salgerihten hon bisher zugewiesen war, wobei das Augenmerk nur auf 1 einige Erweiterungen gerichtet war, welche theils in der Konsequenz, theils in der Opportunität ihre Begründung finden.
Ganz im Einklange mit den Prinzipien der Grundzüge wurde die Be- willigung und die Vornahme der Vollstreckung in den Wirkungskreis der Bezirksgerichte gelegt; für erstere jedo ward die Befugniß au dem Er- kenntnißgerichte vorbehalten , so daß deu Parteien in der Regel freisteht, sich an das Erkenuinißgericht oder an das Gericht der Executionsvornahme, wegen Bewilligung einer angesuchten Execution zu wenden. Ausschließlich dem Erkenntnißgerihte mußte jedo die Ausfertigung der Vollstreckungs- flausel zugewiesen werden, über welche Einrichtung Ew. Majestät ein eige- nes Geseß demnächst zur allerhöchsten Genehmigung wird unterbreitet werden,
In Betreff der Konkurs - Verhandlungen ist in den Grundzügen derx neuen Gerichtêverfassung ausgesprochen, daß sie den Bezirksgerichten pater hen sollen, insofern sie nicht durch die neue Konkurs-Ordnung anderen r richten zugewiesen werden. Obgleich ih nun noch nicht in der Lage Hl Ew, Majestät die Konkurs-Ordnung vorzulegen, so steht doch schon jeßt mancher Punkt über jedem Zweifel, der in derselben zur Durchführung ge- langen muß, :
eus gilt dies von der Kompetenz in Konkurs-Berhandlungen.
Da nun dieser Gegenstand seiner Natur nah wesentlich in das E dictions-Gesez gehört, so schien kein Gruud vorhanden zu sein, die Sria|- sung dieser Bestimmungen hier auszuscheiden und dort einzureihen, und zwar um so weniger , als auch in dieser einzeluen Angelegenheit gilt, was oben im Allgemeinen gesagt wurde, nämlich daß die Kompeteuze= estimmun- gen bei weitem dringender siud, als die Geseße über das Bersahren selbst, : Aus diesem Grunde erachtete ih für räthlih, schon jeßt die Konkurs- Verhandlungen an die Landesgerichte zu weisen und nur die Gesuche um gütliche Ausgleichung nah der Wahl des Ansucheuden entweder bei den Bezirksgerichten oder bei den Landesgerichten zuzulassen, :
“ Judem ih nun noch bemeike, daß in Betreff der nichtstreitigen Rechts- geschäfte die Gränzlinie zwischen dem Wirkungskreise der Landesgerichte und dem Bezirksgerichte nah Maßgabe der Grundzüge durch die einzelnen Bes- stimmungen hindurhgesührt wurde, erlaube ich mir, diese auf den Wir- kungsfreis bezüglichen Bemerkungen abzuschließen und in Kürze vorzutragen, was zur Rechtfertigung jener Bestimmungen des voiliegeuden Entwurfs dienen dürfte, in welchen die Frage der Zuständigkeit in bürgerlichen Nechts- sachen zur Lösung kommt. ;
Jm Allgemeinen richtet sh die Zuständigkeit der Personen in bürger- lihen Nehtssachen nah ihrem ordentlichen Wohnsißez dies i der Haupt- grundsaß, welcher an der Spitze der Zuständigkeits-Bestimmungen stcht, ein Grundsaß von mehr als blos judizieller, von politischer Bedeutung, weil durch denselben die von Ew. Majestät in der Reichsverfassung gewährte Zusage zur Geltung gelangt, daß alle österreihishen Reichsbürger cinem gleichen persönlihen Gerichtsstande unterstehen sollen. :
Der ordentliche Wohusiß is für die Zuständigkeit so maßgebend , daß nach ihm allein sich der allgemeine Personal-Gerichtsstand richtet,
Ivar giebt es auch nah dem vorliegenden Entwurfe besondere Ge- richtsstände, nämli solche, welche sih -niht nah dem ordentlichen Wohn- sige richten, aber sie sind von der persönlichen Eigenschaft unabhängig, rich- ten sih nah Nücksichten der Opportunität und haben daher nichts mit pri- vilegirten Gerichtsständen gemein, :
Aus der Wichtigkeit des Begriffes des ordentlihen Wohnsiyes ergab sich die Nothwendigkeit, eine sorgfältige, möglichst genaue Bestimmung des jelben ungeachtet der Schwierigkeit zu geben, wobei die bisher in der Legis- lation gemachten Versuche einer reiflichen Prüfung unterzogen wurden,
An die allgemeine Bestimmung des Wohnsißes reihen sich die Bestim- mungen über den Wohnsiß der unter dem Fawilienbande lebenden Perso- nen, ferner über den Wohnsiß der juridishen Personen, endlih über den inländischen Wohnsiz der Personen, welche regelmäßig im Auslande ihren
wirklichen Wohnsiß haben und doch einem dortigen Gerichte nicht [unter- stehen, nämlich der österreichischen Gesandten und Konsuln, tann dex Per- jonen, welche, obgleich dem Auslande angehörend, ihren Wohnsiy doh im
Einige Worte glaube ich noch rücsihtlich der Zuständigkeit des Fiskus beifügen zu sollen.
Die Aufhebung der Zuständigkeits-Privilegien zog unvermeidlich auch die Aufhebung des privilegirten Forums des Fiskus nach si, Dies galt vorzugsweise von dem Gerichtsstande des Fiskus als Kläger, deun die Aufrechthaltung des Grundsates, daß der Fiskus bei seinem eigenen Ge- richtsstande mit Umgehung des Gerichtsstandes dcs Geklagten als Kläger auftreten könne, würde gegen das Necht des Geklagten verstoßen, seinem persönlichen Richter nicht entzogen zu werden. Anders stellt si die Frage, | wenn man deu Fiskas als Geflagten in Betracht zieht, Man konute vou | dem Gesichtspunkte der Allgegenwart des Staates auf jedem Punkte seines | Terxritoriums ausgehen, Jn diesem Falle hätte man zulassen müssen, daß |
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der Staat bei jedem Gerichte im ganzen Umfange seines Gebietes ge- tlagt werden könnte. Das andere Extrem wäre gewesen, cine Klage gegen Staat nur am Sigze der Central - Verwaltung zuzulassen, Beide Extreme waren zu vermeiden, und die richtige Mitte schien sich in der Bestimmung darzubieten, daß der Fiskus jenen Gerichten unterstehe, in deren Sprengel sich der Amtssiß des dem Ministerium unmittelbar unter- geordneten verantwortlihen Vorstandes der zur Leitung des bezüglichen Ver- waltungszweiges berufenen Behörde befindet.
Eine transitorishe Ausnahme von dieser Negel stellte sih als zulässig bei jenen Streitigkeiten dar, welhe aus Verträgen entspringen , die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes geschlossen sind. Diese Verträze sind sämmtlich noch in der Voraussezung abgeschlossen worden, daß |
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das Privilegium des Fiskus bestehe; die Unterwerfung des Kontrahenten unter das Forum des Fiskus bildet eigentlih eine stillschweigend beiderseits angenommene Ver- tragsbestimmung, welche, wenn sie für den Staatsschay nicht ein strenges Recht begründet, doch die Ausnahme rechtfertigt, welche vorübergehend zu- gelassen werden soll und zugleich den Uebergaug zur vollkommenen Gleich- stellung des Fiskus mit jedem Einzelnen vermittelt, u Die ausnahmslose Durchführung des allgemeinen Personal - Gerichts- standes nah der einzigen Maßgabe des ordentlihen Wohnsitzes würde für eine Reihe von Angelegenheiten die Rechtspflege zu hwierig machen. Die- jem Uebelstande läßt sich nur durch Begründung besonderer Personal - Ge- richtsstände begegnen, in welchen die Zuständigkeit anstatt nah dem ordent- lichen Wohnsiße, nah anderen Gesichtspunkten geregelt ist, Die Oerilich- leit der Thatsache, welche einem Klagerecht zu Grunde liegt, bringt es in vielen Fällen mit sich, daß es zweckmäßiger erscheint , die Zuständigkeit der Streitsahe nah ihr zu bestimmen. Dies is der Fall in Auffündigungs- Sachen, bei Besizstörungen , bei Beshädigungen von Grundstücken oder der auf denselben befindlichen Grunderzeugnisse bci mittlerweiligen Vorkehrun- gen und dergleichen, „_Quen anderen Anhaltspunfkt zur Bestimmung geeigneter besonderer Gerichtsstände muß man in dem Zusammenhange ciner Streitsacbe mit anderen Verhandlungen erkennen, Dies gilt von den Klagen zur Necht- fertigung mitilerweiliger Vorkehrungen, von den Genugthuungsklagen , von den Aufforderungsklagen, von den Klagen, welche aus einer geführten Ver- waltung entspringen, von den Erbrechtsflagen und anderen,
n Betreff der leztgenannten erlaube ich mir ehrfurhtsvoll zu bemer- fen / daß insbesondere die Frage in reiflihe Erwägung gezogen worden ist, niesern es geeignet erscheine, von der vor nit langer Zeit vurch aller- hege Entschließung vom 5. April 1845 erlassenen Bestimmung abzuwei- Berlalentta U die Kompetenz einer Gerichtsbehörde zur Abhandlung der änberea Beriüt ate de fnüpft, daß während der Dauer der leßteren kein andere Klagen eld T behauptete Ungültigkeit des Testaments oder über den oder die Se tas Erbrecht oder die Erbtheilung bet: effen, entschei-
Dieses eses R 0 streitigen Nachlasses bewilligen könne, richisbarkeit, wie die isten L Grundsage, daß eine Theilung der Ge- sene, nicht stattfinde gttndagrte ezirfsgerichten und Landesgerichten beschlos- waltet, viese Verfügung a Ls Boraussezung hätte kein Anstand obge-
1 neue Jurisdictionsnorm aufzunehmen,
Nachdem jev . i; , neuen Gerichts - Berger wähnte Theilung eine der Hauptgrundlageu der
erfassung bildet, konnte
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werdem,“ bal eus O): Pild die Konsequenz nicht ü N E Mea gr ns bei den lagen Aites i en würde, daß eine und virtestl en sei, weil sons die Anomalie eintreten
ck , E: der. Mé ¿e Streitsahe zu dem Bezirksgeri te gehü an A e d ebaeie idt ist, da sie zum Landesgericht E e w p vi s counte diesem Uebelstande nicht dadurch abgeholfen werden, day man dieje Streitsahen ohne Ausnahme zu den Landes erich- ten verwies, indem dadurch für die große Mehrzahl von Streitsachen welche ,
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ih nit selten auf einen Nachlaß beziehe, der in allem den Betrag von is Mt sel niht erreicht, eine Zuständigkeit begründet worden wäre,
welche durch Entfernung des Gerichtes sich als ungeeignet darstellte, Es blieb |
also kein Ausweg, als die Durchführung des Grundsayes der ge- theilten Gerichtsbarkeit auch bei dieser Art von Rechtsstreiten in der Weise, daß theils das abhandelnde Bezirksgericht, theils das Landesgericht, in des- sen Sprengel sih dasselbe befindet, nah den allgemeinen Grundsäßen kom- petent erklärt werden mußte, L u E L
Andere besondere Gerichtsstände ergeben sih aus der Streitgeuossen- schaft und aus den verschiedenen Arten der Prorogation. Es würde zu weit führen, wenn ih versuchen wollte, jeden besonderen Gerichtsstand ab- gesondert zu begründen, und ih muß mich daher darauf beschränken, Ew, Majestät die ehrfurchts8volle Versicherung auszusprechen, daß in wiederholter umständlicher Berathung dahin gestrebt wurde, das Bestehende zu prüfen, nach den durch die Erfahrung gegebenen Anhaltspunkten forizubilden und mit der neuen Gerichtsverfassung in Uebereinstimmung zu bringen, Zu den Entwickelungen des Bestehenden glaube ih namentlich auch die Gestattung der Wahl zwischen dem allgemeinen und ten entsprechenden besouderen Ge- richtssttänden zählen zu dürfen, welher in dem vorliegenden Entwurfe in viel ausgedehnterem Maße stattgegeben wurde, als in allen bisherigen Ju- risdictions8normen,
Zn Betreff der Zuständigkeit in Realsachen habe ih nur zu bemerken, daß der bisher in Geltung gewesene Grundsaß, daß für dieselbe im Ge- gensaze zu dem ordentlichen Wohnsiße der Personen, die physisbe Lage der unbeweglichen Sache innerhalb eines bestimmten Gerichtssprengels, oder
die fingirte mit Bezichung auf die Führung des öffentlihen Buches maß- |
gebend sei, eine Aenderung oder Beschränkung nicht erfahren konnte, indem er in der Natur der Dinge gegründet is und ih allenthalben durch die Erfahrung vollkommen bewährt hat.
Die Zuständigkeit in Gegenständen der Kausal- Gerichtsbarkeit bildet ihrem Wesen nach nur einen zu besonderen Gerichtshöfen oder deren Stelle vertretenden bestimmten Senaten gewiesenen Personal - oder Realgerichts- stand, je nachdem eine unbeweglihe Sache Gegenstand des Streites ‘ist oder nicht. Die hierher gehörigen Zuständigkeitsbestimmungen stüßen sich demnahch auf dieselben Grundsäge, auf welchen der Personal - und der Realgerichtstand beruht, Die begründenden Bemerkungen, welche an den bezüglichen Stellen über Personal - und Realstreitsachen ausgesprochen sind, mußten demnach auch hier bestimmend wirken.
Bei der Frage, nach welchem Grundsaße sich die Zuständigkeit in Vollstreckungs-Verfahren zu richten habe, war zu erwägen, daß es sich hier 11m Vornahme von Akten handele, welche an eine bestimmte Oertlichkcit ge bunden sind, Das Gericht des Ortes, an welchem sie vorzunehmen sind, erschien als das geeignetste, abgesehen von dem Umstande, ob von ihm das Exkenutniß geschöpft worden is, Die Möglichkeit zur Ausführung dieses Grundsates bot sich in der Annahme des Mittels der Vollstreckungs-Klau- sel dar. Dadurch wird jedes Gericht in die Lage gesezt, die Executions fähigkeit zu beurtheilen. Da jedoch hierdurch der Rcchtsvollstreckung nux ein neuer Hebel gegeben werden sollte, ohne daß je die Absibt dahin ge- gaugen wäre, das Gute aufzuheben, was in der Befugniß des Erkeunk- nißrichters , die Erecution zu bewilligen, liegt, so ward unter Zustimmung aller hierüber vernommenen Praktiker dieses Recht dem Erkenntnißrichter ge- wahrt, jedo nur die Bewilligung, keinesweges die Vornahme, welche unbe- dingt in die Häude jener Bezirksgerichte gelegt ist, in deren Sprengel d'e Vornahme stattfinden soll, S
Man glaubte dadurch den Parteien alle gerechten Hülfsmitlel zur Zwangsvollstreckung dargeboten zu haben, so daß es von ihrem Belieben abhängen wird, durch eigene Betreibung an Ort und Stelle ras und energisch oder im Wege der amtlichen Korrespondenz , _sonach mit den beschränkteren Mitteln, welche mít Nücksicht auf die Ent- fernung und Communicationswege oder auf möglichen (Geschäftsandrang den amtlichen Organen zu Gebote stehen, zur Nechtédurch seßung zu gclangn,
Ganz nah dem bisherigen Vorgange ward die Zuständigkeit im Kon fursverfahren in der Regel an den ordentlichen Wohnsip des Verschuldeten gebunden, die Ausnahmen, welche hierin eintreten, rechtfertigen sich aus dem, vas über den Real-Gerichtsstand gesagt is, und selbst in dieser Beziehung sind sie mehr subsidiariscber als selbstständiger Natur. : j i
Jun Betreff der Zuständigkeil außer Streitsachen erlaube ih mir, Ew, Majestät Aufmerksamkeit auf jenen Punkt zu lenken, wo (S, 113) von der- selben in zweiter und dritter Jnstanz die Rede is. Zwar is in den Grund-
| zügen der neuen Gericht8verfassung die Bestimmung enthalten, daß im nicht-
streitigen Verfahren die zweite Jnstanz zugleich die leßte fein soll. Diese Bestimmung, mit der bestehenden materiellen und formellen Geseßgebung zusammengehalten, führte zu manchen Bedenken insofern, als die Ausfüh- rung dieses Grundsaßes im gegenwärtigen Augenblicke nicht gecig- net schien, obgleih man nicht verkennen konnte, daß in ciner g10- ßen Anzahl von Fällen die Beseitigung der Entscheidung dritter Jnstanz wünschenswerth sei, Es drängte sich übrigens auch die Erwägung auf, daß die Frage ihrer Natur nach nicht im vorliegenden Geseyze über die Zuris- dictionsnorm, sondern vielmehr bei der Revision der Geseße über das Ber- fahren in nicht streitigen Rechtsgeschäften zur Entscheidung zu koinn..en habe, wie solches auch in dem Ew, Majestät besonders vorgelegten Cutwurfe über das Verfahren in Abhandlungs- und Vormundschaftssachen geschah, und daß dagegen hier nur der Ort sei, zu bestimmen , zu welchem Obergerichte die Berufung gehe. F -
Der Abschnitt über die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen weit im Wesentlichen von den gegenwärtig bestehenden Gesehen nicht ab.
Dies sind die Grundlinien des Geseßes, welches ih im Entwurf mit der chrfurchtsvollen Bitte vorzulegen mir erlaube, daß Ew, Majestät dessen Sanction zu beschließen und dessen geseßliche Kundmachung zu gestatten geruhen. : : i Das zu diesem Behufe entworfene Kundmachungspatent, welches im Anbuge sich befindet, benennt den Zeitpunkt und die Kronländer, in welchen dieses Gesch zur Anwendung kommen soll,
Ausgeschieden bleiben vorläufig die Kronländer, in welchen das allge- meine bürgerlihe Geseybuch n‘cht in RNechtskrast besteht, dann Dalmatien, Galizien und die Bukowina und das lombardish-veuetignische Königreich, deren Organisirung noch nicht vollendet ist. i
Sobald dies geschehen is, wird die Anpassung dieses Gesehes an die dortigen Verhältnisse der bürgerlichen Nechtspflege meine nächste ungusge- seßte Sorge scin.
Das Kundmachungs-Pateut benennt ferner die Gerichte, welche an dieses Gescy gebunden sind, Ju Betreff des obersten Gerichtshofes sindet für diesen Augenblick noch die Anomalie statt, daß erx theils noch an die alten, theils an die neuen Zuständigkeitsgeseße gebunden ist, je nachdem die bezügliche Rechtssache aus einem S oder aus einem noch nicht organisirten Kronlande an ihn gelangt. Q
V aus diesem H sind nur die Zuständigkeits-Verhält- nisse des Oberhofmarschall-Amtes und der Militair - Gerichte, jedo nicht ohne bei diesem Anlasse deren Kompetenz schärfer zu bezeichnen, rücksicht- lih auf die durh ihren Zweck gesteckten Gränzen einzuschränken, so wie dies bereits in den §§. 105 und 115 der Reichsverfassung angedeutet ist.
Das Obersthofmarschall-Gericht beruht auf der Grundlage des durch die Reichs - Verfassung den Mitgliedern der Allerhöchsten Herrscherfamilie garantirten Gerichtsstandes, Zugleich bildet es den Gericht8hof für die das Necht der Exterritorialität genießenden Pexsonen. Die Frage, wer ihm un- terstehe, is nicht eine Frage des Privatrechts , sondern eine solche, welche ihre Lösung aus dem Staatsrechte und aus dem Völkerrechte empfängt, und nicht hier war der Ort, um hiecüber etwas Näheres zn bestimmen, Gewiß aber is , daß alle Personen, für welche die Berechtigung zu diesem Gerichtsstande aus dem Staaksrechte oder aus dem Völkerrechte nicht ge- folgert werden kann, auf diesen Gerichtsstand keinen Anspruch haben, wenn sie ihu gleichwohl zeitweilig gehabt hâtten, Leßteres mag nur eine Folge des Umstandes gewesen sein, daß man die eigentliche staatsrechtlihe Natur desselben mißkannte. Der treugehorsamste Ministerrath hält es für seine Pflicht, Ew, Majestät ehrfurchtsvoll zu beantragen, den auf die Grundveste des Reiches, auf das monarchishe Prinzip gestüßtin Gerichtshof des Obersthofmarschalls in seiner wahren Beschaffenheit wieder herzustellen, und diesen Zwecf glaubt er vor Allem dadurch zu erreichen, daß in der Kom- petenz des obersthofmarschallischen Gerichtes neben den Mitgliedern des Kaiser- lichenHauses nicht auch noch verschiedene andere Personen außer den Repräsentan- ten der remden Mächte vereinigt werden, Aus diesem Grunde wurden alle Personen, welchen der obersthofmarschallishe Gerichtsstand zukam, ohne Mit- glieder ves Kaiserlichen Hauses zu sein, in die Jurisdiction der ordentlichen
Gerichte zurückgeleitet, in ver Weise, daß vie legteren das Obersthofmar-
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schallamt nur um die Vornahme solcher gerichtlichen Alte gegen jene Per- sonen anzugehen haben, insofern sie in Kaiserlichen Hofgebäuden oder Lust- \chlössern vorzunehmen sind.
In Betreff der Militairgerihtsbarkeit hielt sich Etv, Majestät treuge- horsamster Ministerrath den §. 117 der Reichsverfassung vor Augen, nach ivelhem das Heer unter Militairgerichtsbarkeit zu stehen hat, Es konute in diesem Punkte nicht mehr als in Frage gestellt angeschen werden, ob die Militairgerichtsbarkeit fortzubestehen habe, Dies war m Hin- blícke auf das Bedürsniß des militairischen Zwedkes, auf die Zu- sammensezung des Heeres aus allen Nationalitäten der Monarchie und auf den vielfah wechselnden Standort der einzelnen Truppen- theile, über welche nah dem Erfordernisse des Waffendienstes und nicht nach Maßgabe ihrer Sprache muß verfügt werden können, bereits zur Entschei- dung gebracht, _Die Frage, welche in der JZuriedictionsnonm zur Lösung kommen mußte, ist die, was mít Festhaltung dieses Gesichtspunktes aus der Militair-Jurisdiction auszuscheiden sei, Es mußte gesorgt werden, daß die beweglichen Tribunale des Heeres nicht durch Kampetenz-Zuweisung über sremdartige Perscnen und Gegenslände \{werfällig und unbehülflih gemacht würden, weil sie sonst zum Nacbtheile der Rechtspflege im Allgemeinen nur in einem höchst unvolifommenen Grade im Stande wären, ihrer Aufgabe zu genügen, Unter den umfassendsten Gerichtsgeslhäften, welhe ungehöri- gerweise bisher den Militairgerihten zugewiesen waren, sind die Vormund- schaften über Militairwaisen und Kunratelen. Durch die Abnahme derselben mit ciner Reihe von anderen, theils streitigen, theils nicht streitigen Richter - Amtsgeschäften, werden die Militairge- richte in den Staud gesegt sein, den Anforderungen zu genü- gen, welche man an sie zu stellen berechtigt is, Uebrigens wird es uner- läßlich sein, den Uebergang aus der Militair - in die Civil - Jurisdiction durch eine besondere Vorschrift zu regeln, worüber Ew. Majestät treugehor- samster Justizminister mit dem Ministerium des Kriegswesens sich ins Ein- vernehmen seyen wird,
Außer den ordentlichen Gerichten, dann dem Oberst-Hofmarschall-Amite und den Militairgerichten werden übrigens auch die Konsulate mit ihrer herkömmlichen Gerichtsbarkeit im Auslande fortbestehen, Diese Gerichts- barkeit is ein gegenüber dem Auslande, namentlih im osmanischen Neiche erworbenes Necht, welches, in vielen Beziehungen shäybar, nicht ohne empfindlichen Nachtheil aufgegeben werden kann. i : :
Juwiefern, an welhen Orten und mit welcher Kompetenz Fachmän nergerichie ins Leben zu rufen seien, wird demnächst in Verhandlung genommen werdem Es is hier natürlih nicht die Rede von dem \c{hiedsrichterlihen Einflusse, welchem über Einwillignng beider Parteien Gehör gegeben wird, der nichts Anderes, als das von Genossen ausgehende ossicium bon vir In sich schließt, Hier ift die Rede von wah- ren Gerichten, welchen eine Autorität zugestanden wird, mit welcher sie eine von der Willkür der Parteien unabhängige Gerichtsbarkeit ausüben, Diese Institution seßt eine reife Bildung und weit vorgeschrittene Organisatiou der Genossenschaften voraus. Ohne diese ließe sih kaum ein \{wacher Versuch eines solchen Justituts machen, was jedoch uicht hindert, daß auf nicht judiziellem, nämlich auf administrativem Boden die gütliche Ausglei- hung innerhalb der Fachgenossenschaft eutstehender Streitigkeiten in aller Weise unterstüßt werde. ]
Mit der Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes werden eine Reihe alter und verxalteter Verordnungen außer Wirksamkeit gesetz die neuen Geseßbestim- mungen aber werden bei den Gerichten der Kronländer, für welche sie schon jeyt erlassen werden, allgemeine Anwendung finden, ohne Unterschied, wel- chem Kronulande tie Parteien, welche daselbst ihren Wohnsiz oder Aufent- halt haben, der Geburt oder dem Gemeinde - Verbande nah augehören, Nur die gegenwärtig noch nicht geregelten Avit zitäts-Verhältnisse bedingen bis zur Aufhebung dieses Bestaudtheils der ungarischen Geseßzgebung theil- weise eine fransitorishe Ausnahme in Beziehung auf die Verlassenschafts- Abhandlungen, worüber Ew, Majestät ein besonderer Autrag chrfurchtsvollst vorgelegt wird.
Jch erlaube mir demnach, im Einvernehmen mit dem Ministerrathe, Ew, Majestät um allergnädigste Genehmigung dieses Gescßes über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerliden Nechts- sachen in tiefster Ehrfurcht zu bitten. Wien, 31. Mai,“
Hierüber erfolgte nachstehende Kaiserliche Entschließung: „Jch ertheile dem von Meinem Justiz -= Minister im Einvernehmen mit dem Ministerrathe beantragten Geseße úber den Wirkungs- freis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechts sachen Meine Kaiserliche Genehmigung und sende das mit Meiner Namensfertigung versehene Patent über die Einführung dieses Geseßes in den nach den Grundzügen der neuen Gerichts- Verfassung vom 14, Juni 1849 organisirten Kronländern zur wei- teren Verfügung zurü, Schönbrunn, 18, Juni 1850. Franz O
Bayern. München, 20. Juni. Sibßung der Kammer der Abgeordneten. (N. K.) Tagesordnung: Berathung über die Rück- äußerung der Kammer der Reichsräthe, bezüglich des Kapitalrenten und Einkommensteuergeseßes. Der Ausschuß ist durchgängig den Beschlüssen dieser Kammer beigetreten. Art. 1. Hier hat die Kam- mer der Abgeordneten den Schlußsalß des ersten Absaßes, wonach die Zinscn von Passiv - Kapitalien von der steuerbaren Kapitalrente in Abzug gebracht werden sollen, zu streichen beschlossen. Die Kam- mer der Reichsräthe hat dagegen die ursprüngliche Fassung tes ge= genwärtigen Geseßentwurfes wieder hergestellt. Die Kammer be- schließt, dem Beschluß der Kammer der Reichsräthe beizutreten. Zu Art, 6 hatte die Kammer der Abgeordneten einen Zusay be \chlossen, wonach auch „andere Leistungen, welche bei dem Empfán- ger zur Einkommensteuer gezogen werden“, bei Berechnung des rei
nen Einkommens sollten abgezogen werden dürfen. Die Kammer der Reichsräthe glaubte in diesem Zusaße cinen Anlaß zu Mißverständnissen und Steuerumgehungin zu finden und hat denselben deshalb gestrichen. Die Kammer tritt au bier
de'1 Beschlusse der Reichsräthe ohne Diskussion bei, Eben so wird eine unwesentlihe Redactionsänvderung, welche die Kammer der Reichsräthe in Art. 7 vorgenommen hat, genehmigt. Art, 8. Hier hat die Kammer der Reichsräthe einer Modificaiion der Kammer der Abgeordneten, nach welcher auch die Renten des im Auslande befindlihen Vermögens der Einkommensteuer unterworfen sein soll ten, sofern sie nit dort schon der Einkommensteuer unterliegen, die Zustimmung versagt. Der Referent Freiherr von Ler chenfeld empfiehlt, um das Zustandekommen des Geseßes nicht zu gefährden, dem Beschluß der Reihs-Räthe beizutreten. Kirchgeßuer: Man möge an dem früheren Beschlusse festhalten und Besteuerung ein- treten lassen ohne Rücksicht, woher das Cinkouunen kommt. Da Niemand weiter das Wort ergreift, wird zur Abstimmung geschrit ten, In derselben wird die Fassung der Kammer der Reichs-Räthe mit 65 gegen 53 Stimmen verworfen und au} dem früheren Be {lu}se stehen geblieben, (Mit der Linken und dem linken Centrum stimmten: 2ter Präsident Weis, Tröger, Wagner, Ooppelhammer, Pihner, Winkler, Hamminger, Lauer, Kronberger, Prinz, Praun, Wifling, Demel, von Hafenbrädl, Wolssteiner, Knollmiiller, Sedlmaier, Heigel.) Art. 12, die Steuerskala, ist bekanntlich von der Kammcr der Reichs-Räthe total umgeändert worden, Pr. Schmidt hat ein Amendement, eine neue Steuerskala enthaltend, für den Fall gestellt, daß die Kammer sich überhaupt darauf einlasse, von ihrem früheren Beschlusse abzugehen; träte dies ein, 10 würde seine Mo- dification die mangelhafte Fassung der Kammer der Reichsräthe aus= gleichen und den Uebelständen derselben möglichst abhelfen. Dr. Heine spricht sich gegen das Prinzip der progressiven Steuer aus, Es sei ganz gleich, ob die Kammer im Tempo der Regierung, der Reichs- rathsfammer oder des Herrn Dr. Schmidt Sprünge mache, ein ge- feßlicher Zustand sei ja ohnehin dadurch nicht angebahnt. Die pro= gressive Steuer sei ein Fehler des Prinzips, welcher alle Gassungen treffe, Kolb: „Das Prinzip der progressiven Steuer bedarf keiner
Vertheidigungz die Kammer der Reichsräthe hat es zwar bekämpft, Nur gegen meinen Zusaß, von 10,000 öl. an um 4 pCt, zu steigen, hat sie sich ausgesprochen, obwohl die Steuer, da die Civilliste ausgefallen ist, bei der höchsten bestehenden
allein doch angenommen.
Apanage von 225
Entwurfe; höher dagegen alle Einkommen von 600
229,000 Fl. nur 45 pCt. betrüge, während der Land- eigenthümer viel mehr außer der Einkommensteuer bezahlen muß, Die Skala der Reichsräthe trifft am härtesten die mittleren Klassen, deshalb ist es nothwendig, am früheren Beschlusse festzuhalten.“ (Nach der von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlageuen Skala werden Einkommen von 200—400 Fl. geringer besteuert, als na dem von der Abgeordneten - Kammer angenommenen Regierungs- 3900 Fl. mit wenigen Ausnahmen. Alles Einkommen von 4000 Fl. an besteuert die Skala der Kammer der Reichsräthe ansehnlich geringer als der Regierungs - Eutwurf; so zahlen z. B. 6000 Fl. nach iener nur
99 Fl., währeud sie nah diescm 75 Fl. zahlen würden; 10,000 Fl.
nur 119 att 190 SE 0)
Vorredners is ganz legründet. Gerade der gewerbliche Mit- telstand, der zu allen Staats- und Gemeindelasten am mocisten mitfonkurrirt, soll noch höher besteuert werden! Die zarten Rücksichten der hohen Herren Reichsräthe fangen uur bei den
T1 C - ! - » Ce e “ c Kohl: „Die Ansicht des Herrn | se Verfassungs-Entwurf sei
hohen Pensionen, Gehalten und dem hoheu Ciukommen an, wofür ohnehin wenig geleistet wird. Man hat unseren Beschluß in jenen Regionen kommunistisch genannt, während man nur stets darau
bedacht war, sein cigenes Vermögen zu salviren. Jede ncue erregt Unzufriedenheit, allein eine Steuer, welche der Bermöglichen modifizirt wind, wird dies in erhöhtem thun. Wollzn Sie, meine Herren, die Sympathieen tiven Pfahlbürgers vollends Skala der Reichsräthe bei.“ Reichsräthe einen Beschluß, dert mich Miitelstand und nennen jede Erleichterung kommunistishes Geoeluüste oder welche sonst erdcnklihe Brandmarkungen sie unseren Beschlüs jen geben, nes durch die indirekten Steucrn nennen ? Sie, was tie Herren Reichsräthe wollen ? schen und plündern die andern! , „Das Motiv des Ausschusses bringen des Gesezes. Was tritt, so ist vieselbe allerdings jv rascher Progression, als unscre frühere. und nicht so unbedeutcnd, als man Referent sucht dies mit Ziffern zu belegen. er Der Stnanzen: ¿Der ganzen Gesetzes. U welcher die Kammer der Abgeordneten eine Erweiterung von 10,000 San beigefügt hat, und cudlih die ganz neue Fassung der anderen Kammer, Die Steigung der Kammer der Abgeordneten von pCt, bet 10,000 Fl, und weiter ist allcrdings etn as übertrie= ben und steht in telnem reten Verhältnisse zur anderen Besteue=- rung. Hier dürste schon ein Abgehen dringend zu rathen sein. Was den Regierungs-Entivurf betrifft, so ist es allerdings Aufgabe der Regierung, ihre Gesch Vorlagen durch und durch zu vertre- ten; allein im Juteresse einer sehr baldigen Einigung vermag die Regierung hier von ihrer Fassung abzugehen, weil es ibr sonst un möglich ist, in diesem Jahr noch die Einkommen= und Kapilalstener, welche bereits im Budget eingeseßt ist, zu erheben. Dieser vorge rüdckten Zeit muß Rechnung getragen werden. Uebrigens finden sich auch in der Skala der Kammer der Reichsräthe einige Momente, welche sih die Regierung vollkommen aneignet. Es licgt z. B. eine recht liche Ausgleichung in dem dort aufgestellten Grundbsaßze: daß ein bestimm tes Einkommen durch alle Größen hindurch gleich besteuert werden soll, ‘/ Der Redner zieht nun weitere Vergleichuugen zwischen den ver schiedenen Skalen, rekurrirt auf bereits bei der ersten Debatte von ihm gemachte Aeußerungen und spricht s{ch gegen die Schmidtsche Modification aus, welche ein Zustandekommen des Gesegzes nur er= s{hweren würde, abgesehen davon, daß die Durchführung dieser Sfala sehr s{chwierig, fast unmöglich wäre, Man möge deshalb der Regierung nicht weitere Schwierigkeiten bereiten, sondern deu VDe= \c{lusse der Kammer der Reichsräthe zustimmen , da cs fast gewiß sci, daß dieselbe von ihrer Skala nicht abgehen werde, und jo das ganze Gefeß in Frage gestellt wäre. Es wird nunmehr zur Abstim mung geschritten und der Beschluß der Kammer der Reichsräthe angenommen, Art, 14 nun 15. Hier hat die Kammer der Roichs- ráthe stait des Zusahzes bezüglich der Aufforderungen zur Steuer erklärung: „auf Bürgerpflicht“/ beantragt, zu seßen: „auf Ehre und Gewissen“, Fürst Wallerstein, welcher diese Modification bei der ersten Verathung eingebracht und durchgeseßt hat, sucht sie nun auch heute zu halten. Der Redner weist bei dieser Gelegenheit auf England und überhaupt auf die parlamentarische Sitte hin, wonach Finanzgeseße lediglich durch das Volkshaus entschieden und gemachk würdenz die Zeiten seien jebt freilich andere geworden. Der Re ferent entgegnet, daß der fragliche Beisaß auf sein Aurathen seiner Zeit in das frühere Geseß aufgenommen worden sci, weil mehrere Herren in der Formel „auf Ehre und Gewissen“ einen zu großen Gewissonszwang für die Fatenten erblickt hätten; die „Bürgerpflicht““ habe übrigens keinen glänzenden Erfolg gehabt, Die nun erfol gende Abstimmung ergiebt den Beitritt zum Beschlusse der Reichs räthe. Es liegt nun noch ein Antrag der Kammer der Reichsräthe auf Revision der Haus=-= und Gewerbesteuer und auf möglichste Be=- seitigung der Einkommensteuer vor, welchem die Beistimmung zu versagen der Ausschuß vorschlägt. Dr Dee ale Gegner der Einkommensteuer, unterstükt diesen Autrag mit gewohnter Leblia f= tigkeit; auch Reinhart stimmt diesmal mit den Reichsräthen; er wünscht baldiges Fallen dieses Gesetzes, welches den Reichen \cchone und den Mittelstand so {wer treffe. Die Abstimmung ergiebt die Verwerfung des Antrags der Kammer der Reichsräthe.
Reinhart: Daß die Kammer de wie der vorliegende, gefaßt hat, wun
Meine Herren, Greiherr von Lerchenfeld war ein baldiges Zustande die Skala der Sle steigt. lang tam |
Der Staatsmini
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Frankfurt. Frankfurt a. M., 22. Juni. Dle Ober-= Post-Amts-Zeitung veröffentlicht in Folgendem den Text der zweiten „Denkschrift des Kaiserlich dsterreihischen Handels Ministers über Zoll-Verfassung und Handels-Politik der zollvereinten Staaten vou Oesterreich und Deutschland.“
„Bei Lösung der deulschen Frage sind vor Allem zwei That- sachen festzuhalten: Das Streben der deutschen Natiou nach enuge- rer Verbindung ihrer Glieder, und das Streben des österreihischen Kaiserreichs nach organischer Staats = Einheit seiner Theile. Beide Forderungen beruhen auf einer gleih stark gefühlten politischen Nothwendigkeit, Die neu herzustellende Bundes - Verfassung muß folgerecht beiden Forderungen Genüge leisten; sie darf nichts ent-= halten, was die organische Staats =Einheit der österreihishen Mo- narchie unmöglich mahte, vder was dem gerechten Bedürfnisse der deutschen Nation hindernd im Wege stände. Daher ist die Umge-= staltung der Bundes - Akte von 1815 unter diesem doppelten Ge= sichtspunkte durchzuführen und abzuschließen. Die klare Cinsicht in den Sah, daß Oesterreich und Preußen das, was sie an Deutsch= land geben, nicht selber einbüßen, daß sie nichts verlieren an ihrer ruhmreichen Geschichte, an ihrer europäischen Weltstellung, dagegen alle Bundesstaaten unermeßlich gewinnen, wenn Deutschland in sei-
n: „Der vorliegende Artikel ist die Secle des Oret Fassungen liegen vor: die der Regierung,
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nicht. Sie sien im Trocknen, drücken nun auf den
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Wie soll man aber die Bestcuerung des armen Man- i wissen Sle sichern ihre Tä-
De Reichsräthe be- elne lteigende, wenn auch nicht in
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Steuer zu Gunsten Grade / des fonserva- verscherzen , daun stimimen Sie der
glauben sollte. Der |
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tht, welches das Ganze nicht erheischt, das ist die Aufgabe. -
und Württembergs in der vorläusig vom 28. Februar d. J. gethan haben, ernstlih versucht wird.
schlüsse vom 30, März und 7. April 1848 gegeben haben.
jeße Oesterreihs vom 4. März 1849 uicht
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so wird nicht bedacht, daß die Verfassung vom 4. ernden historishen Beziehungen Oesterreihs zu Deutschland nü
handen gewesen, und daß die organische Staatseinheit des öst: den übrigen deutschen Staaten recht wohl verträgt. rung aus dem Standpunkte der Verfassung vout 4, März
althistorische und im Bundesrecht begründete Verhältnisse, die cinseitig aufzuheben sind, muß vom Standpunkte des Thatsache zurückgewiesen werden. der politischen Einigung Oestereichs und
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| Lösung der Wirrnisse, so wie
ner Gemeinschaft erstarkt: se wird das s{hwierige Werk erleichtern helfen. Die politishe Form zu finden, in welcher die historisch be= rechtigte Vielheit und die nothwendige Einheit wirksam zusammen- gehen können, die den einzelnen Gliedern auch fein Opfer zumu- Die öósterrcichische Regierung glaubt an die Möglichkeit einer glücklichen Lösung dieser großen Aufgabe, wenn die Feststellung der Bundes- Verfassung, wie es die Königlichen Negierungen Bayerns, Sachsens vereinbarten Aufstellung Sie hält die für die Revision der Bundes = Veifassung darin aufgestell- ten Grundzüge im Allgemeinen als geeignet, eine heillose Spaltung Deutschlands zu vermeiden und diejenigen Zusageu zu erfüllen, welche die Bundes-Regierungen der Nation durch die Bundes=-Be-= Wenn man von verschiedener Seite fortfährt zu behaupten, dieser deut
prinzipiell mit dem Verfassungs-(He= in Uebereinstimmung zu
bringen, ja, Oesterreich sei durch lebteres thatsächlih aus ciner
engeren Verbindung mit den übrigen deutschen Staaten geschieden ;
März die dau-
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mermchr konnte aufheben wollen, selbst wenn das Recht dazu cor
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reichischen Reiches sich mit deu engsten Bundes Verhältnissen zu Iede Solge- gegen nicht RNectts und der Als den wichtigsten Schritt zu : Deutschlands, gebaut nicht auf der Oberherrlichkeit dieses oder jenes Staates, sondern auf der organischen Einheit der Interessen, als Bürgschaft für eiue glückliche für eine geordnete Entwickelung der in
neren Zustände betrachtet jeder durch Sonderbelange nicht befangene
j Deutsche, | deutsche Zolleinigung. Deshalb hat
rung der deutschen Nation Gehör
l gebend und in Berücksichtigun der neuen dringenden Verhältnisse, | | ger Bollmacht ausgerüsteten Zoll | durch die Buudes-Central-Kommission vorgeschlagen, weil ihm die | jer Weg der einfachste und kürzeste, für die Wichtigkeit der Sach cutsprechendste schien, ) Handels - Einigung doch vor Allem eine Bundessache ist. {ließt der Vorschlag nicht aus, daß auf den Wunsch Preußens ü Wien zwischen Oesterreich, Preußen, Sachsen, Württem
A Ñ Bayirn,
ivie jeder unbefangene Oesterreicher, die österreichisch Vestcrreich, einer alten Forde
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die Berufung cines mit gehöri - Kongresses in Frankfurt a. M
G und weil die deutsch - 6sterreichische Zoll= und Auch
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berg, Hannover und einem oder dem anderen Vertreter der außer
p ) _— p ; c G dem Zoll» und Steuervereine besindlicheu norddeutschen
Staaten
L 4 S t Ci ; / , \ Dorverhandlungen gepflogen werden, während der eigentliche Zoll-
Kongreß Schon die Denkschrift vom 30, Dezember E 5 PA A n De Nor s ise T d S Anschluß an die bestehenden Verhältuisse des Zoll- und Steuerver cins cine Verhandlung wemger zwischen Staat und Staat, als [hen den verschiedenen Zoll sie wollte nicht die Auflösung der vorhandenen Vereine, deren Verschmelzung und Ausdehnung über ganz D Wcsterreich, Daß die Kompetenz der Bundes Kommission worden, beruht wohl nur auf einem Mißverständnisse. Gi j ie Deutsadyo ckaterY 3 r T Lmadung an E deutschen Regierungen, nich an dem Zoll -Kongrefs zu betheiligen, ist die Kommission sicherlich berechtigt, und alles An dere stellt die Denkschrift der freien
anheim. Das alte Bundesrecht (wie es aus Arlt. 1 der Bundesakt
und l und V der Schlußakte hervorgeht) überweist Úbrigens nid nur die Zoll- und Handeleangelegenheiten an die Bundesbehórde folglih auch nah §. 2 der Convention vom 30. Sept. an desfommission, sondern will diesen Gegenstand „zur fernercn Bear beitung deshalb vorbehalten haben, um durch gemeinscbafiliche E einkunft zu ciner möglichst gleihförmigen Verfügung darüber zu ge langen“, Allein die Denkschrift wollte die Bundesfkommission nit entfernt ermächtigt wissen, irgend etwas in der Zoll = Angelegenheit jelbjt zu eulscheiden, im Gegentheil sollte das Werk der Zolleinigung durch Vertrag der Bundes-Mitglieder zu Stande gebracht werden. Man hat auch die kurze Dauer der provisorischen Bundeskommission mit der langen Arbeit des Zollkongresses in Verbindung gebracht. Doch davon abgeschen, daß die Kompetcnz sich nach der Gegenwart rihtct, hat die Dauer der provisorischen Buudesbehörde mit der )oll- srage gar nichts zu schaffen. Hört diese Behörde auf, so wird die an ihre Stelle tretende die noch unerledigten Geschäfte aufnehmen und fortführen ; der Zollkongreß braucht sih dadurch in seinen Arbeiten
nicht stören gu lassen. Es handelt sich zunächst nur um die gemeinsame
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Prüfung des Gegenstandes, die Beschlußfassung selbst bleibt dem Ent \{lusse der einzelnen Staaten vorbehalten, und das vorangestellte Prinzip der Freiwilligkeit macht die Sache für jeden Staat unve fänglich, Jnzwischen sind auf Einladung der bsterreicishen Re- gierung die Bevollmächtigten der Bundesstaaten in Frankfurt zu sammengetreten, sowohl um für die zeitliche Leitung der Bundes-An gelegenheiten, als auch um zur Einleitung der endlichen Neugestal tung des Bundes das Geeignete zu veraulassen. Nur allseitiges Ent
gegenkfommen kann diese hohwichtige Angelegenheit zum gedeihlichen Ziele führen. Die bsterreichische Regierung konnte deshalb auch nur mit Genugthuung vernelmen, daß die preußische und die übrigen deutschen Regierungen, welche bei dem Biinduisse vom 26. Mai noch beharren, in der Hauptsache den Beschluß zur Beschickung dieser Ver
sammlung gefaßt haben, „aus dem Gesichtspunkte, daß man kein Mittel unversucht lassen diirfe, um mit den anderen deutschen Regierungen zu einer Einigung zu gelangen.“ Die Versammlung von Bevollmächtigten aller Bundes|taaten in Frankfurt is \{chon an sich eine Thatsache von hohem Belang, und neben der Beschickung derselben durch alle deutshe Staaten steigert jene Zuversicht noch die entgegenkommende Versicherung : „Preußen hege mit den verbündeten Regierungen den ernsten Willen, zu jedem Werke wahrhafter deutscher Einigung die Hand zu bieten, und jeder Vorschlag {u einer Neugestaltung des Bundes, der seiner Grund-Jdee: „der Einigung der Staa
len N nen Uno ad qui, Der Schaffung eines Er
saßes für das deutsche Reich und Erhaltung des uralten Ver- bandes der deutschen Nation““, entspricht, der im Junern Inte
grität der Staaten und eine lebendige, durch cchte Freiheit getra=- gene Einheit des Volks verbürgt, nah außen der Nation Kraft des Widerstandes gegen die drohende Zerstörung sichert, werde der ernstesten Erwägung sicher sein.“ Ein solcher Vorschlag ist nun sicherlich aber die österreichisch =- deutsche Zoll - und Handelseinigung, welche in dieser Denkschrift den Hauptzügen nah ihre weitere grundgesebliche Begründung finden soll. Wenn „der drohenden Zerstörung nur durch ein lebendiges und organisches Schaffen des Rechten“’ ein Damm geseht werden und nur die Einigkeit der Re- gierungen diesen Damm aufbauen kanu, nun, so möge den Völkern dafür auch die volle sichtbare Bürgschaft dur thätiges rasches Zu
sammenwirken aller Staaten gegeben werden. Denn ein deutscher politischer Verein muß in unserer Zeit auch zum Zollverein werden,
und umgekehrt, oder das Eine wie das Andere bleibt eine Unwahr-
sich am zweckmäßigsten in Frankfurt zu versammeln hätte. wies darauf hin, daß mit
zwi- und Handelsgruppen angestrebt werde ; sondern Deutschland und sion bestriiten Zu einer
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Zustimmung der Betheiligten
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die Bun-
heit, eine Täuschung, wie politischen Anliegen wird nicht der gesellschaftlichen Zustände tauert fort Zollverein auf ciner materiellen i des deutschen Volkes beruhte, fehlten hm gecigueten Organe und Handhaben, tion Er hatte zwar Zell Fersen ne Mngemessene Drganisa_
m. Er h U = H zen von Staatsbeamten keine Vereinstage von umfassender Wirkung. 1 der Beamten in den General =- Konferenzen, die {hon wegen ihrer geringen Zahl und der gebundenen / Mitglicder ganz außer Stande waren, faltigeun Gisammétanliegen eines so großen Handelskörpers vertreten, bi stimmten lediglich die Zoll- und Handels - Gesetzge- bung; die Kammern der Einzelstaaten hatten in den ( rechte eine leere Formalitát zu erfüllen. durchdrang sih von der Wahrheit, daß
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der Zollverein in
den Bedürfnissen wesentli auf dem Mangel eines Mittelpunkts | Leitung einer aktiven nalionalen Handelspolitik beruhend, fo lange dauern werde, als die Gesammtheit deutscher Gewerbs- und Han
dels-Jutercssen si keiner gesetzlichen organischen Vertretung erfreut,
vie jolhe England, Frankreich, Nordamerika 2c. besißen. Verán=
derungen des Zolltarifs, in der Regel auf die dreijährige Tarifs
Revision hinausgeschoben, köunen selbst in dringenden Fällen nur
auf s{leppendem Wege herbeigeführt, den rascheren Pulsschlägen
des Handels, den Ergebnissen der Aerndten, den Tarifänderungen
anderer Völker, den politischen Ereignissen kann nur langsam ge-
solgt werden. An einer leitenden Central-Behörde, an einem stän-
digen Ausschuß der Jollvereins-Regierungen zur unabhängigen Wahrung der Gesammt- „nteressen des Haudelsbundes, an jeder rganishen Einrichtung und an jcdem vermittelnden Organe fehlt
es gänzlich, Wegen dieser M1 gel und Unzulänglichkeiten drang man nicht blos auf die äußere, sondern auch auf die innere Erwei- ferung des Zollvereins, damit derselbe eine entsprechende Vertre= lung, so wie eine sichere, vor «allem Wanken und Schwanken ge- jtußte unumstößliche Rechtsgrundlage im Bundesrechte selbst erlange. (Fortseßung folgt.)
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BMmsland.
Fraukreich. Paris, 20, Juni. Jn einem Artifel mit der Ueber-
schrift : „„Von der Abschaffung dxr Todesstrafe bei politischen Vergehen“, sucht derConstitutiounel Tarzutbun, daß man den Männern der Fe-
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bruar-Revolutiou keinen Dank schuldig sci. „Die Demagogcn,““ heißtes darin, „hatten feine Ursache, nach der Februar-Revolutiou Racl'e an ir- gend Zemand zu üben. Hätten sie, als die Ueberzahl auf ihrer Seite war, Gewaltthaten, Plünderung und Meuchelmord verübt, so häiten sie einfach infame Verbrechen begangeu. Ein Verbrecher sein, ist Schaude, kein Verbrecher sein, ist noch niht Ruhm. Wir sind
daher deu Revolutionairs in diescr Bezichung gar keinen Dank schuldig.“ Hierauf wird cine lange Reihe von Opfcru aus der ersien Revolution angeführt, welche niht für vo- litishe Verbrechen, sondern für ihre Meinungen mit dem
Leben büßen mußten, „Die Frcunde der Ordnung“, heißt es wei- ter, „verlangen zwar nicht Wiederherstellung der Todesstrafe, sie haben dies unter Ludwig Philipps Regierung bewiesen. Denn die- jor Monarch hat eigentlich die Todesstrafe für politische Vergehen abge[cha}t. Er war sogar so unklug , die Verurtheilteu nit von der Gesellschaft zu trennen. Regierung und Gesellschaft haben diese Großmuth gebüßt. Die Republik ahmt in dei Nachsicht der Todcs=- strafe nur die Monarchie nah , darf aber diese Nad ahmung nicht i Ne treitcn, Sie hat ein Deportationsgeseß gegeben, um den p: echer von de1 angegriffenen Gesellsshaft zu trennen.“
Eine pariser A c ‘ S iers ni6 L, a NA HIEI Graveur hat so eben eine Medaille zum Gedächt- t S L 9 rophe von Angers beendi t Dir hs i e X 4 Borderseite das Bild F ay z gt. Vieselve tragt auf der „„Leichenfeier der Sur dea 18, Q Res mit der Unterschrift:
4 Rees R S 18. April 1850/- L Etc, lltes Tes Regiment, 1stes Bataillon, Ls Ga Pu Umschrift : dele. Die KRehrseite weist drei J / r. Ope, 37 Verwun- S “a Lummortelleukränze und bie J risten: „Stadl Angers; den Opfern des 16, April 1850; S! \lurz der Kettenbrüce.“ 2s
D( Der im Duell verwundete Redacteur der Assemblée Natio nale, Herr Amedée Achard, befindet sich besser und wird nächstens jeine literarishe Thätigkeit wieder aufnehmen.
Ein neues einaktiges Lustspiel von Ponsard, „Horaz und Ly dig“, im Theater srançais, hat sehr angesprochen. L h 4 B 2 Wissenschaft und Kunst. Stein, Das Leben des Ministers Freiherrn vom Stein, von G. H, Pert. Berlin, Verlag von Reimer. 1850 4 (
Zwetter Band.
(Fortseßung. Vergl, Preuß. Staats-Anz, Nr. 172 Beilage. )
Die Zrit schien sich indeß zu nähern, wo von den sorgfältig teten Mitteln zum Kampf Gebrauch gemacht und der wach gehaltene Geist des Volkes zu den Waffen gerufen werden konnte. Jm Laufe des Aitauft 1808 folgten sih die Nachrichten von den Verlusten der Franzosen in Zckpa- nien, und shon war es kaum noch ein Geheimniß, daß O Kriege gegen Napoleon rüste, Preußen schien in der N entschiedene Stellung entweder auf Seiten Napoleon's oder auf Seïiten Oesterreichs zu nehmen, Stein, Scharnhorst, Gneisenau und Grolman stimmten überein, daß man Napoleon nicht trauen dürfe, daß es das Aeußerste zu wagen, als sih ihm willenlos zu ergeben, Sie \{lugen deshalb vor, díe für diesen Fall hon entworfenen Pläne zur National- bewasfnung jeßt auszuführen, eine Anzahl günstig gelegener Pläbe zu festen Lagern umzuschaffen und in Vertheidigungszustand zu setzen, und sich auf- richtig und fest mit Oesterreich zu verbinden: Geld und Waffen werde England Stein sowohl wie Scharnhorst legten dem Könige
vorberei-
esterreih zu neuem othwendigkeit, ein
besser sei,
gewähren. ausführlihe Denkschriften vor, in denen sie ihm die Unsicherheit des in Frank. reich herrschenden Zustandes, der allein auf der Kraft eines großen Man- nes beruhe, und schon durch dessen eigene Ungebundenheit und Nücksichts- losigkeit über den Haufen geworfen werden könne, die Gefahr, die also in dem Verlaß auf diesen Zustand liege, die Aussichten dagegen, welche ein muthiger Kampf habe, die Mittel, welche in der Verzweiflung des Volkes selbst lägen, die Kraft, welche die Verbindung mit Oesterreich und England geben würde, und die Schritte, durch die man si mit diesen Mächten in Einverständniß seyen könne, ausführlich darlegten. Der König prüfte die Denkschriften, ging lange mit sih zu Rathe, und erklärte zuleßt, die Pläne seien nur ausführbar, wenn Rußland an dem Kriege gegen Frankreich Theil nehmez er wolle seine Entscheidung ausseßen, bis er mit dem Kaiser Alexander gesprochen habe, Die ererbte Eifersucht gegen Oesterreich, Miß- tranen in die Kräfte seines Volkes bestimmten den Monarchen. Wie heftig diese ablehnende Erklärung auch den sons \o ruhigen Scharnhorst aufregte beweist der Brief, welchen er am 23, August an Stein schrieb: ?
„Aus der Unterredung des Königs schließe ih: 1) daß er von Ruß-
der Zerklüftung Deutschlands in materiellen abgeholfen und die Zerwühlung Obwohl derx bestehende und moralischen Nothwendigkeit ihm doch zur Entwicklung die eine umfasseude energische Lei=
aber Die Uebereinfkünsfie
persönlichen Stellung ihrer die wichtigen uud mannig-
Zustimmungs- Die öffentliche Meinung bisher ausgebildeten Form nimmermehr scinen vollen Ziveck erfüllen
¿ i ivi ?ruüen, entsprechen könne; daß seine Unvollkommenhcit, für die umfassende