1943 / 244 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 19. Oktober 1943. S. 2

9 die Brennereien der Kreisbauernschaft Teltow: Diepensee, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf, i 3. die Brennereien der Kreisbauernschaft Osthavelland: Wansdorf, Karßow, Zeestow, Dyro8, | 4. die in den Alpen- und Donau-Reichsgauen gelegenen R { Wi Niederdonau FPräs.-Bezirk Wien-Ic tau: E B Edmundshof, Gerhaus, Gattendorf, Groß-Enzersdorf, Heßmanndorf-Wullersdorf, Mark- grafneusiedl, Mitterndorf, Neuhof Nr. 1, Neudorf b. Parndorf, Nikitsh-Marienhof, Nexenhof in Grund, Oberwaltersdorf, Varndorf Nr. 163, Pernhofen E, Prellenkirchen, Salmhof-Marchegg, Schönfeld, St. Mar=- tin, Theresienfeld, Tattendorf, Untersiebenbrunn,

Ll B 6 räs;-Beztir raz: Ï fit Qraz-Süt Graz (Steinfeld), Hörtendorf, Höfl. Hartmannsdorf, Mayerhofen, Rauchwart, Sankohaus bei Güssing, Silberegg, Sielachh, Unter- Schüßen, Völkermarkt. L b) Fnnerhalb des Fahresbrennrechts beträgt für das Be- triebsjahr 1943/44 das besondere Fahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein (Fahreskornbrenn- recht) mit der in § 82a BranntwMonG. vorgesehenen Wirkung, | A für Brennereien mit einem regelmaßigen Brennrecht bis zu 300 Hektoliter . «4 40 Hundertteile über 300 Hektoliter A 35 Hundertteile des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts.

II. Für den vom 1. Oktober 1943 ab herg stellten Brannt-

wein beträgt |

1 DeL Grunbpeeis E 48,— RA für das Hektoliter Weingeist,

9. der Zuschlag zum Grundpreis 2

a) 8 die A dwitischaftlichen und gewerblichen Kar- toffeln oder Zudcerrüben verarbeitenden Brenne- E 14,— M

für das Hektoliter Weingeist, : jedoch bleibt der Zuschlag für Branntwein aus Zuter- rüben im Protektorat Böhmen und Mähren vor- behalten. Außer dem Zuschlag zu a) für die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln oder Zuer- E M

für das Hektoliter Weingeist.

Als solche sind Genossenshaftsbrennereien anzu- sehen, deren Anteile in einex Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlih im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besiß bis zu 500 preußishen Morgen.

c) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesißern oder Verschlußbrennereien mit einer Fahreserzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist hergestellten Bkannt- wein aus

E E a 112, RA

Kernobsttrestern 62,— RA

Weintrestern 112, RAM

Was 112,— R

für das Hektoliter Weingeist;

d) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel- mäßigen Brennrecht bis zu 500 Hektoliter und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Erzeugung bis zu 10 Hektoliter als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt 385 BranntwMonG.), und zwar mit einem Brennrecht

bis zu 100 Heftoliter A 4,— R

über 100 bis 200 Heftoliter . 3, R

über 200 bis zu 400 Heftoliter . 2, M

über 400 bis zu 500 Heftoliter . 1, RM für das Hektoliter Weingeist;

e) für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten Korn- branntwein 101 BranntwMonG.) aus Verschluß- brennereien, soweit ex nach § 82 a Nr. 2 des Geseßes der Deutschen Kornbranntwein - Verwertungsstelle G. m. h. H. in Münster i. Westf. (DKV) vom Hersteller zu überlassen ist S 34,— R

für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deut- schen Kornbranntwein-Verwertungsstelle gegenüber die aleichen Verpflichtungen ein, wie sie für den Hersteller ablieferungspflichtigen Branntweins in § 61 Branntw- MonG. der Reichsmonopolverwaltung gegenüber vorgesehen sind.

f) für Branntwein aus Melassebrennereien 2,50 RM

für das Hektoliter Weingeist. 3. der Abzug vom (Gcundpreis

a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel- mäßigen Brennrecht

über 1000 bis 1400 Seftoliter .

über 1400 bis 1800 Heftoliter .

über 1800 bis 2000 HSéftoliter .

über 2000 bis 2200 Seftoliter .

üher 2200 bis 2400 HSeftoliter .

über 2400 Heftoliter ; für das Hektoliter Weingeist (S 72 Abs. 2 BranntwMonG.), Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten (Genossenschaftsbrennereien, “Daneben

b) für Branntwein aus Hefelüftungsbrenne- K S EAM

für das Hektoliter Weingeist.

0,10 RA 0,20 NA 0,30 RA 0,40 RA 0,50 NA 0,60 RA

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen |

hergestellt ist oder derx aus einem Gemisch von Brannt- wein aus verschiedenen Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernohmepreis gewährt, der dem niedrigst bemesscnen Stoff entspricht. TII. Für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten" an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt 1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnitts\tärke von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen 1,— RM b) für Branntwein in einex Durchschnitts irk ; j r D e von wenigstens 94 Gewichtshundertteilen . | 1,50 RM Á its Hektoliter ege Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags für Melasse- oder Hefelüftungsbratntwein ist nur beni [5

gründet, wenn der Brennereibesiger durh. Ueber- sendung von bei der Branntweinabnahme amtlich ent- nommenen Proben, deren Mindestmenge 500 cem be- tragen muß, der Reihhsmonopolverwaltung den Nach- weis führt, daß der abgenommene Melasse- oder Hefe- lüftungsbranntwein nicht mehr als 0,1 Gewichts- hundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 Milligramm an flüchtigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden An- forderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichs- monopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichsmonopolamt statt; die Kosten hat der Brennereibesißer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der. Zuschlag bei der Berehnung des Uebernahmegeldes sogleih zu berüdsichtigen, 2, der Abzug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Brennereien mit einer Fahres- erzeugung bis 4 Hektoliter Weingeist bei einer Durch- shnitts\täarke von unter 35 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen . 83,— A 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen . 6,— KAM 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen . 10,— KA 20 Gewichtshundertteilen 20,— R A für Branntwein aus Brennereien mit einex Fahres- erzeugung von über 4 Hektoliter bis einschließlich 50 Hektoliter Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von unter 80 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen . 83,— K 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen . 6,— KAM 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen . 10,— NAM 20 Gewichtshundertteilen . 20, R M für Branntwein aus Brennereien mit einer Fahres- erzeugung über 50 Hektoliter Weingeist in einer Durch- \hnitts\tärke von unter 80 bis einschl. 50 Gewichtshundertteilen . 50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen . 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen . 30 Gewichtshundertteilen

für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke

der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntweinmenge.

bei Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu 11,3 und IIT2a und bei Branntwein aus Melassebren- nereien neben dem Abzug zu 111,2 a 0,60 NM für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Abzug entfällt, wenn der Zuschlag [111,1 in Rechnung gestellt wird. Entsprechen die Proben nah ITL1 nicht den Anforderungen, so ist der bereits ge- währte Zuschlag nah T17,1 zu erstatten und der Ab- zug von jeweils 0,60 N2.MÆ für das Hektoliter Weingeist nachträglih anzuseten.

c) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder be- sonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abge- liefert wird (meist Vor- und Nachlauf), unbeschadet der - Abzüge zu 11,3 und Il1[2a (besonderer Ab- zug), 4 M für das Hektoliter Weingeist, bei einem Gehalt an Aldehyd von 2 bis 5 Hundertteilen 10 NAM und wenn der Gehalt an Aldehyd oder Fuselöl 5 Hun- dertteile überschreitet, 30 N.M für das Hektoliter Wein- geist. Auf den Zuschlag nah II[,1 hat dieser Brannt- wein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung | des Branntweins § 6 Abs. 3 der „Technischen Bestim- mungen“ kann als Anhalt dienen das Vorhanden- sein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel so ist eine amtlich entnommene Probe in einer Mindest- menge von 500 cem mit besonderem Begleitschreiben dem Reichsmonopolamt einzusenden, das endgültig über die Höhe des Abzugs entscheidet. -

IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten die nachgenannten . Brennereien der Alpen- und Donau- Reichs8gaue (mit Ausnahme der in sudetendeutschen Gebieten liegenden) für den innerhalb des Fahresbrennrehts herge- stellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreise:

1. Se D r N Verschlußbrennereien für Brannt-

Min aus Kartoffeln oder Zuckerrüben einen festen

75, R

B 2A 6,— R 10, B 20,— R A

Usheriabmebtas D s 2. die Hefelüftungs- und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von .

für das Hektoliter Weingeist.

Die unter B ITT2 a und c festgeseßten Abzüge gelten entsprehend auch für die vorgenannten Brenne- reien, dagegen finden die Zuschläge unter Ziffer [11,1 auf sie keine Anwendung.

V. 1. Für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten, an die Deutsche Kornbranntwein - Verwertungsstelle abgelieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnitts\stärke von unter

60 bis einschl. 50 Gewichtshundertteilen . 3,— M

50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen 6,— R 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen 10, R M 30 Gewichtshundertteilen Ls 20,— R für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Korn- branntwein - Verwertungsstelle abgelieferten Branntwein- menge.

2. Wird an die Deutsche Kbrnbranntwein-Verwertungsstelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd- und fuselölarmen Brannt- weins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist Vor- und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs

53,50 R A

| zu 1 der Abzug vom Grundpreis 10 N. für das Hektoliter - Weingeist und, wenn dexr Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile

überschreitet, 30 NÆM für das Hektoliter Weingeist. Letteres ist dexr Fall, wenn durch Untersuchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach § 17 T Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestimmungen“ einé Schichtenbildung eintritt.

3. Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mitver- verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der Abzug vom Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu 1 und2 1,80 NAM für das Hektoliter Weingeist.

VI. Für den vom 1. Oktober 1943 ab außerhalb des Fahres- brennrehts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Obstbrennereien . 20 Hundertteile

b) für den in Hefelüftungs- und Melasse- brennereien, die außerhalb der Alpen- und Donau-Reichsgaue liegen, aus

& Melasse hergestellten Branntwein .

c) für Branntwein aus anderen Brenne- C E ee . , 50 Hundertteile des Grundpreises von 48 A,

jedoch wird für den in landwirtshaftlichen und gewerb- lichen Kartoffelbrennereien im Ueberbrand hergestellten Branntwein ein Ueberbrandabzug nicht erhoben.

d) bei Brennereien der unter Ziffer IV ge-

Raten A a SCHUndertteile

der festen Uebernahmepreise. zu b: Für diesen im Ueberbrand hergestellten Brannt-

wein wird der besondere Abzug zu Zifser 11, 3 þ (Hefe-

lüftungsbrennereien) ermäßigt auf... . 83,60 NAM für das Hektoliter Weingeist. ;

VII. Für den vom 1. Oktober 1943 ab hergestellten Brannt- wein beträgt der Abzug vom Branntweinaufshlag nah § 79 des Gesetzes über das Brantweinmonopol . 18,40 N M

für das Hektoliter Weingeist. i

VIIT. Der erhöhte Uecbernahmepreis nah § 73 a des Ge- seßes wird nur gewährt, wenn der Branntwein über die nah der Abfindung festgeseßte Menge hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht höher ist als 20 v. H. der Weingeistmenge, die nach der Abfindung festgeseßt und abgeliefert worden ist.

Berlin, den 16. Oktober 1943.

Reich8monopolverwaltung für Branntwein,

Wolf.

15 Hundertteile

Anordnung Nr. 7

zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle sür Textilwirtschaft (Erfassung von Schweinshaaren und -borsten)

Vom 15. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. Marz 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver- einigung von Reichsstellen der Textilwirtschast vom 10. De- zember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Reichsministers für Er- nährung und Landwirtschaft und des Reichsministers des Funern sowie im Einverständnis mit, der Reichs\telle Glas Keramik und Holzverarbeitung angeordnet:

81 Erhaltungs- und Ablieferungspflicht Bei allen Schlachtungen von Schweinen sind die anfallen- den Haare und Borsten von den Schlähtern vor dem Verderb

zu bewahren und an die mit der Erfassung beauftragten Stellen (siehe §8 2 und 3) abzuliefern.

Ablicferung bei gewerblichen Schlachtungen

(1) Bei gewerblichen Schlahtungen sind die anfallenden Haare und Borsten an die Häuteverwertungsgesellschaften oder an die Pflichtmittelhändler der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe zur Wei?erleitung an die zum Erwerb von Schweinshaaren und -borsten zugelassenen Großhändler abzuliefern.

(2) Schlachthöfe sowie selbst hlahtende Betriebe der Fach- gruppe Fleishwarenindustrie können die anfallenden Haare und Borsten unmittelbar an die zugelassenen Großhändler abliefern.

§3

Ablieferung bei Hausschlachtungen.

(1) Bei Hausschlahtungen auf Gruud von Schlachtgenehmi- gungen der Ernährungsämter (Genehmicanasbe@eib für Hausschlachtungen) ist der Schlächter verpflichtet, die an- fallenden Haare und Borsten von den Schlachtberechtigten zu übernehmen und an die Häuteverwertungsgesellschaften oder an die Pflichtmittelhändler der Fachgruppe Alt- und Abfall- stoffe abzuliefern.

(2) Die Häuteverwertungsgesellshafien und die Pflicht- mittelhändler der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe haben dic Haare und Borsten an die zum Erwerb von Schweinshaaren und -borsten zugelassenen Großhändler abzuliefern,

8 4 Erzeuger und Sammler Schlachthöfe, selbst s{chlachtende Betriebe der Fachgruþppe Fleischwarenindustrie und Hausschlächter gelten als Erzeuger, Häuteverwertungsgesellshaften und Pflichtmittelhändler der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe gelten als Sammler im Sinne der Bekanntmachung 3 zur Durchführungsanordnung Nr. 4 zur Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Textilwirtschaft (Höchstpreise und Handels\spannen für Tierhaare) vom

5. April 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.

Nr. 82 vom 8. April 1943).

Ausnahmen Die Reichsstelle für Textilwirtschaft behält sich vor, in be- sonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor- schriften dieser Anordnung zuzulassen.

86 Strafvorschristen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft.

. 8 7 Fukrafttreten und Geltungsbereich Diese Anordnung tritt am 3, Tage nach ihrer Veröffent-

lichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost-

gebieten und den Gebicten von Eupeu, Malmedy und

Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Loth- ringen und Luxemburg ‘sowie im Bezirk Bialystok. :

Berlin, den 15. Oktober 1943. Dec Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. Linder.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 19. Oktober 1943. S. 3

Zweite Bekanntmachung

zur Anordnung über die Preisbildung der Versandgeschä und des ambulanten Gewerbes fanvgesGaite

Vom 15, Oltober 1943

Auf Grund des § 1 Abs. 8 der Anordnung über die Preis- bildung der Versandgeschäfte und des citbulänten enachs vom 31. Fuli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 178 vom 4. August 1939) wird folgendes angeordnet:

81

Die der Anordnung über die Preisbildung der Versand- geschäfte und des ambulanten Gewerbes vom 31. Juli 1939 anliegende Liste wird wie folgt erweitert:

15. pater Papierwaren, Bürobedarfs- und Organisätions- mittel. S2

Die Bekanntmachung tritt am 1. November 1943 in Kraft. Berlin, den 15. Oktober 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung. / J. A.: Eschke.

Anordnung Nr. 49 (FA 1)

der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle s elektrotehnische Erzeugnisse über die Herstellung von eîn- fachen ein- oder zweischeibigen Werkstatt-Schleismaschinen bis zu einem S Riole vor Potitemaste von höchstens 300 mm

einschließlich, sowie von Poliermaschinen bis 1,6 kW Leistung

Vom 15. Oktober 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dér

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. L S. 686) in Ver-

indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotehnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und o m A Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers angeordnet:

8&1

(1) Die Herstellung von einfachen ein- oder zweischeibigen D e biGiteas inen bis zu einem Schleifscheibendurch- messer von höchstens 300 mm einschließlich, sowie von Polier- maschinen bis 1,6 kW-Leistung ist vom 1. November 1943 ab nur noch mit Genehmigung der Wirtschaftsgruppe Elektro- industrie als Reichsstelle (Herstellungsgenehmigung) zulässig.

(2) Herstellung im Sinne dieser Anordnung ist auh der Zusammenhbau aus Einzelteilen.

(3) Handwerksbetriebe müssen die Herstellungsgenehmigung über den zuständigen Reichstnnungsverband beantragen.

82

Hersteller, die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, dürfen Aufträge, die bei ihnen bis zum 1. November 1943 eingegangen sind, noch ausführen, wenn sie bis zum

30, Juni 1944 ausgeliefert werden können.

S3 Hersteller, die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, sind verpflichtet, nah dem 1. November 1943 eingehende Auf- träge und bereits angenommene Aufträge, die sie nah § 2

"_nicht mehr ausführen dürfen, an die Wirtschaftsgruppe Elek- tröindustrie als Reichsstelle, Berlin W 35, Corneliusstraße 3,

weiterzugeben, die sie den zur Herstellung zugelassenen Firmen zuleitet. ¿s i

* Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be- hält sfih vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

S5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

S6 Diese Anordnung tritt am 1. November 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim- mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn- gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok. if Berlin, den 15. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnishe Erzeugnisse. Lüschen.

Iichtamtliches

Deutsches Reich

Der Slowakische Gesandte in Berlin, Herr Matús Cerx- nák, hat Berlin am 14. Oktober d. F. verlassen. Während seinex Abwesenheit führt Herr Legationsrat Dr. Eduard Malis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich Ungarische Gesandte in Berlin, Herr Dóôme Sztójay, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Lei- tung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Aus -der Verwaltung

Der höhere Dienst in der Reichswirtschaftsverwaltung Laufbahnbestimmungen erlassen

Wie bereits vor einiger Zeit für die innere. Verwaltung sind nun au für den höheren Dienst der Reichswirtschaftsverwaltung Laufbahnbestimmungen erlassen worden, Der Reichswirtschafts- minister hat sie ‘mit Zustimmung des Reichsinnen- und des Reichsfinanzministers herausgegeben. Danach kommen für Plan- stellen des höheren Dienstes der Bee dg r Mes V e Kategorien von Bewerbern in Betracht: 1. Assessoren, 2, wi sen- schaftlich, insbesondere wirtschaftlih oder téhnish vorgebildete Be- werber. Die lezteren müssen einer Reihe von Bedingungen ge- nügen. Sie müsscn die allgemeinen Vorausseßungen für die Er- nennung zum Beamten erfüllen, ferner eine dur eine staatliche oder akademische Prüfung abgeschlossene Hochschulbildung besiven,

- nach bestandener Prüfung in threm Fach etne mindestens fünf-

jährige praktische Beschäftigung aufweisen, sih dienstlih be- sonders bewährt haben und sollen in der Regel nicht älter als 42, im technishen Dienst nicht älter als 45 Fahre sein. Die vor-

geschriebene Mindestbeshäftigungszeit von fünf Fahren kann für |

Bewerber, die sich als Nationalsozialisten oder äls Frontkämpfer ausgezeichnet unde sih dienstlih besonders hervorgetan haben, um ein Fahr gekürzt werden. Angestellte, die bei dem sofort erfolgen-

den Fnkrafttreten der neuen Laufbahnbestimmungen bei Dienst- ees der Reichswirtschaftsverwaltung mit Aufgaben des höheren

ienstes betraut sind, aber keine abgeshlossene Hohschulbildung besißen, können als Beamte des höheren Dienstes der Reichswirt- schastsverwaltung angestellt werden, wenn sie mindestens eine 874 jähvige praktische Tätigkeit hiervon mindestens drei Fahre bei Dienststellen der Reichswirtschaft8verwaltung -— aufweisen, die der eines Beamten des höheren Dienstes dieser Verwaltung gleich zu bewerten ist, die allgemeinen Beamtenvovaussezungen erfüllen, sih dienstlich besonders bewährt haben und innerhalb der erwähnter. Altersgrenzen stehen.

Erfindervergütungen und Verbesserungsvorschläge steuerbegünstigt

Der Reichsfinanzminister hatte durch Erlaß vom 25. Februar 1943 ‘über Eisernes Sparen von einmaligen Zuwendungen u. a. auch die Zuwendungen zum Eisernen Sparen zugelassen, die der Unternehmer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens den Gefolgschaftsmitgliedern zahlt, von denen brauchbare Verbesse- rungsvorschläge ausgearbeitet worden sind. Zu dieser Erweiterung derjenigen Unternehmerleistungen, die zum Eisernen Sparen zu- gelassen wurden, hatte sih der Reichsfinanzminister mit Rücksicht auf die Uberragende Bedeutung der Aktion des betrieblichen Vor- shlagswesens entschlossen. Jm Hinblick auf die effektive Bereiche- rung der deutschen Volkswirtschaft durh diese Aktion (Ein- sparungen von Hunderttausenden von Arbeitsstunden, unge- zählten Tonnen von Rohmaterialien, großen Mengen von Energie, Verminderung der Betriebsunfälle usw.) erschien es ge- boten, auch staatlicherjeits die Erfindertätigkeit der Gefolgschaft weiter zu fördern. Das war einmal durch die Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschastsmitgliedern vom 12, Juli 1942 und die Durhführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 20, März 1943 gesehen; denn diese beiden Verordnungen regeln Pflichten und Rechte des Unternehmers wie des Gefolgschafts- mitgliedes in seiner Eigenschaft als Erfinder. Eine indirekte

u oaers der Erfindertätigkeit ist aber weiter erfolgt dur den rlaß des Generalbevollmächtgten für den Arbeitseinsay vom 30. Januar 1943, dur den die-Kontrolle der Staatsführung über die Finanzgebarung des Unternehmers bei der Ausschüttung von Prämien fr Verbesserungsvorshläge weitgehend vereinfaht und erleichtert wurde. : i:

Nunmehr hat sih der Reichsfinanzminister entschlossen, das bes trieblihe Vorschlagswesen, wie âberbaunt ganz allgemein die Er- findertätigkeit der Gefolgschaftsmitglieder durch etne wesentliche Ermäßigung der Lohn- und Einkommensteuer noch weiter zu fördern. Vergütungen für Erfindungen und Prämien für Ver- besserungsvorschläge werden nämlich nah einem Erlaß des Reichs- finanzministers vom 10, September 1943 über Besteuerung von Erfindervergütungen und von Belohnungen für besondere Leistungen bei Arbeitnehmern (Reichssteuerbl, 1943 S. 701) nur mit den halben Steuersäßen des § 35 Abs. 1 der Lohnsteuerdurch=- führungsbestimmungen versteuert, Diese Steuerermäßigung tritt für alle Erfindervergütungen und Prämien ‘in Kraft, die nah dem 31. Dezember 1942 gezahlt werden. Voraussezung für diese Ermäßigung is allerdings, daß die Erfindervergütungen 1m Rahmen der Richtlinien fe die Vergütungen von Gefolgschasts- erfindungen vom 20, März 1943 (RA. Nr. 70) liegen. Diese Vor- ¿u Hegung trifft dann zu, wenn die Vergütung 1m Einzelfall 500 f.Æ oder die nah den Richtlinien vom 20. März 1943 errech- nete Vergütung um nicht mehr als 25 % übersteigt. Die Bestim- mungen des Reichsfinanzministers vom 10. September 1943 elten Que für N die ein Wehrmahhtteil Ge- folgshaftsmita iedern einzelner Betriebe als Anerkennung und Belohnung für besondere Leistungen in der Rüstungswirtschaft gewährt.

Die Steuerbegünstigung kommt also immer nur bei einmaligen Zahlungen in Betraht. Wird ein De g ale für eine Erfindung oder einen Verbesserungsvorschlag dur eine (laufende) Geholtserhöhung belohnt, so kann ihm für die Differenz zu dem jeßigen Gehalt und seinen früheren Bezügen eine Lohnsteuer- ermäßigung nicht gewährt werden.

Europäische Wirtschast8gemeinschaft und Raumordnung

Vor der Deutschen Weltwirtschaftlichen Gesellschaft e. V, spra Universitätsprofessor Dr, Friedrich Bülow von der Forst- lihen Hochshule Eberswalde und der Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforshung über das Thema „Europäishe Wirtschafts- gemeinschaft und Raumordnung“.

Jn dem Begriff der Orduung, wie ex uns in der Raumord- nung, Marktordnung usw. entgegentritt, finde der Wille des nationalsozialistischen Staates, das Leben der Nation und damit auch den Bereih der Wirtschaft nach volksgemeinschaftlichen Zielsezungen planvoll ordnend zu gestalten, seinen sinngemäßen Ausdruck, Entscheidend sei der politishe Sinn, d. h. derx einer bewußten Gestaltung des sozialen Lebens, einer nah bestimmten übergeordneten Grundsäyen erfolgenden willensmäßigen Durch- dringung des menschlichen Daseins. Volks- und Raumordnung zusammen bilden den Snbagriff echter politischer Ordnung und als solche die Grundlage gesunder Wirtschaftsverhältnisse, Der Begriff Planung sei als der aktuellste und zukunftsträchtigste er- wiesen. Diese Raumplanung und Volksplanung bringe den Ge- f zu früheren Zeiten am ¿veffenditen zum Ausdruck und eleuchte am prägnantesten die durch die politishe Ordnung der Wirtschaft geschaffene und zu schafsende Lage. An Stelle der früheren Weltwirtschaft mit ihrer internationalen Arbeitsteilung auf der Gtüftbläqë des Freihandels mit dem Primat dét” Wir- al trete die Wirtschastsgemeinshaft mit ihrem Primat der dolitik “und damit ‘der politishen Ordnung der Wirschaft. An Stelle der kapitalistishen Stimmung stehen in der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im betonten Gegensaß zu jeder Art wirt- schaftliher Ausbeutung sozialistishe Fdeen: Verwirklihung der Jdee einer gerechten, d. h. der schaffenden Arbeit den Vorrang einräumenden, alle Beteiligten sittlich verpflichtenden Ordnung. Jn der Wirtschaft sei nicht das Kapital, N seien Arbeit und Leistung tonangebend. Die europäishe Wirtschaftsgemein- schaft sei über eine bloß wirtshaftlihe Fnteressenverbindung hinaus Glaubens- und Schiksalsgemeinschaft im Zeichen der Jdee Europa. Europa bilde im Zeichen des heutigen weltpolitischen Geschehens unbeschadet der Eigenständigkeit seiner Glieder poli- Eh sozial und nicht zulegt auch wirtschaftlich ein Ganzes, eine

inheit.

Nachdem der Redner im einzelnen die große europäishe Auf- bauarbeit unter Führung Deutschlands auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Fndustrie, des Verkehrswesens rihtungweisend dargelegt hatte, stellte er abshließend fest, daß wir heute mit europäischer Wirtschaftsgemeinschaft über das Wirtschaftliche hinaus Lebensraumplanung, Fernhaltung raumfremder Mächte von dem angestammten und geschichtlih ererbten Lebensraum be- treiben. Es sei der Selbstbehauptungswille einer Kultux im höchsten Sinne, die sich auch wirtshaftsräumlich zu sichern gewillt ist. Leblih gehe es dabei um neue politische, soziale und wirt- shaftlihe Lebensformen, wie sie mit elementarer Wucht aus dem weltpolitishen Geschehen unserer Tage herauswachsen. Es handele sich in Kontinentaleuropa darum, einzusehen, daß wir niht nur Zeitgenossen, sondern Raumgenossen sind und daß diese Lebensraumgemeinshaft auch ihren wirtschaftlihen Fnhalt hat.

Mobilisierung des betrieblihen Vorschlagswesens

Unter der Parole „Feder zeigt jeßt, was er kann! Alle Mann ran!“ führt die Deutsche Arbeitsfront auf Anordnung des Reichs-

: organisationsleiters Dr, Ley im Einvernéhmen mit dem Reichs-

minister Speer in der Zeit vom 24. bis 30, Oktober 1943 eine Aktion dur, um auch den leßten deutschen Betrieb für das be- trieblihe Vorschlagswesen zu mobilisieren. Vorher, in der Woche vom 17. bis 23. Oktober 1943, werden in allen Gau- und Kreis- woltungen Appelle der Walter der Deutschen Arbeitsfront, Be- triebsführex und Betriebsobmännex abgehalten, um ihnen die Mittel und Wege aufzuzeigen, wie man die Gefolgschaften er- folgreich zur Mitarbeit an der Bestgestaltung der Produktion und an der Leistungssteigerung mobilisieren kann, - Wenn auch das betriebliche Vorschlagwesen besonders in den abgelaufenen Monaten dieses Fahres überragende Erfolge auf- zuweisen hat, die sih in den weit über hunderttausend Vorschlägen ausdrücken, dann ist aber längst noch nicht der leßte deutsche Arbeiter und sind vor allen Dingen auch noch nicht die Aus-

Wirtschaft des Auslandes

Zum Rückgang des Schweizer Außenhandels

üri, 18, Oktober. Ueber die Entwicklung des shweizerischen v0 Lenbandela im September (vergl. DHD. Blatt 4 vom 16, 10. 1943) ist noch nacchzutragen, daß die Einfuhr 337 770 t im Werte von 117,4 Mill. \rs betrug. Jm September 1942 stellte sich die Einfuhr auf 384 360 t im Werte von 170,9 Mill. rxs, im August 1943 auf 361 670 t im Werte von 122,3 Mill, ffrs. Der monat liche Durchschnitt der Einfuhr im Fahre 1938 wurde mik 614 930 t im Werte von 133,9 Mill. ffrs errechnet, Die Einfuhr- menge ist also im Vergleih zum Vorkriegsstand auf die Hälfte gesunken,

Wirtschaftsteil |

länder für diese Maßnahme aktiviert. Es gibt noch zahlreiche Betriebe, die auch an der Förderung und Durchführung dieser wichtigen Aufgabe bisher vorübergegangen sind. Wenn man in Betracht zieht, daß die Ausnugzung des betrieblihen Vorschlags- wesens in erster Linie dem einzelnen Betrieb zugute kommt, konnte man sih damit zufrieden geben, daß eben nur die Betriebe die Vorteile genießen, die sich um die Aktivierung aller Kräfte bemühen. Da aber die Auswirkungen Zur Ser der Rüstungsproduktion insgesamt notwendig und unent ehrlih für die Gesamtleistung sind, sollte es kein verantwortlicher Betriebs- führer si leisten können, daß in seinem Betrieb diese Aktion un- beachtet bleibt. :

Die Erfolge des betrieblihen Vorschlagswesens haben ganz überzeugend dargetan, daß es tatsählich nur auf eine ent- Feten e Anregung und Mobilisierung der Kräfte ankommt. Auch selbst von Hilfgarbeitern und Lehrlingen sind häfig genug Vorschläge von weittragender Bedeutung gemacht worden. Wer ih also von dieser Aktion ausschließt, shädigt sih nit nur selbst, Pn unterläßt eine wirksame Handlung im FJnteresse der deutschen Rüstungsproduktion und der Leistungssteigerung der deutschen Kriegswirtschaft. Die Deutshe Arbeitsfront hat die besten Vorausseßungen für den Erfolg der Aktion einmal durch die Stiftung des „Leistungsbuches“ durch den Reichsorganisations=- leitex, weiter durÓ die Regelung der Prämienbemessung für Ver- bessecungsvorshläge geschaffen, und wird s{ließlich durch den Déitschen Leistungspreis sür Erfindungen und L: vorshläge“ eine weitere zugkräftige Anregung zur Mitarbeit geben,

Hauptversammlungskalender für die Woche vom 25. bis 30. Oktober 1943

Montag, den 25. Oktober

Berlin: Duxer Porzellan-Manufaktur AG., Dux, 11,00 Uhr. : Lichtenfels: AG. für Korbwaren- u. Kinderwagen Fndustrie Hourdeaux-Bergmann, Lichtenfels, 12,00 Uhr. : Stuttgart: Allgemeine Rentenanstalt, Lebens- u. Rentenversiche- rungs-AG., Stuttgart, 11,00 Uhr. : München: Eos u. Exelsior Deutsche Volks- und Lebensversiche-

rungs-AG,, Düsseldorf, 11,00 Uhr. Plauen i. V.: Gardinenfabrik Plauen, Plauen i. V., 11,00 Uhr. Brennet: Mech. Buntweberei Brennet, Brennet, 11,00 Uhx,

Dienstag, den 26. Oktober \

Bochum: Maschinenbau-AG,, Balcke, Bochum, 12,00 Uhr. Leipzig: PVapierfabrik Limmriß-Steina AG., Steina-Saalbach,

12,30 Uhr. Mittwoch, 27. Oktober

Berlin: A.-G. für Anlagewerte, Berlin, 12,00 Uhr. Berlin: Deutsche Ansiedlungsgesellshaft, Berlin, 12,00 Uhr. Magdeburg: Burbach-Kaliwerke A.-G., Magdeburg, 11,00 Uhr. Reichenberg: Donau-Concordia Lebensversicherungs-A.-G., Reichen-

berg, 15,09 Uhr. Aachen: Eschweiler Bergwerks-Verein, Kohlscheid, 12,00 Uhr. nee Papierfabrik Großenhain A.-G., Großenhain, 13,00

Ÿ

Wien: Reichswerke A.-G. Alpine Montanbetriebe „Hermann

Göring“, Wien, 12,00 Uhr. Donnerstag, 28. Oktober

Berlin: . Deutsh-Ostafrikanishe Gesellshaft, Berlin, 11,00 Uhr.

Solingen-Wald: C. Großmann, Eisen- u. Stahlwerk A.-G., So- lingen-Wald, 17,00 Uhr.

Freitag, 29. Oktober

Berlin: Neu-Westend A.-G. für Grundstücksverwertung i. A., Berlin-Charlottenbuïg, 11,00 Uhr.

L. Plantagengesellshaft Clemèntina i. A.,, Hamburg, 2 Ÿ:

e U Samson Apparatebáu A.-G., Frankfurt/Main, 10, bi

Rastenburg: Zuckerfabrik Rastenburg, Rastenburg, 10,30 Uhr.

Sonnabend, 30. Oktober Berlin: D. Grove A.-G., Berlin-Tempelhof, 10,00 Uhr. S, L E Schulte-Schlagbaum A.-G., Schlagbaum, j: Ÿ,

Die Ausfuhr erreihte im September 1943 20930 t im Werte von 94,6 Mill. srs gegen 33920 t im Werte von 130,5 Mill, \frs im entsprehenden Monat des Vorjahres. Fm August 1943 be- trug die Ausfuhr 20 270 t im Werte von 110,2 Mill. sfrs. Bei der Ausfuhr betrug der Monatsdurchschnitt im Fahre 1938 50920 t im Werte von 109,7 Mill. srs.

Die Einfuhr im ersten Dreivierteljahr 1943 zeigt im Vergleich zur entsprehenden Zeitspanne des Vorjahres folgendes Bild: Januar/September 1942 330 107 Wagen im Werte von 1574,6 Mill, sfrs gegen 302 128 Wayen im Werte von 1357,1 Mill. \frs in 1943 (die Wagen verstehen sich zu 10 t).

Die Ausfuhr stellte sich von Fanuar bis September 1942 auf 28 088 Wagen im Werte von 1105,6 Mill. sfrs gegen 23 555 Wagen

im Werte von 1151,3 Mill. \rs in 1943,

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