1850 / 113 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

_ Geruhen Ew. Majestät, demgemäß allergnädigst anzuordnen, daß, wenn ein Geistlicher seine Stellung und die ihm in derselben sür kirhlihe Zwecke zustehenden Befugnisse zu anderen Zwecken in der Art mißbbraucht, daß seine Entfernung vom Amte sih der Re gierung als nothwendig darstellt, die weltlichen Behörden sih des= halb vorerst mit seinem kir{lichen Vorgeseßten ins Einvernehmen zu jeßen haben.

Die bis{chöfliche Versammlung hat cs mit Recht für angemessen erkannt, daß, wenn ein Geistlicher von den weltlichen Gerihten we- gen Verbreckhen oder Vergehen verurtheilt wird, der Bischof in die Möglichkeit verseßt werde, bevor er eine geistliche Strafe verhängt, den Grad der Schuld, welche der Verurtheilte der Kirche gegen- über auf sich geladen, selbstständig zu beurtheilen. Daß er zu dent Ende vor Vollzug der Strafe von der Verurtheilung in Kenntniß geseßt werde, ist bereits durch die bestehenden Gesebe angeorduet, Die versammelten Bischöfe haben den Wunsch ausgedrückt, daß auch die Mittheilung der Verhandlungs-Akten, wenn sie verlangt wird, nicht verweigert werde. Ew. Majestät dürften sich bewogen stnden, allergnädigst zu genehmigen, daß diese Mittheilung der Akten, ob gleich sie auch bisher niht verweigert wurde, Den Gerichten aus= drücklih zur Pflicht gemacht werde.

Die Gegenstände, welche ihre gemeinsame Erledigung 1n Der anliegenden BVerorduung finden, sind insgesammt solche, hinsichtlich welcher cs sich nur um Beseitigung der durch die bisherige Gescbß= gebung aufgerichteten Schranken handelt.

Die anderen gegenwärtig zu erledigenden Punkte der bis Cf- lichen Eingaben verlangen abgesondert behandelt zu werden. Dei ehrfurhtsvoll Unterzeichnete erlaubt sih, die Unterrichtsfrage einem eigenen allerunterthänigsten Vortrage vorzubehalten, über die übri gen Gegenstände aber Nachstehendes zu bemerken:

Die versammelten Bischöfe haben in ihrer Zuschrist vom E S E a e E Mere Cre, welche die Staatsgewalt der Kirhe gegenübixr ansprechen fann, sowohl jene, welche aus der Natur der Staatsgewalt hervor gehen, als auch jene, welche der Monarch kraft besonderer Rechts gründe erworben hat. Dieser Erklärung getreu, zollen sie auh dem landesfürstlichen Rechte, die Person des zum Bisthume zu Erheben- den zu bezeichnen, ihre Anerkennung; doch halten sie dafür, daß dics Recht als ein rein persöulihes müsse betrachtet werden, und glauben durch die politischen Verhältnisse sich aufgefordert, die ehr furhtsvolle, doch dringende Bitte zu stellen, Ew. Majestät wolle Sich bereit erklären, das erwähnte Recht nicht ohne Beirath katho lischer Bischöfe zu üben, und die Bischöfe der Kirchen-Provinz, wel cher der erledigte Siß angehört, dabei niemals zu übergehen, ““

Unstreitig is dies wichtige Reht von dem persöulichen Ber hältnisse abhängig, in welchem der katholische Landesfürst zur katho lischen Kirche steht; denn einem nicht katholischen Landesfürsten ist es niemals und nirgends zuerkannt worden. Auch licgt es am Tage, daß es zu zwecimäßiger Uebung desselben von großem Nußen sei, ih des Rathes von Bischöfen zu bevienen, und daß vie Bi \{chüfe der Kirchen - Provinz, wo das Bisthum erledigt is, mit den zu heachtenden Verhältnissen in der Regel am besten bekannt seien. Ew. Majestät dürsten sich daher bewogen finden, dum Ausschusse der bischöflichen Versammlung in dieser Beziehung eine beruhigende Erklärung ertheilen zu lassen. Es i

: Uebex vie Form, in welcher diese Ernennungen künstig zu ge

\chehen haben, stellen si nähere Bestimmungen als wünschenswerth

dar. Dies gilt auch von den Rechten, welche dem Landesfürsten in Belreff der Beseßung anderer kirchlichen Aemter und Psründen i. Ew,- Majestät dürften daher anzuordnen geruhen, Daß über die Form, in welcher die landesfürstlichen Rechte in Betreff der Beseßung kirchliher Aemter und Pfründen künftig geübt wer=

zustehen.

den sollen, eine Verhandlung eingeleitet und, insoweit es erforder-

lich ist, im Einvernehmen mit dem päpstlichen Stuhle herbeigeführt

werde. | E Dieses Finvernehmen dürfte sich auch auf die Regelung des

Einflusses zu erstrecken haben, welcher der Negierung Ew. Majestät

gewahrt werden muß, um von geistlihen Aemtern und Pfründen, zu welhen nicht Ew. Majestät erneunen, Männer fern zu halten, deren Wirksamkeit der bürgerlihen Ordnung Gefahr drohen würde.

Ueber die Befähigung zur Domherrnstellen haben die versammel ten Bischöfe erklärt: „Damit die Domkapitel ihrem Zwecke genügen, und ihre bevorzugte Stellung in würdiger Weise behaupten können, sei es nothwendig, die Bürgschaften für die vorzugsweise Befähi gung ihrer Mitglieder nicht zu vermindern, sondern zu vermehren. Sie erkennen daher die Heilsamkeit der bestehenden Anordnung, in Folge derer zu Erlangung von Domherrnstellen eine zehnjährige firliche Dienstleistung erforderli ist, und versprechen die nöthigen Einleitungen zu treffen, um diese von der Staatsgewalt erlassene Bestimmung auf das kirchliche Gebiet zu übertragen.“““ Der Re- gierung Ew. Majestät kann es nur wünschenswerth sein, daß eine Verfügung, durch welche man dem Verdienste und der Erfahrung den Vorzug zu sichern strebte, die kirhlihe Anerkennung erhalte.

In demselben Geiste haben die versammelten Bischöfe sich da- hin geäußert: „,„Die katholische Kirche sei stets von dem Grundsaße ausgegangen, Daß bei Verleihung von kirchlichen Aemtern und Pfrün- den nur auf Frömmigkeit, Kenntnisse und Verdienste Rüksicht zu nehmen sei; sie wünschen daher und werden dahin wirken, daß auch jene Domherrnstellen, zu deren Erlangung noch adeliche Abstammung ge- sordert wird, an den würdigsten ohne Rücksicht auf sëine Gelurt verliehen werden; doch solle dies auf geseßlichem Wege und ohne Berlebung von bereits erworbenen Rechten geschehen.“

Sie fügen hinzu: „,„„Nicht nur um die Lücken auszufüllen, welche durch das allmälige Erlöschen der Domizillar-Kanonikate in den Wahlkapiteln zu Salzburg und Olmüß entstehen werdeu, soudern au um der Wahl größere Würde zu geben und den Zu sammenhang der Bischöfe mit dem Metropolitan-Sibe fester zu Aeu L M wünschenswerth dar, daß die Bischöfe der wählung des Mlt orolten kette M4 E Ae M fiete Mt teifatts Zut ja e die Wähler auf cine gró es zweckmäßig fein A E C As N Ege, S ren das Wahlrecht zu verleihen A A F E

x g ior N! cu Sia ci Gang Do ‘wel f M 4 9 Mus vitomimeii sein, tern siets festhalten wte L sie et Verleihung von Staatcäm

volle Geltung erlangt d h n Bezug auf fkirhliche Würden

sammelt 9 Frangr, Auch die Bestimmungen, welche die ver- en Bischöfe bei ver W l E R und Oli einc eführ er Wahl der Erzbischöfe von Salzburg M \wecmäßig, hrt zu sehen wünschen, erscheinen als vollkom- Beruhen (E L U Bischöfen 19 Dura giestät allergnädigst zu genehmigen, daß den terstübung der Regieruna A dieser Bestimmungen die fräftigste Un- zugesichert werde, ng, insoweit sie dazu mitzuwirken berufen ist Das Kircheugesehy Verord i ren ein Konkurs audgeschrießete daß zu Besehung erledigter Pfar- durch dazu bestellte Eraciiute und die Besähigung der Bewerber Maßregel ward in Oesterrei vo, geprüft werde, Diese zweckmäßige lih in ihren Bereich gezogen. on der politischen Gesebgebung Ra

Staatsverordnungen regelten vie Axt und Weise der Prüfung ,

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so wie die Verbindlichkeit, si derselben zu unterziehen, und die Zeit, für welche die mit Erfolg bestandene Prusung Geltung e, Le Staale waren die Professoren der theologischen Lehranjtalt m tes minatoren aufgestellt, nur der Examinator aus der L ogmatii tev dem Bischofe zu freier Auswahl überlassen, an die Landesregilerung hatte man sich um Dispens von der Konkursprüfung zu wenden,

Die versammelten Bischöfe haben das Recht, die Befähigung zur Uebung der Seelsorge zu beurtheilen, für die geistliche Gewalt in Anspruch genommen, und die Staatsgewalt kann ihr zan, Hinblick auf §. 2 des Allerhöchsten Patentes von! 4. Mâr3z 1849 dieses Recht uicht streitig machen. Allein auch Ur Zeh Staat 1st es von Wichtigkeit, daß die Befähigung von Männern, welche als Pfarrer wirken sollen, auf eine zweckmaäßige Weise geprüft werde; die Regierung muß wünschen, day in dieser Beziehung in den verschiedenen Dibzesen ein gleihmäßiger Vorgang beobachtet werde. Sie muß wissen, welche Bürgschaft für die Befähigung der Seelsorger durch die Einrichtung der Konkursprüsung geboten ist, um beurtheilen 2u können, inwieweit und unter welchen Bedingun- gen fie ihnen ihrerseits in Beziehung auf die Schule, das Armen- wesen und die Ehe - Angelegenheiten Functionen übertragen fann, deren Verbindung mit dem geistlichen Amte für den Staat, wie für die Kirche wünschenswerth ist. i L

Die Regierung Ew. Majestät dar] und muß daher das Ver- laugen stellen, daß die Über die Konkursprüfungen zu erlassenden Verfügungen, bevor sie in Ausführung kommen, zu ihrer Kenntniß gebracht werden, damit ste das, was sie von ihrem Standpunkte aus wünschen muß, in Anregung bringen und auf allfäl lige Schwierigkeiten aufmerfsam machen Tonne, . Die versam- melten Bischöfe haben nicht verkannt , La De U Me Pfarr - Konkurs - Prüfung bisher geltenden Anordnungen vieles Zwecckmäßige enthalten, und daß es nothwendig sei, Überall, wo nicht ausnahmsweise Verhältnisse eine Ausnahme begründen, ein übereinstimmendes Verfahren zu beobachten. Deshalb haben sie si über folgende Bestimmungen geeinigt:

„Die Pfarr-Konkurs-Prüfung soll in jeder Diózese jährlich

zum wenigsten einmal und zwar mündlich und \chriftlich vorgenom mcn werden. Gegenstände diescr Prüfung sind: 1) Dogmatik, 9) Erl{uterung der heiligen Schrist nah der Vulgata, 3) Moral und Pastoral sammt Liturgik mit vorherrschend praftisher Richtung, 4) Kirchenrecht, 5) vollständiger Entwurf und theilweise Ausarbei tung einer Predigt, 6) mündlicher Vortrag, 7) Katechese. Zur Er- langung jedes Amtes selbstständiger Seelsorge ist crforderlich, daß der Bewerber die Pfarr-Konkurs-Prüfung mit gutem Erfolge bestanden habe. Inwiefern für Kanonikate, mit welchen war die Verpflichtung zur Seelsorge, aber kein selbstständiges Srelsorgsamt verbunden ist, die Pfarr-Konkurs-Prüfung nothwen dig sei, bleibt dem Ermessen des Divzesan-Bischofs überlassen. Zur Pfarr-Konkurs-Prúüfung sollen nur solche zugelassen werden, welche seit wenigstens drei Jahren die Befugniß zur Verwaltung der Seelsorge erlangt haben. Die Konkurs-Prüfung hat in der Regel für sechs Jahre zu gelten, doch kann Tur Provinzial-Konzilium ein längerer oder kürzerer Zeitraum bestimmt werden. Nur die dienstthuenden oder emeritirten Professoren der Theologie, jene Dok toren ver Theologie, welche zu Erlangung dieser Würde sich den strengen Prüfungen unterzogen, und solche Männer, welche sih in einem theologischen Fache als Schriftsteller ausgezeichnet haben, dür- fen von Ablegung der Pfarr-Konkurs-=Prüfung dispensirt wer= den. Von Wiederholung derselben kann der Bischof auth o Ie Dee A Seeloraor De M Ande rer Weise ihre theologischen Kenntnisse binreichend erprobt haben, Kein Bischof ist verbunden, die Pfarr - Konkurs - Prüfung, welcher sich cin Bewerber in einer fremden Diözese unterzogen hat, als für Pfründen scines Sprengels genügend anzuerkennen.“ Diese Anordnungen enthalten nihts, wogegen die Negierung

Einsprache erheben müßte; im Gegentheile genügen ste jedem Ju teresse, welches der Staat an der Einrichlung dieser Prüfung haben fann. Allein cs liegt keine Bürgschaft vor, daß die gefaßten Be schlüsse von den Bischöfen und ihren Nachfolgern als sle rehtlich verbindend angesehen werden. Mit Rücksicht auf dieses Verhält- niß glaubt der treugehorsamste Ministerrath den ehrfurctsvollen Antrag stellen zu sollen, Ew. Majestät geruhen anzuordnen, daß die vollständige Durchführung der von den versammelten Bischöfen über die Pfarr-Konkurs - Prüfung getroffenen Bestimmungen kein Hinderniß finde, untcr dem Vorbehalte, daß dieselben nicht ohne mit der Ne gierung gepflogene Nücksprache abgeändert werden, und daß, wo und insoweit als diese Beschlüsse nicht zur Richtshuur genommen werden, bei der Pfarr = Konkurs = Prüfung nach den bisherigen An ordnungen vorgegangen werde, e

Von der Ansicht ausgchend, daß Alles, was auf den Staat Einfluß nehmen könne, der Verfügung des Staates unterstehe, er ließ die dsterroichishe Gescßgebung über den Gottesdienst der katho= lischen Kirche die genauesten Anordnungen, deren viele jedoch längst in Vergessenheit gerathen sind. Dagegen erklären die versammelten Bischbfe mit Berufung auf §. 2 der Grundrechte, daß sie fernerhin den Gottesdienst und alles darauf Bezügliche inner der Gränzen der allgemeinen Staatsgesebe selbstständig anordnen und nur den Geist und die Gesche der katholishen Kirche dsbei zur Richtschnur neh- men werden, Der treugehorsamste Ministerrath muß den von dn Bischöfen erhobenen Anspruch als begründet erkennen,

Allerdings i} es für die Regierung von Wichtigkeit, daß das Recht, den Gottesdienst zu ordnen, stets mit weiser Vorsicht geübt werde, um so mehr, da die Versammlungen, welche die Ausübung eines gesebßlih gestatteten Kultus zum ausschließlichen Zwecke haben, von den geseßlichen Veschränkungen des Versammlungsrechts eut- bunden sind, Auch hat die Staatsgewalt unstreitig wie das Recht, sv die Pflicht, Fürsorge zu tragen, daß nicht unter dem Vorwande goltesdienstlicher Handlungen die Ruhe gestört oder die Sicherheit gefährdct werde, und der treugehorsamste Ministerrath behält sich vor, zu diesem Zwccke Ew. Majestät gesebliche Bestimmungen vor= zushlagen, welche sih auf din Gottesdienst aller Religions-Gesell- schaften zu beziehen haben werden. Aber die versammelten Bischöfe haben ausgesprochen, daß sie es sih zur Pflicht machen, Alles, was an der bestehenden Gottesdienstordnung zweckmäßig und heilsam ist, sorgsam aufrecht zu halten, und daß keine Abänderung ohne Zustim mung der Provinzial-Synode gemacht werden solle; sie haben aus - gesprochen, daß sie in der veränderten Stellung der Gesebgebung eine doppelte Aufforderung finden, jeder willkürlichen Neuerung und jedem Mißbrauche, welcher sich beim Gottesdienste eiusleichen könnte, mit unermüdliher Thätigkeit zu begegnen, Zwar kehrt auth hier die Schwierigkeit hinsichtlih der Geltung der Beschlüsse zurück. Dennoch glaubt der treugehorsamste Minister-Rath, in Be- rüidcksichtignng des der Kirche verbüirgten Rechtes, die kirchlichen An gelegenheiten, zu welchen der Gottesdienst vor allem Anderen ge- hört, selbstständig zu ordnen, darauf einrathen zu sollen, Ew. Ma- ut geruhen zu genehmigen, daß es jedem Bischofe freistehe, den Ln Cebltminttten Bing, im Sinne dex eben erwähnten, von ia chösfen gefaßten Beschlüsse zu ordnen und zu

ais D R Bischbfe haben endlich auch die Bitte ge- n" egierung Ew, Majestät der Feier des Sonn-

tages und der wenigen katholischen Feiertage ihren Schub nicht entziehe und, wie bisher, Alles, was die Heiligung dieser Tage stört, ferne halte.‘ “/

Der treugehorsamste Ministerrath erkennt die Nachtheile und Störungen, welche entstehen müßten, wenn dieser Gegenstand dem Bereiche polizeilicher Aufsicht gänzlich entzogen würde, und die Staatsgewalt in keiner Beziehung die Rücksichten, welche die Staats- bürger cinander hinsihtlih der äußeren Darstellung ihrer religiösen Ueberzeugung \{huldig sind, dur ihr Einschreiten aufrecht halten wollte. Die eigenthümlichen Verhältnisse einzelner Kronländer bie ten jedoch in dieser Beziehung Schwierigkeiten, welche es nothwen- dig machen, die genaue Regelung des Gegenstandes einem späteren Zeitpunkte vorzubehalten; Ew. Majestät dürften sich jedoch bewogen finden, anzuordnen, daß indessen die Behörden angewiesen werden, auf Grundlage der bestehenden Gesebe darüber zu wachen, daß an Orten, wo die fkatholishe Bevölkerung die Mehrzahl bildet, die Feier der Sonn - und Festtage niht durch geräuschvolle Arbeiten oder durch ffentlichen Handelsbetrieb gestört werde. 5

Geruhen Ew. Majestät den gestellten Anträgen die allerhöchst Genehmigung zu ertheilen, und den ehrfurhtsvoll Unterzeichneten zu ermächtigen, die Eingaben der bischöflichen Versammlung in Gi máßheit der in diesem allexunterthänigsten Vortrage entwidclten Ansichten zu erledigen. Wien, 7. Me Soul

Wissenschaft und Kunst Konzert. Oman Der Deut Or. Lyrisches Volfksdrama von Hermann Küster. Ausgesührt im Saale der Sing - Akademie,

(D 22. Ul)

Hermann Küster (gegenwärtig Musikdirektor in Saarbrüden) trat schon vorx mehreren Jahren in der Sing-Akademie mit einem dramati- {hen Oratorium: „Die Erscheinung des Kreuzes ‘“ vor die Oeffentlichkei und befundete darin cinen ehrenwerthen Komponisten, von dessen sernerem Schaffeu Ersreuliches zu erwarten stand. Um so mehr thut es uns leit sagen zu müssen, daß das neue Werk diesen Erwartungen nur wenig ent- sprochen hat. Als ein Hauptfehler der Arbeit erscheint die verfchlte Auf fassung des Ganzen, indem der gewählte Stoff fortwährend im Widerspruch mit der musifalishen Behandlungsweise steht, die eine gänzlih mo derne is und fast jedweder charakteristischen Ausprägung ermangelt, BVles geht so weit, daß der Kompouist z. B, einen Tanz - und Trink-Chorx der Ndmer wie einen modernen deutschen Ländler behandelt, }o daß die wunderlichsten Effekte zum Vorschein kommen, alle Bahrheit verloren geht und die Musik oft einen förmlich parodirenden Charalter anzunehmen seheint, Es is diese verfehlte Behandlungsweise eines an sich würdigen Stoffes übrigens um so mehr zu beklagen, als der Verfasser im Uebrigen keinesweges ohne Einsicht und Talent zu Werke gegangen is und in de Arbeit namentlich ein besonderes Geschik zu dramatisch wirksamer Concep tion durhblicken läßt, ein Lob , das früher {hon seinem L ratorium gegen über ausgesprochen werden konnte, Dabei erkennen wir außerdem an, d das neue Werk in charakteristi ser Hinsicht ebenfalls Cinzelnes au]- zuweisen hat, was als gelungen bezeichnet werden darf, so den ckchwerter Tanz und Chor der Deutschen Nr, 5:

Un die Schwerier, um die Lanzen

Nach dem Dreischlag kühn zu tanzen,

Welche Lust !““ der auch von eigenthümlicher Färbung is, dann der seurige Chor Römer No. 11:

„Wir nah'’u! der großen Noma Legionen“,

so wie die sich anschließenden dramatisch wirksamen Recitative; doch sind dic eben uur Einzelheiten, die auf den Totaleindruk des Werkes unte1 den obwaltenden Umständen besonders günstig zu influiren nicht im Stant sind, Die Ausführung angehend, so fand diese unter der Leitung de Komponisten und der Mitwirkung von Mitgliedern der Singakademie unkt des Wieprecht schen Orchesters statt, war aber im Ganzen auch ziemli mangelhaft und jedenfalls nicht geeignet, dem Werke einen S tütpunkt gewähren. Von den Solosängern waren uns namenilich bekannt die met BUrcard Und Caspari und Oer Kovolt, deren Anerkennungswerthes boten,

Leistungen

Eisenbahu : Verkehr.

De Leg eo den er Cen oan

im Monat März 1850

GUr 31,928 Personen . , S N O: P 0B O4 C Ne Und Eilgut e 21/00 » 14 Summa. 12,664 Nihlr. 1/7 Vigi I Berlin Hambura Etsenbabn Betriebs-Einnahme. Für Personen, (Gepäck und Jür Guter und Equipagen Vieh. usammen N Yad Bg u í nd Im 2SS0nuar 1500 0700 10 4 0288 5 4 TOUST 10 » Februa1 ) V 1 004 2210 244 7 » Mar 31,20) 74,000 105,200

Summa. ca, 81,590 14, 6 1588290 28 2 209,820 14 Einschließlich der mit den Frachten erhobeuen Transitzölle und vorbehaltlih der Feststellung durch die Koutrolle, so weit

es noch erforderlich ist.

Jm Jahre 1849 betrugen die Einnahmen: e T { Hd Y jx N A e L O4 0 A 2 E 88240 9 40 » O A 120,400 158 Ua... 290/000 t 3

Ä i n as Z P E E E E O R A E A r: M REI Lin

Also im Jahre 1850 weniger ca, 15,200 Al

wobei jedoch zu berüdsihtigen ist, daß in den Einnahmen pro Márz

1849 circa 20,400 Rthlr. für Truppen - Beförderungen enthalten sind.

Auf der Rheinischen Eisenbahn wurden im Lause des Monats Mart 0, J, 28,650 Personen und 31 i 682 Ctr. Güter befdert.

Die Einnahme betrug für Personen 19,600 Rthlr, 25 Sgr ur Qui E O S 2 S

zusammen exkl, der Postgüter

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14,618 Rthlr. 17 Sgr

Das Abonnement beträgts

2 Rthlr. für % Jahr 4 Ntblr. - + Jahr. 8 Rthlr. 1 ZIaDr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhohung. Bei einzelnen Vummern w1rd

der Bogen mit 25 Sgr. berechnei

A hall

Amtlicher Theil. Deutschland,

Hofnachricht, Berm

Oesterreich, Wien rhandlung

Sachsen. Dresden. Kammer-L2 Hannover. Hannover, Kammer-L Baden. Karlsruhe. Ankunft des Hessen und bei Nhein. Darmstadt, Verbot Frankfurt. Franksurt a. M. An Her

von Sachsen-Koburg-Votÿa.

VDesterreich, Venedig.

Frankreich. Geseßgebende Versamm

ng. ¿Fortseßung der L'e-

141 1A Le d d G V batte über das Deportationsgeset. Kreditforderung für die Begräb- nßfeierlichkeiten in Angers, Aufschub einer Interpellation. Par1®s

Ministerium. Leclerc und Eugene Suc. Die römische Staats- rwaltung. Der Agrikultur-Kongreß, Vermischtes Großbritanien und Jrland. London. Jahresfeier der Stiftung des londoner Hospitals, Die australishe Kolonial-Bill, - Ertrag der ölle, (Getragide-Einfuhr, Vermischtes, Nede Lord J. Russell's

bei dem Lordmayors-Bankett.

Nußland und Polen. Si. Petersburg. General Fürst Gagarin 5. Befanntmachung der archäologischen Gesellschaft. “italien. Turin. Verhandlungen der Kammern Ve

Bologna. Rundschreiben an die Polizeibehörden. Neap tecung Neues ministerielles Blatt Erderschütterungen in Sicil Griechenland. Athen. Schluß-Konferenz zwishen Gros und Wyse. Vereinigte Staaten vou Nord-Amerika. New-York, L

t P 4 A6 Í T tot 11 M, 1 4 - S +1 S Io » 2 -tlavensrage. Die Projekte für Verbindung des Atlantischen Meeres

C1

i Le A itfaliiheà Uai cocS,

IVisfsenschaft und Kunft. ter, (Geistlihes Konzert.) M1

Eisenbahn - Werkehr.

ríen- und Handels - ITachrichten.

E T N T E P V I Er T R nus I PRL U E L COTENEE L ERE E N I E T E R M L R I TIER L nE e mr I E

ck, Á (g * ‘lig, ® A 4D g e | 9 Amtlicher Theil. Königlihe Hof legt héute die Trauer für Se. Durchlauch Moris zu Nassau, auf drei Lageë an.

April 1850

Ft m für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 5ammlung velches heute / d m ) April 18 0 betre}= Bezug aus n Ausbau der Gemeinde- Nüunster über Senden und Lüdinghau/ Kastrop bewilligten fisfalishen Vorrechte ; unte Allerhöchsten Erlaß vom 3 April 1850 die Ex na 1 nmammetl für den Landkreis n, mit Ausschluß von Burtscheid und für den ( en treffend, und unk ) clzst ria} m 19 ptemver 154 irt U G. l) l 185 J, ( gemaß Uma na ( 15 altuna 4 t ( [V(CTNCNA » | U) | L 110) \ " , Ci )

I E P ONDRLIDS L O T

tamtlicher Theil.

Y

1E (, ¿S 3 Deutschland.

sterreich. Wien z, April, Gestern Nachmittag ijt er r in Begleitung des General-Adjutanten, Grafen von Griüinne, mittelst eines Separatzuges nach Gloggniß gefahren, von wo Se. Majestät sich übe1 Reichenau in das Höllenthal begab und ciner Auerhahn-Jagd beiwohnte. Heute früh kehrt Se. Majestät wieder Von Öloggnib nach Wien zurück. Heute hat hier die Vermählung des Feldmarschall-Licutenant Grafen Clam-Gallas mit der Comtesse L ietrichstein stattgefunden. Der österreichische Kabinets-Courier, Her! Stanisl. Gammerer, it mit Depeschen aus Berlin hier angekommen, welche, dem Lloyd zufolge, von äußerster Wichtigkeit sein follen. | : : Der Lloyd meldet: „Sonnabend versuchten zwci Polen das 1n der Alser-Kaserne liegende Bataillon des aus Polen bestehenden Jnfanterie-Regiments Haynau Nr. 57 aufzuwiegeln. Sie wurden aber bei der That ergriffen und zur Untersuchung gezogen.“

Der Kriegsminister Feldmarschall-Lieutenank Graf Gyulai wird

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n der angetretenen „Zn}piziun/ rc) 11 25\ten 1 wieD ier cintrefse1

s Yy f ¿o A ri s R Sachsen. Dresden, 24. April. (D, 1 den

, A (A ; t heutigen Sißung der zweiten Kammel brachte Bic folgenden D Gr rmann folgenden L voi

Dringlichkeits-Untrag ein: |

zur Wirksammachung ihres Beschlusses vom Márz d. sie ihr Zustimmungsrecht zu jeder von den Regierungen ausgehen den Feststellungen Der deutschen Vcrfassungs Angelegenheit wahrt hatz in Erwägung , daß mit dem 1. Mai d. Z die Wirk

., worin

N

S Win samkeit der durch den Vertrag vom 30, September v, I. gescha}sse=- nen Bundes-Kommission e: lischt im Hinblick endlich auf die mancherlei, selbst von Regierungs Organen benachbarter deutscher Staaten verbreiteten Gerüchte, welche die Einseßung einer dem alten Bundestage áhnlichen obersten Bundesbehörde sür das ganze Gebiet des deutschen Bundes in nahe Aussicht stellen, ihren

Ausschuß für die deutsche Frage beauftragen: 1) ungesäumt Erö terungen anzustellen, ob nicht dcr Zeitpunkt eingetreten sei, wo dic Kammer ihr verfassungsmäßiges Recht Der Zustimmung zur Fest stellung der deutschen Verfassungs-Angelegenheit geltend zu machen habe; 2) bejahendenfalls der Kammer darüber, wic dies zu beweri itelligen, Vorschläge zu machen.“

Hierauf folgte die Berathung des Berichts über das Königliche Defret vom 14 Januar L500, das Eisenbahnwesen betreffend, welche Angelegenheit bei der außerordentlichen Wichtigkeit und Um fänglihkeit des Gegenstandes aus dem außerordentlichen Staats budget hervorgehoben und einer besonderen Berichterstattung unter= worfen war. D tigt sich: 1) mit

5 Der sehr umfängliche Vericht beschäf

den Staats - Eisenbahnen, 2) den Privat - Eisenbahnen und 3) mit dem Eisenbahnwesen im Allgemeinen. Die heutige Berathung der Kammer erstreckte sich auf Punkt 1, die Staats Eisenbahnen be- treffend, und beschränkte si ‘vorerst auf die Sächsisch - Bayerische Staats - Eisenbahn und die Leipziger Verbindungsbahn. Im All gemeinen werden 3,739,745 Rthlr. für den genannten Zweck zu verwilli= gen beantragt; nämlich 1) bei der Sächsisch-Bayerischen Bahn 1,725,245 Rthlr.; 2) Leipziger Verbindungsbahn 161,000 Rthlr. ; 3) Sähsisch- Böhmische Bahn 1,840,000 Rthlr. ; 4) für den elektro-magnetischen Telegraphen 10,000 Rthlr. ; 5) Vorarbeiten für die Linie von Chem- niy nah rer Sächsisch-Bayerischen Staats=Eisenbahn 3500 Rthlr. Was nun die Sächsisch - Bayerische Staats - Eisenbahn anlangt, jo wurde zuvörderst darauf aufmerksam gemacht, daß die Geschichte dieses Unternehmens für die Staars-Finanzen cine erfreuliche nicht zut nennen sei, insofern nämlich die dafür in Anspruch genommenen Summen in fortwährender Steigerung begriffen gewesen sind. Der Kostenaufwand wurde nämlich ursprünglich veranschlagt: km Jahre 1841 auf 6 Millionen Rthlr., dann erhöht 1842 auf 8 Mill. Rthlr., 1845 wieder auf 11 Mill. Rthlr., 1847 abermals auf 12,105,459 Rthlr., später auf 12,960,046 Rthlr. und bei der jeßi gen Vorlage auf 13,991,912 Rthlr. Der Ausschußbericht hatte die Ursachen dieser fortwährenden Steigerung des Voranschlags als in dem Unternehmen selbst liegende, nicht vorauszuberechnende nachgewiesen,

die Kammer foht auch den Bericht in keiner Weise an, sondern bewilligte die geforderten 1,725,245 Rthlr. ohne Debatte. Die Debatte selbst war ganz unerheblich, und so möge es genügen, die von der Kammer angenommenen aus den Gegenstand bezüg

lichen Anträge anzuführen. Die Kamme beschloß nämli: 1) den Regierung mit der Herzogl.

von Seiten der sáächsischen Staats i \achsen-altenburgischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunsten die

in der ständischen Schrift vom 22, März 1847 vorbehaltene nach trägliche Genehmigung zu ertheilen, sodann aber die Staatê-Regie rung zu veranlassen, mit allen ihr zu Gebote stehenden zulässigen Mitteln

\ l darauf ferner hinzuwirken, daß dem in der erwähnten ständischen Schrist enthaltenen Antrage, sich die Errichtung geeigneter Anhaltepunkte ) eise als bisher Genüge geschehe ;

2 März 1847 unten ¡gstens bis dahin,

n! sens überhaupt ex

zu bedingen, in vollständigerer L 2) bei dem in der ständischen Schrist vom ch2

3 gestellten Antrage bis auf Weiteres und we wo eine anderweite Regulirung des Pensionswe t sein wird, zu beharren , indem man erwarle, daß demselben

G01

Folge gegeben werden z 3) dem vorgelegten Normal-Ctat l 5

e Genehmigung zu ertheilen, dabei aber auch zugleich zu

a1 i

4A D, h 0 antragen , daß nach gänzlicher Vollendung und 1n Fnbetriebseßung jeder dem Eisenbahnbetriebe angehörigen Linie ein diesclbe betressen

01 s der definitiver Etat der nächsten Versammlung der Volksvertretung zur Genehmigung vorgelegt werde ; 4) die Staaksregierung zu ex

suchen, die festgesezte Erhöhung der Fracht um 50 Prozent für so genannte sperrige Güter in Wegfall zu bringen; 5) sich der Erwar mmung

tung hinzugeben , die Staatsregierung werde bei der Bestin

der Frachtsáhe auf den Staats-Cisenbahnen der Beförderung und Cr- leihterung des Verkehrs alle nur mögliche Rücksicht widmen, nament

li aber der Verführung roher Erzeugnisse des Jnlandes und darunter insbesondere dem geweiterten Vertriebe der zwickauer Stein- foblen und nur unter dieser Vorausschung die vorgelegten T der Sáchsish-Bayerischen Staatseisenbahn bis auf Weiteres zu g

\ehmigen. Außerdem fand auch noch ein Antrag des Abgeordneten Hering, dahin gehend, Annahme, daß in den Wagen dritter Kla} auf der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn bei Nachtfahrten sür eine entsprechende Beleuchtung gesorgt werden möge.

Jn Betreff der Leipziger Verbindungsbahn beschloß die Kam mer mit Stimmen-Einhelligkeit, ihre Zustimmung zu der Ausfüh rung derselben der Vorlage gemäß zu ertheilen, zugleich aber auch der Staatsregierung anzuempfehlen, die Vollendung derselben _in beiden Abzweigungen nah Möglichkeit beschleunigen zu lassen. Die Berathung wurte bei diesem leßtgedachten Beschlusse abgebrochen.

Irie

Hannover. Hannover, 22, April. (Hanno S0) In der heutigen Sißung der zweiten Kammer führte die Tages- ordnung zunächst zur Berathung der Anträge des zur Prüfung dec Regierungsschreiben vom 14, Dezember 1849 und 8, Januar 1850,

E E

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1850.

die außerordentlichen tung betreffend, nied ¡auten :

Der Ausschuß beantragt, der Königlichen Regierung Folgendes u erwiedern: Indem Stände die in den Schreiben des Königlichen \ammt=Ministeriums vom 14, Dezember v. J. und 8. Januar d. J. enthaltenen Mittheilungen sich vorläufig zur Nachricht dienen lassen, bemerken sie, daß dicse Mittheilungen für jeßt zu besonde- ren, die Verwendung der Mittel betreffenden Anträgen zwar feine Veranlassung gegeben haben, daß sie sth aber alle gegen die geschehenen Verausgabungen etwa aufzustellenden Erinnerungen vor- behalten, bis von Seiten des Schaßz-Kollegiums, in Gemáßheit der 88. 99 und 100 des Verfassungs-Geseßes vom 5. September 1848, die Prüfung der Rechnungen vorgenommen oder die Rechnungen der Stände - Versammlung selbst zur Prüfung vorgelegt sein werden. Da aber die Zustände sich wesentlich geändert ha= ven, welche außerordentliche Ausgaben für den Militair - Etat veranlaßten, so ersuchen Stände die Königliche Regferung, um so mehr baldigst die Einrichtungen so zu treffen, daß mit den ordentliden Mitteln für den Militair -Etat auszureihen sein vird, als Stánde die der Königlichen Regierung zu außerordenkt- ichen Verwendungen ertheilten Befugnisse spätestens am 1. Juli

Bedürfnisse und Ausgaben der Kri ‘geseßten Ausschusses, welche solgendermaßen

Í 4 J. als erloschen betrachten. Zugleich sprechen Stände die be- stimmte Erwartung aus, raß die Königliche Regierung ungausgeseßt ernstlid bemüht sein werde, diejenigen Beträge wieder zur Kasse zu schaffen, welche über das bundèamäßige Maß hinaus vom König- reiche Hannovcr für das übrige Deutschland verwandt sind. Wenn übrigens Stä de bemerkt haben , daß die Mittel zur Aufrechthal tung der gegenwärtigen, dem Regulative von 1833 nicht entsprechen= den Einrichtungen zum Theil dadurch herbeigeschafft worden , daß Offizieren die ihnen nah ihren Chargen gebührenden Emolumente nit bcigelegt sind, so können Stände dies Verfahren nicht sür fen halten.

M M als Berichterstatter, erläutert die Anträge ausführ- i Ole Kommission habe ihre Arbeiten mit dem entschiedensten Mißtrauen gegen die Kriegsverwaltung begonnen und keine Mühe gespart, um die genaueste Ausfunst über alle einschlagenden Verhältnisse sich zu verschaffen. Aus dem mit größter Bereitwilligkeit gelieferten Material habe die Kommission indessen die Ueberzeugung gewinnen müssen, daß die Kriegsverwaltung zu allen au ßerordentlichen Aus-= gaben formell nicht allein völlig berechtigt gewesen, sondern in Ge= mäßheit der Verfügungen der provisorischen Centralgewalt noch be- dcutend größere Summen habe aufwenden können. Ob im Einzelnen noch Erinnerungen zu machen, das werde von Einsicht der zur Zeit nicht vorgelegenen Rechnungen úber die Verwendungen des orden lichen Etats abhängig bleiben müssen.

Weinhagen is durch die Kommissions Anträge nicht befrie- digt und stellt es in Zweifel, ob die bedeutenden Truppen-AÄnhäu fungen im Lande während der leßtvergangenen Jahre nothwendig gewescn seien, spricht daneben auch sein Mißfallen über den statt= gehabten Wechsel der Garnisonen aus. Bon weiteren Anträgen für jeßt noch abstrahirend, wünscht cer nur eine s{härfere Fassung des leßten Kommissions-Antrages und proponirt zu dem Ende fol- genden Zusaß: „Bei der Regierung zu beantragen, daß hinsicht= lich der Emolumente der Offiziere den Reagulativen von 1833 streng Folge gegeben werde.“ S

Nachdem von Lang 2. und Regierungs - Commissair Wede meyer nachgewiesen, daß die Ansammlung der vorhandenen Streit - fráfte des Landes während der vergangenen Jahre allerdings noth wendig und durch Verfügungen der Centralgewalt bedingt gewesen, auch einige Anfragen und Bemerlungen Oppermann's und Schlä- ger's ihre Erledigung gefunden und der Regierungs - Commissair \ch{ließlich eine weitere Vorlage bezüglih der zur Zeit annoch übe ten regulativmäßigen Etat hinaus vorhandenen Argumentation in Aussicht gestellt, werden die Anträge des Ausschusses mit dem von Weinhagen beantragten Zusaße angenommen.

Baden. Karlsruhe, 22. April. (Karlsr. Ztg.) Sr Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und dessen Sohn , des Prinzen Fricdrih von Preußen Königliche Hoheit, sind gestern Abent um 6% Uhr von Saarbrücken über Mannheim und Heidelberg hien eingetroffen und im Großherzoglichen Schlosse abgestiegen. Diesel ben wurden auf dem Bahnhofe von Sr. Königlichen Hoheit dem

Großherzog und den Großherzoglichen Prinzen empfangen

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der Station Frankenstein der Pfälzer Eisenbahn hatte ich am

Nachmittags Se. Durchlaucht de1 Fürst Thurn und Taz mandirender General des bayerischen Armee =-= Corps in

ur Begrüßung Jhrer Königlichen Hoheiten eingefund

aleitete dieselben bis Mutterstadt, von wo er nad Hauptquartier Speyer zurückehrke. Jn Ludwigshafen hatt Ehrenwache für Se. Königl Hoheit den Prinzen von P

stehend aus einer Infanterie Compagnie der dorti

Garnison, aufgestellt. Jhre Königl. Hoheite1

Mannhcim, brachten daselbst die Nacht zu und jebten am and Tage Jhre Reise fort ; in Heidelberg nahmen dieselben die Ra| nen und das Lazareth der dortigen preußischen Garn!son in Aug {ein Heute Vormittag empfingen Ihre Königl. Hoheiten de!

Besuch Sr. Hoheit des gegenwärtig in Baden residirenden ¿Fürsten Karl Anton zu Hohenzollern.

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Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 45. April (Darms|t. Ztg.) Die heute erschienene Nummer des Großhe1 zoglihen Regierungsblattes enthält nachstehende Verordnung, das die bffentliche Sicherheit gefährdende Tragen von Waffen bc treffend: „Ludwig Il. 2c. Zur Verhütung von Gefahren

die an verschiedenen Orten dur Gebrau verborgener Waffen in blutiger That {hwer verletßte, öffentliche Sicherheit finden wir ns Wer ohne polizeiliche

bewogen, zu verordnen, wie folgt: Art, 1.