Abs. Min. 7,2. Abs. Max. 25,89% C. Abs. Febtgkt. 10,52; 11,08; 10,37 mm. Rel]. Fehtgkt. 67,7; 64,1; 75,7%. Ndrschl. 92,6 mm. Verdunstung im Monat 63, mm. Juni Lftdrek. 74831; 47,61; 47,94. Min. 37,2, Max. 752,1 mm. Tmprir. 21,58; 23,19; 19,240 C. Mtll. Min. 16,38. Mttl. Max. 24,059 C. Abs. Min. 13,3. Abs. Max. 29,89 C. Abs, Fehtgkt. 13,75; 13,61; 12,6 mm. Rel. Febkt. 70,7; 63,9; 72,9 %/0. Närschlg. 53 mm. Verdunstang 69,4 mm. Giessen (Prof. H. Hoffmann). Mttltmprtr. sämmtlicher Tage des November aus dem Min, u. Maxim. berechnet nach den Beobachtungen im botanischen Garten von 1852 bis 1880, Grade nach Reaumur. I. Pentade: + 4,89; 4,10; 3,34; 3,43; 3,76. IT. Pen- tade 3,62; 3,79; 4,05; 3,73; 2,82, III. Pentade 2,81; 2,18; 1,81; 2,8;
2,37, IV. Pentade 2,78; 2,72; 2,73; 1,69; 1,02. V. Pentade +0,72: + 0,97 ; 2,04; 1,52; 1,48. VI. Pentade 1,93; 2,03; 1,44; 1,49; 1,03. 14 forst.-meteorologische Stationen Preussens, Braunschweigs und der Reichslande September Lftdrck. im Mtt]. 3,04 mm höher als August. Unterschied 19,95 (14,4 Molkerei u. 24 Hadersleben) wm. Mttltmprtr. 3,339 C. niedriger als Angust. Abs. Max. (in Hagenau) + 27,99 C. Abs. Min. (in Kurwien) — 9,69% C. — Niederschlag übertraf die Ver- dunstung nur nicht in Schoo, s0wohl im Freien als im Walde. Regenmenge auf der Waldstation 76 %/ (60 in Hagenan und 90 in Hadersleben). Verdunstungshöhe auf der W. St. 32%) (19 Neumath und 64 Sonnenberg) der auf der F. St. — Abs. Febtkt.
auf der F. St. 7,83 bis 10,59 mm im Mttl ; auf d. W. St. unten 7,73 bis 10,61 mm; oben 7,s bis 10,29 mm. — Rel. Fehtigkt. F. St. 79,86 °/0, W. St unten 88,38, oben 85.46 9/9. — Kein Sturm, vereinzelt starker Wind. Gewitter 19, Wetterlenchten 12, — Höhenrauch 5. Mondhof 3. Besonders starkes : Morgenroth 6, Abendroth 4. — Viel Niederschläge, bäufige Nebel, starke Bewölkung, schwache Winde; in den letzten Tagen Nachtfröste.
Dr. med. Lender (Berlin, Potsdamerstrasse 132, und Kissingen, Curhanusst:asse 101).
Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Reihs-Anzeigers und fiöniglih Preußischeu Staats-Anzeigers :
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11188] Oeffentliche Zustellung.
Die Allgemeine geistlibe Wittwenkasse zu Darm- stadt, vertreten durch Rechtsanwalt Purgold daselbst, Éflagt gegen den Georg Karl Diehl, Steinkohlen- händler, und dessen Ehefrau Agnes, geb. Guth, früher zu Bessungen, nun mit unbekanntem Aufent- halt abwesend, wegen Zahlung der Zinsen à 5L 9% eines It. Obligation vom 14./15, März 1871 \hul- digen Darlehns von 2200 Gulden oder 3771 M. 43 „ für das Jahr 1880 = 207 M 44 F, mit dem Antrage auf Verurtheilung der beiden Beklagten zur Zahlnng dieser Schuld und der Kosten des Ver- fahrens, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogl. Amtsgericht Darmstadt T. — Zimmer Nr. 16 — auf
Dienstag, den 21. Februar 1882, Vormittags 9 Uhr.
Gleichzeitig wurde das Darlehn gekündigt.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Darmstadt, den 3. Januar 1882,
Kümmel,
Gerichtsschreiber des Großherzogl. Amtsgerichts
Darmstadt. I.
[1187] Oeffentliche Zustellung.
Der Backfsteinfabrikant Johann e in Gimbsheim wohnhaft, vertreten durch die Rechts- anwälte Petri und Görz in Mainz, klagt gegen den Maurer Johann Rausch, früher in Gaulsheim, dann in Ockenheim wohnhaft, dermalen ohne bekannten Aufenthalt, wegen Forderung aus Batsteinlieferungen, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten Johann Rausch unter Solidarität mit Wilhelm Rausch, Maurer in Gaulsheim, zur Zahlung von 755 M 96 4H mit Zinsen vom Klagetage an und zu den Kosten, und ladet den Beklagten zur münd- lihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Mainz auf
den 29, März 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klaae bekannt gemacht.
Moyat, i
Gerichts\{hreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
[1176] Oeffeutliche Zustellung.
Die Ehefrau des Schriftseßers Karl Arand, Johanna, geb. Becker, dahier, vertreten durch den Rechtsanwalt Lotheißen daselbst, legt gegen das Ur- theil des Gr. Landgerichts T. G. K,, dahier, vom 23. Mai v. J., welches ihre gegen ihren vorgenann- ten Chemann wegen Ehebruchs erhobene Klage auf Ehescheidung abgewiesen hat, Berufung ein, mit dem Antrage, sie wegen Versäumniß der Berufungsfrist in den vorigen Stand wieder einzusetzen und die Trennung der Che vom Bande auszusprechen, Sie ladet den unbekannt wo abwesenden Beklagten zur mündlichen Verhandlung über die Berufung vor den 2, Civilsenat des Gr. Oberlandesgerichts zu Darmstadt auf den 4. März 1882, Vorm. 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem ge- dachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. gn Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
uszug der Klage bekannt gemacht.
Darmstadt, den 5. Januar 1882, Gerichtsschreiberei des Großh. Oberlandesgerichts :
Dr. Berchelmann.
[1173] Oeffentliche Zustellung.
Nr. 123. Landwirth Johann Martin Littin von Eichstätten klagt gegen Taglöhner Georg Ferdinand Straub von Eichstätten, z. Z. an upbekannken Orten abwesend, aus Bürgschaft für eine Kaufschillings- forderung vom Jahre 1881 mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 28 M zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung der Sache ladet der Kläger den Beklagten in die Sißung Gr. Amtsge- richts Emmendingen zu dem von diesem auf Freitag, 24. Februar l. J., Vormittags 9 Uhr, be- stimmten Termine. Zum Zwecke der Zustellung an den Beklagten wird dieser Auszug bekannt gemacht. Emmendingen, 4. Januar 1882, Der Gerichts- shreibcr des Gr. Amtsgerichts. Jäger.
[1186] K, Amtsgericht Backnang.
Oeffentlihe Zustellung.
Die Karoline Sroieans, ledige Dienstmagd, und der Pfleger ihres uneheliben Kindes Johannes Groß- hans, Säger in der Lutzensägmühle, Gemeinde Murrhardt, klagen gegen den Gottlieb Holzwarth, ledigen volljährigen Sattler von Harbach, Gemeinde Murrhardt, derzeit mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesend, auf Alimente aus uncheliher Vaterschaft mit dem Antrage: es möchte ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil dahin ausgesprohen werden, daß der Beklagte als natürlicher Vater des mit der Mitklägerin erzeugten unehelichen Kindes Namens Gottlieb Albert |chuldig sei, an Alimenten all- jährlih bis zum erreihten 14, Lebensjahr des
Kindes oder bis es sich selbst zu ernähren im Stande ist, in halbjährlichen Raten vorauszahl- bar, 80 4 zu bezahlen, der Mitklägerin die aufgewendeten Tauf- und Kindbettkosten mit 30 Æ zu erseßen, auch die Gerichts\porteln, sowie sämmtliche Kosten des Nechts\treits allein zu tragen, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts- gericht zu Backnang auf Donnerstag, den 16. Februar 1882, Nachmittags 3 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Den 31, Dezember 1881.
Romberg,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts, [738] Oeffentliche Zustellung.
Der Fuhrherr Ferdinand Meißner, Blumenstraße Nr. 37 zu Berlin, vertreten durch den Rechtsanwalt Jansen, klagt gegen den Tischler Franz Blume zu Loebnitz bei Halle a./S, beim Böttcher Wienicke, jeßt unbekannten Aufenthalts,
aus einem Miethsvertrage, mit der Behauptung,
Beklagter habe im Hause des Klägers eine Woh-
nung, bestehend aus Stube und Küche, nebst
Tischlerwerkstatt, gegen eine vierteljährlich post-
numerando zahlbare Jahresmiethe von 930 M
vom 1. Oktober 1880 bis 1, Oktober 1881 ge-
miethet, die Räumlichkeiten bis Anfang Juni 1881
benußt, dann aber heimlich unter Hinterlassung
Quer Mobilien verlassen, und verschulde dem
Kläger
465 M Miethe für die Zeit vom 1. Januar 1881 bis 1. Juli 1881,
232,50 6 Miethe für die Zeit vom 1. Juli 1881 bis 1, Oftober 1881,
und dem Antrage, / den Beklagten zu verurtheilen, an den Kläger :
465 M. nebst 5%/6 Zinsen seit dem 1. Juli 1881, und
232,90 M. nebst 59/6 Zinsen seit dem 1. Ok- tober 1881
zu zahlen, auch das Urtheil gegen Sicherheits-
leistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, \o-
wie wegen der 232,50 H. nebst 59g Zinsen seit
dem 1, Oktober 1881 den mit 854 M hinter- legten Erlös aus den verkauften Mobilien in
Höhe von 232,50 4. nebst 5 9/o Zinsen seit dem
1, Dftober 1881, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die 7. Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstraße 98, I, Zimmer 17, auf den 23. März 1882, Mittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die- ser Auszug der Klage bekannt gemacht.
— Alktenzeichen 0. 317 de 1881. —
Berlin, den 24. Dezember 1881,
(gez) QUtler, : Gerichts\chreiber des Königlichen Landgerichts T., Civilkammer 7.
DOA Oeffentliche Zustellung.
Die Chefrau des Fleischers August Pietsch, An- tonie, geb, Stridde, Nie vertreten durch den Justiz- Rath Schult, klagt gegen ihren Ehemann, den
leischer August Pietsh, in unbekannter Abwesen- yeit wegen Versagung des Unterhalts und böslichen Verlassens mit dem Antrage auf Trennung der Che sowie den Beklagten für den allein {huldigen Theil zu erachten und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Magdeburg
auf den 1. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Magdeburg, den 2. Januar 1882,
Die Gerichtsschreiberei der I. Civilkammer des
Königlichen Landgerichts. Nuthmann, Landgerichtssekretär.
[1178] Oeffentliche Zustellung.
In der Chescheidungs\ache des Arbeiters Friedrich Mehler zu Staßfurt, Klägers, wider seine Ebefrau, Anna, geb. Pilz, früher zu Staßfurt, jeßt in un- bekannter Abwesenheit, Beklagte, i zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits anderweit Termin auf
den 13. März 1882, Vormittags 12 Uhr, vor der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts hier, Domplatz 6, Zimmer 27, anberaumt.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Ladung bekannt gemacht.
Magdeburg, den 14. Dezember 1881,
Die Gerichtsschreiberei der I. Civilkammer des
Königlichen Landgerichts. gez. Nuthmann, Landgerichtssekretär.
[1179] Oeffentliche Zustellung.
Der praktishe Arzt Grünsfelder, ras Nr. 9, zu Straßburg wohnhaft, vertreten dur Ludwig Scher in Lützelstein, klagt gegen den Rent-
| 8, Theater-Ánzeigen. L der Börsen-
Annoncen-Bureaux.
| 9, Familien-Nachrichten. beilage. M
amd ge eeiaw eim ri nz Dv. u S
L
ner Joseph Zuber aus Nennweiler, zur Zeit in Frankreich ohne bekannten Wohn- und Aufenthalts- ort, wegen ärztliher Behandlung des minderjährigen Sohnes des Beklagten aus dem Jahre 1881 und Kosten eines Zahlungsbefehls vom Dezember 1881, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung der Summe von Zweiunddreißig Mark 65 Pfg. nebst 5 %/6 Zinsen vom Klagetage an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Lüßelstein auf den 28. Februar 1882, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht Lüyelstein, den 5. Januar 1882. Wild, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.
[1175] Oeffentliche Zustellung.
Der Arbeiter Wilhelm Heidorn als Vormund des unehelichen Kindes der Doris Heidorn, Namens Wilhelm, zu Wunstorf, vertreten durh den Rechts- anwalt Bang zu Wesel, klagt gegen den früheren Unteroffizier Wilhelm Carl Franz Weßel, zuleßt in Wesel, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen Alimen- tation, mit dem Antrage, den Beklagten als Vater des von der unverehelihten Doris Heidorn am 12. Februar 1879 geborenen und auf den Namen Wilhelm getauften Kindes zu verurtheilen, an jähr- lichen Alimenten für das Kind von dessen Geburt ab, bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre 48 M und zwar die rückständigen sofort, die laufenden aber in vierteljährlihen Vorauszahlungen zu zahlen, auch die Prozeßkosten zu tragen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor
das Königliche Amtsgericht zu Wesel auf
den 7. März 1882, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht. Weyer,
Gerichts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts. [1174] Oeffentliche Zustellung.
Der Schiffer Martin Wolz zu Dorfprozelten, vertreten durch Rechtsanwalt Holdheim dahter, klagt gegen den Schreiner und Glaser H. Pauly, früher zu Bockenheim, Marktstraße Nr. 7 wohnhaft, jeßt unbetannt wo? abwesend, aus Wechsel vom 1. Sep- tember 1881 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 700 . nebst 6 9% Zinsen seit Zustellung der Klage, sowie zur Einwil- ligung in die Herausgabe der beim Königlichen Amtsgericht TIL. in Sachen Wolz à Pauly hinter- legten Kaution von 50 4. und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts\treits vor die Kammer für Handelssaben des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. M. auf
Montag, den 20. Februar 1882, Vormittags 97 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Frankfurt a. Main, den 3. Januar 1882. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Ausfertigung. Oeffentliches Aufgebot.
Scbneider, Karl, Hammerschmiedsohn, von Gau- ting, Todeserklärung betr. :
Schneider, Josef, Privatier in München, Vater des Karl Schneider, hat den Antrag gestellt, seinen Sohn Carl Scbneider, geboren am 12. Februar 1846, vom 20, März 1868 bis 8. November 1869 Soldat bei der 2. Comp. des 1. Bataillons des K. bayer. Infanterie-Regiments Kronprinz und seit dieser Zeit verschollen, nach durchgeführtem Auf- gebotsverfahren für todt zu erklären.
Es wird deshalb auf
Mittwoch, den 25. Oktober 1882, Vormittags 9 Uhr,
dahier Aufgebotstermin anberaumt, und die Auf-
forderung erlassen :
1) an Karl Scbneider, spätestens im Aufgebots- termine perfönlih oder \ch{riftlich bei Gericht si anzumelden, widrigenfalls er für todt er- klärt werden wird,
2) an die Erbbetheiligten, ihre Aufgebotstermine wahrzunehmen,
3) an alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kundschaft geben können, Mit- theilung hierüber bei Gericht zu machen.
S tarnberg, den 4. Jänner 1882,
K. b. Amtsgericht Starnberg. (L, 8) v. Schab, L K. Ober-Amtsrichter.
Für die rihtige Ausfertigung:
Der K. Gerichtsschreiber: Scleußinger.
L1G) Aufgebot.
Dem Kaufmann H. C. C. Pego zu Hamburg ist eine auf den Inhaber lautende Aktie der Deutschen Asphalt-Actiengefellshaft der Limmer und Vorwohler Grubenfelder Nr. 1746, lautend über 200 Rthlr.
r, Cour. = 600 A Deutsche R. W,, abhanden ge ommen,
[1185]]
Interessen im
Auf Antrag des Kaufmaans Pego wird der unbe- kannte Inhaber der bezeichneten Ürkunde aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine, nämli
am 6. Januar 1886,
i Vormittags 11 Uhr, seine Rechte bei dem unterzeichneten Gerichte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserkläruug der Urkunde erfolgen soll.
Hannover, den 14. Dezember 1881.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung XIV. gez. Siegel. Ausgefertigt : : Schulz, Sekretär, Gerichts\hreiber Königlichen Amltsgerichts.
[1160]
Verkaufs - Anzeige nebst Aufgebot.
_In Sachen der Zimmermeister Kar Heinrick» Brinkoy in e Gläubice O wider den Landstraßen-Aufseher Müller in Wendhausen,
soll f Ant e
ouen auf Antrag der Gläubiger folgende
Schuldner gehörige Gan e s
1) die unter Artikel Nr. 93, Kartenblatt 2,
Parzelle 41 des Gemeindebezirks Wend- hausen beschriebene, im Kreuzkamp?, Gemar- kung Wendhausen belegene Ackerkoppel zur Größe von 56 a 05 qm, mit dem darauf unter Haus-Nr. 39 in Wendhausen belegenen Wohnhause nebst Stall, Wohnräumen und Holzstall, das unter Artikel Nr. 157 als Parzelle 103 des Kartenblatts 5 des Gemeindebezirks Ott- bergen beschriebene, im Hasenwinkel, Ge- marfung Ottbergen belegene, 22 a 17 qm große Ackergrundstück,
zwangsweise in dem dazu auf
Dienstag, den 11. April 1882, Morgens 10 Uhr,
bei der unterzeichneten Gericht8abtheilung V. an-
beraumten Termine öffentlich versteigert werden.
Kaufliebhaber werden damit unter dem Bemerken geladen, daß die Verkaufsbedingungen vor dem Ter- mine în der Gerichtsschreiberei eingesehen werden können.
Alle, welbe an den obigen Immobilien Eigenthums-, Nâher-, lehnrechtliche, e rische, Pfand- und sonstige dingliche § ete, insbe- sondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, selbige im angeseßten Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber der Grund- tücke verloren geht.
Hildes3heim, den 27. Dezember 1881.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung V. u. IV.
Börner. Zeppeufeldt.
[20013]
Ausgebots-Bekanutmachung.
Folgende Personen sollen verschollen ein:
1) Der Matrose Franz Heinri August Grube aus Henkenhagen, in der Ebe des Matrosen Franz Grube mit Caroline, geb. Dettmann zu
enkenhagen, am 6. Februar 1849 geboren. 2) Der Fischer Friedrich Marth zu Siederland, verheirathet mit Friederike, geb. Timm. 3) Der Seefabrer Friedrib Otto Thcodor Steinkrauß, aus der Ehe des Eigenthümers Fried. Steinkrauß mit Johanna, geb. Holt, am 21. August 1849 zu Henkenhagen geboren. Auf Antrag erbberehtigter Verwandten werden zwecks Todeserklärung die genannten Verschollenen und deren Erben aufgefordert, im Termine
am 3. März 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Amtsgerichts-Nath Wegner sich zu melden oder von ihrem Leben und Aufenthalte Nachricht zu geben, widrigenfalls sie für todt erklärt werden werden.
Colberg, den 24. Mai 1881,
Königliches Amtsgericht. 11.
[1181] Verkündet am 4. Januar 1882, gez. Schütte, Gerichtsschreiber.
Jm Namen des Königs!
Auf den Antrag des Lehrers Friedrich Daunen- beck zu Velber erkennt das Königliche Amtsgericht zu Hannover, Abtheilung 16, durch den unterzeich- neten Richter
A S für Recht :
Das auf den Namen des Lehrers Friedrich Dannenbeck zu Velber von der Kapital-Ver- ficherungsanstalt zu Hannover über einen am 1, März 1879 eingezahlten Betrag von 75 K ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 13164 wird für kraftlos erklärt.
gez. Jordan,
Beglaubigt und veröffentlicht: Schütte, Sekr.
Gerichtsschreiber des Königl, Amtsgerichts Hannover.
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Das Abonnement beträgt £4 Æ# 50 4 für das Vierteljahr.
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Berlin, Dienstag,
den 10. Januar, Abends.
-Anzeiger.
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dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32. j
1882.
L A:
S e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
dem General-Major z. D. Liebe zu Kiel den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem General- Major a. D. von Köthen zu Halle a./S. den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern und mit Schwertern am Ringe; sowie dem Geheimen Ober-Rechnungs- Rath Plehn, vortragenden Rath bei der Ober-Rechuunzs- kammer, den Stern zum Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Obersten von Wißmann, Commandeur des 2. Garde-Negiments zu Fuß, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich niederländischen Militär-Wilhelms-Ordens zu ertheilen.
Deutsches Nei.
Gesetz, bet reffend die Kontrole des RNeichshau des Landeshaushalts von Elsaß - für das Etatsjahr 1881/82.
Vom 4. Januar 1882,
Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach exsalgler Zustinntnung
gt:
# Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen sür das Etatsjahr 1881/82 wird von der preußischen Ober - Rehnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Geseße vom 11. Februar 1875 (Neichs- Geschbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen sür das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußishe Ober-Nehnungskammer in Bezug auf die Nehnungen der Reichsbank für das Jahr 1881 die gemäß §. 29 des Bankgescßes vom 14. März 1875 (Neichs-Geseßbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnfiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1882,
(L, 8.) Wilhelm. von Vi3marck.
halts und 0
19 Ì Lothringen
Flaggenatteste sind eriheilt worden :
1) vom Kaiserlihen Konsulat zu Sunderland am 28. De- zember v. F. der im Jahre 1867 daselbst erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Bark „Wilhelm“ (früher „Zonian“) von 373,63 Negister-Tons Ladungsfähigkeit nah dem Uebêrgange derselben in das ausschließlihe Eigenthum des deutshen Neichsangehörigen Wilhelm Eduard Spiegelberg in Barth, welcher Barth zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat ;
2) vom Kaiserlihen Konsulat zu Glasgow am 28. De- zember v. F. dem daselbst neu erbauten, mit einer Maschine von 220 nominellen Pferdekräften versehenen eisernen Dampf- {hi} „Sorrento“ von 1527,45 Register-Tons Netto-Naum- gehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der hamburgishen Handelsfirma Nob. M. ESlo- mann u. Co. in Hamburg, welche Hamburg zum Heimaths- hafen des Schiffes gewählt hat.
Die Nummer 1 des Neichs-Geseßblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1455 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs- hauzthalts und des Landethaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82. Vom 4. Januar 1882, Berlin, den 10, Januar 1882. Kaiserliches Post-Zeitungsamt. Didden.
® Die Nummer 2 des Reichs-Gesehßblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1456 die Bekanntmachung, betreffend die Neu- befestigung von Kiel, Vom 8. Januar 1882. Verlin, den 10, Fanuar 1882. Kaiserliches Post-Zeitungëamt, Didden.
Königreich Preußen.
Ministerium des Jnnern.
Bekanntmachung.
Jm Verfolg meiner Bekanntmahung vom 5. d. Mts. werden die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Land- tages hierdurch ergebenst davon in Kenntniß geseht, daß die Eröffnung des - auf den 14. d. Mts. einberufenen Landtages an diesem Tage, Mittags 12 Uhr, im Weißen Saale des Königlichen Schlosses erfolgen und daß zuvor Gottesdienst um 11 Uhr im Dome für die evangelishen, und um 11/4 Uhr in der St. Hedwigskirche für die katholishen Mitglieder statt- finden wird. ;
Berlin, den 9. Januar 1882.
Der Minister des Junern von Puttkamer.
Bekanntmachungen auf Grund des Neichsgesezes vom 21. Oktober 1878.
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landespolizei- behörde hat auf Grund von 8.-12 des Reichsgeseßes gegen die gemeingefährlichen Besirebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummern 1—12 der im Verlage und unter - der Redaktion von Carl Wilhelm Vollrath in Leipzig erscheinenden periodishen Drucks@rift „Deutsche Blätter“ zu verbieten, dieses Verbot auch auf das ferner2 Erscheinen der gedahten Zeitschrift zu er)icecken beschlossezu.
Leipzig, a J E E Ls
“ Köni ) Graf zw Münster.
Bekanntmachung des Königlich bayerishen Staats-Ministeriums des Junern,
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
Das Königliche Staats-Ministerium des Innern findet fich veranlaßt, die zur Verhütung einer Vers{chleppung der Rinderpest aus und über Oesterreich-Ungarn nach Bayern im Hinblick auf §. 328 des Strafgeseßbuches für das Deutsche Neich und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizei-Straf- geseßbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871, sowie mit Bezugnahme auf das Reichsgeseß vom 21. Mai 1879 — Reichsgeseßblatt Nr. 12 — zu beobachtenden Vorschriften in nachstehender Zusammenstellung zu veröffentlichen :
T, Allgemeine Einfuhr- und Verkehrs- beshränkungen.
a, Jm Verkehr mit Nußland und Rumänien.
S 1
Die Einfuhr von Rindvieh ohne Unterschied der Nace, sowie von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern aus Rußland und Rumänien nach Bayern ift verboten.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Einfuhr von allen von Wiederkäuern stammenden thierishen Theilen in frishem Zustande.
Vollkommen trockene oder gesalzene ite und Därme, Wolle, Haare, Borsten, geshmolzener Talg in Fässern und Wannen, sowie auch vollkommen lufttrockene, von thierischen Weichtheilen befreite Knochen, Hörner und Klauen fallen nicht unter das obige Verbot.
b, Jm Verkehr mit Desterreih-Ungarn. O
S 0,
Verboten ist die Ein- und Dur@suhr lebenden Nindviches, sowie frischen Fleishes von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus Oesterreih:-Ungarn, soweit niht in Nachstehendem etwas Anderes bestimmt ist.
c, Jm Verkehr mit der Shweisz.
S. D.
Zur Sicherung des Vollzugs der gegen Oesterreih-Un- garn erlassenen Einfuhr- und Verkehrsbeshränkungen ifl die Einfuhr von Nindvieh aus der Schweiz nur gestattet, wenn dur amtliches Zeugniß der mindestens dreißigtägige Aufent- halt der einzuführenden Thiere an cinem seuchenfreien Orte der Schweiz nachgewiesen wird.
II, Besondere Vorschriften. a, Einfuhr in I Grenzbezirke. S
Den Wirthschastsbesißern in den von den Königlichen Kreisregierungen, Kammern des JFnnern, näher zu bestimmen- den Grenzbezirken soll gestattet sein, Nuß- und Zuchtvieh, welches aus notorish seuchenfreien Grenzbezirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern zur Weide oder Ein- stallung innerhalb eines inländishen Grenzbezirks bestimmt ist, aus Oesterreih-Ungarn nah Bayern einzuführen.
Die Einfuhr ist jedoch an folgende Bedingungen und
Beschränkungen gebunden:
u A x ia M E U ( l iche Kréé&/auptmannf{caft. Futaben Toi
1) Es darf nur Nug- und Zuchtvieh der in den Grenz- gegenden bekannten österreichishen Landracen zum eigenen Wirthschastsbedarfe des Einführenden eingeführt werden.
Das Einbringen von Rindvieh zum Zwecke der Schlach- tung ist verboten.
Mehr als zusammen 12 Stück dürfen innerhalb eines Kalenderjahres von einem Wirthschaftsbesißer in der Regel nicht eingebraht werden. i
2) In jedem einzelnen Falle einer beabsihtigten Einfuhr hat der Eintührende an der Eintrittsstation durh ein Zeugniß seiner Ortspolizeibehörde den Nachweis zu liefern, daß die einzubringende Zahl von Thieren dem Bedarfe seiner Wirth- schaft ent)pricht.
3) Die Einfuhr darf nur über jene Orte erfolgen, welche von den Königlichen Kreisregierungen, Kammern des Jnnern, hierfür bestimmt werden. ;
4) Der Einführende hat an der Eintrittsstation nebst dem in Ziff. 2 vorgeschriebenen Zeugnisse den für den inneren Verkehr mit Vieh in Oesterreih-Üngarn vorgeschriebenen Vieh- paß vorzulegen, in welchem die einzelnen Viehstülke nach Race, Geschlecht, Farbe und besonderen Merkmalen individuell genau bezeichnet sind. Dieser Viehpaß hat außerdem die amt- liche Bestätigung zu enthalten, daß die betreffenden Viehstücke unmittelbar vor ihrem Abgange nach Bayern mindestens 30 Tage lang an einem seuchenfreien Orte gestanden haben und daß tîn einem Umkreife von 35 km um denselben die Rinderpest riLt herrs{t. : :
5) Der bayerische Kontrolthierarzt hat die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere sorgfältig
untersuchen. Die aus r enbau kommenden Viehstüde Anb behufs dax” Feslstellung des Gesutheits21standes aus- — änfken und zu fütterr.
Wird ein Stück des Transportes beanstandet, so ist der ganze Transport zurückzuweisen. E
6) Die Einfuhr darf erst dann erfolgen, wenn dies von dem Kontrolthierarzte s{hristlih als zulässig erklärt worden ist.
7) Der Ma elg hat die eingeführten Viehstücke un- verzüglih auf die Weide oder in die Wirthschaft, für welche sie bestimmt sind, zu verbringen und das Eintreffen des Viehes an dem Bestimmungsorte binnen 12 Stunden nah der Ankunft der Ortspolizeidehörde unter Abgabe des ihm von dem Kontrolthierarzte ausgestellten Erlaubnißscheines anzuzeigen. i i
Auf ocui Wege von dem Eintrittsorte bis an den Be- stimmungsort darf den eingeführten Thieren die zur Erholung nöthige Ruhe und bei größeren Entfernungen das Ueber- nachten in einer mit Hornvieh nicht beseßten Näumlichkeit ge- stattet werden. S
Die Distriktspolizeibehörden in den Grenzbezirken find ermächtigt, einzelnen Wirthschaftsbesißern auf besonderes An- suchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als zusammen 12 Stü Nußg- und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (8. 4 Ziff. 1) nach Bayern zu gestatten, wenn die darum Nach- suchenden den Mehrbedarf für die eigene Wirthschaft glaub- haft bescheinigen. Für folhe umfänglichere Vieheinfuhren finden die Borschriften der §8. 4, 6 und 7 gleichmäßige An- wendung.
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Die Verwendung von Mittelspersonen für diesen Verkehr der Grenzbezirke ist niht ausgeschlossen, es ist jedo von Seite der Disirikts- und Ortspolizeibehörden strenges Augen- merk darauf zu rihten, daß auch bei solher Verwendung die Bestimmungen in §8. 4 genau eingehalten werden, und daß dieselbe niht zu einem weiteren Handel mißbraucht wird.
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Das auf Grund der vorstehenden Bestimmungen aus Desterreih-Ungarn in einen bayerischen Grenzbezirk eingeführte Nuß- und Zuchtvieh darf während eines Zeitraums von 45 Tagen, vom Tage seines Eintreffens an dem Bestimmungs- ort gerechnet, aus dem Flurbereihe des Ortes nicht entfernt werden.
Die Benüßung des eingeführten Viehes zu Gespann- diensten in benahbarten Ortsmarkungen, sowie die Bewirth- haftung von Alpenweiden mit fsolhem Vieh is gestattet.
8. 8. i
Die Kontrolthierärzte haben den erfolgten Einlaß von Hornvieh der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes unter genauer Bezeihnung der eingeführten Viehstücke nah Race, Geschle{t, Alter und besonderen Merkmalen unverweilt schrift- lih mitzutheilen. 5 /
Die Ortspolizeibehörde hat darüber strenge Aufsicht zu führen, daß das eingeführte Vieh nur als Nuyß- oder Zucht- vieh Verwendung finde und daß der Vorschrist in §. 7 nicht zuwider gehandelt werde.
b, Durchfuhr von Rindvieh von Kufstein über Rosenheim nach Salzburg.
8. 9. Auf der Eisenbahnlinie Kufstein via R0fenheim nah Salz: burg ist die Durhfuhx von Tiroler und Vorarlberger Rind- vieh untex folgenden Bedingungen gesigttet ;