1850 / 55 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Frankfurt. Frankfurt a. M., 22. Febr.

vom Abgeordneten Donner gestellten Antrages mit 84 gegen

Stimmen beschlossen, den Senat zum Anschlusse an das Búündniß

vom 26. Mai aufzufordern.

Das gestern auf Veranlassung der Frau von Rabowib, Gráfin von Briey, Frau Schmidt - Metler, von Menßhengen un? f nser f i Braucbitsch, von im Saale des fgeführte Kon- aus und gewährte 2 5ohei ci ‘eußen Se, Köni eit der Prinz von Preuß e U E: i ¡Au blieb bis zum

Damen unserer Stadt, so wie der Herren von Bethmann und Dr. Mumm von Kunstfreunden „„Weidenbus{h“/ zum Besten der Uebershwemmten aus zert fiel zur allgemeinen Befriedigung reihlichen Ertrag. beehrte die Gesellshaft mtt seiner Gegenwar Schluß der musikalischen Aufführung. Frankfurt, 21. Febr. Der sandte, Herr von Scherff, hat am 19ten burtstags Sr. Majestät des Konigs der musikalische Soiree gegeben, welhe Se. iu von Preußen und Se. Hoheit der Herzog A as} Gegenwart beehrten, d Me USN s und andere Notabili- Kommission, so wie Das DIPTOMIATIIQIE, SOrD uo Preu- +5 00 1 eingeladen. Gestern wohnte de1 Prinz von A b 4 Vor ins des bekannten frankfurter Lokalstüds „Der alte Búrger-Capitain“ ‘vei, welhe auf hóchstdessen Wunsch im Stadt-

theater gegeben wurde,

Königl. niederlándische 1 d. M. zu Ehren des Ge

Musland.

Frankreich. Gesebgebende Versammlu ng. Sibung vom 24. Februar. Vorsißender Dupin. Um 14 Uhr wird die Sizung eröffnet, vier oder fun} Mitglieder sind anwesend. P râ- sident: „Es is erstaunlih, daß man jo wenig Pünktlichkeit zeigt. Herr Pelletier: „Weil man die Stunde des Anfangs jeden Au- genblick ändert,“ Pr äsident: „Fn jedem all ändert man nicht die Trägheit.“ Die vier oder füns anwesenden Mitglieder verlangen den Namensaufruf. Dieser beginnt, aber der Präsident läßt ihn bald unterbrechen. Die vier oder fünf Mitglieder: „Dann wollen wir fortgehen.“ Prä non O0 Been Fall wird der Namensaufruf fortgeseßt.“ (Heiterkeit auf den Tribünen.) Die Sigung wird e U Do, in 2 Ur ‘wird die Sibung der Tagesordnung gemäß mit der Unterrichts-= Debatte eröfnet. Herr Baze (Berichterstatter) legt über die Untersuhung der Kommission in Bezug auf den Art. 18 Rechenschaft ab. Die Redaction, welche sie im Einverständniß mit dem Ministerium vors{lägt, wird von der Versammlung angenom- men. Außerdem berichtet er über die Untersuchung der Kommission in Bezug auf den Zusaß=-Artikel zum §. 25, wohlthätige Personen betreffend, welche Knder unterrichten wollen. Die Redaction der Kommission wird angenommen. Der Art. 25 wird hierauf ohne Debatte genehmigt. Dann seßt die Versammlung ihre gestern beim Art. 34 unterbrochene Diskussion fort. Dieser Artikel

enthält die Anordnung, daß in jedem Departement ein Lehrer |

zur Heranbildung von Elementarlehrern unterhalten werden soll, Auf Vorschlag des akademischen Raths wird der Minister und das General - Conseil des Departements Belohnungen für Lehrer erkennen, welche sich in der Heranbildung von Elementar

Die gesehge-

bende Versammlung hat in ihrer heutigen Sißung in Folge des D

Niederlande eine glänzende | Königl. Hoheit der Prinz } mit ihrer Bundes - Central=-

| S ) y Z L 7 T der Republik, stattfinden wird, mit den übrigen hohen Beamten und

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Lehrern ausgezeichnet haben. Het Nas Ls, e ien Unterrichts-Minister: ¡Die eg FONS y chlágt si Artikel; um jedoch den Einfluß des Staats zu sichern, s{lägt ste A - -. Eine Normalschule kann uur in Folge eines | folgenden Zusab vor Tr ç be Oh Z Rath der | GulaGtens Ves Net O 2 Der | vom Minister präsidirt wird, ausgesprochen werden. er | Berichterstatter spricht. sich gegen dieses Amendement welches den ganzen Sinn des Geseßes verruüde, Unter- richts-Ministser: „Der Herr Berichterstatter drückt wohl nur eine persónliche Ansicht aus, denn die Kommission ist nicht dagegen.“ Herr Baze spricht dagegen. Der Unterrichts-Minister zieht den Zusaß zurück, indem er sagt: „J ergebe mih den Gründen der Kommission.“ (Lärm links.) Lagarde: „Da der Minister auf diese Weise die Normalschulen preisgiebt, so nehme ih das Amendement auf, das er fallen ließ. Es giebt in diesem Augen- blick 76 Normalschulenz dies macht nicht cine für ein Departement. Jch verlange, daß sie beibehalten und obligatorisch, gemacht werden. Mein Amendement is folgendes: Es wird in jedem Departe-= ment eine Normal - Elementarshule geben, welche auf Kosten des Departements zu erhalten ist. Es wird zum Skrutinium geschritten, das Resultat ist folgendes: Zahl der Votirenden 622; für 192, gegen 430. Das Amendement is demnach verworfen. Der Artikel 34 wird hierauf in seiner Totalität angenommen. Die Artikel 35, 36, 37, welche Fragen der Verwaltung der Schulen betreffen, werden ohne Diskussion angenommen, Die Diskussion über den Art. 38 wird auf Begehren des Unterrichts-Ministers ver- tagt. Die Artikel 39 und 49 betreffen ebenfalls Verwaltungs-Maßre=- geln und werden ohne Bemerkung angenommen. Auf Begehren des Herrn Sauvaire-Barthelemy, Kommissions-Mitgliedes, wird der Art.41 auf morgen verschoben, weil die Kommission von neuem mit der Budget - Kommission sich darüber verständigen müsse, Die Ver-= sammlung geht zur Untersuchung des Art. 42, welher von ten Kantonal =- Abgeordneten, die dem Elementar - Unterricht vorgeseßt sind, handelt. Dieser Artikel wird mit der einzigen Modification, daß die Kantonal - Abgeordneten durch ein Mitglied des General- Conseils anstatt durch den Friedensrichter präsidirt werden sollen. Die Art. 43 und 44 werden ohne Debatte angenommen. Die Art. 45, 46, 47 und 48 betreffen die Prüfung der Aspiranten und wer- den angenommen. Die Art. 49—54 betreffen Mádchenschulen und gehen ohne Debatte durch. Eben so werden die Art. 55—61, die Pensionate der Elementarlehrer und die Schulen für Lehrlinge be- treffend, werden gleichfalls ohne Diskussion angenommen und die Sitzung hierauf geschlosseu.

aus,

Paris, 21, Febr. General Changarnier, Ober-Befehlshaber der Armee von Paris, hielt gestern im Gehölz von Boulogne vor den Barrieren von Paris eine Revlie über fast die sämmtliche Gar- nison von Paris. Ein zahlreiches Publikum bewunderte die gute Haltung der vorbeidefilirenden Truppen, welche cine große Begei- sterung für Changarnier zeigten. Heute Vormittag war großes Artillerie-Manbver auf dem Marsfeld. Auch in dem Gehölze von Vincennes finden jeßt große Militair-Exercitien statt.

Ein Cirfkulair des Ministers des Jnnern an alle Präfekten macht es diesen zur Pflicht, der kirchlichen Feierlichkeit, welche in ganz Frankreih zu Ehren des 24. Februar, des Gründungstages

Deputationen der Armee und der Nationalgarde beizuwohnen, Ein Handels\chi}ff, welches gestern in Havre anlangte, hat von

Guadeloupe die Nachricht mitgebraht, daß Schölcher und Perinon- die sozialistishen Kandidaten, deselbst mit großer Majorität wieder- gewählt worden seien.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 16. Febr. Vorgestern Abend verkündete eine Artillerie-Salve von der St. Pe- tersburger Festung den Bewohnern dieser Hauptstadt die glückliche Entbindung der Großfürstin Alexandra Josephowna, Gemahlin des Großfürsten Konstantin, uns die Geburt eines Großfürsten.

Mittelst Kaiserlichen Tagesbefehls im Civil-Ressort, vom S8ten d. M., ist der Dirigirende des Unterrichts-Ministeriums, Geheime Rath Senator Fürst Schirinski - Schichmatoff, zum Minister des Unterrichtswesens ernannt worden. N

S PolizxiliGe BelanntmacGUn a

Der Stand des Wassers war heute Morgen in der Oberspree 12 Fuß 2 Zoll, in der Unterspree 9 Fuß 11 Zoll. Das Ober= wasser ist also seit gestern um 7 Zoll und das Unterwasser um 4 Zoll gestiegen. Da aber das Oberwasser bis gestern früh um 6 Zoll und das Unterwasser um 4 Zoll gefallen war, so beträgt die heutige Steigung, gegen den früheren Stand, nur 1 Zoll.

Berlin, den 23. Februar 1850. N

Königliches Polizei-Präsidium.

Königliche Schauspiele.

Montag, 25. Febr. Im Schauspielhause. Vorstellung. Zum erstenmale :

1 Aft, von O. zu Putliy. Hierauf: Die Komödie der Jrrungen, Lustspiel in 3 Akten, von Shakespeare, für die Bühne eingerichtet von C. von Holtey. Anfang halb 7 Uhr. :

Dienstag, 26. Febr. Jm Opernhause. Mit aufgehobenem Abonnement. Zum Benefiz der Königl. Kammersängerin Frau Köster: Fidelio, Oper in 2 Abth., Musik von L. van Beethoven. Nach dem ersten Akt: Große Ouvertüre zu Leonore, von L. van Beethoven. Anfang halb 7 Uhr.

Villets zu dieser Oper sind im Billet - Verkaufs - Büreau zu haben.

Abonnemenis und freie Entréen sind zu dieser Vorstellung auf gehoben. Die zu derselben bereits gekauften, mit Dienstag bezeich- neten Billets bleiben gültig. Der fernere Billet-Verkauf dazu sin= det von heute Vormittag 9 Uhr an im Villet - Verkaufs - Büreau statt.

Bestellungen zu Billets für die Oper: Der Prophet, können noch nicht angenommen werden.

üönigsstädtisches Theater.

Montag, 25. Febr. (Jtalienische Dpern - Vorstellung.) Zum erstenmal wiederholt in dieser Saison: Don Pasquale, Ko mische Oper in 3 Akten. Musik vou Donizetti,

Dienstag, 26. Febr. Zum erstenmale wiederholt : Die Volks-= vertreter auf Urlaub. Lustspiel in 3 Akten, nah dem Französischen, von W. Friedri. Hierauf: Wer ißt mit ? Vaudeville-Posse in 1 Akt, von W. Friedrich.

Mittwoch, 27. Febr. (Ftalienische Opern - Vorstellung.) Roberto il Diavolo (Robert der Teufel). Oper in 5 Abtheilungen Musik vom Königl. General-Musik-Direktor und Hof-Kapellmeister Meyerbeer. (Sga. Claudina Fiorentini: Alice, als Gastrolle.) Anfang 6 Uhr.

l 34ste Abonnements- Das Herz vergessen! Lustspiel in

p T mann L E aa

Berlin, 23. Febr. Die Tendenz der Börse blieb die ganze VBoche über weidend und es war unverkennbar, daß sih selbst bei den Privatk n von zinstragenden Effekten eine große Muthlo- sigkeit cinges&lichen hat, welche anscheinend so weit verbreitet war, daß aué den meisten Provinzen Verkaufs-Ordres eingeshickt wur- den rend andererseits an Abnehmern fehlte.

Wenn die Emittirung einer neuen Anleihe zu allen Zeiten

den Geldmarkt bewegt und wir darin auch ein Motiv sür das Fallen der ófentlihen Fonds finden können, so vermögen wir doch nit dieser Ursache allein das Mißbehagen unserer Börse zuzuschrei- hen, sondern mússen dies vielmehr in der Verbreitung allerhand nachtheilig wirkender Gerüchte suhen, woran es namentlich in dieser Woche wieder nicht gefehlt hat, Wenn die Aufnahme einer Anleihe für Preußen in einer Zeit träfe, wo die

Auswärtige Börsen.

Breslau, 23. Febr. Holländ. u, Kaiserl. Dukaten 95% Gld, Friedrichsd’oc 1135 Br. Louisd'or 1127, Br, Poln. Paptergeld 9627 bez, Oesterreihishe Banknoten 89% bez. Staatöschulvscheine 872 Br. Seehandlungs-Prämienscheine a 50 Rthlr. 104 Br, Po= sener Pfandbriefe 4proz. 100% Br., do. 3% proz. 90 bez, u. Gld, Schlesishe do. 34 proz. 95% G., do. Litt. B. 4proz, 100 etwas bez, u. Br., do. 35proz. 93 Br. Preußische Bank - Antheilscheine 947 Dr.

Poln. Pfandbr, alte 4proz, 96 Br., do. neue 4proz. 95%, Gld., do, Partial-Loose a 300 Fl. 121 Br., do. a 500 Fl. 814 By, 00 Bank=-Certif. a 200 Fl. 175 Br. Russlsh-Poln. Schaß-Obligat. a 4 vCt 79 Dr

Actien: Obers(hlesishe Litt. A. 1045 Br., do. Litt. 6, 1035 Br. Bréslau - Schweivnihß - Freiburg 785 Br. Nieder- {lesisch-Märkishe 834 Br., do. Prior. 1035 Br,, do, Ser. III. 103 Br. Oft =- Rhein. (Köln - Mind.) 954 Br. Neisse - Brieg 362 Br. Krakau-Oberscles. 714 bez. Friedrih-Wilhelms-Nordb. 425 u. iz

bez. u. Gld, Wechsel-Course. Amsterdam 2 M. 1427 Gld, Hamburg a vista 151 Gld, do, 2 M. 1495 Gld. London 1 Pfd, St. 3 M. 6, 26% Br. Berlin a vista 1002 Br. do. do. 2 M. 995 Gld, Paris 2 M. 81 Gld. LVien , 22, Feb Akproz. 823. 83, B 39: 406%, %, "Nord

Met. 5proz. 9345, 4%. proz. 735, 74 Nord 2kyroz. 493, 50. Anleihe 34: 168, 167, R e Nordbabn 107%, L, 4108. Gloggn. 111, 110, 7. H i _. à B By + L M , 2 Mail. 78%, 79, Livorno 682, 68. Pesth 87, 873, B. A. 1112, LTIO. at C / ü

Du R 121% B,, 121 G, Silber 1133. e Cs blleben ns M für Fonds, erholte sich etwas und Wechsel -Co1 Frankfurt 4144 Bel USL O Hamburg 1671 BL; 167% Gld London 11.27 Br., 14.26 Gld Paris 135 Br. u, Glv.* i

Leipzig, 22, Febr, Leipzig - Dresdener Part, Oblig, 1064

——————————- E

Börse.

Diskont eis

6

Bertiner Gelvmittel sich nicht flüssig zeigten und der nen hohen Stand erreiht hätte, dann würden wir vollkom- | men zu der Annahme berechtigt sein, daß dieselbe den Geld- | markt ers{chüttern müßte. Beide Fälle aber finden in diesem Augen= | blick nicht statt, sondern umgekehrt können unsere Geldyerhältnisse zu keiner Zeit günstiger für die Aufnahme einer Anleihe betrachtet | werden. Es wird dabei wesentlich auf die Lösung derjenigen poli- } tischen Fragen ankommen, welche das öffentliche Vertrauen am mei | sten berühren. Hierzu gehören die Beseitigung der dänishen An- | gelegenheit und die Haltung Frankreichs, worauf das Augenmerk überall mit sihtlicher Spannung gerichtet ist, |

Wir bemerkten heute übrigens schon eine große Festigkeit an

unserer Börse, die besseren Renten-Notirungen von Paris, so wie | die Berichtigung der zirkulirenden Gerüchte beruhigten allgemein, \

B Le B A 1505 B L Or E M 410% OID, | Sächsisch- Bayerische 87 Br. Swlesische 94% Br,, 94 G. Chemnih- | | |

Riesa 25; Br. Löbau - Zittau 22 Gld. Magdeburg-Leipzig 217 Br. Berlin - Anhalter 91 Gld, Krakauer 435 Gld,

Wilhelms - Nordbahn 42; Gld, Altona - Kiel 715 Br. B N 126 B Preuß, V. 1 217 Br.

Frankfurt a. WVt., 22, Febr, Die Börse in Oesterr, Actien, 5 proz. Met., 3proz. Span. , Polu. Loose und Eisenbahn- Actien war heute williger, als gestern, und man bezahlte dafür etwas bessere Course. Jn allen übrigen Gattungen machte sich feine Veränderung bemerklich. Der Umsay war jedoch im Allge meinen von keinem großen Belang.

Ocsterr. 5proz. Metall. 824 Br., 827 Gld, Bauk-Actien ohne Div, 1160 Br., 1156 Gld. Baden Partial - Loose a 50 Fl. 925 Br., 525 Gld., dito a 35 Fl. 325 Br., 325 Gld. Hessen Partial- Loose a 40 Rthlr. preuß. 32% Br., 32 G. Sardinien Partial-Loose a 36 Fr, bei Gebr. Bethmann 324 Br., 325 Gld. Darmstadt Partial= | Loose a 50 Fl, 724 Br., 71% Gld., do, a 29 Fl. 204 Br,, 26 Gld, Spanien, 3proz. inländ. 295 Br., 29% Gld. Poln. 300 Fl. Loose 1205 Br., 120% Gld., do. a 500 Fl. 805 Br., 807 Gld, Friedrich - Wilhelms - Nordbahn 437 Br,, 435 Gld, Ludwigshafen- Bexbach §825 Br., 82; Gld. Köln-Minden 95 Br., 94% Gld.

Hamburg, 22. Febr. Z3zproz. p. C. 86% Br., 864 Gld. St. Prám. Oblig. 89 Br. E. R. 105% Br., 105% Gld. Stiegl. 85 Br. Dän. 70 Br. Ardoins 114 Br. Z3proz. 274 Br., 27% Gld, Hambu“g-Berl. 824 Br. u. Gld. Bergedorf 93 Br. Magdeb.- Wittenberge 63 Br., 625 Gld. Altona-Kiel 92% By, 92 Old. Köln-Minden 945 Br., 947 Gld. Friedrih=Wilhelms-Nordbahn 432 Br., 43 Gld. Medcklenburg 324 Br.

Wechsel-Course. Paris 1875. St. Petersburg 34%, London 13 . 10, Amstecdam 35, 55. Frankfurt 89. Wien 1695. Breslau 1527. Louisd’or 11 . 25. Preußische Thaler 512. Gold al Marco 435#.

Paris, per Telegraph vom 21. Febr. 0ST 00.

Griedrich- Deßauer

S5proz. 95.35, 3proz-

—————————

| OPro4, 89.

Vom 22, Febr, 5proz. 95 , 60, 3proz. 57 , 80. Nordb, 457 , 950,

S S VISDCIG R; SAOE S S IA P R E R e E E En R —— ——— ——

und sowohl preußische Fonds als Eisenbahn-Actien blieben zu bess ren Coursen gut verkäuflich.

Von Stamm- Actien waren Berlin-Hamburger, Krakau-Vber \hlesishe, Stargard-Posen, Niederschlesishe, Potsdam=Magdeburger und Anhalter am meisten begehrt und ganz besonders sind Ham burger seit einigen Tagen um circa 4 % gestiegen, weil man aus einen Reinertrag über 4 % rehnet. Ueberhaupt rechtfertigen dic wachsenden Einnahmen aller Eisenbahn-Anlagen die bessere Ansicht und die regere Kauflust für Eisenbahn-Stamm-Actien und wir er- bliden darin hauptsächlich den Grund, daß der Rückgang dieser Effekten minder beträchtlich war, als der aller festzinstragenden Fonds, welche, wie bereits bemerkt, in Aussicht der neuen Anleihe vielseitig offerirt wurden.

London, 21. Febr. Z3proz. Cuns. p. C. 95%, 5, a. Z. 955, 2 Bvvoz, 98 2 Av, 152 Int 995, 4proz 862, Bra Mex: 295, Peru ¿7

Jn Fonds war keine wesentlihe Veränderung.

Per Telegraph vom 22sten: Cous. 952, #. Hamb. 13, 124 Anst, 12,27. Getraide unverändert, Stimmung flau.

Amsterdam , 21. Febr. Sowohl Holl. als fremde Fonds blieben rücgehend und wurden vielfache, wenn auch nur kleine Posten, größtentheils für Holl. Rechnung Aa, V, 425 294+ Peru (0 74.

Holl. - Jntegr. 42, M e. gl. Diccen 2 114, Coupons /5, ® Aproz. 84, 1 è 73

Span, Ardoins Russen alte 1047 2&proz. 441, 403.

3proz. Neue 035

P Wr, Vet Oos 9 C, 18 Wechsel=-Courfse, Paris 56% G Wien 317. Frankfurt 99, London 2 Mt, 11,974 O, 1 S, 12, 25 Hamburg 345. Petersburg 1875.

Telegraphische Notizen.

Frankfurt a. M., 23. Febr. Nordb. 434. 81%. 4tvyroz. 71%. Span. 29%. Bad. 32%-

Jnt. 5485, Ard, 112:

Met, 5proz.

Amsterdam, 22. Febr. ÎPT03- 28 T, : 34% Rüböl pr. April 414, Okt. 344- Raps April 70. Stettin, 23. Febr. Roggen 26, pr. Frühj, 25% a 26% Rthlr., Os 96%, 27% Rthlr. Gld. pr. Juni 26%, 4/5 1 Mai 11: Rüböl pr. Febr. 14 (5, Mai 115 Rthlr. Gl. Spiritus 26 %, pr. Frühj. 264 %.

Mit der heutigen Nummer des Staats-An- zeigers sind Bogen 403 und 404 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 381 bis 383 der der Zweiten Kammer ausgegeben worden.

Beilage

F041 Deutschland.

Bayern, München, Kammer- Verhandlungen, Sachsen, Dresden, Kammer-Verhandlungen.

A usland.

Schweden und Norwegen, Stockholm. Handel, Branntwein-Fabrication,

Türkei, Konstantinopel, Junstructionen an den österreichischen Gesandten. Vermischtes. Schumla, Ursprung des Gerüchts von einem Mordplan gegen Kossuth,

JIGissenschaft und Kunst.

Achte Sinfonie-Soiree,

Ackerbau, Schifffahrt,

r rid D E S A C S E D E I

iichtamtlicher Theil.

Deutschland.

Bayern, München, 19, Febr. (Mün. Ztg.) Die Ab- geordneten-Kammer seßte heute vie Berathung des Geseß-Entwurfs üher Mißbrauch der Presse fort, Man war in der gestrigen Sitzung bis zu Titel 11, des Regierungs-Entwurfs gelangt. Derselbe lau- tet: „Von den einzelnen durch Mißbrauch der Presse verübten Ver- brechen und Vergehen. 1, Aufforderung zu Verbrechen und Ver- zehen.“ Hierzu hatte der zweite Präsident Weis nachstehende Mo dification eingebraht: „Jn dem zweiten Titel wollen sämmtliche Ausfschristen der acht Unterabtheilungen gestrihen werden.“ Die Kammer stimmte diesem Amendement einhellig bei. Artikel 141, zu welchem nunmehr übergegangen wird, lautet in der Fassung des Re- gierungs - Entwurfs: „Wer in einer Schrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, foll, wenn die That wirklih verübt oder ein Versuh zur Verübung gemacht

wurde, als Miturheber bestraft und zugleich mit eiuer Geldbuße von fünfundzwanzig bis zweitausend Gulden belegt werden. Der Ausschuß hatte folgende Fassung vorgeschla-

gen: „Wer in einer Schrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens aufsordert, soll, wenn die That wirklich verübt oder cin strafbarer Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft werden.“ An der Diskussion hierüber betheiligten si die Herren Kirhgeßner, Referent und Ministerial = Kommissär von Ki-= liani. Gedachter Artikel wird in der Fassung des Ausschusses an= genommen. Art. 12 lautet in der Fassung des Regierungs - Ent- wurfes: „Isk die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Zuchthaus -, Zwangsarbeits - oder höheren Strafen bedrohtes Verbrechen gerichtet, so ist der Thäter mit Ge- fángniß von einem Monate bis zu einem Jahre und einer Geld- buße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen ge- richtet, fo ist auf Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Mo= naten und auf eine Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden zu erkennen.“ Der Ausschuß hatte diesen Artikel unverändert ge- lassen und derselbe ward sofort auch ohne weitere Diskussion von der Kammer angenommen.

Artikel 13 lautet nach dem Regierungs-Entwurfe: „Wer in einer Schrist den König oder die Königin durch Schmähung, Be \chimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung ver- ächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt, oder denselben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, hat Gefängniß von 1 bis 4 Jahren und außerdem eine Geldstrafe von zweihundert bis viertausend Gulden verwirkt, Bei geringerem Grade der Beleidi- qung kann die Gefängnißstrafe bis auf sechs Monate und die Geldbuße bis auf einhundert Gulden herabgeseßt werden““. Der Aus\huß hatte folgende Fassung dieses Artikels vorgeschlagen : “Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähung, Beschimpfung , herabwürdigenden Spott oder dur Feimessung verächtliher Handlungen oder Gesinnungen be- [eidigt oder denselben auf irgend eine andere Art Verachtung be» eugt, hat Gefängniß von einem bis vier Jahren verwirkt.“ Hierzu hatte Herr Boye eine Modification nachstehenden Inhaltes einge- bracht: „Wer in einer Schrift den König oder die Königin, oder das Staatsoberhaupt durch Verläumdung, Sc{hmähung, Beschimpsung, herabwürdigenden Spott oder durch Beimessung verächtlicher Hand- lungen oder Gesinnungen beleidigt, oder venselben auf irgend eine Art Verachtung bezeigt, hat Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren verwirkt.“ Eine weitere Modification, die der Secre- tair Nar einbrachte, lautet: Es möge im Artikel 13 na den Norten „die Königin dur“ beigeseßt werden „Verläumdung,“ so daß der Artikel lauten würde: „Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Verläumdung, Schmähung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott u, dgl.“ An der Diskussion hierüber bethei- liegen sich die Herren Ruland, zweiter Präsident, Lang, von Brei- tenbah , Boye, Königlicher Staats = Minister von Kleinschrod und Referent. Die Abstimmung ergab die Aunahme des gedachten Ar- tifels in der Fassung des Ausschusses mit der von dem ersten Se- cretair vorgeschlagenen Modification. e :

Artikel 14 lautet in der Fassung des Regierungs - Entwurfes: „Wird in ciner Schrift eine dergleihen Beleidigung an cinem Mitgliede des Königl. Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre , und eine Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artifels beantragt: „Wird in einer Schrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mitgliede des Königl. Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefäng- nißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre. ‘’ Hierzu hatte ver erste Secretair Nar gleichfalls eine Modification eingebracht nachstehenden Jnhaltes: „Wer in einer Schrift ein Mitglied des Königlichen Hauses durch Schmähung, Beschimpfung , herabwürdi- genden Spott, oder durch Beimessung verächtlicher Hanblungen oder Gesinnungen beleidigt, oder demselben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre bestraft. ‘’ Nachdem sich Herr Fürst von Waller- stein und der Staats Minister von Kleins{chrod an der hier- über er6ffneten Debatte furz betheiligt hatten, wurde zur Abstimmung ge- \hritten, und Artikel 14 in der Fassung des Ausschusses mit der von dem ersten Secretair vorgeschlagenen Modification angenommen.

Artikel 15 des Regierungsentwurfes lautet: „Wer in einer Schrift zu einem gewaltsamen Angrisse auf die Kammer der Ab- geordneten auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer auseinan-

der zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu ent- fernen, oder eine Kammer zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, soll mit Gefängniß von einem Monate bis

| zu zwei Jahren, und mit Geldbuße von funfzig bis zweitausend

Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung beantragt: „Wer in einer Schrist zu einem gewaltsamen Angriffe u. \. w. soll mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr, und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden bestraft werden.“ Artikel 15 wird von der Kammer in dieser Fassung angenom- men. Artikel 16 lautet nah dem Regierungsentwurfe: „Gleiche Strafe ist auszusprechen, wenn in einer Schrift zu einer Zusammenrottung auf- gefordert wurde, um hierdurch auf die Beschlüsse der Kammern oder einer derselben einzuwirken.“ Der Ausschuß hatte diesem Artikel vollkommen beigestimmt und folher wurde sofort auh von der Kammer ohne weitere Diskussion angenommen. Art, 17 des Regie- rungs-Entwurfes lautet: „Wer in einer Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kammern oder einem Theile derselben durch eine öffentlihe Demonstration oder durch Adressen, welche aufgelegt oder in Umlauf gesegt werden, eine Mißbilligung zu erkennen zu geben, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden Le- straft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels beantragt: „Wer in einer Schrift dazu aufsordert, einer der Kammern oder einem Theile derselben durch eine öffentliche Demonstration oder durch Adressen u. |. w. soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhun- dert Gulden bestraft werden. An der Diskussion hierüber bethei- ligten sich die Herren Dr, Baier, Fürst von Wallerstein, Dr. Sepp, Westermaier, Dr. Schmidt (welcher eine Modification einreiht , die aber nicht die gehörige Unterstüßung findet und daher nicht zur Berathung und Abstimmung gelangt), Freiherr von Lerchenfeld, Kirchgeßiner, Reinhard, Dr. Heine, Referent und König- licher Staats - Minister von Kleinschrod. Eine Aeußerung des Dr. Sepp: „die vorige Kammer sei dem Hochverrathe nahe gestanden, indem sle das Wort „,, Majestät T“ zu streichen versuchte“ rief einen heftigen Sturm der Aufregung hervor und bewog den Präsidenten, den Redner zur Ordnung zu rufen. Es wurde hierauf über Artikel 17 mittelst Namensausrufs abgestimmt, und derselbe mit 71 gegen 63 Stimmen sowohl in der Fassung des Regierungs- als Ausshußentwurfes abgelehnt.

_ Artikel 18 des Regierungs-Entwurfes lautet: „Wer in einer Séhrift die Unverleßlichkeit des Königs, dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer zum Ungehorsam gegen die Geseße oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhun- dert Gulden bestraft werden. Jst dur solhe Aufforderung Un- gehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von drei Monaten und einem Jahre und Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden ein.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung dieses Artikels beantragt: „Wer in einer Schrist die Unvoerleglichkeit des Königs , dessen verfassungsmäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift , wer die bestehende Regie- rungsform mit Spott oder Verachtung behandelt, wer zum Unge- horsam gegen die Gesebe oder gegen die Beschlüsse oder Anordnun- gen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden bestraft werden. Ist durch solhe Aufforderung Ungehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von vierzehn Ta- gen bis zu einem Jahre und Geldbuße von fünfundzwanzig bis zu zweihundert Gulden ein.“ Hierzu hatte der zweite Präsident Weis folgende Modification eingebracht: „Vor den Worten: („wer zum Ungehorsam “‘“/ wolle eingeschaltet werden: „wer die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie, oder des Eigenthums an= greift 2c.“ Herr Dr. Döllinger beantragte zu diesem Amendement nachstehende Untermodification: „Das Prädikat „Rechts=“/ (vor ¡„„Jnstitute‘‘) habe wegzufallen.““ An der hierüber eröffneten Dis- kussion betheiligen sih außer den genannten Herren Antragstellern noch die Herren Dr, von Hermann, Dr. Schmidt, Dr. Heine, Forn- dran, Königl. Staatsminister von Kleinschrod, Fürst von Wallerstein und von Link. Die hierauf erfolgte Abstimmung mittelst Namens- aufrufs ergab die einhellige Annahme des gedachten Artikels in der Fassung des Ausschusses mit der Modification des zweiten Präsiden= ten. Die Dóöllingersche Untermodisfication wurde abgelehnt.

Artikel 19 lautet nach dem Regierungs - Eutwurse: „Wer in einer Schrift Soldaten der aktiven Armee oder Landwehrmänner zum Ungehorsam gegen ihre Vorgeseßten, zur Verweigerung ihres Dienstes oder zum Abfalle, desgleichen wer andere Personen zu un- geseblicher Bewaffnung auffordert, soll mit Gesängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewe- sen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren

und mit Geldbuße von einhundert bis zweitausend Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung des Artikels vorgeschlagen: „Wer in einer Schrift u. \. w. soll

mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden und wenn die Aufforderung ohne Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden bestraft werden. Artikel 19 wird in der Fassung des Ausschusses ohne weitere Diskussion angenommen, Artikel 20 lautet in der Fassung des Regierungsentwurses: „Wer in einer Schrift Handwerksgesellen oder Arbeiter zu gemeinschaftli= cher Wider seblichkeit gegen ihre Meister oder Dienstherren auffordert, soll mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten nund Geld- buße von zehn bis zweihundert Gulden, und, wenn die Aufforde rung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte folgende Fassung vorgeschlagen: „Wer in einer Schrift u. #. w. soll mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu 6 Mo- naten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden be straft werden.“ Gedachter Artikel wird in der Fassung des Aus= schusses angenommen, i

Art. 21 des Regierungs - Entwurfes lautet: „Mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zu zweihundert Gulden is zu bestrafen, wer in einer Schrift wissentlih falsche, zur Beunruhigung der Staatseinwohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Ge- hássigkeiten geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut. Der Ausschuß hatte folgenve Fassung beantragt: „Mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis

*) Offenbar eine Verwechselung mit dem Worte „monarchisch,“ (An- merkung der Münch. Ztg.)

einhundert Gulden ist zu bestrafen u. \. w,“ der Fassung des Ausschusses angenommen. Artikel 22 des Regie-

Artikel 21 wird in

rungs-Entwurfes lautet: „Wer în einer ift di E Sittenlehre überhaupt oder die Lehren, Einrich ee iigion E im Staate bestehenden Religionsgesellschaft dur Acdvrilt, cie L ner achtung oder Verspottung angreift, oder wer vie Amtsehre Üner öffentlichen Kirchenbehörde beleidigt , soll mit Gefängniß von aht Tagen bis zu einem Jahre, und mit Geldbuße von zehn kis ein= tausend Gulden bestraft werden.“ Der Ausschuß hatte hierbei blos die Herabseßung des Maximums der Geldstrafe auf 200 Gulden beantragt. Die Kammer nahm gedachten Artikel in der Aus\s{huß- fassung an. Artikel 23 des Regierungs - Entwurfs lautet: „Ge- fängniß von 8 Tagen bis zu 6 Monaten, und Geldbuße von zehn bis fünfhundert Gulden tritt ein, wenn in einer Schrift dur un- züchtige Darstellung die Sittlichkeit beleidigt wird.“ Auch hier hatte wieder der Ausshuß die Herabseßung des Maximums der Geld- strafe auf 100 Gulden beantragt, und die Kammer nahm gedach- ten Artikel in dieser Fassung ohne weitere Debatte an.

Artik el 24 des Regierungs-Entwurfs lautet: „Wer in einer Schrift das Oberhaupt eines auswärtigen Staatès auf die im Ar- tikel 13 bezeichnete Weise beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Mo- nate bis zu einem Jahre und mit Geld5uße von fünfundzwanzig bis ein- tausend Gulden bestraft.“ Der Ausschuß hatte bei diesem Artikel die Geld= strafe gänzlich zu streichen beantragt. Eine Modification zu gedachtem Ar- tikel wurde von Herrn Arnheim eingebracht des Jnhalts: Wer in einer Schrift des Obcrhaupt eines auswärtigen Staates durch Verläumdung, Schmáhung, Beschimpfung, herabwürdigenden Spottbeleidigt oder dem- selben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, wird mit Gefäng- niß von 1 Monat bis 1 Jahr bestraft.“ An der Diskussion hierüber be- theiligten sich die Herren Fürst on Wallerstein, Königlicher Staats- Minister von Kleinshrod, von Lassaulx, zweiter Präsident Weis und Referent. Artikel 24 wird in der Fassung des Ausschusses ange=- nommen und die Arnheimishe Modification abgelehnt. Artikel 25 lautet nah der Fassung des Regierungs - Entwurfes : ,, Gefängniß von 14 Tagen bis zu 6 Monaten und Geldbuße von 15 bis 500 Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in einer Schrist einen bei dem Königl. Hofe beglaubigten Gesandten oder einen an- deren mit öffentlihem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines auswärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleidigt.‘ Der Ausschuß hatte auch bei diesem Artikel wieder eine Herabseßung des Maximums der Geldstrafe von 500 auf 200 Gulden beantragt. Gedachter Artikel wird von der Kammer in dieser Fassung ohne weitere Debatte angenommen. Artikel 26 lautet in der Fas- sung des Regierungsentwurfes: „Wer in einer Schrift die Regie- rung oder die Behörden eines auswärtigen Staates dur Beschim- pfungen oder Schmähungen angxreist, wer tie Einwohner eines auswärtigen Staates zum Ausruhr oder zur Widerseßlihkeit auffordert, hat Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten, und Gelvbuße von 410 bis 200 Gulden ver- wirkt.“ Auch bei diesem Artikel haite der Ausschuß die Herab= ebung des Maximums der Geldstrafe auf 200 Gulden beantragt, und die Kammer nahm diese Fassung ohne weitere Debatte an. Artikel 27 des Regierungsentwurfes lautet : „Die Artikel 24, 25 und 26 finden bei allen deutschen Staaten unbedingt, bei anderen jedoch nur dann Anwendung, wenn von deren Regierung der Grund= say der Gegenseitigkeit angenommen und dieses amtlich bekannt gemacht ist.’ Der Ausschuß hatte hierfür folgende Fassung vorge- \{chlagen: „Die Artikel 22, 23 und 24 finden nur bei jenen Staa- ten Anwendung, von welhen der Grundsaß der Gegenseitigkeit an- genommen, und dieses amtlich bekannt gemacht ist.“ An der Dis= fussion hierüber betheiligen sich die Herren Fürst von Wallerstein und Königl. Staats-Minister von Kleinschrod. Artikel 27 wird in der Fassung des Ausschusses angenommen. Da die Zeit {hon sehr weit vorgerückt war, vertagte der erste Präsident die Fortseßung der Berathung auf die für den folgenden Tag anberaumte Sißung, und {loß die heutige gegen 2 Uhr Nachmittags.

Sachsen. Dresden, 22. Febr. (D. A. Z.) In der heu- tigen Sißung der ersten Kammer interpellirte der Abg. Dr. Joseph das Ministerium des Auswärtigen wegen der von dem Vorstande desselben in dem zur Begutachtung der das deutsche Verfassungs- werk betreffenden Vorlagen niedergeseßten Ausshusse versprochenen anderweiten Vorlagen rücksi{htlich des deutschen Schiedsgerichts und des frankfurter Juterims und fragte, wann selbige an die Kam- mern gelangen würden; alsdann richtete der Abg. Dr. Meißner cine Interpellation an das Justiz - Ministerium und fragte, ob das selbe Kenntniß davon habe, dvaß in neuerer Zeit auf Grund des dur §. 44 der Grundrechte aufgehobenen Königl. Dekrets vom 13, April 1805 die Jnuhaber von Patrimonialgerichten ihre Ge= richtsbeamten entweder willkürlih entfernt oder doch zu entfernen gesuht hätten? Der Juterpellant sieht in derartigen Vorfällen, wovon in Nr. 7 des Wochenblatts für merkwürdige Rechtsfälle ein Beispiel aufgeführt worden sei, cinen Angriff auf die Selbststän- digkeit des Richterstandes. j

Bei der nun folgenden Berathung über den von dem Abg. Dr, Joseph eingebrachten Gesehentwurf, die Erseßbung der dur g, 9 der deutschen Grundrechte abgeschafften Todesstrafe betreffend, traten die Gegner der Abschaffung der Todesstrafe mit ihren Grün= den nockch bestimmter hervor, als dies bei der Berathung des hier- auf bezüglichen, am 21. Januar berathenen Vorberichts geschehen ivar. Der Ausschuß war, ‘ungeachtet des früheren bejahenden Kam- merbeschlusses, nochmals auf die Erörterung der Frage, ob die Ge seßvorlage der Kammer überhaupt zur Annahme zu empfehlen sei oder nicht, zurückgegangen, und hatte sie abermals in seiner Min: rität (Prinz Johann und Abg. von Biedermann) verneint, was Abg. Dr. Jojeph später eine „kleine Auflehnung“/ gegen ein ausgespro= chenes Prinzip und einen klaren Kammerbeschluß nannte. Die Gründe der Minorität, aus welchen sie die Ablehnung des in Rede stehen= den Geseßentwurfs anempfehlen zu müssen glaubte, und mit de- nen sih auch die Staats - Regierung einverstanden erklärte, waren formeller und materieller Art. Abg. Dr, Joseph hatte |{ch näm- li zur Motivirung seines Geseß-Entwurfs einfa auf §. 9 der deutschen Grundrechte und U], §, 1 des Einführungsgeseßes dazu berufen. Die Minorität des Ausschusses fand diese Berufung auf g. 9 der Grundrechte um so weniger an der Zeit, weil sie der Ansicht war, daß, wenn Regierung und Kammern über Beibehal= tung der Todesstrafé einig wären, sie selbst dur die erfolgte Pu- blication der Grundrechte daran nicht behindert sein würden, da jebt, wo noch kein deutsches Reich bestehe, die ge\sebgebenden Fak- toren Sachsens gegen Niemand eine Verbindlichkeit hätten, jene für ganz Deutschland getroffenen, von jeßt aber nur noch als lan- desgesebliche zu beträhtende Bestimmungen für Sachsen sofort ín Vollzug zu seßen, wenn sie von der Zwemäßigkeit nicht überzeugt seien. Die Bestimmungen der Grundrechte könnten daher wie jedes andere Lan=-