungsämter haben den Bestellschein einmal mit der festgeseßten Grundmenge von 125 g zu bewerten und dazu die Menge hinzuzuzählen, die gegebenenfalls durch besonderen Erlaß als Sonderzuteilung auf den F-Abschnitt gewährt wird. Dadurch erübrigt sich die Abrechnung der F-Abschnitte an die Ernährungsämter, Der F-Abschnitt ist vielmehr grundsäßlich bei der Käseabgabe unter Entwertung an der Karte zu belassen.

Sonderkarten Nach Aufbrauch der vorhandenen Papierbestände werden die reihseinheitlih herzustellenden Lebensmittel-, Fleish- und Brotsonderkarten auf einem rotbraunen Wasserzeichenpapier gedruckt. Die Karten erhalten eine neue Gestaltung, bleiben jedoch in der Einteilung der Abschnitte unverändert. Die Karten in der bisherigen Ausführung gelten weiter.

Langfristige Bedarfsnachweise

Die Reichszuckerkarte, die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zuer), die Reichseierkarte und der Bezug8ausweis für entrahmte Frishmilch verlieren mit Ablauf des 17, Ok- tober 1943 ihre Gültigkeit. Die Karten werden daher für die 55.—58. Zuteilungsperiode (18. Oktober 1943 bis 6. Februar 1944) neu ausgegeben und berechtigen in der bisherigen Weise zum Warenbezug. Den Verbrauchern ist also wiedex die Möglichkeit eingeräumt, den wahlweise zu beziehenden Zucker auf die Reichskarte für Marmelade innerhalb der Ge- famtgültigkeitsdauer der Karte vorweg zu beziehen. Marmelade darf jedoch wie bisher nur innerhalb der auf dèn Einzel- abshnitten vorgesehenen «Fristen abgegeben und bezogen werden.

Die vorbezeichneten Karten sind in der üblîïthen Weise herzustellen. Es wird darauf hingewiesen, daß der Bezugs- ausweis füx entrahmte Frishmilh mit roter Druckfarbe zu

drucken ift. Reichszucerkarte

Die Belieferung der Kleinverteiler mit Zucker i} bereits vorbereitet (vgl. Erlaß vom 7. August 1943 II1 B 1-54 —-). Entsprechend der bisherigen Regelung könnén die Verbraucher jeweils auf die Abschnitte der nächsten Zuteilungsperiode vor- greifen, also z. B. den Zucker für die /56. bereits in der 55. Zuteilungsperiode beziehen. - i |

Reichseierkarte

Das Format der Reichseierkarte ist unter Ermäßigung der Bezugsabschnitte auf 2 je Zuteilungsperiode auf Din A 6 ver- kleinert worden.

ViéLLer Av GUtUtt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine

Die Verbraucher haben die Bestellscheine 55 in der Woche vom 11. bis 16. Oktober 1943 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken.

Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruerei übersandt. _Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Fnkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 11. Oktober bis 14, November 1943 treten am 11. Otober 1943, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.

Berlin, den 12. September 1943.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft,

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Bade. Geschäftszeichen: IT B 1—55

Anlage 1 Zoneneinteilung

Die Zone 1 (50 Roggen : 50 Weizen) umfaßt die Gebiete der Landesernährungsämter

Württemberg Niederdonau Baden Oberdonau Reichshauptstadt Berlin Salzburg Hamburg Steiermark

Wien Tirol/Vorarlbexg. Kärnten :

¿ Die Zone Il (60 Roggen : 40 Weizen) umfaßt die Gebiete der Lan esernährungsämter

Bayern Hessen-Nassau

Rhein-Main le

Westmark Sachsen-Anhalt

Sgchsen Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen

Weser-Ems Sudetenland. 9

Die Zone Ill (70 Roggen : 30 Weizen) umfaßt die Gebiete der Landesernährungsämter l

Danzig-Westpreußen Ostpreußen Medclenburg Pommern Wartheland Oberschlesien Mark Brandenburg Niederschlesien.

Hannover

Anlage 2 Brotration der Versorgungsberechtigten Zone T IT TIL Roggen Weizen | Roggen Weizen | Roggen Weizert

Normalver- 6700 3000

braucher . . . 4700 5000 | 5700 4000 Kinder und Ju-

endliche von

0—20 Fahren

(Jgd) . . . . 6100 85000 | 7100 4000 | 81200 83000

Kinder von 6—10

Jahren (K) 4000 4900 Kinder von 3—6

Fahren (Kk) . 2000 3500 Kinder bis zu i

3 Jahren (Klst) 5100 Zulagen fürt Lang-(Nachts)

Arbeiter . « « 2800 Schwerarbeiter « 5600 Schwerstarbeiter . 9600

Zuteilungssäße für Selbstversorger in Brotgetreide Die’ Zuteilungssäße für Selbstversorger in Brotgetreide 2 betragen: L Für die 55. Zuteilungsperiode (eins{chl. der Erhöhung ir die 54. Zuteilungsperiode):

a) Jn den Bezirken der Landesernährungsämter Bayern, Württemberg, Baden, Westmark, Sudeten- land Wien, Kärnten, Niederdonau, Öberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol-Vorarlberg

13,1 kg Brotgetreide oder 16,1 kg Brot; b) in den Bezirken der übrigen Landesernährungsämter 11,6 kg Brotgetreide oder 14,3 kg Brot;

2, Für die 56. und die folgenden Zuteilungsperioden: a) Jn den Bezirken der Landesernährungsämter M Württemberg, Baden, Westmark Sudeten- land, Wien, Kärnten, Niederdonau, Öberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol-Vorarlberg 12,8 kg Brotgetreide oder 15,7 kg Brot;

b) in den Bezirken der übrigen Landes8ernährungsämter

11,3 kg Brotgetreide oder 13,9 kg Brot. \ Anlage 4 A n cal der Selbstversorgerbrotkarten und Mahlkarten auf die einzelnen Landesernährungs ämter Reichsbrotkarte für Selbstver- Reichs- sorger mit einem Zuteilungssaß mahlkarte « von mit einem Landesernäührungsamt | oggen- | Weizen- 1 Batck- | Zutei- gebäd gebäd waren | lungssaß in kg in kg in kg von kg Ostpreußen A Danzig-Westpreußen Warthelatb ee Tonne N Mark Brandenburg 9,9 4 13,9 Niederschlesien « . | : 9 c Oberschlesien . . . « - Medckleuburg « « « - E EL (ck a a à j Schleswig-Holstein. „. Wesens. oe Sachsen-Anhalt . . M dr ales, ostfalenas v s 85 54 13,9 Seen-Maldlt « «S \ j A IThütiitgët (s o 4 MNheitilätd . « os ( Rhein-Main . .... Sudetenland . . | | eis sts Bayern M0 00 0. R 96 6 187 C Wesimaf «.. « « «+ L Uu 4 E O 7s ou d das Sa Württemberg « » « - « Babe L U | 532 Wien . , s“ . G: E . . Käjtitén «0 a6 8 77 15,7 12,8 Niederdonau . « Oberdonau . « «« Gua s e So ae Tirol-Vorarlberg . .. Anlage 5 |

Zusammensetzung der Fettration der Versorgungsberech- tigten in der 55. Zuteilungsperiode

Normalverbraucher über 18 Jahre Butter «e «000 g

Schlachtfette ¿ . . 112,5 g Margarine « , 200 g auf Kleinabschnitte Speiseöl 50g . .= 625g /

K 876 g

ugendlihe von 14 bis 18 Jahren

utter . « «.. » » 687,6 g

Schlachtfette « . « 112,5 g

Margarine . . . . 200 g auf Kleinabschnitte Speiseöl 100g .= 125 g

1126 g

Kinder von 6 bis 14 Fahren Butter . . (Cv 67876 &

Margarine „. . . 375 g 1112,5 g

Kinder von 3 bis 6 Jahren

C e 800 g

Kinder bis zu 3 Jahren Butter « o o o. + 560 g

Rein rer cer

: Erlaß über die Ga R East von Gefolgschaftsmitgliedern der Wehrmachtdienststellen

Vom 5. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin auf die Betriebe und Verwaltungsstellen der Wehrmacht vom 9, Oktober 1939 (RGBl. I S. 2017) § 2 und des Erlasses über die Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin vom 24. Oktober 1939 (Deutscher Reichh3anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) Nr. 5 bestimme ich folgendes:

I

(1) Krankenversicherungspflichtige Gefolgschaftsmitglieder von Dienststellen der Wehrmacht können nicht Mitglieder von Ersaßtzkassen sein. Sind sie auf Grund des bisherigen Rechts bereits Mitglieder einer Ersaßkasse oder werden Mitglieder von Ersagfafsen in Zukunft Gefolgschaftsmitglieder von Dienst- stellen der Wehrmacht, so ruhen bis auf weiteres die Ersaßz- kassenmitgliedshaft und die sih aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten. Das Ende des Ruhens bestimmt der Reichs8arbeits=- minister.

(2) Die Betriebskrankenkasse des Reichs als Versicherung3- träger für alle versicherungspflichtigen Gefolgschaftsmitglieder von Dienststellen der Wehrmacht führt eine etwa bestehende Zusaßversicherung der zu ihr zu überführenden Ersaßkassen- mitglieder fort.

TT

Dieser Erlaß tritt mit dem 1. Oktober 1943 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Regelung nah .dem Erlaß über die Ersaßkassenmitgliedshaft von Gefolgschaftsmitgliedern der Wehrmachtdienststellen vom 20. Fanuar 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom 24. Fanuar 1941) atius Kraft.

Berlin, den 5. Oktober 1943. Der Reichsarbeitsminister. F. V.: Dr. Syrup.

Verordnung

Die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs8- mittel wérden im Anschluß än die Verordnung vom 2. Oktober 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 231 vom 4. Oktober 1943, Reichs\teuerblatt Seite 707) für die Umsäße im September 1943 wie folgt festgeseßt:

Eme E mp Dp Wd.Nr. Staat Einheit RA 1 | Chile 100 Pesos 10,— 2 | China(Nanking-Dollar)| 100 Yuan 3,31 3 | Kolumbien 100 Pesos 142,50 4 | Mexiko 100 Pesos 51,55 5 | Peru 100 Soles 38,46

Berlin, 6. Oktober 1943. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kömmu- nistishen Vermögens. vom 26. Mai 1933 (RGBI. 1 ‘S. 293) in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs- kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird hiermit das gesamte Vermögen des Josepf Fsrael Fill o, ge- boren am 11. Funi 1879 in Bodenheim, Kreis Oppenheim, uleßt wohnhaft gewesen in Dortmund, Stiftstraße 15, be- fiehend aus 1. Wohngrundstück Dortmund, Stiftstraße 15 (eingetragen im Grundbuch von ' Dortmund, Band 311 Blatt 10157), 2. Bargeld in Höhe von 4659,81 NAM, 8. ver- schiedene Schmuckstücke, 4. Wohnungseinrichtung mit sämt- lihem Hausrat, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Arnsberg (Westf.), den 29. September 1943.

Der Regierungspräsident. J. A.: Kalau vom Hofe.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung lommunisti- schen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGVBl. 1 S. 293 in Verbindung mit dem Geseg über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fult 1933 RGBl. 1 S. 479 und den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver- mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird hiermit das gesamte Verïnögen des Herbert Jsrael Samuel, geb. am 11. 5. 1910 in Köpenick bei Berlin, zuleßt wohnhaft in Dortmund, Union Vorstadt, Markt 18, zugunsten des deutschen Reiches eingezogen.

Samuel hatte bei der Kölnischen ebensversicherungs-A. G. in Köln 16, Postschließfach N einen Lebensversicherung®2=- vertrag abgeschlossen. Aus diesem Versicherungsverhältnis besteht ein Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 515,05 2AM. Auf ‘diese Versicherungsleistung erstreckt sih ‘auch diese Ein=- ziehungsverfügung.

Arnsberg (Westf.), den 25. September 1943,

Der Regierungspräsident. J. A.: Kalau vom Hofe.

Nachtrag 2 zur Anordnung X/43

der Reichsstelle für O und verwandte Gebiete über die Bin g uges und der Lieferung von Siunstvilvarca

Vom 5. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsftellen zur Veberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) fowie auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 13 der Verordnung über die

Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung

vom 17. Februar 1943 (RGBl. I S. 104) wird die Anord-

Davazian:

. nung X/43 vom 1. August 1943 (Deutscher Reichsanzeiger

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 177 vom 2. August 1943)

« mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers wie folgt

geändert: I

82 (Verkaufsbeshränkung) Abs. 1 erhält zu Ziffer 1 fol- gende gena: Kleiderkarten von Fliegerges E E esiß der Zusatßkleiderkarte für Schwerfliegergeschädigte sind,

und die Zusaßkleiderkarten selbst, sowie alle Fl-Bezugsrechte. I,

_ Diese Anordraing tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs- der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezixk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den

beseßten Gebieten Kärcntens und Krains.

Berlin, den 5. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. i Hagemann.

Itichtamtliches

Deutsches Reich

Der Königlißh Ungarische Gesandte, Herr Döme Sztójay, hat Berlin am 29. September d. J. verlassen. Wahrend seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Hof f - mann von Nagysötétág die Geschäfte der Ge-

sandtschaft.

Nummer 40 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Fnuerun vom 6. Oktober 1943 hat folgenden Sor blioge: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 28. 9. 483,

L ra v. Beamten. RdErl. 28. 9. 43, Dienstl. Einschreib- briefsendgn. RdEvl. 29. 9, 43, Fnausgabebelassg. überzahlt. Vertzuwachs Kommunalverbände. RdErl. 23. 8. 43,

Wertzuwachssteuer bei d. Auflösg. d. Landesverb. d. Reichsverb. f. Dt. Fugendherbergen e. V. Bek. 27. 9. 43, G. d, Bez.- Verb, Nassau u. d. Hansestadt Danzig v. bestimmt. Genehmigqungs- vorbehalten d, Gemeindefinanzges. RdErl. 27. 9. 43, Plang. v. Ladestellen U. E in d. etingeglied. Ostgebieten, RdErl. 27. 9. 43, Behandlg. d. Grundeigentums d. Gemeinden (GV.) in d. ehem. russ. Teilen d. eingeglied. Ostgebiete. RdErl. 28, 9. 43, Dienstkleidg. d. Gemeindeforstbediensteten. RdExl. 29. 9. 43, Woöhnraumlenkg. RdErl. 30. 9, 43, D L d. abrikmäßig. od. fabrikähnl. Reichsbetriebe. RdErl. 1. 10, 43, ergnügungsfteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenshau Nr. 682, Polizeiverwaltung RdErl. 28. 9. 43, Kriminalmed.

catraiinit. d. SicherhPol. RdErl, 29, 9. 43, Vermerk üb. d.

olkszugehörigkeit in d. polizeil. Melderegistern. RdErl. 27, ‘9. 43, Pauschvergütg. d. Gend. RdErl. 28. 9. 43, Feldgn, üb. po vbiq Verhältn. d. Offz. d. OrdnPol. RdErl, 28. 9. 43, Aus-

nderg. v. Kraftfahrz. (aus\{chl. Boote) d. OrdnPol. RdErl.

[o 28. 9. 43, Sportgemeinsh. d. OrdnPol. RdErl. 1. 10. 43, Ein-

itl. Doppelliven N Kragenspiegel f. Feldblusen n. A. usw. d. rduPol. RdErl, 28. 9, 43, E u. Versorg. d. Polit. Leiter od. Angeh. d. NSDAP., ihrer Gliedergn. u. angeschloss. Verb, —- RdErl. 29. 9, 43, Personal- u. Sachunkosten f. Plang. m. Bearbeitg. baul. LS.-Maßn. RdErl. 29. 9. 43, Abfindg. d. Ostarbeiter bei Heranziehg. zum LS.-Dienst. RdErl. 30, 9, 43, Felt ebsebunge- u. Betriebsstoffkosten f. Kraftfahrz. d. LSPol. : il; 07. 9. 43, Verleg. verlebter u. kranker Zivilper\. d. Luft- notstandsgebiete aus Pol «Rrantenanit, Staatsange- hörigkeit, Paß- und Ausländerpolizei. RdErl. 29. 9, 48, Sichtvermerke f. Reisen nah Bulgarien. Per - sonénstands8angelegenheiten. RdErl. 29. 9, 43, Standesamtl, Vorder. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt, RdErl, 27. 9. 48, Feuerschußmittelbehandlg. v. Gebäuden. RdErl. 28, 9, 43, Einwirkg. v. Kriegssahshäden an Gebäuden auf Miet- u, Pacht- verhältn. RdErl. 1. 10. 43, Entschädigungs3auszahlgn. an aus- länd. Arbeiter in franz., belg, od. sevb. iei Volks gesundheit. RdErl. 28. 9. 43, Diphtherieserum. RdErl. 98. 9. 43, Diphtherieimpfstoff. RdErl, 28. 9; 43, Dysenterie- seru?n. RdErl. 28. 9. 43, Gasbrand- (Gasödem-) Serum, RdErcl.* 28. 9. 43, Gasbrand- (Peritonitis-) Serum. RdErl. 28. 9. 43, Meningokokkenserum. RdErl. 28, 9, 43, Tetanus- (Anaëoben-) Serum. RdErl, 28. 9, 43, Tetanusserum. RdErl. 30. 9. 43, Eheunbedenklihkeitsbescheinign. f. Umquar-

tierte. Veterinärverwaltung. RdErl, 28. 9, 43, Milcherhißungseinrihtgn, RdErl. 30, 9, 43, Bug: v. Schlachthäusern f. d. Ausbildg. v. Fleishbeschauern u, Trichinen-

\hauern; hier: Anerkenng. d. Lehrg. als Ersaßzzeit in d. Reichs- versicherg. RdErl. 1. 10. 43, Fleishbeschau bei Tieren, die zur Sérum- u. Org, gedient haben. Verschie- denes. Reichsindexziffer f. September 1943. Zu beziehen

dur alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W8,

Mauerstr. 44. Vierteljährlih 2,15 für Ausgabe A (zwei- seitig bedruckt) und 2,70 A für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Nummer 19 -des Reich3ministerialblatts vom 2. Oktober 1943 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin ‘NW 40, charnhorststräße 4, zu beziehen. Fnhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen : Vierte Anordnung über die Durch- führung städtebauliher Maßnahmen im Retichsgau Wien.

Fünfte Anordnung über die Durchführung städtebaulicher Maß-

nahmen im Reihsgau Wien. 2, Steuer- und Zolls» wesen: Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhand- lungen gegen die Zollvorschriften des Generalgouvernements, Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die niederländishen Zollvorschriften. Verordnung über die Be- strafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der beseßten Ostgebiete.

R S E E P E E Rae Aus der Verwaltung

Zur Personenstandsaufnahme am 10. Oktober: Erstmalig Frage nah der Kriegsbeshädigung Die Einberufenen mit eintragen

Fn Spalte 12 der Haushaltsliste, die für die Personenstands- aufnahme mit dem Stichtag des 10. Oktober 1943 auszufüllen ift, wird erstmals gefragt, ob eine der Personen, die in die Haushalts- ate aufzunehmen sind, kriegsbeshädigt ist. Das hat, wie

inisterialrat Shmitt-Degenhardt vom Reichsfinanzministerium in der „Deutschen Steuer-Zeitung“ mitteilt, folgende Bedeutung: Kriegsversehrte erhalten bei der Lohnsteuer einen besonderen steuérsréten Betrag, dessen Höhe nah dem Grade der Minderung er Erwerbsfähigkeit abgeftuft ist. Der steuerfreie Betrag mu auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. isher erfolgte die Eintragung durh das Finanzamt, wozu der Steuerpflichtige einen besonderen Antrag an das Finanzamt richten mußte. Dieser umständlihe Weg soll künftig vereinfaht werden. Der steuexr- freie Betrag wegen Kriegsbeschädigung soll mit Wirkung ab 1. Fanuar 1944 durch die Gemeindebehörde auf der Lohnsteuer- karte eingetragen werden, und zwar gleih bei Ausschreibung der Lohnsteuerkärten. Als Antrag auf Eintragung des steuerfreien Betvags gilt dabei die Angabe des Kriegsversehrten in Spalte 12

der Haushaltsliste. Perjonen, denen den maßgebenden Vor- schriften wegen einer Kriegabeschädigund Beo erru oder Versehrtengeld zusteht, müssen in der Spalte 12 der Haus- haltsliste ma eintragen, auch dann, wenn die zuerkannte Rente ruht oder das Versehrtengeld E „gezahlt wird. Die Spalte 12° der Haushaltsliste ist auch auszufüllen, wenn es sich um die fol-

A Personen handelt: Versorgungsberechtigte ehemálige

ffizieve, Dekoffiziere und Beamte der früheren Wehrmacht mit Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge einer ie “s oder de Ta gund um Bin 25 v. H,, sowie um Personen, die nah den ge eglihen Bestimmungen für den Avrbeitsdienst, die Kämpfer füx die nationale Er bung, nah dem Kriegs- engee, dem DtilitgeocieE dem Wehrmachtver- orgungsgesez, den früheren Militärver orgungsgesezen und den entsprechenden geseßlihen Bestimmungen für die Po izei und die Kapitulanten versorgt sind. Diese Personen müssen den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, den die Versorgungsbehörde der Versorgung, zugrunde gelegt hat, angeben, ebenso gogebenen-

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 8. Œtober 1943. S. 3

besheid nah Diecnsrstelle, Tag der Ausstellung und Aktenzeichen. Personen, die außerhalb des genannten Kreises einen Unfall oder eine Verlezung erlitten haben, oder bei denen ein inneres Leiden in typishem Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit steht, haben die Spalte der Haushaltsl[iste nicht auszufüllen. Auch diese Personen erhalten zwar einen steuerfreien Betrag; sie müssen aber wie bisher die Eintragung dieses steuerfreien Betrages auf der. Lohnsteuerkarte bei dem Finanzamt unter Beifügung der Unterlagen besonders beantragen. Bei Ausfüllung dèr Haus- haltslisten ist noch zu beahten, daß auch diejenigen Éi ecicanien; die zum Reichsarbeitsdienst, zur Wehrmacht oder Waffen-/4 einbe- rufen sind, für die Personenstandsaufnahme als zu threr bis- herigen Wohngemeinschaft gehörig angesehen werden. Sie sind also mit einzutragen; in Spalte 13 der Haushalts[iste ist zu ver- merken, daß diese Personen einberufen sind, welchen Dienstgrad j haben und ob sie Gehalts- oder Kriegsbesoldungsenmpfänger der Wehrmacht sind. i

falls die ah Biens ele, 2 und den maßgebenden Versorgungs-

Wirtschaftsteirn

Kriegswichtiger Rohstoff Holz Holzaufbringung uyd Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1944

Der Reichsforstmeister hat im Reichsministerialblatt der Forst- verwaltung Nr. 25 vom 1. 10. 1943 den sogenannten Herbsterlaß 1944 bekanntgegeben, der die Holzaufbringung und Holzverwertung im Forstwirtschafts]ahr 1944 regelt. Einleitend heißt es darin, daß es der ne amen Arbeit der Forst- und olzwirtschaft auch im Forstwirtshaftsjahr 1943 troy mancher Schwierigkeiten gelungen ist, den Forderungen der Kriegswirtshaft gerecht zu werden und den geplanten Einshhlag im Aaemanin zu erfüllen. Hierzu ist ergänzend festzustellen, daß der gesamte NOE und Brennholzeinschlag, der im Fahre 1934 48 Mill, Festmeter betrug, im Fahre 1943 auf 70 Mill. Festmeter angewachsen ist und für das Fahr 1944 sogar auf 80 Mill. Festmeter festgeseßt wurde, woraus sih die überragende Rolle des Rohstoffes Holz innerhalb der Kriegs- und Rüstungswirtschaft eindeutig ergibt. Das Forst- wirtshaftsjahr 1944 wird also, wie der Reichsforstmeister betont, im Zeichen des totalen Krieges noch höhere Anforderungen als die vergangenen Fahre stellen; in eingehenden Verhandlungen mit den Bedarfsträgern hat sich für 1944 ein erhöhter kriegs- bedingter Holzbedarf ergeben, was bei voraussichtlich gleihbleiben- der Einfuhr die Erhöhung des Fnlandseinschlages zur Folge hat. Dem e p müssen deshalb wiederum große Opfer zugemutet werden. Die Aufbringung des Holzes war schon bisher insofern shwierig, als die erforderlichen Mehreinshläge so vorgenommen werden, daß dem Wald möglihst wenig Schaden Giiefliai wird. In diesem Zusammenhan Ma eine Ueberprüfung der Gesamt- waldungen im GroßdeutsGen Reich Gitrefnden in der neben den rein forstlihen die landesfkulturellen, volkspolitishen und wehrwirtschaftlihen Gesichtspunkte hinreichend berücksihtigt wur- den mit dem Ziele, unter weitgehender Schonung und Erhaltun des Waldbestandes den T kvieg8wirtshaftlihen Nugeffekt herauszuholen. Fn dieser Blikrihtung rückt die Parallelstellung des Holzes mit den Schlüsselrohstoffen Kohle und Eisen immer stärkèr in den Vordergrund.

Der Holzeinschlag (N auch im kommenden Forstwirtshaftsjahr nach altbewährten arkftordnungsregeln vorzunehmen. Zur vollen Deckung des Bedarfs der Kriegswirtschaft ist es erforder- lih, daß sämtliche Bezirke die auf sie entfallenden Umlagen in

en Sortimenten erfüllen und daß neben den Waldbesißern aut die holzwirtshaftlihen Betriebe ihren Auflagen mengen- mäßig und sristgemäß nachkommen. Beim Holzeinshlag 1944 wird dafür Sorge getragen werden, daß mit Rucfsiht auf die Transport- und Arbeitseinsaßlage der Einschlag auf der Flächen- einheit niht zu gering ‘sein darf, daß also bei stärkerer Durhfüh- rung der Durchforstung ein höherer Einshlag Flächeneinheit vorgenommen wird, Nüoner soll eine Verlagerung des Ein- chlages auf abfuhrgünstige Lagen stattfinden, WaRCtA insgesamt wesentliche Vorteile erreiht werden können. Grundsäglih ist der Holzeinshlag so frühzeitig wie möglih einzuleiten und den betrieblichen Verhältnissen entsprehend mit allen Mitteln zu fördern. Bei nicht fristgerehter Erfüllung der Holzumlage durch Waldbesißer können Zwangseinshläge angeordnet werden, Die immer wieder geforderten Anstrengungen zur Leistungssteigerung bei der Holzaufarbeitung müssen auch im Forstwirtschaftsjahr 1944 von allen beteiligten Stellen weiterhin betrieben werden, wobei die bisher bestehenden Vereinfahungsmaßnahmen weiter- gelten. Die Ueberweisung des Holzes an die be- und verarbei- tenden Betriebe und Verbraucher muß möglichst unmittelbar nah der Aufarbeitung erfolgen. Fn der Holzbewirtshaftung und -absaßlenkung treten für das Porsn gethan ejodr 1944 keine be- sonderen Veränderungen ein. Fn dîe Absablenkung wird künf-

Die Altstoffsammlung durch die Schulen Bald 1 Milliarde Kilogramm Altmaterial erreiht

Die Schulaltstoffsammlung ist zu einer dauernden Einrichtung eworden, die mit ihren beachtlihen Ergebnissen einen wesent- ihen- Beitrag zur Ausweitung der inneren Rohstoffgrundlage des Reiches leistet. Die Alt- und I durch die Schulen gründet sich auf bestimmte" organisatorishe Maßnahmen in den Schulen selbst, welhen auf seiten des Altstoffhandels ge- wisse Vorkehrungen zur Sicherung der Seele des anfallen- den Materials gegenüberstehen. Die Schulaltstoffsammlung. ist ür alle Schulen, gleichgültig, ob Volkss{hule, Hauptshule, Mittel- bal Oberschule, eine Ehrenpfliht im Kriegsdienst der Schul-

zählt jedes Hasen- oder andere

Kleintierfell. Rechtzeitige Abliefe- eung heisst olso unsere Soldaten

vor Erfrierungen schützen.

jugend, wie der Reichserziehungsminister durch einen erneuten Runderlaß vom 11. August 1943 feststellte.

Die Sammlung wird entweder vom Leiter der Schule selbst ge- leitet oder von etner hierzu von ihm eigens bestellten Lehrkraft. Gesammelt wird Altpapier und Pappe allex Art, wie Zeitungen, Zeitschriften, alte Bücher, Packpapier, Schreibhefte, Pappkartons, Zigarettenshachteln, Briefe, alte Rehnungen und Belege usw. mit Ausnahme von Kohlepapier, mit Speiseresten und Fett ver- unreinigtem Papier; weiter werden ge mn auch Wild- und Geslügelknochen, gleihgültig, ob roh, gekoht, ge- braten, ob zerhackt oder niht; Alttextilien (Lumpen) jeder Art aus Wolle Baumwolle, Leinen, Zellwolle, Seide, Kunstseide Jute, Hanf oder Kokos. Unter die Altstoffe fallen {ließlich no Schrott (Alteisen), eiserne Küchengeräte und Töpfe, alte Bügel- eisen, unbrauhbare etge und dergleichen, dann Altmetalle (Buntmetalle), das sind Gegenstände aus Blei, ao, Messing, Bronze, Zinn, Zink, Aluminium usw., wie Tuben, 10M kapseln, Stanniol, glattgestrihenes „Silberpäapier“ und dergl. Auch getrocknete Felle, Gummiabfälle und Asbest siud erwünscht.

sammelt Knochen aller Art, -

tig das Laubschnittholz' einbezogen, da es in den einzelnen Sorti- menten immer stärker in Anspruch genommen wurde. Mit der Durchführung der sich aus diesem Herbsterlaß ergebenden Maß- nahmen zur Holzbewirtshaftung und -absaylenkung nah den er- teilten bzw. zu erteilenden Weisungen hat der Reichsforstmeister die Reichsstelle Forst und Holz beauftragt.

Der Arbeitseinsaß für den Einschlag 1944 muß durch restlose Ausnugzung aller Möglichkeiten, Avbeitskräste zu gewinnen, sie mit beiten Leistung einzuseen und zeitweise nicht voll aus- genußte Arbeitskräfte zur Verwendung beim Holzeinshlag E anzuziehen, auch unter den zunehmenden Sthwiertgkeiten sicher- gestellt werden. Dabei ist in erster Linie an eine stärkere arbeits- mäßige Unterstüßung durh die Landwirtschaft zu denken, zumal die Arbeitsspiyen in der Landwirtschaft die Arbeitstäler in der Forstwirtschaft und umgekehrt sind. Da die Haupthilfe leistenden Arbeitskräfte aus der Landwirtschaft nur im Winter zur Ver- fügung stehen werden, müssen bis zum 30. April 1944, soweit die Höhe bet erteilten Gerbrindenumlage es zuläßt und unbeschadet der dem Kleinwaldbesißer auferlegten Fristen, etwa 75 % des Holzes eingeshlagen sein, so daß mit den im Sommer zur Ver- fügung stehenden Kräften der Rest der Holzumlage und die Gerb- rindenumlage erfüllt werden können,

Jm Forstwirtshaftsjahr 1943 hat fih erwiesen, daß die unver- mindert fortbestehenden Holzabfuhrshwierigkeiten in erster Linie in solchen Gebieten befriedigend bewältigt werden konnten, in denen eine rechtzeitige Planung und pra Lenkung der Holz- abfuhrmaßnahmen durhch die Holzabfuhrringe ftattacfuibén hat. Die leßtgenannten Einrichtungen müssen daher auch im neuen ta A dhg As mit aller Kraft unterstüßt werden. Die

ransportlage auf der Eisenbahn. verlangt wie bisher, daß Ver-

ans und Versand des Holzes unter dem Gesichtspunkte der Ver- meidung unnötiger Transportweiten erfolgen. Für die flüssige Abwicklung des Transportes der Massensortimente auf dem Schienenwege ist es unerläßlich, daß eine weitgehende Abstimmung zwischen der Abfuhr aus dem Walde und der satsonmäßig shwan- kenden Waggonlage bei der Bahn erzielt wird. Fnsbesondere ist für eine ausreihende Anfuhr der Massensortimente zuWen Bahn- lagerpläßen in den Winter- und Frühjahrsmonaten zu sorgen, damit die meist günstigere N im Sommer voll aus- genußt und die Sol4botratslage er Fndustrie in diéser Fahres- eit genügend aufgebessert werden kann. Zur Entlastung der isenbahn ‘ist der Holztransport soweit als möglich auf den Wasserweg zu verlagern. Zeitweiligen Verladeshwterigkeiten N durh stoßweisen Einsaß von Kriegs- bzw. Zivilarbeitern oder sonstigen kurzfristig verfügbaren. Arbeitskräften abgeholfen tver- den. Von der Sonntagsverladung muß mehr als bisher Ge- brauch gemacht werden,

Der vorstehende Runderlaß gilt für das Großdeutshe Reich ohne Protektorat. Gleichzeitiz werden in dem eingangs er- wähnten Reichsministerialblatt besondere Anlagen über die Auf- arbeitung und Aushaltung von Laubstammholz und Laubderb- stangen, von Nadelstammholz und Nadelderbstangen, von Schwellenholz, -von Grubenholz, von Faser- und Schichtnußderb- holz, von Generatorholz und von Brennholz veröffentliht. Ein besonderer Runderlaß des Reichsforstmeisters ist der Gerbrinden- aufbringung und -verwertung 1944 gewidmet. Da die Gerbrinde alle früher aus dem Auslande bezogenen Gerbstoffe erseßt und die an sih gegenüber dem Vorjahr unverändert festgeseßten Auf- bringungszahlen nur Mindestmengen darstellen, sollen «sie bei Ln Möglichkeiten unter allen Umständen überschritten werden. Dabei wird besonderer Wert auf die Aufrechterhaltung und Steigerung der Eichengerbrindenerzeugung gelegt,

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iberb zu sammeln sind hingegen Glas-, Porzellan- und Tonwaren- erben. Besondere Bedeutung, welche jedoch vielfa noch nicht voll er- fannt ist, kommt den Knochen zu, die andernfalls ja zumeist über- H einer Wiederverwertung verlorengehen, soweit sie in den

inzelhaushaltungen anfallen. Gerade sie werden aber für die Herstellung vordringlicher Stoffe gebrauhcht, wie Seife, Leim,

alg, Klauenöl und Glyzerin und vielen anderen wichtigen che- me en Erzeugnissen.

ie Sammlung soll sich grundsäßlih neben dem eigenen Haus-

halt, welchem das Schulkind angehört, auch auf die benachbarten Haushaltungen, dann aber auch auf jede der Nachbarhäuser er- streken, soweit dort keine Shülér oder Schülerinnen vorhanden sind, L mindestens aber einmal in der Woche, sollen die Alt- und Abfallstoffe in jedem Haushalt von den Schülern abgeholt werden. Altpapier wird gebündelt oder in Säcken, Knüllpapier, falls es sich nicht glattstreihen läßt, in Beuteln und Rucksäcken zur Schule gebracht.

Vom Reichskommissar für Altmaterialverwertung belohnen be- sondere P Un die besten Sammelleistungen, zu deren gleichmäßiger Bewertung ein eigenes Bu tehen aufgestellt wurde. Für die erfolgreichsten Schulen, Schulklassen und Squl- kinder erfolgt in den Gauen und Kreisen eine besondere Aus- eihnung dur die Verteilung von Prämien, Diplomen und be- sonderen shriftlichen Anerkennungen durch die Hoheitsträger der

SDAP. und die örtlihen Behörden des Staates.

Die gesammelten Altstoffe werden jeweils gewogen und in der Schule in einem trockenen, möglichst abschließbaren Raum unter- gebraht. Das gesammelte Altmaterial wird dann fallweise ab- Fragen an den Handel verkauft. Zur Uebernahme desselben st in jedem Land- und Stadtkreis ein Mittelhändler, der soge- nannte Pflichtmittelhändler, durch das Landeswirtschaftsamt Bin sonders verpflichtet worden. Er ist für die gesamte Uebernahme des Materials verantwortlich.

Jn den ersten 21 Monaten haben die deutshen Schulen bereits 500 000 000 kg Altmaterial zusammengetragen, und fs det Véèr- Mappung an Gebrauchsgütern wird die erste Milliarde Kiloa gramm Altstoffe nah weiteren 16 Monaten Anfang des kommens- den Jahres erreicht sein. Diese Steigerung des Sammelergeb- nisses zeigt am besten den Eifer der deutshen Jugend für den Kriegsdienst in der Schulaltstoffsammlung. Wer noch abseits steht, sei es als Lehrer, Schüler oder als Helfer der Fugend durh die eo ae Sammlung im Haushalt, der sollte sih aus dieser |chönen Leistung eines großen Teiles des Volkes ein Beis spiel nehmen und nun tatkräftig mithelfen zur beispielhaften Go« meinschaftsleistung in de Schulaltstoffsammlung!