1943 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Dec 1943 18:00:01 GMT) scan diff

o | : Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 23. Dezember 1943 S. ®L

8 Zuwiderhändlungen gegen diese Anordnung werden nah Lz 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. i: S9 Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet jowte mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowte im Bezirk Bialystok. Berlin, den 18. November 1943,

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen / beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.

Anordnung Nr. 163 des Hauptauss!-sses Maschinen i beim Reichsminister sür Rüstung und Kriegsproduktion über die Vereinheitlichung von Greifern für Massengüter

Bom 18. November 1943

Auf Vorschlag des Sonderauss\hu#ses Transporteinrichtun- gen im Hauptauss{chuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ber- ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De- zember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit 8 2 der Verordnung über die verbindliche Einführung von Normen, Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie Güte- und Bezeich- nunqsvorschriften vom 8. September 1939 (RGBVl. T S 1745) mit Ermächtigung ‘und Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Reichswirtschafts- ministers angeordnet: ¿i

Greifer für Massengüter dürfen von den Herstellerbetrieben nur auf Grund einer besonderen Genehmigung und nur in sen dem Einzelbetriebe genehmigten Ausführungen hergestellt werden. Aniräge-auf Genehmigung sind an den Sonderaus- \huß Transporteinrichtungen, Berlin SW 15, Kurfürsten- damm 188, zu richten. i :

Baggergreifer fallen nit unter diese Anordnung.

O S2

Für die Ausführung von Einseilgreifern und Mehrseil- stangengreifern werden die Normblätter DIN E 69 200 *) Einseilgreifer Ausgabe Dezember 1943 DIN E 69 201 *) Ausgabe Dezember 1943 für verbindlich erflärt. j Motorgreifer, Holzgreifer, Trimmgreifer, Kabelkrangreifer und sonstige Spezialgreifer werden von dieser Vorschrift nicht berührt. 88

Die Lieferung von Ersaßteilen fällt niht unter diese An-, ordnung. 84

Vorliegende Aufträge auf Einseilgreifer und Mehrseil- stanaenqreifer, deren Herstellung gemäß §S 1 und 2 verboten ist, dürfen noch bis zum 29. Februar 1944 ausgeführt wer- den, wenn das erforderliche Material bereits im Betriebe oder hei Untexlicferanten vorgearbeitet ist und für andere kriegs- wichtige Zwecke nicht verwendet werden kann.

Ergänzunasteile zur Fertigstellung dieser Greifer dürfen noch bis zum 31. Januar 1944 beschafft werden.

Mehrseilstangengreifer

J 9 Die Hersteller sind verpflichtet, dexr Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge der Wirt- \chaftsgruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einihlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa er-

forderlihe Prüfungen zu gestatten. S6 nders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen ‘ichriften dieser Anordnung zugelassen werden. snahmegenchmigungen sind an den Sonder- Transporteinrichtungen zu richten.

D Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

en D 1() ut , hAtrAaAtt

S8

Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, Sie gilt auch in den, eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowte mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver- waltung sinngemaß auch im, Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk von Bialhystok.

Berlin, den 18, November 1943.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Nüstung und Kriegsproduktion. Karl Län ge /

Anordnung Nr. 164 des Hauptausschusses Maschinen beim Reihsminister für Rüstung und Kriecgsprodukftion über die Herstellung von

gemeinsamen Grundplatten für Maschinen und Getriebe

Bom 19, November 1943

Auf Vorschlag des Sonderringes Zahnräder und Getriebe im Hauptring Produktionsmittel und Maschinenelemente beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBl, 1 S, 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion angeordnet:

8-4

1, Die Herstellung von Grundplatten, Grundrahmen und Anflansh-Grundplatten zur gemeinsamen Aufnahme von

Setrieben 1nd Antriebsmaschinen, von Getrieben und Ar- |

*) Die Blätter sind bei der Beuth-Vertriebs-GmbH,, Berlin

& e) für Ersay- und Reparaturzwecke.

beitsmashinen sowie für die gemeinsame Aufnahme von

Lern Antriebs- und Arbeitsmaschinen (Getriebe-

Grundplatten) ist verboten. ; : ) M

2. Die Füße an Getriebe-Gehäusen dürfen nicht für die

Zwecke des Anflanschens an Grundplatten ausgebildet

werden. /

3. Ausgenommen hiervon ist die Herstellung von Getriebe-

Grundplatten:

a) für ortsbewegliche Anlagen, L j

b) e als Oelbehälter ausgebildet für Turbo-Getriebê- Aggregate verwendet werden, . j

c) für furzgebaute ein- und mehrstufige Getriebe-Tur- binen, n |

d) für die besondere Vorschriften seitens der Wehrmachts- teile bestehen,

Ausgenommen ist ferner der organishe Einbau von Ge- trieben in Maschinen- und Eisenkonstruktionen sowie die Verwendung von Fundamentklögen nah DIN 799. j g 2 Vorliegende Aufträge auf Getriebe-Grundplatten dürfen noch ausgeskhrt werden. '

D O Jn besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den’ Vorschristen dieser Nnordnung zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind an das Büro des für die Herstellung der betreffenden Maschinen zuständigen Sonderausschusses des Hauptausschusses Maschinen zu richten.

8 4

Die Hersteller sind verpflichtet, dex Geschäftsführung der Fachgruppe Getriebe und Wälzlager der Wirtschaftsgruppe Majchinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Ge- schäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. 8&5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. straf g 6

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten «Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch 1m Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg sowie im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 19, November 1943.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Karl Lange.

Anordnung Nr. 165 des Hauptausschusses Maschinen : beim Reichäminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Herstellung und Ausführung von Säurepumpen Bom 20. November 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumven im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über Den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion ange- ordnet:

S1

Säurepumpen im Sinne dieser Anordnung sind ein- und mehrstufige Kreiselpumpen und Kolbenpumpen mit hin- und hergehendem, umlaufendem oder periodisch shwingendem Arbeitsteil, soweit sie zur Förderung von Laugen, Zauren oder anderen angreifenden Flüssigkeiten dienen, Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie in zweckbedingten Sonder- bauarten aus Werkstoffen aller Art oder in handelsüblichen Bauarten aus Nichteisen-Werkstoffen oder legiertem Eisen hergestellt werden. Ausgenommen sind Kreiselpumpen mit selbstansaugenden Förderrädern.

Die unter § 1 genannten Pumpen dürfen auch zur Deckung des Eigenbedarfes nur mit besonderer Genehmigung und nur in dem Umfange und in den Größen hergestellt werden, die dem cinzelnen Betrieb genehmigt sind. Anträge sind an den Sonderaus\chuß Kompressoren und Pumpen, Berlin-Char- lottenburg 9, Lindenallee 15, zu richten.

S3 üx die Werkstoffwahl gelten die Anordnungen der Reichs- stelle Eisen und Metalle, soweit erschienen, die Werkstoff- einsaßlisten.

Zur Einsparung von Baustoffen, insbesondere Mangel- werlstoffen, werden außerdem im Einverständnis mit dem Arbeits\stab für Metallumstellung der Reichsstelle Eisen und Metalle konstruktive und sonstige Richtlinien in Form von Anweisungen durh den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen gegeben. Sie sind für alle Herstellerwerke verbind- lih und werden ihnen jeweils shriftlich mitgeteilt.

8 4

Die Herstellung von Ersaßteilen und die Ausführung von Reparaturen unterliegen nicht der Herstellungsgenehmigung im Sinne des § 2.

S5

Aufträge, die den Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung künftig niht mehr anzuitehmen sind, dürfen bis zum 1. April 1944 noch ausgeführt werden, wenn hierfür erforderliches Material in erhèblichem Umfange beim Hersteller oder bei dessen Unterlieferänten vorgearbeitet ist und zu anderen kriegswichtigen Zwecken nicht verwendet werden kann.

. § G

Jn besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. An- träge sind an den Sonderaus\huß Kompressoren und Pumpen zu richten.

S T j

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pumpenindustrie der Wirtschafts-

Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. u gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder- fite Prüfungen zu gestatten.

S8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

89 Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemaß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 20. November 1943, Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Länge.

Anordnung Nr. 166

des Hauptaus\husses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsprobduktion über die Einschränkung der Konstruktions-, Modell- und Fertigungsarbeiten für Dca- schinen und Apparate für plastische Massen

Vom 22. Novenmbber 1943

Auf Vorschlag des Sonderauss\chusses Werkzeugmaschinen im Hauptausshuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ver- ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11; Dé- zember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichs=- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

S1

Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von plasti- hen Massen, wie hydraulishe und mechanische Pressen, Automaten, Hilfs- und Beschickungseinrichtungen, ausge- nommen PVreßwerkzeuge, dürfen nur von den bisherigen Herstellern und nur in von ihnen selbst schon ausgeführten Konstruktionen von geringfügigen Aenderungeu und An- passungen abgesehen hergestellt werden.

82

Neukonstruktionen dürfen ohne besondere Genehmigung weder von Herstellecrn noch von Konstruktionsbüros oder Ver- brauchern in Angriff genommen werden. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn wichtige wehrwbirtschaftliche Belange das erfordern.

Entsprechende Anträge sind an den Arbeitsausfhuß Ma- schinen, Preßwerkzeuge und Einrichtungen für plastische Massen, Berlin W 50, Marburger Straße 3, zu richten.

83 Falls bei den Firmen Aufträge vorliegen, deren Aus- führung Neukonstruktionen größeren Umfanges erfordern, ift mit dem Besteller zu verhandeln, ob an Stelle der bestellten Ausführung nicht eine solche trete,« kann, für welche die Zeich- nungen und Modelle vorhanden ind. Führen derartige Ver- handlungen nicht zum Ziele, ist der Fall dem Arbeitsaus- \huz Maschinen, Preßwerkzeüge und Einrichtungen sür plastishe Massen vorzulegen. 84 Die für Herstellung und Konstruktion in Betracht kommen- den Firmen sind verpflichtet, der G Fachs gruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschafts- gruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Gnsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder- lihe Prüfungen zu gestatten. 85 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver- kehr bestraft. a6

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auc im Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg sowie im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 22, November 1943.

Der Leiter des Hauptausshusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Karl Lange.

Anordnung Nr. 167

des Hauptausshusses Maschinen i beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Vereinheitlihung von Kraftkarren mit Verbrennungsmotor für die Flursörderung

Vom 22. November 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Transporteinrichtun- gen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ber- ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De- zember 1942 (RGBL. 1 S, 686) mit Zustimmung des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

S1 Mit Verbrennungsmotor angetriebene Kraftkarren für die Flurförderung dürfen nur in solchen Bauarten hergestellt werden, deren Zeihnungen vom Sonderausshuß Transport- einrihtungen genehmigt sind. 82 Die unter § 1 genannten Kraftkarren dürfen nur von Betrieben hergestellt werden, die dazu eine besondere Ge- nehmigung erhalten haben und nur in den dem Einzelbetrieb genehmigten Größen. Anträge sind an den Sonderausschuß Transporteinrichtungen, Berlin W 15, Kurfürstendamm 188, zu richten. 83 Die unter § 1 genannten Kraftkarren, die den Vorschriften

dieser Anordnung nicht entsprechen, sih aber bereits in Werk- stattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial in

SW 68, erhästlich.

gruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die

erheblihem Umfange beim Hersteller oder bei dessen Unter-

Wai

lieferanten vorgearbeitet ist, das für andere frieg8wihtige Zwece nit mehr verwendet werden kann, dürfen noch fertig- gestellt und ausgeliefert werden.

: 2.4 Bei der Herstellung und Verwendung der Kraftkarren sind die Vestimmungen über die Verwendung von Treibgas und Generatorgas zu beachten, über die das Zentralbüro für Mineralöl, Berlin-Charlottenburg 9, Adolf-Hitler-Plaß 7—11 Auskunft geben kann. E i 85

Die Lieferung von Ersaßteilen wird durch diese Anordnung nicht berührt. 86

Jn befonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser“ Anordnung zugelassen werden, Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind an den Sonder- ausschuß Transporteinrihtungen zu richten.

S7 : Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, a und Aufzüge der Wirt- chaftsgruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einshlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesihtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

88 I Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den 88 10, 12 bis 15 der Bitarbmtria über P Ba ccudartbt bestraft. 89

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg sowie im Bezirk Bialystok. j

Berlin, den 22. November 1943.

___ Der Leiter des Hauptaus\husses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange,

Bekanntmachung

Nach dem Erlaß des Reichsministers für Rüstung und Ki cgóprodufktion über die Aufgabenverteilung in der Kriegs- wirtschaft vom 29. Oktober 1943 ist den Hauptausschüssen und »auptringen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs- produftion u. a. die Aufgabe übertragen worden, die zur Leistungssteigerung der Rüstungswirtschaft notwendige Be- grenzung der Typenprogramme und Konzentration der Erzou- ung durchzuführen, wofür ihnen das Anordnungsrecht auf Hrund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) gegeben worden ist. Demgemäß werden die bisher vom Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau veröffent- lichten Anordnungen auf diesen Gebieten in Zulunft vom

Leiter des Hauptaus\chusses Maschinen erlassen. «Die laufende Numerierung- dieser Anordnungen mit-arabi-

{chen Ziffern wird vom Hauptaus\{huß übernommen. Berlin, den 18. November 19483, Der Leiter des Hauptaus\husses Maschinen. Karl Lange,

Bevollmächtigter für die Maschinenproduktion.

Anordnung Nr. 4/44 des Reichsbeaustragten für Forst und Holz

Betr,: Monatliche Meldung der Sägewerke über die hergestellten Schnittholzmengen

Vom 15, Dezember 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVl. 1 S. 685) und der S9 5 und 7 der Verordnung über die Ecvichtung einer Reichs- stelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl, 1 S. 1677) wird mit Mistinämià des Reichsforstmeisters und des Vor- sigers des Statistischen Zentralausschusses und im Benehmen mit dem Hauptring Holz beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

81

(1) Sämtliche Schnittholz herstellenden Betriebe haben laufend die auf eigene Rechnung und/oder im Lohnschnitt her- gestellten Mengen an Laub- und Nadelschnittholz zu melden.

(2) Fn die Meldepfliht nah Absag 1 sind auch diejenigen Mengen eingeschlossen, die zur Verarbeitung bzw, zum Ver- brauch in einem eigenen Forstbetrieb hèvaeftellt werden,

(3) Ausgenommen von der Meldepflicht sind diejenigen Betriebe, die im Forstwirtschaftsjahr 1943 weniger als 100 cbm Schnittholz hergestellt haben und voraussichtlich auch im Forstwirtschafts]|ahr 1944 keine größere Menge Schnittholz herstellen werden.

9

Z

(1) Die Meldungen sind auf besonderen, den Betrieben zu- gehenden Vordrucken erstmals am 10, Fanuar 1944 über die in der Zeit vom 1, Oktober 1943 bis 31. Dezember 19483, künftig bis spätestens 5. jeden Monats über die im abge- laufenen Monat hergestellten Mengen an den zuständigen Kreisbeauftragten des Hauptringes Holz zu erstatten.

_(2) Die Kreisbeauftragten des Hauptringes Holz haben die eingegangenen Meldungen bis 15. Fanuar 1944 und weiter- | hin bis spätestens 12. des betreffenden Monats an das zu- ständige ¡Forst- und Holzwirtschaftsamt weiterzuleiten,

| 83

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ovdnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

4

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Krast.

Berlin, den 15, Dezember 1948.

Der Neichsbeauftragte für Forst und Holz.

Anordnung Nr. 3

zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung VIl1/43 _ der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Ausschließlich Herstellung lebenswichtiger Erzeugnisse)

Vom 22. Dezember 1943

i Auf Grund des § 6 der Anordnung V111/43 der Reichs- stelle für Lederwirtschaft (Verarbeitung von Leder, Ferti- gung und Absaÿ von Waren aus Leder) vom 19 März 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 68 vom 29. März 1943) wird mit Zustimmung des R ichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: 81 Zugelassene Fertigwaren : Im Lenkungsbereih Lederwirtschaft wird, vorbehaltlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der Anordnung VIIl/43 zu treffenden Bestimmungen über Herstellungsweise von Fertig- - waren und Verarbeitung von Leder und Austauschstoffen für Leder, die Herstellung von Fertigwaren nachstehender Arten zugelassen: i 1. Ledertreibriemen, Textillederartikel und sonstige tech- nische Lederartikel . Ausrüstungsstücke für Feuerwehr, Luftshuy, Werk- huß mit Ausnahme von Koppeln für Luft- und Werkschußzwecke . Geschirre und Geschicrteile . Arbeiterschußartikel . Behälter und sonstige Artikel für feinmechanische, optishe und medizinische Geräte . Berufs- und Afktenmappen , Kinderwagenberiemungen , Messerscheiden . Belederungen für Hosenträgergarnituren . Einkaufsbehälter 1. Frauentaschen 2. Geldbörsen, Brief- und Geldscheintaschen, Lebens- mittelfartentaschen . Arbeitergürtel . Schnürxiemen aus andéren Stoffen als Spinnstoffe . Einfaßbänder 1 E . Uhrenarmbänder . Kriegsfoffer . Orthopädische Handschuhe . Berufsfahrerhands{chuhe . Berufshandschuhe für Fmker usw, 21. Skibindungen 22. Riemchengarnituren für Bindertüchher an Ernte- maschinen 23. Rüdsädte 24. Peitschenriemen 8&2 Die Neuaufnahme der Herstellung der i Waren ist verboten. | : e S8 Fertigung für öffentlihe Bedarfsträger (1) Die Herstellung von Fertigwaren für öffentliche Be- darfsträger ist zugelassen, soweit die Reichsstelle oder eine von ihr ermächtigte Stelle besondere Herstellungsanweisun- gen erterlt hat.

| eine höhere Pro-Kopf-Leistung erzielte und mit niedrigeren

(2) Bis zur Festlegung von zugelassenen Arten der ein- zelnen Wehrmachtartikel durch die Reichsstelle für Leder- wirtschaft ist die Herstellung sämtlicher Erzeugnisse, für deren Anfertigung Wehrmachtlederschecks bereitgestellt worden sind, zugelassen.

4 Fertigung für Ausfuhrzwedccke

Die Herstellung von Fertigwaren anderer als der in § 1 enannten Arten für Ausfuhrzwecke ist mit Genehmigung er Prüfungsstelle Lederindustrie zugelassen. Die Qu- lassungsgenehmigung dcr Prüfungsstelle gilt als erteilt, wenn Exportlederschecks zum Bezuge der benötigten Roh- stoffe ausgestellt worden sind.

85 Lederabfälle Die Vorschriften der §Z 1—4 gelten auch für die Her- stellung von Fertigwaren aus Lederabfällén. 86 Allgemeine Vorschriften Die Reichs\telle erläßt die zur Ergänzung und Durch- führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften. Die Reichsstelle behält fih vor, Ausnahmen von den Vor- schriften diejer Anordnung zuzulassen.

»

D Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden näch den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver- kehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 23. Dezember 1943. S. §3

und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vov- schriften auf dem Gebiet der HewirtsGaftung bezugs- beshränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverord- nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft. i

8&8

Funkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim- mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn- gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxembu?tg sowie tim Bezirk Bialystok. Gleichzeitig treten außer Kraft:

Die Anordnung Nr. 1 zur Durchführung und Ergän- zung der Anordnung VII11/43 vom 20. März 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 68 vom 23. März 1943)

der Nachtrag Nr. 1 zur Anordnung Nr. 1 zur Ergän- zung und Durchführung der Anordnung VI11/43 vom 29. Juli 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 178 vom 3. August 1943)

der Nachtrag Nr. 2 zur Anordnung Nr. 1 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung VI11/43 vom 7. Oktober 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staat83anz. Nr. 236 vom 9. Oktober 1943).

Berlin, den 22. Dezember 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.

M. d. F. d. G. b.: Dr. Mohr.

Berichtigung zur Anordnung 11/43-5 der Reichsstelle für Mineralöl Vom 7. Dezember 1943 (Neuregelung des Schmierstosfverbrauchs)

Die Anordnung 5 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 11/43 der Reichsstelle für Mineralöl vom 7 De- zember 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats- anzeiger Nr, 288 vom 9. Dezember 1943) ist wie folgt zu be- richtigen:

Jm § 15 Abs. 1 Ziffer 3 ist das Wort „Verbraucher“ du das Wort „Lieferer“ zu ersegzen. y A

Berlin, den 20. Dezember 1943.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl, J: A BUd ges.

Iichtamtliches

Deutsches Reich

Nummer 50 des Ministerialblatts des Reihs- und Preußischen Ministeriums des Fnnern vom 15, Dezember 1943 bat E Zunhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 6. s 43, Beseitig d. Anonymität behördl. Veröffentlihgn. im MBliV. RdErl, 7. 12, 43, Anrechng. früh. Tätigkeit v. Volksdeutshen in Dienststellen d. dt. Volksgruppe im ehem. poln. Staat i. S. d. § 7 ATO. RdErl. 7, 12. 43, Betreug. d. luftkriegsbetroff. Angeh. d. öffentl. “Dienstes. RdErl. 10.12.43, Reisebeshränkgn. zu Weihnachten, Kommunalverbände. RdErl. 6. 12, 43, Vereinfachg. d, Vordrucke f. d, gemeindl. Kassenwesen. RdErl. 10. 12. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng, d. dt. Wochen- [hau Nr. 691, Polizeiverwaltung. FidEnl, 6, 12, 43; Vollzug d. Reichsmeldeordng, RdErl. 6. 12. 43, Pol.-Stunde an Silvester. RdErl.. 6, 12. 43, Abfindg. d. nihtbeamt. Gefolg- shaftsmitgl. d. Pol., die in Gebieten außerh. d. Reichsgrenzen eingeseßt sind; hier: Einsazzulage. RdErl. 10. 12. 43 Vers- mißtengebührn. f. Angeh. d. Pol. RdErl. 6. 12, 43, Aenderg. d. Pol.-Bekleidungsvorshr, RdErl. 7. 12, 43, Schhulschießen d. Ordnungspol. RdErl. 8, 12. 43, Erfrishungszush. RdErl. 7. 12. 43, Mitnahme v. Tieren in d, Lustshußraum. RdErL 812; 43, Zahnärztl. Prüfstellen bei d. Fnsp. (Befehlsh.) d. OrdnPol. Wehrangelegenheiten, Kriegss\chäden. Egl, RdErl, 6. 12, 43, Meldepfliht d. Bedarfsstellen üb. d. Ausscheiden v, uk.-gestellten Wehrpflichtigen. RdErl. 6. 12, 43, Vermögensverzeihn. f. kriegsbedingte Schäßgn, RdErl. 7. 12. 43, Betreug. d. luftkriegsbetroff. Angeh. E öffentl. Dienstes, RdErl, 9. 12. 43, Räumungs-Familtien- unterh.; hier: Umquartierg. v. Shülern wegen Luftgefährdg. od. Fliegershäden. RdErl. 10. 12. 43, Weihnachts uwendgn. f. Kinder d, Einberufenen. RdErl. 10, 12. 483, Reilebeshräankgn. zu Weihnachten, Vermessungs- und Grenzsachén. RdErl, 6. 12. 43, Wegfall v. Katasterfortführunatg edr Volksgesundheit, RdErl. 6, 12, 43, Röntgeneinrichtg. f. Gesundheitsämter. RdErl, 6. 12. 43, Fahresgesundheitsbericht. RdErl. 9. 12, 43, Diphtherieserum. Veterinärver- waltung, RdErl, 9, 12. 43, Bekämpfg. d. Maul- und Klauen- seuhe durch Schußimpfgn. Verschtedenes. Reichsindex- ziffer f. November 1943, Neuerscheinungen. Zu be- ziehen dur alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. N RANS 2,15 RÆA für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 NAÆ für Ausgabe B (einseitig be-

druckt),

R SRS" PANENO

Wiüirúischaftisteilu |

eUED

Optimale Betriebsgröße Fm Handwerk die mittleren Betriebe am günstigsten

Vortragsveranftaltung des Deulschen Handwerksinstituts

Das Deutsche Handwerksinstitut widmete eine Vortragsver- anstaltung im Haus des deutschen Handwerks der Frage der optimalen Betriebsaröße. Reichshandwerksmeister Schramm ging von den praktishen Erfahrungen aus: auch bei Serienfertigun; habe es chq immer wieder gezeigt, daß ein kleinerer Betrieb

Kosten arbeitete als ein größerer Betrieb, der das gleiche Er- zeugnis herstellt, Diese Erfahrung sei gerade angesichts des Bombenterrors wichtig. Professor Dr. Karl Rößle, München, durhleunchtete das Problem auf Grund von Untersuchungen, dic über Handwerk und über Fndustrie im Gange sind. Er betonte dabei, daß sich mit dem Wachsen der Betæxicbsgröße keineswegs zwangsläufig eine zunehmende Leistungsfähigkeit verbinde; neben der technischen Seite müsse man auh ändere Faktoren berü- sihtigen, wie die Vertriebs- und Verwaltungskosten, über die besondere Untersuchungen laufen, Ueber die Sonderfrage der

optimalen Betriebsqröoße im Handwerk berichtete Fräulein Dr. Beckmann, Dozentin in München. Die Untersuchungen auf | diesem Gebiet haven ergeben, daß die Umsäße pro Kopf meist bei ' den mittleren Handwerksbetrieben größer sind als bei den kleinen

Stord,

und großen, Dies gilt niht nux füc den Durchschnitt der Hand-

werksbetriebe im Reih und in Bayern, sondern auch für die meisten einzelnen Handwerkfszweige, Der Grund für diese Ueber- legenheit der mittleren Handwerksbetriebe liegt hauptsählih in folgendem: sie sind den kleinen tn der Maschinenausrüstung und der Arbeitsteilung überlegen, den großen dagegen in der persönlichen Betriebsführung. Der Meister vermág im mittleren Handwerksbetrieb alle Gefolgschaftsmitglieder je nach ihrer Eigen- art zu führen und einzuseßzen; außerdem wirkt sih der unermüd- lihe persönliche Einsaß eines tüchtigen Meisters und seiner ¿Familienangehörigen im Betriebserfolg entscheidend aus.

Fl.-Einkaufêausweise für Haushaltswaren

Angesichts der guten Erfahrungen, die ‘mit den von der Reihs- hauptstadt Berlin entwickelten Fl.-Einkaufsausweisen gemacht worden sind, hat der Reichswirtschaftsminister nun eine ent- prechende reichseinheitlihe Regelung getroffen. Sie dient der

ersorgung der Fliegergeschädigten- mit den notwendigsten niht bezugsbeshränften Haushaltswaren aus Eisen und Metall, mit B D aus Glas und Kevramik und mit Holz-, Bürsten- Korb- und ähnlichen Waren. Die Einkaufsausweise werden ge- trennt für total- und schwergeschädigte (Einfaufsausweis I a) und mittel- und leicytgeschüdigte (Einfaufsausweise | b) Haushalte aus=- gegeben. Ausweis Ia sieht für die cinzelnen Warengattungen je