1850 / 11 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

so wie den Ort, wo die Stimmgebung stattzufinden Hat, zu

Wählern zuzustellenden Legitimationskarten (§. 26) is die Zeit- und Ortsbestimmung jenes Wahlaktes, an welchem der betreffende Wähler Theil zu nehmen hat, einzutragen.

g. 45, Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Land- tag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte, und endlich die Abgeordneten der Höchstbesteuerten gewählt, und daß die Wahlen jeder der beiden ersten Wählerklassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

VIII, Von der Wahlhandlung.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§. 46. An dem Tage der Wahl zur festgeseßten Stunde, und

in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung, ohne Rüksicht auf die Wahl der erschienenen Wähler, Auf VEE Mal stituirung der Wahl-Kommission begounen, welche die Wahler | und die vorbereiteten Abstimmungs-Verzeichnisse zU Aben A |

8. 47. Außer der Wahl - Kommission, dem landesfür L Kommissär und den Stimmberechtigten it Niemanden De Di erd in die Räumlichkeit, in welcher die Wahl vorgenommen R gestattet.

Nur in den ersten zwei Strnden nach dem - handlung dürfen Wahl-Kandidaten, die ss als [Me Kommission melden, in L 0 ci S zugelassen

t Zustimmung der Wähler sprechen. : cs n Sbiólauf bex zwei Eitimbès, oder noch früher, wenn es die Wahlversammlung begehrt, oder fein Kandidat mehr zu sprechen hat, ist die Abstimmung vorzunehmen. n

Vor dem Beginne derselben werden die Kandidaten zum Ab- treten veranlaßt. 2 E j L

Wähler, welche nach dem Anfange der Abstimmung eintreffen, melden sich bei der Wahl Kommisston , und köunen an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen. ie

§. 48. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberehtigung einer in der Wählerliste aufgesührten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der An- fertigung der Wählerlisten ein Ersorderniþ des Wahlrechtes weg- gefallen sei, so wird darüber von der Wahl-Kommission sogleich und ohne Zulassung eines Rekurses entschieden, e /

6. 49. Der Vorsipende der Wahl - Kommission hat in eimer kurzen Ansprache den versammelten Wählern den Inhalt der §§. 27, W, 29 der Wahlordnung Über die zur Wählbarkeit ersorder= lichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmzählung zu erklären, und sie zu ermah nen, ihre Stimmen nah freier Ueberzeugung, ohne alle eigennüßige Néebenrücksihten und in der Art abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträg lichsten halten.

8. 50. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mit- glieder der Wahl - Kommission, insofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.

Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahl Kommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.

Wahlberechtigte, die nah geshehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben.

8. 51. Jeder zur Abstimmung Berechtigte tritt in der Regel persönlich an den zwischen der Wahl - Kommission und der Wahl- versammlung aufgestellten Tisch, und nennt unter Abgabe seiner Le gitimationskarte mit lauter und vernehmlicher Stimme und mit ge= nauer Bezeichnung jene Person, die nah seinem Wunsche Abgeord- neter zum Landtage werden soll.

Entfallen auf cinen Wahlbezirk zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat der Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.

g. 52. Ausnahmsweise können Wähler, welche stumm sind, shriftliche Wahlzettel überreichen, welche in ihrer Gegenwart von einem Mitgliede der Wahl-Kommission vorgelesen werden müssen.

&. 53. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Jdentität eines mit der Legitimationskarte versehenen Wáählers Anstände er- | geben, \o entscheidet darüber soglei die Wahl - Kommission ohne | Zulassung cines Rekurses.

§6. 54. Jede mündliche Abstimmung und jeder Stimmzettel | eines zur schriftlichen Abstimmung berechtigten Wáählers wird in | die hiérzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungs-Ver- | zeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen,

Die Eintragung beforgt in dem einen Verzeichnisse der Schrift- führer der Wahl - Kommission und gleichzeitig ein anderes Kom- missions-Mitglied in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegen=-

enthalten, | Jun die nah kundgemachter Wahlausschreibung den einzelnen

Beginne der Wahl- lche bei der Wall=- werden,

f liste die Kontrolle der Eintragung bildet.

6, 55, Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Bei fügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, | sind ungültig.

8, 56. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Wahl- | stimmen entscheidet soglei die Orts - Wahl - Kommission ohne Zu- lassung des Rekurses.

§8. 57. Die Stimmgebung muß in der Regel in jedem Orte im Laufe des zur Wahl bestimmten Tages begonnen und vollendet werden.

Treten aber Umstände ein, welche deu Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhand= lung von der Kommission : mit Zustimmung des landesfürstlichen Kommissáärs, der davon sogleich dem Bezirks-Hauptmann oder dem Statthalter die Anzeige zu machen hat, auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.

_ Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf orls- übliche Weise zu geschehen.

§. 58, Haben alle Wähler ihre Stimmen abgegeben, oder ist E M Absüimmung festgeseßte Zeit des Wahltages verflossen, ohn e daß si noch ein Wähler meldet, \o ist von| dem Vorsißbenden der Arif Ee vie Stmmgebung für geschlossen zu erklären, das

J stimmungs - Verzeichniß von der Wahl-Kommission und

dem landesfürstlihen Kommissär zu unterzeichnen, und keine weiter

Stimmgebung vor geschehenêr Skruti hat E A T §. 59. Nach Teile Teig zulässig.

“E Posener Stimmgebung wird in den Wahl- es der Höchstbesteuerten und jenen der Städte Wien un iener - Neustadt sogleih zur Stimmzäbl .; wein die erforderlide Anzahl Ubgeormele nes ott das über di / E gehörig ( ist, u über e Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den

ommissions-Mitgliedern und dem landesfürstliche T 2% tershrieben, und unter Ans{luß ver Abs iheu Kommissär un- Stimmzählungslisten versiegelt, und mit R L Ae und

den Aufs{ri / it ciner den Jnhalt bezeich- nenden Aufschrift versehen dem landesfürstlichen K L :; séndung an den Statthalter übergeben. PiMiar jut Tite §. 60, Jn den Wahlversammlun er bri wird nach dem Schlusse der R Me Zegen Fiblotie s{lossen, von der Kommissi d de R R OION ger ; G on und dem landesfürstlichen Kommissär

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i i der untersertigt, unter Asc{uß ver sprechen Kommissäe der, rtöw zmmission un T N Es T. E L as R von und aus der Sahl o V E tes Mitglied an die Haupt-Wahl-Kommission E. p - gesendet, welche die Stimmzählung Vorge N rcatti il! A v

R 01 D Ce Fällen des Vorgt Paragrapÿ L u “nicht unmittelbar nah der Abstimmung vorgenommen Eng uf der Termin zur Vornahme der Stimmenzählung werden Fan L bestimmt werden, daß bis zu demselben die Wahl- eh M2) lnzefënt MWahlorte zuversichtlich im Hauptwahlorte rg

, »f j 11, eingelang, fe den Fällen des §. 60 wird über den Skrutini- rungsakt, welchem die Wähler beizuwohnen berechtigt sind, ein be- sonderes Protokoll geführt, welches, so wie die beiden von zwei Kommissionsgliedern geführten Stimmzählungslisten, von der Haupt- wahlkommission und dem landesfürstlihen Kommissar zu unterzeich- nen, und sammt diesen Stimmzählungslisten und den von den ein- zelnen Wahlorten eingelangten Protokollen und Abstimmungsver- zeichuissen versiegelt, und mit einer den Jnhalt kurz_ bezeichnenden Ueberschrist versehen, dem fandesfürstlihen Kommissär zu Uber- geben ift. ' 8. 603, Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Loos, welches von dem Vorsißenden der Wahlkommission zu ziehen ist. :

8, 64, Nach vollendeter Stimmzählung wird das Resultat von dem Vorsitzenden der Wahlkommission sogleich bekannt gegeben.

B, Besondere Bestimmungen. 1) Für die Wahl der Höchstbesteuerten. : 6. 65. Die Adgeordneten der Höchstbesteuerten werden in der Art gewählt, daß i 2) acht Abgeordnete von der gesammten Wahlversammlung, b) fünf von den Höchbesteuerten der Stadk Wien, und

e) zehn vonden Höhstbesteuertcn des übrigen Landes ohne Wien /

gewählt werden. ; -

§8. 66. Zum Behufs der besonderen Wahlakte (§. 65 ad b und e) werden zwei Abtheilungen der versammelten Höchstbesteuerten gebildet. a : Jeder Wähler wird entweder in die Abtheilung der Stadt Wien oder in die des übrigen Landes cingereiht, je nachdem in Wien oder im übrigen Lande sein hóhstbesteuertes Objekt ge legen ist. : O eDe Babe Val so viele Personen zu benennen, als Abgeordnete zu wählen sind.

Die Wahl - Kommission hat zu bestimmen, ob für die gemein- \chaftlih (§. 65 ad a) und für die von der Abtheilung des Landes ohne Wien (§. 65 ad c) zu wählenden Abgeordneten nur ein Ab stimmungsakt vorzunehmen sei, oder ov die Wahl in zwei auf ein- ander folgenden Abstimmungsakken der Art stattfindeu soll, daþÞ je= Ter Wähler dabei (65 ad a) je vier, und bei der Stimmgebung der ziveiten Abtheilung (§. 05 adl c) je fünf Personen zu benenu- nen hat. . : :

6, 68. Nach Beendigung der gemeinschaftlichen Wahl (§. 60 ad a) ist die Wahl der Abtheilung für die Stadl Wien vorzuneh-= men, wobei jeder Wahlberechtigte fünf Perjonen zu bezeichnen hat. Sind diese Abgeordneten erwählt, so erfolgt die Abstimmung von Seiten der Abtheilung, welche aus den Höchstbesteuerten des übrigen Landes gebildet ist. :

§6, 69, Die Wahlresultate eines jeden Abstimmungsaktes wer- ven der Wahlversammlung bekannt gegeben Stimmen, welche bci der späteren Abstimmung einer Abtheilung auf einen bereits ge- wáhlten Abgeordneten fallen, sind ungiiltig. : :

6. 70. Zur Gültigkeit der Wahl ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Kommt bei einem Abstimmungsakte sür einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten feine folche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Skrutin vorgenommen, und falls auch bi die sem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten. : E

S Bki ver engecen Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränfen, die beim zweiten Skrutin nacl denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Sktim- men für sich hatten. : e

Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der dritten Abstimmung berücksihtigt werden darf. / .

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abge- ordneten. A : |

Jede Stimme, welche beim dritten Sfkrutin auf etne nicht in die engere Wahl gebrachte Person fállt, ist als ungültig zu be- achten.

R sich bei der engeren Wahl Stimmengleichhei!, fo ent- heidet das Loos. L 7 2, Für die Wahlen dèr Skädle L

6. 72 Que an Der Abstimmung theilnehmende Wahlbe- rechtigte der sechs Wahlbezirke der Stadt Wien, so wie jeder Wahl bercchtigle der Stadt Rieuer-Neustadt, hat bei der Stimmgebung »ei Personen zu benennen.

M9 Zur Gültigkeit der Wahl is die absolute Mehrheit der abge- gebenen Stimmen erforderlich. i :

Jeder, der seine Stimme abgiebt, ist aufzufordern, zu einer späteren Stunde des Tagcs sich wieder am Versammlungsorte ein- zufinden, um nöthigenfalls vie Stimmgebung erneuern zu können.

Für eugere Wahlen, zu welchen, falls bei den ersten zwei Abs stimmungen nicht die nöthige Mehrheit zu Staude kam, grschrilten werden muß, gelten die im S. 71 enthaltenen Bestimmungen. ]

6, 73, Für die übrigen im §. 3 genannten VDrte wird die Stimmzählung von der Hauptwahl-Kommissiou (K. 39), welcher die Wahl - Protokolle und Abstinimungsverzeichnisse gegen Empfangsbe- stätigung versiegelt zu übergeben sind (S. 60), vorgenommen,

"Die Stimmen, welche in den einzelnen Wahlorten abgegeben wurden, werden zusammengerehnet. : i : :

Zur Gültigkeit der Wahlen genügt die relative Mehrheit von wenigstens cinem Drittheil der Abstimmenden. L

Kommt eine solche Stimmenmehrheit im ersten Skrutin- nicht zu Stande, so ist innerhalb eines 90m Bezirkshauptmanne bestimm- ten Termins von wenigstens drei und höchstens acht Tagen, an je- dem Wahlorle die Abstimmung in engerer Wahl zwischen jenen dr i Per- sonen zu erneuern, welche bei dem erstcn Skrutin die meisten Stim- men erlangt hatten, und welche vom Bezirkshauptmann zugleich mit der Ausschreibung der Wabhblerneuerung (§. 43) kund zu machen sind. : Zeigt sich bei” dem im Hauptwahlorle vorgenommenen zweiten Skrutin eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.

3, Für die Wahlen der Landgemeinden.

§. 74. Hinsichtlich der Abstimmung bei den Wahlen der Land- gemeinden gelten die Bestimmungen des vorigen Paragraphen mit dem Unterschiede, daß in jenen Wahlbezirken, in ‘welchen zwei Ab- geordnete zu wählen sind, jeder Wähler zwei Personen zu benennen hat, und daß in die engere Wahl, vie beim ersten Skrutin mit den

.

meisten Stimmen betheilten Personén in der dreifachen Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten gebracht werden müssen. ___ IX. Von der Annahme der Wahl.

___§. 795. Nach ges{lossener Stimmzählung hat die Wahl - und Sfrutinirungs-Kommission den Gewählten von der auf ihn gefal= lenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu seen, daß er sih innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über die Annahme oder Nichtannahme der Wahl erkläre.

§. 76. Jedermann ist berechliigt, die auf ihn gefallene Wahl abzulehnen.

§. 77. Wird die Erklärung des Gewählten, daß er die Wahl ablehne, am Wahltage selbst von dcx Wahl - Kommission, so lange se noch versammelt ist, beigcbracht, so wird viese Erklärung in das Wahlprotokolk aufgenommen, und es kann soglei eine neue Wahl vorgenommen werden.

g. 78. In allcn anderen Fällen muß die Erklärung des Gewählten binnen zehn Tagen von dem Zeitpunkte an, wo die von Seiten der Wahl-Komnmiission vcranlaßte Benachrichtigung von seiner Erwählung ihm zugestellt worden ist, an den Statthalter des Erz- herzogthums Oesterreich unter der Enns abgegeben werden.

Die Unterlassung dieser Erklärung, so wie jede Annahme un- ter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung.

Im Falle der Ablehnung hat der Statthalter sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

§. 79, Wird ein Wahlfähiger in mehreren Wahlbezirken ge=- wählt, fo hat er sich gleichfalls nah Vorschrift der §§. 77, 78 über die Annahme oder Ablehnung, und im ersteren Falle darüber, für welhen Wahlbezirk er die Wahl annelme, zu erklär:n.

Hat Jemaud die Wahl für einen Bezirk angenommen, so kann er di- Wahl eines anderen Bezirkes uicht mehr annehmen, auch wenn ihm erst später die im leßteren Wahlbezirke auf ihn gefallene Wahl bekannt wird.

Erfolgt die Annahme - Erklärung eines zweimal oder mehrfach Gewählten ohne Angabe des Wahlbezirks, für welchen er annehme, so gilt die Annahme für den Be- zirk, in welchem er früher gewählt wurde, und wenn die Doppel- wahl am nämlichen Tage stattfand, für den Bezirk, in welchem er mehr Stimmen erhalten hatte.

Bei Stimmengleichheit ist die ausdrückliche Erklärung des Ge=- wählten abzufordern.

§. 80, Mit der Erklärung der Annahme der Wahl hat der Gewählte, insofern es nicht notorisch ist, auch die Nachweisung bei- zubringen, daß er die zur Wählbarkeit erforderlihen Eigenschaften besibe.

§6. 81, Liegt dem Statthalter der Nachweis vor, daß ein Ge- wählter nah §. 28 von der Wählbarkeit ausgeschlofen sei, so hat er die Wahlakten sammt einem motivirten Berichte dem Landiage vorzulegen.

§8. 82, Wenn Personen in den Landtag gewählt werden , di wegen eines Verbrecens oder einer aus Gewinnsudt hervorgegan- genen oder die bfentliche Sittlichkeit verleßenden schweren Polizei- Uebertretung in Untersuchung stehen , so haben sie kein Recht, anu den Landtagssißungen Theil zu nehmen, so lange das richterliche Erkenutniß uicht herausgestellt hat, ob sie nach §. 28 die Wählbar= feit für den Landtag behalten oder verloren haben.

x. Von der Nachwcisung und Prüfung der Wahlen,

8, 83, Den in den Landtag gewählten Abgeordneten hat der Staithalter mit Ausnahme der Fälle der §§. 81 und 82 ein Wakhl- Certifikfat auszufertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Certifikfat berechtigt den Gewählten zum Eintritte in den Landtag, und begründet in so lauge die Vermuthung der GOul tigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erfannt ist.

8, 84. Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Land- tag nach Maßgabe ver, bezüglich der aktiven und passiven Wahl- befähigung, und bezüglich des Verfahrens bei der Wahl in der L indesverfassung und in der Wahlordnung enthaltenen Normen.

Bei der Pcüfung und Schlußfassung dienen die Wahlakten zur Grundlage. : l : s, 85. Die Wahlaktcn bestehen aus dem Wahl- und Skru- tinirungs-Protokolle, aus tcu Abstimmungs - Verzcichnissen und den Stimmzählungdlisten, welche die landesfürstlichen Wahl-Kommissäre mit ihren, den Vorgang bi der Wahl und die geseßliche Gültig- feit oder Ungültigkeit Der Wahl betreffenten Berichten an den Statthalter einzusenden haben, ferner aus den gigen die Wahl etwa cingelangten Reclamationen und Protesten, und endlich aus den von den Gewählten über die Annahme der Wahl und über die Wählbarkeit beigebrachten Erklärungen und Nachweisungen.

8. 86. Reclamationen und Proteste gegen den Vorgang bei einzelnen Landtagswahlen sind längstens innerhalb aht Tagen nach der Eröffnung des Landtages einzubringen, widrigenfalls auf sie feine weitere Nücksicht genommen werden darf.

Das Verfahren des Landtages bei der Prüfung der Wahlen enthält die Geschäfts-Ordnung des Landtages.

So gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, am dreißigsten Dezember im Jahre Eintausend achthundert vierzig neun, Unserer Reiche im Zweiten. Franz Joseph. F. Schwarzenberg, Feldmarschall-Lieutenank. Krauß. Bach, Bruck. Thinnfeld, Gyulai. Schmerling. Thun. Kulmer.

Die heutige Wiener Ztg. enthält auch die Landesverfassung für das Erzherzogthum ob der Enns, nebst der dazu gehörigen Wahlordnung z erstere lautet: „Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreih u. st. w. haben Uns in Vollziehung der §S- 77—83 der Reichs Verfassung über Einrathen Unseres Ministerrathes beslimmt gefunden, für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns nachstehende Landes Verfassung und die ihr beiliegende Landtags-Wahlordnung zu verkünden und in Wirk- samkeit zu seben: i‘ Landes-Verfassung sür das Erzherzogthum Oester-

reich oh der Enns, L Bom Ae,

8. 1, Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns ist ein untrennharer Bestandtheil der bösterreichishen Erbmonarchie und ein Kronland dieses Kaiser thums.

6. 2. Dgs Verhältniß des Erzherzogthums Oesterreich ob der Euns zur Gesammt - Monarchie ist durch die Reichsverfassung be- timmt. ( Jnnerhalb der durch Tie Reichsverfassung festgestellten Be= {räukungen wird diesem Erzherzogthume seine Selbstständigkcit gewährleistet, i .

§. 3, Die Gränzen des Erzherzogthums dürfen nur durch ein Geseß verändert werden. L

g. 4. Das Erzherzoglhum Oesterreich ob der Enns behält sein bisheriges Wappen und die Landcsfarben.

§, 5. Linz is die Hauptstadt des Erzherzogthums Oesterreich ob der Enns. ®

ll, Von der Landesvertretung überhaupt.

6. 6, Das Erzherzogthum Oesterreih ob der Enns wird in ren Landes-Angelegenheiten vom Landtage vertreken.

§8, 7. Alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Reichs-

verfassung oder durch Reichsgesebe als Landes-Angelegenheiten er- fläct werden, gehören zu dem Wirkungskreise der Reichsgewalt,

S 5... M Landes-Angelegenheiten werden durch die Reichs- verfassung erklärt: i i

l. Alle Anordnungen in Betreff

1) der Landes-Kultur, i

9) der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden,

3) ver Wohlthätigkeits-Anstalten im Lande,

4) des Voranschlags und der Rechuungslegung des Landes sowohl,

a) hinsichtlih der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der. Besteuerung für Landeszwecke und der Benußung des Landes-Kre- dits, als

h) rüdcksichtlih der ordentlichen und oußerorventlichen Landes- Ausgaben.

[II, Die näheren Anordnungen inner den Gränzen ter Reichs= gesebe in Betreff 41) der Gemeinde-Angelegenheiten,

9) ver Kirchen- und Schul- Angelegenheiten, 3) der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und Ein- quartierung des Heeres; endlid)

[11, die Anordnungen über jene Gegenstände, welche dur Reichs =- geseße dem Wirkungskreise der * Landesgewalt zugewiesen werden.

6. 9, Die zum Wirkungskreise der Landesveriretung gehöri= gen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder dur den Landesausshuß geübt,

I, - Von dem Landtage.

8, 10. Der Landtag des Erzherzogthums ODesterreih ob der Enns wird mit Beachtung allcr Landesinteressen zusammengeseßt, und besteht aus achtundvierzig Abgeordneten, nämlich:

a) aus fünfzehn Abgeordneten dcr Höchstbesteuerten des Landes,

b) aus siebzehn Abgeordneten ter durch die Wahlordnung be-

zeichneten Städte, Märkle und Judustrialorte, und

c) aus sechzehn Abgeordneten der übrigen Gemeinden.

8, 11, Die Abgeordneten zum Landtage werden durch direkte Wahl berufen.

Die Wahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns enthält die uäheren Bestimmungen, sowohl über die Verthei=- lung der Abgeordneten auf die zu bildenden Wahlbezirke, als über das Verfahren bci der Wahl.

8. 12, Wahlberechtigt is im Allgemeinen jeder österreichische Reichsbürger, welcher großjährig und im vollen Genusse der bür= gerlichen und politischen Rechte befindlich ist, und im Erzherzogthume Oesterrei ob der Enns entweder den durch die Wahlordnung fest= geseßten Jahresbetrag an direkter Steuer zahlt, oder nach den Be- stimmungen der Wahlordnung vermöge seiner persöulichen Eigen= haft das Wahlrecht zum Landtage besibt.

8g. 13, Um in den Landtag gewählt werden zu können, muß man felbst in einer MWählerklasse des Landes wahlbercchtigt, seit wenigstens fünf Jahren vom Wahltage zurückgerechnet, österreichischer Reichsbürger, im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte befindli, und mindestens dreißig Jahre alt sein.

8. 14. Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, und solche, die nah gepflogener Konkurs - Verhandlung in der Un- tersuchung nicht s{huldlos erklärt wurden, können weder zu Mit=- gliedern des Landtags gewählt werden, noch wenn sie zur Zeit des Ausbruchs des Konkurses Abgeordnete sind, Mitglieder des Land= tags bleiben.

g. 15. Eben so sind von der Wählbarkcit ausgeschlossen jene Personen, welche eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervsergegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit vcrleßzenden s{chwe= ren Polizei-Uebertretung s{uldig erklärt, odrr welche wegen einer anderen Geseß-Uebertretung zu einer mindesteus halbjährigen Frei= heits\trafe verurtheilt wurden. A

Wenn Personen i den Landtag gewählt sind, die über eine Anklage wegen eines Verbrechens oder einer aus Gewinnusucht her- vorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verleßenden {weren Polizei-Uebertretung in Untersuchung stehen, so haben sie kein Recht, an den Landtagssibungen Theil zu nehmen, so lange das richterliche Erkenntniß nicht herausgestellt hat, ob sie die Wählbar- feit für den Laudtag verloren oder behalten haben. R

8. 16. Die Mitglieder des Landtages werden auf die Vauer von vier auf einander folgenden Jahren gewählt. :

Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Mählern nicht widerrufen werden.

Nach Ablauf der vierjährigen Periode, oder nach der früher erfolgten Auflösung des Landtages, so wie in den Fällen, wenn in zwischen einzelne Abgeordnete austreten, mit Tod abgehen, oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, werden neue Wah- len ausgeschrieben. : i i

Gewesene Landtagsmitglieder können wieder gewählt werden.

g, 17. Wird Jemand, der ein öffentliches Amt bekleidet, in den Landtag gewählt, so darf ihm der Urlaub nicht versagt wer- den.

i 8. 18. Die Mitglieder des Landtages erhalten ein Enlschä- digungs-Pauschale für die Kosten der Reise und des Aufenthaltes während der Session.

Der Aufwand f zu bestreiten. i | e Ï Die Höhe des Entschädigungs - Betrages wird durch eiu Lan- desgeseb, und bis zu dessen Zustandekommen im Berordnungswege

ür diese Entschädigung ist aus Landesmitteln

bestimmt. q j 6. 19, Die in den Lanttag gewählten Abgeordneten dürfen feíne Justructionen annehmen, und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. ; S, C. 20, Der Landtag wird vom Kaiser jährlih, und zwar in

der Regel im November und auf die Dauer von sechs Wochen berufen.

Auf begründeten Antrag des Landtages kann der Kaiser die Sibungszeit verlängern.

Außerdem kann der Landtag, um besondere Afte vorzunehmen oder spezielle Vorlagen zu berathen, vom Kaiser auch zu einer außerordentlichen Session zusammenberufen werden.

§, 21. Der Landtag darf uicht gleichzeitig mit dem Reichstage versammelt sein.

g. 22. Der Landtag versammelt sich iu Linz (der des Erz- herzogthums unter der Enns in Wien), kann aber vom Kaiser auch an einen anderen Ort innerhalb des Erzherzogthums Oesterreich ob der Enns berufen werden.

g. 23. Sämmtliche Abgeordnete bilden im Landtage eine Ver- sammlung.

g. 24. Jeder Abgeordnete hat bei dem Eintritte in den Land= tag den Eid der Treue dem Kaiser=Erzherzoge und sowohl auf die Reichs- als auf die Landes-Verfassung zu leisten.

§, 25. Dem Landtage steht das Recht zu, die Wahlausweise

der neu eintretenden Mitglieder zu prüfen, und über deren Zula|- sung zu entscheiden. :

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6. 26. Der Landtag ernennt durch absolute Stimmenmehrheit seinen Präsidenten und Vice-Präsidenten für die Dauer der Ses- sion,

§. 27, Die Landtags-Sibhungen sind öffentlich,

Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sibung gehalten wer- den, wenn entweder der Präsident oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen, und nah Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet.

g. W. Bittschriften darf der Landtag nur annehmen, wenn sie ihm dur ein Mitglied überreiht weiden.

Deputationen dürfen weder auf dem Landtage zugelassen, noch von einer Abtheilung oder einem Auss{u}sse desselben angenommen werden.

§, 29, Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehr- zahl der verfassungsmäßigen Landtags Mitglieder, und zur Gültig= feit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. L

Bei Stimmcengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. :

6. 30. Geheime Stimmgebung findet in der Regel nicht statt. ; M

Die Ausnahmea in Beires vorzunehmender Wahlen oder Bes seßungen bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten.

Die Reichstags-Wahlordnung wird bestimmen, auf welche Art die Abgeordneten für das Oberhaus des Reichstages gewäzl werden.

E D Statthalter des Erzherzogthums Oesterreichs oh der Enns oder die von ihm abgeordneten Kommissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu neh- men; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mit glieder des Landtages sind.

6, 32, Die näheren Bestimmungen Über die Art der Ge- \{chäflsbehandlung des Landtages enthält die Geschäftsordnung.

So lange diese nicht innerhalb der dur) die Verfassung bc stimmten Grundsäße durch ein Landesgeseß festgestellt ist, wird sie im Verordnungswege geregelt.

6, 33, Der Kaijer im Bereine mit dem Landtage übt die geseßgebende Gewalt in Landes-Angelegenheiten.

6. 34. Dem Kaiser, so wie dem Landtage steht das Recht zu, in Landesangelegcnheiten Gesebe vorzuschlagen.

§6. 35. Zu jedem Landesgeseße is die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtages erforderlich. :

Anträge auf Erlassung von Geseßen, welche durch den Landtag oder durch den Kaiser abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.

6. 36. Wenn der Landtag nicht versammelt is, und dringende in den Gesehen niht vorhergesehene Maßregeln mit Gefahr auf dem Verzuge für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns er forderlich sind, so ist der Kaiser berechtigt, die nöthigen Verfügun- gen uuter “Verantwortlichkeit des Ministeriums mit provisorischer Gesebesfkraft zu treffen, jedoch mit der Verpflichtung, darüber dem nächsten Landtage die Gründe und Erfolge darzulegen.

G. 37. «Nach Maßgabe der §§. 35 und 36 der Reichs verfassung, und so weit es dieselbe anoronet, inner den Gränzen der Reichsgesebße, gehören zum Wirkungskrcise des Landtages na- mentlich auch die gesebßlihen Bestimmungen über Grund-Zerstückun- gen und Zusammenlegungen, über Bewässerungs - Anlagen, über Landes-Kredits- und Landes-Assekuranz-Anstalten, über die Expro priation zu Landes -;Kulturzwecken oder zu öffentlichen Landes- bauten, über die aus Landesmitteln gegründeten oder erhaltenen Anstalten zur Beförderung der Künste und Wissenschaften, der Ur- production und des Verkehrs im Junern des Landes, über üffent- lihe zu Landeszwecken und aus Landesmitteln unternommene Bauten, insbesondere für das Landes - Communicationswesen und für die Landesinstitute, ferner über die Armen-Versorgung, so iveit fle Ul. der „Vertretung der ris ver Bezirks ge- meinde anheimfállt, endlich über die Stiftungen, Pfründen und Wohlthätigkeits - Anstalten des Laudes, insofern sie ent weder zum Wirkungskreise der ehemaligen ständischen Körperschaft gehörten, oder eine Dotirung aus Landesmitteln in Anspruch neh= men, unvorgegriffen der von den Stistern bezüglich der Verlcihung Verwaltung und Verwendung getroffenen Verfügungen. E

G 98. Der Landeshaushalt wird uach einem Voranschlage der alle Einnahmeu und Ausgaben ersihchtliÞch macht, und vurch Gen Statthalter dem Landtage vorgelegt wird, jährlich durch ein Lan- desgeseß festgestellt.

§. 39, Die Landeseinnahmen fließen aus der Besteuerung zu Landeszwecken, aus der Venußung des Landes-Kredits und aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens.

Die Besteuerung zu Landeszwecken und die Benutzung des Landes-Kredits is Gegenstand der Landesgeseßgebung,

Der Landtag überwacht die Verwahrung, Verwaltung und Verrehnung des Vermögens und der Einkünfte des Landes.

6, 40, Die nah dem Voranschlage zur Deckung des inneren Haushaltes der Landesvertretung bestimmten Beträge werden dem Landesausschusse, und die für andere Landeszwede bestimmten Sum- men dem Statthalter zur Verfügung gestellt.

6. 44, Die allgemeine Rechnung über den Landeshaushalt, und die Ausweise über den Stand des Landesvermögens und des Landes-Kreditwesens werden sährlih dem Landtage vorgelegt.

Neberschreitungen des Voranschlages siud der nachträglichen Anerkennung von Seiten des Landtages zu unterziehen. :

§. 42. Die Wirksamkeit des Landtages in Gemeinde - Ange- legenheiten wird durch das Gemeindegeseß und durch die besonde- ren Gemeindestatute geregelt.

§. 43, Der Landtag des Erzherzogthums Oesterr eih ob der Enns hat außer den bereits erwähnten, auch die übrigen Geschäfte der bisherigen ständischen Vertrétung zu besorgen, insoweit dieselben nicht an andere Organe übergehen oder in Folge der geäuderten Verhältnisse aufhören.

Die Auscinandersehung und Uebernahme dieser Geschäfte bildet einen Gegenstand der Vorlage und Berathung sür den ersten Landtag.

g. 44. Das verfassungsmäßige Recht des Landtages, die Aus=- führung der Landesgeseße zu überwachen, wird von dem Landtage in der Art geübt, daß derselbe, wenn er von einer ungehörigen Vollziehung der Landesgeseße Kenntniß erhält, die Beschwerde dar- über und den Antrag auf Abhülfe bei dem Statthalter oder bei dem Ministerium einbringt.

§. 45, Zur Ausführung von Unternehmungen auf Kosten des Landes, besonders bei bedeutenderen Bauten, oder bei Errichtung wichtiger Anstalten, können von dem Landtage, mit Zustimmung der vollziehenden Gewalt, Spezial-Kommissionen entweder aus der Mitte des Landtages oder durch Berufung besonderer Vertrauensmäuner bestellt werden.

6. 46, In den das Erzherzogthum betreffenden Reichs = An-= gelegenheiten steht es dem Landtage zu, Über Aufforderung von Seiten der vollziehenden Reichsgewalt die Bedürfnisse und Wünsche des Landes zu berathen und seine Vorschläge durch den Statthalter zu erstatten.

E 47 L T4 y , & E (2 E Biser vertagt und {ließt den Landtag, und Zee Wied die Auflösung desselben anordnen. Verlaufe Ä jus rung des Xandtages hat im Falle der vor dem brei Möuate a jahrigen Periode erfolgten Auflösung innerhalb L A f ¡édtag s C Or Dv6E wenn in diese Zeit die Sißun- ( eiStages fallen, binnen zwei Y : V tagung Mer nach dem Schlusse des e Lee eis g. 48. Der Landtag kaun \i{ch guf i : E L : \ acht Tage vertagen : Zu einer längeren Vertagung is} die Genebni g 3 Rai ris SobetlLE, g U Genehmigung des Kai- Ohne vorausgegangene Berufung darf ( s Z gegangene D g darf der Landtag sich ni versammeln, auch nach der Vertagung, dem Shlusse oe ps H lösung des Landtages nicht ferner versammelt bleiben.

IV, Von dem Landesausschusse.

g. 49, Der Landesaus schuß besteht aus sechs Mitgliedern, “Bn Mitglied wird durch die von der Wählerklasse der Höchste besteuerten (§. 10—a) gewählten Abgeordneten, ein Mitglied durch die in den Städten, Märkten und Industrialorten (§. 10 —b) ers wählten Abgeordneten, und ein Mitglied durch die Abgeordneten der Landgemeinden (§. 10 c) aus der Mitte des Landtages gewählt. :

: Die drei übrigen Ausschußmitglieder werden einzeln von der candtags-Versammlung aus ihrer Mitte gewählt. (

Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stim- menden. : j

Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keiue abso- lute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Abgeordneten vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahl- handlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Loos,

§9. 90, Für jedes einzelne Ausshußmitglied "wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphen ein Ersaßmann gewählt. E O Ausschußmitglieo, während der Landtag nicht ver- sammelt ist, mit Tode abgeht, auszutreten hat, oder auf längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt der Ersaßmann ein, welcher zuy Stellvertretung jenes Ausschußmitglie= des gewählt worden ist.

I der Landtag versammelt, so wird für das bleibend ab- gängige Ausschußmitglied eine neue Wahl vorgenommen,

8, 51, Die Mitglieder des Landesausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Linz zu nehmen.

Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus Landesmitteln, deren Betrag durch ein Landesgeseß bestimmt wird.

6, 52, Der Landesauëshuß wählt für die Dauer seiner Wirk= samkeit den Vorsißenden aus seiner Mitte.

Bei zeitweiliger Verhinderung des Vorsißenden vertritt densel- ben das an Jahren älteste Mitglied.

8, 53. Zur Gültigkeit einer Entscheidung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Ausschußmitgliedern erforderlich.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der an- wesenden Mitglieder gefaßt.

Der Vorsißende hat das Recht mitzustimmenz bei Stimmen- gleihheit giebt seine Stimme den Ausschlag.

&, 54. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfaßt folgende Geschäfte :

a) Der Landesausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung ter Landtagssißungen und die Ausmittlung, In- standhaltung und Einrichtung der sür die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe be- stimmten Räumlichkeiten zu besorgen.

þ) Der Landesausschuß hat dem Landtage die in Bezug auf Landesangelegenheiten geforderten Nachweisungen und Aus- fünfte zu sammeln und vorzulegen, und über Auftrag des Landtages legislative Vorlagen in Landesangelegenheiten zu entwerfen und zu berathen.

c) Er ist berechtigt, wenn der Landtag nicht versammelt ist, Be= cichte und Anträge über Landesangelegenheiten an den Statthalter, oder dur denselben au das Ministerium zu richten.

d) Ueber wichtige Landesverwaltungs-Angelegenheiten, oder in Fällen der Erlassung provisorischer Landesgeseße (§. 36) hat der Landesausschuß sein Gutachten abzugeben, wenn er dazu vom Statthalter aufgefordert wird.

e) Der Landesausschuß sorgt für die Verwahrung, Verwaltung uno Verrechnung des Landesvermögens und der Landeseinkünfte, und ubt die Aufsicht über das Schulden- und Kreditwesen des Landes. Es obliegen ihm in diesen Beziehungen insbesondere alle Geschäfte, welche dem bisherigen ständischen Verordneten- und Ausschuß- oder Landes=-Kollegium zustanden, insoweit sie nit an audere Organe überwiesen werden, oder dur die geän=

derten Verhältnisse gänzlich entfallen sind, x

f) Die Landeskasse, in welche alle Einkünfte des Landes (8. 39) einzufließen haben, und woraus alle Ausgaben für Landes=- zwecke zu bestreiten sind, ist eben so wie die Landtags - Ar= chive und Registraturen unmittelbar dem Landesausschusse un- tergeordnet.

g) Weun in außerordentlichen, im Landesvoranschlage niht vor=- hergesehenen Fällen Ausgaben für Landeszwecke zu machen sind, kann der Statthalter die verfügbaren Gelder der Lan- desfasse dazu nur im Einvernehmen mit dem Landesaus- \chusse verwenden.

h) Ueber die für die Landesvertretung, ihre Beamten, Diener, Gebäude und Einrichtungen, überhaupt für den ganzen inne- ren Haushalt erforderlichen Summen hat der Landesausschuß jährlich den Voranschlag zu verfassen, und ihn dem Statt halter zur Einbeziehung in den allgemeinen Voranschlag des Landes zu übergeben.

Eben so obliegt dem Landesausschusse die Sorge für die

Verwendung und Verrechnung dieser Gelder.

¡) Der Landes=Ausshuß führt die Aufsicht über die der Landes= Vertretung unmittelbar unterstehenden Beamten und Diener, und verfügt über deren Diszivlinar=Behandlung, Anstellung, Suspendirung, Entlassung oder Verseßung in den Ruhestand nach Maßgabe der hierüber bestehenden Normen.

k) Der Landes-Ausschuß hat hinsichtlich der Landes - Brandver- sicherungs-Anstalt, der Pfründen und Stiftungen, so wie über= haupt bezüglich aller niht ausdrüdlich an andere Organe überwiesenen Gegenstände in den Geschäftskreis und in die Rechte und Pflichten einzutreten, welche dem bisherigen ständi= chen Verordneten- und Aussc{huß- oder Landes=-Kollegium zu=- standen, und demna@h auch alle Angelegenheiten zu verhandeln, welche aus der Uebernahme der vonder früheren Landesvertretung gegenüber dritten Personen eingegangenen Verbindlichkeiten nnd worbenen Rechten entspringen.

§. 55, Die Bestimmung, ob und welche andere Geschäfte dem Landesausshusse zuzuweisen seien, bleibt der Landesgeseßgebung vorbehalten. j

Das Recht der Theilnahme an der Geseßgebung in Landes=-* angelegenheiten steht vem Ausschusse nicht zu.