1850 / 131 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bei ven Landbewohnern zu erwarten ist, endlich die freiere Beive- gung des Handels und der Gewerbe,

Wenn früher {hon von Seiten vieler Kronländer der Wunsch nach einer Filiale der Nationalbank bestand, o besteht nunmehr dieser Wunsch mit wenigen Ausnahmen bei Allen.

Dessen ÉErfülluug scheint der Kommission ein Gebot der Bil=- ligkeit, da durch das auss\chließende Privilegium der Bauk, in dem ganzen Umfange der Monarchie Noten auszugeben, die Kronländer verhindert werden, cigene Institute zur Erleichterung des Geldver- kehres zu errichten. Die Errichtung von Filialen war bisher in den Statuten der Bank als ein Recht derselben betrachtet; da das Bedürfniß nach denselben früher {hon vorherrschend, durch die jeßt bestehenden Verhältnisse so sehr erhöht is, und da dasselbe noch dringender werden dürfte, #o cheint es der Kommission wünschens- werth, daß dem Rechte auch die Verpflichtung beigesellt werde ; le erlaubt si{ch daher al d, h und i zu beantragen :

„es möge zu dem in den Statuten ausgesprochenen Rechte der Bank auch die Verpflichtung derselben festgestellt werden, Filialban- fen in den Hauptstädten eines jeden Kronlandes über Antrag der Handels- und Gewerbskammern und Erkenntniß der hohen Regie rung zu errichten ; auch möge unter diesen Bedingungen in ande ren Orten um eine Filiale eingeshritten werden könnenz“ und fer- ner, „es sollen die Filialen gegenseitig Anweisungen auf einander ausstellen; für größere Beträge allenfalls drei oder mehrere Lage nach Sicht zahlbar.“ S :

Aus lebterer Bestimmung erwartet die Kommission eine sehr wesentliche Erleichterung Des Verkehrs zwischen Krenland und Kron land. Hinsichtlich des Verhältnisses, welches zwischen den Filial- banken und der Nationalbank zu bestehen habe, erlaubt sich die Kommission, folgende allgemeine Grundsätze vorzuschlagen, nämlich : daß 2 ; ; ;

4) die Filialbanken nach den Verhältnissen eines jeden Kron landes, in welchem sie errichtet werden, mit einem bestimmten Ka pitalfonds dotirt werden ; S

2) daß bei deren Einrichtung und innerer Verfassung einer seits auf die Statuten und das Reglement der Nationalbank, «n dererseits auf die Lokalverhältnisse und die Bedürfnisse des Kron landes Rücksicht genommen werde ;

3) daß die Direktoren und Censoren sowoh! als ihre Stell vertreter durch den Handels- und Gewerbestand der Stadt, in welcher die Filialbank errichtet wird, vorgeschlagen, im Wege der Handels- und Gewerbekammer an das hohe Ministerium geleitet und deren Wahl durch dasselbe im Einvernehmen mit der Bank Direction in Wien entschieden werde;

4) daß ein Organ der hohen Regierung die Gebahrung De Filialbank überwache ;

5) die Kommission glaubt die bisherige Filial-Escompte Anstalt in Prag als ein günstiges Vorbild empfehlen zu können, da ihre Wirksamkeit im Fache des Escompte nach übereinstimmender Dan

stellung eine gemeinnüßige und wohlthätige gewesen ist.

Die Unterstühung von Gewerbebanken , da, wo das Bedürfniß nach solchen die Wohlfahrt der arbeitenden Klassen befördernden Anstalten si beweisen wird, und wo die Nationalbank zu deren Errichtung ohne eigene Gefahr, und auf eine dem Geiste ihrer Statuten entsprechende Weise wird mitwirken können, is ein wei teres Mittel, dur) welches die Nationalbank ihrem Berufe dex Ge- meinnüßigfkeit wird nachkommen können.

Die Kommission beantragt daher ad e, daß die Nationalbank, an Orten, wo die Gemeinde hinreichende Sicherheit gewähren kann, unter der Haftung der Gemeinde, mäßige Darlehen an Gewerbe banken gegen billige Ziusen und mit der Bedingung der Rückzah- lung an bestimmten Terminen leisten möge; und das Bedürfniß hiernach solle von den Gewerbefammern ausgesprochen, von der Regierung konstatirt werden.

“Jn der Frage f, inwiefern die Bank zu den Kredits-Operatio nen, welche die Durchführung der Anordnungen über die Bodenent lastung nöthig macht, benußt werden fónne, erkannte die Kommis sion, daß eine unmittelbare Mitwirkung der Bank bei diesen wich tigen Operationen sich nicht: mit deren Beruf und mit deren Ver pflichtungen vereinigen lasse, Daniit die Bank jederzeit der Abnahme ihres Münzvorrathes mit einer verhältnißmäßigen Einziehung ihrer Noten begegnen könne, muúüssen deren Kreditgewährungen auf feste Termine von kurzer Dauer beschränkt sein ; ihr Reglement bestimmt daher die Verfallzeit der durch sie escomptirten Wechsel

auf längstens 95 Tage, und der Se Die DUrO sie gemachten Darleihen auf läugstens 90) Tage; die Bank

muß auch auf púünktlichste Einhaltung der Rückzahlungs - Termine rechnen können. Es ist nicht denkbar, wie mit diesen ihr durch die eigene Verpflichtung jederzeit dem Vorzeiger ihrer Noten deren Be- trag in Metallmünze einzulösen, gebotenen Normen, sie ihre Kräfte und ihren Kredit dem Grundbesiße direkt zuwenden könne. Wenn hinsichtlich von Gewerbebanken eine Ausnahme von obigen Regelu stattfinden darf, so kann dies geschehen in Betracht der geringen Höhe der Beträge, welche sie für die Gewerbebanken zu verwenden in den Fall kommen mag.

Kredits - Operationen für die Bedürfnisse des Landbesißes, sei es bei Durchführung der Ablösung und Entschädigung, sei es für gewöhnliche Zwecke gehören in eine Kategorie von weit größerer Höhe, wenn sie wirksam sein sollen.

ad g. Den Bedürfnissen des Realbesißes zu entsprechen, dazu betrachtet die Kommission Hypotheken-Banken und. Renten-Anstalten geeignet. Deren Begründung nimmt nur mäßige Kapitalien in Anspruch, welche in jedem Kronlande selbst aufzubringen sein wer- den nach Verhältniß des Bedürfnisses und der Kräfte. Jn mehre- ren anderen Staaten sind seit längerer Zeit diese Anstalten in aus- gedehnter und den Zwecken vortheilhaft entsprehender Wirksamkeit ; Oesterreih selbst besizt ein günstiges Vorbild solher Anstalten in der galizisch - ständischen Kreditanstalt, welche seit mehreren Jahren für diesen Theil der Monarthie mit Vortheil wirksam is und deren Pfandbriefe in bestem Ansehen und Kredit stehen; auch hat die Kommission erhoben, daß \{chon früher für Böhmen, Ungarn, Mäh- ren und Nieder-ODesterreich Pläne zu ähnlichen Instituten entworfen worden sind.

Der Antrag der Kommission in dieser wihtigen Beziehung geht demnach dahin, daß in jedem Kronlande, in welchem das Be- Las 9 hung des Realbesipes besteht, all- AU s Geebe T ca ank dder Rentenanstalt ins Leben E e eat tre f nee ate auf daß ihr vie Bebhien gi fig A E insbesondere auch dadurch, E d eet ae Demiesen und bei der-

Von Seiten ver Nat werden. theken- und Renten ionalbank kann der gute Erfolg der Hypo=- ( nstalten dadurch geföcdert werden , daß \ie

deren Pfandbriefe over Rentenscheine , n , daß sie auf ben Weise und mit venfelbén Me Darleihen gewähre, in dersel- inländische Staatspapiere geleist rad wie sie deren bisher auf daher , daß der Nationalbank hat. Die Kommission beantragt a die Pfandbriefe und Rentenschei ihren Filialien gestattet werde,

ine von wohlbegründeten Hypo-

theken- und Rentenanstalten Vors{ü}e zu leit ihre Statuten bisher deren auf ländis he Blaattaasien a ein

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ermächtigt war, unter denen in ihrem Reglement für das Darlei- hengeschäft bestehenden Vorschriften. S Da in Beziehung auf Sicherheit es kein befriedigenderes Un- terpfand geben fann, und da die Frist für diese Darlehen nicht 90 Tage übersteigen darf, au deren pünktliche Rückzahlung durch ge- naue Bestimmungen des Reglements gesichert ist, so betrachtet die Kommission diesen neuen Zweig der Thätigkeit der Nationalbank eben so vortheilhaft für die Bank, als für die Jnterejsen des Real=- besißes ; dessen Umfang wird ein sehr beträchtlicher jem. Die Anordnungen über die Bodenentlastung sind ‘in allen Kron= ländern in der Durchführung begriffen ; das Bedürfniß nah Kredit- Unterstüßung des Realbesizes ist dadurh sowohl, als durch die Zeitumstände einerseits vermehrt, während desen Befriedigung an dererseits durch die Verhältnisse der Landeäwáährung ershwert ijt; es wird mit jedem Tage anwachsen; daher dic Nothwendigkeit ohn Verzug die Institute ins Leben zu rufen, welche dazu bestimmt jein sollen, den Bedürfnissen der Besißer Beistand zu gewähren Die Kommission befürchtet nicht, eint Ueberfüllung des Geld marktes mit deuen turch die neucn Institute erzeugten Kreditpa pieren; durch rie auf Realbesi gegrundéke Schuld wird ein Theil des sichersten Kapitals, Grund und Boden, beweglich gemacht, und diese Schuld wird außer den älteren nun noch etne Klasse von neuen Kapitalisten ihr gegenüber finden, und gestüßt für zeitweilige Vorschüsse durch die Bank und 1hre Filtalen, wird |ic mil niedrige rcn Zinsen eine verschiedene NVerwentung luden, als GiagiS8pap1erc mit höheren Zinsen. | E Das Bedürfniß der unverzüglichen Errichtung diejer Kredi Justiiute fowohl, als die nad aewitesene Vermchrung Dcs (Seldver kehrcs erzeugt die Nothwendigkuit Ler jofortlgen Errichtung de1 Banfkfsilialen. Während der leßten zwei Jahre sind die Vermögens=-Verhält- nisse der Bevblkerung vielfach erschüttert worden; Tie S BUl'g=

hat nunmehr beträchtlih höhere Steuerlasten aufzubringen, &

keit und Klugheit erfordert daher, daß deren Erwerb guf} jede mögliche Weise erleichtert und stcuersähig erhalleu werde z auch in diesen Betrachtungen zeigen ich dle beantragten Maßregeln als dringendes Bedürfniß. ;

Die Organisirung beider Anstallen, nämli der öiligalen jo wohl, als der Hypotheken- und Rentenbank erfordert Zeik. Vie Kommission ist daher lebhaft davon überzeugt, daß ohne Verzug zu dieser Organisation geschritten werden müssez sie ijt uberzeugk, daß der gute Erfolg der staatswirthschaftlichen Umgestallung, in welcher die Monarchie begriffen is, bei der zwecckmäßigen und ra schen Einführung dieses Systems von wechselsoitig sich unterstüßen den und nährenden Kreditanstalten wesentlich betheiligt ijt.

d k. Wenn es nicht zu verkennen ist, daß der Umsaug der Geschäfte der Nationalbank in früherer Zeil (abgesehen von deren Leistungen für den Staat in der neueren Zeit) ein allzugroßer im Vergleiche zu ihrem Vermögen war, oder das Vermögen zu klein für den Umfang der Geschäfte, wenn os nothwendig befunden wor din ist, daß in Zukunft der Umfang ihrer Geschäfte und der aus denselben hinsichtlich tes Notenumlaufs entstehouden Verbindlichket ten, neben dem Regulator des Münzvorrathcs auch Tur den we niger wandelbaren Regulator des Vermögens bemessen werde, wenn durch die Errichtung von Filialen in allen Kronländern und durch den neuen wichtigen Zweig des Darlehen-Geschäftes auf Pfandbriefe

und Rentenscheine die Bank eines bedeutenden Zuwachses von Ge schäften gewiß i}, so folgt hieraus die Nothwendigkeit der Ver mehrung ihres Vermögens oder Fonds.

Die Kommission trägt Daher auf die beiläusige Verdoppelung

Tes Bankfonds durch Hinausgabe der noch im Besiße der Bauk sich befindlichen von den ursprünglich gebildeten Einmalhunderttau | send übrigen 49,379 Actien an | ad 1, Die Art der Hinausgabe dieser Actien scheint der Kom | mission bedingt:

{) Durch die Ansprüche der jeßigen Actionaire auf den Vor zug, cine der Anzahl ihrer Actien älterer Emission gleiche Anzahl Actien der neuen Emission übernehmen zu könncn, wenn hle es wollen, va nämlich diese 49,379 Actien ausschließendes Eigenthum ter Bank sind, und zwar in Folge eines Vertrages vom Jahre 1821, Früher hatte die Staatsverwaltung es sich vorbehalten, folche für Rechnung des Staates zu übernehmen ;

2) rturch den möglichst hohen Erl&s, welcher durch das Vor recht der jeßigen Actionaire nicht beeinträchtigt werden kann; in dicser Hinsicht hat die Kommission erwogen, auf welche Höhe bei denen durch sie vorgeschlagenen neuen Einrichlungen und der in Aussicht stehenden Vermehrung des Geldverkehrs für die zukünftigen Ge winne der Bauk mit Wahrscheinlichkeit gerechnet werden könne ; sie hat geglaubt, ihre Ansicht über den Preis äußern zu sollen, zu welchem die Ausgabe der Actien stattfinden möge, um einerscits dem Bank fonds den größtmöglichen Zuwachs, andererseits den Uebcruehmern gegründete Aussicht auf befriedigenden Ertrag zu gewähren ;

3) durch die Art der Einzahlung; die Errichtung der Filialen ist sogleich nöthig; eben so ist es nothwendig, daß sogleich damit begonnen werde, den Baukfonvs zu vermehren.

Da jedoch die Thätigkeit der Filialen sich nun allmälig wideln kann, andererseits auch die Rückkehr zu dem geregelten Zu stande des Geldwesens allmälig statlfinden soll, damit dex Neber gang ein gelinder sei, so ist cs rathsam, daß bei der Hinausgave der Actien unter dicsen Berücksichtigungen verfahren werde,

Nach Erörterung dieser Punkte, in Veiracht dessen, daß laut 8. 1 der Statuten der Nationalbank diesclbe verpflichtet ist, ihren Fonds nach Maßgabe des sich darstellenden Bedürsnisses zu erweitern, im Einklange mit der von Ew. Excellenz in deren Vortrag vom 10. Sevtember enthaltenen Erklärung, Daß

„es im Interesse der Industrie, des Vertehrs und der Na tionalbank selbst ein unabweisbares Bedürfniß sci, dicse eine solche Einrichtung zu ertheilen, daß sie in dem Maße, als die Staats-Finanzen ihre Vermittelung weniger benußen, ihre Kräfte und die Macht ihres Kredites in gesteigertem Verhältnisse den Be= dürfnissen des Landbesitzes und der Gewerbsthätigfeit zuwende, und zu diesem Zwecke den Bewohnern der entfernten Kronländer leich= ter zugänglih gemaht werde. Solle die Bauk diesen Anforderun gen einer erweiterten und mehrfältig gesteigerten Thätigkeit genü gen, so werde eine Verstärkung ihres Fonds nothwendig sein, Die Hinausgabe der bisher zuricklbehaltenen Bank-Actien hätte für diesen Zweck und nah Maßgabe des Umfanges, in dem solcher es erheischt, zu erfolgen, ““

hat die Kommission einstimmig beschlossen zu beantragen, daß

gleichzeitig mit dem sofort zu eröffnenden Anlehen, die Hinaus gabe der 49,379 Bank - Actien zum Preise von 500 Fl. Bank-Va-= luta für jede Actie stattfindeu solle; von diesem Preise sei cin der Quote jeder Actie der früheren Emission entsprechender Theil dem Reservefouds, der Rest dem Kapital - Conto zuzuschlagen.

Die Einzahlung dieses Preises habe in 12 monailichen gleichen

daß si

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Raten, oder nah Belieben der Abnehmer früher unter Vergütung von Zinsen à 4 yCt. per Jahr zu geschehen.

Die Kommission einigte sih ferner dahin, daß

den Besivern der 50,621 Actien älterer Ausgabe der Vorkauf zu diesen Bedingungen zu gestatten sei, so daß ein Jeder von ihnen

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innerhalb eines Monats sich zu erklären habe, ob er vont diesent Rechte Gebrauch machen wolle oder nicht.

Da die Zahl der zu vertheilenden Actien derjenigen der bereits ausgegebenen nit gleihkommt, so werden die zuerst sich Meldenden die Vorhand haben,

Na Ablauf des Monats können dann die von den áâlteren Actionairen nicht genommenen Actien zu demselben Preije und zu denselben Bedingungen allen Jenen, die sih darum melden, nach der Reihefolge der Anmeldungen abgelassen werden.

; Nachdem sich in ihrem Berichte die Nothwendigkeit der sofor 008 Pinausgabe der bisher im Besiße der Bank gebliebenen Ac tin aus den Erfordernissen für den zukünftigen Beruf und Dle Sicherstellung der Bauk selbst ergeben hat, scheint es der Kommisck sion billig, denjenigen anderen Gesichtspunkt nicht außer Acht zu lassen, von welchem Ew. Excellenz diese Maßregel in deren Bor trag vom 28. Dezember des lebten Jahres beleuchtete, nämlich Me d P S Mittel zur Erzielung eincs günstigeren Se S ( een und da} Dic wichtige Rejerve dic)er Actien zur Besestigung des Vanl-Justiluts sowohl, als zur blei benden Verbesserung der Landeswährung zu diencn berufen sei.“

: Auch erlaubt sich die Kommission darauf aufmerksam zu machen, daß die soforlige Errichtung von Filialbanken zur leichtercn Aus führung der vorgeschlagenen Anleihe wesentlich beitragen werde,

Der nächste Anirag, welchen die Kommission sich zu unterstellen beehrt, ist der: daß nah geschehener Einleitung der Maßregeln in kürzester Frist der Zwangs-Cours

Die Aufhebung des Zwangs-Courses ist nur möglich, nachdem die allmälige Zurückziehung eincs großen Theiles des jeut cirtuli renden Papiergeldes durch die vorgeschlagenen Maßregeln festgesichert ist und nachdem solche bcreits in der Vollziehung begrisfen sein wird Wollte man den Zwangs-Cours ganz aufheben, bevor entscheidend Maßregeln im Zuge wären, so würde ein Umsturz dadurch vei ursacht werden, dessen Folgen unübersehbar wären. |

Eine theilweise Aufhebung des Zwangs - Courses, fet es un inneren Verkehre oder in unseren Bezichungen zum Ausland ehe die vorgeschlagenen Maßregeln wirklich im Züge wären, müßt jedenfalls entweder die CEntwerthung des Papiergildes vermehren l | verzögern, da die nicht verminderte

vorge {cla genen aufzuheben sei

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der dessen Verbesserung Summe des Papiergeldes alsdann verminderte Verwendung fände. Hingegen hat die Kommission sich dahin geeinigt

der hohen Regierung anzudeuten, daß der Uebergang von den gi genwärtigen Zuständen zu der gänzlichen Aufhcbung des Zwangs Courses erleichtert werden könnte,

wenn gleichzeitig mit dem Ausschreiben des Anlehens und de1 Ausführung der auf die Bankactien bezüglichen P ßregel verfügt würde, daß alle Verpflichtungen, die vca einem zu bestimmenden Termine an (etwa drei Monate nach Bezahlung der ersten Rats des Anlchens) ausdrücklich in österreichischer Metallmünze einge gangen werden, auch aus\chließlich in österreichischer Metallmuünzé

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erfüllt werden müssen, unbeschadet aller früher eingegangenen vflichtungen und erworbenen Rechte. Hierdurch könnte schon vor gänzlicher Aufhebung des Zwangs (Courscs und \o dits wiever erworben werden, zu den Uebeln gehört, an denen wir leiten. allmälig wieder Berwendung finden und das aus dem Umlause g( z0gene Papier theilweise ersehen. Die Kommission glaubt somit die Ausgabe1 welche in der ersten Abtheilung des Programms begrissen ind. l

Fe sie zu der zweiten Abtheilung uberge

Das MetaUgeld würde

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die durch sie gemachten Vorschläge in der Kürze und in verandet ter Reihenfolge zu rekapituliren, ohne Di Modalitäten zu wiede! holen ; sie bestehen in 1) Uebernahme durch den Staat der 1-Fl.- und 2 Fl, =MNotí 2) Reichs\chatschcine nicht unter 100 Fl. mit Zwangs=S0&Ul® un als Uebergangs-Maßregel, wenn turchaus nothwen®1g ; 3) Anleihe von 150 Millionen Gulden ; ) Hinausgabe der 49,379 Bankactien 5) Zurückzahlung der ganzen Schuld ves Staates an mit Ausnahme der 77 Millionen Gulden e v0 gründung herstammen. 6) Regelung des Banknoten-Umlaufsz 7) Errichtung von Bank=Filialen ;

8) VBesbrderung der Sr! htung von Hypothetfendvanten unl Ken tenanstalten ;

9) Beförderung der Errichtung vou (Hewerbebanfen

10) Reform Munzwejens;

11) Zurückziehung alles Papiergeldes des cktaats, zuvörderst

Müúünzscheine ;

12) Ausgabe von 2 eichs\chatßscheinen ohne 13) Aufhebung des Zwangs-Courses ; 14) Zurückziehung aller Banknoten unter 10 Fl.

Die Kommission erlaubt sich zu wiederholen, daß iun von Maßregeln jede einzelne in die anderen greist, und daß jed einzelne vou der anderen abhangig 1st

Die Kommission hegt das festeste Vertrauen in die Gesammt heit diesce Maßregeln bci vollständiger Ausführung derselben. Vez einzelt würden sie zu chwach sein für den großen Zweck, ja viel leiht cine cntgegengescßte Wirkung haben. Bon der Ausführung Aller erwartet die Kommission zuversichtlich die Herstellung bleiben- dir Ordnung im Geldwesen, indem sie zugleich in die Bestrebun gen der Regierung Sr. Majestät, das Gleichgewicht im Staats haushalte auf jede möglihe Weise zu besördern, vollkfommenes Vei trauen seht.

Zur Erledigung der Abthcilung 11. des sich die Kommission in der Beilage jene Aenderungen in Den tuten der Nationalbank und im Reglement vorzuschlagen, welch) Ie für die Zukunft als nothwendig und räthlih erachtet. t u 26, April 1850. Die Kommission: Hugo Fürst zu S Rom missions-Prásident, Franz Ernst Graf Ha rrach, Kommission Vice-Präsident,“

Va A (Tae M WangS- C Urs

DUe)er Kell

Programms erlaubt

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Minister , Freiherr von Krauß , hat uber einige sichtlich der Gebühr von Beslbveränderungen

erlassen wären, folgenden Vortrag an den

Der Finanz Bestimmungen, die rück unbeweglicher Sachen zu Kaiser alen: | Ju Den provisorischen Geseße übev die Oi bühren von Rechtsgeschästen Urfunden, orifter und Amtöhand = sungen ist (Anmerkung 4 ZU? L, P. 106 B) „Der Vorbehalt ciner besonderen Vorschrist zur Bemessung Des Gebühren - Aequivalents, welches Gemeinden, Kirchen, Siiftungen und Benifizien von dem Besitze unbeweglicher Guter zu entrichten haben, enthalten. 1m diesen Vorbehalt zu erfüllen und die Bestimmungen über die Be- messung der Gebühr von Bresißveränderungen unbewegliher Sachen überhaupt, dann über das diejer Gebühr auf denselben eingeräumte Vorzugsrecht im Geiste der dem Geseße zum Grunde liegenden Maximen zu vervollständigen, erlaube ih mir in tiefster Chrfurcht, Ew, Ma- jestät die angeshlossene Verordnung, mit Beistimmung des Mini

3 unser Kreditverkehr mit vem Auslande wiererhergestellt, dem Handel ein beträchtliches Kapital in der Form des Kre- dessen Entbehrung gegenwärtig auch

erfullt zu haden,

erlaubt he n

sterrathes, im Entwurfe zur allergnädigsten Genehmigung zu über= reihen, Zum Behufe der Bemessung des obengedachten Gebúühren- Aequivalents wird in Zeiträumen von 10 Jahren die Ermittelung deo Werthes der den Körperschaften oder Pfründen gehörenden Güter auf der Grundlage des Erfolges der leßten 10 Jahre bean=- (ragt. Um in den ökonomischen Verhältnissen der Steuerpflichtigen feine Störungen zu verursachen und die Gebühr auf die zum Ge nusse der Einkommen von diesen Gütern Berechligten nach Maß gabe der Dauer des Benusses umzulegen, dann um dem Erwachsen von Gebühren-Rückständen zu begegnen, hätte die Einzahlung dieser Gebühren nicht auf cinmal für 10 Jahre, sondern mit den ent- fallenden Theilbeträgen zugleich mit der Entrichtung der Grundsteuer zu geschehen. Gleichwie wichtige Rüksichtigen für die Bemessung des Gebuhren - Aequivalents nach Zeiträumen von zchn zu zehn und für dessen Eintheilung, bei der Einhebung in die zur dirckten Steuern gcstatteten Fristen vas Wort füh welche fordern,

“Fahren, Entrichtung der ren, eben so sind cs au erhebliche Betrachtungen,

3 bei der Bemessung und Einuhebung der Gebühr von Besihzve1 Zeitraum nicht unberücksichtigt bleibe, der zwischen agenden Besißveränderungen eines unld deffelben unbeweglichen Gutes gelegen ist. Dis Gebühren von der Ueber Eigenthums=Rechies, Fruchtgenusses und Gebrauchs ckachèn werden, wie ich mit dem allerunte1 thänigsten Vortra vom 29, Januar d. J. ehrerbietigst darstellte, vorlalich dadurch erleichtert und in ihxer Rückwirkung auf das

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[ ausgeglichen, daß der Werth der unbeweglichen Güter

mnderungen Det

den auseinandcrfol

Rechtes unbeweglicher

Vtational=Kap: ie

in einem georduetcen Staate in steter

junahme begriffen ijt, Betrag jener Gebühren nicht nur ausgleiht, sondern nach de Einbringung uoch einen Nebershuß zurückläßl Nun tritt fen unabme nur allmálig cin und is in der Regel nah kürzeren y umen klcn als uach längeren. Es kaun dahe1 INaeren l verâ Unq Von ( (10 k el! 0 ( [ L Or Vera Unq L it in Î im N Ae UVCT Ie Q je Ausnmaß von 34 und 17 pCt. auf 1 im Durchschnitte im Laufe von zehn in änderung erfolgt, so entspricht es gedachte Gebühr überhaupt be- 1d Besißveränderungen, die in kürze eiträumen auf einander folgen, ciu mit der Lange dic]er ume in eimen angene} nen Verhältnisse itelceudei YNachlafz bewil ierauf im zweiten Abschnitte der Verord nung enthaltenen Bejmmungen gcurichiet Endlich chien S8 auge sen, daß den Gebühren von Besiveränderungen durch den S2 proviforif Guse eingeraumte Vorrecht in der Anwendung i Das1e1 1 &tlnbrtingung der 4 D L il Nealkredit \chont itst ( dieser geseßlichen unm na esel es erworbenen dl b estimmungen sind enthalt\1 Uen, 2/5 ( u! n ( ( 4 ira egrüUndcten ; B B + S eíterreich. Beuedig, loyd.) Einem jo Nadua erl n Schreibe det man das Ub l und rul) Pl Generals d’A})pre, österreichische Armce jedenfalls nicht wenig j ceitrit Petrulla neavolitanischer Gcsandler am K serlichen ( ift ( ngefommen und wird nächstens an seine et alferlichen Nonlur8=BVefonomi Kommission der Di | ul »rden Einige Mitschuldige | iy Ti \ Thätigkeit der Polizei |chon ver) L : ( uUvL ILE FSLS 1 Puchnei ntl Ylajou pn il n Udin E A ; (t n i 4 Der Oere Qui i U Herausgabe clnes aroßen litischen (lein wee man Hernmnn, ou aus | Ven n 1 doc vorlaus inl bleiben, obwohl chon ree % nai ict unbedeutende Beträge grzeichnet halten. Nail ¡. Mai D G U welcher einem 4 ol f für feine Mühewaltung überreichen woll 6 A) V zahlen, weit Den Beamten Das Annelhmcu Ges en \trengstens verboten ij! Dieser Strafsbelrag wurde 1 Statthalicx Fürsten Schwarzenverg der Munizipal- Behorde O: {unga 1 eine durstige «ame ubergeben. (Brie ZzenlausD. M E »), {pril (V A ) : "“ I y ter! { Ç 1 l L 41 \ il n ( l ] ut ui | lischen Kriegsschiffe n d | 1 alan 6, April 0. M Hi l, Londo, griechi chen Vini (1 uUSIL ¡€11 Angelegenheiten d Der 21 cvollmachtigte ci t „Fre K ajental 1 i nl ngland am Ren De O 1 even 11 ut tir! V orhalten i Wee I Der c um genaue Angabe aller jener Bedingungen ersucht, durch 101 Uu sammtlichen i Vote De Unterzeichnelen vom I, (4 tänner enthaltenen derun n nthprochen wurde. L el Unterzeichnete li vicfem Vertaugen nazurommen p Herx Londuv wird (l welsei fbemerten, daß E LUnNTCY3 nCcic anes «l ian har Was Vou m (11 na, um DIC jd ©) annehm bar als möglich süx di Regierung Sr | Drs 0 fas u gessalten, Als Sauisracniol E in Pas Der

nalischen Marine zugesügtkc Bel te, daß ihm der griechische Minister des Ì O

in welchem vie griechishe Regierung der gegenüber 1hr lebhaftes Bedauern über die auf die An D lischen Kriegsbrigg „Fantome“ bezüglihen Bor das Verhalten ihrcx Beamten und Behörden bei dicser Gclegenheit tadelt, Der Unterzeichnete willigt ein, Ie Summe von 180,068,49 Drachmen als gänzliche Befriedigung in Beziehung guf die vefuniären Anforderungen anzunehmen, von Denen jedo jene dcs Herrn Pacifico, welche die an Portugal gorichteten Reclamationen angehen, ausgenommen sind. - Herr Londo wird be merken, daß die Entschädigungen, welche sich auf die Plünderung der Fahrzeuge bei Salcina, auf die Mißhandlungc n der vier Jonier in Pa=- tras und Pyrgos und die dem Herrn Pacifico hei Gelegenheit der Plünderung seines Hauses persönlich zugesügten _Beschimpsungen beziehen, in ihren Einzelnbeträgen bereits in früheren, von der

verlangt der Unterzeich

leidigung Auswärtigen ein offiziel

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E 6 c. les Schre1den zuenvt, englische! aelegenheit der eng

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englischen Legation ausgegangenen Noten spezifizirt waren und kei- ner weiten Diskussion bedürfen.

Die Summe von 180,068,49 Drachmen ist zu nachstehender Vertheilung bestimmt: i : 30,000 Dramen für Herrn Finlay, jammt den bis zum 4. April

1850 fálligen Interessen Dr. „eee, 30,000 500 Pfd. St. sammt den 12prozentigen Interessen

vom 12. Márz 1848 (Datum der Note, in welcher

diese Entschädigung beansprucht wurde) bis zum 4,

I O Ge L 17,538 6756 Drachmen für die in Salcina vorgefallene

Plünderung vier jonischer Fahrzcuge mit 12 pCt,

Interessen, gerechnet vom 9, Oktober 1846 (Datum

der Plünderung) bis zum 4. April 1850. : 9 583-—52

80 Pfd. St. oder 2249,60 Drachmen für die vier in Patras und Pyrgos mißhandelten Jonier sammt 12 yCt. Junteressen, gerechnet vom 4, Septembe1 1847 (Datum der Entschädigungs - Anforderung

bis zum 4, April 1850 2 946— 97

60.068 49

120000 Drachmeu für 1 digung für alle seine Verluste (mit Ausschluß sei ner portugiesischen Forderungen) bis zum 4. April

120 000

180 068— 49 h wird bemerken, daß der einzige, cine Reduction zulassende Artikel, nämlich die Verluste des Herrn Pacifico, bereits beträchtlih vermindert worden ist, indem mehr als ein ganzes Drit- tel von der dur diesen Herrn gemachten Totalrechnung abgezogen wurde. Es hat meinerseits der größten Bemühungen bedurft, um derr Pacifico dahin zu bringen, sich mit der hier spezifizirten Zumme zusrieden zu geben, Zu diesen Bemühungen hat mich der lebhafte Wunsch der Regierung Jhrer Majestät der Königin von England veranlaßt, nichts als das absolut Gereh'e zu forder1 Da die genaue Erkenntniß der von Herrn Pacifico durch die Ver nichtung sciner Papiere erlittenen Verluste in Griechenland seh schwierig sein würde, so wurde dieser Theil feiner Reclamationen in dex vberwähnten Summe nicht mit einbegriffen; der Unterzeichnete wird sich jedoch befriedigt erklären, wenn die gricechische Regierung gleichzeitig bei ihm in seiner Eigenschaft eines englischen Gesandten eine weitere Summe von 150,000 Drachmen oder Cautioncn von gleichem Werthe hinterlegt. Die englische und griechische Regierung werden sogleih eine Untersuhung anstellen lassen, um k : men genau zu erfahren, die Herr Pacifico von Seiten der portu

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giesishen Regierung zustehen und dcren Auszahlung e1 n Go Le Senn ener Puere m enan kann. Diese Untersuchung muß in einer bestimmten Zeit

zu Ende geführt sein. Sollte aus derselben hervorgchen, daß Her1 Pacifico weniger als 150,000 Drachmen zu beanspruchen hätte, so wird der Ueberschuß der griechischen Regierung zurüerstattet wei den. Sollten jedoch die gehörig ermittelten Anforderungen des Hexrn Pacifico ihm auf einen höheren Betrag ein Anrecht geben, so wird es Sache der griechischen Regierung sein, das Fehlende zu vergüten. Der Unterzeichnete verlangt ferner eine förmliche Ver- pslichtung von Seiten der griechischen Regierung, daß sie weder selbst cine Reclamation aufzustellen, noch die allfállig von dritten Personen ausgehenden Anforderungen zu unterstüßen gedenke, in denen von der englischen Regierung Entschädigung wegen der Ver luste und Havarieen verlangt werden würde, Die in Folge der von dem englischen Geschwader ergriffenen Maßregeln veranlaßt wor den sind. Der Unterzeichnete zweifelt nicht, daß die griechische Re gierung der Freimüthigkeit entsprechend handeln werde, mit welcher er, ohne Zögern und ohne Unterhandlungen der Regierung Sr. Majestät des Königs von Griechenland, die günstigsten Bedingun geu gestellt hat, auf welhe er einzugehen vermag. Die Bodingun- gen sind in der begründeten Hoffnung ausgesprochen, daß die grie= chische Regierung die von Großbritanien an den Tag gelegte Mäßigung zu s{chäßen wissen und den Unterzeichneten ohne ¿Zögern in den Stand seßen wird, den griechishen Handel von deu in die sem Augenblicke ihn bedrückenden Kovoercitiv=Maßregeln zu befreien. Der Unterzeichnete muß jedoch auch unumwunden erklären, daß die in diesem Augenblicke gebotenen Vortheile nur unler Erfüllung der aufgestellten Bevingungen stattfinden können, und daß bei ‘einer etwaigen Zögerung in deren Annahme es die griechi|che Regierung nicht Wunder nehmen dürfte, wenn die in diesem Augenblicke ge machten Konzessionen später wieder zurückgenommen werden sollten, Der Unterzeichnete u. w. Thomas Wyse.“

2) Herrn Wyse 2c. 2c. Athen, den 19/27. Aptil Der Un- terzeichnete 2c. beeilt sich, die Note zu beantworten, welche Herx Wyse 2c. ihm die Ehre erwiesin hat, unter vem gestrigen Datum an ihn zu richten, Die Regierung des Königs nimmt alle die in

der Note festgestellten Bedingungen anz nur muß der Unterzeichnete Herrn Wyse die Bemerkung machen, daß unter jenen Bedingungen sch solche von einer rein pekuniären Beschaffenheit befinden, daß es zu ihrer Erledigung einer gewissen Zeit und gewisser geseßlichen Formalitäten bedarf. Der Unterzeichnete nimmt die Verpflichtung auf sich, selbe sobald als möglih zu reguliren, und er hot 1m Laufe des Tages oder morgen damit zu Stande zu kommen. Jn Frwartung weiterer Mittheilungen drückt der Unterzeichnete das Vertrauen aus, daß Herr Wyse die nöthigen Maßregeln wohl ex greifen werde, um {hon von jeßt an den Bedrängnissen, die in Folge der Wiederaufnahme der Zwangsmaßregeln sowohl in dem Hafen des Pyráeus als auch in den anderen Häfen des Königreichs auf vem Haudel und der Schifffahrt lasten, ein Ziel zu seßen 2, N On

3)-,Der Unterzeichnete 2c. hat die Ehre, den Empfang der Note anzuzeigen, in welcher ihm Herr Londo 2c. heute angekündigt hat, daß die Regierung Sr. Majestät sämmtliche in der Note des Unterzeichneten vom gestrigen Datum festgestellten Bedingungen an nehme. In Folge der Note des Herrn Londo wurde durch ein vom Admiralschiffe gegebenes Zeichen der Befehl zu1 unverzuglichen Aufhebung des Embargo?s (der Blokade) im Piräeus gegeben. Der Unterzeichnete kann sich von diesem Augenblicke an der gere{hten Hoffnung hingeben, daß ein befriedigendes Arrangement leiht ab zuschließen sein wird, da auh der Vice - Admiral Sir William Parker die Absendung der Befchle, die er zur Blokade der übrigen fen von Griechenland vorbereitet hatte, suspendirt hatte. Der Unterzeich nete, in der Hoffnung, daß die schleunige Vollziehung der noch übrigen Formalitäten von Seiten der griechischen Regierung ihn in Stand sehen werde, den Vice-Admiral Sir William Parker aufzufordern, die zurücfgehaltenen Schisse freizugeben und die freundschaftlichen Verhältnisse, was immer der Wunsch der Regierung Jhrer Maje stät is, wieder aufzunehmen und aufrecht zu erhalten, bittet Herrn Londo 2c. Thomas Wyse.“

4) „Der Unterzeichnete, Minister des Hauses des Königs und der auswärtigen Angelegenheiten, drückt in Bezug auf die Note vom 14. (46) April, mit welher ihn Herr Wyse 2c. beehrt hat, der Regierung Jhrer Majestät der Königin von Großbritanien das tiefste Bedauern (le grand regrel)

aus, welches die Regierung Sr. Majestät des Königs von Grie= enland über den Zwischenfall empfunden hat, hinsichtlih der Ver- aftung nes Sihziers uud der Mannschaft eines Bootes vom Ge A #cajetat ¡¡Vautome“, jo wie auch den Tadel des Verhaltens der griehishen Beamten und Behörden bei dieser Ge legenbeit 2c. A: LonDo

9) „Athen, den 15/27. April 1850, Der Unterzeichnete 2c. hat die Ehre, ia Bezug auf die Note von heutigen Tage dem Herrn Wyse 2c. beigeschlossen eine Anweisung auf den öffentlichen Staats- chat, zahlbar nah Sicht, zu Ubersenden, deren Betrag von 330,068. 49 Dradmen dazu bestimmt ist, die sämmtlichen in den vou. dem, Minister Zhrer Majestät dex Königin von Großbritanien dem Unterzeichneten zugestellten Noten vom 7/19, Januar und 12. April enthaltenen Geld = Re- clamationen zu befriedigen. Außer dieser Summe sind nochch 150,000 Drachmen als Unterpfand hinterlegt, um der griechischen Regierung entweder zurückgestellt oder von derselben noch erhöht zu werden, je nah dem Resultate der von der Regierung Jhrer Ma- jestät der Königin von Großbritanien und der Regierung Sr. Majestät des Königs von Griechenland gemeinschaftlich cingeleiteten Untersuchung des dem Herrn Pacifico bei Zerstörung der Aften stüce, welche fich auf seine Forderungen an den portugiesischen Staatsschaß beziehen, zugefügten Schadens, Die Regierung Sr. Majestät des Königs von Griechenlaud verpflichtet sich überdies noch förmlich, in keinem Falle gegen die Regierung Jhrer Majestät der Königin von Großbritanien eine Reclamation zu erheben oder auf- recht zu erhalten wegen der Verluste und Havarieen, die aus den

von dem Geschwader Jhrer Majestät der Königin von Groß- britanien ausgeübten Zwangsmaßregeln entsprungen ind 26,

(2

On O, Der Minister des Jnnern gab durch offizielle Nachricht von der Ausgleichung : „An die Nomarchen uud Eparchen dcs Staates. Athen, den 27, April 1850. Sie werden ohne Zweifel durch Privatbriefe und rur die Zeitungen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von Seiten der englischen Flotte erfahren haben. Die Regierung, welche

folgendes Cirkular die

wohl erwogen hat, daß das Interesse des Landes es gebiete, dieser bedauerlicen Differenz ein Ende zu seßen, beschäftigte sich unver=

1 damit, dle obschwebenden Schwierigkeiten aus dem Wege becile mich demnach, Jhnen anzukündigen, Regierung von England und _Grie- chenland arrangirt worden is, daß die Zwangsmaßregeln aufgehört haben und sich nit wieder erneuern werden. Sie werden ohne Berzug diese Nachricht zur Kenntuiß der Einwohner der A

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in Jhren Bezirken bringen, um dieselben zu beruhigen.

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Eifenbahun- Verkehr.

Sächfische Siseubahnen.

Unlängst hat das Königl. äcbsische Finanz - Ministerium , Ab= theilung für Cffentliche Arbeiten und Verkehrsmittel , eine Nachwei-= sung des Standes und der Betriebsergebnisse bei den Staats Und Privat=ckEisenbahunen im Königreich Sachsen pro 1847 1848 aus gearbeitet, welchem wir folgende Uebersicht entnehmen. Nach den gegenwärtigen Zusammenstellungen umfassen Lie \ächsishen Haupt bahnen 74,61 Läugenmeilen, wozu noch 0,59 Meilen Berbindungs bahn zwischen der Sächsisch = Vayerischin Staatsbahn und den übrigen bei Leipzig ausmündenden Eisenbahnen, und 1,64 Meilen der in Sachsen gelegenen Strefe de Bahn kommen, sonah in Summa 76,84 Meile wovon am Schlusse ves Jahres 1848 60,42 Mcilen im Betrieb waren. Im Auslande liegen folgende Strecken : von der sáächsish- preußischen Gränze bis Görli und von der sächsis{ch-bayerischen Gränze bis Hof. Die Bahnstrecke von der sächsish - böhmishen Gränze ist noch nicht vollendet. Die Gesammtläuge der verschiedenen Bahuen ist fol gende: bei der Sächsisch-Bayerischen Staatsbahn 21,92 Meilen;z der Leipzig-Dreosdener Bahn einschließlich der magdeburger Streke 17,00 Meilen; der Chemnibß-Risaer Bahn 8,85 Meilcnz der Säch sis{ch-= Böhmischen Bahn 7,22 Meilen; der Sächsish=Schlesishen Bahn [3,82 Meilen, der Löbau=Zittauer Bahn 4,50 Meilen. Doppelge leise befinden sich auf der Sächsisch-Bayerishen Bahn 10,9 Meilen, der Leipzig-Dresdener Bahn 17 Meilen, der Sächsisch - Böhmischen Bahn 1 Meile und der Sächsish=Schlesischen Bahn 2 Meilen. Zu sammen Doppelgelecise 30,9 Meilen. Das Anlage =- Kapital nacch dem Voranschlage betrug : für die Hauptbahnen 41,141,912 Rthlr. und für die Leipziger Verbindungsbahn 161,000 Rthlr., zusammen 11,302,912 Rthlr Es famen davon auf eine Meile: bei der Sächsisch - Böhmischen Staatsbahn 753,462 Rthlr., Riesaer Bahn 677,462 Rthlr., der Sächsish-Bayerischen Staats bahn 038,288 Rthlr., der Lbau - Zittauer Bahn 555,956 Rthlr der Sächsish-Schlesischen Bahu 443,971 Rthlr. , der Leipzig=-T dener Bahn 411,765 Rthlr. und bei der Leipziger Verbindungs! 979 81 Rthlr. Für die Ausrüftung der Bahnen mit Trauspor!

| obigen Anlagekapitale die Summe von 3,106,670

von welchem auf die Meile kamen: bei der Säch

der Chemnit-

mitteln 1 im Rthlx. enthalten,

( ii{ch=-Böhmischen Bahn 63,074,8 Rthlr., bei der Leipzig-ODresdener Bahn

15,323,2 Rthlr., der Sächsish-Bayerischen Bahn 45,310,4 Rthlr., den Sächsisch - Schlesischen Bahn 33,135,0 Rthlr., D Chem ar: Bahn 32,008 0 Rthlr, und der Löbau - Zittauer Bahn 27,4 Rthlr. Im Ganzen sind 77 Stück Lokomotiven vorhanden fam im Dur(schnitt 1,27 auf jede ver um Betriebe bef d 60,42 Meilen. Es kommen von der Zahl de1 auf iede nen Bahnen tTurchlaufenen Lokomot1omeilen uf ad durchschnittlich: 3065,3 Meilen bei der Sächsish=Scchl( 6 Meilen bei dir Sächsisch - Beyerischen; 2448,9 Y ei

Leivzig-Dresdener; 1617,5 Meilen bei der Löbau Meilen bei der Chemniß = Riesaer und 061 Böhmischen Babn. Der Verbrauch an Coaks betrug sür die Nubm« der| Sächsisch-Bayerischen Bahn zwischen Plauen und Rei Pfund, der Lceipzig-Dresdener Bahn 119,2 Pf, der Sáct i rischen Bahn, zwischen Leipzig und Reichenbach 2c, 119,28 Pf., der Chemnißz=Riesaer Bahn 135,1 Pf., der Sächjisch-Schlesischen Bahn

144,6 Pf., der Säcsisch=Böhmischen Bahn 148,5 Pf. und bei der

Lötau - Zittauer Bahn 175,5 Pf, Der Personenverkehr betrug bei Reduction auf eine Meile: 2,907,546,5 Personen bei der Leipzig

Dresdener Bahn, 1,915,975,0 Personen bei der Sächsisch - Schlesi

hen Bahn, 1,604,488,2 Personen bei der Sächsisch - Bayerschen Bahn, 244,112,4 Personen bei der Löbau-Zittauer Bahn, 189,956,3 Personen bei der Sächsisch - Böhmischen Bahn und 122,252,5 hei der Chemnitz=Riesaer Bahn. Bei dem Güterverkehr ergiebt sich auf eine Meile reduzirt: 17,527,264,9 Ctr., bei der Sächsisch=Bayri

{hen Bahn; 8,117,949,2 Ctr. bci der Sächsisch - Schlesischen Bahn; 1,030,248,3 Ctr. bei der Chemniß-Riesaer Bahn und 462,124,2 Ctr. bei der Löbau-Zittauer Bahn. Bei der Sächsisch - Böhmischen Bahn ist der Güterverkehr noch nit eröffnet und für die Leipzig-Dresdener Bahn mangeln die speziellen Unterlagen. Von den überhaupt im

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