1850 / 140 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Grunde für bedenklih erachtet werden. Die s{haumburg - lippesche Regierung ist von dem Wunsche durhdrungen , daß eine deutsche Union auf gesicherten Grundlagen, Preußen an der Spiße, ins Le- ben treten möge. So lange es aber an diesen Grundlagen noch fehlt, vermag dieselbe diesen Wunsch in Errichtung des in Frage stehenden Provisoriums nicht gefördert zu sehen.

Die dieser Aus\prache nachfolgende Frage des General-Lieute- nants von Radowiß, ob er den Vertreter der Schaumburg- Lippeschen Regierung recht verstehe, wenn er aus den Vorgetra- genen abnehme, daß Schaumburg-Lippe eine Erklärung über Errich tung einer provisorishen Unions-Regierung auf Grundlage der Be- stimmungen des Bündniß-Statuts “vom 26. Mai 1849 für jeßt noch ablehnen zu müssen glaube, wird von dem Baron von Lauer Münchhofen Namens der Schaumburg - Lippeschen Regierung

880)

Grundlage zu geben. Anhaltspunkte sür die Erörterung. sei selbstredend gestattet und zur Erörterung der Konferenz gestellt,

Von mehreren Seiten wird die Nothwendigkeit hervorgehoben, die hier von Preußen gemachten Vorschläge, vor Abgabe einer be- stimmten Erklärung darüber, einer eigenen näheren Erwägung im Einzelnen vorher unterwerfen zu müssen.

Der Königlich preußische Kommissar erkenut die Nothwendig- fcit völlig an und seßt die Umfrage über die proponirte Gestaltung einer provisorischen Unions=Regierung deshalb für eine nächste Sißung aus. Er hält es aber dabei für wünschenswerth, wenn von einer oder der anderen Seite durch eine vorläufige Bemerkung der nachfolgenden eingehenden Berathung schon jeßt eine bestimmte Richtung gegeben werden könnte,

Es beabsihtige mit diesen Vorschlägen bloße Jeder anderweitige Vorschlag

des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Schleiniß; und des Kommissars der Königlichen Regierung, E Lieutenants von Radowib;z Seitens der Großherzoglih badenschen Regierung : des Ministers des Hauses und der auswärtigen Angele= genheiten, Klüber;z und _— des Legationsraths Freiherrn von Meysenbugz Seitens der Kurfürstlich hessischen Regierung: : des Ministers Hassenpflugz E Seitens der Großherzoglich hessishen Regierung :

General-=-

T E

bejaht.

/ Die freien und Hansestädte Lüb eck und Ham burg

stimmen wie Mecklenburg-Schwerin. Die freie und Hansestadt Bremen

hält sih ihre Erklärung bevor. E General-Liutenant von Radowibß erkärt als Resultat der

Abstimmung, daß sämmtliche anwesende Regierungen, mil Ausnahme

von Kurhessen, Mecklenburg-Strelißb, Schaumburg-Lippe Und Bre-

men, auf die zur Umfrage gestellte Anfrage bejahende Antwort er

theilt haben. H s Die Konferenz schreitet zur Erörterung der serneren Frage

über die nähere Gestaltung, die der provisorischen Unions-Regie- rung auf der Grundlage der Bestimmungen des Bündnißstatuts vom 26. Mai 1849 zu geben sein werde.

Die Gestaltung wird, wie der Kommissar der Königlich preu ßischen Regierung auszuführen fortfährt, durch die Stellung und die Wirksamkeit bedingt sein, die in der provisorischen Unions- Regierung

1) der Unionsvorstand,

2) das Fürstenkollegium

und

3) das Organ zwischen Beiden

einnehmen,

Preußen stellt in Bezug hierauf folgende Vorschläge zu freie= ster Erwägung :

Soviel es zunächst den Unionsvorstand betrifft, so möge dem Unionsvorstand das Maß der Rechte zugetheilt werden, welche die be- treffenden Bestimmungen des Bündniß-Statuts vom 26, Mai 1849 der Krone Preußen beilegen.

Bei dem Fürstenkollegium der provisorisheu Unions-Regierung werde ins Auge zu fassen sein :

l) die Zusammenseßung dieses Kollegiums

und

2) dessen Kompetenz.

Bezüglich der Zusammenseßung des Fürsten Kollegiums der einstweiligen Unions-Regierung erachte Preußen es nothwendig, die Formation der Kurien angemessen zu modifiziren, ohne jedoch da durch deren Hauptnormen zu ändern. Preußens desfallsiger Vor schlag sei folgender :

Die 1ste Kurie: Preußen,

mit einer Stimmen.

Die 2te Kurie:

a) Königreich Sachsen,

eine halbe Stimme.

h) Sathsen = Weimar, Sachsen - Meiningen, Sachsen- Koburg - Gotha, Sachsen - Altenburg, Anhalt - Deßau und Côthen, Anhalt=- Bernburg, Schwarzburg - Son- dershausen, Schwarzburg - Rudolstadt, Reuß álterer Linie, Reuß jüngerer Linie:

eine halbe Stimme, ie 3te Kurie: | a) Hannover: eine halbe Stimme. h) Braunschweig, Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg Strelilz, Oldenburg, Lübeck, Bremen, Hamburg: eine halbe Stimme, i Die 4te Kurie: Baden: j eine halbe Stimme. Die 5te Kurie: Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Nassau, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe : éine danze Stimme A a) Kurhessen, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe : ck eine halbe Stimme. b) Großherzogthum Hessen, Nassau: L : eine halbe Stimme.

Die Vildung der Stimmen und die Stimmführung in den Kurien würde vorschlagsweise in folgender Weise eintreten :

l) Jeder Einzelstaat hat das Recht, einen Bevollmächtigten in das Furstenkollegium zu senden ; E

2) bei den Abstimmungen des Fürstenkollegiums wird die Stimme jeder der halben und zusammengeseßten Kurie zuerst durch Abstimmung innerhalb der Kurie ermittelt. Das Verhältniß hierbei würde von der Zahl der Mitglieder zu entnehmen

_jein, welche jeder Staat in das Staatenhaus zu senden hat.

Die Kompetenz der provisorischen Unions - Regierung würde

ebenfalls zunächst nach den Bestimmungen des Bündniß - Statuts vom 26. Mai 1849 festzustellen sein ; so wie sich in dem gegenwär tigen Stadium der Unionsbildung die Aufgaben eines Unions - Mi- nisteriums auf folgende Punkte beschränken möchten:

l) Die Anerkennung®er Union im Auslande und deren Stellung

zu dem weiteren Bunde durchzuführen ;

2) die Angehörigen der Union im Auslande und sofern es durch U Konferenz so bestimmt würde, auch im Julande, gegen-

Uber den nicht unirten deutschen Regierungen, zu vertreten ;

3) die Borlagen sür die nächste Sißung des Parlaments zu be

arbeiten und sie in demselben geltend zu mac en. i

j Hierzu würde es nach dem Vorschlage Preußens genügen :

) Fal fir die Gestbfie al 1 und 2 der Röniglih prunsisc ÜniokseReglerunäén mit V A r gi A Angelegenheiten sowohl Lat A A eyen E hieje Reglerunen Ee S, als den deutschen

2) daß der Uatoná :-V A morgen 3 i ini

welcher die ad 3 At S E aab e

anders nit belici t iten leitet und ausführt, wenn

4 ) bt werden sollte, auch die Leit s

föhrung dieser Arbeiten ei itglie L

GisGen Minikeri inem Mitgliede des Königlich preu 3) vaß durch tine augen ertragen; und

niß dieser beiden Ministe M ug ap r

gestellt werde. zu dem Fürsten-Kollegium fest-

Auf Anfrage des Ministers vou W

j : ad {i 2 Lieutenant. von Radowig ausdrücklich, da v P (8 U ae gemeint sei, mit diesen Borschlägen der Verhandlung über die Bil- dung der provisorischen Unions-Regierung hon jept eine bestimmte

Aen Der Ae halben

W

Hierauf bekennt s{ch Braunschweig für die hinsihtlih Bil- dung der provisorishen Unions - Regierung gemachten Eröffnungen Preußen zu Dank verpflichtet. Es ist der Meinung, daß die sämumlt- lichen Geschäfte der Unions - Regierung in diesem Stadium wohl am angemessensten und wirksamsten durch preußische Minister geführt werden möchten. Dagegen hegt es Zweifel, ob die der Krone Preu- ßen in dem Bündniß - Statut vom 26. Mai 1849 beigelegten Be- fugnisse auch für ten Vorstand der provisorischen Unions-Regierung ausreichen. i :

Sachsen-Weimar muß die gemachten Vorschläge im All= gemeinen zweckmäßig finden , sih jedoch jede nähere Erklärung im Einzelnen vorbehalten. : ] | Anhalt-Deßau und Cöthen, Anhalt-Bernburg und Waldeck haben sich der vorstehenden Erklärung Braunschweigs ; Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, S a h - sen-Altenburg, Oldenburg, Reusß-älterer Linie, Neuß jUngerer Linie der vorstehenden Erklärung Sach sen-W ei- mars angeschlossen; Oldenburg mit der zugefügten Frage über die Stellung der provisorischen Unions - Regierung hinsichtlich der Militair Verhältnisse und mit der darauf von dem Kommissar der Königlich preußischen Regierung gegebenen Erklärung, daß auch in dieser Beziehung die Bestimmungen des Bünduiß - Staluts vom 26, Mai 1849 von Preußen für maßgebend erachtet würden.

Medcklenburg-Schwerin, Nassau und die freien und Hansestädte Lübeck, Hamburg und Vremen halten sich jede nähere Erklärung bevor.

Auf mchrseitig geäußerten Wunsch geht der Kommissar der Königlich preußischen Regierung dazu über, die Ansichten seiner

Regierung über das Verhältniß und die Stellung darzulegen,

welche die verbündeten Regierungen zu dem frankfurter Kongresse

einzunehmen haben würden. - Die Gründe, welhe einer Theilnahme an diesem Kongresse entgegenständen, seien weltkundig; nicht unbekaunt auch die Gründe, die dieser Theilnahme denuoch das Wort redeten. An der Spibe dieser leßteren Gründe stehe für Preußen der Wunsch, kein Mittel unversucht zu lassen, das als solhes von deutschen Genossen zur Vereinigung des ganzen Vaterlandes dargeboten werde. Zum

Zwecke dieser Vereinbarung erachte Preußen es indeß sür nothwen dig, daß von der Form der Einberufung des frankfurter Kon- gresses und von dem Resultat dieses Kongresses einstweilen abge- {ehen die verbündeten Negierungen sih vorher sowohl über ihre Stellung zu diesem Kongresse als über ihr Verhalten zu den dort bevorstehenden Fragen unter einander genau verständigen, und daß sie vor Beschiéung desselben sich über Obiges sowohl ge- gen die anderen deutschen Regiecungen als gegen die Nation selbst in der offensten Weise aussprechen.

rung werden vielseitig mit Befriedigung entgegen genommen, Die Mitglieder der Konferenz werden dieselben in Erwägung ziehen und möglichst beschleunigte Erklärungen darüber vorbereiten,

Sitzung, Berlin wie Eingangs, Abends 10 Uhr. Montag den 13. Mai c., Mittags 12 Uhr, anberaumt. ser Sißung vom 13. Mai c. verlesen, von den Mitgliedern der

Konferenz genchmigt und von diesen und dem Protokollführer un- térzeihnet worden, 1

Als hierzu gehörig erkenne Preußen: a) Daß die verbündeten Regierungen sich vorher sowohl über das Jnterim, als über das Definitivum des weiteren Bundes unter einander vereinbaren ; daß sie ihre Bevollmächtigten Übereinstimmend instruiren und sie anweisen, bei den Verhandlungen des Kongresses in voller Gemeinschaft aufzutreten ;

c) daß sie ihre Einwilligung, den Kongreß zu beschicken, durch eine in Wien abzugebende und sämmtlichen anderen deutschen Regierungen mitzutheilende Erklärung motiviren, welhe fol- gende Punkte deutlich ausspricht :

l) man willige ein, sih an dem Kongresse zu betheiligen, um fein Mittel unversucht zu lassen, das zu einer Verständi- gung über die deutschen Verhältnisse führen könne ;

2) man lehne jedoch ausdrülich die Hinweisung auf cine

Einberufung des Kongresses aus den erloschenen Práäsidial-

Befugnissen der rechtmäßig aufgelösten Bundes - Versamm

lung abz

3) eben \o erkenne man nicht an, daß dieser Zusammenkunft der Charakter des Plenums der früheren Bundes =- Ver sammlung beiwohne, sondern betrachte sie lediglich als eine Vereinigung der 35 deutschen Regierungen zu bestimmten Zween ;

4) man gestehe daher dieser Zusammenkunst keinerlei Recht zu, Beschlüsse im Namen des Bundes zu fassen, welche diejenigen deutschen Regierungen bänden, die ihre Zustim mung dazu nicht gegeben haben. Für lebtere könne keine andere Art von Folge daraus erwachsen, als daß die Re sultate der Zusammenkunft auf sie keine Anwendung finden ;

die verbündeten Regierungen erklären von vorn herein,

daß síe keiner Neugestaltung einer Bundes-Verfassung zu

stimmen werden, welche der Union nicht ihre berechligte

Stelle in derselben sichere;

d) über diese Stellung der Union zu der Theilnahme an dem franfkffurfèr Kongreß werden die verbündeten Regierungen sich in einem zu verbf}entlichenden Aktenstücke in der Form eines Schluß - Protokolls oder einer Ansprache an ihre Länder offen aussprechen.

Die vorstehenden Eröffnungen der Königlich preußischen Regie-

b)

N Es

Minister - Präsident Graf von Brandenburg schließt die Die nächste Sißung der Konferenz ist durch denselben auf

Das Protokoll der Sißung vom 11, Mai c. ist Eingangs die-

(Unterschriften, die des ersten Protokolls.)

Protokoll der ien Stun o Verhandelt Berlin, den 13, Mai 1850, Mittags 12 Uhr, in Gegenwart: N Seitens der Königlich preußischen Regierung:

die Pflicht des Unionsbeistandes mit dem bleibe für sie nur die allgemeine Verpflichtung, dern des deutschen Bundes obliegt, ) der Herstellung der Verfassung dieses Bundes abhängig sei.

Des Geheimen Raths Freiherrn von Lepel; Seitens der Großherzoglich sahsen-weimarschen Regierung :

des Ministers von Wathdorf; p i

und

des Staatsraths Seebe dckz E

des Ministers Grafen von Bülo1vz uUnD

des VLegationsraths von Scha;

Lon Berns tor ffs und des Geheimen Justizraths vou Derben; Seitens der Großherzoglich oldenburgischen Regierung des Vorstandes des T legenheiten, Ministerialraths von Eisendecher;z und des Obersten Mos lez Seitens der Herzoglich sachsen-altenburgishen Regierung: des Ministers Grafen Beu st ; Seitens der Herzoglich sachsen-koburg-gothaschen Regierung : des Ministers von Seebach; i Seitens der Herzoglich sachsen-meiningenschen Regierung : des Ministers Freiherrn von Wechmar; i Seitens der Herzoglich nassauischen Regierung : des Ministers von Winbingerodez und j Des DrosoMmten Boll ae Seitens der Herzoglich braunschweigschen Regierung : des Ministers Freiherrn vou Schleinibßz und | des Legationsraths Pr. Liebe; Seitens der Herzoglich anhalt - deßau -= und Regierung : des Ministers von Goßler; und 1 des Ministers von Ploet; Seitens der Herzoglich anhalt-bernburgischen Regierung : des Ministers Hempel; / : und i des Ober Konsistorialraths Dr, Walther; Seitens der Fürstlich {warzburg-sondershausischen Regierung : - des wirklichen Geheimen Raths Chopz i Seitens der Fürstlich \{warzburg-rudolstädtschen Regierung : des wirklichen Geheimen Raths von Röder; : Seitens der Fürstlich reußischen Regierung, älterer Linie: des Geheimen Raths und Kanzlers Otto; Zeitens der Fürstlich reußischen Regierung, jüngerer Linie :

anhalt

Seitens der Fürstlich lippeschen Regierung : des Geheimen Ober - Regierungsraths Piderit; Seitens der Fürstlich s{haumburg-lippeschen Regierung : des Regierungs-Präsidenten Barcus von Lauer-M ün h hofen; Seitens der Fürstlich waldeckschen Regierung : des Regierungsraths Winterber gz Seitens der freien und Hansestadt Lübe : der Syndikus Dr. Elder; Seitens der freien und Hansestadt Bremen: des Bürgermeisters Smidt; Seitens der freien und Hansestadt Hamburg : des ¿Syndikus Dr, Banks, Das Protokoll führt der Königlich preußische Geheime Justiz Math Di omer.

Minister Sibung.

Das Protokoll der Sibung vom 11, Mai e. wird verlesen, von den in dieser Sitzung anwesend gewesenen Mitgliedern geneh migt und von diesen und dem Protokollführer unterzeichnet,

Die Zahl der Mitglieder der heutigen Sißung ist um den zwischenzeitlich von Darmstadt hier eingetroffenen Vertreter der Großherzoglich hessischen Regierung, Gcheimen Nath, Freiherrn von Lepel, erweitert.

- General : Lieutenant von Radowib glaubt die der Konferenz

für heute vorliegende Erörterung über die Bildung einer proviso-

rischen Unionsregierung am geeignetsten damit einzuleiten, daß er das in der leßten Sißung, als die Grundlage dieses Provisoriums, in Antrag gebrachte Bündniß - Statut vom 26. Mai 1849, seinen drei Hauptzwecken nach, der Konferenz in Erinnerung bringt.

Als diese Zwecke sind zu bezeihnen und zu unterscheiden :

a) Der Schuß der verbündeten Regierungen gegen unrechtmäßige Gewalt jeder Art, Art, 11. des Bündniß - Statuts vom 26, Mai 1848;

b) die Gewährung einer Verfassung, Art. 1IV. ibidem;

und c) die Institution eines Bundes- Schiedsgerichts, Art. V, ibidem, In welchem vorgerückten Stadium fich die beiden leßten Zwede,

Präsident, Graf von Brandenburg, eröffnet die

Gewähr der Verfassung und Einsetzung des Bundes-Gerichts , seit dem Tage des Abschlusses des Bündniß=-Statuts bis jeht befinden, um in das Provisorium der Union überzugehen, leuchte ein.

Es bleibe daher nur der erste der angeführten Zwecke näher

zu präzisiren: „Schuß gegen unrechtmäßige Gewalt jeder Art:

Preußen verstehe hierunter, daß die Union auch in ihrem Pro-

visorium jedem Staate, Der in der Union verharre, diesen Schuß stets und vollständig zu leisten habe.

Den Staaten gegenüber, velche sich hingegen definitiv außerhalb der Union stellen, erlósche 1. Juni 1850, Es ver- welche allen Glie- deren Ausführung jedo von welhe auf

Bei der provisorischen Unionsregierung, dieser

Grundlage des Bündniß - Statuts. vom 26. Mai 1849 zu errichten sein möchte, würden nach den von

dem Kommissar der Königlich

des Minister-Präsidenten Grafen von Brandenburg;

preußischen Regierung bereits in der leßten Sißung gegebenen An- deutungen folgende Punkte in gesonderte Erwägung treten :

Erste Beilage

e Seitens der Großherzoglich mecklenburg-s{chwerinschen Regierung :

Seitens der Großherzoglich mecklenburg-strelißschen Regierung: des Vorsißenden im Staatsministerum, Regierungsraths

Departements der auswärtigen Ange

cöthenschen

des Geheimen Raths und Ministers von Bretschneider;

F 140.

a) Der provisorische Unionsvorstand. :

Sollten dem provisorischen Unionsvorstand die in dem Bünd- niß -= Statut vom 26. Mai 1849 der Krone Preußen zugewiesenen Befugnisse zugetheilt werden, so würden sich dieselben in näherer Präzisirung folgenderweise herausstellen :

1 ) Oberleitung der Maßregeln zur Erreihung der Zwede des

Provisoriums, Art, Il, §. 1 des Bündniß - Statuts vom 26. Mai 1849; : Führung der diplomatischen Verhandlungen, sei es zur Ab wendung äußeren Krieges, oder zum Abschluß von Allianzen, oder zur Herstellung des Friedens, Art. 1. g. 4.

3) Leitung der militairischen Operationen, Art. IV. §. 5,

Und i) Vorsitz im Fürsten - Kollegium, Lebteres eine Attribution, die in den Bestimmungen des Bündniß -=-Statuts zwar fei nen ausdrücklichen, nach der bisherigen Stellung Preußens im Verwaltungsrathe aber jedenfalls ihren usuellen Nach weis fände. h ) Das provisorische Fürsten-Kollegium.

Als Befugnisse des provisorischen Fürsten - Kollegiums wurden sich nah Analogie des Verwaltungsraths darstellen:

1) Aufnahme neuer Mitglieder der Union, Art. 11. §. 3; - un

Y

a, L

2) Maßregeln zur Realistrung der Unions-Verfassu

S. 2 U o;

3) Ernennung und Instruirung der Kommissarien bei

chen um Hülfeleistung, Art. Ul, §. 3;

i) Kenntnißnahme des Ganges der diplomatischen Verhand lungen, Art: [L S. 4

Gutachten bei Maßregeln, welche der Beschlußnahme des lnionsvorstandes anheimfallen, Art. Ul, §. 2.

ichtlich der Zusammenseßung des Fürsten - Kollegiums sei der Vorschlag Preußens bereits in der vorigen Sißung ausführlich twickelt worden. Es werde genügen, hierauf zurückzuweisen.

Der Kommissar der Königlich preußischen Regierung erklärt nach Maßgabe dieser Darlegung nunmehr zur näheren Fragestellung überzugehen. Er stellt an den Vertreter der Großherzoglich hessi- chen Regierung das vorläufige Ansuchen, sich darüber auszuspre- cen, wie er sich im Allgemeinen zu diesen Fragen zu stellen gedenke.

Geheimer Rath Freiherr von Lepel b.findet sih nicht in der Lage, ohne hinlängliche Kenntniß des bisherigen Verlaufs dexr Kon- ferenz über die zu stellenden Fragen Namens seiner Regierung Er-= flärungen abzugeben, Er ist überdem genöthigt, vor Abgabe dieser Erklärungen sich erst der Ansichten seiner Regierung zu vergewissern.

Nach dieser Aussprache des Gcheimen Raths Freiherrn von pel wird der Kommissar der Königlich preußischen Regierung bei den in der heutigen Sißbung nachfolgenden Umsragen von dem Ver treter der Großherzoglich hessischen Regierung und nah den frü heren Erklärungen von Kurhessen, Mecklenburg-Streliß und Schaum bura - Lippe auch von den Vertretern dieser Regierungen abzusehen

( daß sich diese Umfragen lediglich auf die übrigen in dieser Konferenz vereinigten Regierungen beschränken werden

G on dem Kommissar der Königlich preußischen Regierung Konferenz gestellten Fragen lauten also :

Gesu

zul ntMWeloung VEeI

E F Es Soll die provisorische Unionsregierung auf Grundlage des Bündnißstatuts vom 26. Mai 1849 hergerihtet werden?

Baden erklärt seine unbedingte Zustimmung.

Brgunschweig hätte allerdings gewünscht, daß die Befug- nisse des Unionsvorstandes während der Dauer des Provisoriums ber die Oränze des Bündnißstatuts hinaus erweitert würden ; es verzichtet diesen Wunsch, weil Preußen selbst eine solche Erweiteru idt beansprucht, und weil es grundsäblich entschlossen E TENS ne Ansicht der Ansicht der Majorität unterzuordnen,

weit dadur dex Hauptzweck der Verhandlung felbst nicht gefähr Dafür michte es einen anderen Wunsch heute zu neuer Frwáägung stellen; den Wunsch nämlich, daß wenigstens ein A des 8. 12 der Unionsversassung \{chon während des Mee n Wirksamkeit trete, Braunschweig glaubt diejen Wunsch als einen tief begründeten empfehlen zu dürfen, hci dessen Gewährung,

viel sie von hier ausgehen kann, sih die Rechte a cktaaten überdem durchaus gewahrt finden, da schließlich Met 0E doch Alles von der eigenen Genehmigung und Mitwirkung diejer S 2 Wol Endlich nimmt Braunschweig auf r. 3 taaten abhangig bleibt, Endlich n L 18 A1 M zu Artikel 5 der Additionalalte Bezug, den f? ae E sür die Basis eines Provijorums überhaupl U L Mecklenburg- Schwerin stimmt der Ansicht bei, DOR U als nothwendig erkanntes Provisorium au] e E stimmungen des Bündnisses vom 26, Mai 184) zu A A N Es is jedoch zugleich der Ansicht, dap ein Qa E durch das Statut des Bündnisses \chon dargebotenen Organe mt

C Un c Not angomessener Gestaltung, Jur De erforderlich sei, indem Dieje, vel angeme) ener e]

t wwede des Provisoriums aenugen werden, L A D E us Minister von Win B n E erklärt zunächst, und zwar zu dieje, wik gleichzeitig zu v E O Fragen, daß er sich bei seiner Aussprache die Ratisicatton Qr S5 heit des Herzogs von Nassau vor S vorausgeschickt, stimmt er dem Búündnißstatuts vom 26. Mai 1849 vet,

h für die Zwecke des Provisoriums sür ausretc in Uebergehen des Provisoriums in ein gr0peres nah Maßgabe dieser Grundlage gestattet sein witd, sofortiger Verwirklihung des §. 12 dex Union zyerfajung,- störend, als förderlih bezeihnen zu müssen.

Sachsen=Weimar hat sich bereits 1 L ans ver ein- dem Bündniß - Statut vom 26. Mai 1849, N erklá i N tretenden provisorischen Unionsregierung, A A G A U D dem es diese seine Erklärung bestätigt, giebt cs derse us Daß genden erläuternden Zusatz, Sachsen-Weimar geht davon aus, day pie Dauer des Provisoriums auf das gering|te Deimay A werden müsse, In Erwartung, daß dieser Voraussebung dur die bald nachfolgende That der Einsetzung des L efinitivums_ entsprochen werde, hat es sich mit den proponirten Granzen der Organisation des Provisoriums einverstanden erklärt. Uebrigens theilt Sachsen Weimar im Allgemeinen Den von Braunschweig empfohlenen Wunsch ver sofortigen theilweisen Verwirklichung des §. 12 „Bx Unions- Verfassung durchaus, Es wurde diesen Wunsch aber seinerseits zur Zeit dahin beschränken, “daß dem provisorischen llnions Borstan e sofort das Recht der Inspection über die Truppen der unirxten Re-= gierungen, und nebstdem, daß ibm die nöthige Es zur demnächstigen unverzüglichen Verwirklichung des von Braunschweig empfohlenen Paragraphen der Unions - Verfassung übertragen wer= Den möge,

det wird.

behalten muß und vorbcehältk, | Provisorium auf Grundlage des hált aber diese Grundlage hend und glaubi Detail, als es namentlich in

h o ur eer

1 der leßten Sibung mil

Sachsen-Koburg=-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,

Erste Beilage zun

881 1 Preußischen Staats-Anzeiger.

Freitag d. 24, Mai. )

Anhalt-Dessau und Cótÿen, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg=Rudolstadt,

Reuß älterer Linie,

Reuß jüngerer Linie und

Lippe e : stimmen sämmtlich wie Sachsen - Weimar ; die beiden shwarzburgi schen Fürstenthümer und das Fürstenthum Lippe mit dem Beifügen, daß sie unter dem dem provisorischen Unions-Vorstande zuzutheilen- den militairischen Ober Aufsichtsreht auch das Recht der militairi- hen Oberleitung mitverstanden wünschen.

Anhalt-Bernburg

und Waldeck stimmen mit Braunschweig- S Der Vertreter Oldenburgs fann dem proponmrten Proviso- rium auf Grundlage des Bündniß-Statuts vom 26, Mai 1849 nur zustimmen. Er muß diese Grundlage sur das Provisorium um |o mehr als hinreichend maßgebend erachten, als er den dringenden

Wunsch hegt, das ganze Provisorium sobald als möglich geschlossen

uud aus dem Provisorium Alles fern gehalten zu sehen, was in

Oldenburg als eine bloße Erneuerung oder Verlängerung des srU-

heren Bündnisses erachtet werden fönnte. E

Die Vertreter der freien Hansestädte Lübe d, Bremen und

Hamburg sprechen sich für die Angemessenheit der proponirten

Grundlage des Provisoriums aus. Sie qualifiziren dieje ‘lus-

sprache aber ausdrücklich als ihre persönliche Ueberzeugung und

halten ihren Regierungen die Ratihabition derselben völlig frei.

Der hamburgische Vertreter erklärt zudem, daß er nur in dem von

Medcklenburg - Schwerin dargelegten Sinne - dem Provisorium zuge

stimmt habe. i

General - Lieutenant vou Ra dowih erklärt als Resultat Ler

Abstimmung über die erste Frage, e

daß der Vorschlag Preußens: der provisorischen llnions-Re=- gierung den rechtlihen Inhalt des Bündniß - Statuts vom 26. Mai 1849 zu geben, von sämmtlichen Votanten der Konserenz angenommen ist; | daß die Vertreter von Nassau und der drei Hansestädte sich dabei die Ratification der Regierungen dieser Staaten vorbehal ten haben ; daß Braunschweig, unter Zutritt von Anhalt-Bernburg und Waldeck, eine größere, Sahsen-Weimar, unter Zukritt von Sach sen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, An- halt-Deßau und. Cöthen, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz= burg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie und

Lippe, eine geringere Ausdehnung der Befugnisse des Unions-

Vorstandes bezüglich der Militair-Verhältnisse gewünscht haben,

und endlich : : e

daß durch das für Melenburg-Schwerin und für die \rete Honsestadt Hamburg abgegebene Votum die Vorsrage über die Nothwendigkeit der Bildung eines neuen Organs f\ür die Zwede ver provisorishen Regierung in den Kreis der gegenwärtigen Abstimmungen hereingezogen ist. L General-Lieutenant von Radowib glaubt die Feststellung dieses Resulta:s für den Vertreter Braunschweigs und für die ihm zustimmenden Vertreter von Anhalt-Bernburg und Waldeck mit der

Betrachtung verbinden zu sollen , daß, wie einleuchtend an und fur

sich auch die Gründe seien, die der Verwirklichung des §. 12 der

Unions-Verfassung hon während der Dauer des Proviforiums, das

ort reden, doch in diesem Augenblick von dem geäußerten Wunsche |

besser abgesehen werden möge. Nach dem hier einschlägigen Zusaß zur Additional-Akte solle das Heerwelen der Union mit Beziehung auf den deutshen Bund geordnet werden. Ein diesseitiges Borge- hen in allgemeinen militairischen Feststellungen würde demnach. nur beschlossen werden können, wenn man zugleich gewillt sei, diese Fest- stellung au als Vorbedingung fur die Organisation Des Bundes- Heerwesens geltend zu machen; eine Maßregel, die aber hon um deswillen bedenklih erscheinen müsse, weil man ja noch zu besseren Formen der Heeres-Cinrichtung, als der jeßt in Antrag gebrachten, gelangen könne. : . : E Dagegen findet General-Lieutenant von Radowißh gegen den von Sachsen-Weimar geäußerten Wunsch, dem provijori\chen Unions- Vorstande die Aufsicht über die Truppen der unirten Staaten zu übertragen, in dem Sinne, daß der Unions-Borstand, ohne dabei in die bestehende Organisation des Heerwejens einzugreifen, das mangelhaft Besundene andeute und sich von der Aushebung diejes Mangels später überzeugè, so wte ferner, daß er während des Pro oisoriums die geeigneten Ausarbeitungen bewerkstelligen lasse, um die Verwirklihung des von Braunschweig bezogenen Artikels der Unions-Verfassung rechtzeitig vorzubereiten, nichts zu erinnern. Gegen diese Ansicht des Kommissars der Königl. preußischen Reaierung erhebt sich kein Widerspruch. : _ e Mecklenburg-Schwerin erklärt auf desfallsige Anfrage, daß es sich zu einer Theilnahme an dieser 1 rter ) veranlaßt sehe, sowohl, weil es nah seiner fruheren Erklärung die Nothwendigkeit verabrede, bei Leitung des Provijoriums über die bestehenden Organe des Bündniß -Statuts vom 46. Mai 1849 ir gendwie hinauszugehen, als auch ganz im Speziellen, weil die hier zu entscheidende Frage für Medcktlenburg-Schwerin, das mit Preußen in Militair-Convention stehe, ohne Gegenstand sei. - Die an Medcklenburg-Schwerin gerichtete fernere Frage des Kommissars der Königl. preußischen Regierung, ob es, in strengem Festhalten an dieser seiner früheren Erklärung, sih jeder ferneren Mitbetheiligung bei Erörterung der Formation der provisorischen Unions-Regierung enthalten werde, wird von Mccklenburg «Schwerin \chließlich verneint, da ja noch Modalitäten der in Vorschlag ge

stellten Unions Regierung denkbar seien, mit denen die Ausrecht- |

haltung seiner prinzipiellen Ablehnung derselben zu ben möge. i E . .

Die freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg erklären, daß sie sich dieser Anschauung und Auffassung Schwerins anschließen. . - / S |

Gegen die hierauf zur Frage gebrachte Zutheilung der vorhin

erwähnten Attributionen an den provisorischen Unions Vorstand er- folgt von keiner Seite ein Einspruch. Die fernere von dem Kommissar der Königl, preußischen Re- gierung der Konferenz vorgelegte &rage hetrifst das provisorische Fürsten-Kollegium, und zwar zuerst dessen Befugnisse.

Sie lautet: - : N Sollen die Befugnisse des Verwaltungsraths, so wie sie vorhin enumerirt worden, an das provisorische Fürsten-Kollegium über=-

ehen ? , | 5 \ Diese Frage erhält die Zustimmung sämmtlicher Votanten.

vereinen blei-

Die nächste Frage betrisst die Zusammenseßung des Fürsten-

Kollegiums. Der Kommissar der

leßten Erörterung nicht |

Königl, preußischen Regierung

wiederholt dabei, daß der zum Zwecke dieser Zusammensebung preu ßischerseits gemachte Vorschlag ledigli als eine Ansicht zu er- achten sei, durch deren Darlegung man die Diskussion habe er- leichtern wollen. Mecklenburg-Schwerin schickt der Fragestellung über die Zusammenseßung des Fürsten-Kollegiums noch die Frage voraus, ob es im entschiedenen Sinne der Königl. preußischen Regierung liege, daß die neue berathende Corporation des Provisvriums unter dem Namen des Fürsten-Kollegiums fungiren solle, : welche Frage General-Lieutenant von R adowiß für Preußen auf das Bestimmteste bejaht. : Oldenburg tritt dieser Erklärung Preußens sofort bei; ja, es wúrde sich in der Lage befinden, seine frühere Erklärung modi- fiziren zu müssen, sofern von dem Fürsten-Kollegium, als einem bestimmten Organe der provisorischen Unions=Regierung, abgegan- gen werden solle. S Die Abstimmung über diese von Mecklenburg- Schwerin ange- regte neue Frage, zu deren sofortiger Vornahme General-Lieute- nant von Radow ib si bereit erklärt, unterbleibt auf den Antrag Sachsen-Weimars und unter Beistimmung Medlenburg-Schwerins bis zur Abstimmung über die Zusammenseßung des Fürsten - Kolle= giums. Sie wird dann eventualiter wieder aufzunehmen E General-Lieutenant von Rado wiß stellt hierauf über die Zusammenseßung der Kurien des provisorischen Fürsten-Kollegiums folgende Fragen : ; : T. Erflárt \sich die Konferenz mit dem bei Zusammenseßung der Kurien des provisorischen Fürsten-Kollegiums von Preußen vorgeschlagenen Prinzip der halben Kurien einverstanden f Die Frage is von sämmtlichen Votanten bejaht. L General =- Lieutenant von Rado wiß is der Ansicht, daß die si hier anschließende Frage darüber, ob die 5te Kurie als unge- trennte Kurie zu bestehen oder ob ihre Trennung einzutreten habe, bei dem augenblicklichen Standpunkte der beiden größeren N dieser Kurie, Nassau und Großherzogthum Hessen, wohl zur ZEl nicht zu entscheiden sei. A

Diese Ansicht bleibt unwider]prochen, l i

[T. Wird flir dienlich erachtet, daß jeder Staat sich in O visorishen Fürsten - Kollegium durch einen Bevollmäch igten in dem Sinne vertreten lasse, daß Der Bevollmächtigte 1n dem Kollegium gegenwärtig sein, referiren und mitberathen fönne ? U E E

S liche Votanten bejahen auch dieje Vrage-

111, Soll bei Bildung der Stimmen innerhalb der Jalben und zusammengeseßten Kurien für das Gewicht Der ns das Stimmenyverhältniß maßgebend sein, in welchem ie be treffenvcn Staaten zum Staatenhause S Ü O Salben - Weimar erklart, dap Die E E as

Prinzips ihm in seiner, der zweiten Kurie, gegenù ev E E dieser Kurie zugetheilten Staaten , allerdings die gun [lig Pol

8 ewähre, daß es aber im gemeinsamen Jutere|je wünschen T daß Das in Gemäßheit der vorstehenden Frage N e Verhältniß unter Den einzelnen Staaten, Die E E i i zu einev halben Kurie verbunden _ sind, Der Berein arung due er Staaten unter sich selbst frei gelassen blciben möge. Dex Han missar der Königlich Preußischen Regierung erklärt, daß der Ge- währung dieses Wunsches bei Zustimmung diejer Staaten nichts

entgegen stehen könne, worauf diese Zustimmung von allen diejen Staaten, von Sachsen - Meiningen, Sachsen - Koburg Gotha,

Anhalt - Bernburg,

Sadcchsen - Altenburg, Anhalt Deßau -Cöthen, t , Schw i Rudolstadt, Reuß

Schwarzburg = Sondershausen, Schwarzburg álterer und Reuß jüngerer Linie, ertheilt wird. —_ Oldenburg wünscht für seine halbe Kurie dieselbe Frethett der Vereinbarung innerhalb der dazu gehörigen Staatenz steht aber später von diesem Wunsche wieder ab. f Jm Uebrigen ist die Zustimmung zur Frage eine allseitige. Die freien Hansestädte LüÜbeck, Bremen und Hamburg habet sich dabei ansdrücklich dagegen verwahrt, _daß dée jebige provi= sorishe Kurieneintheilung dem späteren Definition m präjudiziren möge, Bremen mit nachdrülicher Hervorhebüug des Umstandes, daß auch hier .das befolgte so vielfach _verderbliche Prinzip der bloßen Bestimmung nach der Kopfzahl falsch sei, und daß nament- lich die Hansestädte zu erwarten hätten, daß man ste bei Errichtung des Definitums die Nachtheile dieses falschen Prinzips nicht ferner werde büßen lassen. S i : Daß die Geschäftsordnung des Fürsten K ollegiums ovn diesem selbst auszuarbeiten, Daß darin nach Majorität abzu- stimmen und hierbe1 das Prinzip der halben Kurienjtimmen maßge bend sei, wird keiner ferneren Erörterung unterstellt, jondern aljeitg anerfannt. : S zur vollständigen Hexstellung der provijori|chen Unionsregie rung gehört nach der Darlegung des Kommissars der KonigUch preußischen Regierung c{ließlih ein Ministertialorgan, : dessen Wirksamkeit, seinen Hauptbeziehungen nach), n Folgenden bezeichnet wäre : | die Vertretung der Unions : Angehörigen 1m Aus die Herbeiführung der Anerkennung der Union : im Verhältniß zum deutschen Bunde, im Auslande; E die Maßregeln zur Ausführung Del Verfassung 48 die legislativen Vorarbeiten zur Vorlage beim nach]ten

lande ;

und : die Leitung dieses nächsten Parlaments. Es würde, wie der Kommissar der Königlidl aierung zusebt, zunächst ganz n Das Erméessn Det einzelne1 bündeten Regierungen gestellt bleiben, ob und unte welche sie geneigt sein möchten, während der Bauer s

preußischen

Provijoriums

i hrer Stgatsangehörigen im Auslande und die C1 die Vertretung ihrer Staatsangehorigen im Aus ande und die C1 wirkung der Anerkennung der Union durch das Ministerialorgan der provisorischen Unionsregierung ausführen zu lasen. Für dit jenigen unirten Regierungen, die sich hierzu überhaupt bestimmi eradteten, würde nah der fruheren Erklärung Preußens dann Dic Frage lauten: - i N dem Königlich preußischen Minister der auswärligen An gelegenheiten während der Dauer des Provisoriums von der be treffenden Regierung die Vertretung ihrer Staais Angehörigen im Auslande, eventualiter auch die Erwirkung der Anerkennung der Union im Auslande und Inlande Form und Modalität

vorbehalten übertragen werden?

Auf diese Frage erklärt sich Baden ablehnend. Braun schweig dagegen znstimmend, und zn i Maßgabe, daß diese Zustimmung als ein Kommissorium Braun- \{chweigs für den Königlich preußischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten deklarirt ist.

Medcklenburg-Schwerin muß si auf seine frühere Er-=

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