1943 / 266 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Nov 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Veilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 12. November 1943. &. 4

2

34 Stüd zu 500,— Af Nr. 242 252 262 272 282 292 302 312 322 332 342 352 362 382 392 402 432 452 462 482 502 522 532 542 552 562 582 592 602 612 622 632 642 682. 19 Stück zu 100,— &A{ Nr. 8 18 28 38 48 58 78 88 98 108 118 128 148 158 168 178

198 208 218,

1 Stück zu 2000,— &@#{ Nr. 49. 1 Stück zu 1000,— &#{/ Nr. 627. 1 Stück zu 500,— &#{ Nr. 129. 4. Früher 8% Ausgabe 1930,

1 Stück zu 100,— &@#/ Nr. 165.

b) 4% KA-PRfandbriefe (früher 5% Roggenpfandbriefe). 1 Stück zu 500 Zentner (3750,— ÆXA4) Nr. 55. / 4 Stü zu 200 Zentner (1500,— 2.4) Nr. 68 188 270 300. 6 Stück zu 20 Zentner (150,— ÆA) Nr. 1148 1168 1188 1348 1358 1368.

e) Alle noch umlaufenden Stücke der: 1, 51,% (früher 5%) Liquidationspfandbriefe, 2. 4 R R D Ne (früher 5% Roggenpfandbriefe) zu 10, 5, 2, 1, 4 und 4 .

Wir fordern die Jnhaber auf, die zu IA, B, IIA, B, C aufgekündigten Pfandbriefe mit den noch nit fälligen Zinsscheinen und den Erneuerungsscheinen in umlaufsfähigem Zustand zum 2. Januar 1944 (zu I1 C: 1. April 1944), spätestens aber bis zum 1. Februar 1944 (zu II C: 1, Mai 1944) für Rechnung der Schleswig- Holsteinischen Landschaft bzw. des Landschaftlichen Kreditverbandes für die Provinz Schleswig-Holstein an die Landschaftliche Vank der Provinz Schleswig-Holstein in Kiel, Martensdamm 2, mit einem doppelten Nummernverzeichnis zur Entgegennahme des baren Nennbetrages einzuliefern. Für fehlende - Zinsscheine wird der Gegenwert vom Einlösungsbetrage abgezogen.

Die Verzinsung der gekündigten Pfandbriefe hört mit dem 31. Dezember 1943 (zu II C: 31. März 1944) auf. Die Fnhaber der nicht bis zum 1. Februar 1944 (zu I1 C: 1. Mai 1944) eingelieferten Pfandbriefe iverden durch Beschluß mit den in den Pfandbriefen ausgedrückten Rechten ausgeschlossen und mit ihren

2. Früher 7% Ausgabe 1931.

1 Etück zu 5000,— &MA Nr. 6.

3 Stück zu 2000,— &A Nr. 10 20 30,

3 Stü zu 1000,— &{ Nr. 8 18 89.

4 Stüdck zu 500,— @#A Nr. 10 20 30 40.

1 Etück zu 100,— @A Nr. 13.

D, Ferner wird darauf hingewiesen, daß von den zu früheren Terminen aufgekündigten Pfand- briefen des Landschaftlihen Kreditverbandes für die Provinz Shleswig-Holstein folgende Stücke noch nit zur Einlösung vorgelegt sind: f

a) 4% GolDdpfandbriefe. 1. Früher 8%, Ausgabe 1924,

1 Stück zu 5000,— &#\ Nr. 1996.

3 Stü zu 2000,— M Nr. 687 1585 1615.

10 Etüd zu 1000,— @&# Nr. 136 656 796 1594 1704 1714 2023 2073 2318 2373.

13 Stück zu 500,— &# Nr. 157 247 890 1156 1366 2092 2662 3148 3151 3248 3258 3261 3277.

6 Stü zu 100,— G Nr. 79 96 129 299 399 1532.

2 Stüd zu 30,— G&AM Nr. 387 787.

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für den Raum einer fünfsgefspaltenen 55 mm breiten Petits

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Poft Anzeigeupreis Beile 1,10 ÆK, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit-Zeile 1,85 ÆK.

monatli 2,30 ÆÆ zuzügli Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 Æ#. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen ane Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmftraße 32, an. an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. 32. N Alle Dructaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig drudreif ein- Preis der einzelnen Nummer nah Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer s D zusenden, insbesondere ist darin au anzugeben, welche Worte etwa durch ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Gperrdruck (befonderer Vermerk kosten 10 #/. Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder am Rande) hervorgehoben werden follen. Befristete Anzeigen müssen vorherige Ginsendung des Betrages einschließli des Portos abgegeben. 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

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2. Frü Stü zu 5000,— &@#{ Nr. 365. ‘Etück zu 2000,— &A Nr. 113.

her 714% Ausgabe 1927.

Stü zu 1000,— G.A/ Nr. 11 93 113 581. Stück zu 500,— &@AM Nr. 282 799. Stü zu 100,— &#/ Nr. 13 23 80 291 321 331 361 491 72L 3. Früher 6% Ausgabe 1926. 1 Etück zu 5000,— &# Nr. 517.

7. Aktien- gefellschaften

[25460] Zur 28, ordentlichen Hauptversamm- lung der Siedlungsgesellshaft Bresiau Aktiengesellschaft am Freitag, dem 3. Dezember 1943, um 11 Uhr im Sißungssaal des Verwaltungshauses der - Siedlungsgesellschaft Breslau Ak- tiengesellshaft, Breslau 1, Altbüßerohle Nr. 10/12, beehren wir uns hiermit, unsere Aktionäre einzuladen. Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichtes für das Jahr 1942 und der Bilanz so- wie der Gewinn- und Verlustrech- nung zum 31, Dezember 1942,

. Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis der durh den Verband südostdeutscher Wohnungsunterneh- men e. V.,- Breslau, vorgenomme- nen Prüfung und über dessen Prü- fungsbericht.

. Beschlußfassung über die Vertei- lung des Reingewinnes,

. Entlastung des Vorstandes.

5. Entlastung des Aufsichtsrates.

. Saßungsänderungen:

a) § 9 Abs. 1 soll wie folgt abgeän-

dert werden:

Das Grundkapital der Gesell- schaft beträgt 5500000 NM und ist eingeteilt in: 600 Stück Ak- tien «Uber 6100 NAÆ 2720- Stück Aktien über je 2000,— A.

b) § 3 Abs, 4 wird gestrichen c) § 17 Abs. 1 soll lauten:

„Das Geschäftsjahr der Ge- sellshaft läuft ab 1. 4, 1944 vom 1. 4, bis zum 31. 3. des nähsten

_ Kalenderjahres.“

. Beschlußfassung über eine Kapital- herabsezung um nominell Reichs- mark 520 000,— durch Einziehung der Zwischenscheine und der Aktien

Kiel, den 4. N

Direktion des

der Satzung) zur Beseitigung der Verschiedenheit bei den Attien- werten. . Beschlußfassung über eine gleich- zeitige Wiedererhöhung um Reichs- mark 520 000,— durch Ausgabe von 260 Stüdck Aktien zu je 2AM 2000,—. Die Teilnahme an der Hauptver- sammlung ist möglichst 3 Tage vorher der Gesellschaft schriftlich bekannt zu geben. Personalausweise sind zur Versamm- lung mitzubringen. Siedlungsgesellshaft Breslau Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

Aktiengesellschaft für den Klein- wohnungsbau in Hofheim am Taunus. [25463] Einladung. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur diesjährigen or- dentlichen Hauptversammlung auf Don- nerstag, den 2. Dezember 1943, nach- mittags 14/4 - Uhr, in das Bürger- meisterdienstzimmer des Rathauses in Hofheim am Taunus eingeladen. Tagesordnung:

1, Kenntnisnahme der vom Verbands- prufer am 7. April 1943 vorge- nommenen Revision und Prüfung der Jahresrechnung 1942.

2. Berichterstattung des Vorstandes über den Vermögensstand der Ge- jellshaft sowie über das Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres (Geschäftsbericht).

. Vorlage des Fahresabschlusses über das Geschäftsjahr 1942. 4. Beschlußfassung über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrech- nung für das abgelaufene Ge-

[häftsjahr.

9. Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes.

’. Wahl der Rehnungs- und Bilanz- prufer für das laufende Geschäfts-

Nr. 3001 —3230 gegen Erstattung

der Einzahlungswerte (gemäß §& 51

träge.

Versammlung vollzieht.

Hofheim am Taunus, 7. Novbr. 1943. Der Vorstand.

Schuhmacher.

[25457]

Zu der am Dienstag, den 30. No- vember 1943, um 15 Uhr in den Ge- shäftsräumen unserer Brauerei statt- findenden ordentlihen Hauptversamm- lung werden unsere Aktionäre ein- geladen. Tagesordnung: 1. Geschäftsberiht und

teilung.

2. Entlastung des

Aufsichtsrates.

3. Wahl und Entsendung von Auf-

sichtsratsmitgliedern.

4. Wahl eines Wirtschaftsprüfers.

Lutherstadt Wittenberg, den 10. No- vember 1943.

Aktien-Bierbrauerei Wittenberg

Aktiengesellschaft, Der Vorstand. Lubßmann.

Gewinnver-

Vorstandes und

[25453]

Oberlausißer Zuckerfabrik Aktien-

gesellschaft, Löbau i, Sa.

ZU der Dienstag, den 7. Dezember

1943, nachm. 15 Uhr, im Hotel

„Wettiner Hof“ zu Löbau i. Sa. statt-

¡indenden 59. ordentlihen Hauptver-

sammlung werden hiermit unsere Ak-

tionäre ergebenst eingeladen. Tagesordnung:

l. Vorlage des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses für das Fahr 1942/43, des Gewinnverteilungs- vorschlages des Vorstandes und des Berichtes des Aufsichtsrates.

2. Beschlußfassung über die Gewinn-

Ansprüchen auf den von der Schleswig-Holsteinischen L für die Provinz Schleswig-Holstein zur Verfügung gehaltenen baren Nennbetrag verwiesen.

7. Beschlußfassung über etwaige An-

Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, wenn er die Anmeldung zur Teilnahme nicht später als am dritten Tage vor der | der Hauptversammlung ist davon ab-

övember 1943,

zugleich als

andschaft bzw. vom Landschaftlichen Kreditverband

Die Schleswig-Holsteinishe Generallandschaftsdirektion

Landschaftlichen Kreditverbandes für die Provinz Schleswig-Holstein.

3, Entlastung des des Aufsichtsrates. 4. Wahl des Abschlußprüfers für 1943/44. Die Ausübung des Stimmrechts in

hängig, daß die Aktien (Mäntel) späte- stens am Z. Dezember 1943 bei der Gesellschaftskasse in Löbau i, Sa., bei der Sächsishen Bank in Dresden oder deren Niederlassungen in Löbau, Bauzzen, Zittau, bei der Deutschen Bank Filiale Mannheim, bei der Schlesishen Landesbank _ Zweiganstalt Görliß oder bei einem Notar hinterlegt werden. / Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung “einer Hinterlegungs- stelle bei anderen Bankfirmen bis zur Beendiqung der Hauptversammlung in Sperrverwahrung gehalten werden. Löbau i. Sa., 12. November 1943. Der Vorstand. Gottwald. W. Held.

[25451] Bekanntmachung im Deutschen Reichs- anzeiger und Preußishen Staatsan- zeiger gemäß § 795 BGB. Abs. 2 Sah 2. Der Howaldtswerke Aktiengesellschaft, Hamburg, ist auf Grund von § 795 des Bürgerlichen Geseßbuches in Verbin- dung mit der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schuße des inneren Friedens vom 8, Dezember 1931 1. Teil Käpitel Ill S 6 die staatlihe Genehmigung erteilt worden, 10 Millionen Reichsmark 4 Schuldverschreibungen auf den Fnhaber auszugeben,

Hamburg, den 5. November 1943. Staatsverwaltung der Hansestadt

jahr.

Zentralhandelsregist

verteilung.

er

Vorstandes und

(1. Genossenschaften

[25286]

Einladung zu der am 24, November 1943 um 11 Uhr in Prag, Kreditanstalt der Deutschen (Hybernexr Plasg) s\tatt- findenden außerordentlihen Hauptver- sammlung der „Heilbad Konstantins- bad bei Marienbad, reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung, in Konstan- tinsbad, Westböhmen, in Liquidation“ mit folgender Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung.

2. Verlesung der Verhandlungsschrift

der lebten Hauptversammlung.

3. Bericht der Liquidatoren über die Beendigung der Liquidation und Vorlage der Liquidationsbilanz,

. Beschlußfassung über den Antrag auf Beendigung der Liquidation, Entlastung der Liquidatoren und Löschung der Liquidationsfirma im Genossenschaftsregister.

5. Beschlußfassung über den Antrag auf Uebergabe der Bücher und Schriften der aufgelösten Genosse1- haft in die Verwahrung des Liquidators Wolfgang Zierhut, Bauers in Neuern.

6. Allfälliges.

Die Hauptversammlung ist beschluß-

fähig, wenn der fünfte Teil der Mit- glieder, nach Stimuren berechnet, an- wesend oder vertreten ist. Im Falle ihrer Beschlußunfähigkeit itndet 14 Tage später, also am 8. De- zember 1943 zu gleicher Zeit, am gleichen Ort und mit derselben Tages- ordnung eine - zweite Hauptversamnt- lung statt, die ohne Rücfsiht auf die Anzahl der erschienenen oder vertre- tenen Mitglieder beschlußfähig ist. Konstantinsbad, 21. Oktober 1943, Die Liquidatoren: D Rödler Zierhut

Hamburg, Allgemeine Verwaltung.

1. Handelsregister, 2. Güterrecßtsregister,

3. Vereinsregister, 4. Genoffenschaftsregister, |

5. Musterregister, 6. Urheberrechtseintragsrolle, |

7. Konkurse und Bergleichs o 8. Vecsitéebenes. N

1. Handelsregister

fir die Angaben in ( ) wird eine Gewähr fi die Nichtigkeit seitens der Registergeriches nicht übernommen.

Berlin. Amtsgericht Berlin. Abteilung 562. 6. November 1943. Erloschen:

B 50 659 Zeitschriftenverlag Aktien- gesellschaft. Die Prokura für Georg ch2hurauf ist erloschen. Durch Haupt- verjammlungsbeshluß vom 9, Septem- ver 1943 ist die Umwandlung der Ge- ellschaft in eine Gesellschaft mit be- [rankter Haftung unter der Firma Zeitschriftenverlag Gesellschaft mit be- schränkter Haftung beschlossen worden. ch1 Firma ist daher hier gelöscht. Als nicht eingetragen wird noch veröffent- licht: Den Gläubigern, deren Forderun- gen vor der Bekanntmachung der Ein- fragung der Umwandlung begründet sind, steht es frei, soweit sie näht Be- friedigung von der Gesellschaft verlan- gen konnen, binnen sechs Monaten “eit dieser Bekanntmáchung Sicherheits- leistung zu verlangen.

[25415'

Chemnitz. [25417] Handelsregister Amtsgericht Chemnig. Chemniz, den 29, Oktober 1943.

U Veränderungen:

Ubt. (1, B 59 Seyfert & Butscher Gesellschaft mit beschränkter Saft in Chemnitz. Die Prokura von Walter Friß Bretschneider ist erloschen.

B 308 Carl Hesse Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in Chemnitz. Die Proküta von Johann Hetinrih Ver- heyen ist erloschen. :

S __Erloschen:

B 53 Textil Syndikat Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Chemnitz. Die Gesellschaft i durch GBesellschafter- beschluß vom 26, Zuli 1943, unter Aus- {luß der Abwicklung, durh Uebertra-

gung ihres Vermögens in eine Kom- manditgesellshaft unter der Firma ans Thierfelder, Kommanditgesell- haft vormals Teyxtil-Syndikat in Chemniy umgewandelt worden, die gleihzeitig in das Handelsregister ein- getragen worden ist. Die Firma der Gesellschaft mit beshränkter Haftung ist dadurch erloshen. Als nicht einge- tragen wird bekanntgemaht: Den Gläubigern der Gesellschaft, die sich binnen fechs Monaten nach der Be- kanntmachung der Eintragung des Um- wandlungsbeshlusses in das Handels- register zu diesem Zweck melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (8 6 des Geseßes vom 5. Juli 1934 RGBl.1

S. 569).

[25356]

Kirchen-Wehhbach (Sieg).

Oeffentlihe Bekanntmachung. H.-R, A 260. Die Firma H. u. A. Stettner in Mudersbach (Sieg) ist in eine Kommanditgesellschaft umgeiwan- delt, Gesellschaft hat am 1. Januar 1943 begonnen. Gesellschafter sind: 1. Kauf- mann Josef Stettner, Mudersba, 2. Kaufmann Heinrih Stettner, Mu- dersbach, 3, Werkmeister Arthur Schäfer in Kirchen. Feder Gesellschafter ist für sih selbständig zur Vertretung bereh- tigt, Es ist ein Kommanditist vor-

handen. Kirchen-Wehbach (Sieg), 3, 11, 1943, Das Amtsgericht.

Rochlitz, Sachsen. [25420] Handelsregister Amtsgericht Rothliß (Sachs.), den 23. Oktober 1943. Veränderung:

A 74 Gustav Wünsch, Geringswalde, Jeder Kommanditist hat seine Ein-

4. Genossensthasts- register

Berlin. [25423]

n unser Genossenschaftsregister ist heute bei Nr. 1377, Wirtschaftliche Ver- einigung bei der Reichsshuldenverwal- tung, eingetragene Genossenschaft mit beshränkter Haftpflicht, eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ijt Jeßt, den Genossen in wirtschaft licher Hinsicht behilflih zu sein. Amts- geriht Berlin, Abt. 571, den 10. No- vember 1943,

Friedland, MeckIb. [25427] Genossenschaftsregister Nr. 5.

__ Molkereigenossenschaft Schwanbeck eingetragene Genossenschaft mit unbe- shränkter Haftpfliht in Schwanbeck.

Durch Beschluß der Generalversamm- lung vom 18. Juli 1942 wurde die Genossenschaft mit unbeschränkter Haft- pfliht in eine solche mit beschränkter Hastpflicht umgewandelt. Die Firma lautet jeßt: Molkereigenossenschaft Schwanbeck, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Der Gegen- stand des Unternehmens ist jezt: 1. die Milchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr; A die Versor- qung der Mitglieder mit den für die Gewinnung, Behandlung und Beför- derung der Milch erforderlihen Be- darfsgege#ständen. Die Genossenschaft beschränkt ihren Geschäftsbetrieb auf den Kreis threr Mitglieder.

Friedland, Meckl,, 9. November 1943.

Amtsgericht.

Grevesmühlen, [25425 _JIn das hiesige Genossenscha tsregister ist heute bei dem Mummendorfer Spar-

lage erhöht.

u. H, in Mummendorf folgendes cin- getragen:

Durch Beschluß der Generalversamm- lung vom 11. Fuli 1943 hat sih die Genossenschaft in eine solhe mit be- schränkter Haftpfliht umgewandelt. Die Firma lautet jeßt: Mumnmendorfer Spar- und Darlehnskossen-Verein ein- getragene Genossenschaft mit beschränk- ter Haftpflicht.

Als nicht eingetragen wird bekannukt- gemacht: Den Gläubigern der Ge- nossenschaft ist, wenn sie sihch binnen sechs Monaten nah der Bekannt- machung bei der Genossenschaft zu die- jem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.

Grevesmühlen, 8. November 19483.

Das Amtsgericht.

5. Musterregister

Bergheim, Erft, [25432

Die Firma Rheinishe Glaswerke Weber & Fortemps m. b. H. in Sin- dorf hat für das unter Nr. 11 ein- getragene Geshmacksmuster für plasti- [he Erzeugnisse die Verlängerung der Schußfrist um weitere 5 Fahre bis zum

m —mEEE

Bergheim/(Erft, den 25. Oktober 1943. Anmitsgericht Kerpen.

Jserlohn,

_In unser Musterregister

folgendes eingetragen worden: M.-R. 4244 W. J. Potthoff in Fser-

[25433]

26 cm lang, Schußfrist 10 30. Oktober 1943, 10 Uhr.

plastisches

und Darlehnskassen-Verein, e, G. m.

31, 5. 1948 angemeldet. der Erben

ist heute | Schleswig.

lohn. Ein versiegeltes- Paket, angeblich | über enthaltend 8 Christusförper Serie Z Marxen & Co., Jnhaber: Kaufmann 10, 1114, 13!/2, 16, 19, 22, 24 und | Hans Jepsen in Schleswig, Gallberg 8, Erzeugnis, | ist nah Bestätigung des im Vergleichs- Jahre, angemeldet am | termin vom 7, 4. 1939 angenommenen Vergleichs aufgehoben worden.

7. Konkurse und Bergleichssachen

Minden, Westf. [25434]

Ueber das Vermögen der Witwe Anna Knapp geb. Meisenberg in Min- den, Bäkerstr. 13, ist heute, 9 Uhr vorm,, der Konkurs eröffnet. Kon- kursverwalter ist der Rechtsanwalt Bergenthal in Minden, Offener Arrest mit Anzeigepflicht innerhalb eines Mo- nats. Anmeldefrist: 3 Monate. Jm übrigen wird die Bearbeitung dieser Sache, weil ihre Erledigung während des Krieges bei der Höhe der Kon- kursforderungen und der unzuläng- lihen Masse nicht dringlich ist, gemäß der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl, S. 290) zurüdck- gestellt.

Minden, den 8. November 1943.

Das Amtsgericht.

Arnsberg, 25435] Das Konkursverfahren über den Nachlaß des am 22, 11, 1939 in Arns- berg verstorbenen, * zuleßt in Arnsberg ivohnhaft gewesenen Redakteurs i. R. Bernhard Mommerß wird auf Antrag des Erblassers eingestellt, nachdem sämtlihe beteiligten Gläubi- ger ihre Zustimmung zur Aufhebung

erteilt haben. 1943,

Amtsgericht Arnsberg, 1. 11. [25436] Beschluß.

2 VN 1/39. Das Vergleichsverfahren das Vermögen der Firma Carl

Schleswig, den 4. November 1943.

JZ\serlohn, den 6. November 1943. Y Das Amtsgericht.

Das Amtsgericht.

Nr. 266 Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33 (a

Berlin, Sonnabend, den 13. November, abends

M T E E

Inuhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Berichtigung des Erlasses über die Erfüllung von Forde- rungen Deutscher gegen die ehemalige polnische Post- und Telegraphenverwaltung in Nr. 262. : 2

Anweijuug Nr. 3 der Wirtschaftsgruppe Bekleidatngsindustrie als Betwwirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten -für Kleidung und verwandte Gebiete über Anfertigung von „R“-Arbeitskleidung vom 11. November 1943.

Bekanntmachung Nr. 1 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete zur Durchführung der Anordnung X/43, Vom 12. November 1943.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts Teil IT Nx. 37.

Amtliches

Deutsches Reich

Berichtigung Jn dem in der Nummer 262 veröffentlichten Erlaß über die Erfüllung von Forderungen Deutscher gegen die ehemalige

polnishe Post- und Telegraphenverwaltung muß es 1m Kopf statt „5. November 1943" heißen: „Z. November 1943“.

Anweisung Nr. 3 der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie als Bewirtschaf- tungsstelle des Reichsbeauftragten für Kleidung und ver- wandte Gebiete über „Anfertigung von „R“‘‘-Arbeitskleidung“ vom 11. November 1943

Auf Gruud der Anordnung Nr. VI11/43 des Reichsbeauf- tragten für Kleidung und verwandte Gebiete (Deutscher Reichsanzeiger u. Preußischer Staatsanzeiger Nr, 89 vom 12. April 1943) in Verbindung mit §§ 10, 12—15 der Ver- ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De- zember 1942 RGBIl. 1°S. 686 wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete folgendes angeordnet:

81

Vom 15. November 1943 ab müssen 70 % der Stoffe, die für Berufskittel und Wickelschürzen vorgesehen sind, zur An- fertigung von „R“-Arbeitskleidung '„R“-Knopffkittel, „R“ Schlupffkittel, „R“-Schürzenkleider verwendet werden.

Diese Vorschrift gilt für alle noch nicht zugeschnittenen Stoffe ohne Rücksicht auf den Juhalt der laufenden Aufträge.

82

Die in § 1 vorgeschriebene „R“-Arbeitskleidung muß fol-

genden Vorschriften entsprechen:

———_—————-

Stoffhöchstverbrauch Ärmel Is

Mindest Größe]? Länge *)

| Oberweite| Hüftweite lang

260 ecm 280 cm 295 ecm 310 cm 330 ecm

40 110 98 104

42 112 104 110

4 | 114 110

46 116 118 124 48 118 120 130 50 120 130 138

235 cm 116 250 cm 270 cm 295 cm darf 15%, auf Größe 48 nicht überschreiten

225 cm |

Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete hat gemäß § 17 der Anordnung 1/43 vom 21. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger u. Preußischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar 1943) für dieses Arbeitskleid die Punkt- bewertung wie folgt festgeseßt: i

zellwollene Gewebe kunstseidene Gewebe mit kurzem Aermel . 20 Punkte 12 Punkte mit langem Aermel . 24 Punkte 15 Punkte Auch die Abgabe an den Verbraucher hat nah § 17 zu der vorstehend genehmigten Punktbewertung zu erfolgen. S 4 (Ausnahmen)

n begründeten Einzelfällen kann die Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs- beauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete Aus- nahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahmegenehmigung).

Sie kann die Ausnahmegenehmigung an Aúflagen oder Be- Me knüpfen. # |

egründete Anträge der Betriebe auf Erteilung von Aus- nahmegenehmigungen sind bei der zuständigen fahlichen Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppe und Fhcsinuntergrubpe) einzureichen.

*) Längenmaß fertig genäht (von Mitte der Schultex an ge- messen) Saum = 2 cem, 1 em genäht. i:

ie Stoffberehnung basiert auf einex Stoffbreite von 78 em zu- züglich 5 9°/ Versch t

nitt.

85 (Strafvorschriften) j Zuwiderhandlungen gegen die Anweisung werden nah den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 bestraft.

S6

(Fnkrafttreten)

Diese Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luremburg und den beseßten Gebieten Kärnten und Krains.

Berlin, den 11. November 1943.

WirtschaftsgruÞppe Bekleidungsindustrie als Bewirtschaftungs- stelle des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete.

Börrîes, stellvertretender Leiter.

Bekanntmachung Nr. 1

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete zur Durchsührung der Anordnung X/43

Vom 12, November 1943

Fn Ausübung des in § 4 der Anordnung X/43 der Reichs- stelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 1. August 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 177 vom 2. August 1943) gemachten Vorbehalts ivird mit. Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange- ordnet: i

(1) Vom 15. November 1943: ab eiae 1 Paar Strümpfe oder Socken auf die géspexrte 4. Reichskleiderkarte für Er- wachsene abgegeben werden und zwar 1. an Frauen gegen Abtrennung des am 15, November 1943 fälligen Bezugsnachweises D und von 4 Punkten der am 1, Oktober 1943 fällig gewordenen Bezugsabschnitte der 4. Reichskleiderkarte; . an Männer gegen Abtrennung des am 1. Oktober 1943 fällig gewordenen Bezugsnachweises C und von 4 bis 6 Punkten der am 1. Oktober 1943 fällig gewordenen Bezugsabschnitte der 4. Reichskleiderkarte.

(2) Strümpfe, Sportstrümpfe und Sportstußen über 100 g, die in der Kleiderkarte mit 8 Punkten bewertét sind, sind von der Freigabe ausgeschlossen.

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(1) Die Bekanntgabe tritt am Tage der Verkündung in Krast.

B) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem- burg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 12. November 1943.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

Bekanntmachung

Die am 11. November 1943 ausgegebene Nummer 37 des Reichsgeseßblatts, Teil T1, enthält:

Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Dritten Zu- saßabkommens zum Abkommen über den deutsh-shweizerishen Verrehnungsverkehr. Vom 30. Oktober 1943. |

Dreiundfünfzigste Verordnung zur, Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 30. Oktober 1943. j

Bekanntmachung zu der dem Fnternationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr- beigefügten Liste. Vom 1. No- vember 1943.

Dritte Bekanntmachun ‘Tul Rechts\shuy für schwedishe Staatsangehörvige. ber 1948. Ï |

Dritte Bekanntmachung über Erleichterungen auf dem Gebiete des Patentrehts im Köntgreih Schweden. Vom 9, Novem- ber 1943.

Umfang: 1/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 fi. A. Postversen- dungsgebühren: 0,03 M4 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 12. November 1943.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

über Erleichterungen im gewerblichen Vom 9. Novem-

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postsheckonto: Berlin 418 21

1943

Irtichtamtliches

Der Königlich Afghanische Gesandte in Berlin, Herr Allah Nawaz Khan, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Königlih Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto Carl Mohr, hat Berlin am 8. November d. F. verlassen. Wahrend seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat V. de Steensén=-Leth die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr T, M. Kivi- máki, hat Berlin am 30. Oktober d. F. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Edvin Lundström

die Geschäfte der Gesandtschaft.

Aus der Verwaltung

Kriegsschäden an Wertpapieren

Pei dem Verlust eines Wertpapiers durch kriegerishe Ein- wirkung gelten nah der Siebenten Durchführungs- und Er- gälizungsverorduung zur Kriegssahshädenverordnung die Vor- \hriften dieser Verordnung auf Grund des § 37 Abs. 1 (RGBl. 1 S. 1547). Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung sind Aktien- urkunden und Zwischenscheine von Aktiengesellschaften oder Kom- manditgesellshasten auf Aktien, Anteilsheine der Deutschen Reichsbank, Kuxscheine bergrehtliher Gewerkschaften, soweit sie ihren Siß im Jnland haben, ferner Anteilschetne von deutschen Kolonialgesellshaften, Genußscheine von Unternehmungen (Jn- land), Schuldverschreibungen auf den Fnhaber, wenn der Schuldner seinéèn Wohnsiß (Sig) oder seine Hauptniederlassung im Fnland hat, und zwar auch dann, wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben sind, weiter Teil- {huldver|chreibungèn einer Anleihe, die durch {Fndossament über- tragen werden können, wenn der Schuldner seinen Wohnsiß oder seine Hauptniederlassung geändert hat, sowie Gewinnanteilscheine und Zinsscheine zu Wértpapiéreñn der vorstehend bezeichneten Art.

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen .nicht Schuld- verschreibungen, auf die das im Großdeutshen Reich geltende Recht niht anzuwenden ist. Das gleiche gilt für Ertragsscheine zu solchen Schuldverschreibungen. i

Erachtet der Aussteller eines Wertpapiers es als nachgewiesen, daß das Wertpapier vernichtet worden ist, so hat er dem bis- herigen Fnhaber eine neue Urkunde (Ersaßurkunde) zu erteilen, die dem vernichteten Wertpapier gleichsteht, auch wenn sie in der Form der Ausstellung und in der Unterschrift von ihm abweicht. Wird sie unter der Nummer oder der sonstigen Bezeichnung des vernichteten Wertpapiers ausgestellt, so ist sie ausdrüdlich als „Ersazausfertigung“ zu bezeihnen. Die Kosten der Erteilung der Ersaßurkunde hat der bisherige Fnhaber zu tragen. Er kann vom Reich Erstattung der Kosten verlangen; für das Verfahren gelten die Vorschriften des Kriegsfsachshädenrechts sinngemäß. Sieht der Aussteller die Vernichtung als niht nachgewiesen an und lehnt er deshalb die Erteilung einer Ersaßurkunde ab, so fann der Beschädigte beantragen, das das Wertpapier aufgerufen wird. Ertragsscheine können niht aufgerufen werden.

Dex Geschädigte hat in dem Antrag für die Aufrufung die genaue Bezeichnung, insbesondere die Nummer uyd das sonstige Unterscheidungszeihen des Wertpapiers anzugeben, Ueber den Antrag entscheidet die Feststellungsbehörde; vor der Entscheidung ist der Aussteller des Wertpapiers zu hören. Dem Antrag kann nur für bestimmte Wertpapiere stattgegeben werden. Das Wert- papier wird durch Aufnahme in die Sammelliste aufgerufener Wertpapiere, herausgegeben von der Deutschen Reichsbank, auf- gerufen. Durch den Aufruf wird jeder Fnhaber des Wertpapiers verpflichtet, sich unter Vorlegung des Papiers einshließlich der Ertragëéscheine unverzüglich bei dem Aussteller zu melden.

Wird das aufgerufene Wertpapicr binnen einer Frist von drei Monaten von dem Tage ab, an dem die den Aufruf enthaltende Nummer der Sammelliste in Berlin ausgegeben worden ist, dem An- tragsteller nit vorgelegt, so hat dieser dem Geschädigten eine Ersaß- urkunde zu erteilen. Mit der Ausstellung der Ersaßurkunde wird das aufgerufene Wertpapier kraftlos. Fnwieweit sih das Kraft- loswerden auf die bereits ausgegebenen Ertragsscheine exrstreckt, bestimmt sih nah den für eine Kraftloserklärung des Wert- papiers geltenden allgemeinen Vorschriften. Ergibt sich nach- träglich, daß die Vorausseßungen für die. Erteilung einer Ersaßz- urkunde nicht vorgelegen haben, so kann jeder, der dur die Ausstellung der Ersaßurkunde einen Schaden erlitten hat, vom Reich Entschädigung verlangen. Für den Entschädigungsanspruch gelten die Vorschriften des Kriegssachshädenrechts sinngemäß. Der StlsGäbigungüansprucs wird nicht dadurch ausgeshlossen, daß ein Kreditinstitut es unterlassen hat, die im Zeitpunkt eines Aufrufs bei ihm bereits hinterlegten Wertpapiere darauf zu prüfen, ob sie vou dem Aufruf betroffen werden.

Wird auf Grund dieser Vorschriften für den Verlust eines Wertpapiers Entschädigung gewährt, jo gehen die dem Ge- schädigten zustehenden Rechte an dem Wertvapier und die ihm daraus zustehenden Ansprüche auf das Reich über. Das Reich kann solhe übergegangenen Ansprüche aus Wertpapieren gegen- über dem Verpflichteten äuch dann geltend machen, wenn es die Urkunde nicht vorlegt. Jn diesem Falle haftet der Verpflichtete, sofern nicht die Vernichtung der Urkunde nahgewiesen wird, nur soweit, als ihm nach Einlösung aller ihm vorgelegten Wert- papiere en Ausgabe gegenüber dem Sollbetrag der aus- gegebenen Wertpapiere cin Üebershuß verbleibt. Dies gilt aber niht für Ansprüche aus Ertragsscheinen, die vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung fällig geworden sind.

Diese Verordnung des Reichsministers des Jnnern, die im RGBl. T1 Nr. 96 S. 632/34 veröffentlicht ist, tritt am 13. No-

vember 1943 in Krast.

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