1944 / 29 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Feb 1944 18:00:01 GMT) scan diff

1.

ür die ür die

Bad |

H.-R, register Wilheln deren F rich Wi getrage!

Bad

Berli Abt. 5) A 10

erlosche:

Berli Abt. 5

A A Herrmoa Die loschen. A9 Komma Die ist erlo Berli Abt.

A 92

loschen.

Berli Abt. 5t

B 50 Aktieng! Die (jeßt v von Sd

erlosche: A 10 bert B Die Mitinh A 10 und D Stadt Genera Die und W A: -30 Die Geschäf: A-- 35 Die loschen. A: 35 deutsche Die J delbach inhaber A 37 Die durch, i (Besellfd ditgesell „Lederf heim/Té wandelt loschen. T Die Christia A 461 „Fot“ Die jüngere Frankfu Werke Firma, B: B rungsa1 Frankfu Die ? loschen. B 411 mit bes Die loschen. B 87 Aktieng “Dia

/ \

erlosche!

Fürth A

A: 3:1 mechani Kasper Prokur

GöÖpPp

Am Bhme, ( des Her

erlosche1

G

Die L

Die

ausfalls geleistete Unterkunft und Verpflegung auteil- mäßig anzurechnen und fie nux insoweit 1n bar auszu- zahlen, als sie diese Kosten übersteigt. Für die Be- wertung der den Ostarbeitern geleisteten Unterkunft und Verpflegung sind dabei die Säße maßgebend, die in der Entgelttabelle allgemein oder gemäß § 3 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 5. April 1943 gesondert bestimmt find. Regelmaßig gilt bei täglicher Lohnzahlung ein Saß von 1,50 R.

Die Ostarbeitevabgabe (Spakte 5 der Entgelttabelle) i} vom Unternehmer in gleicher Weise zu zahlen, wie wenn ein Arbeitsausfall nicht eingetreten wäre. Sie wird bei der Erstattung an den Unternehmer vom Arbeitsamt berüdsichtigt.

Um die Abrechnungen in den Lohubüros zu vereinheit- lichen und zu erleichtern, erstattet das Arbeitsamt dem Unternehmer den auf die Ausfallstunden entfallenden Anteil des vergleichbaven Bruttoklohnes (Spakte 1 der Entgelttabelle), der für die Einstufung des Ostarbeiters maßgebend ist. Damit ift die Vergütung und die antei- lige Ostarbeiterabgabe evstattet.

Bei der Ermittlung des vexgleichbaven Bruttolohns kann der Betrieb für die von tkhm beschäftigten Ostarbeiter, ge- iwxeunt nah männlichen und weiblichen Arbeitskräften, statt der Einzelberechnung, in gleicher Wetfe einen Durchschnitts- bruttolohn zugrunde legen, wie dies in Nr. 11 Abs. 2 Buchst. C auch für andere Arbeitskräfte zugelassen ist.

Beifpiekle

a) Tägliche Lohnzahlung:

Maßgebliche Gesamtarbeitszeit . . 9 Stunden Vergletichbarer Bruttolohn hierfür 4,50 RA Tatsächliche Arbeitszeit e Sünden Ausfallende Arbeitszeit... 14 Stunden Der Unternehmer hat für den Oftarbeiter zu zahlen: a) Ostarbeiterentgelt i 3,15 BAM b) Ostarbeiterabgabe 1,35 RA

Von Arbeitsamt zu zahlender Erstattungs- betrag (4,50 RAM : 9 =) 0,50 RA X 1% =

b) Wöchentliche Lohnzahlung: i Maßgebliche wöchentliche Gesamtarbeits- L A oe Cinten Vergleichbarer Bruttolohn hierfür 31,20 RAM Tatsächliche Arbeitszeit . 39 Stunden Ausfallende Arbeitszett 13 Stunden

Der Unternehmer hat für den Ostavbeiter zu zahlen:

a) Ostarbeiterentgelt 22.05 A b) Ostarbeiterabgabe 945 RAM

Vom Arbeitsamt zu zahlender Erstattungs- betrag (31,20 R.MÆ : 52 =) 0,60 RAX 13= 7,80 RA.

27. Heimarbeiter

Für Heimarbeiter gikt folgendes:

a) Die Erstattung der Lohnausfälle, die uur durch einen Fliegeralarm verursacht sind, erfolgt bei Heimarbeitern in derjelben Weise wie bei sonstigen Arbeitern. Für dieje Erstattung sind somit nur die Arbeitsämter zu- ständig. Zu beachten ist, daß für Heimarbeiter die Mog- lichkeit der Nacharbeit für die ausgefallenen Arbeits- stunden vielfach in noch größerem Umfang besteht als für Betrtebsarbeiter, da der Heimarbeiter regelmäßig an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden ift.

Die Erstaitungsanträge für den Heimarbeiter sind in der vorgeschriebenen Weise durch den Betrieb in all den Fällen dem Arbeitsamt einzureichen, in denen der Heim- arbeiter nur für einen Betrieb tätig ist. Ft der Heim-

+ avbeiter für mehrere Betrjebe tätig, so bin ich damit einverstanden, daß er selbst die Erstattungsanträge für sich und die von ihm beschäftigten Arbeitskräfte unmittel- bar dem Arbeitsamt scines Wohnsißes einreicht.

b) Dagegen greift bei Fliegershäden für Heimarbeiter ein von der für Arbeiter getroffenen Regelung abweichendes Verfahren in denjenigen Fällen Plaß, in denen durch einen Fliegerangriff die Betriebsftätte des Heimarbeiters selbst beschädigt oder zerstört worden ist und der Heim- arbeiter wegen der dadurch bedingten zeitweifen Unmög- lichkeit der Nußung seiner eigenen Arbeitsstätte vorüber- gehend einen Lohnausfa!ll erleidet. Dieser Lohnausfall wird den Heimarbeitern ebenso wie seine sonstigen Nubungsschäden nur durch die zuständige Feststellungs- behörde gemäß der Zweiten Anordnung des Reichs- ministers des Funern über die Entschädigung von Nußunagsschäden (Allgemeine Richtlinien) vom 23. April 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 108, Reichsministe- vialblatt S. 87, RMBliV. S. 774), alfo nicht durch das Arbeitsamt erseßt, da es sich insoweit um einen unmittel- baren Nußungsschaden handelt. Die Heimarbeiterx sind somit bei einer Beschädigung ihrer Wohnuug, die gleich- zeïtig mit einer Beschädigung threr Betriebsstätte ver- bunden ift, auch wegen der damit etwa verbundenen Lohnausfälle von dem Arbeitsamt an die Feststellungs- behörde zu verweisen. . Damit ein anderweitiger Arbeits- einsaß der Heimarbeiter während der Zeit, in der sie infolge Beschädigung ihrer Betriebsstätte unfreiwillig fern müssen, gesichert tf, müsjen die Feststellungs- behörden den Heimarbeitern die Auflage machen, sich für diese Zeit beim Arbeitsamt - zum anderweitigen Arbeitseinsaß zu melden. Diese Regelung greift jedoch wie bemerkt, nur Plaß, wenn die Betriebsstätte des „Heimarbeiters beschädigt oder mitbeschädigt ist. Fst nicht die Betriebsstätte des Heimarbeiters, sondern der Be- trieb beschädigt, für den der Heimarbeiter arbeitet, jo erfolgt die Erstattung des Lohnausfalls des Heimarbeiters durch das Arbeitsamt nah den allgemeinen Vorschriften.

28. Lehrlinge uud Anlernklinge

Lehrlinge und Anlexnlinge stehen zwar in keinem Arhbeits- verhältnis, sondern in ernem Berufserziehungsverhältnis; die den Lehrlingen und Anlecnlingen vom Unternehmer ge- währte Geld- und Sachleistung ist kein Arbeitsengelt, sondern eime Erziehungsbeihilfe. Mit Rücksicht darauf jedoch, daß der Unternehmer bei Fliegeralarm und Fliegerschäden diese Letstungen ohne Gegenleistung des Lehrlings (Anlernlings)

0,75 RA

durch Arbeit fortzahlen muß, bin ih damit einverstanden, daß Anträge auf Erstattung der Erzichungsbeihilfe bei Arbeits- ausfällen infolge von Fliegeralarm oder Fliegerschäden von |

__ Reichs- nd Staat8anzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1944. S. 4

den Avbeitsämteru ebenso wie Anträge auf Erstattung vou Lohnausfällen von Arbeitern oder Angestellten behandelt werden. Die Erziehungsbeihilfen dürfen deshalb für die er- stattungsfähigen Ausfallzeiten in dem Betrag aufgenommen iverden, der von den Unternehmern bei Flicegeralarm oder Fliegerschäden für ihre Gefolgschaftsmitglieder beim Avbeits- amt zur Erstattung angemeldet wird. 29. Oeffentlihe Verwaltungen und Betriebe

Vergütungen, die öffentliche Verwaltungen oder Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a und þ des Geseßes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Be- trieben vom 2838. März 1934 (RGBl. 1 S. 220,- RABl. S. 1 72) an ihre Arbeiter oder Angestellten für Lohnausfälle bei Fliegeralarm oder Fliegerschäden gezahlt haben, werden vom Arbeitsamt nicht erstattet.

30. Verhältuis zur Kriegssachschädenregelung

Für den gleichen Personenkreis, für den die Lohnausfälle bei Fliegeralarm und Fliegerschäden nah diesem Erlaß vom Arbeitsamt erstattet werden, kann ein Ersaß für Lohnaus- fälle nah der Zweiten Nußungsschädenanordnung des Reichs- ministers des Junern vom 25. April 1941 (Deutscher Reichs- anzeiger Nx. 108/41 RMBl. S. 87 —) nicht gefovdert werden (MBliV. S. 774). Eine Nußungsschädenbethilfe an die Betriebe für solche Lohnaufwendungen nach dex Dritten Nuzungsschädenanordnung des Reichsministers des Fnnern vom 23. April 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 108/41 RMBLl. S. 90 MBliV. S. 778) oder nah der 7. Nuzungsschädenanorduung des Reichsministers des Jünern vom 14. Jubi 1943 (RMBl. S. 188) wird nicht gewährt. Entsprechendès gilt für die erhöhten Fahrtkosten (vgl. Nr. 36). Auf Lohnausfälle einschließlich erhöhter Fahrt- kosten der Schiffsmannschaft von Binnen- und Seeschiffen bei Fliegeralarm oder Fliegerschäden findet dieser Erlaß keine Anwendung.

H. Erftattungsfähige Beträge 31. Bei Arbeitern

Arbeiter haben bei Lohnausfällen, die fie durch Flieger- alarm oder Fliegerschäden in den erstattungsfähigen Ausfall-

zeiten erleiden, Anspruch auf Gewährung einer Vergütung, |

die der Unternehmer zu zahlen hat. Die Vergütung ist gleich dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Bezügen, die der Arbeiter ohne den Arbeitsausfall erzielt hâtte. Die Ver- qütung trägt der Reichsstok für Arbeitseinsaß; sie wird dem Unternehmer auf Antrag vom Arbeitsamt erstattet.

32. Vei Angestellten

Für Angestellte gilt folgendes: ,

a) Soweit in einem Kalendermonat für den Angestellten infolge von Fliegeralarm oder Fliegerschäden oder von beiden nicht mehr als 24 Arbeitsstunden ausgefallen sind, hat der Angestellte Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts und der sonstigen Bezüge, die er ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, gegen den Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfall iufolge ein und desselben Fliegeralarms oder Fliegerschadens in zwei aufeinander folgenden Monaten „ein- tritt; für jeden Kalendermonat sind dann je 24 Ausfal- stunden vom Unternehmer aus eigenen Mitteln zu tragen. Bei Halbtagsarbeit oder stundenweiser Beschäftigung besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für drei Arbetts- tage.

b) Sind in einem Kalendermonat für den Angestellten infolge von Fliegeralarm oder Fliegerschäden oder von beiden mehr als 24 Arbeitsstunden ausgefallen, so ‘hat er außer dem Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts für die ersten 24 Ausfallstunden gemäß Buchst. a einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, die ebenfalls der Unternehmer zu zahlen hat, für die weiteren Ausfallstunden.

Die Vergütung is gleih dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Bezügen, die der Angestellte ohne den Arbeitsaus- fall erzieli hätte. Die Vergütung trägt der Reichsftock für Arbeitseinsaß; sie wird dem Unternehmer auf Antrag vom Arbeitsamt exstattet.

e) Ausgefallene Arbeits\stunden, die duxch Nacharbeit im Rahmen der geltenden Arbeitszeitvorschristen oder dur anderweitige Arbeit währead der ausgefallenen Arbeitszeit ausgeglichen werden, gelten niht als Ausfallstunden nach Buchst, a und þ und sind bei der Feststellung, ob für den Angestellien in dem Kalendermonat nicht mehr als 24 Ar- betitsftunden: oder mehr ausgefallen sind, niht mitzuzä@hlen.

d) Die Abgangsentschädigung (Nr. 16) wird dem Untex- j,

nehmer auf Antrag in vollem Umfange vom Arbeitsamt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsay erstattet. Eine Erstattung von Abgangsentschädigungen, die öffentliche Verwaltungen oder Betriebe im Sinne des § 1 Abs, 1 Buchst. a und þ des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (RGBl. 1 S. 220) zun zahlen haben, durch das ‘Arbeitsamt findet nicht statt. 33. Steuern, soziale und sonstige Abgaben

Die erstattungsfähigen Vergütungen gelten für die Steuern sowie die sozialen und sonstigen Abgaben als Arbeitsentgelt.

Von ihnen sind somit die Steuern und Abgaben wie vom Arbeitsentgelt zu entrichten.

34. Erstattuugsfähiger Lohnausfall Bei der Feststellung, welhe Arbeitsentgelte uwd sonstigen Bezüge der Arbeiter oder Angestellte ohne den Arbeitsaus- fall erzielt hätte, werden folgende Bezüge berücksichtigt: ay die der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unter- liegenden Bezüge, nicht dagegen Bezüge, die niht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 160 der Reichsver-

siherungsordnung gehören, insbesondere also nicht Trennungsentschädigungen, Aufwandsentschädigungen ui.,

b) ferner, soweit sie niht schon nach Buchst. a zu berück- sichtigen sind, Afordzuschläge, Leistungsprämien, Mehr- arbeits-, Nacht- und Sonntagszuschläge, auf die das Ge- folgschaftsmitglied Anspruch gehabt hätte, wenn ein Arbeitsausfall durch Fliegeralarm oder Fliegerschäden nicht entstanden wäre. i

Der bei einem anderweitigen Arbeitseinsag (Nr. 18 ff.) erzielte Lohn wird auf die Vergütung für die Lohnaus- fälle in vollem Umfang recharet.

35. Erstattungsfähige Sozialversicherungsbeiträge uad Steuern Der Erstattung durch das Arbeitsamt werden die Brutto- beträge der für die Arbeiter und Angestellten eingetretenen Lohnausfälle zugrunde gelegt. Es werden somit auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern anteilig er-

stattet, die der Arbeiter oder Angestellte zu tragen hat. Da |

der Unternehmex für die Vergütungen, die er wegen der

Lohnausfälle bei Fliegeralarm oder Fliegérschäden zu zahlen F hat, keine Gegenleistung durch Arbeit erhält, erscheint es an- F

gebracht, ihn von seinen Beiträgen zux Sozialversicherung in gleichem Umfange zu entlasten, wie dies auch bei den Gefolg- schaftsmitgliedern geschieht. auch die mit der Zahlung der erstattungsfähigen Vergütungen fallig werdenden Unternehmeranteile in der Krankenver-

sicherung, Fnvalidenversicherung, knappschaftlichen Pensions- 9 Arbeitslosenver-

versicherung, Angestelltenversicherung und sicherung auf Antrag in der gleichen Weise zu erstatten, wie

dies für die gezahlten Vergütungen selbst angeordnet ist. f Eine Erstattung von Unternehmerbeiträgen zur Unfallver- | sicherung komn.: niht in Frage, weil es sich hierbei um ein | Wagnis handelt, für das der Unternehmer allein aufzu- | erstattet werden ferner durch das F Arbeitsamt etwaige Steuern odex sonstige Aufwendungen, die | dem Unternehmer aus Anlaß der Zahlung der Vergütungen ||

fommen hat. Nicht

trefféên; wegen der Lohnsummensteuer siehe Nr. 38.

Bei der starken Fnanspruchnahme der Lohnbüxros ift es den 5 Unternehmern vielfach nicht möglich, die erstattungsfähigen k

Unternehmeranteile für jedes einzelne Gefolgschaftsmitglied rechnerisch genau zu ermitteln. Um die Arbeit möglichst zu

vereinfachen, bin ih damit einverstanden, daß die für den | | Lohnabrechnungsabschnitt gezahlten Lohnsummen der Arbeiter oder der Angestellten und |

jeweils in Betracht kommenden

die für die gleichen Lohnsummen zur Sozialversicherung (ohne die Unfallversicherung) entrichteten oder zu entrichten-

den Unternehmeranteile ermittelt werden und der aus der |

Gegenüberstellung dieser beiden Beträge sich ergebende Hundertsaß der- Ermittlung der Unternehmeranteile zugrunde

gelegt wird, die für die infolge des Fliegeralarms oder des | Vergütungen |

gewährten erstattungsfähigen Jn Großbetrieben ift diefe Ermittlung ge-

Fliegerschadens zu erstatten sind.

trennt für jede Abteilung der betreffenden Werke, wenn für |

sie getrennte Lohnbüros bestehen, vorzunehmen.

Hierzu folgendes Beispiel:

a) Gesamtaufwendungen des Betriebes bgt. der einzelnen Betriebsabteilung für tat- sachlich gezahlte Löhne der Arbeiter Angestellten und Vergütungen wegen Fliegeralarms oder Fkliegex- schadens im betreffenden Lohnabrech-

nungsabschnitt . , P Real b) Untérnehmerauteile für Kranken-, Zuva- liden-, Angestellten- und Arbeitslosemnver- sicherung (sowie knappschaftliche Versiche- rung) für diese Aufwendungen . , , TO00,— RA

0): Verhältnis von bt ä Pfaoo

d) Lohnausfall durch - Fliegerakta im

Lohnabrechnungsabschnitt

zu erstatten an Unternehmeranteilen find 400 mal *?/100 è A

36. Erstattungsfähige Fahrtkosten

400,— A

Es fann der Fall eintreten, daß Gefolgschaftsmitgkieder nach einem Fliegerangriff deshalb erhöhte Fahrtkoften haben, F weil ihr vegelmäßiges Verkehrsmittel micht mehr verkehrt |

oder beschädigt ist, oder weil dann ein erhöhter Tarif (z. B.

tachttarif) gilt, oder weil die Wohnung oder der Betrieb des |

Gefolgschaftsmitgliedes beschädigt oder zerstört ist und das Gefolgschastsmitglied deshalb einen wettexen Anmarschweg zu seiner Betriebsstätte hat als bisher.

Sotwveit es nicht möglich ist, den Gefolgschaftsmitgliedexn auf andere Weise, z. B.

zunächst auf solche örtlichen Regelungen hingewirkt werden

joll, lasse ich zu, daß diese erhöhten Kosten den betroffenen F

Gefolgschaftsmitgliedern bis zur Höchstdauer von 26 Wochen

nach dem schädigenden Ereignis durch den Unternehmer be- zahlt und diesem die aufgewendeten Beträge ebenfalls duch f

Die Arbeitsämter haben deshalb E

10-090, RAM

28,— R f

durch Maßnahmen des Betriebes f oder der Gemeinde, die erhöhten Kosten zu erfparen, wobei f

E SEFO2:

das Arbeitsamt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsabß er- |

stattet werden.

Die Betriebe haben auch über diese Erstattungsbeträge im

einzelnen prüfungsfähige Unterlagen zu führen.

37. Auszahlung der Vergütung a) Durch den Unternehmer.

Der Unternehmer hat die Vergütung kostenlos zu erreth- |

nen und an den Arbeiter oder Angestellten am nächst fälligen Lohnzahlungstermin auszuzahlen. Das Arbeitsamt hat dem Unternehmer @œæuf Anfordern

schon vor ‘Feststellung des endgültigen Erstattungsbetrages, E

exforderlichenfalls s{chon während des Lohnabrechnungs- abfchnitts, in den der Fliegeralarm oder Fliegerschaden fällt, ausreichende Vorschüsse auf die voraussichtliche Erstattung zu gewähren.

b) “Siffsweise durch das Arbeitsamt.

Fs es in Einzelfällen bei völliger Zerstörung des Be-

triebes einschließlich der Lohnbuchhalterei unmöglich, daß F

der Unternehmer die nach diesem Erlaß zulässigen Leistungen |

an die Gefolgschaftsmitglieder zahlt, so hat das Arbeitsamt

die Zahlungen- unmittelbar an die Gefolgschaftsmitglieder zu |

leisten. 38. Lohnsummensteuer

Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister F des Fnnern haben durch gemeinsamen Erlaß vom 21, No- f vember 1940 (MBliV. 1940 S! 2193) angeordnet, daß von F einer Heranziehung der aus Anlaß von Fliegeralarm oder F Lohnsummcn- F stemexr abzusehen ‘ist, weil diesen Vergütungen eine Arheits- F

Fliegershäden gezahlten Vergütungen zur

(Fortsezung in der Erften Beilage.)

E

Verantwortlich fär den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil u# E

für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; vevantworvrtlih für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantsch in Berlin SW 68 Dœeuek der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.

Eine Beilage Preis diefer Nummer: 20 A

zum Deutschen Reichs

Ne. 29

Ersle Beilage

A Berlin, Freitag, den 4. Februar

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

leistung uicht gegenübersteht. Dazu bemerke ic, daß sich der in dieser Anordnung ausgesprochene Verzicht nur auf die Heranziehung solher Vergütungen zur Lohnsummen- steuer erstreckt, also zu der Steuer, die der Unternehmer von der von ihm aufgestellien Lohusumme auf Grund des 8 24 Abs. 1 und 2 GewStG. zu zahlen hat. Hiervon ist zu unter- scheiden die Lohnsteuer, die das einzelne Gefolgschaftsmitglied von seinem Lohn zu entrichten hat. Auf die Heranziehung der Vergütungen zur Lohnsteuer ist nicht verzichtet worden. Auch diese Lohnsteuer is Gegenstand der Erstattung dur das Arbeitsamt, da vom Arbeitsamt die Bruttobeträge der den Arbeitern gezahlten Vergütungen der Erstattung zu- grunde gelegt werden.

D. Verfahren L Erstattung2auntrag 39. Zuständiges Arbeitsaut

Zusständig für die Erstattung der von den Betrieben aus- geen Vergütungen und sonstigen erstattungsfähigen istungen ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder im Falle einer Verlagerung zur Zeit des

Schadensfalles gelegen hat.

Besinden sich die Betriebe oder Arbeitsstätten oder Bau- stellen cines Unternehmens nicht allein am Orte des Haupt- stes des Unternehmens, sondern in verschiedenen Arbeits- amtsbezirfen, so gilt folgendes:

Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Haupt- siß des Unternehmens liegt, wenn dei Sb bali, für das gesamte Unternehmen, also auch für die auswärtigen Betriebsstellen, zentral im Hauptsiß des Unternehmens ge- führt wird. Denn in diesem Falle is nur dieses Arbeitsamt in der Lage, die Unterlagen an Ort und Stelle zu prüfen, auf Grund deren die Richtigkeit der Erstattungsanforde- rungen im einzelnen festgestellt werden fann.

Besteht dagegen bei der einzelnen auswärtigen Betriebs- stätte etne besondere Lohnbuchhaltung für die an der jewei- ligen Betriebsstätte beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder, so daß dort die für die Bearbeitung der Erstattungsanträge er- forderlichen Unterlagen vorhanden sind und auch aufbewahrt werden, so ist dasjenige Arbeitsamt zuständig, in dessen Be- zirk die betreffende Betriebsstätte liegt.

Bei Zweifel darüber, welches Arbeitsamt zuständig ist, eutscheidet der Präsident des Gauarbeitsamts. Liegen hier- bei die Betriebsstätten in verschiedenen Gauarbeitsamts- bezirken, so vereinbaren die Präsidenten der jeweiligen Gau- arbeitsämter die Zuständigkeit.

40. Muster des Erstattungsantrages Den Erstattungsantrag hat der Unternehmer nah fol-

genden Mustern beim Arbeitsamt einzureichen:

a) Bei Lohnausfällen wegen des Fliegeralarms, die Arbeiter des Betriebes erlitten haben, ist für den . Erstattungs- antrag der Vordruck nach der Anlage À zu verwenden. Der Erstattung ist der Lohnabrechnungsabschnitt zu- grunde zu legen, in den der Fliegeralarm gefallen ist. Da jedoch vor Ablauf der Zeit, in der die ausgefallenen Arbeitsstunden nach Nr. 1 durch Nacharbeit ausgeglichen werden können, nit feststeht, welcher Lohnausfall tat- jächlich entstanden und darum erstattungsfähig ist, sind die Erstattungsanträge von den Betrieben erst nach Ab- lauf von 5 Wochen nah Ende des jeweiligen Lohn- abrechnungsabschnitts, für den die Erstattung beantragt wird, ‘beim Arbeitsamt einzureihen. Fn dem gleichen Erstattungsantrag sind auch die Lohnausfälle der Ar- beiter des Betriebes mit zur Erstattung anzumelden, deren Erstattung nah Nr. 6 Buchst. a bis e zugelassen ist. Diese Lohnausfälle sind von dem Betrieb in der Gesamtsumme der Lohnausfälle mit aufzunehmen, die nach Ta des Erstattungsantrages anzugeben ist; von einer besonderen Kennzeichnung dieses Teils der Lohn-

« ausfálle in dem Antrag kann abgesehen werden. Die nach Abschnitt 11 des Musters vorgeschriebene Bestäti= gung des Unternehmers erstreckt sih auch auf diese Arbeitsausfälle.

b) Bei Lohnausfällen wegen einer Beschädigung des Betriebes oder der Betrieb3abteilung, soweit Arbeiter davon betroffen sind, ist für den Erstattungsantrag der Vordruck nah der Anlage B zu verwenden. Der Er- stattungsantrag ist vom Betrieb einzureichen, sobald der Lohnabrechnungsabschnitt beendet ist, in dem der er- stattungsfahige Lohnausfall eingetreten is. Bei Lohn- ausfällen, deren Erstattung nah Nr. 24 Buchst. a bean- tragt wird, soll der !Unternehmer den Antrag mit dem deutlich sichtbaren Wort „Ferngasversorgung“ versehen.

c) Für Angestellte, gleichviel, ob es sich um Erstattungen wegen Fliegeralarms oder wegen Fliegershadens oder wegen beidem handelt, ist für den Erstattungsantrag der Vordruck nach der Anlage C zu verwenden. Der Er- stattungsantrag ist frühestens nah Ablauf von 2 Wochen nah Ende des Kalendermonats, für den die Erstattung beantragt wird, bei dem Arbeitsamt einzureichen.

I) Die Erastttung von Abgangsentshädigungen für An- gestellte nach Nr. 32 Buchst. d ist vom Unternehmer unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen gesondert beim Arbeitsamt zu beantragen. Das Gleiche gilt für die Erstattung erhöhter Fahrtkosten nach Nr. 36.

e) Wird die Erstattung von Lohnausfällen für Arbeiter und Angestellte beantragt, deren Wohnung durch einen Nbg zerstört oder beschädigt worden is oder die ihre Wohnung zeitweilig oder dauernd infolge des Luftangrisfs nicht benußen können (Nx. 24 Buchst. b), so sind diese Erstattungen vom Unternehmer getrennt von dem sonstigen Erstattungsverfahren beim Arbeits- amt anzufordern; das Muster A, B oder C ist deshalb sUr diese Erstattungen nicht zu verwenden. Der Unter- nehmer hat für jeden solchen Fall dem Arbeitsamt in dem Erstattungsantrage folgende Angaben zu machen:

Name und Vorname, die bisherige Wohnung (Straße

Zeit, die der Arbeiter oder Angestellte aus diesem An- laß versäumen mußte und für die er vom Betrieb aus- drüdlich freigestellt worden ist, die Höhe des für den Arbeiter oder. Angestellten insgesamt eingêètretenen Lohn- ausfalles und der dafür gewährten Vergütung. Die Bescheinigung des Betriebes über die Freistellung ist bei- 1 ani Der Betrieb haftet für die Richtigkeit der An- ä Da diese Pflicht zu namentlichen Angaben aber bei Lustangriffen größeren Ausmaßes, insbesondere für Großbetriebe, eine unverhältnismäßig starke verwal- ap mige i Sus N oaas lasse ich folgendes Ver- en zu, um Schwierigkei i Fa inzu- [G üinten: gleiten in solchen Fällen einzu 5 Bei Fliegerschäden größeren Ausmaßes kann das Arbeitsamt nach pflichtmäßigem Ermessen auf Antrag des Betriebsführers auf die namentliche Angabe der Ge- folgschaftsmitglieder, für die eine Lohnerstattung für niht mehr als vierzehn ausfallende Arbeitstage nah dem Fliegerangriff beantragt wird, verzihten und die Erstattung auf Grund eines Sammelantrages des Be- triebes leisten, der nur die Zahl der betroffenen Ge- folgschaftsmitglieder und ‘die Höhe der zu erstattenden Vergütungen getrennt nah Arbeitern und Angestellten angibt. Der Betrieb hat dann für die Gefolgschafts- mitglieder, für die die Erstattung beantragt wird, aus- drüdlih zu bestätigen, daß sie vom Betrieb für die Zeit, Ae A S s E E zugrunde liegt, gemäß (r. 13 But. c dieses Erlasses im Einzel Arbeit freigestellt worden int A U La

I. Betriebsunterlagen, Nachprüfung : des Arbeitsamts

41. Betriebsunterlagen

Der Unternehmer ist verpflichtet, Unterlagen zu führen, au Grund deren die Richtigkeit der E A im etnzelnen nachgeprüft werden kann. Aus diesen Unterlagen müssen auch jeweils Beginn und Ende des Fliegeralarms im Betrieb oder in der Betriebsabteilung zu ersehen sein. Der Unternehmer hat diese Unterlagen ebenso lange wie die sonsti- gen Lohnunterlagen aufzubewahren und dem Beauftragten Des Arbeitsamts, der die Rechtmäßigkeit der Erstattungs- forderungen zu überprüfen hat, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. 42. Prüfung des Arbeitsamts

Das Arbeitsamt hat die Richtigkeit der Erstattungsforde- rungen im Regelfall nah der Zahlung durch örtliche Feststellungen in dem Betrieh nachzuprüfen. Die Prüfungen sind durch die Unterstüßzungsstelle oder die Rechnungs- prüfstelle vorzunehmen. Den Leitern der Arbeitsämter wird es überlassen, die Anzahl der Prüfungen und die Stelle, die die Prüfungen vornehmen soll, unter Berülsichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des Umfangs der Er- stattungsfälle, unter eigener Verantwortung zu bestimmen. Die Erstattungsforderungen eines jeden Betriebes sollen jedoch mindestens einmal im Vierteljahr geprüft werden. Bei der ortlichen Prüfung sind die Lohnzahlungsunterlagen,- die Per- sonalkartei und dergleichen und die Aufzeichnungen des Be- triebes über die Ausfallzeiten heranzuziehen. Außerdem ist über die Tatsache und den Zeitpunkt des einzelnen Lusft- angriffs, soweit sie niht amtsbekannt ist, nach Möglichkeit eine Bestätigung der örtlichen Lusftshußorganisation, des Werkluftschußleiters oder der Polizei einzuholen und in Form eines Aktenvermerks festzuhalten. Ueber das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zusammen mit dem Schriftwechsel über ihre Auswertung zu den Akten zu nehmen ist. Bei den außerordentlichen Kassen- und Rech- nungsprüfungen ist darauf zu achten, ob örtlihe Prüfungen fit B Betrieben in ausreichender Zahl durchgeführt worden ind.

ITL Entscheidungen

43, Entscheidung und Beschwerde

Ueber die Anträge auf Zahlung und Erstattung der Vergü- tungen und sonstiger Leistungen nah diesem Erlaß entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Leiter des Arbeitsamts. Gegen diese Entscheidung ist Beshwerde an den Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit zulässig, der endgültig entscheidet. 44. Zweifelsfragen Zweifelsfragen, die sih bei der Durchführung dieser An- ordnung anläßlih des einzêlnen Erstattungsfalles ergeben, entscheidet auf Bericht des Arbeitsamts der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit endgültig. Zweifelsfragen von grundsäßlicher Bedeutung hat er mir zur Entscheidung vorzulegen. : 45. Vollstreckung der Entscheidung Der Leiter des Arbeitsamts kann die Unternehmer erforder- lichenfalls durch Ordnungsstrafe gemäß § 259 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiherung anhalten, die von ihm oder dem Präsidenten des Gauarbeitsamts zuerkannte Zahlung an das Gefolgschaftsmitglied zu leisten.

E. Fntkrafttreten

46. Dieser Erlaß tritt mit seiner Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft fol- gende bisherigen Anordnungen, Erlasse und Bescheide:

1. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Erstattung der von den Betrieben aufgewendeten Vergütungen vom 19. 6. 1940 (RABl. S. I 339),

2. Anordnung über Erstattung von Lohnausfällen, die in- folge von Beschädigung der Betriebe durch Lusftangriffe eintreten, vom 6. 7, 1940 (RABL. S. I 355),

3. Erlaß zur Durchführung des Erlasses über Lohnausfall bei Fliegeralarm vom 7. 8. 1940 (RABl. S. T 424),

4. Erlaß zur Durchführung der Anordnung über Erstattung von Lohnausfällen bei Beschädigung durch Luftangriffe vom 2. 9. 1940 (RABl. S. 1. 472),

5. Bescheid über Erstattung von Lohnausfällen bei Beschädi- gungen durch Luftangriffe vom 9. 10. 1940 (RABl.

Arz

anzeiger und Breußzischen Staatsanzeiger

_1944

6. Erlaß über Aenderung der Anordnuug über Erstattung von Lohnausfällen, die infolge von Beschädigung der Be- triebe durch Luftangriffe eintreten, vom 22. 19, 1940 (RABl, S. T 533),

7. Erlaß über die Erstattung von Untercnehmeranteilen der Sozialversicherung bei Lohnausfällen infolge von Flieger- alarm oder Beschädigung durch Luftangriffe vom 20. 1L 1940 (RABl. S. T 569), - j

8. Erlaß über die Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger- alarm und bei Beschädigung durch Luftangriffe; hier: Lohnsummensteuer vom 6. 12. 19406 (RABL. S. 1 624),

9. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm in Verbindung mit Arbeitsbereitshaft (RABl. S. 1 88),

10. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Zu- ständigkeit für die Bearbeitung der Erstattungsanträge vom 14. 2. 1941 (RABL. S. 1 123),

11. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Arbeits- beginn und Nacharbeit nah Fliegeralarm vom 8. 3. 1941 (RABl. S. 1 132),

12; Erlaß über Lohnausfall durch Fliegeralarm und Fliedér- shäden; Erstattung von Unternehmeranteilen zur Sozial- versiherung vom 21. 4. 1941 (RABV!|. S. 1 210),

13. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Berech- nung des Lohnausfalls bei Bruchteilen von Stunden vom 9. 9. 1941 (RABl. S. 1 218),

14. Erlaß über Lohnausfall durh Fliegeralarm und Flieger- shäden; Erstattung von Ünlemebrerantellen fir Soede versicherung vom 14. 6. 1941,

15. Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen, die infolge Beschädigung von Wohnungen durch Luftangriffe ein- treten, vom 18. 8. 1941 (RABl. S. 1 574),

16. Erlaß über die Erstattung des Lohnausfalls an Heim- arbeiter bei Fliegeralarm und Fliegerschäden vom 19. 11, 1941 (RABl. S. I 524),

17. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm Abgrenzung des Werkluftshußes und Erweiterten Selbstschußes bet Fliegeralarm Erstattung erhöhter Fahrtkosten nach eliegeralarm vom 7. 3. 1942 (RABL. S. 1 165),

18. Anordnung über Vergütung und Erstattung von Lohn- ausfällen bei Fliegeralarm und Fliegershäden vom 4. 9. “S: Ee Reichsanzeiger Nr. 209—211, RAB[. S. 7),

19. Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger- alarm und Fliegerschäden für ausländische und staatenlofe Arbeitskräfte vom 17. 10. 1942,

20. Erlaß zur Anordnung über Vergütung und Erstattung von Lohnausfällèn bei Fliegeralarm und Fliegershäden vom 26. 10. 1942 (RABL. S. 1 476),

21. Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger- alarm und Fliegershäden vom 9. 2. 1943 (RABL. S. 1 139) in der Fassung des Erlasses vom 21. 7. 1943 (RABl. S. 1 399), soweit er sih niht zugleih auf die Anordnung vom 24. 8. 1942 (RABI. S. 1 386) bezieht,

22. A O O una bei Wohnungsbeschädigungen er Gefolgschaftsmitglieder durch Fliegerangriffe v 14. 5. 1943" (RABL. S. I 304), t e

28. Erlaß über Lohnerstattung für ausländische und \taaten- lose Arbeitskräfte bei Fliegeralarm, Fliegershäden und Fliegerschadenbeseitigung vom 28. 5. 1943 (RABl. S. I 360) in der Fassung des Erlasses vom 21. 10. 1943 (RABL. S. T 533), soweit er sih nicht auf die Anordnung vom 24. 8. 1942 (RABL. S. T 386) bezieht,

24. Bescheid über Erstattung des Lohnausfalls an Heim- arbeiter bei Fliegeralarm und Fliegershäden vom 2. 6. 1943 (RABl. S. T 361),

25. Erlaß über Erstattung des Lohnausfalls bei 7Flieger- alarm, Fliegerschäden und kurzfristigem Wehrdienfst; hier: Lehrlinge und Anlernlinge vom 18. 6. 1943 (RABl. S. T

1942 (RABl. S. 1 386) oder auf die Einberufung zum kurzfristigen Wehrdienst bezieht,

26. Erlaß über Lohnausfälle bei Beschädigungen durch Lustangriffe; hier: Beschädigung der Wohnungen von. Ge- folgschaftsmitgliedern und ‘Fernbleiben von der Arbeit vom 9. 7, 1943 (RABIl. S. 1 382),

27. Erlaß über Erstattung des Lohnausfalls bei Flieger- schäden; hier: Zusammentreffen von Beschädigungen des Betriebs und von Wohnungsbeschädigung vom 16. 7. 1943 (RAB. S. T 399),

28. Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger- Va und Fliegershäden vom 21. 7. 1943 (RABL. S. T

29. Erlaß über Nacharbeitspflicht vom 15. 11. 1943 (RABL S. 1 579).

Berlin, den 25. Fanuar 1944.

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsag. Saufckel, i

Muster

Anlage A zum Erlaß vom 25. Januar 1944

(Deut)cher Reichsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1944) Betrifft: Lohnausfall bei Fliegeralarm;

hier: Erstattung für Arbeiter.

An dás Arcbeitsat L q dem Lohnabrechnungsabschnitt vom ......,.... S E C (einschl.) haben die Arbeiter (ohne Angestellte) Wes Be O Cs ausfallende Arbeitsstunden infolge von Fliegeralarm

oder Schhußalarm einen Lohnausfall erlitten von ins- ean B E pf b) hiervon wurden durch Nacharbeit aus- dealimen (N 2, 8 des Cla) L Int c) somit endgültiger Lohnavsfall .. ,,.. Ra. E d) hiervon sind erstattungsfähig 100 vHS., E aber niht mehr als die tatsä ch-

lich gezahlte Vergütun = “Ri nf (siehe e) y e

e) jomit erstattungsfähige Vergütung . ... NAK... Int Von dieser Vergütung sind die

Steuern und sozialen oder sonstigen Abgaben wie vom Arbeitsentgelt

und Hausnumaer) des betroffeuen Arbeiters jowie die

S. I 504),

entrichtet.

361), soweit er sih nit auf die Anordnung vom 24. 8. *

G D E E V C S L aUE E Ci S r R L E S Es E

g L t Bt E R toe reg RAB A

att ti

G G E E E G E S tus i i: arin

S S As Sh EEo Sa Ei