1850 / 31 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

m eerientenc r O E erat

beigefügt werden: „Rekursen gegen Beschlüsse auf Schließung von Vereinen kommt ein Suêpensiveffekt nicht zu. Vereins is bfentlich bekannt zu machen.“ im leßten Absaße des Regierungs-Entwurfs statt: „im letzteren Falle“ „in allen diesen Fällen““ zu seßen. Boye bringt folgendes Amendement ein: Art. 18 soll lauten: „Die Kreisregierungen sind neben dem Staats ministerium des Junern befugt, politische Vereine auf bestimmte Zeit oder auf immer zu shließeu, wenn dieselben 1) den Bestim- mungen des Art, 13 dieses Gesehes nicht genügen; 2- Regierungsentwurf. den der Kreisregierung untergeordneten Polizeibehörden das Recht

unvereinbares Benehmen zur Schuld kommen lassen, mündliche oder schriftliche Ermahnungen und Warnungen zu ertheilen. Ar

tikel 14, Gegen die Bezirksrichter so wie gegen Gerihtsvorstände steht: diese Befugniß dem ersten Vorstande des vorgeseßten Gerichts und gegen sämmtliche gerichtliche Beamten dem Staatsminister Der Justiz zu. Art. 15, Wenn si die ertheilte Ermahnung oder War nung erfolglos erweist, oder wenn die Verschuldung des Beamten vou \{werer Art ist, so ist eine der nachbenannten Disziplinarstra- fen zur Anwendung zu bringen: 1) Verweis, 2) Geldbuße bis zu dem Betrage des Diensteinkommens eines Monats; 3) Skrasver= sezung; 4) Suspension von Dienst und Gehalt bis zu einem Jahre z 5) Entlassung aus dem Staatsdienste. Art. 16. Die Strafverjeßung besteht in der unfreiwilligen Verseßung auf ein anderes Amt von gleicher Dienstesklasse und Besoldung mit Verlu}t des Anspruchs auf Vergütung der Umzugskosten. Die Bollstre«äung erfoigt in der Art, daß die Staatsregierung innerhalb 6 Monaten nach ein- getretener Rechtskraft des Urtheils Den Verurtheilten entweder auf eine andere Stelle oder während dieser Zeit in Ruhestand ver})eßk. Art. 17. Die Suspension von Dienst und Gehalt, so wie die Sn!

lassung aus dem Dienste treten, wenn das erkennende Gericht nicht aus besonderen Gründen den provisorishen Vollzug anordnet, _mit rer Rechtsfraft der Disziplinarentscheidung in Wirksamkeit, Las Gericht, welches die Suspension oder Entlassung ausspricht oder be

stätigt, kamn nach Beschaffenheit des Falles dem Beamten den Fort- bezug eines Theils seiner Besoldung zuerkennen. Als Art. 18 wird Art. 25 des Regierungsentwurfs mit Modificationen des Aus-= {usses hier eingeschaltet. Er lautet: Wenn eine Disziplinar

strafe zu verhängen ist, so hat das Gericht dieselbe na der Erhe

lihkeit der Verschuldung zu bemessen und hierbei die etwa voraus

gegangenen Ermahnungen , Warnungen und Strafen , so wie die Milderungsgründe, welche durch die bisherigen amtlichen Leistungen und das frühere ehrenhafte Benehmen des Beamten dargeboten wer= den mögen, in Betracht zu ziehen. Insbesondere \oll auf Straf- verseßung alsdann erkannt werden, wenn nah der Natur der Ver

\huldung die amtliche Wirksamkeit des Beamten in seiner bisheri

gen Stelle nicht mehr fruchtbringend wäre. Aus Entlassung des Schuldigen aus dem Dienste ist zu erkennen, wenn es unzweifelhaft feststeht, daß derselbe durch grobes Verschulden sich der Achtung oder des dem Beamten unentbehrlichen Vertrauens in folhem Grade unwürdig gemacht hat, daß er ohne offenbaren Nachtheil für den óffentlihen Dienst nicht länger mehr in demselben behalten werden fann, oder wenn pflicht- oder ehrenwidriges Benehmen, Fahrlässig- feit, Unfleiß, Leichtsinn oder Aergerniß veranlassende Unsittlichkeit ungeachtet wiederholter Ermahnungen, Warnungen oder Strafen forgeseßt worden ist.

Men, 20. M (QMULi Soll) Styung der Kammer der Abgeordneten, Jm Einlauf befindet sich unter Anderen ein Antrag von Boge wegen Abänderungen in dem pfälzi- hen Strafgeseßbuche nud der Strafprozeßordnung z dann cine Ein= gabe der protestantischen Kapitel von 24 Orten (darunter Nürnberg, Ansbach, Weissenburg, Dinkelsbühl, Schwabach, Bamberg), vie beantragte Abänderung des Ablösungsgesehes betressend. Man geht zur Fortseßung der Debatte über das Versammlungs - unt Vereinsgeseß über. :

Zu Artikel 17: „Den politischen Vereinen i} untersagt, Bc ch{chlüsse in der Form von Geseßen, Verordnungen, Rechtssprüchea oder anderen Kundmachungen der öffentlichen Behörden zu fassen“,

hat der Aus\{huß die Abänderung des Wortes: „Kundmachungen“

in „Erlassen““ vorgeschlagen. Der Artikel 17 wird in der Ausschuß fassung ohne Diskussion angenommen. Zu Artikel 18: „Die Poli zeibehörden sind befugt, Vereine zu schließen, wenn dieselben 1) den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Gesetzes nicht genligen ; 2) dem Artikel 15 zuwider nicht angezeigte, sohin geheime Versammlungen halten, oder 3) die Abgeordneten der Polizeibehörde dem Artikel 5 zuwider von Versammlungen ausschließen, oder 4) dem Artikcl 16 oder dem Artifel 17 zuwiderhandeln, oder endlih 5) wenn ihre Zwecke oder Beschlüsse den Strafgeseßen zuwiderlaufen, Jm leb teren Falle haben die Gerichte, welchen die verfügte Schließung des Vereins binnen aht Tagen anzuzeigen ist, über die Fortdauer der Schliefiung zu entscheiden“, hat der Ausschuß cine Modification an gebraht, íim Eingange statt: „Polizeibehörde“ „jede Poligeistelle oder Behörde“, in Ziffer 3 statt Artikel 5 Artikel 7 zu seben und | als Ziffer 5 zu seben: „die religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen | Grundlagen des Staates zu untergraben drohen“ (worauf danu Ziffer 5 des Regierungs-Entwurfs als Ziffer 6 folgt). Dem Schlußsaße des Regicrungs=Entwurfs soll danu noch Folgendes Die Schließung eines Kolb stellt den Antrag,

j 5) wie im Unter Denselben Vorausseßungen fleht auch

zu, solche Vereine vorläufig zu \s{chließen, vorbehaltlich der von Amts wegen zu erfolgenden Bestätigung der Kreisregierung. Erfolgt diese Entschließung nicht innerhalb 4 Wochen, so ist die Schlie- ßung des Vereines von Rechts wegen als aufgehoben zu er achten. Jede Schließung eines Vereins ist bffentlih bekannt zu machen, und den Rekursen gegen die Entschließungen der Kreis - Regierung kömmt eine aufhaltende Wirkung nicht zu.“ Der zweite Präsident spricht sih gegen die Modificationen Boye's und Kolb's aus, indem er die Ausshußfassung empfiehlt, Stöcker stimmt für den Boyeschen Antrag und rekurrirt dabei auf den ober= bayerischen Landvolkverein, welchen Döllinger so unbarmherzig an- gegrissen und verdächtigt habe. Er geht die Statutcn desselben Ae weist dem „gelehrten geistlihen Herrn“ die Poyalität eie R des Vereins an das Königl. Haus, so wie an die ver Sas ie U O aber vom Präsidenten mit der Mahnung, bei Aeußerungen ves Cn Gegen Wallerstein: „Wenn die vies noh weniger mit Le töcker nicht zur Sache gehörten, so war Ausfällen ves Hexrn Doluaenrigen, ‘eine halbe Stunde dauernden Fall.“ Erster Präsive E gegen den genannten Verein der Herr Fürst beveutend an Ver Cx "ies angenommen, partizipirt der rung, da er auf die Rede Dôllingul der unnüben Debatteverlänge= Kirch geßner erklärt si tet eine halbe Slunde replizirte.“ Dr, Sch{chmidt nimmt sie dage E gegen die Modification Boye's, len derselben außer Zweifel ist, R Schuy, \o daß das Durchfal= auf hin, daß die Pharisäer Unseren Ratl seiner Rede weist er dar- na Ziffer 5 des vorliegenden Gese ¿g cigionsstifter und die Apostel ten, daß aber die Märtgrer nüthtolgtee vlgt und verurtheilt hät- ( l, wie di

Idee der Ga der Fall i. Boye führt toe immer bet der nah die Judikatur über Gesehliberträtunge seine Ansichten, wo-

der Presse ven / Gerichten und“ nit de n wie bei Erzeugnissen miisse, durch. Die Ziffer 5 der Ausschußfassuns (ee dbrde zustehen

ringe blos Ver=

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wirrung in den Vollzug des Geseßes, bezwecke arer get ges e Ordnung. Dr. Arn L Dal D B, L im s fie E Kolbsche Modification sei, day Gerichte L 7 Q ; : nisden sollten; allcin die Richtigkeit desselben En E E M auch die Praris selbst versolge eine andere Ansich 5 a vi d i "se einmal im Ausschusse angenommen die Ziffer 5, nachdem sle einma? A vei. Vis Volke worden, bi: ibehalten wissen, weil di6 D L S ti bóses Blut machen würde. Der Redner vers O R Gr Darlegung des Fröbelschen Systems, bezeichnet e B I D ; a (3 rein lächerlich 2c. 2c. von ciner Religion der Humanitaï a2 N N ¿dib vid Sepy nennt die Mehrzahl“ der politischen Dereine neujesuitische, pharisáische. Es sei eine bekannte Thatsache , daß viele E religióse Vereine die Religion nur zum AushängeschilD hätten. Und man könne vagegen gar nichts sagen, denn hle haben pie Ne Sanction. Ex erinuere nur an die Rongeaner und berufe O l die Aeußerungen Ronge's, Dowiat?s, Blum s A, welchs dieselbe Rolle spielten und die Religion nur zum Aushängeschild I ten, wie vor 300 Jahren ‘die Fürsten DiutschlanTs. (Unruhe.) Schnizlein: Solche Angriffe auf den Protejtaniiomus sind noch nie vorgelommen! Der Prasident unterbriht den Redner und fordert ihn auf, bci dem vorliegenden Artikel zu bleiben.) Der Red- uer schließt mit der Besorgniß, daß die Regierung eher den monar- cchis - constitutioncllen und resp, konservativen Vereinen, als den pharisäischen Vereinen zu Leibe steigen werde, Gelbert legt ei- nen Protest der tiefsten Entrüstung cin gegen die Aeußerung eines Vorredners, die er nicht wiederholen wolle (SDepp)z fl hâtte von cinem Geschichtsforscher keine Geschichtöfälshung erwartet, noch we- niger aber von einem Abgeordneten Angrisse au] verfassungsmäßig garantirle Rechte anderer Mitbrüder. (Brifall.) Zweiter Präsi- dent: Die Staatsgewalt dürse nie abwarten, is die ausgesprochenen Zwecke zu Handlungen würden, sie mise eher ein\chreilten unT dadur) verhindern, daß der Staat in einen OGrundvestcn erschüttert werde, Es könne ein Vercin auch Zwecke verfolgen, welche durch das Strafgesezbuch nicht verpönt seien, die aber doch die allgemeine Sittlichkeit gefährden, Das Strasgeseßbuch unter- scheide zwischen unsittlichen und re{chtöwidrigen Handlungen. Er halte deshalb die Beibehaltung der isser 9 des Ausschuss s mur unumgänglich nothwendig. verwahrt sich dagegen, daß man Luther mit Nonge zusammenfstelle, und warni davor, Daß man zu den übrigen Parteistellungen auch noch das Zerwurfniþp religiöser Bekenntnisse in diesen Saal wcrsfe. W

S n1izlein

(Zustimmung.) Las die Ziffer 5 betreffe, so bemerke cr, daß, wenn wir den Mißbrauch cines Geseßes fürchten, wir eigentlich gar keine Geseße machen dirfen, denn jedes köune mißbraucht werden; schassen w1r getro]! die Gesetze, damit die wohlwollende und besonnene Regierung dem | Mißbrauch gegenüber auftreten könne. Sepp: „Zh bin in Folge | der Unterbrechung des crsten Präsidenten mißyerslanden worden, Meine Aeußerung ging. dahin, raß, wie vor 300 Jahren die deut chen Fürsten die Religion benußtcn, um sich von Kaijer und Reich los zusagen, so die heutigcn pharisäischen Vereine die Religion als Aushängeschild benußen, um sich vom Throne und Vaterland [0s- zuschälen.“ Der Minister-Präsident: „Die Regierung 1)t von dem Grundsaße ausgegangen, daß die Basis der constitutionellen Staatsform die Trennung der Gewalten ist. Deshalb hat sie auch hier eine Scheidung zwischen polizeilicher unD rihterlicher Thätigkeit gemacht. Es i} bedenklich, den Geriéhten polizeiliche Junctionen anzuweisen, sie verlieren dadurch ihren neutralen Boden. Und sind einmal polizeiliche Erwägungen bei Gerichten eingeführt, dann ist die Unabhängigkeit ter Gerichte sowohl, als vie Garantie der bür gerlichen Freiheit gefährdet. Man hat die Preßpolizei erwähnt, allcin dieselbe steht ja den Gerichten nur insofern zu, als es sich um einen Strafausspruch handelt; die Schließung eines Vereins is keine Strafe, sondern ein Akt der Sicherung des Staats und des allgemei- nen Wohls der Staatöbürgerz es is dies blos eine Verwaltungs maßregel, und uur eine scheinbare Ausnahme liegt in ben Strafbestim mungen, wo die Gerichte lumpetent sind. Dort is es etwas Anderes, und die Regierung war so gewissenhaft, die Polizeibefugnisse nicht | zu weit auszudehnen, Der Nedner empfiehlt 1 cn Antrag drs MAuêshusses. Bei der Abstimmung wird die Modifícalion des Ab= qeorbncten Kolb verworfen, dagegen die Ausschußfassung angen.om men, worurch die librigen Fassungen wegfallin. Nun folgt der Ab- schnitt I: Strafbestimmungen. Zu Art. 19: „Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmungen der Art. 2, 5, 6, bezie hungsweise Art, 15 ALs. 1, dann Art. 12 und 14 des gegenwär- tigen Geseßes zuwiderlaufen, sind mit Geldstrafen bis zu 4100 Gulden zu ahnden ,‘““ licgt eine Ausschußänderung vor, statt der Ziffern Artikel 2, 5, 6, beziehungsweise Artikel 15 Abschniit 41, dann Artikel 12 und: 14 zu sêbeu: Artikel 2, 5, 7, Abschnitt 1, beziehungsweise Artikel 15 Abschnitt 1, dann Artikel 12, 13 und 14. Boye stellt ein Amendement, welches die Anführung der Artikel nah früheren Beschlüssen regulirt und das Maximum der Geld

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rae att auf Yundert, auf 90 Gl. festgese, Der Neferent spricht sich ragegen. aus z; desglcichen der Staatsminister von R in= gelmann. Die Fassung des Abgeordneten Boye wird verworfen; dagegen dite des Aus\sc{husses beliebt. Zu Artikel 20.: „Wer den Bestimmungen des Artikel 1 dieses Geseßes zuwider in einer Ver- sammlung bewaffnet erscheint, ohne durch Dienstleistung in seinem Amte hierzu berechtigt zu sein, oder darin Waffen vertheilt, wer den Bestimmungen der Artikel 3, 7, 9 und 10 zumtder bei Ver- sammlungen oder Abordnungen sich betheiligt, welche durch gegen- wärtiges Geseß oder gehörig verkündetes Verbot untersagt sind, oder wer ün Falle des Artikel 4 eine Versammlung ohne vorgängige polizeiliche Bewilligung beruft, oder veranlaßt , soll mit einer nach tem Grade ver Betheiligung zu bemessenden Gefängnißstrafe bis zu 1 Jahr belegt werden“; hat der Ausshuß nur eine redactionelle Aenderung vorgeschlagen, nämlich statt des allegirten Artikel 7 zu eßen Artikel 6. Boye beantragt, den fraglichen Artikel in drei Abtheilungen zu fassen: Abschnitt 1. Wer den Bestimmungen 21c., hier sollen die Worte: „ohne durch Dienstleistung in seinem Amte hicrzu berechtigt zu sein“, gestrichen werden. Abschnitt 2, Wer den Bestimmungen des Artikel 3 2c, Abschnitt 3. Wer im Falle des Artikel 4 1c. Jn diesem dritten Abschnitt soll die Gefängnißstrafe von 1 Jahr auf 3 Monate reduzirt werden. Der zweite Prá- sident stèllt gleichfalls cine Modification. Der Schluß diescs Ar- tifels wolle also gefaßt werden: „oder wer im Falle des Artikel 4 ohne vorgängige polizeiliche Bewilligung eine Versammlung oder einen öffent- lichen Aufzug veranlaßt, dazu einladet, dieselben anordnet oder leitet, soll mit einer Gefängnißstrafe bis zu cincm Jahre, oder, falls mildernde Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu 100Fl. belegt wer=- den.“ Der Referent erklärt sich im Namen der Mchrzahl der Aus\chuß- Mitglieder mit der Modification des zweiten Präsidenten ein- verstanden. Der Minister-Präsident ist derselben Ansicht und rechtfertigt den Regierungsstandpunkt decn Aeußerungen Boye's ge- genüber. Bei der Abstimmung wird die Fassung Boye's verworfen, dagegen die Ausshußfassung mit der Modification des zweiten Präsi- denten angenommen. Zu Art. 21: „Mitglieder der politishen Ver- cine, welche den Bestimmungen des Artikels 13 nicht genügen, oder

überhaupt einer der im Artikel 18 aufgezählten Uebertretungen sich O machen, sind, sofern nicht nach den Bestim- mungen desStrafgesebbuches eine höhere Strafe verwirkt ist,mitGefäng-

niß bis zu 6 Monaten zu beahnden““ liegt die Ausshußveränderung vor : „Mitglieder politischer Vereine, welche einer der im Art. 18, Ziss. 2, 3, 4 und 6 aufgezählten Uebertretungen sich \{chuldig machen, sind 2c,““ Der zweite Präsident bringt eine Modification ein: nach den Worten „bis zu] sechs Monaten“ die Worte: „oder, falls mildernde Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu hundert Gulden“, einzuschalten, Boye und der Referent unterstüßen diese, worauf fie mit der Aus\chußfassung angenommen wird. Zu Artikel 22: „Gegen nicht politischeVereine, welche zugleich politische Zwecke verfolgen,ireten die Be- stimmungen der Art, 18 und 21 des Gesetzes in Anwendung“‘liegt eine Re= dactionsänderung des Auëschusses vor: nah Artikel 18 au Art. 19 einzuschalten, Der zweite Präsident beantragt cine präzisere Fassung des Artikels, Sie lautet: „Sobald ein nichtpolitisher Verein zu- gleich politishe Zwecke zu verfolgen oder in den Bereich seiner Ber- handlungen zu ziehen beginnt, unterliegt er allen Anordnungen und Strafbestimmungen- über politische Vereine.“ Der Referent er

flärt die Veistimmung des Ausschusses hierzu, auch der Mint1sker- präsident hat hiergegen nichts zu erinnern, nur beantragt er die Einschaltung des Artikels an einem anderen Plaß; wozu sih Der zweite Práäsideut versteht. Bei der Abstimmung wird die Modification des zweitcn Präsidenten angenommen, wodurch die Fassung des Aus- schusses und der Regierung hinwegfallen, Ueber die vorgeschlagene Verseßung dieses Artikels entspinnt sich eine Debatte, an der sich Fürst Wallerstein, von der Pfordten, Weis, Boye betheiligen, worauf darüber abgestimmt und beschlossen wird, daß der Artikel 22 im Abschnitt 1, zwiscen den Artikeln 12 und 13 Plaß finde, Jm Artikel 23: „Die Untersuchung und Bestrasung der- Uebertretun= gen des gegenwärtigen Gesetzes stcht den ordentlichen Strafgcrich=- ten zu. Das Verfahren richtet sich dabei nach den für die Be=- handlung der Vergehen gegebenen Vorschriften“ hat der Ausschuß im Absay 2 das Wörtchen „dabei“ gestrichen. Die Aussc{ußfassung wird angenommen. Zu Artikel 24: „Wenn wegen Uebertrelung des gegenwärtigen Gesehes oder wegen Verbrechen oder Bergehen, welche aus Viranlassung der Verhandlungen eines Vereines verübt oder versucht worden sind, Untersuchung eingeleitet ist, so kann Das zuständige Gericht die vorläufige Schließung des Bereincs anorknen. Das zuständige Strafgericht ist befugt, iy dem Endurtheile die Schließung eines Vereins für immer auszusprehen. Mitglieder cincs Vereines, welche sich nach obrigkeitlicher Einstellung oder Auf- hebung desselben wicder versammeln, sind nach den Bestimmungen des Artikel 20 zu bestrafen. Die Veränderung der Benennung Des | Vereines oder seines Sipcs soll hiergegen nicht s{ußen, wenn aus | den Umständen hervorgeht, daß jene Veränderung nur zum Scheins | vorgenommen worden sei“ hat der Ausschuß keine Aenderung bean-= | tragt. Der Arlikel wird angenommen. Zu Artikel 25: „Die nacl) | gegenwärligem Gesehe eingehenden Geldstrafen fallen dem Kreis

| f{ulfonds desjenigen Regicrungsbezirkes zu, in welchem die Betr

| urtbeilung erfolgi, und werden nah dem Gutachten des Landraths | verwendet. Bei Vermögenslosigkeit der Beschuldigten is staft dei | Geldbuße auf Gefängnißstrafe in der Art zu erkennen, daß sür je î

25 Fl. ein achttägiges Gefängniß trifft“ beantragt der Ausschuss, im | Eingange statt „nach gegenwärtigem Geseße“ zu seßen: „wegen | Uebertretung bes gegenwärtigen Geseßes“/, dann den zweiten Absay | gam wegzulassen, Boye empfiehlt die Ausschußfassung. Dieselbe wird angenommen. Den Artikel 26: „Auf die durch das (Gesetz oder durch die geseßlichen Autoritäten angeordneten Versammlun- gen während der Dauer ihrer Sibßungen, dann auf Wahlvorve1 | sammlungen der Wahlmänner und Urwähler für den Landtag und

den Landrath nach erlassenem Wahlausschreiben finden die Bestimmun-=- 25 gegenwärtigen Gesehes keine Anwendung“ modi- Le

P Boye

gen der §g. 2 ( i fizirt der Auss{huß dahin, daß nah dem Worte „Landtag“ Kreis- oder Gemeinde - Vertretung“ eingeschaltet werdo. bringt einen Zusaß, zieht ihn jedoch sofort zurücck. Kirchgeßnen will nah dem Worte „Sißungen““ die Worte „o wie aus die Vorberathungen der Mitglieder“ eingeschaltet wissen. von Her- mann beantragt einen Zusaß sür Actien-, Kredit=, Ersparungs

Auswanderungs - und andere ähnliche Vereine, welche unter den Begriff von civilrechtlichen oder Handels - Gesellschaften fallen und | deshalb den hierüber bestchenden Geseßen und Borschristen unter- | liegen sollen. Rudhart hält diesen Zusaß für überflüssig, da es | sich hier nicht um Vereine, sondern unm Gesellschaften handle. Der | zweite Präsident empfiehlt den Zusaß Kirchgeßners und hält | den von Hermanns für unnöthig. Gesellschaften und Corporationen würden durch den vorliegenden Geseßzentwurf nicht berührt. Der Ministerpräsident: „Jh muß mich in gewisser Beziehung ge | gen die vorliegenden Anträge aussprechen; insbesondere gegen eine | Auffassung des Antrages Kirchgeßneï's, die der zurückgezogene An- trag Boye's augedeutet hat. Klubs ven Landtagsabgeordneten mit geschlossenen Staluten sind nicht mit der Verfassung vereinbar. Es liegt darin der Keim zur Vernichtung unseres ganzen Verfassungs

lebeus. Sie bilden in ihrer Verbreitung und Abgliederung eine faktische Auflösung, der eine rechtliche folgen muß. England kennt feine Klubs, Frankreich dagegen kennt diese, allein es ist allda ge

rade das constitutionelle System an dem Klubwesen zu Grund ge- gangen. Jch halte es für eine Gewissenssache, da nun Gelegenheit dazu ist, cs auszusprechen, daß die Klubs der Abgeordneten in ihrer orgar*sirten Weise die Verfassung untergraben ; die Zukunft wird

entscheiden, ob ich Recht habe, oder nicht. Der Zusaß von Her

manns ist nicht nothwendig, da er sich von selbst versteht, übrigens hat die Regierung, wenn die Majorität darauf besteht, nichts gegen dcuselben einzuwenden. Der Kirchgeßnershe Antrag ist aber bedenklich, “da wochenlange Vorberathungen stattfinden lönnten ; gegen gesellige Zusammenkünste einige Tage vor der Er= öffnung rer Kammern kann natürlich uichts, erinnert werden. Will man die Kirhgeßnerschen Zusaßworte einschalten, so möge dies vor den Worten „während der Dauer““ geschehen.“ von Lassaulx stimmt gegen die Modification Kirhgeßner?s. Wallerstein: Die Aeuße- rung des Herrn Ministerpräsidenten greife in das inncre Leben der Repräsentation ein. Gegen das organisirte Klubwesen würde Jeder mann in diesem Saale sein, allein cs sci cin großer Unterschied zwi hen der Unterordnung unter die Beschlüsse einer freiwillig aner fannten Majorität und der Berathung Gleichgesinnter. Der Ge shäftsgang würde durch letztere sehr vereinfaht. Er finde darin fcine Verfassungsverleßung; aber daran erinnere er, daß die Ge- sebe, die einmal erlassen sind, nicht mehr dem Verfasser gehören und gravirliche Bestimmungen leicht üble Folgen tragen könnten. Der Neferent spricht Namens des Ausschusses gegen den Antrag Kirchgeßner's; jedoch für den des Abg. von Hermann. Bei der Ahb- stimmung wird die Ausschußfassung mit der Modification Kirhgeß- ner’s und resp, dem Vorschlag des Ministerpräsidenten angenom- men. Der Zusab von Hermanns wird angenommen, Den Art. d : „Die Bestimmungen gegenwärtigen Geseßes haben bei dem Militair nur insoweit zur Anwendung zu fommen, als denselben die militai= rischen Dienstesvorschriften nicht entgegenstehen. Jedem selbststän- dig Kommandirenden steht ferner die Befugniß zu, den Untergebe=- nen die Theilnahme an Vereinen und Versammlungen zeitweise zu untersagen“; modifizirt der Ausschuß dahin, daß statt dcr Bezeihnung „Militair“ „stehendes Heer“ gesebt werden soll, Der erste Secretair Nar stellt den Antrag, den Schluß des Abschnitts 2 dahin zu ändern : „die Theilnahme an Versammlungen und politischen Vereinen

zeitweise zu untersagen.“ Der Minister-Präsident von der Pford- ten und der Kriegs-Minister von Lüder erklären sih dagegen. Lebterer bemerkt: „Im Interesse der Disziplin sei es nothwendig, den Kommandirenden das erwähnte allgemeine Verbot einzuräumen, denn es würde zu weit führen und ließe sich nicht absehen, welches die Folgen wären, wenn Soldaten Berathungen pflögen. Der Se- cretair Nar spricht von großem Mißbrauch, den Kommandirende auch in außerdienstlichen Verhältnissen von ihrer ausgedehuten Ver botsbefugniß gemacht hä!ten. Der zweite Präsident spricht ge gen den Antrag des ersten Secretairs. Lerchenfeld stimmt Tem Kriegs-Minister bei. Bei der Abstimmung wird der Regierungs Entwurf mit der Modification des ersten Secretairs verworfen, da gegen die Aus\sc{ußfassnng angenommen. Den Artikel 28: „Die Disziplinarvorschriften für öffentliche Lehranstalten, dann für Staatsbeamte und öffentliche Diener werden durh gegenwärtiges, mit dem Tage der Bekanntmachung in Wirksamkeit tretendes Ge seß ebenfalls nicht berührt‘“, hat der Ausschuß nicht modifizirt, da- gegen liegen mehrere Verbesserungsanträge von den Abgeordneten Boye, Degenhard, Domkapitular Schmidt vor. Der Staats Minister von Ringelmann weist aus den Statuten, welche in neuester Zeit den Hochschulen gegeben wurden, nach, daß die Stu- direnden durch Art. 28 nicht beeinträchtigt würden, indem in diesen kein Verbot der Theilnahme an politischen Vereinen enthalten sei. Allerdings könntey diese Statuten, wenn die Zeit es erfordere, eine Umänderung auf dem Verordnungswege crleiden. Was die Lehrer betreffe, so könnten unsere Bestimmungen getrost cine Vergleichung mit den republikanisch-französishen aushalten. von Lassaulr will prinzipiell die Erlaubniß, Vereinen beizutreten, sür Universitäts- studirende nicht ausgesprochen wissen, Es würde eine Ungleichheit bezüglih der Volljährigkeit unter den Studirenden eintreten, die po- litischen Leidenschaften würden die Vergeudung der jugendliclen Lebenskraft und eine schlechte, verdorbene Generaticn mit sich brin- gen. Auch im Junteresse der Handhabung | der akademischen Disziplin dürfe prinzipiell nicht ausgesprochen werd: n, das den Studirenden der Beitritt zu Vereinen nicht verboten werden solle. Es wäre um die Lebensfreude, um den Jugendgenuß derselben ge hehen, und es wäre tief zu beklagen, wenn wir unsere künftigen cktaatsstüben verderben ließen, Die Diskussion wird geschlossen. er Referent ist derselben Ansicht, wie der Vorredner, verwirft lle beigebrahten Modificationen und empsiehlt den Ausschußan- trag. Die Modificationen lauten: 1) Boye: Der Artikel 28 soll lauten: „Die Disziplinarvorschriften für höhere Lehranstalten, dann sür Staatöbeamte und öffentlice Diener dürfen, abgesehen von den Dienstespflichten, den durch gegeuwärtiges Geseß den Staats angehörigen zugesiherten Rechten nicht widersprechen.“ 2) Degen- hard: Die Disziplinarvorschriften für bffentliche Lehranstalten werden durch gegenwärtiges, mit dem Tage ter Bekanntmachung in Wirksamkeit tretendes Gesey nit berührt.“ 3) Schmid: Der Artifel 28 solle in 3 Artikel zerlegt werden und also lauten: “Ar tikel 28: Die Disziplinarvorschriften für öffentliche Lehranftallen nicht berührt. Artikel 29: „Staatsbe

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amte und dóffentliche Diener dürfen in der Ausübung des Rechts, sich an Versammlungen und Vereinen als Privatpersonen zu betheiligen, nur ausnahmsweise insoweit beschränkt werden, als

es ihre dienstliche Stellung unabweislih erfordert. Alle ent- gegenstehenden Verordnungen und auf den Grund derselben über= nommenen Verpflichtungen sind aufgehoben.“ Artikel 30: Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Wirksamkeit.“ Hierauf ergreift der Minister-Präsident das Wort: „Meine Herren! Nur noch wenige Worte in Bezug auf die Staats- und öffentlichen Diener, Dann wird vielleicht auch Herr Schmid die faktische Berich tigung sinden, die er geben- wollte. Sie {lagen vor: auszuspre chen, daß die Stellung der Staatsdiener unter die Disziplinarvor- \c{chriften unberührt bleiben soll. Dann is nuu die ¿Frage nahe liegend : was sür Disziplinarvorschriften bestehen in dieser Beziehung? Es ge=

hört hierher die Verordnung vom 13, September 1814 über das Verbot,

agcheime (Hescellschaften zu bilden, und die wiederholte Einschärfung diefer Verordnung durch eine spätere vom 20, Juli 1832, auf welche beide gestüht die Eidesformel oder der Nevers gefaßt ist, welchen der Staatsdiener unterschreibt. Diese Verbote der Theilnahme an ge- heimen Verbindungen haben nichts Bedenkliches; dagegen hat sich imme crhoben, Je mehr das Verecinswesen geregelt, je Oeffentlichkeit zu Grunde gelegt wird, um so mehr muß

da

feine St mehr di

vem Staatsdiener verboten scin, Mitglied geheimer Gesellschaften u werden. Es is} aber ferner verboten, und das is der Punkt, Schmid nicht im Unrecht ist, die Theilnahme an den vom Staate nicht gebilligten Gesellschaften. iescr Ausdruck war ganz in Ordnung in damaliger Zeit, wo das Prinzip galt : es dürfe fein Verein bestehen, der nicht speziell anerkannt ist, Hier war es also konsequent, daß die Staatsregierung sagte: Du darfst an die sen oder jenen Vereinen nicht Theil nehmcn, weil sie die Regic rung nicht gebilligt hat, Dies wird anders werden, wenn das Ge selz, welches jeßt berathen wird, die Sanction erlangt hat, aber est daun. Bis jebt sind wir noch auf dem alten Boden. Die Regie- rung fonnte, sv lange sie nicht wußte, welhes Schilsal das Ver- einsgeseß haben werde, an jenen Verordnungen nichts ändern, So- bald aber das Geseß, worüber jeyt berathen wird, Geschesfraft hat, ist es nothwendig, daß jener Theil der Verordnungen und Satzun- gen, auf welche der Revers und Eid gestübßt is, abgeändert werde. Darüber haben wir feinen Zweifel, und wir werden die entsprechen den Schritte dazu thun. Wir werden dem Wunsche, dem Amen dement des Herrn Schmid vollkommen entsprehen. Man kann den cktaatsdiener nicht verpflichten, in keine von dem Staat nicht aus drücklich verbotene Gesellschaft einzutreten, wenn die Geseßgebung des Landes das allgemcine Prinzip festgestellt hat, daß ohne spezielle Bewilligung sich Vereine bilden dürfen. Und was besteht außerdem noch ? Die allgemeinen Disziplinarbestimmungen des Edikts über den Staatsdienst, wonach in gewissen Fällen der öffentlihe Diener zur Verantwortung gezogen, zu Geldstrafen, zu Haus=- und Civilarrest verurtheilt werden, in Fällen der Wiederholung seine Entlassung eintreten kann. Mit Ausnahme der ersten Gradation dieser Strafe ist Alles an das Gericht gewiesen, und es besteht {hon deshalb cine Gefahr des Mißbrauches nich. Es kann also lediglich die Frage noch übrig bleiben: ob die Regierung berechtigt sein solle, die bffentli chen Diener zn ermahnkèn und unter Androhung von solchen Stra- fen zu erinnern, daß sie nit an diesem oder jenem der Regierung gefährlich vorkommenden Verein Antheil nehmen, Jch glaube, die. (cs Recht muß man der Regierung gestatten, wenn überhaupt cine Regierung möglich sein soll. Jh nehme keinen Anstand, diese Frage noch kurz in folgender Weise zu erörtern: Wir verlangen von dem Beamten kein politisches Glaubensbekenntniß , so wenig als (in re- ligióses. Er mag politisch über die beste Staasform oder über un- sere Staatseinrichtung denken, wie er will, danach werden wir ihu nicht fragen. Wir verlangen aber vom Staatsbeamten, daß er in seinen Handlungen durchweg nicht blos die Geseßze beobahte, denn diese äußere Loyalität genügt nicht, sondern wir verlangen, daß er Niemand gegen die Regierung aufreize. Wenn er glaubt, zu dieser Passivität nah seinem politischen Gewissen sich nicht ent- {ließen zu können, so muß er als ehrliher Mann die Entlassung nehmen, So lange er aber im Dienste des Stagtes bleibt, von

Nt (1

wo Herr T / T An

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diesem Staate Besolduug zieht, muß er gehorchen und darf nicht Opposition gegen die Regierung machen. Er kann innerhalb seiner Dienstbefugnisse seine Meinung geltend machen, wenn er zum Gut- achten aufgefordert wird, er darf es nicht blos, sondern er ist ver= pflichtet, seine Meinung frei und ossen zu sagen, auch wenn sie der der Regierung entgegen is. Das wird _1hm Niemand übel nehmen, daran werden wir seine Pflichttreue und O sfenhei! erkennen. Wir sind nit so thöriht, die wir an der Spiße der Verwaltung stehen, zu glauben, daß wir allein die richtige Beurtheilung hätten, sondern wir fragen die untersten Stellen um ihre Meinung, und hier wer den wir die rüchaltloseste Offenheit schr gern sehen. Allein Opposition in den Vereinen, in der Presse, im öffentlichen Leben, in Versammlungen, auf der Wirthsbank machen, das darf kein Beamter. Da verleßt er seine Pflicht, und fo lange ich an der Spie stehe, werde ih ihm mit allen Mitteln entgegenstehen, die mir das Geseß an die Hand giebt Eine constitutionelle Regierung, die diesen Grundsaß nicht festhált, verzichtet auf die Möglichkeit ihrer Existenz. Der constitutionelle Mi nister bedarf in den mcisten Fällen der Zustimmung der Krone, bei allen wichtigen Verhandlungen der Zustimmung der Kazmern, oder er muß sie nachträglih vor den Kammern vertreten; er steht gegenüber, kei uns namentlich, ciner |{chrankenlojen Presse, cr hat gegen sich die freie Bewegung des politischen Geistes in den Vereinen und Versammlungen. Dem Allen grgenüber hat er seine Uebe

zeugung, scin gutes Gewissen, die Gesebe und die Bollzugsorgane. Diese leßteren aber braucht er wesentlih. Hätte er diese nicht, j helien ihm weder sein reines Gewissen, noch die besten Gesebe etwas, denn ohue diese kanu keine Regierung bestehen. Wenn also dies sich zur Opposition gegen die Regierung kehren und sie läßt sich dieses gefallen, so ist sie, gering gesagt, lächerlih, Zu diefem Grund saß wird auch noch in jedem constitutionellen Staate die Regierung

ih ofen bckannt haben z ih wenigstens bekenne es offen: ih werte nicht dulden, daß die Beamten der Regierung gegenubcr Opposition machen. Auf diese Grundsäße fußend, kann

Fälle geben, wo die Regierung sagen muß: der oder jener Verein ist zwar noch uicht so gestaltet, daß er allgemein verboten werden müßte, wir wollen ihn den Bürgern uicht verbieten, aber unsere

Staatsdienern verbieten wir die Theilnahme, und das ist Recht, welches billigerweise keiner Regierung versagt werden Das sind die Vorschriften, welche existiren und von denen die Red ist, und das sind die Grundsäße, welche die Negic rung hc haben entschlossen i. Nun mögen Sie entscheiden, ob Gefah1 ear or der Abstimmung zieht Schmid seine Modificalio1 zurü. exr Ministerpräsident: „Es if |

# mir so eben theils felbst eingefallen, theils bin ih darauf aufmerksam gemacht worden, daß das, was ih eben sagte, in einer Veziehnng mißverstanden werden könnte, Jch habe gesagt, daß ich niht dulden werde, daß die Beam- ten Opposition gegen die Regierung machen. Eine Ausnahme giebt es, cin Gebiet, in das ich nicht eingreifen darf: sobald der Beamle diesen Saal betritt, dann is er nicht mehr Beamler, sondern Volks

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vertreter, und was ein Beamter in diesem Saale spricht, das lere ich nux aus dem Munde des Stellver|reters d daran werde ich nicht denken, wenn erx mir später als Beamter entgegcntritt.“ Die Modificationen Boye's uud Degenhard?s werden verworfen, dagegen die Fassung des Regierungs - Entwurfs angenommen.

Ausschuß hat einen neuen Artikel (29) beigefügt. Derselbe lautet: „Alle gemäß Art. 3, 4, 12, 13, 15 bei den Polizei-Behörden zu ma- chenden Anzeigen und die desfalls von der! Behörde zu gebenden Erlasse sind stempel- und taxfrei. Unsere Staats-Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge diescs G e setzes beauftragt.“ Dieser wird angenommen und nun das ganze Ge fe unter 131 Votanten mit 67 gegen 55 Stimmen angenommen.

München, 27. Jan. (A. Ztg.) Der Geheime Legationsrath Karl Maria Freiherr von Aretin wurde zum Vorstande des Königl. Staats - Archivs ernannt, eine Stelle, welche derselbe {hon in den Jahren 1845 bis 1847 versehen hatte. Gestern Abcnd fand bei Hofe der erste Kammerball statt.

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Württemberg. Stuttgart, 24. Jan. Der Staats Anzeiger sagt in Betreff des mit Bezugnahme auf die Unterneh mung des Fabrikanten G, Rau von Gaildorf und Genossen und die, mit denz Ereignissen des Frühjahrs unv Sommers 1849 ver- flochtenen politishen Verbrechen oft wiederholten Wunsches einer allgemeinen Amnestie für politische Verbrechen: „Nachdem in neue ster Zeit auch in dem zweiten, äußerst umfangreichen Prozesse die Voruntersuchung ihrem Schlusse näher gerückt ijt, haben Se, Königl. Majestät, stets geneigt, den irregeleitetcn Uebertreter von dem bc wußten und grundsählichen, dcn einfachen Theilnehmcr von dem durch Verleßung besonderer Pflichten beschwertenzu unterscheiden, si liber den dermaligen Stand beider Untersuchungen Vortrag erstatien lassen, Jn Folge dessen is nun, behufs der Vorbereitung der Niederschlagung des Verfalrens wider die große Masse der mit geringerer Schuld Belasteten, eine Ausscheidung der hierher gehörigen einzelnen Ka tegorieen , so weit eine solche überhaupt nach dem Stande der bei den Prozesse und nach obwallenden besonderen Rücksichten jetzt schon thunlich ist, eingeleitet worden. Das Ergebniß wird bald Manchen von der Sorge und den Nachtheilen, welche ihm die obschwebende Untersuchung bereitet, befreien, und andererseits gegenüber denje nigen, welche in s{hwerer Weise betheiligt sind oder aus anderen Gründen unter dem Abolitions-Antrag jeßt nicht mitbegriffen we1 den können, die Möglichkeit ciner rascheren Erledigung beider Pro= zesse anbahnen.““

Stuttaart 29, S0N Das Regierungs=-Blatt vom 28. Januar enthält eine Königliche Verordnnng, bctreffend die vor lÄäufige Festseßung der Verhältnisse des Festungs-Gouvernements in Ulm zu den Civil-Behörden.

Der Staats-Anzeiger bringt eine Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums , betreffend decn Stand der Pensions-Anstalt für die Hinterbliebenen der Civil-Staatsdienerz; nach derselben war der Personalstand der Anstalt: a) Zahl der-beitragspflichtigen Mit glieder, und zwar: 1) normalmäßig Angestellte 1327, 2) nur für ihre Person als Staatsdiener berechtigt 24 (Dienstyragmatik §. 5), 3) Quiescenten und Pensionaire 309, zusammen 1660; h) im Pen sionsgenusse standen im Jahre 1848 49 Wittwen 557 et 2/1.

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Vaden. Aus Baden, 26. Jan. Das Frankf. Journ. meldet: „Die Untersuchungen, welche gegen diejenigen etugeleitet

sind, die den Aufstand im Badischen begünstigt oder befördert haben, werden immer cifriger geführt, und um sie desto schneller zu Ende zu bringen, sind die verschiedenen Halgerlh e mit tüchtigen, mehren- theils jungen Kräften vermehrt worden. Auch den Untersuchungs- Beamten in den einzelnen Bezirken des Landes ist die thunlichste Förderung der Untersuchungen von ihren vorgeseßten Behörden drin- gend anempfohlen,“

Hessen. Kassel, 29. Jau. (K. Ztg.) Das Ergebniß der Berathung der Wahlmänner des Wahlkreises Kassel is in nahfol= gender Weise als Beschluß versöffentlicht: „Die am heutigen. Tage zufolge ergangener Einladung im hessischen Hofe dahier versammel-

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jtandigung und

Absicht, dem

a 200 Lr e as y e ises i K assel hab E T D way eines A Des deutschen Reichstages zum Gegenstande ihrer Berathungen gc macht. Einmüthig waren die Versammelten der Ansich! daß wei Mánner unter den kurhessishen Abgeordneten is VETdI Br, hause A fehlen dürften: die Herren Geheimer Rath Wilbelm von Schenck zu Schweinsberg und Landtags - Abe dvs s Gerichts - Anwalt Henkel. Da man sh doe E stimmen mußte, so wurde nach kurzer _Beraths{lagung der vorhinnige Ministerial-Vorstand des Aeußern, Herr Geh. Rath Wilhelm von Schenck zu Schweinsberg als Kandidat des Wahl. kreises Kassel aufgestellt. Die Versammlung glaubte \sih dabei der Hofsnung hingeben zu dürfen, daß ihr um unser engeres und wei= teres Vaterland hochverdienter Mitbürger und unershütterlicher Vorkämpfer, Herr Landtags-Abgeordneter Obergerich!s-Anwalt Hen- fel, ohne Zweifel durch das Vertrauen threr Mitbürger in einem der übrigen furhessishen Wahlkreise werde in das deutsche Volks= haus b¿rufen werden, daß man aber auch im Lande das Gewicht cer Gründe niht verfenren werde, welche die Wahl des Herrn von Scbenck in erster Linie thr zu einer Dankes- und Ehrenpflicht mach- ten Kaltel, ay 28, Zanuar LS0“

en die am 31sten d. bgeordneten zum Volkshause

Mecflenburg-Schwerin. Schwerin, 28. Jan. (M. Heute Nachmittag haben die in hiesiger Stadt für Erfurt hlmänncr eine Vorversammlung zum Zwcck der Ver- eventuellen Abstimmung über den zu er1wvählenden {bgeordneten gehalten. Von 30 Wahlmännern haben sich 24 für n Professor Hegel in Rostock, 6 für den Oberlehrer Dr. Büchner hierselbst entschieden

Fn Bezug auf die auch von anderen Wahlkreisen kundgegebene Professor Hegel das Mandat für Erfurt anzuver fann auf Grund glaubhafter Nachricht mitgetheilt werden, elbe sich dahin entschieden hat, das Mandat des \{chweriner jeder anderen etwa sonst noch auf ihn fallenden Wahl

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KQübeck. Lübe, 28. Jan (H. B. H) Zw heutige ckibung der Bürgerschaft wurde Senator Carl Lud, Röck mit 58 cktimmen von 81 Anwesenden zum lübectischen Mitgliede des Staa=- erfurter Reichsversammlung erwählt. Jn Veran- [assung eines zu bewilligenden Einschusses von Seiten Lübecks in die Brigadekasse zu Oldenburg für die Kosten der Mobilisirung des Brigadestalbes und der Artillerie für 1849 wurde die Interpellation gestellt, ob vou Seiten der Reichs-Kriegs- und Finanzministerien (eim Senate die Anfrage früher eingegangen sei, wie groß die

tenhaujses

Kosten tes Mobilmachens unseres Bundes-Kontingents und die für den Feldzug von 1848 und 1849 entstandenen Auslagen seien, jo wie ferncr, ob die für 30,000 Mark bei Travemünde errichtete

Strandbatierie Lübeck von Reichswegen vergütet werde. Der Se- nats-Kommissarius erläuterte, daß Lübeck seiner Zeit jeder Anfrage uvoragekommen und alle Details und Kostenberechnung für oder auf Ordre dcs Reichs-Kriegsministeriums beschassten Leistungen |o- fort in Frankfuxt beim Büreau cingereicht habe, solche auch entge- aengenommen seien; welche Aussicht jeßt indessen vorhanden sei, darüber mit dem Reiche abzurechnen, das vermöge er nicht zu jagen. Der Senatsantrag über veränderte Hafcnpolizei, Schiffsmessung und

Schiffsabgaben wurde in allen Theilen angenommen, und treten diese

Bestimmungen demnach mit dem 1. April in Wirksamkeit.

Frankfurt. Frankfurt a. fürstlich Thurn Ta) llen i lemt und Expeditionen Postassignaten ein, wodurch die kleinen Geldsen

dungen bis zum Betrage von 25 Rthlr. preuß. Cour. in Zukunst unterbleiben können, indem gegen den aufzugebenden Geldbetrag

cine Assignate in gleichem Betrage ausgestellt und von dem Post- amte des wohin die Geldsendung gerichtet 1j,

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den Betrage berehnet,. Jedenfalls muß

Einrichtung den kleinen Geldverkehr sehr erleichtern.

MAesland.

ceranfreih. Paris, 28. Jan. Herr von Kisselef, Ge- schäftsträger Rußlands, kehrt nach St. Petersburg zurück. Er wird durch den Grafen von Strogonoff erseßt werden, welcher als bevollmächtigter Minister Rußlauds nach Frankreich kommen soll, Wie es heißt, wird ihn ein zahlreiches Gesandtschafts - Personal begleiten.

Courrier francais enthält Folgendes: „Es scheint, daß zwischen der Majorität und dem Präsidenten der Republik eine Annäherung stattfinden soll. Wir s{chäbßen uns glücklih, daß nun Lon dexr enen Seite! Vie Lon DeV QONndeven . LEANUI hat, wie sehr die Einigung in dieser Zeit der Krisss noth wendig sei: Graf Molé soll es gewesen sein, welcher den verschiedenen Führern der konservativen Partei die Nothwen digkeit dargestellt hat, sich dem Präsidenten der Republik zu nähern, und dDicser war übrigens geneigt, der National-Versammlung Kon- zessionen zu machen. Es ift in der That einlcuchtend, daß die bei ven großen Staatsgewalten nicht entgegengesetzle Interessen haben fönnen. Das, was die Majorität wollen muß, is, daß das An sehen des Präsidenten \sich kräftige, damit er mit Macht dahin wir fen könne, die Gesellschaft von den Gefahren zu retten, welche sie täglich mehr bedrohen. Das, was der Prinz Louis Bonaparte will, ist, daß seine Anstrengungen, anstatt durch boshaften Chrgeiz gt hinderi zu werden, loyal und ohne Hinterhalt unterstüßt werden. Auf diescm Boden ist es möglich, zu säen und gute Früchte zu sammeln.“

Rancé, dessen Amendement der La Plata-Frage eine parla mentarishe Lösung verschaffte, hat an die außerordentlichen Gesandten von Mondevideo einen Brief gerichtet, der heute in einem Journal mitgetheilt ist. Es heißt darin unter Anderem: „Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist sehr verwundert über die Inten (ionen, die man ihm zumuthet, Er hat nux positiv die Versicherung gegeben, daß ein beträchtliches Geschwader mit zahlreihen Trup pen abgehen werde, um Mondevideo gegen jeden äußercn An- griff zu schüßen, daß in dem Falle, wenn man uicht von Rosas alle verlangten Modificationen für den Vertrag Lepredour's erhalten follte, die Unabhängigkeit Montevideo's garantirt und vertheidigt werden würde, und daß die Dinge in diesem Zustand bleiben wür= den, bis die National-Versammlung weitere Beschlüsse gefaßt haben würde,“ Der Moniteur du Soir führt die Schiffe an, welche die Regierung nach La Plata \chicken werde. Die Station im La Plata wird also zusammengeseßt sein: „„Zenobia“‘, Fregatte zweiten Ranges mit 400 Soldaten; „Pomona“/, Fregatte von 46 Kanonen, 200 Soldaten; „Prony‘/, Dampfkorvette von 320 Pferdekraft mit 100 Mann; „Aube‘“, Kriegskorvette mit 300 Mann; „Meurthe““, Kriegskorvette mit 250 Soldaten; „Egerie““, Kriegskorvette mit 250 Soldatenz „Merkure““, Brigg mit 20 Kanonen ohne Soldaten; „„Prevoyante“‘, Korvette mit 14 Kanonen ohne Truppenz „„Alouette““, Kanonier - Brigg ohne Truppenz „Panthere“, Kanonier - Brigg

M, 28. Jan. (D. 9) s und Taxissche. Post führt bei allen ihren Aemtern

eingelöst wird. Als Vergütung wird das einfache Geldporto 1m entsprechen- diese neue zweckmäßige

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