1944 / 78 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Büchsen

E d Sonderbeiläge zum Neihs- und Staats anzeiger-Nr. 147 vom 3. Juli 1944

V.

Verbrauqhergeuossenschaften. 35. Bekanntmahung auf Grund des § 4 Abs. 2 der 2. Auordnung zur Duxhführung der Ver- ordnung zur Anpassung der värbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirt\haftlihen Verhältnisse v. 1 7 00

Verfallserklärung von ‘beshlaguahmten Vermögen: 1; 14; 37; 38; 45; 49; 54/55; 63; 84; 864 103; 112; 114; 139; 140; Be- richtigung zu Nr. 228/43: 88/83; Berichtigung zu Nr. 143/43: 120.

Erlaß über die Aenderung: der Ver- legungs-Grundsäße v. 26. 8. 43. Vom 4. 4. 44: 83. Aus- führungsbestimmv.ngen zu den Verlegungs-Grundsäßen v. 26.8. 43 und dea Umsezungs-Grundsäten v. 20. 4. 44 für die Feststellung de& Schadensausgleihs“ im Wege der Verein- barung v. 20. 7), 44: 142.

Verleihung von ?luszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgesxhr: 37; 110.

Versorgungsver'ß,and der deutschen Wirtschaftsorganisation. An- ordnung übesc die Errichtung des Versorgungsverbandes der deutschen Wi{ctschaftsorganisation v. 24. 3. 44: 76.

Verlegungs-Grundsätzie.

W.

Waffen-§§. Bekanntmachung über die Passivlegitimation in An- gelegenheiten der Waffen-//: 19 (Nahhtrag: 48).

Wein. Anord nung über Weinverteilerspannen beim Verkauf deutscher Weine v. 18. 5. 44: 113.

Werberat der ‘deutshen Wirtschaft. Bestimmung zur Lenkung des Einsagzes der Werbemittel: 82,

Werkzeuge. / Anordnung über Höchstpreise für Werkzeuge v. 28. 1. 44: 38.

Widerruf v15n Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsam gehörigkeit: 45; 46; 47; 57; 60; 67; 68; 82; 84; 115; 128; 132; 140.

Wirtschaft gruppen. Anordnung über die Abgrenzung zwischen den Win) ischaftsgruppen im Bereich der Papierindustrie v. 242. 44: 53. /

Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie. Anordnung über die Aenderung des organisatorischen Aufbaus der Wirtshaftsgruppe Bekleidungsindustrie v. 10, 2. 44: 41; Anordnung 1/44 des Leiters der Wirtshaftsgruppe Bekleidungsindustrie als Produk- tionsbeauftragten des ‘Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion (Kriegsproduktionsprogramm) v: 15.2. 44: 44;

Anordnung 11/44 (Kriegsproduktionsprogramm) v 15. 2. 44: j

73; Anordnung 111/44 (Bildung von Produktionsausschüssen) v, 10. 6. 44: 129,

Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie (als Reichsstelle für elektro- tehnishe Erzeugnisse). 3. Ergäönzungsanordnung zur An- ordnung Nr. 17 über Verbot der Herstellung und Lieferung elektrotechnischer Erzeugnisse v. 21. 1. 44: 22; Anordnung Nr. 62 (FA 4, 9, 15) über die Herstellung von Fest- und Regel- widerständen v. 21, 1. 44: 22; Berichtigung zur Anordnung Nr. 57 (FA 19) in Nr. 222/43: 39; Anordnung Nr, 32 (FA 13) (T. Neufassung) über Annahme von Aufträgen. auf Elektrizitäts- zähler v./ 1, 3, 44: 51; Anordnung Nr. 65 (FA 5, 3) über die Herstellung von Hausanschlußsiherungen v. 1. 3. 44: 51; An- ordnung Nr. 69 (FA 26/11) über die Bestandsmeldung von Elektrokarren und -zugkarren v. 1. 3, 44: 52; 1, Ergänzungs- anordnung zur Anordnung Nr. 54 (FA 1) über die Verbraucher- erklärung bei elektrishen Maschinen, Motoren, Generatoren, Umformern und einfachen ein- oder zweischeibigen Schleif- maschinen v! 1. 3. 44: 52; Anordnung Nr, 68 über die Her- stellung von elektrishen Schaltgeräten und Verbindungs- mitteln für Kraftfahrzeuge v. 1. 3. 44: 66; Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung Nr. 52 über Reparaturpflicht v. 28. 7. 43. Vom 24. 3. 44: 72 (Berichtigungen: 94 und 140); Anordnung Nr. 63 (FA 18) über die- Herstellung elektrisher Wohnraum- und Repräsentationsleuhten v. 29, 3. 44: 77; Anordnung Nr. 72 (FA 18) über die Herstellung von Zweckleuchten v. 29. 3, 44: 77; Anordnung Nr. 70 (FA 1) übex die Herstellung von Molkerei-Spezialmotoren v. 27, 3. 44: 78; Anordnung Nr. 71 (FA 9) über die Herstellung von Rohrpost und Klein- förderwagen v, 30. 3. 44: 78; 11. Nachtrag zur Anlage zur Anordnung Nr. 60 (FA 5) v. 30, 9. 43 über die Herstellung von elektrotehnischem Fnstallationsmaterial v. 27. 3. 44: 78; Anordnung Nr. 77 über die Herstellung von Zündverteilern zu Batteriezündanlagen für Kraftfahrzeuge und Verbrennungs- motoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge) v. 15, 6. 44:

135; Anordnung Nr. 78 über die Herstellung von Zündspulen zu Batteriezündanlagen für Kraftfahrzeuge und Verbrenunngs- motoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge) v. 15. 6. 44: 135.

Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik (als Reichsstelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse). Anordnung Nr. 1/44 (Einschränkung der Lagerhaltung für feinmechanishe und optische Erzeugnisse beim Handel und Handwerk): 63.

Wirtschaftsgruppe Glasindustrie (als Produktionsbeauftragte des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion). Anöord- nung T/44 (Herstellungs- und Verwendungsverbot) v. 10. 2. 44: 37 (Berichtigung: 39).

Wirtschaftsgruppe Keramische Jndustrie (als Produktionsbeauf- tragte des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion). Anordnung - 1/44 (Herstellungs- und Verwertdungsverbot) v. 31. 3. 44: 90.

Wirtschaftsgüter aus den besezten Ostgebieten und dem General- gouvernement. Erlaß über die Verwertung der aus den be- sezten Ostgebieten zurückgeführten Wirtschaftsgüter:- 104; Er- laß über die Erfassung der aus den beseßten “Ostgebieten und dem Generalgouvernement infolge von Räumungsmaßnahmen zurückgeführten Wirtschaftsgüter: 110.

Wohnungsbedarf. Erlasse des Reihswohnungskommissars über die Erklärung zu Brennpunkten des Wohnungsbedarfs: 31; 51; 92; 93; 108; 122.

é

2

Zahmschweinshäute. Anordnung zur Aenderung der 3. Anord- nung über Preise für im Fnland anfallende Zahmshweins- häute v. 15. 4. 40 in der Fassung der Anordnung zur Aende- rung der 3, Anordnung über Preise für im Jnland anfallende Zahmschweinshäute v, 2. 11, 40. Vom 9. 6. 44: 133.

Zolländerungen. 44: 124.

Zollgebiete, Zollstraßen. Binnenlinien, Zollordnungen und Zoll= grenzshug. Verordnung über den Verlauf der Zollbinnenlinte im Oberfinanzbezirk Wien-Niederdonau: 78.

Zulassungskarten. Bekanntmachung der Filmprüfstelle über, Zu-

Verordnung über Zolländerungen v. 31. 5.

lassungsfkarten: 10; 18; 30; 49; 59; 70; 81; 114; 117.

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\ Deulscher Reithsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger

tosten 10 F.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis dur die Post monatlich 2,30 HÆAÆ zuzügli Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Angzeigenstelle monatlich 1,90 &Æ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, ín Berlin für Selbitabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. 32. Preis der einzelnen Nummer nah Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Nv. (V zernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33

Anzeigenpreis für den Raum einer sünfgespaltenen 55 mm dreiten Petits Zeile 1,10 H, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit-Zeile 1,85 A. Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ein- zusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch | Fettbruck (einmal ünterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk

am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermín bei der Anzeigenstelle eingegangen sein,

_ Berlin, Sonnabend, den 1. April, abends

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Juhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Ausführungsbestimmung zur Ersten Verordnung zur Er- gänzung des Geseßes über die Errichtung der Körperschaft des öffentlihen Rechts „Pommersche Landesbahnen“. Vom 29, März 1944.

Zweite Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optisher Erzeugnisse. Vom 25. März 1944.

Erlaß über Reichskarten für Urlauber.

Bekanntmachungen der Regierungspräsidenten in Königsberg und Stettin über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Verordnung über den Verlauf der Zollbinnenlinie im Ober- finanzbezirk Wien—Nitiederdonau.

Allgèmeine Vertriebsgenehmigung für Splitterschubstellen und -shränke.

Anordnung Nr. 70 (FA 1) der Wirtschaftsgruppe Elektro:

industrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeuanisse

über die Herstellung von Molkerei-Spezialmotoren vom 27. März 1944. ;

Anordnung Nr. 71 (FA 9) der Wirtschaftsgruppe Elektro- industrie als Reichsstelle für elektrotehnishe Erzeugnisse über die Herstellung von Rohrpost und Kleinförderwagen. Vom 30. März 1944.

TI. Nachtrag zur Anlage zur Anordnung Nr. 60 (FA 5) der Wirt- schaftsgruppe für elektrotechnische Erzeugnisse vom 30. Sep- tember 1943. (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1943) über die Her- stellung von elektrotechnishem Fnstallationsmaterial. Vom 27. Marz 1944.

Anordnung Nr. 1 des Hauptausschusses Gaserzeugungsanlagen und -leitungsbau beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über Planung und Errichtung von An- lagen sowie Lenkung des Bedarfs in seinem Zuständigkeits- bereih vom 20. März 1944.

Mmktliches Deutsches Reich

Ausführungsbestimmung zur Ersten Verordnung zur Ergänzung des Gesezes über die Errichtung der Körperschast des öffentlihen Rechts „Pommersche Landesbahnen“ Vom 29. März 1944

Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Errichtung der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Pommersche Landes- bahnen“ vom 10. Funi 1940 (RGBl. 11 S. 105) wird zu der Ersten Verordnung vom 29, März 1944 zur Ergänzung des genannten Gesehes folgende Ausführungsbestimmung

erlassen. Artikel 1

Durch die Eingliederung der dem Landkreise Dt. Krone ehörenden Kleinbahn Kreuz—Scchloppe—Dt. Krone in die Pommerschen Landesbahnen auf Grund der Verordnung vom 29. März 1944 (RGBl. IT S. 32) erhalten § 3 Absaß 1 und 2 der Satzung der Pommerschen Landesbahnen vom 10. Juni 1940 (Deutscher Reichs- und Staatsanzeiger vom 10. Funi 1940) in der durch die Landesbahnversammlung vom 22. Januar 1942 beschlossenen und durch mich, den Reichs- verkehrsminister, unter dem 20. März 1942 genehmigten Fassung folgenden Wortlaut:

S3 j 1. Das Stammkapital der Körperschaft beträgt 21 456 600 N. A

2. An dem Stammkapital sind beteiligt: das Deutsche Reich mit i das Land Preußen mit das Land Mecklenburg mit der Provinzialverband Pommern mit der Landkreis Belgard mit der Landkreis Cammin mit .,.,.. der Landkreis Demmin mit der Landkreis Deutsch Krone mit . . der Landkreis Dramburg mit . der Landkreis Franzburg/Barth mit der Landkreis Greifenberg (Pom.) mit der Landkreis Greifenhagen mit . .. der Landkreis Greifswald mit . ..,. der Landkreis Grimmen mit der Landkreis Köslin mit der Landkreis Kolberg-Körlin mit . . der Landkreis Lauenburg (Pom.) mit der Landkreis Naugard mit der Landkreis Pyrit mit ¿ der Landkreis Regenwalde mit . , der Landkreis Rügen mit der Landkreis Saaßig mit .. der Landkreis Schlawe mit . der Landkreis Stolp mit der Landkreis Ueckermünde mit .,. der Stadtkreis Greifswald mit... der Stadtkreis Kolberg mit der Stadtkreis Stargard (Pom.) mit der Stadtkreis Stettin mit der Stadtkreis Stralsund mit . ,,«,

554 800 N M 4 948 800 NAM 64 200 R AM

6 054 500 RAMÆ 88 100 RAM

858 500 N M 979 900 M 63 700 N M 524 000 NM 395 800 NAM 626 300 N M 222 000 f M 4 300 NAM 121 800 N M 707100 RM 83 800 R 380 700 R M 289 300 N M 281 500 M 365 300 N AM 251 100 R M TTT 200 RM 1932 100 N M 50 500 NA 131 400 NM 13 300 N A 238 500 N M 398 600 NAM 1500 NMÆ

48 000 N M *

Artikel 2 Diese Ausführungsbestimmung tritt 1. Fanuar 1942 in Kraft. Berlin, den 29, März 1944. Der Reichsverkehrsminister. Dorpmüller. Der Reichsminister des Fnnern. J. V.: Dr. Stucckardt.

Zweite Verordnung

rückwirfkend am

über die Bewirtschaftung seinmechanisher und optischer

Erzeugnisse Vom 25. März 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) wird im Einvernehmen mit dem (Beneralbevollmächtigten für Ruüstungsaufgaben Planungsamt verordnet:

8 1

Die der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik durch Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optisher Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. ‘203 vom 31. August 1942) für thren Geschäftsbereih übertragenen Rechte aus der Verordnung über den Warenverkehr und die ihr insoweit als Reichsstelle zustehenden Befugnisse sind erloschen.

/ g 2

(1) Die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit feinmechanishen und optishen Erzeugnissen wird von dem Reichsbeauftragten für Feinmechanik und Optik wahr- genonimen. ;

(2) Hierzu werden dem Reichsbeauftragten für die Durch- führung seiner Aufgaben die Befugnisse ans déx Verordnung über den Warenverkehr übertragen.

(3) Die für die Reichsbeauftragten geltenden Vorschriften finden auf den Reichsbeauftragten für Feinmechanik und Optik Anwendung.

83

Der Reichsbeauftragte ist für die Bewirtschaftung der Waren zuständig, die in den Bekanntmachungen über die Zu- ständigkeit der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanishe und optishe Erzeugnisse bestimmt sind,

LA4

(1) Der Reichsbeauftragte für Feinmechanik und Optik bedient sich der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Geschäftsstelle.

(2) Die Wirtschaftsgruppe trägt die Geschäftsbedürfnisse des Reichsbeäuftragten.

85

Die von der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanische und optishe Erzeugnisse erlassenen Anordnungen bleiben als Anordnungen des Reichs- beauftragten für Feinmechanik und Optik in Kraft.

j 86

Diese Verordnung tritt am 1. April 1944 in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Verordnung über die Bewirtschaftung fein- mechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) außer Kraft.

Berlin, den 25. März 1944,

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hayler.

/ Erlaß Betr.: Reichskarten für Urlauber

1. Die Gültigkeitsdauer der ab 9. August 1943 in Kraft ge- tretenen Urlquberkarten wird nochmals bis zum 283. Juli 1944, d. h, bis zum Ablauf der 64. Zuteilungsperiode, ver- längert. Dieser Tag ist infolgedessen . der leßte, an dem die Verbraucher auf diese Karten Ware beziehen können. Es bleibt den Ernährungsämtern überlassen, zu bestimmen, bis zu welchem Tage“ die Verteiler die Abschnitte der Karten abzu- rechnen haben. Die Ernährungsämter sind nicht berechtigt, die Gültigfeitsdauer der Karten von sich aus weiter zu ver- längern. U

2. Es werden neue Urlauberkarten in der bisheriger Art, jedoch in anderer Ausführung, eingeführt (4, Ausgabe), die vom 26. Juni 1944 (Beginn der 64. Zuteilungsperiode) ab gültig sind. Für die A a unn von diesem Tage ab haben die Ernährungsämter nach Möglichkeit die neuen Karten auszugeben.

Den Ausgabestellen ist es nicht gestattet, ausgegebene alte Karten gegen neue umzutauschen.

3. Die neuen Karten enthalten keinen Verfallzeitpunkt. Fch |

behalte mir ihren Aufruf zu gegebener Zeit vor. : 4. Die auf die neuen Urlauberkarten abzugebLenden Lebens- mittelmengen sind unter Anpassung an die gegenwärtigen

Rationssäße der Normalverbraucher gemäß Anlage festgeseßt worden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfahung sind auf einzelnen Karten ein Teil der 50-g-R-Brotabschnitte zu 500-g-Abschnitten sowie einige 5-g-Butter- und Margarine- abschnitte zu 10-g-Abschnitten zusammengefaßt worden. Zur leichteren Erkennbarkeit der Abschnitte bei der Warenabgabe und Abrechnung haben alle Abschnitte der gleichen Warenart und -menge eine gegenüber den Abschnitten der anderen Warenarten und -mengen unterschiedliche Gestaltung erhalten.

5. Auf der 7-Tage-Karte ist der Abschnitt über ein Ei fort=- gefallen, da die Zuteilung von einem Ei wöchentlich nicht mehr der durhschnittlichen Eierversorgung der Bevölkerung ent- spricht, .Die Ausgabestellen haben neben den Urlauberkarten über 7 Tage Eier-Lebensmittelmarken auszugeben, wenn in der betreffenden Zeitspanne eine Zuteilung auf Eierkarten erfolgt.

6. Zur Erleichterung des Bezuges von Teigwaren durch die Urlauber wird die Abgabe von Nährmitteln und Teigwaren auf Urlauberkartenabshnitte -wie-folgt-neu- geregelt:

Die Karten für 1—4 Tage enthalten nur „T“-Abschnitte. Bei den Karten für 5—7 Tage ist etwa die Hälfte dex Nähr- nittelabshnitte mit einem „T“ gekennzeihnet. Für die Ab- gabe von Nährmitteln und Teigwaren auf die „T“-Abschnitte der Urlauberkarten, die Abrechnung dieser Abschnitte und die

Bezugscheinausstellung gelten die für die „T“-Abschnitte der

Nährmittelkarten getroffenen Voxschriften entsprechend. Auf die niht gefennzeihneten Nährmittelabschnitte der Urlauber- karten sind Bezugscheine über Nährmittel auszustellen. Meine Erlasse yom. 26. Juli, 4211 B 2b 1375 und vou 2. November 1942 II B1 5000 gelten demgemäß nicht mehr für die Abrehnung der Nährmittelabschnitte der Urlauberkarten. i

7. Jm übrigen finden die für die bisherigen Urlauberkarten erlassenen Bestimmungen (vgl. meine Erlasse vom 1. Juni 1943 II B 1 1840 und vom 26. November 1943 IT B 1 5023 —) auf die neuen Karten entsprechende An- wendung.

8. Die zusäßlihe Ausgabe von Brotmarken für Wehrmacht=- angehörige hat bei den neuen Karten zu unterbleiben, Der Er- laß vom 4. Oktober 1943 I] B 1 4235 tritt mit Fn- krafttreten dicses Erlasses (vgl. Ziffer-2) außer Kraft.

9. Die Urlauberkarten sind wie bisher von der Deutschen Zentraldruckerei AG,, Berlin SW 11, Bernburger Str. 30, unter abschriftliher Mitteilung an mîich anzufordern. Un- mittelbare Bestellungen der Ernährungsämter bleiben uner- ledigt. Zur Vermeidung von Uebergangsschtwierigkeiten sind die Landesernährungsämter verpflichtet, die Anforderungen auf höchstens einen Zweimonatsbedarf zu beschränken.

10. Bei der gegenwärtigen {wierigen Materiallage muß vermieden werden, daß die Ausgabestellen größere Bestände an alten Karten übrig behalten. Den Landesernährungsämtern wird deshalb zur Pflicht gemacht, innerhalb ihres Bezirks einen Ausgleich herbeizuführen und etwaige Ueberstände der Deutschen Zentraldruckerei anzubieten, damit über diese ander- weitig verfügt werden kann. Die Reichsprüfung wird nach Gültigkeitsablauf der alten Karten bei ihren Prüfungen die in den einzelnen Bezirken noch vorhandenen Bestände fest- stellen und, mir darüber berichten.

Berlin, den 9. März 1944.

Der Reichsminister für,Ernährung und Landwirtschaft. J- A.: Dr. Claußen. Anlage.

Rationsfsäte (Mengen in Gramm)

Urlaubstage Ware

L/2/3 [461619

Brot: a) mit R gekennzeinete| | | | A A 200 400 650 850/10501250/1450

b) ungekennzeihnete Ab-

schnitte | 150, 300/ 400/ 540| 690| 830| 980

‘insgesamt 350| 700 1050/1390 17402080 2430

50 100 150 200 200 250

Fett: a) Butter 55 95 85 110 130 150

b) Maga |— 40 50 60 70 insgesamt 95| 125 160 190

Marnielade | | 75| 100| 125| 150| 175 | | | 100 100 150 200 200

Nährmittel | 25| 25| 50| 75| 100| 125| 150

davon Teigwaren 2656| 5350| 75| ‘50| 5650| 75 Kaffeec-Ersa6 | | 20| .40| 40| 60| 60 Käse | 30| 30| 60| 60

Bekanntmachung Auf Grund des Geseßes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. I S. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver- mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I

S. 303) wird hiermit das von der am 11. August 1942 ver-

storbenen Jüdin Hedwig Sara Andree, zuleßi wohnhaft