1944 / 85 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Erfto Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 85 vom 13. Avril 1944. &.2

8&7 Besonderes Punkt- und Meterkonto

(1) Bei derx von dem Reichsbeauftragten eingerichteten Punktverrechnungsstelle für Bekleidung sind folgende Unter- nehmen berechtigt und verpflichtet, ein Punkt- und Meter- konto zu führen: ! a) Unternehmen, die bereits am Juli 1942 als Mit-

gliedey bei der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie geführt wurden, soweit ‘sie -bezugsbeschränkte Gewebe, Gewirke . und Gestrike oder Austauschstoffe zu Beklei- dungsgegenständen oder garnierter “Bettwäsche ver- arbeiten odex verarbeiten lassen;

b) Unternehmen, -die als Mitglieder bei der Wirtschafts- gruppe Textilindustrie geführt werden, soweit sie bezugs- beschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Aus- tauschstoffe zu Bekleidungsgegenständen oder garuierter Bettwäsche verarbeiten odex verarbeiten lassen; andere Unternehmen, als unter a und þ aufgeführt sind, soibeit sie bezugsbeschränkte Gewebe, Gewwirke und Ge- strickce oder Austauschstoffe zu Bekleidungsgegenständen oder garnierter Beltwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen und aus der Verarbeitung im eigenen oder Lohn- betrieb im Kalenderjahr einen Umsaß- von mehr als 50 000 NM erzielt haben;

) Unternehmen, die nicht unter a his e, fallen, aber bis

zum Jukrafttreien dieser. Anordnung bereits Punkt- und

Meterkonten bei der Punktverrechnungsstelle für Be- fleidung erhalten haben, soweit sie bezugsbeschränkte (Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Bekleidungsgegenständen oder . garniertex Bettwästhe verarbeiten oder verarbeiten lassen.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten niht für Betriebe und Betriebsteile von Unternehmen, die in der Handwerks- rolle eingetragen sind und im Fahre 1942 an Lagerware d. h. Ware, die nicht auf Bestellung ‘des Verbrauchers ange- fertigt wurde einen Umsay von nicht mehr als 50 000,— RAM gehabt haben ‘und diesen Umsaß behalten.

| S8 Meterkonto und örtlihes Punktlonto

Ft ein Unternehmen nach § 7 berechtigt und verpflichtet, ein Vunkt- und Meterkonto zu führen, so ist es bei der ört= lichen Vunktverrechnungsstelle nux dann und insoweit berech- tigt; ein Punktkonto zu führen, als es außer dem Ver- arbeitungsbetrieb im Sinne von 7 noch. andexe Betriebe oder Betriebsteile umfaßt; die nicht unter § 7 fallen.

S9 Punlktliste :

(1) Ueber. die hauptsächlich im Verkehr umlaufenden Waren ist eine Liste aufgestellt, die für die darin vorkommenden Artikel soweit erforderlich einen Punktwert angibt (Puntktliste). i : j

(2) 2ur Einordnung der Kinder-, Kleinkinder- und Säug- lingsbekleidung in diese Liste dient eine besondere Auf- stellung (Größentabelle),

(3) Punktliste und Größentabelle werden besonders be- kanntgegeben.

8 10

Punkikontoführung (1) Die von den punktkontoführenden Unternehmen ein- genommenen Punktscheck8 und R-Bezugsberechtigungsscheine find unmittelbar an die Punktverrechnungsstelle, Kleider- vschnitte, Bezugsscheine und dergleichen an das Wirt- chaftsamt abzuliefern, das eine zur. Gutschrift berechtigende Qui usístellt. zunktwert wird, wenn es sich um ein örtliches handelt, dem Punktkonto gutgebracht. ih der Punktwert niht aus dem Fuhalt der

erehtigqungen, so wird er, nach der Punfktliste be-

fa vton Ia

e von dem punktkontoführenden Unternehmen ge- unktshecks sind der Punktverrechnungsstelle zur ng einzureihen. Die Bestätigung.“ exfolgt durch mfdruck und muß mit dem Datum versehen sein. tätiqung wird das Punktkonto mit dem Wert des cks belastet. Die Bestätigung darf nur erfolgen, Punktguthaben zur Deckung ausreicht. S Punktschecks nur zur Durchführung von Warengeschäften (1) Punktguthaben dürfen mittels Punktscheck8 nur in Durchführung eines Geschäftes in Waren mit Punktwert übertragen werden. , (2) Die Uebertragung des Punktguthabens ohne ent- l ( it nur in bestimmten von der Reichs\telle festgelegten Ausnahmefällen erlaubt. S 12 ; Abnahme und Lieferung von Waren auf Grun von Punktscheck8s | (1) Die: punktkontoführenden Unternehmen Haben nah Eingang einer Lieferzusage oder Auftragsbestätigung einen Vunktscheck auf ihx Punktguthaben bei der Punktverrech- nungsstelle zu ziehen, ihn ihr zur Bestätigung einzureichen und ‘sodann dem Lieferer zu übersenden. t (2) Die Landeswirtschaftsämter und die Punktverreh- nungsstelle füx Bekleidung sind ermächtigt, zu bestimmen, daß die Uebersendung an den Liefe durch die -Punkt- verrèchnungsstelle unmittelbar erfolgt. (3) Erst mit dex Uebersendung des bestätigten Punkt- \checks kommt das der Lieferzusäge oder Auftragsbestätigung zugrunde liegende Geschäft zustande. Der Liefexanspruh entfällt, wenn dex Punktscheck nicht spätestens am 15. Tage nah dem Tage der Auftragsbestätigung oder Lieferzusage von der Punktverxrechnungsstelle bestätigt ist oder dem Lieferex nicht spätestens am ‘25. Tage nach dem Tage der Ausftragsbestätigung odex Lieferzusage zugeht. 8-13 Behandlung von aus dem Ausland eingeführten bezugs- beschränkten Spinnstoffwaren (1) Für aus dem Ausland eingeführte bezugsbeschränkte Zpinnstoffivaren- wird das Punktkonts des Einführers ent- prechend der Puuktliste belastet, es sei denn, daß die Waren ¡ur Ausfuhr bestimmt sind. Die Belastung exfolgt dadurch, daß der Einführer einen Punktscheck auf die Reichsstelle aus- stellt den ex nach seinex Bestätigung zusammen mit der De-

- N V "M nrochonhole Maron iat 1PM L Aa M Lu 4A Au

(2) Werden Spinnstoffwaren eingeführt, die zum außer- ordentlichen Wiederbezugsverfahren -zugelassen sind, so hat der Einfühvrer anstatt des auf die Reichsstelle ausgestellten ört- lichen Punktschecks die in den 88 18 und 19 für den Wieder- bezug solcher Artikel bestimmten Bezugsrechte an die Reichs- stelle abzuliefern.

/ JFnhalt des Punktschecks

(1) Die Punktschecks werden entweder mit Warenbezeich- nung oder als erleichterte Punktschecks ausgestellt.

(2) Punktschecks mit “Warenbezeichnung sind Punktschecks, bei denen die Belastung. auf einem bei der Punftverrechnungs- stelle für Bekleidung geführten Konto vorgenommen wird, sowie HJ.-Schecks und, Fl.-Schecks. Sie müssen außer dem Namen des Béstellers, des Lieferers sowie Ort und Datum und Kontonummer folgende Vermerke enthalten:

1. Gruppénziffer der bestellten Ware nah der Puntktliste,

2: Ds Menge entsprechend der Mengenabgabe in der Punkt- iste, B) Ce dex bestellten Wäre nach der Punkt- iste, / 4. Gesamtpunktzahl, die sich aus der Musltiplikation der Menge mit der für den Artikel jeweils festgeseßten Be- schaffungszahl ergibt. Auf dem Punktscheck sind das Datum und die Nummer der Auftragsbestätigung oder Rehnung anzugeben... Fn einem Puunktsheck dürfen niht mehr als zehn Warensorten auf- genommen twerden. / j (3) Erleichterte Punktschecks brauchen außer dem Namen des Bestellers, des Lieferers sowie Ort, Datum und Konto- nummer nur die Gesamtpunktzahl zu enthalten, die der Lie- ferxer für eine gegebene Auftragsbestätigung oder Lieferzusage zu erhalten hat, sowie das Datum und die Nummer dex Auf- tragsbestätigung oder Rechnung. (4) Lieferer und Bezieher sind für die Uebereinstimmung des Punktscheckinhalts mit dem zugrundeliegenden Auftrag veräntwortlich., S 15

Sperre von Punktkonto und Punktscheck (1) Der Reichsbeauftragte behält sich vor, einzelnen Unter- nehmern die Berechtigung, ein Punktkonto zu führen, zu ver- sigen oder zu entziehen sowie das Punktkonto ganz oder teil- weise zu sperren. (2) Der Reichsbeauftragte kann die Bestätigung von Punkt- \checks für bestimmte Waren oder Warengruppen verbieten.

Abschnitts R-Bezugsberechtigungsschein

8 16 Geltungsbereihch

(1) Bezugsberechtigungen können Unternehmen erteilt wer- den, die bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren zur Anfertigung von nihtbezugsbeshränkten Spinnstoffwaren odex anderen- als Spinnstoffwaren verwenden.

(2) Die Bezugsberechtigung wird durch die jeweils zu- ständige fachlihe Gliederung der Organisation der gewerb- lichen Wirtschaft ‘auf Grund der thx eingeräumten Gruppen- kontingente erteilt. : / S (3) Bezugsberechtigungen können ausnahmsweise auch an Verbraucher, insbesondere Großverbraucher, erteilt werden.

9 Le Durchführung des Verfahrens (1) Zur Ausübung der Bezugsberechtigung dient ein R-Be- zugsberechtigungsschein in Form eines Bestätigungsschreibens (Anlage A), der vom bezugsberechtigten Betrieb auszustellen ist. Die Ausstellung darf nux im Rahmen der dem Betrieb er- teilten Bezugsberechtigung und nur dann exfolgen, wenn dem Betriebe eine verbindliche Lieferzusage oder eine verbindliche Auftragsbestätigung des Lieferers vorliegt. : (2) Der R-Bezugsberechtigungsschein bedarf entweder der Bestätigung des Reichsbeauftragten oder der Bestätigung dur die Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, deren Mitgliedern eine Bezugsberechtigung durch den Reichs- beauftragten ‘erteilt worden is. Durch die Bestätigung wird bescheinigt, daß der Bezugsberechtigungsschein im Rahmen der dem Betriebe zustehenden Bezugsberechtigung ausgestellt wor- den ist. j Abschnitt 4 Außerordentliches Wiederbezugsverfahren S 18

Begrenzung des Verfahrens auf bestimmte Spinnstoffwaren (1) Fm außerordentlichen Verfahren können nur diejenigen Spinnstoffwaren geliefert und bezogen werden, die ausdrüd- lih zugelassen sind. (2). Lieferung und Bezug dieser Waren gegen einén von einer örtlichen Punktverrechnungsstelle bestätigten Punktscheck sind

verboten. Das Verbot gilt nicht für 1, Fl.-Scheds, : - l

, HJ.-Schecks8, i . Punktschecks, neben denen eine Einkaufsbewilligung im Sinne der 88 4, 21. der Anordnung beigebracht wird,

S 19 (

Durchführung des Verfahrens

(1) Jm außerordentlichen Verfähren können die von den Wirtschaftsämtern für die Verbraucher ausgestellten Bezug- scheine aller Art (einschl. der Fl.-Bezugscheine sowie der Ab- schnitte von Fl.-Sammelbezugscheinen) unmittelbar oder mit- telbar außerhalb des Punktscheckverfahrens zum Wieder- bezug verwendet werdén. (2) Mehrere. Bezugscheine, die über mindestens 6 Stü je Warenart bei Herrenmänteln und -anzügen, Knaben- mänteln und -anzügen, Damen- und Mädchenmänteln minde- stens je 3 Stück oder über mindestens 4 Stück “in Meter- ware lauten, werden von den Wirtschaft8sämtern auf Antrag in W-Bezugsberechtigungsscheine (Anlage B) umgewandelt. (3) Die vom Wirtschaftsamt ausgestellten “Bezugsberechti- gungsscheine können vom Lieferer zum Wiederbezug verwendet werden. Mehrere W-Bezugsberechtigungsscheine“ können cuch zusammen mit Bezugscheinen in einen neuen W-Be- zugsberechtigungsschein umgetcusht werden. (4) Ju Fl.-Bezugsberechtigungsscheine können nux Fl.-Be-

Abschnitt 5 Sonstiges Warenverteilungsversahreu S8 20 Ausfsuhrauftrag Zugelassene Ausfuhraufträge sind Aufträge über Spinn-

stoffivaren folgender Art:

1. Waren, ‘die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage aus dem Ausland eingeführt . worden sind;

. Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage im JFnland hergestellt worden sind; : ;

. Waren, die aus Ausfuhrware im Sinne von Ziffer 1 und Ziffer 2 im Fnland angefertigt worden“ sind.

8 21 Einkaufsbewilligung Die Einkaufsbewilligung hat den - Zweck, einen vordring- lichen Sonderbedarf durch Beschränkung des Bezieherkreises sicherzustellen; sie wird van dem Reichsbeauftragten oder einex von ihm beauftragten Stelle ausgestellt. 99

Belieferung von Protektoratsbezugsrechten (1) Punktschecks und Bezugsberechtigungsshcine des Pro- teftorats Böhmen und Mähren dürfen nur beliefert werden, wenn sie durch einen Vermerk der Ueberwachungsstelle beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Prag ausdrüdcklich zur Belieferung im Reich zugelassen werden. ; (2) Bet dex Verwendung von Bezugscheinen im außer-

ordentlichen Wiederbezugsverfahren bedarf es des in Absaß 1

vorgeschriebenen Vermerks nicht,

j Abschnitt 6 Sonderregelung für handelsfertig ausgemachte Garne

823 Begrisssbestimmungen (1) Handelsfertig aufgemachte Garne sind: 1. Strick- und Handarbeitsgarne, . 2, Nähmittel. (2) Als Nähmittel gelten: i 1. Nähfäden, Reihgarne und Stopfçarne aus Baumwolle, Wolle, Kunstseide und zellwollenen Spinnstoffen au in Verbindung miteinander —, 2. Leinen- und Ramiezwirne, . Nähseide. | (3) Für die Lieferung und den Bezug von Strick- und Handarbeitsgarnen gelten die allgemeinen Bestimmungen, dagegen für die Lieferung und den Bezug von Nähmitteln außerdem die Bestimmungen der §§ 24 bis 27.

8 24 Bindung an Weisungen der Vertriebsstellen

(1) Hersteller, Einführer und Lieferstellen dürfen Nähmittel nur ‘in dem Umfange liefern, der ‘von den Vertriebsste.len festgelegt wird. (2) Vertriebsstellen sind: 1: fiüte Nähfäden, Reihgarne, *Stopfgarne die Vertriebs

gesellschaft Deutscher *" Bautnwöll-Nähfäden“Fabriken

(Nähgarnvertrieb). G. m. b. “H. in München,

9. für - Leinen- und Ramiezwirne die Leinènzwirn-Ver- triebsgesellshaft m. b, H. in, Hamburg,

3. filr Nähsecide der Verband Deutscher Nähseidenfabrikanten

in Berlin,

4. für Stkopfwolle die Fachuntergruppe für Kämmerei un

Kammgarnspinnerei in Berlin. j :

S 26 L

Lieferung der Hersteller an Lieserstellen und punktkonto-

führende Verkaufsstellen i

(1) Die Lieferung erfolgt ohne vorherige Einsendung eines Punktschecks. Dex Hersteller hat innerhalb sechs Wochen nach Schluß. des Kalenderhalbjahres eine Punktrehnung zu über- senden, die innerhalb zehn Wochen nah Ablauf des Halb jahres durch Uebersendung eines Punktschecks zu begleichen ift.

(2) Soweit die Bezieher Nähmittel ohne Punkte an gewerb- liche Verarbeitexr und öffentliche Stellen liefern, sind hierüber listenmäßige Ausfstellungen zu führen, aus denen Abnehmer und Lieferzeit sowie Rechnungs- und Punktwert ersichtlich sind, Die Rechnungswert- und Schlußpunktzahlen dieser Auf- stellung sind dem Herstellex zusammen mit dem Punktscheck über die punktpflichtigen Lieferungen zu übermitteln. Die Aufstellungen sind ‘von dex Lieferstelle aufzubewahren.

(3) Bezieher, die ausscließlich die in Absay 2 genannten Abnehmer beliefern, können bei der zuständigen Vertriebs- stelle die Befreiung der Hersteller voi der Verpflichtung zur Ausstellung von Punktrechnungen beantragen. Wird diese Befreiung erteilt, so entfällt die Pflicht des Bezichers zur Führung der listenmäßigen Aufzeichnung. L :

(4) Bezicher, die überwiegend punktfreie Lieferungen aus- führen, können insoweit bei der Vertriebsftelle Befreiung der Hersteller von der Pflicht zur Uebersendung von Punlkt- rechnungen beantragen. Wird die Befreiung srteilt, so sind die in Absaß 2 vorgeschriebenen Aufstellungèn nicht über die punktfreien, sondern“ über die punktpflichtigen Lieferungen zu führen, Die Rechnungswert- und Punktscchlußzahlen der Aufstellungen sind dem Hersteller am Schluß: des Kalender- halbjahvres zur Ausstellung einer Punktrehnung mitzuteilen. Der Punktscheck über die punktpflichtigen Lieferungen ist dem Hersteller innerhalb zehn Wochen nach Ablauf des Kalender- halbjahres zu übersenden. i 8. 26

Lieferung von Lieferstellen an Verkaufsstellen

1) Die Lieferung von Nähmitteln ‘an punktkontoführende Verkaufsstellen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften diesex Anordnung.

(2) Die. Lieferung- an nichtkontoführende Verkaufsstellen einschließlich ambulanter Händler darf nur gegen vor herige - Einsendung von Nähmittelbezugsabschnitten der Kleiderkarten sowie . dexr entsprechenden Zahl von Bezugs- abschnîtten der Kleiderkarten oder von Nähmittelbezuqs- | ausweisen exfolgen, die den Nähmittelhezugsabfchnitten der

Kleiderfkarten gleichgestellt und zux Punktgutschrift zugelassen sind. Füx Kleiderkartenbezugsabschnitte und Nähmittelbezugs-

viseubescheinigung einzureichen hat.

zugsrechte umgewandelt werden.

ausweise kann auch ein Kleinstpunktscheck gegeben werden.

Erfte Beilage zum Neichs- und Staat8anzeiger Nr. 85 vom 13. April 1944. &. 3

4

S 27 :

Bezug von Berarbeitern und Großverbrauchern

(1) Verarheiter und sonstige Unternehmen sowie öffentliche Stellen; die nih{ zum Zwecke des Wiederverkaufs Nähmittel beziehen und im xzahre 1938 Naähmittel von Herstellern und Lieferstellen bezogen haben oder deven Belieferung durch Her- steller oder Lieferstellen durch die Vertriebsstellen besonders genehmigt worden ist, dürfen Nähmittel ohne Abgabe von Punkten beziehen. : (2) Diese Bestimmung gilt nicht für die Belieferung von Zwischenmeistern und Heimarbeitern, die nux gegen Bezugs- berehtigungsscheine der Fachgruppe beliefert werden dürfen. (3) Für die Belieferung der Dienststellen der Wehrmacht, des Reichsführers-4/ und Chefs der Deutschen Polizei sowie der NSDAP,, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Ver- bände bestehen Sönderregelungen.

ck

: Dritter Teil Bezugs- und Lieferungsbeschränkungen ,

8 28 Zeitliche Beschränkung für Ausführung von Aufträgen (1) Hersteller dürfen bei Verkäufen ketne längeren Liefer- fristen vereinbaren als

1. zwei Monate für die Lieferung von Rohware, . drei Monate für die Lieferung vpn ausgerüstètèr Ware,"

3, vier Monate für die Lieferung von durch Naäharbeit weiter verarbeiteter Ware. Verkäufe dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn sich die verkaufte Ware in der Herstellung befindet und mit ihrer Lieferung innerhalb der vorstehenden Fristen gerehnet wer- den kann. / (2) Lieferstellen und Verarbeiter dürfen bei Verkäufen keine längeren Lieferfristen vereinbaren als

1. drei Monate für die Lieferung von unbearbeiteter und

unverarbetteter Ware,

9. vier Monate für, die Lieferung von be-. oder verarbei-

teten Ne i Verkäufe dürfen/ erst dann abgeschlossen werden, wenn feste Abschlüsse mit den Lieferern vorliegen und die für die Durchführung der Aufträge erforderlichen Bezugsrechte an die Lieferer zur Absendung gebracht sind.

(3) Wird ein Auftrag nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf der in den Absäßen 1 und 2 genannten Fristen QUANENS so darf der Auftraggeber vom Vertrag zurüc-

eten, :

(4) Die Vorschriften der Absäße 1 bis 3 gelten nur für Verläufe des inländischen Zivilbedarfs.

/ 8:29 Ausführung von Fulandsagufträgen

Jnlandsaufträge auf Lieferung von Spinustoffwaren dürfen nur zu bestimmten Lieferungsterminen abgeschlossen werden; sie müssen stets auf bestimmte Mengen, Artikel, Qualitäten und Preise lauten, :

8 30

Weitergabe von Warenbezeihnung und Verwendungszweck .

Die in den Herstellungsvorschriften, Herstellungsantweisun- gen oder besonderen Auflagen der Reich8- und Bewirtschaf- tungsstellen durch Warenbezeihnungen, Gruppenziffern oder sonstivie vorgeschriebenen Verwendungszwecke sind bei Ver- käufen insbesondere in Auftragsbestätigungen und Rech- nungen in vollem Umfang weiterzugeben und zu be- achten. Beim Absay an den leßten Verbraucher ist dieser auf den Verwendungszweck hinzuweisen.

831 Bezugsverbote

(1) Unternehrten dürfen Waren einer der in der Anlage C aufgeführten Warengruppe über örtlihes Punktkonto nur beziehen, wenn sie bereits im Jahre 1938 bei Betriebs- gründung nah dem 31. Dezember 1938 im Fahre 1939 regelmäßig Waren dieser Gruppe bezogen haben. Als regel- mäßig gelten Bezüge nur dann, wenn sie im laufenden Geschäftsbetrieb mit einer gewissen Regelmäßigkeit und nicht nur gelegentlich aus Gefälligkeit, zur Probe, zur An- sicht oder aus ahnlichen Gründen erfolgt sind. 1

(2) Unternehmen, die ein Punktkonto ber der Punktver- vehnungsstelle für Bekleidung unterhalten, dürfen Waren einer der in der Anlage C der aufgeführten Warengruppe nur unter Beachtung der . von der Punktverrechnungsstelle.- er- lassenen Bestimmungen beziehen. '

(3) Der Reichsbeauftragte kann im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. Eine Aus- nahme gilt als genehmigt, wenn der Reichsbeauftragte oder in seinem Auftrage eine Gruppe der Organisation der gewerb- lihen Wirtschaft eine Bezugsberechtigung erteilt.

8 32 Lieferungsverbote

Unternehmen, die in der Zeit vom 1. Fuli 1937 bis zum 30, Funi 1938 _Ausgerüstete (veredelte) A itvebs E at liefert haben, dürfen keine ausgerüsteten (veredelten) Ge- webe liefern.

8 33

Verbotener Warenverkehr

(1) Es ist verboten, Spinnstoffwaren oder daraus an- gefertigte Erzeugnisse (z. B. Nähwaren), deren Beschaffen- heit dem für sie bestimmten Verwendungszweck nicht ent- spricht, in den Verkehr zu bringen. S (2) Lieferstellen, Verarbeiter und Verkaufsstellen sind ver- pflichtet, der jeweils für die be- und verarbeitete Ware zu- ständigen Reichs\telle unter Beifügung eines Handmusters Jo Angabe des Lieferers und Preises Meldung zu! er- statten, sofern ihnen Spinustoffwaren -und daraus hergestellte eee Be A tenfidt b angeboten oder geliefert

u, deren Beschaffenheit dem für fi i wendungszweck nicht Aas. Rau ns

8 34

Verbot der Lieferung an einen anderen als den vorgesehenen Abnehmer

Sind Spinnstoffwaren auf Grund von Auflagen einer

Abnehmer hergestellt, so dürfen sie an einen anderen Ab- nehmer nicht geliefert werden, S 30 Besondere Lieferungsverpflichtungen und -beschcänkungen i (1) Hersteller nüssen Rohgewebe mindestens in dem gleichen Verhältnis zu ausgeru]steten (veredelten) Geweben liefern in dem die Lieferung von NRohgeweben zu der Lieferung von ausgerusteten (veredelten) Geweben in der Zeit vom l Ult 1937 bis- zum 30. Juni 1938 gestanden hat, soweit nicht in den Perstellungsanweisungen besondere Anorduungen über das Verhältnis der Lieferung von. rohen zu ausgerüsteten (veredelten)“ Geweben getroffen sind, Unter Rohgewebe sind stuhlrohe, in keiner Weise veredelte Gewebe zu verstehen. Roh

appretierte Gewebe gelten niht als Rohgewebe.

(2) Hersteller, die sowohl Bettwäsche als auch Bettwäsche- stoffe l efern, müssen Bettiväschestoffe mindestens in demselben Berhällnis zu Bettwäsche liefern, in dem die Lieferung von Bettwäsche zur Lieserung von Bettwäschestoffen im Fahre 1937 gestanden hat.

(3) Unternehmen, die Kleider- oder Wäschestoffe im Lohn DesiCen lassen und verkaufen, durfen bestidcte Kleider- und Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins- gejamt gelieferten Menge Kleider- und Wöäschestoffe liefern, in dem die Lieferung von besticckten Kleider- und Wäschestoffen zu der Gesamtlieferung von Kleider- und Wäschestoffen in der Zeit' vom 1. Fuli 1938 bis zum 30, Juni 1939 gestanden hat.

(4) Wirkereien und Strickereien, die in dex Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 Gewirke und Gestricke an Lieferstellen und Verkaufsstellen geliefert haben, sind ver- pflichtet, auch weiterhin" laufend Gewirke an sie zu liefern. Vlese Lieferungen müssen mengenmäßig mindestens im gleichen Verhältnis zur Erzeugung von Gewirken stehen wie in der Zeit vom 1. Fuli 1938 bis zum 30. Juni 1939.

8 36

Vergleihs- und Berechnungszeitraum Ausnahme für Ausfuhr und öffentliche Austräge

(1) Für Unternehmen in den Alpen- und Donaurecichsgauen und im- Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne des § 35 das exste Halbjahr 1939. | E) Als Berechnungszeitraum der im § 35 ausgesprochenen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt jeweils das Kalendervierteljahr. \

0) Unter die Beschränkungen und Verpflichtungen des 5 99 fallen nicht: zugelassene Ausfuhrlieferungen, Lieferungen an öffentliche Bedarfstrager oder solche Lieferungen, die auf Grund besonderer Anordnungen oder Auflagen der Reichs- oder Bewirtschaftungsstellen erfolgen. Diese Lieferungen bleiben bei der Errehnung der Höchst- und Mindestanteile außer Ansaß, j

Vierter Teil

Lagerbuchsührung Lagerhaltung und Verkaufsbeshränkungen

837 Lagerbuchsührund

(1) Unternehmen und Betricb# öffentlich-rechtlicher Körper- schaften, die bezugsbeshränkte Waren bearbeiten oder ver- arbeiten oder mit ihnen Handel treiben, sind verpflichtet, Lagerbücher zu führen. An Stelle der Lagerbücher können Lagerkarteien geführt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für handelsfertig aufgemahte Näh-, Stopf-, Strick- und Hand- arbeitsgarne, Seilerwaren usw. (Gespinstwaren) mit Aus- nahme der Erntebindegarne —.

(2) Fn dem Lagerbuch ist der jeweils vorhandene Bestand an bezugsbeschränkten Waren zu verzeichnen. - Be- und Ver- arbeiter, haben die Lagerware von der in Be- und Verarßei- tung befindlichen Ware gesondert auszuweisen. „alle Waren als in Be- oder Verarbeitung befindlich, die zu diesem Zwecke dem Lager entnommen sind. i (5) Am Ende eines jeden Kalenderhalbjahrs sind Bestands- aufnahmen durchzuführen. Die Lagerbücher sind nah den Ergebnissen dieser ‘Bestandsaufnahmen unverzüglich zu be- richtigen. Die Unterschiede sind der Reichsstelle gesondert anzuzeigen, i _(4) Lagerbücher und die dazugehörigen Buchungsbelege sind fünf Fahre aufzubewahren.

(5) Spinnstoffwaren, die. sich in fremden Lägern oder Betriebew befinden, müssen sowohl in den Lagerbüchern des Eigentümers als auch des Besißers geführt werden.

L 8 ;

Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen Unternehmen kann die Verpflichtung ‘auferlegt werden, ' bestimmte Lager zu halten oder ihre Lagerbestände in einer von dem Reichsbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Stelle bestimmten Art und Menge zum Verkauf zu bringen. Die Ablieferung bestimmter Waren an den Reichsbeauftragten oder die von ihm bestimmte Stelle kann verlangt werden.

Fünster Teil Schlußbestimmungen

8 39 Ausnahmen a Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders be- gründeten Einzelfällen Ausnahme zuzulassen. 8 40 Strafvorschriften a Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Veroëdnung über den Warenverkehr bestraft. 8 41

JFukrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am Tage ‘nah der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Ausnahme von’ § 31 in den eingegliederten Ostgebieten und —“ mit Zustimmung des

Reichs- oder Vewirtschaftungsstelle für einen bestimmten

Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß im Elsaß, in Loth- ringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok, '

Dabei gelten *

(2) Gleichzeitig treten die Anordnung 1/43 vom 29. Dezem- ber 1942 (R.-A. Nr. 5 vom 8. Januar 1943) sowie die L 3 “und 4 der Anordnung X1/43 vom 14. Dezember 1943 (R.-A. Nr. 293 vom 15. Dezember 1943) außer Kraft. Die zu den außer Kraft geseßten Anordnungen erteilten Ausuahme- genehmigungen werden am 30. Funi 1944 ungültig.

Berlin, den 1. April 1944,

‘Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. i

: Anlage A R-Bezugsberechtigungsschein für gewerbliche Betriebe

An die Firma

Auf Grund der mit Schreiben vom Ge , von folgender Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft im Auftrage der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete *) von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete *) erteilten Berechtigung zum Warenbezug bitte ih um Lieferung auf Grund Jhrer Ueserzusage bzw. Auftragsbestätigung über

Punkt je Einheit

Waren- bezeihnung

Gruppen- iffer

Gesamt- Punktwert

Ort und Datum Unterschrift des Bestellers

Dieser Bezugsberechtigungs\chein berechtigt nicht zur Ent- nahme und zur Lieferung aus Beständen, -die zur Verfügung der Reichsstello für Kleidung und verwandte Gebiete zu halten sind.

Die Gruppenziffex und die Punktberechnung erge fi

vie G 13 und die Pu ( g ergeben sich aus dexr Punktliste. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Reichsstelle bzw. Gruppe der Organisation der gewerblichen

Wirtschaft.

Anlage B

W-Bezugsberechtigungs8s\chein Die Firma D O a N A in. Worten Bezugscheine Bezugs berehtigungs\{heine Fl.-Bezugscheine Ab- schnitte von Fl.-Sammel- bezugsheinen Fl.-Be- zugsberechtigungsscheine E Ae v ei .. Stüek/Paar/Meter | (Artikel) A und ist zum Wiederbezug dieser Warenmenge be- rechtigt.

Stempel des Wirtschaftsamtes: Unterschrift: Anlage C Liste der Warengruppen zu § 31

1. Genuakord, Reitkord, Velveton, Pilot für Arbeiterkleidung;

2. Lodenjoppenstoffe, Strichlodénstoffe;

. Whipkord, Budskin, Tirty, Streifenhosenstoffe für Ar- beiterkleidung; A R D

4. sonstige Männer- und Knaben-Anzugstoffe;

. wollene und wollhaltige Frauen- und Mädchen-Ober- kleidungsstoffe;

: sonstige Frauen- und Mädchen-Oberbekleidungsstoffe;

: Schürzen- und Kittelstoffe;

« Winter-, Uebergangs- und Sommermantelstoffe für Män- ner, Burschen und Knaben;

; Winter-, Uebergangs- und Sommermantelstoffe für Frauen, Mädchen und Kinder;

. Gummi- und Staubmantelstoffe, sonstige kunstseidene und e E Regenmantelstoffe Gabardine-Mauntel- stoffe;

. Kletnkinder- und Säuglingsmantelstoffe;

. Leibwäschestoffe einshl, Taschentuchstoffe —;

. Miederstoffe;

. Stoffe für Bett- und Haushaltswäsche;

i; Ne auch wärmende Futterstoffe, für Oberbeklei-

ung; \

. Möbel-, Gardinen- und Dekorationsstoffe;

. Kraiwattenstoffe, Schalstoffe;

. Schirmstoffe ;

. Uniformstoffe, Uniformtrikot;

. Müßzenstoffe, Müßentuche;

. Tüll und Spitzen; :

. Schneiderbedarfsartikel, Einlagestoffe (Zwischenfutter Jaconet, Bakonet, Bougram, Klövelleinen, Gatte stoff, Zwirnroßhaarstoff, Roßhaarstoff, Wattierleinen und andere Ls Schneidereiwatte, Watteline, Kragen- und Flankenfilz);

23. Matratenstoffe und Fulettstoffe;

24. Steppdeckenstoffe;

25. technische Filzé, begrenzt nach Art und Verwendungs-

zweck der in der Stichzeit bezogenen Ware1t;

26. Rohgewebe, -gewirke“ und -gestricke, begrenzt auf die Gruppen der in der Stichzeit bezogenen Waren.

Unter Stoffen sind sowohl Gewebe wie auch Gewirke und

Gestricke zu verstehen.