1850 / 55 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Geseg, betreffend die Aufhebung der Grundsteuer- Befreiungen.

Vom 24. Februar 1850,

Wir Friedrich Wilhelm , von Gottes Gnaden, von Preußen 2c. 2c. - verordnen unter Zustimmung der Kammern, was folgt : 8. 4

Von allen Grundstücken im Staate, welche einen Reinertrag entrichtet werden.

gewähren, soll fortan die Grundsteuer en! : i D enen Gütern und Grundstücken des platten E und gewissen Klassen von solhen nah den ves ae E bestehenden Steuer-Systemen oder aus besonderen d A da T erbeit zuständigen Grundsteuer - Befreiungen oder Bevorzugung hierdurch aufgehoben. e Nicht minder werden diejenigen A as 6 gen, welche jeßt nur dem Servije na M. 2220 anterllegeit des allgemeinen Abgabe - Geseßes vom 30, Mai 4 i Ei ge oder weder Servis noch Grundsteuer entrichten, der leßte ¡fia Amovfen biefiaen Städte aber, welche nach dem ur Ne B S inger Grundsteuer als die demselben den Steuer oen ei e Et ften des platten Landes unler | Steuersystem unterw orfenen j Maa. x Lino terf n leßteren gle , 5 : egr L Entscheidung varlber, ob und inwieweit den Besiern der bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke eine Entschädigung zu gewähren sei, bleibt vorbehalten. A g. 4. Ausgenommen von der Bestimmung des g. 1 bleiben diejent- gen Grundstücke, welche dem Staate, den Provinzen, den Kreijen oder den Gemeinden gehören, insofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, insonderheit also: l 2) Gassen, Pläve, Brüden, Land- und Heerstraßen, die Schie nenwege der Eisenbahnen, Fahr- und Fußwege, Leinpfade, Stróme, Flüsse, Bäche, Brunnen, \chiff}bare Kanäle, Hâfen, Merfte, Ablagen , Festungswerke , Exerzierpläße, Kirchhöse, Begräbnißpläße, Spaziergänge, Lust- und botanische Gärten ; lediglich zur Bepflanzung öffentliher Pläße, Straßen und Anlagen bestimmte Baumschulen und die zur Uferbefestigung des Meeres, vffentlicher Ströme oder Flüsse dienenden An- pflanzungen ; S E : c) Königliche Schlösser und zum Gebrauche öffentlicher Behör-

König

mit ihren Gemarkun-

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als: Militair-, Regierungs-, Justiz=-, Polizei-, Steuer- und

Post-Verwaltungs-Gebäude, Kreis- und Gemeinde-Häuser ;

d) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste

gewidmete Gebäude ; U

e) die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom- und

Kurat - oder Pfarrgeist!ihen und sonstiger mit geistlichen

Functionen bekleideter Personen der verschiedenen Religions-

Gesellschaften z ferner der Gymnasial-, Seminar- und Schul-

lehrer, der Küster und anderer Diener des s\entlichen Kultus z

f) Bibliotheken, Museen , Universitäts- und alle anderen zum

Unterricht bestimmten Gebäude; 5

g) Armen- und Krankenhäuser , Besserungs- , Aufbewahrungs und Gefängniß-Anstalten.

Die Grundsteuerfreiheit der unter e. bis g. aufgeführten Ge- bäude erstreckt sich auch auf die dazu gehörigen L mit ihnen in der- selben Befriedigung belegenen Hofräume und Gärten.

Eben fo bleiben alle Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates von Privatpersonen oder Actien-Gesellshaften zum öffent lichen Gebrauch angelegt sind, von der Grundsteuer befreit.

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Fn den beiden westlichen Provinzen werden die bisher von der Grundsteuer befreiten Grundstücke zu derselben nach den Vorschrif= ten des Grundsteuer -= Gesches vom 21. Januar 1839 (Gese Sammlung für 1839 Seite 30 u. folg.) veranlagt,

«4 Jnnerhalb der sechs óstlihen Provinzen sind die von der Ent-

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den oder zu Dienstwohnungen für Beamte bestimmte Gebäude, | nach §, 83 muß in jeder Gemeinde der Ausschuß, | î

richtung der Grundsteuer bisher befreiten oder dabei bevorzugten Grundstücke, unter Zuziehung der Betheiligten, nah einer von dem Finanz - Minister zu ertheilenden Junstruction zur Grundsteuer vorläufig zu veranlagen.

Maßgabe

4 B i D,

Nachdem das Geschäft der vorläufigen Veranlagung beendet ist,

werden die Resultate derselben nebst dem Entwurfe eines die Erhe-= bung der Grundsteuer nah Maßgabe dieser Veranlagung anord nenden Geseßes den Kammern zur Genehmigung vorgelegt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Untersshrift und

beigedrucktem Königlichen Jusiegel,

Gegeben Charlottenburg, den 24, Februar 1850. (1, 8.) Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Schleiniß.

hre Königl. Hoheit die Frau Prinzessin von Preußen

ist von Weimar hier angekommen,

Angekommen: Der General-Major und Kommandant von

Küstrin, von Corvin-Wiersbißki, von Küstrin,

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

_ Preußen. Marienburg, 19. Febr. (Kgsb. Z.) Das Wasser ist in ven leyten 24 Stunden weniger gestiegen und zwar nur 3 Zol, \o daß der Wasserstand der Nogat eine Höhe von 14 Fuß 6 Zoll erreicht hat; allein in Folge des über Nacht wieder einge- tretenen Thauwetters, verbunden mit Regen bei Südwestwind, ist ein größeres Steigen zu erwarten. Die Shwimmbrüdcken hierselbst sin on dsters verändert worden und dennoch könnte in Betracht n Elaeohn A Länge und Höhe derselben, welche zur Erreichung bex Ert stattfin "g ist, sehr bald eine Hemmung des Trajekts in Dirschau ist finden, daß Fuhrwerk gar nicht übergehen kann. Bei

M E Zall bereits eingetreten, da das Wasser bei einem höheren Stande _die zwischen dem Damm und Strome gelegenen Kämpen überlaufen hat, 19 daß mittelst Shwimmbrücken die Passage nicht mehr bewerkstelligt weden kann, Reisende müssen daher die offenen Stellen am Ufer mit dem Kahn und die Eisdecke zu Fuß passiren. Zur weiteren Beförderung ist deshalb im sogenannten dirschauer Fährfkruge auf diesseitigem Weihselufer ein Relais von Postpferden mit den nöthigen Wagen bereits am gestrigen Tage aufgestellt worden.

328 : id i 24. f Der V'inister des In- rreich. Wien 21. Febr. e D e : | nern pes die E cite in Müdereesterre d P ese | S I, Kn , Krain, Stete 1 E ih- Salzburg, Tw e sgetbes Erlaß über das Gemeindewejen en, S

gerichtet : ; . Behörden über die Konstituirung C Ee Ï N qr N der eor en P h, E INLEE „Aus den Vorarbeike baß manche Gemeinde die Kräfte

| der Gemeinden habe d ere d, und Mittel, e E. 1849 bezeichneten Aufgaben zu genügen, viel gesebe E L als sie bei einem richtigen Verständnisse dieser Auf- Mer e agent werden können.

er M n. die Benennung des Gemeinde-Vorstehers mit dem

| bisher in den Landgemeinden nicht üblichen Namen „Bürgermeister“,

| quf welche Bezeichnung man die Begriffe von einem Bürgermeister

der größeren Stádte übertrug, sondern noch mehr die §S. 67, 81, 89 83 und 118 des Gemeinde-Geseßes, gaben zur Meinung An- lafs, daß es sich nunmehr um den Aufbau eines kostspieligen Or- ganismus handle, und daß selbst die kleinste Gemeinde nicht ohne eigene Beamten bestehen könne.

“Um nun in dieser Beziehung alle irrigen Begriffe zu beseiti- gen, die der nunmehr zum Vollzuge kommenden Konstituirung der Gemeinden nur hemmend in den Weg treten könnten, finde ih mi veranlaßt, zu erklären, daß nichts entgegenstehe, daß nur die Ge- meindevorsteher der Städte und Märkte „Bürgermeister“ genannt, dagegen für die Gemeindevorsteher in allen übrigen Orten die bis- her landesüblichen Benennungen beibehalten werden.

Mit dieser Bestimmung verbinde die ih nahstehende Beleh rung : -

“Der §. 67 des Gemeindegeseßes verordnet, daß zur Besorgung

der dem Gemeindevorstande obliegenden Geschäfte demselben das

nöthige Personal beigegeben werde, i

Nach §. 81 bestimmt der Gemeinde-Ausshuß die Zahl und die Bezüge der Gemeindebeamten und Diener, deren Ernennung nach g. 118 dem Bürgermeister zusteht, der Gemeinde-Ausschuß ernennt die Verwaltungs-Organe sämmtlicher Gemeindeanstalten, insofern niht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten cingeräumt ist, und die im Solde der Gemeinde ste- henden Personen, "welche nicht zur Kategorie der Gemeindebeamten und Diener gehören, wie Ingenieure, Acmenärzte, Hebammen 2c.

Nach §. 82 hat der Gemeinde-Ausshuß entweder cinen eigenen

Gemeinde-Kassirer zu ernennen oder jenes Mitglied des Gemeinde- rathes zu bestimmen, "welches tessen Geschäfte zu führen hat, und wenigstens ein zum Kanzleigeschäfte fähiges Individuum bestimmen, welches der Bürgermeister bei den vorkommenden Geschäften des Schreibfa ches zu verwenden hat. i: E i Obgleich das Gemeindegeseß 1n der Gattung der Geschäfte, die se der Gemeinde und bezüglich deren Vorstande zuweist, zwi hen größeren und kleineren Gemeinden nicht unterscheidet, so ver- | steht es sich doch von selbst, daß diese Geschäfte nicht in allen Ge- | meinden in dem gleichen Umfange, mit der gleichen Wichtigkeit und | mit der gleichen Tragweite hervortreten. :

| Diese Momente berücksichtigend, spricht der §. 67 uberhaupt

| nux von der Beigebung des nöthigen P:rsonals, und ohne daher

\ den imperativen Ausspruch dahin zu machen, daß jede Gemeinde

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ohne Unterschied eigene Beamten aufstellen müsse, erwartet das Geseh, daß die Gemeinden in reiflicher Erwägung ihrer Verhält- uisse und Bedürfnisse dem Gemeinde - Vorstande ein solches Hülfs | personal zuweisen werden, daß er im Stande sei, seine Geschäste | flaglos zu besorgen und den Pflichten zu genügen, die er nicht nun der Gemeinde, fondern auch dem Staate gegenüber zu erfüllen hat.

Jene Gemeinden, die, wie dies in den meisten Städten und auch in manchen Märkten der Fall war, bisher ihre eigenen Ma- | gistrate und sonstigen Gemeindeämter zur Besorgung ihrer Ge | schäfte hatten, werden auch in Zukunft eigene Beamten nicht leicht | entbehren können. | Die Geschäfte, welche aus der Verwaltung des Kommunai- | Vermögens, aus der Leitung der Wohlthätigkeits- und anderer Gemeinde=-Anstalten, aus der Handhabung der Ortspolizei und aus

der Besorgung des übertragenen Wirkungskreises entspringen, ge

winnen in diesen Gemeinden oft cinen solchen Umsang und eine

solche Bedcutenheit, daß sie ohne Beihülfe von eigenen Beamten, | die mit den erforderlichen öfonomischen, administrativen und selbst | Rechtskenntnissen ausgerüstet, ihrem Amte ausschließend obzuliegen | in der Lage sind, nicht leiht oder doch nicht auf eine vor jeder | Verantwortung {hüßende Weise besorgt werden können. | Diese Gemeinden werden sich bei der Frage über die Noth | wendigkeit und Zahi der Beamten und Diener, eben so von jedem unnüßen Aufwande, von Eitelkeit und von der Sucht, es anderen Gemeinden zuvor zu thun, wie von einer übelverstandenen Spar- samkeit fern haltcn und die durh die Erfahrung |\o vielfältig er- | probte Wahrheit beherzigen, daß eine gute Administration zugleich | die wohlfeilste sei. 5 E | Diesen Gemeinden obliegen ohnedies größtentheils Verpflich | tungen gegen ihre bisherigen Beamten, und ih halte mich vollkom- men überzeugt, daß die Gemeinden diesen Verpflichtungen entspre- cen, und selbst dort, wo die Pflicht nicht ruft, den Forderungen der Humanität ihr Ohr nicht verschließen werden. -

Wesentlich anders gestalten sh die Verhältnisse in den Land gemeinden. ; S

Je naturgemäßer, je mehr einheitlich diese Gemeinden gebildet werden, wofür zu sorgen die Bezirkshauptmänner durch eine bejon- dere Instruction angewiesen werden, desto einfacher und übersichtli- her stellen sich die Gemeindegeschäfte dar. : 5

Wenn überdies die Gemeinden in ihrem wohlverstandenen Zn- teresse das Amt des Gemeinde-Vorstandes in die Hände von Mán nern legen, die sich durch klare und offene Lcbensanschauungen, durch Ordnungsliebe im eigenen Haushalte, durch Rechtschasfenheit und getreue Pflichterfüllung, durch Festigkeit des Charakters und durch Achtung vor dem Gesebße auszeichnen, so werden die Geschäfte des natürlichen und übertragenen Wirkungskreises von dem Gemeinde- Vorsteher unter Mitwirkung der ihm beigegebenen Gemeinderäthe selbst ohne Beihülfe eines Beamten leiht und entsprechend besorgt werden können. : :

Werden diese Geschäfte, wie sie das Gemeindegeseß dem Ge meinde-Vorsteher zur Besorgung zuweist, einzeln näher ins Auge gefaßt, so gewinnt man die Ueberzeugung, daß ein großer Theil derselben {hon nah den früheren Einrichtungen von den Richtern und Geschwornen besorgt werden mußte, und daß, “insoweit dies nicht der Fall war, der vermehrte Geschäftskreis nur ein ungewohn- ter, aber durchaus kein schwieriger scin könne. :

Die Gebahrung mit dcm ohnedies meistens nicht be deutenden Gemeinde-Vermögen kann dem an Ordnung ge- wohnten, und durch die geregelte Führung seines eigenen Haus- haltes in der Vermögens - Verwaltung nicht unerfahrenen Manne keine Schwierigkeit bieten,

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die Bewilligung des Gemeinde - Ausschusses erwi überschreiten darf. :

Der Gemeinde - Vorsteher hält sich hierbei an die Ansäbe Des

i i i ne M BiciTioek be Ca Se T R Gde nicht | sebe und die Verordnungen der Behörden kundzumachen,

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Nur in Fällen der äußersten Dringlichkeit , wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Ge- fahr niht möglich ist, darf der Gemeinde - Vorsteher die nothwen= dige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich erwirken. - _ Der Gemeinde - Vorsteher führt genaue Vormerkung über uur Empfänge und Ausgaben, er sammelt, um sich über die einen, wie Uber die anderen ausweisen zu können , alle hierzu dienenden Be= helfe, und legt einen Monat nach Ablauf des mit leßtem Oktober sih endenden Verwaltungsjahres, mithin am ersten Dezember jeden Jahres die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rech= ung dem Gemeinde - Ausschusse vor.

Auf Grundlage der definitiv erledigten Rechnung verfaßt er den Voranschlag über alle Einnahmen und Ausgaben für das künftige Verwaltungsjahr, und legt denselben dem Gemeinde-Aus= {usse vor.

Formularien von Voranschlägen und Juventarien werden zur Erleichterung der formellen Geschäftsführung beitragen und den Gemeinden hinauszugeben sein.

Die Handhabung der Lokal-Polizei wird durch die Uebersicht lichkeit des niht zu ausgedehnten Gemeinde - Bezirkes wesentlich erleichtert.

Praktischer Verstand, Gefühl für Recht und Ordnung, Ener- gie des Handelns und Achtung vor dem Geseße werden auf die= jem Felde sihere Führer sein, und getragen von der Achtung set= ner Mitbürger wird der Gemeinde - Vorsteher willig Gehör und Unterstüßung in Erfüllung der ihm in dieser Beziehung obliegen- den Pflichten finden.

Die bezüglich der einzelnen Zweige der Lokal-Polizei bestehen- den geseßlichen Vorschriften, wie namentlich die Bau - und Feuer lö\sh-Ordnungen, sind selbst in den Landgemeinden nicht unbekannt.

Eine umfassende Instruction wird den Gemeinde = Vorstehern die nähere Belehrung hierüber an die Hand geben. .

Die Handhabung der Lokal-Polizei besteht im Wesentlichen in der Anwendung der Vorsichtämaßregeln zur Beseitigung alles dessen, was das Leben, die Gesundheit, das Eigenthum, die Sicherheit und die Wohlfahrt der Gemeindebewohner gefährden oder verlczen kann.

Die Reinlichkeits-Polizei bezieht sich auf die Aufsicht, auf Rein haltung der Straßen und Kanäle, der Brunnen und Viehtränken.

Die Gesundheits- Polizei bezieht sich auf die Aufficht auf Hin- wegschaffung alles dessen, was der Gesundheit der Gemeindeglieder in irgend einer Beziehung gefährlich werden kann, ;

Ferner die sogleihe Anzeige von ausgebrochenen Cpidemieen und Viehseuchen an die Bezirks - Behörde und die strenge Ueber wachung der in diesen Fällen angeordneten Vorsichtsmaßregeln.

In Handhabung der Armen-Polizei hat der Gemeinde Vor steher die Versorgung der Armen, insoweit sie zur Gemeinde zuständig sind, einzuleiten und für die Entfernung von fremden vermögens= losen Viußiggängern Sorge zu tragen. Î S

Die Straßen-Polizei besteht in der Aufsicht auf Crhaltung der Wege und Straßen, auf Offenhaltung der Passage, auf |chnelles Fahren und Reiten, auf Versicherung der Kellertiefen und der &all- thüren am Eingange der Häuser, auf Hinwegräumung alles dessen von der Straße, woran Jemand zur Nachtzeit verunglücen Tonnte Q}. Wws :

Die Feuer-Polizei umfaßt die . Maßregeln, wodurch) dex Entstehung der Feuersbrünste vorgebeugt , das entstandene Geuer bei Zeiten entdeckt und auf das schlcunigste gelöscht wird, und end lich die hädlichen Folgen abgewendet werden, die nah |chon ge [öschtem Feuer sich ereignen.

Die |estechenden Feuerlösch- Ordnungen enthalten entsprechenden Anordnungen. S

Jn Handhabung der Markt-Polizet 1} haupthäamua U sorgen, daft verdorbene, der Gesundheit schädliche Chwaaren, ais Fleisch vom kranken Vieh, j unzeittges Obst U. |- w. nicht verkauft werden, daß de unentbehrlichen Lebensmittel in hinlänglicher Meng vorhanden seien, daß alle Uebervortheilungen und Betrügereien ver mieden und die Sat:ungen eingehalten werden.

Die Sittlichkeits=Polizei begreift in sich l auf Heiligung der Sonn - und Feiertage, die Aufsicht auf Schen- fen, Tanzmusiken, auf éffentliche Productionen, a f verbotene Spiel und auf Unzucht und Kuppelei. 5

Jn Handhabung der Bau-Poslizei ist hauptsächlich zu wachen, daß sich bei Bauführungen genau an die bestehenden Vorschristen gehalten und kein Bau geführt werde, der dem Leben oder dem Eigenthume ter Gemeindeglieder irgendwie gesahrbrtngend ein könnte.

Die Gesinde=-Polizei hat vorzuglich dit den Dieustleute zum Gegenstande. :

Die Aufsicht auf die Gemarkungen legt die Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß die Gränzweiser nicht verrückt, und daß bei ge|che henen Eingriffen in das Gebiet der Gemeinde die geseßlichen Mit- tel rechtzeitig in Anwendung gebracht werden, -

Die Fürsorge für die Sicherheit der Person oder des Eigen thums bezieht si auf die Abwendung der Gefahren, welche der Sicherheit der Person odes des Eigenthums durch Böswilligkeit Den Menschen oder durch Zufälle drohen. In dieser Beziehung A es vorzüglich Aufgabe des Gemceindevorstehers, Müßiggänger, Vaga bunden und sonst verdächtige Leute zu überwachen und bci Elemen tar-Ereignissen, wie z. B. bei Ueberschwemmungen, alle Vorkchrun gen zu treffen, welhe nah der Ortêlage und nach decn Umständen die geeignetsten snd, um Personund Eigenthum vor de Gefahrzu sichern.

“Aus diesen allgemeinen Umrissen der Lokal Polizei geh! her vor, daß auf dicsem Felde die Thâtigkeit des Gemeinde-Borstehers zwar am meisten, doch niht in dem Maße in Anspruch genommen werde, daß er niht mit Beihülfe der Gemeinderäthe und sonstiger Organe den Pflichten zu genügen im Stande wäre, die ihm in dieser Beziehung das Gese zum wahren Frommen Der (Gemeinde auferlegt. S ' E L le Ge

Uebrigens sind die Bezirkshauptmänner angewiesen N meinde - Vorsteher über diese Pflichten angemessen M ben N in der Erfüllung derselben zu kontrolliren und 38 E een e insoweit es erforderlich wäre, die nöthige r Al Ptnéiribe arfvlea

Das Strafrecht, von welchem der §- ‘gier! GO( A E Erwähnung macht, wird vom Gemeinde meinde - Vorsteher mit den Gemeinde -: ausgeübt. :

Dex Gemeinde - Vorst

(4 Us F DIeruL er VH

die Aufsicht

Ueberwachung der frem

Vorstande, d. i. vom Ge arben (68, 58 O. G.)

and bestimmt E A a / Strafen auf Uebertretungen der Vapregeln seplichen La ee LA Serie Gemeinde - Vorsteher in Handhabung S S d zu treffen für nothwendig findet, und verhängt vi Sin gegen die Shuldtragenden. S lig l Gie Was die Geschäfte des übertragenen Wirkungsfreises betrifft, so gewinnen dieselben in Landgemeinden nicht einen solchen Umfang und eine solche Bedeutenheit , daß sie nicht pon einem thätigen Gemeinde - Vorsteher mit Beihülfe der Gemeinde Râthe leiht und völlig entsprechend sollten besorgt werden können, n Nach §. 127 ist der Gemeinde - Borsteher verpflichtet, die Ge-

| Er hat in dieser Beziehung nach dem Geseße vom 4, März

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1849 zu sorgen, daß das Reichs - Gesepblatt in der bezüglichen candessprache, dann das Landes-Geseß und Regierungsblatt des vetresfenden Kronlandes aus den Mitteln der Gemeinde angeschafft werden, und daß sich jedes Gemeindeglied die Einsicht von diesen wultern verschaffen könne, zu welchem Ende er dieselben durch vierzehn Tage am Orte seines Amtes zu Jedermanns Einsicht aus zulegen hat.

Der Gemeinde - Vorsteher wird die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen am besten befördern, wenn er, wie dies an vielen Orten bisher gebräuhlich war, an Sonn - und Feiertagen, die ohnedies zum Gottesdienste versammelten Gemeindeglieder nah Abhaltung desselben zu sih beruft und ihnen die Geseße und Ver- ordnungen verliest.

Finden die Behörden noch andere Kundmachungsarten für nothwendig, so hat der Gemeindevorsteher den diesfalls an ihn er- gehenden Aufträgen zu genügen.

Nach §. 128 obliegt dem Gemeinde - Vorsteher die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern. Jun Bezug auf dieses Geschäft erhalten die Gemeinde-Vorsteher eine eigene möglichst einfache Ju- \tructlion.

Die in den §Fg. 129 und 130 bezeihneten Geschäfte hinsichtlich der Mitwirkung bei der Conscription und Rekrutirung, dann det Besorgung der Militair - Bequartierungs - und Vorspanns - Angele-= genheiten sind s{chou von den bisherigen Ortsrichtern besorgt wor- denz sie sind daher niht neu. Sie werden in den Händen eines rechtschafsenen und unparteiischen Mannes am besten durchgeführt

Eben so wenig neu sind die in den gg. 131 und 152 aufge tragenen Geschäste hinsichtlich der Anhaltung und Ablieferung von Verbrechern und Militair-Ausreißern und der Anzeige an die Be hörde, wenn sich gegen Jemand der Verdacht eines begangenen Verbrechens herausstellt. E

Diese Geschäfte können dem energischen, das Juteresse der Ge- meinde und des Staates mit Festigkeit wahrenden Gemeinde-Vor= steher keine besondere Sthwierigkeit bcreiten. Zur Ablieferung der Berbrecher und Militairausreißer stehen ihm die Gemeindeglieder, die abwechselnd den Sicherheitsdienst in der Kommune zu besorgen haben werden, zu Gebote, und die Aufstellung der Gendarmerie wird dieses Geschäft wesentlich erlcihtern.

Der §. 133 fordert nicht, daß der Gemeinde-Vorsteher mit der Bezirks-Behörde in einem regelmäßigen Schriftverkehr stehe.

Dieser Paragraph schreibt nur vor, daß der Gemeinde Vorste

her Uber alle Vorkommnisse in der Gemeinde, wclche für die Staatsgewalt von Interesse sind, an die Bezirks - Behörde Bericht ritatte. __ Selbst dies ist nicht dahin zu verstehen, daß der Gemeinde- Vorsteher in derlei Fällen weitläufige schriftliche Berichte verfasse, er wird vielmehr der Anordnung des §. 133 vollkommen ents\pre- hen, wenn er von derlei Vorkommnissen, wie z. B. von erheblichen Störungen der öffentlihen Ruhe, von dem Ausbruche ansteckender Krankheiten, von Verheerungen dur Elementar-Ereignisse u. \. w. die Bezirksbehörde persönlih oder durch einen zuverlässigen Boten jogleih verständigt, und wenn er dicscr Behörde die Auskünfte ertheilt, die sie von ihm verlangt.

Die dem Gemeinde-Vorsteher hinsichtlich der

3. 134) zukommenden Geschäfte werden ihm speziell

Figene Formularien werden das im §, 135 chäft wesentlich erleichtern.

Die Aufsicht auf Maß und Gewicht (§. iondere Schwierigkeit bieten,

Wenn in solcher Weise die Geschäfte ins Auge gefaßt werden, die der Gemeindevorsteher in Landgemeinden zu besorgen hat, \o kann wohl fein Zweifel darüber obwalten, daß zur Verschung die- jes Amtes nicht Studien und besondere Fachkenntuisse erforderli sondern praktischer Verstand, redliches Wollen und eifrige Theilnahme an dem Besten der Kommune und des Staates vóllig ausreichend sind, und daß der mit diesen Eigenschaften ausgerlúistete Gemeinde- orsteher in der Lage ist, mit Hülfe der ihm beigegebenen Gemein: selbst ohne Beamten , die ihm anvertrauten Geschäfte in Irdnung, und ohne daß er deshalb seine eigene Wirthschaft zu ver ¡achláässigen braucht, zu führen. E

Diese Ansichten liegen dem GVemeinde-Geseßbe zu Grunde.

Der Gemeinde-Kassirer, von welchem der §. 52 erwähnt, ift entweder cin Mittglied des Gemeinderathes, oder ein sonstiges durch

Bertrauen des Ausschusses, zur Führung dieses Geschäfts beru- fenes Gemeinde-Mitglied, das nach §. 64 zur unentgeltlichen Ueber nahme dieses Geschäfts verpflichtet ijt. Der Bestellung eines eige nen besoldeten Beamten als Ka}strer bedarf es in Landgemeinden

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Fremdcu - Polizei bezeichnet werden. übertragene Ge=

137) kann keine be-

Wenn der §. 83 verordnet, daß in jeder Gemeinde der Aus chuß wenigstens ein zum Kanzleigeschaft fähiges Individuum be stimmen müsse, so wollte damit nicht gesagt werden, daß ein eigener x als Kanzlist aufgestellt werden müsse.

Ron der Ansicht ausgehend, daß der Gemeinde-Vorsteher mehr handeln als schreiben müsse, und daß das Beste der Kommune we nia berathen wäre, wenn das Amt des Gemeinde=Vorstehers in ein förmliches Bürcauwesen umgestaltet würde, verlangt dos Ge sel le diglih, daß zur Besorgung der in den Landgemeinden ohnedies nicht i vorkommenden Schreibgeschäfte ein Schceibenskundiger

vaß aber dieser förmlich als Beamter

Meramtc

zu häufig vorhanden sein müsse, ohne angestellt zu werden braucht. : “Es steht nichts im Wege, daß der Gemeinde - Vorsteher felbst wenigen Schreibgeschäfte besorge, es können aber auch hierzu ckchullehrer oder der Schulgehülfe des Ortes oder einer benach arten Gemeinde, oder ein sonstiges schreibenskundiges Gemeinde mitglied gegen eine billige Remuneration verwendet werden.

Von viesen Personen oder von cinem Mitgliede des Ausschusses fénnen auch die Protokolle über die in der Regel ohned'es nu1 weimal des Jahres vorfallenden Sißungs-Verhandlungen (§8. 102, 106 G. G.) geführt werden, wobei bemerkt wird, daß diese Pro- tokolle in der Regel nihts Anderes, A

als die Angabe der anwesen- den Ausschüsse und die nach der absoluten Stimmenmehrheit ge- faßten Beschlüsse zu enthalten brauchen. Nur dann, wenn ein Aus chuß die Aufzeichnung seiner Meinung insbesondere verlangt, hat dies zu geschehen.

Handelt es sich um Gegenstände, die eine besondere Bewilliz gung bedürfen, z. B. um Aufnahme eines Darlehns, daß die Hälfte des einjährigen Betrages der Gemeinde - Einkünfte übersteigt, so sind die verschiedenen Meinungen in Kürze ersichtlich zu machen.

Duréh Formularién solcher Protokolle wird das diesfällige Ge- schäft erleihtert werden,

Durch diese Betrachtungen dürften die Besorgnisse vor der Kostspieligkeit des neuen Kommunalwesens verschwinden.

Die Regierung, die ernftlich und redlich will, daß die Gemein- den vollkommen die Stellung einnehmen, die ste als eigentliche Bau- und Grundsteine des Staats-Organi3mus nach der Réichs - Verfas- sung einzunehmen berufen sind, macht es ihren Organen zur un- verbrüchlichen Pflicht, den Gemeinden mit Rath und Belehrung an die Hand zu gehen, damit sie den durch die frühere Bevormundung ungewohnten Weg der Selbstständigkeit mit Sicherheit und nicht erst nah kostspieligen Erfahrungen treffen, Das Vertrauen , das

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die Gemeinden zu diesen Organen hegen, wird ihnen den Aufbau ihres neuen gemeindlihen Wesens erleihtern, sie werden in ihnen die treuesten Rathgeber, die wärmsten Freunde für ihr Wohl finden. Von dieser Belehrung sind alle Gemeinden durch besondere Abdrüe in Kenntniß zu seßen. Wien, den 12, Februar 1850,“

Vayern. München, 20. Febr. (Münch. Ztg.) Die Ab- geordneten - Kammer seßte heute die Berathung über den Gesey- Entwurf, den Schuß gegen den Mißbrauch der Presse betreffend, fort. Man war in der gestrigen Sizung bei Art. 28 stehen ge- blieben. Derselbe lautet in der Ggassung des Regierungs =-Entwur- fes: „Wer in einer Schrift die Staatsregierung, die Kammer der Reichsräthe oder Tie Kammer der Abgeordneten, eine öffentliche Stelle oder Behörde, eine Landrathsversammlung, cine Wahl - Di= strikts- oder Gemeinde - Versammlung oder ein Schwurgericht auf | die im Art. 13 bezeihnete Weise beleidigt, ist mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von zehn bis eintausend Gulden zu bestrafen.“ Der Ausschuß hatte folgende | Fassung dieses Artifels beantragt: „Wer in einer Schrift die Staatsregierung, eine der Kammern des Landtages, cine öffent- lie Stelle oder Behörde, cine Landrathsversammlung, eine Wahl = Distrikts - oder Gemeinde - Versammlung oder ein Schwurgericht durch Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung verächtlicher Handlungen oder Ge sinnungen beleidigt , is mit Gefängniß von acht Tagen bis zu neun | Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zu zweihundert Gulden zu | bestrafin.“ Hierzu hatte Herr Arnheim eine Modification folgen- den Inhalts eingebracht: „Es seien die Worte: „,oder durh Bei

zu streihen.“/ Artikel 28 wird ohne weitere Debatte in der Fassung des Ausschusses angerommen. Artikel 29, auf welchen sich nunmehr die Berathung erstreckt, lautet in der Fassung des Regierungs-Ent- wurfes: „Wer in einer Schrift zu einer Sammlung von Geldbeiträgen auffordert, um eine gerichtlich ausgesprochene Strafe ganz oder theil= weise unwirksam zu machen, oder überhaupt irgend eine Maßregel vor-= {hlägt, um eine Mißbilligung eines richterlihen Urtheils kund zu geben, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis fünfhundert Gulden bestraft werden. Die ctwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Confisca- tion. Der Ausschuß hatte bei diefem Artikel blos die Herabsezung des Maximums der Geldstrafe auf hundert Gulden beantragt. Art. 29 wird in der Fassung des Ausschusses angenommen, Zwi- hen diesem und dem folgenden Artikel beantragte Herr Dr, l

linger die Einschaltung eines neuen Artikels nachstehenden Ju- haltcs: „Wer in einer Schrift Verachtung oder Haß gegen Theile der Bevölkerung, gegen einzelne Stände oder gegen ganze Körper- schaften zu erregen gesucht hat, ist mit Gefängniß von acht Tagen bis zu neun Monaten und mit Geldbuße von zehn bis hundert Gulden zu bestrafen.“ An der hierüber sehr lebhaft geführten Diskussion betheiligten sih außer dem Antragsteller noch die Herren Fürst von Wallerstein, Königl. Staatsminister Dr. von Ringelmann, Dr, Heine und Referent, Der beantragte Zusatz- Artikel des Herrn Dóöllinger wurde abgelehnt. Da die Zeit {hon ziemlich weit vor- geruckt war, vertagte der erste Präsident die Fortseßung der Be= rathung auf die heute Abends 5 Uhr anberaumte Sitzung und {loß die vormittägige gegen 1 Uhr Mittags. :

_ Braunschweig. Braunschweig, 23, Febr. (D. R. Z.) In der heutigen Sißung der Abgeordneten - Versammlung wurde in der Berathung des Petitionsberichts fortgefahren. Cine Petition der Gemeinde Waßum, die übrigens in dcr Sache nur ein lokales Verhältniß betrifft, veranlaßt, indem- der Abgeordnete Rosenthal so wohl Mitglied der petitionirenden Gemeinde, als auch Verfasser der Petition selbst ist, eine Erörterung darüber, ob es in einem Falle, wo ein Abgeordneter ein Privatinteresse an einem zur Be- rathung stehenden Gegenstande hat, diesem gestattet sein kann, an der Debatte und der Lbstimmung Theil zu nehmen. Der Abge= ordnete de Dobbeler spricht sich, da es, wenn auch die Gescháfts- Drdnung nichts hierüber cnthalte, doch ein allgemeiner Grundsaß sei, daß Niemand in eigener Sache Richter sein könne, für die Vernecinung jener Frage aus. Der Präsident erklárt sich im entgegengeseßten Sinne, da cs zunächst auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung ankonme und glauvt der Versammlung das Recht, einen Abgeordneten von der Abstimmung auszuschließen, nicht zuschreiben zu können. Lucius sieht in dem vorliegenden Faïle einen Beweis für die Richtigkeit eines früher von ihm gestellten Antrags, daß es den Abgeordneten gestattet sein solle, sich der Abstimmung zu enthalten, und hält die Ansicht de D obbelers gerade deshalb für unbegründet, weil die

Geschäftsordnung es nicht erlaube, sich der Abstimmung zu enthal ten. Eine Entscheidung der Versammlung über die angeregte Frage findet nicht statt, da ein bestimmter Antrag nicht gestellt wird. Nach Erledigung des Petitionsberichts wird zur Berathung zweier Negierungs-Propositionen in Bezug auf die Geschäfte des Leihhau=- ses und die Verwendung der augenblicklichen Geldvorräthe desselben geschritten. Die eine Proposition ist ein Geseßentwurf über die Festseßung des Zinsfußes für die bei der Herzogl. Leihhausanstalt zu belegenden und dit von derselben auszuleihenden Kapitalien. Er lautet folgendermaßen: Bei der Festseßung des Zinsfußes, zu wel

chem die Herzogliche Leihhausanstalt Kapitalien anzuleihen und aus= zuleihen hat, ist von unserem Herzoglichen Staats-Ministerium allein nah den in dem Geldverkehre eintretenden Konjunkturen zu ver= fahren. Die beshränkenden Vorschriften des dritten Sabes des 8. 3 und des zweiten Saßzes des §. 16 des Geseßes vom 7, März 1842 über die Verhältnisse und die Verwaltung der Leihhausan stalt werden_ hiermit aufgehoben.

In dem Begleitschreiben der Regierung ist die Nothwendigkeit diescs Geseßes motivirt, Jn dem Gesehe vom 7, März 1842 näm=- lich is die Bestimmung enthalten, daß für alle bei der Leihhausanstalt belegten Kapitale ein glei{chmäßiger Zinsfuß festgeseßt werden soll, und daß die Differenz zwischen dem Zinsfuße sür die angelie= henen und den für die ausgeliehenen Kapitale nie mehr als ein Prozent betragen soll. Beide Beschränkungen haben sich aber als sehr nachtheilig fur den Verkehr des “Leihhauses erwiesen, die cr= stere, indem sie die Verwaltung verhindert, bei einem zureichenden Kassenvorrathe für die ferner zu belegenden Kapitale einen geringe ren Zinsfuß zuzugestehen, als für die bereits belegten, und zwischen den Kapitalen, welche auf längere Zeit und denjenigen, die nur auf kurze Zeit belegt werden, einen dem Jnteresse der Anstalt ent sprechenden Unterschied zu machen, die andere, indcm sie die Verwaltung nöthigt, auch die Zinsen auf die von ihr ausgeliehenen Kapitale herabzuseßen, wenn sie für die ihr angebotenen Kapitale einen Zinsfuß bestimmen will, welher mchr als cin Prozent hinter dem Zinsfuße für ihre Aktivkapitale zurückbleibt, während theils für die von der Anstalt ausgeliehenen Hypothekkapitale eine Stetigkeit des Zinsfußes schr wünschenswerth ist, theils nicht selten Zeiten vorkommen, wo es den Verhältnissen nicht entspricht, zwischen dem Zinsfuß für die Aktiv - und die Passiv-Kapitale nur eine Differenz von höchstens 4 Prozent bestehen zu lassen. Gerade diese Bestim= mungen sind es, welche die jeßige Höhe der Geldvorräthe des Leih- hauses verursachen, da der Zinsfuß von 3 Prozent für die ange- liehenén- Kapitale die Velegung der Kapitale schr befördert, und

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er, Sinéfuß für Vie aucgeleae s Muni is, weil sont quch : Geldverhältnissen durhau ) C oen erniedrig A nte s ent\prechenden Betrag von 4 Prozent | Die Kommission hat si it der # “et ao:

ten Maßregel E einoersigube edit E E ide noch, daß wenn die Bestimmung, wona vie Di M L nux Zinsfuße für die anzuleihenve di ferenz zwischen dem Dinsfuße f zulelhenden und die auszuleißenden Kapital nicht mehr als 1 Prozent betragen solle, wegfalle, die fe P E stimmung, welche der Landes - Regierung die Befugniß iebt Lin Zinsfuß für auszuleihende Kapitalien in einzelnen Sälen zu tñido ßigen, zur Begünstigung einzelner Personen ein MißbrauG inte, ten könnte, und beantragt daher folgenden Zusaß: Dem Ministe- rium bleibt die Befugniß, den Zinsfuß für ausgeliehene Kapitale in einzelnen Fällen zu ermäßigen, jedo darf die Differenz zwischen diesem ermäßigten und demjenigen Zinsfuße, zu welchem das Leih= haus die Hypothek-Kapitalien regelmäßig ausleiht, höchstens 1 Pro- zent betragen. Außerdem hält es die Kommission für zweckmäßig, 2 aufzuhebenden Bestimmungen wörtlich in dem Gesebe anzu- führen.

_Die Versammlung nimmt den Geseß-Entwurf nebst den Kom- missions-Auträgen, mit denen sich bereits die Regierung einverstan- den erklärt hat, an. Ein dazu vom Aktgeordneten Ahrens gestell- ter Antrag, în dem Begleitschreiben gegen das Ministerium den Wunsch auszusprechen, daß der Zinsfuß für die aus den Leihhaus- Anstalten angeliehenen Ablösungs - Kapitale wieder auf 37 Prozent sestgejeßt werde, wird nah kurzer Debatte, in welcher von Hohn - horst und Schmid die Ungerechtigkeit einer solhen Maßregel,

messung verächtliher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt“ |

durch welche dem Staate zu Gunsten der Hofbesißer neue Opfer auferlegt, und die übrigen Schuldner des Leihhauses gegen diese auf eine unbillige Weise benachtheiligt werden würden, gezeigt, gegen 8 Stimmen abgelehnt, j

In der anderen Proposition {lägt die Regierung vor, um ei- nen Theil der augenblicklichen Geldvorräthe der Leihhausanstalt, welche nach dem Wochen-Extrakte vom 19, Januar 1,125,000 Rthlr. betrugen, vortheilhaft und sicher zu benußen, in diesem Jahre außer dem etatsmäßigen Amortisations-Fonds der Kammer- und Haupt= finanzkasse noch eine Summe von 150,000 Rthlrn. zur Amortija- tion der Kammer- und Landesschulden, und zwar für jene 30,000, für diese 120,000 Rthlr. zu verwenden und der Leihhauskasse die auf diese Weise geleisteten Vorschüsse von den etatsmäßigen Amor= (isations-Fonds der nächsten Finanz-Periode erstatten und die Kam= mer- und Hauptfinanzkasse der Leihhauskasse die erhaltenen Vor- schüsse bis zu deren Zurückzahlung mit 3 Prozenten verzinsen zu lassen. Die Kommission erklärt sich mit dieser vorgeschlagenen Opera=- tion im Allgemeinen einverstanden, indem sie namentlich ein ande= res von ihr in Erwägung gezogenes Mittel zur Verwendung der Geldvorräthe durch Ankauf und Kassirung von Kammer= und Lau= desschuld-Verschreibung als mit den geseßlichen Vorschristen nicht harmonirend und dem Kredite des Landes gefährlich zurüdckweist. Die Kommission hält es indeß abweichend von der Proposition sür

angemessen, die Zurückzahlung der von der Lethhausanstalt vorzu=- \chießenden 150,000 Rthlr. nicht durch die qur die regelmäßige Amortisation bestimmten 50,000 Rthlr., sondern nur durch diejeni- gen Summen, welche alljährlich nah dem Etat über jene Summe zur Abtragung von Landesschulden verwandt werden können, da durch den Ausfall der regelmäßigen Amortisation während mehrerer Jahre der Cours der Obligationen und der Kredit des Landes lei= den würde. Ferner-schlägt die Kommission vor, den extraordinai= ren Amortisationsfonds von 150,000 Rthlr. lediglich zur Abtragung von Landesschulden zu verwenden. :

Trieps hâlt es für bedenklich, die Leihhauskasse, wie es bet Annahme des Kommissions-Vorschlags geschehen würde, der Gefahr auszuseßen, daß ihr eine so bedeutende Summe auf längere Zeit entzogen würde. Außerdem erscheine die ganze Maßregel als nicht vortheilhaft, da die amortisirten Kapitale vielleiht zum großen Theile doch wieder in die Leihhauskasse zurückfließen würden. Es scheine ihm zweckmäßiger, die Geldvorräthe zum Ankauf von Lan= desschuldverschreibungen, um ste demnächst wieder unter günstigen Umständen zu verkaufen, zu benuben.

Der Geheime Rath von Geyso bemerkt, daß allerdings die Regierung beabsichtige, die Geldmittel des Leihhauses zum Anlaufe von Werthpapieren zu benußen, indem sie gerade durch das Gesetz vom vorigen Jahre sich dazu habe autorisiren lassen, daß indeß ein fernerer Ankauf der Landes-Obligationen niht zweckmäßig erscheine, insofern bei etwanigem Geldbedarfe des Leihhauses auswärtige Pa- piere besser würden verwerthet werden können, eine zu große Aus- dehnung dieser Speculationen aber überhaupt bedenklich sei. Die vorgeschlagene Maßregel in der von der Kommission vorgeschlagenen Weise, mit welcher die Regierung einverstanden sei, erscheine ünge= fährlih, da niht zu befürhten sei, däß das Leihhaus auf längere Zeit die zur Amortisation zu verwendende Summe entbehren würde, da seit 1833 immer bedeutend mehr als 50,000 Thaler zur Amortisation habe verwandt werden können. Ein Zurückfließen der amortisirten Kapitale in die Leihhauskasse sei in bedeutendem Umfange nicht zu erwarten, und jedenfalls durch eine Erniedrigung des Zinsfußes zu verhüten. Mit der propo=- nirten Maßregel könne ein Anfauf der Landesobligationen immer noch vereinigt w-rden, da eine Verminderung der augenblicklich an- derthalb Millionen betragenden Geldvorräthe des Leihhauses durh- aus nothwendig sei. Nachdem Caspari die in dem Kommissionsberichte entwickelten Gründe näher ausgeführt hat, wird die Debatte geschlossen.

Nächste Sißung: Sonnabend den 23. Februar. Tagesordnung : Schluß der heutigen Berathung und Berathung der Notariatsord nung.

Oldenburg. Oldenburg, 20. Febr. (Wes Landtag beschäftigte sich in seiner heutigen Sißung zunächst mit

der Frage, ob die gestrige Eröffnungs-Rede durch eine Adresse be-

antwortet werden solle, was bisher noch von keinem oldenburger

Landtage geschehen ist, Am Ministertishe hatten sich außer zwei

Regierungs-Kommissarien die Herren von Buttel und von Berg

cingefunden. Gegen den Antrag wurde die häufig bewährte zeit-

raubende Nußblosigkeit der Adreßdebatten geltend gemacht und daß die Nothwendigkeit derselben in kleineren Staaten noch weniger zu begründen sei, Wogegen die Vertheidiger des Antrags darauf hinwiesen, daß eine Frage derallgemeinen deutschèn Politik jeßt in den Vordergrund trete. Der Antrag wurde schließlich mit 33 gegen 11 Stimmen angenommen und sofort zur Vorlegung des Adreß-Entwurfs cin Ausschuß erwählt. Dann kam die Stenographie zur Frage, die eben für den kleinen Landtag zu kostspielig ist, um anders als in unzu- reichender Weise, nämlih von nur zwei Stenographen, ausgeübt werden zu können, und deshalb viele Gegner hat. Nach langer Debatte wurde sie jedoch in namentlicher ÜAbstiminung mit 25 ge- gen 18 Stimmen wieder beschlossen. Shließlih wurde die Kom- mission zur Entwerfung des Geschäftsplans erwählt, welche morgen

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ihren Berichterstatter und dadur den Landtag in den Weg seiner ordentlichen Beschäftigung einleiten soll.