1850 / 8 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der Urkunde, welche das Publikum interessiren können , durh das Amtsblatt.

L Jede Verleihung eines Bergwerks geschieht älteren Rechten

weichen. h: 4, Von Consolidationen. E

.: Dée

Die Vereinigung benachbarter Bergwerke zu einem einzigen |

Ganzen (Consolidation) is auf den Antrag der Eigenthümer der- selben (§. 84) zulässig, wenn nicht überwiegende allgemeine oder be- sondere Juteressen entgegenstehen. C 09, welches für Verleihungs-Gesuche vorgeschrieben ist. Ein Riß, wel- cher das ganze zu fonsolidirende Feld darstellt, muß dem Gesuch in drei Exemplaren beigefügt werden. S: 5d. 5

Die Entscheidung über das Consolidationsgesuch erfolgt dur den Minister nah den für Verleihungen gegebenen Vorschristen. Die im §. 45 enthaltene Beschränkung der Feldesgröße findet hier bei feine Anwendung. E |

Der Cousolidations-Urkunde müssen die Original-Verleihungs- Urkunden der konsolidirten Bergwerke beigefügt werden. lf (20n- solidations-Urkunde wird durch das Amtsblatt bekannt gemacht.

Nb (m trt 92 : ; Von den Rechten und Pflichten der Bergwerks-Eigenthumer. 8. 55. t

Der Bergwerks-Eigenthümer hat das Recht der Gewinnung und Benubung der ihm durch die Verleihungs-Urkunde Überwiejenen Mineralien, unter den von dem Geseb festgestellten Beschränkungen, 6. 96. E

Derselbe ist verpflichtet, das ihm verliehene Grubenfeld inner- halb der in der Verleihungs-Urkunde dafür festgeseßten Fri], Un- ter ¡Leitung des Bergmeisters, verlohsteinen zu lassen. Del der Verlochsteinung sind die angränzenden Bergwerksbesißer sowohl als die Oberflächen-Eigenthümer, auf deren Grund und Boden Loch- steine zu seßen sind, mittelst einer aht Tage vorher zu erlassenden Bekanntmachung einzuladen. Die Oberflächen - Eigenthümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstüde und das Seßen der Lochsteine, gegen Ersaß des Schadens, zu gestatten,

S O1

Der Bergwerksbesißer ist verpflichtet, das Bergwerk ununter- brochen zu betreiben; er darf den Betrieb nur dann und auf so lange einstellen, als das Bergamt ihm dies ausdrüdcklich gestattet hat.

S.98,

Diese Fristung is vor Einstellung des Betriebes nachzusuchen und von dem Bergamt zu bewilligen, wenn durch den zeitweisen Nichtbetrieb Juteressen des Gemeinwohls nicht verleßt werden.

C299, « Die Fristung soll, insofern uicht ein kürzerer Zeitraum verlangt wird, auf mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre bewilligt werden. Eine Erneuerung is zulässig, wenn vor Ablauf des be- willigten Zeitraums darauf angetragen wird,

8. 00,

Der Betrieb is nach den festgestellten Angrifss- und Betriebs- plänen (§. 50 und §§, 166 u. f.) zu führen.

C 01

Die Ausführung der Betriebspläne ist dem Bergwerksöbesiber überlassen; sie muß unter der Aufsicht vou Personen geschehen, welche der Behörde die Befähigung hierzu nachgewiesen haben und von ibr auf Beobachtung der Gesebe verpflichtet worden sind. Bevor ein solcher Grubenbeamter von dem Bergwerksbesiber angestellt, dem Bergamt namhaft gemacht und verpflichtet ist , darf der Be- trieb des Bergwerkes nicht eröffnet, oder fortgeseßt werden. Das Bergamt ist befugt, die Einstellung des Betriebes, wegen mangeln=- der Aufsicht, anzuordnen,

S 02.

Die Besizer mehrerer kleiner Bergwerke können sich zur An- stellung eines gemeinschaftlichen Grubenbeamten vereinigen, insoweit das Bergamt eine solche Aufsicht nicht als unzureichend erklärt.

6. 63. x Die Bergwerks - Besißer, welche die Aufsicht über den Betrieb führen (§. 6D, sonst aber die Grubenbeamten, sind für die Aus führung aller Vorschriften und Anordnungen, welche im Gesebe enthalten oder auf Grund desselben erlassen sind, verantwortlich. g. 04. Sie find verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienst das Bergwerk befahren, zu begleiten, oder durh einen ihrer Unterbe- amten begleiten zu lassen und denselben auf Erfordern über den Betrieb Auskunft zu geben. Die von dem Berg-Amt mit den er- forderlichen Bescheinigung versehenen Berg- und Hütten-Eleven und Bergwwerksbeflissenen sind von den Bergwerks - Besipgern und deren Beamten auf den Werken, sowohl {hrer theoretischen als ihrer praktischen Ausbilvung wegen, ‘a7 Gld « ¿ VOe

Die Annahme und Entlassung der Gruben-Arbeiter bleibt den Bergwerks=-Besibern oder den dazu von ihnen ermächtigten Beam- ten überlassenz es darf jedoch, so lange noch geeignete Knapp- \chafts-Genossen vorhanden sind, bei fünf Thaler Strafe zur Knapp- \chaftsfkasse, kein Arbeiter angenommen werden, welcher nicht in die Knappschaft aufgenommen uud wenn er bereits auf einer anderen Grube angelegt war, mit einem Eutlassungsschein versehen ist. Dergleichen Abkehrscheine sind die Grubenbeamten dem abgehenden Arbeiter in dem Arbeitsbuh auszustellen verpflichtet.

g. 066. Der Lohn der Arbeiter muß von den Bergwerks-Besiber nah den mit dem Bergmeister von Zeit zu Zeit gemeinschaftlih zu er- mittelnden festen Normalsäßen bestimmt werden. Bei Verschieden= heit ver Ansichten und bei Einsprüchen der Berg-Arbeiter entschei- det das Berg-Amt.

L i C. 67/1 Ld 20 Ha 500 R E N O jedem Lohntage und ivar A vobeven, . afe niht anders als in baarem Gelde

D ; : _§. 68, een Bergwerks-Cigenthümern für deren Rechuung des Bergwerk ee Westen Cin bes Bergwerks, allen bei dem Betrieb und er Berwattung desselben beschäftigten Personen, so wie den vo ihnen abhängigen Personen, ist untersagt, Schar L dts haft und Klein-Handel, am Ort des Be n Str fg Andere zu betreiben, Eine Aus Mer gwerts selbst „oder dur und so lange nach dem vos ist nur zulässig, wenn 7 A : ereinstimmenden Urthèil der Gemeinde- Kreis- und Bezirks = Polizei -= Behörde, dem Bediirfni e Weise nicht abzuhelfen ist, , dürfniß auf andere Dem Bergwerksbesißber i b R rfsbesiber i ü überlassen ; Sig Ber Db Nive if ie A Iu Grubenhaushaltes 13 g st jedoch im Interesse ver öffentli Sicherheit und der Sicherheit der Arbeiter berechtigt , A entsprechendé Beschaffenheit der zum Betrieb zu verwendenden Ma-

| dung einer Polizeistrafe Folge I S unbeschadet, und die jüngere Verleihung muß dem älteren Rechte |

| überlassen. Bei den Consolidationsgesuchen tritt dasselbe Verfahren ein, !

42 e Bereithaltung einer zureichenden Menge von den

des Grubenbaues nothwendigen Gegenständen Ra desfallsigen Anordnungen is bei Vermei-

terialien und di zur Sicherstellun zu überwachen.

. (e s

Für jedes Bergwerk soll ‘ein Grubenriß in zwei Exemplaren

dur einen vereideten Markscheider au! Kosten des Bergwerksbe-

sizers angefertigt und in angemessenen Zeitabschnitten nagetragen werden, i;

§. 74, Die Verwerthung der beim Bergwer dukte is dem Bergwerksbesißer ohne Einw

erksbetrieb gewonnenen Pro= irkung der Bergbehörde

g. T2. e / i Die Besizer der Bergwerke und Aufbereitungsanstalten O verpflichtet, in den dafür festgeseßten Zeiträumen und Ba Dem Berg=-Amt statistische Nachrichten Uber folgende Gegenstände ein- zureichen : N 1) Name des Werkes und des BVesibers, 9) Betriebs-Anstalten und M 3). Anzahl der Arbeiter und deren Familienglieder , und Geschlecht, Lohnbetrag und Arbeitszeit, 4) Menge der geförderten und dargestellten Produkte , 5) Werth derselben am Ursprungsort, C. (D: 0 : Jede Besißveränderung des ganzen Berg- und Aufbereitungs- werkes is dem Berg - Amte durch den neuen Erwerber binnen vier

nah Alter

Wochen anzuzeigen. P g. (4. : 5

Wenn ein Bergwerk mehreren Perfonen verliehen ist , oder wenn dasselbe in den Besiß mehrerer Personen übergeht, so ind diese verpflichtet, einen, innerhalb aht Meilen von dem Bergwerk und innerhalb des Bergamtsbezirkes wohnenden Repräsentanten zu bestellen und dem Berg-Amt namhaft zu machen, welcher die Berg werks = Eigenthümer in Betriebs- und Haushalts-Angelegenheiten, so wie in allen Verhandlungen mit der Behörde , ingleichen in Aktiv- und Passiv - Prozessen rechtsgültig vertritt, und bei welchem beziehungsweise die Bergwerks - Eigenthümer geseßlichen Wohnsiß haben. - §. (D,

Dieselbe Verpflichtung liegt einem alleinigen Bergwerks-Cigen- thümer ob, welcher außerhalb des Bergamks - Bezirkes, oder mehr als acht Meilen von seinem Bergwerk entfernt wohnt.

ÿ. (0,

So lange ein Repräsentant nit bestellt, oder der abgegangene nicht wieder erseßt ist, kann das Bergamt entweder den Betrieb des Bergwerks einstellen, oder einen Repräsentanten, wo möglich aus der Zahl der in hinreichender Nähe?wohnenden Mitbetheiligten, anordnen, und demselben erforderlihenfalls eine angemessene , von den Grubcneigenthümern aufzubringende Belohnung zusichern.

G L

Jeder Bergwerks - Eigenthümer is verpflichtet, anderen Berg=- werksbesizern in seinem Grubenfelde das Treiben von Stollen und das Abteufen von Shächten, so wie den Mitgebrauch seiner Baue und Maschinen , so lange er diese für sih felbst gangbar erhält, und sofern seinem eigenen Betriebe dadur kein Nachtheil erwächst, gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Bei dem Mangel güts liher Uebereinkunft entscheidet das Bergamt über die Verpflichtung und über die zu zahlende Vergütungz hinsichtlich des Betrages der leßteren ist der Rechtsweg zulässig.

g. 78.

Wenn mehrere Betriebspunkte, die in verschiedenen verliehenen Bergwerken liegen, von gemeinsamen Wassern leiden, so daß ihre Existenz, oder die öffentliche Sicherheit, oder der Bedar| der Konsumenten gefährdet wid, 0 find die bervessen- den Bergwerksbesißer zur gemeinschaftlichen Ausführung der erforderlihen Arbeiten verpflihtet. Ueber die Nothwendigkeit

und Anordnung der gemeinschaftlichen Arbeiten, so wie über das Betheiligungsverhältniß der verschiedenen BergwerksbeslBer entschei- det in erster und leßter Instanz eine schiedsrichterliche Kommission, welche auch die Beiträge nah Maßgabe der Vortheile, die das Unternehmen einer jeden einzelnen Grube verspricht, festzustellen hat. Zu dieser schiedsrichterlichen Kommission ernennt jedes betheiligte Bergwerk einen Schiedsrichter und der Vorsißende des Gerichts den Obmann, A Quit t 4 Von den Reá tsverháltnissen mehrerer Betheiligten. S

Das Bergwerks-Eigenthum fann sowohl von Einzelnen als oon Mehreren ín Gemeinschaft (Gewerkschaft), in beiden Fällen je- dvoch nur als ein unzertronnliches Ganzes erworben und besessen werden.

8g. 80,

Die Rechtsverhältnisse der Betheiligten unier einander sind nach dem zwischen ihnen errichteten Vertrage und insoweit es an vertragsmäßigen Bestimmungen fehlt, nach den allgemeinen Geseßen unter den nachstehenden Beschrän tungen zu beurtheilen,

EL

Die Betheiligten fassen ihre Beschlüsse nach den Antheilen, nicht nach den Personen.

Zur Gültigkeit eines jeden Beschlusses is erforderli, daß alle Theilhaber zu einer Versammlung eingeladen oder anwesend waren. Die Versammlung is beschlußfähig, wenn vie Mehrheit der An- theile verireten ist.

6. 82.

Zu Beschlüssen über Betriebs- und Haushalts-Angelegenheiten, über Bestellung von Grubenvorständen und von Repräsentanten (§. 74), über die Ansprüche der Grundeigenthümer und über die im §. 242 erwähnten Ablösungen, genügt die einfache Stimmen=- mehrheit innerhalb der beshlußfähigen Versammlung.

Ge 99.

Gegen solche Beschlüsse (§. 82) kann die Minderzahl, welche wenigstens ein Viertheil der Antheile vertritt, innerhalb vier Wochen die \chiedsrichterlihe Entscheidung darüber anrufen: ob der Beschluß zum gemeinsamen Besten der Gewerkschaft gereiht, Das Schieds- gericht, welches in erster und leßter Instanz darüber erkennt, wird dur einen von der Mehrzahl und einen von der Minderzahl ge- wählten Schiedsrichter und durch einen vom Bergamt ernannten Obmann gebildet, Die Ausführung des Beschlusses wird dadur nicht aufgehalten. gi

g. 84. m

Bei Verfügungen über die Substanz eines Bergwerks ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der Antheile erforderlich. Bei Ver- fügungen, welche die Substanz mehrerer Bergwerke, namentlich de= ren Vereinigung zu einem Ganzen (Consolidation) zum Gegenstande haben, muß jene Stimmenmehrheit in jeder betheiligten Ge- werkshaft vorhanden sein, as

g. Ds

Gegen einen solchen Beschluß ( §, 84) fann jeder Betheiligte

innerhalb vier Wochen die e I 83 erwähnte \chtedsrichterliche

Entscheidung anrufen. Bis zu dieser Entscheidung ist die Ausfüh- rung des Beschlusses auszuseben. - .

Fällt der \chiedsrichterliche Ausspruch verneinend aus, so darf wider den Willen auch nur eines Betheiligten der Beschluß nicht ausgeführt werden. Á g. 50.

Jede Verfügung der im §. 84 gedachten Art muß , vor Aus- führung der Bergbehörde zur Bestätigung vorgelegt werdenz in den in 68. 8 und 52 vorgesehenen Fällen hat dichelbe das erforderliche

Verleihungsverfahren anzuordnen. G Be Ole j

Hypothekengläubiger und Realberechtigte können der Ausfüh- rung eines für die Besißer verbindlihen Beschlusses nit wider= sprechen. ;

Sie sind durch den Bergwerksbesiber von einem jeden Beschluß über die Substanz des Bergwerks zu benachrichtigen und es steht ihnen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang dieser Be- nachrihtigung die Befugniß zu, entweder ihre bisherigen Rechte, ohne daß ihnen dabei der gefaßte Beschluß entgegensteht, geltenD zu machen , oder Zahlung beziehungsweise Sicherheitsleistung zu fordern. : :

g. 88,

Gegen die Beschlüsse, sowohl über die Verwaltung (Z. 82) als über die Substanz (§. 84) findet die Berufung auf den Rechts- weg nicht statt.

: g. 89,

Zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft kann auf den

Verkauf des ganzen Bergwerks nicht angetragen werden, C: 90.

Bei Stein - und Braunkohlen-Bergwerken is die Naturalthei- lung des Produktes nur mit Zustimmung aller Betheiligten zu- ang.

dl g. 91.

Alle auf dem Bergwerke im Ganzen ruhenden Verbindlichkei=- tenz insbesondere die aus dem Betriebe entstandenen Verpflichtungen, so wie alle verbrieften Schulden, für welhe in der Urkunde das Bergwerk als Schuldner bezeichnet ist, haften, ohne Uuterschied ob das Bergwerk Einem oder Mehreren gehört, lediglich auf dem Werthe des Bergwerks und seiner Zubehörungen, nicht auf dem übrigen Vermögen der Eigenthümer, sofern niht von diesen eine persönliche Verhaftung ausdrücklich übernommen, oder in d.r Ver= leihungs-Urkunde etwas Anderes festgeseßt ist.

Ao

Von den Verhältnissen zwischen Bergwerks-Cigenthümern und Grund - Eigenthümern. S) 92.

Für Beschädigungen, welche einem Grundeigenthum, oder dessen Zubehörungen nahweislih durch unterirdischen Bergbau - Betrieb zugefügt werden, muß der Bergwerks-Besiver den Oberflächen= Eigenthümern vollständigen Ersay leisten, selbst wenn der Betrieb niht unter der Oberfläche des beschädigten Grundstücks geführt wird und diese Folgen nicht AOVAU T I EYES waren.

C. 90

Wegen solcher Beschädigungen, ingleichen wegen Wasserentzie- hungen durch den Bergwerksbetrieb, ist der Beschädigle scine An- sprüche auf Wiederherstellung, bezichungsweije auf Schadenersaß, gerichtlich geltend zu mahen O

Will ein Grundeigenthümer, oder Nutungs-Berechtigkter Ge- bäude oder andere neue Anlagen in einer solhen Nähe bei einem {hon in Betrieb befindlichen Bergwerk errichten, daß eine weitere Aus- dehnung dieses Betriebes bis zu den beabsichtigten neuen Anlagen vorauszusehen ist, so kann der Bergwerks-Besißer bei der Berg=- behórde darauf antragen, daß der Grundbesißer vor der durch das Fortschreiten des Bergbaues der muen Anlage drohenden Gefahr der Wasserentziehung gewarnt werde. Wird diejer Antrag für begründet erachtet und die Warnung erlassen, so hat dies die Folge, daß fúr eine spätere, durch jenen Bergbau herbeigeführte Wasserentziehung eine Vergütung nicht gefordert werden fann.

C 90,

Das verliehene Bergwerks - Eigenthum schließt zugleich das Recht zur Expropriation, nach Maßgabe der nachstehenden Bestim- mungen, in sich. :

§. 96.

Das Expropriationsrecht erstreckt sich auf alle, zu wesentlichen Bergwerkszwecken erforderlichen Grundslücke, insbesondere:

1) auf den Bodenraum zu Schürfgräben, Schürfschächten, Tages- strecken, Stollenmundlöchern, Schächten, Lichtlöchern, überhaupt zu den Grubenbauen selbst, zu Absturz= und Haldenpläten, zu Röschen und Wasserläufen, zu Erzwäschen (§. 116), zu Maschinen aller Art und Maschinen - Gebäuden, zu Zechen= häusern, zu den für unmittelbare Betriebszwecke nothwen- digen Vorrichtungen und Tagegebäuden und zu Wegen, welche die Anfahr - und Förderungspunkte mit den nächsten öffent- lichen Land - und Wasserwegen verbinden sollen z auf den erforderlichen Bodenraum zu solchen Niederlage- pläßen, welche nicht zugleich als Haldenpläte dienen sollen, zu Aufbereitungsanstalten (§. 117) zu Coaksöfen, welche am Ge- winnungsort des Materials errichtet werden sollen (§. 116), zu Wohngebäuden für Grubenbeamte und Arbeiter, zu Gru- benschienenwegen, welche die Förderungspunkte und die Nic- verlagepläße mit den öffentlichen Land- oder Wasserwegen in Verbindung seben; endlich auch zu Wegen, auf welchen das Produkt eines Bergwerks nah einer Aufbereitungs-Anstalt, oder nach einer Hütte geführt wird, wo die erste Verarbeitung des Bergwerké-Produkts stattfindet ; auf das zum Betricbe der Maschinen oder der unter 2 ge= nannten Zubehörungen der Grube erfoderlihe Wasser, so weit dasselbe niht zum unmittelbaren Gebrauch der Bewohner einer Ortschaft dient.

Ir

Die Eutscheidung über die Nothwendigkeit einer Expropriation steht bei §. 96 unter Nr. 1 vem Bergamt, bei. §. 96-Nr. 2 und 3 dem Bergamt gemeinschaftlich mit der Bezirksbehörde, welche die landespolizeilihen und Landeskultur-Interessen vorzunehmen hat, zuz überall mit Vorbehalt des Rekurses an den Handelsminister und beziehungsweise an ihn und den er des Jnnern.

S.

Die dem Oberflächen-Eigenthümer von dem Bergwerksbesiger für Abtretung von Grund und Boden, so wie von Wasser zu lei= stende Entschadigung wird, in Ermangelung gütliher Einigung, durch drei Schiedsrichter festgestellt, von denen ciner durch den Bergwerksbesiger, der andere durch den Grundeigenthümer und der dritte durch den Vorsibenden des Gerichts ernannt wird, welcher aa das Verfahren zu leiten und den Schiedsspruch abzufas en hat. '

Die Höhe ver Entschädigung ist auf den doppelten Betrag des gemeinen Werths zur Zeit der Abtretung festzuseßen, insofern nit ein noch höherer außerordentlicher Werth nachgewiesen wird,

6, 99;

Wird durch die Expropriation ein Grundstü so zerstückelt, daß nach der Erklärung der Schiedsrichter die übrig bleibenden Theile desselben nicht mehr zweckmäßig benußt werden fönnen, so ist auth hierauf die Expropriation auszudehnen, wenn der Grundbesißer es verlangt.

g. 4100.

Die Berufung auf richterliche Entscheidung gegen den Schieds- spruch steht beiden Theilen nur innerhalb sechs Wochen, von der Zustellung desselben angere{chnet, zu. Die Abtretung des Grundstücks fann dur die Berufung nicht aufgehalten, vielmehr nah vorheri- ger Bezahlung der festgestellten Entschädigung erzwungen werden,

6 401

Ist nur eine vorübergehende Benußung fremden Grundeigen- thums zu Bergwerkszwecken (H. 96) erforderlich, so kann dieselbe

auf dem vorbezeichneten Wege gleichfalls erlangt werden. Die Höhe der Entschädigung wird mit Rüssicht auf die Bestimmung im §. 98 festgeseßt und im voraus bezahlt,

S. 102.

I} vorauszusehen, daß die Benußung des Grundstücks län ger als drei Jahre staltfinde oder daß dasselbe nicht wieder in den früheren Kulturzustand geseßt werden fónne, so hat der Grund Eigenthümer das Recht zu fordern, daß der Bergwerksbesiber das Eigenthum des Grundstücks sofort erwerbe,

6. 103,

Bei jeder zu vorübergehender Benußung stattfindenden Besiß- Abtretung kann die Bestellung einer, dem wirklichen Bodenwerth übereinstimmenden Caution für künftige Rückerstattung des Grund- stücks in dem früheren Ea d gefordert werden,

8. 104,

Die bei dem ordnungsmäßigen Betrieb eines Bergwerkes ge- wonnenen, zur Klasse der Gräbereien und Steinbrüche gehörenden Mineralien und Fossilien dürfen, ohne Entschädigung an den Grund - Eigenthümer, zu Zwecken desselben Bergwerkes verwendet werden z liegen solche Zwecke nicht vor, fo bleiben diese Mineralien und Fossilien ohne Vergütung der Gewinnungs - Kosten Eigenthum des Grundbesißzers.

A M N t 6 Von dem Erlöschen des Bergwerks-Eigenthums. 1, Von dem freiwilligen Aufgeben des Bergwerks-Eigenthums, 6g. 4105.

Dex Bergwerkseigenthümer, welcher ein verliehenes Bergwerk aufgeben will, hat, unter Einreichung der Verleihungs-Urkunde und des Nachweises, daß seine Hypotheken eingetragen sind, bei dem Berg-Amt die Aufhebung der Verleihungs-Urkunde nachzusuchen.

8. 106.

Das Gesuch wird mittelst Anschlags an [den für dfffentliche Bekanntmachung bestimmten Stellen, während zwei Monaten, in denjenigen Gemeinden, über welche das veiliehene Feld sih er=- streckt, so wie durch zweimalige Einrückung in das Amtsblatt be- fannt gemacht.

8. 107;

Nach Ablauf dieser zwei Monate werden die Grubenrisse durch den Marfscheider vervollständigt. Der Bergmeister hat unter Einladung des Bergwerks - Eigenthümers und aller derjenigen, welche etwa während der Publicationsfrist gegen die Aufhebung Einspruch erhoben haben, das Bergwerk zu befahren und eine ge- naue Beschreibung des Zustandes, in welchem dasselbe verlassen werden soll, anzufertigen, so wie die von den Anwesenden abzuge- benden Erklärungen zu Protokoll zu nehmen.

- g. 108.

__ Stehen der Aufhebung der Verleihung begründete Einsprüche nit entgegen, \o wird dieselbe durch den Minister ausgesprochen und durch das Amtsblatt zur offentlihen Kenntniß gebracht.

Mit dieser Aufhebung der Verleihung erlöschen alle Ansprüche ritter, und das Bergwerk verliert für jeden künftigen Erwerber 3 mit dem früheren Alter verbundene Vorzugsrecht.

ll, Von der Entseßung des Bergwerls-Eigenthlimers.

Wer das ihm verliehene Bergwerk ohne erhaltene Erlaubniß (88. 57 u. f.) nicht in Betrieb seßt, oder nicht in Betrieb erhält, wird dazu durch das Bergamt, mik Bestimmung einer dreimonatli- chen Frist und mit der Erklärung aufgefordert, daß bei Nichtbe- atung der Aufforderung das Verfahren wegen Entsezung aus vem Bergwerks-Cigenthum t 0K werden würde.

g. 110.

ird dieser Aufforderung nicht genügt, so ist dies nah Ablauf der Frist von dem Bergmeister _ zu Protokoll festzustellen. Das Bergamt verfügt demnach den dentlichen Verkauf “des Bergwerks mittelst eines Beschlusses, gegen welchen innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Berufung an ven Minister, unter Ausschließung des Rechtsweges, zulässig isk. 8, 444.

Der Verkauf findet, auf Betreiben des Bergamts, durch den Richter, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, nach den allge- meinen, sür nothwendige Subhastationen gegebenen Vorschriften statt.

E

4

T) S S“

Li

Dem Verkauf wird anstatt der Taxe eine Beschreibung des Bergwerks zu Grunde gelegt. . 6, 112,

Ist in dem Verkaufstermin fein Gebot erfolgt, so wird auf Grund des aufgenommenen Protokolls die Aufhebung der Verlei= hung nach den Vorschriften im §. 108 und mit den darin enthal- tenen Wirkungen ausgesprochen.

[TI, Gemeinshaftlihe Bestimmung, C 110,

Sowohl bei dem freiwilligen Aufgeben, als bei der Entsebung des Bergwerks-Cigenthümers bleiben von den unbeweglichen Zube- hörungen des Bergwerkes die gesammte Zimmerung und Maue- rung der Grube, eingebaute Fahrten, Pumpensäße und Kunstge- zeuge, so wie die vom Bergwerks - Eigenthümer eigenthümlich be- \essenen Röschen, Kunstgräben, Röhrenleitungen, Sammelteiche und Wassergefáälle, Schaht- und Haldenpläbe und Wege, mit dem Berg- werk vereinigt und dürfen dur den bisherigen Eigenthümer nicht von demselben getrennt werden.

Títel Il,

Von ven Gräbereien und Steinbrü g. 114. A

Gräbereien und Steinbrüche können nur vom Grund - Eigen-

thümer oder mit dessen Cinwilligung betrieben werden, t 6. 4115.

Zsst ihr Betrieb mit besonderer Gefahr für die Arbeiter od die Oberfläche verbunden, \o können gemeinschaftlih durch ben Sia dels-Minister und dur den Minister des Innern, Polizei-Verord- Ae erlassen werden, welche die Grund-Eigenthümer, unter der Aufsicht der damit beauftragten Behörde bei threm Betriebe zu be- folgen haben,

43

Tétéel 1%. Von den Aufbereitungs- Anstalten und Damp f- maschinen. g. 146.

Erzwäschen, so wie die am Gewinnungsort des Materials zu errihtenden Coaksófen, ist jeder Bergwerksbesizer auf Grund der Verleihungs - Urkunde, unter Beobachtung der allgemeinen Polizei Vorschriften, insbesondere wegen der Wasserbenußung, anzulegen be- rechtigt. f

A.

Aufbereitungs - Anstalten dürfen nur auf Grund einer vom Handels-Minister ertheilten Erlaubniß=-Urkunde errichtet und betrie= ben werden.

g. 118,

Das Gesuch um Ertheilung der Erlaubniß - Urkunde (§, 117) ist bei dem Bergamte anzubringen und demselben ein Situations- und Nivellementsriß im Maßstab von mindestens ¡zZ der natür= lichen Größe, in drei Exemplaren beizufügen. Das Gesuch muß, außer Namen, Stand und Wohnort des Bewerbers, eine genaue Bezeichnung der Oertlichkeit der beabsihtigten Anlage und der zu benußenden Wasserkraft, so wie eine allgemcine Beschreibung der Betriebsstätten enthalten.

S 19,

Das Gesuch wird während zwei Monaten präklusivischer Frist an denselben Orten und mit Beobachtung derselben Formen, welche für Verleihungsgesuche vorgeschrieben sind (§§. 32 u, f.), dfffentlich bekannt gemacht. Die erhobenen Einsprüche werden dem Bewerber in Abschrift zur Gegea-Erklärung mitgetheilt,

C. 120,

Nach Ablauf der zweimonaitlichen Frist wird, unter Vorladung des Bewerbers und derjenigen, welche Einsprüche erhoben haben, vom Bergmeister ein Lokfaltermin abgehalten, in welchem die Rich tigkeit der Risse festgestellt und die gütliche Einigung der Bethei- ligten versucht wird,

E

Die Verhandlungen werden durch das Bergamt und durch die Bezirksbehörde, mit Berücksichtigung der erhobenen Einsprüche, aus dem Gesichtspunkte der allgemeinen und der Wasserpolizei, fo wie der Bergwerks-Interessen geprüft,

g, 122,

Einsprüche privatre{htlicher Natur werden zur gerichtlihen Ent- scheidung verwiesenz vor ihrer Erledigung is die Erlaubniß-Urkunde nicht auszufertigen.

C 123,

Liegen keine Einsprüche vor, welche eine gerihtlihe Entschei dung erfordern, oder ist diese rechtskräftig erfolgt, so findet das für Verleihungen im §. 41 e Verfahren statt,

g. 124.

Wer binnen Jahresfrist vom Tage der Bekanntmachung der Urkunde an gerechnet, mit Ausführung der Anlage nicht begonnen hat, ohne vom Berg-Amt eine weitere Frist erhalten zu haben, wird, na vorheriger Vorladung durch den Bergmeister und auf Grund des die Nichtbenußung feststellenden Protokolls desselben durch einen bekannt zu machenden Beschluß des Ministers der erthcilten Erlaub=- niß verlustig erklärt,

C; 1204

Wer ohne Erlaubniß eine solche Anlage (§, 117) in Betrieb seßt, oder von den Bestimmungen der Erlaubniß-Urkunde abweicht, oder ohne neue Genehmigung eine Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals vornimmt, hat Geldbuße bis zu 200 Rthlr. , oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten verwirkt, Außerdem is er zur Wegschaffung oder Abänderung der Anlage den Bestimmungen des Ministers gemäß anzuhalten, | L

C. 120.

Die Erlaubniß zur Anlage von Dampfkesseln auf Bergwerken und bei Aufbereitungs-Anstalten wird bei dem Bergmeister nachge- sucht und von dem Bergamt ertheilt. Diese Dampfkessel sind der polizeilichen Beaufsichtigung der Bergbehörde unterworfen. Die für Dampfkessel - Anlagen bestchenden “geseßlichen Vorschriften sind hierbei maßgebend. E j

4 Títel V. Zon den Bergbehörden. G27. Oie zuv Ausführung des Bergwerks -= Geseßes bestimmten Staats-Behörden sind: 5 die Bergmeister, die Bergämter, der Handels-Minister. C 128;

So weit den Bergmeistern eine selbstständige Entscheidung nicht durch das Geseß übertragen is, fungiren sie als Organe der Berg= ämter. Beschwerden gegen die von ihnen selbstständig getroffenen Verfügungen gehen an- das Bergamt, Beschwerden gegen Verfü- gungen des leßteren an den Minister. E

G 129.

Beschwerden gegen Verfügungen der Bergbehörden müssen unerbalb einer Práfklusivfrist von vier Wochen nah erfolgter Zustel- lung angebracht werden, wenn im Geseß keine andere Frist be- stimmi ist,

C, 130.

Als Bergbeamter kann Niemand für einen Dienstbezirk ange= stellt werden, in welchem er selbst, seine Ehefrau oder seine, noch unter váterlicher Gewalt stehenden Kinder Bergwerks = Eigenthum besißen.

Tritt ein solches Verhältniß ua seiner Anstellung ein, so muß er sein Amt niederlegen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres die Beseitigung jenes Hindernisses nachweist.

Títél 1 Von den Gewerkentkammern, G 101 In jedem Bergamts-Bezirk T8 eine Gewerkenkammer errichtet. C. 102,

Für jedes in Betrieb stehende Bergwerk und jede Aufbereitungs- Anstalt haben die Betheiligten nach den Verhältniß ihrer Betheili- gung aus ihrer Mitte einen Wahlmann zu ernennen. Die Wahl- männer, deren Namen vier Wochen vor dem Wahltermine bei dem Bergamt offen gelegt werden, wählen unter dem Vorsiß eines Kom- missarius des Bergamts durch absolute Stimmenmehrheit die Mit- glieder der Gewerkenkammer, deren Zahl nicht weniger als zwölf und nicht mehr als achtzehn betragen sol, Wahlfähig sind groß- jährige Bergwerkstesißer, welche sich im Besiß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befinden.

Ergiebt sich bei der ersten Wah! keine absolute Stimmenmehr= heit, so werden diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stim- men erhalten haben, in eine engere Wahl gebracht. Bei Stimmen- gleihheit entscheidet alsdann E

Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus ; die

V « si j e w _ , Mi li « f li cr (k ie Bedi äblbar. Stirbtk ein g t , -

E h Jungen seiner Wählbarkeit, i werkenfammer einen Grabes zu wählen, reit, u hat die Ge

E G. 159

Dis Gornovto Wi eis

L Die Gewerkenfammer wählt auf die Dauer von einem Jahr aus ihrer Mitte einen Vorsißenden. Sie C A mäßig alle drei Monate am Sibe Ses versammelt sich regel E E L oe des Bergamts und kann für besondere Berathungen auch zu außerordentlichen Ve durch den Vorsizenden berufen werden Die is Versammlungen c{chlußfáhi U In o meren, Lie Versammlung ist be- {lußfähig, wenn mehr als die Hälfte der sämmtli itgli anwesend it, Die Besblüsle werden bur E eer E Me ct, vir Sti [hlüsse werden dur einfache Stimmenmehr- Hal ia z bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-

C N Der Vorsibende des Bergamts hat, so weit dies mit seinen Dienstgeschäften vereinbar ist, den Versammlungen der Gewerken- tammern, jedoch ohne Stimmrecht, beizuwohnen. Im Verhinderungs- fall wird er durch ein Mitglied des Bergamts vertreten. : FEGU C en Gewerfenfkammern ist folgende Wirksamkeit zugewiesen.

1) Sie prüfen nach §§. 217 ff., unter Vorsiß eines Mitgliedes des Bergamts, die wegen der verhältnißmäßigen Bergwerks- steuer eingereichten Nachweisungen. ;

Sie werden in den in §8. 145, 147, 153, 162, 163, 164,

168, 173, 179 und 198 genannten Fällen von der Behörde mit ihrem Gutachten vernommen.

Sie haben das Recht, den Prüfungen der anzustellenden

Grubenbeamten durch ein oder mehrere ihrer Mitglieder bei

zuwohnen, welche befugt sind, die Prüfung gemeinschaftlich

mit dem dazu ernannten Bergmeister vorzunehmen. :

Sie haben die im §. 141 näher bestimmte Theilnahme an der

Aufsicht über die Bergschule,

Sie haben, auf Verlangen des Bergamts und des Ministers,

Berichte und Gutachten über Bergwerks-Angelegenheiten zu

erstatten, auch nach eigenem Ermessen ihre Wahrnehmungen

über den Gang des Bergwerksbetriebes, so wie über die für den Verkehr mit Bergwerks - Produkten bestehenden Einrichh- tungen zur Kenntniß jener Behörden zu bringen und diesen ihre Ansichten darüber mitzutheilen, durch welche Mittel der Bergbau zu fördern ist, welche Hindernisse demselben entgegen- stehen und in welher Weise sie zu beseitigen sind, C L309.

Die durch den Zusammentritt und die Geschäftsführung der Gewerkenkammern erwachsenden Kosten sind auf die im Betrieb be- findlichen Berg- und Aufbereitungswerke, nach eigener Feststellung der Kammern, zu vertheilen und von denselben einzuziehen,

Titel VII,

Von den Bergschulen. G L009: Zur Ausbildung von Grubenbeamken soll für jeden Bergamts=-

Bezirk, wo ein Bedürfniß dazu vorhanden ist, am Siße des Berg- amts eine Bergschule errichtet werden, 8. 140.

Diese Schule steht unter der Leitung des Bergamts. Der Unterricht wird durch dazu geeignete Bergmeister und Markscheider und durch besonders berufene Lehrer ertheilt.

C 141.

Der jährliche Hauptberiht über die Schule wird abschriftlich der Gewerfenkanmer mitgetheilt, welhe das Recht hat, jede weitere Auskunft zu erfordern und Anträge zur Abhülfe vorgefundener Mängel oder zu Verbesserungen zu stellen.

Titel VIII. Von den Kna ppschafts-Vereinen. g. 142.

Für die Bergwerks- und Aufbereitungs- Arbeiter werden Knapp- chafts=Vereine gebildet, welche den Zweck haben, ihnen und ihren Angehörigen nach näherer Bestimmung des Geseßes Unterstüßung zu gewähren, und das Interesse derselben in den geseßlich bestimms- ten Fällen wahrzunehmen, Diese Vereine haben die Eigenschaft juristischer Personen,

6. 143.

S bereits bestehenden Knappschafts - Vereine werden für ihre bisherigen Bezirke erhalten, ihre Statuten aber mit den im gegen- wärtigen Geseß gegebenen Vorschriften in Uebereinstimmung gebracht.

Wo solchen Vereinen Hütten und Deren Arbeiter angehören, wird hierin durch gegenwärtiges Geseh nichts geändert. E

: g. 144. iz : _Alle in einem Knappschafts - Bezirk ( §. 143) bestehenden oder fünftig zu eréfnenden Berg- und Aufbereitungs - Anstalten, so wie deren Arbeiter, sind diesem Knappschafts - Verein beizutreten berech- tigt und verpflichtet,

: C. 145.

Die Feststellung der Bezirke, für welhe neue Knappschafts- Vereine zu gründen sind, erfolgt dur{ch den M inister. Vor der zu treffenden Entscheidung vernimmt derselbe die Besißer der Werke (8. 144) in dem zu bildenden Knappschafts - Bezirk und erfordert das Gutachten der betreffenden Gewerken-Kammern , insofern Be- denken gegen die Ausdehnung des Bezirks erhoben werden.

g. 146. If die Bildung eines neuen Knappschafts - Vereins für einen bestimmten Bezirk von der Behörde ausgesprochen , so sind alle in- nerhalb dieses Bezirkes belegenen Bergwerke und Aufbereitungs=- Anstalten und die auf denselben beschäftigten Arbeiter dem Vereine beizutreten verpflichtet.

C 147. Für jeden Knappschafts-Verein werden besondere Statuten von den Betheiligten entworfen. Die nach §. 143 vorzunehmenden Abänderungen der bestehen= den, so wie die neuen Statuten werden von den betreffenden Ge- werken - Kammern begutachtet und unterliegen der Bestätigung des Ministers. L Wird nach vorhergegangener Aufforderung innerhalb Jahres- frist der Entwurf des Statutes nicht vorgelegt, so hat das Berg- Amt die Statuten zu entwerfen und dem Handels - Minister zur Bestätigung vorzulegen.

g. 148, Die Statuten bestimmen für die bestehenden und neuen Knapy= schafts - Vereine die verschiedenen Klassen ihrer Mitglieder, je nah ihren Leistungen und Ansprüchen. Sie bestimmen insbesondere, welche Mitglieder nach den 68. 65, 66 einen Anspruch auf vor- zugsweise Beschäftigung und auf 20 Lohns-Minimum haben,

G. 149. Die Leistungen, weléhe jeder Knappschafts-Verein den Mitglie-

dern der ersten Klasse mindestens zu gewähren hat, sind folgende:

1) in Krankheitsfällen der Mitglieder freie Kur und Arznei für ihre Person z s

2) ein entsprechendes Krankengeld während der Dauer der ohne grobes Verschulden entstandenen Krankheit ;