1850 / 84 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E l i e Ra crrcpif

: Fremde.

§. 20. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Ge-= meindeglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. ;

§, 21. Personen, deren Zuständigkeit niht erweislich ist, fal- len, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last, wenn sie sih in derselben zuleßt aufgehalten haben. :

Waisen solcher Personen sind nur dann Angehörige Der Ge- meinde, wenn sie sich beim Ableben ihrer Aeltern daselbst befinden. Rechte der Gemeindeglieder und Fremden überhaupt,

§. 22. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1) auf polizeilichen Schuß der Person und seines in der Femarung: 26 Gemeinde befindlichen Eigenthums; 2) auf Die Benußung der Ve- meinde-Anstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen.

Rechte der Gcemeinde- Angehörigen insbejo nde re.

K. 23. Die Gemeinde - Angehörigkeit begründet überdies das Recht: a) auf Benußung des GemeinDdegutes nach den bestehenden Einrichtungen, b) im Falle eingetretener Verarmung auf Unter stüßung aus den Gemeindemitteln nah Maßgabe der [E E Ur- menversorgung bestehenden Einrichtungen, C) auf Theilnahme am aktiven und passiven Wahlrehte zu den Gemeindeämtern innerhalb

er in den §8. 30 bis infl. 33 angegebenen Gränzen, Rechte der Gemeindebürger insbesondere.

6. 24. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt: a) das aftive und passive Wahlrecht zu den Gemeindeämtern, b) den Anspruch aus Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere sür Bürger, so wie für deren Wittwen und Kinder, bestimmt sind, c) die 1m F. 23 unter a. und b, angegebenen Befugnisse der Gemeinde - An- gehörigen.

Pflichten ver Gemeindeglieder überhaupt.

§. 25. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr geseßlih zustehenden Wirkungskreises getroff}enen Anorduungen, b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten.,

Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Emirittes in den Gemeindeverband und dauern so lange fort, als das Ver hältniß zur Gemeinde währt.

6, 26. Personen, welche in der Gemeinde thren Wohnsiß nicht haben, tragen nur die nah den landesfürstlichen Steuern oder nah dem Realbesiße umgelegten Gemeindelasten.

Verhältniß der Fremden. ;

§. 27. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebezirles auf- halten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- glieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu geniepen,

Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit dur eincn nicht erloschenen Heimaischein ausweisen, so lange sie sich entspre - chend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besißen, de rzeit- liche Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden.

Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch ewen GBe= meindebeschluß beschwert, so kann er sich um Abhülfe an den Stall= halter wenden.

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I Wb On Von der Gemeindeverfassun g. g. 28. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten.

Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ist dem Ge- meinderathe, dem Magistrate und den Bezirksvorstehern anvertraut. Wo eru g.

Von dem Gemeinderath e. Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes. §. 29. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihfer Mitte gewählt. E Die Zahl derselben ist auf Einhundert zwanzig se\tge)eßt. Wahlberehtigung (Aftives Wahlrecht.) g. 30. Wahlberechtigt sind, insoweit denselben niht ein im G. 31 aufgeführtes Hinderniß entgegensteht: 1) alle Gemeindebürgez männlichen Geschlechtes, 2) unter den Gemeindeangehörigen alle österreichishen Staatsbürger männlichen Geschlehtes, welche in eine der folgenden Kategorieen gehören: a) diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke, oder von einem im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direfte Steuer von wenigstens zehn Gulden C.-M. oder von einem anderweit gen Einkommen eine Einkommensteuer von wenighiens 20Gulden C,-M, entrihtenz b) wirkliche, pensionirte oder quieszirte Hof-, Staats, Landtags- und Kommunal-Beamte, insofern sie Besoldungen, Pen- sionen oder Quieszentengehalte genießen, von denen eine CEinkom- mensteuer von wenigstens zehn Gulden C.-M. entrichtet wird ; c) Offiziere, welche zur Militia stabilis gehörenz d) die lateinisc- fatholishen Pfarrer in Wien, so wie der Pfarrer der hiesigen grie- cisch-fatholischen Kirchengemeinde; e) die Pastoren der hiesigen evangelischen Gemeinde augsburger und helvetischer Konsession ; f) der Pfarrer der hiesigen griechish- nicht umrten Gemeinde ; ) der erste Prediger der hiesigen Judengemeinde ; h) die Doktoren aller Fakultäten, wenn sie ihren akademischen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben, und 1) die Vorsteher und Oberlehrer der hiest- gen Volks\chulen und die angestellten ordentlichen Lehrer und Pro- sessoren an den hiesigen mittleren oder höheren öffentlichen Lehr- anstalten, e 4 8g. 31. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahl- rechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; eben so diejenigen, Die eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder von Tag- oder Wochenlohn leben. | s Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen, welhe zu einer Strafe verurtheilt worden sind, womit die Strafgeseße din Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpsen, bis zum Erscheinen solcher Geseße aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sitt- lichkeit verlependen Vergehens oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Geseßes - Uebertrclung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind ; h) diejenigen, welche wegen eines Verbrehens oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit oerleßenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Unter- suchung verfallen sind, während der Dauer derselben; c) diejenigen, ber deren Vermögen der Koncurs ausgebrochen ist, in sv lange die Krida-Verhandlung dauert, und nah Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Kridatars nicht vollständig nachgewie- sen wurde, und d) diejenigen, welche den Steuerbetrag, von dessen Entrichtung ihr Wahlrecht bedingt is, oder die hierauf umgelegten Zuschläge in dem der Wahl vorangegangenen Steuerjahre nicht vollständig bezahlt haben, oder in dem laufenden Steuerjahre mit einem Rudstande hieran aushaften. c „Wählbarkeit (Passives Wahlrecht). 279i 32, Wählbar is jedes wahlt erechtigte Gemeindeglied männ- lichen Geschlechts, welches das 30ste Jahr zurücgelegt hat. §. 33, Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Per- sonen, welhe nah §. 31 von der Ausübung des aktiven Wahlrechts ausgenommen sind, b) Militairpersonen in der aktiven Dienstlei- stung, c) die Gemeindebeamten und Gemetndediener. Ausgeschlossen sind: a) alle Personen, die nah §. 34 von der

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Ausübung des aktiven Wahlrechts ausges{lossen sind, b) säumige Schuldner der Gemeinde und c) jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde, oder einer Ge- meindeanstalt, oder über ein ihnen von der Gemeinde besonders anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rehnung noch im Rück= stande sind. i;

F. 34. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindeglieder Wiens in drei Wahlkörper abgetheilt, deren jeder vierzig Mitglieder zu wäh- len hat.

Den ersten Wahlkörper bilden die höchstbesteuerten Grund= und Hausbesitzer, welche an Grund- oder Gebäudesteuer einen Steuer- saß von mindestens fünfhundert Gulden Conventions - Münze, und die höchstbesteuerten Erwerbsteuer- oder Cinkommensteuer-Pflichtigen, welche einen Steuersaz von einhundert Gulden Conventions-= Munze oder mehr entrichten.

Den zweiten Wahlkörper bilden alle Grund- und Hausbe- sißer, die an Grund- oder Gebäudesteuer unter fünfhundert Gul den Conventions - Münze und wenigstens zehn Gulden Conven=- tions-Münze bezahlen, dann die im §. 30 sub b) bis influsive 1) aufgesührten Gemeinde-Angehörigen.

Der dritte Wahlkörper enthält die nah §. 30, Z. 2, Lilt. a wahlberechtigten Erwerbsteuer - und Einkommenssteuer-Pflichtigen, die einen Steuersaß von weniger als einhundert Gulden Conven- tions-Müúnze entrichten.

Gemeindebürger, welche weder nah der Steuerzablung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder den an- deren Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahl körper aus. i

Wer mehrere Grundstücke besißt, oder aus verschiedenen Titeln mit der Erwerbsteuer oder aus verschiedenen Einkommsquellen mit der Einkommenssteuer mchrfach belegt ist, wird unter die Höchst besteuerten gerechnet, wenn er im esten Falle mindestens fünfhun- dert Gulden Conventions-Münze an Grund - und Gebäudesteucr, und im zweiten und dritten Falle wenigstens einhundert Gulden Conventions-Münze Erwerl oder Einkommenssteuer im Ganzen entritet,

Diejenigen , welche zugleich als Grund- oder Hausbesißer und wegen ihres Crwerbes oder Einkommens direkt besteuert erscheinen, gehören in die Klasse der Höchstbesteuerten, wenn ihre Steuerschul- digkeiten zusammen den Betrag von wenigstens sünshundert Gulden Conv.- Münze, oder an Erwerb- oder Einkommenssteuer wenigstens Einhundert Gulden Conv.-Münze ausmachen; wenn dies nicht der Fall ist, Üben derlei in verschiedenen Steuer-Kategorieen erscheinen- den Personen ihr Wahlrecht, wenn sie an Grund- oder Gebäude steuer wenigstens zehn Gulden Conv.,- Muúünze entrichten, im zweiten Wahlkörper aus.

Wer nach feinen persönlichen Eigenschaften wahlberectigt ist, und zugleih zur Klasse der Höchstbesteuerten gehört, wählt im er- sten Wahlktörper.

Sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper aus uben.

Behufs der Einreihnng in die Wahlkörper, nicht aber zur Be gründung des aktiven Wahlrechtes werden dem Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin entrichteten direkten Steuerbeträge zugerechnet, so lange die dem Vater und Gatten geseblich zustehende Befugniß der Vermögens-Verwaltung nicht auf=- gehört hat. |

Die Mitglieder des zweiten und Dritten Wahlkörpers wählen nach den im §. 2 bezeichneten Bezirken , die, wenn die Zahl der Wähler zu groß sein sollte, in Sectionen abgetheilt werden,

Die Zahl der in jedem Bezirke vom zweiten und dritten Wahl örper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes is nah dem Verhältnisse der Bevölkerung auszumitteln.

ie Mitglieder des ersten Wahlkörpers werden mit Rücksicht e Zahl in Wahlkammern eingereiht. er Gemeinderath wird diese ÉEinreihung durch eine besondere, ver Bi stätigung des Statthalters zu unterziehende Anordnung fest- seßen.

Die Zahl der im ersten Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes wird unter die einzelnen Wahlkammern nach dem Verhältnisse der in dieselben als Höchstbesteuerte aufgenomme- nen wahlberechtigten Gemeindeglieder vertheilt,

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Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten.

§8. 35. Ueber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlfkörpern und Bezirken abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und in jedem Wahlbezirke an einem geeigneten Orte mindestens durch sechs Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzu legen.

Die Auflegung dieser Listen ist durch cine dreimal der wiener Zeitung cinzuschaltende und den Hauseigenthümern zur Verständi- gung der Parteien zuzustellende Kundmachung unter Festseßung einer vom Tage der ersten Kundmachung in der wiener Zeitung laufenden vierzehntägigen Präklusivfrist zur Anbringung von Ein wendungen dagegen zu veröffentlichen.

Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Ein- wendungen binnen längstens sechs Tagen und ninunt die Ur ZU lässig erkannten Berichtigungen sogleich vor.

Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Beru fung an den Gemeinderath innerhalb drei Tagen ossen.

Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindlihe Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden.

Aus\chreibung der Wahl.

g. 36. Zur Vornahme der Wahl sind aht Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchen Zeit und Ort der Wahl, \o wie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ge- meinderathes genau anzugeben sind, auf die im §. 35 angedeutete Art bekannt gemacht wird.

Leitung der Wahl.

§8. 37. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahl-Kommissionen geleitet. —-

Für jeden Wahlbezirk und rüdcksichtlich für jede Wahlkammer wird von dem Gemeinderathe cine Wahl-Kommission niedergeseut, bestehend aus einem Mitgliede des Gemeinderaths, welches dabei den Vorsiy führt, aus einem Mitgliede des Magistrats und vier stimmberechtigten Gemeindegliedern, von denen vorauszujeßen ist, daß sie die Verhältnisse der Wähler in den verschiedenen Wahlbe- zirken hinlänglich kennen, damit die Hindernisse, welche der passi- ven Wahlfähigkeit entgegenstehen, nicht unbemerkt bleiben.

Die Wahl-Kommission sind für den gewissenhasten Vollzug der Wahl verantwortlich. S

Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten.

Jeder Wahl-Kommission wird ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Kommissär beigegeben, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des geseplih bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen,

Vornahme der Wahlhandlung.

» o ! r , 18 38, Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlreht aus üben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte

vor dcr Wahl-Kommission persönlich erscheinen.

_ Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mit gliede der Wahl - Kommission zu führende Wahl - Protokoll einge-

tragen.

Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen

die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Ge meindegliedern verzeihnet wird.

Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimmzettel

zuleßt angeseßten Namen unberücksichtigt zu lassen.

Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aufzufordern

zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder am Versanmlungs A einzustnden, um nöthigenfalls die Stimmgebung erneuern ónnen. j j

Grist wird am Wahlorte selbst von der Wahl - K ommission die C öffnung der Stimmzettel und die Stimmenzählung vorgen E

Die Stimmen derjenigen, welche Ge De Maas nicht erschienen sind, werden als dem Ergebnisse der L mend betrachtet. :

Nach Nh F ho 1p D ck ( Nach Ablauf der zur Ubgebung der Stimmzettel festgesetzten

Als gewählt find diejenigen anzusehen, welche die absolut

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht zielt werden, \o ist zu der engeren Wahl zu schreiten.

Hierbei haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschr ken, die bei der ersten Wahl nah denjenigen, welche die absolu Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich h

Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Perfon immer die doppelte von der Zahl der noch zu wäh |

Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl brachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten

Ergiebt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, scheidet das Loos,

Eine besondere Jnstruction innerhalb der Gränze1 meinde-Ordnung wird die näheren Bestimmungen übe handlung aussprechen.

Prüfung und Bekanntmachung der Wahl

F. 39, Sogleih nah beendigter Wahl, ist das von dc1 Kommission und vom landesfürstlichen Kommissär zu unterfertige1 Wahl-Protokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen Gemeinderathe zu übermitteln.

Einwendungen gegen das Wahlgerfahren inv beim Gemeint rathe längstens binnen aht Tagen nach beendigtem Wahlakti zubringen.

Fnsoweit diese Einwendungen als statthaft befunden ist eine neue Wahl auszuschreiben

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Werden jedoch binnen der obigen rist keine Et ) vorgebracht oder die vorgebrachten als unstatthaft bese | der Gemeinderath die Gewählten von der auf | esa Bal

4 mit der Aufforteruug in Kenntniß zu seßen, daß sie l

Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung :

Im Falle der Ablehnung is eine neue Way? ZU veran Wird ein Wahlfähiger in mehreren Wahlbezirlen od fammern gewählt, so hat er sh gletchsaue stimmten Zeit über die Annahme oder Ablehnung, und im Falle darüber, für welchen Wahlbezirk, oder für welche er die Wahl annehme, zu erslären.

Erfolgt die Annahmserklärung Gewählten ohne Angabe, für wel Wahlkammer er anuehme, so gilt die Annahme sür den Lal zirk oder für die Wahlkammer , w hatte.

Bei Stimmengleichheit is die ausdrückliche Erklärung

wählten einzuholen.

hon aller f U CDUDIDLALL I

0: E Ne. Sen

Jür die Wahlbezirke und Wahlkammern, sür welche è uicht angenommen wird, ist eine neue Wahl a1 reib

Mit der Erklärung der Annahme der Wahl hat der Gewäh insofern es nit notorisch is, auch die Nachweiqung beizubrin daß er die zur Wählbarkeit erforderlichen Cigenjd aft besikt

Bird diese Nachweisung uicht beigebrach der liegt dem meinderathe der Nachweis vor, f (Hewählte von der W barkeit ausgenommen oder ausg U O L E ue V zu veranlassen. S

Der Gemeinderath macht die von ihm bestatigt L fentlih bekannt

Dauer der Amtsführung

g. 40 Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf drei

Jahre gewählt.

Alljährlich scheidet im Monat März de1 dem dritten Theile zunächst kommende Zc ihren Stellen und wird durch Neugewählte von welchen die ausscheidenden Mitgliede erscbt.

Der Austritt geschieht das erste- und zweitemal nach der Ent scheidung des Looses, in der Folge treten immer diejenigen aué welche drei Jahre vorher gewählt worden waren.

Bis die Neuwahlen statlgefunden haven, bleiben vie zum Aus-

tritte bestimmten Mitglieder im Amte.

Dieselben sind wieder wählbar.

Die Wiederbesezung der durch Tod oder Austritt der Zeit erledigten Gemeinde athsstellen wird in der Regel zugt} mit den jährlihen Ergänzungswahlen vorgenommen.

Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitgliede1 zwanzig steigen, sv ist zum Ersatze derselben auch vor dem Eintritte diese Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der eßten Wahler listen cinzuleiten. ¿,

Jede solche Ergänzungs wahl gilt übrigens 11? s zum regel mäßigen Erneuerungstermine. Der Gewählte nitf zu der Zeit wie- der aus, zu welcher derjenige, an Dessen Stelle er gewählt worden hâtte austreten missen. A E | Wahl des Bürgermeiters, :

g. 41, Nach erfolgter Konstituirung wähli Der Gemeinderath aus seiner Mitte den Vorstand ( Bürgermeister, ) Dieser Wah|[- handlung haben sämmtliche Gemeinderathsglieder beizuwohnen,

Sie sind hierzu mit dem Beisaße einzuladen, daß jene Ge- meinderathsglieder, die entweder gar niht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien und in der laufenden Wahlperiode niht wieder gewählt werden können.

Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der sämmtlichen Gemeinderaths- glieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Vürgermeister ge-

wählt zu betrahten, welcher die absolute Gemeinderathsglieder für sich hat.

Der Gemeinderath wählt weiter auf die zwei Borstands Stellvertreter, deren einer den Bürgermeister in zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. quer seiner Amtsführung. i Wahl des Bürgermeister regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer oder in Folge eines ( j R Erlediguugsfalles geschehen 1s auf dret Zahre, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst

Mehrheit der gesamtnten Sollte der Austritt des Bczirksvorstehers vor Ablauf der drei : Zahre erfolgen, so haben die Bezirks - Ausschüsse eine neue Wahl | üblicher Weise zu befor eröffentlihung und Verbreitung in auer eines Jahres | für die Zeit bis zum regelmäßigen Erneuerungs-Termine vorzu= | “SOIA. 2M MEISTREN, Die Bezirks-Vorsteher und Bezirks-Ausschiisse be keinen Gehalt, haben jedoch Anspruch auf eine vom Gemeinderatbe | jährlich festzuseßende Entschädigung für die mit ibrer Amtsführung | tere Ano1 verbundenen Auslagen. : : E a Durch Beschluß des Gemeinderaths können die Be zirks-Vorsteher oder Bezirks-Ausschüsse abberufen werden, , Jn diesem Falle ist binnen vier zu schreiten. Dafselbe hat zu geschehen, Wenn Tis Gründen die Bezirks-Vorsteher oder

hen | direkten Steuern und alle hiez

es mag dieselbe nah

fingelreienen

4 4 Bochen zu einer neuen tresten wurde, x eder wählbar.

Bestätigung der Bürgermeisters

U Der ¿Folge

uterabtheilung

jat der Burgcrmeister ün A

vorgeicchrlebenen Vienjtieil l 1/05 ot 109 E S lo 140 avzulegen und 1jt die ßteruber aufgenomme1

3Uurtunde dem

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Zahl der Aus\schuüsse jedenfalls durch

Gemeinderathe

Der Wirkung

umfaßt Alles, n

naiurlichen

waltung der Ge!

bezteßenden Angelegenhei

meindevermövgen

genthümliche Ge

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(Hemeindeämte1

cinem Vritten eingeräumt ift, mend \tebenden Personen und

dem Ry; Dre Wene, 10 Wie Ie dem Burgermeister ; |

verwendeten

Berwaltung der Lokfal- teinlichkeits J Straßen, mit Ausnahmen jener, Uung K. Staats-Straßenfonds obliegt, für Be- tung, für Erhaltung und Reinigung der Haupt - Abzugskanäle für Erhaltung der städtischen en, er I 1nd sonstigen Anlagen,

[ur Pflasterung und Erhaltung der deren Erhaltung dem F

Geschäftsführung

riebenen Reife befähigt L A LWaserleitunaen

etinem andecren R M De Vadeanjstalten

öffentlichen hundheits -, Feue1 die Aufsicht über die Gemarkungen ihr obliegt die GUrsorge für die Approvisioni-

Vorkehrungen zur Abwendung des Eigenthums durch Uebers{chwent= bedroheuden

rehtsfundigen Mitgliedes des

Maß und Gewicht, , trifft die polizeilichen die Sicherheit der Person oder sonstige Elementaz

i verlautbareu, besahtgt halten, menden citsrit ihre \chriftlihenu,

t ‘ie Gemeinde / ie zur Srfullung dieser Obliegenhei- ten erforderlichen enjtalten unD Einrichtungen Die nöthigen (Beld- aufzubringen, i

? Unterlassung

ist für jede ‘rantwortlicl

L ¿ ay G n bei Handhal

ihr in diesen

meindebezirt sich

Bei Ausmittelung des

n Anstalten, wunmehr allein zu besorgen, ; enen Gerichtsbarkeit

entsprechend berücfsicht

in Bezirksvor|ted er

der Gemeinde

unterstüßen

ÄArmenpfiege,

eine Ungelegenhe1i

Armenpflege ist die nöthigen Geldmi

zu s{a}en. iegt die Leitung und Erhaltung if

cktimmenniehrÿeit

m 4 As S ahl desselben muy

Bestätigung des Gemeinderath thätigkeitsan Bezirksaus\chüsse müssen [t werden, ihren Wohnsiy haben. 15 über das Amtes eines Gemeinde Bezirksvorsteher und Bezirksaus\chüsse

E BEVPTI e. u! Die

Zicherheitsbehörde dahin gewiesenen Personen

Die Vorschriften zunehmen.

¡ve Wahlrecht und über den Verlust de Lokal-Sanitätswesen. : Der Gemeinde steht die Einrichtung und Leitung des Lokal-Sanitätswesens nah den bestehenden Gesebßen zu. ,

Die Beziehungen der Kommune zu dem allgemeinen Kranken hause werden durch ein besonderes Uebereinkommen mit der Staats- verwaltung geregelt.

h) Von dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde.

Kundmachung der Gesete, ( Die Gemeinde hat, wenn Gesebe und Vero der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesep- gierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden

Anwendung A 57. Die Bezirfsvorj]t und Bezirksausschüsse werden auf Fahre gewählt.

Sie sind wieder wählbar,

Die durch Tod oder sonst ausscheidenden Bezirksausschüsse wer- den durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die Ausscheidenden gewählt worden waren, erseßt.

Jede solche Ergänzungswahl gilt nur bis zum regelmäßigen Frneuerungstermine.

| sollen, auf Verlangen diese V

Steuern. 205 B Einhebung und Abfuhr de1 lunaen nach M s E, auf Dezug nehmenden )anD- lungen nas Maßgabe der gegenwärtig bestehenden oder E | rdnungen zu treffenden Einrichtungen E | Militair-Angelegenheiten.

| S Einhebung der | C 1, Die Gemeinde bes | Se A, ie Vemeinde beso

J C E i (H In Do “E ab ». ‘=. Dle Vemeinde hat das Conscriutt i Sas t Das Conjcriy U ; rungsgeschäft, so wie die Angelegenheiten ir Bus und. Relruti- I on aut v r O R Es E G D Ior- Ipan U DIE Berpflegung unTD zug [ den Vor

Einquatierung des Militai

L E V | § s Militairs 11 der bisheriacn Weise zu besorgen. Grades Ertheilung des Ehekonsenses.

(Gomoliho 3 S \ C s E F „Gemeinde hat das Recht, nah Maßgabe der be= [ehenden Vejee den Chefonsens zu ertheilen oder zu verweigern i Schubwesen. j (Homottn h oblteat T! B S : emeinde obliegt die Besorgung des Schub

yat uber alle in ihrem Bezirke eintre- sur die Staats-Verwaltung von Jnter- Bericht zu erstatten. : / die Gemeinde alle Amtshandlungen, elch e ubertragen sind, oder dur spätere Beri ènungen zugewiesen werden, 10 wie alle ihr vom Statthalter

nl Vesehle und Anordnungen in Angelegenheiten des tes genau und in der dur das Gesetz oder die bezeichneten Weise zu vollziehen. i

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den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises

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r Instanzenzug an den Statthalter Led Dor U I N A | ÿ. /8. Der Wirkungsk der Gemeinde in Schul- und Kir= N-Angelegenhellen, dann im Gewerbewesen bleibt besonderen Be- U Abtheilun A I e1s des Gemeinderathes. ine Bestimmungen. 79 rath ist innerhalb der geseßlihen Grän- U] der Ausübung ihrer Rechte und Fl 1

Beschlüsse für die Gemeinde zu

en der Gemeinde allseitig zu wahren, und elben durch geseßliche Mittel zu sorgen.

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80, Demnach gehört zu seinem Wirkungskrei]e :

Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besonderen Wich= Genehmigung des Gemeinderaths vorbehaltenen, oder der Berufung an ihn gelangenden Verwaliungsange-

Die Selbstbestimmung in Kommnnal - Angelegenheiten. D, 2 Kontrolle über die Geschäftsführung in Kommunal=- elegenheiten überhaupt, und insbesoudere die Vermögensgebah- des Magistrats, \o wie der untergeordneten Gemeindeämter und Ge Anstalten, und 1

A, Recht ver Selbsthestimmun g. C. 81, Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechts der Selbst- bestimmung in Kommunal =- Angelegenheiten hat der Gemeinderath innerhalb Dex geseblichen Gränzen organische Beschlüsse in allen auf den Gemcindeverbaud si beziehenden Angelegenheiten zu fassen. B, Ausübung dex Kontrolle.

überhaupt, Je des der Gemeinde zustehenden R Kontrolle ist derselbe befugt, sich in der steten Uebersicht der magi-

j Civ A 4 (T h LCp C | itrati)czen Veschastäfuhß1

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| strat ung zu erhalten, die Vorlegung aller ein= \{chlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Be zu verlangen, und sich in ¿Fallen Lon besonderer Wichtigkei

L l De | Genehmigung vorzubehalten. i b) Jnsbesondere in Ansehung der Verwaltung des Gemeinde Vermögens : F. 83. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte, #1

sämmtliche Gerehtsamen mittelst eines Inventars in halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. : E Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgnißfäbige Bermögen der Gemeinde der Art verwaltet werde, um die thun lichst größte Rente daraus zu erzielen. i

Et ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein beredtig tes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nuben ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes nothwendig ist. S jede nach Deckung des Bedarfes ecrübrigende Nußung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden. i S

Feststellung der Gemeindevoran schläge.

S. 84, Der Gemeinderath hat alljährig auf Grundlage

Uebersicht zu

4 L L Inventarien und Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen un ( der Gemeindekasse, so wie \ämmtlid zeso1 Verwaltung ¿Fonds n alle und Ausgabsposten zu prufen ç festzustellen Diese Voranschläge müssen jahrlich drei Monate vor Anfga DLC 1 ISJahres das mi jenem des Staates zutam1 n n Magistrate vorgelegt werden. Vierzehn Tac Drusfung Und Feststellung durch den GVemeindera ind [entli Einsicht aufzulegen ie Erinnerungen der GemeinDegli D rotofoll q bei den ung in Prüfung und Erledigung l u D 7 H 6. 85. Dem Gemeinderathe steh |) U efiniti Ÿ A b) 1h iun en und die 7 er RKaî?en 0 Ww die Mitw Der zehn Tage vor der Prusung unì ung durch den Oemeinderath wird Diejelde zur offi iht aufgelegt Die Erinnerungen der Gemeindeglicder L w Protokoll genommen, und bei der Prüfun: Erwägung zogen j Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Anse

Rechnung gestellten Mängel wird von dem Gemeinderathe

ministrative Erkenntniß gegen den Zahlungsvflichtigen, vorbehalt!

des weiteren geseßlichen Verfahrens geschöpt. c) Entscheidung der Rekurfse.

S. 86. Der Gemeinderath hat über alle an ihn gelangenden

Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates in Kommunal-

| Angelegenheiten zu entscheiden.

C. Der Entscheidung und Genehmigung des Gemeinderathes vorbehaltenen Verwaltungs-Ange-

legenheiten. 5 87, Die dem Gemeinderathe sowohl für die Gemeinde selbst, als auch sür die unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonds und Anstalten vorbehaltenen Verwaltungsgegen- stände sind: a) Die Organisirung der mit der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten beauftragten Aemter; b) die Regulirung

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1 T, R 2 A 9 C ; j wohl bewegliche als unbeweglihe Eigenthum der Gemeinde und

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