1944 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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hätte. Natürlich hat das Handwerk dex Rüstungsindustrie au diesmal Hunderttausende von Fachkräften aller Art gestellt, sei es aus überseßten Berufen, sei es aus Betrieben, die nit gleih die „richtige“ Arbeit hatten. Aber umgekehrt haben Staats- und Rüstungsindustrie das Handwerk au teilnehmen lassen an den rüstungsbedingten Großaufträgen. Fn der zentralen Lenkungs-

stelle der deutshen Rüstung, beim Reichsminister für Rüstung

und Kriegsproduktion, ist deshalb auch “ein Vertreter des Hand- werks zu finden. Wie der Schwerpunkt des Handwerks bei den kleinen Betrieben bis zu zehn Mann liegt, so lautete die Aufgabe, die Masse dieser über das ganze Reich verstreuten Klein- und Kleinstbetriebe zu einem rationellen Einsaß in der Rüstung zu bringen. So finden wir heute „industrielle“ Massenfertigung beim einzelnen Sattler so gut wie beim einzelnen Tischler, Mechaniker, Klempner, Bootsbauer usw. Ob es sich dabei um Munitions- oder Waffenteile, um Schiff- oder Flugzeugbau handelt, ist unwesent- lich und dem Handwerker oft sel f nicht einmal befannt. Die Arbeitsteilung is soweit gediehen, daß einige Meister sich auf be- stimmte Arbeitsgänge, z. B. senkrecht Fräsen, Flächenschleifen und Härten spezialisiert haben. Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion hat veranlaßt, daß das Handwerk eben ent- sprechend seinen besonderen Möglichkeiten in das Rüstungsschaffen eingeschaltet wird. Hausbesißer und Hausfrauen müssen ihre Rechte zurückstellen, weil Staat und .Rüstungsindustrie die ihren gegenüber dem Handwerker geltend machen. Handwerker gehören auch als Modellbauer, Werkzeug- und Lehrenmacher zu den un- bekannten Helfern der Rüstung, die im Stillen die späteren Er- folge vorbereiten. Es finden sh mancherorts im Reich eine Un- zahl sogenannter „Krauter“, die grübeln und basteln, zusammen- bauen und wieder zerlegen, verwerfen und wieder neu anfangen und so der rashen Entwicklung der. technishen Waffen .mit dienen. Für den einzelnen Meister erseßt in der Rüstungsarbeit die Genossenschaft den Vertreter, Einkäufer, Betriebsleiter und kaufmännischen Direktor. Sie ermöglichen unzähligen Hand- werkern, deren Familienängehörigen und Nachbarn, auch im Kriege in der gewohnten Werkstatt zu arbeiten. Reichsminister Speer hat dafür gesorgt, daß berufene Handwersvertreter bei den Ausschüssen, Ringen usw. dazu ‘beitragen, die sinnvolle Aufgaben- verteilung von Jndustrie und Handwerk zu gewährleisten.

Der Handel im Fliegerschadeneinsaßz

Die Reichsgruppe Handel veranstaltete eine Arbeitstagung über den Einsaß des Handels in den Luftkriegsgebieten. Aus Südost- deutshland und dem Sudetenland waren Vertreter der Abteilung Handel der Gauwirtschaftskammern, der Wirtshaftsgruppen, der Reichsgruppe Handel sowie des Zentralverbandes sür Böhmen und Mähren anwesend. Außerdem nahmen an der Tagung die Leiter der Landeswirtschaftsämter der betreffenden Gebiete teil. Hervorzuheben sind die grundsäßlihen Referate ‘von Min.-Rat Dr. Quecke und Oberreg.-Rat Dr. Schneider vom Reichswirt- shaftsministerium über die Zusammenarbeit von Staat und Wirt- haft in den Luftnotgebieten und die Verbraucherversorgung in den Luftnotgebieten. Zahlreiche Darstellungen von Geschäfts- führern der Groß- und Einzelhandelsstufe aus den Schadens- gebieten sowie eine eingehende Aussprache ergaben einen um- fassenden Ueberblick über die vorbereitenden Maßnahmen für den Schadensfall sowie den Einsaß und den Wiederaufbau des Handels.

Zusammenfassend stellte der Präsident der Gauwirtschasts- fammer Salzburg, Gauwirtschaftsberäter Dr. Gebert, fest, daß der Handel seine härteste Bewährungsprobe im Kriege auch unter den s{chwersten Bedingungen in den Luftnotgebieten bestanden habe, und daß nicht zuleßt dur seinen Einsaß die Versorgung der Bevölkerung in keinem Falle unterbrochen oder auch nur gefährdet gewesen sei. Von der Reichsgruppe Handel ist: angesichts der außerordentlichen Bedeutung, die die behandelten Fragen haben, beabsihtigt, in weiteren Arbeitstagungen die hier geübte Methode des Erfahrungsaustausches zwischen Vertretern des Handels aus den Luftnotgebieten mit solchen aus noch nit betroffenen Gebieten weiter zu vertiefen.

Fünf Jahre Statistisher Zentralauss{chuß

Am 1. April 1944 blickt der Statistishe Zentralausschuß, der durch die Verotdnung zur Vereinfahung der Wirtschaftsstatistik eingeseßt worden ist, auf eine fünfjährige Arbeit zurück. Seine Aufgabe bestand überwiegend darin, die laufenden wirtschafts- statistishen Erhebungen auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßig-

Neich8- und Staat8anzeiger Nr. 78 vom 1. April 1944" S. 4

feit zu überprüfen und die Veranstaltung neuer statistisher Er- hebungen zu überwachen, um so die Wirtschaft von unnötigem Schreibwerk zu entlasten. Zahlreihe Vereinfahungen wurden dnrch Zusammenlegung von Erhebungen, durch Beseitigung oder Unterbindung überflüssiger Erhebungen und durch eine Verein- heitlihung der Begriffe erzielt. Allerdings war bei den unab- wendbaren Bedürfnissen einer strafen militärishen und wirt- shaftlihen Kriegführung nicht zu vermeiden, daß vielfach eine zusäßliche statistische Belastung der Betriebe eintrat. Die Ge- nehmigungspfliht, die für die Veranstaltung statistisher Er- hebungen eingeführt ist, bietet jedoh die Gewähr dafür, daß der mêit dex Beretitstellung neuer statistisher Materialien verbundene Aufwand bei den Betrieben auf das Minimum beschränkt bleibt. Jeder füx eine wirtschaftsstatistishe Erhebung benußte Frage- bogen muß den“ Genehmigungsvermerk des Statistishen Zentral- ausschusses tragen. Damit wird dokumentiert, daß die Erhebung auf ihre unbedingte Kriegsnotwendigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der Fragestellung und des Erhebungsversahrens sachgemäß Über- prüft ist. Die Betriebe dürsen nur solche Fragebogen fUr wirt- shaftsstatistishe Erhebungen beantworten, die den Genechmigungs- vermerk des Statistishen Zentralausshusses tragen. i Das Genehmigungsverfahren ist frei von allen bürofratishen Hemmnissen. Durch Erteilung allgemeiner Genehmigungen für bestimmte Arten von Erhebungen ist zu dem für eine zweckmäßige Einschaltung fachlicher und regionaler Stellen indie Ueber- wachung des statistishen Erhebungswe}ens Sorge getragen worden. Die Ueberzeugung, daß eine ständige zentralgeleitete Ueberwachung der Wirtschaftsstatistik heute. unentbehrlich ist, hat sih bei allen maßgebenden Stellen durchgeseßt. Die Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik wird weiterhin dexr Aus- ganaspuntt für eine rationelle Gestaltung des gesamten statisti- hen Dienstes sein, wozu au organisatorische Fragen, wie z. B. die endgültige Regelung des bezirklichen statistishen Dienstes,

gehören.

Wirtschaft des Auslandes

Riesige Kriegsgewinne der britischen Großsinanz

Stockholm, 30. März. Fn einem ‘Londoner Bericht in „Folfets Dagbladet“ wird auf eine Zusammenstellung der "Times“ über die Gewinne und“ Dividenden einer Anzahl bri- tischer Aktiengesellschaften aufmerksam gemacht, Ste zeigt, welche ungeheuren Gewinne die englische Großsinanz_ in der Rüstungsindustrie erzielt. Die Firma Lake Wiew and Star ver- teilt z. B. 37% Dividende und bedauert noch, daß es infolge der Einberufungen nicht mehr sei. Die Fnd. Coope and Allséop A S. teilt 22914 2% aus, die Standard-Motor über 25% troß der Kriegssteuern.

Der Londoner Korrespondent von „Folkets Dagbladet“ be- zeichnet diese riesigen Kriegsgewinne als ein interessantes Streiflicht auf das „demokratishe“ England. Während die große Mosse des Volkes ständig größere und härtere Lastèn tragen muß, bereichern sih die City-Kreise in besonders großem Maße. Der Kampf für die „menshlihen und demof- schen Rechte“ be- deutet nach Churchill für die Mehrzahl des V 5s Blut, Schweiß und Tränen. Die Oberklasse Englands sei aber sorgfältig darauf bedacht, daß Schweiß und Tränen sich in immer reichere Gold- strôme in ihre eigene Tasche verwandeln. :

Aufforderung zur Schuldentilgung an die dänische Wirtschaft Aus dem Bericht der Dänischen - Nationalbank

Kopenhagen, 31. März. Fn Dänemark sind zur Lenkung der wirtschaftlihen Verhältnisse seit langem die Bestrebungen der Regierung auf die Steuerung der zunehmenden Geldflüssigkeit gerichtet, damit inflatorishe Tendenzen abgebogen werden. Jm ganzen fonnte das Preisniveau auc stabil gehalten werden. Be- merfenswert ist, welch entscheidende Bedeutung für die weitere wirtschaftliche Entwieélung die Dänische Nationalbank der Preisstabilität zumißt. „Alles kommt“, so heißt es in dem jeßt veröffentlihten Fahresberiht der Bank nach einer Rückschau auf 1943, „darauf an, die Stabilität zu bewahren. Es muß die erste und vornehmste Aufgabe der zuständigen Stellen sein, der Tendenz zu einer Heraufsezung der Preise, der Verdienstspanne, der Löhne usw., wie sie die Geldflüssigkeit hervorruft, zu begegnen. Und für die Zukunft gesehen ist es notwendig, jeßt, wo Zeit dafür

ist, die Geld- und Preisverhältnisse so zu ordnen, daß der Ueber-

dfsentlicher Anzeiger

gung 9M die Friedenswirtschaft gemildert und nicht verschärft wird. ,

Jn Ansehung dessen kommt die Dänische Nationalbank zu der Empfehlung sowohl an.die Privatwirtschaft wie an die öffentlichen Haushaltungen, und darunter besonders die Gemeinden, die gegen- wärtige Geldflüssigfeit zu der größtmöglichen Konsolidierung durch Schuldentilgung und Auffüllung eines Kassenbestandes zu be- nußen, um den Forderungen der Nachkriegszeit begegnen zu fönnen, denn, so‘ heißt es am Schluß der Darstellung der Notional- bank: Es liegt in der Natur der Sache, daß die Geldflüssigfkeit nit anhalten wird, und deshalb sollten und müssen die reichlichen Geldeinfommen, die große Teile der Bevölkerung in diesem Fahr gehabt haben, für die Konsolidierung der Wirtschaft eingeseßt werden, daß \ie, so gerüstet, den Schwierigkeiten entgegengehen kann, die die Nachkriegszeit unvermeidlich mit sih bringen wird.

Fortshceitende Bodenreform in der Slowakei

Preßburg, 30. März. Wie das slowakishe Pressebüro meldet, hat das staatlihe Bodenamt im Rahmen der Bodenreform ieit seiner Gxündung 209 600 Katastraljoch landwirt'haftlihen Bo- dens slowakishen Landwirten zugeteilt. Aus jüdishem Boden- besiß, der insgesamt 164000 Katastraljoh betrug, wurden an \lowakishe Landwirte bis heute 52000 Katastraljoh zugeteilt. Der Rest befindet sich unter \taatlicher Verwaltung, Dem Bodenamt kommt auch die Aufgabe der Wiedereinsezung der aus Ungarn zurückgekehrten Kolonisten zu. Bisher wurden 1018 Kolonistenfamilien auf slowakishem Grundbesiß unter-

gebracht.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 31. März. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen- hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 935,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New | Vork 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G,, 595,80 B,, Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.

London, 31. März. (D. N. B.). New York 4,021,—4,0314, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30—17,40, Stockho!lm 16,85—16,95, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,6474, Schanghai Tichungking-Dollar —,—.

Amsterdam, 31. März. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Heit._ [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüsse! 30,11—30,17, Echweiz 43,63—43,71, Helsinki —,—, Ztalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—.

Zürich, 31, März. (D. N. B.) [11,40 Uhr] Paris 6,28, London 17,36, New York 4,30, Brüsse! 69,25 ‘B., Mailand 22,67 1% Madrid 39,75 B., Holland 229%, Berlin 172,55, Lissabon 17,40, Stockholm 102,66, Oslo 98,62%, Kopenhagen 90,3724, Sofia 5,37%, Praç 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Fstanbu 83,50 B, Bukarest 2,37%, Helsinki 8,75, Preßburg 15,00 Buenos Aires 97,00, Japan 101,00, Rio 22,00 B,

Kopenhagen, 31. März. (D. N. B.) London 19,34 New

York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich

111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, - Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 81. März. (D. N. B.) London 16,85 G,, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B,, Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Pläße 97,00 G., 97,80 B.,, Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B. Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G, 22,20 B., Känada 3,77 G, 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —— G,, 17,25 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.

Oslo, 31. März. (D. N. B.) London —,— G, 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B. Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 Bi Stoholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom —,— G.,.23,20 B., Prag —— G., —,-— B.

London, 31. März. (D. N. B.) Silber Barren prompt 283,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

4, Oeffentliche Zustellungen,

1. Untersuchungs- und Strafsachen. 5. Verlust- und Fundsachen,

2, Zwangsversteigerungen, 3, Aufgebote,

6. Auslosung usw. von Wertpapieren,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 11, Genoffenschaften,

9, Deutsche Kolonialgesellschaften,

| 7. Aktiengesellschaften, 10. Gesellschaften m. b. Ÿ«, 12. Offene Haubels- und Kommanditgesellschaften,

13, Unfall- und FZuvalidenverficherungen, 14, Deutsche Reichsbank und Bankauswetse, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.

Die Uktiengesellschaften, Komman: ] [31918]

ditgesellschaften auf Aktien usw. | Brauerei Bodenstein Aktien-Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat unserer Aktiengeseß obliegende Verpflich: | Gesellshaft haben gemäß § 4 der | vom 1. März 1944 ist gemeinsam von | Reichsmark-Anleihe von 1930, Reihe 1. tung, bestimmte Bekanntmachungen | Zweiten Verordnung vom 23, 12. 1943 | Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen î im Reichs- und Staatsanzeiger er- | über die Etnshränkung von Mitglieder- | worden, aus dem Reingewinn des | 1942/43 zu erklärenden Dividende von versammlungen in der Sißung vom 28. 3. | Fahres 1943, wie in den Vorjahren, | 314 % bemessen sih die am 1. 4. 1944 a | 1944 gemeinsam beschlossen, sür das Ge- | 15 % auf das Grundkapital als Divi- | fälligen Fahre

s{häftsjahr 1943 eine Dividende von | dende zur Auszahlung zu bringen. i i

werden auf die ihnen nah dem

scheinen zu lassen, hingewiesen.

[30805] Stanz- & Emaillirwerke [31920] vorm. Carl Thiel & Söhne AG.

Jn der Sitzung des Ausfsichtsrates

Die Einlösung der Gewinnanteil- | von 2 %

6%, SIEMENS & HALSKE AKTIENGESELLSCHAFT

Bei einer\ für unser Geschäftsjahr

für die obige an

sammenlegung eingereiht sind, werden für krastlos. exklärt. Eine nohmaligé Aufforderung dieserhalb erfolgt nicht. (VO. vom 20. 10. 1943.) Nürnberg, 30. März 1944. Der Vorstand.

Ah E Rießner-Werke Aktiengesellschaft

M nebst Qua enten [35] Nürnberg-0., Peterstraße 37. nleihe, nach A Fnhaber von Stammaktien unserer ein gemäß § er | Gesellschaft Lit. B Nr. 1—1800 à NA

Deutscher Reithsanzeiger

Preußischer Staaisanzeiger

| Erscheint an fedem Wochentag abends. Bezugspreis dur

kosten 10 Æ/. Einzelnummern werden nur gegen

die Post monatlich 2,30 #ÆÆ zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Angzeigenstelle monatlich 1,90 &K. Alle Postaristalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. 32. Preis der einzelnen Nummer nah Umfang. Der Ginzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen

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vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenpr Zeile 1,10 ÆM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit-Zeile 1,85 K. Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32, an. Alle Drucktaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ein- zusenden, insbesondere ist darin auc anzugeben, welche Worte etwa durch Fettbruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

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Nv. 79 Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33

Berlin, Montag, den 3. April, abends

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1944

Fnuhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

{ Erlaß über die Pestltenung des Bedarfs gewerblicher Betriebe

an Fleisch, Fleishwarèn und Schlachtfetten.

Anordnung über die Kleintierhaltung. Voin 28. März 1944.

Durchführungsvorschriften zur Anordnung des Reichsmini- sters für Ernährung und Landwirtschaft über die Kleintier- haltung vom 28. März 1944.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Linz, Donau und Nürnberg-Fürth über die Einziehung von Vermögens- werten für das Reich.

Der Nichtamtliche Teil enthält: : Stand. dér schwebenden Schuld des ‘Reichs, Betrag der aus- stehenden Steuergutscheine und Betriebsanlageguthaben

- und Warenbeschaffungsguthaben.

[31944]

Aufgebot zwecks Tc deserklärung. Auf Antrag des Werkmeisters Gustav Bötel, Braunschweig, Thomästr. 8, wird der am 2. Juni 1898 hier geborene, früher Braunschweig, Thomästr. 8, wohnhaft gewesene und als Musketier der 8. Komp. Snf.-Rqts. 92 seit dem 9. November 1918 (Gefecht bei Ecurey, 13 km öst- lich Dun, Frankreich) vermißte Semi- narist Hans Bôötel aufgefordert, bis zum 1. Mai 1944 dem Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 2 II 2/44 seinen Verbleib mitzuteilen, wid- rigenfalls er für tot erflärt werden kann. Wer sonst Auskunft über den Verschollenen geben kann, wolle das dem Gericht spätestens zum gleichen Zeitpunft ' und Aktenzeichen anzeigen. Amtsgeriht Braunschweig, 20. 3. 1944.

‘7. Aktiengesellschaften

[31] Liegnißer Aktien-

Brauerei A.-G., Gartenstraße 6.

Für das Geschäftsjahr 1943 haben der Vorstand und der Aufsichtsrat eine Dividende von 6% festgeseßt, die ab 19. April 1944 während der üblichen Geschäftsstunden an unserer Gesell- schaftsfasse, Gartenstr. 6, unter Abzug von 15 % Kapitalertragsteuer gegen Ab- gabe des bezüglihen Dividendenscheines ausgezahlt wird.

Den 28. März 1944.

Der Vorstand.

J. He ß.

Be Nufgebote % zu verteilen. Die | Kapitalertrag-

steuer (einshl. Kriegszuschlag) wird von der Gesellschaft getragen.

Die E O erfolgt ab 19. April 1944 gegen Vorlage des Dividenden- \{heines Nr. 58 bei den Bankhäusern Friedrich Albert in Magdeburg, Allge- meine Deutsche Credit-Anstalt, Leipzig, Filiale Magdeburg, und Commerzbank Alt.-Ges., Kiliale Magdeburg, jowie bei der Gesellschaftskasse.

Den 28. März 1944.

Der Vorstand. Matckeldey. Nensz.

[31919] Export-Bierbrauerei Aug. Peter Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat und der Vorstand unserer Gesellshaft haben auf Grund von § 4 Abs. 1 der zweiten Verord- nung über die Einshränkung von Mit- gliederversammlungen vom 23. De- zember 1943 beschlossen, für das Ge- schäftsjahr 1942/43 5% Dividende auf das berichtigte Grundkapital zu verteilen. Die Auszahlung der Dividende ab- züglih 15 % Kapitalertragsteuer (ein- \chließlich Kriegszuschlag) erfolgt mit RAM 17,— netto auf die alten Aktien zu RAM 200,— gegen Einlieferung es Gewinnanteilsheins Nr. 44 vom 8. April 1944 ab bei der Gesellschaftskasse und bei der Allgemeinen Deutschen Cre- dit-Anstalt in Leipzig. Den 27. März 1944, Export-Bierbrauerei Aug. Peter Aktiengesellschaft.

scheine erfolgt ab sofort außer bei der Kasse unserer Gesellschaft bei den be- fannten Zahlstellen: bei der Bereinsbank in Hamburg, Alter Wall 22—24, bei der Commerzbank, Filiale Lübeck, bei der Dresdner Bank, Berlin W 8, Behrenstr. 35—39, oder bei der - Bank des Berliner Kassen- Vereins in Berlin. Der Aufsichtsrat. O. Hertling. Der Vorstand. P. Kno ch.

[31941] Bekanntmachung. Am 5. Mai 1944, 11 Uhr vormittags,

| werde ich in meinen Geschäftsräumen

in Gleiwiß, Mosltkestraße 6, im Auf- trage des Herrn Verwalters der Grodziecer Gesellschaft für -Kohlen- gruben und Fndustrie-Anlagen Alkt.- Ges. in Grodziec gemäß § 179 des Af- tiengesebes folgende, an Stelle der für fraftlos erflärten Aktien und Zwischen- scheine ausgegebenen und auf Reichhs- mark lautenden Urkunden über Aktien- rechte der -Grodziecer Gesellschaft sür Kohlengruben und Fndustrie-Anlagen A. G. durxh öffentliche Versteigerung verkaufen, nämlich: Nr. 6231—6250, 6272—6296 über je RAM 1000,— und Nr. 6416—-6476, * 6496 über je RA 20,—. Der Zuschlag erfolgt an den Meist- bietenden, sofern er die zum Erwerh erforderliche behördlihe Genehmigung nachweist, i Gleiwiß, den 27. März 1944, Dr. Huschke, Notar.

1. D.A.D.V. vom 18. 8. 1941 von uns zu verwaltendes Treuhandvermögen auf 8 %. Die entsprechenden Beträge werden fkapitalertragssteuerfrei gegen Einreichung der Zinsscheine Nr. 16 ab 1. April 1944 ausgezahlt.

Zahkstellen:

Deutsche Bank in Berlin und ihre sämtlichen deutschen Niederlassun- gen,

Creditanstalt-Bankverein, Wien, Länderbauk Wien Aktiengesellschaft, Wien, y Commerzbank Aktiengesellschaft, Wien, Bankhaus Schoeller & Co., Wien, unsere Gesellschaftskasse in Berlin-

Siemensstadt.

Berlin-Siemensstadt, im März 1944.

SIEMENS & HALSKE AKTIENGESELLSCHAFT, von Buol. Dr. Jessen. [34] Rießner-Werke Aktiengesellschaft Nürnberg-0., Peterstraße 37. Pian von Stammaktien unserer Gesellschaft haben unserer Aufforderung (Reichsanzeiger vom 8. 1. 1935, 21. 2. 1935, 15. 6. 1935) zur Einreichung ihrer Aktien zwecks Zusammenlegung gemäß Beschluß der ordentl. Hauptversamm- lung vom 17. 12. 1932 nicht Folge ge- leistet. Wir geben diesen Aftionären nochmals Gelegenheit, die Zusammen- legung vorzunehmen und seßen dafür

als spätesten Termin den 10. Mai 1944.

Aktien, die bis zu diesem. Termin niht bei uns oder bei der Bayerischen Vereinsbank in Nürnberg zwecks Zu-

90,— haben troy wiederholter Aufforde- rung (Reich3anzeiger vom 16, 9, 1939, 90. 10. 1939, 29, 11. 1939) den Umtausch ihrer Stücke in solhe à A 200, niht vorgenommen. Wir geben ihnen hierzu nochmals Gelegenheit und seßen dafür als äußersten Termin den 10. Mai 1944. Aktien im Nennwert von NM 20,—, die bis zu diesem Termin nicht bet uns oder der Bayerischen Vereins- bank in Nürnberg zum Umtausch ein- gereiht sind, werden für kraftlos er- flärt. Eine nochmalige Aufforderung dieserhalb erfolgt nicht. (VO, vom 20. 10. 1943.) \ Nürnberg, 30. März 1944. Der Borstand.

[33] j . Victoria-Werke A. G., Nürnberg. Die neuen Gewinnanteilscheinbogen zu unseren Aktien sind erschienen und gelangen durch die Dresdner Bank, Filiale Nürnberg, Deutsche Bank, Filiale Nürnberg,

gegen Einreichung der alten Erneue-

rungsscheine zur Ausgabe. Jm März 1944.

E, für den Amtlichen und Nichtamt- lihen Teil, den redafktionellen Teil, den An- zeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, verantwortlich für den Wirtschaftsteil ‘und den übrigen redafktionellen Teil: Rudolf Lans ch in Berlin SW 68 Druck der Preußishen Verlags- und Druterei GmbH., Berlin

Eine Beilage Preis diesex Nummer: 20

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Amtliches Deutsches Reich

M Erlaß Betr.: Feststellung des Bedarfs gewerblicher Betriebe an : Fleish, Fleishwaren und Schlactfsetten

Mein- Runderlaß betr. Feststellung des Bedarfs der Ver- teiler an Fleis, Fleishwaren und Schlachtfetten vom 26. Fe- bruar 1940 IT C 1 —- 800 hat seinen Zweck, die Be- darfsfeststellung auf Karten- und Bezugscheingrundlage im

esamten Reich zu vereinheitlichen und sie auf eine sichere Hxundlage zu stellen, erfüllt. Wie die in der Praxis ge- wonnenen Erfahrungen gezeigt haben, is es jedoch möglich, das - Bedarfsfeststellungsverfahren “im Hinblick auf die mit oxtschreitender Kriegsdauer. immer vordringlicher werdenden

orderungen nah Ärbeitseinsparung weiter zu vereinfachen und insbesondere die wöchentliche Bedarfsfeststellung auf eine weiwöchentlihe umzustellen. Gleichzeitig sind die Erlaßvor- \hriften der jeßigen Rechtsentwicklung angepaßt worden. Es erscheint daher zweckmäßig, den Erlaß aus Gründen der besseren Uebersicht in neuer Fassung herauszugeben.

Erster Abschnitt Zuständigkeit für Bedarfsfeststellung und Zuteilung Die - Bedarfsfeststellung für Fleish, Fleishwaren und Schlachtfette wird bei Abgabe von Bezugsnachweisen (Be- darfsnahweisen und Bezugscheinen) durch die Verteiler im ganzen, Reich einheitlich durch die Ernährungsämter Abt. B d R E iese stellen den Bedarf auf Grund der von den Betrieben abgelieferten Bezugsnachweise fest und teilen ihn den Zu- teilungsstellen mit. Deren Aufgabe ist es, den ihnen von agt S N gemeldeten Bedarf duxch Zuteilung zu deen. : Ernährungsämter im Sinne dieses Erlasses sind die Er- nährungsämter Abt. B (E. Ä. Abt. B). Zuteilungsstellen O die Marktbeauftragten der Schlachtviehmärkte, die Leiter

er Verteilungsstellen und die Sachbearbeiter für Viehwirt- 4

haft bei den Kreisbauernschaften.

Zweiter Abschnitt Bédarfsfeststellung A. 5 Allgemeines Die Betriebe, deren Bedarf «an Fleish, Fleishwaren und Scchlachtfetten festzustellen ist, sind in zwei Gruppen eingeteilt, und zwar: ;

1. Betriebe, für die von den Zuteilungsstellen eine Listen- nummer festgeseßt ist oder noch festgeseßt wird (Betriebe mit Listennummer),

9, Betriebe, für die eine Listennummer nicht besteht (Be- triebe ohne Listennummer). |

Als Betriebe mit Listennummer kommen in der Regel. nur Pa und Fleishwarenfabriken in Betracht. Neu estgeseßte Listennummern sind sowohl den Betrieben als, au den E. À. Abt. B mitzuteilen. Ueber gestrichéne oder ent- zogene Listennummern sind die - Betriebe und die E, Ä. Abt. B zu unterrichten. Die Bedarfsdeckung der Betriebe mit Listennummern erfolgt nah Maßgabe der von der Haupt-

vereinigung der deutschen Viehwirtschaft dafür erlassenen |

Anordnungen durch direkte Zuteilung von Schlachtvieh und Fleisch oder durch Ausstellung von Schlachtscheinen und Be- zugscheinen (Zuweisungsscheinen).

ür die Gruppe der Betriebe ohne Listennummer kommen in Betracht: Fleischereibetriebe und Fleishwarenfabriken, denen auf Grund besonderer Vorschriften die Listennummer gestrichen oder entzogen: worden ist, Lebensmitteleinzelhändler und Großverbrauher wie . Gaststätten, Speisehäuser (Kantinen), Krankenhäuser, Anstalten, Werkküchen und dergl., sofern die Bedarfsdeckung nicht auf Grund von Bezugscheinen

Sch/RAD/L/K (Formationsbezugscheine) erfolgt. ie Zu-

teilungsstellen nehmen an diese Betriebe keine Zuteilungen vor. Die Deckung ihres Bedarfes erfolgt bei den von ihnen ausgewählten oder ihnen zugewiesenen Lieferern, denen sie entweder die Bedarfsnachweise oder aber die ihnen von den | E. Ä. Abt. Þ ausgestellten Bezugscheine über Fleisch und Fleishwaren oder Schmeineschlachtfette einreichen.

Bi Bedarfsfeststellung bei Betrieben mit Listennummer

E Die Betriebe mit Listennummer sind verpflichtet, nah

näherer Weisung der E. Ä. Abt. B zu Beginn der ersten

und dritten Woche jeder Kartenlaufzeit (Zuteilungsperiode) sämtliche in den beiden vorhergehenden Wochen erhaltenen

Bezugsnachweise für Fleish, Fleishwaren und Schlachtfette zur Bedarfsfeststellung abzuliefern.

Für die Bedarfsfest- stellung sind alle geltenden Bezugsnachweise sowie diejenigen zu berüdsichtigen, deren Gültigkeit in der laufenden oder vor- hergehenden Kartenlaufzeit (Zuteilungsperiode) endet:

a) Für Fleish und Fleishwaren: M Abschnitte der Reichsfleishkarten und Fleischsonder- arten, die Fleishabschnitte der Zusaßkarten- für Schwer- und Schwerstarbeiter, die Fleishabschnitte der Zulagekarten für Lang- und Nachtarbeiter, die Fleishabschnitte der Zusaßlebensmittelkarten für Hochzeiten, die Fleischabschnitte der Lebensmittelsonderkarten, - die Fleischabschnitte der Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter, die Fleischabschnitte der Reichskarten für Urlauber, die Fleischabschnitte der Fleishberechtigungsscheine für Selbstversorger, die Reise- und Gaststättenmarken über Fleisch und andere Fleischbedarfsnachweise, die Bezugscheine über Fleisch und Fleishwaten.

b) Für- Schweineschlachtfette: die Schlachtfettabschnitte der Reichsfettkarten, die Schlachtfettabschnitte der Zusaß- und Zulagekarten, die Schlachtfettabschnitte der Fleischberehtigungsscheine für Selbstversorger, die Lebensmittelmarken für Schweineschlachtfette und andere Schlachtfettbedarfsnachweise, die Bezugscheine über Schweineschlachtfette.

Für etwa künftig neu herauszugebende Bedarfsnachweise gelten die Vorschriften über die Bedarfsfeststellung ent- sprechend.

Wehrmachtbezugscheine und Bezugscheine Sch/RAD/L/K für Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette sind niht mit ab- zuliefern. Für die Feststellung des Bedarfes von Einheiten der Wehrmacht, Schubgliederungen außerhalb der Wehrmacht, anderen Einheiten, Lägern usw. gelten besondere Vorschriften.

Talgablieferungsscheine sind künftig aus Gründen der Ver- waltungsvercinfachunqg nicht mehr an die E. Ä. Abt. B, sondern an die Zuteilungsstellen abzuliefern.

TL:

Fifr das Bedarfsfeststellungsverfahren gelten folgende Vor- \hriften:

1. Die Ablieferung der Bezugsnachweise hat grundsäzlich durch die einzelnen Betriebe unmittelbar bei dem E. A. Abt. B zu exfolgen. Es is jedoch zulässig, die Fleischer- innungen in der Weise vorzuschalten, daß die Betriebe die Ablieferung zunächst bei den Fnnungen vornehmen, die die Bezugsnachweise sämtlicher Betriebe dann an die E. Ä. Abt. ‘B weiterleiten.

2, Die Einzelabschnitte der Karten und der Fleischberecti- gungsscheine sowie die anderen Bedarfsnachweise sind jeweils getrennt nach Fleisch und Schlachtfetten auf besondere Sam- melbogen aufzukleben. Es sind hierfür die vorgeschriebenen Sammelbogen zu benuten, die die Betriebe sich selbst zu be- schaffen haben. Derartige Sammelbogen erscheinen beim Verlag Hans Holzmann, Berlin SW 68, Zimmerstr. 72/74.

3. Die Bezugscheine sind jeweils gebündelt oder in sonstiger möglichst übersichtlicher -Weise nah näherer Anordnung des E. A. Abt. B abzuliefern.

4, Gleichzeitig mit der Ablieferung der Bezugsnachweise (Bedarxfsnachweise und Bezugscheine) ist den E. Ü. Abt. B eine Sammelbogenabrechnung in doppelter Ausfertigung ein- zureichen. ür diese Sammekbogenabrechnung ist das als Anlage 1 beigefügte Muster vorgeschrieben, das sich die Be- triebe selbst beschaffen müssen. Zu diesem Muster werden folgende Erläuterungen gegeben:

a) Jn jeder Zeile der Abrehnung dürfen nur Bezugsnach- weise - desselben Wertes. abgerechnet werden. Fedesmal ist die Zahl der abgelieferten Sammelbogen oder Be- zugscheine und ‘das insgesamt dadurch nachgewiesene Gewicht anzugeben. Die für jede Zeile errechneten Ge- samtgewichte sind getrennt für Fleisch und Schlachtfette zusammenzuzählen. Das Ergebnis stellt vorbehalt- ih der ‘nachfolgenden genauen Ueberprüfung dur das

E. A. Abt. B den nachgewiesenen Gesamtbedarf des Betriebes an Fleish und an Schlachtfetten dar.

b) Die Sammelbogenabrehnung ist vom abliefernden Be- trieb mit Listennummer, Datum der Ausstellung, Unter- {rift und Firmenstempel zu versehen.

c) Die Sammelbogenabrechnung ist vor der weiteren Be- arbeitung dur das E. A. Abt. B mit dessen Stempel zu versehen. Außetdem is der Zeitpunkt der Ueber- tragung des éndgültig festgestellten Bedarfs in die Be- darfsfeststellungsfartei darauf zu vermerken. Nach der Eintragung in die Kartei ist die: Abrechnung abzulegen.

d) Die zweite Ausfertigung der Sammelbogenabrechnung ist sofort mit dem Stempél des E. A. Abt. B zu ver- sehen und dem abliefernden Betrieb als Bestätigung über die abgelieferten Bezugsnachweise auszuhändigen. Sie hat nur die Bedeutung einer Quittung für die Ab- lieferung.

5. Sofern die Ablieferung der Bezugsnachweise nicht dur

den einzelnen Betrieb, sondern durch die Fnnung erfolgt, hat diese bei der Ablieferung eine Liste in doppelter Aus- fertigung vorzulegen, in der die Betriebe sowie die von ihnen insgesamt nachgewiesene ‘Bedarfsmenge einzeln enthalten

sein müssen. Eine Ausfertigung dieser Liste verbleibt bei | gung

dem E. A. Abt. B, die andere wird an den Ablieferer zurüdck- gegeben, nachdem die Ablieferung darauf durch Abstempelung

quittiert worden ist. Weder die Bestätigung noch die Liste berechtigen zum Be- zuge von Fleish, Fleishwaren oder Schlachtfetten. / 6. Die E. À. Abt. B haben an Hand der Sammelbogen- abrechnung den Bedarf - für jeden einzelnen Betrieb mit Listennummer festzustellen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß ungültige, niht mehr zu berücksichtigende oder

völlig unkenntlihe Abschnitte in die endgültige Bedarfsfest-

stellung nicht einbezogen werden. Sie haben weiter die Ahb- rechnungen der Betriebe auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auf Grund dieser genauen Nachprüfung ermitteln sie den tats sächlichen Bedarf der Betriebe an Fleish und an Schlacht» fetten. Für die Vrüfung werden den E. Ä. zwei Verfahren zur wahlweisen Einführung zur Verfügung gestellt; sie können die Prüfung vor der Zuteilung oder nah der Zuteilung vor-

nehmen. Die E. Ä. bestimmen im Einvernehmen mit den

Viehtwirtschaftsvérbänden und Zuteilungsstellen, welches der beiden Verfahren zur Anwendung gelangen foll. /

7. Die Géesamtsumme des nachgewiesenen Bedarfes an Fleish ist auf volle kg nach unten abzurunden. Von der Gesamtsumme des nachgewiesenen Bedarfes an Schlachtfetten sind die vollen kg als Bedarf festzustellen. Die darüber hin- aus nachgewiesene Spißenmenge ist für die Bedarfsfeststellung mit in die Bedarfsfeststellungskartei einzutragen. Wenn die Summe der nicht vollen Kilogramm-Mengen 1 kg ergibt oder übersteigt, ist 1 kg jeweils dem Bedarf zuzuschlagen ‘und die Restmenge weiter vorzutragen.

8. Der festgestellte Bedarf an Fleish und an Schlachtfetten ist auf einer für jeden Betrieb gesondert zu führenden Kartei- larte einzutragen (Bedarfsfeststellungskartei). Für die Kartei= karte wird das in der Anlage 2 beigefügte Muster vorge- schrieben, dessen Fnhalt von den E. Ä. Abt. B erweitert werden kann. ,

Bei der Bedarfsprüfung durch die E. Ä. Abt. B vor der Zuteilung kommen die Spalten 2, 3, 5 und 6 der Bedarfs- feststellungskartei (Anlage 2) in Fortfall.

9. Der für jeden Betrieb festgestellte Bedarf ist außerdem” in eine besondere, in doppelter Ausfertigung zu erstellende - Sammelliste zu übertragen, für die das in der Anlage 3 beiz gefügte Muster vorgeschrieben wird. Die Eintragungen in die Sammellisten haben möglichst in Maschinenschrift zu er- folgen. - Bei handschriftlicher Eintragung is Kopierstift zu benußen. Nachträgliche Aenderungen der Eintragungen sind nur durch Streichung und Ueberschreiben vorzunehmen. Die Aenderungen müssen von dem Dienststellenleiter des E. A. Abt. B als solche durch eigenhändige Unterschrift bestätigt werden. Die Vornahme von Rasuren is verboten. Die in den dafür vorgesehenen Spalten eingetragenen Ergebnisse der Bedarfsfeststellung sind aufzuaddieren. Die Schlußsumme ist in Worten zu wiederholen. :

10. Die Prüfung der eingelieferten Bézug8nachweise durhch die Ernährungsämter Abt. B ist so zu beschleunigen, daß die Zuteilungsstellen am Donnerstag (spätestens am Freitag) derjenigen Woche, in der die Ablieferung der Bezugsnäch- weise erfolgt ist, in den Besiß der Sammellisten gelangen. Die Ercstschrift der Sammellisten ist an die Zuteilungsstelle einzureichen. :

11. Prüft das Ernährungsamt die eingelieferten Bezugs8=- nachweise erst nah der Zuteilung, so hat es die Bezugsnach- weise sofort vorläufig zu überprüfen und die Ergebnisse în die Sammellisten. zu übertragen. Alsdann hat es die Sam- mellisten unverzüglich möglichst noch am Tage der Abh- lieferung an die Zuteilungsstellen weiterzuleiten.

C. Bedarfsfeststellung bei Betrieben ohne Listennummer

Den Betrieben ohne Listennummer stehen zur Deckung ihres Bedarfes an Fleisch, Fleishwaren und Schlachtfetten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: t

1. Sie können die von ihren Kunden erhaltenen Bezugs8- nachweise unmittelbar an Betriebe mit Listennummer weiter-