1943 / 265 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Nov 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Das Arbeirsamt kann sowohl vom Betriebsführer als auch vom betroffenen Gefolgschaftsmitglied angerufen werden. Es hat vor seiner Entscheidung beide Teile, also Betriebsführer Le und Gefolgschaftsmitglied, zu hören.

Das Arbeitsamt hat die Entscheidung zugleih in seiner Eigenschaft als Beaustragter des Reichstreuhänders der Arbeit zu treffen. Die Bearbeitung solcher Anträge hat also unter Beteiligung des für die Reichstreuhänder- añngélegenhetten ZUskandigen d | ters zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Abstimmung mit den den Betrieb betreuenden Rüstungsdienststellen oder Landeswirtschafisämtern voranzugehen.

6, Folgt éin Gefolgshastomittglted eier solchen Weisung des Betriebsführers n i cht, so macht es sich des Arbeitsvertragsbruhs schuldig. Arbeitsvertragsbrüche dieser Art sind im Rahmen des möglichen Strafmaßes sstt ren g zuahnden, denn es muß unter allen Umständen sicher- gestellt werden, daß nicht durch die kriegsbedingte Verlagerung von Betrieben oder Betriebsabteilungen ein Ausfall in dex Produktion von Rüstungsgütern und sonstigen lebenswichtigen Gütern aller Art deswegen eintritt, weil einzelne Gefolg- schaftsmitglieder diesen kriegsbedingten Weisungen des Be- triebsführers nicht Folge leisten.

IT, Zum Abschnitt Il der Anordnung

1. Von dem Tage an, an dem das Gefolgschaftsmitglied auf eine andere Arbeitsstätte verseßt ist, sind thm die Loh - und Arbeitsbedingungen zu gewähren, die dort für die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend und zulässig sind. Diese Vorschrift ist zwingend. Sie gilt niht nux in den Fällen, in denen die Löhne, Gehälter und sonstigen Zuwen-=- dungen auf der neuen Arbeitsstätte nach den dort geltenden Bedingungen günstiger als auf der bisherigen Arbeitsstätte sind, sondern auch in den Fällen, in denen sie weniger günstig als auf der bisherigen Arbeitsstätte sein sollten. Zur Fe st - stellung, welche Lohn- und Arbeitsbedingungen für die neue (andere) Arbeits\tätte maßgebend sind, ist der Prä - stdent des Gauarbtitsamts und Reichstreu- händex der Arbeit oder der Sondertreuhander der Arbeit, zu dessen Zuständigkeit diese Arbeits- stätte gehört, anzurufen. Dieser hat alsdann unter Beach- tung der in der Umgebung der neuen Arbeitsstätte maß- gebenden Lohn- und Arbeitsbedingungen und unter Berück- sichtigung der unter Umständen eintretenden strukturellen Ver= änderungen in den Lebensbedingungen des Ortes, in dem die neue Arbeitsstätte liegt, zutreffende Lohn- und Arbeitsbedin- gungen festzuseßen.

Sind die Lohn- odex Arbeitsbedingungen auf der neuen Ar- beitsstätte zum Teil abhängig von der Dauer der Be - triebszugehörigkeit, so ist die Betriebszugehörigkeit zu der bisherigen Arbeitsstätte auch dann zu berücksichtigen, wenn diese zu einem rechtlich anderen Untexnehmen als die neue Arbeitsstätte gehören sollte.

2. Wenn die Verseßung auf eine in einer anderen Gemeinde liegende Arbeitsstätte Anlaß zu einem Umzug des Gefolg- schaftsmitgliedes in diese Gemeinde ist, so hat dex Betriebs- führer die tatsächlich nahgewfesenen Umzu gs kosten zu übernehmen. h

3. Wenn die Verseßung zu einer anderen Arbeitsstätte das Gefolgschaftsmitglied zwingt, täglich erhebli ch großere An- und Abmarschwégé zu und von der Arbeit als vorher zurückzulegen, fo können die über die bis- herigen Fahrtkosten hinausgehenden K o sten dem Ge- folgschastsmitglied vom Betriebsführer erstattet werden. Diesev Ersaß ist jedoch dann nicht zulässig, wenn den übrigen Gefolgschaftsmitgliedern im Betrieb bisher schon gleich hohe oder sogar höhere Kosten für den An- und Abmarsch zu und von der Arbeitsstätte ohne Ersaß zugemutet worden sind.

Eine Wegezeitentschädigung ist grundsäßlih nicht zu ge-

wahren. Der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit kann auf Antag in Hâärtefällen eine andere Regelung zulassen oder an- ordnen.

4, Das Versegungsgeld gemäß § 5 der Anordnung

soll pau]chal die Mehrkosten in der Lebenshaltung des ver- | seßten Gefolgschaftsmitgliedes wegen Führung eines du L die Verseßungbedingten doppelten Haushalts aus- gleichen. Die Gewährung eines solchen Versetßungsgeldes sett aljo voraus, daß das Gefolgschaftsmitglied infolge der Bre Zung mckcht täglich nah Hause zurückehren kann, daß es die Mittel sowohl für die Aufrechterhaltung des Haushalts an dem Wohnort seiner Familie als auch die Mittel für Unter=- kunft und Verpflegung für sich an dem Ort derx neuen Arbeits- statte aufbringen muß und daß für diese doppelte Haushalts- sUhrung (Gründe maßgebend sind, die das Gefolgschaftsmitglied nicht selbst zu vertreten hat. Die Gewährung eines Ver- |eBungsgeldes ist also z. B. unzulässig, wenn das Gefolgschafts- mitglied einen möglihen und zumutbaren Umzug nach dem Q ct der neuen Arheitsstätte ablehnt. /

2er Haushalt am Wohnort der Familie gilt so lange a ls aufrechterhalten, als in der dortigen Wohnung auf Kosten des Gefolgschaftsmitgliedes dessen Familien- angehorige ganz oder überwiegend tatsählih Unterkunft tnden. Die Aufrechterhaltung des Haushalts ist auch dann. noch anzunehmen, wenn aus Anlaß der Verseßung die Woh- nung am bisherigen“ Wohnsiß der Familie aufgegeben wird die Möbel jedoch kosten pflihtig unter gestel [t werden und cine möblierte Wohnung am neuen Beschäfti- gungsort bezogen wird. Hier kann das Verseßungsgeld ge- zahlt werden, auch wenn die täglihe Rückkehr zu der neuen moolterten Wohnung möglich sein sollte.

Vie Zahlung eines VBersoeßungsgeldes ist auch dann zulässig wenn die Familie kostenpflihtig in Um LEDIU d s - lagern, Austwwveich- oder Behelfsunterkünften untergebracht ist, das Gefolgschaftsmitglied aus Aulaß der Versehung jedoch | nicht taglich zu feiner Familie zurüctkehren kann. /

Zinne doppelte Haushaltsführung ist nicht mehr aufreccht- erhalten, wenn die Wohnung am bisherigen Wohnsiß der Fa- milie mobliert oder teilmöbliert vermietet ivurde, die Familie | am neuen Tatigkeitsort Unterkunft gefunden hat und das Ge- folgschaftsmitglied auf diese Weise täglich zu seiner Familie | zurückkehren kann. ) : /

Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen; Fm aen einer tung kann

dex Betriebsführer auch ein ledig es Gefolgschaftsmitglied den verheivateten gleichstellen, wenn dieses nachweist, daß es mit Verwandten aufsteigendèr oder absteigender Linie einen gemeinsamen Haushalt führt, die Mittel hierfür ganz oder zum

| überwiegenden Teil aufbringt und infolge der Versezung nicht | täglih nah Hause zurückehren kann. Dem für die neue Ar-

Sachbearbet- | beitsstätte zuständigen Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder dem Sondertreuhänder der Arbeit sind diese Leistungen an ledige Gefolgschaftsmitglieder

sih aus der Verseßung ergebenden besonderen Bela

anzuzeigen.

Ledige Gefolgschaftsmitglieder

können ebenso wie alle

täglich niht mehr als 1,— K, andernfalls kalendertäglich nicht mehr als 2,— N betragen darf.

5. Das nach § 5 Abs. 3 der Anordnung zulässige kalender- tägliche Verseßungsgeld von 2,50 N in den ersten sechs Mo- naten, von da ab von 1,50 N ist nux zu zahlen, wenn Unter- kunft und Verpflegung im Lager gegen Entgelt gestellt wird. Bei der Entgeltfestseßung sind die Vorschriften dex An- ordnung über die Vereinheitlichung von Unterbringungs- und Verpflegungssäßen vom 1. Funi 1943 (RABl. 1 345) zu be- achten. Wird kostenlos Unterkunft und Verpflegung im Lager gestellt, so ist die Zahlung eines Verseßungsgeldes nur für die Dauer von sechs Monaten bis zur Höhe von 1,— RAM zu- lässig. Gefolgschaftsmitgliedern, denen ein Verseßungsgeld an

pflegung im Lager nur mit vorheriger Zustimmung des Prä- sidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Arbeit oder des Sondertreuhänders der Arbeit gegeben werden. Wird Unterkunft und Verpflegung im Lager nit gestellt, so sind als Verseßungsgeld die Sage des § 5 Abs. 4 der Anord- nung zulässig. Höhere Säße, als im § 5 Abs. 3 und Abs. 4 festgeseßt, dürfen nur mit Zustimmung des Prasidenten des Gauarbeits- amts und Reichstreuhänders der Arbeit oder des Sondertreu- händers der Arbeit gewährt werden, wenn nicht hon auf der neuen Arbeitsstätte bisher höhere Säße nach den lohngestal- tenden Vorschriften zulässig sind. Jn den Fällen, in denen nur ein Teil der Verpflegung oder nux Verpflegung und keine Unterkunft oder nux Unterkunft und keine Verpflegung im Lager gestellt wird, gelten, soweit nicht bisher etwas anderes zulassig sein sollte, endi Höchst- saße: /

Verseyungsgeld je Kalendertag Tätigkeits- | in RM A i gruppe des | Gemeinschaftsunterkunft Gemeinschaftsverpflegung Gefolgschafts- ohne Verpflegung ohne Unterkunft mitgliedes f. d. ersten nach 6 f; d, exsten nah 6 6 Monate | Monaten | 6 Monate | Monaten I 2,80 2,10 2,65 1,80 IT 3,50 2,65 H 2,10 ITI 4,15 3,20 3,30 2,35 4,80 3,70 3,65 2,60 V 5,50 4,25 di 2,90 VI 6,15 4,80 4,30 315

Volle Verpflegung im Sinne dieser Anordnung ist nur in den Fällen gegeben, in denen die vom Betrieb gestellte Ver- pflegung Frühstück, Mittagessen und Abendbrot umfaßt. Wird nur Teilverpflegung im Lager gewährt, so können die im Falle einex Vemeinscaftbberbflegung zulässigen Verseßungs- saße noch um die folgenden Beträge, doh nicht auf höhere Säße, als sih nach § 5 Abs. 4 der Anordnung vom 1. No- vember 1943 ergeben, erhöht werden:

Tätigkeitsgruppe des Ge- Bei fehlendem Bei Fehlen von Mittagessen

folgshaftsmitgliedes Frühstück oder Abendbrot je L I T 0,20 (0,50 E 0,40 1,—

Soweit sich nach diesen Vorschriften oder nach der bisherigen betrieblichen Uebung nichts anderes ergibt, entfallen von dem Versebungsgeld % auf die Kosten der Unterkunft und 4 auf die Kosten der Verpflegung. Wird nachgewiesen, daß bei sparsamster Wirtschaftsführung die auf Unterkunft oder auf Verpflegung entfallenden Teile des Verseßungsgeldes zur Deckung der dem Gefolgschaftsmitglied tatsächlich entstandenen Kosten nicht ausreichen, so kann der Präsident des Gau- arbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Son- dertreuhänder der Arbeit abweichende Entschädigungen zu lassen oder anordnen.

Eine der Verseßung unmittelbar vorausgehende Abord- nung zu der neuen Arbeitsstätte ist auf die Reit der für die höheren Säve maßgebenden ersten sechs Monate anzurehnen. 6. Die Gewährung eines Verseßungsgeldes nach Maßgabe des § 5 der Anordnung ist un zulässig

a) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied [chuldhaft die Arbeit ganz oder zum Teil versäuntt,

b) für Sonn- oder Feiertage, wenn das (Hefolgschaftsmit- glied entiveder vor oder nach diesen Tagen schuldhaft

die Arbeit ganz oder zum Teil versäumt,

c) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied einen doppelten Haushalt nux noch aus Gründen führt, die es selbst zu vertreten hat.

Das Verseßungsgeld darf höchstens bis zu einem Betrage

von % der nach dieser Anordnung zulässigen Säße gewährt

werden j i

a) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied nur vorübergéhend nah Hause zurükehrt,

Das Versebungsgeld des L 5 if ‘unds\abli ; -

] JSgelD S ist grundsäblih nux ver- herrate ten Gefolgschaftsmitgliedern zu gewähren, für die die hier aufsge\uhrten Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund des J 5 Abs. 2 der Anordnung stelle ich jedoch den verheirateten Gefolgschaftsmitgliedern die verwitweten und geschiedenen Gesolgschaftsmitglieder gleich, die mit ihren minderjährigen

b) bei Aufnahme des Gefolgschaftsmitgliedes ins Kran- j kenhaus für die e Einlieferung. folgenden Tage. Vorausseßung für die Weitergewährung des Versezungs- geldes in diesem Umfange und unter diesen Umständen ift, daß dem Gefolgschaftsmitglied am Tätigkeitsort auch für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit Kosten für die Unter- kunft erwachsen,

unter 21 Fahren, die vor der Verseßung mit Verwandten auf- steigender oder absteigender Linie in einem gemeinsamen Haus- halt lebten, zu der Führung dieses Haushalts jedoch die Mittel weder ganz noch zum überwiegenden Teil aufgebracht haben, : sonstigen ledigen Gefolgschaftsmit- glieder kein Verseßungsgeld erhalten. Falls ihnen noch nicht der Lohn oder das Gehalt der höchsten tariflichen Alters\tufe zusteht und sie nah der Verseßung nicht mehr täg- lih nah Hause zurückehren können, fann ihnen jedoch ein Verpflegungszuschuß gegeben werden, der bei Ge- meinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung kalender-

sih nicht zustehen würde, kann kostenlose Unterkunft und Ver--

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%

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 182. November 1943. S. 2

7. Für die Einstufung in die für die Höhe des Verseßungs- geldes maßgebenden Tätigkeitsgruppen ist die Aufstellung im Anhang zu diesem Erlaß maßgebend.

8. Die nach § 6 der Anorduung zulässige Unterhalts- beihilfe soll der Familie des verseßten Gefolgschaftsmit- gliedes die gleiche Lebenshaltung wie bisher auch in den Fällen ermöglichen, in denen das Gefolgschaftsmitglied zu einer Arbeitss\tätte verseßt worden ist, für die geringere Löhne oder Gehälter als auf der bisherigen Arbeitsstätte maßgebend sind.

Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe an verheiratete oder gemäß B I1 Ziff. 4 dieses Erlassés O Gefolgschafts- mitglieder ist daher nur unter folgenden Bedin- Unge aulal[ ta: A

a) Das Gefolgschaftsmitglied muß zu einer Arbeitsstätte

verseßt sein, die in einer anderen Gemeinde liegt als '

die Gemeinde, in der das Gefolgschaftsmitglied bis zu dem Tage der Verseßung tätig war.

b) Die Lohn- oder Gehaltsbedingungen müssen auf der neuen Arbeitsstätte allgemein für gleiche Arbeiten un- günstiger als auf der bisherigen Arbeitsstätte sein.

c) Das Gefolgschaftsmitglied muß, falls es schon vor der Verseßung zu einer doppelten Haushaltsführung ge- zwungen war, mindestens ein Fahr dem Betriebe an- gehört ‘haben, von dem aus es verseßt worden ist. Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörig- keit ist dem Dienstverpflichteten die Zugehörigkeit zum Abgabebetrieb anzurechnen. Der Präsident des Gau- arbeitsamts und Neichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit kann eine andere Rege- lung zulassen oder anordnen.

d) Das Gefolgschaftsmitglied kann ni{ht mehr täglich nah Hause zurückkehren. Mit Zustimmung des Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Ar- beit oder des Sondertreuhänders der Arbeit kann je- doch von dieser Bedingung in besonderen Fällen ab- gesehen werden.

Die Unterhaltsbeihilfe darf in den Fällen niht gegeben werden, in denen eine Verseßung auch ohne die Betriecbs- verlagerung erfolgt wäre. So ist z. B. die Unterhaltsbeihilfe nicht zu gewahren, wenn einzelne Gefolgschaftsmitglieder lediglich aus Gründen der Berufsc(usbildung, des beruflichen

Aufjtiegs oder aus sonstigen in ihrer Person liegenden

Gründen verseßt werden und hierbei nach bisheriger betrieb- licher Uebung keine besondere Entschädigung gewährt wurde. _9, Nach § 6 Abs. 2 der Anordnung vom 1. November 1943 n der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe zugrunde zu egen

a) die auf der neuen Arbeitsstätte übliche Arbeitszeit,

b) die Lohn- oder Gehaltssäße, die für die auf der neuen Arbeitsstätte auszuübende Tätigkeit des Gefolgschafts- mitgliedes vor und nach der Verseßung maßgebend sind.

Der Unterschied dieser Lohn- und Gehaltssäße je Stunde

ist mit der auf der neuen Arbeitsstätte üblichen Arbeitszeit zu vervielfachen, um dann je Woche oder je Monat die zu- lässige Unterhaltsbeihilfe zu bekommen, die alsdann, einmal errechnet, grundsäßlich unverändert bleiben soll.

Als tatsächliche Lohn- oder Gehaltssäße sind die Zeitlohn-

(Gehalts-) Säte in der tatsächlich gewährten Höhe ohne L2u- schläge für Mehrarbeit usw., ohne Erfolgsvergütungen, aber einschließlich standsgeld) anzuseten. Leistungszulagen sind bei der Berehnung der Unterhalts- beihilfe wie folgt zu berüdsihtigen: Zu dem vor der Ver- seßung maßgebenden tatsächlihen Lohn- sind die widerruflichen Leistungszulagen hinzuzurehnen. Um das gleiche Verhältnis, um das auf diese Weise dieser Lohn- oder Gehaltssas steigt, ist lediglich fürdieBerech- nung der neue nach der Verseßung für das Gefolgschafts- mitglied maßgebende Lohn- oder Gehaltssaß ohne die etwa OS gewährten widerruflichen Leistungszulagen zu er- yöhen. vor und nach der Verseßung ist dann die Unterhaltsbeihilfe

etwaiger Sozialzulagen (Kindergeld, Haus-

Widerruflich als solche bezeichnete

oder Gehaltsfaß

Aus dem Unterschied dieser so gewonnenen Beträge

inteu Berücksichtigung der auf der neuen Arbeitsstätte üb-

lichen Arbeitszeit zu errechnen.

Wird vor und nach der Verseßung im Leistungs-,

Akkord- oder Prämienlohn gearbeitet, so ist für die Berechnung der Unterhaltsbeihilfe der durchschnittliche tatsächliche Ver- dienst des einzelnen Gefolgschaftsmitgliedes von drei abge- schlossenen aufeinanderfolgenden Lohnabrechnungszeiträumen innerhalb der Zeit vom 1. Fuli bis 30, September 19483 zu ermitteln. dieser tatsächliche Verdienst im Durchschnitt über den dem Leistungs-, Akkord- oder Prämienlohn zugrunde liegenden Aas hinausgeht. Um diesen Prozentsaß ist für die

Es ist sodann festzustellen, um wieviel Prozent

»erechnungderUnterhaltsbeihilfe der auf der

neuen Arbeitsstätte für den Leistungs- Akkord- oder Prämien- lohn maßgebende Zeitlohnsaß zu erhöhen. zwischen dem tatsächlihen durchschnittlichen Verdienst aus der Zeit vom 1. Fuli bis 30. September 1943 und dem um diesen Prozentsaß erhöhten Zeitlohnsaß der neuen Arbeits- stätte ist mit der dort üblichen Arbeitszeit zu vervielfältigen, um die Unterhaltsbeihilfe je Woche oder Monat zu erhalten.

Der Unterschied

Jm übrigen ist bei der. Berehnung der zulässigen Ünter-

haltsbeihilfe, wie in den folgenden Beispielen dargelégt, zu verfahren.

1. Beispiel: Ein Gefolgschaftsmitglied, das bishex mit Facharbeiten zu einem Zeitlohnsaß von 92 Rpf. be- schäftigt wurde, wird auf eine andere Arbeitsstätte verseßt und führt dort die gleichen Arbeiten aus. Dex Lohnsaß auf der neuen Arbeitsstätte beträgt jedoch nur 80) Ryf. Bet einer betriebsüblichen Arbeitszeit auf der neuen Arbeitsstätte von 56 Stunden je Woche be- tragt dann der für die Unterhaltsbeihilfe maßgebende Unterschied 6,72 2AM je Woche oder 9 Rpf. je Ka- lendertag.

2. Bei sp.iel: Ein Gefolgschaftsmitglied, das vor und nach der Verseßung im Akkord arbeitet und dessen tat- sächlicher durhschnittlicher Verdienst bei einem der Aklordarbeit zugrunde liegenden Zeitlohnsaß von 80 Rpf. 1,04 7, je Stunde betragen fil, wird auf cine Arbeitsstätte verseßt, auf der für gleiche Arbeiten der Akkordlohn auf cinem Zeitlohnsaß von 68 Rpf. je Stunde aufbaut. Jn diesem Falle überschreitet der tatsächliche Verdienst vor der Verseßung den maß- gebenden Zeitlohnsay um 30%, Bei dem neuen Zeitlohnsaß von 68 Rpf. würde ein Neberschreiten um gleichfalls 30 % zu einem Verdienst von 8 Rpf. je Stunde führen. Der Unterschied zwischen dem tat- sächlihen Verdienst und dem der Berechnung -zu-

grunde Jegen Verdienst beträgt alsdann 16 Rpf. je Stunde. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 56 Stunden würde sich eine Unterhaltsbeihilfe von 8,96 N A je Woche ergeben. 3. Beispiel: Ein Gefolgschaftsmitglied, das bisher als Facharbéiter zu einem Zeitlohnsay von 92 Rpf. be- schäftigt wurde, wird als Vorarbeiter auf eine andere rbeitsstätte verseßt, Der Lohnsay des Vorarbeiters auf der alten Arbeitsstätte möge 1,— R, der Lohn- saß des Vorarbeiters auf der neuen Arbeitsstätte möge 90 Rpf. je Stunde betragen, Da bei der Béred nung der Unterhaltsbeihilfe die für die gleiche Tätigkeit maßgebenden Entgeltsäße zu vergleichen sind, ist in diesem Falle die Unterhaltsbeihilfe aus dem Unterschied des Vorarbeiterlohnes auf der alten Ar- beitsstätte von 1,— F. und des Vorarbeiterlohnes auf der neuen Arbeits\tätte von 90 Rpf. zu berechnen. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 56 Stunden je Woche beträgt sodann die Unterhaltsbeihilfe 5,60 Reichsmark je Woche oder 80 Rpf. je Kalendertag.

Die Unterhaltsbeihilfe ist auch dann nach den maßgebenden Zeitlohnsäven zu berechnen, wenn das Gefolgschaftsmitglied nur vor oder nur nach der Versezung im Akkord ar- beiten sollte. Sie darf nicht deswegen erhöht oder gesenkt werden, weil sich infolge erhöhter oder verringerter Leistun- gen auf der neuen Arbeitsstätte Aenderungen in den Ver- diensten des verseßten Gefolgschaftsmitgliedes ergeben.

Soweit sih_ nah diesen Berechnungen im Einzelfall ‘eine Unterhaltsbeihilfe von mehr als 2,— N je Kalendertag (14,— RAM je Woche, 60,— N. M je Monat) ergeben sollte, ift dem Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit odex dem Sondertreuhänder der Arbeit Anzeige zu erstatten.

10. Die Unterhaltsbeihilfe is im allgemeinen nicht dem Gefolgschaftsmitglied selbst, sondern dessen Fam i- lienangehörigen oder der von ihm bestimmten, den Haushalt führenden Person auszuzahlen.

Die Unterhaltsbeihilfe darf für die Tage nicht gewährt werden, an denen die Zahlung des Versezungsgeldes gemäß Ziff, 6 Abs. 1 unzulässig sein würde.

Die Unterhaltsbeihilfe fällt mit dem Tage fort, an dem das Gefolgschaftsmitglied mit seiner Familie in die Gemeinde oder in die unmittelbare Nachbarschaft der Gemeinde umge- zogen ist, in der die neue Arbeitsstätte liegt. Der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder. der Arbeit kann eine andere Regelung anordnen.

Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe muß überprüft und neu festgeseßt werden, wenn die für die Berehnung an der neuen Arbeitsstätte maßgebenden Lohn- oder Gehalts- säge allgemein, also niht nur für das einzelne Gefolgschafts- mitglied erhöht oder gesenkt werden.

11. Jm Falle eines Umzuges des verseßten Gefolg- shaftsmitgliedes, dem Versezungsgeld oder Verseßungsgeld und Unterhaltsbeihilfe gemäß e 5 und 6 derx Anordnung van gewährt sind oder gewährt werden könnten, ann eine Uebersiedlungsbeihilfe gemäß § 7 der Anordnung gegeben werden. Diese Uebersiedlungsbeihilfe soll die besonderen Belastungen ausgleichen, die sich regelmäßig in der' ersten Zeit nah dem Umzuge für das Gefolgschafts- mitglied und dessen Familie ergeben. Sie ist daher nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: i

a) Das Gefolgschaftsmitglied muß verheiratet oder gemäß B I1 Ziff. 4 dieses Erlasses gleichgestellt sein.

b) Es müssen die Vorausseßungen vorliegen, unter denen gemäß B II Ziff. 2 dieses Erlasses der Betriebsführer zum Ersaß der Umzugskosten verpflichtet ist.

Die Uebersiedlungsbeihilfe darf nicht höher scin als Unter- haltsbeihilfe oder Unterhaltsbeihilfe und Versezungsgeld zu- sammen vor der Uebersiedlung betragen haben oder betragen würden. Sie darf regelmäßig nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gegeben werden und kann in einem einzigen Betrag ausgezahlt werden.

Der Prôsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit kann eine andere Regelung zulassen oder anordnen.

12. Den vexseßten Gefolgschaftsmitglicdern stehen Fa - milienheimfahrten nach Maßgabe der jeweils gelten- den Tarifordnung zur Regelung von Familienheimfahrten während der Kriegszeit zu.

TIT. Zum Abschnitt [11 der Anordnung

1. Nach §8 der Anordnung vom 1. November 1943 hat das Gefolgschaftsmitglied während der Dauer der Abordnung, also der vorübergehenden, in der Regel nicht länger als sechs Monate währenden Beschäftigung auf einer anderen Arbeitsstätte Anspruch auf die gleihen Lohn-undArbeitsbedin- gungen wie auf der bisherigen Arbeitsstätte, Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen sich nicht aus einer Tarif- ordnung, einer vom Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit genehmigten Betriebsordnung oder ciner Anord- nung eines Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit etwas anderes ergibt.

Jm übrigen gelten die Vorschriften des § 8 ebenso wie die Vorschriften des § 9 der Anordnung nicht für die Gefolg- shaftsmitglieder, für deren Arbeitsverhältnis die Reichs- tarifordnung für das Baugewerbe oder die Reichstariford- nung für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montage- stamm- und -zeitarbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektro- industrie maßgebend ist.

2, Dás nach § 9 der Anordnung zu zahlende Abord- aungsgeld (Auslösung) ist nur den Gefolgschaftsmit- gliedèrn zu gewähren, die infolge Abordnung nicht mehr täglih nah Hause zurückkehren können. Ein vermin- dertes Abordnungsgeld steht auh ledigen Gefolgschaftsmit- gliedern zu. Die Einordnung der Gefolgschaftsmitglièder in die einzelnen Tätigkeitsgruppen erfolgt nah der Aufstellung, die als Anhang diesem Erlaß beigefügt ist.

Die nach der Anordnung in den Fällen einer vom Betricbs- führer gestellten Unterkunft und vollen Ver- pflegung imLager maßgebenden Abordnungsgelder sind auch dann zu gewähren, wenn das Gefolgschaftsmitglied diese agerunterbringung und Lagerverpflegung ohne triftigen Grund ablehnen sollte. Die unter Abschnitt B 11, Bi 4—6 dieses Erlasses aufgeführten Bestimmungen sind auch auf das Abordnungsgeld sinngemäß. anzuwenden.

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3. Dem abgeordneten Gefolgschaftsmitglied können die gegenüber der Zeit vor der Abordnung erhöhten Fahrt- kosten zu und von der Arbeits\tätte erseßt werden.

Eine besondere Entschädigung für die e r höhte Zeit des An- und Abmarsches zu und von der Arbeitsstätte bedarf, so- weit sich nichts anderes aus Tarifordnungen oder Betrtebs- ordnungen ergibt, der vorherigen Zustimmung durch den Prä- sidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder den Sondertreuhänder der Arbeit. Eine solche Wegzeit- entshädigung soll in der Regel n i cht zugelassen werden.

C. Ergänzende Bestimmungen

1, Die Anordnung vom 1. November 1943 erfaßt n i ch t die Falle, in denen lediglich Geschäftsreisen einzelner Ge- folgschaftsmitglieder vorliegen. Um jedo zu verhüten, daß Abordnungen in die Form der Geschäftsreise gekleidet werden, bestimme ich in Ergänzung der Anordnung vom 1. November 1943 folgendes:

_1. Unter Geschäftsvreise eines Gefolgschaftsmitgliedes ist eine vom Betriebsführer angeordnete „Erledigung von Dienstgeschäften“ außerhalb der Gemeinde zu verstehen, in der die Arbeitsstätte des Gefolgschaftsmitgliedes liegt. Fm Gegen- saß zur Abordnung wird in den Fällen einer Geschäftsreise das Gefolgschaftsmitglied niht auf einer zweiten auf - einex anderen als der bisherigen Arbeitsstatte vorübergehend ein- geseßt, sondern erfüllt nur Aufgaben, die sih aus seiner Tätig- keit im Betriebe ergeben, außerhalb des Betriebsortes, ohne im Geschäftsort einer neuen Arbeitsstätte zugewiesen zu werden. Grundsäßlich ist bei einem länger als 14 Tage wäh- renden Aufenthalt an einem Geschäftsort anzunehmen, daß keine Geschäftsreise, sondern bereits eine Abordnung vorliegt. Alsdann sind von dem Tage an, an dem erkennbar 1}, daß es sich nicht um eine Geschaftsreise im Sinne dieses Erlasses handelt, die für die Abordnung maßgebenden Bestimmungen zu beachten.

2. Die für das Gefolgschaftsmitglied geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben in den Fällen einer Geschäftsreiseunberührt. Als Pauschalabgel- tung für die erhöhten Aufwendungen, die sih aus einer Er- ledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Betriebsortes er- geben, können Tage- und Uebernachtungsgelder gewährt werden. Diese sind in der gleichen Höhe ohne Zustimmung des Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Arbeit oder des Sondertreuhänders der Arbeit zulassig, in der sie lohnsteuerfrei gegeben werden können. Die nach dem Lohn- steuerreht steuerfreien Geschäftsreisceentschädigungen ergeben sich aus den einschlägigen Erlassen des Reichsministers der Finanzen. Die Höhe der hiernach jeweils zulässigen Beträge ist bei jedem Finanzamt zu erfahren.

Bisher übliche höhere Zuwendungen dieser Art können weitergewährt werden, wenn sie im Betrieb bereits am Stichtage des Lohnstops, also am 16. Oktober 1939, in dieser Höhe gegolten haben oder inzwischen die Zustimmung des Prä- sidenten des Gauarbeitsamts und Retchstreuhänders der Arbeit oder des Sondertreuhänders der Arbeit gefunden haben.

TT. Um auch die Fälle zu klären, in denen es sih weder um verseßte, noch um abgeordnete, noch um auf Geschäftsreise- be- findliche Gefolgschaftsmitglieder handelt, sondern in denen Ge- folgschaftsmitglieder in den verlagerten Betrieb neu eingestellt oder dort vor der Verlagerung bereits hon tätige Gefolgschaftsmitglieder weiterbeshäftigt werden, bestimme ih folgendes:

1. Die-zulässigen Löhne und Gehälter für neu auf einer Arbeitsstätte cingestellte, also niht dorthin verseßte oder abgeordnete Gefolgschaftsmitglieder sind entweder ' allgemein durch die Vorschriften Übér den Lohnstop oder im einzelnen durch Tarifordnungen mit einer besonderen Bestimmung über die höchstzulässigen Einstellöhne oder Einstellgehälter, durch vom Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder vom Sondertreuhänder der Arbeit genehmigte Betriebsordnungen oder durch Anordnungen der Präsidenten der Gauarbeitsamter und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit sowie durch die Anordnung des Reichsarbeitsministers über die Einstellgehälter tehnischer und kaufmännischer Angestellter vom 17. April 1941 (RABl. S. ] 211) festgelegt.

2, Neu am Betriebsort eingestellte, also niht ver- seßte oder abgeordnete Gefolgschaftsmitglieder, erhalten, wenn sie in Durchführung, der mit der Einstellung ver- bundenen Pflichten einen doppelten Haushalt wegen nicht möglicher täglicher Rückkehr nach Hause führen müssen, weder ein Verseßungs8geld noch ein Abord- nungsgeld (Auslösung). Sie übernehmen die Be- lastungen, die eine doppelte Haushaltsführung mit sich bringt, nicht als Folge einer Weisung des Betriebsführers, sondern aus eigenem Entschluß, Soweit eine Dienstver- pflichtung vorliegen sollte, wird der Ausgleich für die erhöhten Aufwendungen einer weit vom Wohnort entfernt liegenden Arbeitsstätte im Wege der Dienstpflichtunterstüßung (Trennungsentschädigung des Arbeitsamts) gesichert.

Nur unter den Bedingungen, die in der Anordnung des Reichsarbeitsministers über Trennungszulagen im Kriege vom 3. Mai 1941 (RABl. S. 1218) des näheren aufgeführt worden sind, kaun der Betriebsführer auch den Gefolgschafts- mitgliedern eine Trennungsentschädigung ge- währen, die aus eigenem Entschluß, also nicht i Weisung, Arbeit auf einer Arbeitsstätte aufgenommen haben, die wegen ihrer Entfernung vom Wohnort keine tägliche Rück- kehr nah Hause erlaubt. Fm übrigen gelten in bezug auf die Vorausseßungen der Aufrechterhaltung eines doppelten Haushalts und der niht möglichen täglichen Rückkehr nach Hause die Bestimmungen des Abschnitts B11 Ziff. 4 dieses Erlasses sinngemäß.

Fn Erweiterung der Vorschriften jener Anordnung vom 3. Mai 1941 bestimme ih, daß ein Trennungsgeld nach Maßgabe der dort niedergelegten Vorschriften au ch dann noch gewährt werden kann, wenn die Familienangehöri- gen eines Gefolgschaftsmitgliedes aus Gründen, die weder diese noch das Gefolgschaftsmitglied zu vertreten haben, ihren Wohnsiß verlegen müssen und das Gefolgschaftsmitglied wegen dieser Verlegung niht mehr täglich zu seiner Familie zurückfkehren kann. L betrieblihes Trennungsgeld nur dann zulässig, wenn der erhöhte Aufwand einer auf diese Weise erzwungenen doppelten Haushaltsführung nicht bereits in einer anderen Weise ausgeglichen wird. So werden z. B. den von der Räumung einzelner Gebiete Betroffenen oder den Umquar-

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 12. November 1943. S. 3

tierten, soweit die Umquartierung behördlih angeordnet oder genehmigt ist, die dadurch erwahsenen Mehrausgaben (z. B. doppelte Haushaltsführung, erhöhte Fahrtkosten zur Arbeits- stätte oder erhöhte Miete) durh den Räumungs- familienunterhalt erseßt, falls die Bestreitung aus eigenen Einkünften ohne unbillige Einschränkung der Lebens- haltung den Betroffenen nicht zugemutet werden kann. Der Ersaß geht bis zur Höhe der angemessenen Mehraufwendun- gen (vgl. Ausführungserlaß des Reichsministers des Fnnern und des Reichsministers der Finanzen vom 25. Fuli 1942 (MVliV. S. 1567) zur Räumungsfamilienünterhaltsverord- nung vom 1. September 1939 (RGBl.1 S. 1761).

Das Trennungsgeldkannnurverheirateten sowie verwitweten und geschiedenen Gefolg- schaftsmitgliedern gewährt werden, die mit thren minder-

kann mehreren zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Ge- folgschaftsmitgliedern gegeben werden, sofern für jedes dieser Gefolgschaftsmitglieder die Vorausfezungen für die Gewäh- rung eines Trennungsgeldes vorliegen und der Haushalt tatsachlih aufrechterhalten wird.

Ledige Gefolgschaftsmitglieder können nicht in den Genuß eines Trennungsgeldes kommen, es sei denn, daß der zuständige Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreu- händer der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit der Gewährung einer solchen Zuwendung ausdrücklich vorher zu- gestimmt hat.

Das Trennungsgeld soll auch n i cht inden Wirtschafts- zweigen gegeben werden, in denen der Einsaß an einem anderen Ort als an dem Wohnsiß des Gefolgschaftsmitgliedes berufsüblich ist.

9. Das nach der Anordnung vom 3. Mai 1941 (RABl. S. 1 218) zulässige Trennungsgeld von 1,50 NLM kalendertäglich ist immer dann ein Höchstbetrag, wenn am Beschäfti- gungsort dem Gefolgschaftsmitglied Unterkunft und volle Verpflegung im Lager geboten wird. Jst dies nicht der Fall, so lasse ih hiermit allgemein unter Aufhebung entgegen- stehender Erlasse folgendes Trennungsgeld zu:

Tätigkeitsgruppe im Sinne des § 5 dex Anordnung vom 1. November 1943

Kalendertäglihes Trennungsgeld in A

I 0 D H T1 2,50 TV Eo N V 4,— VI 5,—

Diese Säße sind H ö ch e, die nur überschritten wer- den dürfen, wenn der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit einem solchen erhöhten Tren nungsgeld vorher zugestimmt hat oder ein solches erhöhtes Trennungsgeld bisher schon zulässigerweise gewährt worden ist,

Das Trennungsgeld, das in den Fällen nicht. gewährter Unterkunft und Verpflegung im Lager zulässig ist, ist dann auf den Betrag von kalendertäglih 1,50 N. zu senken, wenn das Gefolgschaftsmitglied angebotene Unterkunft und Verpslegungim Lager ohne triftigen Grund ablehnt.

Fn den Fällen, in denen nur zum Teil Unterkunft und Vexpflegung im Lager gewährt wird, ist bei dex Ver- rechnung % des zulässigen Trennungsgeldes auf Verpflegung und 4 auf Unterkunft anzuseten,

Jm übrigen gelten. die Vorschriften der Anordnung über Trennungszulagen im Kriege vom 3. Mai 1941,

4. Ledige Gefolgschaftsmitglieder unter 21 Fahren können wie alle übrigen ledigen Gefolgschaftsmitglieder ke in Trennungsgeld erhalten. Um jedoch Harten auszu- gleichen, lasse ih zu, daß ledige Gefolgschaftsmitglieder unter 21 Jahren, die vor der Einstellung im Betrieb mit Ver- wandten aufsteigender oder absteigender Linie in einem ge- meinsamensz Haushalt lebten und noch niht den Lohn oder das Gehalt der höchsten tariflichen Alters\tufe erhalten, einen Verpflegungszuschuß in der unter Abschnitt B Il Ziff. 4 Abs. 6 festgesezten Höhe erhalten können.

D. Zum Abschnitt TV der Anordnung

1. Wird gemäß Abschnitt C Il dieses Erlasses ein Tren- nungsgeld gewährt, so kommt ein Verseßungsgeld nah Ab- \hnitt 11 der Anordnung vom 1. November 1943 nicht in Betracht. Des weiteren ist ein Verpflegungszushuß gemäß Abschnitt C IT Ziff. 4 niht mehr zu zahlen, falls ein solcher Zuschuß hon gemäß Abschnitt B 11 Ziff. 4 Abs. 6 dieses Er- lasses gewährt wird.

Treffen in einzelnen Fällen Abordnungsgeld und Tren- nungsgeld oder Verseßungsgeld und Abordnungsgeld usw. zusammen, so sind mindestens 4 der jeweils niedrigeren Ent- schädigung auf die höhere Entschädigung anzurechnen.

2. Jh ermächtige gemäß § 19 Abs. 2 der Anordnung vom 1. November 1943 die Prasidenten der Gauarbeitsämter und Reichstreuhänder der Arbeit und die Sondertreuhänder der Arbeit, Ausnahmen von den Vorschriften der Anord- nung und dieses Durchführungserlasses zuzulassen; doc sollen Ausnahmen nur in den seltensten Fällen erlaubt werden. Hierbei ist zu berüdcksichtigen, daß wir im Kriege sind und daß in einer Zeit, in der Millionen von Volksgenossen an der Front ihre Pflicht für Reich und Volk erfüllen, für die in der Heimat Verbliebenen kein Raum ist, sih großzügige Zu- wendungen dieser oder jener Art bewilligen zu lassen. Der Say, daß der Krieg Opfer von allen verlangt, darf auch bei der Stellung und Entscheidung über Ausnahmen nicht außer acht gelassen werden.

Jh ermächtige des weiteren die Präsidenten der Gau- arbeitsamter und Reichstreuhänder der Arbeit und die Son- dertreuhänder der Arbeit, in den Fällen, in denen in un- billiger Weise einzelne Betriebsführer sih der Pflicht einer auh im Kriege selbstverständlichen Fürsorge für ihre Ge- folgschaftsmitglieder zu entziehen suchen, gegebenenfalls ganz oder zum Teil Leistungen anzuordnen, die nah der Anordnung vom 1. November 1943 und diesem Erlaß gegeben werden können. Der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit soll jedoch von dieser Möglichkeit nur dort Gebrauch machen, wo sich sonst unbillige Härten ergeben und

Jn diesen Fallen ‘ist fedoch ein |

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tatsächlich erhöhte Auslagen des Gefolgschaftsmitgliedes einen Ausgleich verlangen. Die zuständige Preisbildungsstelle ist vor derartigen Anordnungen zu hören, falls der Betriebs führer die Gewährung ausreichender Leistungen mit dem Hinweis auf bestehende Preisvorschriften ablehnt.

3. Soweit nach der Anordnung vom 1. November 1943 oder nach diesem Erlaß die Zustimmung des Präsidenten des Gau-

jährigen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen. Es .

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