1850 / 140 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

flärung zurückbeziehen. Es hat vorher den Sah vorangestellt, daß es die bestehenden Organe des Bündnisses vom 26. Mai 1849 auch für die Wirksamkeit des Provisoriums für ausreichend erachte. Es hält an diesem Saße fest und wünscht, vor weiterem Fortgang in der Abstimmung der vorliegenden Frage, vorher die Abstimmung über die Vorfrage : L ob überhaupt ein Minifterium der provisorischen Union, von Form und Modalität der Wirksämkeit desselben einstweilen völlig abge sehen, bestellt werden solle. S Der Kommissar der Königlich preußischen Regierung stellt dieje Vorfrage. , Die Vorfrage is von allen Votanten, mit Ausnahme Mecklenburg-Schwerins und der drei Hansestädte, bejaht. S Bejahung ist namentli von Sachsen - Altenburg und Sachsen-We! mar auf die Nothwendigkeit eines verantwortlichen Zwischen - Wr gans zwtschen dem provisorischen Unionsvorstande und dem ¿Fursten

f nrDe ab Kollegium eventualiter dem Parlamente hingewiesen worden, was : 1 die be-

Badens,

Für die

rend Baden und Mecklenburg- Schwerin darauf beharren, e

stehenden Organe des Bündnißstatuts oder doch nahe liegende Ana logien dieser Organe für ausreichend zu bezeichnen.

General-Lieutenant von Rado wiß versucht die aus etnande1 t

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s A | “e bats G d Ÿ N 5411 ck91 4 la A0

gehenden Ansichten der Votanken durch den Derm telungsvor|ch/ag | zu vereinigen, daß es dem Unionsvorstande selbst überlassen bleiben ) sei cs aus dem Königlich preußi-

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móge, sich diejenigen Personen, | schen Ministerium oder anderweitig, zu bestimmen, denen er die in Frage stehende Wirksamkeit zu übertragen gencigt sein werde: cin Vorschlag, dem Baden seinerseits unbedenklich und die freie Hanse- stadt Lübeck im vollen Umfange zuzustimmen erklärt, während Meck {enburg-Schwerin auch diesen Vorschlag, insofern dessen materieller Jnhalt über die Befugnisse des Unionsvorstandes, als des Jnha bers der Exekutivmacht hingusgeht, unter Zustimmung von Bremen

und Hamburg ablehnt

General =- Lieutenant von RNadowtiß glaubt den U d | nachdrücklich hervorheben zu müssen, daß nach der bleil Auf=- | fassung Mecklenburg chwerins der provisorisch | es seine Vertretung im Fürsten - Kollegium und n gegenüber betreffe, eine Stelle einzunehmen haben würde, von |

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der jedes anderen (if ( des Fursten - Kollegiums nicht unterschieden wäre, welche Schlußfolge doch vielleicht nicht be absichtigt werde.

Mecklenburg=-=Sch{werin will die Entscheidung der ok s{chwebenden Frage bis zur Entscheidung über die Geschäftsordnung ausgeseßt wissen, da sie nur im Zusammenhange mit der Gestal tung der Geschäftsordnung völlig zu bemessen sei, eine Ansicht, der General-Lieutenant von Ra d owi nicht beizupflichten im Standc ist, da die Feststellung der Geschäftsordnung, das feststehende Macht verhältniß der cinzelnen Organe der provisorischen Unionsregie rung, als ihre Grundlage voraussete.

Nachdem im weiteren Fortgange der von mehreren Seiten auf genommenen Diskussion, in der namentlich Sachsen - Weimar und Anhalt-Deßau und Cöthen sich in thes1 auf das Entschiedenste für die von dem Kommissar der Königlich preußischen Regierung ver tretene Ansicht aussprechen, und Mecklenburg - Schwerin ebenfalls erflärt hat, daß es gegen Delegirte des Unionsvorstandes zu Ge \chästen ciner bestimmten Art nichts einzuwenden finden werde,

weil es zunächst nux die Einsezung eines cigentlichen Ministeriums der provisórischen Unionsregierung, als einer neuen Institution, be streite, bemerkt Minister Hassenpslug, daß ex nach dex Stellung,

die ex seinerseits zum Gegenstande Tex gegenwärtigen Erörterung |

habe einnehmen müssen, zwar durchaus nicht berechtigt sei, in Dic Disfussion einzugreifen, daß er aber von seiner faktischen Anwesen heit bei dieser Erörterung die Erlaubniß zu der Bemerkung hen nehme, daß ihm das Gewicht der Frage, worüber die Votan dissentiren, darin zu beruhen scheine, ob man auf der Bestellung des Bertreters des provisorischen Unionsvorstandes, a

Kreirung einer persona moralis, verharren músse, hier die persona singularis zugeben, so scheine die Differenz prak tisch ausgeglichen, da ja auch alsdann die Macht des Unionsv90o1 standes unbestreitbar sei, sich im einzelnen Falle die erforderlich Vertretung zu bestimmen.

Mecklenburg =Scchwerin bezeichnet diese Auffassung furhessischen Vertreters als eine völlig richtige.

Auch der Bevollmächtigte des Großherzogthums Hessen, Ge-= heimer Rath Freiherr von Lepel, glaubt in ähnliher Weise dic Gegensäße zu vermitteln, indem er dieselben auf die Frage zurück führt, ob in Vertretung des Unionsvorstandes cin verfassungsmá ßiges oder ein Verwaltungs-Organ geschaffen werden solle.

General - Lieutenant von Nadowih formulirt diesemnach dic bei der Abstimmung über die Frage nah der dem Königlich preu ßischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu übertrageunde

rtretung der unirten Staaten im Auslande u. \. w. von Metlen burg-Schwerin angebrachte Vorfrage nunmehr dahin: rd dem provisorischen Unionsvorstande die freie Befugniß zu

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standen, während der Dauer des Proviforiums die Personen zu bestellen, deren Zuziehung er zur nöthigen Wahrnehmung der

ifte für angemessen erachtet ;

cfe Form der Vorfrage mit dem erklärenden Zusaße begleitend daß es dabei wahrscheinlich niht in der Absicht des Fragenden li zu verlangen, daß es wecchselnde Perso! [ein en, denen der Unionsvorstand die fragliche Stellung an En WWULTDe. ierauf wird die Zustimmung zu der also gest von keiner Seile ferner versagt. Die Vorfrage ist erlediat, und die Abstinmung über die Hauptfrage, der Fraae nämlid Soll dem Königlich preußischen Minister der auswärtigen Ang legenheiten während der Dauer des Provisoriums n der be

treffenden Regierung die Vertretung ihrer Staats - Angehörigen

im Auslande, cvcntualiter auh die Erwirkung der Anerkennung der Union im Auslande und Julande Form und Modalität vorbehalten ubertragen werden 7?

die bei Braunschweig abgebrochen wurde, nimmt ihren Fortgang. Meccklenburg-Schwerin wird sih nach Maßgabe des êin zelnen Falles über diese Frage entschließen. Eben so Oldenburg und \chließlich auch Baden, welches lehtere seine frühere Beant wortung der Frage in der von Mecklenburg - Schwerin bezeichneten safultativen Weije verstanden hat, Nassau, Sachsen-Weimar, Sacjen-Koburg-Gotha, Sachsen=Meiningen, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Deßau und Cöthen, Anhalt-Bernburg, r rh Schwa zvurg-Sondershausen, Scchwarzburg-Rudolstadt e g stadt, Walde ck, Reuß älterer Linie, ÿ L ' Reuß jüngerer Linie und Llppe

bejahen die Frage in ihrem ganzen Umfange, indem sie Preußen

882

für die Darbietung der in Frage gestellten höchs wünshenswerthen Vertretung zugleih ihren Dank aussprechen. / é

Die Vertreter der Hansestädte erklären: „Da im 82sten Pro= tokolle des Verwaltungsrathes den Hansestädten die selbstständige vólkerre{chtliche Vertretung auf so lange, als nicht die Verfassungs=- Urkunde und Additional-Akte in ihrem vollen Umfange auch in den Königreichen Sachsen und Hannover gleichmäßig wie in allen übri- gen verbündeten Staaten werde zur Ausführung gebracht werden, vorbehalten worden sei, so hielten sie sich, wenn sie gleich in allen übrigen Punkten die Genehmigung ihrer Senate vorbehalten hät ten, doch hier für vollkommen ermächtigt, auszusprechen, daß die Senate die vóölkerrehtlihe Vertretung der Städte auch während des Provisoriums beibehalten würden.“

Das Resultat der Abstimmung wird von dem General-Lieute nant von Radowiß dahin festgestellt :

Die Frage ist in fafkultativer Weise bejaht von Mecklenburg

Schwerin, Oldenburg und Baden ;

vorbehalten haben sich ihre Erklärungen die freien Hansestädte.

Die Ubrigen votirenden Regierungen haben der Frage jammtlich vollständig zugestimmt, Nassau unter dem fstillschweigen den Vorbehalte der Ratification Seiner Hoheit des Herzogs.

Der leßte Punkt, auf den das Bündniß-Statut vom 26. Mai 1849 im Sinne ciner Grundlage der provisorischen Unions=Regic rung zurücsührt, würde, wie der Kommissar der Königlich preußi

\{hen Regierung \ch{ließlich ausführt, Die Snstttatirung eines S ch

Stelle des bisherigen provi

sein. Die Regulirung dieses Gerichts

rovisorischen Kuricu-Eintheilung zu erfolgen haben. 2

or Allem aber die Vollmachten der Mitglied

gen Schieds-Gerichts, die ihrem Ablaufe nahe sind, unte:

¡ana unächst V

n Modistcal erzüg zu erneuern bleiben Zinwand st von keiner Seite erhoben Z (L Gericht dei der angedeuteten Weise also zUge tanden. Minister-P1 ließt d ckißung, Berl Die nächste 14 Mai c., Vormitt Das Protok Dl Sißung vom 14 Ko1 ferenz genehmigt r unk zeiWwnet worden. GUL Preußen: Graf von Brandenburg. her ] Wle, Von wi Für Baden: Klüber. Freiherr von Meysenbug. Für Kurhessen: Hassenpflug. Für Großherzogthum Hessen: Freiherr von Lepel Fur Sachsen-Weimar: von Wahßdorf Zeebed Jür Mecklenburg - Shwerin: Graf von Bulow on ck ha ck. Für Mecklenburg-Streliß: von Bernstorff, von Derben, Gur Oldenburg: von Eisfende ch M os! Für Sachsen-Altenburg: Graf B eut Jür Sachsen-Koburg-Gotha: vou Seeha ch Jur Sachsen-Meiningen: Freiherr von Wechma r.

Jür Nassau: von Winhzingerpde

Bollpracht. Fur Braunscbweig: Freiherr von Schl

ent Dr, CTeb (

Jür Anhalt-Deßau und Anhalt-Cöthen: von Goßler. von

¿F Dr. N 7 ¿Fu len hoj N Fur Neuß i BVretschneili Fur Lippe: ¿ur Schaum 1 auer-Mün chl (n ¿Ful Waldeck; «Fur Lübeck: (:) Ry on on t U ZDICIIIC S O D T Für Hamburg: Pr. Ban|k 4 1 D O Del Id d t 1 L T EN Nd Berhandelt Berlin, den 14, Mai 1850, Vormittags 11 Uhr n Gegenwart: (S. drittes P (,)

Minister - Präsident Graf von Brandenburg erbfnet di

Sibßung.

Das Protokoll der Sitzung vom 13ten

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dcn Mitgliedern der Konferenz genehmigt und von diesen und dem

Protokollführer unterzeichnet.

Der Kommissar der Königlich preußischen Regierung, General= Lieutenant von Ra dow1iß, hat ver Konferenz bezüglih des in

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V der gestrigen Sibßung festgestellten Provisoriums noch die Schluß srage vorzulegen, ob die Konferenz es für dienlich erachte, die L

diese Terminbestimmung für den ernsten Willen der verbündeten

Regierungen, das Definitivum fest im Auge zu behalten, ein öffent

liches Zeugniß geben, so wie sie dic Negierungen zugleich gegen dice

Berdächtigung {üben werde, als liege es in deren Absicht, den

durch die Nothwendigkeit gebotenen nächsten provisorischen Zustand einem Definitivum zu unterschieben, Preußen verkenne dabei dic Schwierigkeit nicht, die mit ciner dergleichen Terminbestimmung ver bunden sei; es habe aber geglaubt, sich dennoch seinerseits für die selbe aussprechen und etwa den 15. Juli d. J. als den Schluß des Provisoriuums vorschlagsweise annchmen zu sollen. Der Kommissar der Königlich preußischen Regicrung stellt hiernach zur Umfrage: Hâlt die Konferenz es für dienlich, für die Dauer des Provisoriums einen bestimmten Schlußtermin festzustellen : und im Besahungsfalle hâlt sie es für qa nit dem 15. Zu

\ l D, 2), eintreten zu lassen?

Nachdem vorher der Bevollmächtigte des Großherzogthums Hessen, so wie die Vertreter von Kurhessen, Mecklenburg Strelitz und Schaumburg-Lippe die Voraussebung des Kommissars, daß sie nicht beabsichtigen würden, sih bei der Aussprache über die Frage

zu betheiligen, bestätigt haben, erfolgen folgende Erklärungen. Baden findet die in Frage stehende Terminbestimmung wüin-

\schenswerth, Deutschland warte auf cin baldiges Resultat der bis- herigen Bestrebungen für seine politische Neugestaltungz könne dieser Erwartung auch zur Zeit noch nicht entsprochen werden, \o werde die Begränzung des Provisoriums doch beweisen, daß man um deswillen feinesweges gemeint sei, den Gegenstand der Erwartung aufzugeben, B Baden also der Terminbestimmung zustimme, müsse es doch din gorgeshlagenen Termin selbst für zu nahe geseßt erachten, zumal

ie Berathungen in Frankfurt noch nicht begonnen hätten, und deren

rungen

ird verlesen, von

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diescs Provisoriums f\ofort mit cinem Termin zu verschen, Es werde

angemessen, den Schluß des Provisoriums Y :

Abschluß für die Dauer des Provisoriums von erheblihem Einfluß erscheine. Baden spreche indeß, so viel cs den verlängerten Termin betreffe, blos einen Wunsch aus, und erkläre im Voraus, sich die- serhalb der Majorität zu unterwerfen. Vorgesagten der kürzere oder ausgedehntere Termin des Proviso- riums mit von dem Tage des Eintretens der verbündeten Regie= r in den frankfurter Kongreß abhängig sein werde, und es stelle deshalb anheim, ob nicht über den Augenblick dieses Eintre- tens, vor Fixirung des in Frage stehenden Endtermins, eine Ver- einbarung unter den verbündeten Regierungen stattfinden möge. General = Lieutenant von Radowihß fann die Richligkeit der leßteren Erwägung nicht völlig zugeben, d Nicht - Eintretens

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GSrist von 3 Monaten, nah dem Schluß dieser Konferenz, vor.

J ertennt das dringende Bedürfniß an, das

Provisorium baldmöglichst zu beschließen, und in einem Defi

den gerechten Erwartungen der Nation zu entsprechen.

sür den Vorschlag Preußens in seinem ganzen Umfange, 1

Braunschwei(

N 5 Y 4 E y Medlenburg-Schwerin,

Ii af fa U Walde, » B 11 i | i I C | men ) ben: Oldenburg, [lnhal Deffau u! 201 1 L 2 I O L 1) ( L 4 1 A un\ckchweia E C3 4 inz 1 "ie Preutzen 1chsen=-=Kobur( d) ) h\en-Meiningen

des LeBteren wird Mt Ut SILECUTCTLEN O Dur

[usse des Provi)orî

»4 M ift G K A rung oder eine Modification desselben ode1 T 5 Ch D t d) T4 101 N L \ rot um etntreten und zwischen diesen dreten Voglichkeil H \ 1 s f Pen CUTIOIT / 1 n Ec ben dargeleg n Und 0 Q) 3 A P 4 4 t 2 A 4 H Negierungen welche bereits abgestimmt hab lassung, ihr gegebenes Botum zu modistziren

verbleibenden votirenden Regierungen hwarzburg - Sondershausen, Schwarzburg =Rudolstadt,

Reuß älterer Linie, und

ß jüngerer Linie

treten sämmtlich Sachsen-Weimar hei. Das durch den Kommissar festgestellte Resultat is cinc Bejahung der gestellten Frage Uber den Termin des Y ms überhaupt, und eine Bejahung des Schlußtermin

10, U C, mil 12 gegen 8 Slimmen.

Hierau ederholt d i uer d( estimmung der t beizutret V au . l ü ansesfa D cktimmen der Minorität, treten ebenfalls ( ten Staaten jsedoch mit dem Zufügen 1 usgcdehnteren Termin im Interesse der Sache lalti n T ßtermin des Provisoriums is demnach von allen N I auf den 15. Juli d. 5. festgestellt. D Termins wird, wie der Kommissar der Königlich p Negierung nochmal zujeßt, durch die Organe des Pro bestimmen fscin, ob das Provisorium in de1 T ( t ins Leben tritt, er in einer andern Gestalt z I abi l in das Definitivum einzut ben wird. ckachsfen-Weimar legt darauf, daß diese Entscheid den Organen des instituirten Provisoriu und nicht cn einzelnen Regierungen auszugehen ben werd( sondere1 Nachdruck und wünshcht in dieser Hinsicht volle Gewißheit Hamburg im Gegentheil bestreitet dies. Darüber, was nach

t Ablauf des Provisoriums zu geschehen habe, könne von den Orga-

nen des Provisoriums felbst nicht statuirt werden, diese Bestimmuug s

müsse vielmehr der völlig freien und alleinigen Entschließung der Regierungen úübcrlassen bleiben.

Meccklenvurg-Schwerin und Lübeck {ließen sich dieser Ansicht Hamburgs an Dremen 1st der Meinung, daß eine an dere Ansicht uberhaupt nicht wohl Plaß greifen könn«

Der Kommissar der Königlich preußischen Regierung erklärt, ß allerdings die’ Ansicht Preußens sei, die Frage über cinfachi oder modifizirte Verlängerung des Provisoriums oder über das Eintreten des Definitivums demnächst durch die Organe des Pro

Y visoriums berathen und entschieden zu sehen, Dic fundgewordenen

gegenseitigen Ansichten müssen ihn indeß jeßt zu der Zwischenfrage

nöthigen :

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die Organe des Provisoriums oder, unabhängig von dem Provisorium , durch die Regierungen selbst zu erfolgen habe,

Bei der Umsfrage über diese Zwischenfrage erklären sich die votirenden Regierungen wie folgt :

Baden, das in dem Fürsten - Kollegium einer zusammenge sebten Kurie nicht angehöit, hat bei der Frage kein näheres Jn teresse, Zur Sache selbst ist es indeß der Meinung, daß der Ge genstand der Frage kein anderer, als die Erneuerung des jeßt zu instituirenden Organs is, und daß dieje Erneuerung, eben so wie die jetzige IJnstituirung desselben, nur von sämmtlichen Regierungen ausgehen könne.

Braunschweig stimmt wie Preußen. Die Bedeutung des Provisoriums werde fast zu nichts herabsinken , wenn dem Wrgane des Provisoriums, dem Fürsten-Kollegium, die hier fraglich gewor dene Attribution entzogen werden solle, Auch stehe ja überhaupt nicht zu gewärtigen, daß das Fürsten-Kollegium in einer Yrage jo weit greifender Art, wie die über Verlängerung oder Modification des Provisoriums oder úber Eintreten des S anders als per unanimia oder nach qualifizirter Majorità entscheiden und dieserhalb eine andere Bestimmung in heine Geschäfts Ordnung aufnehmen werde, Am Schlusse des Provisoriums „abermals zur Konferenz und damit wieder ganz zU dem Ergen Stäplin zurückehren, könne von Braunschweig unmög ih als sahdienlich er=

achtet werden,

Es seße zu, daß nah dem

H a ja die Möglichkeit eines s ; Der verbündeten Regierungen in den frankfurter Kongreß zur Zeit noh vorliege und auch im Falle dieses Nicht - Eintretens der verbündeten Regierungen die Frage nah dcm End- termin des Provisoriums verbleibe, Sollte Baden scinerseits beab icl) igen, einen ausgedehnteren Termin vorzuschlagen, so we1de Konferenz diesen gegen den Vorschlag Preußens abzuwägen haben

Baden schlägt hierauf als Endtermin des Provisoriums die

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b die vorerwähnte Berathung und Entscheidung dur

Mecklenburg-Schwerin kann nicht zugeben, daß Die. hier in Frage stehenden Vereinbarungen durch Lie Vrgane des Provi= soriums erfolgen können. Die Function dieser Organe ist vielmehr

ganz von den Dispositionen abhängig, wodurch sie ins Leben geru- fen wurden, und diese Dispositionen waren blos auf das Provijo

rium selbs gerihtet. Ueber die Grundsäße, nah welchen das Für sten-Kollegium in dem Provisorium seine Beschlüsse fassen wird, ob nach Stimmen-Einheit, einfaher Mehrheit oder wie fonst, is zu dem jevt feine Gewißheit zu erlangen. Mecklenburg - Schwerin stimmt daher dafür, daß die fraglichen Vereinbarungen lediglich Sache der unmittelbaren Entschließungen der Regierungen bleiben

Nassau reservirt die hier in Frage stehende Bestimmung

falls lcediglich den Regierungen. Sachsen-Weimar tritt der Erklärung Preußens Del 1 f D

angegebenen Modalität bei, daß in der zu er-

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nende! -Drdnung darüber noch bestimmt werde, ov 1m T _— “J N oP { ift +bo, N 7 Stimmen - Elnheit oder nach) qualisizirier Majorit den \ci, hat übrigens sfseinerseits die Frage nur angeregt, um darauf ausmertzam zu machen, dap L 1EDTOCI f U S inv M F +2 A isse wegen Bildung cines Provijoriums das bereits enÌ )( alteriren Tonnen d, Kol Ura nt Die N, It “E î l hwarzbhu iu if l, ï 1 f 1 Hn t ( 1 í J l Î [ j 11 k 1 ! i l l l DeI (§1 L [S2 1 n Y Il / ) si 5 4/1 j 114 j A i l Í ( U ) nuf 1 i nt chl L L l \ l l o Ì l / n} 1 1 1 ( { l 4 J j 11 ¡ l 4 111 \ i l ntc 2 1 l j en ( ul í tz l f i 14 y +y tell H t l s ( ( "Aa \ t 1 q Der J ( i n i l 1 l il Ï una 111 ai N I l L) ali 11 4 Ï 17 {[Y N ( rent n L L, u el aile l i) LVEN ( V6 (C A il ch / unter d( Dei BUNAa VeV OVONTELENa VONIt 11, \ +( Í (Gy Fl A N A e. A » © n Preußen mitgetheilten Erklarung ge|chehen

gresse selbst, den

Preußen l

nen Ansicht nirgend zurückhalten zur ersten Frage,

daß cs eine Verbindl

und \o erklärt es

ß, kein Mittel unversuht zu lassen, das zur end- lichen Verständigung über die politishen Verhältnisse Deutschlands führen kaun, sih seinerseits zur Beschickung des Kongresses bestimmt

der Pflicht nämlic

tegierungen Baden erkennt sich ebenfalls zur Folgeleistung auf gene Aufforderung nicht verpflichtet; dennoch bejaht es weil es den Kongreß aller deutschen Regierungen selbfi wünschenswerth und nothwendig hált, :

Minister Ha jsenpslug. ung dieser Frage zunächst damit b Pflicht zur Beschickung des Kongresses leugne, su ß diese Ansicht nicht die sein i die Bundesakte Versammlung ha

Bundesakte, wonc

Kurhessen. isse Kurhessen

bekennen, Daf

Geltung qefom!

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uDn1l)z statthaft

mit den grundgejeblichen Biderspruch trete. deutschen Regierungen zu dex

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ne Hauptpunkte dicser U der Durchführung der cn Staaten im Punkt Nnablängigkeit, wóglichkeit des ferneren

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stgkeit namentlich vervorgehoben : die

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rigenschaft für unauflöslich

Beschlüsse gebunden

[bststándiakeit Dice

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Erklärungen sofort auszusprechen, n werde desl

¿Frage mne Den D l z es nôthig jet, dab Erklärung seinerseits betrachte. aubniß der Konferenz die Abstimmung abbrehen und Zetrachtung sofort zuwende

Die rechtlichen Grundlagen, von denen die Argumentation des furhessischen preußischen Regierung, ( preußische Regierung den deutschen Bund selbst noch als bestehend anerkenne und nur die Verfassung des Bundes für ausgehoben er- Die Königlich preußische Regierung habe es dieserhalb zu

ie werden sich die verbundeten Regierungen auf dem Kon dortigen Fragen gegenuver, zu stellen haben ? bei Beantwortung dieser Fragen mit der cige=

ichkeit zur Beschickung des Kongresses in keiner | durchaus die Weise anerkennt , daß es diefe Verpflichtung vielmehr entschieden leugnet, und daß es nur um einer höheren, von aller Berechtigung der Kaiserlich csterreichischen Regierung vollig unabhängigen Pflicht,

allen Zeiten âls die Pflicht jeder deutshen Regierung anerkannt, zur Neugestaltung der Bundesverfassung die Hand zu bieten.

Der eigentliche Unterschied zwischen der fkurhessischen Erklärung und der preußischen Auffassung beginne erst da, wo der kurhessische Minister zu der Annahme übergehe, daß jene Pflicht auch die Vet bindlichkeit auflege, am 10ten d. M. der ergangenen Aufforderung der Kaiserlih österreichischen Regierung in Frankfurt Folge zu ge ben. Diese Verbindlichkeit werde von Preußen allerdings entschic den geleugnet, Preußen erkennë keinerlei Nothwendigkeit an, eine Aufforderung zu folgen, wobei eigenmächtig über wo, wie und unter welchen Umständen, bei Androhung erheblicher Rechts nachtheile, bestimmt sei; es werde jede Einladung zu dem fragli- chen Zwecke jederzeit in Erwägung ziehen, aber niemals eine:

Sommation gehorchen. s Die nähste Betrachtung des kurhessischen Ministers gelte der rechtlichen Stellung der Union zum deutschen Bunde. Man vielleicht finden, daß diese Betrachtung elwas Unerwartetes von Seiten einer Regierung, die bis vor wentgen M den Vorbereitungen der Union ll thätigen Theil nmen. Doch solle diese Frage, da sle nicht rechtlicher Natur sei, auf sich undes, heiße es in der vernommenen Aus Ministers, folle durch die Union gesäh1 bedroht sein. Preußen antworte: Das gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet dieselben Zwecke vorseße, welche dexr ezeichne. Aus der Uebereinstimmung Der auf die Sicherheit des Bundes abzuleiten, Wenn man sich darauf zurückziehe, daß | gleihem Zwecke die Fortdauer des deut- efährdet werde, so müsse dagegen hervorgehoben das Bündniß-S und die nachfolgenden Akte allen nden deutschen Staaten die Rechte aus dem unl 1515 drütlich vorbehalte, Werde nun das ganze ) alichkeit in den beiden Fällen bc{chlos t ganz Deutschland, oder daß ganz so müsse im ersten Falle für die der Kläger fehlen. Die einzelnen werde, um ihrer bundesrechtlih len, in der Union nicht der Ma= Doch fet eine Uebertragung |9gar en it von dem Souverain des einen deutschen t n anderen, sei cs durch Cession, sei es durch Erbgang vorgesehen, und an keinerlei Zustimmung der ander desglicder gebunden, Was die rein politische Betrachtung des fkurbe sischen Ministers und die von demselben in Bezug genom- mene Gefahr cines Krieges, in Anlaß der vorschreitenden Union, betreffe, fo werde allerdings ein solches Ereigniß, wenn es eintressen sollte, überaus schmerzlich und tief zu beklagen sein, Dasselbe werde 6t Krieg, sondern Landfriedeusbrucch jein. Moge Di Versammlung aufgehoben sein, der oberste Grundsaß, Dex allen Einrichtungen uUnD Jormen erhaben Fei, bestehe noch, und er befehle, daß die Glieder Des Deut\chen Bundes untex einan: der steten Fricden halten und 1hre Streitigteiten nie durch Gewalt ausmachen sollen Könne die Bundes - Verjam mlung nmcht Ur Schlichtuug des Zwijtes rufen werden, qo jer es Pflicht der Betheiligten, andere aufzusuchen Um U einer unparteiischen Erledigung Di 31 lan L hier verwegen genug n a Oeutschl( 21 Ten, VÜVT {na l enen d T i i Uno würde d - l lIngl gen er undeutsh g ( il c } i B des mit Füßen n Preußen würde aufrichtig bedau n ! hen mÜßte, daß; Kurhessen uicht m 1e herigen gemeinschaftlicl en Weg zur Verwirkl Di nio! ihm zu gehen, da es dringend wunsche und (l l eine fo bedeutende und wichtige Regierunq t enttríi 1D Minister Hassenpflug relevirt noch den Unterschied zwischen gänzlichen Aufhören ciner Souverainetät durch den To } Cession ihres augenblicklihen Jnhabers und zwischen de1 {chmáälerung der Souverainetät unter der Herrscbaft de1 Mai g . Kollegiums ; daß von Seiten Kurhessens der Wu wie der Anlaß zu Krieg außer allem und jedem Betr estandet und daß es im Uebrigen | Di V) lnglück oh heblichf« b man de1 C ri 1 6 nenn : Fd C n Na 5 Y l l t )}) n f G { n li l s 1 (4 eid l » L ( j s ito O Cal i G i S n! n u zu 1 L it il jolchen, d Wn ti fonne 1 »(atu n (l rtigen Verh nget J n Q Li ( i i l Ul De 1 (1 L Vi ail na D (Di \ \ en J btimmun; : n} { 1 nte hat \ L ( 11 Kerbut en vorx e l tel V( Li (aal YALE n I jen 9 Î F X n di f A L

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