beschäftigt ist, aber niht im entferntesten daran denkt, die Expedi- tions-Truppen durch solch bedeutenden Zuzug zu verstärken,
Wissenschaft und Kunst.
Garnison - Kirche. Der Tod F e su von Graun. (Den 27. März.) Se : dies volfsthümlichste aller geist eel wie alljährlich, in der Garnisonlirche dun e j - e S alia! zue Aufübrutig, Eine sat aue das Schneidersche Gesang - Znstitul z! baute sih sihtlich an dem sh- Räume der Kirche füllende Zuhörer ebitng mannichfaltiges Juteresse nen Weike, das auch it fünftlerischer F osuFuhrung selbst trug den ge- einzuflößen noch immer geeignet 1}. A spezielle Besprechung derselben wohnten stereotypen Charakter, 10 n daß Fräul, Tu ezek, Fräul, überflüssig erscheint, Ss el E wie die Herren Mantius und Burchard und Fräul, L hatten. Erstere zeichnete sich besond'rs Zschiesche die Solopartteen ne Sir Arie: : in dem Vortrage der S t dem göttlichen Propheten“ 2 me iiiit ber linténi Geschick glanzvoll ausführte, ; Herr Mantius a E FHerschaft, wie ummer; Perr Zs\chie sche ebenfalls, so bewahrte Je E Baß - Partie seiner Stimme zur Zeit zusagt, weit die etwas hochgelegent Li U S a E Q Auch die beiden anderen genannten Sängerinnen wirkten meist in genugen- der Weise mít, doch mochte am wenigsten das von ihnen nicht ganz rein in der Jutonation vorgetragene Duett 1m zweiten Theil ; 5 „Feinde, die ihr mich betrübt,“ befriedigt haben, wie denn dies Musikfstück überhaupt eine jener schwierigen Aufgaben bildet, die selten vollkommen gelöst werden,
„Der Tod Jesu“ von Graun,
Werke, kam am Mittwoch,
Chor und Orchester (unter Ganz) leisteten Anerkfennungswerthes, so daß die Aufführung im Allgemeinen eine gute genannt zu werden verdient,
Sing-Akademie. U von Oraui:
29. Marz.)
Der Tod
(Den Vie am Mittwoch in der Garnisonkirche, so hatte auch die Auf führung von Grau n's „Tod Jesu‘“\ am Charfreitag in der Sing- Akademie rege Theilnahme gefunden. Ein zahlreiches Auditorium wohnte ihr bei und gab sih dem Eindrucke des volksthümlichen Werkes sichtlich mit innigem Antheil hin, obgleich die Aufführung selbst keinesweges geeig- net war , die künstlerishen Anforderungen durchgängig zufrieden zu stellen, Es fam zwar der chorische Theil der Kantate, wie immer, trefflich und oft wirkli vollendet zur Geltung, so daß sich dieser durch die Macht, Fülle und Schönheit eines so herrlichen Vereins von gebildeten Stimmen von wahrhaft großartiger und erhevender Wirkung gestaltete, doch hinsichtlich der Ausführung der Solo-Partieen blieb dafür um so mehr zu wünschen, Legtere befanden sih zum großen Theil in den Händen von Dilettanten, deren Kräste für die ihnen anvertraute Aufgabe nicht ausreichend erschie- nen, wogegen sich Frau Köster und Herr Mantius durh ihre echt fünstlerischen und grdiegenen Leistungen auszeichneten. War die Aufsüh- rung aber demzufolge auch eine im Einzelnen gelungene und ehreuweithe, so kann sie doch jedenfalls nicht zu deu gelungensten gerechnei werden, die seitens der Sing-Akademie von dem Werke veranstaltet worden sind
Musfikfalisches. N
Berlin, Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht; dem Hof - Musikhändler G ustav Bock für die geschmackvolle Ausstattung der von Meyerbeer zur 25jährigen Vermählungsfeier JI. MM. des Königs und der Königin komponixten Festhymne, die zur Erinnerung an dies sieu- dige Ereigniß geprägte Medaille nebst einem huldvollen Schreiben zu übez- senden, L -
Berlin. Die ausgezeichnete shwedishe Sängerin, Fräul, Henriette Nissen, übcr deren Erfolge in Leipzig wir bereits zu mehrerenmalen in diesen Blättern berichtet haben, is} hier eingetroffen, Doch soll es leider noch nicht gewiß sein, ob sie in Konzerten auftreten wird.
— Clara Schumann, die treffliche Pianijiin, is mit ihrem Gat ten, vou Hamburg kommend, vor einigen Tagen hier durchgereist.
— Die dritte Abonnements - Soiree des Tonkünstler- Vereins zum Besten seiner Unterstüßungs-Kasse für hülfsbedürflige Tonkünstler wird am Mittwoch den 3, April im Hotel de Russie stattfinden und sich der Mitwükung der Frau Köster erfreuen, die einige der berühmten \chotti- schen Lieder von Beethoven (mit Violine und Violoncell) darin vor- zutragen gedenkt, Außerdem kommen ¡mehrere Solo - Vorträge auf Piano und Violoncell uud Kammermusikwerke, darunter ein neues Quartett von Ad. Stahlknecht, zur Ausführung, so daß die gedachte Soirec man nichfaltigen fünstlerischen Genuß verheißt und den Antheil des gebildetercn musikalischen Publikums mit Recht beanspruchen darf,
Eisenbahn - Verkehr. Personen-Frequenz der Magdeburg=-Leipziger Eisenbahn,
Bis inkl, 16. März c. wurden befördert 91,064 Personen. | U C N, |
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Von 1/7 Vio Dis (l 20. 1126 Personen aus dem Zwischenverkehr 13,760 » in Summa 104,824 Personen,
oda Ta E ¿E Pr
Bekanntmachungen.
[176] D ean n m a Una | wegen Verpachtung des zur v, Schöningschen Stiftung gehörigen Gutes Traniy im Cottbuser Kreise,
__ Das zur v, Schoningschen Stistung gehörige Gut cktaniß im Cottbuser Kreise soll von der unterzeichneten Königlichen Regiernng, als Verwaltungs - Behörde der genannten Stistung, für die Zeit vom 15, Juni d. J, bis zu Johannis 1874 im Wege der Submission an-
dertoeit in Zeitpacht ausgethan werden, Gegenstände der Verpachtung sind: l) das Gut Traniy., Die Feldmark desselben enthält an Gartenland, Aer, Wiesen und Hütungen, ein- \{ließlich 69 Morgen 11 C1Rth, Unland, im Gan-
v
beiwohnen.
Die Submissions - Auträge werden nur bis zum 6. Mai d. J. angenommen, ) derer Anschreiben versiegelt an die Abtheilung des Jnnern der unterzeichneten Regierung einzureichen, Die Pachtbewerber haben dabei zugleich ihre Qualisi- cation als Landwirthe, \o wie ein disponibles Vermö- gen von mindestens 6000 Thlr, durch glaubhafte Be- den scheinigungen nachzuweisen, |
Die eingereichten Submissions - Anträge werden am 7, Mal d. J. bier in Franksurt a. v: O, in dem Séso sionszimmer der unterzeichneten Abtheilung, Morgens 9 Uhr eröffnet werden. m D sem Termine entweder selbst oder durh Bevollmächtigte
Frankfurt a. d. O., ven 25, März 1859, : Königliche Regierung. Abtheilung des Znuern,
574
Köln-Mindener Eisenbahn. Im Monat Februar 1850 wurden eingenommen : dem Personen= : = ette 33246 N 27 S, 0 Pf. Güter= : Transport 71,641 » 13 ». 2.» Summa 104,888 R. 10 S, 8P. Im Monat Februar 1849 wurden ein- genommen : aus dem Personen- Transport 35,578 R. 12 S. 11 Pf. Güter= Transport
M M
Summa
57,995 »
93,573 11/314
Mithin im Februar 1850 ein Plus von In den ersten zwei Monaten des Jahres 1850 wurden eingenommen : aus dem Personen Transport Güter- Transport 145,214 » 4
67085 N, O S, O Pf.
Summa 212,299 Ju den ersten zwei Monaten des Jahres 1849 dagegen : aus dem Personen- Transport Güter= Trânsvort 110,785 » 159 7 »
Sutitta 1/9914 » 9» T» Mithin pro 1850 ein Plus von 32,784 R. 27 S. 3 P.
Markt: Berichte.
Posen, 27. Mrz. Weizen 1 Rthlr., 16 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rihlr. 23 Sgr. 4 Pf. Roggen 24 Sgr. 5 Ps, bis 26 Sgr. S P Gerslie 20 Sgr, bis 24 Sgr S V aser 15 Sgr. 7 V, bis 40 Sar. 11 P BUGwenzon 20 Say: bis 24 Sgr, V Can 24 Sar, 2 010 26 S9 8 Vf. Kay= toffeln 11 San 1 Pf bis 12 Son. 9 Heu der Ety: zu 410 Pfd. 20 Sgr. bis 25 Sgr. Stroh das Schock zu 1200 Pfd. d Rthly. bis 6 Rthlr. Butter ein Faß zu 8 Pfd. 1 Rthlr. 15 Sgr. bis L Jh, 20 Car.
Köln, 27. März. (25 Scheffel.) Weizen direkt 4 Rthlr. 29 C01, qUO 0 Ntblr. Waare, pr. Manz 4 Nthlr. 26 Say. Waare, 4 Rthlr. 25 Sgr. Geld, pr. Mai 4 Rthlr. 26 Sgr. Waare, pr. November 5 Rihlr. 5 Sgr. Waare.
Roggen direkt 2 Rthlr. 274 Sgr. Waare, pr. März 2 Rthlr. 29 S Jae 2M 45 Sar: Geld, pr Mat 3 Ntblr: 4 Sgr. Waare, pr. November 3 Rthlr. 9 Sgr. Waare, 3 Rthlr. 745 Sgr. Geld.
Gerste hiesige 2 Rthlr. 25 Sgr. 27 Sgr. 6 Pf. Waare.
Hafer 1 Rthlr. 15 Sgr, Waare.
Rapps 9 Rthlr. 225 Sgr. Waare. i
Rüböl pr. 256 Pfd. mit Faß compt. 31 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Waare, in Partieen 34 Rthlr. Waare, pr. Mai 29 Rthlr. 15 Sgr. O60, 29 Nly, 7 Sar, 0 Pf Geld, pv, Ditobey 29 Ntblr. Waare, 28 Rtblr, 22 Sgr. 6 Ps. Geld., geläutert 32 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Waare.
Leinöl pr, 260 Pfo. 30 Rihlr. Waare.
Neuß, 26. März. Weizen 1 Rthlr. 26 Sgr., Roggen 1 Rthlr, 1 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Sommergerste L aub, L Car, VBudweizen 1 Nr 7 S9, Hafer 18 Sgr,, Erbsen 1 Rthlr. 20 Sgr., Rappsaamen 3 Rthlr. 16 Sgr., Kar- toffeln 13 Sgr. .
Heu pv, Cir. von 110 Psd: 20 Sgr, 1200 P, 3 Nihlr, 15 Sar.
Rubol pr. Dhm a 282 Pro, o. &. 39 Rthly.
Rúübkuchen pr. 1000 St. 30 Rthlr.
Preßkuchen pr. 2000 Pfd, 23 Rthlr. 15 Sgr.
Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 9 Rthlr.
Gereinigtes Del 39 Rthlr. 15 Sgr.
Getraide mit sehr geringer Zufuhr, dagegen mchr gefragt; Rüböl auf die erniedrigten Preise mit mehr Kauflust.
Publi anoum.
Die Verordnung vom 28. Januar 1846 bestimmt, daß alle Fremde 4 Stunden nach ihrer Ankunft in Verlin oder nach ihrer Abreise von hier der Polizei-Behörde schriftlich und vollständig an resp. abgemeldet werden müssen, CEinheimische haben dasselbe binnen 24 Stunden zu bewirken, Die Spree mit ihren Kanälen und Wasserläufen von der Einmindung bis zur Ausmündung Des Landwehr-Kanals und mit Einschluß dieses Kanals, gehört zum engeren berliner Polizeibezirke. Es müssen daher auch alle Per- | sonen, welche auf Schiffen logiren und übernachten, die auf hiesigen |
68,73 } R. 24 S. P k,
Waare, oberländische 2 Rthlr,
Stroh pr. Schock von
dorf in den Gasthof
Preußen
zum Sie sind mittelst beson-
ergebenst ein,
leßten Tagen vor der
Zeugnisses über den Besiy derselben.
Die Pachtbewerber köunen die- ug den Diese Zeugnisse fönnen —
Notarien und kompetenten Behörden — v0! den Herren Anhalt & Wagener und an denjeni- gen Orten, wo Directions-Mitglieder wohnen, von die-
zen 1029 Morgen 4 ZRth,, 2) eine Ziegelei, i 3) eine unterschlächtige Wassermühle mit zwei Mahl- gangen und Stampswerk, 4) die wilde Fischerei in dem Mühlenfließ und die . Fischerei in 3 fleinen Teichen, B a Naturalien und Spinndienste, ) die Schashütung in der Traniyer Forst von un- gefübrt 2200 Morgen Fläche, 2 ; ¡mum der jährlichen Pachisumme i} für | ne Pepensiände der S u 866 Thlr | Die Kats: CW Aareußisch Courant festgestellt worden.
D dba Ÿlag und die näheren Bedingungen der Pa tung können bei dem Exekutor der v, Schd- | ningschen Stiftung, Herrn Rewyts-Anwalt Jahr in Cott- | bus, eingesehen werden, Ebendaselbst sind auch die all- | gemeinen Vorschriften über vas Verfahren bei Submis- | sionen einzusehen , welche bei dieser Verpachtung zur |
|
Wegen der am
durch auf
Anwendung kommen sollen,
Aachen - Düsseldorfer 7 (Fifenbahn- Gesellschaft. uais stattfindenden Wahl der Abgeordneten zur ersten
| Kammer verlegen wir die durch unsere Bekanntmachung | vom 4ten dieses. Monats auf jenen Tag angeseßte
General - Versammlun
zum Behuf der Vorlage des mit der Staats-Regierung abgeschlossenen Zinsgarantie-Vertrages, so wie zur Wahl der im §. 10 desselben vorgesehenen Deputation, hier-
Montag den 8. April d. R. Nachmittags 1 Uhr, ias Düjfer-
sen ausgestellt werden.
Donnerstag den ten künftigen Mo- | Di
[181]
Prinzen und laden dazu die Herren Actionaire der Gesellschaft
Der im Artifel 29 des Statuts vorgesehene Nach- zugleich die Legitimation der am Vorabend weis über den Besiß der Actien ersolgt an den bei General - Versammlung P : l : : Vormittags von 9 bis 1 Uhr und Nachmittags von 2 Die gedruckte Uebersicht des Abschlusses liegt vom bis 5 Uhr auf unserem Büreau in Aachen am Burkt- scheider Verbindungswege entweder durch der Actien oder durch Beibringung eines genügenden
außer von
Gegen Vorzeigung der Actien oder der Besiß-Beschcinigung derselben erfolgt an den obigen beiden Tagen zu der angegebenen Zeit die Er- thcilung der Eintrittskarten zum Besuch der General- Versammlung. Aachen, den 18. März 1850,
i Wie eti on
der Aachen -Düsseldorfer Eisenbahn - Gesellschast.
Die Actionairs der Preuß, National - Versicherungs- Gesellschaft in Stettin werden nah §, 51 des Statuts zur ordentlichen General-Versammlung a m 29, A pri lc., Vormittags 9 Uhr, im hiesigen Börsenhause einge- laden, um den Bericht über den Geschäfts-Abschluß des vorigen Jahres zu empfangen und die Wahl eines aus- scheidenden Mitgliedes des Verwaltungs - Raths, dec Stellvertreter für diesen und der Revisoren vorzunehmen.
Die Stimmkarten werden gegen Legitimation in dem
Wasserläufen angelegt worden sind, dem Königlichen Polizei- Schifffahrts-Büreau, welches mit dem 1. April c. in Wirksamkeit tritt und laut Bekanntmachung vom 5ten d. M. mit der gesammten exekutiven Strompolizei - Verwaltung betraut ist — von- den Mel- dungspsflichtigen unter Abgabe ihrer Pässe und sonstigen Legitima- tions-Papiere innerhalb der oben angegebenen geseßlichen Frist pünktlih gemeldet werden. Ausgenommen sind nur die Führer kleiner nicht vermessungspflichtiger Kähne, welche mit Markt-Pro- dukten hier ankommen und innerhalb 24 Stunden die Stadt wie der verlassen. Schiffsführer dürfen ferner Passagiere oder Schiffs- fnechte ohne Legitimations-Papiere niemals auf oder in ihre Dienste nehmen und auf ihren Gefäßen hier Niemand unangemeldet beherbergen. Das Schlafstellenhalten auf Fahrzeugen is ganz unzulässig. Jeder Schiffsführer, welcher scin Fahrzeug auf hiesige Wasserläufe angelegt hat und nicht die Stadt mit seinem Gefäß nur zur Durchfahrt passirt, ist vielmehr verpflichtet, seine Ehefrau, seine Kinder, Ge hülfen, Schiffsknehte, Dienstboten, Passagiere und andcre Perso nen, die mit ihm zu Wasser nah Berlin gelangen und auf seinem Fahrzeuge logi.en oder übernachten, s{riftlich und vollständig in zwei Cxemplaren polizeilich zu melden, von welchem das eine Exem- plar zum Ausweise der geschehenen Meldung ihm gestempelt zurüd gegeben wird.
Die Meldung selbst muß enthalten :
1) die genaue Bezeichnung der Stromstelle, wo das Fahrzeug angelegt worden ist, auf welchem derjenige logirt, der gemel det werden muß, ferner die s\teueramtliche oder polizeiliche Bezeichnung dieses Fahrzeuges und den Namen und Wohn= ort des Schiffeigners ; die vollständigen Namen des zu Meldenven (bei Fraucn außer dem den Geschlehtsnamen), ren Stand, das Alter, vie Reli gion, den Geburtsort und auch den Wohnort desselben;
3) den Tag und die Stunde der am Bord eines Schiffes sich hier ereignenden Geburten und Todesfälle;
4) Bei den Anmeldungen muß angegeben werden, von woher der zu Meldende nach Berlin gcfommen und bei Abmeldun- gen, wohin derselbe von hier gereist ist oder reisen wird. Die Abmeldungen müssen erfolgen vier Stunden nach dem Abgange eines Fremden oder sonstiger Personen von den hier angelegten Kähnen oder vor dem Ausgange des Fahrzeuges aus der Stadt oder aus dem engeren berliner Polizei- Bezirke und jedenfalls bei Abstempelung der Schiffer-Anlege scheine eingereiht werden,
Jeder Fremde, mit Aus\{luß der zu einem Fahrzeuge gehöb- rigen Schiffer und sonstigen Mannschaft, so wie deren Familien, ist verpflichtet, so bald cr seinen Aufenthalt länger als 48 Stunden auf einem Schifssgefäße hierselbst zu nehmen beabsichtigt, nach Ver lauf dieser Frist sich für die Dauer seines hiesigen Aufenthalts mit ciner Aufenthaltskarte zu verschen. Atteste zur Lösung von Auf enthaltskarten, zur Erlangung neuer Pässe und Paßkarten oder zum Visiren laufender gültiger Pässe, ingleichen Lebens-Atteste unD Todtenscheine ertheilt für Schiffer, Floßholzführer, Fischer und die zu Wasser reisenden und auf Kähnen fich aufhaltenden Personen vom 1. April c, an das Königliche Polizei - Schifffahrts - Büreau nach Untersuchung ihrer Verhältnisse. Die Pässe selbst, das Visa für dieselben, so wie die Aufenthaltskarten, leßtere gegen Niedei legung der Reise-Dokumente, werden in dem Geschäfts-Lokale der V, Abtheilung des Königlichen Polizei-Präsidiums am Molkenmarkt Nr, 2 ausgestellt.
Arbeitslose, fremde Schiffsknechte, ingleichen solche, welche Dienstes erst hier entlassen worden sind, müssen, wenn sie innerhalb dreier Tage kein anderweites Arbeitsverhältniß sich beschafft, Berlin verlassen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß ste von hier zwangsweise entfernt werden. : :
Die geseßliche Vorschrift, daß Schiffsführer bei Entlassungen ihren Schisssknechten Losscheine (Abschiede, Dienstentlassungs Scheine) ausstellen sollen und ohne solche fremde oder gar nicht legitimirte Personen niht in ihre Dienste nehmen dürfen, muß zur Kontrolle der lebteren hier streng beobachtet werden. Der Ersaß abgelaufener Reise-Dokumente,
ihres
das Visiren der Pässe, ins= besondere solcher, die nur zur Reise bis uach Berlin gestellt sind, nacch den Orten, wohin die Inhaber sich von hier begeben, ist bei fremden Schiffern und paßpflichtigen Personen erforderlich, wenn dieselben länger als 24 Stunden hier verweilt haben. Den an den Wasserthoren stationirten Polizei-Beamten sind Schiffsführer, Sloßholzsührer und Fischer verpflichtet, brim Eingange in die Stadt die Namen aller auf ihren Gefäßen befindlichen Persouen unter Vorlegung ihrer Legitimations-Papiere genau anzugeben und nach zuweisen.
Wissentlich unrichtige Meldungen werden, wenn damit nicht ein Verbrechen verbunden ist, als unterlassene Meldungen betrachtet,
Bei Nichtbefolgung obiger Vorschriften treten die in den b züglichen speziellen Gesehen und Verordnungen vorgesehenen Stra fen ein.
Berlin, den 8 März 1850. Königliches Polizei-Präsidium. von Hinckeldey.
(T2 A D C, Zk R: B S C HE S E M P P R II i.) ŒaRA
Büreau Uuuseres Jnstituts, große Odersiraße Nr. 8 hier- selbs, am 26, und 27. April, die Stimmzettcl hingegen an Ort und Stelle der Gencral - Versammlung in der Stunde von 8 bis 9 Uhr vor derselben verabfolgt, wo oder am Morgen selbst hier eintreffenden sremden Actionairs ge heben kann,
von
15, April an auf unserem Büreau zur Abholung bereit, Stettin, den 27, März 1850. Der Verwaltungs - Rath der Preuß, National - Versicherungs - Ges:Uschaft.
Vorzeigung
inländischen E : i J i 5 T4 “ Á ch in Berlin von [59] Rostocker Bank. Da die zweite Einzahlung auf das gezeichnete Actien- Kapital sich vernothwendigt, |9 wird diescibe hiermít zum Belaufe von 25 % des Nominalwerthes bestimmt und der Einzahlungs-Termin auf die Tage vom 5, bis zum 412, April d, J. angeseßt. Den Herren Actionai- ren wird es freigestellt, die Einzahlungen entweder direkt an die hiesige Bank oder
in Berlin an die Herren Breest O6 Gelpcke,
in Leipzig an die Leipziger Bank, | in Hamburg an den Herrn Salomon Heine zu leisten, 4 Róöstoc, den 5, Februar 1850, T Der provisorische Verwaltungs-Rath der Nostocker Bank, Bauer. C, H, Brockelmann, Ludwig Burchard, J, F. Koch, Ernst Paetow, Schalburg. Y Ströme,
Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für 5 Jahr 4 Athlr. » F Iabr; 8 Atdir. « 4 abr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.
S
M 89.
BUACZL E C:
Inh ark
Amtlicher Theil.
Deutschland.
Preußen. Berlin, Verordnung über die Verhütung eines die geseß- lihe Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Bereinigungsrechts, - - Danzig, Uebershwemmung,
Deutsche Angelegenheiten. Erfurt, Vermischtes,
Oesterreich. Wien. Abreise des Herzogs von Nassau, — Ankunst Gpgulai's in Venedig. - Triest, Nachrichten aus Neapel und Bosnien,
Württemberg. Stattgart. Verhandlungen und Vertagung der Lan- des-Versammlung.
Baden. Karlsruhe.
1 P Ministerial - Bekanntmachung. Sachseu- Gotha,
Gotha. Vertagung des Landtags.
A usland.
Frankreich. Paris. Bevorstehende Neise des Präsidenten, — Erlaub- niß zur Annahme eines Ehrendegens, — Vorstellungen gegen die Zei- tungs-Cautionen und Stempel, — Die Gesezentwürfe über Pensionen für die Februar- und Juni-Verwundeten, — Prozeß wegen der Vor- gänge in der Rue Rumfort. — Untersnhung wegen einer Broschüre gegen die Verfassung. — Preisbewerbung der Viehzüchter. Duell,
Witterung. — Theater. — Ministerrath. — Ansprache Changarnier's an das Offizier-Corps. — Die Kommission über den Preßgesezent- wurf, — Maßregel in Bezug auf die lithographirten Korrespondenzen.
Bank-Status. i :
Großbritanien und Der Papst.
Schweiz Bern, Unterstüßung vou Flüchtlingen zur Uebersiedelung nach
_ England oder Amerika. — Luzern, General Sonnenberg's Beerdigung.
Italien. Turin, Depotshulen für Offiziere zur Disposition. — Der Papst. i
Spauien, Madrid, Vorstellungen gegen einen Erlaß des Zolldirek- tors. Aufforderung zur londoner JZndustrie - Ausstellung, Ver- mischtes,
Türkei.
zunft,
Irland. London, Parlaments - Ferien, —
Konstantinopel,
i ! Bewegungen der Geschwader, — Rekruten-Emeute
T rape-
eBilhelm Beer
WBörsen- und Handels - Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Auf Jhren Bericht vom 21. Februar d. J. genehmige Jch hierdurch die Errichtung eines Gewerbegerichtes für den Gemeinde- Bezirk ver Stadt Schwedt, welches daselbst seinen Siß haben und
Klasse der Arbeitgeber aus drei Mitgliedern, in der Klasse eitnehmer aber aus zwei Mitgliedern bestehen soll,
n der
Februar 1850. Friedrich Wilhelm.
Simons.
jarlottenburg, den 29.
(gez)
(gegengez.) von der Heydt. Un den Minister für Handel, Gewerbe und ösfencliche
Arbeiten und den Justiz - Minister,
Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Provinzial-Steuer-Direktor, Wirklichen Geheimen ber Finanzrath Böhlendorff zu Stettin, den Rothen Adler=Ordeu erster Klasse mit Eichenlaub; dem Domainen-Rath Lübßeler zu Köln, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem dienstleistenden Adsutanten beim General - Kommando des Zten Armee =C orps, Seconde-Licutenant von Rau ch, vom Regiment Garde du Corps, den St, Johanniter -= Orden; dem Deich -= Geschworenen Hanne mann zu Klein-Mausdorf, das Allgemeine Chrenzeichen; sto wie dem Pionier Milger der zweiten Pionier-Abtheilung die Ret tungs-Medaille am Bande zu verleihen.
“Die von der Akademie der Wissenschaften getroffene Wahl des Physikers J. B. Biot zu Paris zum auswärtigen Mitgliede der
Akademie zu bestätigen
Justiz - Ministerium. Der bisherige Dbergerichts-Assessor Max Karl Ludwig Heinrich Simon hierselbst ist zum Rechtsanwalt beim Kreisge richte zu Grünberg, unter Anweisung seines Wohnsißes daselbst, und zugleih zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau, vom 1. Mai d. J. ab, und
“Der bisherige Kreisgerichts Direftor Käm pffert zu Darfkeh men zum Rechtéanwalt bei dem hiesigen Stadtgerichte und zum Notar in dem Departement des Appellationsgerichts hierselbst, ernannt worden.
Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten. Noutagli Me MuUs een.
l) Die Gemälde- und die Skulpturen-Gallerie sind an jedem Montag und Sonnabendz die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thonwerke und Bronzen im Antiquarium desselben an jedem Mittwoch, mit Ausshluß der Feiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet, und zwar
in den 6 Sommer - Monaten von 10 bis 4 Uhr. in den 6 Winter - Monaten von 10 bis 3 Uhr.
Jedem anständig Gekleideten is an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet, Kinder unter 10 Jahren werden gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen. | j
4) Die Kunst-Kammer und die ethnographishe Samm-
|
Preußischer
faats-Anzeiger.
Berlin, Dienstag den 2, April
lung sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Fr eitag,
in den 6 Sommer -=Monate# von 10 bis 4 Uhr,
in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr, geöffnet, Der Besuch is jedoch nur gegen Einlaß=Karten ge- stattet, welhe auf vorangegangene, beim Kastellan des Königlichen Museums am Lustgarten zu machende Meldun- gen ebendaselbst verabfolgt werden.
3) Die Sammlungen der Handzeihnungen, Mi- nliaturen und Kunstdrucke der ägyptischen und der va=- terländishen Alterthümer bleiben, wegen Uebertragung der Gegenstände in die neuen Lokale, bis auf Weiteres geschlossen.
4) Den Gallerie - Dienern, Portiers u. \. w. is es durchaus
untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpfliht irgend ein Geschenk |
anzunehmen, weshalb ersuht wird, alle Anerbietungen solcher Art unterlassen zu wollen. Berlin, den 1. April 1850,
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem Kaufmann Ludw, Kohlstadt zu Köln ist unter dem 29. Mârz 1850 cin Patent auf einen Schüßen für Bandmühlenstühle,. in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen- seßung, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um sang des preußischen Staats ertheilt worden, Dem Kommissions - Rathe K aselowsky zu Berlin is unter dem 29, März 1850 ein Patent auf eine Wasch - Vorrichtung für gewebte Zeuge, in der durch Zeihnung und Beschreibung nachgewiesenen ZU=- __— qemmeênepung; auf jehs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- sang des preußischen Staats ertheilt worden.
Den Shlossern und Maschinenbauern Gebrüdern Clemens zu Erkelenz ist unter dem 29. März 1850 ein Patent auf eine Zuhaltung an Permutations\{lösern, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu=- ____jammenjseßung, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- sang des preußischen Staats ertheilt worden.
_ Dent Kaufmann J. H. F. Prillwib in Berlin ist unter dem
429, Márz 1850 ein Einführungs - Patent auf mehrere durch Zeichnung und Beschreibung nacge- wiejene Apparate zur Erzeugung von Zink - Oxyd, inso- Uns dieselben als neu und eigenthümlih erkannt worden sind,
auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Un-
sang des preußischen Staats ertheilt worden.
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Preußen, Berlin, 30. März. Die heute ausgegebene Nummer der Geseß-Sammlung enthält die Verordnung über die Verhütung eines die geseßliche Freiheit und Ordnung gefährden- den Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes :
Wir Friedrich Wilhelm , von Gottes Gnaden, König von Pen 10, 20 verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie mung beider Kammern, was folgt : G 4 Bon allen Versammlungen, in welchen öffentlihe Angelegen heiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Ungabe des Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Orts Polizei-Behörde zu machen, Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach
unter Zustim-
Alle Post-Anstalten des Jn- uud Auslandes nehmen Bestellung anf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers : Behren-Straße Ur. 57;
1850,
Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmäßig oder durch einen besonderen Beshluß im Voraus seststeht, und dieses wenigstens 24 Stunden vor der ersten Ver- jammlung zur Kenntniß der Ortspolizei-Behörde gebraht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie der §, 1 erfor- dert, für die einzelnen Versammlungen nicht.
§. 4,
Die Ortspolizei-Behörde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher öffentlihe Angelegenheiten erörtert oder berathen werdeu sollen, einen oder zwei Polizei-Beamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu senden.
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen ste dur besondere Abzeichen erkennbar sein.
Den Abgeordneten muß ein angemessener Plaß eingeräumt, ibnen au auf Erfordern durch den Vorsibenden Auskunft über die Person der Redner gegeben werden.
8, D.
Die Abgeordneten der Polizei-Behörde sind, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten geseßlich einzuleitenden Strafverfahrens, be- fugt, sofort jede Versammlung aufzulösen, bezüglich deren die Be- scheinigung der erfolgten Anzeige (§§. 1 und 3) nicht vorgelegt werden kann, Ein Gleiches gilt, wenn in der Versammlung An-= träge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Versammlung Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung des Ab- geordneten ter Obrigkeit entgegen nicht entfernt werden.
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Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, si so- fort zu entfernen. Diese Erklärung kann nöthigenfalls durch die
der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vorschriftsmäßig angezeigt nicht anzusehen. Das selbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als eine Stunde ausgeseßten Verhandlungen wieder aufnimmt,
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Die Vorsteher von Vereinen, nelche eine Einwirkung auf öf- fentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Mitglieder binnen drei Tagen nah Stiftung des Vereins, und jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizei - Behörde zur Kenntnißnahme einzureichen, der- selben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu er- theilen.
Die Ortspolizei-Behörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten und der Verzeichnisse, oder der Abänderungen derselben, sofort eine Bescheinigung zu ertheilen.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen sich nicht auf fkir{chlihe und religiöse Vereine und deren Versammlungen, wenn diese Vereine Corporationsrehte haben,
§. 3.
Wenn für die Versammlungen eines Vereines, welcher eine
bewaffnete Macht zur Ausführung _gebraht werden, Q (e
Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme der im Dienste befindlichen Polizei-Beamten.
Für Bereiae, welche bezwecken, politische Gegenstände in Ver- sammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen :
a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen ;
b) ste dürfen nicht mit anderen Vereinen gleiher Art zu gemein- samen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch Comité’s, Ausschüsse, Central-Organe oder ähnliche Einrich- lungen oder dur gegenseitigen Schriftwechsel.
Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspo- lizei-Behörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten geseblih einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur erge- henden riterlichen Entscheidung (§. 16) zu s{chließen.
Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versamm- lungen und Sibungen solcher politishen Vereine nit beiwohneu.
Werden dieselben auf die Aufforderung des anwesenden Abgeord- neten der Obrigkeit nicht entfernt, so ist Grund zur Auflósung der Bersammlung oder der Sibßung (§§. 5, 6) vorhanden. x E
Oeffentlihe Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizei-Behörde.
Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ord- ner oder Leiter derselben mindestens achtundvierzig Stunden vor der Zusammenkunft nachzusuchen, und darf nur versagt werden, wenn aus Abhaltung der Versammlung Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. /
Soll die Versammlung auf öffentlichen Pläßen, in Städten und Ortschaften, oder auf öffentlichen Straßen stattfinden, so hat die Ortspolizei - Behörde bei Ertheilung der Erlaubniß auch alle dem Verkehr schuldige Rücksichten zu beahten. Jm Uebrigen fin- den auf solche Versammlungen die Bestimmungen der §8. 4 5 6 und 7 Anwendung.
S. LO. Den in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Vez sammlungen werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaf ten oder auf öffentlihen Straßen gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsihtigte Weg anzugeben. Gewöbhn liche Leichenbegängnisse, so wie Züge der Hochzeits - Versammlun gen, wo diese hergebracht sind, kirchlihe Prozessionen, Wallfahrte: und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden dürfen einer vorgängigen Genehmigung und selbst einer zeige nicht. G 11. Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der ije Residenz des Königs, oder von dem Orte des Sitzes be
eider Kani mern dürfen Volks = Versammlungen unter freiem Himmel von de1 Ortspolizei-Behörde nicht gestattet werden. Das leßtere Verbot besteht nur für die Dauer der Sibungsperiode der Kammern. 42 Wenn eine Versammlung ohne die in §. 1 vorges{riebene An- zeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von aht Tagen bis zu sechs Wochen. Derjenige, der den Plaß dazu eingeräumt hat, und Jeder, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat eine Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern verwirkt. 6. A Wenn, ter Vorschrift des §. 2 entgegen, die Statuten eines Vereins oder das Verzeichniß der Mitglieder, oder die eingetrete- nen Aenderungen in der bestimmten Frist zur Kenntniß der Orts= polizei-Behörde nicht gebracht worden sind, oder wenn eine von der Drtspolizei-Behörde erforderte Auskunft nicht ertheilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit Geldbuße von fünf bis