1850 / 32 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtunger auferlegt werden.

Art. 49.

Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmil-

derung.

i Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer

ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist.

Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf |

Grund eines besonderen Geseßes niedershlagen. H Œ T. DU,

O

Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen

mit Vorrechten nit verbundenen Auszeichnungen zu. Er übt das Münzrecht nah Maßgabe des Geseßes. | Art 01 i

Der König beruft die Kammern und {ließt ihre Ung Qs Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auslöjen. Ss müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eincs Zeitraums von sechszig Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nah“ der Auflösung die Kammern versammelt werden.

Apt. 92. /

Der König kann die Kammern vertagen, Ohne teren Zustim mung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nit úber- steigen und während derselben Session nich! wiederholt werden.

J Art: A

Die Krone ist, den Königlichen Hausgesebeit gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nah dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.

i: Art. 54,

Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljährig.

Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöóbuiß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Geseben zu regieren Uy t, 39,

Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zu- gleich Herrscher fremder Reiche sein.

Apt 36.

Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige voljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sißung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.

Ur O7;

Ist kein volljähriger Agnat vorhanden unv nicht bereits vor- her geseßlihe Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staats-Ministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sibung eincn Regenten erwäylen. Bis zum Antritt der Regent- haft von Seiten desselben führt das Staats-Ministerium die Re- gierung.

Art. 981

Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe s{wört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Kö- nigreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in UÜebereinstim- mung mit . derselben und den Gesetzen zu regieren.

Vis zu dieser Eidesleistung. bleibt in jedem Falle das beste- hende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich. :

Art. 59,

Dem Kron-Fideikommiß-Fonds verbleibt die durch das Geseh

vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Demainen und For-

sten angewiesene Rente, Sat ol. L. Von den Ministern, Art. 60,

Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgcordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr

188 j legt wird, Jn dieser Verordnung werden zugleih die | Bedingungen festgeseßt, dur welche dieses Recht an einen bestimmten Grundbesiß geknüpft ist. Das Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeübt werden und ‘ruht während der Minderjährigkeit oder- während eines Dienst- verháltnisses zu der Regierung eines nihtdeutshen Staa- tes, ferner au so lange der Berechtigte seinen Wohnsiß aufierhalb Preußen hat; E 5 aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit | ernennt. Ihre Zahl darf den zehnten Theil der zu a. und b, genanntea Mitglieder nicht übersteigen ; 4) aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz feststellt, dur die dreißigfache Zahl derjenigen Ur=- wähler (Art. 70.), welche die höchsten direkten Staats-= steuern bezahlen, dur direkte Wahl nach Maßgabe des Geseßes gewählt werden ; e) aus dreißig, nah Maßgabe des Geseßes von den Ge- meinderäthen gewählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes. Die Gesammtzahl ter unter a, bis c. genannten Mitglieder darf die Zahl der unter d. und e. bezeichneten niht übersteigen. Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sih nur auf die aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder. Art. 06. | Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65. | Weise tritt am 7. August des Jahres 1852 ein. | Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesebe für die erste Kammer vom 6. Dezember 1848. Urt. 07, Periode der ersten Kammer wird auf ses

bestimmten

Die Legislatur Jahre festgeseßt.

Art, 08,

Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesi der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht ver- loren und bereits fünf Jahre lang dem preußishen Staatsverbande angehört hat.

Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten, noch Diáten,

I, O9

Die zweite Kammer besteht aus dreihundert und funfzig Mit= gliedern. Die Wahlbezirke werten durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oden mehreren der größeren Städte bestehen.

At ¿0

Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er scinen Wohnsiß hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besißt, ist stimmberech- tigter Urwähler.

Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in einer Gemeinde ausüben.

Utt. T1.

Auf jede Vollzahl von zwei hundert und funfzig Seelen der Bevölkerung i} ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.

Die Gesammtsumme wird berechnet: | a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwaghl | für sich biltet;

b) bezirfsweise, falls der Urwahl - Bezirk aus mehreren Ge- meinden zusammengeseßt ist.

Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwáählern, auf welche die náchst niedrigeren Steucrbeträge bis zur Gränze des | zweiten Drittheils fallen. e | Die dritte Abthcilung besteht aus den am niedrigsten besteucrten

Bezirk

i | Urwáhlern, auf welche das dritte Drittheil fällt.

Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. /

SZede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. |

Die Minister haben iun einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.

Art. 61.

Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungs-Verleßung, der Bestehung uud des | Verrathes angeklagt werden. Ucber solche Anklage entschcidet | der oberste Gerichtshof der Monarchie in vercinigten Senaten. | So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben | zu obigem Zwecke zusammen, |

| Î |

Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwort-= lihkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.

Eitel Ÿ Von den Kammern. Art. 62.

Die gesetgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durh zwei Kammern ausgeübt.

Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesepe erforderlich.

Finanzgesey - Entwürfe und Staatshaushalts - Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt z leßtere werden von der crsten Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt,

: Art. 63.

Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht ver- A. sub, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staats-

fn Ms, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlau-

, mit Geseveskrast erlassen werden, Dicselben sind aber den

Kammern bei i ä ( : j ( fort ml nächsten Zusammentritt zur Genehmigung #0o-

Art. 64.

Dem K&6 L sehe vorschlagen. {o wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Ge-

Gesetzesg 1 nig Lerwersen Beeren lde Que eine der Kammern oder den nicht wieder vorgebracht werden “nueu in derselben Sipungsperiode

.

Die erste Kammer wett P 65,

b) ide He ährigen Königlichen Prinzen ; dischen Häuser io Preußen als Mutiitólbaren reichsstän- jeni Famili U 2 A O Ea welchen dur Afnialude Beet Recht auf Si rsigeburt und Linealfolge zu y j E echt auf Siß und Stimme in der erien P T

Jede Abthiilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner. Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände eingetheilt

werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schlie-

| gen darf.

Die Wahln:änner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilungen gewählt.

Art. (2;

Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.

Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Stcuern die Mahl- und Schlachtsteuer erhoben wird.

Ac 79

Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgeseßt.

A 4

Zum Abgeordneten der zweiten Kammer is jeder Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesiß der bijrgerlihen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlihen Erkennt- nisses nicht verloren und bereits drci Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat.

Urt 7%

Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. Jn beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.

Nl (0.

Die Kammern werden durd den König regelmäßig im Monat November jeden Jahres, und außerdem, \o oft es die Umstände erheischen, einberufen.

U 4

Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch cinen dazu von ihm beauf- tragten Minister in einer Sißung der verein'gten Kammern,

Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, erö}net, vertagt und geschlossen. :

Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig

vertagt. Art. 78.

Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Dis- ziplin dur eine Geschäfts-Ordnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer,

Wenn ein Kammer=-Mitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden is, \o verliert es Sig

und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. L Ur (9 Die Sihungen beider Kammern sind öffentlih. Jcre Kam- mer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten over ven zehn Mitglie- dern zu einer geheimen Sißung zusammen, in welcher daun zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist. B i : Mrt, S i Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der geseßlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist, Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nah absoluter Stimmen- mehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäfts-Ordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen. 5 / Urt 81. Jede Kammer hat für sich das Recht, Avressen an den König zu richten. : Niemand darf den Kammern oder ciner derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen. Jede Kammer kann die an sie gerihteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen, ;

Ar 02.

Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Jnforma-

tion Kommissionen zur Untersu{ung von Thatsachen zu ernennen. E Ur t, 893.

i Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und Justructionen nicht gebunden

i Art. 84.

Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund der Geschäftsordnung (Art, 78) zur Rechenschaft gezogen werden. i | Kein Mitglied einer Kamme! kann ohne deren Genehmigung

während der Sißungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten | Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer | wenn es bei Aueüburg der That oder im Laufe des nächstfolgen- | den Tages nach derselben ergrisfcn wird.

| Gleiche Genehmigung is bei einer Verhaftung wegen Schul | den nothwendig. i Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und

eine jede Untersuhungs=-= oder Civilhaft wird für die Dauer der | Sibungs-Periode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es ver anat | Art S0

Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staats= kasse Reisekosten und Diäten nah Maßgabe des Geseßes. Ein Verzicht bierauf is unstatthaft.

Titel. L rihterlichen Gewalt. Art. 86.

Die rickterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch un abhängige, keiner anderen Autorität als der des Geseßes unterwor fene Gerichte ausgeübt.

Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt,

Von der

U S7 i

Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen aus ihre Lebenszcit ernannt.

Sie können nur dur Richterspruch aus Gründen, welche die Geseßze vorgeschen haben, ihres Amtes entseßt oder zeitweise ent- hoben werden. Die vorläufige Amts-Suspension, welche nicht kraft des Geseßes eintritt, und die unfreiwillige Verseßung an eine an- dere Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welce im Geseße angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen.

Auf die Verseßungen, welche durch Veränderungen in der Or ganisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Nr t. 68.

Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesehes zulässig.

Art. 89.

Die Organisation der Gerichte wird durch das Gese be stimmt.

Ut, 90

Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben nah Vorschrift der Gesetze befähigt hat.

At 91,

E Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbeson= dere Handels - und Gewerbe - Gerichte sollen im Wege der Geseß gebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.

Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verjahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die bez sonderen Verhältnisse der leßteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Geseb festgestellt.

Art. 92. Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestehen Art 90.

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Deffentlichkeit kann je- doch turch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sit ten Gefahr droht.

In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesebe beschränkt werden.

Art. 94,

Bei den mit {weren Strafen bedrohten Verbrechen, bet allen politischen Verbrechen und bei allen Precßvergehen, welche das Ge- seß niht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene. :

Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesep.

Art. 95.

Es fann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Geseß ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet wer- den, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und die- jenigen {weren Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit tes Staates, welhe ihm turch das Geseß iiberwiesen WerDEn, bes greift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Gerichte regelt das Geseg,

Ant: 96. s,

Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs-Behörden wird dur das Giseh bestimmt. Ueber Kompetenz-Konflikte zwischen den Verwaltungs = und Gerichts - Behörden entscheidet ein durch das Geseh bezcihneter Gerichtshof.

Art Die Bedingungen, unier welchen öffentlihe Civil- und Mili- tair-Beamte wegen dur Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse ver- ibter Rechtsverleßungen gerihtlih in Anspruch genommen werden fönnen, bestimmt das Geseß. Eine- vorgängige Genehmigung der vorgeseßten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.

tel F - / Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staats-

Beamten.

Ar IS, j

Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande

gehörigen Staats-Beamten cinschließlih der Staats-Anwälie, sollen dur ein Geseß geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staats-Beamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schuß gewährt.

Titel L Von den Finanzen. Art. 99:

Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für st:des Fahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts=Etat gebracht werden.

Letzterer wird jährlich durch ein Geseh festgestellt.

Art. 100;

Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts - Etat aufgenommen oder durch beson- dere Geseße angeordnet sind, erhoben werden.

Ar t. 101.

Fn Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht einge: führt werden.

Die bestehende Steuergeseßgebung wird einer Revision unter- n und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.

Nr-t. 102.

“Gebühren können Staats - oder Kommunal - Beamte nux auf Grund des Gesetzes erheben.

A vt. 403;

Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesepes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staats.

Art. 104.

Zu Etats - Ueberschreitungen is die nahträglihe Genehmigung der Kammern erforderlich.

Die Rechnungen über den Staatshaushalts - Etat werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung úber den Staatshaushalt ¡eden Jahres, einschließli ciner Vebersiht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober- Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kam- mern vorgelegt.

Ein besonderes Geseß wird die Einrichtung und die Befugnisse

der Ober-Rechnungskammer bestimmen.

Ttfel A. n Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provin- zial-Verbänden.

Art. 105.

Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Be= irke und Provinzen des preußischen Staatcs wird durch besondere Geseße unter Festhaltung folgender Grundsäße näher bestimmt :

1) Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgesührt werden.

Das Geseß wird die Fälle bestimmen, in welchen die Be-

[chlü}sse dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren

Vertretung oder der Staats-Regierung unterworfen sind.

ck») Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige ernannt. :

Ueber die Betheiligung des Staates bei der Anstellung der Gemcinde - Vorsteher und über die Ausübung des den Ge= meinden zustehenden Wahlrechts wird die Gemeinde-Ordnung das Nähere bestimmen.

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3) Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwal- tung ihrer Gemeinde-Angelegenheiten unter gesebßlich geord- neter Oberaufsicht des Staats zu. i i

Ueber die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimnit das Gese. i

Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nah näherer Be- stimmung des Geseßes dur Gemecindebeshluß eine Gemeinde=- Schutz - oder Bürgerwehr errichtet werden. :

4) Die Berathungen der Provinzial -, Kreis - uud Gemeinde-

Vertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Geseß. Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß wenig- stens jährlich ein Bericht veröffentliht werden.

Allgemeine Bestimmungen. Art. 106.

Geseße und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Geseßze vorgeschriebenen &orm bekannt gemaht worden sind.

Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verlündeter König- licher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nnr den Kammern zu. L A v4, 4107.

Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesebß= gebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die. gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit, bei zwei Abstimmungen, zwischen wel chen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt, i

Art. 108;

Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten seisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beshwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.

Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung nicht statt.

—-

stndet

Wre 109 Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben und alle Bestimmungen der bestehenden Geseßbücher, einzelnen Geseße und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Versassung nicht zu- widerlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Giseh abgeändert werden. Avt. 140;

Alle durch die bestehenden Geseße angeordneten Behörden bleiz ben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Geseße in Thätigkeit.

Art 4144;

Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei drin- gender Gefahr für die dffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, T 27, W, 29, 30 und 36 der Verfassungs - Urkunde zeit - und di striktsweise außer Kraft geseßt werden. Das Nähere bestimmt das Gese.

Uebergangs-Bestimmungen, Ar 1. 112.

Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesebes be- wendet es hinsihtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jeßt geltenden geseßlichen Bestimmungen.

Art, 149.

Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Ber- gehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.

Art. 114. :

Bis zur Emanirung der neuen Gemeinde - Ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei - Berwal- tung.

Art: 119,

Bis zum Erlasse des im Art. 72. vorgesehenen Wahlgeseßes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abge- ordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.

Art 1160.

Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen vereinigt werden, Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Geseß.

; Art: 117.

Auf die Ansprüche der vor Verkündigung ver Verfassungs- Urkunde etatêmáßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdie- nergeseß besondere Rücksicht genommen werden.

Bekanntmachung.

__ Sollten dur die für A. Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 41849 festzustellende Verfassung Abán- derungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König diesclben anordnen und diese Anordnungen den Kam- mern bei i nächsten Versammlung mittheilen G

Die Kammern werden dann Beschluß ar E ; j vorläufig angeordneten Abänderungen mit dex Pee 2A M hen Bundesstaats in Uebereinstimmung stehen. T S E

Art. 449

__ Das im Artikel 54 erwähnte eidlihe Gelöbniß des Königs so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nah der auf dem Wege der Geseßgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung. (Art. 62. und 108). :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel,

Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850,

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man=- teussel. von Stirothg, von der Heydt. v0n Nabe, Simons. von Schleinißt.

Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 2c. 2c.

haben aus den Uns vorgelegten leßten Beschlüssen der Kammern mit Befriedigung ersehen, daß dieselben der großen Mehrzahl Un- serer auf die Verfassungs - Revision bezüglichen Propositionen vom 7ten d. M. beigetreten sind. Jn Ansehung der die Aufhebung der Familien - Fideikommisse betreffenden Vorlage is zu Unserem Be= dauern eine gleiche Uebereinstimmung nicht zu erreichen gewesen; Wir werden daher, im Sinne dieser Vorlage, dem in der Ber=- fassungs-Urkunde verheißenen Geseße über die Familien-Fideifkom- misse sowohl die Wahrung der erworbenen Rechte der Anwärter, als auch die Erhaltung einer der verfassungsmäßig gesicherten fünf- tigen Bildung der ersten Kammer entsprehenden Grundlage vor- behalten, :

Die in der Verfassungs-Urkunde vom 5. Dezember 1848 vor=- behaltene Revision dersclben sehen Wir jeßt als beendigt an, haben die Verfassung mit sämmtlichen von beiden Kammern übereinstim- mend beschlossenen Zusäßen und Abänderungen vollzogen und deren Publication durch die Geseß-Sammlung angeordnet. Der Schluß- Bestimmung der Verfassung gemäß, werden Wir nunmehr das in dersclben vorgeschriebene eidliche Gelöbniß in Gegenwart der ver- einigten Kammern ablegen und zugleich den Eid Unserer Minister und der Mitglieder beider Kammern entgegennehmen. Zu dicser feierlihen Handlung haben Wir den nächsten Mittwoch, den 6. Fe=- bruar d. J., bestimmt und fordern die Kammern au], an diesem Tage um 14 Uhr Vormittags zu dem angegebenen Zwecke in Un= serem Residenzschlosse zu Berlin zusammenzutreten. _

Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850.

(gez) Friedrich Wilhelm.

(gez) Gr. von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Swhleiniß.

Allerhé{ste Botschaft.

Fustiz - Ministerium. ; i;

Dem Rechtsanwalte Justizrath Gröninger zu Darfeld tt statt seiner bisherigen Praxis beim Gerichte zu Horstmar die Praxis bei dem Kreisgerichte zu Coesfeld, mit Belassung seines Wohnsißes

P

zu Darfeld, beigelegt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Das 3te Stück der Gesey-Sammlung, welches heute aus=-

| gegeben wird, enthält unter H e

| Nr. 3212. Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat. Vom

| 3141. Zanuar 1850,

| Berlin, den 2. Februar 1850.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

bruar d. I. ab wird die Telegraphen-Station in Deßau auf der eleftro-magnetischen Telegraphen - Linie zwischen Berlin und Frankfurt a. M. der Benußung des Publikums eröffnet werden. Bei den Depeschen nach und von Veyau fommt folgender Tarif in Anwendung.

| x Ner Ce | Senennung = | F | E Vg fl bis 2O #fl bis O0 34 bis 40 49 bis §0 i bis GO G bis #0 74 bis SO S1 bis DO 92 bis 100 | Str.eMmen. u) Worte. Worte. Worte. Worte. Worte. IVorte. Worte. Worte. Worte. N Méeil.| f Ma S I RE On S Pof Oa Ref Oa S Ref On S Bf Cre S Ff Ope S Of On A | Vf Dgs f He i A H | A N a 194 lag: 1, | Von Deßau nah Frankfurt a. M.f 70 | 3 | 26 | 4 125 | 6 241 6 123] O9 8 | E 9 9 40 | 09 Md 18 | | | | | | | | | | | | | | ? Gießen... 612] 0 | 12 | 46 83 5 8 | 6 6 24 S 8 1419| O G i | | | | | | | | | | | H M ayvt ; a 3 3 A H | A f | 12 7 | G Q | Q 194 Q 18 . | Marburg... f A1 2 | O | i | Í 24 "115 6 4 A | | 2 | | | | | | | | | | | | j | j | : : ae E 43; 2 | 12 | 3 | | 3 is \ | O i | 24 0) | 12 | G | | 6 E 7 | 6) : | | | | | | | | | | 2 Z U ly Eisena... 204) 1 [20 e R T Lur Pa Pa | | | | | | | | | j | | | | j \ | » | s | | ¡ 4 Q | Gotba. 2OXN T f 14 | 1 | 25 | 2 O 2A 2 28 | » 9 | D 40 | 4 L A 14A | f | | j | j | | | : | | H | D H Aa | A | | G l C 21 6 i 6 L 2 3| 2 12 4 D 3 9 | 18 | j | | | j j | | \ | | j | | | C c © L | c O | \ 8, , Woiniav...... «l 1911 4 2 1 |10 | l 18 | 1 26 | 2 A 2 12 | a 20 e 4 | 28 | 3 S | A Ma pa qnd [ai e bg) 0A ti] 9 E 4 42 40 H | 18 | 21 [24 | 2 | E] E O | | | | | | : | | au | | E j ia 0E 90 FOE l l 5 i 10 4 1101 1M] L 4 | | | | l, I H | | 1E » Chen... D i 10 12 160 : 12 f I O | 20 22 6 44064 | M 1:6 L 4 | | | | l | | j | | | | j | F i A L: | A 4 12. ) » Siterbogt P. 15 18 | 9 216 2618 L l L 9 G 6 1 | 11 | ) 46 | | . : i | | (A » Derlin U. 4. 19 1E 4/8 21401 Fo | 7 P S 1 M | is l L. : l i j | | Bemerkungen: Für Depeschen, welche des Nachts, d. h. von 9 Uhr Abends bis zum Beginn der Dienststunden, befördert werden sollen, wird das Doppelte der obenstehend verzeichneten Säge und für die Bestellung jeder Depesche ein Bestellgeld von ® Sgr. erhoben.

Berlin, den 29, Januar 1850,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Seydt.