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-Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14, Oktober 1943. S. 2
Die gezogenen Nummern werden vom 2, Januar 1944 ab dur die Braunschweigishe Staatsbank und ihre Zweigkassen mit dem fünffachen Nennwert eingelöst zuzüglih 5% Zinsen für achtzehn Jahre auf den Einlösungswert, und zwar gegen Rückgabe der Auslosungs- scheine und eines gleihen Nennbetrages der Anleihe-Ablösungss{uld vom Jahre 1930 der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhaus- anstalt). — Die Verzinsung des Einlösungsbetrages hört mit dem Ablauf des 31. Dezember 1943 auf.
Restanten aus früheren Auslofsungen : Buchstabe A zu K 12,50 L Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 10 43 700 43 1300 43 1713 42 1850 40
32 36 720 41 1310 40 1732 839 1889 35
60 41 790 43 1356 838 1740 41 1892 36
70 43 862 39 1510 43 1770 41 1896 838
161 34 932 36 1520 40 1773 42 1919 35
212 36 952 39 1536 38 1790 40 1926 838
230 40 963 42 1566 38 1800 41 1983 42
336 38 1002 37 1600 43 1803 42 2020 43
430 43 1030 43 1620 41 1810 43 2022 837
449 35 1039 33 1623 -42 1811 34 2040 41
483 42 1053 42 1640 40 1820 40 2073 42
486 38 1060 43 1670 40 1830 41 2180 40
540 41 1146, 38 1672 39 1833 42 2182 39 560 40 1242 37 1680 41 1849 43 2262 37 590 40
Buchstabe B zu NAM 25,— f Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig
300 41 589 42 1099 42 2127 ‘39 2318 43 319 42 592 35 1335 31 2138 43 2329 42 328 40 627 39 1519 42 2179 42 2340 41 378 36 769 42 1628 43 2209 42 2359 42 382 35 776 33 1648 40 2217 39 2368 40 388 40 780 41 1879 42 2221 838 2370 41 398 43 788 43 1964 37 2228 43 2479 42 418 40 889 42 1978 40 2258 43 2550 41 439 42 1028 43 1988 43 2278 40 2697 39 510 41 1050 41 2008 40 2280 41 2734 839 540 41 1069 42 2078 43 2288 43 2738 42
Buchstabe C zu KAM 50,— j Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 54 41 642 42 1134 41 1625 483 1778 837 102 42 684 41 1182 42 1632 42 1785 39 252 42 845 43 1196 40 1725 39 1794 41 340 33 882 42 1333 34 1734 41 1824 41 345 39 905 - 43 1466 40 1752 42 1842 42 433 834 924 41 1542 42 1775 43 1884 41 506 40 1122 42 1586 40
Buchstabe D zu E.4 100,—
Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Ne. fällig Nr. fällig 169 42 3409 42 68582 4 809 4 92 48 262 41 458 38 589 42 862 41 949 42
Buchstabe F zu KA 500,— Nr. fällig . Nr. fällig 12 835 130- 40 Die Restanten sind zum 2. Januar des jeweils angeführten Fahres gelost; die Verzinsung endet mit dem 31. Dezember des vorauf- gegangenen Fahres. Braunschweig, den 4. Oktober 1943. h Braunschweigische Staatsbank. Direktorium.
Auslosungsbekanntmachung Braunschweigische Aa T R ela LAINIRARBARLELDE von
+
Durch. die am 4. Oktober 1943 unter Aufsicht eines Vertreters der Braunschweigischen Staatsregierung vorgenommene 18. Ziehung für das Jahr 1943 sind folgende Nummern gezogen worden:
Buchstabe A zu K 12,50 Nr. 217—2832, 633—640, 1481—1488, 1905—1912, 1921—1928, 2169—2176, 3073—83080,
Buchstabe B zu XA/ 25,— Nr. 125—128, 141144, 257—260, 289—292, 433—436, 441—444, 453—456, 749—752, 941—944, 1001—1004, 1901—1904, 1937—1940, 2021—2024, 2069—2072, 2117—2120, 2201—2204, 2237—2240, 2409—2412, 2417—2420, 2485— 2488, 2765—2768, 2793-——2796, 2897—2900. :
Buchstabe C zu KA 50,— Nr. 33—34, 65—66, 123—124, 205—206, 297—298, 303—304, 395—396, 417—418, 447—448, 459—460, 477—478, 481—482, 487—488, 497—498, 529—530, 54T—548, 593—6594, 619—620, 667—668, 669—670, 719—720, 7265—T726, T53—T54, T67—T68, 893—894, 911—912, 973—974, 989—990, 1035—1036, 1141—1142, 1205—1206, 1349—1350, 1397 bis 1398.
Buchstabe D zu L./ 100,— Nx. 3, 20, 40, 52, 91, 103, 116, 153, 156, 226, 255, 280, 307, 345, 365, 402, 414, 415, 436, 466, 478, 568, 569, 595, 638,
Buchstabe E zu 2.4 200,— 20, 25, 32, 36, 53, 66, 82, 96, 103, 105, 108, 116, 190, 204, 209, 224, 231, 234, 243, 268, 275, 280, 287.
Buchstabe G.zu A 1000,— Nr. 30, 37.
Die gezogenen Nummern werden vom 31. Dezember 1943 ab durch die Braunschweigische Staatsbank und. ihre Zweigkassen mit dem fünffachen Nennivert eingelöst zuzüglih 5% Zinsen für achtzehn Jahre auf den Einlösungswert, und zwar gegen Rückgabe der Aus- losungsscheine und eines gleichen Nennbetrages der Braunschweigischen Kommunal-Sammel-Ablösungsanleihe vom Jahre 1927 der Braun- \hweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt). — Die in kleinem Um- fange ausgegebenen Ergänzungs-Auslosungssheine mit ein- fachem Auslosungsrecht gelten mit vorstehender Auslosung ebenfalls als ausgelost, soweit sie den gleichen Nominalbetrag, den gleichen Buchstaben und die gleiche Nummer der Auslojungsscheine mit fünffachem Auslosungsrecht tragen; ihre Einlösung erfolgt nur bei gleichzeitiger Aushändigung der zugehörigen Auslosungsscheine mit fünffachem Auslosungsrecht, wobei die Aushändigung einer Schuld-
verichreibung der Braunschweigischen Kommunal-Sammel-Ablösungs- .
anleihe im einfachen Nennbetrage nur für die Hauptauslosungsscheine |
erforderlich is, — Die Verzinsung des Einlösungsbetrages hört mit dem Ablauf des 31, Dezember 1943 auf.
Restanten aus früheren Auslosungen :
; Buchstabe A zu KA 12,50 Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 116 36 954 41 ‘1260 42 1509 832 2641 42 481 41 1160 41 1251 42 1568 833 2567 41 598 42 1173 39. 1253 42 1753 - 41 2578 839 603 34 1198 40 1301 41 2202 42 2581 39
937 29 1225 35 1357 34 2207 42 2827 834 949 39 1249 42 1460 42 2495 41
Buchstabe B zu K 25,— Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig
2 41 T41 41 1095 36 2140 40 2433 41
18 42 770 42 1306 42 2332 42 2442 42 177 38 780 41 1416 38 2352 41 2460 39 397 41 878 41 1475 42 2393 36 2561 42 425 38 881 42 1649 41 2396 36 2757 39 677 36 922 34 1755 41 2424 38 2758 39 706 41 1079 34 1799 42
l
|
E P A A I A
® Buchstabe C zu A 50,—
Nr. fällig Nr. fällig - Nr. fälling Nr. fällig Nr. fällig 196 38 423 837 631 39 866 39 1328 40. 310 39 507 837 686 36 1118 33 Buchstabe D zu LA 109,— Nr. fällig Nr. fällêg Nr. fällig Nr. fällig 28 40 44 39 139 34 271 42 43 - 34 82 42 253 42 582 39 Buchstave E zu A 200,— Nr. fällig Nr. fällig Nur. fällig 23 39 69 36 3803 40 61 42 237 41 Buchstabe F zu LKA 5300,— Nr. fällig 10 36 nur Erg.-Schein
Die Verzinsung des Einlösungsbetrages der Restanten hört mit dem 31. Dezember des angeführten Jahres auf.
Braunschweig, den 4. Oktober 1943. Braunschweigishe Staatsbank. Direktorium.
Die JIndexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt September 1943
Die Fndexziffer der Großhandelspreise stellt sich îm Monatsdurchshnitt September auf 116,3 (1913 = 100); sie ist — hauptsählich aus jahreszeitlihen Gründen — gegen- über dem Vormonat (116,9) um 0,5 vH. zurückgegangen. Die JFndexziffer der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 118,9 (— 1,6 vH.), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 102,3 (+ 0,1 vH.) und industrielle Fertigwaren 135,7 (+ 0,1 vH.).
1913 = 100 Monattburebschnitt |-, Lt Fndexgruppen Long Le } änderung August September] in vH 1943 | 1943 L Agrarstofe. ..... 120,8 | 118,9 | — 1,6 IL. Industrielle Rohstoffe und uud e a ie 102,2 1023. + 0,1 ITI. Sndustrielle Fertigwaren. . .} 135,5 “| 134 + 0,1 davon Produfktionsmittel . . | 113,6 1 0,0 Konsumgüter . . . .| 152,0 15924 | +08 Gesamtindex « - « « «| 116,9 116,3 — 0,5
Jn der Jndexzisfer für Agrarstoffe sind die Preise für Speisekartoffeln infolge des Uebergangs zu den Preisen für Spätkactoffeln zurückgegangen. Daneben liegen auch die Preise für Rinder nach der im August eingetretenen Ermäßi-
ung der Sommerpreiszuschläge niedriger als im Vormonat. Au die Preise für Fabrikkartoffeln und für Futterhafer liegen mit dem Uebergang zu den Preisen der neuen Ernte unter dem Stand des vorangegangenen Monats, während si die Preise für Futtergerste, ausländischen Mais, Futter- hülsenfrüchte und Trocenschnißel den monatlichen. Aufschlägen E erhöht haben. j A S
ie leichte Steigerung der Fndexzifser für industrielle Roh- stoffe und Halbwaren ist auf die jahreszeitliche Erhöhung der D für Sticfstoff- Und Kalidüngemittel zurückzuführen; daneben liegen auch die Preise für Oberleder im Durchschnitt etwas höher als im Vormonat.
Untex den industriellen Fertigwaren sind die Preise für Textilerzeugnisse zum Teil etwas gestiegen.
Berlin, den 12, Oktober 1943. Statistisches Reichsamt.
Anordnung V/43
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs-
stelle Maschinenbau über die Regelung des Absatzes von neuen
Landmaschinen sowie von gebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirischaftlichen Bedarf
Vom 9, Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehc in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Bewirtschastung von Maschinen und Apparaten vom 4, Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger u. Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7, Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung ‘und Kriegsproduktion, des Reichswirtschafts- ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land- ‘wirtschaft angeordnet:
Teil I Absazregelung für neue Landmaschinen
§1
(1) Landmaschinen . dex aus der Anlage ersichtlichen Gruppe 4 dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver- braucher zuständigen Landesbauernschaft bzw. der für die jeweilige Maschigenart in der Anlage genannten Dienststelle an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden.
(2) Landmaschinen dex aus der Anlage ersichtlichen Gruppe B dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver-
braucher zuständigen | Kreisbauernschaft an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden. (3) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen
Gruppe C dürfen frei an Verbraucher T und von diesen bezogen werden, jedoch sind Sonderbezugscheine gemäß § 2 bevorzugt zu belieférn.
82
Fn Notstandsfällen werden für die Maschinen der Gruppe A von den in § 1 Abs, 1 bezeichueten Dienststellen, hingegen a die Gruppen B und C von den Miau MRcine Ant
onderbezugscheine ausgestellt. Dié Sonderbezugscheine sind
von den Ser tellern und — oder Wiederverkäufern unter Zurückstellung aller anderen Bestellungen bevorzugt zu beliefern.
83 (1) Als Landmaschinen im Sinne dieser Anordnung gelten die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse der acigtuppe Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau,
T: r Á E E O G: R C L a M E M M Or MOTE E E IeTE n E
“D
(2) Verbraucher im Sinne der Anordnung sind landwirt- schaftliche Betriebe sowie Fieregmangen, die diese Maschinen entgeltlih oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen oder mit diesen Maschinen landwirtschaftliche Arbeiten gegen Entgelt ausführen. |
(3) Für die Lieferung und den Bezug von Landmaschinen an- oder durch andere Verbraucher als an die in Abs. 2 genannten gilt die Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Mcichinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Auftragsregelung ey Maschinenbauerzeugnisse (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 306 vom 31. Dezember 1942).
(4) Soweit Hersteller von Landmaschinen ‘thre Erzeugnisse selbs an Verbraucher veräußern, finden die für Wiederver- fäufer geltenden Vorschriften dieser Anordnung sinngemäß Anwendung.
84 Die Ausstellung der Bezugscheine für die Gruppe B dur die Kreisbauernshaft erfolgt unter Hinzuziehung des Wieder- verkäufers, auf dessen Lager sih die Maschinen befinden.
S5
Werden Landmaschinen der Gruppe A in das Reichsgebiet eingefühxt, so® hat der Wiederverkäufer, der die Maschinen an Verbraucher veräußern will, die eingeführten Maschinen der für seinen Sih zuständigen Landesbauernschaft zu melden. Die Vezugscheine für diese Maschinen werden von der zu- ständigen Dienststelle (§ 1 Abs. 1) unter gleichzeitiger Benach- richtigung des Verbrauchers dem Wiederverkäufer zugeleitet.
86 i
(1) Für Maschinen der Gruppe A darf: der Kaufvertrag
zwischen Verbraucher und Verkäufer erst abgeschlossen werden,
wenn dem Verkäufer die Lieferung vom Hersteller zugesagt ist.
(2) Für Maschinen der Gruppe B darf der Kaufvertrag
zwischen Verbraucher und Verkäufer erst abgeschlossen werden, wenn der Bezugschein vorliegt.
S7 j
(1) Vor Jnkrafttreten dieser Anordnung mit Verbrauchern abgeschlossene Kaufverträge der Maschinen der Gruppen A und B, für welche die Maschinen noch nicht geliefert, sind, sind nichtig. Ausgenommen hiervon sind solche Verträge, die auf Grund eines bereits erteilten Bedarfsdeckbungsscheines oder einer schriftlihen Anschaffungsgenehmigung der Landes- bauernschaft bzw. der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen abgeschlossen worden sind.
(2) Vor * Fnkxrafttreten dieser Anordnung abgeschlossene Kausfverträge zwischen Herstellern und Wiederverkäufern sowie zwischen Wiederverkäufern über:
Strohpressen, Strohbinder, ‘Beregnungsanlagen, Hackmaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb, Sortierxmaschinen für Knollenfrüchte mit einer Stunden- leistung über 1500 kg, ; i : Kartoffelvorratsroder für“ Zapfwelleüantrieb, Maisbearbeitungsmaschinen (ausgenommen Tischrebler), Sä- und Drillmaschinen für Gespannzug und“ Kraft- betrieb, , Obst- und Traubenmühlen, Obst- und Weinpressen, Tresterschleudern sind gleichfalls nichtig, es sei denn, daß diese Verträge auf Grund eines bereits erteilten Bedarfsdeckungsscheines oder einer s{hriftlihen Anschaffungsgenehmigung der tin §1 Abs. 1 genannten Dienststelle abgeschlossen sind.
Teil TI : Absazregelung für gebrauchte Landmaschinen und Dampf- loïomobilen sür den landwirtschastlihen Bedarf
88
(1) Reparaturbedürftige Landmaschinen, wie sie in der Anlage Gruppe A—C aufgeführt sind, sowie reparatur- bedürftige Dampflokomobilen dürfen Betrieben weder angeboten noch geliefert werden.
(2) Betriebsfähige gebrauhte Maschinen der in Abs. 1 genannten Art dürfen landwirtschastlihen Betrieben -nur unter gleichzeitigen Angaben von Baujahr, mer und Ausrüstung der Maschine angeboten werden. Fn dem Angebot is außerdem anzugeben, ob die Maschinen als nur betriebsfähig oder als generalüberholt gelten, und welche Gewähr übernommen wird.
; 89
Das Angebot und die Lieferung von gebrauchten Land- maschinen in das Protektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouvernement, in die beseßten Gebiete und das Aus- land is nur mit Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduïtion als Reichsstelle Maschinenbau oder der Genehmigung der von ihm beauftragten Stellen zuläfsig. Dasselbe gilt für den Bezug gebrauchter Landmaschinen aus diesen Gebieten. Die Vorschriften über die sonstigen Erforder- pisso (Devisenbewilligung usw.) bleiben hierdurch unberührt.
8 10
(1) Hersteller, Wiederverkäufer oder gewerbliche Vermittler dürfen gebrauchte, noch reparaturfähige
Aderschlepper, Däömpfkokonnen, Dampfpflüge nebst Zubehör, Dreschmaschinen mit einer Stundenleistung über 1000 kg, Soden Und A Dampflokomoöbilen
aus dem Besiß von landwirtschaftlihen Betrieben nur in Zahlung nehmen oder entgeltlich erwerben, nachdem diese dem Erwerber eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Data R GAN zur Abgabe der : Fbinen ausgehändigt aben.
(2) Bei Jnkrafttreten dieser Anordnung bestehende Ver- träge werden nichtig, es sei denn, daß -die zu liefernden Maschinen in diesem Zeitpunkt bereiis abgesandt waren oder daß binnen drei Wochen die shriftlihe Genehmigung der zu-
A Landesbauernschaft dem Erwerber ausgehändigt wird.
L M P Ats v Au mit einer Stundenleistung über 1000 kg,
landwirtschaftlichen
g mungen vom 2. Dezember 1941 sowie Dur
_Tresterschleudern
a
TeilIII Allgemeine Vorschristen 8 11
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah 88S 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
S 12 :
(1) Diese Anordnung tritt am 15, Oktober 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit A des zuständigen Chefs der Zivilverwaltungen — inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im
- Bezirk Bialystok.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Anordnung über die Regelung des Absaßes von Land- maschinen vom 23. September 194 E Nr. 228/1942) nebst Ergänzungsbestimmungen vom 12. November 1942 (Reichs8anz. Nr. 272/1942) sowie die hierzu herausgegebenen Ergänzungsanweisungen,
Anordnung über Verteilung und Einsaß von Ackerschleppern vom 15. November 1941 (Reichs8anz. Nr. 270/1941).
Anordnung über die Verteilung und den Einsay von Motor- bodenfräsen während der Dauer des Krieges vom 2. Oktober n “nebst Durchführungsbestimmungen vom 21. Oktober
941.
Anordnung über Verkauf und Auslieferung von Geräten dure Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschäd- ingen vom 2. Dezember 1941 nebst Dur titeanbite tim-
l führun Sbeloi mungen vom 20. Mai 1942 (Reichsanz. Nr. 131/1942).
Anordnung über Verkauf und Einsaß von Schrotmühlen für landwirtschaftlihe Betriebe vom 21. August 1941 (Reichsanz. Nr. 197/1942).
Ans Nr. [11/43 über die Verteilung und den Einsaß von Saatgutbereitern, Kleeaufbereitungsmaschinen und Beiz- anlagen vom 2. März 1943 (Reichs8anz. Nr. 57/1943).
Berlin, den 9, Oktober 1943.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange | Leiter des Hauptaus\chusses Maschinen.
“Anlage Verzeichnis der Ane und \landwirtschaf}tlichen eräte i (Das Verzeichnis umfaßt sämtliche zum Bereich der Fach ruppe Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau 2 dNenden Maschinen und Geräte mit Ausnahme der Milchzentrifugen und Buttermaschinen für landwirtschaftliche Betriebe.) Nach § 1 Abs. 1 und §2 M uständige Dienststellen Gruppe A für die Ausstellung des Bezugscheines und des
Sonderbezugscheines Ackerschlepper Landesbauernschaft Beregnungsanlagen u *) Dämpfkolonnen á Dreb ctne i Qaas s reschhmaschinen mit einer Stundenléiftung j von 1000 kg und darüber L Parzellendreschmascchinen j Flach3rauf- und Flach3entsamungs- L maschinen j Gülsleanlagen 4 Hackmaschinen für Gespannzug und Kraft- ü betrieb E ü artoffelvorratsroder für Zap fwellen- Ó antrieb Mietenzudeckmaschinen 5 Maisbearbeitungsmaschinen“ (ausgenom- ü men Tischrebler) Melkmaschinen
” Hauptvereinigung der Deutschèn Milch-, Fett- und Eierwirt- schaft
Molkereimaschinen, und zwar offene und geschlossene Milchbehälter, Kraftsepa- ratoren, Milchausgeber, Milch- und Rahmerhißer, Milhpumpen, Milch- und Rahmkühler, Käsewannen, Rahmreifer,
« Säureweckergefäße, Butterfertiger, Kannenwaschmaschinen
Motorbodenfräsen und andere motorisierte Bodenbearbeitungsgeräte (Einachs- Technik im Gartenbau sclepper)
Motorgrasmäher Landesbauernschaft
Obst- und Traubenmühlen (ausgenommen Ä Haushaltungsmasthinen)
Obst- und Weinpressen (ausgenommen ü Haushaltungsmaschinen)
Studiengesellschaft für
. Pflanzensprißen für Handbetrieb, Ge- j
spann- und Motorbetrieb (ausgenom-
men Gartensprißen, Blumensprißen,
Kübel- und Eimersprißen, Zug- und
Drucksprißen, Handschwefler für Gärt-
nereien) t Pflanzenseßzmaschinen 4
| Rübenmühlen (für musartige Zerkleine- L
rung) ESaatgutbereiter » (Saatgutreinigungsanlagen, Tischaus- leser, Schrägbahnausleser, Stoppelaus- lesemaschinen, Erbsenreinigungsanlagen, Anlagen zur Reinigung von Feinsäme- \ reien, Spezialreinigungsanlagen für Sonderkulturen, Kleereiber und Klee- dreshmaschinen sowie kraftbetriebene Beizanlagen für fortl, oder absw. Be- trieb) ausgenommen sind: *) Pubmühlen (Windfegen) Zellenausleser (Trieure) *) W endelausleser (Schneckentrieure) Saatgutbeizapparate für Hand- betrieb Sä- und Drillmaschinen für Gespannzug " und Kraftbetrieb einschl, Parzellen- Drillmaschinen (aus\{chl. Se dbeitt, und _ Dibbelmaschinen) Schrot-, Quetsch- und Mahlmühlen Getreidewirtschafts- S verband Sortiermaschinen für Knollenfrüchté mit Landesbauernschaftz einer Stundenleistung über 1500 kg *) Strohpressen und Strohbinder
» ”
*) Jm Kriegsbauprogramm Landmaschinen nicht mehr enthalten.
Nach § 1 Abs. 2 und § 2 zuständige Dienststellen für die Ausstellung des
Bezug- Sonderbezug-
Gruppe B
: sheines scheines Ader- und Wiesenwalzen für Gespann- Kréis- Landes- zug und Krastbetrieb : bauern- bauern- Sternkrümelwalzen schaft G2 *) Acker- und Wiesenschleifen für Gespann- Ë u zug und Kraftbetrieb Brennholzsägen (auch für Generatorholz- à J bereitung) Dreschmaschinen mit einer Stundenleistung Ü ù bis 1000 kg *) Dungzerreißer Ñ ü Eggen und .Grubber für Gespannzug i " *) Eggen und Grubber für Kraftbetrieb f L *) Scheibeneggen für Gespannzug und ü S Kraftbetrieb Neßeggen ; » » *) Gebläse für Heu, Stroh und Körner ü Ü *) Getreidereinigungsmaschinen (Wind- L 7 fegen bzw. Puyrnühlen) Zellenausleser (Trieure) ü ü *) Wendelausleser " » *) Greiferaufzüge für Heu und Stroh f i
Häckselmaschinen und Grünfutterzerklei- nerungsmaschinen (ausgen. nur für Ge- flügel- und Kleintierhaltungen verwen- dete Maschinen) |
Handdrill- und Dibbelmaschinen c 4
*) Heuauflader
*) Heusammelpressen
Heuwender sowie Heu- und Getreiderechen n ù für Gespannzug und Kraftbetrieb
*) Höhenförderer und Einbauförderanlagen i s
Jauchepumpen Á "
Kartoffelkulturmashinen und Geräte für 2 ü
Gespannzug und Kraftbetrieb Kartoffel- und Rübenerntemaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb (ausge-
nommen Kartoffelvorratsroder für
Zapfwellenantrieb) j Kartofselkrautschläger k V Kunstdüngerstreumaschinen für Gespann- i A
zug und Kraftbetrieb
Mähmaschinen für Gespannzug und Y u Schlepperzug
*) Mähdrescher ”
Pflüge für Gespannzug und Kraftbetrieb Ï D (auch Anbaupflüge)
Rübenschneider » »„_
Saatgutbeizapparate für Handbetrieb j ÿ
Sortiermaschinen für Knollenfrüchte mit ü j
einer us bis 1500 kg
*Stallbahnen und Stalldungförderer d » Strohseilmaschinen i n Tränkebecken (jelbsttätige) Ï y Viehfutterkippdämpfer ù z Vielfachgeräte i » *) Waschmaschinen und sonstige Reini- i Ÿ
gung3maschinen für Kartoffeln
desgl, für Rüben ü »
*) desgl, für RNübenblätter E » *) Wiesenrißer, Wiesenhobel und andere Ua i
nicht besonders genannte Bodenbear-
beitungsmaschinen.
Gruppe C
Futterbereitungsmaschinen, wie Kartoffel- z- quetschhen, Oeltuchenbrether
*Futterzerretißer (nicht Silohädsler)
Mähmesserschleifmaschinen
Molkereimaschinen, soweit sie nicht unter A genannt sind
*) Strohschneider
Zusaßzgeräte für Landmaschinen und Ge-
Maschinen können nach § 1 Abs. 3 frei aus- geliefert werden. Son- f derbezugsheine wer-
räte, wie den ausgestellt von der Dungeinleger Landesbauernschaft Aehrenheber
*) Grünfuttersammler Garben- ‘und Körnersammelwagen und dgl, ]
*) Jm Kriegsbauprogramm Landmaschinen nicht mehr enthalten.
Anordnung Nr. L i
ur die Maswins der Anordnung V/43 des Bevollmächtigte
ür die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau
über die Regelung des Absazes von neuen Landmaschinen
sowie von gebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirtschastlihen Bedarf
Bom 9. Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVl. I S. 686) in Ver- indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsänz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 235 vom 7, Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft angeordnet: 6 h
Bestimmungen für die Maschinen der Gruppe A 81
(1) Die Bezugscheine für Landmaschinen der Gruppe A werden von der für die Ausstellung des Bezugscheins zu- ständigen Dienststelle - unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Antragstellers dem Hersteller der Maschinen übersandt,
(2) Die Me Ee sind berechtigt, Maschinen der Gruppe A an Wiederverkäufer und Verbraucher auch über Firmen zu liefern, die vom Hersteller mit der O R der Maschinen
Neich3- nund Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14. Oktober 1943. S. 3
E sind (Verteilungslager). Die Hersteller haben die Verteilungslager den für den in Frage. kommenden Ver- braucherkreis zuständigen Landesbauernschaften bzw. Dienst- stellen zu melden. Fn diesem Falle werden die Bazuaschäini von den zuständigen Dienststellen unter gleichzeitiger Benach- Oa des Antragstellers den Verteilungslagern über- sandt. Alle für die Herste[ler in dieser Andrdnung getroffe- nen Bestimmungen sind auch für die Verteilungslager bindend. |
/ 8&2 (1) Die Hersteller sind verpflichtet, die Bestellungen in der Rethenfolge des Eingangs der Bezugscheine abzuwickeln,
¡Beh unter Beachtung dex kriegsbedingten vollen Ausnußung er Transportmittel, i
e) Die Hersteller können die Lieferung an den vom Antrag- steller gewünshten Wiederverkäufer lediglih mit der Be- ründung ablehnen, daß der Wiederverkäufer nach threr Auf- fassung die erforderlichen Vorausseßungen nah § 6 nicht er- E Jn diesem Falle müssen sie die gewünschten Maschinen em Verbraucher durch einen ihm nahegelegenen Wieder- verkäufer, der die kaufmännischen und=technishen Voraus- seßungen erfüllt, anbieten lassen.
(3) Die Hersteller sind berechtigt, Maschinen auch ohne Bezugschein an Wiederverkäufer zu liefern, wenn sie nicht über soviel Bezugscheine verfügen, daß eine einmonatige Vorplanung gewährleistet ist.
(4) Wenn Hersteller Maschinen ohne Bezugschein nah Abs. 3 liefern, so haben sie den Empfänger und die Maschinen nach Zahl und Type der nach § 1 Abs. 1 der Anordnung V/43 zuständigen Dienststelle zu melden; sie haben sih das Beofücnesteht über die gelieferten Maschinen gegenüber dem Wiederverkäufer vorzubehalten.
S8
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die bei Fnkrasft- treten der Anordnung auf seinem Lager befindlichen Ma- schinen der Gruppe À innerhalb acht Tagen der nah § 1 Abs. 1 der Anordnung V/43 zuständigen Dienststelle zu melden. Ausgenommen von diejer Meldung sind diejenigen Maschinen, über welche ein nach § 7 der Anordnung V/48 gültig bleibender Kaufvertrag abgeschlossen ist. -
(2) Die zuständige Dienststelle übersendet die Bezugscheine
für diese Maschinen (Abs. 1) dem Wiederverkäufer un- mittelbar. Bestimmungen für Maschinen der Gruppe B
: S 4 (1) Der Wiederverkäufer, der an Verbraucher liefért, ist verpflichtet: : a) die bei Fnkrafttreten der Anordnung auf seinem Lager befindlichen Maschinen der Gruppe B und b) die laufend ‘bei ihm eingehenden Maschinen der Gruppe B innerhalb 8 Tagen der Kreisbauernschaft seines Verkaufsbezirks zu melden.
Liefert der Wiederverkäufer in die Gebiete mehrerer Kreisbauernschaften, so ist diese Meldung jeder einzelnen Kreisbauernschaft anteilig zu erstatten, wobei die Aufteilung der Maschinen nach der bisherigen Verteilung des Absatzes des Wiederverkäufers zu erfolgen hat.
(2) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, den für seinen Verkaufsbezirk zuständigen Landesbauernschaften auf An- forderung Auskunft über die von ihm vorgenommene Auf- teilung zu geben und Änderungswünschen der für seinen Siß zuständigen Landesbauernschaft zu entsprechen.
Allgemeine Bestimmungen 85 ; Der. Bezugschein ‘und der Sonderbezugschein enthält: 1. Name und Wohnort des Antragstellers, 2. Hersteller und genaue Kennzeihnung. der Land- maschine, | 83. Name und Wohnort des Verkäufers, von dem der Verbraucher beliefert zu werden wünscht.
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Landinaschinen, die im Sinne ‘des '§ 15 f der Zweiten An- ordnung zur Ergänzung der Anordnung über den Geschäft3- verkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 17. -Fuli- 1942. (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staats3anz. Nr. 198 vom 25. August, 1942). als Kundendienst- maschinen gelten, dürfen nur an Wiederverkäufer geliefert werden, die über die erforderlichen kaufmännischen Voraus- seßungen und die für den Einsay und die Überwachung er- Maire 3 tehnischen Voraussezungen (Reparaturwerk- tätten, Ersaßteillager usw.) verfügen, es sei denn, daß der Wiederverkäufer ‘ausschließliGh andere Wiederverkäufer
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(1) Die Fachgruppe Landmaschinenbau, die Gruppen- ardeitsgemeinschaft Landmaschinen in der Reichsgruppe Handel und der Reichsverband der deutschen landwirtschaft- lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V., haben die Durch- führung der Anordnung V/43 in ihrem Bereich zu über- wachen.
(2) Hersteller und Wiederverkäufer sind ihnen gegenüber zur Auskunfterteilung, Einsichtgewährung in die Geschäfts- bücher und sonstigen Unterlagen verpflichtet.
88 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. j S ‘9
. Diese Anordnung tritt am 15. Oktober 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge- bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit A aa pee ua, en ete der A gO noten — inngemäß auch im aß, Lothringen, Luxemburg und i Bezirk Bialystok. E / f L Berlin, den 9. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lango,
Leiter ‘des Hauptausschusses Maschinen.
beliefert.
Zweite Anordnung zur Aenderung der Anordnung über dic Einwirkung der
Verdunkelungösmaßnahmen aus die Entgelie für Straßen-
beleuchtung Vom 11. Oktober 1943
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1'S. 927) ordne ih mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier- jahresplan an:
L 81
Die Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungs- maßnahmen gi die Entgelte für Straßenbeleuchtung vom 17. Fuli 1940 (Reichsanz. Nr. 167 vom 19. Juli 1940) in der Fassung vom 9. Fuli 1942 (Reichsanz. Nr. 161 vom 13. iat 1942) wird wie folgt geändert. Hinter § 4 wird eingesUgt:
fe La L E E E I T D