1850 / 10 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Nach §. des Geseßes über die Verpflichtung zum Kriegsdienste soll die bewaffnete Macht aus dem stehenden Heere, aus der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots und aus dem Landsturm bestehen.

Es scheint angemessen, den zuleßt gedachten Bestandtheil, wie- wohl er nur in außerordentlichen Kriegsfällen, bei feindlicher Jn- vasion auftreten foll{ in der Verfassung nicht unerwähnt zu lassen, sowohl um verfassungsmäßig den Umfang der Wehrpflicht zu bestim=

ils um die Elemente der preußischen Kriegsmacht auch dem Auslande gegenüber vollständig zu bezeichnen; denn es handelt sich

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hier von einer Organisation, die aus den eigenthümlichen Verhält- nissen unseres Staates erwachsen ist und auch für die Folge bei

außerordentlichen Zuständen in ihrer Gesammtheit als eine funda- mentale Einrichtung zu betrachten und, wenn die Umstände es erz ordern, anzuwenden sein wird.

Zu 11, Durh tie von den Kammern hinsichtlich der Bürgecwchr vor geschlagene Abänderung hat diefes Jnstitut diejenige Bedeutung 1 fann

verloren, welhe ihm früher zugedaht war. Ma1 hierllach die Bürgerwehr nicht mehr als einen wesentlichen Theil der bewaffne ten Macht des Landes betrachten, sondern nur als eine Einrichtung,

deren Einführung den cinzelnen Gemeinden überlassen 1, . Dem

gemäß dürfte die Bestimmung über die Bürgerwehr in dem von Den Gemeinden handelnden Artifel ihre rihtige Stelle sinden. Sis würde daber unter Art. 35 (41) zu streichen und unter r. 5 des

Art. 104 (105) aufzunehmen fein. Wo man an die Bezeichnung Bürgerwehr bisher nicht gewöhnt gewesen is, wird „Gemeinde-Schubßwehr““ geeigneter sein.

Zu IYV, Die Unterdrückung der bestehenden Familten-Fideikommisse und die Unzulässigkeit der Stiftung neuer Familien-Fideikommisse wird durch die constitutionelle Regierungsform nicht geboten.

Durch eine große Anzahl neuerdings eingegangener Vorstellun gen ist es erwiesen, daß das unbedingte Festhalten an den Bestim mungen des Art. 38 der Verfassung vom 5, Dezember 1848 zu Rechtsverleßungen führen würde, welhe das Staatsinter esse nicht erheischt, Es läßt sich füglich eine Geseßgebung übe1 Familien =- Fideikommisse tenken, welche mit dem Geiste der Verfas- | sung und mit den Grundsäßen der National - Oekonomie im Ein-= | flange steht, indem sie, gleich den Bestimmungen über Kapital Association, nicht eine willkürliche und rücsichtslose Bevorrechtung,

der Ausdruck

L sondern dem Wohle des Landes förderliche Einrichtungen bezweckt. | Den Nachtheilen, welche aus der älteren Geseßgebung hervorgehen | fönnten, dürfte durch die vorgeschlagene Abänderung und die Rich lung, welche sie in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen virx Verfassung vorzeichnet, vorerst genugsam begegnet werden.

Abgesehen von diesen Gründen, kommt noch in Betracht, daß im Falle der Annahme der für Bildung der ersten Kammer ge machten Vorschläge eine unbedingte Aufhebung der Fideikommisse an sih als unmöglich sich darstellen würde, und daß man dahen jedenfalls wohl thut, den zerstörenden Grundsatz nicht in die Ve1 fassung aufzunehmen, sondern die weitere Regelunc der dem Ves dürfniß sich anschließenden Geseßgebung vorzubehalten,

Bu V,

Daß die Verantwortlichkeit der Minister, welche ein Korrelat der Unverleblichkeit des Königs ist, durch deren Contrasignatur der Regierungs - Aft zu konstatiren is , wird im Artikel 42 ausgespro chen. In dem- Titel: „Von den Ministern“, ist die Stelle aus zudrücken, gegen wen diese Verantwortlichkeit eintritt. Ueber die an sih unzweifelhafte Verantwortlichkeit der Minister dem Könige ge= | genüber, der sie jederzeit entlassen kann, bedarf es weiterer Fest- | seßungen nicht, dagégen kann die Verantwortlichkeit dem Laude ge genüber nur durch dessen Vertreter, die Kammern, in Anspruch g nommen werden, worüber Artikel 59 die erforderliche Festsetzung mit Hinweisung auf ein Spezial-Geseß enthält. S

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Die hier bestimmten Fristen haben sich bereits einmal als zu furz erwiesen. Sie werden zu verlängern sein, um die Fälle m&bg- | lihst fern zu halten, wo eine formelle Verleßung der Verfassung unvermeidlich wird. :

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Zu VIL | Sobald die erste Kammer nach den unter VIII, folgenden | Vorschlägen aufhört, eine reine Wahl - Kammer zu sein, \o folgt daraus von selbst, daß der zweiten Kammer, wie es in denjenigen | Staaten, wo die constitutionelle Staatsform dauernden Bestand | gewonnen hat, überall der Fall ist, ein úberwiegender Einfluß auf | Finanzfragen eingeräumt werde, Eine nähere Feststellung der Be- | sugnisse dieser Kammer und der Garantieen, welcher das Land be- | darf, um den regelmäßigen Fortgang der Regierung gesichert zu sehen, wird erst dann mit allseitigem Verständniß getroffen werden | können, wenn die Behandlung der jeßt vorliegenden Budget = Fra gen hierüber bestimmten Anhalt gewährt. Jun dieser Beziehung ist | demnach die weitere Entwickelung der Verfassung der Zukunft vorzu-= | behalten und anzunehmen, daß einerseits die zweite Kammer durch die ihr im Artikel 98 eingeräumte wichtige, mittelst der gegenwärtig vorgeschlagenen Aenderung noch verstärkte Befugniß befriedigt, an dererscits die Regierung durch den Patriotismus dieser Kammer vor dem Lande \{chädlichen Verlegenheiten bewahrt sein würde, U L Wenn auch zuzugeben ist, daß die Feststellung der Grundzüge zur Bildung einer ersten Kammer, wie dies die eben so gründlichen als erfolglosen Verhandlungen der Kammer bewiesen haben, zur Zeit mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, so ist doch von allen Seiten anerkannt worden, daß man in Ermangelung einer definitiv festgestellten ersten Kammer eines der wesentlichsten Grundpfeciler der constitutionellen Monarchie entbehren würde, Die Regierung glaubt daher dem Vorwurfe ciner Pflichtverleßbung und dem Vér dachte, daß sie es mit dem constitutionellen Systeme nit aufrichtig meine, sich auszuseßen, wenn sie es unterließe, mit einem Vorschlage zur Bildung einer ersten Kammer hervorzutreten, den sie unter den gegebenen Verhältnissen für ausführbar und zweckmäßig erachtet. “r Wunsch, daß die Prinzen des Königlichen Hauses, wenn diese

%ammer nicht reine Wahlkammer bleibt, deren Mitglieder seien, ist ! ven Kammern ausgesprochen worden und findet seine Recht [Ang in Dem nahen Interesse, welches diese Prinzen bei der e di - v altes elung des Vaterlandes haben ; ihr Eintritt

r Aufforderung des Königs abhängig ge

Pia of aitac atl a aupt des Staats und Haupt seines F O Vi Vet P Gx cls x u Br | i A e etwa zu nehmenden Rücksichten j Iu gei JADeI WiLC 2 ut ZDOUrrMliaun DEY lion at iti n ! 1

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wie nt Der Wugheit in Einklon: R N der Gerehtigfeit des Vatarlanbes pte SaGiong iehen, bei ver Neugestaltung | E Oeen. Außer diesen Fantiilien

dere welche wcit über die Grundbesib mee n B BVeltung* verschaffen; dur 9 n Anflupreih sind, Dié Häup=

Li C9 Ll 1m Lande noloriies. 411 and erc - A N 7 Ee, Krene hinaus, wor Wre Perionen

EUSNAFPCEHNIEN

Lex DIFIEN - SAVABER in DiF £16 Hammer berufen zu sehen, wird Fr 17 7 84 197 J 1D PFT r Or ry « C ' e N E y Ne Ser SIOREe, Wie des Landes liegen, Ff

54

England steht der Krone die unbeshränkte Befugniß der Ernen- nung von Peers zu, und in der That hat die Krone das nächste Interesse dabei, die Stütze, welche sie in einer volksthümlichen Ari- stokratie hat, durch ungeeignete Ernennungen niht zu s{wächen. Bei dem gemachten Vorschlage aber is das Recht der Krone, wenn auch nicht durch eine bestimmte Zahl, so doch durch Feststellung der Gesammtzahl der Kammer - Mitglieder abgegränzt. Voraussichtlith aber wird selbst von dem solchergestalt dem Könige zustehenden beschränkten Ernennungsrehte nur ein sehr mäßiger Gebrauch ge- macht werden. Jun einzelnen Fällen kann die Ernennung von Per- sonen zu Mitgliedern der ersten Kammer, welche nicht durch 1hre Besitzverhältnisse dazu geeignet sind, rathsam und nüßlich ersei- nen; immerhin aber wird diese Zahl auf eine sehr geringe Yuote, wie dies vorgeschlagen worden ist, sih zu beschränken haben.

Da na den besonderen Verhältnissen unseres Landes anzu-= nehmen ist, daß durch die Ernennungen seitens des Königs der große Grundbesiß in der ersten Kammer noch nit diejenige Ver tretung sinden wird, die nah seiner Bedeutung gewln|cht werden muß, so wird ferner vorgeschlagen, durch eine Wahl der höchstbe- steuerten Grundbesißer in den verschiedenen Provinzen noch eine Verstärkung hinzutreten zu lassen. Ein Gese wird hierüber die erforderliche Festseßung treffen, und der ferneren Entwickelung wird es vorbehalten bleiben, inwiefern diese Wahlen künftig sich etwa “an

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eigenthümliche Einrichtungen in den einzelnen Provinzen anschließen möchten.

Neben dem Grundbesiße bilden die Städte cine bedeutende

Macht im Staate; das eigentliche städtische Leben ist aber vor

jen Städten mit mehr als 10,090 Einwohnern

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zugsweise in den grof entwickelt, denselben ist daher ebenfalls eine ansehnliche Vertretung durch Wahl zugewiesen und zwar soll tiese Wahl vou denjenigen Behörden ausgehen, die, an vie Spiße der Kommune gestellt, sie nah außen vertreten und ihre innere Verwaltung leiten, also so-= wohl durch ihre Autorität, wie durch ihre Kcnutniß der Verhält nisse zur Vertretung städtischer Juteressen berufen sind. Ein Geseß wird die zu wählenden Vertreter auf die einzelnen Städte zu ver theilen und namentlich die Wahlform für diejenigen Städte festzu- stellen haben, welche für sich allein einen Abgeordneten nicht zu entsenden haben,

Endlich sind im In - und jenigen Corporationen geachtet,

Auslande die Universitäten als die- igerinnen der Wissenschaft ind überdies mit großen

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und Bildung sind, Mehrere derselben st Bermögensverwaltungen betraut. Die Anwesenheit threr Abgeord=-

t neten wird dazu beitragen, das Ansehen der ersten Kammer zu

heben.” 4 U [X,

Die von den Kammern vorgeshlagene Bestimmung, daß die Wahlbezirke durch das Gesetz und nicht kediglih nah Maßgabe der Bevölkerung durch die Behörden festgestellt werden sollen, er- scheint durchaus angemessen. Es wird dadurch für die Bildung fester bleibender Wahlkörper gesorgt. Als natürliche Elemente dazu bicten sih die Kreisverbände und die größeren städtischen Gemein den dar. Ist eine solche Corporation von dem Umfange, daß ihr allein nach ihrem Verhältnisse zu dem ganzen Staatsverbante die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneten. zusteht, so wird die Bil Dung zusammengesezten Wahlbezirks nicht erforderlich sein. Wollte man die unbedingte Regel aufstellen, daß von jedem Wahl- körper mindestens zwei Äbgeorduete zu wählen seien, so würde man mit seltenen Ausnahmen dergleichen künstliche Wahlbezirke bilden müssen. ahlmäunern, welche einem und demselben Kreis- oder Gemeindeverbande angehören, ist am sichersten zu. erwartcn, daß ihre Wahl der Ausdruck der öffentlichen Meinung sein un® auf Männer fallen werde, die sich wirklich des allgemeinen Ver trauens erfreuen. Ueberdies ist es nach den bisherigen Erfahrun= gen sehr wichtig, die Wahlen nicht durch Bildung ausgedehnter Wahlbezirke zu crsc{chweren Immerhin wird cs aber bei der hin und wieder vorkommenden erheblichen Verschiedenheit der Seelenzahl einzelner Kreise in allen Theilen der Monarchie noch in einigen ¿cállen unvermeidlich sein, mehrere Kreise zu einem gemeinschafl!li- chen Wahlbezirke zu vereinigen. Daß dieses durchweg ohne Thei lung der -Kreisverbände gcschehe, wird von den Betheiligteu mehr gewünscht, als daß überall genau eine gleiche Seelenzahl auf jeden ¡u wählenden Abgeordneten falle.

Schon bci den durch die Gesebe vom 8. und 11. April angeordneten Wahlen wurde nach diesen Grundsäßen hin- sihtlich der Bildung der Wahlbezirke verfahren, und es ist nachher mehrfach das Verlangen geäußert worden, daß man zu denselben zurückehren möge, Daneben hat sich aber in der neue- sten Zeit der Wunsch geltend gemacht, daß, falls den größten Städ- ten, wie Berlin, Breslau, Kéln, Königsberg und anderen, Viril- stimmen gewährt oder belassen würden, auch den mittleren Städten (von mehr als 19,000 Einwohnern) Kollekltivstimmen in der Art beigelegt werden möchten, daß die Wahlmänner von mehreren der selben zu cinem gemeinsamen Wahlkollegium zusammenträten. ©

eines

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1848

hne hierin dem Wahlgeseße vorzugreifen, dürfte es jedenfalls nicht un- zulässig sein, dergleichen Vereinigungen durch die Verfassung nicht auszuschließen.

Aus diesen Erwägungen is die vorgeschlagene Abändernng zu Art, 66 (70) hervorgegangen.

ZU A.

Die Verfassung hat in dem Art. 59 (63) die Entscheidung über die Anklagen gegen die Minister den gewöhnlichen Gerichten entzogen und sie dem obersten Gerichtshofe zugewiesen, Es giebt aber noch andere Fälle, für welche der Geseßgebung die Mög- lichkeit eröffnet werden muß, einen besonderen Gerichtsstand zu hafen. Wenn es sich um {were Verbrechen, welche die äußere oder innere Sicherheit dcs Staats gefährden, uamentlih um weit verzweigte Vershwörungen handelt, so ist es bedenklich, die Unter suchung und Aburtheilung dem gewöhnlichen Verfahren zu über: lassen, Es liegt in der Nalur der Sache, daß dergleichen Ankla gen des Zusammenhangs wegen ohne Rücksicht auf den Gerichts=- stand der einzelnen Theilnehmer vor cinem und dem nämlichen Ge- richte verhandelt werden müssen. Lokale Einflüsse können es unzu lässig machen, die Untersuchung und Entscheidung gegen alle Theil- nehmér dem Gerichte zu überweisen, welhes sich zufällig zuerst mit der Sache gegen einzelne derselben befaßt hat. S

Die Gesebßgebung wird zu erwägen haben, ob nicht ein beson derer Gerichtsstand zu schaffen ist, dessen Zusammenseßung die Ge= währ dafür leistet, daß mit einer der Wichtigkeit der Sache entsprechenden Umsicht und Energie werde verfahren und mit eiuer nach allen Seiten hin gleichen Unabhängigkeit werde entschieden werden, Die Bildung dieses Gerichtshofes, so wie die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit, sind ebenfalls der Geseßge bung zu überlassen.

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Die Bedingungen, untex welchen Königliche Militair- und Civil-Beamte und andere óffentlihe Beamte wegen der duréh Ueber \hreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverleßungen gericht- lich zu belangen sind, sollten nah den übereinstimmenden früheren Beschlüssen beider Kammern im Allgemeinen der Gesehgebung über lassen werden,

Der von der zweiten Kammer beshchlo}ene Zusaß: Eine vorgängige Genehmigung der Behörde darf jedoch nicht verlangt werden,

wird in dem Sinne kein Bedenken haben, daß die Verfolgung nicht

von der Genehmigung der vorgeseßten Dienstbehötde, als

gewissermaßen bei der Sache betheiligt, abhängig sein soll. Dage- gen wird es bei Erlassung des Geseßes einer näheren Erwägung vorbehalten bleiben müssen, ob ein Beamter, obgleich er im Amte gehandelt, ohne Weiteres soll vor Gericht gestellt werden können oder ob nicht überhaupt oder in gewissen Fällen die Ermächtigung einer hohen, nicht verwaltenden Behörde, etwa des zu haf fenden Staatsraths, erfordert werden soll, um zu verhindern, daß die Thätigkeit der Organe der Verwaltung durch vexatorische Kla- gen oder durch Furcht vor solchen, gelähmt werde.

ZU XIIL,

___Durch die Veränderung der Eingangsworte soll auch in der

Gassung angedeutet werden, daß die hier genannten Verbände mit

ihrem räumlichen Bereiche nicht zunächst und nicht ledigli als

Eintheilungen des Staatsgebietes cer“ administrative Verwaltungs-

Bezirke und wiederum leßtere nicht- lediglich in dieser Eigenschaft

als Corporationen zu betrachten sind. i

Zu X,

Die Gränze zwischen dem Gebiete der Geseßgebung und dem der Verordnungen, welche die Vollziehung der Geseße vermitteln, ist in vielen Fällen {wer zu ziehen, Die Schwierigkeit wird sich um jo mehr zeigen, als sich unter der früheren Regierungsform keine Veranlassung darbot, die betreffenden Grundsäße näher zu entwickeln. Die Kammern sind berufen, ihre verfassungsmäßigen Rechte auch in dieser Beziehung zu wahren. So lange keine der- selben behauptet, daß durch die Erlassung einer Verordnung in das Gebiet der Geseßgebung eingegriffen sei, werden die Gerichte und die anderen Behörden die Verordnung als verfassungsmäßig erlas= sen um so mehr ansehen müssen, als entgegengeseßten Falles die drei Faktoren der Geseßgebung, obgleich fie übereinstimmend der Ansicht waren, daß eine bloße Verordnung genüge, zur Erlassung eines Gesehes genöthigt werden könnten, welches bestimmte, daß es zur Regelung der Argelegenheit, über welche die Verordnung er=- gangen soi, cines Geseßes nicht bedürse. Die Möglichkeit, daß bis zu dem Zusammentritte der Kammern eine Verordnung vollzogen werden muß, zu deren Erlassung dieselben ihre Mitwirkung in An spruch nehmen, ist bei der Verantwortlichkeit der Minister für Ver=- fassungé-Verlebungen weit weniger bedenklich, als die Eventualität, daß Verordnungen, welche verfassungsmäßig erlassen sind und als solche demnächst von den Kammern ausdrücklich oder stillschweigend anerkanut worden, von den Behörden thatsächlich außcr Anwendung geseßt werden.

Die Behörden müssen sich von Fragen fern halten, die ihrer Natur nach lediglich dem Gebiete der geseßgebenden Gewalten an= gehören.

Zu XIY, Jn der bisherigen Fassung des Art. 107 (108) ist, zu Gun- Ausdrucks, der Korrektheit des leßteren Eintrag

sten der Kürze des geschehen. ; Man kann, wie der von deu Kammern vorgeschlagene Zusaß, von einer Vereidung aùf die Verfassung oder von der Be- \{wörung ihrer gewissenhaften Beobachtung reden; aber es ist nicht forreft, zu sagen, daß der Verfassung Treue und Gehorsam ge- \{woren werde, wenigstens dürfte eine solche Personification der Verfassung sich nicht für die Gesebessprache eignen. Die vorge- shlagene Abänderung entspricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauche, ohne von dem beabsichtigten Sinne abzuweichen. Zu N,

Die als Zusaß zu den Uebergangs Bestimmung in Betreff der Wahlen für die zweite Kammer wir®D si{ch von selbst rechtfertigen, wenn man erwägt, daß, so lange die neue Gemeinde-Ordnung noch nicht erlassen und noch nicht überall in Kraft getreten “worüber hinsichtlich der Landgemeinden der stlichen Provinzen noch einige Zeit vergehen wird das in de1 Rerfassung vorausgeseßte Gemeinde - Wahlrecht auch noch nicht durchgängig bei jenen Wahlen zum Grunde gelegt werden kann. Jedenfalls würde man ohne eine solche transitorishe Bestimmung bei den zunächst nach dem Erlasse der revidirten Verfassung eintre

Bestimmungen projektirte

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tenden Nahwahlen überall, wo die Zahl der Wahlmänner einer Ergänzung bedürfte, in Verlegenheit gerathen. Berlin, den 7. Januar 1850, Das Staats - Ministerium. Graf von Brandenburg. von Ladenberg von Manteuffel. von S trotha. von der Hevdt. von Rabe... Simons. von Sebleinib. Desterreich. Wien, 7. Jan. Der Lloyd meldet: „Se.

Majestät der Kaiser hat befohlen, daß sämmtliche Bedürfnisse für ZJhren Haushalt, Stoffe zu Kleidern und dergleicen in österrei- chischen Fabriken angeschafft werden sollen. ““

i Dem Lloyd zufolge werden die Kronlaudtage im Herbste die= ses Jahres zusammentreten, und die Einberufung des Reichstags durfte sodann verfassungsgemäß im Mai 1851 erfolgen. Die Oest. Korrespondenz sagt: „Ein flüchtiger Blick auf die den Kronlandtagen überwiesenen Aufgaben lehrt, daß dieselben zum größten und wesentlichsten Theile dem Ressort der allgemeinen Ge= seßgebung in anderen Staaten angehören. Die Frage der Boden- Parzellirung und Boden-Commassation ist unbedingt eine der wih- tigsten im Staate; das Armen- und Wohlthätigkeitswesen is wür- dig, von den größten, angesehensten Parlamenten behandelt zu werden, und in der That hat ih die britische Ge- sebgebung mit dem ersten dieser gedachten Zweige oft und anhaltend beschäftigt; das Problem der Landes - Kultur endlich ist von der höchsten Bedeutung für Oesterreih, von dessen glück- licher Lösung hängt sein materieller Wohlstand, die Blüthe seiner Zukunft ab. Bei solcher Wichtigkeit des den Landtagen zugewiese- nen Wirkungskreises war cs sich von selbst verstehend, der reichstägliche Census auch für die Landtagswahlen als maßgebend festgehalten wurde, Diese Anordnung könnte nach unserem Dafür- halten nur jener Partei, die auch seßt noch, ungeachtet der bitter blutigen Erfahrungen unserer Tage, auf der Jllusion des allgemei= nen Wahlrechtes beharrt, ungenügend erscheinen. Die Bekenner der unwandelbar gültigen politischen Glaubenswahrheit, daß es ein Maß der Befähigung zur Uebung constitutioneller Rechte geben solle und müsse, werden sich ohne Zweifel damit einverstanden er- klären.“

Das Ministerium des Innern hat eine Verordnung erlassen, nah welcher die Organisirung der Gemeinden bis zur Einführung der neuen politishen Behörden zu sistiren ist. S

Der Lloyd will wissen, daß der Belagerungszustand in Wien in den Frühlingsmonaten d. J. (April oder Mai) aufgehoben werden und die Aufhebung in der Hauptstadt Böhmens noŒh früher erfolgen soll, i:

Mittelst Separatzuges ist das erste Bataillon des Insfanterie- Regiments Prinz Emil nah Olmüy abgegangen. „Die Truppen=

märsche nach Böhmen“, sagt der Lloyd, „dauern in allen Rich=

tungen fort. Ein Theil des Armee-Corps zieht sich ganz nahe an die sächsischen Gränzen. Die Gränzdörfer sind mit C O gen stark belastet ; daß die Truppen jedoch die Gränzen me, 24 ritten haben, kann mit voller Bestimmtheit angegeben werden. Dem Militair ist überhaupt das Ueberschreiten der Gränze streng untersagt und wird unter kcinerlei Vorwande gestatte

Die Förderung des öffentlichen und mündlichen Strafverfah- rens wird nun, wie der Lloyd berichtet, allen Ernstes betrieben, Eine namhafie Zahl hiesiger Kriminalgerichts - Râthe soll in den Ruhestand verseßt werden. Herr Chimant 1jt als Staatsanwalt für Krems, die Herren Regensburski und Ueberaker, sämmtlich hie sige Kriminalräthe, sind sür W. Neustadt und St. Póölten designirt, Im Lloyd liest man: „Wie sich voraussehen ließ, hat Pa- lacky’s Artikel die mit demselben übêreinstimmenden Löne in den Provinz-Organen losgebunden. In cinem Rückblick auf das ver: flossene Jahr giebt die Süd |\l. Ztg. dem Saße: „So lange noch die Völker Ursache haben werden, für ihre Nationalität zu fürchten, wird in Oesterreich weder Zufriedenheit noch Friede herrschen“, volles Recht. Uebrigens iröstet sie sich in ihrer Unzufriedenheit, denn zum Schlusse sagt sie: „,„Uebrigens gestehen wir ofen, daß win unsere gegenwärtigen Verhältnisse als eine bloße Vorstufe zur Rea- lisirung der slavischen Idee betrachten und Über die Gegenwart, so sehr wir ihre Berechtigung anerkennen, niemals die Zukunft aus Dem Auge lassen.“

Wie der Agramer Zeitung von geschrieben wird, haben die Jnsurgenten Vert Travnik geschickt, um si{ch mit dem Statthalte die neue Steuereinführung zu verständigeu. Die Rajas in Bosnien sind s{limm daran, denn sowohl die Regierung, als auch die Zn jurgenten, hätten fie aufgefordert, si{ch ihnen anzuschließen ; in jedem Falle habe sle Schlimmes zu erwarten.

Der Wasserstand der Donau war vorgestern 4“ unte:

Das Treibeis wird immer dichter und dürfte sich bei dicsem niede

S

der bosnmschen Gränze rauensmänner nach Wesir Pascha, ube1

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Null,

en Wasserstande bald stellen. SSannvover. Sauer O U (Dannov, 519) in der beutigen Sißung der zweiten Kammer kam die deutsche

die Diskussion mit einer ausführlichen Rede und knüpft daran den untenstehenden Antrag. Er geht aus von der im vergangenen Frühjahre in wundert Regierungen mit ang lösung der einzelnen Stände-Versammlungen. Den benden Widerstand der faktischen rohen Gewalt habe man leicht innen, und nun die Macht- zum Schaffen gehabt, Man nichts geschaffen und damit den besten Beleg dafür ge l

Verfassungs-Angelegenheit zur Verhandlung. Lang 11. eröofnet 1 1

rer Uebereinstimmung von den verschiedenen

verschiedenen Gründen verfügten Aus danach blei

bestegen : habe ab

Lie fer E; Daß DUTr (h)

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die Vereinigung der Regierungen nichts zu e:

reichen ci. Der Reduer tadelt das Verfahren der hannoverschen Regierung bei Erklärung über die dem Könige von Preu- ßen dargebotene Kaiserkrone und glaubt, daß), wenn Han nover damals zugestimmt hätte, die Ubrigen Regierungen, mit Anusralzme Oesterreihs, das damals ohne Gewicht

gewesen, nicht hätten zurückbleiben können. Man habe sich hinter dem Patriotismus versteckt, indem man gesagt, Desterreih dUrse nicht ausgeschlossen werden, im Grunde aber seien dynastishe Son-

der-Interessen im Spiele gewesen. Der Redner verbreitet \ich dann Uber die Abberufung der Deputirten der Nationalversammlung, che er als eine unberechtigte Handlung entschieden mißbilligt.

den folgenden Berliner Verhandlungen sei von vorn herein eine Verschiedenheit in den Grundansichten dex Paciscenten deren Ausgleihung [durchaus unthunlich gewesen, Theil sh dem andern völlig hätte akkommodiren Preußen habe allerdings Grund zu der Annahme gehabt,

Yervora etreten, wenn nicht ein

vollen.

daß PYannover unî Sachsen von ihren abweichenden An- sichten abgestanden seien, als das Bünduiß Lom 26. Mai abges{lossen worden. Die Anfangs über Erwarten günstige Muae Wee 1 lejes Nequltat der Verhandlungen im Bolke gesunden, have jeincu Orund in den damaligen

deu vielfachen Mißgriffen der

Mancher in seinen früheren Ansichten e späteren Denkschriften Preußens und Han novers haben dem günstigen Eindruck schon sehr geschadet, und auf- fallend {ei es gewesen, wie tie Preßorgane der Regierungen die herein fehr lau aufgenommen und sich in einem immer Ic{hroNneren gegen Das Buündniß gestellt haben. Endlich sei es zum offenen Bruche gekommen. Der Widerstand sei materiell gegen das ganze Bündniß gerichtet, wenn gleih formell nur die derzeitige Berufung des Reichstages ange Focten werde. Ueber die Frage der Berechtigung cines S Buündnisses innerhalb des deulschen Bundes-nach den Bund lasse sich zwar viel streiten. Er, der Redner, glaube eine solche Berech- tigung aus dem Art. 6 der wiener Schluß-Akte allerdings herleiten u können, indem es doch in fine heiße: „Eine freiwillige Abtre tung auf einem Bundesgebiete haftender Souverainetäts - Rechte fann ohne Zustimmung der Gesammtheit des Bundes nur zu Gun- sten eines Mitverbündeten geschehen.“ Weitere Berhandlungen habe sich Hannover allerdings reservirt, aber die Gelegenheit dazu nun mehr vorübergehen lassen und daniit jelbst Daraus verzichtet, Aus den Regierungsvorlagen ergebe sich ein gelungenes Gewebe - der verschiedenen dynastishen Interessen. Preußen habe kcinen österrei chischen Prinzen an der Spiße der provisorischen Central: Gewalt ge- wollt, Hannover und Sachsen haben in Alles gewilligt, nur nicht in eine preußische Spiße. Oesterreich wolle man nur hineinziehen, damit Preußen und Oesterreich sich gegenseitig [in Schach erhalten und die fleineren Fürsten desto freieres Spiel erhalten. Dem hannoverschen Entwurfe, welchen man üb! igens mit Unrecht! den Borwu1 f des Parti- fularismus gemacht habe j fehle ps hauptsächlich an (ciner kräftigen Exekutive, welche nur in einer preußischen Spiße gefunden werden Man fürchte die preußische Hegemonie, aber ohne dieselbe gebe es feinen kräftigen Schuß für Deutschland. Es sei in den Vorlagen viel von älteren Verträgen die Rede, nicht aber von dem neuesten Rechte, dessen Quellen die Bundesbeschlüsse wegen Beru fung der National-Versammlung und die Reichsgesebe seien, Die Rechte der Nation haben die Regierungen {lecht gewahrt, und so sei es deshalb an den Ständen, an die Erfüllung des gegebenen Wortes zu mahnen, Der Redner verbreitet sich dann weiter über die Stellung Oesterreichs zu Deutschland und hält dafür, daß Oesterrei bei dem nothwendigen Fortschrei ten auf dem belretenen Wege der Centralisation mit Deutschland unmöglich sich eng vereinen, so wenig als Deutschland bis zum Zer=- fallen Desterreihs sein Verfassungswerk hinaus\chieben könne. Die interimistische Bundes-Kommission kann der Redner als eine be- rechtigte Centralgewalt Deutschlands nicht anerkennen, da sie ohne die Mitwirkung der Nation allein von den Regierungen geschaffen ; er hält diese Centralgewalt aber auh für schr gefährli{, da ihr feine eigentliche Verfassung und keine Vertretung der Nation zux Seite stehe, Früher habe es geheißen: Kein Oesterreich und kein Preußen, sondern ein einiges starkes Deutschland; an der Spie des Interims stehe geschrieben: Kein Deutschland, aber ein einiges Oesterreich und Preußen, Es sej nicht zu verkennen, daß die Regierungen mit viel

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Verstand, wenig Vertrauen und großer Vorsicht zu Werke gegan

gen seien. Wenn aber auch die Vorsicht zu loben, so könne eine dunfele Angst doch nur \{lechte grüchte tragen. Ein fleinlihes Verfahren zieme sich nicht für große Sachen, und Patriotismus und Aufopferungs-Fähigkeit führe sicherer zum Ziele, als die Cut, sich gegenseitig zu überholen. Unsere Regierung habe sich stets auf der Seite des nächsten Erfolges gehalten, so bei der Ausschla gung der Reichsverfassung, wie bei dem Widerstande gegen Preu ßen. Ob aber diese nächsten Erfolge auch weiter hinaus zum gu- ten Ziele führen, das stehe sehr zu bezweifeln, Zwar werde die Regierung vielleicht weniger Mißfallen stnden, als sie glaube, denn auch den Feind des Feindes pflege man zu s{äben, aber den Vor wurf des versäumten Augenblicks könne die Regierung niemals von sich abwälzen. Der Hinblick auf die inueren Verhältnisse werde der Regterung vorzüglich Billigung verschaffen, abe auch dtcses werde Täuschung sein, denn alle unsere guten Geseße können nichts nußen, wenn Deutschland niht durch Einigung Schuß nach außen erhielte. Er sche sich veranlaßt, den nachfolgenden Antrag zu stel lcn, ver, wenn er auch feine Ausficht auf Erfolg habe, doch wenig

tens die Anerkennung sichere, daß man das Vertrauen nicht ver loren habe, daß einem starken Volke die Mittel nit fehlen können, feinen Willen endlich zu erreichen. Der Antrag selbst lautet:

Wenngleih Stände es dahin gestellt fein lassen, ob die von der Königlichen Regierung vorgebrachten Gründe den vorläufigen Rüdtritt von der weiteren Mitwirkung zur Ausführung des \ genanuten Dreikönig-Bündnisses rechtfertigen, fo sind sie doch be Ansicht, daß dieser Rücktritt insofern einer Rechtfertigun zt bedarf, als die Königliche Regierung dies 6, welde Ie Berufung cines uach einer anderen als der red en Wahlordnung zusammengesebten Reichstages gerichtet ift, einzu gehen uicht berechtigt gewejen jein fann.

} Jemehr aber Stände beklagen, Daß DIe JiQNial.

der Anerkennung der zu Frankfurt festgestellten Reich

sich entzogen und sogar zur Beseitigung der Nation

lung durch einseitige unbefugte Zurückberufung Abgeordneten mitgewirkt hat, um jo weniger können

tritt zu dem ehne Zustimmung der Nation eingerichteten f Interim für gerechtfertigt erkennen.

Jndem Stände daher die Erwartung ausspred Königl, Regierung zu einer Berläugerung des den 1. Mai d. J. hinaus ihre Einwilligung keinenf len werde, halten sie sich zu dem Antrage sür vi da die Königl. Regierung , eingeden® der dem schen Volks gegebenen Zusicherung auf Wiederberufung einer National Vertretung, in Gemäßheit der Bundestags-Beschlüsse vom 30, Ma U 7 Al S n da uur o ene ole Vertretung das gestörte Werk wieder aufgenommen, und das leßte Wort darüber gesprohen werden kann: ob die Nation bei der zu Frankfurt festgestellten deutschen Reichs-Verfassung {licß lich beharren, oder einer Abänderung, unter Berücksichtigung der Regierungs-Ausfstellungen, sich fügen will.

Dabei betrachten Stände es als sich von selbst verstehen daß wie sehr sie auch die nothwendige augenblickliche Au \{chließung eines Theils von Deutschland beklagen Abgeord nete aus den zu Deuschland gehörenden Theilen des österreichischen Kaiserreichs nicht weiter hinzugezogen werden können, fo lange Oesterreich eine solche Vereinigung seiner Deutschland gehörenden Theile mit dem Übrigen Kaiserstaate und eine solhe Trennung von Deutschland aufrecht erhält, wie sie durch die österreichische Verfassung vom 4. März v. J. herbeigeführt ist.

Zunächst erhebt sich Lang 1. zu einem ebenfalls ausführlichen Vortrage, Er will davon abstehen, das Verfahren der Regierung zu tadeln, wenngleich es scharfen Tadel verdient habez aber die Frage muß er stellen: Wie konnte die Regierung von Anfang an der National - Versammlung feindlich gegenübertreten; wie konnte sie das Dreifkénigs - Bündniß schließen und dann zurücktreten, und wie konnte sie zu dem Interim ihre Zustimmung geben, vhne das Volk zu fragen? Die erste Frage gchöre der Vergangenheit an und könne hier übergangen werden; die zweite und dritte Frage zu beantworten, sei in der Regierungsvorlage der verfehlte Versuch gemacht; über das Interim sei nichts gesagt und das Weitere zu erwarten. Er fordere ein einiges und starkes Deutschland; das

se! eine berechtigte Forderung, Die National-Versammlung habe

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welche sich Bahn brechen werde. die Frage gel&st gehabt, leider die Lösung zerfallen. Der Redner unterzieht dann das Verfahren der Regierungen nach Auflösung der National - Ver sammlung einer tadelnden Kritik und vermißt namentlich

genseitiges Vertrauen und aufopferndes Hingeben an die große Sache. Vou allen Seiten wolle man auf den Rechtsboden sich stellen, aber nirgends wisse man ihn zu finden. Einíge suche Wn n den «Graben die anden m dei }

Luft : der eine We( TUbdre ¿U Dem. alten acriMteten Bunde, Dey | d

( andere U U ausführbaren Luftschlössern. Der Rechtsboden sei auf der Crd zu suchen und müsse geebnet werden durch Wegräumung des an gehäuften Schuttes. Falle das Werk zu s{chwer für die ganze Ebene, so müsse man auf das kleinere Werk sich beschränken, Oesterreich wolle nicht mit uns gehen und könne es nitz; zwingen können wir es nicht, dürfen es niht wollen. Es bleibt nichts übrig, als Eini gung mit dem mächstigsten Staate Deutschlands unter Einrichtung eines Volkshauses neben der einheitlichen Spiße. Das habe die Reichsverfassung gewollt, das wolle das Dreoikönigsbündniß. Viele Hindernisse zwar stehen entgegen, da Baiern und Würtemberg sil widerseßen, aber man müsse auf die Anziehungskraft des Großen gegen das Kleine hoffen und nur ein kleineres Bündniß bleibe den Augenblick möglich, Der Redner verwahrt sih gegen den Vorwurf preußischer Sympathie, da er vielmehr mit der Muttermilh Miß trauen gegen Preußen eingesogen, welches durch die Geschichte nicht habe bescitigt werden fönnen. Dessenungeachtet erkenne er keinen an deren Weg des Heiles, als Einigung mit Prcußen. Hannover müsse den Reichstag zu Erfurt beschickenz denn habe er ein Resul tat, so müsse Hannover folgen und dann stehe die Sache s{limmer als wenn Hannover mitgetagt habe. Sollte aber die Sache sich zerschlagen und das fei leider zu befürchten, wenn Hannover sich zurücziehe was bleibe dann über? Nur eine Wahl zwischen Oesterreich und Preußen! Was könne Oesterreich bieten? Seine Haynau, Welden u. \. w., eine fremde Bevölkerung und den herr- schenden Einfluß Rußlands. Von Preußen sei freilich auch nicht viel zu erwarten, aber es scien doch mindestens gleiche Juteressen vor= handen. Mit Preußen vereint werden wir zwar eine lästige Hege monie haben; von Preußen getrennt aber stehe die staatliche Existenz Hannovers auf einer Nadelspiße! Oesterreich und Preußen werden sich vertragen und dana werde eine Theilung in Deutsch land die Folge davon sein. Lieber aber wolle er der Bundesgenosse Preußens sein als sein Unterthan. Der Redner wird für den Antrag des Vorredners stimmen, wenn er ihm auch nicht völlig zusage, und abstrahirt, davon einen selbstständigen Antrag zu stellen, da er feine Hoffnung habe, damit durhzudringen. (Schluß folgt.)

Hessen und bei Rhein, Darmstadt, 5. Jan.

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(Darmck Q D S 5 E N, e Dg) Der Adreß =- Entwurf der ersten Kammer zur

Öeantivortung der Eröff „Rod o Hos tri tei Allerduc g tungs Rede des Minister-Präsidenten lautet: All h auchtigster Großherzog ! A Allergnädigster Herx ! y OUurchdrungen von der Wichtiakei 2 ; ; Mitallober de den von, Der ihtigkeit unseres Beruses, haben wir, die Mitglieder der ersten Kammer der Landis E é E S ner and\iande des Großherzogthums, uns beeilt, dem Rufe Ew. Königlichen Hoheit zur Eröffnung der iebige S4 de- versammlung Folge zu leisten. f: M E An Que zum Erstenmale erscheinen wi 3 ç i 9 Erstenn ale erscheinen wi als gewählte Abgeordnete des Volís und ftonnten Darum um o wemger die Gelegenheit vorübergehen lassen, in Antwort auf die Erossnungsrede Jhres Ministerpräsidenten, die Gefühle treuester Anhänglichkeit an die Person Ew, Königlichen Hoheit und an un- jere mouarchisch-constitutionelle Staatsform, welhe wir mit allen Kräften gegen jeden Angriff zu vertheidigen bereit sind, auszusprechen, t Wir verkennen nicht, daß die Zusagen Ew. Königlichen Hoheit vom

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6, März 1848, so weit es bisher möglich war, erfüllt worden \ind, , ie Vorlage der Staats-Regierung in Betreff der öffentlichen Zus stände Deutschlands vielleicht der wichtigste Gegenstand, mit welchem sich die dermalige Stände-Versammlung zu beschäftigen haben wird werden wir der reiflihsten Prüfung unterziehen.

Wahrend des Landtags wird uns wohl Veranlassung gegeben werden,

erwägen, ob und welche Veränderungen an der Staats-Verfassung des

Broßherzogthums noch vorzunehmen sind. Wir werden dann diese Prü- sung nut der Gründlichfeit eintreten lassen, welche die Wichtigkeit dieses Ge- genstandes verlangt, Deutschland, im Genusse hoher geistiger Ausbildung, besigt alle Mittel, ein Geseßzgebungswerfk zu vollenden, das seinem Namen Ehre und der Nation Segen bringt. Es wolle sich daher zu einem so erhabenen Zwecke einigen und die Kräfte, die ihm zu Gebote stehen, zu frisher That entbie- ten, Bis aber, wie bei dem in Wirksamkeit getretenen Wechselrechte, alle Hindernisse beseitigt sind, werden wir nicht versäumen, an der Beseßgebung,

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so weit sie unserem Land Noth thut, die Hand mit anzulegen und dabei allen Bedürfnissen der Zeit schuldige Rücksicht zu gönnen, damit aus dem gemeinsamen Werke der Regierung und der Stände die Wohlfahrt und das Gedeihen unseres engeren Vaterlandes erblühe.

Cine sorgfältige Prüfung werden wir den uns angekündigten Vorschlä- gen über Abänderung der bestehenden Tranksteuer - Geseßgebung und über Frweiterung oder Abänderung des Winterhafens zu Mainz widmen. Sollte die Beihülfe des Staats zur Errichtung einer Eisenbahn in der Provinz Rheinhessen beantragt werden, so werden wir gründlich erwägen, ob und inwieweit einem solhen Begehren nah den Verhältnissen und den Kräften des Staates entsprochen werden kann.

Volle Anerkennung zolleu auch wir dem guten Sinne der großen Mehr- zahl des hessishen Volkes und der Hingebung der Behörden in der Zeit drohender Gefahr, Die Wiedexrbefestigung der Ruhe in Deutschland hat die tapferen Söhne unseres engeren Vaterlandes in die vordersten Reihen Ju dem Kampfe ist Kriegsruhm ihren Schritten gefolgt und gro-

gerufen,

6er Dauk gebührt ihrem Muthe und ihrer Treue.

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Die Eintracht in unseren Beziehungen zu der Regierung Ew, König- Hoheit werden wir zu pflegen bemüht sein und dadurch beurkunden, - Minister - Präsident an die Stände

1 f . ot s 7 y von hohem Werthe sind,

ie Schlußworte, welche der Her

gerichtet hat, für uns

NuslaudD. Paris, 6. Zan „Der Moniteur Meldel amtlichen Theil die Ernennung des Herrn ving zum Gesandten bei der Königin von Spanien. gen Leitartikel der Presse beschäftigen sich mit zwei dem Briefe Dupin?s, in welchem er seine Entlassung der Kammer einreicht, da das s{chwierige Amt der aroße moralische Kraft erfordert, die ihm die Majorität (288), welche er erhalten, nicht gebe, und zweitens mit der Rede des Herrn Thiers über die La Plata-Frage. Das Fournal des Débats entshuldigt Herrn Dupin?s Empfindlichkeit,

rranftreich.

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egenitan ) S CiR als Prasident

Prásidenschaft eine

sie aber nicht und hofft, daß er einer neuen Wahl, die wohl mit gro- Najoritát erfolgen dürfte, seine patriotische Aufopferung nicht Die Presse benutt diese Gelegenheit, um der Majorität abermals ihre Zerfallenheit und Ohnmacht vorzuhalten. Die kriegerische Gesinnung des Herrn Thiers findet im Journal des Débats und im Constitutionnel keine Lobredner. Das Journal des Débats meint, daß der Minister den berühmten Redner übertroffen, weil er das Recht und die Stärke der Beweise auf seincr Seite gehabt habe. Der Constitutionnel behandelt scinen früheren Patron schonend; lobt zuerst sein Talent, seine Klarheit, bemerkt jedoch, Herr Thiers habe gegen Windmühlen ge= fámpft. Die Regierung wolle sa den Vertrag Le Predour’s nicht anerkennen. Uebrigens sei Herr Thiers nicht höflih gewesen, habe das Ministerium mit zu großer Mißachtung behandelt und dadurch dem Minister, der ihm antwortete, eine bedeutende Waffe in Hän- Den gegeben. i Die Budget-Kommission hat sich gestern mit dem neuen Plan des Kabinels wegen der Paris-Avignoner Bahn beschäftigt. Sie vill die Angelegenheit von neuem berathen und einen neuen Be ckubkomimission wird eine neue Vor-

verjagen werde.

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richterstatter ernennen. Die S arbeit Uber den Entwurf machen und Montags einreihen. In {clben Sißung wird dann ein Berichterstatter ernannt werden.

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Die Kommission, welche die Kredite für die Beendigung des Gra bes Napoleons prüfen sollte, hat gestern eine Sißung gehabt und die Vertheilung des Berichts des Herrn von Luynes, des Gutach- tens der Minorität und deu Bericht der drei Mitglieder des Rech nungshofes auf Montag angeseßt.

Die Marschallswürde wurde durch ein Dekret vom 21. Februar 1793 abgeschafft. Ein Senatskonsult vom 28. Februar des Jah-= rcs AIIT, stellte sie wiedcr ber. Ein Kaiserliches Dekret vom 29 &loreal des Jahres XII, ernannte 14 Marschälle, Vier Senatoren erhielten außerdem den Marschallstitel, Nur 6 Generäle wurden während des Kaiserreichs zu Marschällen erhoben. Die Restaura tion ernannte 9 Marschälle. Die Juli- Dynastie erhob 10 zu die ser Würde. Die Republik gab dem Bruder des Kaisers Napoleon, Jerome Bonaparte, diesen Titel, Die jeßtlebenden Marschälle Fran reichs sind 6 an der Zahl: Soult, 1769 geb. , ist 1804 zum Ma schall ernannt; Gerard, 1773 geb. , Marschall 1830} Sebastian L/4D A0, Marschall 1840: Ralle, 1775 geb. , Marschall 1847 Dove, 1776 geb, Marschall 1847; Jerome Bonaparte, 1784 geb Marschall 1850.

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St, Marc Girärdin is zum Direktor und Hèrr von Strailles zum Kanzler der Akademie für das erste Trimester d. J. ernannt

der Inschristen und {önen Literatur halt und Herrn Guizot zum Vice

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worden. Die Akademie d Hexrn Langlois zum Präsidenten Präsidenten ernannt.

Die Wahl-Kollegien des Departements der Charente sind auf den 3, Februar zusammenberufen, um einen Deputirten an die Stelle des verstorbenen Sazerac de Forges zu ernennen. Der Ge neral-Conjul des Departements der Charente i} auf den 15. Ja- nuar zusammenberufen, um die Wahlbezirke des Departements zu bestimmen und über sonstige Gegenstände zu berathen, die der Prä {ekt für dringend hält.

: Gestern rüh begaben sich mehrere Gruppen unbewaffneter Nationalgardisten in die Tuilerieen, um beim General Changarnier ihre Karte abzugeben. Ein Journal meldet, Changarnier habe die Marschallswürde ausgeschlagen. i

Beim österreichischen Gesandten und beim Minister des Aus-