1943 / 301 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Dec 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staat8anzeiger Nr. 301 vom 24. Dezember 1943. S. 2

bei Kontrollen dem mit der Durchführung der Kontrolle Be- auftragten vorzulegen. l E 4. Die Bewirtschaftungsstelle behält sih vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zuzulassen. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenderkehr DD L - N E N © S6 in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) bestraft. / 6. Diese Anweisung tritt am 1. Fanuar 1944 in Kraft. Der Beauftragte: Dr. Raab e. (Vorderseite) 1. An das Landeswirtschafstsamt in Raum f. d. Firmenstempel 2. An die Bewirtschaftungéstelle Handel, des Meldepflichtigen Zuteilungsbüro, Forst/Lausiß, Rüdiger- straße 6/9 B

Nachweis über den Verkauf von Tabakwaren an Wiederverkäufer im Monat

Ziga- Kau- Achtung! Diese | Ziga- | Zigar- rillos, } Rauch- | tabak in Schnupf- Angaben ohne retten ren Stum- f tabak | Rollen tabak pen oder

Sonderzuteilungen L Stangen

in 1000 Stüdck

Warenbestand am Monats- ersten .

Zugang im Be- richtsmonat .

Versügbare Waren- menge Sa...

Warenausgang „im Berichts- On

Warenbestand am Monats- etten,

(Rückseite) Sonderzuteilungen der Gruppenarbeitsgemeinschaft Tabak und Tabak- waren als Betwirtschaftungsstelle ohne solche für Wehrmacht, #4 1. Polizei und ohne ausl, Tabakwaren

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Ziga- | Zigar rillos, } Kau- | Schnupf-

retten ren Stum- f Rauch- | tabak tabak Preß- pen tabak

in 1000 Stü

Warenbestand am Monats- ersten

Wareneingang im Berichts- Mo

Warenausgang im Berichts- On

Warenbestand am Monats- Jen, , Jh versichere, daß ich die Angaben richtig und vollständig gemacht

Habe, und ich bin mir bewußt, daß falshe Angaben nach den ein-

shlägigen EStrafbestimmungen der Warenverkehrsordnung geahndet

werden.

(Ort u. Datum) (Rechtsverbindlihe Unterschrift)

Anordnung

zur Aenderung der Anordnung über den Erwerb von Stricégarn gegen abgelicferte inländische Schafwolle vom 24. Mai 1940

Vom 23. Dezember 1943

Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absay inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 78) in der Fassung der Verordnung vom 8. September 1937 (RGBl. 1 S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. L S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft bom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Ver- ordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textil- wirtschaft vom 10. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nï. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichswirtschaftsministers ange- ordnet:

S1

Die Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgclieferte inländische Wolle vom 24. Mai 1940 (Deutscher KReichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 119 vom 24. Mai 1940, Verkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 43) wird w1e folgt geändert:

(1) § 1 Abs. 1 a erhält folgende Fassung:

(1) Den Schafhaltern wird bei der Ablieferung der

in threm Betriebe erzeugten Wolle an die Reichswoll-

verwertung G. m. b. §.,, Hauptverwaltung Berlin W 15,

Kurfürstendamm 63, oder deren Sammel- oder Annahme-

stellen ein Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn ge-

wahrt. Dieses Bezugsrecht entspricht a) bei der Ablieferung von mindestens vollen 2 kg Schweißwolle oder 1 Ke Walle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücen-

F 4 Eo P O garnankaufsiwert 2,— R,

i i Pet m Ar "Ho tyr wasHe), einem Stric

mindestens vollen 3 kg Schweißwolle oder 1,5 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken- wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 3,90 R, mindestens vollen 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken- wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 4,— NM.“ (2) § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: ___ n) Die in 8 1 Abs. 1 a festgeseßten Bezugsrechte können jährlih nur einmal bei der ersten Auliefetung in Anspruch genommen werden, und zwar nur, sofern diese Anlieferung nicht mehr als 100 kg beträgt, Die bei einer späteren Anlieferung abgelieferten Mengen sowie die Mengen, welche 100 kg Schweißwolle oder 50 kg „Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rückenwäsche) über- steigen, werden hinsichtlich der Höhe ihres Bezugsrechts

nur nach den Vorschriften ‘des § 1 Abs. 1 b der oben an-

geführten Anordnung bewertet.“ L

(3) § 2 wird durch folgenden Absay 6 ergänzt:

“„(6) zur Kontrolle der Anlieferung hat der Schaf= halter den Sammel- oder Annahmestellen der Reichswoll- verwertung G. m. b. H. seine leßte Kleiderkarte zur Ab- stempelung vorzulegen.“

S2 /

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge- bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit

ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen Luxemburg und im Bezirk Bialystok. : - :

(2) Sie gilt jedoch nicht in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol mit Vorarlberg und in den unter Zivilverwaltung stehenden Gebieten der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. Sie gilt ferner nicht in den Gebieten dexr Bayerischen Kreisbauernschaften Kempten/ Allgäu, Markt Oberdorf, Schongau, Holzkirhen, Rosenheim,

Traunstein sowie im Landkreis Weilheim/Obh.

Berlin, den 23. Dezember 1943. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft LinDéL, Der Reichsbauernführer J. A.: Fh. von Gumppenberg.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Anordnung über den Erwerb von Striclgarn gegen abgelieferte inländishe Schaswolle

Vom 23. Dezember 1943

Auf Grund der Anordnung zur Aenderung der Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle vom 23. Dezember 1943 wird die Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle vom 24, Mai 1940 in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. i

Berlin, den 23. Dezember 1943.

Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft Linder.

Der Reichsbauernführer J. A.: Fxrh. v. Gumppenberg.

Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absay inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (NGBl. 1 S. 78) in der Fassung der Verordnung vom 8. Septembèr 1937 (RGBlI. 1 S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverlehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBI. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtshaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Ver- ordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textil- wirtschaft vom 10. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und

Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird

mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichswirtschaftsministers angeordnet: S1

(1) Den Schafhaltern wird bei der Ablieferung der in ihrem Betriebe erzeugten Wolle an die Reichswollverwertung G. m. b. H., Hauptverwaltung, Berlin W 15, Kurfürsten- damm 63, oder deren Sammel- oder Annahmestellen ein Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn gewährt.

Dieses Bezugsrecht entspricht

a) bei der Ablieferung von mindestens vollen 2 kg Schweißwolle oder 1 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken- wäsche), eirtem Strickgarnankaufswert von 2,— L, mindestens vollen 3 kg Schweißwolle oder 1,5 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken- wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 3,50 N24, mindestens vollen 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken- wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 4,— L, b) bei der Ablieferung weiterer 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rüken- wäsche), jeweils einem Strickgarnankaufswert von 0,50 A.

(2) Der Erwerb von Strickgarn in Ausübung des Bezugs- rechts darf 500,— Reichsmark jährlih nicht übersteigen.

(3) Eine einmalige zusäßliche Erhöhung des Bezugsrechtes findet statt, wenn mindestens 50 Schafe zur Erxichtuúg einer neuen Schafherde oder Vergrößerung einer bestehenden Herde neu eingestellt werden, und zwax in Höhe eines Strickgarn- ankaufswerties von 025 NAM je 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Rüdckenwäsche für jedes die angegebene Mindestgrenze übersteigende Schaf. |

(4) Anträge auf Fnanspruchnahme dieses zusäßlichen Be- zugsrechts sind übex den zuständigen Landesschafzuchtverband an die Reichswollverwerctung G. m. b. H. zu richten.

82

(1) Die Strickgarn-Aus[lieferung erfolgt durch die Samumel- und- Annahmestellen der Reichswollvecwertung oder deren Beauftragten auf Antxag des Schafhalters.

(2) ‘Das Strickgarn wird nur in einer Stärke in Grau oder Naturfarben geliefert.

(3) Die Schafhalter, die das Bezugsrecht beanspruchen, haben bei dem Verkauf der Wolle an die Reichswollver- wertung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie das Be- zugsreht ausnuyen und in welcher Farbe sie das Strickgarn beziehen wollen. Der Wert der gelieferten Strickgarne wird von dem Bruttoertrag der abgelieferten Wolle durch die Reichswollverwertung in Abzug gebracht.

(4) Bei Ablieferung einer Wollmenge unter 50 kg an Wollannahmestellen der Reichswollverwertung können die Strickgarne dem Wollablieferer gegen Bezahlung unmittelbar ausgehändigt oder übersandt werden.

(5) Die in § 1 Abs. 1a festgeseßten Bezugsrechte können jährlich nur einmal bei der ersten Anlieferung in Anspruch genommen werden, und zwar nur, sofern diese Anlieferung nicht mehr als 100 kg beträgt. Die bei einer späteren An- lieferung abgelieferten Mengen sowie die Mengen, welche

100 kg Schweißwolle oder 50 kg Wolle, die auf dem Rüdcken gewaschen ist (Rückenwäsche), übersteigen, werden“ hinsichtlich der Höhe ihres Bezugsrechtes nur nach den Vorschriften des 8 1 Abs. 1 þ der oben angeführten Anordnung betwoertet.

(6) Zur Kontrolle der Anlieferung hat der Schafhalter den Sammel- oder Annahmestellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. seine leßte Kleiderkarte zur Abstempelung vor-

ulegen. zuteg 83

(1) Schafhalter im Sinne der vorliegenden Anordnung

sind: i ;

1. Eigentümer, Pächter oder sonstige zur Nußung länd- wirtschaftlicher Grundstücke Berechtigte, soweit sie Eigentümer von Schafen sind,

. Wanderschäfer, die auf Pachtweiden Schafe halten, i . Schäfermeister, Gehilfen und Lehrlinge, soweit sie

eigene Schafe besißen und nicht als Deputanten bereits

Strickgarn beziehen,

. Viehhändler und Schlachter, sofern sie über eigene Zuchtschafbestände verfügen. Woll-Lieferungen aus Schlachtviehbeständen berechtigen niht zum Bezug von Strickgarn.

(2) Das Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn steht nur dem Schafhalter selbst zu. Es ist nicht übertragbar und kann nicht gepfändet werden. Das geliefecte Garn darf nur von den Familienangehörigen des Schafhalters, die, zum eigenen Betrieb gehören, oder der zum Betrieb gehörenden Gefoig- schaft verbraucht werden, die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des erworbenen Strickgarnes ist verboten.

S 4 Die Reichswollverwertung ist berechtigt, bei der Wertver- rechnung der gelieferten Sirickgarne gegen Schweißwolle oder Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist, einen ‘Vet- waltungsfostensaß, der der Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung bedarf, in Anrehnung zu bringen. S5 Das“ Selbstverspinnen, das Verspinnenlafsen im Lohn so- wie jede andere Be- oder Verarbeitung von Wolle aus eigene Erzeugung sind verboten. S6

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften diesex An-

‘ordnung durch Angehörige des Reichsnährstandes werden

mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000,— K im Einzelfalle geahndet.

(2) Fm übrigen fallen Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unter die Strafvorschriften dex Verorduung über den Warenverkehr. g

T

(1) Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach Verkündung im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. in Kraft. Mit dem gleihên Zeitpunkt treten die auf den Selhst- verbrauch von Wolle bezüglichen Bestimmungen der Anord- nung über die Erfassung und den Absay inländischer Wolle vom 30, Fanuar 1934 (Völkisher Beobachter Ausg. 35/36 vom 4./5. Februar 1934) und die Anordnung über das Ver- spinnen inländischer Wolle vom 2. Oktobex 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 231 vom 3. Oktober 1939) außer Kraft.

2) Für Wollmengen, die bereits vor diesem Zeitpunkt abgeliefert ‘und durch die Reichswollveëwertung abgerechnet worden sind, wird ein Bezugsrecht nicht gewährt.

(3) Die Anordnung gilt auch in dei eingegliederten Ost- gebieten und den Gebieten von Eupen, Maltaedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

(4) Sie gilt jedoh niht in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,

-Tirol mit Vorarlberg und in den unter Zivilverwaltung

stehenden Gebieten der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. Sie gilt fernex nicht in den Gebieten der Bayerischen Kreisbauernschaften Kempten/ Allgäu, Markt Oberdorf, Schongau, Holzkirchen, Rosenheim, Traunstein sowie im Landkreis Weilheim/Obb.

Berichtigung

Fn der in Nr. 264 des Deutschen Reichsanzeigers vom 11. November 1943 veröffentlichten Bekanntmachung des Re- gierungspräsidenten in Breslau vom 5. November 1948, betr. Einziehung von volks- und staatsfeindlichem Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches, muß es für lfd. Nr. 22 heißen: wird das gesamte Vermögen der Fuden Rei ch, Theodor Fsrael, geb. 14. Dezember 1874, und seiner Ehefrau Amalie Sara, geb. Seidemann, verw. Lewin, geb. 20. Mai 1892, beide zuleßt wohnhaft in Breslau, Brandenburger Straße 24, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Breslau, den 16, November 1943.

Der Regierungspräsident.

Michtamtliches

Deutsches Reich

Der Königlich Bulgarische Gesandte in Berlin, Herr Slavtscho Sagoroff, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Nummer 51 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Fnnern vonc 22. Dezember 1943 hat folgenden Jnhalt: Allgemeine Verwaltung RdErl. 15.12. 1943, Brennstoffsparmaßn. RdErl, 17. 12. 43, Beschafsg. v. Reichspol.-Vordr., die nur v. d. Reichsdruckerei zu beziehen sind. Kommunalverbände, RdErl. 13. 12,43, Vergnügungs- steuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschhau Nx. 692, RdErLl. 14. 12. 43, Aufarbtg, v. Brennholz durch d. Bevölkerg. RdErl. 14, 12. 43, Grundsteuer; steuerbegünstigte Neubauten. RdErl. 17, 12. 43, Vereinfachg. d. Hauszinssteuerabwicklg. RdErl. 17, 12. 43, Verw. d. Beiträge zur Hauptvereinig. d. dt. Vieh- wirtsh, RdErl. 17. 12. 43, Wertzuwachssteuervergünstign. beim Aufbau d. Organis. d. dt. Wirtsh., Poli E Du RdErl. 17, 12. 43, Beschaffg. v. Reichspol.-Vordr., die nur v, d. Reichsdruckerei zu beziehen ind! RdErl, 14. 12, 43, Abfindg. d. Angeh, d. WSchP. bei Dienstfahrten. RdExrl. 15. 12. 43, Erfassg. im Operationsgebiet gefallener usw. Angeh. d. unif. OrdnPol. u. d, Pol.-Verw.-Dienstes. RdErl. 92. 11. 43, Preije f E bei Belieferg. d. kasern. Einheiten d. OrdnPol. RdErl, 13. 12. 43, Feldmüße mit Schirm f. d. TN. RdErl. 11, 12. 43, Einheitl.+ Zeihen zum Anhalten v. Fahrz. auf d. Straßen. RdErl, 15, 12. 43, Unif. d: Feuerw, RdErl, 183, 12,

\

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 24. Dezember 1943, &. 3

1943, Ueberwachg. d. Luftschußbereitsch. durch Führer im Selbst- huy. Staatsangehörigkeit, Paß- und Aus- länderpolizei. RdErl. 20, 12, 43, Festseßg. v. Nubungs- ‘fristen bei d. Exrteilg. v. Sichtvermerken zur Aus- u. Wiederein- reise. Sport und Leibesübungen. RdErl, 14. 12. 43, Versehrtensportabzeichens. Wohlfahrts-

Verleihg. d. pflege i. Jugend wohlfahrt.

die Geltungsdauer der Eintragung steuerfreier Beträge erlassen. Um Material und Arbeitskraft einzusparen, sind die neuen Lohn- steuerkarten, die in diesen Tagen den Steuerpflichtigen zugestellt iverden, nicht, wie bisher, nux für ein JFahx, sondern für drei L nämlich von ets bis 1946, gültig. Wie der Reichsfinanz- L mintjler nun ergänzend anordnet, hat das Finanzamt auch bei RdErl. 15, 12. 43, Neu- der Eintragung ries steuerfreien Betrages wegen Mer bund

ordng. d. Gau-(Landes-)Jugendämter. Volksgesund- | kosten" und Sonderausgaben, wege ßzergewöhnliher Be-

l j E S S ; gen außergewöhnlichex Be-

heir RdErl. 14, 12 43 Hebammen-Wochenbettpackgn, Zu be- balten und wegen Kriegsbeschädigung odex ähnlicher Ver- |

ziehen dur alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin häsltni V 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlih 2,15 NA für Ausgabe A

(zweiscitig bedruckt) und 2,70 K für druckt).

altnisse auf der neuen Lohnsteuerkarte als Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung gilt, den 31, Dezember 1946 zu vermerken, Das Finanzamt jvird aber die Eintragung auf einen früheren Zeit-

Ausgabe B (einseitig be- punkt befristen, wenn der Tatbestand, der zur Eintragung des

Aus der Verwaltung Steuerfreie Beträge glei für drei Fahre auf der Lohnsteuerkarte Jm Zusammenhang mit der Vereinfahung der Lohnsteuer- karten hat der Reichsfinanzminister nun auch § estimmungen über

t

steuerfreien Betrages führt, die Annahme rechtfertigt, daß die geltend gemachten Aufwendungen schon vor dem 31. Dezember 1946 ganz oder zum Tetl wegfallen werden. Auch erfolgt die Eintragung des steuerfreien Betrages unter dem Vorbehalt des

jederzeitigen Widerrufs, der vom Finanzamt sowohl zugunsten

wie zuungunsten des Arbeitnehmers erfolgen kann.

WiürtscHafistecit

Verlängerung des deutsh-finnischen Handelsvertrages Der deutshe und der finnische Regierungsauss{chüß haben am Dienstag eine Vereinbarung über die Verlängerung des deutsh- sinnischen Handelsvertrages für das Fahr 1944 getroffen. Gleich-

zeitig ist eiue vorläufige Regelung des verkehrs für die ersten Monate des worden.

Die {on im November festgelegte und praktisch in Gang ge- sezte Versorgung Finnlands mit Getreide und einigen anderen ivichtigen Lebensmitteln sichert die finnishe Versorgung auf

Wirtschaft des Auslandes

Zufriedensiellende' Ernährungslage Ztaliens

Mailand, 23. Dezember. Die Ernährungslage Jtaliens war in den lezten Wochen der Gegenstand sorgfaältigster Prüfung der zuständigen italienischen Behörden, die in ihrer Aufgabe von deutschen Fachleuten deraten und unterstüßt wurden. Das Er- gebnis der Prüfung war durchaus zufriedenstellend.

Bei Beibehaltung des bisherigen Ernährungsstandards erscheint die Versorgung des italienishen Volkes bis zur nächsten Ernte volllommen gesichert, Fn verschiedenen Ernährungssektoren, wie

deutsh-finnishen Waren- Jahres 1944 vereinbart

diesen Gebieten bis zur neuen Ernte. Auf dem Holzgebiet wurde 3. B. bei Brotgetreide und bei Fleish, wird einem nicht un-

der Ausfuhrplan für das Jahr 1944 festgeseßt. Wegen der end-

wesentlichen Teil der Bevölkerung eine Erhöhung der Rationen

gültigen Gestaltung des Warenverkehrs im Jahre 1944 ist die | zugebilligt werden können. Es ergab sich, daß der Ausfall der &ortsezung der Verhandlungen für Anfang Februar 1944 in süditalienischen Gebiete keinen wesentlihen Verlust bedeutet, da

Aussicht genommen.

Zur Verlängerung des deutsch - finnishen Handelsabkom- mens Ur das Jahr 1944 das

Morgenpresse starke Beachtung findet; seinem Leitartikel, daß es vor allem

lieferten Mengen an Brotgetreide und Lebensmittel seien, die für das finnishe Volk die Sicherstellung der Ernährung bis zur nächsten Ernte ermöglihten. Nicht allein auf die äußerste An- strengung und Leistungssteigerung in der eigenen Landwirtschaft,

sondern zuleich auf die Tatkraft und

Deutschlands baue si die Tatsache einer festen Lebensgrundlage des finnishen Volkes im gegenwärtigen Krieg auf. land, so stellt das Blatt absließend fest, sei das O Land,

das Finnland wahrhaft unterstüßen handele.

bewahren,

die Hauptproduktionszentren des Landes in Mittel- und Nord- “italien liegen, Lediglih die Versorgung mit Olivenöl stößt auf Schwierigkeiten.

Neben einer straffen Ablieferungsdisziplin, verbunden mit einer Preisrevision, wurde die Lösung der Transportfrage als be- sonders wichtig erkannt. Auch hier haben die deutschen Dienst- stellen ihve Mitarbeit zugesichert, in dem sie die für die Heran- schaffung der Lebensmittel notwendigen Transportmittel zur Verfügung stellen. Grundlage des italienischen Verteilungssystems ist der sogenannte nationale Ausgleihsplan. Nach diesem Plan haben die Ueberschußprovinzen den Zuschußprovinzen Lebens- mittel abzugeben. Dank der getroffenen Maßnahmen ist es qe- lungen, in den größten italienishen Städten fühlbare Verbesse-

in der finnischen betont „Uusi Suomi“ in die aus Deutschland ge-

so verständnisvolle Hilfe

Deutsch-

Anmeldepflicht für . die shwedishen Auslandsshulden und -guthaben

Stocktholm, 23, Dezember, Eine allgemeine Anmeldung aller {wedischen Guthaben und Schulden im Ausland soll nah Be- \chluß des. Devisenkontors zum 31. Dezember 1943 erfolgen, wie sie vor drei Fahren zuleßt vorgenommen wurde, meldet „Afton- tidningen“, Feder, der in Schweden wohnhaft ist, muß bis spätestens 15, Februar dem Devifenkontor Angaben machen über seine ausländischen Guthaben und Schulden nah dem Stand vom 31, Dezember 1943, ; ® Í

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 23. Dezember. (D.N.B.) Alles in Pengò. Amsterdam 180,73 74, Berlin 136,20, Bukarest 2,7814, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81 Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15%, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 23. Dezember, (D. N. B.) New Yort 4,02%,—4,03 14, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30—17,40, Stockholm 16.85—16,95, Buenos Aires (offiz.,) —,—, Rio 83,6474, Schangha! Tichungking-Dollar —,—.

Amsterdam, 23. Dezember. (D. N, B.) [12.00 Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11—30,17 Schweiz 43,63—43,71, Helsinki —,—, Ftalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 —44,90, Prag —,—

Zürich, 23, Dezember. (D. N. B.) (11.40 Uhr.] Paris 6,221, London 17,32, New York 4,30, Brüssel _ 69,25 B, Mailand 22,67%, nom., Madrid 39,75 B., Holland 22934 B., Berlin 172,55, Lissabon 17,67, Stockholm 102,65, Oslo 98,621, B.,, Kopenhagen 90,3714 B., Sofia 5,87%, Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75 B., Jstanbu!l 3,50 B., Bukarest 2,3714 B., Helsinki 8,7714, Preßburg 15,00, Buenos Aires 97,50, -Jayan 101,00, Rio 22,25 B.

Kopenhagen, 23. Dezember. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm; 283. Dezember. (D. N. B.) London 16,85 G,, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G,, 9,00 B,., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Pläße 97,00 G., 97,80 B,, Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65' B.,, Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G. 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Kanada 83,77 G,, 3,82 B., Madrid —,— G,, Türkei —,— B., Lissabon —,— G,, 17,60 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.

Oslo, 283. Dezember. (D. N. B.) London —,— G,, 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G,, 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71/50 V5

i Das finnische Volk nehme mit Freuden die deutsche Weihnachtsbotschaft entgegen und werde sie in seinem Herzen

könne und entsprechend

arbeiten und dadurch Sieges leisten,

rungen in der Versorgung -zu erzielen, Mit Vorbedacht wurden dabei besonders jene Kreise begünstigt, die in der Kriegsindustrie den größten Beitrag zur Erringung- des

Rom —,— G,, 23,20 B.,

Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B,

Prag —,— G. —,— B

London, 23. Dezember. (D. N. B.) Silbe: Barren. prompt 23,50, Silber auf Lieferuna Barren 23,50 Gold 168/—.

1. Untersuchu#ngs- und Strafsachen, 2. Zwangsverfteigerungen, 3. Aufgebote,

4, i So i In 6, Auslosung usw. vou Wertpapieren,

L E e . Kommandit schaften auf AL 11. G , 9, Deutsche No lou lea HIRUE A é oes RUSELAE

10. Gefelischaften m. b. H,, G 12. Offene Handeis- nud Kommanditgesellschaften,

13, Unfall- und Zuvalidenverficherungen, 14, Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15, Verschiedene Bekanntmachungen.

3. Nufgebote

[27565] ¿

BVetrefss der Schuldverschreibung der Anleiheablösungs\chuld des Deutschen Reiches von 1925 Nr. 974078 über 12,50 A sowie des Auslosungsscheins zu dieser Anleiheshuld Gr. 28 Nr. 3078 Über 12,50 ‘f. Æ 1 die Zaßlungssperre gemäß § 1019 ZPO, erlassen worden. 455. F. 376. 48,

Berlin, den 20. Dezember 1943,

Das Amtsgericht Berlin.

[27461] Aufgebot.

Der Lehrer i. R, Viktor Grafklá aus Tuchel, Straße der SA. Nr. 39, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Hypo- thekenbriefes über die in Abt. 111 Nr, 10 des Grundbuches von Ankemitt Band 3 Blatt 45 für ihn eingetragene Hypothek im Betrage von 1500,— (M beantragt. Der Fnhaber des Hypo- thekenbriefes wird aufgefordert, späte- stens in dem auf den 15. April 1944, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 14, anberaumten Auf- gebotstermine setne Rechte anzumelden, und den Hypothekenbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes exfolgen wird.

Marienburg, Westpr., 10. Dez, 1943.

Das Amtsgericht.

[27462] Aufgebot.

Die Ludwigshafener Volksbank e. G. m. b. H. in Ludwigshafen a, Rh. hat das Aufgebot folgender Urkunde bean- tragt: Grundschuldbrief über 4000,— Reichsmark, eingetragen auf dem Grund- stü der Frau Anna Katharina Schleich Wiwwe., Leopoldstraße, vermerkt im Grund- buch von Plankstadt, Band 35 Heft 5, Abteilung 111 Nr. 5. Der Jnhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Dienstag, den 25. Juli 1944, vorm. 9 Uhr, vor dem Amtsgericht hier, 11. Stock, Zimme*ë Nr. 23, seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, andernfalls wird die Urkunde für kraftlos erklär! werden. II[ F. 2/43.

Amtsgericht, TT, Shwegzingen.

[27510] S

Der Bürgermeister Otto Krüger aus Krien als bestellter Abwesenheitspfleger hat beantragt, den verschollenen Hein- rid) Rohloff, zuleßt wohnhaft in Jven, geboren am 27. 12 1846 in Fven, für lot zu erklären. Der bezeichnete Verschol- lene wird aufgefordert, sih spätestens in dem auf den 21. Fuli 1944, 11,30 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zim- mer 13, anberaumten Aufgebotstermine zu meldon, widrigenfalls die Todes- erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Ver- schollenen zu erteilen vermögen, ergeht

die Aufforderung, spätestens im Auf- gebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. Anklam, den 17. Dezember 1943, Amtsgericht.

[27460] Ausgebot.

Der Rechtsanwalt Franz Berndes in der Seestadt Rostock hat als Nachlaß- verwalter über den Nachlaß des am 21. 2, 1943 in Lübeck verstorbenen Bantkdirektors a, D. Alfred Ullner das Aufgebot zum. Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigexn beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher auf- gefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des Ullner spätestens in dem auf den 29. 3, 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 84, anberaumten Termine bei diesem Ge- richt anzumelden. 7 F 13/43.

Lübe, den 10, Dezember 1943,

Das Amtsgericht. Abt. 7,

[27458] Aufgebot.

4 F 85/43. Der Rechtsanwalt Dr. Helmut Ortmann in Köln, Appellhof- plaß 8, hat als Verwalter des Nach- lasses der am 11, April 1934 verstorbe- nen Maria Steinbüchel in Köln-Rieh!, Stamimheimer Str, 67, das Aufgebots- verfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufge- ‘fordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß der verstorbenen Maria Stein- büchel spätestens in dem auf den 17, Februar 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht, Fustizgebäude Reichenspergerplaß, Zimmer 281, an- beraumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden, Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent- halten. Urkundlihe Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht znelden, können, unbeshadet des Rech- tes, vorx den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrehten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ansgeshlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nah der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrech- ten, Vermächtnissen und Auflagen so- wie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sih nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nah der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erb- teil entsprehenden Teil der Verbindlich- keit haftet.

Köln, den 26. November 1943.

Das Amtsgericht, Abt. 4,

[27566]

Durch Aus\chlußurteil des unterzeich- neten Gerichts vom heutigen Tage ist die Aktie Nr. 532- des Gemeinnüßzigen Bauvereins Aktiengesellschaft in Dres- den, Friedrichstraße 63, über 200 Pa- piermark für kraftlos exklärt. 42 F 12/43.

Dresden, den 17, Dezember 1943,

»= Das Amtsgericht. Abt. [. [27464]

Das abhanden gekommene Spar- kassenbuh Nr. 35 128 dkr Sparkasse des Kreises Weßlar in Weßlar, ausgestellt auf den Namen „Marketenderei 11 Panzer Art. Regt. 16“, wird für kraft- los erflärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Weßlar, den 14. Dezember 1943.

Amtsgericht.

[27463] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurteil vom 13. De- zember 1943 ist derx von det Deutschen Feuerungs- und Schornsteinbau Gesell- haft m. b. H, in Berlin ausgestellte, von der Chemischen Fabrik Steinbeck, Fnhaber Kaufmann Otto Cramer, ak- zeptierte Wechsel über 733,20 f.{, fällig gewesen am 25. Oktober 1927 in Buch- holz, für kraftlos exklärt worden, Amtsgericht Tostedt, 13, Dezember 1943,

[27453] Bekanntmachung.

Ueber die im Grundbuch für Alzey Blatt 1026 Eigentümer Deutsches Reich (Reichsfinanzverwaltung) in der dritten Abteilung unter der Nr. 7 am 11. Funi 1930 eingetragene Grundschuld von 5000,— &AÆ zugunsten des Deutschen Reichs (Reichsfinanzverwaltung) ist am 15, Dezember 1943 ein neuer Grund- shuldbrief ausgestellt worden, Mit der Erteilung dieses neuen Grundschuld- briefes wird der alte abhanden ge- kominene Brief kraftlos.

Alzey, den 15. Dezember 1943.

v Amtsgericht.

[27564] Bekanntmachung.

2. F, 1/48, Durch Aus\{lußurteil des Amtsgerihts Altburgund vom 13. 12. 1943 ist der Hypothekenbrief vom 6. 9, 1932 über die im Grundbuch von Blumental Bd. I Blati 1 und Alt- burgund-Schloßbezirk Bd, 1 Blatt 35 Abteilung IIl ‘Nx. 9 bzw, 2 für den Ocekonomierat Georg Hermann in Lissa eingetragene Gesamthypothek von 6000 Zloty für kraftlos erklärt.

Altburgund (Wartheland), 13. 12. 1943.

Amtsgericht Altburgund.

27511]

i Der Erbschein, der über die Erbfolge nah dem am 10. Fuli 1924 in Berlin- Rahnsdorf verstorbenen Schlossermeister Max Fohn am 14. Oktober 1938 in den

Akten 4 a VI 358.38 ausgestellt worden ist, wird für kraftlos erklärt. 4a VI 358,38.

Amtsgericht Köpenick, 14. Dez. 1943.

[27455]

Durch Beschluß vom 16. Dezember 1943 ist der Gefreite Rudi Herbert Schubert, geboren am 5. August 1908 zu Meerane, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 10. November 1941 festgestellt ivorden. 456 II 87. 43.

Berlin, den 16. Dezember 1943.

Amtsgericht Berlin:

L Oeffentliche Zustellungen

[27570] Oeffentliche Zustellung.

1 Es fklagen auf Ehescheidung: 1. Frau Christel Vier geb. Merkel in Königsberg (Pr), Sakheimer Mittel- straße 22, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Denzin in Königs- berg (Pr), gegen ihren Ehemann, den Soldaten Heinz Bizer, zur Zeit unbe- kannten Aufenthalts 4 R 369/43 —; 2. Frau Emma Sonnenmeyer geb. Fan- kowski in Königsberg (Pr), Unterhaber- berg 64, Prozeßbevollmächtigte: Rechts- anwälte Dr. Ronge und Joachim in Königsberg (Pr), gegen thren Ehe- mann, den Kaufmann Hugo Sonnen- meyer in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, näherer Wohnsiß unbe- kannt 5 R 304/43 —. Die Klägerin- nen laden die Beklagten, deren Aufent- halt unbekannt, bzw. die Zustellung un- möglich ist, zur mündlihen Verhand- lung des Rechtsstreits vor das Land- gericht Königsberg auf den 24. Februar 1944, vormittags 10 Uhr, Zimmer 496, vor die 4, und 5, Zivilkammer mit der Aufforderung, sich durch einen bei dem Landgericht zugelassenen Anwalt ver- treten zu lassen.

Königsberg (Pr), 18. Dezember 19483. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[27514] Oeffentliche Zustellung.

6. 0, 14/43. Die Firma Leonhardt Söhne in Crossen (Mulde), Prozeßbe- vollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heigig und H. Heibig in Zwickau (Sachs), klagt gegen die Firma Hubbard (Paper) Limited Temple Bar House 23—28 Fleet-Sireet, in London N. C. 4., mit dem Antrage auf Zahlung von a) 80326, A, b) 4868,25 NA, je nebst 5 v. H. Zinsen seit dem 1. 9. 1939 aus Warenlieferung. Die Klägerin ladet die Beklagte zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits vor die Kam- mer für Handelssachen des Landgerichts zu Zwickau (Sachs.) auf Dienstag, den 25. April 1944, vormittags 10 Uhr, mit

der Aufforderung, sich durch einen bei

diesem Gerichte zugelassenen Rechtsan- walt als Prozeßbevollmächtigten vertre- ten zu lassen,

Zwickau (Sachs.), 21. Dezember 1943. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Landgericht: Arnold, J.-O.-Sekr.

[27515] Oeffentliche Zustellung.

6. 0. 15./43. Die Firma Leonhardt Söhne in Crossen (Mulde), Prozeßbe- vollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heibvig und H. Heigig in Zwickau (Sachs), klagt gegen die Firma British-American To- bacco Company Limited Westminster House 7, Millvank in London SW 1,, mit dem Antrage auf Zahlung von 4128 li M nebst 5: v. H. Zinsen seit dem 1. 9. 1939 aus Warenlieferung. Die Klägerin ladet die Beklagte zur münd- lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Kammer für Handelssahen des Landgerichts zu Zwickau (Sachs.) auf Dienstag, den 25. April 1944, vormit- tags 10 Uhr, mit der Aufforderu1g, sich durh einen bei diesem Gerichte zuge- lassenen Rechtsanwalt als Prozeß- bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Zwickau (Sachs.), 21. Dezember 1944. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

bei dem Landgericht: Arnold JD.-Séêlk;

7, Aktien- gefellschaften [27578]

Osnabrücker Aktien-Bierbrauerei, Osnabrück,

Einladung.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft wevden hiermit zu der am Sonnabénd, dem 22, Fanuar 1944, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaal der Deutschen Bank, Filiale Osnabrüdck, stattfindenden 73, ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Zur“ Teilnahme an der Hauptvec- sammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in dieser ist jeder Aktio- när berechtigt, “welcher sich als solcher innerhalb der leßten zwei Wochen vor dem dritten Tag vor der Hauptver- sammlung bei dem Vorstand ausge- wiesen hat.

Einlaßkarten zur Teilnahme an der Hauptversammlung iverden gegen Nachweis des Aktienbesißes auf dem Kontor der "Brauerei oder durch die Denis Bank, Filiale Osnabrück, aus- gegeben,

Osnabrück, den 24. Dezember 1943, Osnabrücker Aktien-Bierbrauerei, Carl Müller.

Carl Angermann.