1903 / 41 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Feb 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Geld besser verwendet werden kann. Wenn diese Ersparnisse den kleinen Amtsgerihten zu gute kommen, so würde das meinen Wünschen in keiner Weise widersprechen, ich würde im Gegentcil es sehr gern sehen; aber ich fann nur wiederholen: eine unmittelbare Einwirkung auf diese Unterverteilung möckte ih meinerseits nit in die Hand nehmen, die Sache läßt \sih von der Zentralstelle absolut nicht übersehen. Von der Zentralstelle können nur allgemeine Grund- säße aufgestellt werden.

: - fr. kons.): Von der Oberrechnungs- tant Es E Monitrs be Bea ausgesprochen worden, daß einem Arbeiter Zeugen ebühren nicht gewährt werden dürfen, wenn diesem von dem ebeitgeber nach § 616 B. G.-B. A vorübérxgehender Arbeitsversäumnis, die ihren Grund in seiner Person hat und von ihm nicht verschuldet ist, der Lohn nicht gekürzt werden darf. Diese Ansicht ist weder vom juristischen noch vom moralischen Standpunkt aus haltbar. Es besteht kein Zweifel, daß der Justiz- fiskus verpflichtet ist, diese Zeugengebühr zu zahlen, und wenn er diese Verpflichtung unter dem Schein eines formellen Rechts auf den Arbeitgeber abwälzen will, so macht er sih eines Verfahrens shuldig, das man bei einem Privatmann mit dem Gegenteil von dem, was vornehm oder anständig ist, bezeichnen würde. Juristisch is der Arbeitgeber zweifellos berehtigt, den Lohn vom Fiskus erseßt zu verlangen. . Ich hoffe, daß, wenn die Oberrehnungskammer diefes Monitum aufrecht erhalten Put die Arbeitgeder ihre Ansprüche im Wege des Prozesses gegen den Fiskus geltend machen werden.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Ob der Rat, den der Herr Abg. Krause in dem von ihm er- wähnten Fall den Arbeitgebern erteilt bat, wirkli ein guter ist, darüber habe ih erheblide Zweifel. Ich möchte meinerseits dem Arbeitgeber nit raten, den Rehtsweg auf Bewilligung der Zeugen- gebühren, die den Arbeitern nit bewilligt find, dem Justizfiskus gegenüber zu beshreiten. Nah meiner juristischen Auffassung läßt {ih ein solher Anspruh des Arbeitgebers gegen den Fiskus nicht kon- struieren. Der Zeuge erfüllt eine allgemeine Bürgerpflicht, wenn er vor Gericht erscheint, um Zeugnis abzulegen. Ob damit ein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für Versäumnis für ihn ver- bunden ist, das ist eine Frage, die lediglich zwischen dem Zeugen und dem Fiskus zur Entscheidung zu bringen ist, in die der Arbeitgeber aber nit eingreifen darf und aus der er einen Anspruch für si her- zuleiten wohl kaum als berehtigt wird angesehen werden können.

Die Frage ist, wie der Herr Abg. Krause erklärt hat, im übrigen bezüglih des Verhältnisses des Zeugen zur Staatskasse eine Rechtsfrage. Die Oberrechnungskammer hat in ciner Reihe von Fällen Monita gezogen, über die der Herr Abg. Krause ih bes{chwert hat. Wie diese Frage s{ließlich entshieden werden wird an mich ist die Sache noh nit herangetreten weiß ih nicht. Wenn die Oberrehnungskammer, was ihr zusteht, die Rükforderung folcher Zeugengebühren anordnet, hinsihtlich deren eine gerichtliche Festseßung noch nicht vorliegt, so haben die Justizbehörden dieser Anordnung Folge zu leisten. Alsdann ist aber der einzelne Zeuge in der Lage, seinen Anspruch bei Gericht geltend zu machen, und dann hat das zuständige Gericht die Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung ist dann auch der Oberrechnungskammer gegenüber maßgebend. Auf diesem Wege läßt fich vielleiht erreihen, was der Herr Abg. Krause zu erreihen wünscht.

Meine Herren, ih habe \{hon in einer Verfügung vom Jahre 1900 die Gerichte darauf hingewiesen, in dieser Frage nicht rigoros zu sein, ‘und habe sie zugleich aufmerksam gemacht, daß nah einer mir gewordenen Mitteilung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe die Anwendung des § 616 in großen industriellen Be- zirken durch Arbeitsverträge ausges{hlossen ist, und daß man in Ge- bieten, wo man davon ausgehen kann, daß diese Ausschließung des S 616 die Negel ist, den Zeugen keine Schwierigkeiten machen, sondern ihnen ohne weiteres die Zeugengebühren anweisen solle. Vielleicht sind es solche Anweisungen, die die Oberrechnungskammer nachher beanstandet hat, und da kann die Sache wohl nur auf dem von mir angedeuteten Wege zur endgültigen Entsheidung gebracht werden.

Abg. von Bülow - Bossee (fc. kons.) vertritt Wünsche der Stadt Oldesloe betreffs einer zweckmäßigeren Unterbringung des Amtsgerichts.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Der Betrag von 4000 4, der unter dieser Position von Jhnen verlangt wird, beruht auf einem zwischen dem Justizfiskus und den Gemeindebehörden von Oldesloe abges{lossenen Vertrage. Nun ift es rihtig, daß neuerdings die städtishen Bebörden von Oldesloe, Magistrat und Stadtverordnete, den Wuns aus- gesprochen haben, von diesem Vertrage wieder entbunden zu werden. Sie sind anderen Sinnes geworden ; wie ih glaube, ist au die Zu- sammenseyzung der Körperschaft eine andere geworden. Ein dabin- gehender Antrag ist vorgestern an mich gelangt und hat natürlih noch niht geprüft werden können. Die Prüfung wird in woblwollender Weise geschehen; aber ih glaube, taß die Bewilligung der Etats- position doch nicht wobl in“Zweifel gezogen werden darf. Ich ver- misse in dem Antrag der ftädtishen Behörden, in dem sie den Wunsch auösprehen, von dem Vertrage entbunden zu werden, irgend cinen Vorschlag, wie tem anerkannten Bedürfnisse der Justizverwaltung auf andere Weise genügt werden soll. Ich glaube, die ftädtishen Behörden würden am besten in der Lage sein, andere Vorschläge zu machen, und ih würde annehmen, daß sie mit

solhen Vorschlägen noch nachträglich kommen. Dadurch würde es jedenfalls der Justizverwaltung erlcihtert werden, auf die Wünsche der Stadt einzugehen. Auf die Rechte aber, die die Justizverwaltung erworben hat, ohne Gegenleistung zu verzichten, ist fe {on nach den Bestimmungen des Staalshaushaltsgesetzes nit ia der Laze.

Abg. Kerkhof (nl.) bittet um Beschleunigung tes Neubaues des Gerichtsgebäudes in Wittlage.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meiae Herrea! Der Schilderung der Zustände in Wittlage, wie wir sie eden gehört haben, vermag ih nicht zu widersprechen: i habe ihr nihts hinzuzuseyea. Die bedauerliche Verzögerung ist aub in diesem Falle wesentlih herbeigeführt durch die lange {were Er- kranfung meines Baureferenten, den Sie heute leider nit an diesec seiner Stelle seben, und den wic vor zwei Jahren auch nicht bier ge- sehen haben. Dadurch ist eine ganze Reibe von Verzögerungen ein- getreten; dean gerade dic Ortsbesichtigangen können nicht ohne weiteres einem Vertreter übertragen werden; da ift eine ganze Menge von Er- fahrungen und Kenatnissen erforderlih, die dem Hauptreferenten wr Verfügung stehen, und die sich nicht auf ten Vertreter übertragen lassen. Dadurch hat sich die Sache also verzögert. Jch hoffe, daß wir den Referenten bald wieder gesund auf seinem Plate sehen

werden; dann wird auch die Ortsbesichtigung in Wittlage erfolgen. Ich hoffe, daß wir einen geeigneten Bauplaßz finden und dann die Baufrage energisch in Angriff genommen werden kann.

Abg. Noelle (nl.) bittet um einen baldigen Neubau für das Gerichtsgebäude in Cübonscheid,

Justizminister Dr. Schönstedt:

Rid Ueber E Neubau eines Amtsgerichtsgebäudes in Lüdenscheid bestehen zwishen den beteiligten Ressorts keine Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere hat auch der Heer Finanz- minister grundsäßlih \{on seine Zustimmung zu der Errichtung eines folhen Neubaues auf einem von der Stadt zum Kauf angebotenen Bauplaz erklärt. Die Schwierigkeit und die Verzögerung, die bisher eingetreten ist, hat darin ihren Grund, daß die Stadt den Wunsch ausgesprochen hat, daß das Gebäude 7—8 m von der Straßenflucht- linie zurücktrete, und daß an die Stadt dann das Verlangen gestellt worden ist, sie möge diesen Plaß, der unbebaut bleiben soll, vom Ver- kauf auss{ließen und für sich in eine Shmuckanlage umwandeln. Die Zustimmung der Stadt zu dieser Forderung, die als unbillig niht wohl bezeichnet werden darf, ist, wie mir eben mitgeteilt worden ist, im Bautenministerium vor ganz kurzer Zeit eingegangen, -\odaß nunmehr mit der Ausarbeitung des Bauplans energisch vorgegangen werden kann, und er wird ganz gewiß nah Möglichkeit gefördert werden. Hoffentlih hält fo lange die alte Futtermauer, deren Baus- fälligkeit eben der Abg. Noelle hervorgehoben hat.

Ohne weitere erhebliche Debatte wird der Rest des Etats der Justizverwaltung genehmigt.

Es folgt die erste Beratung des Geseßentwurfs, be- treffend die Gebühren der Medizinalbeamten.

Bei der allgemejnen Besprechung bemerkt E

Abg. Dr. Rus genberg (Zentr.): Es ist zu erhoffen, daß die im vorigen Jahre leider nit zur Erledigung gekommene wichtige Vorlage diesmal zum Abschluß gebracht werden wird. Aber die Mitglieder des ärzt- lihen Standes wün ges noch die Abänderung einzelner Bestimmungen. So ist die Bestimmung zu ändern, nah welcher die Vertreter der Kreisärzte, soweit sie Privatärzte sind, niht höhere Gebühren sollen erheben dürfen als die festangestellten Kreisärzte selbst.

Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal- angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Der heute zur ersten Beratung stehende Entwurf eines Gesetzes über die Gebühren der Medizinalbeamten ist in diesen Räumen kein Neuling. Es #\| Ihnen bekannt, meine Herren, daß {hon im Jahre 1901 und ebenso im Jahre 1902 ein gleihlautender Gesetzentwurf diesem hohen Hause unterbreitet worden ist. Leider ist es beide Male niht möglich gewesen, eine Verabschiedung des Gesetzes zu erlangen, einmal, weil in dem ersten Jahre die Kommission ihre Arbeiten kaum begonnen hatte, als der Schluß der Tagung des Land- tages erfolgte, im Jahréè 1902 aus dem Grunde, weil die Kommission eine definitive Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf noch niht nehmen zu sollen glaubte, solange nicht der in Aussicht gestellte Entwurf eines preußischen Ausführungsgeseßes zu dem Reichsgeseße, betreffend die Bekämpfung gemeingefährliher Krankheiten, vom 30. Juni 1900, vorliege.

Meine Herren, in diesem Jahre haben \sih die Aussichten für das Zustandekommen des Gesetzes insofern günstiger gestaltet, als erstens die Möglichkeit der exsten Beratung sehr früh eingetreten ist, zweitens auch die Vorausseßungen, von denen seiner Zeit die Kommission bei der Fortseßung ihrer Berakungen ausgegangen war, nämlich daß noch mehr Material seitens der Staatsregierung geliefert würde, „um be- stimmt alle Anhaltspunkte für die Beurteilung der Vorlage zu ge- winnen, inzwischen eingetreten sind, wie die Herren \sich aus der Lektüre der beiden heute vorliegenden Geseßzentwürfe wohl überzeugt haben werden.

Was nun die Notwendigkeit einer geseßlichen Regelung dieses Gebührenwesens apbetrifft, so besteht ja wohl namentli in den be teiligten Kreisen kein Zweifel darüber, daß der Weg der Gesetzgebung erforderlih ist, um die Unklarheiten, die aus dem bisherigen Gebühren- geseße von 1872 sih im Laufe der Zeit entwickelt haben, einerseits zu beseitigen, dann um die ganze Materie, nachdem das Institut der Kreisärzte neu eingeführt worden ist, überhaupt einbeitlih und dem gegenwärtigen Stande der Geseßgebung sowie den tatsäclichen Ver- hältnissen entsprehend zu ordnen. Endlich aber aus dem Grunde, weil widersprehende Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe, des Neichs- gerihts und des Oberverwaltungsgerichts, ein geseßgeberishes Eingreifen notwendig machten

Der Herr Vorredner und au die vorjährigen Herren Nedner haben ja auch die Bedürfnaisfrage als eine 1weifellose anerkannt, und in der Begründung ist das näher ausgeführt.

Meine Herren, ih darf mir wohl gestatten, einige Bedenken, die im vorigen Jahre namentlih in der Kommissionsberatung gegen den Entwurf geltend gemacht worden sind, kurz vorwegzunehmen

Es ist die Befürchtung ausgesprohen worden, als ob dieser Geseyentwurf eine stärkere Belastung der Gemcinden hberbeifübren würde. Jh glaube diese Befürchtung als nicht begründet bezeichnen zu können. Es ist damals au gefordert wordea eine statistische Nah- weisung über die den Kreisärzten zustehenden Gebührencinnabmen. Eine solche Nachweisung ift inzwischen gefertigt, und sie wird Ihnen, glaube ih, den nôtigen Anhaltspunkt bieten dafür, daß tie seitens der Kommission seinerzeit geltend gemachten Bedenken niht zutreffen. Es wird sh das bei den bevorstehenden Kommissionsberatungen {on näher dar- legen lássen. Jch erlaube mir aber, was die Belastung der Gemeinden als solche anbetrifft, besonders darauf zu verweisen, daß, wenn der Entwurf des preußischen Ausführungsgesetes u dem sogenannten Reichsseuchengesey in Kraft treten sollte, in dem § 25 des Ihnen vorliegenden Geseyes eine erhebliche Erleichterung. dec Gemeinden in Bezug auf die Koslentragung gêögenüber dem durch das Regulto von 1835 zur Zeit noch gesehlich festgelegten Zusiand eintreten wird. Also auch in der Beziehung erscheinen die gehegten Befürchtungen gegenftandslos.

Im übrigen gestatte ih mir, namens der Ks tiglichen Staats- regierung den dringenden Wunsch autzudrücken, daß seitens ter Kommission alles geschehe, um diesen Geseyentwurf und den beute zur Beratung slehendea auh wickliH zum Abschluß zu bringen. Es handelt sich um zwei wichtige Glieder in der Kette derjenigen gesey- geberishen Maßnahmen, die das sogenannte Medizinalreformwerk ein- geleitet haben, und zu einem gedeihlichen Abschluß zu bringen bestimmt sind. Es erscheint hier nicht angängig, daß alte uad ¡rweifelhzfte geseyliche Bestimmungen noch in diesem neuea Zufland mit binúber-

genommen werden. Wir würdea allmählich in einen cireulus vitioaus

hineingeraten, aus dem herauszukommen nit bloß im Interesse b Königlichen Staatsregierung, fondern auch, wie ih glaube, des wesent, [ih beteiligten ärztlihen Standes und des gesamten Landes liegt.

Abg. Dr. Hahn (Bund d. ada wünscht, daß nicht Kreibärztz aus anderen. Bezirken zu Vertretungen herangezogen werden, weil die eine unerwünshte Konkurrenz erzeugen könnte.

Ministerialdirektor Dr. Förster erwidert, daß die Verwaltun diesem Gedanken näher treten werde. N à z

Abg. Gamp (fr. konf.) : Ich bitte, daß die Gebührensäße nid im Verwaltungswege, sondern im Gesetz selbst“ festgesetzt Werden, Wird dies nicht beliebt, so werden die ohnehin s{on bestehenden Differenzen zwischen orts- und landespolizeilichen Bestimmungen noch vershärft werden; die S@Whlichtung der Differenzey durh das Oberverwaltungsgeriht bedeutet auch feinen sehr günstigen Ausweg. Die Gebührenberechnungen sollten fo firiert werden, daß nicht durch Doppelberehnungen den Kommuney rößere Lasten erwachsen. Ich beantrage Kommissionsberatung der Variage, und zwar wünshe ih, daß einunddieselbe Kommissioy von 21 Mitgliedern diese Vorlage und „die über die Ausführung dez Reichsfeuchengeseßzes berate. ;

Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Jh habe mir {on bei meinen vorigen Aus, führungen gestattet, hervorzuheben, daß die einzelnen Zweifelspunkte in der Kommission, die von ihnen voraussihtlich eingeseßt werden wird, M einer genauen Erörterung zu unterziehen sein werden. 0

Ich wollte mich nur gegen die ersten Ausführungen des Herr Vorredners verwahren, die bei der geehrten Versammlung den Ein druck erwecken konnten, als ob diese in Ausficht genommene Vorschrift, wonach die Gebührenfestseßung durch die Zentralinstanz, also dur den Medizinalminister erfolgen foll, ein ganz singuläres und ungewöhn: lihes Vorgehen in der Gesetzgebung bedeutet. Das ist absolut nid x der Fall. Jch kann in der Beziehung allein auf 9 legislative Vor, gänge verweisen , die in genau derselben Weise geregelt werden. Das sind:

1) die jährlihe Festseßung der Arzneitaxe,

2) die Gebührenordnung für approbierte Aerzte, durh die Reichsgewerbeordnung gelegt ist,

3) die §8 76 und 77 der Neich8gewerbeordnung, welche die Ermächtigung der örtlihen Polizei bezw. sogar der unteren Ver,

in die Hände der Zentralinstan;

waltungsbehörden enthalten, für eine ‘Reihe von Gewerben Taren M

festzusetzen,

4) die Gebühren der Hebammen und Heildiener werden durch den Negierungspräsidenten festgeseßt,

9) in Armenangelegenheiten werden die Tarife für Erstattung: forderungen vom Minister des Innern festgeseßt,

6) für die Berehnung des Pauschquantums in Kostenfachen dez Verwaltungsstreitverfahrens kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein Tarif aufgestellt werden,

7) in den Fällen des Art. 127 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 ist in gerihtlihen Tar- angelegenheiten das Verfahren und die Höhe der Gebühren von den zuständigen Ministern zu regeln,

8) die Höhe der Gebühren der Auktionatoren wird vom Justiz minister und vom Handelsminister festgesetzt,

9) die Gebühren für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten werden von den Ministern der öffentlihen Arbeiten, des Innern und der Finanzen festgeseßt.

Also hier ist eine ganze große Summe von legislativen Vor- gängen ähnliher Art vorhanden. Für den diesseitigen Vorschlag spricht ferner der Umstand, daß es ih bei diesen Tariffestsezungen empfiehlt, einer kleineren Anzahl von Sachverständigen die Festlegung der cinzelnen Sätze in einwandsfreier Form anzuvertrauen und nicht einem größeren Gremium. Dann aber, meine Herren, muß ein folcher Tarif immer so eingerichtet werden, daß er, dem wechselnden Bedürfnis ent: sprehend, ohne Inanspruchnahme des großen gesetzgeberischen Apparates geändert werden kann.

Ich glaube mich auf diese vorläufigen Bemerkungen beshränkez zu können, welhe boffentlich dem hohen Hause die Veberzeugung hei bringen werden, daß doch der Vorschlag der Regierung nicht die Be- denken in \sih \{ließt, die der Herr Vorredner geäußert hat.

Im übrigen darf ih es mir versagen, auf die anderen Aut- führungen des Herrn Abgeordneten “Gamp beute noch näher cin zugehen; es wird ja in der Kommission noch genügend Gelegenbeit vorhanden sein, diese Punkte zu prüfen. Nur eins möchte ih mir gestatten, noh zu berühren. Der Herr Vorredner hat aus dem Um stand, daß cinzelne Kreisärzte in ihrem Berufseifer vielleiht etwas z weit gegangen sind, einige Vorwürfe und Einwände das gesamte System konstruiert. Ia, meine Herren, id würde der leyte sein, der der Meinung wäre, daß aus verschiedenen Vorschriften der Anweisung für die Kreitärzte heraus nun sofort jeder einzelne Kreisarit ganz gleihgültig, wie die konkreten Verbältnisst liegen nun ein ganzes System von medizinalpolizeilichen Maß regeln nah Art der Beglückungöstheorie zur Anwendung zu bringen hätte. (Sehr richtig!) Davon kann gar nicht die Rede scin. Wenr in dieser Beziehung ein niht angemessener, den Gemeinden ux- verhältniêmäßige Kosten zumutender Uebereifer sich geltend mahes sollte, so ist es Sache der Aufsichtsbehörde, Abhilfe eintreten zu laser.

Abg. von Savigny (Zentr.): So dankbar ich für die Eix- bringung der Vorlage bin, so muß ih doch bemerken. daß nos Wünsche nah Abänderung berechtigt erscheinen. Dies trisit namentlich die Bestimmungen über die amtlichen Verrichtungen tie durch ein Privatinteresse veranlaßt sind. Andererscitt ist eine Ueberlastung ter Gemeinden sorgfällia zu ver meiden; man fönnte sogar die zu diesem Zweck {on ergangen Anweisungen, die den Ueberecifer der Aerzte zu dämpfen geeignet find

diesen Herren nohmals ins Gedächtnis zurückcufen. In den al! Anlaae Mlereinne in Ausficht genommenen Gebührensäten ist feract die Spannung zwischen Minimal- und Maximalsäten zu groß.

Abg. Dr. Martens (nl) erklärt- sich mit der Regelung der Gc bühren. wie sie in der Vorlage vorgesehen ist, eiaverstanden.

Die Vorlage wird einer Kommission überwiesen.

Es folgt die erste Lesung des Entwurfs eines Aus: führungsgesehes zu dem Neichsgesehe, betreffen? die Bekämpfung gemeingefährliher Krankheiten, vom 30. Juni 1900.

Minister der geistlichen 2. Angelegenheiten Dr. Studt: Meine Herren! Die weite Gesehesoorlage, welche ih heute ret diesem hohen Hause zu vertreten die Ehre habe, hat ihren Ausgansck pankt in dem Reichsgeseze über die Bekämpfung gemeingefährlicht

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Krankheiten vom 26. Juni 1900. Dieses Gesei ift das Ergcebais langlähriger Vorerörterungen, die in den einzelnen Bundetstaatet

die ausdrücliq F

stattgefunden haben, und ebenso der E-k-untnis, daß es notwendig werde, von Reichs wegen eine einheitliche Negelung der polizeilichen und fonstigen Maßnahmen zur Bekämpfung derjenigen Krankheiten erfolgen zu lassen, welche einen sogenannten pandetinishen Charakter haben, also wegen ihrer besonderen Gefährlihkeit geeignet sind, Gpidemien usw. über mehrere Bundesstaaten auszubreiten. Es war da notwendig, eine gemeinschaftliche geseßlihe Grundlage für das be- hördlihe Vorgehen zu hafen. ' Z

Von diesem Gesichtspunkte aus hat sih das Reichsgeseß darauf beschränkt, niht alle übertragbaren Krankheiten in den Kreis seiner Negelung zu ziehen, fondern nur diejenigen, die den von mir be- zeichneten besonders gefährlichen Charakter haben. Es sind dies der Ausfaß, die Cholera, das Fleckfieber, das Gelbfieber, die Pest und die Poten.

Nun ist in dem Reichsgeseß, welches diese Materie regelt, der Vorbehalt gemacht, daß die landesgeseßlihen Vorschriften, welche die Maßnahmen gegen andere übertragbare Krankheiten enthalten, dur dieses Geseß unberührt bleiben, daß ferner der landesgeseßzlichen Regelung vorbehalten bleiben sollen die Kostenfrage und die Ent- \{hädigung von Personen usw., welche von den Abwehrmaßregeln betroffen sind. Für die Königliche Staatsregierung entstand aus dieser Sachlage die Aufgabe, zu prüfen, ob es ritig sei, sih auf die im Reichsgeseß ausdrücklich der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Fälle der Kostenregelung und der Entschädigung zu beschränken, ob nicht lieber gleih auch, nah dem Muster des Neichsgeseßes, geseßgeberische Maß- nahmen in Aussicht zu nehmen seien, welhe die Frage der Bekämpfung der anderen übertragbaren Krankheiten auf neuer gesecßz- liher Grundlage ordneten. Die Bejahung dieser Frage konnte für die Königliche Staatsregierung" deshalb niht zweifelhaft scin, weil die- jenige geseßgeberishe Norm, welche für Preußen die behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung gemeingefährliher Krankheiten enthält, nämli das Regulativ von 1835, \o vortrefflich dasselbe seinerzeit auch gewirkt hat und \o einwandfrei es nah dem damaligen Stande der Wissenschaft wohl au war, do jeßt, nahdem beinahe 70 Fahre vergangen find, nach dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft und nah Lage der tatsächhlihen Verhältnisse zum Teil als veraltet an- gesehen werden muß. Daraus und namentlich aus denjenigen Gut- achten, die von ärztlichen und wissenschaftlichen Kreisen abgegeben sind, erklärt sich die Notwendigkeit einer einheitlihen geseßgeberishen Regelung dieser Materie und das geseßgeberishe Vorgehen in der Form dieses Entwurfs.

Es ‘ift aber auch auf der anderen Seite erforderlich gewesen, gewisse andere Punkte in dem vorliegenden Gesetzentwurf zu regeln, die mit dieser Materie in notwendigem Zusammenhange stehen, und daraus ergibt sih dann der vorliegende Entwurf, der die Maßregeln, im An\schluß an das System des Reichsgesetzes regelt.

Wenn ih auf das leßtere kutz eingehen darf, so hat das Reichs- gese, wie ich mir {hon vorher zu erwähnen gestattete, in § 1 eine Anzeigepflicht für bestimmte, besonders gefährliche Krankheiten vor- gesehen, dann den Kreis der verpflichteten Personen bestimmt, weiter über die Ermittelung der Krankheiten besondere Dispositionen ge- troffen, außerdem bestimmte Schußmaßregeln sowie die Entschädigung derjenigen Personen, welche durch prophylaktishe und sonstige Mafß- nahmen getroffen werden, geordnet. Œs {ließen ih allgemeine Vor- schriften an und zum Schluß au noch Strafbestimmungen. Diesem System entsprehend, if nun auch das preußische Auétführungsgesetz gestaltet worden. Jh kann, ohne mi beute auf größere Einzelheiten einzulassen, an das hohe Haus nur die dringende Bitte rihten, dem gesetgeberischen Vorschlag entsprechen zu wollen. Es liegt die un- bedingte Notwendigkeit vor, daß das System, welches als ein den Be- dürfnissen und dem Stand der Wissenschaft entsprehendes in dem Reichsgeseß festgelegt und allseitig als dem Bedürfnis der Gegenwart entsprechend anerkannt worden ist, nun auch in dem größten deutschen Bundesstaat zur Ausführung gelangt. Diejenigen Mitglieder dieses hoben Hauses, welche in der Lage sind, den Entwurf au näber von seiner eigentlih tehnishen Seite prüfen zu können, werden hoffentlich meiner Auffassung dahin zustimmen, daß die unbedingte Notwendigkeit

vorliegt, die verschiedenen tehnischen und Zweifelsfragen zu beseitigen, |!

die im Laufe der Zeit entsteben mußten, nahdem es sich erwiesen hatte, daß das Regulativ von 1835 den gegenwärtigen Zeitverbältnissen niht mehr genügte.

Wenn ih nun noch mit einigen Worten auf das System eingehen darf, wie es \sich in dem vorliegenden Geseyzentwurfe darstellt, so wird bei der Durchsi@t der Krankheiten, auf welbe der Entwurf sich er- streckt, Ihnen vielleiht aufgefallen sein, daß in der Liste derselben mehrere fehlen, an deren Uebertragbarkeit ein Zweifel nicht bestehen fn und gegen die zum Teil schon jeyt Bestimmungen in Kraft sind. Dazu gehören z. B. die Masern, die Nöteln, die Kräye, ter Keuch- husten, die Jnflueaza, der Krebs usw. Nun könnte vielleiht geltend gemacht werden, daß es im Interesse der Statistik der übertragbaren Krankheiten erforderli gewesen wäre, auch diese Krankheiten in tem Geseyentwurf zu berücksichtigen. Dem gegenüber ist aber u bc merken, daß für die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten nur ihre Gefährlichkeit, niht aber statistische Rüssichten in Betracht fommen können, taß aber gegenüber den genannten Krank- heiten eingreifende Shutzmaßnahmen entweder zu belästigend oder niht wirksam genug sein würden. Es wurde daber für audreiche::d erachtet, den vorübergehenden Erlaß von Schutmaßregeln für Zeiten ihrer epidemischen Auëbreitung vorzubebalten. Das ift in den §8 5 und 7 des vorliegenden Entwurfes geschehen. Es wird tort vorgeschlagen, daf das Staatsministerium die Ermächtigung erhalten soll, die Be- stimmungen des Gescyentwurfs über die Anzeigepsliht und die Er- inittelung der Krankheiten für einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere übertragbare Krankheiten vorüber- gehend auszudehnen, wenn und solange diese in cpidemisher Ver- breitung herrschen.

Bezüglich der Krankheiten, sür welche cine von dem besiebenden Verfahren abweichende Behandlung vorgeschlagen wird, möchte ih bier nur zwei terausgreifen wegen der Wichtigkeit, welche gerade sie für die Volkögesundheit haben, nämlich die Tuberkulose und die übertra2g- baren Geschlechtsfranfdeiten.

Die Frage, ob es sich empfiehlt, die Tuberkulose einer geseylih zu regelnden Bekämpfung zu unterwerfen. ist gerade in den letzten Jahren der Gegenstand lebhafter ErdFrterungen geworden, wie Ihnen binreichend bekannt ist. Die Bean!wortung dieser Frage wird erscknrert einerseits dur die außerordentliche Verbreitung, andererseits durch die je nah dem Stadium der Krankheit verschieden große Bedeatuna, welche diefer für die Erwerbsfähigkeit und das Familiealebea der

| Mecht eingeräumt,

| sbäâdiguagen lebat sich der Entworf an das Reichzacicn an ! frei

Bevölkerung innewohnt. Wenn jene für die Durchführung von sanitätspolizeilihen Maßnahmen fpricht, so kann diese solche vielleicht als hart und zu eingreifend erscheinen lassen. Die der Begründung des Gesegzentwurfs als Anlage beigegebene Zusammenstellung der Gesetzgebung anderer Staaten wird Ihnen aber zeigen, wie die Üeber- ¿eugung, daß man auch gegenüber der Tuberkulose nicht ohne geseßz- lihe Bestimmungen mehr auskommen kann, in immer weitere Kreise Eingang findet. 5

Der Gesetzentwurf hat dem Rechnung getragen, aber die zulässigen Schutzmaßregeln auf ein so geringes Maß beschränkt, daß bei der Ausführung derselben jede Härte von vornherein als ausges{lossen erscheinen muß.

Aehnlich verhält es \sich mit den übertragbaren Geschlechts- krankheiten. Der Standpunkt, welchen der Entwurf in dieser Be- ziehung einnimmt, unterscheidet sich wesentlih von demjenigen des Regulativs, aus Gründen, die ih in der Kommission näher darzulegen mir vorbehalten muß, für den Fall, daß der Gesetzentwurf, wie ih hoffe, einer Kommission überwiesen werden wird.

Was die Schußmaßregeln, welche der Geseßentwuxf vorschlägt, anbetrifft, so decken sie sich mit einer einzigen Ausnahme mit denjenigen des MNeichsgeseßes. Der Umfang, in welchem die Anwendung der Schußmaßregeln auf die einzelnen übertragbaren Krankheiten äußersten Falls zulässig sein foll, ist im § 8 des Gesetzentwurfs genau fest- gestellt und in einer Weise beschränkt, daß dadurch unbeschadet ihrer Wirksamkeit jede überflüssige Belästigung der Bevölkerung aus- ges{lossen erscheint. Außerhalb des Neichsgeseßes liegt nur eine einzige im Gesetzentwurf vorgeschlagene Schußmaßregel vor, nämli die Zulässigkeit des Behandlungszwanges gegenüber Kranken, welche mit der Körnerkrankheit oder übertragbaren Geschlechtskrankheiten be- haftet sind. Bei der Körnerkrankheit rechtfertigt sih das durch die große Ausbreitung der Krankheit und dur die große Gefahr, welche sie für die geistige Ausbildung und für die Wehr- und Erwerbsfähigkeit der Bevölkerung, namentlich in den östlihen Provinzen, bedeutet, sowie mit Nücksicht auf die nicht unerheblihen Mittel, welche der Staat, die Kreise und die Gemeinden seit einer langen Reihe von Jahren auf die Bekämpfung dieser Seuche verwandt haben und noch aufwenden. Bei den übertragbaren Geschlehtskrankheiten ist aber zu berüd- sichtigen, daß ohne die geseßlihe Möglichkeit der zwangs3weisen Be- handlung derjenigen Personen, welche gewerbsmäßige Unzucht treiben, den Gefahren der Prostitution nit wirksam begegnet werden kann.

Die durch das Reichsgeseß vorgesehene Entschädigung für ent- gangenen Arbeitsverdienst der wegen Krankheit abgesonderten Personen und für die durch die Desinfektion erzeugte Sachbes{hädigung s\oll nah dem Geseßentwurf auch bei den im Reichsgeseß nicht genannten übertragbaren Krankheiten gewährt werden dürfen. Diese Regelung wird nur der Billigkeit entsprechen und wird daher, wie ih annehme, Ihre Zustimmung finden. Die Vorschriften über die Ermittelung und Feststellung dieser Entschädigungen sind im Ausführungsgesetz zu dem Reichsseuchengeseß enthalten.

Was die Kostenfrage anbetrifft, so bitte ih, auf die vorhin bereits bei Erörterung des Gesetzes, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten, gemachten Ausführungen Bezug nehmend, aus der Bestimmung des § 25 des vorliegenden Entwurfs entnehmen zu wollen, daß der Staat, abweichend von dem bisherigen Rechte, welhes den Gemeinden diese Kosten auferlegt, in einem weitgehenden Maße die Kosten der amtsärztlichen Feststellungen sowie die dur die Beteili- gung des beamteten Arztes bei der Anordnung, Leitung und Ueber- wachung der Schußmaßregeln entstehenden Kosten auf \sihch genommen hat. Im übrigen beläßt es der Entwurf wegen der Kosten bei den Bestimmungen des bestehenden Rechts, welce die Möglichkeit bieten, die aus dem Geseßzentwurf \ich ergebende Kostenfrage ohne weiteres zur Entscheidung zu bringen. - Die Strafvorschriften endlich lehnen sih eng an diejenigen des Neichsgesetzes an.

Meine Herren, nun gestatten Sie mir, im Anschluß an diese Aus- führungen dem Wunsche Ausdruck zu geben, den ih vorhin {on aus- gesprohen habe, daß auch dieses wichtige Glied in der Neuregelung unserer medizinalverwaltungöre{tlichen Vorschriften Ihre Zustimmung finden möge, und daß damit eine geseßlihe Grundlage geschaffen werde, welche es ermöglicht, die Medizinalbehörden in den Stand zu seyen, daß sie in einer den praktishen Bedürfnissen und der modernen Wissenschaft entsprechenden Weise ihres Amtes walten, daß ferner diejenigen Krank- heiten, welhe an dem Marke des Volkes zehren, wirksamer als bisher bekämpft werden können, und dak endlich auch alle diejenigen Uebelstände, welhe auf anderen Gebieten der Medizinalverwaltung infolge der Mangelhaftigkeit der bestebenden Vorscriften ih als un- zureihend erwiesen haben, beseitigt werden. Ih hoffe, daß, wenn der Entwurf auf dieser Grundlage Ihre Zustimmung finden wird, eine sichere Grundlage für die wirkiame Förderung nicht bloß des körver- lichen, sondern au des geisligen Wohbles des Volkes gegeben sein wird.

Abg. Dr. Martens (nl): Das Reichsgeseß befaßt sich haupt- säGlich mit sechs Krankheiten, hat aber der Landcsgescygebun das

die Zabl der Krankheiten, die unter das ( seß

fallen, zu erhöhen. Die Krankheiten, um die cs sich bier handelt, sind von großer Bedentung für die Sterblichkeit. beiten, wie z. B. die Diphtherie, das Kindbettfieber usw., sind durch die frühere Gesetzgebung nicht getroffen worden, weil ibr Charakter noch nicht erkannt war. Auh in dem neuen Gesey fehlen Krank- heiten, wie Masern, über die die Wissenschaft sich noch nit ganz einig ist. Jm ganzen billige ich die Tenden dicses . Entwurfs. Der Redner äußert dann Bedenken gegen die Diana, daf die Anzeige von Geschlehtökrankheiten bei Personen, die gewcrbömäßig

Unzucht treiben, erfolgen soll ; der Arzt könne nicht wissen, ob eine de- |

stimmte Person unter diese Bestimmung falle: bier sei eine ofene Tär zur Umgehung der Anzeigepflicht. Sie werde sich auf dem Lande schwer dur@füdren lassen. Die Behandlung von Geschlechtökrankbeiten ge- hebe besser im Krankenbause als privat. Bei der Regelung der Entschädigung sei nicht Rücksicht darauf genommen ob die zu ent- shädigende Person noch erwerbsfähig sei oder nicht. Daß für die bei Desinfektion entstebenten S2c&beschädigun auf Antrag cine Ver- gütung gewährt werde, halte er nur für t und billig

Kurpfuschereiverbots.

Abg. Dr. Iderboff (îr. koui) vielen Fällen unzureichend geæesen, Alt zu begrüßen , mal deren Gemecingefährlichfei spriht der Notwendigkeit. Die Autscbeitung deit ist zu bedauern; wena die Wissenschaft gülligen Slantvunkt in der Frage der dieser Krankheiten cingenommen bat. wird man zu einem eventuellen

thlichen Eingreifen kommen müssen. Mit den Schuymaüregela in ich durchaus einverstanden ; ten Polizeibebörten muß eine Vor! Hrift über deten Anwendung gegeben werden In der Regelung der Eat-

daber ist dieser neue gesetgebende Krankbeiten neu aufgenommen find, erkannt isl. Die Anzeigerflicht eut

cinen ends

zu erwägen scin, ob in dieser Frage nicht cizzelne Antnabmen

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| bildungen.

| Weber in eia, Die im ersten Abschnitt gegebene anatomisi Abg. Dr. Ruegenberg (Zentr.) bedauert das Fehlen eines | , den L

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| shüttern der Krebslrank- |!

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zu machen find; ih erinnere „3. B. an die Arbeitslosen, die von der Gemeinde eine Entschädigung erlangen können. Dagegen,

daß die Kosten der amtésärztlihen Festitellung der gemeingefährlihen

Krankheiten der Staatskasse zur Last fallen, ilt nihts zu sagen. Wir

sind aber weiter der Ansicht, daß alle Kosten, die nah dem Reichs-

geseb durch die Bekämpfung dieser Krankheiten erwachsen, von der

Landegpolizei zu tragen find. Die Krankheiten treten meist

in solchem atmnfange auf, daß man den Gemeinden,

insbesondere der andgemeinde, die Aufwendungen nicht

zumuten kann. Daß die Kreisverbände unvermögenden Gemeinden

Beihilfen gewähren, ist durhaus gerechtfertigt. Wir steben

dem Gefeßzentwurf durchaus sympathisch gegenüb Kommissionsberatung einverstanden.

Abg. Dr. von Korn (kons.): Ich bin nicht damit einverstanden, daß die gewerbémäßige Unzucht mit aufgenommen is. Daraus können verhängnisvolle Folgen ergeben. Der Beschwerdeweg scheint uns nicht zweckmäßig geregelt zu sein. Beschwerdeinstanz müßte der Kreis- arzt, nit der Landrat sein. In der Kommission werden

für eine andere Regelung der Kostenfrage eintreten.

1 in Diese i} ers forderlih, da es ebenso gut leiftungsunfähige Kreise wie Ge- meinden gibt.

bg Dr, Langerhans (fr. Volksp., auf der Tribüne {wer ver- ständlih) erklärt sih mit dem Entwurf im allgemeinen einverstanden. Die Malaria aufzunehmen, führt er aus, erscheint zweckbmäßig. Ich freue mich gewissermaßen, in dem Entwurf auch die obligatoriiche Leichen- schau aufgenommen zu sehen. Was die gewerbsmäßige Unzucht be- trifft, fo halte ih die Bestimmung für unbedenklih, weil eher zu wenig als zu viel angezeigt werden wird. Empfehlen dürfte es sih aber auch, die fakultative Feuerbestattung aufzunehmen. g. von Savigny (Zentr.): Jh hoffe, daß dem letzten Wunsche des Vorredners keine Folge gegeben wird; die Kostendeckung kann unmöglich so erfolgen, wie sie vorgesehen ist, sie muß von Grund aus geändert werden. Weiter bin ih gegen die Einführung der An- zeigepflicht für Tuberkulose „in vorgeschrittenem Zustande“. Das {eint in keiner Weise scharf genug gefaßt zu sein. Diese Bestimmung kann leiht zu einer Belästigung des Publikums führen. Auf alle e müßte nur der Arzt die Anzeigepflicht haben, so ist es au in Nor- wegen und in einigen deutschen Bundesstaaten, z. B. in Baden. Es ist kein Grund ersichtlih, weshalb die Anzeigepflicht in Preußen weiter ausgedehnt werden sollte. Die Bestimmungen über die Geschlechts- krankheiten kann man lassen, wie sie find; die Aerzte werden immer in Fâllen vorgeschrittener Krankheit Dn machen. Weshalb für die Ent fcheidung über die Kostenfrage. das erwaltungsstreitverfahren, nicht „gerichtliche Entscheidung vorgesehen ift, ist niht verständlich. Ob die Gutsbezirke zu den Kosten ebenso herangezogen werden können, wie die Gemeinden, bedarf noÿ ernster Prüfung.

Abg. Hofmann (nl.): Jch kann mich nicht damit einverstanden erflären, daß die Entscheidung. immer die Ortspolizeibehörde haben foll. Denn was ist Ortspolizei? Diese Behörden find überall ver- \chiedenartig organisiert, in der Rheinprovinz anders als in Hannover. Wie kann man da eine gleichartige Durchführung des Gesetzes erwarten ? Viel besser wäre es nah meiner Ansicht, eine entralbbes zu schaffen und den Landrat mit der Ausübung zu betrauen. Jh stimme mit einem der Vorredner darin überein, daß es niht recht ift, den einzelnen Gemeinden die Kosten aufzuerlegen; zweckmäßiger dürfte es sein, die Landeépolizeibehörde die Kosten tragen zu lassen.

Hierauf wird der Gesehentwurf derselben Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen, die den Geseßentwurf über die Gebühren der Medizinalbeamten zu beraten D

Schluß der Sizung um 31/, Uhr. Nächste Sihung:

wir auch

Dienstag, 11 Uhr. (Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung.)

Literatur.

Franz Grillparzers Werke. Mit einer Skizze seines Lebens und seiner Persönlichkeit von J. Minor und dem Bildnis des Dichters. Elegant gebunden M 3. (Stuttgart, Deutsche Verlags- anstalt.) Zum ersten Male wird den Verehrern des Dichters eine bandlihe und zugleich woblfeile Ausgabe seiner Werke in einem Band geboten. Sie entbält alle Schöpfungen Grillparzers, die bei seinen Lebzeiten ers{chienen oder in seinem Nachlaß abgeschlossen vorgefunden sind, in erster Linie also die Dramen, die seinen Namen unsterblich gemaht haben, seine Gedichte, seine beiden Er- zäblungen, seine Selbstbiographie und die während seiner Reisen nah Jtalien, Deutschland, Frankrei, England und Grietenland gefübrten Tagebücher. Diesen abges{lossenen Arbeiten sind die binterlassenen dramatischen Bruchstücke und Entwürfe angereiht. Der Literarhistoriker Jacob Heinor, Professor an der Wiener Universität, hat der Ausgabe eine biographische Einleitung voraufgeshickt, in der er ein Bild von dem Leben und der Persönlichkeit des Dichters darbietet. Die Ausstattung des dauerhaft gebundenen Bandes ift ges{mackvoll.

Friedrich Bodenstedts Lieder des Mirza-Schaffy sind soeben in 161. Auflage im Verlage von K. v. Decker in Berlin erschienen. Das ges{mackvoll ausgestattete Bändchen kostet elegant gebunden nur 3 M

Die Völker der Erde. Eine Schilderung der Lebens- weise, der Sitten, Gebräuche, Feste und Zeremonien aller lebenden Völker von Dr. Kurt Lampert. Mit 780 Abbildungen nach dem Leben. Lieferung 23—27. Stuttgart, Deutsche Verlagsanstalt. cis der Lieferung 60 „4 Das {on mehrfah besprochene Unternehmen geht rashen Schrittes seiner Vollendung entgegen, und die soeben zur Ausgabe gelangten Lieferungen 23 dis 27 zeigen von neuem, daß bier cin Prachtwerk geboten wird, in dem Tert und Bild einander aufs beste ergänzen, cine volkêtümlicbe und doch zugleih dem beutigen Stande der Wissenschaft entsprechende Völkerkunde, wie sie bisber noch fehlte. Dies und die ungemein reiche Ausstattung mit charak- teriftishen und lebenswahren JUuitrationen von künstlerischer Vollendung sichern dem Werke in weiten Kreisen eine beifälligeAufnabmne. Die neuesten Lieferungen behandeln afrikanische Völkerschaften, zunächst die Stämme

| am oberen Nil zwischen Faschoda, Uganda und dem Kongogebiet, dann Eine Reibe Krank- |

diejenigen im Gebiete der großen Seen und die Bewohner von Unjoro, Uganda, Karagwe und Ruanda. Hierauf folgen das Kongo- gebiet und die interessanten Zrwergvölker, die Schweinfurth zuerst ge- nauer beschricb, während die dunkelfarbigen Bewohner Südafrik28 (Vottentotten, Buschmänner, Kaffern) und der afrifanishen Inseln den Schluß bilden. Der Bildershmuck dieser Lieferungen ist wiederum ebenso reih wie mannigfaltig, die ganze Ausstattung vornehm und gediegen.

Die vom Professor Dr. von Oettinaen am Eedurtstage Seiner Majestät des Kaisers in der Fesisizung der Akademie der Künste gehaltene Rede über das Thema „Das Geseg in der Kunst“ ist in Buchform im Verlage von É. S. Mittler u. Sohn in Berlin SW. 12 (00 4) erscbienen.

Die Massage von Saritätêrat Dr. Preller. Zweite, neu bearbeitete Auflage von Dr. Ralf Wichmann. Mit §9 Ab-

In Originalleinenband 3 4 50 A Verlag don J Uebersicht bezreec aien bei Erlernung der notwendigsten Keant- und ibn auf die Punfte aufmerksam zu maten, auf die es bei Auvsübuig der Massage besonders ankommt. Der Abschnitt er-

fünf Handg Streichen, Reiben, Kneten. Erx- und Klopfen. Der folgende über die physiologiscde Wirkung der

und Blatbewegung, Drüsentätigkeit t ih über die i

legt, und belehrt den Mea iden Nat zu holen hat. Das Linie für Laien bestimmt, für Berufsmasseure. La

diener, männliche und weibliche Kranken- und Baderoätter, G Ordensschwestern, Hebammen, Verwandte des Patienten: aber aud