1881 / 293 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Dec 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Vorauszuschicken is zunächst, daß wir dem Wortlaut des Auftrags gemäß es als unsere Aufgabe ansehen mußten, nur die bautehnishen Einrichtungen, welche die Verminderung der Feuersgefahr in Theatern bezwecken, in Betracht zu ziehen, niht aber Vorschläge, welche lediglich Verwaltungsmaßregeln behandeln wie \sic von der genannten Spezialkommission vermischt mit Vorschlägen für die bauliche Einrichtung gemacht worden sind einer weiteren Prüfurg zu unterziehen. Wennschon wir uns nun nicht in der Lage sehen, uns Kennt- niß zu verschaffen von dem Jnhalt der zur Zeit überhaupt bestehenden baupolizeilihen Vorschriften, welhe sich auf die Feuersicherheit der Theater beziehen, so gestattete do die Un- vollständigkeit und Unzulänglichkeit der zum Beispiel für Ber- lin gültigen Vorschrifien einen Rücks{luß zu ziehen auf die Lage dieser Frage im Allgemeinen.

Die Baupolizeiordnung für die Stadt Berlin beschäftigt fih nur in 2 Paragraphen mit der Anlage und Einrichtung von Theatern :

—8. 29. Entfernung von feuergefährlihen Gebäuden :

Jn der Nähe von Theatern und ähnlichen, besonders seuergefährlihen oder zur Aufbewahrung größerer Vorräthe leiht brennbarer Stoffe bestimmten Gebäuden bleibt es dem Ermessen des Polizei:Präsidiums vorbehalten, eine Entfernung von 4 Ruthen (15,1 m) für die nachbarlich zu erbauenden Gebäude zu verlangen. Jn größerer Nähe zur Zeit {hon bestehenve Wohngebäude dürfen auf derselben Stelle wieder aufgeführt werden. Andererseits dürfen die Theater 2c. nur in einer Entfernung von 4 Ruthen (15,1 m) von anderen Gebäuden und von der nachhbarlihen Grenze neu errichtet werden. Eine geringere Entfernung ist zulässig, wenn die in Rede stehenden Gebäude vollkommen feuersiher erbaut werden. Eine leichtere Bauart kann unter der Bedingung des Abbruchs oder des, den allgemeinen Vorschriften entsprehenden Umbaues nah dem Ermessen des Polizei-Präsidiums gestattet werden.

§. 3 der Ersat-Verorduung und der Zusaßbestimmungen zu 8. 30. Jn Theatern sind alle Treppen unverbrennlich, höchstens 60 Fuß (18,8 m) von einander entfernt, mit ge- wölbten Vorfluren und Austritten im Dach anzulegen, welche nur mittelst eiserner, nach der Treppe sich öffnende, durch ihr eigenes Gewicht zuschlagender Thüren zugänglich sind.

Außerdem enthalten die inzwischen unterm 29. Juni d. Js. erlassenen, allgemeinen ortspolizeilihen Vorschriften über die Feuerpolizei in den Theatern Berlins, welche im Wesentlichen sih auf Verwaltungëmaßregeln beziehen, noh einige Anordnungen, welche die bauliche Einrichtung der Theater betreffen, und zwar:

1, Allgemeines.

1) Die Feuerlöscheinrihtungen sind nah Maßgabe der

Anordnung der Feuerwehr herzustellen und zu erhalten. I, Erleuchtung und Heizung.

1) Jm Bühnenraum, in den Garderobe, Magazinen, im Malersaal und in den sonstigen Werkstätten dürfen nur un- bewegliche Gasarme verwendet werten.

2) Sämmtlihe Flammen sind durch Drahtkörbe zu \{hüßen und mindestens 90 cm von darüber liegenden Decken- konstrukftionen (aus\schließlich Wölbungen) bezw. Holzwerk ent- fernt anzubringen ; außerdem ist ein genügend großer Schußz- deckel zwishen Flamme und der darüber liegenden Decke bezw. dem -Holzwerk, mindestens 15 ecm von dem lehteren entfernt, herzustellen. Holzwerk, welches sich seitlich von den

lammen in einer geringeren Entfernung als 60 cm befindet, ist durh Eisenblech in der Art zu schüßen, daß zwischen di. sem und dem Holzwerk die Lust zirkuliren kann.

3) Die untersten Flammen der Coulissenbeleuhtung müssen noch mindestens 1,20 m über dem Podium liegen.

4) Die Soffittenflammen sind nah allen Seiten voll- ständig in der Weise zu s{hüßen, daß kein Theil der Sthut- hülle durch die ausstrahlende Wärme erhißt wird. ..

8) Die Gasleitung ist so einzurihten, daß das Gas zum Bühnenraum mit den zugehörigen Räumen und zum Zuschauer- raum je eine gesonderte Zuleitung erhält, welche jede für sich außerhalb des Theaters abgesperrt werden kann.

9) Bei Lusftheizungen sind die Ausströmungsöffnungen, in deren Nöhe leicht brennbare Gegenstände weder zu legen us zu stellen sind, mit feinmashigen Drahtneßen zu ver- chen.

10) Sofern die Heizung der Werkstätten und Garderoben durch Oefen erfolgt, dürfen nur Kachelöfen verwendet werden, deren Feuerungsöffnungen dur eiserne Schußzgitter oder Blechschirme besonders zu {hüten sind.

11) Die Heizung der Magazine ist verboten.

111, Besondere Bestimmungen für das Bühnenhaus.

1) Das Bühnenhaus muß von massiven, feuersicheren Wänden mit Ausnahme der Prosceniumsöffnung um- schlossen sein.

2) Die Prosceniumsöffnung muß durch einen Metall- vorhang geschlossen werden können, welher nur während der Vorstellung und während der Proben soweit es zu diesem Zweck erforderlich aufgezogen werden darf.

3) Sämmtliche Thür- oder sonstige Oeffnungen, welche das Bühnenhaus mit den sonstigen Näumen des Gebäudes verbinden, sind feuersiher zu verschließen. Diese Verschlüsse en sih nur nah außen öffnen und müssen von selbst zu- allen.

4) Die Magazinirung von Theatergegenständen is auf der Bühne selbst, unter oder über derselben, unter oder über dem Zuschauerraum verboten.

11) Die Fenster der Garderoben gittert sein.

IV. Bestimmungen für das Zuschauerhaus,

2) . . . . Die Treppen sind auch an der Wandseite mit festem Geländer zu versehen.

3) Alle Thüren müssen nah außen aufschlagen.

4) Etwaige Nothausgänge sind mit deutliher Schrift als solche zu bezeihnen, der Verschluß derselben darf nur in einem einzigen oberen Schubriegel bestehen, welcher an der Junenseite der Thür in bequemer Höhe anzubringen ist.

5) Für die Garderobe des Publikums sind besondere Räume zu bestimmen, welche die Verkehrswege in keiner Weise hindern. Das Benutßen der Gänge und Ausgänge zum Auf- hängen oder zum sonstigen Unterbringen von Garderobe ist unstatthaft.

7) Die Zugänge zum Dachboden sind durch eiserne Thüren abzuschließen, welhe von selbst zufallen.

Durch diese nachträglichen Bestimmungkn sind nun zwar für Berlin die bestehenden Baupolizeivorschriften in einigen wesentlihen Punkten ergänzt; es sind aber bei Weitem nicht vollständig alle Anordnungen in Betracht gezogen, welche nah unserer Ansicht in bautehnischer ey ree bei der Anlage und Einrichtung von Theatern zur Vermeidung der Feuers-

dürfen nicht ver-

gesahr berüdcksihtigt werden müssen; namentlich is} dies der Fall betreffs der Vorschriften über die Anlage der Treppen und Ausgänge für das Publikum. Da nun mit Sicherheit anzunehmen, daß wenn überhaupt so jedenfalls in weit geringerem Maße, als in Berlin, in den Provinzialstädten Sorge getragen is} für geeignete Shußmaßregeln der Theater gegen Feuersgefahr, so scheint es bei der Wichtigkeit der Sache nicht länger aufschiebbar, Verbesserungsvorshlägen in dieser Beziehung näher zu treten.

Die Statistik der Theaterbrände, wie sie A. Fölsh in seinem Werk: „Theaterbrände und die zur Verhütung der- selben erforderlichen Schußmaßregeln“ giebt, beweist, daß die von Jahr zu Jahr zunehmende Zahl der Fälle, in denen Theater durch Feuer zerstört werden, nicht allein bedingt ist durch die Vermehrung der Theater überhaupt, sondern namentlich dadurch, daß in einer dem Fortschritt der Technik entsprehenden Weise für die Verminderung der Feuersgefahx niht gesorgt ist, vielmehr in der Regel die nothwendigen Maßregeln zur Erreihung dieses Zweckes vernachlässigt worden sind. Nach 2c. Fölshs Angabe entfallen von 516 überhaupt bekannt gewordenen Theater- bränden 426 auf die neuere Periode seit 1761, und seit 1871 durchschnittlich 13 auf jedes Jahr. Abgesehen von den materiellen Verlusten Fölsch berechnet den Betrag derselben für die legten 30 Jahre auf nicht weniger als 250 Millionen Mark sind es namentlih die beflagenswerthen großen Verluste an Menschenleben, welche dringend Verbesserung der Schußmaßregeln gegen Feuersgefahr fordern. Die Fälle, in denen der Brand während der Vorstellung entstanden ist, sind viel häufiger, als in der Regel angenommen wird. Unter 289 Fällen, für welche die Zeit des Beginnes des Brandes über- haupt sich hat ermitteln lassen, befinden sich 36, also 12,4 Proz., in denen das Feuer während der Vorstellung ausgebrochen ist und mehr oder weniger große Berluste an Menschenleben herbeigeführt hat. Katastrophen, wie sie in Quebec 1846, Karlsruhe 1847, Brooklyn 1876 und neuerdings in Nizza stattgehabt haben, fordern dazu auf, daß jedes mögliche O angewendet werde, um ähnlihe Vorkommnisse zu ver- meiden.

Wir find deshalb der Ansidt, daß alle Veranlassung vorliegt, die bestehenden- baupolizeilihen Vorschriften zu ver- schärfen und zu ergänzen.

«n erster Linie ist dabei Sorge zu tragen, daß die nöthigen Maßregeln zum Schuß von Menschenleben getroffen und mit Strenge durhgeführl werden. Hierzu sind besonders zu rechnen die Anlagen der Korridore, Treppen und Aus- gänge, sowie die Einrichtungen zum sicheren Abschluß der Menschen gegen den Heerd des Feuers.

Jn zweiter Linie sind die Anordnungen zu berücksichtigen, welche den Schuß der Nachbargebäude bezwecken. Hier handelt es sich im Wesentlihen. um die Lage der Theater zu den Nachbargebäuden.

Jn dritter Linie endlih stehen die Maßregeln zum Schutze der Theatergebäude- an ih, um deren vollständige Zerstörung zu verhindernÆF Hierbei kommt namentlich die Art der Konstruktionen und dié Einrichtung der Feuer! ös{-Apparate in Betracht. Bestimmt.Forkmulirte baupolizeilihe Vorschriften unter Angabe von D en und Maßen zu entwerfen, chien uns nicht mögli, ne per nah unserer Ansicht dabei nöthigen Mitwixkurg pv&&œuerwehr- und Bühnentechnikern vorzugreifen. Wie bei“ Fassung des oben angeführten Paragraphen 29 der Berliner Baupolizeiordnung, be- treffend die Entfernung der Theater von Nachbar- gebäuden, wird auch bei einer neuen Bearbeitung allgemeiner Polizeivorschriften den Behörden für die Entscheidung in jedem einzelnen Fall ein ziemlich weiter Spielraum ge- lassen werden müssen; namentlih bei den nothwendigen Veränderungeu in bereits vorhandenen Theatern. Als wünschenswerth aber ist zu bezeihnen, daß die Vorschristen möglichst bestimmt und allgemein gültig formuli1t werden, wenigstens betreffs der zux Sicherheit des Publikums dienen- den Anordnungen. Die* Ausarbeitung dieser Vorschristen dürfte einer Speziallommission zu übertragen sein, in welcher wie gesagt neben Architekten, auch Feuerwehr- und Bühnentechniker vertreten sein müßten.

Wir haben indeß nicht unterlassen, in der Anlage ein möglichst vollständiges und übersichtlich geordnetes Verzeichniß von allen denjenigen Anordnungen aufzustellen, welche in bau- tehnifsher Beziehung zum Zweck der Verminderung der Feuers- gefahr in Theatern in Frage kommen körnen, und im Ein- zelnen Erläuterungen hinzugefügt, welche geeignet sein möchten, den Berathungen der Spezialkommission als Unterlage zu dienen und den Abschluß derselben zu fördern und zu erleich- tern. Dabei wird es sih eventuell empfehlen, den der Kom- mission zu ertheilenden Auftrag auszudehnen auf die Form1- lirung allgemein gültiger Verwaltungsvorschriften, betreffend die Behandlung, Unterhaltung und Kontrole der zum Schuß der Theater gegen Feuersgefahr dienenden Einrichtungen, \o- wie die Vorschriften, welche geeignet sind, die Entstehung eines Brandes überhaupt zu verhüten.

Königliche Akademie des Bauwesens. Herrmann.

Zusammenstellung der Anordnungen und Einrichtungen, welche in bautech nischer resp. dáuvolitailiFer Beziehung zur Verminderung dex Feuersgefahr in Theatern ienen.

__ 1. Betreffend die Lage der Theater.

Größere Theater sind auf freien Pläßen in möglichst großer Entfernung von Nachbargebäuden aufzuführen. Nach 8. 29 der Baupolizeiordnung für Berlin ' sind Theater- neubauten 15,1 m von anderen Gebäuden und von der nachbarlihen Grenze zu errihten. Eine geringere Ent- fernung ist dabei zulässig, wenn die Nachbargebäude voll- kommen feuersiher erbaut sind. (Nach der Polizeivorschrist für Paris genügen 3 m Entfernung, wenn die Nachbar- gebäude Brandmauern haben). Beim Neubau kleiner Theater wird der Zusammenbau mit Nachbarhäusern zu gestatten sein, wenn hinreihend starke Brandmauern aufgeführt werden. Ein Minimalmaß von 25 cm wie es die Pariser Polizei- verordnung vorschreibt wird sich dabei zur Annahme empfehlen. Die wünschenswerthe Höhe der Brandmauern über Dach giebt Fölsh auf 2 m an. Ein -geringeres Maß, eiwa 0,50—0,60 m dürste genügen. Wenn Nachbargebäude di» rubig Theater nur durch {male Gassen oder Höfe von denselben getrennt sind, so empfiehlt sich vorzuschreiben, daß alle gegen das Theater hinausgehenden Fenster- und Thür- öffnungen der Na E dur eiserne Laden oder Ja- lousien vershließbar sein müssen.

IT. Betr ffend die Konstruktion der Theat-r im Allgemeinen.

Die Umfassungs- und Scheidewände sind massiv von Mauerwerk aufzuführen. Die Zwischendecken sind, soweit thunlich, feuersicher herzustellen, namentli alle Korridore zu überwölben. Für die Dachkonstruktion ist Eisen zu wählen, und die Anwendung von Holz thunlichst zu vermeiden. (Die Pariser Baupolizeiordnung schreibt auch für den Plafond über dem Zuschauerraum eine feuersihere Konstruktion ganz in Eifen und Gips vor.) Soweit Holz überhaupt bei Kon- struktionstheilen zur Anwendung kommt, empfiehlt es sih, dasselbe mit Flammenschußmitteln zu imprägniren. Versuche, die mit einem solhen Präparat von Föl\s{ in Frankfurt a. M. im vergangenen Jahre in Berlin ange- stellt sind, haben ein sehr günstiges Resultat ergeben. Wenn die Anwendung desselben für Coulissen, Requisiten und Garde- robestücke auf vielleicht berehtigten Widerstand gestoßen ist, so hindert doch nihts, dies Mittel zum Jmprägniren von hölzernen Konstruktionstheilen zu verwenden.

IIL. Betreffend die innere Einrichiung der Theater.

Der Zuschauerraum einerseits, die Räume für das Theaterpersonal andererseits müssen von der Bühne dur Brandmauern getrennt werden. Die darin befindlichen Thüren sind von Eisen mit selbstthätigem Verschluß anzu »rdnen.

Die Bühnenöffnung muß durch einen eisernen Vorhang zu schließen sein. ist von mehreren Seiten bestritten. Er is aber zweifellos das vorzüglichste Mittel, um die Panik des Publikums beim Aus- bruch eines Feuers auf der Bühne zu verhüten. Eingezogenèn Erkundigungen nach hat ein solher Vorhang in neuerer Zeit im Hof-Theater in München und im neuen Theater zu Frank- furt a. M. vortreffliche Dienste geleistet. Er verhindert zudem das Eindringen von Rauch in den Zwischenraum, während, wenn er fehlt, von der starken Luftströmung über dem Kronen- e die Feuergase in den Zuschauerraum hineingezogen werden.

Die Verbindung von Dekorationsmagazinen- mit den Theatern is zu vermeiden und die Anlage von Dienst- wohnungen in denselben thunlichst einzuschränken.

Ganz besondere Sorgfalt ist auf die Anlage der Treppen, Korridore und Ausgänge zu verwenden. Die Treppen müssen feuersicher erbaut und unterwölbt, mit graden Läufen ohne Wendelstufen angelegt und mit starkem Handgeländer auf beiden Seiten versehen werden. Was speziell die Treppen für das Zuscauerhaus anlangot, so ist zu bemerken, daß sie leicht findbar und so anzulegen sind, daß das Publikum möglichst in radialer Richtung das Thêater verläßt und beim Austritt un- mittelbar ins Freie gelanot. Für die Breite der Treppen verlangt die Pariser Baupolizei - Ordnung als ge: geringstes Maß für die oberen Laufe 1,5 m, für die unteren, entsprechend der größeren Zahl der hier zusammenströmenden Theaterbesucher eine angemessene Verbreiterung. Für die Breite der Gänge im Parquet, sowie für die Gesammtbreite der Ausgänge nah dem Korridor wird ein bestimmtes Maß vorzuschreiben sein, welches zur Zahl der Pläße im Verhältniß stehen muß. (Die Baupolizei-Ordnung für Paris verlangt allgemein entweder einen Mittelgang von 1,30 m, oder 2 Seiten- gänge von 1 m Breite und für die Ausgänge auf die Korri- dore [möglichst nahe dem Ausgangsvestibüle] cine Gesammt- breite von 6 m). Die Korridore in allen Rängen sind aus-

; reichend breit anzulégen und dürfen nicht zugleih als Garderobe "dienen. Diese sind vielmehr unmittelbar neben den Korridoren

und so anzulegen, daß jede Gegenströmung vermieden wird. Die Thüren sänmtliher Auëgänge müssen nah außen aufshlagen. Sind die Thüren zw.iflüglih, so muß der fest- stehende Flügel auf n öglichst leihte Weise zu öffnen sein. Die Pariser Vorschristen verlangen für die Gesanmtbreite der Ausgänge auf die Straße 6 m pro 1000 Personen, für je 100 niehr 0,60 m Verbreiterung. Fölsh giebt zu dem gleihen Zweckx 2 m Breite für 500 Personen, für je 100 mehr 35 cm Verbreiterung an. Er betrachtet dabei als maßgebend, daß das Haus unter gewöhnlichen Verhältnissen in 4—41/, Minuten sih müsse entleeren können.

Die Aus, änge und Treppen sollen serner möglichst abge- wandt von der Bühne angelegt werden, so daß das Publikum beim Ausbruch eincs Brandes nicht gezwungen wird, sich dem Feuer zu nähern, sondern sih von demselben entfernend ins Freie gelangt.

Die Fenster dürfen überall nicht vergittert sein. Nach der Pariser Polizeiverordnung follen ohne Rücksicht auf das Aussehen an den Seitenfronten und in den inneren Höfen der Gebäude eiserne Leitern angebraht werden, die dem Publikum im Falle der Noth das Entweichen erleichtern.

Alle Zugänge zu den Dac;böden sind durch eiserne Thürcn abzuschließen, welche von selbst zufallen.

Die Gasleitung ist in 3 selbständige Gruppen für Zu- shauerraum und Zubehör, für die Bühne und für die Verwaltungsräume zu zerlegen. Als Material für die Nohr- leitungen darf nur Eisen zur Verwendung kommen. Die Gasarme sind, so viel zulässia, unbeweglich anzulegen. Jm Uebrigen cf. die allgemeinen ortspolizeilihen Vorschriften über die Feuerpolizei in den Theatern Berlins vom 29. Juni d. J. sub 11, 1, 2, 3 und 8, Die Pariser Vorschrist verlangt außerdem, daß die Coulissen-Beleuchtung mit nach unten bren- nenden Flammen und mit Gittern umgeben werden soll; fer- ner, daß die Leitungen für eiektrishe Beleuchtung, welche im Falle einer Unterbrehung sehr hohe Temperaturen annehmen, in unverbrennbaren Haltern isolirt sein sollen.

Für die Heizungen sind Centralanlagen zu wählen. Eiserne Oefen sind unter allen Umständen zu verbieten. cf, die eben genannten Vorschriften für Berlin vom 29, Juni d. J. sub Il, 9, 10.

Die Theater sind mit Wasserleitung von hohem Druck in allen Theilen auszustatten. Wo der Druck nicht groß genug ist, um die höher efrégenen Theile des Gebäudes zu erreichen, find über Dach Reservoire von ausreichendem Jn- a eventuell auch sogenannte Kompressoren anzulegen. ie Standhähne sind- in hinlängliher Anzahl und ein Theil der- selben möglichst nahe den Treppen anzulegen, damit die Lösch- mannschaft thunlichst lange auf ihren Posten ausharren kann. Die mehrbezeihneten Vorschriften vom 29. Juni d. J. be- stimmen für Berlin, daß die Feuerlöscheinrihtungen nah Maßgabe der Anordnung der Abtheilung für Feuerwehr her- zustellen und zu erhalten sind. Es erscheint wünschenswerth, daß bestimmte Prinzipien in dieser Beziehung festgestellt

werden.

Gegen die Anlage eines sogenannten Bühnenregens haben sih viele Stimmen geltend gemaht. Ec ist indeß in mehreren Theatern (z. B. München, Gotha, ranzo a. M.) ausgeführt und hat in einigen Fällen gute Dienste geleistet.

Gerechtfertigt ist vielleiht der Vorwurf, daß der Apparat

Die Nüßlichkeit eines eisernen Vorhanges.

shwer zu dirigiren ist, das Wafser also nit gerade die

Stelle tri, wo es zur Wirkung kommen soll. Dagegen bietet der Apparat den Vortheil, daß er selbstthätig weiter fungirt, wenn bereits die Löshmannschaft vor dem Feuer aus dem Jnnern des Gebäudes si hat zurüziehen müssen. Daß dieser Apparat nicht regelmäßig geprobt werden fann, ohne durch die große Menge ausströmenden Wassers im Bühnenhause Schaden anzurichten, is freilich ein Uebel- stand. Zu bemerken ist aber, daß wenn die Rohrleitungen aus Kupfer hergestellt sind, ein Zurosten der feinen Oeffnun- gen nicht zu befürchten steht. Ebensowenig ist wahrscheinlich, daß durch Staub oder auf andere Weise die Oeffnungen in dem Maße verstopft werden könnten, daß das Ausströmen des Wassers dadurch verhindert werden könnte. Hiermit sind die wesentiihsten Punkte berührt, welche betreffs der bautechnischen Anordnungen und Einrichtungen zur Verminderung der Feuersgefahr in Theatern zur Sprache kommen können. Welchen Einfluß eventuell die Einführung der ausschließlichen Beleuchtung duxch elektrishes Licht in Bezug auf die vorlie- ende Frage ausüben wird, läßt sich zur Zeit noch nicht über- ehen. Bemerkt sei noch, däß cine Trennung der Vorschristen nach den in dem Gutachten bezeichneten 3 Gesichtspunkten nicht wohl möglich sein wird, weil die nothwendigen Maß: regeln für den einen und den andern Fall in einander über- greifen. Es wird indeß nicht \{hwer sein, nah den gegebenen Erläuterungen in jedem cinzelnen Falle die unerläßlichen Be- dingungen genau zu bezeichnen. Königliche Akademie des Bauwesens. Herrmann.

Der Minister des Jnnern hat an den Polizci-Präsidenten

von Madai nachstehende Versügung erlassen : Berlin, den 12. Dezember 1881.

Mittelst diesseitigen Erlasses vom 18. November d. J. sind Ew. Hochwohlgeboren ersucht worden, die Einrichtungen der hiesigen öffentlihen Theater und ähnlicher Loka- litäten hinsihtlich ihrer Feuergesährlihkeit nah den Seitens der Akademie des Bauwesens aufgestellten allge- meinen Grundsäßen einer Revision zu unterziehen, auch nah dem Vorschlage der gedachten Akademie die Bildung einer mit der Berathung der Maßregel zum Schutze des Publi- kums gegen Feuersgefahr zu beauftragenden Spezial-Kommis- sion für die Stadt Berlin in Erwägung zu ziehen und her- beizuführen.

Die inzwischen eingetretene ershütternde Katastrophe im Ring-Theater in Wien giebt mir Veranlassung, Ew. Hoch- wohlgeboren auf das Dringendste zur Pflicht zu machen, die angeordneten Revisionen schleunigst durchzuführen und auf alle hiesige Theater und ähnliche Lokalitäten ohne irgend welche Ausnahme zu erstrecken. Jch erwarte, daß Sie je nah dem Besunde und nah der durch die Konstruktion der betreffenden Gebäude bedingten Möglichkeit sofort die als erforderli erkannten Maßregeln zum Schuße des Publikums anordnen werden, insbesondere was die Feuerlösch-Einrichtun- gen, die Anlagen der Korridore, Treppen und Ausgänge, die Ein- rihtungen zum sicheren Abschluß - der Menschen gegen den Heerd des Feuers, die Gaseinrichtungen im Jnnern des Gebäudes und die gesonderte Erleuchtung der Zugangsräume betrifft. Die bei dem Brandunglücke im Wiener Riag-Theater ge- machten Erfahrungen haben indeß ergeben, wie leiht im Augenblicke der Gefahr die gehörige Anwendung der bestehen- den Schußmaßregeln verabsäumt oder unterlassen wird. Ew. D E ban werden daher ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten haben, in welher Weise die Aussührung der zur Sicherheit des Publikums getroffenen Einrichtungen sichergestelt und fontrolirt werden kann. Es erscheint er- forderlich, daß vor dem.Beginn jeder Theater- 2c. Vorstellung konstatirt werde, ob die angeordneten Schuß- und Sicherheits- Apparate sih in dem gehörigen Zustande befinden und ob die in dieser Beziehung getroffenen Maßregeln zur Aus- führung gelangt sind. Ferner ist dafür zu sorgen, daß ge- eignete Personen ausschließlih dazu bestimmt werden, während der Zeit, in welher die betreffenden Räume dem Publikum geöffnet sind, die angeordneten Shußmaßregeln zur Hand haben und sich während dieser Zeit an derjenigen Stelle aufzuhalten, wo die Maßregeln zu ergreifen, also wo z. B. der betreffende Schuyapparat in Bewegung zu sehen ist. Hierbei kann ih nicht unbemerkt lassen, daß anscheinend die in den hiesigen Theatern, neben den gewöhnlichen angebrahten außerordentlihen Ausgänge nmcht überall für das Publikum leiht zu erkennen und aufzufinden sind.

Bei der hohen Wichtigkeit der Sache sür die Sicherheit der gesammten Einwohnerschaft der Residenz kann ih nicht umhin, mih an Ew. Hochwohlgeboren persönliche Verantwort- lihkeit in dem Sinne zu wenden, daß die Durchführung der in Rede stehenden Maßregeln mit der größten Sorgfalt und Strenge geschehe. Ueber die Ausführung des gegenwärtigen Erlasses sehe ih Jhrem gefälligen Berichte ergebenjt entgegen.

Der Minister des Jnnern. von Puttkamer.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 8. Dezember. Sr v. Sedcken- dorff, Rittm. vom Ulan. Regt. Nr. 6, unter Entbind. von dem Kommando als Adjut. bei dem Generalkommando des VIII. Armee- Corps, dem Regt. aggregirt. v. Kröcher, Rittm. vom Ulan. Regt. Nr. 15, in das Ulan. Regt. Nr. 9 verseßt und zugleich in seinem Kommando als Adjut. von der Kav. Div. des XV. Armee-Corps zum Generalkommando des V1II. Armee-Corps übergetreten. v. Oerßen, Is ser und Escadr. Chef vom Ulanen-Regiment Nr. 11, als Adjutant zur Kavall. Div. des XV., Armee-Corps komman- dirt, Baron v. Schwartenberg - QP Feten dev eur, Pr. Lt. vom Garde-Hus. Meg. unter Beförder. zum Rittm. und Escadr. Chef, in das Ulan. Regt. Nr. 11 verseßt. Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin Hoheit, Pr. Lt, à la anite des Garde-Hus. Regts., unter Belass. à la suite des Jäger- Bats, Nr. 14, in das Garde-Hus. q einrangirt. v. Vincenti, Königl. bayer. Sec. Lt. a. D,, zuleßt im dortigen 3. Feld-Art. Regt. in der preuß. Armee, und zwar als Sec. Lt. mit Patent vom 27. No- vember 1876, im Feld-Art. Regt. Nr. 23 angestellt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 8, Dezember. Bothe, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 70, mit Pens., Siy, P vom Art. Depot zu Coblenz, mit Pens. nebst Aus- sgt auf Anstellung im Civildienst und seiner bisher. Unif., der Ab- ied bewilligt. :

Wi eurlaubtenstande. Berlin, 8, Dezember. Liebrich, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Regts. Nr. 35, der Abschied bewilligt.

XTII. (Königlih Württembergisches) ermee-Corp3.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere 5. Dezember. v. Donat, Pr. Lt. im Inf. Regt. Nr. 122, in das Inf. Regt. Nr. 126, Haag, Pr. Lt. im Inf. Regt. Nr. 126, in das Inf. Regt. Nr. 122 versetzt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 5. De- zember. Frhr. v. Palm, Sec. Lt. im Ulan. Regt. Nr. 19, Hoff - mann, Sec. Lt. im Inf. Regt. Nr. 126 behufs Uebertritts in Königl. preuß. Dienste der Abschied bewilligt. :

Fm Beurlaubtenstande. 5. Dezember. Sigel, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 127, behufs Aus- wanderung der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts-Corps. 5. Dezember. De. Leisinger, Ober-Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt im Ulan. Regt. Nr. 19, der Abschied mit Pens. und mit der Unif. des Sanitäts-Corps bewilligt.

Herzoglih Braunschweigisches Kontingent.

7. Dezember. Dr. Henking, Assist. Arzt 2. Kl. im Hus. Regt. Nr. 17, zum Assist. Arzt 1. Kl., mit Patent vom 7. Dezember cr., befördert.

Nichtamtliches. Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 14. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute ten Vortrag des Wirk- lihen Geheimen Raths von Wilmowski entgegen.

Jn der unter dem Vorsißze des Staats-Ministers von Boetticher am 13. Dezember abgehaltenen Plenarsißzung des Bundesraths wurden zunächst die Borlagen, betreffend die Form der Marschhrouten für Kriegsverhältnisse, einige Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zoll- tarif, die Erhebung von Nachsteuer aus Anlaß des Zollanschlusses der Unterelbe und die Zulassung fremder Schiffe zur deutschen Küstenfrachtfahrt, den zuständigen Ausschüssen Überwiesen. Ueber mehrere Gesuhe um Zulassung zur Schifferprüfung wurde gemäß den Anträgen der Ausschüsse Beschluß gefaßt und über cinen aus diesem Anlaß gestellten Antrag der Ausschüsse, be- treffend die Vereinfahung des bei der Behandlung derartiger Gesuche künftig zu beobachtenden Verfahrens, die Beschluß- fassung ael. Die Versammlung erklärte sih da- mit einverstanden, daß, Falls der Reichstag über die Vorlage wegen Erwerbung eines Bauplaßes für das Neichstagsgebäude die Anwendung des in 8. 23 der Ge- schästsordnung für den deutshen Reichstag vorgesehenen ab- gekürzten Verfahrens beschließen sollte, Namens des Bundes- raths hierzu die nah §. 25 der gedahten Geschästsordnung erforderlihe Zustimmung ertheilt werde. Auf die Eingabe einer Handelskammer, betreffend die Einziehung der Reichskassen- scheine zu 5 und 20 M, wurde beschlossen, an dem dieserhalb gefaßtzn Beschlusse des Bundesraths vom 25. Juni d. J. festzuhalten. Schließlißh wurden für die Berathungen im Reichstage mehrere Kommissarien ernannt und einige Ein- gaben den zuständigen Ausschüssen überwiesen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen und für Rechnungswesen sowie die vereinigten Ausschüsse für das Landheer und die Festungen und für Handel und Verkehr hielten heute Sizungen.

Der Schlußbericht über die gestrige Sißung des Reichstags befindet sih in der Ersten Beilage.

Durch Allerhöchste Kabineisordre vom 13. d. Mts. ist der General-Lieutenant von Berken, Kommandant von Berlin, zum Commandeur der 29. Division, und der General- Major von Winterfeld, bisher Commandeur der 9. Ka- vallerie-Brigade, zum Kommandanten von Berlin ernannt worden.

Ein Rappier, d. h. ein zu Fehtübungen bestimmtes Instrument, ist nah einem Urtheil des Reichsgerichts, 11, Strafsenats, vom 21. Oktober d. J., keine Waffe im Sinne des Sozialistengeseßes, und es erstreckt sih somit das Verbot des Waffentragens beim kleinen Belagerungszust and nicht auf Nappiere.

Der Disziplinarhof für nihtrichte rlihe Be amte trat heute zu einer Sißung zusammen.

Cassel, 13, Dezember. Jn der heutigen Sitzung des Kommunal-Landtages wurde ohne Debatte einstimmig beschlossen, den Landes-Direktor von Bischoffshausen, gemäß dem von demselben eingereichten Pensionirungsgesuche, in dank- barer Anerkennung der dem Kommunalverbande geleisteten Dienste unter Bewilligung eines Ruhegehalts von jährlich 5400 M sowie einer eventuell an seine Wittwe zu zahlen- den Wittwen-Pension von. jährlih 800 / vom 1. Mai 1882 ab aus dem fommunalständishen Dienste zu entlassen.

Sigmaringen, 11. Dezember. Heute Mittag 111/; Uhr wurde der auf Befehl Sr. Majestät des Königs einbe- rufene go) eno ernte Kommunal-Landtag im Sitzungssaale des hiesigen Ständehauses durch den Königlichen Landtags:-:Kommissar, Regierungs-Präsidenten Graaf, in herkömmlicher Weise eröffnet.

Bayern. München, 13. Dezember. (W. T. B.) Bei den heutigen Ergänzungswahlen zum Gemeinde- rath siegte die katholish-konservative Partei in 9 von 10 Bezirken mit 18 Bevollmächtigten gegen 2 Liberale.

Sachsen. Dresden, 13, Dezember. (Dr. J.) Die Zweite Kammer verwies in ihrer heutigen Sißung einen Gesehentwurf , betreffend Errichtung von Familienanwart- schaften an Lehrer, an die Gesefge ung maten. Eine Petition der Stadt Zittau und Umgegend um Errichtung eines Landgerichts in Zittau wurde, nachdem mehrere lausiter Abgeordnete sich warm für dieselbe verwendet, andere aber die gegen eine solche Maßregel sprechenden Bedenken hervorgehoben hatten, der Staatsregierung ur Erwägung überwiesen. Derselbe Beshluß wurde nah urzer Debatte gefaßt bezüglih einer Petition des Gemeinde-

raths Plauen bei Dresden auf Aufhebung der Bestimmung

in Absay 2 des 8. 23 der revidirten Landgemeindeordnung und 8. 30 der revidirten Städteordnung, nach welchen bei der von den Gemeinden erhobenen Einkommensteuer festes Diensteinkommen, Wärtegeld und Pension nur zu #4/; in An- schlag zu bingen sind.

Hamburg, 12. Dezember. (Hamb. Corr.) Der Senat hat heute die Bürgermeisterwahlen für das Jahr 1882 vorgenommen und für diesen Zeitraum den Bürgermeister

Dr, Weber zum Ersten Bürgermeister und den Senator Dr. Petersen zum Zweiten Bürgermeister erwählt. Der gegenwärtige Erste Bürgermeister Dr. Kirhenpauer konnte nah abermaliger zweijähriger Verwaltung des Bürgermeistecamtes niht unmittelbar wieder gewählt werden.

Der Senat veröffentlicht solgende Bekanntmachung, betreffend den Anschluß der Unterelbe undeiniger BAMARLNITGEn Elbinseln an das Deutsche Zoll- gebiet:

Der Bundesrath hat in der Sißung vom 8. d. M. bes{lofsen, daß derjenige Theik der Unterelbe, eins{ließlich der auf demselben befindlihex Elbinseln vom 1. Januar 1882 ab dem deutschen Zoll- gebiet angeschlossen werden foll, welher durch die nachstehend be- \hriebenen beiden Zolllinien begrenzt wird.

Am Auéêflusse der Elbe beginnt die neue Zollgrenze bei den Ufer- werken am OQuarantainehafen von Curhaven an dem dur eine Zoll- tafel bezeihneten Punkte im Anschlusse an die bisherige Zolllinie und führt in gerader Linie zum westlihen Punkte des Kaiser Wilhelm- Koogs, wo sie sih mit der bisherigen Zollgrenze wieder vereinigt.

Von Altona läuft die neue Zollgrenze im Anschlusse an die bis- berige von dem die Gemeindegrenze zwischen Altona und Neumühlen bezeichnenden Grenzsteine XII. längs der nördlichen Einfriedigung des Neumühlener Quais bis zu dem auf der Mitte desselben durch eine Zolltafel bezeichneten Punkte und von hier aus in gerader Linie über den Quai und die Elbe bis zu dem am Ufer des Mühlenwärter durch eine Zolltafel bezeichneten Punkte. Von hier aus läuft die Zollgrenze längst des westlihen Ufers des Köhlbrands bezw. der öst- lichen Seite der in das Zollgebiet einzuschließenden Elbinseln Mühlen- wärder, Waltershof und Altenwärd er, das Mühlenfleth und Köhlfleth überschreitend, bis zur südöstlichen Spitze von Altenwärder. Sodann überschreitet die Zollgrenze, indem sie sih am nördlichen Ufer der Kleinen Kattwick hinzieht, die alte Süder-Elbe und mündet bei dem mit einer Zolltafel bezeichneten Punkte des Landungsdammes bei dem Nebenzollamte zu Moorburg in die bisherige Zollgrenze.

Die bisherige ZolUgrenze am linken Elbufer vom Landungs- damme beim Nebenzollamt zu Moorburg bis unmittelbar oberhalb Curhaven und am rechten Elbufer vom Neumühlener Quai bis zum Kaiser Wilhelms-Koog wird mit dem Eintritt des Zollanschlusses aufgehoben.

Das anzuschließende Gebiet gehört dem Grenzbezirk an.

Vorstehendes wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Verwaltung der Zölle und indirekten Abgaben in den dem Zollgebiete anzuschließenden hamburgischen Gebietstheilen, nämlich Finkenwärder (hamburgischer Theil), Dradenau, Waltershof, Mühlenwärder, Kleine Kattwik und was dem anhängig, auf Preußen Übertragen ist. Die anzuschließenden Gebietstheile gehören zum Ge- \chäftsbezirk der Provinzial-Steuer-Direktion in Hannover.

Die zollamtliche Behandlung der Waaren-Ein-, Aus- und Durch- fuhr auf dem dem deutschen Zollgebiet anges{lo}senen Theile der Unterelbe wird nah Maßgabe des nachstehenden, vom Bundesrathe festgestellten Regulativs erfolgen, welches mit dem 1. Januar 1882 in Wirksamkeit tritt.

Gegeben in der Versammlung des Senats.

Hamburg, den 12. Dezember 1881.

(Folgt das Regulativ, betreffend die zollamtlihe Behandlung der Waaren-Ein-, Aus- und Durchfuhr auf dem zum deutschen Zollgebiet gehörigen Theile der Unterelbe.)

Oesterreich-Ungarn. Wien, 13, Dezember. (W. T. B.) Das Abgeordnetenhaus nahm die Wehrgeseßnovelle im Sinne der Unträge der Regierung an; das provisorische Budgetgesey wurde ebenfalls genehmigt, nahdem Plener Namens der Linken gesprochen hatte. Der Finanz-Minister erklärte gegenüber den Angriffen Pleners, daß die Regie- rung sich niht bei jeder Gelegenheit in eine allge- meine politische Debatte einlassen könne, weil es ihre Pflicht sei, für eine möglichst rashe Erledigung der Staatsgeschäfte zu sorgen. Die Regierung wende nur geseßliche Mittel zur Durchführung ihrer Politik an. Jn konstitutionellen Staaten werde immer bei der Beseßung höherer politisher Stellen auf die politishe Parteigenossenschaft Rücksicht genommen. Schließ- lih erklärte der Finanz-Minister, daß die nöthigen Zahlungen in den ersten zwei Monaten des nächst .n Fahres bei dem günstigen Stande der Staatskassen ohne Fnanspruchnahme eines Kredites geleistet werden könnten.

Das Herrenhaus sehte die Debatte über die Ver- staatlihung der Westbahn fort. Der Antrag der Majorität der Kommission auf Abiehnung des Geseßentwurfs wurde mit 71 gegen 57 Stimmen abgelehnt, dagegen der Antrag der Minorität, in die Spezialdebatte über die betreffende Regie- rungsvorlage in der vom Abgeordnetenhause beschlossenen Fassung einzutreten, angenommen. Auf Antrag Falkenhayns wurde der Geseßzentwurf sodann en bloe und in dritter Lesung angenommen.

Schweiz. Bern, 10. Dezember. (Cöln. Ztg.) Der Bundesrath wird, wie er heute beschlossen hat, an die Bundesversammlung folgende Botschaften richten: 1) für Erweiterung des Artillerie-Schießplaßes in Thun sollen 266 000 Fr. vewilligt werden; 2) für den Bau einer Verbindungsbahn von Biberbrück (Station der Einsie- delner Bergbahn) nah Schwyz und Brunnen zum An- {luß an die Gotthardbahn soll die Konzession gewährt, dagegen die nahgesuhte Verlängerung der Frist für den Bau einer Bahn von Pfäffikon (am Zürcher See, Rappers- wyl gegenüber) nach Brunnen verweigert werden; 3) Ge- seßentwurf über literarishes und künstlerishes Eigenthum; 4) Verwaltungsordnung für das shweizerishe Heer; 5) Kon- zession einer shmalspurigen Bahn von Tavannes (zwischen Basel und Biel) nah Tramelah; 6) soll dem Kanton Bern wieder eine Abschlagszahlung von 54437 Fr. geleistet werden für die Juragewässer-Korrektion, zu welher durch Bundes- beschluß vom 18. Juli 1867 ein Bundesbeitrag von 4 340 000 Fr. bewilligt worden ist. Der Gotthard- tunnel ist, amtlihem Berichte zufolge, mit Kanal und Nischen zu Ende November fertig geworden. Der Werth der bis jeßt geleisteten Arbeiten beträgt 56 808 620 Fr.

Frankreich. Paris, 13, Dezember. (W. T. B.) Die Anzeige des russishen Hofes, daß Chaudordy als Bot- schafter genehm sei, ist heute Abend hier eingetroffen.

Die Deputirtenkammer bewilligte heute einen Kredit von 81 Millionen für das Kriegs-Ministerium und einen solhen von 43 Millionen für das Marine- Ministerium. Jm Laufe der Debatte warf Hugues (Jntransigent) dem Kriegs - Minister die Wahl der Generale Miribel und Gallifet zu Mitgliedern des obersten Kriegsrathes vor. Gambetta unterbrah den Redner und erklärte: die genannten Generäle seien gewählt worden, weil sie die sähigsten wären. Der Kriegs-

tinister hob hervor: man müsse der Unzulänglichkeit des Generalstabsdienstes abhelfen, denn das neue Gese habe niht die erwarteten Resultate geliefert, Seine (des Kriegs-Ministers) Hingebung für die Republik stehe