1944 / 53 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Mar 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 3. März 1944. S. 2

liches Material in erheblihem Umfange beim Hersteller oder bei dessen Unterlieferanten vorgearbeitet“ ist un ju anderen kriegswichtigen Zwecken nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge sind unverzüglih dem Sonderaus\chuß Maschinen für Warmbehandlung von Eisen und Metallen zu melden.

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Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der jetveils zuständigen Fachgruppe oder Fahuntergruppe Aus- kunft zu erteilen. Einsicht in die Geshäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebs- besihtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

i 8 7 Ih besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften diesex Anordnun zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen And an den Sonder- ausshuß Maschinen für Warmbehandlung von Eisen und Metaklen zu richten. S8

Zuwiderhandlungen gegen diese* Anordnung werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver- kehr bestraft.

89

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver- waltung sinngemäß .auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 24. Februar 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister“ für. Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange,

Anordnung 1/44 des Leiters des Produktionsausshusses Dru (Einführung von Dringlichkeitsstufen für Druckaufträge) Vom 1. März 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Kon- zentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6, September 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zu- stimmung des Reichsministers für Rüstung - und Kriegs- produktion und im Einvernehmen mit dem Sonderbeauf- tragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsmintisters für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

F -2 (

Mit Wirkung vom 1. April 1944 ah bedürfen sämtliche Druckaufträge außer der Druckgenehmigung durch die Be- P ungs stellen (vgl, § 16 der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Papier, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 300 vom 22, Dezember 1943) bzw. der Zuteilungsbestätigung aus einer Sondermenge (vgl. S 14 a. a. O.) mit Ausnahme von Zuteilungen aus der Sondermenge Presse noch einer Dringlichkeitskennzeichnung. Die Kennzeichnung der Dringlichkeit erfolgt, soweit die Be- zirksverteilungsstellen für die Erteilung der Drnckgenehmi- gung zuständig sind, dur diese und, soweit Zuteilungen aus Sondermengen in Frage kommen, dur den jeweils zU- ständigen Bedarfsträger der Sondermenge. Die Kenn- zeichnung der Dringlichkeit bei Wehrmachtsaufträgen erfolgt durch das Oberkommando der Wehrmacht/NS.-Führungss\tab (Fnland).

Die Zuteilung der Dringlichkeits\tufen erfolgt im Einver- nehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion.

4 Es werden Dringlichkeits\tufen 1, Il und [Ill erteilt mit der Maßgabe, daß die Hersteller von Drutckerzeugnissen ver- pflichtet sind, Aufträge mit dem Kennzeichen 1 vor Il und II vor TIT zu erledigen. 83

Die Richtlinien für die Erteilung der Dringlichkeits\tufen sowie die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlasse ih im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. ;

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Ausnahmen

Jn besonders begründeten Einzelfällen werden Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung durch mich im Ein- vernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Pro- paganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erteilt.

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Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 8 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Waren- verkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahrgenommen.

S6

Fnkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. April 1944 in Kraft. Sie gilt auh in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge- bieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu- stimmung des zuständigen Chefs der HZivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg" und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Der Leiter des Produktionsaus\chusses Druck als Produktionsbeauftragter des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Beer.

Wirtschafts-Akademie Es

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der Königlih Ungarische Gesandte in Berlin, Herx Döme Sztójay, hat Berlin äm 26. Februar 1944 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsxrat De;

Wirtschaftsteil

Säáändox Hoffmann von Nagysötëätág die Ge- schäfte der Gesand: chaft.

Der Slowalkische Gesandte in Berlin, Herr Matùs Cer- nak, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. :

/

Praktische Fragen des Kriegsschädenrechts

Jn einer fan! Ci altung der Verwaltungs- und

en, des Hauses der Technik, Essen, des NS,-Rechtswahrerbundes und der Gauwirtschaftskammer Esjen wurde die Essener Vortragsveranstaltung, über das Kriegsschäden- recht fortgeseßt. Gáuptgeschäftsführer Dr. Kre y von der Gau-

wirtshaftsfkammer Essen wies darauf hin, daß dur die Ent- |

wicklung der Rechtsprehung des Kriegsshädenrehts und durh die praktische Abwicklung der dinzelnen Schadenfälle eine Reihe

- rehtliher und betriebswirtshaftliher Probleme aufgetaucht sei,

die einer Klärung bedürfen.

Als erster Redner sprach Oberverwaltungsrat Dr. Ritgen vom Reichskriegsshädenamt über Rechtsfragen aus dem Kriegs-

shädenrecht. Hiernach wivd für Sachshäden ein vollständiger, für |

Nugßungsshäden ein angemessener Schadensausgleich gewährt. Die Entschädigung für vollständig zerstörte und in V

Sachen werde auf der Grundlage der S N, für nur beschädigte Sachen unter Zugrundelegung der für eine sahgemäße Fnstandsezung erwachsenden Kosten berechnet. Die Zu L der Wiederbeschaffungskosten bedeute eine wesentlichê nt leib zune des Geschädigten gegenüber den aus- ländischen und früheren deutshen Regelungen, die im allgemeinen die Entschädigung nach dem allgemeinen Verkehrswert der Sachen berechneten. Die Zugrundelegung der Wiederbeschaffungskosten bedeute demgegenüber einen wesentlichen Fortschritt, da sie dem Geschädigten den vollständigen T eve A G: Wenn hiernach die dem Einzelgeshädigten entstehenden Sahh- shäden auf Kosten der Volksgemeinschaft vollständig CuealiBen werden sollen,“ so sollé ‘andererseits durch die geltende Regelung E vermieden werden, daß der Vi din -Betroffene auf Kosten der Allgemeinheit unangemessene Vorteile erzielt. Das könnte in Frage kommen, wenn dex Geschädigte in jedem Fall shlechthin nach den reinen Wiederbeschaffungskosten entschä igt werden würde, auch für. -Sachen, die hon stark abgenugßt oder veraltet und deshalb erheblih weniger wert waren als. neuwertige Sachen. Um derartige unangemessene Vorteile zu vermeiden, sede die Kriegssahshädenverordnung vor, daß die zunächst nah den reinen Wiederbeshaffungskosten berehnete Entschädigung um einen angemessenen Betrag gekürzt werden kann, wennsdie in Verlust geratenen Sachen für den Geschädigten erheblich weniger wert waren als die neuwertigen rsasatiin, Anschließend behandelte der Redner praktishe Fragen des Nußungsschädenrehts. Aus- gehend von dem Begriff des Nuzungssahshadens wurden die ver- [hiedenen Möglichkeiten des Schadensausgleihs die Nußzungs- N Roquua nah der zweiten Nuvunaz SiK ana tans und die R für die Anwendung des Entschädigungs- bzw. Beihilfeverfa rens erörtert. Die Berehnung der Nußungsent- shädigung für entgangene Einnahmen erfolgte unter Augrunde: legung der Erträge eines Vergleichsjahres, d. h, in der egel des legten Geschäfts-, Kalender- “oder' Steuerjahres. Habe ein ge]hädigtes Unternehmen im Schadensjahr troy des Schadens nicht ungünstiger abgeschnitten als ‘im Vorjahr, so könne es nah der Rechtsprehung des Reichskriegsshädenamtes eine Nugßungs- entshädigung weder für entgangene Einnahmen noh für zusäß- lihe Ausgaben beanspruchen. Ebenso sei die Gewährung einer Beihilfe nur möglih, wenn eine Betriebsstillegqung für den Gesamtbetrieb erheblihe wirtshaftlihe Auswirkungen- nah sich gezógen hat.

Den zweiten Vorkrag hielt Dr. Brandenburger von der Verivaltungs- und Wirtschaftsakademie Essen über betriebswirt- schaftliche Fragen der Kriegsshädenregelung. An Hand eines praktishen Beispiels behandelte der Redner eingehend die Ver- buchung von Fliegerschäden, und zwfar sowohl der Totalschäden als auh der Teilshäden und gewährten Nutzungsentschädigungen. Jn einem zweiten Teil erörterte ex die Sprit 0 ae A Er- der sich L n der Wiederbeschaffung oder Wieder erstellung Grundsäßlich gelten auch hier die Kalkulationsregeln, wie Ba dem So ailer aß, den LSBO. und den Kostenvehnungslinien niedergelegt sind. Bei den Einze]kosten seien das Fertigungs- material fowie die Fertigungslöhne mit dem Betrag anzuseßen, der sih im Zeitpunkt ‘der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ergibt, Schwierigkeiten bereite die Verrehnung der Gemeinkosten. Soweit diese unmittelbar in den Fertigungsprozeß einbezogen wevden, seien sie mit den normalen Säßen zuzuschlagen. - Ver- triebskosten scheiden aus. Verwaltungskosten seien au hier in angemessenen Beträgen e*nzubeziehen. Die sich ergebenden Kosten- überdeckungen und -unterdeckungen seien von Fall zu Fall auf ihre Notwendigkeit ‘zu prüfen. Dasselbe gelte auch von den Sonderkosten. Alle den Absagz betreffenden Kosten scheiden aus. Grundsay müsse in jedem Fall sein, daß einerseits den Geswhädig: ten in vollem Umfange Ersaß des eingetretenen Schadens ge- währt werden soll, mit Rücksicht auf die Reichsinteressen aber alles andere vermieden werdéèn muß, was über diesen Schaden- ersay au in der Kostenregelung hinausgeht. Diese Grundsäge seien niht nux in Fertigungsbetrieben anzuwenden, sondern analog auch in Handelsunternehmungen beim Ersay verloren- gegangener Waren. Desgleichen seien die Kalkulationsgrundsätze auf die Ermittlung von K rstaudlevunastolien anzuwenden.

Bei seinem Vortrag „Steuerrehtlihe Fragen aus dem Kriegs- shädenrecht“ ging Dr. Dierks davon aus, daß die Entshädigungs- leistungen für zerstörte bzw. beschädigte Wirtshaftsgüter grund- säßlih nicht zu einer steuerlihen Mehrbelastung führen sollen,

Wirtschaft des Auslandes

Der dänische Außenhandel im Januar 1944

Kopenhagen, 2. März. Dänemarks Außenhandel erbrahte im Januar (alle Zahlen in Mill. Kr.) einen Ausfuhrübershuß von 19,6 gegen einen Ausfuhrübershuß von 26,8 im Dezember 1943 und einen Einfuhrübershuß von T7,2 im Fanuax 1943. Jm Januar dieses Fahres hatte die Einfuhr etnen Wert von 89,1, die Ausfuhr einen solchen von 108/66, Das bedeutet gegenüber Dezember 1943 einen Rückgang in der Einfuhr um 1,4, in der Ausfuhr um 8,7, Die Wertzahlen für Januar 1943 waren bei der Einfuhr 93,8 und bei der Ausfuhr 76,6.

Die unsichere Zukunft der britishen Handelsschiffahrt Der Präsident der britishen Schiffahrtskammer gegen die Staatsaufsicht

Genf, 2, März. Auf der Jahrestägung der britishen Schiff- fahrtskammer in London äußerte sih der Präsident, Sir Leighton Seager, über die Zukunft der britischen Handels\chiffahrt sehr Is, _ „Manchester Guardian“ zufolge erklärte ex u. a,, USA. hätten nah Kriegsende etiva drei- bis viermal so viel

erlust geratene ! / i ; N ) 9 | zur Versteuerung führen würden, Diese Steuerpflicht könne jedoh

sondern daß der Geschädigte durch den Kriegsshadenfall steuerlih niht s{hlechter, aber auch nit besser ge t werden soll, als er ohne den Schaden gestanden hätte. Aus diesem Grunde sähen die Richtlinien über die steuerlihe Behandlung der Entschädigungs- leistungen steuerlihe Erleichterung, z. B. bei buchsührenden Kauf-

| leuten die Bildung von steuerfreien Rücklagen für die Fälle vor, "_tn denen nah geltendem Recht eine Besteuerung in Betracht

läme, Jn den Fallen, in denen Härten niht ausgeglichen werden kfönnen, z. B. bei nichtbuchführenden Steuerpflichtigen, schreiben die Richtlinien Billigkeitsmaßnahmen vor, Bei seiner Erörterung legte der Vortragende das Hauptgewicht auf die steuerlihe Aus- wirkung der Kriegssahshäden bei der Einkommen- und Körper- shaftsteuer ind ging in diesem Zusammenhang vor allem auf das Problem der stillen Reserven ein, die bekanntlich, da der Ansaß des zerstörten Wirtschaftsgutes . in der Bilanz in den meisten Fällen unter dem Wiederbeschasfungspreis des Ersaßwirtschafts- gutes liegen wird, aufgelöst werden und in den meisten Fällen

dadur abgewendet werden, daß der en in Höhe des Unterschiedes zwishen dem Entschädigungsanspruch “und dem Bilanzansaß des zerstörten Wirtschaftsgutes eine „Rücklage für Ersabbeshaffung“ bildet. Sie könne nur in der Abschlußbilanz für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem das in Betracht fommende Wirtschaftsgut aus dem Betrieb8vermögen ausge- shieden ist, - Hinsichtlich der Nußzungsschäden führte der Vor- tragende aus, daß diese Leistungen des Reichs steuerpflichtig seien, was au nicht unbillig sei, da die Einkünfte, für die jemand ent- schädigt worden sei, als entgangener Gewinn im Normalfalle ebenfalls hätten versteuert werden müssen, Bei der Gewerbesteuer gelten die gleihen Grundsäße wie bei derx Einkommensteuer; bei den eingegangenen Ao des Reiches entsteht eine Umsaß- stenerpflicht nit, Bei der Vermögensteuer und Aufbringungs- umlage séi der O niht anzuséßen; er sei also nicht vermögensteuer- und aufbringungspslihtig. Bereits gezahlte und in das Vermögen des Steuerpflichtigen eingegangene Entschädi- gungsleistungen seien jedoch zu diesen beiden Steuern heranzu-, ziehen, Bei den beschädigten Gebäuden gelten die Einheitswerte aus Gründen der Verwa gen weiter, während bei den zerstörten Gebäuden eine Fortshreibung mit der Folge einer erolehuna des Einheitswertes dann in Frage käme, wenn keine Ersaßybauten errichtet würden.

Die luftkriegsbeschädigte Wohnung Nußzungsbeeinträchtigung und Minderung des Mietzinses

Die Beschädigung zahlreiher Wohnungen durch Terrorangriffe hat Vermieter. und Mieter gezwungen, sich mit der Frage zu be- shäftigen, inwieweit bia e èns inderung des Mietzinses eintritt. Die Verordnung über die Einwirkung von Kriegssach- shäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse ‘bestimmt, daß ein Mietverhältnis es wenn das Gebäude zerstört ist. Bei Beschädigung erlisht das Mietverhältnis nur, wenn die Miet- räume dauernd unbenugzbar ! 1d seßung nicht innerhalb eines Fahres in Angriff genommen ist. Jn diesen Fällen entfällt Sei jede Pflicht des Mieters zur Miet- zahlung. Liegt nur eine Beschädigung vor, durh welche die Woh- nung teilweise unbenußbar h 1 fommt eine Minderung des Mietzinses in Frage, deren Ausmaß dem Umfang entspricht, 'in dem der Gebrauch der Räume beeinträchtigt ist. E

Zur Erläuterung dieser Vorschriften verweist Ministerialrat Dr. E bel vom Reichskriegsshädenamt in der „Deutshen Wohn- wirtschaft“ auf eine Erklärung des Reichsjustizministers, wonach geringfügige eshädigungen, z. B. Bruch der Pini Do die alsbald beseitigt werden, nah Lage der Verhältnisse von dem Mieter in Kauf genommen werden müssen und in aller Regel ein Recht auf Mietminderung nicht E dürften. Man werde noch weitere Beispiele anführen könnén, so die Fälle, in denen Türrahnen geor ces der Put zum Teil von den Decken und Wänden gefallen oder Risse im Mauerwerk entstanden sind. Dem Mieter de es also zuzumuten, bei den gegenwärtigen außeroëdent- lichen Verhältnissen gewisse Beeinträhtigungen der Bewohnbar- keit ohne Abzug von der Miete auf sh zu nehmen, wenn auch diese unter normalen Verhältnissen des Friedens als Grund für eine Minderung hätten angesehen werden können. Für welche Zeit und in welcher Höhe im Einzelfall der Mietzins sich ver- mindert, sei im übrigen eine Sache des bürgerlich-rechtlihen Vertragsverhältnisses und könne daher, wenn sih die Parteien nicht einigen, endgültig nur von den Gerichten entshieden wwer- den, Jn der Praxis seien jedoch Rechtss\treitigkeiten über die Höhe der Mietminderung erfreuliherweise nur selten. Fn der Regel einigten sich Vermieter und Mieter oder überließen den Feststellungsbehörden die Festseßung des Betrages. Denn auch die Ses unge vego rben müßten sich mit der Frage der Min- derung beschäftigen, da der Vermieter für den „Ausfall der Miet- einnahmen einen Anspruch auf Nußungsentschädigung habe. Die in den besonders Wt Städten qroße Zahl der Fälle habe dazu geführt, daß verschiedene Feststellungsbehörden allgemeine Richtlinien für die Berehnung der E EnA aufgestellt E, in denen die vershiedenen Möglichkeiten der Beschädigung ehandelt werden und für jeden dieser Schäden ein Abzug in Prozenten des Mietzinses vorgeschen wird, Durch solhe Richt- linien werde die Ent GELUE wesentlich vereinfaht und be- shleunigt. Es f iber zu begrüßen, behörden zur Ausstellung solcher Richtlinien gelangten.

Handelsschiffe wie England. Die britishen Reeder von heute seien nit in der Lage, nah Kriegsende aus eigenen Mitteln, das Schiffsbauprogramm zu finanzieren, auf dessen Durhführung jie und England Angeoielen seien, Wenn das bedeute, Englands Gandelsshiffahrt vauche Staatshilfe, dann solle man sich daran erinnern, daß die britishe Regierung es gewesen sei, die die Schiffsindustrie des Landes in diese bedrücckte Lage verseht habe. Keineswegs aber dürfe man aus einer solchen Unterstüßung der Schiffahrt dur den Staat eine Entschuldigung für die Fortdauer der Staatsaufsicht ableiten, denn von dieser Staatsaufsicht „haben wir genug“.

Starke Ausweitung der rumänishen Baumwollanbaufläche

Bukarest, 2. März. Jm Jahre 1938 waren in Rumänien nur rund 5000 ha mit Baumwolle bepflanzt, im Fahre 1941 \{chon 16 000 ha, im Fahre 1942 20 000 ha und im abgelaufenen Fahr erreichte die Arbaufläche 27 500 ha. Der rumänische Anbauplan ür 1944 sieht eine Ausweitung auf 100000 ha vor. Damit ist

umänien in der Lage, seinen Bedarf an Baumwolle aus eigener Erzeugung zu decken.

eworden sind und ihre Fnstand-

ck dert, spätestens in dem auf 29,

grüßen, wenn die Feststellungs-.

Berichte von auSwärtigen Budapest. 2. März. (D.N.B.)

London, 2. März.

Stockhoim 16,85—16,95, Buenos

Amsterdam, 2, März. (D. N, B.)

[4

nis Berlin —, London —,—,

ss

rüssei

30,11—30,17, —,—, Jtalien

(Clearing)

Zürich, 2. März. (D. N. B.) London 17,36, New York 22,671, B., Madrid 39,75 B., Lissabon 17,324, / 90,3714,

Sofia 5,3714 ac 1725, 8,75, 21 P C ,

Zstanbui 3,50 B, Bukarest

Preßburg 15,00 Buenos Aires 97,00, Japan 101,00, Rio 22,00 V, (D. N. B.)

Kopenhagen, 2. März. Jork 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, 11,25, Rom

d f

Stockholm, 2. März.

8,35 G,, 8,59 B, Rom —,— G,

Oslo, 2. März,

Stockholm 104,55 G.,

u f Alles in Pengó. Amsterdam 180 7314, Veriin 136,20, Butareft 2,7814, Heljinki 696 Ddnban S, n 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg | 1,71, Sofia 4,15%, Zagreb 6,81, Zürich 8,20. Zu Berlin festgestelite Notierungen für i | j j (D, N. B.) New. uszahßsung, ausländische Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43——4,47, Schweiz 17,30—17/,40, Aires

83,6474, Schanghai Tschungking-Dollax ——.

1

Schweiz

| , Madrid Kopenhagen ‘—,—, StoÆholm 44,81—44,90, Prag —,— [11,40 4,30. Brüsse! Holland 22934, Stockholm 102,664, Oslo 98,6214, Budapest 104,50, Zagreb

Amsterdam 254,70, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —,—.

(D. N. B.) 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G,, 9,00 B,, Brüsse!i —,— G., 67,60 B, Schweiz. Pläye 97,00 G., 97,80 B./ Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B.,, Oslo 95,35 G., 95,65 B. Washington 4,15 G. 4,20 B. Heljinki t 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G,., Türkei —,— B., Lissabon _— &, 17,20 B. Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B

(D. N. B.) London —,— G,, Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B. Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B. Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B.,

05,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom —,— G., 23,20 B., Prag —— G. |

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 3. März 1944, &. 3

Devisénmärkten

London, 2. März. Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

(D. N, B.)

Silbex Barren prompt 23,50

and, Frankreich

trt 4,021%,—4,0315,

Telegraphische Auszahlung

telegraphif Geldsorten 00A an

Australien, Neuseeland British-Jndien Kanaÿa

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‘(offiz.) —,—, Rio

[12.00 Uh1 holl. Zeit. | zegypten (1 New York —,—, Paris Rairo) 2 48,63—43,71,

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Argentinien (Bu

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Paris 6,2614, 69,25

B., Mailand Berlin 172,55, cutta) Kopenhagen

2,37 15,

Helsink1 8,75, Finnland (Helsin

Frankreich (Pari

London 19,34, New dam)

Antwerpen 76,80, - Zürich ran (Teheran) Stockholm 114,15, J

Alles Briefkurse.

Kanada (Montre

London 16,85 G.,,

Portugal (Lissab

17,75 B.,

B Verein. Staaten E j (New York)

e: Afghanistan (Kabul) Helsinki | banien (Tirana)

Australien (Sidney)

Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brajilien (Nio de Zaneiro) .…. Britisch-Fndien (Bombay-Cal-

Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenhagén) England (London)

Griechenland (Athen) 100 Holland (Amsterdam u. Rotter-

land (Reykjiavik) Jtalien (Rom und Mailand) . Japan (Tokio und Kobe)

Kroatien (Agram) Neuseeland (Wellington) Norwegen (Oslo)

Rumänien (Bukarest) SQeval (Stockholm u, Göôte-

8. März Gelb Brief andrien unb 1 äghpt. Pfund) _— 100 Afghani 18,79 18,83 100 Franfen 80,92 81,08 1 Pap.- Pes. 0/688 90/592| 1 auftr. Pfund 100 Belga 39,96 40,04 1 Cruzeiro

enos Aires) .

100 Rupien —_ 100 Lewa 8,047 3,053 100 Kronen 52,15 52,25

) 1 engl. Pfund _— | fi) 100 Finnmark 5,06 5,07 s) 100 Frs. —— rahmen | 1,668 1,672 100 Gulben 182,70 100 Rials 14,59 14,61 100 i831. Kr. 38,42 38,50 100 Lire 9,99 10,01 100 Yen 58,591 58,711 al) 1 kanad. Dollar| 100 Kuna 4,995 5,005 1 neuseel. Pfd. _— —— 100 Kronen 56,76 56,88 on) 100 Escudo 10,19 10,21 100 Lei

100 Kronen 59,46 59,58

100 Frs. 57,89 88,01 100 serb. Dinar| 4,995 5,005 100 low. Kr. 8,591 8,609 100 Pesetas 23,565 23,605

1 südafr. Pfd. -— 1 türk. Pfund 1,978 1,982 100 Pengö 1 Goldpeso 1,199 1,201

1 Dollar

von Amerika

Geld Brief

18,79 18,83. 80,92 81,08 0,588 90,592

39,96 40,904

3,047 83,053 52,15 52,25

5,06 5,07 1,668 1,672 | 4132,70 |132,70 132,70 14,59 14,61 38842 838,50 9,99 10,01 58,591 “' 58,711 4,995 5,005 56,76 56,88 10,19 10,21 59,46 59,58 57,89 68,01

23,565

1, März

Ausländische

Sovereigns 20-Francs-Stücke Gold-Dollars |

Aegyptische 4 Amerikanische: 1000—-5 Dollar | 1

2 und 1 Dollar | L

A entinishe | Australische 1 Bie abe 6606s Geeeas s Brasilianische Britisch-Jndishé .. ..+.+. «-%« | Bulgarishe: 500 Lewa und |

darunter Dänische: große

10 Kr, und darunter Englische: 10 £ und darunter - ! Finnifche Französische

Kanadische eabà e Kroatische .…........... Cp Rumänische: 1000 Lei und |

6000 D ce arp a e NE edie |

4,995 5,005 8,591 8,609 283,605 Serbische —— Slowakishe: 20 Kronen und 1,978 1,982 darunter

Südafrikanische Union

1,109 1,201

Ungarische: darunter

100 Belgas 1 Cruzeiro 100 Rupien

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. Pfd 100 Finnmartk | 100 Frs. Holländische 100 Gulden 100 -. Lire 9,98 10,02 | 9,98 10,02 100 Lire | 1 kanad. Dollar | 0,99 1,01 | 0,99 1,01 | 100 Kuna | 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. 11. darunter | 100 Kronen 56,89 - 57,11 | 56,89 657,11

100 Lei 1,66 1,68 | 1,66 1,68 Schwedische: große | 100 Kronen _— 50 Kronen unb darunter .. | 100 Kronen Schweizer: grdße | 100 Frs | 57,88 8,07 | 57,83 58,07 100 Frs. und darunter .….. | 100 Frs | 57,83 58,07 57,88 58,07 | 100 serb. Dinar| 4,99 5,01 | 4,99 6,01

|

1 Pap.-Pe). | 04 | |

Für den innerbeutshen Verrechnungsveztehr gelten folgende Kurxje:

Gelb 9,89 4,995 7,9182

74,18 2,098

R E E | 2/498

L R S G R i 0,130

Geldforten und Vanknoten

| 3. März j 1, März

| Geld Brief | Geld Brief

Notiz 20,38 20,46 | 20,38 20,46 für | 16,16 16,22 | 16,16 16,22

4 185 4,205) 4,185 4,205

4,39 4,41 4,39 4,41

1 Stüd ägyvt. Pfd. Dollar Dollar

0,46 | 0,44 0,46 2,46 2,44 2,46 40,08 | 839,92 40,08 0,09 | 0,08 0,09 23,05 |- 22,95 23,05

austr. Pfo,

Go D

7 3,09 | 3,07 8,09

|

bi E 1 Spies dieie 52,80 | 52,10 52,30

5

o _ D

5,075) 5,055 5,075 | 4,99 5,01 4,99 5,01 [1382,70 132,70 /132,70 182,70

s O Rz

9,98 10,02 | 9,998 10,02

| 59,40 - 59,64 | 59,40 59,64

100 slow. Kr. | 8,58 8,62 | 8,58 8,62 1 südafrik. Pfd | 4,39 Türkische | 1 türk. Pfund 1,91 1,983 1,91 1,93

| 100 Pengô | 60,78 61,02 | 60,78 61,02

4,41 | 4,39 4,41

1, Untersuchungs» und Strafsachen. 2. Zwangsversteigerungen, 3. Aufgebote,

4. Oeffentliche Zustellungen, 5, Ber!ust- und Fundsachen, 6, Auslosung usw. von Wertpapieren,

7, Aktieugeseülschafsten, 10. 8, Kommanditgesellschaften Uktien, | il, 9. Deutsche atc B 12. Offene

n, Hanudel3- und Kommanditgesellschazceu,

ften m. b. H., j |

13, Unfall- uad

14, Deutsche Ne 15. Berjichiedene

uvalidenverficherungen, Sbank und Banfausweise, ekanntmachuugeu.

3. Aufgebote

[30742] Beschluß.

5 Ne 1341/44/5. Die S Mer der Firma „Baumwollspinnerei und mecha- nische Weberei E, Zelenka & Co, Marburg/Drau“, sind unbekannten Auf- enthaltes. U diese wurden über An- trag des Beauftragten des Reich3- kommissaxrs für die Festigung deutschen Volkstums, Dienststelle Marburg, mit hiergerichtlichem elluß vom 13. 2. 1944 als Abwesenheitskuratoren Dr. Eduard Butshar, Rechtsanwalt in Marburg, Drau, Tegetthoffstraße Nr. 12, und, BUS e Be H Graz, Kalchergasse Nr. 1, bestellt.

ericht Marburg, Drau, Abt. 5; am 28, Februar 1944.

[30710] Aufgebot.

F, 1/44. Der Kraftfahrer August Seibert in Reichenbah hat das Auf- gebot des auf scinen Namen lautenden, angebli verlorengegangenen Sparbuchs Nr. 37479 der Kreissparkasse Birken- feld (Birkenfelder Landesbank), Haupt- weigstelle Baumholder, beantragt. Der Bibaber der Urkunde wird aggr,

ugust 1944, 11 Uhr vorm., vor dem unter- geihneten Gericht angeordneten Auf- gebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Baumholder, den 17, Februar 1944.

Das Amtsgericht, Dr. Aulenbacher, Oberamtsvichter. [30715] Aufgebot.

27 F 5/44, Die Landwirtseheleute Berthold Ziebart und Marie geb. August in Wierzbno, Gemeinde Wirk- heim, Landkreis Lißmannstadt, haben das“ Aufgebot des angeblich verloren- gegangenen Sparkassenbuches Nr. 93 219 der Stadtsparkasse in Litzmannstadt, ausgestellt für Ernst Ziebart, beantragt, Der Fnhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, spätestens in dem ouf Donnerstag, 21, September 1944, 9 Uhr, vorx dem unterzeihneten Gericht, Hindenburgplaß 5, Saal 11, anberaum- ten Aufgebotstermin seine Rechte anzu- melden und das Sparkassenbuch vorzu- Lege, widrigenfalls dessen Kraftlos- erflärung erfolgen wird.

Lizmannstadt, 22, Februar 1944. Das Amtsgericht.

Aufgebotsedikt

2 F 1/44. Auf Antrag des Franz Halbritter, Saaz. 1490. eingebracht. am 31. 1, 1944, wird der Verlust folgender Vrkunde verlautbart: Sparbuch der Kreditanstalt der Deutschen, Zweigstelle in Saaz, Nx. 13 164, lautend auf den Namen Franz Halbrittex und den Be- trag von N.Æ 2065, —. Diese Urkunde hat ihr Fnhaber diesem Gerichte oder dem Amtsgerichte des Ortes, wo si die Urkunde befindet, vorzulegen oder Ein- wendungen aoaën den Antrag zu ér- heben, da sonst das Gericht die Urkunoe nach Ablauf von 6 Monaten von- der Kundmachung im Deutschen Reichs- Cer auf weiteren Antrag für kraftlos erfläven wird. Die Frist endet niht vor, Ablauf eines Jahres vom Fälliakeitstage der Forderung aus der Urkunde,

Saaz, den 25, Februar 1944,

Das Amtsgericht Dr. Steberxl, Amtsgerichtsrat.

ans Leyrer,.

[30666] Aufgebot,

7 F 68/1943. Nabe eichnete Urkunde, deren Verlust glaubhaft gemacht ist, wird zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten auf Antrag von Matthäus ortner, Schreinermeister, München, Khidlerstr. 18, Auguste Fortner, ebenda, vertreten durch ihren vorgenannten Ehemann, und Josef Fortner, Schrei- nermeister, ebenda: Der Hypothekenbrief des Amtsgerichts München zu M! N 7000,—, FIngerragen im Grundbuch von Untersendlun- d. 267 Blatt 7608 S. 541 in Hohe von {M!RAM 2500,— r Johann Mey, Gutsbesißer, Hin- )art, und in Höhe von EK/[ M 4500,— für die Bauerstöchter Therese und An- gelifa Meg, Hinhart,-auf dem im Eigen- tum der 3 Antragsteller stehenden An- wesen Pl, Nr. 10 562, Haus Khidler- straße 18. Der Fnhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Samstag, den 17. Funi 1944, vorm. 10 Uhr, im Zimmer 493 h/l des Ge- bäudes an der Luitpoldstraße anbe- raumten Aufgebotstermin seine Rechte bei dem unterfertigten Gerichte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird.

München, den 23. Februar 1944.

Amtsgeriht München . Abt. f. Aufgebote

[30743] Beschluß.

VI,. 33/43. Am 11, Fuli 1943 ist in Saarbuikenheim, Ottsteil Saarwerden, der am 2, 3. 1877 in Saarwerden ge- borene gewerblose Friedrih Silbereis verstorben. Da ein Erbe bisher nicht ermittelt ist, werden diejenigen, welchen Erbrechte an dem- Nachlaß zustehen, auf- gefordert, diese Rechte bis zum 15. Mai 1944 bei dem unterzeichneten Gericht zur Anmeldung zu bringen, widrigen- falls die Feststellung erfolgen wird, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

Saarbuckenheim, 25. Frbuar 1944,

Amtsgericht.

[30741] Bekanntmachung.

Durh Ausschlußurteil des Amts- gerichts Bonn Abt. 10 vom 25. Februar 1944 ‘sind folgende Aktien der Bonner Bürger Verein Aktien Gesellschaft, Bonn, für fraftlos erklärt: 2 Aktien Lit. C 39 und 49 à 20— KAM nom., 11 Aktien Lit. El 97, 98,- 99, 100, 101, 102, 1083, 104, 105, 106, 107 à 100,— A nom, 20 Aktien Lit. T 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458 à 200,— N.A nom., 10 F 23/43.

Bonn, den 25. Februar 1944.

Amtsgericht. Abt, 10.

[30597] i

Der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Graudenz Band 29 Blatt 1032 in. Abt, 111 Nr. 3 für die Komunalny Bank Kredytowy in Posen eingetragene Hypothek von 655,24 Zloty ist kraftlos geworden.

Graudenz, den 12. Februar 1944.

Das Amtsgericht,

[30708]

Durch Me Ne des Amts- erichts Baden- 1

944 wurde für kraftlos erklärt: Grund- \chuldbrief des Grundbuchamts Baden-

aden vom 15. Februar | [

von Baden-Baden Band 81 Blatt 819 IT]1. Abt, Nr. 5 auf dem Grundstück Lgb. Nr. 2119 i, Eigentum der Auguste Jmhoff, geschiedene Ehefrau des Hein- eckder in Mannheim, Hans Jm- ho { Fabuikant, und Alexander Fm- hoff, Fabrikant in Mannheim, in Erben- gemeinschaft.

Baden-Baden, den 17. Februar 1944.

Amtsgericht. IT.

[30709]

Durch Auss{lußurteil des Amts- gerichts Baden-Baden vom 15. Februar 1944 wurde für kraftlos exklärt: Grund- schuldbries des Grundbuchamts Baden- Baden vom 24.,'Nov. 1931 über 200 006 Goldmark, Q E im Grundbuch von Baden-Baden Band 81 Heft 810 3, Abt, Nr. 7 auf dem bi “V Lgb. Nr 2119 î, Eigentum der Erben- gemeinschaft zwishen Auguste Jmhoff, gesh. Ehefrau des Heinrih Beer, Mannheim, Hans Jmhoff, Fabrikat in Mannheim, und Alexander Imhoff, Fabrikant in Maunheim, abzüglih am 14, 3, 1936 abgetretener 35 000 Gold- mark.

Baden-Baden, den 17, Februar 1944.

Amtsgericht. T1,

[30599] Fm Namen des Volkes!

8 10/43, Fn der Aufgebotssache des Oberbürgermeisters der Stadt Mainz als Rechisnachfolgerin der Ge- meinde Gonsenheim hat das Amts- gericht in Mainz durch den Amts- gerihtsrat Becker für Recht erkannt: 1, Die im Grundbuch für Gonsenheim Band 97 Blatt 4410 für die Gemeinde Gonsenheim eingetragene Hypothek über 4300 (i. W.: viertausenddrei- hundert Goldmark) mit Zinsen bis zu 10 v. H. und 215,— A (i. W : \zwei- hundertfünfzehn Goldmark) Neben- leistungen. wird für kraftlos exklärt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Máinz, den 24. Februar 1944. Geschäftsstelle des Amtsgerihts Mainz.

[30600] Jm Namen des Volkes!

8 F 14/43. Fn der Aufgebots\ache der Eheleute Adolf Siegmund Eihbaum und“ Else geb. Altshul, z. Zt. wohnhaft in Therestenstadt (Protektoratsgebiet) hat das Amtsgericht in Mainz durch den Amktsgerihtsrat Becker für Recht er- kannt: 1. Der Hypothekenbrief über die im Grundbuh für Mainz, Band 95, Blatt 4578, Abtlg, 1IIT unter Nr. 2 eingetragene Hypothek über 10 000,— ŒA (i. W.: zehntausend Goldmark) nebst Zinsen zu 5 ‘v. H. wird für kraftlos erklärt. 2, Die Antragsteller haben die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Mainz, den 24. Februar 1944 Geschäftsstelle des Amtsgerihts Mainz.

[30663]

Nogat Blatt 26. Der Grundschuld- brief über die im Grundbuch von Nogat Band 3 Blatt 26 in Abteilung T1 Nummer 6 für Fosef Kucharski in Bromberg eingetragene Grundschuld von 14 000,— Goldzloty ist kraftlos ge- worden.

Graudenz, den 9. Februar 1944,

Das Amtsgericht.

30662]

Der Erbschein vom 18. Dezember 1937 über den Nachlaß der am 2. Mai 1931 verstorbenen Witwe Meta Brandes, geb.

Baden vom 17. Oktober 1938 über 30000 RNAÆ, eingetragen im Grundbuch

Gehrmann, ist durch Beschluß vom

1] 130594]

23. Februar 1944 für kraftlos erklärt. 5 VI. 547. 37. Berlin-Zankow, 23. Februar 1944. Amts3geriht Pankow.

[30716]

Der Erbschein vom 27, Dezember 1921 (2 NReg V 4/15) nah dem am 12. Funi 1915 in Meißen verstorbenen Weinstub2nbesizer Johann Friedrih SaOuN Vieweg wird für kraftlos ec-

ärt, j Amtsgericht Meißen, 21. Februar 1944

N Beschluß. 4 VI 6/388, Jn der Erbscheinsache Kusner wird der Erbschein vom 26. Ja- nuar 1933 für kraftlos erklärt, da er nicht sofort erlangt werden kann (8 2361 Ab]. 1 u. 2 BGB.). Der Erblasser hat ‘wei am 1. 9. 1936 eröffnete öffént- lihe Testamente vom 6. 6. 1906 bzw. 9. 3. 1911 (TV 46/36 und TV 47/36 des Amtsgerichts Steinau, Oder) hinter- lassen, so daß nit geseßliche, sondern testamentarishe Erbfolge gilt. Der auf Grund geseßliher Erbfolge erteilte Erbschein ist daher unrichtig, Steinau, Oder, 25. Februar 1944, Í Amtsgericht.

Durh Beshluß vom 28, Februar 1944 ist der Max Wilhelm Georg Mei- nert, geboren am 4, Juli 1863 zu Ber- lin, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31, Dezember 1912 fest- gestellt worden. 4536 II 180. 483,

Berlin, den 23, Februar 1944.

Amtsgericht Berlin.

30711] Durch O vom 24. Februar 1944 ist der Unteroffizier Herbert Kauzmann, geboren am 10, August 1918 zu Mannheim, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 29, August gute genen wovden, 455 [I

Berlin, den 24. Februar 1943. Amtsgericht Berlin.

[30712]

Durch Beschluß vom 24, Februar 1944 ist der Tod des Fngenieurs Tro- fim Gurbicz, geboren am 27, Zuli 1878 zu Tschernigow/Rußland, Staats- angehöriger des ehemaligen russishen Zarenreiches, festgestellt worden und als Zeitpunkt des Todes der 31, De- zember 1915. 455, T1. 9, 44.

Berlin, den 24. Februar 1944.

Amtsgericht Berlin.

[30713]

Durch Beshluß vom 26. Februar 1944 is der Major Hans-Albert von Boltenstern, geboven am 14, Oktober 1906 zit Tragen, Kreis Lyck/Ostpr., für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 4. September 1940 festgestellt wor- den, 455 IT 242. 43.

Berlin, den 26. Februar 1944.

Amtsgericht Berlin.

[30714]

Durch Gestus vom 26. Februar 1944 ist der Feldwebel Hans Ludwig Brand, geboren am 17, September 1914 zu Memel, für tot erklärt únd als Zeitpunkt des Todes der 16. Mai

[30668] Beschzluß. i:

11 43/43, Die Ehefrau Antonina Wassiljewna Schandert, geb, Porchojtko, geb, am 23. 6. 1902 zu Lipesk (Ufraine), zuleßt wohnhaft in Kuza-Balka (Ufraine), wird für tot erklärt. Als Zeitpunkt ihres Todes wird der 29. Februar 1938 festgestellt.

Schieraß, den 10. Februar 194.

Das Amtsgericht.

5 Verlust-u. Fundsachen

[30746] h : Folgende Versicherungssheine sind abhanden gekómmen: 55 364 x 164 2) Georg Dürrstein

A

A

A 164 381

A 55381 Friß Kuppig

A 57697. rig M Gf ldo Hans eihsfret-

7 186 390 | herr von la Roche-

| Starkenfels

A 144409 Paul Stchliephake

A 170353 Christian Hurum

A TOTTT Fris Zimmermann

A 174908 Phi ipp JFungschläger

A 178 506 Dr. Walther Schulz

A 178528 Dr. Karl Albrecht

A 18117 Marga Märthesheimer

tao Sis! Dr. Karl Schilcher

198 365 Peter Nick 220 512 HSeinrih Fibke 221 198 Willi Wülfing 227 869 Willy Bermig 229 301 Wilhelm Höhmann 292 475 Erich Höltin 236 774 Hermann Klaue 312 212 Heinz Pfeiffer 342 0) Nikol ü 347 740 ikolaus Müller 396 536 Konrad Menzel 412 353] Kurt 438 727 | urt Küppers 437 8053 Dr. Rudolf Dührssen 439 526 Anneliese Neumann 446 849 Erich Brinkmann und Ehefrau 463 557 Dr. Adolf Sonnenschein 467 256 Muchter Tokumbet 476 004 Heinrich Breuer 481 921 Priedrid Kühnel Jans Lehmann Albert Woitischek Frida Levermann Otto Loewis Michael Hanquet Günter Vistor Helene Mohns Friß Neiss : Erich Hoffmann Die Fnhaber werden aufgefordert, sih binnen zwei Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versicherungs= scheine hiermit außer Kraft gesetzt werden. Betlin, den 3, März 1944. Allianz Lebensversicherungs-AG.

R D R S I I IE N E 7. Atktien- gesellschaften

[30752] Nordwestdeutshe Kraftwerke Aktien- gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat der Nord-

241 ¿gelten worden. 455 11 |westdeuts{e Kraftwerke Aktiengesellschaft

Berlin, den 26.

haben auf Grund der zweiten Verord- ebruar 1944. nung über die Einschränkung von Mit-

Amtsgericht Berlin. gliederversammlungen in der gemein-

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