1944 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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geben und sich von diesen die entsprehende Menge an Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfetten aushändigen I,

9. Sie können ihren Bedarf gegenüber dem für sie zu- ständigen E. A. Abt. B nachweisen. Der Nachweis des Be- darfes hat durch Vorlage der entsprechenden Bezugsnachweise zu erfolgen. Die Abschnitte der Karten und der Berechti- gungsscheine sowie die Reise-, Gaststätten- und Lebensmittel- marken sind auf.Sammelbogen aufzukleben. Ueber die Sam- melbogen ist eine Abrechnung einzureichen. Sammelbogen und Sammelbogenabrechnung haben den Vorschriften dieses Erlasses zu entsprechen.

i E Ä. Abt, B prüfen die einzureihenden Unterlagen insbesondere auf Richtigkeit, Gültigkeit und Vollständigkeit und stellen für den festgestellten Bedarf jedes Betriebes Be- zugscheine getrennt nah -Fleisch und Fleischwaren sowie Schweineschlachtfetten aus.

Da Bie bei ga Fleischern aus den laufenden Shlachtungen anfallenden Schlachtfette zur Bedarfsdeckung ausreichen, sind den Einzelhändlern keine Bézugscheine für Schlachtfette aus- zustellen (vgl. Erlaß vom 15. 1. 1942 11 C 1 200 —).

Drittex Abschnitt

Oertliche Zuständigkeit der Ernährungsämter und Errichtung von Außenstellen N

Jedes Ernährungsamt Abt. B ist zuständig für die Be- darfsfeststellung der in seinem Gebiet liegenden Betriebe. Viele Zuteilungsstellen (Schlachtviehmärkte, Verteilungs- stellen) werden die Versorgung der Bevölkerung mehrerer Ernährungsämter s\icherzustellen haben. Dies gilt ins- besondere dann, wenn für den selbständigen Stadtkreis neben dem für den Landkreis zuständigen Kreisernährungsamt noch ein besonderes Stadternäahrungsamt besteht. Jn diesen Fällen ist grundsäßlich jedes der beteiligten Ernährungsämter für die Bedarfsfeststellung seines Bezirkes verantwortlich. Jm Futer- esse einer möglichst einfachen Geschäftsabwicklung mit den Zuteilungsstellen kann es jedoch zweckmäßig sein, daß nur eine Stelle den Verkehr mit derx Zuteilungsstelle vermittelt. Die beteiligten Ernährungsämter können deshalb auf Vor- {lag des Viehwirtschaftsverbandes ein Ernährungsamt mit der Durchführung dieser Aufgaben ermächtigen oder eine ge- meinsame Bedarfsfeststellung durch Abordnung von Beamten (Angestellten) vornehmen lassen. / A

Es bleibt den Ernährungsämtern überlassen, ob sie die ihnen durch diesen Erlaß übertragenen Aufgaben innerhalb ihres bisherigen Aufbaues miterledigen oder dafür besondere Außenstellen in der Nähe der Zuteilungsstellen errichten. Von einer Einschaltung der Kartenausgabestellen in die Be- darfsfeststellung ist abzusehen.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

Es. wird den Ernährungsaämtern zux besonderen Pflicht ge- macht, den Bedarf der Verteilex an Fleisch, Fleishwaren und Schlachtfetten nur auf Grund der von den Betrieben abgelieferten Bezugsnachweise und der dadurch nachgewiesenen Gewichtsmenge festzustellen. Dabei dürfen keinerlei Auf- schläge gemacht werden,

Rückfragen wegen der technishen Durhführung des Er- lasses sind_an die Hauptvereinigung der deutschen Viehwirt- haft zu richten und werden von dort beschieden.

Der Erlaß tritt am 3. April 1944 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß vom 26. Februar 1940 I1 C 1 800 außer Kraft.

Berlin, den 29. Februar 1944.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A: Db, Cl&Uh en

Listen-Nr. ...««« Format Din A 6 Anlage 1 (Vorderseite)

Sammelbogen-Abrechnung

für Fleisch und Schlachtfette BiweiwoGenzéitraum vom see note Di ob e004) Es werden hiermit folgende in den Wochen vom ...…... Di 6

erhaltene Bezugsnachweise abgeliefert (Bezugscheine über Wehr- machts- und Formationslieferungen sind nicht mit abzuliefern):

A. Fleis.

L E Stück Sammelbogen mit Abschnitten der Reichsfleischkarten, der Zusaß-, Zulage- und Son- derfarten zu 50 g, der Berechtigungsscheine zu 50 und 100 g sowie mit Reise- und Gaststättenmarken

HDEY E e l o C C A e ORR Lieu Stück Sammelbogen mit Abschnitten der Reichsfleischkarten usw. zu .…. g über insgesamt .......,. Kg Cs Stück Bezugscheine für Fleisch und Fleisch- waren (ohne Wehrmacht und Formationen) über G o o C C C N Gesamtmenge: ......... kg

Anlage 1

(Rüdseite) P Cihlachtfette. : e Stück Sammelbogen mit Abschnitten für Schlachtfette der Reichsfettkarten, der Zusat-, Zulage- und Sonderkarten sowie Lebensmittel- marken für Schlachtfette zu 62,5 g über insgesamt ......... kg E Stück Sammelbogen mit Abschnitten füx Schlachtfétte der Reichsfettkarten usw. zu 125 g übex insgesamt . . L S e Dis RE8 C C S Stück Sammelbogen mit Abschnitten für Schlachtfette der Reichsfettkarten usw. zu 250 g HOC E c s oe Os ¿8 A Stück Sammelbogen mit Abschnitten für Schlachtfette der* Reichsfeitkarten zu ..„ g über insgesamt R Ee o d T) . kg Cs Stück Bezugscheine über Schweineschlacht- fette (ohne Wehrmacht und Formationen) über Sn S C L E E C I kg Gesamtmenge: »«.--,-«., Kg

Ort, Datum Unterschrift und Stempel

Geprüft und in die Kartei eingetragen

Stempel des Ernährungsamtes

U O (Unterschrift)

Anlage 2 ESrnährungsamt, Abt. B

Listen-Nr E Format Din A5 (zweiseitig)

VBedarfsfeststellungskartei Der Bêtrieb.......----vernrerieenerbaebeterrrirrenn L E vercan: hat folgenden Bedarf an Fleis und Schlachtfetten nahgewiesén: - Mehr- oder Für den|_ An Minder» : A M n En gwei- | Fleisch] qus Ueber | Fleisch | SVlacht- | aus Ueber-| Slaht- Wochen- (vor- | prüfung des 1. fetten | prüfung des fetten geit- | läufig) | vorher- | (envolil0) | (vorläufig) | ehenden | (endalltis) raum in kg L-Wochen- in kg in kg 2-Wochen- in kg Zéitraums Zeitraums L 4 5 6 7 Anlage 3

ESrnährungsamt, Abt, B

E Format Din A s (zweiseitig)

An die ; Marktgemeinschast Verteilungsstelle

Kreisbauernschast z Bedarfsfeststellung für Fleisch und Schlachtfette für den Zweiwochenzeitraum vom Di i oe Bedarfs- Bedarfs- As t Listen- Name des feststellung feststellung für V Nr. Betricbes sür Fleisch | Schlachtfette in kg in kg in kg E E E D E” S C 4 5 Laa S Hs CaVCU R ON V N , den eee irnneen Stempel unv Unterschrift des Ernährumgsamtes \ Anordnung über die Kleintierhaltung A \ Vom 28. März 1944

Die erfolgreiche ‘Durhführung des Krieges ' erfordert die Sicherstellung der Ernährung der breiten Masse des Volkes auf lange Sicht. Eine dex obersten Aufgaben der Ernährungs- wirtschaft ist es dabei, die Fleisch- und Fettversorgung des ge- samten deutschen Volkes sicherzustellen. Es ist deshalb not- wendig, das für die Tierernährung zue Verfügung stehende Futter in erster Linie für die Schweinemast und die Milch- erzeugung zu verwenden. Nur" dadurch kann die volle Ver- sorgung der Arbeiter in Rüstung und Kriegsproduktion und der Städter überhaupt garantiert werden. Zu diesem Zweck ist eine Einschränkung dex Kleintierhaltung erforderlich. Nur durch sie kann verhindert werden, daß fünftig Futtermittel, die an sih dex Schweinemast und Rinviehhaltung gehören, in großem Umfange an Kleintiere verfüttert werden. Es wird deshalb auf Grund des § 36 der Verordnung über die öffent- lihe Bewirtschaftung - von landwirtschaftlichen Erzeuguissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) angeordnet:

81

(1) Kleintiere folgender Arten: Hühner auch HZwerg- hühner —, Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner und Ka- ninchen dürfen nux von solchen Personen oder Betrieben ge- halten werden, die aus eigener Erzeugung über das hierfür erforderliche Futter verfügen und bereits im Zeitpunkt der amtlichen Viehzählung vom 3. Dezember 1943 Kleintiere der gleichen Art gehalten haben. E :

(2) Als eigene Erzeugung gelten auch Wirtschafts- und Haushaltsabfälle sowie als Entgelt für landwirtschaftliche Arbeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen bezogene Futtermengen.

| g 2

(1) Die Neuerrichtung von Hühnerhaltungen nah dem 3. Dezember 1943 und die Erweiterung gegenüber dem Stande vom 83. Dezember 1943 is} verboten. :

(2) Bei den übrigen Kleintierarten ist die Haltung solcher Arten, die am 3. Dezember 1943 nicht gehalten wurden, ver- boten. Jm übrigen gilt für sie die Regelung der nachfolgen- den Vorschriften. i /

(3) Kleintierhalter, die bereits im Zeitpunkt der amtlichen Viehzählung vom 3. Dezember 1943 Kleintiere zur Zucht ge- halten haben, dürfen ab 1. Juni 1944 von den Kleintier- arten, die sie nach § 1 halten dürfen, je Haushalt nur halten:

a) Enten . A 3 Zuchttiere D u“ 0) U a e Ds 2 : j

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A D e E H e) Kaninchen 2 K 2 /

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 3. April 1944. S. 2

§3

Alle Kleintierhalter, au soweit sie niht Züchter und so- weit sie auf Grund dieser Anordnung zur Haltung von Klein- tieren berechtigt sind, dürfen von den Enten, Gansen, Truts- hühnern und Perlhühnern, die sie halten dürfen und auf- ziehen, ab 1. Juni 1944 im Kalenderjahr je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen ein Skück (cine Ente ode r eine Gans o der ein Truthuhn o de r ein Perlhuhn) beliebig verwerten. Züchter dürfen die in Saß 1 genannte Höchstzahl neben der Zahl der zugelassenen Zuchttiere halten.

94

Kleintierhalter, die bereits im Zeitpunkt der amtlichen Vieh- ählung vom 3, Dezember 1943 Kaninchen zur Zucht gehalten E dürfen die Nachzucht aus den zugelassenen Zuchttieren aufziehen und beliebig verwerten. Alle übrigen Kleintier- halter, die auf“ Grund dieser Anordnung zur Haltung von Kaninchen beunechtigt sind und solche aufziehen, dürfen ab 1, Funi 1944 im Kalenderjahr je Kopf derx zum Haushalt gehörenden Personen nur ein Kaninchen beliebig verwerten.

85

Bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres müssen die

Kleintierhalter, die selbst Kleintiere züchten, ihren Kleifitier-

bestand wieder auf den zulässigen D Et ablen zurüt-

geführt haben. Kleintierhalter, die nicht selbst züchten, müssen bis zu diesem Zeitpunkt alle Kleintiere verwertet haben.

86 Kleintierhalter dürfen außer der zulässigen Höchstzahl (F. 2 Abs. 3 bis § 4) nur so viele Kleintiere aufziehen, als not-

wendig sind, um nah den normalen fahlihen Erfahrungen

diese Höchstzahl zu erreihen. Sind nach der Verwertung in zulässigem Umfange noch Kleintiere vorhanden, so sind die überzähligen Tiere in schlachtreifem Zustande an die von den Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbänden bestimmten Stel- len abzuliefern, sofern sie niht als Fungtiere an andere zur Haltung berechtigte Kleintierhalter abgegeben werden. Für Züchter von Kaninchen gilt die besondere Vorschrift des F 4

Sag 1. fs 8 7

Die Vorschriften über die Höchstzahlen für Kaninen gelten nicht für L alaniiban, Wer den Zuchttierbestand ver- mehren oder den Tierbestand durch Erwerb von nicht selbst gezüchteten Angorakaninchen erweitern will, bedarf der Zu- stimmung des Kreisbauernführers. |

88 (1) Die Errichtung und das Betreiben von Pensionsfklein- tierhaltungen ist bei allen Kleintierarten als Umgehung dieser Anordnung verboten, ; i : (2) Pensionskleintierhaltungen sind Bétriebe, die ganz oder teilweise Kleintiere für andere züchten oder halten und diesen Nuy- oder Zucht- oder Schlachttiere oder Erzeugnisse hieraus

liefern. e S9

(1) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten niht für Forshungsanstalten und ähnliche Einrichtungen, soweit sie

leintiere für Versuchszwecke nötig haben, Lehr- und Ver-

suchsanstalten für Kleintierzucht und gewerbliche Geflügel» mästereien. / ;

(2) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten ferner nicht für die vom Reichsnährstand oder Rei sverband Deutscher Kleintierzüchter anerkannten Kleintierzuchtbetriebe,

(3) Der Reichsnährstand kann für die Kleintierhaltung der in Absaß 1 und 2 genannten ‘Anstalten und Betriebe besondere Vorschyiften erlassen. ;

8 10

Der. Reichsnährstand wird ermächtigt, vorzuschreiben, in welchem Umfange Personen oder Betriebe Edel-Pelztiere halten dürfen. Diesen Vorschriften sind nuch solche Personen und Betriebe unterworfen, die nicht dem Reichsnährstand an- gehören,

i 8 11

(1) Der Reichsnährstand wird ermächtigt, Durchführungs- vorschriften zu erlassen. Er kann Ausnahmen von den Vor- \hriften dieser Anordnung zulassen.

(2) Der O a age fann die ihm nah Absaßz 1 und L 9 Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf andere Stellen über- tragen. / / Ï

(3) Anordnungen allgemeiner Art, die der Reichsnährstand oder die von, ihm beauftragten Stellen auf Grund dieser An- ordnung erlassen, sowie die Uebertragung seiner Befugnisse auf andere Stellen bedürfen dex Zustimmung des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft. »

g 12

* (1) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und Vors '

schriften, die auf Grund dieser Anoxdnung erlassen werden, werden nach den Vorschriften der Verbrauchsregelungs-Straf- verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26, No- vember 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft. /

(2) Kleintiere, die entgegen den Vorschriften dieser ‘An- ordnung und den Durchführungsvorschriften gehalten werden, können gemäß §8 9 und 10 der Verbrauchsregelungs-Straf- verordnung eingezogen werden. Mit Zustellung des Ein- ziehungsbéscheides unterliegen diese Kleintiere der Ver- fügungsgewalt der Reichsstelle für Fette und Eier.

8g 13

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung

in Kraft. Í

(2) Entgegenstehende Anordnungen. nahgeordneter Stellen treten mit dem gleichen Tage außer Kraft.

Berlin, den 28, März 1944,

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: H. Ba cke,

Ry Durchführungsvorschriften /

zur Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschast über die Kleintierhaltung vom 28. März 1944

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 79)

Auf Grund der mir von dem Reichsbauernführer gemäß 8 11 der obigen Anordnung übertragenen Rechte erlasse ih mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsbauernführers folgende Durch-

führungsvorschriften:

Ca

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschristen ; I. Bildung voy Arbeitsausschüssen sür die Kleintierhaltung

(1) Die Kreisbauernführer werden beauftragt, Arbeitsaus- |

f.

E E E

Reichs- und Staat8anzeiger Nr. 79 vom 3. April 1944. S, §

schüsse für die Kleintierhaltung zu bilden, die sih zusammen- seßen aus i :

a) einem Bauern 'oder Landwirt, der der Landesfahgruppe Landwirtschaftliche Geflügelzüchter angehört, als Vor- ißer; 2 i

b) dem Vorsizer dèr Kreisfahgruppe Ausstellungsgeflügel- üchter;

e) Rem Vorsißer der Kreisfachgruppe Kaninchenzüchter

und soweit möglich,

d) dem Geflügelzuchtberater;

e) einem Vertreter der Kreisbauernschaft.

(2) Die Arbeitsausschüsse shlagen den Kreisbauernführern die zu treffenden Maßnahmen vor, insbesondere, wo örtliche Aussch{Güsse für die Kleintierhaltung gebildet, welche Gebiete denselben übertragen und wann sie tätig werden sollen.

(3) Die örtlichen Ausschüsse seßen sih zusammen aus

a) in Landgemeinden: einem Bauern oder Landwirt, je einem dem Reichsver-

* band Deutscher Kleintierzüchter angehörenden Geflügel-

züchter und Kaninchenzüchter und gegebenenfalls einem Landarbeiter.

b) in Städten: je einem dem Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter angehörenden Geflügelzüchter und Kaninchenzüchter und einem Vertreter der Kreisbauernschaft.

(4) Die örtlichen Ausschüsse können je nah Bedürfnis .er- weitert werden, Die in diese ‘zu berufenden Bauern und Landwirte sollen nah Möglichkeit Mitglieder dêv«Landesfach- gruppe Landwirtschaftliche Geflügelzüchtérx sein.

(5) Die örtlichen Ausschüsse haben die Aufgabe, die Durch- führung der Anordnung und der dazu ergangenen Richtlinien zu überwachen. Sie sind“ insbesondere: berechtigt, im Einzel- Pf eine Erhöhung des Kleintierbestandes zuzulassen, wo onst Futter umkommen würde oder besonders günstige Aus- laufverhältnisse vorhanden sind, und weitergehende Be- shränküngen aufzuerlegen, wo eine ausreichende Futtergrund- lage nicht vorhandert oder die allgemeine Marktleistung un- genügend ift. Sie werden zweckmäßigerweise nicht in den eigenen, sondern in anderen Orten und în Landgemeinden gélegentlih derx üblichen Hofbegehungen eingeseßt.

TI. Zum Begriff der eigenen Futtererzeugung

Die eigene Bere a ist auch dann als vorhanden anzusehen, wenn Haushalts- und Wirtschaftsabfälle verwertet werden, die der Kleintierhalter in fremden Haushalten usw. sammelt. /

ITI, Züchter und Halter (1) Es ist zwischen Kleintierhaltern und Kleintierzüchtern zu unterscheiden. Als Züchter im Sinne dieser Anordnung gilt a) bei Geflügel derjenige, der aus den Eiern, die im eigenen Geflügelbestand anfallen, Küken erbrüten läßt, diese aufzieht oder verwertet, b) bei. Kantnchen derjenige, der die Zuchthäsin zur Zeit des Werfens im Besiß hat. : (2) Als Halter von Kleintieren im Sinne dieser Anordnung

gilt :

a) bei Geflügel derjenige, der nur Bruteier erwirbt, aus diesen Küken érbrüten läßt, sie aufzieht und verwentet | oder nur Küken oder Funggeflügel erwirbt, aufzieht und | verwertet,

b) bei Kaninchen derjenige, der Jungkaninchen erwirbt, aufzieht und ‘verwertet.

IV,

Beschränkung auf Kleirftierarten

Wenn ein Kleintierhalter bisher nur Enten und Gänse oder Gänse und Truthühner usw. gehalten hät, so darf er künftig auch nur Enten und Gänse oder Gänse und Trut- hühner usw. halten. Dabei bleibt es. ihm jedoch überlassen, ob er die zulässige Tierzahl aus allen bisher gehaltenen Arten odèr nur aus einer dieser Arten äufzieht.

V, Beliebige Verwertung

Untex „beliebig verwerten“ ist das Verkaufen zu den fest- geseßten Preisen, das Verschenken, die Verwertung im eigenen Haushalt, beim Züchter auch der Austausch gegen Zuchttiere zu verstehen.

\

VI, i, Wie seht sih die zulässige Höchstzahl zusammen?

(1) Die zulässige Höchstzahl sevt -sich beim iter zu- sammen aus der Zahl der zulässigen Zuchttiere (Z 2 Abs. 3 der Anordnung) und der Zahl von Kleintieren, die er zur be- liebigen Verwertung darüber hinaus halten darf (§8 3 und 4 der Anordnung). /

(2) Die zulässige Höchstzahl beim Halter ist die Zahl von Kleintieren, die er nah §§ 3 und 4 der Anordnung zur be- liebigen Verwertung halten darf.

(3) Bei der Errechnung der zulässigen Höchstzahl werden t die männlichen “als auch die weiblichen Tiere mit- gezählt.

VII.

Wieviel Kleintiere dürfen aufgezogen werden, um die zulässigen Höchstzahlen zu erreichen?

(1) Nach § 6 der Anordnung dürfen Kleintierhalter außer oer zulässigen Höchstzahl nux soviel Kleintiere aufziéhen, als | notwendig sind, um nah den normalen fachlihen Erfahrun- gen diese Höchstzahl zu erreichen, Alle nah der Verwertung im zulässigen Umfange noch vorhandenen Kleintiere sind, soweit sie niht als Jungtiere abgegeben werden, im s{hlacht- reifen Zustande an die von den Milch-, Fett- und Eierwirt- schaftsverbänden bestimmten Stellen abzuliefern,

(2) Um die zulässige Höchstzahl an Geflügel zu erreichen, können nach den normalen fachlihen Erfahrungen bis zu 50 v. H. mehr Küken von derjenigen Menge Geflügel auf- gezogen werden, als je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen ‘gehalten und verwertet werden -darf. Kleintier- halter, die selbst Geflügel züchten, müssen auch die zur Er- gänzung des Zuchttierbestandes notwendige Anzahl von: Tierxen hieraus entnehmen, sofern niht auf anderem Wege eine Ergänzung vorgenommen wird. Kleintierhaller, die

‘denen Kleintierhalter und

| den Betrieben unterzustellen.

nicht selbst züchten und Funggeflügel erwerben, dürfen nah den normalen fachlichen Ersährlingen 20 v. H. an JZung- geflügel mehr aufziehen, als sie je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen halten 1nd verwerten dürfen,

(3) Kleintierhalter, die Zuchtgänse halten und Gänseeier erbrüten lassen, um Gössel an andere abzugeben, dürfen den im vorstehenden Absay für normale fachliche Erfahrungen festgelegten Saß von 50 v. H. beliebig überschreiten, wenn sie die diesen Saß überschreitenden Tiere als Göfsel abgeben.

(4) Kleintierhalter, die nht selbst Kaninchen zur Zucht

haltên, dürfen nach dén normalen fachlichen Erfahrungen 20 v. H. an Kaninchen mehr aufziehen, als sie je Kopf der e Haushalt gehörenden Personen halten und verwerten ürfen. _(5) Der Kaninchenzüchter hat die Ergänzung dex Zucht- tere, soweit sie nicht durch Zukauf erfolgt, aus den anfallen- den Würfen vorzunehmen. Von Vereinen oder mehreren L gemeinsam gehaltene Zuchtböcke dürfen den mit der Haltung betrauten Züchtern niht auf ihre Höchstzahl ange- rechnet werden.

(6) Bei der Aufzucht anfallende überzählige Kleintiere, die nah § 6 der Anordnung im s{hlahtreifen Zustand am die von den Milch-, Fétt- und Eierwirtschaftsverbänden hbe- stimmten Stellen abzuliefern sind, dürfen auch an andere Kleintierhalter abgegeben werden, wenn die abzugebenden Tiere nicht älter als aht Wochen, bei Enten nicht alter als sechs Wochen, sind.

(7) Ergeben sich bei den Bexehnungen Bruchzahlen, so sind diese nach oben abzurunden. (Beispiele siehe Anlage).

N:

Ausnahmen von den Vorschriften der §8 2 bis 4 der Anordnung für Kleintierhalter, die Personen des Bürgerlichen Rechts u. a. sind

Als Personen und Betriebe im Sinne der Anordnung gelten auch juristische Personen und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Oeffentlichen Rechts sowie sonstige Zu- sammenschlüsse und Einrichtungen ‘oder behördenähnliche Organisationen usw, so z. B, Jndustrieunternehmen, Krankenhäuser oder Schulen. Solche Personen oder Be- triebe, die Kleintiere halten, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Haushalt haben oder nicht, nux so viel Zuchttiere halten und nur so viel Kleintiere aufziehen und beliebig ver- werten, als ihnen von dem zuständigen Arbeitsauss{huß für die Kleintierhaltung bewilligt werden. Neberzählige Tiere sind im schlachtreifen Zustande an die von den Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbänden bestimmten Stellen abzuliefern, sofern sie nicht als Fungtiere im Alter von acht Wochen bei Enten sechs Wochen, an andere zur Haltung von Kleintieren Berechtigte abgegeben werden.

I,

Wieviel Angorakaninchen dürfen gehalten und verwertet werden?

(1) Die Angorakaninchenhaltung dient in erster Linie der Wollerzeugung. Die Angorawolle wird öffentlih bewirt- schaftet und ausschließlih für militärishe Zwecke verwendet. Die Angorakaninchenhaltung ist deshalb exwünsht. Aus diesem Grunde bestimmt § 7 der Anordnung, daß die Höchst- zahlen für Kaninchen nicht für Angorakaninchen gelten. Diese Ausnahmebestimmung ermöglicht dem Angorakauinchenhalter, seine Bestände im bisherigen Umfange aufrechtzuerhalten.

(2) Die Bedeutung der Angorakaninchenhaltung erfordert weiter, daß bei der Prüfung der eigenen Futtererzeugung ein weiterer Maßstab“ als bei der Haltung von sonstigen Kaninchen angelegt wird. So haben z. B, eine Reihe von Betrieben die Angorakaninchenhaltung n u r wegen derx Woll- gewinnung errichtet, ohne daß in allen Fällen eine aus- reichende eigene Futtergrundlage vorhanden ist. Bei der Angorakaninchenhaltung ist daher eine Beslandsverminderung nicht zu veranlassen, wenn die eigene Futtererzeugung nicht voll gewährleistet ist. G

(3) Da die Höchstzahlen n i ch t für Angorakaninchen gelten, kann der Angorakaninchenhalter im Laufe des Fahres hbe- liebig viele Fungtiere aufziechen, um seinen Bestand an Zucht- und Wolltieren zu ergänzen. Von den hierbei an- fallenden Schlachtkaninchen darf er ohne Anrechnung auf die thm etwa soust zustehende Hochstzahl bei der Verwertung von, sonstigen Kaninchen im Kalenderjähr zwei Stück-je Kopf

der zum Haushalt gehörenden Personen beliebig verwerten. Alle darüber hinaus anfallenden Angoraschlachtkaninchen sind ebenfalls an die von den Milch-, Fett- und Eierwirtschafts- verbänden bestimmten Stellen im s{chlachtreifen Zustande ab- zuliefern. :

(4) Für Angorakaninchenhalter, die juristishe Personen des Bürgerlichen Rechts ust. sind, bestimmt der Arbeitsaus- chuß für die Kleintierhaltung, wieviel Angoraschlacht- kaninchen sie beliebig verwerten dürfen. Um zu verhindern, daß künftig Angorakaninchen in erster Linie für! Schlacht- zwece gehalten werden, ist die Vergrößerung der Angora- faninchenbestände von der Zustimmung des Kreisbauern- führers abhängig. gemacht worden. Der Zustimmung des Kreisbauernführers bedarf auh die Neuerrichtung von Angorakaninchenhaltungen.

X. Wann dürfen Ausnahmen von der Pensionskleintierhaltung ) zugelassen werden?

(1) Nach § 8 der Anordnung ist die Errichtung und das Betreiben von Péensionskleintierhaltungen bei allen Klein- tierarten vêrboten. Unter Pensionskleintierhaltungen sind Betriebe zu verstehen, die ganz oder teilweise Kleintiere für andere züchten oder halten und diesen Nub- oder Zucht- oder Schlachttiere oder Erzeugnisse hieraus liefern.

(2) Besteht hiernach das Pensionskleintierhaltungsverbot ohne ‘jede Ausnahme, fo gibt es andererseits Notfälle, in ] -züchter aus unverschuldeten (Sründen gezivungen sind, vorübergehend thre Tiere in frem- Praktish handelt es sih dabei- um zwei Hauptfälle:

a) Bei militärischer Einberufung ist es niht immer mög- lih, die einzelnen Tiere im eigenen Betrieb weiter zu bétreuen - oder betreuen zu lassen.

b) Fliegergeschädigte sowie evakuierte Personen oder Be- triebe sind häufig gezwungen, ihren Tierbestand Nach- barn oder befreundeten Züchtern anzuvertrauen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung gilt in den vorerwähnten

Fällen als erteilt. Wer solche Tiere aufnimmt, hat dies

innerhalb eines Monats dem zuständigen örtlichen Auss{chuß oder, wo solcher nicht vorhanden ist, dem Arbeitsauss{chuß für die Kleintierhaltung bei der Kreisbauernschaft zu melden.

Zweiter Abschnitt Vorschristen für die anerkannten Kleintierzuchtbetriebe N A4, Kriegsbedingter Einfchränkungsmaßstab

(1) Nach § 9 der Anordnung gelten ihre Vorschriften nicht für Forschungsanstalten und ähnliche Einrichtungen, soweit sie Kleintiere für Versuchszwecke nötig haben, Lehr- und Versuchsanstalten für Kleintierzucht und gewerbliche Geflügel- mästereien.

(2) Die Vorschriften der Anordnung gelten ferner nicht für die vom Reichsnährstand oder dem Reichsverband Deutschex Kleintierzüchter anerkannten Kleintierzuchtbetriebe; jedoch gilt auch füx diese Betriebe dex Grundgedanke der Anordnung, daß ein kriegsbedingter Einshränkungsmaßstab anzulegen ift. Nur für die Landeszucht wertvolle Zuchten können eine Aus- nahmebehandlung bdanspruchen. Würden diese Zuchten gänz- lih zum Erliegen kommen, so würde ein Wiederaufbau der Kleintierzucht in einer späteren Zeit vor dem Nichts stehen *und eine jahrelange mühselige Züchterarbeit endgültig ver- loren sein.

pn A Wer gilt als anerkannter Kleintierzuchtbetrieß?

Als vom Reichsnährstand oder vom Reichsverband Deut- scher Kleintierzüchter anerkannte Betriebe im Sinne der An- ordnung gelten: | Geflügelherdbuchzuchten,

Vermehrungszuchten,

Bruteierlieferbetriebe, ®

die Mitglieder der Züchtergruppe im Reichsverband

Deutscher Kleintierzüchter,

Geflügelzüchter, die im Zeitpunkt der amtlihen Vieh-

zahlung vom 3. 12. 1943 Geflügel zur Zucht gehalten

haben und bereits vor dem 8. 12, 1942 'mit selbst- gezüchtetem Geflügel der entsprehenden Art (Enten oder

Ganse oder Truthühner oder Perlhühner) auf den vom

Reichsnährstand odev vom Reichsverband Deutscher

Kleintierzüchter genehmigten Ausstellungen nahweisbar

mit Erfolg ausgestellt haben und Mitglied einer Klein-

tierzüchterorganisation sind,

6. Gänseherdbuchzuchten und Anwärter,

7, Entenvermehrungszuchten,

8. Kaninchenherdbuhzuchten und Anwärter,

9, Kaninchenzüchter, die im Zeitpunkt dex amtlichen Vieh- zahlung vom 3. 12. 1943 Kaninchen zur Zucht gehalten haben. und bereits vor dem 83. 12. 1942 mit selbst gezüchtetè Tieren. auf den vom Reichsnährstand oder vom Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter ge- nehmigten Ausstellungen nahweisbar mit Erfolg aus-

Hs O D Es

or

gestellt haben und Mitglied einer Kleintierzüchtex- organisation sind. XILL Auslagen

(1) Für die Geflügelherdbuchzuchten, Vermehrungszuchten und Bruteierlieserbetrigbe gilt: für diese Betriebe werden hinsichtlih der Hühnerhaltung keine einshränkenden - Bestim-

mungen —— 1vie “Nachweis über die eigene Futtererzeugung, Verbot der Neuerrichtung und Erweiterung getroffen. Für die Haltung von Enten, Gänsen, Truthühnern, Perl-

hühnern uiid Käninchen gelten jedoch die einschränkenden Be- stimmungen der Anordnung, sofern der Betrieb nicht für die in Frage kommende Kleintierart als anerkannter Betrieb gilt.

(2) Für die Mitglieder der Züchtergruppe, die Gänse oder

Enten oder Truthühner oder Perlhühner züchten, und Ge- flügelzüchter, die im Zeitpunkt der amtlichen Viehzählung

vom s. 12. 1943 “Geflügel zur Zucht gehalten haben und bereits vor- dem 3. 12. 1942 Geflügel dieser Arten nachweis- bar mit Erfoíg ausgestellt haben. gilt: die Zahl der Zuchttiere

darf niht über den Bestand vom 3. 12, 1943 hinaus verz- größert werden. Bei größeren Beständen ist die Zahl der Zuchttiere der entsprechenden. Art auf zehn Stück zu ver- mindern. Zur Ergänzung des Bestandes oder zur Blutauf- frischung dürfen an einen anderen Züchter höchstens bis zu zwölf Bruteiec oder zchn Küken oder drei Fungtiere, die mit dem Ausstellungsring gekennzeichnet sein müssen, abgegeben werden. Die Vergünstigung gilt immer nur für die Art oder Arten von Kleintieren, die sie züchten bzw. die sie mit Erfolg ausgestellt haben.

(3) Für die Gänseherdbuhzuchten und Anwärter gilt: die Tierzahl wird nicht beschränkt. Das erzeugte Zuchtmaterial, insbesondere die Ganter, sind aus\{ließlich für Zuchtzwee (Eigenbedarf, Verkauf an andere Züchter) zu verwendèn.

(4) Für die Entenvermehrungszuchten gilt: die Zahl der Zuchttiere darf über den Bestand vom 3. 12. 1943 hinaus nicht vergrößert werden. Entenküker und Fungenten sind in erster Liniè zur Ergänzung des eigenen Bestandes, zur Er- zeugung ‘von Frühmostenten im eigenen oder fremden Be- triebe, wenn für solche die Genehmigung vorliegt, zu ver- wénden.

(5) Für die Kaninchenherdbuchzuhten und Anwärter gilt: die Zahl der Zuchtkaninchen darf über den Bestand vom 3. 12. 1943 hinaus nicht erhöht werden.

(6) Für die Kaninchenzüchter, die im Zeitpunkt der amt- lichen, Viehzählung vom 3. 12. 1943 Kaninchen zur Zucht ge=- halten haben und vor dem 3. 12. 1942 Kaninchen mit Erfolg ausgestellt haben, gilt: die Zahl der Züchtkaninchen darf über den Bestand vom 3. 12. 1943 hinaus nicht erhöht werden. Es dürfen jedoch höchstens fünf Zuchtkaninchen gehalten wer- den. Jung- und Zuchttiere sind in erster Linie an Züchter zur Ergänzung ‘oder Blutauffrischung des Bestandes abzu- geben. Die Zuchtböcke sind den örtlichen Kleintierzuchtver- einen oder den örtlihen Kaninchenzuchtvereinen anzubieten.

AL Vi Wieviel Kleintiere dürfen die anerkannten Kleintierzucht- betriebe für sich verwerten?

(1) Die in den §8 3 bis 6 der Anordnung festgelegte Be- shränkung in der Verwertung von Kleintieren gilt finn- gemäß au für die anerkannten Zuchten. Sie dürfen daher je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen in der Zeit vom 1, 1. bis-31. 12. eines jeden Jahres nicht mehr als cin Stück Geflügel (eine Gans oder eine Ente oder ein Trut-

huhn oder ein Perlhuhn) beliebig verwerten. Soweit sie z. B.

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