1882 / 16 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jan 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Velgien. Brüssel, 15. Januar. (Cöln. Ztg.) Der Finanz-Minister hat der Deputirtenkammer einen Geseßentwurf zugehcn lassen, der den Zweck hat, unter staat- liher Bürgschaft die allgemeine Sparkasse für den bäuer- lihen Kredit nußbar zu machen und das in der Land- wirthschaft angelegte Kapital in einen gewissen Fluß zu bringen und aus seiner biëherigen Trägheit zu erlösen. Im Juni d. scheidet aus beiden Kammern verfassungs- gemäß die Hälfte der Mitglieder aus, so daß Neu- oder Wiederwahlen stattzufinden haben. Von den 33 Sena- toren, die austreten, gehören 22 der liberalen und 11 der katholischen Partei an ; von den 66 Deputirten sind 48 liberal und 18 klerikal; da aber wegen der Zunahme der Bevölkerung die Zweite Kammer 6 neue Sigze erhält, werden 72 Deputirte zu wählen sein. E

Großbritannien und Jrland. London, 17. Januar. (Allg. Corr.) Die Zeitungen zeigen offiziell den Wieder- zusammentritt sämmtlicher Kabinetsmitglieder zu Berathungen am- 20. d. M. in London an.

Wie die „Times“ erfährt, hat die Regierung die An- gelegenheit derjenigen irischen „Verdächtigen“, welche Parlanientsmitglieder find, sorgfältig erwogen und ist zu dem Entschlusse gelangt, daß die Lage der Führer ter Landliga feine Ausnahmebehandlung erheishe. Wie verlautet, beabsich- tigen die Anhänger Parnells im Hause der Gemeinen bald nah dem Wiederzusammentritt des Parlaments separate An- tröge bezüglih der Verdächtigen zu stellen. Da 400---600 „Verdächtige“ hinter Schloß und Riegel sigen, so dürften die vrländer, wenn sie ihre bisherige Absicht ausführen, einen beträchtlihen Theil der Zeit der Session in Anspruch nehmen.

Solite Bradlaugh seine angekündigte Absicht ausführen und beim Wiederzusammentritt des Parlaments die Zu- lassung zur Eidesleistung beanspruchen, dann wird Sir Stafford Northcote in seiner Eigenschaft als Führer der Opposition beantragen, daß ihm nicht gestattet werde, den Eid zu leisten. Die Regierung wird diesem Antrage mit der

»Previous question“ (Uebergang zur Tagesordnung) entgegen- treten. Es wird alsdann eine wichtige Debatte erwartet. Die Herzogin von Connaught hat eine gute Nacht verbraht, und der Zustand Jhrer Königlichen Hoheit ist völlig Auch die neugeborene Prinzessin befindet sih

befriedigend. ganz wohl.

Frankreich, Paris, 17. Januar. (Fr. Corr.) Jn der gesirigen Sißung der Deputirtenkammer machte der Kriegs-Minister wichtige Mittheilungen über die Neue- rungen in der Organisation der Armee, welhe er beabsichtigt. Sie sind in einer Reihe von Gesetzen enthlten, welche den Uebergang von dem alten zum neuen System durh- führen sollen. Das erste ist das Nekrutirungsgeseß. Der Dienst joll auf drei Jahre beschränkt werden, und dadurch sollen die militärischen Lasten glei&;mäßiger vertheilt werden.“

binden und ein stets shlagfertiges Corps zur Verfügung zu haben. Man muß auch den Fall ins Auge fassen, daß die Republik an einen geuebenen Punkte zu einer größeren An- strengung genöthigt ist, ohne daß sie alle ihre Kräfte ins Spiel bringen will; ein Geseß soll vorgelegt werden, um dite Regierung zu ermächtigen, die Neserven der aktiven und der Territorialarmee theilweise zu mobilisiren. Ein Geseß über die Verwaltung der Armee soll ebenfalls vorgelegt werden, bei dessen Ausarbeitung die Arbeiten des Parlaments in den leßten Jahren benußt sind. Das Geseß über das Avancement erfordert noch ein gewisses Vorstudium. Die Bildung einer Festungsartillerie s\oll Gegenstand einer besonderen Vorlage sein ebenso wie die Organisation der Equipirung, der Nemonte- bienst und die Regulirung der Ansprüche der a!ten Militärs auf Civilversorgung. Die Linke schien von diesen Ankündi- gungen sehr befriedigt zu sein.

_ 48, nuar. (W.- T: V) ‘Dis beiden Gruppen der Linken, die äußerste Linke und die radikale Linke, haben ih heute für die vollständige Re- vision der Verfassung ausgesprohen. Der „Télé- graphe“ glaubt zu wissen, daß ein UVeberlebender von der Mission Flatters ih gegenwärtig noch als Gefangener bei den Tuaregs befinde. Der „Temps“ exklärt das Ge- rücht, wonach die O st bahn:Gesellschaft sih zu der von der Regierung vorgeschlagenen Ermäßigung der Ta rife ver- stehen wolle, sür unbegründet.

Nach aus Tanger eingegangenen Nachrichten hat der Kaiser von Marokko auf die Vorstellungen Frankreichs energishe Maßregeln gegen alle A gitatoren beschlossen, welche auf marokkanischem Gebiete Einfälle gegen zu Algier gehörige Stämme organisiren.

19, JánUar, (W. T. B.) Die „Agence Havas“ meldet, die Unterzeihnung des englisch-französishen Handelsvertrages stehe nahe bevor.

Italien. Rom, 18, Januar. (W. T. B.) Jn der Kammer der Deputirten stellte Ricorti ein Jnter- pellationsverlangen in Betreff der auswärtigen Politik. Der Minister-Präsident Depretis sagte: er werde morgen antworten, ob das Ministerium die Interpellation annehme und event. für wann. Coppino legte den Bericht über die Wahlreform vor. Dieselbe wurde für Frei‘ag auf die Tagesordnung gefeßt. Sella legte sein Mandat als De- putirter nieder.

Türkei, Konstantinopel, 13. Januar, Die gestern an die türkischen Botschafter in Paris und London versandte Note lautet nach der „Cöln. Ztg.“:

„Ew. Excellenz weiß, daß die Generalfonsuln von England und Frankreich soeben gleichzeitig Sr. Hoheit dem Khedive in Verfolg der von ihren Regierungen empfangenen Weisungen gleihlautende Mit- theilungen gemacht baben.

Angesichts des Kaiserlichen Firmans, welchen die bobe Pforte in Betreff dicser Provinz (Egypten) promulgirte, sowie aub des Ver- fahrens der jüngsten Kaiserlich türkfishen Mission zeigt der Schritt der beiden Generalkonsuln, daß die wiederholten Versiche- rungea der Kaiserlichen Regierung nicht gewürdigt worden sind. Wir können demna nit den peinlichen Eindruck verhehlen, der daraus für uns resultirt ift, und füblen wir uns gezwungen, dem Gerechtig- kTeits- und Billigkeitsgefühl der britischen Regierung einige billige Bemerkungen über den Gegenstand zu unterbreiten.

Die Egypten gewährleisteten Privilegien zu {hüten und somit die Ordnung und Woblfahrt dieser Provinz siberzustellen, ist be- ständig der aufrihtige Wuns und das Interesse der Kaiserlichen Regierung gewesen, deren Anstrengungen bisber diesem Zweck ge- widmet waren. Wir glauben, es wird unmögli sein, das mindeste Material oder einen moralishen Beweis vom Gegentheil oder den [kleinsten inneren Umstand in Egypten, welcher

Anlaß zu derartigen HLefremdenden Versicherunçen (des assu- rances étrangères) geben fann, beizubringen. Folglich ist nichts vorhanden, was die Kollektivschritte rechtfertigen kann, wele soeben Sr. Hoheit Tewfik Pascha gegenüber ergriffen worden sind, zumal da Egypten einen integrirenden Theil der Besitunagen Sr. Majestät des Sultans bildet, und da die dem Khedive ertheilte Vol!- macht zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, im Falle dies nöthig sein sollte, und für die gute Verwaltung des Landes, sowie au die Stärkung seines Ansehens für diesen Zweck wesentli in den Bereich der Rechte und Prärogative der boben Pforte gehören. /

Von dem Augenblick ab, wo ein folher Schritt für nothwendig erachtet wurde, sceint cs uns ganz natürli, daß das Gutadten der fouveränen Macht vorher über den Gegenstand eingeholt, und dieser Weg allein hätte benußt werden sollen, um die gewünschten Er- klärungen und Versicherungen abzugeben. Darum halten wir uns für bercctigt, das dem Khedive gegenüber eingeshlagene Verfahren als saum gerecht (peu juste) zu betrachten, und die bobe Pforte sieht sich genöthigt, die Gründe zu ermitteln zu versuchen, welche die britische Regierung bewogen, si der Regierung von Frankreich in einer Maßregel anzu- \{ließen, welce sie als einen Eingriff in ihre Souveränetätsrecte über Egypten ansieht- : E

Die obenerwähnten Bemerkungen sind au der Kaiserlichen Botschaft in Paris übermittelt worden. Ich ersuche Erw. Excellenz, sih in dem obigen Sinne Sr. Excellenz dem Minister der Auswär- tigen Angelegenheiten gegenüber zu äußern mit solchen weiteren Aus- führungen, die Sie für angezeigt erachten dürften, und Sr. ECrcellenz hervorzuheben, wie gebieterisch nothwendig es für uns ist, Erklärungen und Versicherungen zu empfangen, welche die Kaiserliche Regierung aus der \chwierigen Lage befreien dürften, in der sie si in Folge der jüngsten Vorgänge in Kairo befindet.“ :

Aus Paris, 18. Januar, berihiet „W. T. B.: Der „Temps“ tritt den Ausführungen der türkischen Note entgegen und findet die Haltung der Regierungen von Frankrei und von England gegenüter Egypten volikommen gereh¿fertigt durch die militärischen Pronunciamentos, welche das notorische Ne- sultat der Zutriguen Konsftantinopels seien.

19, Zanuar. (W. T. B.) Auf die Note der Pforte vom 13. d. bezüglih Egyptens sind, dem Vernehmen nach, von den Kabineten zu Rom, Wien und (H P-tersburg Ant- worten eingegangen, welche von der Pforte für befriedigend erachtet würden.

Däuemark. Kopenhagen, 16. Januar. (Hamb, Corr.) Nach Erledigung der ersten Lesung der beiden Gesch- entwürfe, betreffend Zoll- und Schisfsabgaben und be- treffend Bran ntweinsSabgaben, schritt das Landsthing heute zur ersten Lesung des enger Verbindung mit den beiden vorgenanuten Entwürfen stehenden Entwurfs eines Gesetzes über eine Viersteuer. Von den Nednern sprachen sih Fallesen und Harald Hansen gegen die beantragte Art ‘der Besteuerung aus; die beantragte Steuer sei nämlich eine Malz-, keine Viersteuer. Jn anderen Ländern, so D il E"gland, habe man die Malzsteuer abgeschafft. Man besteuere „l&p in England das halbfertige Produkt, in Amerika das

f e; in leßterem Lande werde die Kontrole bequem durch Andererseits, fuhr der Kriegs-Minister fort, haven die À

jüngsten Ereignisse im Norden Afrikas die Notdwendigkeit barz- wiesen, die algerische Armee mit solideren Elementen zu ve114

‘reimarkensystem geübt. Auch wünschten bcide Redner wei\yöbere Besteuerung als die beantragte; sie wollen die «xe Bier mit 4 Kronen besteuert wissen, was eine Ein- nahme von 11/, Mill. Kronen ergeben würde, während die beantragte Steuer nur ca. 600 000 Kronen eintragen werde und einen großen Kontrolapparat erfordere.

Süd-Amerika. (W. T, D) Das Reutersche Bureau“ meldet aus Buenos-Ayrcs, vom 17. d. M.: Eine Depesche aus Valparaifock.meldeë den Absc;luß des Friédensvertrages zwischen Chile und Bolivia. Die Friedensbedingungen sollen u. A. darin bestehen, daß A Küstengebiet abtrete und seine Beziehungen zu Peru abbreche.

Afrika. Egypten. Aus Paris, 9. Januar, meldet B L Nachrichten aus Kairo zufolge besteht die Notablenkammer darauf, das Budget zu votiren.

Zeitungsstimmen.

Wie der „F reiburger Bote“ berichtet, ist am 12. d, M. aus Freiburg nachstehende Zustimmungsadresse an den Reichs- kanzler abgesandt worden:

„Durchlauchtigster Fürst ! Hochgebietender Kanzler des Deutschen Reichs !

Die unterzeichneten Bewohner der Stadt Freiburg i. S{[., welche voll Vertrauen auf Ew. Durchlaucbt blicken und voll Dank sind für Ew. Durcblaucbt Festhalten an der auf das Heil unseres deutschen Vaterlandes gerichteten sozialen Politik, wollen nit zurü- stehen, wo es gilt, in dem Kampfe gegen eine fruchtlose und negi- rende Oppositon Zeugniß abzulegen, daß sie mit vielen Tausenden deutscher Männer unserem großen Kanzler lreu und fest zur Seite stehen. Hocberfreut und gehoben durch das Bewußtsein, daß zwischen Sr. Majestät dem Kaiser und dem Ersten Rathe der Krone eine völlige Uebereinstimmung in der inneren Politik herrs{t, bitten wir Ew. Dur(blaucbt ehrerbietigst, der Dolmetsc dieser unserer Gefüble und Gesinnungen bei Sr. Majestät unserem Allergnädigsten Kaiser und Hercn sein zu wollen und verharren

Ew. Durc{blaucbt ; treu ergebene E : (folgen die Unterschriften), Dié Adresse war, wie der „Freiburger Bote“ hinzusügt, mit 283 Unterschriften versehen.

_ DE „Tribüne“ schreibt man vom westfälishen Eisenmarkt:

Die Lage der Eisenindustrie ist als eine ret solide zu bezeidnen, da in hiesigem Distrikt die Spekulation fast gar nit ins Geschäft eingetreten ist, vielmehr der wirklihe Bedarf den Abs{bluß von Kon- trakten regelt. Hier sowobl als im Siegerlande und Nassau sind die Hocbofenwerke fast sämmtli auf längere Zeit engagirt. Transaktionen ommen daher wenig vor. Am stärksten ist naturgemäß der Absatz in Puddel-Roheisen. Doch findet au Spiegel-, Bessemer- und Gießerei- Roheisen guten Abgang. Auf den Walzwerken nimmt das Eintreffen von Ordres einen befriedigenden Verlauf. Die Stahlindustrie hat unler allen Branchen wohl die stärksten Engagements auf uweisen und es giebt Werke, die bis in das Jahr 1883 hinein Ordres zu Nota haben. In den Fabriken für rollendes Eisenbahnmaterial herrs{t alcifalls seit einigen Monaten eine zufriedenstellende Thätigkeit. Die Kleineisen- ¡eug-, Kleineisen- und Stablwaaren- Fabriken sind sehr stark engagirt. Auf den Maschinenfabriken, Gießereien und Kesselshmieden treffen die Ordres in befriedigendem Maße ein. Man hat si eben all- mählich in den diversen industriellen Branben dazu bequemt, resp. dazu bequemen müssen, die nöthigen größeren Reparaturen und Neu- anscbaffungen an Maschinen, Dampfkesseln 2c. vorzunehmen. Für die Brückenbau-Anstalten, die allerdings auc an der durch{ Neubeschaffun- gen von eisernen Dach- 2c. Eisenkonstruktionen hervorgerufenen Mehr-

beshäftigung partizipiren, bleiben die Auksichten jedod immer noch wenig günstig.

Der „Reichsbot e“ schreibt :

Aus den uns vorliegenden Protokollen über die am 16. Dezember v. I. zu Berlin abgehaltene Generalfonferenz der deuts{en Eisen- bahnverwaltungen haben wir ersehen, wie die deutschen Staatsbahn- verwaltungen die Interessen des allgemeinen Verkehrs und des Handels und der Industrie auf das wärmste und erfolgreichste ver- treten haben. So befürworteten gleih bei dem ersten Gegenstande der Tagesordnung die preußisben Staatsbahnen, daß der der ständigen Tarifkommission beigeordnete Verkehrsaus\{uß auch in den den Personen- und Gepäckverkehr betreffenden Angelegenheiten hbinzu- gezogen werden folle, weil es erwüns@t scheine, auch in diesen Fragen nit ohne Mitwirkung der Verkehrsinteressenten zu entscheiden. Leider wurden hier die preußis{hen Staatsbahnen überstimmt. Unter den zahlreichen materiellen Anträgen auf Aenderung der Tarifvorschriften und der Güterklassifikation befanden sich viele, in welchen son die Tarifkommission Verkehrêerleihterungen befürwortete. Ein Antrag der württembergischen Staatsbahn, für die Tarifirung von Wolle günstigere Bestimmungey einzuführen, war jedoch von der Tariffom- mission abgelehnt. Das Eintreten der preußischen Staatsbahnen für den Antrag hatte die Annahme desselben in der Generalkonferenz zur Folge. Einen ähnlicben Verlauf hatte die Berathung der Kom- mission über die Position Samen und Sämereien in Decken und Tonnen. Auch hier gelang es, ein den In- teressenten, den Landwirthen hauptsählih im Süden und Westen Deutschlands weniger günstiges Votum der Tarifkommission durch die Generalkonferenz zu beseitigen und die Wünsche der Landwirthschaft zu befriedigen. Von besonderer Wichtigkeit waren die Berathungen über die Position Eisen und Stahl der Spezialtarife 2 und 3. Aus den industriellen und wirthschaftlichen Kreisen Nheinlands und West- falens waren Anträge auf eine andere, den gegenwärtigen Fabri- kationéverhältnissen mebr entsprehende Nomenklatur dieser Artikel bervorgegangen. Die Königlichen Direktionen in Elberfeld, Cöln und E hatten fich dieser Anträge angenommen und dieselben aben zugleißch mit anderen Wünschen aus den indu- strielen Kreisen lange Zeit die Tarifkommission beschäf- tigt. Die f\chlicßlicen Anträge dieser Kommission blieben indeß hinter den Wünschen der Industrie in wichtigen Punkten zurü. E8 gelang den Staatsbahnen in der Generalkonferenz ein zustimmen- des Votum füc ihre Anträge zu erzielen. Von besonderer Wichtigkeit ist die von der Generalfkonferenz beschlossene Gleichstellung der ver- zinkten mit den nit verzinkten Halbfabrikaten des Spezialtarifs 2, fernerhin die Gleichstellung auc der verkupferten Eisen- und Stahl- drähte mit den Drähten ohne Metallüberzug; endlich die Aufnahme des Artifels Weißblech im Spezialtarif 2. Durch letztere Deklassifi- tation fand ein seit Jahren auf der Tageëordnung stehender Antrag der württembergischen Staatsbahn die gewünschte Erledigung, indem die preußischen Bahnen für denselben stimmten, Die Beschlüsse be- dürfen zu ihrer Perfektion in der nunmehr folgenden schriftlichen Ab- stimmung der Zustimmung von ‘/5 der vertretenen Stimmen, so daß die Annahme der Beschlüsse noch nicht als völlig gesichert angesehen werden kann.

Nr 1 des Marineverordnungsblatts hat folgenden Inhalt: Unteroffizierbenennung. Marineakademie. Scerecht. Zeugnisse für Militärpflichtige. Lebensverficherungsanstalt. Dienstzeitberechnung. Tauwerksgegenstände. Verwundeten- tran8port. Anstrich von Geschützen. Personalveränderungen. Benathrichtigungen.

Nr. 1 des Cisenbahn-Verordnungs-Blatts hat folgen- den Inhalt; Allerhöcste Konzessionsurkunde, betr. den Bau und Be- trieb einer Eisenbahn von Dürrgoy über Klettendorf, Koberwitz nach Zoptken mit Abzweigung nach Ströbel dur die Oberschlesicbe Eisen- bahngesellshaft. Vom 28. Dezember 1881, Allerhöchste Kon- zessionsurkunde, betr. den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Orzeshe nah Solrau durch die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft. Vom 28, . Dezember 1881. Allerhöcbstes Privilegium wegen Emission von 3000000 4 4 prozentiger Prioritätsobligationen der Nordhausen-Erfurter Eifenbahngesellshaft. Vom 28, Dezember 1881. Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten : 1) vom 22. De- zember 1881, betr. Berechnung der Zeitmicthe für Wagenabtheilun- gen, welche, ohne für den Postdienst eingeritet zu sein, zur regel- mäßigen Beförderung von Postsendungen benußt werden, 2) vom 28. Dezember 1881, betr. Befähigung und Anstellung der Bau-Auf- sichtssbeamten in Gemäßheit der Verori- nung vom 21. Dezem- ber 1846, (G. S, 1847 S. 21), 3) vom 9. Januar 1882, betr. Be- nußung von Güterzügen zur Weiterbeförderung von Reisenden bei verfebltem Zugansch{luß, 4) vom 11. Januar 1882, betr. Beschaffung von Betriebsmitteln. Nachrichten,

Landtags- Angelegenheiten.

Dem Herrenhause isl folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren S taatsbeamten, vorgelegt worden.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordaen mit Zustimmung beider Häuser dcs Landtags der Monardcie, was folgt:

S L

Unmittelbare Staatsbeamte, welcbe Diensteinkommen oder Warte- geld aus der Staatskasse beziehen und welcben beim Eintritt der Vor- auéselzungen der Verseßung in den Rubestand nah Erfüllung der ctr- sorderlihen Dienstzeit Pension aus der Staatskasse gebühren würde, sowie in den Rubestand verseß:te unmittelbare Staatsbeamte, nele kraft gesetzlichen Anspruc6s oder auf Grund des 8. 7 des Pensions- gesetzes vom 27. März 1872 (Geselz-Sammlung Seite 268) lebenês- länglidbe Pension aus der Staatékasse beziehen, sind verpflibtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Staatskasse zu entricten.

Diese Verpflichtung erstreckt sid nit auf

1) Beamte, denen ein Penfionsanspruch nur auf Grund der Vorschrift in dem zweiten Absate des 8. 3 der Verordnung vom 6, Mai 1867 (Gesetz Sammlung Seite 713) zusteht;

2) Beamte, welcbe nur nebenamtlich im Staatsdienst angestellt sind;

3) diejenigen Beamten, welche nur auf Grund des 8. 79 des Ge- setzes, betreffend die Verfassung und Ver valtung der Städte und Fledea in der Provinz Scbleêwig-Holstein, vom 14. April 1869 (Geses-Sammlung Seite 589) cin Einkommen aus der Staatskasse eziehen;

4) die mit Bewilligung von Wartegeld oder Pension aus einer der unter Kffer 1 bis 3 bezeibneten Stellungen ausgeschiedenen, sowie diejenigen Beamten, welche nur auf Grund einer nach dem ersten Absatz des 8 36 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 in Kraft gebliebenen Zusicherung eine Pension aus der Staatskasse beziehen.

G. 2.

Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen ver flihteten Beamten na der Kabinets- ordre vom 27. April 1816 (C eseßz-Sammlung Seite 134), dem Ge- seße vom 6. Februar 1881, betreffend die Zahlung der Beamten- gchälter und Bestimmungen über das Gnadenquartal (Geset-Samm- lung Seite 17), sowie dem 8, 31 des Pensionegesetzes vom 27. März 1872 gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljährlihen Ge- halts oder Wartegeldes beziehungéweise der einmonatlicen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge gleich- falls zu entriten.

3

Die Wittwen- und Waisengeldbciträge betragen jährlid 3 %, des „pensionsfähigen Diensteink'ommenk, des Wartegeldes oder der Pension mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9000 M

des pensionsfähizen Dieasteinko:nmen5 oder Wartezzlde3 und von 5009 M der Pension übersteigende Betcag nicht beitragspflihtig ift.

Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Theilbeträgen erboben, in welchen das Diensteinkommen, das Warte- eld oder die Pension zahlbar ist. Die Echebung erfolgt durch Ein- Etlticrs cines entsprechenLen Theils dieser Bezüge, wenn und în- soweit dieselben zur Dekung der Beiträge ausreichen. Andernfalls {ind leßtere vierteljährlich i:n Voraus an die Staatskasse einzuzablen.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen und Waisen- geldbeiträge erlischt:

1) mit dem Tode d:8 Beamten, vorbehaltlich der im S S deer troffenen Bestimmungen ;

2) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste \heidet oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste ent- Tassen wird;

3) wenn der Beamte in den Nuhestand verseßt und ibm auf Grund des §8. 7 des Pensionsgeset:2es vom 27. März 1872 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist;

4) für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unver- heirathete eheliche oder durch nachgefolate Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den NRuhe- stand ;

3) für den Ppensionirten Beamten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Vorausfetzung zu- trifft. Durch eine nach der Pensionirung ges{lossene Che oder dur das Vorhandensein von Kindern aus ciner folchen wird das Erlöschen der Verpflichtung nicht gehindert.

S 6:

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionirten Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nahgefolgte Ehe legitiinirte Kinder unter 18 Jahren be- fißen, find von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge

befreit. Eine nach der Pensionirung ges{lossene Che, sowie Kinder aus einer folchen fomnmen A niht in Betracht. A

Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachge- folgte Che legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Ent- richtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflihteten Beamten erhalten aus der Staatskasse Witiwen- und Waiisengeld nach Maß- gabe der nachfolgenden Bestimmungen.

O!

Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pen- fion, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewefen sein würde, wenn er am Todestage in den Nuhestand verseßt wäre.

Das Wittwengeld soll jedo, vorbehaltlich der im S. 10 verord- neten Beschränkung, mindestens 160 betragen und 1600 nicht übersteigen,

S9

Das Waisengeld beträgt:

1) für Kinder, deren Mutter lebt ind zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;

2) für Kinder, deren Mutter niht mehr lebt, oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, cin Drittel des P E La jedes Kind.

Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene be- rechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen feîn würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand verseßt wäre.

Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld verhältnißmäßig Jes,

Bei dem Ausscheiden eines Witktwen- und Waisengeldberechtigten erhöht sih das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berech- tigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen na den SS. 8 bis 10 gebührenden Beträge befinden,

N

War die Wittwe mehr als “15 Jahre jünger als der Verstor- bene, so wird das nach Maßgabe der S8. 8 und 10 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersuntershiedes über 15 bis eins{ließlich 25 Fahre um 1/90 gekürzt.

Auf den nach 8. 9 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes

find diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. S 13

De 40

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe ten Bezug des Wittwengeldes zu ver- {chaffen.

G „r: M Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld baben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus solcher Ebe, welche crst nah der Verseßung des Beamten in den Ruhestand geschlofen ist.

geo 8. 14

Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeld- beiträgen verpflihteter Beamter , welcbem , wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des S. 7 des Pensionsgesetzes vom 27, März 1872 eine Pension bâtte be villigt werden können, fo kann der Wittwe und den Waisen desselben von dem Departements- hef in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister Wittwen- und Waisen- geld bewilligt werden. S

Stirbt cin zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeld beiträgen verpflihteter Beamter, welcchbem na den 88. 18 und 19 des Pensionsgesctes vom 27, März 1872 im Falle seiner Versetzung in den Nuhestand die Anrenung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden lönnen, so ist der De- partementschef in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister befuat, eine folde Anrebnung auch bei Festsebung des Wittwen- und Waisen- geldes zuzulassen,

8. 15,

Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem

Ablauf des Gnadenqguartals oder des Gnadenmonats, L L

Das Wittwen- und Waisengeld wird monatli im Voraus ge- zahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt der De- partementêcef, welcer die Befugniß zu solcer Bestimmung auf die Provinzialbehörde übertragen fann. A E

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerenet, zum Vortheile der Staatskasse. 5

S T7,

Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlider Wirkung

wed er abgetreten noh verpfändet oder sonst übertragen werden. 8. 18,

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: ]

: N für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in wel- hem er si verheirathet oder stirbt; N i :

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18, Lebensjahr vollendet.

&. 19,

Das- Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das Deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

8. 20,

Mit den aus §. 14 si ergebenden Maßgaben erfolgt die Be- stimmung darüber, ob und welchbes Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen cines Beamten zusteht, dur den Departe- mentschef, welcher die Befugniß zu sol{e Bestimmung auf die Pro- vinzialbehörde übertragen fann.

Die Beschreituna des Rechtêwcg:2 stebt den Betbeiligten nur

gegen die Bestimnung des Depa tementéchefs innerhalb sechs Mo-

naten, nahdem ihnen dieselbe befannt gemacht worden, ofen. 1 18 Die Vorschriften: 1) der SS. 10 und 12 des dänis#en Peusionsgesetzes vom 24. Fes bruar 1858, 2) des dritten Theils des furbessiscen Staatsdienstgesetzes vom 8. März 1831, 3) der S8. 28 ff. des Staatsdieneredifts für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringeu vom 20. August 1831 und der S8. 26 f. der Dienstpyragmatik für das Fürstenthum Hoßen- zollern-Hecingen vom 11. Oktober 1843, treten fär die zum Bezuge des in den S8. 7 ff. diefes Gesetzes be- stimmten Witlwen- und Waisengel!des Berechtigten mit der Maßgabe außer Kraft, daß das demfelben zu bewilligende Wittwen- oder Waisengeld nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben darf, welcher ibnen nah den vorstehend unter Ziffer 1 bis 3 bezeihneten Vor- riften aus der Staatskasse bätte PEOIige werden müsse.

Der Beitritt zu der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ist den nach 8. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waifengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, sowie den Beamten des Deutschen Neichs nit ferner gestattet.

Biejenigen nach 8, 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisfen- geldbeiträgen verpflichteten Beamten, welhe Mitglieder einer Militär- oder Staatsbeamten-Wittwenkasse oder einer sonstigen Veranstaltung des Staats zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten und derselben nicht erst nach der Verkündigung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem JInkrafttreten dieses Gesekes dur eine schriftlihe Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 7 ff, bestimmte Wittwen- und Waifengeld verzichten, von Entrichtung der im 8. 3 bestimmten Wittwen- und Wailengeldbeiträge befreit. Andernfalls sind sie be- rechtigt, aus der Landeéanftalt auszuscheiden.

Diese Bestimmungen finden finngemäße Anwendung auf die Mit- glieder der Veamtenpensionskafsen bei den vom Staate erworbenen Privateifenbahnen einschließlich der Unterstüßungsfkasse der Angestellten der Cöln-Mindener Cisenbahn, ferner der Berliner allgemeinen Witt- wenpensions- und Unterstütungskasse sowie auf diejenigen Beamten, welce wegen ihrer Angehörigkeit zu einer anderen Privatversicherungs- gesellschaft von der ibnen font obliegenden Verpflichtung zur Theil- nahme an einer der im ersten Absatz bezeichneten Anstalten entbunden oder nah Anordnung ihrer vorgeseßten Behörde zum Zwecke der Ver- forgung ihrer Ehefrau für den Fall ihres Todes einer Privatversiche- rung gesellschaft beigetreten und noch zur Zeit des Inkrafttretens dieses sGeseßes Mitglieder der O sind.

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___ Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Lehrer an den höheren und niederen Unterrichtsanstalten der Unterrichtsverw altung mit Ausnahme der technishen Hochschulen nicht anwendbar. Die anderweit geseßliche Regelung der Fürsorge für die Wittwen und Waisen derselben bleibt R 25 Dieses Gesetz tritt am 1. Îuli 1882 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Beglaubigt: Der Finanz-Minister. Bitter.

Dem Herrenhause liegt folgender Entwurf eines G e- seßes, betreffend eine Abänderung der Grundbuchord- nung, vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

‘erordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

In der Grundbuchordnung vom 5. Mái 1872 (Gesez-Samm- lung Seite 446) wird der F. 132 durch nachstehende Vorschriften

ersetzt: i S 1392;

Ist ein Grundbuch zerstört oder verloren gegangen, fo erfolgt dessen Wiederherstellung auf Grund einer Königlichen Verordnung.

In der Verordnung können zugleich in Betreff der Grundstücke, welche in dem zerstörten oder verloren gegangenen Grundbu ver- zeichnet gewesen sind, Bestimmungen erlassen werden :

1) für die Zeit bis zur Wiederherstellung des Grundbu{8, über die freiwillige Veräußerung, über die Belastung und über die Ein- tragung von Vormerkungen, sowie über die Feststellung eines Ver- zeichnisses der Personen, welche bei einer Zwangsversteigerung an Stelle der aus dem Grundbuch ersichtlihen Betheiligten zu berück- sichtigen sind ;

2) über die Amortisation der gleichzeitig mit dem Grundbuch zerstörten oder verloren gegangenen Hypothekenurkunden und Grund- \c{uldbriefe.

Urkundlich 2c.

Der Eingang der Begründung lautet :

Der §8. 132 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Ges. Samul. S. 446) bestimmt :

Sind die Grundbücher eines Orts oder Bezirks zerstört, oder verloren gegangen, so erfolgt deren Wiederherstellung auf Grund eines Gesetzes,

Seit Erlaß der Grundbuchordnung haben zu zwei Malen Ereig- nisse stattgefunden, welche die Anwendung dieser Vorschrift erforderli gemacht haben. Bei der Berathung jedes der beiden zur Abhülfe des eingetretenen Nothstandes erlassenen Gesetze aber hat si die Unzweck- mäßigkeit des jeßt vorgeschriebenen Weges empfindliÞ gemacbt und es ist darum auch bereits im Landtage auf das Bedürfniß einer Ab- änderung bingewiesen.!

Der Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1882/83 balanzirt in Einnabme und Ausgabe mit 939 806 617 M (gegen den laufenden Etat + 26 736 201 M). Von den Ausgaben sind 905 727 373 M (4+ 32 706 475 M) dauernde, und 34079 244 M (— 5970274 M) einmalige und außerordentlicbe.

Die einzelnen Einnahmekavitel sind 1) Domänen 29 260 510 4 (— 73339 M). 2) Forsten 51 587 000 MA (+41 087 000 M). 3) Erlôs von Ablösungen von Domänengefällen 2c. 3 000 000 A (— 300 000 A).

4) Direkte Steuern 144453 700 M (— 5030300 A. 5) Indirekte Steuern 98 562 000 4 (4- 3 411 900 M). 6) Lotterie 4 043 300 (+ 19900 M). 7) Scebandlungé- Institut 3 000000 M. (unverändert). 8) u. 8a.) Münzverwaltung 236 §20 M (4+ 2120 A6).

9) Verwaltung für Berge, Hütten- und Salinenwesen 92402677 M (+7030934 A). 10. —21) Für Rechnung des Staats verwaltete Eisenbabnen 369 150 547 M (+ 12 608 547 M).

22) Verschiedene Einnahmen der allgemeinen Finanzverwaltung 131417 865 M (4+ 6 617 420 M).

23) Gesetsaramlung-Amt 172 830 M (unverändert). 24) Deutscber Reichs- und Königlich Preußisher Staats-Anzeiger 503 500 M4 (+ 99 100 M). 25) Verschiedene Einnahmen des Staats-Ministe riums 12980 M (4 100 M).

26) Minifterium der Auêwärtigen Angelegenbeiten 4500 M (unverändert). T

27) Finanz-Ministerium 1 662219 M (+ 189 378 M).

28) Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Vai verwaltung 1 233 659 A (— 56 848 A).

29) Ministerium für Handel und Gewerbe 298 603 (— 4281 M.

30) Justiz-Ministerium 6 596 000 M (+ 1529 950 M.

31) Ministerium des Innern 3 M (— 81 857 A.

32) Ministerium für Landwirtbschaft 2c. landwirthscaftlide Verwaltung 2153000 M (— 72000 4). 43) Gefstütverwaltung |

1 847 340 M (4- 98 640 A4).

34) Ministerium der geistliben 2c. Angelegenheiten 2 333 813 M. (+ 29 161 M).

35) Kriegs-Ministerium 667 M4 (— 329 333 M).

Die dauernden Ausgaben sind:

1) Domänen 6675520 M (+66 350 M). 2—4) Forsten 30 025 006 A (—- 1 188 700 M). 5) Gentras[verwaltung der Domänen und Forften 419 369 M (4- 1900 M).

6) Direkte Steuern 10 203 090 (+181 052 M). 7) Sndirekte Steuern 60470 A (unverändert). 8) Provinzial-Steuerverwaltung

o M (+ 42 900 M). 9) Boll- und Steuererhebung 22 471 265 M 177415 M). 10) Allgemeine Ausgaben 2480 630 M 33 650 M). 11) Lotterie 89 600 A. (— 500 M). 12) Seehandlungsinfstitut 258 022 M 3) und 13a) Münzverwaltung 232 570 4 (— 1760 M).

14) Bergwerke 49 812 945 M (+ 4 769 094 M). 15) Hütten- werke 18 566 288 M. (+ 562 836 H). 16) Salzwerke 4 026 050 M (+ 337490 M), 17) Badeanstalten 137240 M (+ 8290 A). 18) Kommunionwerke 3067 400 Æ. (+ 70 329 M). 19) Minifte- rial-Abtheilung für das Bergwesen 179 280 M (unverändert). 20) Ober- Bergämter 1 241 450 4 (— 3965 M). 21) Bergtechnische Lehr- anstalten 399 020 M (+ 3380 M). 22) Sonstige Verwaltungs- und Betriebsausgaben 798 308 (+ 268 768 4 ).

23 bis 33) Für Rechnung des Staats verwaltete Eisenbahnen 266 687 286 A6 (— 131 807 M).

34) Zuschuß zur Rente des Kronfideilommikfonds 4 500 000 35—39) ODeffentlibe Schuld 106 974 000 J (+ 6613000 M.) 40) Landtag 1 381 150 Ma (+ 12120 M).

42) Beiträge zu den Ausgaben des Deutschen Reichs 59 226 528 M. (+ 19567 416 M). 43) Apanagen, Renten U. f. w. 73938 987 M“ (— 9735712 M).

44) Bureau des Staats-Ministeriums 298 610 M (+ 1200 4), 45) Staats-Archive 327 374 M (+ 29 618 M). 46) General- Ordens-Kommission 154010 M (— 6009 Æ). 47) Geb. Civil- Kabinet 114 580 M (#1200 A) 48) Ober-Rechnungskammer 674918 MÆ. (+ 21570 M). 49) Prüfungs-Kommisston für höhere Verwaltungsbeamte 2910 M (unverändert). 50) Disziplinarhof 10 770 M. (+ 360 M). 1) Gerichtshof zur Entscheidung der Koms- petenzkonflikte 8400 é (+- 100 A). D9) Geseß-Sammlungs-Amt 172 600 6 (unverändert). 53) Deutscher Reichs- und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger (incl. 37 940 = —+ 12940 M An- theil der deutschen Reichskasse an den Ueberschüsfen) 427 620 M (+4 33 220 M). 54) Landesvermessung 800 000 4 (unverändert).

99) Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten 90170 M (unverändert). 56) Gesandtschaften 410 409 (+ 90000 6).

2(—63) Finanz-Ministerium 36 768 613 M. (+ 212 826 Á.).

64 —066) Ministerium der öffentlichen Arbeiten 16 569 612 M (29040 0)!

67—70) Handels-Minijterium 1 541 075 A6 (+ 37 848 M).

71— 82) Justiz-Ministerium 78 853 700 „A (+ 5 301 600 At).

83— 98) Ministerium des Innern 40 403 936 M. (+ 340018 4).

99—107) Ministerium für Landwirthschaft 2c., landwirth\chaft- lihe Verwaltung 7477 655 M (+ 257 074 M). 108) Gestütver- waltung 3 963 9860 M (+ 532 070 M.)

109 -126) Minifterium der geistlichen 2c. Angelegenbeiten 50 733 621 M. (+ 1 022 648 M).

127) Kriegs-Ministerium 107 472 M (+ 20472 M).

Von den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben sind bestimmt für: :

1) das Finanz-Ministerium, Verwaltung der indirekten Steuern 339 000 M. (— 661 231 .).

2—4) Ministerium der öffentlichen Arbeiten 19 289 745 M. (— 4 861 470 4).

5) Handels-Ministerium 73 000 (+ 29 580 M).

6) Justiz-Ministerium 2 265 330 M (— 2120 015 16)

7) Ministerium des Innern 1 599 869 M. (+ 413 169 M4).

8—9a.) Ministerium für Landwirthschaft 3 912 00 M. (+ 1 184 800 At.)

10) Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten 6 620 300 M (+ 46 763 M).

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Im Verlage der Helwingscben Verlagsbuchhandlung (Theodor Mierzinsky, Königl. Hosbucbhändler) zu Hannover erscheint seit dem 1. Ja- nuar d. J. cine „Allgemeine ill ustrirte Militär-Zeitun g“. Wie der Prospekt ausführt, hat sich die Zeitung die löbliche Auf- gabe gestellt, mit Wort und Bild dafür zu wirken, daß in den weitesten Kreisen unseres deutschen Vaterlandes in Volk und Heer das Interesse und Verständniß für militärische Institutionen immer mehr geweckt und gehoben werde. „Mit Gott für Kaiser und Reich“ soll allezeit die Devise der Redaktion fein. Während die vorhandenen deutsden Militär-Zeitscriften überwiegend die Tendenz haben, nur belehrende fahwissenschaftlicbe Aufsätze zu bringen, die ledigli für cin ernstes Studium der Militärwissenschaften geeignet sind, will die „Allgemeine illustrirte Militär-Zeitung“ nit nur belehrend wirken, fondern in erster Linie ein Unterhaltungs- blatt sein, welcbes si, getreu der oben genannten Tendenz der Zeit- rift: „Der Verallgemeinerung militärischer Bildung und soldatiscben Geistes in weitesten Kreisen zu dienen“, nit allein an die Offizier- kreise wendet, sondern jedem Gebildeten, dem Deutscben wie dem Ausländer, eine avregende Lektüre zu bieten versprit. Die „Allge- meine illustrirte Militär-Zeitung“ will vornebmli ein würdiges Organ deutscher Heeres- und Kriegsgeschichte sein; doc versprit sie ihre Leser auch über alle wichtigen Vorgänge in den Armeen der anderen Völker einachend zu informiren Fragen der Politik, sowie jede Kritik bestehenter Verhältnisse, die dem Interesse unserer Armee und den maßgebenden Ansd auungen widerspreden, werden von vorn- herein ausges{lossen sein: dagegen sieht die Zeitschrift es als ibre Aufgabe an, die Traditionen unserer friegerishen Vergangenheit pietätvoll zu vflegen. Jenen echt soldatischen, ritterlihen Geift, der unsere Armee in rubmreicen Kriegen von Sieg zu Sieg geführt, will die Zeitschrift dur lebendige Schilderungen aus der deutschen Kriegs- und Heercsgescbicbte neuerer und âlterer Zeit, dur Biographien berühmter Feldherren und ähnliche Beiträge wahren und bohalten. Speziell dem Zwecke der Unterhaltung werden Romane, Novellen und Keuilletons dienen, wel{e ihrem Inhalt und ibrer Tendenz nad in gewissen Beziehungen zu militäriscen Ver- bältnissen stehen, zum Theil mit Jllustrationen. So soll der erste Jahrgang Erzäblungen von Johannes van Dewall, A. von Win- terfeldt, Emile Erhard, Fedor von Kör pen, Moritz von Reicbenbacþ, E. von Wald, Hans Wacwenbusen und anderen bekannten Autoren

i Hieran sollen sid Sc{ilderunaen {ließen aus der Kricgs- e, Feldzugserlebnißse, Berichte von Kriegsschauplätzen, Bilder

dem Friedenöleben unserer und der fremden Armeen, ibrer Uniformirung und Ausrüstung, fortlaufende Referate über die Bewaffnung der modernen Heere, Darstellungen größerer mili- tärisher Etablissements, neuer militär - technischer Erfindun- gen und ähnlihe Aufsäte, sämmtlib mit Illustrationen.

Für die JZllustrationen bat die Redaktion, wie dieselbe weiter im Prospelte mittheilt, bewährte Künstler gewonnen, u. A. die Pro- fessoren Camphausen, Anton von Werner. Georg Bleibtreu, Menzel, Burger, F. Barth (München) 2c. Alle bedeutsamen militärischen Vorgänge im Jn- und Autlande verspricht die Redaktion mit auf- merksamem Auge u verfolgen und eingehend darüber zu beribten. Ein besonderer Werth soll auf die Zusammenstellung aller militäris{- literarischen Neuigkeiten gelegt werden, sowie auf eine sa emäße Kritik der neu erschienenen und zur Besprechbung übersandten Werke. Berichte aus dem Gebiet des Renn- und Jagdsportes, vermiscte | Mittheilungen u. s. w. werden den weiteren Inhalt der Zeitscbrift bilden. | Die „Allgemeine illustrircte Militär-Zeitung* ersceint am 1. und 15, jeden Monats in der Stärke von 2 bis 3 Drudckbogen Folio- Formats und is durch alle Buchhandlungen und Postanstalten zum | Preise von 4 M 60 A pro Quartal zu bezichen.