8 9. : : s
, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn fie nit R E daß sie sih in ärztlicher oder anderweiter sad- gemäßer Behandlung befinden, zu einer solchen zwangsweise angehalten werden. ; S y É
i Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangswei
A E erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben, angeordnet werden, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich erscheint.
i 8beshränkungen aus den §§ 24 und 25 des Reichs- N E E ebeaatbeit, RNückfallfieber ee Typhus mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß Las Staatsministerium ermächtigt ist, Vorschriften über die zu treffenden Maßnahmen zu beschließen und zu bestimmen, wann und in welchem Umsange dieselben in Vollzug zu a sind.
inisterium i ächtigt, die i S 12 bis 19 taatsministerium ist ermächtigt, die in den §S i
und Ey s ‘Reichsgese E eo weig hat gf E Me maßregeln für einzelne Teile oder den ganzen ] ati ps il le i m § 8 dieses Geseßes bezeichneten Grenzen h} E ace vorübergehend für las zu erklären a auch auf andere übertragbare Krankheiten auszudehnen, wenn un solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Vierter Abschnitt.
Verfahren und Behörden. 8 12. a i tei i i lizei- i dem NReichsaeseze und in diesem Geseße den Po behörden ikeeiviefänen Lgeeen D Ie L niht ein anderes bestimmt, von den Vrtspoli ; E j: er Landrat ist befugt, die Amtsverrichtungen ki für den enen qa e gemeingefährlihen oder i baren Krankheit zu übernehmen. ; | S augen der L E U e Klage im Verwaltungsstreitverfahren ie Be R S Polizeibehörde statt. Jn leßter Instanz entscheidet, i geen D v fonst beteiligten Ministern, der Minister der Medizi eiten. i O i VEO aen der Anordnungen hat keine aufshiebende Wirkung.
; s N ich8gesetzes und dieses Gesetzes Beamtete Aerzte im Sinne des Reichsgeseßes und dieses Geleßes find die Kreisärzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der tv vertretung von Kreisärzten beauftragt sind, sowie die mit der Wahr- nehmung der fkreisärztlihen Obliegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, die Hafen- und Quarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die als Kommissare der Regierungspräsidenten, der N oder des Ministers der Medizinalangelegenheiten an Ort und Stelle
\ Medizinalbeamten j | | entsandten Dat des § 36 Abs. 2 des Neichsgeseßes findet auf die in dem 81 dieses Gesetzes bezeihneten Krankheiten entsprehende An- wendung.
A Fünfter Abschnitt. Entschädigungen. 8 14. inden entsprehende Anwendung: ; M L des § 28 des Reich8geseßes auf Personen, welche auf Grund der §§ 8 und 11 dieses Geseßes als frank oder krantheitsverdähtig in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeits- stätte rant oder als frank oder frankheitsverdähtig abge- ens IS Werttiuiiagea der §§ 29 bis 34 Say 1 des Reichsgeseßes auf bleiüigen Fâlle, in welchen auf Grund der §§ 8 und 11 diefes Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilich angeordnet worden ift. H J . : i ( schädi den ie Festseßung und Auszablung der Entschädigungen in dei Fällen dér eien bis 33 des Neichsgesetzes und des § 14 dieses Gesetzes f h die Ortspolizeibehörde. ä j E Entscheidung steht dem Empfangsberechtigten unter Aus\{luß des Rechtsweges nur die Beschwerde an die vorgeseßte Polizeibehörde, in Berlin an den Oberpräsidenten, zu. Die Ent- heidung dieser Beschwerdeinstanz A D N P » » Y a D PATNREE » 8.98 ie Ermittelung und Festseßung der Entschädigungen aus § 2 des rver und § 14 Nr. 1 dieses Geseyes geschieht von Amts wegen. - ; E aeaen find nah Ablauf jeder Woche zu zahlen. 8 17. : Bei Gegenständen, welche auf polizeilihe Anordnung vernichtet
beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag gewährt.
8 24. : h : Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der Desinfektion
i î i 8 Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruche E LEE AA on einem Monat bei der Dre welche die Vernichtung oder Desinfektion angeordnet hät, zu s e A Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit der tfte nihtung, bei Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederœushändigung.
Sechster Abschnitt.
Kosten. Die Kosten der ia cle Sefistellung der gemeingefährlichen und derjenigen übertragbaren Krankheiten, auf welche die C der 88 6 bis 10 des Reichsgeseßzes für anwendbar erklärt fin A Abs. 1, 7 dieses Gesetes), Pte die Kosten, welche dur die E - ligung des beamteten Arztes bei der Anordnung, Leitung und Ue fiat wachung der Schußmaßregeln gegen diese Krankheiten entstehen, fallen der Staatskasse zur Last.
8 26. i i
i i et auf
e V rift des § 37 Abs. 3 des Reichsgeseßes finde A Fal A wie die daselbst bezeichneten Sgnautegen auf Grund der Bestimmungen dieses Geseßes angeordnet werden,
Anwendung. :
E eie nach vei Neichsgeseze und nah diesem Geseße aus öffentlichen Mitteln zu bestreitenden Kosten und Entschädigungen ein- \{ließlich der den Sachverständigen nah § 21 dieses M er- stattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Ausfü as der Schußmaßregeln zur Last fallen, bestimmt h, soweit a Gesez nicht ein anderes vorschreibt, nah den Vorschriften des be- stehenden Rechts. Lr
i i ren de izeibebörde diejenigen Gemeinden haben auf Erfordern der Polizeibehörde Sitten welché zur Bekämpfung der gemeingefährlihen oder fonst übertragbaren Krankheiten notwendig sind, shon zu seuchenfreier
Zeit zu treffen. L 98
ie Krei ä si cpfli jeni inden des ie Kreisverbände sind verpflichtet, denjenigen Gemein Gi welche die ihnen E Last en Koiee 0e id h ermögend sind, eine Beihilfe zu gewähren. l e atiben E Beschlüsse der Kreisverbänte, ob und in E Höhe Beihilfen zu gewähren sind, entscheidet endgültig der Bezirks- E i ichneten Art aus eigenen Finrihtungen der in dem S 27 bezeihneten Ar 1 g en Mitteln s treffe find die Kreisverbände auf Anordnung D ce, gierungspräsidenten verpflichtet, sofern diese Ginrichtungen L nissen dienen, welche über die Grenzen einer einzelnen Gemeinde hinausgehen.
Siebenter Abschnitt.
Strafvorschriften. S 29. A Mit Gefängnis bis u. Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mark wird bestraft : NS 5 Î M wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche u Sew der 8 8 und 11 dieses Geseyes eine M Ction LOENS E geordnet war, vor Ausführung der ltoronelen 4 ot E n. Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Bette k r E 2) wer wissentlich Kleidungs|tüke, Leibwäsche, Be beug er sonstige beweglihe Gegenstände, welche von DeNieIEen t Een Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen- O E L tuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlah, Typhus, E mo Noy litten, während ‘der Erkrankung gebraucht Levy ei es R pen handlung und Pflege benußt worden sund, in En (ou andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den von d i Minister der R NRN en erlassenen Bestimmungen ent- sprechend desinfiziert worden find; 2 S E CtUA Fahrzeuge oder fonstige Gerätschasten, nee zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der m. E F be- zeihneten Art gedient haben, vor Autführung ger P an geordneten Desinfektion benußt oder anderen zur Benußung überläßt. S 30. L S Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft E E ee ie ihm nah den §§ 1 bis 3 oder nah den auf Grund des S 5 dieses Gesetzes von dem Staatsministerium erlafsenen BVor- schriften obliegende Anzeige unterläßt oder länger als Ds Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis Ln hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn A zeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doh rechtzeitig
werden sollen, ift vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sach- ver ständige abzushäten. E S 18. L L Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwahten Des- infektion Gegenstände derart beshädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungsömäßigen Eebrauh nicht weiter verwendet werden tunen, so ist sowobl der Grad dieser Beschädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer Nückzabe an den Empfangsberechtigten dur Sachverständige abzuschäßen. E R Ee - ; E Bei den Abschäßungen gemäß der §F 17 und 18 diejes Gesehes sollen tie Berechtigten tunlihst gehört werden. S8 20. Fällen der 88S 17 un } dieses Gesetzes bedarf es der Ju den Fällen der §§ 17 und 18 dieses Geseyes f Abschägung nit, wenn feststebt, daß cin Entschädigungsanspruch geseplih ausgeschlofsen ist oder wenn der Berechtigte auf eine Ent- \chädigung verzichtet hat. J 21. Ÿ # -- “s 6. Für jeden Kreis sollen von dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen von der Gemeindevertretung, aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezicks alljährlih diejenigen Personen in der erforderli n Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des agu enden Jahres zu dem Aimte eines Sachversländigen zugezogen werden fönnen. E S Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Sachverständigen für den einzelnen Schäßungsfall zu ernennen. Jn besonderen Fällen ist die Polizeibehörde ermächtigt, andere Sach- ständige zuzuziehen. A e “Die Sachverständigen sind von der Polizeibehörde eidlih zu ver- pslichten. Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt und haben nur An- spruch auf Ersay der baren Auslagen. i | | pru G das Amt der Sachverständigen finden die Vorschriften über die Uebernahme unbesoldetec Aemter in der Verwaltung der Ge- meinden und Kommunalverbände entsprehende Anwendung. § 22. : rsonen, bei welhen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist, dürfen zu Sachverfländigen nicht ernannt werden. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Shähzung ist jeder ) in eigener Sache ; : : H L Sachen auch wenn die Ehe niht mehr besteht ; i in Sachen ciner Person, mit welcher er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder Gwägert ist, auch wenn die Ghe, dur) welche die Schwägerschaft be- gründet ist, niht mehr besteht. I sonen, welhe sih nicht im Besiye der bürgerlichen Ehrenrechte anden, sind uafähig, an einer Sang teilzunehmen.
sländigen haben über die Schätung eine von ihnen zu unterjeiGnente Ürfuade (m E: der Örtspolizeibehörde tíháâdi u übersenden. Es Cestepeaa pes» gp L unfähige Person (S 22 Abs. 2 und Fa der Schâyung teilgenommen, so ist die und zu wiederholen.
seiner Ebefrau,
3)
Schäyung nichtig
emadt worden ist; E L N L q 2) wer bei ten in dem § 6 Abi. 1 dieses Geseyes aufg führten | Krankheiten sowie în den Fällen des § 7 dem beamteten Arzte den M o Adoe Mo Marnahro o | Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der er 2 5 a » D Ps 4 iaert : forderlihen Untersuchungen verweig E La E 3) wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die De stimmungen des § 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes für anwendbar erklärt worden sind (§8 6 Abs. 1, 7 dieses Geieyes), diesen Bestimmungen 1411 N « ‘ j Ï L y N s es zuwider über die daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzt: | oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angabea macht ; E. e L E, E den auf Grund der §§ 8 und 11 dieses Gefeßes in Ver
2 M a4 0 s e ie Melde lic zt TLalIcnen | bindung mit § 13 des Reichsgeseyes über die Meldepflicht erlassen
i äftsbereih anderer ( ternehmen Be E zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen
ini izinalangelegenheiten erläßt, und zwar, e E e R inister beteiligt ist, im Ein-
estimmungen.
Die Abgeordneten Dr. Eckels und Genossen haben im
e der Abgeordneten den Antrag auf Annahme eines L eee e Abänderung des Geseßes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni eingebracht.
1874
Bericht
über dic Tätigkeit des Kaiserin-Augusta-Vereins für deutsche Töchter im Jahre 1902.
Kaiserin-Augusta-Verein für deutshe Töchter ist auf die E E dei Schuße weiland Ihrer Us der E seligen Kaiserin und Königin Augusta nah S es deu d französischen Krieges am 26. September 1871 zu dem Zwe A gegrün e worden, um den hilfsbedürftigen Töchtern der in e f ane au dem Felde der Ehre gebliebenen oder später an den Fo gan E er- littenen Verwundungen und ausgestandenen Kriegöstrapazen E Or e deutschen Offiziere, Militärärzte, Militärbeamten und Militärgeist- lichen 2c. seine s od E
iese Fürsorge erfolgt er : | | i
T S Anne der verwaisten Töchter in die zu Ven Be- hufe vom Verein mit begründete Kaiserin-Augusta-Stiftung, isher p Charlottenburg, O E T G e in Potsdam, insoweit
i ase vakan nd, o : E i O Crt D ald von regelmäßigen bungen h zur Höhe von 300 41 jährlih und bis zur Vollendung des sie L en è ; s | ua fönnen au nah vollendetem siebzehnten e jahre außerordentliche Beihilfen behufs Ausbildung für einen N e sichernden Beruf in der Pegel für längstens drei Jahre und ebenfa bis zur Höhe von 300 46 jährlich gewährt werden. Di
Andere Unterstützungen sowie die Versorgu ng von Offizier- witwen und Waisen in Stifts stellen sind nah den Saßzungen des Vercins wie der Stiftung ausgeschlossen. R
Zwar haben die Töchter der in den Kritegsjahren ‘von 187 a 1871 gefallenen oder ihreu Verleßungen erlegenen Offiziere C. ange das erziehungsbedürftige Alter überschritten. ea : en no jedes Jahr neue Fälle an uns Heran, in denen ehemalige E von 1870/71 an den späteren Folgen erlittener g U ausgestandener Kriegs\trapazen dahinsterben und ihre 8 ring l bedürftigen Töchter in mißlicher Bermögenslage zurü assen. : Er dem hat Ihre Majestät unsere Allergnädigste Sn, A Königin Auguste Victoria bei Uebernahme des Pro L uns an Stelle der heimgegangenen Kaiserin _und Königin j ugusta Allerhöchstselbst den dringenden Wunsch aren. i ge- ruht, daß die bestehende Drganisation auch L f age spätere Kriege erhalten bleiben und der Verein unter Beibeha ung seiner statutarishen Aufgabe im Kriegsfalle womöglich au für s ie zeit des Friedens eine der ersteren enispredjende Wirksamkeit N möge, damit er dereinst in der Zeit der Not seine segen8reiche Ta ig- keit für den ihm vorgezeihneten Zweck sofort auézuüben im stande set. Damit war aber feine Ie l Plicclodt der verwaisten Töchter ge- j : Aufgabe ein für allemal festgelegt. e E e hat der Verein durch das erneuerte Statut vom 16. Oktober 1897 und durch die Saßzungen vom 7. Januar LLOL ‘leine Fürsorge auch auf künftige deuts e, Kriege und auf E. nter- nehmungen der teutschen Kriegsmarine und der deutschen Schuß ruppen im Kolonialdienste sowie ferner auf Unfälle im Friedensdienste aus- gedehnt, welhe den Tod zur Folge haben. „ Endlich kann auch ns Todesfällen, welhe niht auf die vorhin erwähnten Greignisse ERE t zuführen sind, eine Fürsorge des Vereins in dem oben angege enen Umfange eintreten, sofern nach Erfüllung seiner ursprünglichen Auf- gaben hierfür noch Ueberschüsse verbleiben sollten. L
Wie ih die Fürforge des Vereins während der nunmehr 31 Jahre seines Bestehens in der Anzahl der unterstüßten Töchter und in der Höbe der gezahlten Beibilfen in ergan und im ganzen ausdrüdt, ergibt die am Schlusse beigefügte Uebersicht. E eres ä 1 e Erzie hungsbeihilfen „ind im Zahre 1902 gezablt worden an 19 Töchter zusammen 5325 K, odaß auf eine Techter im Durchschnitt 280 M entfallen, und zwar haben erbalten:
16 Töchter auf 1 Zahr je 300 M, le O.
l o _ A 150 1 L ¿A U b O.
Inter diesen 19 Töchtern haben sih befunden : | —
8 Tochter dern Väter an dem deutsch-französischen Kriege 1870/71 teilgenommen haben und erît später an den Kriegsfolgen verstorben find (§8 er Saßungen); j s | Todier Vers Bater bei der Schußtruppe in Kamerun im Kampfe mit Eingeborenen gefallen ist (§ 1 der Saßungen); D Töchter, deren Väter bei Ausübung des Griedensdienstes oder infolge detselben den Tod erlitten haben; darunter 4 Angehörige der Kaiserliden Marine mit 6 Töchtern, von denen wiederum 2 Bâter von 4 Töchtern beim Unter ange der „Gneisenau im Hafen von Malaga geblieben sind (§ 2 der Satzungen). Endlich find
| Anordnungen unwviderhandelt :
& 31.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig
| wird, sofern niht nach den bestehenden
eine höhere Strafe verroirkt ist, bestraft 1) wer bei den in dem § 6 Adj. 1 Typ
Krankheiten sowie in den Fällen des § 7 den nah S 9 des Neichs-
gesetzes voxa dem beamteten Arzie oder dem Vorsteher der Ortschaft
geei Í D EOE R gur Mau
troffenen vorläufigen Anordnungen oder y 10 des Neid
gesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwider-
andelt 5 ; dd E M , 2) wer bei den in dem § 8 dieses Gesetzes aufgeführten gane
beiten sowie in den Fällen des § 11 den nah § 12, § 14 ? . 5,
&8 16, 17, 19 und 21 des Reichtgescyes getroffenen polizeilichen An-
dl 4 5 . . .- D
E do
ordnungen zuwiderhandelt ; A L L
D wer bei den in dem § 10 diefes Gesehes aufgetührten Krank-
heiten den nah § 24 des Reichögeseyes erlassenen Vorschriften zu-
widerhant-lt; L A L 4) Aerzte, sowie andere die Heilkunde gewerbömäßig betreibende
ersonen, Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welhe den Vor-
riften ‘in dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 dieses Geseyes zuwider-
handeln.
Mark oder mit Haft
Acchter Abschnitt.
Schlußibestimmun gen. p 2e itt (Rei ; Mit d citpunkt des Jnkrafttretens des gegenwärtigen Geseyes E p Seit bestehenden _geseylichen Bestimmungen über die Bekämpfung anjteckender Krankheiten ausgehoben. a ata Insbesondere treten die Vorschriften des Regulativs vom 8 August 1835 (Geseysamml. S. 240), jedo unbeschadet der Bestimmung des § 10 Absay 3 des Eeseyes, betreffend die Dienststellung des Kreis- arztes und die Bildung von Gesundbeitsfommissionen, vom 16. Scr- tember 1899 (Gesetisammil. S. 172), über L Belassung der Sanitäts- iff größeren Städten, außer Kraft. L T omm oma n rede auch die Vorschriften des § 55 des Regulativs uber Zwangsimpfungen bei dem Buen einer Pokenepidemie
§ 33. / j Der Zeitpunkt des Jnkcarttretens des gegenwärtigen Gesehes wird durch Königliche Verordnung beflimmi.
T ® g è t N 1H geseßlihen Bejtimmungen |
1 dieses Gesetzes bezeichneten |
den nah § 10 des Vieichs- |
2 Töchter, vater- und mutterlose Waisen, ohne jedes Vermögen, nen ein Anspru auf die regelmäßige Fürsorge des Vereins aus S 1 und 2 der Sagunzen zwar nicht zustebt, denen sie aber wegen der obwaltenden außerordentlichen Umstände aus § 3 der Satzungen waskhiiii marhon H i n ST ezo intits en Beihilfen zur weiteren Berufsbildung nah vollendetem siebzehnten Lebensjahre find im abgelaufenen „Zahre an 6 Têcht zesamt 1425 M gezablt worden, so im Dur-
¿hter ind i: :
{nitt auf cine Tochter 237,50 4 catfallen. Davon erbalten ;
4 Töchter auf 1
1 Tochter 2
1 Â . A f s i: :
Non diesen 6 Töchtern befinden sich 5 in der Vorbereitunz auf die Prüfung als wissenschaftliche Lehrerinnen, und 1 bereits geprüfte Lehrerin - ehemaliger Freizögling der Kaiserin-Augusta-Stiftung _ bereitet nh gegenwärtig auf die Zeichenlehrerinnen- und auf die
urnlebrerinnenprüfung vor. Le j i mEA Im ganzen sind hicinah an regelmäßigen Erziehungs- und außer» ordentlichen Beibilfen zur weiteren Berufeausbildung im Moe lanenen Fabre 6750 M an 25 Töchter gezablt worden, sodaß im Dur ni 270 M auf cine Tochter entfallen
nach
Ihrer Kontingentézugehörigkeit TAhtorn p die Könialich Preukishe Arme, 1 auf die Königlih Säthsishe Armee, } auf die Königlich Bayerische Armee, auf die Landwehr, 3 auf die Marine, L f di uytruppen und ¿L ¿ auf — Draicaliann der Militärverwaltung. An Beiträgen sind im abgelaufenen Jahre eingegangen a. einmalige . . 60 574,00 M h. laufende « . 0467,60
zusammen TT0IT,E0 M
aligen Beiträgen befindet sich die außerordentliche A r g Berliner Großkaufmanns, der indessen nicht öffentlich genannt zu werden wünscht. B derzigen Spender au an dieser Stelle den Dank des Bereins wiederholt jum Ausdruck zu bringen, erachtet der Verwaltungbrat als seine Ehrenpvflicht.
Lay
Jahr je 300 , 150
F ..
fommen von diefen 25
Der Rest an einmaligen Beiträgen von 574 M seßt sih aus 26 Einzelbeträgen von 3 bis 100 zusammen.
Die einmaligen Beiträge sind nah dem Beschlusse des Ver- waltungsrats in sicheren zinstvagenden Wertpapieren angelegt und werden bis auf weiteres als „unangreifbar* behandelt.
Die laufenden Jahresbeiträge für 1902 mit 5467,60 A ‘haben die laufenden Jahresbeiträge des Vorjahres um 72355 M überstiegen, so daß sch auh hierin ein erfreuliher Zu- wachs an Mitgliedern und Freunden bemerkbar gemacht hat.
An Mitgliedern und Freunden zählte der Verein am Shlusse des Jahres : i:
210 [ebenslängliche bezw. ständige Mitglieder,
245 etimmberecchtigte Mitglieder mit Jahresbeiträgen von 10 M
und darükter, 62 Freunde mit regelmäßigen Beiträgen von weniger als 10 M jährlich. jäh 698 Freunde haben dem Verein einm weniger als 100 Æ zugewendet.
Na der vom Schaßmeister vorgelegten Rechnung für das Jahr 1902 haben betragen
* I. Die Einnahmen: Bestand aus dem Jahre 1901 i An Einnahmeresten aus Vorjahren E 467,60 „ einmaligen O « _60574,— N „5 000,— „: QUUeN Do Pelegten Rall N « 60505,— / de Ge E 4 285,60 Summe der Einnahmen M. 78 453,99.
I]. Die Ausgaben: An laufenden Erziehungsbeihilfen . „ außerordentlichen Beihilfen . , belegten Kapitalien j U „ Schreibgebühren, Porto-, Fuhr- und sonstigen Ver- waltungskosten einschließlich der Provision 2c. der
alige Beiträge von
M 5621,79
Seehandlung
Summe der Ausgaben . i 6 Mithin Kassenbestand Ende 1902
(Summe 1 weniger Summe T1)
I[I. Das Gesamtvermögen: An belegten Kapitalien s , barem Kassenbestande . N Mithin Gesamtvermögen Ende 1902 Dasselbe: betrug Ende 1901... 149 621,79 , . 4 v L G Mithin Vermögenszuwachs 1902 . 6 68 614,99. Hierin sind die über 200 000 A lautenden Wertpapiere mit ihrem vollen Nennwerte eingeseßt worden. Nach dem Tageskurse vom 3l. Dezember v. J. haben dieselben jedoch nur einen Kurêwert von 193 221,10 G, sodaß sih der realisierbare Wert des Kapitalvermögens ohne den baren Kassenbestand im ganzen auf 203 411,00. M. beziffert. Allen hochherzigen Spendern, welhe durch ihre gütigen Gaben zur Erreichung dieses günstigen Standes beigetragen haben, sprechen wir hierfür wiederholt unseren wärmsten Dank aus. Etwaige Zuschriften werden an den unterzeihneten Vorsitzenden, etwaige Geldsendungen an den unterzeihneten Schatzmeister erbeten.
Berlin, den 10. Januar 1903. M
Der Verwaltungsrat des Kaiserin - Augusta - Vereins für deutshe Töchter.
von Jagemann, von Strubberg, H. Meyer, Großh.Badischer Gesandter, General d Inf. z.D., Géh. Regierungsrat, Vorsitzender, Stellvertreter Scatßzmeister, W. 9, Lennésftraße 9. d. Vors.
S. 42, Luisenufer 26. E Gauß, von Grolman, Havenstein, Wirkl. Geh. Oberfinanzrat. General d. Inf. 2c. Sechandlungspräsident. Emil Jacob, B. vondemKnesebeck, A. Zwidcker, Kommerzienrat u. BVize-Oberzeremonien- Kaiserl. Türk. Handelsrichter. meister. Generalfonsul.
7U 407,11.
. M 8046,88.
. 6 210 189,90 v 8046,88
. M 218 236,78
UebersiGt der Fürsorgetätigkeit des Kaiserin-Augusta- Vereins für
deutshe Töchter in den Jahren von 1872 bis 1902.
Außerordentliche Beibilfen zur weiteren Berufs ausbildung 2c.
Fortlaufende
N J Ueberbauvt Erziehungsbeibilfen
ir Co 2 A G4
Ge- samt» betrag
An zahl
Gesamt- An-
zabl
2 Gesamts
Im
urchds{chnitt
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36 48 51 59 61 63 61 58 11 175 59 11 400 52 10 425 45 42 35 34 35 A 16 11 10
) 325 6 900 8 100 10 650 11 850 12 000
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179 500)
versammelt
( ; 9; 97t 5 | 11 100 q: - 900 949 2
9 j 262 315 t einfubrwaren
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Gelde und an
ländishen Münzen das Kil
fafsenscheinen
anderer Banken
forderungen
Bestand an fonstigen Aktiven .. j
Passiva: das Grundkapital
der Reservefonds
der Betrag der um- laufenden Voten .
die sonstigen täglich fälligen VBerbind- lichkeiten
die sonstigen Passiva
Déï Metallabfl geht, erheblicher als Seite den Vorjahren, des Voijahres um et
schaft Produkte d leßterer Hinsicht in
umfaßt hat (vergl. fortgeseßt werden.
teht noh Die l. März nur bis zum 2. Der dem Kon Cork ift auch
Nach der Statisti der Wett der Einfukl Jahre 1902 (auss{lie Kronen und der Wert
Mexiko, die fünf mitte Benezuela, Brasilien, 13 Staaten vertreten.
e ” 1 erenzen Be
richt zu erft
Die im Plenum zu ür ür ihre
Veere und
zuschreiben, in allen noch nicht Kaffee verbraucher jur Vorführung reinen Kaffees einzurichten und d alle Kaffeesurrogate verboten od
Das Komitee für
sâm liche Kaffee erzeugenden Länder Verbrauchsländer ur Hôbe der von diesen erbobenen Kaffeeabgabe and jedoch den Widerspruch von bedeutend unbes Kaffee erzeugenden Ländern anempfoblen und wirksame Maßregeln die Aufhebung oder wenig erreichen.
der
tignmntere
Aufhebun
Zollämter außer Kraft
4 —_
Dekrets 507 vom 1. Mai 1901, doppelt wurden, ist durch ein
it Gesezesfraît vom
ilber zum Feingehalte
rihten sind.
Bei den Abre Monat Januar a
Nach der Wochenübers im Vergleich zu
Metallbestand (der Bestand an furs- fähtgem deutschen
old
inBarren oder aus-
llogr. fein zu
2784 A6. berehnet) Bestand an Reichs- Bestand an Noten
Bestand an Welseln Bestand an Lombard-
Bestand an Effekten
Die 19 vorigen Jahre in Cork Internationale Ausstellung, die auß
(namentli Kraft- und
Vergleich zum vorbergebenden Jahre dic Auéfuhr um 27 Millionen Kronen ¡ugenommen.
den Kaffeekonsum gingen dabin,
infubrzöôlle.
Handel und Gewerbe,
chnungsstellen der Neichsbank wurden im bgerehnet 2755 497 700 M
1903 L
1
891 576 000 (— 27 765 000)
25 759 000 (+ 471 000)
11 349 000 (+ 991 000) 729 097 000 (— 11 055 000)
61 058 000
(+ 5 741 000) 127 497 000
(— 20 745 000)
92 607 000 (— 259 000)
(— 199
916 G9
150 000 000 (unverändert)
44 639 000 (unverändert)
1 234 722 000 (4+ 36 789 000)
(unverä
|
472 088 000 (— 92 515 000) | 37494000 | (+ 3 105 000) uß war, wie aus in den Vorjahren.
579 0
wa 20 Mill. Mark überst
er Landwirtschaft 1 sbesondere S ch
müssen bis
April d. ntee
(Aus den im Reichsamt des Innern zus „Nachrichten für Handel und Fn
Außenhandel Oesterreih-Ungarns im Jahre 1902. f des öôsterreihishen Handelsministeriums betrug
r des öôsterreihis{h- ungar Blih des Edelmetallverkeb der Ausfubr 19125 Mil
Der Kaffeekongreß in New York. Auf dem im Laufe des Monats Oltober 1902 gewesenen Kaffeekongreß waren neben Staaten und Portorico, das einen eigenen Ver
lamerikanischen Kleinstaate Uruguay, Peru und
Von den fünf Ausschüssen, die gebildet wurden über die Produktion, die Verteilung, Krisis und ihre Abhilfe sowie über
F
den Konsu die künftig
atten, baben nur die
r Annahme gelangten allen Regieru
Flotten den Gebrau
legen,
T7 uny
Venezuela, r Form dabin
Columbien.
g des Zollzusélags auf die in Silber Die Bestimmung im Artikel 1 dur welche die Einfubrzölle bere Dekret Nr. 1476 vom |1
1. November desselben Jahres ab,
geseÿt worden, bei denen
von 0,835 entrichtet worden oder
(Diario oficial vom 21
1 008 452 000 (— 7 964 000)
23 087 000 (+ 357 000)
8 658 000 (— 4 198 000)
741 518 000 | (— 2819 000)
65 675 000 (-+- 5 826 000) 73 653 000
150 000 000 (unverändert) 40 500 000
1201 541 000 (+ 16 677 000)
(— 53 795 000) 41 609 000 (+- 386 000)| vorstehender Tabelle hervor- : Die Wechsel- und Lombard- anlage nahm insgesamt um 9,3 Millionen ab. ist der Nücckgang der Giroverbindlichkeiten bedeutender als in
während die Zunahme des Notenumlaufs diejenige
(Irland) abgehaltene
iffsbau, Maschinenbau Werkzeugmaschinen) sowie „Reichsanzeiger“ vom 17. dort in diesem Jahre,
; und zwar zu Beginn des Sommer- halbjahres, erneut
eröffnet und in vergrößertem Maßstabe | : Das Unternehmen soll im wesentlichen die gleichen Ausstellungsgegenstände wie im
Der Tag der Eröffnung s nicht fest.
Anmeldungen d. J. erfolgt sein.
und des Schlusses der Ausstellung
Ausstellungsgegenstände werden J. entgegengenommen. angehörige Kaiserliche Vizekonsul in diesmal bereit, deutschen Wunsch nähere Auskunft zu erteilen.
hat die Einfubr
Ekuador,
l | i die Berichte und Beschlüsse der über den Kaffeekonsum und die Ursachen
geschten Kommissionen ein hervortretendes Interesse gefunden.
Beschlüsse der Kommission
iden Ländern Stellen ( er mit bohen Abgaben belegt würden. die Ursachen der Kaffeekrisis empfahl, daß Differentialzölle auf die Haupt-
sodaß er \{ließlich in angenommen wurde, daf den
/ wurde, möglichst zweckmäßige zu ergreifen, um von den
stens die Herabsezung der Kaffecabgaben zu
iht der Reihsbank vom 31. Januar r Vorwoche) betrugen:
1902 M
1901 b
22 428 000
12 534 000
785 942 000
64 183 000
75 813 000 51 000)
19 000
95 761 000 83 000)
G
150 000 000
40 500 000 ndert)
1155 704 000 (+ 27 882 000)
12000 | 515 381 000 (— 61 715 000)
51 502 000 (+ 40 000)
Auf der anderen
eigt.
er Kunst und Wissen- 1nd Jndustrie, in
Elektrizität, ftober 1901), wird
D Pa
Vorjahre umfassen.
spätestens zum
Znteressenten auf
ammengestellten dustrie.)
ishen Zollgebiets im rs) 1723,8 Millionen lionen Kronen. Im um 71,2 und (Pester Llovd.)
in New Vork den Vereinigten treter entsandt hatte, a, Santo Domingo, im ganzen also
, um dem Plenum m, die Ursachen der abzuhaltenden Kon-
der Kaffeekrisis ein-
ngen anzuempfeblen, reinen Kaffees vor-
ahîn zu wirken, daf
¡war im Verhältnis | n. Dieser Beschluß
Verbrauchsl ändern
ju des
Oftober 1902, für diejenigen die Einfuhrzölle in
er zu eni» Oftober 1902.)
Leinöl nah Frankrei.
896 426 000 (— 8 742 000)
(+ 110 000)
(— 143 000) (— 23 170 000)
(+ 3 151/000) (— 10 891 000)
5 898 000)
(+ 4 000) (+ 2 000)
geld in Siam genehmigt und geregelt trauten
Deutsche wirtschaftliche Interessen in halb der Oranjefluß- und Transvaalkolonie.
Dn den Hafenpläten der Kapkolonie, Natals sowie in den Städten des inneren Südafrika, insbesondere in Kimberley, sind be- deutende rein deutsche und gemischt deutsche Handelshäuser vor-
den. Gemeinsam ist den Handelshäusern in Händen von Neichs- enes en und solchen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besißen, daß sie zu einem wesentlichen Fentos mit Deutsch- land Handel treiben. Neben den devtshen Handelshäusern existieren in diesen Pläßen bedeutende Vertretungen deutscher Firmen, nament- lich der eleftrishen und Maschinenbranche.
_ Die Summe des in diesen Häusern und durch dieselben arbeitenden Kapitals beläuft sich chäzungsweise auf insgesamt rund 50 Millionen Mark; davon entfallen auf Kapstadt ca. 6 Millionen Mark, Port Elizabeth 15 Millionen Mark, East London 10 Millionen Mark, Durban 15 Millionen Mark, Kimberley 1 Million Mark.
Die Hauptzweige des von den deutschen Firmen betriebenen Handels sind: Import von Waren jegliher Art, ÄAbsag an den Klein- handel, Grport von Landeserzeugnissen, Spedition und Kommission. Das Hauptexportgeschäft geshieht in Wolle, Tierfellen, Straußen- federn, außerdem von Natal aus in Zucker und Thee.
Die deutschen Häuser handeln — im Gegensaß zu den englischen, die fast aussließlih mit England ihre Geschäfte machen und mit Deutschland nur da, wo sie die Notwendigkeit dazu veranlaßt — zu
einem großen Bruchteil, der in den einzelnen Pläßen verschieden ist, mit Deutschland. Der Erporthandel dieser Häuser nah Deutschland
ift prozentual höher als der Importhandel aus Deut\hland, indem der Import auch bei deutschen Häusern in Südafrika wohl noch zu 50 Prozent aus Waren von England und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht. Indessen nehmen die Hande!sbeziehungen dieser Häuser mit Deutschland zu, und dasselbe gilt wohl in gewisser Hins sicht au von den in Händen von holländishen „Afrikandern“ befind- lichen Geschäftéhäusern. ,__ Deutscher Grundbesiß ist über ganz Südafrika verzweigt ; eine Gesamtschäßung seines Wertes ergibt rund etwa 35 bis 40 Millionen Mark. i Der deutsche städtische und ländlihe Grundb Kapstadt und Umgebung etwa mit 12 Millionen Mark, in Port Glizabeth mit 2 Millionen Mark, in East London und King Williams- town nebst Umgebung mit 6 Millionen Mark, in Natal mit 14 Millionen Mark, in Kimberley mit 2 Millionen Mark. j Bedeutender Grundbesitz liegt in den Händen deutscher Missions- ge\ellshaften (Berliner, Hermannsburger, Nheinishe Mission, Trappisten) und deutscher Bauern bei Kapstadt, King Williamstown und Natal sowie sonst im Lande zerstreut.
Deutscher Plantagenbetrieb besteht nicht in den besprochenen Gebieten. | Deutsche Kredite stehen vielfa im Wollgeshäft und im Kom- missionsge\chäft aus. Laufende kaufmännische Kredite deutscher Häuser, die shwer zu {ägzen sind, mögen insgesamt 15 bis 20 Millionen Markt betragen. Deutsche Bankhä user und Bankinstitute bei Aktien- gesellshaften sind noch nicht vorhanden.
Von Shiffen unter deutscher Flagge regelmäßig beteiligt der Dampfer „Gertrud Woermann“ zwischen Kapstadt und Swakopmund, und der Dampfer „Saffarm“ der Deutschen Ostafrikalinie zwischen Durban und Sansibar.
f L ena1Ge Kapitalanlagen in Eisenbahnen sind nit vor- )anden.
Bon deutschen Kapitalanlagen in Minen und Ber g- werken sind zu erwäbnen der Besiß von Bergwerksaktien der De Beers- und anderer Minengesellshaften, der aber dem Werte nah nicht abzushäten ift, ferner ein Aktienbesiß bei Kohlenminen in Natal im Werte von etwa 2 Millionen Mark.
NVeber deutsche Kapitalanlagen in industriellen Unter- nehmungen ist folgendes zu sagen: Die Großindustrie ist in der Kapkolonie weaig entwickelt: es befinden sih- keine Betriebe von Be- deutung in Händen Neichsdeutsher. Deutsches Geld mag in kleineren Betrieben, wie in Werkstätten, Brennereien, Mühlenbetrieben, im Wagenbau, in der Schwefelbhölzerfabrikation etwa im Betrage von 7 bis 1 Million Mark angelegt sein. Dies gilt auch für Natal, wo die Industrie sonst höher entwidelt ist.
Deutsche Ackerbaukolonisten befinden Anzabl in der Näbe von Kapstadt die Garten- und Gemüsekultur ferner um East London und King Williamstown herum und in vereinzelten Niederlassungen des inneren Landes so bei Oudts hoorn c. Sie mögen insgesamt 10 bis 20 000 Seelen zäblen. Ländliche deutsche Ansiedelungen mit Kirbe und Schule in Natal sind ferner Pinetown, New Germany, New Hannover, Marburg, Karlsruhe, Lüneburg—Bergen und andere. Die Ansiedler baben die deutshe Reichsangebörigkeit zumeist durch Verjährung verloren, haben si indes in letzter Zeit in beträhtliher Anzabl renaturali- Nleren laîten.
Deutsche Versiche ru ngen gegen See- und Feuersgefabr baben in den genannten Teilen Südafrifas Verträge im Werte von mebreren Millionen Mark abgech{lossen. Deutsche Handwerker und Handels beflissene sind in allen Teilen der Kapkolonie und Natals zu finden.
Südafrika außer-
esiß bewertet si in
find an der Küstenfahrt
befi sich in nicht geringer = die sogenannten Flatsbauern —, mit gutem Erfolge betreiben,
iam Ausga be vo 5 Pra [d T n Gese Hor ©) E111 AuSgabe von Papiergeld. Dur ein ( ce vom 24. Juni des Jahres 121 (1902) ift die Ausgabe und der Verkebr von Papier- worden der damit be
Bon
Behörde
Donau bei Tulln (Oetterreich) für die Direktion
c
l
Edinburgh. Electrical Eagineer
(
eElectrical Lighting Fittings, Colinton Mains sehene Anzebote sind b
a
Southampton. R. R Lieferungsunterlagen können gegen Deponierung von zwei Guineen von W. Matthews,
werden
Drudckerpressen Southampton (an das Ordinance Survey Office).
A l
14. Februar 1903, Mittags 12 Ubr. Slow-Speed Motors 2c.“
die St. Andrews Gas Companv in St. Andrews sind an die Direktoren J. und
zu richten, von denen die Lieferungsunterlagen zu beziehen sind.
teilung Noten ' ’ Gültigkeit die Unterschrift des Ministers zj
»
Behörde, wenn auch durch Druck bergestellt, tragen
dem „Paper Currency Department*, einer Ab- Finanzministerium, \ind seit dem 23. September 1902 9, 10, 20, 100 und 1000 Tifal ausgegeben, die zu und des Vorsteber müssen.
im zu ibrer
obiger
Ausschreibungen.
Bau einer doppelgleisigen Eisenbabnbrüdcke über die
) : der Staats-
isenbahnen in Wien. Frist für Angebote: 2. März 1903, Mittags Vergebung der Installation der elektrischen
tung sür das Colington Mains Fever Hospital
Die Verdingungsunterlagen versendet
„ Electricity Supply Station, Sdinburgh, gegen Hinterlegung von 2 Guineen
B e Cu in der Resident
Dewar Place in Mit der Aufsc{rift Fever Hospital“, ver-
Vormittags 11 Ubr, Chambers, Edinburgh, einreichen.
(The Electrical Engineer.) Lieferung einer Lokomobile von 25 Pferdekräften na Angebote sind bis zum 12. Februar 190: an Town Clerk in Southampton zu richten; die
/ is zum 16. Februar 1903, n Thomas Hunter W. S. Citv
Linthorne, Waterwoiks Engineer, in London C E bezogen (Iron and Steel Trades Journal.)
Motoren zum Treiben von Ein- und Ausschaltern nah Spezifikation, Schecks über tores, an dea au bis zum mit der Aufschrift „Tender for zu versehende Angebote zu richten find. (The Electrical Engineer.) Lieferung eines Gasbehälters und Gasometers für
Angebote R. Hall in St. Andrews (Schottland)
Lieferung von
nebsi
DICT pier
ngebotsformulare :c. versendet gegen Hinterlegung cines Grune der Officer-in-Charge of S
Absayÿy von Eisen- und Stablblecben. Papier und
in Paris, 42 Rue de Chüteaudun, wird am
Die Verwaltung der Staatseisenbahnen 12. Februar d. J., 24 Ube