1850 / 153 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

chen dófentlihe Angelegenheiten erörtert werden sollen, ist, selbst wenn sie öffentli erfolgt, wenigstens 24 Stunden vor dem Zusam- mentritt der Versammlung, mit Angabe der Zeit, des Ortes und Iwedckes derselben, der Polizeibehörde des Versammlungsortes \chrift- lich anzuzeigen, worüber der betreffende Beamte jofort eine Be scheinigung auszustellen hat. i i

g, 3. Unter den Unterzeichnern der in §. 2 erwähnten An= zeige muß sich mindestens ein Gemeindeglied desjenigen Ortes be finden, in dessen Gemeindebezirk die Versammlung gehalten wer den soll. L N A

6. 4, Jeder Versammlung muß wenigstens ein von derselben als solher anerkáännter Ordner oder Leiter vorstehen. Die Ver- sammlung darf daher, wenn ein Ordner oder Leiter oder eine Mchr- zahl derselben niht im voraus bezeichnet worden ist, die Erörterung derjenigen Angelegenheit, zu deren Berathung sie zusammentrat, nicht eher beginnen , als bis die Wahl wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist. Die Wahlhandlung haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung veranstalteten. |

8. 5. Versammlungen, deren Zweck es ist, zu Gesehßübertretun- aen oder unsittlichen Handlungen aufzufordern oder doch dazu ge- neigt zu machen, sind verboten.

g. 6, Die Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung einen oder zwei Beauftragte zu senden, welche entweder durch ihre Dienstkleidung erkennbar sein müssen, oder sich den Ordnern oder Leitern der Versammlung und, dafern Ordner oder Leiter noch nicht gewählt oder niht anwesend sind, den Veranstaltern der Versamm lung als Beauftragte der Polizei - Behörde zu legitimiren haben, Den von ihnen Über die Vorgänge in der Versammlung aufgenom- menen Protokollen kommt die Kraft amtlicher Anzeigen zu.

§. 7. Den Abgeordneten der Polizei - Behörde (§. 6) is in der Versammlung der von ihnen als für sie geeignet bezeichnete | Play einzuräumen. |

K. 8, Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, \sto | lange diese noch nicht gewählt sind, die Veranstalter derselben, dür fen nicht gestatten, daß Anträge oder Vorschläge erörtert oder Acu- erungen gethan werden, welche den Strafgeseßen widersprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Geseh = Uebertretungen oder unsittlihen Handlungen enthalten. Kommen dergleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort, und ohne einen Antrag vou Seiten der polizeilihen Beauftragten abzuwarten, das Wort zu entziehen, auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung auf zuheben. Unterlassen sie dies zu thun, so sind sie für alles Vorge- fallene eben so verantwortlih, als wenn der Antrag, der Vorschlag vder die Aeußerung von ihnen selbst ausgegangen wäre.

§. 9, Wird in den §. 8 vorausgeseßzten Fällen der Ordnungs ruf seiteus der Veranstalter, Ordner oder Leiter der Versammlung unterlassen oder demselben nicht Folge geleistet, so sind die Abgeord- neten der Polizei-Behörde befugt, denen, von welchen Anträge ge stellt oder Vorschläge oder Aeußerungen gethan werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesehß-Uebertretungen enthalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehor

sam geleistet wird, die Versammlung aufzulösen und für geschlossen zu erflären. Eben dies zu thun sind sie auch dann herechtigt, wenn die Versammlung sonst einen die öffentliche Ruhe und die ge\sebliche Drduung gesährdenden Charakter annimmt. Die Auflösung ist mit lauter Stimme guszusprehen und es haben vie Abgeordneten der Polizeibehörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort dex Ver= sammlung zu verlassen.

8. 10, Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt i}, sind alle Anwesende verpflichtet, si{ch sofort zu entfernen. Juin Falle des UIngehorsams is die Räumung durch die bewaffnete Macht zu be werkstelligen. E

S. 11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einc1 Versammlung erscheinen, ausgenommen die zu derselben abgeordne ten Polizeibeamten , insoweit deren Amtstraht die Bewaffnung mit

sich bringt.

g. 12, Versammlungen unter freicm Himmel können bei drin- gender Gefahr für die öffentlihe Ordnung und Sicherheit verbo ten werden. Dasselbe gilt von öffentlihen Auf- und Umzügen und Festlichkeiten unter freiem Himmel, Versammlungen, so wie öffent- liche Auf - und Umzüge, zu welchen öffentlihe Pläße und Straßen i Städten und Ortschaften benußt werden sollen, bedürfen der vor= g ngigen Genehmigung derjenigen Behörde, welcher die Straßen polizei Úber jene Räumlichkeiten zusteht. Daß diese Genehmigung, welche jedoch für Leichenbegängnisse, Züge der Hochzeit - Versamm [liingen und kirchliche oder religiöse Prozessionen , soweit alle diese ?ufzüge in der hergebrachten Weise stattfinden, nicht erforderlich it, gehörig nachgesucht werde, dasür haben die Unternehmer, Vor= si? er, Ordner und Leier der Versammlung, des Auf - und Um

es gemeinschaftlich zu haften.

§. 13. Versammlungen is nicht gestattet, Adressen oder Pe- {lionen in Masse oder durch Abordnung von‘ mehr als zehn Per sonen zu überbringen. Eben so ist ihnen untersagt, Beschlüsse in

zin von Geseßen, Verordnungen, Entscheidungen oder Kund

machungen cffentliher Behörden zu fassen und bekannt zu machen.

§. 14, Während des Landtags dürfen innerhalb zweier Mei=

lei von dem Sitze desselben Versammlungen der in. §. 2 gedachten {rt unter freiem Himmel nicht stattfinden.

F. 15. Die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude dürfen nie=- mals zur Abhaltung politischer Versammlungen eingeräumt werden.

g. 16. Die Bestimmungen §8. 2. 3. 4. 6. 7, 8,9, 10. 14. leiden feine Anwendung auf Versammlungen, welche lediglich a) zum Zwecke geselliger Unterhaltung, oder b) zu Zwecken dev: Beförde- rung der Künste und Wissenschaften, oder c) zu frommen oder wohlthätigen Zwecken, oder d) zur regelmäßigen kirhlichen Erbau ung nah der Verfassung der cinzelnen Konfessionen stattfinden oder c) durch das Gesel oder durch die geseßlichen Autoritäteu auge ordnet worden.

_ Rücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Konzerte, Tanzbe- lustigungen und überhaupt der öffentlichen Vergnügungen bewendet es bei den seitherigen Vorschriften.

Ab\chnitt: U. Von den Vereinen.

_§+ 17, Zur Bildung von Vereinen bedarf es keiner Geneh- migung. §. 18, Jeder Verein, dessen Zweck sich auf öffentliche Angele-

n bezieht , soll Statuten entwerfen. Der Vorstand eines Ed tene hat die erfolgte Bildung desselben , den Namen, C ó eile Prie e die Vorsteher und sonstigen Beamten, it, die A a hat, den Zweck, zu welchem er zusammengetreten Ge eiiliretute MeE Statuten, desgleichen alle ctwa später in allem di i *eründerungen längstens innerhalb 3 Tagen , von

em mmentiritte des Vereins und bezichendlich von der vorge= kommenen Veränderung an gerechnet, der Ortspolizei - Behörde {riftli anzuzeigen, nicht minder derselben alle sonst auf den Ver- cin bezügliche Auskunft auf Verlangen zu ertheilen. Diese Vor- schriften erstrecken sih au auf die bereits bestehenden, die Erörte= rung öffentlicher Angelegenheiten bezweckenden Vereine , dergestalt, d die vorbemerkte Anzeige spätestens innerhalb 3 Wochen , von

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Publication gegenwärtigen Geseßes an gerehnet, bei der Ortspoli- zei-Behörde bewirkt werden muß.

§. 19. Vereine, in deren Zwecke es liegt, zu Geseh -Ueber- tretungen oder unsittlichen Handlungen anfzufordern oder dazu ge- neigt zu machen, sind verboten.

F. 20. Sind die Zusammenkünfte der Vereine (§. 18) nicht im voraus nach Zeit und Ort durch die Statuten bestimmt oder der Behörde nicht im Allgemeinen zum voraus angezeigt worden, so ist durch den Vorsteher der Polizei-Behörde von jeder Versamm- lung des Vereins wenigstens 24 Stunden vor dem Beginn dersel- ben Anzeige zu machen. Dasselbe gilt von den Versammlungen, welche zu anderen Zeiten oder an anderen Orten, als im voraus bestimmt und angezeigt worden war, stattfinden sollen.

_§. 21. Zur Stiftung von Vereinen und zur Theilnahme an denselben sind nur dispositionsfähige Personen berehtigt und dür= fen daher nur solche bei der Stiftung von Vereinen und zur Theil=- nahme an denselben zugelassen werden,

S 42, Die Bestimmungen der 88, 4, 6, /, 8, 9, 10, 11, 12, I Á e cn 1 e V , 15, 14, 15 gelten auch für Versammlungen von Vereinen (vergl.

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F. 23. Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenhei- ten bezieht, dürfen nicht nah außen als Körperschaften auftreten, Zweigvereine bilden oder slch mit anderen Vereinen in Verbindung heben, indem ein Verein das Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß er als solcher vom Staate bestätigt wird.

F. 24. Vereine, welche dem Verbote des vorstehenden Para- graphen zuwiderhandeln, sind von der Polizeibehörde aufzulösen. Auch sind. für diese Zuwiderhandlungen nicht blos die Vorsteher und Schriftführer, sondern überhaupt alle Vereinsmitglieder, welche an ihnen Theil genommen haben, verantwortlich.

AP {nitt 111 Besondere, die Ausübung desVereins- und Versamm lungsrehts seitens der Mitglieder bewaffneter Corps betreffende Bestimmungen.

g. 25. Den Abtheilungen der Kommunalgarde is verboten, anders als auf das Kommando ihrer Dienstvorgeseßten sich zu ver= sammeln oder als solhe Vereine zu bilden.

§. 26, Den Mitgliedern der aktiven Armee (Geseß vom 9. November 1848, §. 5) is untersagt, in Vereine zusammenzutreten, um über dbfentlihe Angelegenheiten oder militairishe Befehle und Anordnungen zu berathen oder sich zu diesen Zwecken zu versam meln. Eben so wenig dürfen sie an Berathungen Anderer in Ver- cinen (§8. 18) und Versammlungen (§. 2) Theil nehmen (vergl. jedo 8. 16).

&. 27, Das in §. 11 enthaltene Verbot ist auf das Tragen der Waffen seitens der Mitglieder der aktiven Armee bei Versamm- lungen, an denen sie Theil nehmen dürfen (vergl. §. 16), nicht zu beziehen , vielmehr is in dieser Hinsicht den Dienstvorschristen nach zugehen.

Ani t. Vorschriften über Schließung von Versammlungen und Strafbestimmungen.

§. 28, Die Polizei-Behörden sind bcfugt, außer den in §. 9 erwähnten Fällen Versammlungen auch dann zu schließen, wenn | dieselben 1) den Vorschriften in dem §. 2 nicht genügt haben, 2) den Anordnungen in dem §. 4 nicht Folge leisten, 3) den Abgeordneten

der Polizei-Behörde, den §8. 6 und 7 entgegen, entweder den Zu \ tritt verweigern oder nicht den von denselben gewählten Play ein | räumen, 4) den Bestimmungen in §. 12 zuwiderhandeln. 5) Adrefs- | sen oder Petitionen in Masse oder durch Abordnung von mehr als | zehn Personen zu überbringen beschließen, | entgegen abgehalten werden.

§. 29, Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in §. 26 wer den nach den Bestimmungen des Kapitel ill. im ersten Theile des Militair-Geseßbuchs vom 5. April 1838 geahndet.

6. 30, Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestim- Wunde ber S8..2.4 8,410,042; 18, 14 15/48, 20, 212425 des gegenwärtigen Geselzes zuwiderlaufen, sind mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern oder mit achttägigem bis dreimonatlichem Gefängniß zu ahnden, insoweit nicht im Nacbstehenden cine höher Strafe festgeseßt worden i. Es sollen nämlih mit einer Geld- )strafe von 5 bis 100 Thalern oder achttägigem bis sehsmonatlichem Gefängniß diejenigen belegt werden, welche a) in einer nach §§. 9, 12, 14 oder 25 verbotenen Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner oder Redner auftreten, b) nach erfolgter Auflösung der Versammlung sich nicht sofort entfernen, c) an einem in Gemäß- heit §. 19 oder 24 aufgelösten Vereine noch ferner Theil nehmen, d) in einer Versammlung ohne Befugniß dazu (§§. 11 und 27) mit Waffen erscheinen vder in derselben zur Bewaffnung auffordern, oder Waffen austheilen oder zur Austheilung bereit halten, vder e) die Abgeordneten der Polizeibehörden in der Ausübung ihres Amtes stóren oder sie daran verhindern.

§&. 31, Die in den §8. 29 und 30 geordneten Strafen haben einzutreten, abgesehen von den etwa in Folge kriminalrechtlich zu ahndender Handlungen von der Kriminalbehörde zu erkennenden Strafen nund noch neben denselben.

§. 32, Alle dieser Verordnung entgegenstehenden geseblichen Bestimmungen und namentlich das Geseß vom 14. November 1848 sind aufgehoben; jedo bleiben die Bestimmungen des Artikels 117 des Kriminalgeseßbuchs und die Worte von Artikel 93 „oder welche überhaupt von der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind‘, auch fernerhin außer Kraft.

Unsere Ministerien des Junern, der Justiz und des Kriegs sind mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Dresden, am 3. Juui 1850.

(L. S.) Friedrich Au gust. Dr. Ferdinand Zschinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Bernhard Rabenhor|. Richard Freiherr von Friesem Zohann Heinrich August Behr.

6) den §8. 25 und 26

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Ber o Un D, Zusäbße zu dem Preßgeseße vom 18. November 1848 betreffend.

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sahsen 2c. 2c., finden Uns, um den gefährlichen Ausschreitungen dcr Presse ein Ziel zu seßen, bewogen, auf Gruud von §. 88 der Ver=- fassuags-Urkunde zur Ergänzung des Preßgesebes vom 18, Novem= ber 1848 zu verordnen, wie folgt:

§. 1. Die Polizei - Behörden haben Zeitschriften und andere Preßerzeugnisse, welche Uebertretungen der Strafgeseße oder polizei- liher und anderer Verwaltungsvorschriften (§, 5 unter 2 des Preß= geseßes vom 418, November 1848) enthalten, überall, wo sie diesel- ben vorfinden, wegzunehmen und, im ersteren Falle dem Staats= Anwalte, im leßteren, wenn sie nicht selbst zur Untersuchung und Bestrafung kompetent sind, der dazu berechtigten Verwaltungs-Be= hörde zu, übergeben.

einige

§. 2. Die Kreis=Directionen werden ermächtigt, das fernere Erscheinen ‘von Zeitschriften, welche zweimal zu der §. 1 erwähnten

| Maßregel Veranlassung gegeben haben, bei wiederholten Uebertre- tungen der gédachten Art zu verbieten,

Jeder weitere Druck und jede weitere Verbreitung der Zeit- {rift nach erfolgtem Verbote ist wegen jeder einzelnen Nummer mit 50 bis 200 Thalern Geld oder 14 Tagen bis 8 Wochen Ge fängniß ven der kompetenten Polizei-Behörde zu bestrafen.

§. 3, Den Besißern von Buchdruckereien, welche wegen des Drudckes verbotener Zeitschriften (§. 2) oder der Herstellung von strafbaren Druckschristen irgend einer Art nach den bestehenden Strafgeseßen oder nah dem Preßgeseße vom 18. November 1848 bestraft worden sind, kann von den kompetenten Kreis =Directionen das Verbot des ferneren Gewerbebetriebs angedroht und, wenn sie dessenungeachtet zu solchen Bestrafungen weitere Veranlassung ge- ben, der Betrieb ihrer Drudckercien bei Vermeidung einer Strafe von 50 bis 200 Thalern Geld oder 14 Tagen bis 8 Wochen Ge fängniß für jeden Uebertretungsfall auf bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagt werden. Auch haben die Kreis-Directionen erfor- derlichenfalls die zu Durchführung des Verbotes nöthigen Maß- regeln, wie Versicgelung der Presse 2c., zu verfügen.

§. 4. Rekurse gegen die §.1. vorgeschriebene Maßregel haben keine Suspensivkraft. Gegen die nah §§. 2 und 3 von den Kreis - Di- rectionen ausgehenden Anordnungen is nur ein Rekurs mit Sus pensivkraft an das Ministerium des Jnnern zulässig. Weiteren Re= fursen ist keine Suspensivkraft beizulegen.

G, 5. Einfache Ankündigungen geseßlich erlaubter Versammlungen, denen die erforderlihe Anzeige oder Genehmigung vorausgegangen ist, so wie Anzeigen über öffentlihe Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäuse und Vermiethun gen und Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorherige polizeilihe Erlaubniß, jedoch nur an den im voraus hierzu bestimmten Orten öffentlich angeschlagen werden.

Plakate anderer Art dürfen nur nah vorher erlangter Gench- migung der Ortspolizei - Behörde öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung is zu versagen, wenn dieselben den Strasge- seßen zuwiderlaufen, persönlihe Verletzungen enthalten oder wegen ¡ihres irreligiósen, unsittlichen oder aufreizenden Jnhalts gefährlich erscheinen.

§8. 6. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Pläßen oder an anderen öffentlichen Orten Preßerzeugnisse irgend einer Art aus- rufen, vcrkaufen oder vertheilen oder dieselben durch Herumtragen in den Häusern ohne Bestellung verbreiten will, hat dazu vorher die Erlaubniß ter Orts-Polizei-Behörde einzuholen und den ihm ertheilten Erlaubnißschein, in welchem sein Name einzudrucken isk, stets bei sich zu führen. Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückge nommen werden und ist niemals Kindern im \chulpflichtigen Alter zu ertheilen. : .

8. 7, Contraventionen gegen die Vorschriften von §. 9 und 8, 6 sind mit 5 100 Rthlr, Geld oder 3 Tagen bis 1 Wochen Gefängniß zu ahnden. es ;

8. 8. Alles, was in gegenwärtiger Verordnung in Bezug auf Preßerzeugnisse und Druckereien bestimmt worden ist, leidet in glei cher Weise Anwendung auf alle auf mechanishem Wege irgend eine1 Art vorgenommene Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Dar=- stellungen mit oder ohne Schrist und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen und auf die Anstalten, aus welchen sie her: vorgegangen sind. i 7

“6. 9, Unser Ministerium des Innern is mit der Ausführung dieser Verorduung beaustragt.

Dresden, den 3, Juni 1850.

S) Friedrich August. Dr. Ferdinand Zs{chinsky. Friedrich Ferdinand Frhr von Beust. Beruhard Rabenhors. Richard Frhr.

von Friesen. Johann Heinrich August Behr.

Ferner bringt dasselbe Blatt nachstehenden ministeriellen Erlaß, von welchem, wie es hinzufügt, eine Abschrift sämmtlichen, dem Bündnisse vom 26. Mai beigetretcnen Regierungen übersendet worden is und der kurz vor der Auflösung der Kammern auch dem Ausschusse der ersten Kammer für die deutsche Frage zugestellt wurde:

„Unterm 26, Mai v. J. wurde zwischen den Königlichen Re- gierungen von Preußen, Sachsen und Hannover in Gemäßheit des Artikels 11 der deutschen Bundesakte ein Bündniß zum Zweck der Erhaltung ber äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverleblichkeit der einzelnen deut- schen Staaten abgeschlossen und zwar mit namentlicher Bezug- nahme darauf, daß unter den damaligen Verhältnissen die vot dem deutschen Bunde gewahrte innere und äußere Sicherheit Deutschlands gefährdet sei und daher die Umstände zu Herstellung einer einheitlichen Leitung der deutschen Angelegenheiten eine engere Vereinigung derjenigen Regierungen, welche entshlossen seien, uach gleichen Grundsäßen zu verfahren, nothwendig machten. (Wortlaut der Einleitung und des Artikels L, des Bündnißstatuts.) Durch den Artikel 9 §. 1 ward die Oberleitung der zu Erreichung des solcher- gestalt erklärten Zweckes dieses Bündnisses zu ergreifenden Maß- regeln der Krone Preußen übertragen und zugleich für die Aus

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übung dieser Oberleitung für die Dauer eines Jahres vom l, Juni anfangend verschiedene weiterhin verzeichnete Ver abredungen getroffen. Sollte vor Ablauf dieses Jahres, \o

wurde weiter vereinbart, die Reichsverfassung ins Leben treten, so fänden lediglich die Bestimmungen derselben ihre Anwendung. Wáre aber mit Ablauf cines Jahres die verfassungsmäßige Ord nung in Deutschland noch nicht wicder hergestellt, so sollte die Verlängerung dieser Verabredungen vorbehalten sein. Durch den unterm 30, September vorigen Jahres zwischen den Regierungen von Oesterreih und Preußen abgeschlossenen Vertrag, welchem sämmtlich die Regierungen ihre Zustimmungen ertheilten, wurde nun aber für die Einseßung einer anderweiten provisorl- {hen Centralgewalt des Bundes Vorsorge getroffen und zwar zu dem erklärten Zweck der „Erhaltung des deutschen Bundes als eines vólkerre{htlihen Vereins der deutshen Fürsten und freien Städte zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverleblihkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der neren und ¿ußeren Sicherheit Deutschländs.““ Zugleich wurde dahin Be= stimmung getroffen, daß die seither von der provisorischen Central. gewalt geleiteten Angelegenheiten, insoweit dieselben 104 i Njpabe der Bundesgeseße innerhalb der Kompetenz des enger athes der Bundesversammlung gelegen waren, einer Bundeskommission Übertra- gen würden, zu welcher Oesterreich undPreußen je 2 Mitglie E N nannten. Hatten sich hierdurch die, das Bündniß vom 20- R N im Eingange des Bündniß - Statuts erwähnten f »vanife that sächlich erledigt, so wurde au die Ausführung h, "h Fe 4 und 5 des Artikel 3 des Statuts getroffenen E A mit den Bestimmungen des §. 5 gedachten Vertrage" unde, - Mpiemvev 1849 und den darin in Bezug genommen n L Lgejesen unver- einbar. Obschon nun unter solchen Ums raktisch “auoge Regie= rung dem Bündnisse vom 26. Mai E lel SOeh R nicht mehr beizulegen vermochte, so hat diese LEewo) feinen hin- Í Z z ¿ 1 eine diesfallsige Kund ebun reichenden Beweggrund gefunden \ H gevung e D Abl d in dem Bündniß für dessen Dauer vor em lauf er in uszusprechen, Diese Frist is ge= verabredeten einjährigen Frist ind wenn es gleich al s Lis genwärtig ihrem Ablauf nah? ! glei als selbstverstan-

den betrachtet werden darf, daß in Ermangelung der vorbehaltenen Verlängerung diese als nicht geschehen angesehen werden muß, \o will doch die diesseitige Regierung jedem Zweifel darüber begegnen, daß sie eine solhe Verlängerung eintreten zu lassen nicht gemeint ist. Das auf Grund des Vertrags vom 30. September 1849 eingeseßte Interim hat zwar mit dem 1sten dieses Monats sein Ende erreiht. Die diesseitige Regierung erkennt es jedoch als ein dringendes Bedürfniß, daß ein anderweites, wenn auch nur provisorisches Centralorgan des deutschen Bundes baldigst er- richtet werde. Die Kaiserlih österreichishe Regierung hat zu diesem Ende den Zusammentritt von Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesstaaten zu Frankfurt a. M. veranlaßt, und die diesseitige Regierung hat nicht gezögert, dieser Einladung Folge zu leisten, Sie überläßt s\ch der zuversichtlichen Hoffnung, daß sämmtliche übrigen Genossen des Bundes ein Gleiches thun werden. Die diesseitige Regierung is schr wohl eingedenk der in Artikel 4 des Bündniß - Statuts vom 26. Mai getroffenen Vereinbarung, w0o= dur die verbündeten Regierungen sich verpflichteten, dem deut- schen Volke cine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen ver- einbarten Entwurfs zu gewähren. Die Ersüllung dieser Verpflich tung is indessen schon dadurch zur Unmöglichkeit gewo1 den, daß ein großer Theil Deutschlands die von den verbünde ten Regierungen dargebotene Verfassung abgelehnt hat, und es da her nicht in der Macht der am 26. Mai vorigen Jahres kontrahi- renden. Regierungen und der dem Bündniß vom 26. Mai vorigen Jahres beigetretenen Regierungen liegt, dem deutschen Volke die aufgestellte Verfassung zu gewährenz dagegen aber, daß diese Ver fassung innerhalb des Bereichs der zu dem Bündniß vom 26. Mai gehörigen Staaten in Wirksamkeit treten könne und solle, hat sich die diesseitige Regierung durch die dem Schlußprotokoll vom 26, Mai vorigen Jahres beigefügte und in der Ratifications - Urkunde des Biündnißstatuts wiederholte vorbehältliche Erklärung ausdrücklich ver wahrt. Endlich kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß mit auf der in Artikel 3 §. 2 für die Rechtsbeständigkeit der Ver abredungen überhaupt festgestellten Zeitfrist auch die nur Bestandtheil derselben über das provi-

bildenden Bestimmungen | \sorische Schiedsgericht in Artikel 5 sich erledigen müssen, Folgt dies {on aus der Natur dieser Bestimmung, als eincs mit dem

Abl

cinen

Hauptvertrag selbs stehenden und fallenden Nebenvertrags, s\o be stätigen dies auch die einzelnen Vorschriften des Statuts. Das ckchiedsgericht wird zunächst in Artikel 5 §. 41 als ein „provisori

ches“ bezeichnet, während unter dem Definitivum, welches man bei Abschluß des Vertrags vor Augen hatte, nur das in §. 4 unter 1 auch ausdrüdcklih bezeihnete, in den Entwurf der Reichs fassung aufgenommene Reichsgericht zu verstehen war :

Ver- nach kon statirter Unmöglichkeit der Ausführung des Entwurfs der Reichs Verfassung des Definitivum fann aber eine längere Fort seßung des Provisoriums offenbar nicht mehr Plat ergreifen. Auch Artikel 5, §. 4 unter 2, indem er die daselbst bezeichneten Beschwerden erst dann, wenn sie niht durch den Verwaltungsrath erledigen seien, dem provisorischen Schiedsgericht überweist, und Artikel 3, §. 3 unter 3, indem er die Entscheidung der Frage, elhe Beschwerden an das Schiedsgericht zu bringen, vem Vcer- ivaltungsrathe überläßt, machen sonach die Function des provisori hen Schiedsgerichts von der Existenz des Verwaltungsrathes, mit- hin auch von der demselben angewiesenen einjährigen Frist abhän gig Dieser Saß ist denn auch in den nah Artikel 5 §. 6 erlas senen Normen über das Verfahren bei dem provisorischen Bundes= ckchiedsgeriht weiter verfolgt und ausgebildet worden, indem nach eren zweitem Titel die Erkenntuisse des Schiedsgerichts durh den Berwaltungsrath vollstreckt werden sollen, eine Bestimmung, die ollständig unaussührbar wird, sobald der Verwaltungsrath selbst mit Ablauf der in Artikel 3 §. 1 festgestellten Zeitfrist seine nur auf dem Vertrage beruhende rechtliche Existenz verliert. Es kommt ) Ubcerdies hinzu, daß nachdem Hannover aus dem Bünd= augaecidieDen UND De on Un aa ute 2 zurückgezogen worden, eine wesentliche NReränderung in dem Organismus des Schiedsgerichts eingetreten t, welche hon an sich Sachsen berechtigen würde, die Verpflich na, sich fernerhin Entscheidungen des provisorischen Schiedsgerichts unterwerfen, abzulehnen, da die im Art. 5 §. 1 ( feinem Bestandtheile nah in Art. 5

mithin au?!

VLA

u ernennenden Mitgliede!

eingeg

G Í 4 L M ob 4 A bindlichfeit eben auf das

Nt Y genau bezeichnete Schiedsgericht beschränkt blieb,

feine Weise auf ein wesentli anders usammengeseßtes Schieds aericht Übertragen werden Tann. Jn Betracht vorerwähnten Umstände hat vemnach die Königl. sähsische Regierung den | m 20 Mai vorigen Jahres geschlossenen Bündniß =- Ver= | trag als abgelaufen und aufgehoben, so wie alle und | ede daraus für sie abzuleitenden Rechle und Berpslichtungen | als erloschen anzusehen. Die diesseitige Regierung hat zuz Vermei

1

dung jedes Mißverständuisses diese ihre Anschauungswei|« der K niglich preußischen Regierung nichi vorenthalten zu sollen geglaubt, und ich habe Sie demnach zu beauftragen, diejelbe zur Kenniniß des Königlich preußischen Ministeriums zu bringen. Die wollen daber unter Hinterlassung einer Abschrift gegenwärtige 2 epesche dem Herrn Staats-Minister Freiherrn von Schleini entsprechende Vit theilung machen. Dresden, den 25. Mai 1850. Der Staats Minister für die auswärtigen Angelegenheiten. (gez,) von Beu ft.“

Die Leipz. Ztg. enthält folgende Bekanntmachung, die To

) L L l L: v, „Fanuar vorigen

desstrafe betreffend. Jn Gemäßheit cines am 9, r vor Jahres im Gesammt - Ministerium gefaßten Beschlusses ist jeither die Vollstreckung erkannter Todesstrafen unterblieben und eine Ber wandlung derselben im Wege der Begnadigung etngekrelen

sich jedoch die Nothwendigkeit herausgestellt hat, den Gejeben auch in dieser Beziehung ihre volle Wirksamkeit zu lassen, so hat, mil Genehmigung Sr. Majestät des Königs, das Gesamul Ministerium jenen Beschluß vom 3. Januar 1849 wieder ausgehoben Las Justiz - Ministerium macht solches hierdurch mik del Bemerkung be fannt, daß nunmehro Todesstrafen, welche wegen von heuie an be gangener Verbrechen erkannt werden, zum Vollzuge lommen, 1n}o weit niht Se. Majestät der König an einzelnen Fällen aus beson deren Gründen eine Begnadigung eintreten zu lassen geruhen wird. T resden, den 5. Juni 1850. Justiz Ministerium. Di 3 chinsfy. Ficckelscherer.

Jn der Leipziger Zeitung liest man folgende Bemerkun gen über die heute veröffentlihten Königlichen Verordnungen und Bekanntmachungen: „Dieselben sind zu bedeutungsvoll für unsere inneren öffentlichen Angelegenheiten, als daß sie nicht nach allen | Seiten hin den mächtigsten Eindruck machen sollten, Je nah der politischen Parteistellung wird und muß dieser Eindruck allerdings ein verschiedener sein; von Seiten derjenigen, denen nichts mehr ein Gráuel ist, als eine die Zügel der Negierung mit kräftiger Hand fassende, unbeirrt vom Getriebe der Parteien nicht rets nicht links hin s{auende und liebäugelnde, auf ihr Ziel unablässig lossteuernde Verwaltung, werden die neuesten Maßregeln, wir können dies zum voraus überzeugt sein, der herbsten bittersten Kritik unterworfen, wird ihre Verfassungsmäßigkeit, ihre Geseblichkeit, ihre Rehtmäßigkeit zu bestreiten versucht werden. Jene, die immer nah dem Buchstaben der Verfassung, der Gesebße, des Rechts fragen, wo es ihre Sache gilt,

werden der Regierung Steine nahwerfen, weil sie es gewagt hat,

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das Volk über einen Jrrthum aufzuklären, den man geflissentlich genährt und in welhem man nah und nach die Masse so bestärkt hatte, daß vielleicht nicht Wenige davon s\{ließlich, sowohl bisher was falsch, für wahr gehalten haben, als gegenwärtig für den ersten Augenblick, was wahr, für fals halten werden. Allein, wie wir hoffen, daß auch hier die Stimme des Rechts, der Wahrheit obsiegen wird über das Lügengeschrei einer vaterlandsfeindlichen Partei, so sind wir auch überzeugt, daß ein niht geringer, die Besten und Bravsten des Vaterlandes in sich s{ließender Theil des sächsischen Volks von Anfang an die Nothwendigkeit und Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßregeln erkennen und in diesem Sinne ein Jeder in seinem Kreise wirkend dazu beitragen werde, daß möglichst richtige und vorurtheilsfreie Ansichten über diesen Punkt im Volke verbreitet werden. Der patrioti(he Sinn der Wohlgesinnten des Vaterlandes ist es, an den wir uns wenden, den wir anrufen, beizustehen, Hülfe zu reihen der Regierung, da- | mit die Maßregeln, welche in der elften Stunde ergriffen werden | mußten, s\ollte nicht die herannahende zwölfte Stunde das Zeichen zum inneren Verderben des Vaterlandes sein, allenthalben den Er folg haben, welcher damit von der Regierung beabsihtigt worden ist. Die Regierung hat das leßte ihr von der Verfassung gebotene Mittel ergriffen, um eine befriedigende Lösung unserer inneren Zerwürsnisse und Verlegenheiten anzubahnen, sie hat damit den verdächtigenden Anschuldi gungen gewisser Parteien gegenüber den bündigsten, kflarsten Bewcis

an den Tag gelegt, wie hoh ihr die Verfassung steht, wie sehr si

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es sich angelegen sein läßt, unverbrüchlich daran festzuhalten und in

ihr die Basis jedes weiteren Ausbaues unserer staatlichen Verhält- nisse zu suchen. Erkenne man das wohl an, unterstüße man die | Regierung auf der betretenen Bahn, es is die leßte, die cinen Aus | weg bietet. Aber lasse man es auch nicht etwa blos bewenden bei stillschweigendem Einverständnisse, während die Zunge vielleicht, sei |

es aus Furcht, Feigheit oder sittlicher Schwäche, ganz anders O als das Der Deute. Mer (s roll meint mil der Regierung, mit dem Baterlande , der bekenne offen | und frei, daß er die Regierung auf dem betretenen

Wege unterstüßen will, der trete entgegen den falschen Anschuldi gungen, Verdachtigungen und Lügen, wodurch man die Bestrebun gen, die Bemühungen, die Absichten der Regierung in ein unrid)- tiges Licht zu seßen versucht, der berichtige die untlaren oder irri gen Ansichten, welche ex in seinen Umgangs- und Wirkungskreisen, oder wo sonst sie sich verlauten lassen, hört. Die Regierung, in dem sie die heutigen Verordnungen und Bekanntmachungen erließ, hat damit die Aufgabe nur zur Hälfte gelöst, welche gelös werden muß, soll Friede, Ruhe und Ordnung wieder Plalz nehmen in unserem Sachsenlandez die andere Hälfte aber kann ste niht lösen, wenn ihr nicht die gesammte Ordnungs - Partei mit rückhaltslosem Vertrauen, mit ungeheuchelter Hingebung auf dem betretenen Wege entgegenkommen. Das bedenke ein Jeder und thue danach!‘

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Hannover. Hannover, 1, Juni, Ihre Durthlauchten der Herzog und die Frau Herzogin von Schleswig - Holstein = Son derburg-Augustenburg sind gestern hierselbst eingetrosscn.

Ausland Ausland.

Frankreich. Paris, 2. Juni. Der Präsident der Republik begab sich heute nach Versailles, um dem Wettrennen auf de: Ebene von Satory beizuwohnen.

Heute Vormittag hatte Lord Normanby eine Konferenz mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Jn der National-Ver sammlung war das Gerücht verbreitet, daß Leon Faucher als Ge- \sandter nach London gehen werde. Von anderen Seiten wird aber versichert, daß dieses Gerücht falsch sei.

Herr Adriecu Delessert, Secretair der französischen Gesandtschaft in Turin, hat dic vom Könige von Sardinien vollzogene Ratifi cation der Verlängerung des Schifffahrtsvertrages mit Frankreich überbracht.

Der Ministerrath versammelte sich dreier neuer Geseß = Entwürfe anzuhören , betreffenden Ministern vorgelegt werden sollen. Die will wissen, der Ministerrath habe sich heute mit der Vertagung der National-Versammlung beschäftigt unk wünschenswerth.

Üeber die Antiwahlreform - Petitionen liest man im Journal „Wir haben alle Achtung vor dem Petitionsrechte, erhäst sih aber damit, wie mit de1 Preßfreiheit, wie mit dem

Es i} nicht absolut, es hat Gränzen, Normen, Be dingungen. Die erste Bedingung einer Petition an die National Versammlung ist ihre Ehxlichkeit, das Vorhandensein rechtlicher Un terschriften, ihr Ursprung von erusthaften solchen Personen, welche befähigt sind, Petitionen an die National-Versammlung zu richten. (Es ist augenscheinlich, daß man eine von Minderjährigen, Frauen, und Kindern unterzeichnete Petition nicht ernsthaft aufnehmen kann, daß diejenigen, welche sich solhe Unterschristen zu verschaffen wi} sen, das Petitionsrecht mißbrauchen, entwürdigen, vielleicht verfäl chen. Es is ebenfalls augenscheinlich, daß erlistete und exzwun gene Unterschriften nicht die Aufmerksamkeit der National-Versamm lung bezüglich ihrer Beschlüsse verdienen, daß es erlaubt ist , nicht | darauf zu achten, ohne dem Petitionsrechte nahe zu tre ten Um so mehr ist dies der Fall bei falshen Unterschrif- ten, Diejenigen welche sich solcher Handlungen schuldig machen, so wie ihre Vertheidiger, mögen noch so laut schreien, man greife das Petitionsreht an, Regierung und Kom-

mission und Majorität verkennten und verleßten dasselbe; wir glau

ben, daß sie selbst dieses Recht angreifen, indem sie es in ein übles stellen Die Kommission mußte sich von den eingesandten | Petitionen Rechenschaft geben. Sie hat, wie bemerkte, versucht, ein Juventar derjelben

heute, um die Vorlesung welche zunächst von den Estafette Frage einer finde dieselbe

des Debats: cs v x

BVereinsrechte.

U Adv þ X 1TCHT

Antiwahlreform Leon Fauche1

aufzunehmen. Sie war dazu allerdings verpflichtet, da ihr zahlreihe Betrügereien angezeigt waten. Die Untersu chung hat ergeben, daß eine große Zahl der Petitionen von

Frauen und Kindern beiderlei Geschlechtes unterzeichnet waren, andere erdichtete oder unterschobene Unterschriften trugen.“ Der Gazette de France zufolge sollen mehr als 20 Petitionen gegen das Wahlgeseß wegen falscher Unterschriften gerichtlich ver- folgt werden. Man citirt darunter die Unterschristen der Herren Dupin und Piscatory, welche täuschend sein sollen.

Herr von Lamartine hat heute den von ihm nachgesuchten Ur- laub auf zwei Monate erhalten. Er begiebt sich übermorgen nah Smyrna, um dort von dem Landgut Besiß zu ergreifen, welches ihm vom Sultan geschenkt wurde, Er wird Anfangs August zurück fehren,

Großbritanien und Jrlaud, London, 1. Juni, Der gegenwärtige Lord-Kanzler, Lord Cottenham, wird nächstens zu der Würde eines Grafen von Cottenham , von Cottenham in der Grafschaft Cambridge, und eines Viscount Crowhurst, von Crowhurst in der Grafshaft Surrey, erhoben werden.

Der Morning Herald macht darauf aufmerksam, daß troß

der anscheinend drohenden politischen Lage sich im Flottendienste, wenigstens mit Bezug auf die Linienschiffe, eine Reduction zeige, Es sind jebt zwei Linienschiffe weniger gerüstet, als noch vor ku

zem, und die Zahl der Mannschaften is dadurch um 1550 verrin

gert. Das Mittelmeer - Geschwader verliert einen Dreidecker und 970 Mann.

Nußland und Polen. Warschau, 3. Juni. Der Kuryer Warszawski meldet: „Vorgestern um 1 Uhr Mittags hat Se. Majestät der Kaiser und König in Gesellschaft Sr. Kaiserl. Hoheit des Großfürsten Thronfolgers Warschau verlassen und ist nach St. Petersburg zurückgekehrt. Auch die erhabenen Gäste, welche in Warschau verweilten, haben diese Stadt verlassen und sich, Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen vorgestern früh,

Se. Königl. Hoheit Prinz Friedrich Karl von Preußen am Abend vorher, nah St. Petersburg begeben. Zugleich mit der Abreise des erlauchten Monarchen und Großfürsten Thron-

folgers, so wie ihrer erhabenen Gäste, von hiesiger Haupt- stadt, sind auch die ausgezeichneten Personen des Kaiserlihen Ge folges und des Gefolges der preußischen Prinzen Königlichen Ho- heiten von hier abgereist. Eben so ist der Geheime Rath Baron Meyendorff, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Mini ]ster Sr. Majestät des Kaisers an den Höfen von Berlin, Schwerin und Streliß, auf seinen Posten zurückgekehrt. Nach Berlin sind ferner abgereist der Graf Benckendorff, General - Major von der Suite Sr. Majestät des Kaisers, und Baron Manteuffel, Flügel= Adjutant Sr. Majestät des Königs von Preußen. Der Geheime Rath Senator Falhz ist nach Deutschland gercistz der General=Lieute= nant Baron Korff und der Geheime Rath Senator Fuhrmann sind von St, Petersburg in Warschau angekommen.“

Schweden und Norwegen. Stockholm, 29. Mai.

H, C) Eine Postconvention zwischen England einerseits und

Schweden und Norwegen andererseits soll, sicherem Vernehmen nach, chlossen sein,

Der zwishen Gothenburg und Lübeck fahrende „Nordstjernen“ wird einmal diese Fahrten unterbrechen, um am 11. Juni einen Theil der Suite der Kronprinzessin von Travemünde nah Stock= holm úüberzuseßen. Die Braut selbst wird bekanntlich am 12ten in Stockholm erwartet, wo sie an einer eigens für diese Gelegenheit erbauten Brücke an der Bischoffslandzunge in Djurgarden ans Land steigen wird. Ein ganzes Geschwader, befehligt von dem Ad miral Gyllengranat, wird die Prinzessin und ihren übrigens wieder zurüdckehrenden holländischen Hof herüberholen.

Der Landeshauptmann Staatsrath Fahraeus auf eine Reise ins Ausland unternommen.

Urlaub ha

Ftalien. Turin, 28. Mai. (Lloyd.) In Chambery wurde im Beisein des Königs und der Königin, des Herzogs und der Herzogin von Genua, o wie des Fürsten von Carignano, der Grundstein zum Justizgebäude gelegt.

Florenz, 27. Mai: (Llo) Zin Florenz is der neue bevollmächtigte Minister der französischen Republik beim tosfanischen Hofe, Herr Montessuy, eingetrossen. Herr von MWalewskfi soll mor gen nach Neapel abgehen, um daselbst den durch Abgang des Herrn Rayneval erledigten Gesandtschastsposten zu Übernehmen.

Die am 5. Mai eröffnete bischöfliche Synode in Pisa wurd(

»

am 22, geschlossen.

Neapel, 25. Mai. (Lloyd.) Der König von Neapel ist heute von Caserta in Neapel eingetroffen.

Am 23, Mai, als am Geburtstage der Königin von England, hißten die zwei vor Neapel ankernden britischen Dampfschiffe nebst der englischen Flagge die D englische Gesandte,

sicilianishe auf. Der Herr Temple, gab ein Diner, welchem das diplomatische Corps und die Minister-Staats-Secretaire des Königs von Neapel beiwehnten. Herr Temple brachte die Gesundheit dcs Königs von Neavel, und der Ministerraths-Präsident Herr Fortunato die der Kánigin Vic toria und der Königlichen Familie aus.

Die amtlihe neapolitanishe Zeitung, bisher tuzionale del regno di due Sicilie“’, erscheint jeg! „Giornale del regno di due Sticilie.“

„Hiornale costi-

unter dem Titel

Spanien. Madrid, Mai. (Fr. B.) Die Nieder funft der Königin wird zwischen dem 15. und 20. Juni erwartet T ÉT Herzog Und die Yerzogin von Montpentter werden bereits am 12ten wieder cintreffen.

Die Staats=Zeitung veröffentliht verschiedene auf

besserung de1

Í N Maia Aa A Kricgsmarine Dezug habende Vetkrete. Garnison von Madrid, ig

L gegenwärtig 14,000 Mann ( j { ann F Wo As N l Ñ wird durch Heranziehung von LUruppen aus arceiona untîi

gond auf 20,000 Mann gebracht werden

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Borgestern fand 1m Sißungshaale der Ferdinandsbanli Beriammlung von -nhabern panicher 751 ati zu ein thung, welche Reclamationen an die Virection der Staats\d zu richten waren

Z3yvro4. 92 enam (eeres iam R ier Sidi Z

Der Verein der Kunstfreunde im preußischen Y “E Y i \ G T M I y F Mittwoch den 3. Juli d, J., Nachmittags 4 Uhr, 1m Bc Linden Nr. 21, seine jährliche General-Versammlung abhalte

welcher Über die Wirksamkeit des Vereins un Rechnungsgabhnahme Bericht erstattet, Verloosung der erw Kunstgegenstände und die Ergänzung des Ausschusses vorge! werden wird. Jn derselben wird auch ein Vorschlag des V des auf Abänderung des Statuts, und zwar dahin

daß der nach §. 4 zu öffentlichen Zwecen bestimmte Tl Jahres Einnahme nur dann, wenn die Zahl der zu bc tragenden Mitgliede1 zweitausend übersteigt, auf ein Fünftheii sonst aber auf ein Zehntheil festzuseßen, vorgetragen und mit der 1m §. 24 des Statuts bestimmten Wit fung berathen, auch die Wahl eines Ausschußmitgliedes vorgenom-

men werden

Die geehrten Mitglieder werden zu dieser Versammlung erg benst eingeladen und zugleih nach §. 10 des Statuts ersucht, die etwa noch rückständigen Beiträge bis zum Montag den 24. Juni spätestens einzuzahlen, um ihre Theilnahme an der Verloosung zu bewahren. Bis zu diesem lehteren Tage ist auch nockch der Zutritt neuer Mitglieder mit dem Anrechte an die diesjährige Vereins gabe und die Verloosung der Kunstwerke gestattet.

Die Ausstellung der zur Verloosung bestimmten Kunstwerke wird vom 9. Juni bis zum 23. Juni einschließlicch in dem oben erwähnten Vereinslokale täglih von 114—2 Uhr stattfinden. Den hier wohnenden Mitgliedern werden Karten zum Gebrauche für sich und ihre Freunde, auch die Liste der für die Wahl eines Ausschuß-Mitgliedes vorgeschlagenen Kandidaten übersendet werden z die auswärtigen, hier anwesenden Mitglieder können solche bei dem