1944 / 85 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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zur Durchführun

Erster Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu & 4 der An-

Dritter Teil: Punktliste und Punktberehnung

Erste Beilage

Anorônung Nr. 1 g der Anorônung 11/44 des Reichsbeauftragten für Kleidun (Bezug und Lieferung von Spinnstosswaren 11/44 1 —) Vom 1. April 1944

Jnhaltsübersicht

ordnung II/44 j Abschnitt 1: Befreiung von den Lieferungs- und Bezugs-

beshränfkungen “t Aiefarina und Bezug ohne Punktsheck oder Bezugs-

berehtigungsschein i : i 8 2: Arbeits\chubbekleidung (einshl. Arbeitsschußmittel) und : ähnlihe Gegenstände A 3: Uniformstofse und die dazugehörigen Futterstoffe Abschnitt 2: Lieferung von punktscheckpflichtigen Spinnstoff- waren vor Einsendung des Punktschecks 8 4: Lieferungen bis 800 Punkte S 5: Genehmigung in besonderen Fallen & 6: Pflicht zur Führung eines Kontos weiter Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu § der Anordnung 11/44 : Abschnitt 1: Punktkontoberehtigung der Hersteller 8 7: Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereten 8: Absay durch Hersteller 9: Textilveredlungsindustrie E : itt 2: Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und das Handwerk i ; 8 10: Befreiung von der Punktkontopflicht

8 6bis 8

Sl Punfktliste 2 19: Abrundung der Punktzahl L 13: Aenderung des Punktwertes E 8 14: Punktbéwertung bei Rohgeweben und -gewirken 8 15: Punktbewertung bei rohen Strumpswaren j 816: Punktbewertung von Gegenständen der Heimindustrie und des Kunstgewerbes 8 17: Punktbewertung von nicht normaler Ware Vierter Teil: Punktscheckverfahrén Abschnitt 1: Vunktscheckverkehr L 18: Behandlung des Punktschecks i 8 19: Gutschrift auf Punktkonto tim allgemeinen 90: Behandlung der Kleiderkartenabschnitte 21: Gutschrift von Bln z : + Gutschrift von Bezugscheinen und ‘ihnen gleichgestellten Bescheinigungen N 2 93: Rückware bei Lohnveredlungsaustragen i 94: Erstattung und Nahhlieferung von Punkten bei Mehr-

oder Minderlieferung ' 95: Ersay bei Verlust von Punktshecks und anderen Be- zugsrechten, die a niht im Besiß des berechtigten

Unternehmens befinden E i 6: Ersay für in Verlust geratene Spinnstoffwaren sowie

für in Verlust geratene, 1m Besitz des berechtigten Unternehmens befindlihe Bezugsrechte Abschnitt 2: HJ-- und- Fl.-Schecks und Kleinstpunktschecks §27: Hitler-cFFugend- chedcks : L 98: Fl.-Schecks 2 99: Kleinstpunktschecks j Abschnitt 3: Uebertragung von Punktguthaben ohne Waren- bewegung 830: Rüschecks : i f L 31: Sonderregelung für Zweigverkaufsstellen und für Ver- faufsstellen des Gemeinschaftseinkaufs Abschnitt 4: Sonderstellung des Herstellers L 32: Herstellerunternehmen ohne Punktkonto L 33: Herstellerunternehmen mit Punktkonto L 34: Sonstige Unternehmen Fünfter Teil: Außerordentlihes Wiederbezugsverfahren 2 35: Zulassung von Spinnstoffwaren zum außerordentlichen Verfahren : / L 36: Verbot der Umwandlung von Bezugscheinen in Bezugs- berechtigungsscheine 837: Sonderbestimmungen für Bettfedern / A L 38: Sonderbestimmungen über Bezugsberehtigungsscheine für Gardinenstoffe Sechster Teil: Sonderbehandlung der Fl.-Bezugsrechte §39: Sonderbestimmungen bei der Belieferung der Fl.-Be- zugsrechte i 8 40: Bevorzugte Belieferung der Fl.-Bezugsrechte Siebenter Teil: Ergänzung zu § 33 der Anordnung [1/44 & 41: Bekleidungsgegenstände aus Papier und Papiermisch- geweben K 49: Bekleidungsgegenstände aus Mullgeweben Achter Teil: Sonderbestimmungen für Lieferungen und Be- züge des Ostens | 843: Geltungsbereih L 44: Voraussezungen für die Belieferung von Osten-Be-

zugsrechten 1 E 8 45: Vorausseßung für die Durchführung des § 40 bei Osten-

Bezugsrechten i Neunter Teil: Shlußbestimmungen

8 46: Ausnahmegenehmigung

L 47: Strafvorschriften

L 48: JFnkrafttreten - Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministeriums angeordnet:

Erster Teil Ausnahmen und Ergänzungen zu §8 4 der Auordnung 11/44

Ab\chn1t4:1 Befreiung von den Lieferungs- und Bezugsbeschränkungen

81 Lieferung und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs- berechtigungsschein

(1) Folgende Spinnstoffwaren dürfen ohne Punkt\check

oder Bezugsberechtigungsschein geliefert und bezogen werden, soweit sie niht im einzelnen Fall durh Auflage über Meter- fonto, Bezugsberechtigungsschein oder Einkaufsbewilligung gelentt werden: (

1, Segeltuche (Meterware) ohne Rüdsicht auf die verwen- deten Spinnstoffe im Gewicht von mindestens 400 g je Quadratmeter zur Herstellung von Planen, Segeln, Persenningen sowie die daraus hergestellten Plane, Segel und Persenninge, /

_ Gewebe, die mit der Auflage hergestellt sind, zu Garben-

bindertuhen verarbeitet“ zu werden, sowie Garben-

10. Pa edbttotter und Möbelpackdecken zum Hersteller-

11. Matragtendrelle und Matraßen 12. Dekorationss\toffe über 300 g je Quadratmeter Gewicht;

13, Gestreifte Markisenstoffe,

zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 85 v

g unò verwanöòôte Gebiete

3. Riementuche für die Herstellung von Transport- und Förderbändern, :

4. Filterstoffe für tehnishe und chemische Zwecke,

5, Gewebe für Milchseihtücher und fertige (abgepaßte)

Milchseihtücher, \

6. Vor- und N ie

. Technische Filze und Filztucher,

g. E d mit der Vluflags hergestellt sind, zu Pferde-

die daraus hergestellten Pferde- und Vieh-Regenschuß-

deen, : 9. Wirkstoffe für Reformunterbetten Und Refdrmkinder-

kissen,

Höstverkaufspreis von 1,50 K für das Stü, L und sowie Reformunterbetten.

14. Verdunkelungsstoffe und Verdunkelungseinrihtungen, 15. Diwandecken, sofern sie größer als 1,50 X 3 m sind,

16. Möbelstoffe,

17. Schuhplüschgewebe, :

18. Bestrichene und getränkte Buchbinderzeugstoffe, | 19. Appretierte Gewebe für Schnittkantenbänder zum Ein- fassen von Schuheinlagesohlen,

90. Oelgetränkte Stoffe, i

921. Kunstleder,

92, Lederbekléidung, 4 23. Bedarf für die Herstellung von Ober- und Unterbeklei-

dungsgegenständen und Müygen (Schneidereibedarf):

a) Zwischenfutter (Jakonett und Bugram),

b) Hosenbundeinlagestoffe (Klöyelleinen), :

e) Haareinlagestoffe, Zwirnroßhaarstoffe, Roßhaarstoffe sowie die daraus hergestellten fertigen Ein!lage?tücke,

d) Wattierleinen und andere Wattierstoffe

e) Schneiderwatte,

f) Watteline, |

g) Kragen- und Flankenfilz,

h) Bänder, Lißen und Flechtartikel,

i) Miederzubehör (Gummibreitgewebe),.

94. Besabstoffe, -ligen und -bänder, die mit der Auflage

hergestellt sind, in der Wirkwarenindustrie verarbeitet

zu werden, : h 95. Stumpen, Capelines, Bandeaux und Hutbänder an

industrielle Verarbeiter, A

96. Besaß und Spiyen für Sterbewäsché, 97. Bänder, Lißen und Flechtaxtikel für den Spezialbedarf (wirtschaftswichtiger Bedarf), E 98. Teppiche, Brücken, Vorleger, Läufer sowie die Meter-

ware dafür. 82 Arbeits\schußbekleidung (einschließli Arbeitsschußmittel und ähnlihe Gegenstände

(1) Arbeitss{hußbekleiwtng einshließlich Arbeits\chuß- mittel Schornsteinfegerschußanzüge mit Lederbesat, Oel- zeug und Operationsschürzen aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasts dürfen gegen Ab- gabe der aus der Anlage A exsihtlichen Wiederverkäufer- erklärung an Wiederverkäufer ohne*Punktscheck oder Bezugs- bexrehtigungsschein geliefert und von ihnen bezogen werden. (2) Für die Lieferung und den Bezug von Saure-, Gift-, Aeb- und Wassershußkleidung ist außerdem erforderlich, daß der Wiederverkäufer von der Fahgruppe industrieller und technischer Bedarf der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außen- handel, Essen, einen Ausweis zum Handel mit diesen Artikeln erhalten hat. :

S3 . Uniformstoffe und die dazu gehörigen Futterstoffe

(1) Uniformstoffe dürfen nur gegen Vorlage eines Uniform- bezugsscheines geliefert und bezogen werden. Bei Wehr- machts-Uniformstoffen kann die Lieferung auch durch die Wehrmachtskleiderkassen erfolgen. Die Lieferung 1st auf dem Bezugschein zu vermerken und der Bezugschein dem Einsender zurückzugeben. Die Lieferstellen haben . eine Kundenliste zu führen, aus der die Menge der gelieferten Uniformstoffe und Uniformbesaßstoffe ersichtlih sein muß. : (2) Zur Beschaffung der Futterstoffe wird dem Uniform- hersteller auf Antrag vom Reichsinnungsverband des Herren- schneiderhandwerks oder von der Fachuntergruppe Uniform- industrie ein Bezugsberechtigungsschein ausgestellt. Der Be- zugsberetigungsshein wird nur ausgestellt, wenn der Uni- formbezugschein mit dem Vermerk der Lieferstelle über die bereits erfolgte Lieferung der Uniformstoffe vorgelegt wird. Der Lieferer der Futterstoffe kann den Bezugsbevechtigungs- Vhein seinem Punktkonto gutschreiben lassen.

Abschnitt 2

Lieferung von punktscheckpflichtigen Spinnstofswareu vor Einsendung des Punktschecks

84

Lieferungen bis 800 Punkte

(1) Punktscheckpflichtige Spinnstoffwaren dürfen vor Ein- gang eines Punktschecks geliefert werden, wenn der Gesamt- punktwert einer Lieferung 800 Punkte nicht übersteigt. Der Bezieher hat den bestätigten Punktscheck über die erforderliche Punfktzahl innerhalb 15 Tagen “nach Lieferung nachzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nur in einem Falle nicht

Punktschecks beliefert werden.

(2) Der Lieferer hat auf der Rechnung den Gesamtpunkt-

wert der Ware anzugeben und den Bezieher aufzufordern, den

bestätigten Punktscheck innerhalb von fünfzehn Tagen nach Lieferung zu- übersenden.

9

Genehmigung in besonderen Fällen

(t) Der Reichsbeauftragte kann in_ besonderen Fällen

unmittelbar oder über die Gruppe der Organisation der ge-

werblichen Wirtschaft einzelnen Unternehmen die Berech-

tigung erteilen, punktscheckpflichtige Spinnstoffwaren vor

Erhalt der Lieferung zu übersenden, i Bezieher ohne vorherige Einsendung eines Punktschecks nicht

mehr beliefert werden.

verkauft werden.

und Vieh-Regenschußdecken verarbeitet zu werden, sowie pf liefert, ein laufendes Konto zu führen, Punktverpflichtungen und ergeben.

den von

nach, so darf èr nur noch gegen vorherige Einreichung des

om 13. April 1944. S. 4

und versandfertig ist und dem» Bezieher gleichzeitig jedo getrennt von der Ware eine Vexrsandnote übermittelt wird, auf der Menge, Preis, Punktzahl "und Gesamtpunktzahl auf- geführt sind. Die Versandnote gilt niht als Rechnung.

(2) Der Punktscheck ist innerhalb von zwei Wochen nah andernfalls, darf der

(3) Die Rechnung muß das Datum des Eingangs des be-

stätigten Punktschecks tragen.

(4) Die Waren dürfen erst nah Eingang der Rechnung L z :

Pflicht zur Führung eines Kontos

Der Lieferer hat für jeden Bezieher, an den er punktscheck-

lichtige Waren vor Eingang des bestätigten Punktschecks

aus dem sich die

Punktguthaben der Bezieher

Zweiter Teil Ausnahmen und Ergänzungen zu §§ 6 bis 8 der Anordnung 11/44 Abschnitt 1 Punktkontoberechtigung der Hersteller | g 7

Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien (1) Wirkereien und Strickereien, die Gewixke und Gestricke

zu bezugsbeshränkten Spinnstoffwaren verarbeiten und Ge- wirke und Gestricke von anderen Wirkereien und Strickereien beziehen, sind abweichend von 8 7 dexr Anordnung 11/44 für die zugekauften Gewirke und Gestricke bei der örtlichen Punkt- verrehnungsstelle dürfen auf Grund der Punktkontoberechtigung nur Gewirke und Gestricke beziehen. Die Punktbelastung auf dem Punkt- konto darf eine von dem Reichsbeauftragten festgeseßte Höhe nicht überschreiten.

punktkontoberechtigt und -verpflichtet. Sie

(2) Das Punktkonto- ist. von der Punktverrechnungsstelle

getrennt von etwa sonstigen für das Unternehmen ein- gevichteten Punktkonten zu führen.

(3) Die sür das Punktkonto eingeräumte Höchstpunktzahl"

gilt als Punktgutschrift mit der Maßgabe, daß es bis zur Höchstzahl belastet werden darf. findet auf dem Punktkonto nicht statt.

Eine weitere Gutschrift

88

Absaÿ durch Hersteller, (1) Hersteller von Geweben oder Gewirken und Gestricken, die Gewebe von anderen Herstellern beziehen, um sie un- mittelbar oder nah Bearbeitung (Ausrüstung, Besticken usw.) mit den von“ ihnen hergestellten Geweben oder Gewirken und Gestrickên zusammen zu verkaufen, dürfen, soweit sie hon bisher zu derartigen Zweden Gewebe von anderen Herstellern bezogen haben, abweichend von § 4 der An- ordnung 11/44 Gewebe ohne Punktschecks und ohne Bezugs- berechtigungs\heine beziehen. Sie haben jedoch besondere Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Metermenge ge- trennt nah den Gruppen der Punktliste sie von _anderen Herstéllern zu diesem Zwecke bezogen haben. "Die Liste muß den Namen des Lieferers enthalten. Der Lieferer hat entsprehende Aufzeihnungen zu führen. A (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Unters nehmen, die Gewebe, Gewirke und Gestride gemäß § 9 be» arbeiten. (3) Wirkereien und Strickereien, die fertige Bekleidungs- gegenstände von ' anderen Hexstellern beziehen, um sie mit ihnen hergestellten Bekleidungsgegenständen zua sammen zu verkaufen, sind als Lieferstellen berechtigt und ver- pflichtet, bei der * örtlichen Punktverrechnungsstelle ein Punktkonto zu führen. Sie sind verpflichtet, auf diesem Konto alle zugekauften und aus dem Zukauf gelieferten Spinfistoffwaren punktmäßig zu verrechnen sowie bei der Lieferung ihrer Spinnstoffwaren die selbst hergestellten und die uaetaflen Spinnstoffwaren getrennt zu berechnen Und gesonderte Punktschecks zu verlangen. Diese Regelung gilt auch abweichend von § 9 für den Bezug von Strümpfen als Rohware, die vor Weiterverkauf bearbeitet werden. :

89 Textilveredlungsindustrie

(1) Hersteller, die Gewebe, Gewirke und Gestricke im eigenen Betrieb herstellen und bedrucken (Betriebsdrucker). sowie Unternehmen, die lediglich gekaufte Gewebe, Gewirke und Gestricke im eigenen Betrieb bedruckden (Eilendrudcker), sind hinsichtlich der Druckerei als Lieferstellen berechtigt und verpflichtet, bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle ein Punktkonto zu führen. Sie sind verpflichtet, über dieses Punktkonto alle der Druckerei zugeführten Gewebe, Gewirke und Gestricke ohne Unterschied, ob es sich um gekaufte oder um Gewebe, Gewirke und Gestricke aus eigener Herstellung handelt, und alle aus der eigenen Druckerei gelieferten Spinn- stoffwaren- punktmäßig zu verrechnen. |

(2) Hersteller, die im eigenen Betrieb Gewebe, Gewirke und Gestricke herstellen und in anderer Weise als durch Be- drucken veredeln (Betriebsveredler), gelten hinsichtlich ihres Veredlungsbetriebes nicht als Lieferstellen, soweit Gewebe, Gewirké und Gestricke'aus eigener Herstellung veredelt werden. Soweit sie Gewebe, Gewirke und Gestricke zukaufen, geltèn sie für die zugekaufte Ware als Lieferstellen. Sie haben die zu- gekaufte Ware über Punktkonto zu verrechnen.

(3) Unternehmen, die gekaufte Gewebe, Gewirke und Ges strice im eigenen Betrieb in anderer Weise als durch Be- drucken veredeln (Eigenveredler), sind als Lieferstelle be- rechtigt und verpflichtet, bei der örtlichen Punktverrehnungs- stelle ein Punktkonto zu führen. Sie haben über dieses Punkt- fonto alle der Veredlung zugeführten und alle nah Ver- edlung von ihnen gelieferten Gewebe, Gewirke und Gestricke

punktmäßig zu verrechnen. : Abschnitt 2 Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und das Handwerk 8 10 i Befreiung von der Punktkontopflicht

Verkaufsstellen, deren Umsaß in Spinustoffwaren“ im D 1939 RA 30 000,— nicht überstiegen hat, können vom irtshaftsamt von der Verpflichtung, ein Punktkonto gemäß

f

2

bindertuche,

Eingang eines Punktschecks zu liefern, wenn die Ware bes:-llt

(Fortsezung in der Zweiten Beilage.)

A A A

Ne. 85

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

8 6 der Anordnung 11/44 zu führen, auf Antra frei werden. Dem Antrag sind eine BeGaitiéuna über die She des Umsages im Jahre 1939 sowie eine Unbedenklichkeits- bescheinigung beizufügen, die beide von der zuständigen Fnnung oder Fachgruppe auszustellen sind. 5 ;

Dritter Teil Punfktliste und Punktberechnung

8 11 Punktliste

_ Die Puntktliste gemäß § 9 der Anordnung 11/44 is aus

: N Aae B ersihtlih. Die Einordnung Ber Binde s S eie, in diese Liste regelt die Anlage C (Größen- 812

Abrundung der Punktzahl

(1) Ergeben \ich bei Waren, die in der Punktliste mi Punkten bewertet sind, bei der Bunktberenun e O Bruchteile von Punkten, so sind die sich ergebenden Teil- punkte, falls sie mehr als ein Viertel und weniger als Drei- viertel Punkt betragen, auf ‘einen halben Punkt, im übrigen e E E A ab- und aufzurunden. ; ) 2) Ergeben sich bei Waren, die in der P iste mi vollen Punkten bewertet sind, Bruchteile A Mette n sind diese auf volle Punkte nach oben aufzurunden wenn die Bruchteile einen halben Punkt und mehr betragen dagegen nach unten ábzurunden, wenn sie unter einem halben Punkt

Regen. 8 13

Aenderung des Punktwertes

Ansprüche von Beziehern auf Rückerstattun oder von Lieferern auf Nachlieferyng ae il Buen auf eine abgeänderte Punktbewertung nux dann gestützt werden, wenn der Punktscheck später als zehn Tage nah dem Jnkrafttreten der neuen Punktbewertung bestätigt worden ist.

S 14 O H a bei Rohgeweben, -gewirken und -gestricken eim Bezug von Rohgeweben, -gewirken und i J 2 N E a L -gest sind ah die Errechnung der Punkte die Länge und Bn dee E er Rohware üblicherweise hergestellten Fertigware maß- Lten A D n dem Lieferer die Punktzahl zu be- ; er aus : J tcenge Ferti ware E, 18 der Rohware hergestellten Menge “Fertig- Daneben können noch für sonstige 2 ü ; ? l Ausrüstungsverlust Le f B aus id Einsprung der Ware in der Längs n A e ergeben, 5 % von der Gesamtpunktzahl abgeseßt (3) Auf dem Punktscheck i i A P \hedck ist anzugeben, daß es sih um Roh-

(4) Die Sonderbestimmun J für Bekleidung E ee Punktverrehnungsstelle

8 15 Punktbewertung bei rohen Strumpfwaren

(1) Bei Lieferung und Bezu

: i ezug von rohen Strun

können für das ‘Duyend folgende Abschläge von a Puntfktliste angegebenen Punktzahlen gemacht werden:

Minderung in Prozent der Punfktzahl 1501 Socken, gestridt ...... e Sa C1 _ S S

1502 Sodcken, gewirkt R Ca A 9/4" 2550 Strümpfe aus Kunstseide 101/2 a Stiel aus Wolle 31/4 01 Strümpfe a. Wolle, m. Kunstsei i 5 i Aa a unstseide plattiert A Kinderstrümpfe aller Art i S De E Eg 5504 Kindersöckchen, gestrickt 51/ 5504 Kindersökchen, gewirkt 21/2 6661 Kleinkinderstrümpfe, flachgewirkt 23/4 ppa Kleinkinderstrümpfe, gestrickt 3 ZRAs M EiNrritborjö deen a. Wolle od. wollhalt. 51/s rer vel a. Kunstseide od. kunstseidenhaltig 8!/2 u gl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. 51/2 un 4 1y-Söcfhen Baby-Strümpfchen 4 D T Annähsohlen oder Füßlinge .... 83 el Ueferung von allen garnig gearbeiteten Str ! ete Ht - dur Ra Farbprozeß unterzogen wurden N L N Formen, Pressen, Legen, Etikettieren, - Bän- in ähnltcher Wetse noh zu veredeln sind, wird die

nah der Punktliste für i i zahl um 2 vom Lde R Ge E A

S 16

Punktbewertung von Segen säinden der Heimindustrie Ér via 4 des Kunstgewerbes leserung und Bezug derx nachstehend ihr: E, ist die Hälfte der in der Puntitif, M aa dandgestidie Blusen und n a fS Pandg e Vlusen und Kleider, bei denen es ‘si Rae n m en sogen, B anbe N “s Heimindustrie oder des dortigen t ves L , sowié kunstgewerblih-handgewe QuUrzen, die mit dem Kennzeichen eim t Oer i „den „„Peimtverfk Königsberg, Vorstädtische Langgasse 184 verieben M

: 8 17 Punktbewertung von nit normaler Ware v2, haste, angeschmußte und verschossene Spinnstoff- naclak a solche gekennzeichnet und mit einem Preis- normalen Preise Uevtagse A, d E S eher in uma i a! ‘den, sind für die i Den unh Ge EOUO N Batenbeswasjangspuntzahl ju _zu ._ Strümpfe, die wed [TI, Wahl sind (sogenannte Kilo- bzw. Nähware), find n

Artikelbezeihnung nach der Punktliste

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußisch

Berlin, Donnerstag, den 13. April

(2) Getragene Vorführkleidex und -strüm i

(4) ( ] - e jowt -

big und Dekorationsmuster, die n in Vretonaian

6 ens 25 vom Hundert verkauft werden, sind für

bes Hd fte der in der Punktliste vorgesehenen Waren- )affungspunktzahl zu liefern und zu beziehen.

sind für die Hälfte der in der Punktliste vorges n Halfte esehenen - q affungspunktzahl zu beziehen 1 A e E L gelten Stoffabschnitte, die bei einer Stoffbreite Stoftbr 1 cem nicht über einen Meter lang und bei einer ie M e über 90 em nicht über 60 cm lang sind. Meter- A 2 Dekorationsstoffen, dichten Gardinenstoffen sowie A Fe O Bas Daunendeckenstoffen sind ohne Punktscheck (0) E Se N E Oa A zu beziehen und zu liefern. u S offa schnitte, die fehlerhaft sind, in der Herstellung N genannte Fabrikationsabschnitte anfallen und als- Kilo- abschnitte bezeichnet werden, sind zu dem vierten Teil der e 2A Puntktliste vorgesehenen Punfktzahl oder zu je e r ea Mon, sür ein Kilogramm zu liefern Ae o O Art, die weniger als 1 m : / e Pun ; Bezugsbe! igungs O zu A und zu ee A S gs 9) Durch die Vorschriften der Absäße 3 uhd 4 werden di etwa für die Stoffabschnitte B eftebenMe N efeeunaablibten nicht berührt. (Hadernablieferungspflicht.) | _ G) Soweit nah den Anordaungen des Reichsbeauftragten Spinnstoffwaren zu einer geringeren als der in der Punktliste vorgesehenen Punktzahl abgegeben werden, ist der Grund hier- Me auf dem Punktscheck anzugeben. Das gleiche gilt für ezugscheine, auf die Ware Il. Wahl- abgegeben worden ist.

Vierter Teil - Punktscheckverfahren -

Abschnitt 1 Punktscheckverkehr S 18 Behandlung des Punktschecks i: (1) Die Punktkontoinhaber dürfen Punktschecks nur auf Aen Dorka: M ae, Oen ausgegebenen amt- M ucken ausstellen, und zwar in der sich aus d

T c) à c 4 ; G L u

Gers der Vordrute ergebenden Reihenfolge. "Bei jéder

Ou von Punktschecks zur Bestätigung sind die in der

O P N noch nicht an die Punktver- ‘hnungs|telle zurückgegebenen Vordruke beizufü :

U rüdgege (A igen oder es

Be eine Erklärung R Punkt-

‘:chnungsstellen können bestimmten K i n Aus nahmen Veo inicen. \ Kontoinhabern Aus- 2) Die eee, sind sorgfältig z S if

) g zum Schuß gegen Miß-

A un ira, E Pünktverrechnungsstelle un z r den Bezug und über die Verwend: x Vor-

E N verlangen. e B

3) Auf den Punktschecks is der Ges

a0) M De hedcks er Gesamtpunktwert in

E A Tinte. oder Maschinenschrèift zu eaten Punkt-

a ' le dieser Vorschrift nicht genügen, werden nicht be-

K igt, ¿Für Jnhaber von Meterkonten gelten die Sonder-

Sa der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung.

h es sind verpflichtet, auf allen Punktschecks den

p08 cs Eingangs zu vermerkten. Das gleiche gilt für Bezugs-

ercchtigungsscheine und Bezugscheine. Die Lieferer von

Waren mit Punktwert siud ferner verpflichtet:

a) auf der Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche nicht qa wird, auf der Rechnung bei jeder Ware die O nah der Puntfktliste, die Punktzahl je

ä inheit jowie die Gesamtpunktzahl anzugeben

) a Auftragsbestätigungen oder, wenn solche nicht ge- geben werden, die Rechnungen laufend 'zu numerieren.

, S 19 A E auf Punktkonto im allgemeinen unktschecks mit Ausnahme von Tei S und zurückgegebenen Punktschecks E eten M geschrieben, wenn die Bestätigung mehr als zwei Monate E Entsprechendes gilt für die Gutschrift von Bezug- O R-Bezugsberechtigungnsscheinen, wenn seit der rve. der Wäre mehr als zwei Monate verstrichen _(2) Bezugscheine und Bezugsberechtigungs\cheine dürf its zur Gutschrift eingereicht Been o U e Ba S worden sind, für die vom Kontoinhaber Bezugs- Y va a seinem Punktvermögen aufgewendet wurden. Die nternehmen haben dem Wirtschaftsamt die für die richtige POC Le Sli erforderlichen Angaben zu machen. y M R A außerordentlichen Verfahren verwertbaren See Éönnen jederzeit auf Punktkonto gutgebracht rden. Die tin Abs. 1 geseßte Aus\hlußfrist gilt hier nicht.

8 20 Va a der Kleiderkartenabschnitte ( ur Gut hrift sind außer den Abschnitten der Reichs- die AbsGritic der Si B der Zusaßkleiderkarten e 2 j x Spinnstoffkarten für P i Protektoratskleiderkarten aeaen N G (2) Kleiderkartenabschnitte sind entwertet einzuliefern. Zur die e Einliesc n, Au A gung mit Tintenstift Ueber C rung tre ie L i ämt i alten muna ie Landeswirtschaftsämter die S 21 ofs e 4 Gutschrist von Punktschecks vestaligte Punktschecks 10 Anordnung 11/44) si dann gutzuschreiben, wenn sie infolge rad Fellerbattee Ausstellung nicht bestätigt werden durften. N

8 22

Gutschrift von Bezugscheinen und ihnen gleichgestellten E i Bescheinigungen G

ur Gutschrift auf Punktkonto sind außer d i schaftsamt ausgestellen Bez 4 in gleicher Woijs a ars i: ezugscheinen au in gleicher Weise 1. Uniform-Bezugscheine mit Ausnahme von: a) solchen über Uniformröcke, Uniformblusen, Uniform-

Cn Punkt je Paar zu liefern und zu beziehen,

(3) Bei Herstellern und Lieferstellen anfallende -Meterreste

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en 6iaatsanzeiger

1944

Uniformmügßen, soweit diese Bekleidungss\tü i igen, üd CRHOTIG Gen hergestellt sind. Gegen fleberlafsung Lt, M E die Uniformhersteller , diese Uni i 3\tü i und uEllie h 4 formbekleidungsstücke anzufertigen b) allen Uniform-Bezugscheinen, die von Diens el zug ¿t E tstellen d E ausgestellt sind, auch wenn sie ee Artikel auten, die nicht unter Ziffer 1 a aufgeführt sind.

2. Empfangsbescheinigungen der Wehrmacht, die- von einem Offizier oder einem Wehrmachtsbeamten E Offiziersrang unterschrieben sind mit dem Dienst- oder Feldpoststempel des Tru i | enteils A E Wehrmachtsdienststelle versehen find E nahere Angaben über Käufer, Verkäufer, Me h D Preis der erworbenen Warc über de Tae V Lieferung enthalten, I Rd ti O über feine größeren Warenmen s i r größeren imengen lauten, als in G O üÜblicherweise gekauft wik ochstens über Warenmengen lauten, deren t ' 70,— RAM nicht übersteigt, A escheinigungen, dîe über Gardinen-, Vo Ungen, er C -, Vorhang- oder F at on aole, Tischdecken oder Mundtücher auten, dürfen niht gutgeshrieben werden.

3. UVebergrößenbescheinigun  ( vesheinigungen gemäß 3 der Anord- L [1/44 hinsichtlich des Ute aE des E Zahl der abgelieferten Bezugsabschnitte der Reichs- ¿ E und dem Punktwert der auf der Uebergrößen- Bescheintnu ers Waren. Bei der Abgabe der nigung sind die eingeno 3abshni der Reichskleiderkarte b O 4 L

4. Folgende Nähmittelbezugsausweise: a) Handwerks-Nähmittelkarte, b) Sondernähmittelkarten der Vertriebsstellen c) Bezugsberechtigungs\cheine der Fachgruppen d) L gungen der Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel über im cigenen Betrieb verarbeitete Nähmittel e) Nahmittelscheine im Ra men d ine -Rü S Abe ah E. Leinenwaren-Rück- .. S 28 A G Hes bei Lohnveredlungsausträgen Werden bej Lohnveredlungsaufträgen mangelb 2 0 i lungsauftrat aft ausqe- e bezugsbeshränkte Spinnstoffwaren rie U Rud Dare) von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer über- eignet, so braucht dem Auftraggeber für“ den Bezug solcher j Ware ein Punktscheck nicht übersandt zu werden. Der Auf- tragnehmer darf die Ware jedoch nur im Rahmen der An- ordnung 11/44 weiterverkaufen. Betriebe der Lohnveredlungs- industrie, die Derartige Ware verkaufen, sind berechtigt und Le ein Punktkonto zu führen. Soweit sie beim M von Rückware Punkte erhalten, haben sie diese dem Zul raggever im Wege des Punktscheckverfahrens zu erstatten uf dem Punktscheck ist der Vermerk „Rückware“ anzubringen.

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Nachlieferung und Erstattung von Punkten bei Mehr- i A ; oder Minderlieferung (1) Lieferer, ie nicht berechtigt sind, ein Punktko 3 führen, und die auf Grund einer Auftragobetätigune ote A aulage einen bestätigten Punktscheck erhalten haben sind verpflichtet, im Falle eines Anspruchs auf Rüerstattung von Punkten den Punktscheck zurückzugeben. Wenn der Anspruch nur auf Rückerstattung eines Teiles der auf dem Punktscheck A Punktmenge gerichtet ist, so hat die Rüdckgabe e Punktschecks gegen vorherige Einsendung eines neuen über E Man A oe lautenden Punktschecks j gen. Leserer und Bezieher können jedoch auch ei e ae af pee r S A A ver 7 unkttscheck für das neue Geschä Unterschied aus dem vorhergehenden Geschäft fe A Mnn werden muß. Wird mehr Ware geliefert, als in der ] uftragsbestätigung oder Lieferzusage angegeben ist hat der Bezieher sofort den Unterschied an Punkten dur Veber- sendung eines bestätigten Punktschecks auszugleichen.

(2) Lieferer von Geweben und Gewirken i ei

Mehrlieferung keinen Anspruch - auf Soda hon

r wenn die gelieferte Warenmenge um nicht mehr

erhalten haben." Bhicher beben bel ciner Me H l : z ei etner Mi i

s Anspruch auf Rüdckerstattung von Vuntien is M0

pri Warenmenge um nicht mehr als 3 vom Hundert die enge unterschreitet, für die sie Punkte aufgewendet haben

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Ersay bei Verlust von Punktscheck i Verlust v l s und anderen Bezugs- rechten, die sih nicht im Besiß des berechtigten Üintérnebineus a befinden unktersaß für einen abhanden . gekommene , . .. ¿ n d n n ae a O Dein der Scheck S g, rend er 1h niht im Besiß des Ausstellers b j S Ware gegen den Scheck nicht geliefert wurde. ‘B u Mea E N Nachweis des Verlustes und 1 ing fur erbracht, so hat sie nah Wahl des Kontoinhabers einen neuen Scheck liätigen nbe Le S u bestätige : das Punktkonto zu belasten, oder den Punktbetrag Ves in Verlust R 4 Fb dem Konto wieder gutzubringen 2) Die Bestiirimungen des Absayß 1 gelten ent d bei A Abhandenkommen oder der Vernichtung vin Rau get ginssGetnen sowie der im außerordentlichen Wieden ert Bob ea Bezugsrechte. Bei den leßteren j trtschastsamt, von dem das Bezugsre Z gestellt ist, sondern das Wirtschaftsamt der Ni Lola bas i n das ‘tschafts r Niederla des Berechtigten zuständig. Die Ersabbezugsrechte int bit i D Les W-Bezugsberechtigungsscheinen zu gewähren, die 8 Gn p „Ersäßscheine“ zu kennzeichnen sind e oweit bei der Ausstellung von Bezugsre G Stellen mitzuwirken hatten (z. B. bei F Sche) Lit das

hosen, Uniformmäntèl und Uniformumhänge sowie

auch für die Ausstellung der Ersaßbezugsrehte.