1850 / 50 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Mittwoch, 20. Febr. Viel Lärmen um Nichts, Lustspiel in 5 Anfang halb 7 Uhr. 27e Abonnements=- pantomimisches Für die König=-

Vorstellung : Shakespeare, überseßt von Tie. Donnerstag, 24. Febr. Im Opernhause. Vorstellung: Die Weiberkur (Le diable à quatre), Ballet in 2 Akten, von de Luwen und Mazilier.

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fauss ..

Inländische

|zf.| Brief. | Geld. | Gem. Preuss.Freiw Anl| D | 105% | St.-Schuld-Sch. [3 Seeb.-Präm.-Sch. |— K.u.Nm. Schuldy. [ZL| Berl. Stadt-Obl. | 5 1

-/103% (1034 |

W'estpr. Pfandbr.

Grossh. Posen do. | do.|35| 90% Ostpr. Pfandbr. 3

Auslündis

._ 250 Fl 250 FI.

. 300 Mk. . 300 Mk.

, P] Lst 300 Fr.

. 150 FI. 150 FI.

100 Thlr. 100 Thlr.

. 100 Fl 100 SRLI. |

Königliche Schauspiele.

Im Schauspielhause. 30ste Abonnements- Akten, von

W echsel- Course.

| Kurz | 2 Mt. | Kurz | 2 Mt. | J Mt, | 2 It

2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.

S Tage 2 Mt. 2 Mt. 3 Wochen |

Fonds, Pfandbriefe, Kommunal- Papiere und Geld - Course.

|Zf.| Brief. Pomm. Pfandbr. |ZL| 96

Kur- u. Nm,. do 36) 965 | Secblesìiscbhe do [35 do. Lt. B. gar. do. |3Z| —— Pr.Bk. Anth.-Sch.|

Friedrichsd’or.

And. Goldm. à 5th, 2 |

Disconto.

he Fonds.

Russ. Hamb.Cert.| D | do. b. Hope 3.4.8. | D | -

do. Stiegl. 2.4. A.|- do. v. Rthsch. Lst.

do. do. Cert. LA.| D do.do.L.B.200FI Jae | Poln.a.Pfdbr.a.C.| 1 | 957 |

Friedri{chs01 Seehandlungs

sische bo. 32 proz. do. 34proz. 93 Br,

Poln, Pfandbr. alte 4proz. 96 BÚU, do. Partial-Loose a 300 Fl. 1 Bank-Certif. a 200 Fl. 174 Br. a 4 pCt, 807 Br.

Niedersc{lesis{=Märkische 835 [IT, 403 Br. Of - Rhein. Krakau - Oberschles. 7 bahn 425% bez. u. Br. Wecchsel=-Course. Amsterdam 2 M. 1425 Gld. Hamburg a vista 151, Qld. 2 M. 150% Gld. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 264 Br. Berlin a vista 1004 Br. do. 2 M. 995 Old,

IVien , 16. Febr. proz. 845, ; 108, 108%. No Livorno 69, 2. K. Gold 1195.

4 ,

ie tr

Mittags 1 Uhr)

mehr vder minder billi

33 Br., 32% Gld. Bethmann 33% Br., 33 Gld,

40. 00,

1 1

2E 90, 7, 35 rdbhahn 109 Pesth 88%,

L “24

Wechsel -Course. Amsterdam 157 Gld, Hamburg 166 Br. u. Gld, Augsburg 1135 Gld. Frankfurt 113 Br. u. Gld. London 11 . 22 Br., 11. 21 Gld. Paris 134, Fonds bei mäßigem nig Veränderungz im Ganzen geschäftslos.

Wien, 17. Febr. Axproz. 84%, %, 84.

1337 Gld. Umsay fest ; au in fremden Devisen we-

Nordb. 109%, 109. Auf niedrigere Notirungen von Paris und hier Fonds um etwas zurü.

Frankfurt a. M., 17. Febr.

3

1 S:

300 FI. /|- Hamb. Feuer-K, [34 do.Staats-Pr. Anl. |— Lübeck. Staats-A. 45 ioll. 25 %

2

Int. 25 Kurhb.Pr.O. 40 th.|— | N. Bad. do. 35 Fl. |—

|

Das Geschäft war heute nur unbedeutend, doch behaupteten sich die Course fast aller Verkäufe gedrückt.

Auswärtige Börsen. Breslau, 18. Febr, Holländ, u. Kaiserl, Dukaten 95% Gld. 1432 Louisd’or 1125 Br. Oesterr, Banknoten 905 a 5 bez. Staats-Schuldscheine ) Prámienscheine a 50 Rthlr. 104% Br. Posener Pfandbriefe 4proz. 101 Br., do. 34pro 954 Br., 95 Gld., do. Litt. B, 4proz. 100 Br., Preußische Bank-Antheilscheine 945 Br. do. neue 4proz. 95% Gld., 24 Br., do. a 500 Fl. 8147 Br., do.

Russish-Poln. Schaß-Obligat.

Oberschlesische Litt, A. 1055 Br., Breslau - Schweidniß =- Freiburger 785 bez. u. Gld., do. Prior. 1047 Br., do. Ser. (Köln - Mind.) 95% Br. Neisse - Brieg Br. Friedri - Wilhelms - Nord-

Met, 5proz. 95%, 4,

(Sonntag.) Met. 5proz. 95%, Pesther 88%, 88. Berlin gingen auch

(In der Effekten-Societät Spant Die niedrige Notirungen der Renten un Aa SN Paris blieben heute nit ganz ohne Einfluß, Die meijten Gattungen der nes und Eisenbahn-Actien wurden zu i villigeren Coursen als gestern abgegeben. patt war zjedoch im Allgemeinen von geringem Belag; Amit euge 83% Br., 83% Glv, ] en Partial «Loose a 35 Fl. 32% Br., 32% Gld. B, Den) a 50 L 72% “a 72% Old, vo. V F!. 2645 Br., 26% Gld, Hessen Partial-Loose a 40 Rthlr. preuß. Sardinien D Seoff a 36 un! bei Gebr. E panien 3proz. inländ. 2977 Br. Poln. 300 Fl. Loose 121 Br. o a 500 Zl. 81 Br. Ludwigshafen-Bexbach 831 Br., 83 Gld.

Wilhelms-Nordbahn 43% Br., 434, Gld. Köln-Minden 95% Br.,

Paris, 16. Febr. 3proz. 57,35, 57, 60, 5proz. 94,80 Nordbahn 455. , 57, 60, proz. 94, 80,

Poln. Papiergeld

4: 90s Ves

do. Litt. B.

. Aproz. 745, £. - Anleihe 34: 1685, 169, «. GOloggn. 1105, 111. B 1100 1102.

Bank = Actien

296

| liche Bühne bearbeitet und in Scene geseßt von Paul Taglioni.

Musik von Adam. Vorher: Die Oésenmenuett, Singspiel in 1 Akt, nach Haydu's Compositionen, arrangirt von Seyfried, Anfang halb -7 Uhr.

Die zur angekündigt gewesenen Benefiz - Vorstellung der Oper Fidelio bereits gekauften, mit Dienstag bezeichneten Opernhaus-

Billets bleiben zur Benefiz - Vorstellung der Frau Köster, welche |

vorläufig für Dienstag, den 26ten d., angeseßt ist, gültig.

Berliner Börse vom 19. Februar.

Königsstädtisches Theater.

Mittwoch, 20. Febr. (Italienische Opern - Vorstellung.) Roberto il Diavolo (Robert der Teufel). Oper in 5 Abtheilungen. Musik vom Königl. General-Musik-Direktor und Hof-Kapellmeister Meyerbeer. (Sga. Claudina Fiorentini: Alice, als Gastrolle.) Anfang 6 Uhr.

Donnerstag, 24. Febr. Einen Jux will er si machen. Posse mit Gesang in 4 Akten, von I. Nestroy. Musik von A, Müller.

E

Eisenbahn- Actien.

Schluss-Course von Cöln-Minden 94% bz

Die Rente war anfangs unter 95 Fr.z doch große und zahl-

reiche Einkäufe hoben den Preis auf 95, 25,

_ London, 16. Febr, 3proz. Cons. p. C. 945, X, %, A 94%, 4, 95. 34proz. 97%, % Ard. 182, 4. Gros, 275 - P. 4, 35 nt, 994, 4

Bras. 90, 88. Mex. 29%, &. Peru 83, 81,

Cons. eröffneten heute zu 94z, #% p. C. u. 94 4 D., Ie

stiegen 4 % und blieben 945, £ p. C. und 945 a. Z. Fremde Fonds wenig verändert. In Eisenbahn-Actien nur wenig Geschäft. Wechsel - Course

Amsterdam 12. 25. Hamburg 13 . 135, Patis 25.10 09 Frankfurt 122, 1 Wien 11. 40, 11. 30.

r 1

Petersburg 37%, #-

Amsterdam , 16. Febr. 47 Uhr. pr. Telegraph. Holl. Russen Áproz.

Juntegr. 554. Ardoins 2 O M Hope 85, Neue russ. Anl. 95, Desterr. Met. 5proz. 80.

Amsterdam , 16. Febr. Die Ausmerksamkeit der hiesigen Effefkten-Händler ist diese Woche wieder ganz besonders auf die

Schwankungen an der pariser Börse gerichtet gewesen, weil sich

sonst nichts ereignete, welches einen erheblichen Eindruck aus den hiesigen Fondsmarkt hätte machen fönnenz mit dem Steigen der französishen Renten verbesserten sich zu Anfang der Woche au hier die Course der holländischen Staatspapiere, und als jene täg- lich niedriger notirt wurden, wurde die Stimmung ver hiesigen Spekulanten in gleichem Maße matter, und überschritten häufige Ausbietungen die Kauflust, welche sich hin und wieder zeigte. Hol- ländische Integrale wurden verwichenen Montag bis zu 55 % abgenommen; am nächsten Tage {hon war der Cours weniger fest und drückte sich allmälig auf 55% %z 3 proz. wirkllche Schuld stellte sich von 1657 % um 1 % niedriger und Aprozentige dito wih von 85 auf 85 %. Von den russischen Fonds sind 4proz. Hopesche Certifikate ófter ausgeboten worden und von 86 auf 85% % gewichen ; proz. alte Obligationen we{selten zwischen 105 und 1047 %. Bon Umsabß in der neuen russish-engli- Das Geschäft in 5proz. wiener Metall. ging sehr träge zu 80% %, 2xproz. do. \{chwankten zwischen 425 und 424 % und blieben auf dem leßteren Preis. Spa- nische Fonds folgten dem Gange des Marktes bei wenigem Umsaß; Ardoin-Obligationen wichen von 125 auf 1257 %, 3proz. binnen- ländische do. von 294 auf 29% %. Portugiesische do. holten unge- fáhr 37 %. In den Coursen der griechischen Obligationen is eine erhebliche Reaction eingetreten, sobald sich einige Gewinnrealisirun- gen bemerken ließen ; dieselben sind dadurch von 8 a 95 bis 6% a Die Spekulanten beschäftigten sih fort- während eisrig mit peruanischen Obligationen, die durch den von London ausgegangenen Impuls erst von 78% auf 77% % geworfen Brasilianische do. stellten sicch von 90 auf 904 %. 3proz, franzbsische Renten sind

chen Anleihe wurde nichts vernommen. 1

7% % heruntergegangen.

wurden und sich zuleßt wieder auf 80% % erholten.

von 542 allmälig auf 54% % gewichen,

Markt - Berichbte- Berliner Getraiveberiht vom 19, Februar. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt : Weizen nah Qualität 50-——54 Rthlr. Roggen loco und s{wimmend 26—28 Rthlr. » pr. Frühjahr 254 Rthlr. Br., 25% bez-+ u. G, » Mai/Juni 26 Rthlr. Br., 254 bez. u. G- » Juni/Zuli 27 Rthlr, Br., 265 G+

36%. Ayroz. 874, 864. Chili 101, 99.

| Stamm - Actien. | Kapital. Ê p F. Prioritäts - Actien. | Kapital. | ; Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. S A Tages e Cours. # E E S E S A T E a ch Tages - Cours.

in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt Z D S qui Sämmiliche Prioritäts-Actien werden durch S I ie mit 34 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar. a 1a jäbrliche Verloosung à 1 pCt. amortisìirt Berl. Anh. Litt. A. B | 6,000,000 | 4 | 4] 905 bz. Berl-Antialt. ¿iere 041800 4 004 6 95 bs: do. Hamburg .....- | 8,000,000 | 4 | 00 | 805 bz. do. Hamburg..-..--- 5,000,000 | 43| 100 bz. u. G. do. Stettin -Starg. . -| 4,824,000 | 4 | 4 105 B. do. do. II. Ser. | 1,000,000 | 45| 975 B.

do. Potsd.-Magd. | 4,000,000 | 4 |— | 645 a X ha l G do. Potsd.-Magd. .. | 2,367,200 | 4 937 B. Magd.-Halberstadt .… | 1,700,000 | 4 | 7/144 B. do. do. …. | 3,132,800 | 5 101% bz. u. B.

do. Leipziger .….-- 2,300,000 | 4 10 O do. Litt. D. | 1,000,000 15 | 99% B.

Halle - Thüringer... 9,000,000 | 4 3 160% a +& be. do. Stettiner... 800,000 | 5 | 105% B. 105 bz. Cöln - Minden 13,000,000 31 94i bz. Magdeb.-Leipziger 1,788,000 | 4 | 98 G.

00. AACHEN. 54. 4,500,000 | 4 442 B. Halle - Thüringer... | 4,000,000 441 974 B. 973 6. Bonn Col. iere 1,051,200 5 | 5 E Cöln- Minden... | 3,674,500 | 45| 101 6. Düsseld. - Elberfeld... 1,400,000 | 5 |— | 785 B. do. do. 3,500,000 | 5 | 103% B. Steele - Vohwinkel .. 1,300,000 | 4 |— |32 B. Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 | 35 Niederschl. Märkisch. | 10,000,000 31 | 83% a 83 bz. do. - d. Prioritat. | 2,487,250 | 4 | 892 B.

do. Zweigbahn 1,500,000 | 4 | 28 B. do. Stamm-Prior. 1/250,000 | 4 | 77 B. Oberschl. L. A... 2,253,100 | 321 | 65 104 hz. n, B, Düsseldorf-Elberfeld. | 1,000,000 | 4 | 89 bs.

do. DIC B. 2,400,000 | 34/65 1035 bz. Niederschl. Märkisch. | 4,175,000 | 4 | 95 B.

Cosel - Oderberg .….. 1,200,000 | 4 | do. do. 3,500,000 | 5 | 10353 bz. u. B.

Breslau - Freiburg... 1,700,000 | 4 do. 1II. Serie. | 2,300,000 | 5 | 102% B Krakau - Oberschf. 1,800,000 | 4 |— [71 bz. do. Zweigbahn 252,000 | 45 Berg. -Märk. .….…... 4,000,000 | 4 |— | 43 B. do. do. 248,000 | 5 Stargard -Posen ….... 5,000,000 | 31| 83% bz. u. B, Oberschlesische ..... 370,300 | 4 Brieg -Neisse.....-- | 1,100,000 | 4 Krakau - Oberschl. 360,000 | 4 | 862 B. Magdeb.-Wittenb.... | 4,500,000 | 4 62 B. Cosel- Oderberg .…..- 250,000 | 5 (S

| Steele- Vohwinkel .. 325,000 | 5 | 97 B.

. do. do. 11, Ser. 375,000 | 5 | 82 B. Quettungs- Bogen: Breslau - Freiburg... 400,000 | 4 il Aachen - Mastricht .. | 2,750,000 | 4 | 30 Berg. - Märk. .….....- 1,100,000 | 5 | 1003 B.

| | x Z S | Es | Ausländ. Actien. | | Ausl. Stamm- Act. ZÉEZ aAN R Friedr. Wilh.-Nordhb. 8,000,000 | 4 |— 423 a 43 bz. Kiel - Altona ..-- SP. 2,050,000 | 5 | do Prior... 5 |— [9975 B. Amsterd.-Rotterd. Fl. | 6,500,000 | 4 |= : | | Mecklenburger T hlr. | 4,300,000 | 4 r I Ua. | |

von Preussischen Bank-Antheilen 935 bz.

Actien Ziemlich fest auf ihrem gestrigen Standpuukt. In- und ausländische Fonds durch mehrseitige

Gerste, große loco 22—24 Rthlr. » fleine 19—21 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 16—18 Rthlr. » pr, Frühjahr 50 pfd. 15 Rthlr. bez. u. Br. Erbsen, Kohwaare 32—40 Rthlr, » Futterwaare 29—32 Rthlr. Rüböl loco 134 Rthlr. bez. » Pr. Febr. 13ck Rthlr. bez. U. Br. » Febr. /März 13‘, Rthlr. Br., 13 bez., 1255 G. » März /April 12% Rthlr. Br, La 5 bez, 4 O, » April /Mai 125 Rthlr. Br., % bez., # G. » Mai/Juni 125 Rthlr. Br., 125 G. » Sept. /Okt. 12% Br., 12 G. Leinöl loco 11% Rthlr. Br. » pr. Márz /April 117, Rthlr. Br. » ‘pr. April /Mai 114 Rthlr. Br. 113 G, Mohnöl! 15% Rthlr. Palmöl 125 a 127 Rthlr. Hanföl 14 Rthlr. Südsee - Thran 125 a 122 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 135 a 13% Rthlr, verk. » mit Faß 134 Rthlr. Br. » Febr. /März 134 Rthlr. Br. » März /April 135 Rthlr. Br. » April /Mai 13% a 5 Rthlr. verk., 5 Br., ‘2 G. » Mai / Juni 14% Rthlr, Br., 14 G. » Juni /Juli 145 Rthlr. Br., 147; G. » Juli /Aug. 15/2 Rthlr. Br., 15 G. Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 18. Februar. Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. gr.z große Gerste 29 Sgr. 5 Pf.; Hafer 25 Sgr., auch 29 Sgr. 2 Pf. : Zu Wasser: Weizen, weißer, 2 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf und 2 Rthblr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.z Roggen 1 Rthlx. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; große Gersle 1 Rthlr. z; Hafer 23 Sgr. 9 Ps., auch 22 Sgr. 6 Pf. Sonnabend, den 16. Februar. Das Scock Stroh 6 Rthlr. 15 Sgr., auch_ 6 Rthlr. Dex Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 18 Sgr-

Telegraphische Notize!- ouis Aanbiurta M i E or e De proz, 83%. proz. 731." Span. 294. Bad. 324, Wien, 1054. | 18. Sebr. 24 Uhr, Hamburg - Berlin 80. P gb. deb.-Wittenb, 615. Nordbahn 427. tin, 18. Febr. Weizen zwar gefragt, doch kein bedeu- ive as barin z 89pfd, gelber sle]. 44 L 91y\d. do. 51, 5U, 90pfd. pomm. 504. j , : Roggen schr flau bei weichenden Preiseu. Loco 265, 26, 82pfd. pr. Frühj. 25%, 2, 86pf\d. 265 ohne Kauflust, 82pfd. pr. Juli 27, 26%, 86pfd. 28. : - : Spiritus 26%, pr. Frühj. 26, pr. Juli 24%, Aug. 23 %. Rüböl flauz 12%, 5, pr. Okt. M Us Mit der heutigen Nummer des Staats-An- zeigers sind Bogen 390 und 391 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 367 bis 369 der

der Zweiten Kammer ausgegeben worden.

Berlin, Druck und Verlag der Deerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Beilage

7 50.

29 7 Beilage zum Preußischen

Staats-Anzeiger.

Mittwoch d. 20. Febr

2

nal f Deutschland.

S W ien. Vortrag des Justiz - Ministers über mildernde Abänderungen des Strafgeseßbuchs. Vortrag des Justiz - Ministers _ über cine neue Strafprozeß - Ordnung. Bayern. München. Kammer - Verhandlungen. Sachsen. Dresden. Kommissions - Bericht über die deutshe Frage. (Schluß.) : i : Ausland. Oesterreich. Pesth. Adressen an den Kaiser und an Haynau, Italien, Aufforderung der Großmächte an die sardinische Regierung ín Betres} der Schweiz, Ver röómishe Karncval. Piemontesisches E Ausstandsversuch in Palermo. Redouten in eapri, Eiseubahu- Verkehr. rsammlung des Vereins für Eiseubahnkunde.

S [Se L F

| \tichtamtlicher Theil. h Deutschland.

| HDesterreich. Wien, 16. Febr. Der Vortrag des Justiz= Ministers vou Schmerling, womit die bereits erwähnten mildernden Abänderungen des Strafgesebes übcr Verbrechen und {were Po= lizei-Uebertretungen in Antrag gebracht werden, lautet: }

„„Allergnädigster Herr! Mein unmiitelbarcer Amtsvorgänger hat bereits t. dem allerunterthänigsten Vortrage vom 8, Juni d, J, welchen Ew. Majestät mit der Allerhöchsten Enischließung vom 15ten desselben Monats zur genehmigenden Kenntniß zu nehmen geruhten, auf die Nothwendigkeit L DRE QEERHUG Sr. Majestät, Kaiser Franz 1., über Verbrechen ind schwere Polizci Uebertretungen vom 3. September 1803, so schr es auch nach dem damaligen Stande der Rechtswissenschaft die ihm so allgemein zu Theil gewordene Anerkennung verdiente, durch cin neues vollständiges U y a Ms der strafbaren Handlungen in Verbrechen,

gel lebertretungen und mit Berücksichtigung der gänzlichen Um- gestaltung der Staats-Verfassung des Reiches und der hierdurch bedingten wesentlichen Veränderungen in den sozialen Bezichungen der Staats-Ange=- hörigen zu erseßen, i E 7 : Der in der Reichs-Verfassung ausgesprowene Grundsaß, daß das Ver- fahren în Straffällen mit Anwendung des (Heschwornen-Gerichts mündlich und öffentlich scin solle, hat cs vor Allem zur Pflicht gemacht, den Entwurf einer neuen Strasprozeß-Orduung auf Grundlage jener Bedingungen vorzu- berciten, und ich bin auch bercits in der Lage, Cw. Majestät cinen solchen Entwurf unter Cinem vorzulegen und mir die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erbitten, um denselben demnächst ins Leben tretenden neu or- gauisirten Gerichten provisorish als Nichtschnuur ihres Benchmens in Straf- fällen vorzcichnen zu können. y i:

Was aber die gleichzeitig nöthig gewordene Umbilvung des materiellen Sirafrechtes betrifft, fo war dieselbe nicht minder der Gegenstand der un- ausgeseßten Aufmerksamkeit und Thätigkeit des Justiz - Ministeriums. Soll aber dieses neue Wek der Gesehgebung den Fortschritten der Wissenschaft und den Anforderungen der politish umgestalteten Neuzeit entsprechen, #o cisordert dassclbe so umfassende Vorarbeiten und eine so Porgfdlilge Prüfung, daß cs nicht rathsam schien , mit der Einführung dcx neuen Prozeßordnung e E, Vollendung des matericllen Theiles des Strasrechtes zuzuwarten, alle Qo. N LUNDEL, als die neuen Bestimmungen desselben so tief in hicrüber wo MSAIBCAUT G Gera N und Schlußfassung benden Gewalt vorbehalten bleibeit mi S at 0D B

Jndessen hindert dies nicht, mehrere einzelne Bestimmungen der beste- henden Strafgeseße, welche theils durch die Ersahrungen der Gerichtshöfe {chon seit längerer Zeit zu strenge befunden wurden, theils mit den in l Reichs - Verfassung und dem Patente vom 4, März v. J. gewährleistcten politischen Rechtcu der Staats-Angchörigen unvercinbar sind, auf dem durch den §. 120 der Reichs - Verfassung bestimmten Wepoe zu beseitigen. Jch halte es cs daher mit Zustimmung des Ministerrathes sür meine Pflicht, Ew. Majcstät in dem eyrerbietigst angeschlossencu Patents-Entwurse die Zusammenstellung jener Anordnungen, durch welche eine mildernde Abän- derung der bezüglichen strafgeseylichen Bestimmungen bezweckt werden \foll, vorzulegen, und um die Allerhöchste Sanction derselben zu bitten.

Die cinzelnen Punlte dieses Patents-Entwurses erlaube ich mir mit naGfelgenden kurzen Bemerkungen zu bevorworten.

Die in dem Artikel 4 in Antrag gebrachte Abschaffung der Strafe der fentlichen Arbeit und Gemeindearbeit beruht in der Ansicht, daß eine cktrafe, welche nach Verschiedenheit des Ehrgesühls, der bisherigen Berufs- ellung und der Bildungsstufe des Sträslings, so höchst ungleichartig trist, aur zu häusig den leßten Funken des besseren Selbstgefühles erstickt, die Rückkehr zu chrlichen Berufswegen erschwcret , das Bekannt- werden mit Gleichgesinnten erlcichtert, und gerade von den gefährlichsten Ver- brechern nicht als Erschwerung, sondern vielmehr durch dic damit verbundene Zerstreuung als Erleichterung der Strafe angeschen wird, um so weniger gerechtfertigt werden könne, als si die einvernommenen Appellations - Ge- richte und Vänder-Chefs sämmtlich sür die sogleiche Abschaffung dieser Straf- verschärfung ausgesprochen halten. :

Der §. 74 1, Theiles St, G, und das Hosdekcct vom 18, Februar 1826 erklären jede boshafte Beschädigung fremden Eigenthums ohne alle Rücksicht auf die Größe der beabsichtigten oder verursachten Beschädigung als Verbrechen. Die Anwendung dicser gesetzlichen Bestimmungen führte zu Enischeidungen, welche mit dem Geiste des Geseyes in aualogen Fällen von Eigenthums-Verlegungen nicht vereinbar waren, dem natürlichen Rechis- bewußtsein des Volkes widerstritten und wohl selbs der Würde und dem Ernste tes Strafrichter - Amtes nahe traten , da sie den Richter nöthigten, Handlungen als kriminell zu bestrafen, in denen der gewöhnliche Menschen- verstand die Merkmale des Verbrechens durchaus nichi erblicken fonnte, Der

Art. 11 hat daher dic Gränzlinie für das Beginncn der Kriminalität sol- cher Beschädigungen dort abgesteck, wo sie von dem Geseyße selbst in ana- logeu Fällen des ECingriffes in fremdes Eigenthum festgestellt wird. Es mußten übrigens bei dieser, so wie allen uahfolgenden angetragenen Abän- derungen, die bisherigen geseblichen Begriffs-Bestimmungen der verschiede- nen Geseß-Uebcrtretungen beibehalten werden, da auf das in scinem ma- tcriellen Theile noch fortbestehende Strafgesey die nothwendige Bezichung

nicht unberücksichtigt bleiben fonnte,

Art. 211, schneidet alle Arten von widerrehtlicher oder cigenmächtiger Eröffnung «cerichtlicher Siegel aus der Reihe der Verbrechen , als welche solche Handrungen gegen den Geist des Strafgesches selbst und gegen die an6¿vae Vorschrist des §. 74 zweiten Theiles St. G. B, erst durch die Novelle vom 29, August 1822 §. 2 erklärt wurden z da solche Haudlungen an und für sich entweder gar keine unmittelbare Rechtsverleßung oder doch nur in schr geringem Grade bilden, und in dem gefährlichsten Grade, wenn sie als Mittel zur Verübung cines auderen Verbrechens begangen werden,

die strengere Strafe für dieses Leßtere cintritt.

Ganz auf ähnlichen Betrachtungen beruhct der im Art, IV. enthaltene Antrag, die Nückfehr eines Verwiesenen niht mehr als Verbrechen, sondern nur als schwere Polizei-Uebertretung zu bestrafen , da cine solche Handlung

wohl uicht als cine unmittelbare Rechtsverleßung, sondern nur als ein Zu- widerhandelu gegen eiue Vorkchrung des Staates, polizei-präventiver Art sich darstellt. j E j j

Art. V. beschränkt die Kriminalität der im §, 89 vorgedachten auf jene ern- steren Fälle, wo wichtigere staatliche oder Rechisinteressen im Spicle sind. Die bis- herige strenge Bestimmung des Gesetzes, das selbst den mißlungenen Versuch der Verleitung eines jeden in Pflicht stehenden Beamten zum Mißbrauch der Amtsgewalt durch Anbietung eines Geschenkes als Verbrechen erklärt und als solches oft eine Handlung bestrast wissen wollte, in welcher der ge-

wöhnliche Begriff nicht einmal das Unrecht erkannte, hatie nicht selten zur Folge, daß der Richter derlei Handlungen lieber ganz ungestraft ließ, che cr den Thäter zum Verbrecher stempelte, womit dem Ansehen der Gesehe

i eine gefährlihe Wunde geschlagen ward. Es scheint dahcr dem Interesse " der Rechtspflege weit zuiagender, solche Handlungen als einfache Vergehen

gesezlih zu erklären und zu bestrafen.

Der §. 1 dcs Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 gewährleistet |

jedem österreichishen Staat2augehörigen die volle Glaubensfreiheit. Es müsscn daher ais der Reihe der Verbrechen alle jene Handlungen ausge- schieden werden, welche zu Folge diescs politischen Rechtes aufgehört haben, überhaupt strafbar zu seinz und mit dem Hinwegfallen jeder Bevorzugung der katholischen oder überhaupt der ristlihen Religion vor den übrigen nicht cchristl chen Glaubens-Konsessionen in Bezichung auf die staatsbürgerliche Stel- lung, kann weder die Verlcitung zum Abfall vom Christenthum, noch das Be- streben, Lehren zu verbreiten, welche mit den Grundsäyen dieses leyteren in Widerspruch stchen, nicht cinmal als bürgerlich strafbare Handlungen, noch viel weniger aber als Verbrechen aufgeführt werden. Die gescylihen Be- stimmungen, welche nah der Fassung des Artikels V1, aus dem §. 107 {. Theiles des Skt, G, zurüblciben, genügen, die geseßlich anexkannten Kirchen- und Religions - Gesellschasten vor Störung ihres Gottesdienstes oder vor öffentlichen Verachtungsbezeugungen zu sichern und der Verbrei- tung des Unglaubens und Gotiecslästerungen entgegen zu treten,

Die bisherige Bestimmung des §. 148 (Litt. g) ersten Theiles St. G, scht mit einem allgemcin anerkannten Grundsayze der Kriminal- politik im offenen Widerspruche, Bon jeher wurde cs als höchst wichtig anerkannt, demjenigen, der schon im Versuche einer strafbaren Handlung begriffen is, für den Fall, wenn er aus cigener thätiger Reue, bevor cer noch irgend cin Uebel herheigesührt hat, von der Vollendung absteht, gäuz- liche Straflosigkeit hon in dem Gescye zuzusichern, damit er durch die Aufsicht auf dieselbe, selbst noch im lezten Momente sciner Frevelthat, von dexen Fortscgung und Vollendung zurückgehalten werde,

Vur bei der Brandlegung hat unser Geseh in der obigen Stelle cine Ausnahme von diescm Grundsaye, den es sonst in mehreren Stellen des Strafgesczes selbst anerkenut, angenommen, und für die Brandlegung, selbs wenn durch die eigene Verwendung des Thäters aller Schaden verhütet worden is, eine, wenngleich geringere Strase angedroht. Es liegt aber ge- wiß im Juteresse der Gercchtigkfeitspflege, diese Anomalie auch bei dem Vere brechen der Brandlegung aufzuheben , weil dic Aussicht auf Straflosigkcit ven im Versuche der Brandstistung begriffenen Thäter weit cher zur srciwilligen Abstehung bringen wird, währcnd das Bewußtsein der Unvermcidlichkeit der Strafe selbs den von Reue ergriffenen Verbrecher vielmehr zur gänzlichen Vollendung des Verbrechens aufzustachelnu geciguct is, Damit dürfte sich die beantragte Bestimmung tcs Art, VII. vollständig rechtfertigen.

Dic strengen Vorschriften unseres Strafgeseßes, hinsichtlich des Dicb- stahls, sind zum Schuyze des Eigenthums gegen diese so häufig vorkommen- den strafbaren Handlungen im Allgemeinen nothwendig, Allein zwei Bestimmun- gen derselben stellen sich nach der unbestrittenen Erfahrung als unverhältnißmäßig strenge dar, Dieselben bezichen si darauf, daß jeder Diebstahl, welcher während eincs dem Bestohlenen zugestoßenen Bedränguisses , und eben so der von cinem Thäter, welcher hon zweimal Diebstahls wegen, wenn auch nur polizcilih abgestraft wurde, begangene dritte Diebstahl, ohne alle Rück- sicht auf die Größe des Betrages als Verbrechen geahndet wird, Die nach dem Gesche hierauf jedenfalls geseßte Strafe des schweren Kerkers mit ihren drückenden Folgen , steht außer allem Verhältnisse zu der Strafwürdigkeit der Handlung an und für sich in allen jenen schr häufigen Fällen, wo unter den gegebenen Voraussehungen derlei Diebereien gewöhnlich sich auf Eßwaaren in bedeutendem Werthe, aus bloßer Lüsternheit oder gar aus Hunger zum Un- mittelbaren Genusse beschränken, Es erscheint daher eben so schr von der Gerechtigkeit, als von der Zweckmäßigkeit geboten , die kriminelle Strasbar- keit des Diebstahls in den vorautgesehten zwei Fällen durch das Hinzu- fommen des Mindestbetragcs von mehr als fünf Gulden Conventions- Münze zu bedingen, bei dessen Daseiïu man regelmäßig s{chon von einer eigentlich dicbischen Absicht reden kanu, Dieses is es, was dcr angetragene Art. V1] bezwecken soll,

Die Bestimmung des Hoffanzlei-Dekretes vom 417, Mai 1819, Zahl 1562, der Justiz-Gesepsammlung, wonach jede aus was immer für ciner Absicht unternommene Verfälschung ciner öffentlichen Urkunde, wenn ihr auch keine betrügerische Triebfeder zum Grunde lag, als das Verbrechen des Betruges crklärt wird, hat cine Härte ín das Gejeß cingeführt, welche in der prak- tischen Anwendung in den so häufigen Fällen ciner ganz arglosen, ohne aller böscn Absicht und häufig nur aus Eitelkeit vorgenommcnen Acnde- rung und Korrektur în Tanfscheinen, Studien - Zeugnissen , Neise- pässcn , Wanderbüchern u, dergl. cin Mißverhältniß zwischen der besscren Ueberzeugung des Richters und dem Wortlaute des Gec- seßes herbeiführen mußte, welche die Richter dadurch anszugleichen suchten, daß sic in solchen Fällen in dem Ausmaß der Kriminal - Strafe auf das Minimum derselben, selbst bis auf 24 Stunden deshalb herabzugehen sich bemüßigt glaubten, weil schon die mit der Kriminal - Untersuchung beinahe immer verhängte längere Haft und die mit ciner Kriminal - Verurtheilung verbundenen geseßlichen nachtheiligen Folgen ohnedies {wer auf den Be- troffenen lasten und außer allem Verhältniß zu der nach der Willensrichtung des Thâäters kaum sträflichen Handlung waren. Auch ist nicht zu verkennen, daß der heilige Ernst der strafenden Gerechtigfeit, welcher sih Jedermann in dem Begriffe einex Kriminalstrafe auspragen soll, wohl faum durch Verhängung einer Kerkerstrafe in der Dauer eines oder einiger Tage an Ansehen gewin- nen könne. Allen diesen Uebelständen sucht der Artikel IX. zu begegnen, indem er das Gesey wieder auf jene ursprüngliche Bedeutung zurücksührt, aus welcher es besser nie losgetrennt worden wäre.

Der Artikel X, dieses Gesehzvorschlages ist bestimmt, aus dem zweiten Theile des Strafgeseßes cine Verschärfung der Arreststrafe, ‘nämlich die Fes- selung des Verhafteten, zu bescitigen, weil dieselbe weder mit dem Wortlaute noch mit dem Geiste diescs Strafgeseßes im Einklange steht; nicht mit dem erstercn, weil der 15te Absayz des KundmachungE-Patentes ausdrücklich decn Grundsay aufstellt, daß die höchste Strase für Polizci - Uebertretungen, die die unterste Kriminalstrase nichi übertreten soll ; nicht mit dem leyteren, weil mit der Strafe des cinfachen Kerkers die Fesselung des Sträflings gesch- lich nicht verbunden werden darf, während nicht wenige schwere Polizei- Uebertretungen mit strengem Arreste, also in gesehlicher Verbindung auch mit Fesselung geahndet werden, welche hinsichtlich ihrer Strafwürdigkeit hin- ter jedem Verbrechen zurückbleiben. j E

Der Artikel X1. verordnet die Anwendung der Bestimmungen der §§. 48 und 49 ersten Theilcs St, G. auc auf die hon an und für sich cine mil- dere Beurtheilung in Anspruch uchmenden Gesep-Uebertretungeu, welche den Gegenstand des “zweiten Theiles des Sk, G, bilden, Es is nicht abzuse- hen, warum gerade bei diesen minder wichtigen Fällen dem Ermessen des Richters in der Strafbestimmung ein cugerer Spielraum gestellt werden sollte, als dieses bei eigentlichen Verbrechen der Fall is, Es

Das Allerhöchste Patent vom 17, März 1849 regelt das Associations- recht der Staatsbürger in geseylicher Weise, ohne daß das Vcrhältuiß die- ses neuen Geseyes zu den früheren geseßlichen Bestimmungen, wodurch dic Betheiligung an geheimen Gesellschaften als schwere Polizei-Ucbertretung er- flit wurde, ausdrülich festgeseyt worden wäre, Hiernach blieb wenigstens ür jene ‘Fälle welche in dem neuen, Geseye mit Stillschweigen E Anaen wohl aber von dem früheren Geseße als strafbar H ind der Zweiscl übrig, ob auf dieselben die früheren Strafbestimmungen noch anzuwenden seien. Da nun aber das erwähnte neue Gesey alle jene Thätigkeiten , welche in Beziehung auf Associationen aus dem Standpunkte des constitutionellen Staatsrechtes überhaupt straf- bar erscheinen, ohnehin mit Strafe bedroht, so scheint es unangemessen , für eben diese Fälle auh noch fumulativ die Strafe der bisherigen s{chweren Polizei-Ucbertretung der für die in dem neucn Geseze übergegangencn Fâlle überhaupt irgend cine Strafe in Añwendung zu bringen, Die diesfalls nöthige geseßliche Bestimmung enthält der Artikel X11.

Durch die Aufhebung der Censur §. 5 des Allerhöchsten Patentes vom 4, März 1849 und das provisorische Preßgescy vom 13, März 1849 fallen alle jene {weren Polizei-Uebertretnngen hinweg, welche sich auf die Censur- Vorschriften bezogen hatten. Es mußten aber auch, wie in dem Artikel 13

angetragen wird, zugleich die Bestimmungen des §. 69 U, Theils St, G,

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“ira in Beziehung auf die Winkelpresse beseitigt N et S

das Halten von Winkelbuchbrucereien e Saa E nämlich dur Gewerbspolizei - Vorschriften übertreten w-rden, haben diese R damit gegen die Bestimmungen des Geseyes über den M LE Les E verstoßen wird, dieses Leßtere mit seinen Straf-Sanctioneun einzutr e Foese

Eine analoge Betracótung liegt der im Artikel X1V, eia Aufhebunz des §. 70 11, Theiles St. G. zu Grunde, Wenn b E ter Reichsverfassung jedem Staatsbürger die Freihcit ! er Auswandverung als scin nur von der Wehrpflicht beschränktes Recht zuerkennt, so kann solge- richtig die Verleitung cines österreichischen Staatsbürgers zur Ansiedelung in fremden Ländern nicht mehr strafbar sein. j

Das Geseg vom 7, September 1848 hat den Unterthänigkeits-Verband zwischen Herrschaften (Guts-Obrigkeiten) und (Guts-) Unterthanen völlig aufgehoben. Es muß also auch, wie der Artifel XV, beantragt, dem §. 71, 11, Theiles Stk. G, eíne eingeshränktere Bedeutung gegeben werden, Jn der Pra- xis wurde die als schwere Polizei-Uebertretung crklärte Auswieglung der Unter- thanen gegen ihre Obrigkeit vorzugsweise auf das gutsherrliche Verhältniß bezo- gen, hat jedoch gerade in dieser Nichtung gegenwärtig alle Anwendbarkeit verlo- renzes ist nicht unwichtig, dieses ganz bestimmt auszusprechen;und da diese Maß- regel in Verbindung mit dem Artikel XV1], auch rückwükende Kraft haben wird, hierdurch eime nicht geringe Zahl solcher aus früherer Zeit anhängi- ger Untersuchungen niederzuschlagen, Uebrigens schien es nicht unangemes- sen, daß als Obrigkeiten im umfassendsten Sinne des Wortes nach den gegenwärtigen Justitutionen, uicht blos Staats-, sondern auch Gemeinde- Behörden zu verstehen seien,

Die Bestimmungen unseres Strafgesches, welche den versuchten Selbst- mord mit bürgerlicher Strafe an den Thäter belegen, die Vollbringung aber mit entehrenten Nachwehen begleiten, welche nach der Natur der Sache nie- mals den Eatseelten, sondern nur dessen shuldlose Angchörigen auf das Em- pfindlichste treffen, haben von jeher zu Konflikten zwischen den kirchlichen undobrig- scitlihen Organen und den Familien der legteren geführt. Die frühere Geseh- gebung fand sich auch deshalb veranlaßt, jcne Bestimmungen zu mildern. Sie hat aber den Ausspruch, ob jene Milderung einzutreten habe, theils von dem Gutachten des Arztes, theils von dem Ermessen des Ortsscelsorgers abhän- gig gemacht, was der Würde des Gesches nicht angemessen erscheint, Es ist cin von der Wissenschaft sowohl, als den achtbarsten Autoritäten der neueren Gesezgebung vorlängst anerkannter Grundsay, daß die Selbstent- leibung nicht als cine bürgerlih strafbare Handlung angeschen werden fönne, Als Ausfluß einer Störung des inneren Scelenlebens oder eincr körperlichen Krankheit, schließt eine solche Handlung die Zurechnungssähig- fcit, folalich auch jede Strafbarkeit ausz ist sie aber das Ergebniß der Selbstvcrzweiflung, so wird nicht der strasende Arm der Gerechtigkeit, vohl aber die religiöse Belehrung des Unglücklichen, vor Wiederholung des ver- suchten Selbstmordes bewahren. Die Versagung des ehrlichen Begräb- nisscs widerstrebt der Humanität der Geseygebung und hierauf basirt sich die angetragene Bestimmung des Art. X V1, welches übrigens den Rep1ä- sentanten der geistlichen Gewalt auch feinen moralishen Zwáäng auferlegt, sondern cs ihrer Beurtheilung anheimgestellt läßt, ob sie der Leiche cines Selbstmörders auch uoch das kirchliche Begräbniß oder die Einsegnung ge- währen oder versagen wolle.

Die im Artikel XVU, vorgeschlagene Zurücwirkung dieses durchgehends die Bestimmungen unserer bisherigen Strafgeschgebung milderuden Gesches auf alle schon anhängigen oder früher begangenen Fälle, rechtfertigt sch von selbst| durch die Betrachtung, daß dicse Zurückwirkung von jeher in der vftcrreichischen Strafgesezgebung grundsäulich festgehalten worden ist.1

Geruhen demnach Cw. Majestät in Erwägung dieser Betrachtungen das im Entwurfe angeschlossene Allerhöchste Patent durch Allerhöchstihre Unterschrist zu vollziehen) und mit dessen Ausführung Allerhochstihre Mi-

nister des Jnuern und der Justiz allergnädigst zu beauftragen.““

Der Entwurf ciner neuen Strafprozeß - Ordnung ijt vom Justiz-Minister mit folgendem Vortrage zur Kaiserlichen Genchmi- gung vorgelegt worden: d Allergnädtgster Herr! Kein Theil des gerichtlichen Verfahrens bedarf so dringend ciner durchgreifenden Reform, als das Strafverfahren. Das Untersuchungs - Prinzip , auf welchem dasselbe bisher beruhte, is zwar an sich cin nothwendiger Ausfluß der richtig erkanuten Aufgabe des Staates, begangene Verbrechen zu erforschen und die Thäter zu ver- folgen; es wurde jedoch mit Unrecht auf die Spiyc getrieben, und auf Ko- sten der persönlichen Freiheit der Staatsbürger in einer nicht zu rechtferti- genten Ausdehnung und Strenge geltend gemacht. Dazu kam der gänz- lihe Mangel der Ocffentlichkeit des Verfahrens und das Verbot der Bci- gebung eines Vertheidigers, wodurch, der Aogeschuldigte den ausgedehnten Befugnisscn des Untersuchungsrichters gegenüber zu wenig Schuß gege1 cinen Mißbrauch der dem lehteren eingeräumten Gewalt hatte; die Schrift- lichkeit des ganzen Verfahrens, welche niht nur wesentli dazyv beitrug, die Dauer der Untersuchungen zu verlängern, sondern auch das erkennende Gericht in die Lage verschte, den Angeschuldigten und die Zeugen nicht un- mittelbar vernehmen zu können, sondern ihre Aussagen nur ín der nicht immer ganz richtigen Auffassung des Untersuchungsrichters kennen zu ler- nenz endlich die Vereinigung der widersprehenden Functionen des Anfklä- gers und Verthecidigers in der Person des Untersuchungsrichters , der über- dies nicht selten als Mitglied des erkennenden Gerichtes das Amt des Rich- ters auszuüben hatte. Diese Gebrechen des bisherigen Strafverfahrens wurden bereits scit einer Reihe von Jahren allgemcin anerkaunt, und das Bedürfniß einer neuen Legislation lebhaft gefühlt. Der Regierung Ew. Majestät blieb es vorbehalten, in diesem wichtigen Zweige der Gesehgebung jene Reformen cinzuführen , deren das Gerichts- verfahren in Strafsachen bedarf, wenn cs den großen Fortschritten und An- forderungen der Wissenschaft, und insbesondere den Formen des constitutio- nellen Lebens; entsprechen soll. Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, Anklage- verfahren, und für {were Verbrechen, so wie für politische und Preßverge- hen, Geschwornengerichte, mit diesen wenigen, aber inhalisschweren Wor- ten bezeichnet der §. 103 der Reichsverfassung die leitenden Grundsäße, nach welchen das Strafverfahren künftig geregelt werden soll, und den ganzen Umfang der Aufgabe, deren Lösung der Regierung Ew. Majestät obliegt. Diese Einrichtungen in getreuer Erfüllung der in der Reichsverfassung ent- haltenen Zusage in ihrer vollen Ausdehnung und mit allen ihren Fonse- quenzen so durchzuführen, daß sie ein lebenskräftiges Ganzes bilden, in un- screm Volke Wurzel fassen und sich dessen Liebe und Anhänglichkeit erwer ben können, dies war das Ziel, welches bei Abfassung der neuen Strafpro- zeßordnung vorschwebte , dice ih Ew. Majestät zur Allerhöchsten Genehm gung vorzulegen mir chrfurchts8voll erlaube. Durch die von Ew. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vor 14, Juni l, J. genehmigten Grundzüge der neuen Gerichtsverfassung wur- den bereits jene Gerichtsbehörden bezeichnet, welchen in Zukunft das Rich teramt in Strafsachen zustehen soll. Vor Allem mußte die Zuständigkeit der Schwurgerichte, Bezirks-Kollegial- und Bezirksgerichie nach den ver- chiedenen Gattungen der Geseyesübertretungen, über welche denselben das Erkenntniß zuzuweisen ist, im Einzelnen festgestellt werden. Eine besondere Schwierigkeit ergab sich hierbei aus dem Umstande, daß der materielle Theil des Strafgeseybuches vom Jahre 1803, welches seiner vielen Vorzüge un- geachtet dem gegenwärtigen Standpunlte der Wissenschast nicht mehr genügt, wegen Kürze der Zeit, und deshalb nicht gleichzeitig umgearbeitct werden fonnte, weil der trengehorsamste Minister ein Geseg von so hoher Wichtig- keit und so bleibender Bedeutung nicht anders, als nach der jsorgsältigsten und umsfassentsten Berathung in das Lebcn führen zu können glaubt, Es mußte daher das in dem Strafgeseßbuche von 1803 beobachtete System der Strafarten sowohl, als auch die darin an- genommenen Eintheilungen der strafbaren Handlungen zum Grunde gelegt und der neuen Gerichtsversassung so viel als möglich angepaßt werden. Die Eigenthümlichkeit der Geschwornengerichte bringt es mit sich, daß die- selben nur in längeren Zeiträumen und zwar in der Regel alle drei Mo- nate zusammentreten, Es würde daher gegen das Juteresse des Ange- klagten selbst verstoßen, wenn durch eine allzu ausgedehnte Kompetenz der Geschwornengerichte das Strasversahren und die damit schr häufig verbun- dene Untersuchungshaft in Fällen, welhe mit geringeren Strafen bedroht

sind, regelmäßig auf mehrere Monate verlängert würde. Dazu fommt, daß