1850 / 9 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die bisherigen, der Tradde entsprechenden Verpflichtungen zu ent richten.

In Ansehung der nah Verkündigung dieses Geseßes anzu- seßenden Förderschächte ist die Tradde aufgehoben.

6. 245.

Nach Verkündigung dieses Geseßes kann ein Recht auf Mitbau zur Hälfte, wo solches bisher geseßlich bestanden hat, nur alsdann in Anspruch genommen werden, wenn die Erklärung: mitbauen zu wollen, bereits rechtzeitig abgegeben, oder die dreimonatliche Frist zur Abgabe dieser Erklärung noch nit abgelaufen ist.

G. 246. : 2 ;

Wenn bei Längenfeldern ein jüngerer Beliehener im Felde eines älteren Beliehenen baut, so behált der erstere diejenigen Minera- lien, welchen er nicht erwiesenermaßen im bésen Glauben gewon- nen hat.

6, 247. A S

Jede Gewerkschaft, bei welcher die Kuxeintheilung besteht, ist verpflichtet, in einer Frist von drei Monaten nah Verkündigung dieses Gesebßes einen Grubenvorstand zu bestellen, welcher, mil Rücksicht auf die desfallsigen Beschlüsse der Gewerkscha\t, [ur Die Ausschreibung und Einziehung der Betriebsgelder zu orgen hat.

g. 248. :

Die erste Wahl des G ‘ubenvorstandes erfolgf 1 i i u berathenden Gegenstandes zu E stimmenden und alien Gewerken anzuzeigenden Termine. L f demselben mit absoluter Stimmenmehrheit gesaplen Beschlu}}e ne qúltig, wenn die Mehrheit der Gewerkschaft anwesend oder ver

treten war.

einem von

dem Bergamt mit Angabe des

6. 249. :

Wenn innerhalb der dreimonatlichen Frist der Grubenvorstand nicht bestellt, oder ein abgegangener Vorstand niht wieder erscht wird, so is nah den Bestimmungen zu verfahren, welche hinsicht- lich des Repräsentanten (§. 76) erlassen sind.

g. 290.

Die von dem Grubenvorstand ausgeschriebenen Betriebsgelder müssen von jedem Gewerke ¿nnerhalb 4 Wochen nah erfolgter Auf

forderung zur Grubenkasse gezahlt werden. Jm Fall des Wider- \pruhs wird durh eine einfache Bescheinigung des Rechnungs- rihrers nachgewiesen, daß und wann die Aufforderung erlassen worden is. Bleibt die erste Aufforderung fruchtlos, so wird der Séumige mit Bestimmung einer leßten Frist von 4 Wochen ge- ritlid zur Zahlung aufgefordert. Wenn auch na Ablauf dieser Frist die Zahlung nicht erfolgt ist, so wird der Verlust seines Bergwerks-Antheils (Kaduzirung) auf Antrag des Grubenvorstan- des durch das Gericht ausgesprochen. C, 204.

Nach Ausspruch der Kaduzirung werden alle eingetragene dritte Berechtigte, mit Bestimmung einer vierwöcl'entlichen Frist zur Ueber= nahme des faduzirten Antheils mit allen Rechten und Verpflich- (ungen des früheren Eigenthümers, aufgefordert ; dieser Antheil wird demjenigen, welcher sich zuerst dazu meldet, gegen Erlegung der riüdckständigen Zubuße übereignet.

Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind alle Berechtigungen Dritter an den erledigten Bergantheil erloschen.

C 202.

Sind dritte Berechtigte niht vorhanden oder deren Ansprüche nach §, 251 erloschen, so sind sämmtliche Mitgewerken zur Neber- nahme des erledigten Antheils, nach Verhältniß ihrer eigenen An- theile gegen Entrichtung Der entsprechenden Rate Der Zubuße be- rechtigt und verpflichtet. - Sie werden hierzu mit einer vierwöchent- lichen Frist unter der Verwarnung aufgefordert, daß sonst eine Verzichtung auf ihre eigenen Bergwerks - Antheile angenommen werde,

S, 2093,

Bei solchen Antheilen, veren Eigenthümer die yerhältnißmäßige

1ebernahme des erledigten Antheils ausdrücklih oder stillschweigend

dieses Geseßes erworbe=- ihres Rechtsverhältnisses bei den Bestimmungen

vor Verkündigung

Jn Ansehung der verbleibt es

nen Erbstollen unter einander und zu Det der bisherigen Gejebe.

nthaltenen Berghoheits- und Nußbungs- ersonen besessen werden, so wie alle ial-Berglehne, Auss{ließungs -= und olcher Berechtigun-

Die in dem Bergregal e von Privatp

adet der auf Grund st\ onderen Rechte, ohne Entschädigung auf- derartiger Rechte haben innerbalb drei Gesetzes die aus\hließlihe Befug- chtem Funde in den Gränzen ihrer n Rechtsanspruh auf Verleihung.

Vorbaurechte sind, s erworbene Die Besißer ch Verkündigun ß, zu shürfen Berechtigung eine

und bei gema

vom Staat angeordneten Schließung gewisser Bezirke fsunternehmungen wird durch das gegenwärtige Die Aufhebung desselben kann nur auf der Gesehgebung erfolgen.

für ncue Bergwer nichts geändert.

dem Wege

welche als Längen-= anzuziehende Feldes- zugehörige Vie-

Bei bestehenden Steinkohlen-Bergwerken, verliehen sind, wird die zur festen Steuer fläche (§. 208) in der Weise rung als Breite des Feldes gilt.

ermittelt, daß die

ne Bergwerke zahlen, mit

Bestehende mit Längenfeldern verliche / 100 laufende

fohlen-Bergwerke (H. 262 ohne Rüdcksicht auf Unterschiede in der ci Thaler feste Vergwerks\ langs so is denno

Ausnahme der Stein Lachter Längenfeld,

rung, jährlich zw I} ein solches Feld nicht 50 Lachtcr Thaler zu entrichten (§.

Bergwerke wird die feste

Bei einem als Distriktsfeld verliehenen sondern mit 30 Rthlrn.

Steuer nicht na der Flächen-Ausdehnung, jährlich entrichtet.

ergwerke der linken Rheinseite, deren 540,000 Quadratlachter Oberflächen- Ausnahme der Steinkohlen-Gruben, erden, mithin die feste Steuer eines nicht übersteigen.

Diejenigen bestehenden verliehenes Feld mehr als Ausdehnung hat, sollen, mit als Distriktsfelder angesehen w solchen Bergwerks 30 Rthlr.

wie die verhältnißmäßigen Steuern bis dahin zu zu ihrer Feststellung nach vird von dem Handels Instruction bestimmt.

sind, daß die Grundlagen dieses Gesehes vorhanden sind, 1 Minister dur eine

veranlagen Minister nnd dem Finanz-=

te Vermögen der in verschiedenen

Das angesammel ‘gbau - Hülfskassen

theilen bestehenden Ber und essen-werdeuschen

Interesse des Bergbaues welche diese Kassen gebildet worden sind.

, so wie der märkischen Bergamtskassen, dar] auch ferner nur im

derjenigen Bezirke verwendet werden, für

IMusland.

Vier Einwohner der Stadt Gerichts-Präsident und ein Richter, haben der eine Petition überreichen lassen, worin sie Presse betreffenden Geseße in der Weise periodischen oder riften die sozialistishen Lehren vortragen und trafen verhängt werden sollen.

den hier die durch das Urtheil des

Frankreich. Gex, worunter der National-Versammlung eine Abänderung der die verlangen, daß über alle diejenigen, welche in halbperiodischen S entwideln, strenge S Jn einigen Wochen wer

ablehnen, wird die Bestimmung der §8. 251, 252 angewendet, g. 254.

So lange ein erledigter Bergantheil noch nicht wieder unter gebracht ist, muß die auf denselben ausgeschriebene laufende Zu buße von den übrigen Gewerken nach Verhältniß ihrer Antheile vorschußweise aufgebracht werden.

G, 299.

Wird die Uebernahme eines erledigten Antheils von sämmitli- chen Mitgewerken abgelehnt und fann derselbe auch anf andere Art nicht untergebracht werden, so wird die Aufhebung der Verleihung in den Formen und mit den Wirkungen der F. 112, 113 ausge- \prochen.

Q. 256.

Jeder Gewerke is befugt, die Höhe der ihm zugetheilten Zu-

buße gerichtlich zu bestreiten. Das Kaduzirungsverfahren bei unter-

lassener Zahlung wird hierdurch nicht aufgehalten.

S, 40d. Das Expropriationsrecht (S8, 90, 1253) findet auf die schon | vorhandenen Bergwerke und Aufbereitungs - Anstalten (§. 117) Anwendung. | g. 258. Jn Betreff desjenigen Grund und Bodens, dessen Benußung ohne Cigenthums-Abtretung die Bergwerke vor Verkündigung dieses

Rechtsverhältnissen. | ' D C! « A C d , - ' H Die Bestimmungen der §8, 101- 103 finden hierauf feine Anwendung.

Gerichtshofes von Versailles nöthig gewordenen Erfaßwahlen vor Auf das Ergebuiß is man ziemlih gespannt, weil man nah demselben die Fortschritte des Sozialismus bemessen zu kön nen glaubt,

der Union wird der in der Direction der National- on allen Stádten des Landes, welche besißen, willkommen geheißen werden. Rollin ernannte Direktor Jeanron wollte nämlich seen Frankreichs bewerkstclligen hen Provinzial-Museen ihre werth- in der hiesigen Gallerie zu verei=- Rouen und nach ihrem Beispiele die Aka- sten der übrigen Städte haben gegen die- ihrung Jeanron's Nachfolger wahrscheinlich | rüdlih protestirt.

der halbamtlichen Bl

ingetretene Wechsel v Kunstsammlungen herige, von Ledru eine Central-Organisation aller Mu und zu diescm Zwede sämmtli vollen Gemälde nehmen , Die Akademie zu demieen und Kunst-An} sen Plan, dessen 2 aufgeben wird, nad

Auf die Erklärung ätter, daß es feine

Großbritanien und Jrland. London, 2. Jan. Der Winter is in Süd-England mit ziemlicher Strenge ein- getreten, um London liegt tiefer Schnee, und die Teiche in den Parks sind zugefroren. Der Gesundheitszustand der Hauptstadt ist aber seit dem Schwinden der Cholera sehr günstig. :

Yarmouth mit seiner Nachbarschaft scheint der einzige Ort ge= wesen zu sein, wo die auf die leßten Tage des vorigen Jahres verkündete hohe Fluth einigen Schaden verursacht hat. Der gún- stige Stand des Windes hat zum Theil das Steigen des Wassers verhindert. An den Themse-Ufern wie an vielen Orten waren die größten Vorkehrungen gegen die befürchtete Uebershwemmung getroffen ; man hatte mit großen Kosten in Lagerhäusern die Vorrätbe in die höheren Stockwerke geschafft “und Die unteren Thüren und Fenster vermauerk ; Alles war uunsü- thig gewesen; die Fluth war am 28íten nnd 29sten nur we nige Zoll höher als gewöhnlich. Die Stärke der Fluth hängt von drei Bediugungen ab: daß der Mond voll, in der Erdnähe und im Aequator ist; die Entfernung der Sonne ist von geringem Ein- fluß. Nur die beiden ersten Bedingungen waren am 29. Dezem- ber erfüllt. Der Mond befand sich dagegen nicht im Aequator, sondern in der größten nördlichen Declination. Uebrigens, bemerkt der Astronom Airy von der greenwicher Sternwarte, sind in den {eßten Jahren jene drei Bedingungen wiederholt zugleich eingetre- ten, ohne daß dadurch Unglück geschehen wäre. ) /

Da das System der Blokirung der afrikanischen Westküste, um den Sklavenhandel zu verhindern , seiner Erfolglosigkeit wegen wahrscheinlich aufgegeben wird, so ist man auf Mittel bedacht, wie man ihn, statt auf der See durch Wegnahme der Sfklaven- schiffe, an der Küste selbst, auf den Sklavenmárkten, allmälig unter= drücken kann. Die T1mes bemerkt: „Die Goldküste, die einst der Haupt-Sklavenmarkt war, ist seit einiger Zeit verhältnißmäßig in der Civilisation ziemlich fortgeschritten. Die Bevölkerung hat sich vermehrt, Christenthum und Unterricht machen sichtlich Fortschritte, und der Begehr europäischer Waaren ist mit dieser sozialen Ent- wickelung gestiegen. Man wünscht nun diese günstigen Umstände nicht allein zu \ördern, sondern wo möglich das Experiment durch sich selbst zu stüßen. Es scheint, daß eine Revenue, die für alle Erfordernisse ausreicht, durch mäßige Zölle leicht zu realisiren ist, Das Hauptihinderniß liegt gegenwärtig in dem verwickelten Territo- rialrccht. Dänemark besißt einige Punkte an der Küste, die so ge- legen sind, daß, wenn wir nicht eine Art von kleinem Zollverein ließen, alle von uns aufgelegten Zölle leiht umgangen werden könnten. Es erschien daher vortheilhast, der dänischen Regierung ihre Gebietsrehte abzukaufen, und diese ist nicht abgeneigt, alle ihre Besitzungen gegen eíne Summe von nur 10,000 Pfd. St., nicht mehr als wöchentlich jeßt das Blokadegeschwader kostet, abzutreten. Unserer Ueber zeugung nach müßten zwar alle unsere Bemihungen nicht sowohl auf Afrika als auf Brasilien gerichtet sein. Bei dem gegenwärtigen Stand der Parteien und der öffentlichen Meinung in Brasilien könnte für eine Regierung wie die unsrige die Empfehlung einer so gesunden Maßregel, wie es die Abschaffung des Sklaveuhandels ist, nicht {wer sein, Wenn man im auswártigen Ministerium aber sich vor solcher Intervention fürchtet, so bleibt allerdings fein besseres Mittel, als den ruchloscn Menschenfleischhandel durch einen legitimen Handel zu ersezen. Wir vermehren dadurch zugleich die Märkte für den Absa unserer Fabrikate und die für unseren eigenen Markt wün- \chenswerthen Produkte. Namenilih soll die Goldküste, die unter die absolute Souverainetät der britishen Krone gelangen soll, für die Baumwollen-Kultur vortrefflih geeignet sein, so daß wir künsf- tig einen niht unbeträchtlichen Theil unseres Verbrauchs auf unse=- rem eigenen Gebiet und beinahe vor unserer Thür gewinnen könnten.“

Eisenbahn - Verkehr. Personen=-Frequenz der Magdeburg=Leipziger Eisenbahn.

Bis inkl. 15. Dezember 1849 wurden befördert 684,441 Personen vom 46. Dezember bis inkl, 22, Dezember 1849 inkl

- 829 Personen aus dem Zwischenverkehr. .......- 8,401 »

in Summa 692 842 Personen,

Markt - Verichte.

Neuß, 4, Jau. Weizen 1 Riblr. 26 Sgr., Noggen 1 Rthlr. 2 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 2 Sgr., Sommergerste 1 Rthlr. 1 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 6 Sgr., Hafer 18 Sgr., Erbsen 2 Rthlx., Rappsaamen 4 Rthlr. 10 Sgr., Kartoffeln 12 Sar.

Heu pr. Ctr. von 110 Pfd. 20 Sgr., Stroh pr. Schock von 1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr.

Kleiner Saamen 4 Rthlr. 5 Sgr.

e Assemblee Nationale,

e, entgegnet di Decembre vom Ely

Journale des Elysee geb l j kannt, daß der Dix

es sei doch allgemein be see aus geleitet werde. :

Ein Blatt bemerkt, Daß, eine Masse von Baars dere der Kleinhandel von Paris, | i kleinem Gelde leide, das } Gesebes bereits erworben haben, verbleibt cs bei den bestehenden | den leßten Tagen hätten Wechsler Wechseln eines Fünf - Frankenstüs durchaus nöthig, eine bedeuten Frankenstücken, so wie von halbe

während die Bank in ihren Kellern habe, der Handel, und insbeson- empfindlich durch den Mangel an eschäfte so nothwendig sei; in 25 bis 30 Centimes für das sich bezahlen lassen. Masse von Ein - n Franken, schlagen zu lassen.

haft liegen

ür seine G

und Zwei=

Rüböl pr. Ohm a 282 Pfd. o. F. 39 Rthlr.

Rübkuchen pr. 1000 St. 30 Rthlr,

Preßkuchen pr. 2009 Psd. 24 Rthlr.

Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 9 Rthlr,

Gereinigtes Oel 41 Rthlr. 15 Sgr.

Für Getraide erhält sich ziemliche Kauflust, Rüböl wenig

gesragt.

IER den 12, Juli 1850, Bekanntmachungen. | vern Siavtgerid [445] Subhastations-Patent.

Die bei Altdöbern belegene, im Hypothekenbuche vou Nr, 10,

Altvöbern Vor 1, No. 04. Vol. 169 ség. verzeichnete Payiermühle mit einem Areal von 11 Morgen 166 [ARuthen, abgeschäßt auf 14,176 Thlr, 18 Sgr. 9 Pf, zufolge der nebs Hypothekenschein in unserem dritteu

Büreau einzusehenden Taxe, soll hiesigen Stadt-Kämmerei-Kasse zugespro am 10, April 1850, Vormittags 11 Uhr Die unbekannten Erben und Erbnehmer haben zu in vem hiesigen Terminszimmer subhastirt werden, : gewärtigen, daß bei ihrem Ausbleiben der Nachlaß den

Kalau, den 29, August 1849,

Königliches Kreisgericht, Erste Abiheilung, | falls den betreffenden Gerichts

wortet werden wird,

[475] ODessentliche Vorlagdv Nachbenannte Personen: ung,

1) der Kaufmann Aloys Scholz, welcher zuleyt bis

zum Jahre 1833 in Breslau gewohnt, seit vem Ludwigshafen - Bexbacher Eisenbahn-Actien.

Cer 2 tw Die am 2. Januar k, J. fällig wer- _ denden Coupons dieser Actien ck von heute ab bei uns eingelöst werden, Berlin, den 24, Dezember 1849,

Hirschfeld & Wolff,

Linden Nr, 27,

Juli 41833 aber verschollen is, 1316 b] 2) der Franz Mathias Forschner (auch Forstner), wel- é

her im Jahre 1823 mit seinem Vater, dem Mieths-

;retichmer Franz Cacinee , nah Oesterreich gegan-

gen, von dort aber nicht mehr zurü

uge verschollen it, f gelehrt ünd werden nebst den von ihnen etwa zurückgelassenen unbe- fannten Erben und Erbnehmern bittvaed vdratlama sih vor oder spätestens in dem auf 1

früh 10 Uhr, vor dem [10] chmidt in un-

Herrn Stadtgerichts-Rath S nfern-S traße

serem Parteien-Zimmer, Ju ( und Hakennägeln für die Saarbrü bezeichneten Abladepläye auf dem

angesezien Termine schriftlich oder versönlich zu melden,

e ———————

E 8 2 ( DP S { Saarbrücker Eisenbahn. Die Lieferung ves Restbedarfs von gewalzten Eisenbahnschienen , gußeisernen Sdchienenstühlen, Schraubenbolzen fer Eisenbahn soll in den folgenden Loosen, Terminen und frei auf die neben- Wege der Submission vergeben werden.

E

flärt und sein 3weisenden Erben Fiskus oder der hen werden wird,

widrigenfalls der Ausbleibende für todt er Nachlaß den sich meldenden und au j oder nach Befinden dem Königlichen schrauben, | schrauben.

St. | Pfd. | St. | Pfd.]_ St. | Pfd.

Nr. der Loose.

Keil- | d J e af T j Hakennägel, Ablieferungsort Ablieferungs-Termin,

Verschollenen oder eintretenden-

nächsten Verwandten der - Obrigkeiten ausgeant-

400000 11200

4100[1550/1550[14000| 6400JBahnhof bei Neunkirchen, 1, April b. 1, Juni 1350, 17969|23660|/9)00/9000|78300/35650 Bahnhof bei St. Johann,|4.Mai bis 1, Aug. 1851. 5100| 6750|2550|2550/25500/11700|Bahnhof bei Sulzbach, |} 1. Mai bis 1. Au-

3150[1200|1200[10500| 4700|Lunnel bei Bilvstock. ( gust 18541.

Breslau, den 6. September 1849,

Rad , / 4 Der Termin hi _ Königl. Stadtgericht, Abtheilung Î er Termin hierzu

in unserem Geschäfts - Lokale a müssen, wenn sie berücssichtigt Bemerkung „Submission au wart der sich einfindenden genau bezeichnet und d

Die Genehmigung o bis dahin die drei mindestford dingungen nebst zuge werden auf portofreie

Anforderungen a

s 4 Cn f S F 4 G

i auf Sonnabend den 26. Januar 1850, Nachm. Z Uhr, nberaumt, bis zu welcher Stunde die Submissions - Erklärungen eingegangen scin werden sollen, Jn den Submissions - Erklärungen, welche au der Adresse mit der Lieferungen für die Saarbrücfer Eisenbahn‘ zu versehen sind, und welche in Gegen- Konkurrenten erbrochen werden, müssen die zu übernehinenden Loose und Gegenstände pro Centner oder tausend Pfund, frei Abladestelle, angegeben werden.

der Verwerfung der Submission erfolgt spätestens 3 Wochen nah dem Termine und sind ernden Submittenten an ihre Forderungen gebunden. Die übrigen Lieferungs -Be- Zeichnungen liegen in unserem Geschäftslokale zu Jedermanns Einsicht ofen und bschriftlih mitgetheilt. Saarbrücken, den 28. Dezember 1849,

Königliche Kommission für den Bau der Saarbrüer Eisenbahn.

neren

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für % Jahr. 4 Rtblr. - ck Jahr. S8 Ntblr. « 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen VKummern wird der Bogen mit 24 Sgr. berechnet.

Preußischer

ats-Anzeig

M 9, Berlin, Mittwoch deu 9, Januar

Alle Post-Anstalten des Jn- und Auslandes nehmen Bestellung auf

0 dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers : 3 0 Behren-Straße Kr. 57.

1850.

I C I R D C R ERIZI C P E E T A

Jn: h a l f.

Amtlicher Theil,

Deutschland.

Preußen, Berlin, Stand und Fortgang der Arbeiten an der Ost- bahn,

DHesterreich, Wien. Landesverfassung und Landtagswahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, Die Bank und das Papiergeld, Die Akademie der Wissenschaften. Befinden des Gra- fen Stadion. Vermischtes. Pra g Das Grundentlastungsgeschäft. Das Advokaten-Kollegium. :

Bayern. München. Äbreise des Erzherzogs Johann. Erlaß des ODber-Konsistoriums.

Hessen und bei Nhein, Darm stadt. Truppen-Aushebung.

Naffau. Wiesbaden. Erlaß des Ministeriums.

Frankfurt. Frankfurt a. M, Bericht des Fürsten von Hohenlohe über seine Sendung nach Wien.

AUAuslaud.

Oesterreich. Pe sth. Erlaß hinsichtlich der Sequestrationen. Ve- nedig. Einforderung von Bewaffnungs-Gegenständen.

Fraukreich. Besezgebende Versammlung, Dupin lehnt seine Wiedererwählung als Präsident ab. Thiers über die La Plata-Fragt« Paris. Richterliche Ernennungen. Eisenbahnen-Ertrag. Die Be- ziehungen zu den Sandwichs-Jnseln. Vermischtes.

Großbritanien und Frland, Londom Die Jndvustrie - Ausstel- lungs-Kommission. Die Vierteljahres-Staatseinkünste. Die deut- \chen Angelegenheiten,

Niederlande. Aus dem Haag. Kammer-Verhandlungen.

Jtalien. Turin. Programm des Ministeriums, Rom. Der Papst und die Verwaltung.

Spanien. Madrid, Wahl-Debatte, Die neuen Provinzial-Gou- verneure, Vermischtes.

Moldau uud Walachei. Buchare st, Salbung des regierenden Fürsten und Nede desselben, Sörsen- und Handels - Nachrichteu- Beilage.

I S D A E U E B S A A R A U A T SIII A a tz E T A ANL I N A R As M TE dia Aa A fin E E

Ar è L d * Tmtlicher Tl eil Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Geheimen Rechnungs - Rath Remmert zum Geheimen Seehandlungs - Rath und Mitgliede der General - Direction der Seehandlungs-Sozietät zu ernennen.

- Bei der Auflösung des früheren Ministeriums des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten sind durch die mittelst Allerhöchster Drdre vom (1. Januar 1838 genehmigte Geschäfts - Vertheilung die Eindeichungs und Deich-Sozietäts-Angelegenheiten dem Finanz Ministerium überwiejen, von welchem sie bei der Errichtung eines besondercn Ministertums fux Handel, Gewerbe und öffentlihe Ar- beiten an das leßtere gelang! sind. Die in Betracht kommenden Rerhältnisse haben sich indessen wesentlih_ verändert. Es ist ein besonderes Ministerium Jux landwirthschaftliche Angelegenheiten er richtet worden, um diejem wichtigen Gegenstande die vollste Auf merksamkeit zuzuwenden. Dieser Zweck kann indessen nur dann vollständig erreicht werden, wenn alle ausschließlich oder hauptsäch- (ih auf Landes Meliorationen abzweckenden Angelegenheiten zur Beschlußnahme des genannten Ministeriums gelangen. ZU Die sen Angelegenheiten gehören ohne Zweifel auch rie Eindeichungs : und Deich-Sozietätssachen, da bei denselben das landwirthschastliche Interesse ausschließlich oder Doch hauptsächlich betheiligt ist. Das Ministerium für Handel 2c. konkurrirt bei demselben, sobald einmal feststeht, daß eine Deich-Anlage nach den Abfluß Verhältnissen eines Slloiies uláisig i, (0baId M19 Per Bauplan die Genehmigung der Strom-Polizei Behörde erlangt hat und hierbei die etwa fon furrirenden Interessen der Schifffahrt, resp. der Strom - Polizei berüdsichtigt worden sind, gar nicht weiter, während die Fursorge für die Ausführung und Unterhaltung der Deich Anlage wegen der davon abhängigen Landes Melioration ausschließlich zu der von dem landwirthschaftlichen Ministerium wahrzunehmenden Interessen gchört. ; A : l Aus diesen Erwägungen halten wir es für zweckmäßig, die Bearbeitung der Eindeichungs- und Deich-Sozietäts Angelegenhei- ten an das Ministerium für sandwirthschaftliche Angelegenheiten übergehen zu lassen, und dabei die Konkurrenz des Minpisteriums für Handel 2c. nur für die Fälle vorzubehalten, wo zugleich das Schifffahrts Juteresse und Die _Strom Polizei bethei- a T Nur- rücksichtlich zweier Spezial - Angelegenheiten dürfte es angemessen sein, diejelben _bis un Vollendung der damit verbundenen Bauten bci dem Ministerium für Handel 2c. zu belassen. Es sind dies die ausgedehnten, mit den großen Strom =- Regulirungs Arbeiten an der Weichsel und Nogat unzer trennbar verbundenen Deich-Verbesserungen, welche theils zur Sicher- stellung der Ost - Eisenbahn, theils um den Bau der Weichsel- und Nogat-Brüen möglich zu machen, jeßt aus Eisenbahn Fonds qaus- geführt werden und für welche, nach der Allerhöchsten Ordre vom 6. Juli 1845, cine hesondere Kommission zu Dirschau niedergeseßt E FeLNer die Melioration des Nieder Oderbruches, für welche durch die Verordnung vom 22. August 1848 ein korporativer Ver= band errichtet ist, deren Ausführung aber von Seiten des Staats unter wesentlicher vekuniärer Betheiligung desselben, erfolgt, und bei welcher das Schif\sahrts-Interesse wesentlich fonkurrirt.

Wir bitten Ew. Königliche Majestät ehrfurchtsvoll, die vorste- hend befürwortete Ressort - Veränderung durch Vollziehung des im Entwurfe beigefügten Erlasses huldreichst zu genehmigen.

Berlin, den 24. November 1849,

Das Staats - Ministerium.

S

(gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg.

von Manteuffel. von Sirota. Lon der Geor

oon Rabe. Simons. von Schleiniß,

An des Königs Majestät.

Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 24. November c. genehmige Jh hierdurch, daß die Bearbeitung der Eindeichungs= und Deich-Sozietäts-Angelegenheiten vom 1. Januar 1850 ab an das Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten übergeht, mit Vorbehalt der Theilnahme des Ministeriums für Handel, Ge- werbe und öffentliche Arbeiten in Fällen, in denen auch das Jn- teresse der Schifffahrt und ker Strom-Polizei betheiligt ist, nament= lich auch bei neuen Dei -Anlagen in der Nähe schifsbarer Ströme. Die großen Deich-Verbesserungs-Arbeiten, welche zur Sicherstellung der Ost-Cisenbahn und deren Strombrücken an der Weichsel und Nogat derzeit ausgeführt werden, \so wie die bereits eingeleitete Melioration des Nieder-Oderbruchs, sollen jedoch bis zur Vollen4 dung der zur Ausführung zu bringenden Anlagen dem Ministerium für Handel 2c. verbleiben.

Potsdam, den 26. November 1849.

(gez.) Friedrich AZilhelm. (gegengez.) von Manteuffel. von der Heydt,

An das Staats-Ministerium.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche “_ Arbeiten. Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich ósterreihischen Vber- Post - Behörde dürfen die mittelst der Dampfschiffe des Lloyd üver Alexandrien nach Orten jenseits Suez zu befördernden Briefe und sonstigen Sendungen nicht mit Siegellack , . sondern nur mit Oblaten oder ähnlichen Bindemitteln verschlossen werden, da bei dem hohen Grade der Wärme in den südlihen Him- melsstrichen die Siegel aus Lack \{chmelzen, die Briefschasten alsdann zusammenkleben und hierdurh leiht Beschädigungen der Briefe entstehen. Das Publikum wird hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß ein gleiches Verfahrea auh.bei Briefen na denjenigen in heißen Zonen belegenen Ländêrn zu beobachten ist, für welche der Speditionsweg über England, Frankreich, Bel- gien 2c. gewählt wird.

Berlin, den 5. Januar 1850.

General - Post - Amt. Schmuücert.

BekanntmaMG ung Das korrespondirende Publikum wird, mit Bezugnahme auf die éffentlihe Bekanntmachung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Excellenz vom 41. Dezember v. J., davon in Kenntniß geseßt, daß die Telegraphen-Linie zwischen Halle und Leipzig, im Anschluß an die Telegraphen-Linie zwischen Berlin und Frankfurt a. M.,, seit dem 410. Dezember v. J, betriebsfähig ist, und Exemplare des Tarifs nebst Regulativ für 25 Sgr. pro Exem- plar bei sämmtlichen Königlichen Telegraphen - Stationen zu haben sind. i s i Berlin, den 4. Januar 1850. Königliche Telegraphen - Direction. du Vignau. Gottbrecht.

Angekommen: Der Erblandmarschall im Herzogthum Schle- sien, Graf von Sandrehky Sandraschüß, von Langen- bielau.

Der Herzoglich nassauishe Präsident Vollpracht, von Wiesbaden.

Uichtamtlicher Theil.

Deutschland.

Preußen. Berlin, 8. Jan. Nachdem die Ausführung der Ostbahn nach den Vorschlägen der Regiernng die Genehmigung der Kammern er- halten hat, werden die Arbeiten an dieser großen und wichtigen Bahn nunmehr kräfiger als bisher geschehen fonute, in Angriff genommen werden, Für das laufende Jahr 1850 wird eine Summe von 2,800,000 Rthlr. zur Verwendung fommen, wovon 500,000 Rthlr. für die großen Weichsel - und Nogatbrücken, 500,000 Rthlr. sür die Fort- seßung der Deich - und Strom-Regulirungen an den gedachten bei- den Strömen, der Rest mit 1,800,000 Rthlr. zur Fortseßung der Arbeiten an der Bahn selbst bestimmt sind. Es liegt im Plane, die aht Meilen lange Bahnstrecke vom Kreuzpunkte der Ostbahn bei Driesen bis Schneidemühl s{hon im Laufe des Jahres 1850, die weitere Strecke von Schneidemühl bis Bromberg im Sommer 1851 dem Betriebe zu übergeben. Dem Vernehmen nach werden die für die Strecke bis Bromberg (ca. 20 Meilen) erforder= lichen Bahnschieuen nunmehr den fünf größten rheinish=-westsälishen und den \chlesischen Walzwerken zugeschlagen werden, nachdem im Wege der Privat ch Unterhandlung ein besseres Resultat als bei der öffentlichen Submission erzielt worden is, Der Centner (zu 110 Pfund) breitbasiger Schienen wird auf 4 Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf. frei auf der Abladestelle bei Stettin zu stehen kommen. Die oberste und unterste .ein Zoll die Schicht des Paquets, welche über die ganze Breite des Paquets übergreift, muß vom besten deutschen Eisen genommen werden. Die mit einer Rinne und Seitenbacken beson- ders geformten Schienen für Wege-Uebergänge, wovon für die be- zeichnete Strecke 1840 Centner nöthig sind, sollen durchweg vom besten deutschen Eisen gemaht werden und kommen auf 6 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf. pro Centner zu stehen. Die bedungene Verwendung deutshen Eisens wird zwar, namentlich, wenn der wegfallende Ein- gangszoll vom fremden Eisen mit in Rechnung gebracht wird, die Schienen nicht unbeträckchtlich vertheuern, Die Erfahrung hat in=-

Der Aufwand f uts streiten. Die Höhe des Entschädigungs - Betrags wird durch ein Landesgeseß und bis zu dessen Zustandekommen im Verordnungs-

deß gelehrt, daß Schienen mit einer starken Decke von gutem deut-

hen Eisen ungleih haltbarer sind. Immerhin bleibt aber nit zu

verkennen, daß der Staat der inländischen Eisen - Jndustrie ein be- deutendes Opfer bringt, und es wird einer weiteren Erwägung vor- behalten bleiben müssen, ob und inwieweit bei dem ferneren Bedarf eine gleihe Berücksichtigung mit dem finanziellen Staats = Interesse vereinbar sein wird.

Oesterreich. Wien, 5. Jan. Die heutige W:ener Zei -

tung bringt die Landesverfassung und die Landtagswahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreih unter der Enns. Der erste und zweite Abschnitt der Landesverfafsung sprehen (§§. 1—5) vom Lande und (§. 6—9) von der Landesvertretung überhaupt, der dritte Ab=- schnitt von dem Landtage. Nach §. 10 besteht der Landtag aus 68 Abgeordneten, und zwar 23 Abgeordneten der Höchstbesteuerten des Landes, 25 Abgeordneten der in der Wahlordnung bezeichneten Städte und Märkte (worunter Wien 6 Wahlbezirke, Wiener-Neustadt einen, von den anderen mehrere zusammen je einen Wahlbezirk bilden) 20 Abgeordnete der übrigenGemeinden. Die Abgeordneten werden(§.11) dur direkte Wahl berufen. §. 12 bestimmt die Wahlberechtigung, §8. 13 u. f. f. die Wahlfähigkeit. §. 46. Die Mitglieder des Land= tages werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Wahlen können von den Wählern nicht widerrufen werden. §. 18. Die Mitglieder des Landtages erhalten eine Entschädigungs - Pauschale für die Kosten der Reise und des Aufenthalts während der Session.

ix diese Entschädigung is aus Landesmitteln zu be-

wege beslimmt. §. 20. Der Landtag wird vom Kaiser jährlich und

zwar in der Regel im November und auf die Dauer vom 6 Wochen berufen. Auf begründeten Antrag des Landtages kann der Kaiser die Sizungszeit verlängern. Außerdem fann der Landtag, um be-

sondere Akte vorzunehmen oder spezielle Vorlagen zu berathen, vom Kaiser au zu einer außerordentlichen Session zusammenberusen werden. §. 21. Der Landtag darf nicht gleiczzeitig mit dem Reichs- tage versammelt sein. Nach §. 24 hat der Abgeordnete dem Kai- ser und auf die Reichs- und Landesverfassung den Eid der Treue zu leisten, nah. §. 26 ‘ernennt der Landtag seine Präsidenten und Vicepräsidenten für die Dauer der Session durch absolute Stimmenmehrheit. §. 27. Die Land=- tags - Sihungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann eine ver- traulihe Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Präsident

oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nah Entfernung der Zuhörer der Landtag sih dafür entscheidet. §. 28, Bittschrif= ten darf der Landtag nur annehmen, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden. Deputationen dürfen weder auf dem Landtage zugelassen, noch von einer Abtheilung oder einem Aus- \{husse desselben angenommen werden. g. 29. Zur Beschlnßfassung ist die Anwesenheit der Mehrzahl der verfassungsmäßigen Landtags=- Mitglieder, und zur Gültigkeit eines Beschlusses die absolute Stim- menmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der iu Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. 8. 30. Geheime Stimmgebung findet in der Regel nicht statt. Die Ausnahmen in Betreff vorzunehmender Wah- len oder Besebungen bleiben der Geschäfts-Ordnung vorbehalten. Die Reichstags - Wahlordnung wird bestimmen, auf welche Art die Abgeordneten für das Oberhaus des Reichstages gewählt werden. G. 31. Der Statthalter des Erzherzogthums Oesterreichs unter der Enns oder die von ihm abgeordneten Kommissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil , wenn sie Mitglieder des Landtages sind. §. 32. Die näheren Bestimmungen über die Art der Geschästsbehandlung des Landtages enthält die Geschäfts-Ord- nung. So lange diese nicht innerhalb der dur die Verfassung bestimmten Grundsäße durch ein Landesgesey festgestellt ist, wird sie im Verordnungêwege geregelt. §. 33. Der Kaiser im Vereine mit dem Landtage übt die geseßgebende Gewalt in Landes- Angelegenheiten. §. 34. Dem Kaiser, so wie dem Land= tage, steht das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesehe vor= zuschlagen. §. 35. Zu jedem Landesgesebe ist die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtages erforderlich. Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Landtag oder durch den Kaiser ab= gelchnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vor- gebracht werden. §. 36. Wenn der Landtag nicht versammelt ist, und dringende in den Geseven nicht vorhergesehene Maßregeln mit Gefahr auf dem Verzuge für das Erzherzogthum Oesterreich unter

der Enns erforderlich sind, so ist der Kaiser berechtigt, die nöthigen

Verfügungen unter Verantwortlichkeit des Ministeriums mit proviso=

rischer Gesepesfraft zu treffen, jedoch mit der Verpflichlung darüber

dem nächsten Landtage die Gründe und Erfolge darzulegen. §. 37. Na

Maßgabe der §§. 35 und 36 der Reichsverfassung, und so weit es

dieselbe anordnet, innerhalb den Gränzen der Reichsgeseße, gehören zum Wirkungskreise des Landtages namentlich auch die gescblichen Bestimmungen über Grund-Zerstückungen und Zusammenlegungen, iber Bewässerungs-Anlagen, ‘Über Landes - Kredits- und Landes- Assekuranz-Anstalten, über die Expropriation zu Landes-Kulturzwecken oder zu öffentlichen Landesbauten, Über die aus Landesmitteln ge= gründeten oder erhaltenen Anstalten zur Beförderung der Künste und Wissenschaften, der Urproduction und des Verkehrs im Innern dcs Landes, über öffentlihe zu Landeszwecken und aus Landesmitteln unternommene Bauten, insbesondere für das Landes - Communicationswesen und für Landes - Jnsti- tute, ferner über die Armen = Versorgung, so weit sie nicht der Vertretung der Orts- oder Bezirksgemeinde anheimfällt, end- lich über die Stistungen, Pfründen und Wohlthätigkeitsanstaltin des Landes, insofern sie entweder zum Wirkungskreise der ehemali- gen ständischen Körperschaft gehörtev, oder eine Dotirung aus Landesmitteln in Anspruch nehmen, unvorgegriffen der von den Stiftern bezügli der Verleihung, Verwaltung und Verwendun

getroffenen Verfügungen. §. 38, Der Landeshaushalt wird nad