1850 / 71 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ganzen kann der Inhalt der Note nur dazu dienen, die in diesem

Berichte dargelegten Ansichten zu unterstützen.

Es darf, um die in Betracht kommenden Einzelnheiten zu er- wähnen , nicht unbemerkt bleiben, daß die Note vom 21sten v. M.

in ihrer allgemeinen. Fassung. :

die Königliche Régierung muß daher durch den Beschluß vom 13, Febrüar 1850 ißre Beziehungen zu dem Vertrage vom 26.

Mai 1849 als völlig gelöst und ihr Verhältniß zu den Theil

nehmern desselben auf die Grundlage des deutschen Bundes

zurüdgefsührt ansehen““,

ine Los\agung von allen Stipulationen

u auch der Unterwerfung unter das Bundesschiedsgericht us\pricht j fann nicht anerkennen, daß der Rütritt vom BUn rehtlich motivirt sei, und noch weniger kann sie die Königlich hannoversche Regierung berechtigt sei, petenz des Bundesschiedsgerichts loszujagen Mit den über dieses leßtere getroffenen Verabredungen stehen di angegebenen Gründe ihres Rücktritts augenscheinlich in gar keinen ZUja1 . Diese Verabredungen sknd vielmehr, wte der Fn : ißsta ergiebt, {lechthin und ohne Beschränkung

er getroffen, und die Kompetenz des Gerichts

1444 [L

ie Königlich hannoversche Regierung ihren Rücktritt zu rechtser

tigen beabstckchtigt

An der- Kompetenz des Bundesschiedsgerichts kann daher durch f

den Inhalt der Note vom 21sten v. M. nichts geändert werden

Jn Betreff der zu erhebenden Klage selbst wird dagegen durch diese Note jeder noch mögliche Zweifel darüber, ob jeßt aclio nata

1 14

1 lyosoit + Cl Veettat.

fannt, daß der Ur

l L + verbindlich jet, und

sondern

hen Regierung diese Ausführung abhängig sein sollte

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des Vertrages vom 26. Mai pr. Uberhaupt, und damit auch dic jenes Art. [V. bestritten. Es is nach der Ansicht der Königlich hannoverschen Regierung jeßt nicht blos davon die Rede, daß dit ubrigen verbündeten Staaten den an sh für alle verbindlichen Art. 1IV, in unzulässiger oder unzeitiger Weise, mithin so, daß Han ht hätte, dazu feine Mitwirkung zu versagen, voll-

nover em M

ziehen wollten, sondern der Art. 1V. foll sammt allen übrigen Be stimmungen des Bündnisses erloschen sein, weil die übrigen Vei bündeten (wie vie Königlich hannoversche Regierung aus dem Be

haben.

Hiernach erweitert sich allerdings das Fundamint der gegen die Königlich hannoversche Regierung beim Bundesschiedsgerichte anzustellenden Klage. Der Umfang der für die Sache felbst ent-

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scheidenden rechtlichen Momente bleibt dabei freilich derselbe, da dit

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Motiven, durch welche die Königlich hannoversche Regierung il bisheriges Zurückbleiben von der Ausführung des Art. IV. cit als gerechtfertigt ansah, zusammensfällt,

Zugleich liegt aber in der nunmehr erfolgten offenen Erklä rung Hannovers die dringende Aufforderung, die definitive Beschluß fassung über die Klageanstellung und eventuell die Klageanstellung

ist vorauszusetzen, jede der verbündeten Regierungen über diesen Punkt bercits zu einer festen Entschließung gekommen sei: ein längeres Zögern würde nur schadlich wirken und das Vertraucn, dessen die gemeinsame Angelegenheit zu ihrem Fortgange bcdarf, erschüttern. Die Fom-

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elbst so viel als thunlich zu beschleunigen. Es

mission muß daher eine genaue und púünfkllice Wahrnehmung det in dieser Beziehung iu der Sibung vom 1ften d. M. getroffenen

Si Abrede für besonders wünschenswerh halten. r f

D'ese Gesichtspunkte möchten bei der Klageanstellung gegen

Ha zu berlicksichtigen sein ndere Seite der Sache nicht unberührt zu lassen. Ga hannoversche Regierung über den Sinn des

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Art. V, und die Modalitätcn und Voraussetzungen sciner Au hrung einer von der der übrigen Regierungen abweichenden Mei nung, 0 wáre es zu wünschen gewejen, daß die eutstandene Diffc Bundesschiedsgericht geschlichtet wäre. Verbündete nde Ansichten verfolgen, ohne daß dadur cin Zu t cinen Theils von dem ganzen verabredetcn Plane ßt zu werden braucht. Der im Búndnisse vorgezeichnete eg der Entscheidung entstehender Differenzen konnte auch hicr i n ihm erwartete Aushülfe gewähren. Es licgt im Sinne des dnisses, daß dessen Zwecke unverrückt gewahrt werden, daß st entstehende Differenzen niht zu einem Auseinanderfall führen, ndern durch richterliche Entscheidung erledigt werden jollcn. Die biindeten Negierungen haben durch ihre feierliche öffentlihe Er ung das Schiedsgericht über sih anerkannt, sie haben bezeugt, \ die Sicherheit nicht allein in äußerer Ordnung, sondern in eferen sittlichen Grunde derselben, im Rechte suchen, sie haben die rnt\scheidung des Nechts nicht sich selbst vorbehalten, sondern solche iem völlig getrennten, selbstständigen Gerichte überwiesen. Diesen Rücksichten entspricht es nicht, wenn die Königlich han versche Regierung aus einer entstandenen Differenz über die Mo palitäten und Vorausseßungen der Ausführung eines Artikels des Bündnisses, in welhem überdies nicht nur eine gegenseitige Ver pflichtung der Regierungen, sondern eine Verpflichtung gegen die deutsche Nation übernommen war, den Anlaß entnimmt, {ch von dem ganzen Bündnisse, von der Ausführung des Planes, der den Hauptzweck des Bündnisses bildet, von der Abrede über die Schlich- tung entstandener Differenzen auf rehtlihem Wege loszusagen. 4 Hat diese Lossagung freilih nach der Ansicht der Kommission reine Berechtigung, und vermag sie Hannover namentlich nicht von el einmal feststehenden Unterwerfung unter die Kompetenz des Klage tein Ls Iu befreien, so bleibt doch immer die anzustellende ten sihérzußellen en Ne Mittel, die Rechte der verbündeten Staa- Anrufen des Bundis Sika u in der M T , seinerseits ein Mitwirkung zu ver Audflihrao s Die vermeiden und s{lechthin seine weigern zu fönnen, Dieses fattische Art, IV. des Büudnisses ver- zen Verfassungéplan, wie may, Ie aourü E eibtz ist für den gan- lichen Nachtheilen verbundèn | Md L verhehlen darf, mit empsind- unerwünshten und störenben I entusttride Fübiet Mt M Die anzustellende ei ; ' ihren Erfol, O A nf Bd auc das Vertrauen in L A, G ausreichendes Mittel, den Verbün=- deten einen solchen Zustand zu ersparen, und es verdient wohl er- wogen zu werden, ob nicht anderweite Mittel und Wege zur Ein=

des Bündnisses und mit

1 ausdrücklich auf die Entscheidung der aus der Voll Bündnisses erwachsenden Rechtshändel, also auf di nag über gerade diejenigen Gründe erstreckt, durch welche

Bisher hatte die Königlich hannovershe Regierung noch aner- ; t. 1IV, des Búündnißstatuts für sie gültig und nur die Vollziehung dieses Artikels aus Grün

verwetgert, welche die übrigen Verbündeten anzuerkennen außer tande sind. Die Differenz betraf nicht die Gültigkeit jenes Art. ich, ie Art und Weise seiner Ausführung und rausseßzungen, von welchen nah der Ansicht der Königlich

det wird dagegen die fernere Gültigkeit und Verbindlichkeit

\chlusse vom 13. Februar folgert) eine neue mit dem Vertrage vom 26. Mai pr. nicht compatible Vereinbarung unter sich getroffen

Bs a 2 q t oi 249 or Aa onon y . Í { Oegrundung der Jeu! ausagc\prochenen Lossagung mit denjenigen

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wirkung auf die Entschließungeu der Königlich hannoverschen Re- gierung aufzufiuden sind, zu deren Anwendung die ganze Sachlage eine dringende Aufforderung enthalten möchte.

Ein Anhaltspunkt hierfür scheint sich zunächst in der Antwort zu finden, welche der Königlich hannoverschen Regierung wird ertheilt werden müssen, und in den damit eröffneten diplomatischen Ver-= handlungen. Wenn der Verwaltungs-Rath auf diesen Anhalts punkt aufmerksam macht, so wird dadurch nur den Bestimmungen in Art. lll. 68. 1, 2 und 4 des Bündnißstatuts entsprochen.

Die Kommission s{lägt diesemnah vor

der Verwaltungs-Rath möge si 1) mit der hier dargelegten Ansicht über die rechtliche Unzuläs sigkeit der in der Note vom 21sten v. M. ausgesprochenen Lossagung vom Bündnis ctnverttanden erklären, 2) beschließen : daß an den bis jeßt gesapten Beschlüssen Uber die 1e des Inhalt

Vorlagen an den Reichstag s jenen

Note Aenderungen nid

daß den verbund N erungen nh mzugeben E, bei der Klageanstel | 11 eventuell dic uh 1 und 3 dargelegten htlihen Momente zu berückck- nchligen, und

daß der Königlich Regierung vertrauensvoll U Überlassen sei, der Koni verschen Regierung aeagenüber dur alle der Sachlage nah zulässigen Mittel das Recht und die Würde der verbündeten Staaten wahr- zunehmen.

Berlin, Den 4 Márz 1850

von Ce El, 1 M a VT e

Desterreich Wien, 10. M Gestern Vormittag wa die ganze Garnison auf dem Josephstädter Glacis in Parade aus gerudckt, um vor Sr. Majestät dem Ka1ser zum erstenmale in diejem Jahre wieder die Ncvue zu passiren ämmtliche Truppen waren in fünf Treffen aufgestellt, als Se. Majestät mit einem glä n zahlreichen Generalstabe erschien uud die Front jedes einzelnen Tref fens hinahritt Beim Defili j Bataillone ÎJâge1 sechs Bataillone Înfanter aDier( Fon pagnuieen Pionicre, vier C zwei reitende und drei Fuß - Batterieen zu ach! i Ne menter. Unter der & den 1

Erzherzogin 0 militairischen Schauspi stigt war.

Die zur Berathung de1 an den allgemeinen deutschen Arbeit cin Schreiben gesendet und in aller derjenigen Materialien ersucht, vie zur Lösung der

nemtol pr t 591 Demselben un

politishen Fragen für wichtig erachtet werden

Ein Vortrag des Finanz-Ministers, Freiherrn von Krauß Anträgen zur Ausführung eines Grundsteuer-Provisoriums in Äronlándern, in denen die Grundsteuer bisher nicht gereg | vom 24. Februar lautet :

Ew. Masestät! Mt Del ler Ent\chließu vom 20, L ftober vorigen Jahres haben Ew ia jestät die thätigste Beschleunigung dei ¿Feststellung ein Grundsteuer - Provisoriums in Ungarn anzubesehlen ger Bei der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes und bei elf gen Anforderungen, welche nicht nux | auf eine glei mäßige Besteuerung, sondern auch in Beziehun; dieses Provisorium gestellt den müssen, hielt ich den Weg di Berathung mit Personen, welche mit den Kultu1 und Steuervet l Ind [u

hältnissen dieser ausgedehnten Länder genau bekannk qecigqnetsten, zur Auffassung det (Grundsäße und zur Bezeichnung

; der Ausführungs - Modalität zu gelangen, und ich beectile mi, dic 1

Ergebnisse dersclben, welche die Zustimmung des Ministerrathes « bielten, der allerhöchsten Genehmigung Ew, Majestät zu unte1 ziehen Von der Ansicht ausgebend, daß das Grundsteuer - P visoriuum bis zur Vollendung des stabilen Katasters Wirksamkeit bleiben zugleich aber die Ausfü eh vorbereiten und erleichtern soll, ward es endid (

fannt, dasselbe auf Grundlagen dingungen cine1 gerechtee Steuerumlage auch tTurcl) eine läng Reihe von Jahren entsprechen kann. Selbst Kostenaufwande und bei zweckmäßiger Benußung der in den übri gen Kronsländern gewonnenen Erfahrungen fann die Bollendung de: \stabilin Katasters auf dem weiten Flächenraume, um ten cs sich han delt, nicht vor Decennien in Aussicht gestellt werden. Als weiter Bedingung cines eutsprecenden Provijoriums wurde erxfaunt, dap dasselbe nicht allein eine möglichst gleichmäf Besteuerung verbürg( und eben dadurch die Einbringung der Steuern, aus wel nanz-Verwaltung rechnet, erleichtere, sondern auch die Viittel biete, administrative Maßregeln zur Belebung der Landeskultur, zu1 Beseitigung der Hindernisse, welche bis nun dem Verkehre mt Grunl und Boden im Wege standen, und zu1 Gründung des Realkrcdites vorzu bereitcnund zu erleichtern. Namen!lich istes die leztere Rücksicht, und na men!lich die zur Begründung des Realkredites nothwendige Einführung geordneter Grundbücher, welche den hohen Werth der vorliegenden Aufgabe über die Gränzen der Wichtigkeit einer bloßen Steue!

maßregel erhöht. Alle diese Zwecke können am sichersten errcicht werden, wenn sich das Grundsteuer Provisorium den Grundsäßen res stabilen Katasters anschließt. Sie sind allgemein als diejenigen anerfannt, welche die möglichst sichere Bürgschast sür die gleichmä- ßige Bisteuerung des Grundertrages gewähren. Wenn in den deut \{chen Kronländern nah dem Erscheinen des allerhöchsten Patentes vom 23. Dezember 1817, mit wclhem die Einsührung des stabilen Katasters angeordnet wurde, im Jahre 1819 cin auf abweichenden Grundsätzen beruhceudes Provisorium ins Leben trat, so war dies durch das Vorhandensein der Operate aus der Zeit der Josephinischen Steuer

Regulirung erleichtert, bci welchen cs nur einiger Nachhülfen bedurfte, um sie soglcich in Anwentung bringen zu können. Jn Ungarn fehlt es aber, mit Ausnahme ciniger Bruchstücke, an solchen Dp

raten, Das Grundstcuer-Provisorium muß neu geschaffen werden, und die in anderen Kronlándern bei den Opcrationen für den sta- bilen Kataster gewonnentn Erfahrungen bicten die Mittel dar, ihm einen höheren Grad von Vollkommenheit zu geben, wenn es auf die Grundsäbße des Katasters gegründet wird, welche dadurch unten den Steuerpflichtigen verbreitet weiden und die öffentliche Meinung für sich gewinnen, Die seiner Zeit folgenden Operationen des sstla- bilen Katasters werden sich dann nur als eine Verbesserung und Bervoll- ständigung des in seinen Grundlagen bercits vorhandenen Systems dar- stellen, rascher fortschreilen und überall Vertrauen und Anerkennung fin- den, Diese Betrachtungen gelten nicht blos für Ungarn, sondern über

haupt für die Kronländer, in denen , bisher eine wohlgeordncte Grundsteuer-Verfassung nicht besteht, In Erwägung dieser Ver

hältnisse und der an ein Grundsteuer-Provisorium zu stellenden An

forderungen erlaube ich mir mit Zustimmung des Ministerrathes folgenve Anträge: Das Grundsteuer - Provisorium für Ungarn,

bei cinem bedecutend«

L ittel dan

Croatien, Slavonien, das temescher Banat wodschaft, dann Siebenbürgen ist auf die Ausmittlung des mitt leren reinen Ertrages für die Einheit des Flächenmaßes jed turgattung und Klasse in jeder Gemeinde zu gründe: nach zu bildende Tarif auf die einzelnen Grundstücke mit

auf dic Kulturgattung und Klasse,

anzuwenden. Die davon zu entrichtend( alle Grundbesißer für alle Kulturgattungen

Antheile vom Hundert (Prozente) des Reinertrages ausgespro

Die Besteuerung des Reinertrages der

theten oder vermiethbaren Gebäuden mit dem gleichen Antheil Hundert (Prozente), bei den übrigen durch cine1 l

der Wohnbestandtheile

Bestimmungen zufolge wird in jeder Gemein Umfanges und nach Bildung cines zu den ?

es Orundsteuer - Provisoriums best

er steuerpslichtigen

iteuertrelen

nennung etnes (Gej itel Vitese umfassen : L) m die Bezeichnung der ( ne lichen Bewirth ] l Î n, Da tit 7 Crtragssähigkeit jet nahme des Lagerbuches AU 3 Grundstückes in topographische1 des Besißers und seines Wohn rundstückes, c) des Flächenmasz( Ocnennung der inheit lachcnma} iahden, QOauen U K, d) cr K Hrundstük einzureihen ist. Î cnen fux gemesscn« Bezirk nad Horiaustac1 praft Ge lnl L 1( O Li | +11 / y T( 1 | N t s ( r D ctton 1m cl l l 1 UCs Talr( 1 n ali 1| ngenommen Hen om l 1 1 fiut N nd 1 l ) iu D ( elch u 4‘ î J l 41 n n l 2A n 1 na nach i robe U u 16 M 01 De ) Llu 1110 1 Inde Il \ \ en 1 Il ul 10 l Î U ausaenmi l \ ACGTELUE 11 1 vit gerecht J t bet ert X 1 nl rf Deg Bd 1 j en uni ( | Div) Kronla! die 1e ( standtheilen 1 dem Steuen uf | N N fanDi I LULS 1 R nDdt et j 0 K; i ( und nur {l 11 [ l 1 in zur au D {) l (1 l l m Cl N Î l'( nl erua 1 Il lf na Li iu H etl h ì 1 (Nd 1 N \ 2 r l dl i 1B y) l U nl! | Fälle ijt dic VAr Q | LDfnN N 1 [Aeg d usse, gegen Die Unmwendung dejßelbei nic der Gebäude durch die betheiligt sier gestattet, welche unterjuc)t, und T troffen werden. Die Evidenzhaltung d( des jedes etnzelnen Grundbestlze1 I T

bringung unerläßlich, sle 1st aber au gen, vor Allem aber in privatrechtliche1

den Beduürsnisse der baldigen Erri besonderer Wichtigkeit, und muß unmi

(Hrundsteuer - Provisoriums geregelt u

werden, wobei übrigens zur Aufmunterung auch in den übrigen Kronländern bestehend wäre, daß während der Dauer Tes Provisorium

rung in der Benubungsart des Boden

stüce in der Besteuerung berücksichtigt, wohl

aänzlich zu Grunde gegangener Yödjelki

dem ich tiese Grundzüge des Grundsteu

gedachten Länder der Alle: osten Heuechmigung9 ic den Entwurf des UAllerhochsten Pa

L A pen Anträgen zur Ausfuhrung (l t K d” wq { 11 tem in Ungarn, Croatien, Slavon t ie C Moiwodschaft und Siebenbürg( - L 9 N50 V f L ns vort eDCcne das mit Meiner Ferktigung. teh Wien, A, März. isr (1 nz N ver Dit Den Schlußberg M h ( aranze wohnten Dts Mümbo Oberst National-Regiments, L ator Regiments, un® welche aus wurden.

Warschau ernannte Bestimmungsorte an-

(General-Konsul in

Ministerium der Landes-Kultur

betreffenden Fragepunki

veitimmten RKiassen

Hierüber erging folgende Kaijer A A t Oesterreich und Preußen und \o Regierungen allein gepflo Convention vom 30 dem Exposé beige Uebereinkunft elórige „Entwur }f““ und óiterreid) schen

C (

Budijawle! l preußis{hen Ge-

die diesseitige Regierung. Die Beilagen uf den Beitritt der diesseitigen zugleich die Beweggründe dar=

acmcinscha tuch

Gjuric, Major Des erli Dresden an

diesem Anlasse vom Minister | rung bezüglichen Noten, worin

447 gelegt sind, welche die Regierung bestimmten, ihre Zustimmung zu einer Maßnahme nicht zu beanstanden, welche, wie die Vorlage meint, inmitten „der für die Einigkeit Deutschlands und einen ge sicherten Rechtszustand drohenden Gefahren als cine äußerst dring liche“ hátte erfannt werden müssen. Hierher gehört namentlid folgende Stelle aus der Note des Staatsministers von Beust an den K. K. österreichischen außerordentlichen Gesandten und bevoll máchtigten Minister Grafen von Kuesstein: i „Die sächsishe Regierung hat jederzeit De Ueberz ugung

uldigt, daß die Sicherheit des Bundes und Dit Wol (fahrt Deuts lands nicht besser gewährleistet werden fönne, al d) ) ve nigte Handeln und Wirken der Regierungen von LWeslerreich unl

ertrauen 11 Deren

Preußen, und sie wird mit unges{hmälertem Vertrau

( f À j

- p N19 0A T o gon 1 qacleat ec1 ly Hände die Leitung der Buundesangelegenheiten gelegt ehen l S s e E ° z . Ol Ó E v aof vprichtet \ x A2 eA IBünsche sind auch jet vor Allem Daraus ger1M! dat de! itri der königl. preußischen Regierung zu den Propojtltonen Dec binets baldigst ermöglicht werden mochte unz { Mm 1% 0A b o , , (K ontty s zu welchen bei der Bildung der neuen Séntra i6r Veranlassung geben Tonnie, dave bereit sein, solche dem Zwecle etne en Neagterungen von errei U ] (jeher Wenn daher di \chieDdsrichterlicen Cnt]cheldung I O1 Zachsen, er ) bi re e rh D Ann l eut) l {utt ( lit 0D } e omi 1 De sihtiaten |} t {en j f A Y f c 9 P 4 i na er chn Md) i l l T 21V ( in roy ( lef { racid ( M len é Í A ¡it eit iat { j 1 ; f, j | l ( { i l ( (in lan ] j 1 )? ch / s rdneten n Eeck bis ur da an n Da C I V D N lärung | nd feine Partei, da sle nur die frankfurter Reich Í N G ) Ï D) T5 C abe ( u l 4 ) \ ( {4 , ( N 1 ij 1 1 l ennen f | | wohl Dei {Vitim1 l) : l ( ) ( 11 N ( 4 l | 3 11} estria {zu 1 1 1 fet Î tant f 1 L0G 5) Dt l 3 l t 1 D Md Eil nzit t 1 O01 l g T L icn T1 Di terun ad \ v rlcbu { l enl i1 ckteuter1 anaemií d n î Meine einé pluz 1 } 5 , Ion ul l Cl Iu O (M N Ç belauft ( l nt | l ( { l tee! ( mi l ! u ilt i (O j Ï ck74 U i 10109 / ; ; ( C { V I ' 1 Lil 4 cl) Gh l l 1( JCITCOULIE mnn 4 n DT j iBuUnTa l Bun 1 taat l mut [4 ; ) 1CWoait rat n n (C ( } Tot ? 4 L d ¿C 19 h 1 N ( ¡ Cla +4 Y 1 D CHIionen C M Ql l 31 I (I l U Á \ 1 illia ) en 91 it 1 Wi ) y der Vai nagen et l diqu1 ster zugewt lgen noch einige Pelitionen pn Hterauf th Prasident mil jentanten, weiche von 1hrem ! | (lls ck 4 a en wollen, im Dallajtc Del U stellt sein werden. Hieraus geh! uber Mauguin’s Antrag bezuüguc banken uber Die Kommijsion l N G 44 0 )y+ 4 4 1CDC1 Betracht zu nchmen. Url. 1 ( A Her Gar s Ttafonto Bill Flecken der Republik einé [onftoi auszugeben, errichlet werden, L j A A B i H eben Da n DeN tadt eine in einem Kanton gEéven ar, i r e ontalia oren ann CVensau

welche mehreren Kantons auge mia T eine Bank bestehen. In den Wrien, wo die Banl

¿Franfkfreih Sufkkursalen besigt, darf vertheidigt seinen

errichtet werden! Antrag gegen die Einwendungen behauptet, man Papieremission

Mauguin Kommission

angenommen nen gegenüber, sollen sie Zwangs- 1) über die bei- einen Kredit für

nicht den Einze : eingebracht : erzwölftheile vor gaben im Departement der Marine. Léon Faucher (auguin stoße die Elementarlehren der Fi

NDrojeft beleidige die Gerechtigkeit. s Alle reich machen wolle. Bank von Frankreich zu Grunde richten. {1 unhaltbar. Ehrliche Leute müßten sich solchen beklagens-

nzwissenschaft Ja, es sei sogar Namentlich wolle Mau Die angegebenen Mit=-

iguin in ähn-

weil der Staat verzihtet auf diesen Antrag sei unreali- verwirft den (Zinstimmig verweigert n Verfolgung Michel's

niteur enthält ein Dea velches das Jnvaliden- in demselben befindlichen

[h vorziehen, ins pas

zer erflärt héutè, die der Wahl- rübér, daß die Wahl-Union ge- zu machen , Staatsstreich Vielleicht ift dér das Journal publique ion ihre Unterstüßung zuge- nothwendigen Protéstation an- ten, was wir wissen,

O pinion

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statt ih ciner 10 teurnale Alles wußy

3aucorbeil ausruft : republifanif Man mißbraucht einer Usurpation. 000 Wähler an dem vorbe- genommcn , ot gestimmt hätten. - Stand der Ffranzósi-

achweisunger

(außer Kriegs\c

F P S Onnenge aile

= 75 Kilogramme en damit 3,152,323

Arrondissements, weaqnehmen fortwährend

Polizeivräfekten aufgefordert

rejheben aemelDdet

Zinken der ¿Fonds war das Gerücbt S{uldb

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