1944 / 85 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 85 vom 13. April 1944. S. 4 9

G N ase ads sind folgende Spinnstoffwaren verkauft worden: * : Stück | Punktlisten-Nr. | Punktlisten-Nr. bzw... | u. Punktwert | Größe u. Punkt- Warenart Meter [nach der für den | wert der tatsäch- bzw. | Kauf verwerte- | lich verkauften Paar | ten Kleiderkarte | Uebergröße

4‘

Summe der gutzuschrei- benden BPunfie:-.

Summe der. verwerteten Kartenabschnitte :

Die Notwendigkeit der Abgabe von Uebergrößen ist für jede der verkauften Spinnstoffwaren geprüft worden. Die un- richtige Ausfüllung dieser Bescheinigung ist nah der Ver- brauchsregelungs-Strafverotdnung vom 26. November 1941 (Reichsgeseßblatt I S. 734) strafbar.

9/:0.0 0.0.0.0 0.90/00 0.0700 0.0 5 0.060.600 #000 F060 600.6 000 0.006: 0; 6 h 0 006

(Uuterschrift des Kindes bzw.

(Unterschrift des Verkäufers) des Erziehungsberechtigten) :

ANnorônung Nr. 1 zur Durchführung der Anorônung 1/44 des Reichsbeauftragten für Kleidung und verivandôte Gebiete ?/ (Verbrauchsregelung sür Spinnstoffwaren 1/44 1 —) M Vom 1. April 1944

Auf Grund der Vérordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBIL. [ S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) Vis auf Grund der FS 1, 4 der Verordnung über die Verbrauchsrege- lung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 17. Februar 1943 (RGBl. 1 S. 104) wird mit Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers angeordnet: i

81 Vom Verbraucher abgegebene, aber nicht belieferte Kleiderkartenabschnitte Nichtbelieferte Kleiderkartenabschuitte sind vom Verkäufer dem Wirtschaftsamt gesondert unter Angabe von Name und Wohnung des Verbrauchers einzureihen. Das Wirtschafts- amt stellt den Verbrauchern eine Bescheinigung über Art, Höhe und Zahl der nichtbelieferten Kleiderkartenabschnitte aus, die in gleihem Umfang wie diese zum Bezug verwendet werden

kann. S2

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Versandverkauf

(1) Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Verbrauchs- regelung für Spinnstoffwaren" kann der Verbraucher Spinn- stoffwaren im Wege des Versandes gegen Einsendung der be- nötigten Teilabschnitte der Reichskleiderkarte, die von ihm selbst abgetrennt werden dürfen, beziehen.

(2) Zut Entgegennahme von losen Kleiderkartenabschnitten sind nur berechtigt Mitglieder der Ziveckvereinigung Versand- geschäfte sowie sonstige Unternehmen, die von dem Reichs-

eauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete, von einer seiner Bewirtschaftungsstellen oder in deren Auftrage von der Organisation der gewerblichen Wirtschaft der Ee angehören, dazu besonders ermächtigt sind.

(3) Jst die Belieferung nicht möglich, so haben die nah Absaß 2 zugelassenen Unternehmen in Abweichung von § 1 die losen Kleiderkartenabschnitte auf dem als Anlage A bei- gefügten Formular aufzukleben, zu überstempeln und dem Verbraucher zurücßzusenden. - Der Verbraucher ist berechtigt, unter Vorlage des ¡Formulars mit den auf diesem aufgeklebten Abschnitten der Reichskleiderkarte Käufe in jeder offenen Verfaufsstelle ohne weiteres zu tätigen. Bei Warenabgabe sind die erforderlichen Abschnitte abzuscheiden.

Spinnstoffwaren an Gefolgschaftsmitglieder (1) An Gefolgschaftsmitglieder dürfen Spinnstoffwaren gegen Abschitte der Reichskleiderkarte oder Bezugscheine nur dann abgegeben werden, wenn

a) die Abgabe der Spinnstoffwaren an Gefolgschaftsmit- glieder schon bisher üblich ift,

b) die zur Verteilung gelangenden Mengen nicht über den bisherigen Umfang hinausgehen,

c) nur solche Warenmengen an die Gefolgschaftsmitglieder. abgegeben werden, dfe zu ihrem eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch des Ehegatten, der Kinder oder sonstiger von den Gefolgschaftsmitgliedern unterhaltener Personen bestimmt sind.

(2) Die Betriebe haben Aufzeichnungen über die Waren-

mengen, die dafür empfangenen. Kleiderkartenabschnitte oder Bezugscheine sowie über die Empfänger zu führen.

4 5 Spinnstoffwaren an öffentlihe Stellen

(1) Gemäß § 7 der Verordnung über die Verbrauchs- regelung von Spinnstoffwaren erteilen der Reichswirtschafts- minister oder der Reichsbeauftragte für Kleidung und ver- wandte (Bebiete den öffentlichen Stellen unter bestimmten Vorausseßungen Einwilligungen in ihr Beschaffungsvorhaben. Die bewilligten Waren dürfen abgegeben und bezogen werden auf Grund

a) der Einwilligung oder

b) der von den öffentlichen Stellen selbst gefertigten Ab-

schriften oder Teilabschriften der Einwilligung oder

e) eines von der öffentlichen Stelle ausgefertigten Bezugs-

berechtigungsscheines für öffentliche Bedarfsträger (Anlage B).

856

Ausnahme von der Bezugsbeschränkung für bestimmte Spinnstoffwaren an bestimmte Verbraucherkreise

Punkt- und bezugscheinfrei sind abzugeben und zu beziehen: a) Arbeitsschußzbekleidung einschließlich béstimmter' Arbeits-

\hubmittel —, mit Ausnahme der unter den nachfolgenden Buchstaben besonders aufgeführten Wfkleidungsstücke und -arten an gewerbliche Betriebe gegen eine Bescheinigung

des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten, daß die Schußtz- fleidung im Fnteresse des Arbeits\chutes unbedingt benötigt wird. ; :

Die Bedarfshescheinigung stellt für das Gebiet des Berg- baues der Bergbaurevierbeamte, im Bereich des Reichsnähr- standes der Kreisbauernführer, aus.

Für den Bezug öffentlicher Fellen tritt an die Stelle der Bedarfsbescheinigung der gesiegelte Kaufauftrag der ZUr

Führung eines Dienstsiegels berechtigten öffentlihen Stelle.

Als Arbeits\hußbekleidung gelten insbesondere:

Sandstrahlbläsershußbekleidung, Asbestschubbekleidung, Sthwbihereischutbatlbung, Gießereishußbekleidung, Schachtanzüge DIN 61'503, Teerschußbekleidung, Düngerstreubekleidung, Flammenschußanzüge ohne Taschen, die mit einem un- auswaschbarem „Fl“ gekennzeichnet sind,

Lederschußbekleidung für Walzer bei der Herstellung von Spezialpulver,

Säureschußbekleidung,

Gift- und Aeßschußanzüge ohne Taschen, die mit einem unauswachbarem „G“ gekennzeichnet sind, /

Wasserschußbekleidung (nicht Regenschußbefleidung), die zum Schuß bei Arbetten dient, die unabhängig vom Wettereinfluß ständig unter der Einwirkung von Wasser stehen,

Jndustrieschürzen auch aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit und ohne Gewebebasis sowie aus Leder,

JFndustriegamaschen, 0 i

Maurersocken aus Geweben, benäht, zum Binden,

Roßhaareinziehsocken.

Arbeits\hußmittel sind:

Arbeitshandschuhe,

Handleder,

Däumlinge,

Grubenkappen,

Knie-, Arm- und Schulterschubleder,

Schienenbeinschüger,

Rutschleder,

Sicherheitsgurte. :

b) Schornsteinfegershußanzüge mit Lederbesay an Schorn-

steinfeger gegen eine Bescheinigung des Reichsinnungsver-

bandes für das e daß sie den Beruf ausüben und den Schußanzug unbedingt benötigen,

c) Oelzeug an Seeleute gegen „eine Bescheinigung ihrer Reedereien, daß sie zum Deckperfonäl gehören und Oelzeug unbedingt benötigen.

und Berufsfischer (See- und Küstenfischer, Binnenfischer und Teichwirte) gegen eine Bescheinigung, daß sie den Beruf aus- üben und Oelzeug unbedingt benötigen.

Die Bescheinigung wird ausgestellt:

für Lotsen vom Reichskommissar für die Seeschiffahrt, Seeschiffahrtsbevollmächtigter, i

für Binnenschiffer und Slöfer von der Reichsverkehr8- gruppe Binnenschiffahrt,

für Hochseefischer vom Verband der deutschen Hochsee- : fischerei e. V., N / i

für Berufsfischer von dem zuständigen Landesfischerei- verband.

Die Abgabe von Oelzeug an sonstige Verbraucher gegen Kleiderkartenabschnitte oder Bezugscheine ist untersagt,

d) Operationsschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewerbebasis an Kranken- anstalten, Kliniken und Aerzte, :

e) Milchseihtücher nur als fertige Tücher (abgepaßt) und Ernteplanen aus Papiergeweben an landwirtschaftliche Betriebe und Molkereien gegen Bescheinigung des Kreèis- bauernführers, daß der landwirtschaftliche Betrieb oder die Molkerei diese Ware unbedingt benötigt/ /

f) Meterware aus Filzstoffen an gewerbliche Betriebe.

86 Abgabe von Nähmitteln

(1) Auf die bereits fällig gewordenen noch gültigen Näh- mittelabschnitte der 3. und 4. Reichskleiderkarte, der 3. und 4, Protektoratskleiderkarte und der 2, Spinnstoffkarte für Polen sowie auf die ‘in Zukunft gültig werdenden Nähmittel- abschnitte oder der zum Bezug von Nähmitteln aufgerufenen Sonderabschnitte obengenannter- Karten dürfen bis auf wwei- teres jeweils bei Eintreten der Fälligkeit Nähmittel im Gegenwerte von' 2M —,30 in Worten: dreißig Reichs- pfennige (Einzelhandelspreis) abgegeben und bezogen werden. Auf die fälligen und in Zukunft fällig werdenden Nähmittelabschnitte der Säuglingskarte dürfen bis auf weite- res Nähmittel im Gegenwerte von 2. { —,25 in Worten: fünfundzwanzig Reichspfennige (Einzelhandel8spreis) abge- geben und bezogen werden. z

(2) Bei der Abgabe von Nähseiden und Seidenglanznäh- garnen (leßtere in den Längen bis zu 100 Metern einschl.) ift in jedem Falle nur die Hälfte des Wertes auf den Abschnitt anzurechnen.

87

* Führung des Bedarssnachweises bei HJ.-Kleidung

(1) Parteiamtlihe Bekleidungsgegensiände der Hitler- Jugend dürfen, soweit sie im Katalog der Vierten Reich8- Éleiderkarte aufgeführt sind, auf Bezugsabschnitte- der Reichs-. kleiderkarte nur dann abgegeben werden, wenn der Jnhaber der Reichskleiderkarte gleichzeitig seinen HJ.-Ausweis vorlegt.

(2) Die Abgabe des Kleidungsstüces ist von der Verkaufs- stelle auf der Reichskleiderkarte unter Angabe des Verkaufs- ges und unter Anbringung des Firmenstempels zu ver- merkten.

,

d i 8 8 Gebrauchte Spinnstoffwaren

(1) Gebrauchte Spinnstoffwaren sind grundsävßlich nicht bezugsbeschränkt; jedoch unterliegen gewebte und geknüpfte Teppiche, Brücken, Vorleger und Läufer daun der Bezugs- beschränkung, wenn sie vom Handel an den Verbraucher ab- gegeben werden. :

(2) Gebrauchte Spinnstoffwaren dürfen gegen Entgelt nur an Personen, die im Besiß der Reichskleiderkarte oder der Proteftoratskleiderkarte sind, abgegeben und von thnen hbe- zogen werden. i : E

(3) Die den Landeswirtschaftsämtern von. dem Reichsbenuf- tragten für Kleidung und verwandte Gebiete sowie von son- stigen Stellen des Staates und der Partei zur Verfügung ge- stellte Altkleidung ist bezugsbeschränkt. Sie darf an Ver- bräucher nur gegen einen „Berechtigungsschein für Alt- fleidung“ abgegeben werden. ‘Hierbei sind die üblichen Be- zugscheinformulare für Spinnstoffwaren mit dem Aufdruck „Berechtigungsschein für Altäileidung“ zu versehen.

S9 / Protektoratsbezugscheine

Die im Protektorat Böhmen und Mähren ausgestellten Be- zugscheine können im gleichen Umfange beliefert werden wie die im Reich ausgestellten Bezugscheine.

i 8 10 :

Verkaufsbeschränkung beim Bezug auf Kleiderkarten

(1) Die in den Anlagen C und. D aufgesührten Spinnstoff- waren sowie die zu ihrer Anfertigung notwendigen Meter- waren dürfen an Verbraucher bis auf weiteres gegen Bezugs- abschnitte der Dritten und Vieëten Reichslleiderkarte für Männer und Frauen sowie der 2. Spinnstofffarte für Polen für Männer und Frauen weder abgegeben noch von ihnen bezogen werden. i : i

Das gleiche gilt für die Bezug8abschnitte der Dritten und Vierten Protektoratskleiderkarte für Männer und Frauen.

(2) Exrlaubt sind die Abgabe und der Bezug der in den Anlagen C und D aufgeführten Spinnstoffwarên sowie der zu ihrer Anfertigung erforderlihhen-Meterware auf

1. Kleiderkarten von Verbrauchern, die sih im Besitz der Zusaßkleiderkarte für werdende Mütter befinden.

2. Kleiderkarten von Verbrauchern, die nah § 5 der An- ordnung 1/44 im Besiy der Zusaßkleiderkarte für Bur» hen und Maiden zur Vierten Reichskleiderkarte sind.

3. Kleiderkarten, die mit Vorgriffsberechtigung ausgestattet

“sind. i (3) Erlaubt sind ferner die Abgabe und der Bezug der in

| der Anlage D aufgeführten Spinnstoffwaren. sowie der zu | threr Anfertigung erforderlichen Meterware auf

Kleiderkarten von Verbrauchern, die im Besiy der Zusaß- fleiderfarte für Schwer-Fliegergeschädigte sind.

(4) Verboten find die Abgabe und derx Hung der in der Anlage C aufgeführten Spinnstoffwaren sowie der zu ihrer Anfertigung erforderlichen Metertvare auf D

die Zusaßkleiderkarte für. Schwer-Fliegergeschädigte.

(5) Zu Reparaturzwecken darf Meterware „mit Aus nahme von wollenen und wöllhaltigen Stoffen für Obev«- bekleidung auf die nach Abs. 1 gesperrten Kleiderkarten mit Ausnahme der Spinnstoffkarte für Polen in fedem Kalkendervierteljahx nur bis zu 0,80 gm abgegebet unt bè« zogen werden. Die Abgabe ist im Raum der Sonderx-

z E i S | abschnitte 9 und 10 zu vermerken. Oelzèug an Lotsen, Binnenschiffer, Flösser, ‘Hochseefischer | abschnitte : Y

(6) Die Durchführung von Reparaturen an Wirk- und Strickwaren is ohne mengenmäßige und zeitliche Bes s{chränkung erlaubt. S

(7) Strickwolle darf auf die nach Abs. 1 gesperrten Kleider» karten mit Ausnahme der Spinnstoffkarte für Polen in jedem Kalenderhalbjahr nur bis zu 100 abgegeben und bezogen werden. Die Abgabe ist im Raum des* Sonder- abschnitts 8 zu vermerken. :

(8) Strickwolle darf auf die nah -Abs. 1 niht gesperrte Dritte und Vierte Reichskleiderkarte und Protektoratskleider- karte für Knaben und Mädchen in jedem Kalenderhalbjahr nur bis zu 100 & abgegeben und bezogen werden. Die Ab- gabe ist im Raum des Sonderabschnitts 4 zu vermerken.

(9) Fn Notstandsfällen können Landeswirtschaftsämter und Wirtschaftsämter Bezugscheine auf die in den Anlagen C und D genannten Waren gegen Abtrennung einer ent- sprechenden Anzahl von Abschnitten der Reichskleiderkarte, der Spinnstofffarte für Polen oder der Protektoratskleider- karte ausstellen, i

8 11

Verkaufsbeschränkung- für Gummilize und Gummibanb Gummilibe darf von Verkaufsstellen an Verbraucher nur

in Kleinaufmachung auf Kärtchen oder in anderer Form, und *

zwar in Stücken von niht über 1% m, Gummiband nur in Abschnitten bis zu 40 em abgegeben werden.

S 12

Verkaufsbeschränkung für Windelmull

Windelmull (Mull für Windeln) darf von Verkaufsstellen an Verbraucher einfach gewebt nur în Abschnitten von

1,70 m und doppelt gewebt in Abschnitten von 0,85 m ab-

gegeben werden. /

8-18 Verklaufsbeschränkung für Verbandmittel | Verbandmittel dürfen an Verbraucher mit Ausnahme

der Aerzte, Krankenanstalten und Kliniken ohne Rezept nur bis zu folgenden Höchstmengen abgegeben werden:

1. Verbandwatte 20 o, * i

2. Verbhandmull "/4 m,

3. Mullbinde 1 Stü.

8 14 Ausnahmen i

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders begrün- deten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen, |

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den Amtlihen und Nichtamtlichen Tetl, den Anzetgentetil urrd für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirtscyaftsteil und den übrigen redaftioneslen Teil: Rudolf Lany|ch in Berlin 8W 68 Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.

Fünf Beilagen Preis dieser Nummer: 60 g

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Nrw. 85

zum Deutschen Reithsa

Erste BVeilage

Berlin, Donnerstag, den 13. April

nzeiger und Preußishen Staatsanzeiger

M

(Fortjezung aus dem Hauptblatt.)

8 15 j Strafvorschristen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtshaftung bezugsbeshränkter Er-

zeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverordnung) in der' ¿Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. T S. 734) bestraft. JFnkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem- burg und im Bezirk Bialystok. ' :

(2) Gleichzeitig treten die Anordnung 1 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 1/43 vom 21. Dezember 1942 (A.-A. Nr. 2 vom 5. Januar 1943) sowie die S8 1 und 2 der Anordnung X1/43 vom 14. Dezember 1943 (R.-A. Nr. 293 vom 15, Dezember 1943) außer Kraft. Die zu den außer Kraft geseßten Anordnungen erlassenen Ausnahmegenehmi- gungen werden am 30. Funi 1944 ungültig,

Berlin, den 1. April 1944. : Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. (

f ; ' Anlage A Bescheinigung der Versandgeschäfte 0 Wir sind berechtigt, vom Verbraucher abgetrennte Ab: shnitte der Reichskleiderkarte für den 'Eirkauf im Wege des Versandes anzunehmen.

Wir mußten an abgetrennten Abschnitten, die nicht be- liefert werden konnten, zurückgeben: «-- « « „Punkte für Männer,

Ch Punkte für Frauen,

Cv Punkte für Knaben, H Punkte für Mädchen, el Punkte für Kleinkinder

Der Verbraucher ist auf Grund des § 2 Abs. 3 der Anord- nung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 1/44 vom 1. April 1944 berechtigt, die nachstehend aufgeklebten und mit unserem Firmenstempel versehenen Kleiderkartenabschnitte zum Einkauf in einer offenen Verkaufsstelle zu verwenden.

Die Verkaufsstelle hat die zum Einkauf verwendeten Kleiderkartenabschnitte abzutrennen.

O A R A A S l 0 E S D C006 P Ed A CCEPCC Co 0a Ta Cs

Raum zum Auffkleben der Kleiderkartenabschnitte.

(Die zurückzugebenden Kleiderkartenabschnitte sind nach Farben sortiert aufzukleben.)

Anlage B Bezugsberechtigungsschein für öffentliche Bedarfsträger An Di Ra

Auf Grund der mit Schreiben vom .….…......

Geh aso r es

von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete erteilten Berechtigung zum Warenbezug bitte ih um Liefe- uns auf Grund Fhrer Lieferzusage bzw. Auftragsbestätigung über i

Gruppen-

ft ziffer ‘Ein

je Einheit

Gesamt- Punktwert

A E PEPRRSARSU Le = U EREE Cf Em H Ü eumann D L

--—-————UUe.. s e

Nichtzutreffendes streichen.

===== «I

Gosamtpunktwert in Worten:

0.09.00 5:0.0:0.0-0/0:0 6.0.8 E P E R T S R E U

Ort und Datum. Unterschrift des Bestellers.

Dieser Bezugsberechtigungsschein berehtigt niht zur Ent- nahme und zur Lieferung aus Beständen, die zur Verfügung

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete zu halten sind.

F Anlage C A. Männer

Regenmäntel Windjacken Berufskleidung Pullover Strickwesten Taghemden Nachthemden Tnterhosen Unterhemden Schals Krawatten Hüte mit Ausnahme der Strohhüte

B.- Frauen Umschlagtücher Regenmäntel Windjacken Wollkleider andere Kleider Röcke / Unterkleidex

Berufskleidung Pullover Strickfwesten Taghemden Nachthemden Schlüpfer Schals

Anlage D A. Männer

Mäntel' und Umhänge aus Austauschstoffen sonstige Mäntel (soweit niht auf Anlage C) Schlafanzüge

Strümpfe

Socken

Taschentücher

Winterhandschuhc

Hosenträger

Sockenhalter

Schirme

Mützen

Kragen

Jnhaltsübersicht

Erster Teil: Begriffsbestimmungen è 1: Spinnstoffwaren 2: Geltungsbereih

Zweiter Teil: Warenverteilung Abschnitt 1: Grundsäßliches 8 3: Ohne Bezugsbeschränkung lieferbare Spinnstoffwaren S 4: Beschränfkt lieferbare Spinnstoffwaren Abschnitt 2: Punktscheckverfahren § 5: Punktverrehnungsstellen : Oertliches Punktkonto , : Besonderes Punkt- und Meterkonto : Meterkonto und örtlihes Punktkonto Puntktliste i : Punkíffkontoführung : Punktschecks nur zur geschäften § 12: Abnahme und Lieferung von Waren auf Grund von Punktschecks- §13: Behandlung von aus dem Ausland eingeführten bezugs- S

U UPATAT A T1)

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Durchführung von Waren-

pk DO

beschränkten Spinnstoffwaren §14: Fnhalt des Punktsches § 15: Sperre von Punktkonto und Punktscheck Abschnitt 3: R-Bezugsberechtigungsschein 816: Geltungsbereich §17: Durchführung des Verfahrens ; Abschnitt 4: Außerordentlihes Wiederbezugsverfahren § 18: Begrenzung des Verfahrens auf bestimmte Spinnstoff- {waren §19: Durchführung des. Verfahrens Abschnitt 5: Sonstiges Warenverteilungsverfahren S 20: Ausfuhrauftragq - §21: Einfkaufsbewisligung § 22: Belieferung vón Protektoratsbezugsrehten Abschnitt 6: Sonderregelung für handelsfertig aufgemachte Garne § 23: Begriffsbestimmungen S 24: Bindung an Weisungen der Vertriebsstellen § 25: Lieferung der Hersteller an Lieferstellen und punktkonto- führende Verkaufsstellen

§ 26: Lieferung von Lieferstellen an Verkaufsstellen § 27: Bezug von Verarbeitern und Großverbrauchern R E Bezugs- und Lieferungsbeschränkungen

5 28: Zeitliche Beshränkung für Ausführung von Aufträgen

F 29: Ausführung von Fnlandsaufträgen /

5 90: Weitergabe von Warenbezeihnung und Verwendungs- zweck

§ 31: Bezugsverbote

§ 92: Lieferungsverbote

3 99: Verbotener Warenverkehr

§ 34: Verbot der Lieferung an einen anderen als den vor- gesehenen Abnehmer a

§35: Besondere Lieferungsverpflichtungen und -beshrän- fungen

§ 36: Vergleihs- und Bèrehnungszeitraum Ausnahmen

für Ausfuhr und öffentliche Aufträge Vierter Teil: Lagerbuhführung Lagerhaltung und Ver- kaufsbeshränkungen i § 37: Lagerbuchführung § 38: Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen Fünfter Teil: Schlußbestimmungen 8 39: Ausnahmen 8 40: Strafvorschriften §41: Fnkrafttreten ;

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Talg vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen Zur UVeberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Erster Teil Begriffsbestimmungen

S-1 Spinnstofsswaren

Spinnstoffwaren sind |

1, gewihts- oder Ohio überwiegend aus Gespinsten hergestellte Waren, wie Gewebe, Gewirke, Gestricke, ab- epaßt gearbeitete Wirk- und Strickwaxren, Geflechte, bandelöfectig aufgemachte Näh-, Stopf-, Strick- und Handarbeitsgarne, Seilerwaren usw. (Gespinstwaren), weiter aus Geweben, Gewitken usw. durch Nähen oder ähnliche Arten des Zusammenfügens (z. B. Kleben) her- gestellte Waren (Nähwaren), sowie Watte und Filze,

2. Gewebe, Gewirkfe usw. sowie Watte, Vliese und Filze, die unter Mitverwendung von Papier, Gumnii und ähn-

B. Frauen

Mäntel und Umhänge aus Austauschstoffen sonstige Mäntel (soweit niht auf Anlage C) Kostüme

Faden

cFanter

Blusen

Schürzen | (Gr. Z. 2150/2, 2153/4 u. 2161/6 Kittel s der Punfktliste) Morgenröcke

Schlafanzüge

Nachtjacken

Bettjäckchen

Strümpfe

Taschentüche1

Hüsfthalter

Büstenmieder

Büstenhalter

Winterhandschuhe

Schirme

Hüte mit Ausnahme der Strohhüte

Anorônung 11/44

des Reichsbeauftragten für Kleidung und verivandôte Gebiete (Bezug und Lieferung von Spiniistofsswaren)

Vom 1. April 1944

daraus angefertigte Nähwaren auch dann, wenn die Ge- spinste oder die Watte, Vliese und Filze nicht überwiegen, 3. sonstige Waren, die- zur Zuständigkeit dex Reichs\telle gehören, 4. Waren, die nicht unter Ziffer 1 bis 3 fallen aber nah der Anordnung 1/44 für bezugsbeschränft erklärt sind. S2 Geltungsbereich (1) Die Anordnung gilt für alle Umsäße in Spinnstoff- waren mit Ausnahme der Abgabe an Verbraucher, die si nach der Anordnung 1/44 regelt. (2) Die Anordnung gilt*insbesondere für Unternehmen oder Personen, die Spinnstoffwaren im Sinne dieser Anordnung a) an Verbraucher abgeben, auch wenn \ie die Spinnstoff- waren auf eigene Rehnung be- oder verarbeitet oder angefertigt- haben (z. B. Einzelhandel, Handwerk) in folgendem „Verkaufsstellen“ genannt, an Verkaufsstellen .oder Lieferstellen liefern, nachdem sie ‘die Spinnstoffwaren auf eigene Rechnung verarbeitet oder angefertigt haben (z. B. Bekleidungsindustrie) in folgendem „Verarbeiter“ genannt,

c) an Verkaufsstellen, Lieferstellen oder Verarbeiter liefern auch wenn sie die Spinnstoffwaren auf eigene Rechnung bearbeitet haben (z. B. Großhandel, Textilveredlungs- industrie) in folgendem „Lieferstellen“ genannt,

b)

d) aus Spinnstoffen oder Gespinsten herstellen (4B: Webereien, Wirkereien, Strickereien, Bandfabriken ustv.), soweit sie die hergestellten Spinnstoffwaren bé- oder ver- arbeiten oder in den Verkehr bringen in folgendem „Hersteller“ genannt.

Zweiter Teil Warenverteilung e AV\Gtitt 1 Grundsägtzliches SD

Ohne Bezugsbeshränkung lieferbare Spinnstofsswaren _ Spinnstoffwaren sind fvei zu beziehen und zu liefern, wenn sie nihtbezugsbeschränkt sind oder wenn Lieferunge-und Bezug nicht besonders geregelt sind.

E 4 Beschränkt lieferbare Spinnstofswaren

(1) Spinnstoffwaren mit Ausnahme der in S8

nannten Waren dürfen nur geliefert und bezogen werden:

1. gegen vorherige Einreihung eines von etner Punktver- rehnungsstelle bestätigten Punktschecks,

2. gegen Vorlegung eines von dem Reichsbeauftragten oder s seinem Auftrage ausgestellten R-Bezugsbere tigungs- scheines,

3. im außerordentlichen Wiederbezugsverfahven,

4. in Ausführung eines zugelassenen Ausfuhrauftrages.

(2) Der Reichsbeauftragte kann die Lieferung und den Be- zug bestimmter Spinnstoffwaren au von der Vorlage einer

Einkaufsbewilligung. 21) abhängig machen.

x Abschnitt®2 Punktscheckverfahren

8&5 Punktverrehnungsstellen (1) Punktverrehnungsstellen werden dur die Landeswirt- shaftsämter oder durch den Reichsbeauftragten errichtet.

(2) Bei den Punktverrehnungsstellen werden für die Unternehmen Punktkonten geführt.

86 Oertliches Punktkonto

(1) Verkaufsstellen, Verarbeiter und Lieferstellen sind be- rechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen, Hersteller nur dann, wenn sie einen Betrieb oder einen Betriebsteil haben, der als Lieferstelle, Verarbeiter oder Verkaufsstelle anzusehen ist.

(2) Diese Berechtigung und Verpflichtung, cin Punktkonto zu führen, besteht nur insoweit, als nihtrnach § 7 das Recht und die Pflicht zur Unterhaltung eines Meterkontos ge- geben ist. 7

"(3) Das Punktkonto i} bei -der örtlich zuständigen Punkt-

lihen Stoffen beschichtet oder kaschiert sind, sowie

verrechnungsstelle zu unterhalten.