1944 / 119 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 May 1944 18:00:01 GMT) scan diff

S mi O R bmi

Meichs- und Staatsanzeiger Nr. 119 vom 27 Mai 1944. S. 4

& 4: Ausnahmen. E /

Von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung fann für die industrielle. Fertigung die Fachgruppe JFndustrielle Buchbinderei Berlin SW 68, Kochstr. 60/61, für die handwerk- lihe Fertigung der Reichsinnungsverband des Buchbinder- handwerks, Berlin SW 11, Hafenplag 8, Ausnahmen zulassen. 8 5: Zuwiderhandlungen. y L alie gegen diese Anordnung werden nah 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be- itraft. Das Antragsreht gemäß § 14 sowie das Ordnungs- strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs- beauftragten für Papier wahrgenommen. 8 6: JFukrafttreten. i i

Diese Anordnung tritt mit dem 1. Funi 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen und Malmedy, Moresnet, sowie mit Zu- stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn- gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be- zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den be- seßten Gebieten Kärnten und Krains.

Berlin, den 9. Mai 1944. Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs-

ministers für Rüstung und Kriegsproduktion: Heinz Ashelm.

Anordnung 2/44

des ;.-uftionsbeaustragten Papierverarbeitung des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion

(Herstellungsvorschriften sür Taschen- und Notizkalender,

Geschäftstagebücher und Vormerkbücher 1945)

Vom 9. Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. 12. 1942 (RGBIl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen- tration der Kriegswirtschaft vom 2. 9, 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6.' 9. 1943 (RGBl. 1 S. 529—531) wird mit. Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an- geordnet: :

8 1 Herstellungsgenehmigung.

Die Herstellung von Taschen- und Notizkalendern, Ge- schäftstagebüchern und Vormerkbüchern für 1945 ist nur noch mit s{chriftliher Genehmigung der Fachgruppe Fndustrielle Buchbinderei, Berlin SW 68, Kochstr. 60/61, zulässig.

8 2 Herstellungsbeshränkungen. I, Taschen- und Notizkalender.@

Taschen- und Notizkalender sind nur noch nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen herzustellen:

1. Papier.

Es sind ausscließlich Papiere zu verwenden, die von

der Fachgruppe Fndustrielle Buchbinderei aus der

Papiersondermenge h'haltige Schreibpapiere Stoff B,

60 gr/qm, zugeteilt werden.

2, Format und Fnhali.

a) Blockgröße: 71 X 101 Millimeter aus Rohbogen 610 X 860 Millimeter, wahlweise einlagig oder méhr- lagig,

b) Fnhalt: Fnsgesamt 128 Seiten in einfarbigem Druck, unlinttiert, davon

2 Seiten Titelblätter 2 Seifen Fahreskalendarium 105 Seiten Kalendarium, eine Woche auf zwei Seiten 3 Seiten neues Kalendariuni fürs Fahr 1946 2 Seiten nationale Gedenktage / 14 Zeiten für Anschriften uyd Notizen (unperforiert)

3. Ausstattung

Es sind nur neh folgende Einbandarten zugelassen:

a) broschiert in Karton

b) broschiert in Karton mit Leinenrücken

c) Kartoneinband mit überstehendem Karton

d) gebunden in Ueberzugspapier

e) gebunden in Mattgewebe.

Auf dem Einband ist nur Blindprägung oder Druck für Rahmen und Jahreszahl gestattet. Farbschnitt ist unzulässig.

Es ist nur glatte Ausführung, zweiseitig fest eingehangen ohne Steg zugelassen.

Soweit der Taschen- und Notizkalender nicht den Firmen- namen oder das Firmenzeichen des Herstellers auf dem Ein- band oder dem Buchblock trägt, ist auf dem Titelblatt die Nummer der Herstellungsgenehmigung der Fachgruppe Fndu- strielle Buchbinderei anzubringen.

4, Gestaltung des Kalendariums und des Anhanges.

a) Kalendarium.

Jm ZKalendarium sind die gemäß Grundkalender 1945 vorgeschriebenen Feier- und Gedenktage sowie Opfersonntage zu veroffentlichen. Für die Kennzeichnung der Opfersonn- tage fönnen die bisherigen Eintopfsymbole beibehalten werden. Wenn im Kalendarium Namenstage wiedergegeben werden, so muß an Stelle der kleinen Gedenktagsliste in Kalendariun die große Gedenktagsliste abgedruckt werden FUhrerzitate stnd nur unter Angabe der Quelle (Ort uni Vatum) und Zitate aus „Mein Kampf“ unter Angabe auc! der Seitenzahl und nur mit Zustimmung der Parteiamt-

lichen Prüfungskommission zum Schuze des NS-Schrifttums

zulässig.

Fm Kalendarium kann der Reichstiershubßtag (24. Nov.) ausgefuhrt werden.

h) Anhang. ' „Jm Anhang muß die nationale Gedenktagsliste gemäß Grundfalender veröffentliht werden; sonstige Veröffent- lihungen, wie statistishe Angaben, Postgebühren, Landkarten und dergl., sind unzulässig.

c) Agenda. Á Agenda (Notizbücher mit einem nicht auf ein bestimmtes Jahr abgestellten Kalendarium) sind niht mehr herzustellen. [T Geschäftstagebücher.

Geschäftstagebücher sind nur noch nah Maßgabe der nach- |

stehenden Bestimmungen herzustellen:

1. Papier. Es sind ausschließlich Papiere zu verwenden, die aus der SZondermenge der Fachgruppe Fndustrielle Buch- binderei norwegische leiht héhaltige Schreibpapiere, 70 gr/qm zugêteilt werden.

2. Format und Fnhalt.

a) Blockgröße: Höchstformat 110 X 310 Millimeter,

b) Fnhalt: Fnsgesamt 199 Seiten, liniiert, ein- oder weifarbig, davon 183 Seiten Kalendarium, zwei age auf einer Seite,

3 Seiten Monatskalendarium 1946, 6 Seiten für Anschriften und Notizen.

Auf dem aufgeklebten Vorsaßblatt ist das Fahreskalen- darium 1945 abzudrucken; das zweite Vorsaßblatt ist als Titelblatt zu verwenden, wobei auf der einen Seiie ein S B für 1946 und 1947 und eine Liste der Bedenktage für-1945 und 1946 abgedruckt werden kann.

Auf der ersten Seite der hinteren Vorsaßblätter ist eine Liste der nationalen ee abzudrucken; auf den beiden anderen Seiten der hinteren Vorsaßblätter können die Post- gebühren veröffentlicht werden.

3, Ausstattung.

Es ist nur noch folgende Einbandart zugelassen: Gebunden in Pappband mit Ueberzugspapier mit Ge- weberücken, Vorderdeckel einfarbig bedruckt, ohne Farb- schnitt.

Soweit das Geschäftstagebuch nicht den Firmennamen oder das Firmenzeichen des Herstellers auf dem Einband oder dem Buchblock trägt, ist auf dem Titelblatt die Nummer der Herstellungsgenehmigung der Fachgruppe Fndustrielle

Buchbinderei anzubringen. .

ITI, Vormerkbücher.

Vormerkbücher sind nur noch Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen herzustellen:

1. Papier. Es sind ausshließlich Papiere zu verwenden, die aus der Sondermenge der A JFndustrielle Buch- binderei h'haltig Schreib Stoff A, 60 gr/qm, zugeteilt werden.

* Format und Fnhalt. a) Blockgröße: 105 X 297 Millimeter, 9) Fnhalt: Fnsgesamt 64 Seiten in einfarbigem Dru, ohne Linten; davon 2 Seiten Titelblätter, 54 Seiten Kalendarium, eine Woche auf einer Seite, 1 Seite für nationale Gedenktage, 1 Seite für Postgebühren.

Auf dem inneren Titelblatt ist ein Fahreskalendarium für 1945 und 1946 abzudrucken. Die Postgebühren können außer auf dem leßten Blatt auch noch auf dem leßten inneren Kar- tonumschläg abgedruckt werden.

3. Ausstattung. Es ist nur noch folgende Einbandart zugelassen: Einlagig durch den Rücken geheftet mit Kartonumschlag 250 gr/qm; Vorderdeckel einfarbig bedruckt ohne Fir- menschnitt.

Soweit das Vormerkbuch nicht den Firmennamen oder das Firmenzeichen des Herstellers auf dem Einband oder dem Buchblock trägf, ist auf dem Titelblatt die Nummer der Her- stellungsgenehmigung der Fachgruppe Fndustrielle Buch- binderei anzubringen.

S 3 Ausnahmen. Die Fachgruppe Jndustrielle Buchbinderei kann Aus- nahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.

8 4 Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14. sowie das Ord- nungsstrafrecht adi L 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahrgenommen.

Fnkrasttreten. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlihung in Kraft. Berlin, den 9. Mai 1944. 2 Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Heinz Ashelm.

i Anordnung 3/44 des Produftionsbeaufiragten Papierverarbeitung des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduttion (Herstellungsvorschristen für Geschöftsbücher, Durchschreibe- bücher, Formularbücher. -Heste und -Blöcke, Notizbücher und Vom 9, Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. 12. 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. 9. 1943 und der ersten Verord- tung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. 9. 1943 GBl. 1 S. 529-—531) wird mit Zustimmung des Reichs- rinisters für Rüstung*und Kriegsproduktion angeordnet:

‘: Herstellungsbeshränkungen. Geschäftsbüchexr (Lagersorten und Sonderanfertigungen), Durchschreibebücher, Formularbücher, -Hefte und z¿Blöe, Notizbücher und -Blöcke sind unbeschadet der Vorschriften der Anordnung 2 der Reichsstelle für Papier und Ver- vackungswesen vom 31. 12, 1941 (Deutscher Reichs- inzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 304 vom 1. 12. 1941) und des Nachtrages 1 zur Anordnung 2 vom 31. 3. 1942 (Deutscher, Reichsanzeiger und Preu- zischer Staatsanzeiger Nx. 76 vom 31. 3. 1942) nur noch nah Maßgabe der, nachstehenden Bestimmungen herzustellen: ¡. Veschäftsbücher. 1. Abschnitt Lagersorten. Lagersorten im Sinne dieser Vorschriften sind Ge- \chaftsbücher, die unter Verwendung von Lineaturen hergestellt werden, welche in dieser Anordnung vor- zesehen sind. Die Herstellung der Lagersorten von Geschäftsbüchern is im Bereich der industriellen Fertigung nux mit \chriftliher Genehmigung der Fachgruppe Fndustrielle Buchbinderei, Berlin SW 68, ochstr. 60/61, im Bereich der handwerklichen Ferti-

ú “i . gung nur mit shriftlicher Genehmigung des Reichs- innungsverband des Buchbinderhandwerks, Berlin SW 11,. Hafenplay 8, zulässig. A) Geschäftsbücher in den Formaten Din A 6 Quart bis einshließlich Folio. i I. Lineaturen, Formate, Einbandarten und Blattstärken. 1. Din A 6 a) in Karton gehestet: Querlineatur einmal fontoliniiert b) steif broschiert: Queilinea a s e einmal fontoliniiet ... . c) Pappband mit Tasche und Oese: Da C 240 Blatt (hierzu zählen auch Feldwebelbücher). * Din A 6 Bücher sind nur unpaginiert zu liefern. 2. Quart. a) in Karton geheftet: Querlineatur T O 7 mal fontoliniiert . .

32. Blatt 32 Blatt

96 Blatt 96 Blatt

40 Blatt

40 Blatt auf zwei Seiten Querformat

13 mal kfontoliniiert 40 Blatt

auf zwei Seiten 96 Blatt

144 Blatt I mal fonitolinitiatt e 144 Blatt d) Halbmolesfin mit durhgehendem Register: Duerinet L4A Blatt e) Halbmolesfkin mit anhängendem Register: 2 mal fontoliniiert . A 144 Blatt Quartbücher sind nur unpaginiert zu liefern. Lediglich die Ausführung Halbmoleskin mit an- hängendem Register, 2mal kontoliniiert, 144 Blatt, fann auch foliiert geliefert werden. 1. Schmalfolio: \ a) in Karton einlagig durchgeheftet: Querlineatur 40 Blatt einmal fontoliniiert ere 140! Blatt b) steif broschiert oder Halbmoleskin: U . . 96, 144 Blatt

Querlineatur s einmal fontoliniiert .. Alle Geschäftsbücher im Schmalfolioformat sind weder paginiert noch foliiert zu liefern. 1. Folio: a) in Karton einlagig durchgehestet: Querlineatur : 2 mal fkontoliniiert .. . - © - 3 mal fontoliniiert . .. . . . 48 Blait 10 mal fontoliniiert ... . . . 48 Blatt auf zwei Seiten S Blatt auf zwei Seiten Ren: : uerlineatur 96, 144 Blatt 2 mal fkontoliniiert . . 96, 144, 192 Blatt 3 mal fontoliniiert 96, 144 Blatt 10 mal fkontoliniiert 96, 144 Blatt über zwei Seiten . 96, 144 Blatt über zwei Seiten 5 x 7 mm rautiert ohne Kopflinie 96 Blatt Halbmolesfkin mit anhängendem Register: 2 mal fontoliniiert . . 144, 192 Blatt Foliobücher können paginiert geliefert werden. Foliiert, zulässig ist die Ausführung Halbmoleskin 2 mal fontolintiert . . . . . 144, 192/Blatt mit anhängendem Register.

II. Aufteilung von Lineaturen. Eine Ausfteilung von Lineaturen in 14-, 14-, 4- usw. Konten is unzulässig. Es sind nür ganze Konten her- zustellen. Eine Aufteilung der Lineatur in Soll und Haben auf einer Seite, in der Mitte geteilt, ist zulässig.

IIT. Registerbücher. i Registerbücher sind ohne Lösch anzufertigen.

B) Journale. 1. Lineaturen, Formate, Einbandarten und Blattstärken.

1. Lineaturen. ' : 7 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes = 8 Doppelkonten

9 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes = 10 Doppelkonten

13 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes = 14 Doppelkonten.

(7 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes = 18 Doppelkonten

3 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes = 24 Doppelkouten

Jedes Journal is mit einem Konto für „Verschie- venes“ auszustatten. Die Einrichtung und Lineatur- aufteilung des sogenannten Vorspanns bis zur ersten Doppelkontenspalte kann beliebig erfolgen. Fournale mit Kopfeindruck «in den Kontenspalten sind lager- mäßig nicht mehr herzustellen, ae E :

ie Breite der Journale richtet sich nach dex Zahl der Doppelkonten. Die Höhe beträgt

bei Fouxnalen von 8—10 Doppelkonten-/ 32 cm

bei Journalen von 14—24 Doppelkonten 42 cm Alle zugelassenen Fournalgrößen sind nur noch in _Querformat herzustellen. j Einbände und Blattstärken. fartoniert, einlagig durchgeheftet . . . . 24 Blatt Halbmoleskin . 48, 96 und 144 Blatt

(Fortseyung in der Ersten Beilage.)

b) steif broschiert: 2 mal fontoliniiert . . c) Halbmoleskin: Quell s ae oe s le

48 Blatt 48 Blatt

16 mal fontoliniiert

16 mal fkontoliniiert . « «

Verantwortlich für den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil - den Anzeigenteil und für den Verlag- :

i. V.: Rudolf Lany\ch in Berlin 8W 68 Druck der Preußischen Verlags und Druckerei GmbH., Berlin. Zwei Beilagen Preis dieser Nummer: 30 A

R. 119

IT.

IIÏ. 2.

zum Deutsthen Reithsa

P E S V T O C ATEE A

,_ (Fortseyung aus dem Hauptblatt.)

Journals für Feuaweas, cFournale für Lehrzwecke sind nur noch 10 Blati î Karton geheftet herzustellen. N M D

Ein Eindruck bei Spaltenbüchern (amerikanische Kassen- journale) ist unzulässig. Abschnitt Sonderanfertigungen. '

Sonderanfertigungen von Geschäftsbüchern im. Sinne dieser Vorschriften liegen vor, wenn Lineaturen ver- wendet werden, die von den Bestimmungen dieser Anord- nung abweichen.

Sonderanfertigungen von Geschäftsbüchern sind in jedem Einzelfalle im Bereich der industriellen Fexrtigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Fahgruppe Fndustrielle Buchbinderei, Berlin SW 68, Kochstr. 60/61, im Bereich

der handwerklichen Fertigung nur mit „shriftlicher Ge-

nehmigung des Reichsinnungsverbandes des Buchbinder- handwerks, Berlin SW 11, Hafenplay 8, zulässig, Jm Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung sind Firma des Auftraggebers, Verwendungszweck, vor- gesehene Lineaturen, Papiersorte und -gewiht, Einband- art. sowie, Blattstärke und Auflage anzugeben. Für Aus- stattung uhd Einbandstärke der Sonderanfertigung bis &Foltogröße sind die Vorschriften für. Lagergeschäftsbücher verbindlich,

. Abschnitt Gemeinsame Vorschristen für Lagersorten und

Sonderansertigungen.

1. Höchstzulässige Papiersorten. Fur Geschästsbücher im Format Din A6 holzhaältig Schreib Stoff B (§1b) im Gewicht von 70 gr/qm, für Geschäftsbücher Quart, Schmalfolio und Folio holzhaltig Schreib Stoff B (H1 b) oder holz- haltig Bücherschreib Stoff C (H 1 c) im Gewicht von 80 gr/qm, für über Folio hinausgehende Größen holzhaltig Bücherschreib Stoff C (H 1c) oder holzfreî

Schreib (2a) im Gewicht von 80 oder 90 gr/qm_

zu verwenden. Die Verwendung von holzfrei Schreib (2a) im Gewicht von 80 oder 90 gr/qm ist auch bei Folio- büchern zulässig. Holzfrei Büchershreib (H 2 b) im Geivicht von 90 gr/qm darf nur bei Lagersorten, Zournalen und bei für Finanzbuchhaltungen be- st:mmten Grundbüthern verarbeitet werden, die die Formatgröße von zirka 42 X 50 cm übersteigen. . Deckel- und Rückenschilder. Detel- und Rückenschilder sind unzulässig bei a) fartonierten Geschäftsbüchern, j b) broshterten Geschäftsbüchern, c) gebundenen Geschäftsbüchern in den. Größen Din A 6, Quart und Schhmalfolio. Das Tieferlegen von Deckel- und Rückenschildern ist unzulässig. -

3. Kaschierte Vorsäße, Titelblätter und fliegende Blätter. Kaschierte R Titelblätter und fliegende Blätter sind bei allen Geschäftsbühern bis zur Foliogröße unzulässig.

. Ganzstoffeinbände. ; y Die Herstellung von Ganzstoffeinbänden ist unzulässig. . Sprungrüdckenbücher. Sprungrückenbücher dürfen erst in einer Mindest- stärke ab 192 Blatt bei Fournalen erst ab 96 Blatt angefertigt werden. j f Unechte Bünde sind bei allen Formaten unzulässig. . Farbshnitc und Kapitel. eFarbschnitte jeder Art und Kapitalen sind bei allen Geschäftsbüchern unzulässig. . Seitenzahlen, Soweit |Seitenzahlen mit einem einfahen Numerier- werk im besonderen Arbeitsverfahren - angebracht werden, ist nur auf einer Seite zu paginieren und zu foliieren. Y

8. Een.

Alle kartonierten und steifbroschierten Bücher sind nur

mit spizen Ecken herzustellen.

. Durchschreibebücher, Formularbücher, -Hefte und Blöcke

1. Abschnitt Durchschreibebücher.

Als Durchschreibebücher dürfen \nur noch die nach-

stehenden in der angegebenene Ausführung auf-

geführten Sorten- hergestellt werden:

a) Durchschreibebücher, Formate Din A 4 und Din A5 sowie Hochformat 105 X/195 Millimeter, 2X50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt liniiert und perfortert, gefälzelt;

/ Rehnungshefte oder -Blöckte, Din A6 hoch, 2X50 Blatt, Ausführung bd: Bleistift, 1. Blatt bedruckt und perforiert, alle Blätter numeriert, ungefälzelt, ohne Fnhaltsverzeihnis und Register; Rechnungshefte und -Blöcke, Din A6 quer, son- stige Ausführung wie unter b);

* Lieferscheinbücher oder -Blöcke, Din A6 hoch, 2X50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blätt perforiert, alle Blätter bedruckt und numeriert, ungefälzelt;

Lohn- und Gehaltsbücher, Din A 5 hoch, 2 X 50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt per- foriert, alle Blätter bedruckt und numeritert, ungefälzelt; :

f) Postschecküberweisungshefte, Din A 4 hoch, 2 X 50 Blatt, Ausführung für Achat- oder Bleistift, alle Blätter perforiert und bedruckt, ungefälzelt.

. Abschnitt Formularblöcke.

Formularblöcke, d. h. Blöcke mit bedrucktem Blatt-

inhalt, sind an einer Seite zu, leimen. Ein Deblatt

ist unzulässig, eine Fälzelung ist nit gestattet. Diese

Blöcke dürfen jedoch mit einer Papierunterlage ver-

sehen werden. A

Ersfe Beilage

Berlin, Sonnabend, den 27. Mai

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1944

Jn Form vou Formularblöckten düxfen hergestellt

werden: ;

1. Rechnungsformulare:

a) Din A6 quer, 50 Blatt b) Din A6 hoch, 50 Blatt c) Din A5 hoch, 50 und 100 Blatt.

2. Quittungen, Din A 7’ quer, 50 Blatt. -

. Quittungen mit Talon. Gesamtformat Din A6 quer, 50 Blatt. |

. Postadressen mit 10 gummierten Aufklebeadressen Din A7 und 10 oder 12 gelben Begleitadressen Din A6.

. Einheitswechsel 10,5 X 29,7 cm, 25 Blatt, nah den Vorschriften des Fachausshusses für Bank- wesen beim RKW.

6. Meldeblöcke für Geländesport. Din A 5 hoch, 25 und 50 Blatt, mit Anhang wie Geländeskizzen usw.

3. Abschnitt Sonstige Formularbücher und -Blöte.

Zur Herstellung sind zugelassen:

1. Mietquittungshefte, Din A6, 12 Blatt in Kar- tonumschlag. \

2. Lieferscheinbücher, 100 Blatt in der Mitte senk- ret perforiert, zum. Umschlagen und Durh- schreiben eiugerichtet, steif broschiert.

3. Bestellzettelbücher, 100 Blatt in der Mitte senk- recht perforiert, zum Umschlagen und Durch- schreiben eingerichtet, steif broschiert.

TIT. Notizbücher und -Blöke. 1. Abschnitt Notizbücher. Notizbücher dürfen nur im Höchstformat Din A6 mit einfahem Pappdeckel und CGanzpapierbezug hergestellt werden. 2. Abschnitt Notizblöcke. Notizblöckte dürfen nur im Höchstformat Din A6 ge- leimt oder geheftet, unperforiert, ohne Decblatt mit oder ohne Papierunterlage hergestellt werden. S 2: Aufbrauchsfrist. __ Bei Fnkrafttreten dieser Anordnung vorhandene Vor- râte an abweichenden Ausführungen können bis zum 31. August 1944 aufgearbeitet werden.

83: Ausnahmen.

Von den Vorschriften und Beschränkungen dieser An- ordnung kann für die industrielle Fertigung die Fach- Ae ZJndustrielle Buchbinderei, für die handwerk- iche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buch- binderhandwerks Ausnahmen zulassen.

: Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warên- vertehr bestraft. Das Antragsreht gemäß § 14 sowie das Ovdnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für“ Papier wahr- genommen.

5: Jukrafttreten. Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Östgebieten und i den Ge- bieten Eupen und Malmedy, Moresnet sowie mit Zu- stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den be- seßten Gebieten Kärntens und Krains. Die Anweisungen des Leiters der Fachgruppe 7Fndu- strielle Buchbinderei über Beschränkung von Geschäfts- büchern vom 23. November 1942 bzw. des Reichsinnungs- verbandes des Buchbinderhandwerks vom 25. November 1942 werden mit Jnkrafttreten dieser Anordnung aufe gehoben,

Berlin, den 9. Mai 1944.

Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion: Heinz Ashelm.

Anordnung 4/44

des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs- ministers sür Rüstung und Kriegsproduktion (Zulassungspflicht für Kartonagen) Vom 9. Mai 1944 :

Auf Grund der Verorduung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I Seite 686) in- Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Kon- Mae der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und er ersten Verotdnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I Seite 529/31) wird mit Zu- stimmung des Reichsministeres für Rüstung und Kriegs- produktion angeordnet:

8 1:

Kartonagen im Sinne dieser Anordnung sind starre Be- hälter aus Pappe oder Papier. Zu ihrer Herstellung bedarf es einer Genehmigung. g 9

ulassungspflichtig sind alle Kartonagen mit Ausnahme D für Post- A Bahnversand einschl. Feldpost be- stimmten,

b) der Munitionspadckgefäße, Í

c) der als Austaushpackungen entwickelten Eimer und

Flaschen. ]

Die für Faltshachteln getroffene Regelung nah Maßgabe des Artikels 5 des Nachtrages 2 zur Anordnung 2 der Retchs- stelle für Papier bleibt in Kraft. Die dafür bestehenden Ausnahmen bestehen weiter.

8 3:

Die Zulassung zur Herstellung geschieht durch die Wirt- schaftsgruppe Papierverarbeitung, Berlin SW 11, Saarland- straße 66, und zwar duxch Zuweisung einer Zulassungs- nummer, welche gleichzeitig für Format, Art und Ausführung der Kartonage maßgebend ist. Die Zulassung kann mit Auf-

lagen und Bedingungen versehen werden. Die für eine |

bestimmte Kartonage einmal erteilte Zulassung gilt bis auf

4

|

Widerruf. Die Zulaf}sungsnummer muß auf jeder bedruckten Kartonage angebracht werden, für die die Zulassung erteilt worden ist. - Ein Anspruch auf Zuteilung von Papier und Pappe wird durch die Zulassung nicht begründet.

& 4:

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 8 10, 12—15 dex Verordnung über den Warenverkehr be- " straft. Das Antragsreht gemäß § 14 sowie das Ordnungs- strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden-vom Reichs- beauftragten für Papier wahrgenommen.

S 5:

(1) Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Krast.“ Bereits vorliegende Aufträge dürfen innerhalb sechs Wochen nach Veröffentlichung noch ohne Genehmigung aus- geführt werden.

(2) Die Anordnung gilt auch in den ceingegliederten Ost- gebieten und in den Gebieten Eupen-Malmedy, Moresnet sowie mit Zustinimung des zuständigen Chefs der Zivil- verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in dèr Unter- steiermark und in den beseyzten Gebicten Kärntens und Krains. :

Berlin, den-9. Mai 1944.

Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Heinz Ashelm.

Anordnung 5/44 des Produkftionsbeauftragten Papierverarbeitung des Neichsministers für Rüstung und Kriegsprodukftion (Herstellungsvorschriften für Briefhüllen und Papier- ausfstattungen) Vom 9. Mai 1944 i Auf Grund der Vèrordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T ‘Seite 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Kon- zentration der Kriegswirtschast vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. T Seite 525/31) wird mit Zu- stimmung des .Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produftion angeordnet: § 1. Aus den Papierenver Pos. 18 (Briefumschlagpapier) und der Sondermenge Ho/Ho find ausschließlih folgende Briefhüllen und Briefpapiere herzustellen: I. Bricfhüllen für den Behörden- und Geschäftsverkehr. 1. Briefumschläge (Briefhüllen mit der Klappe auf der Längsseite) im Spibschnitt. Höchstgewicht der zu verarbei- tenden Papiere: 60 gr/qm 70 gr/qm 80 gr/qm 70 gr/qm

Größen: 1, 80 x 154 mm Schmalhülle

—90 x 162 mm Schmalhülle j 2, 114 x 162 mm ;

3, 162 x229 mm

4, 125 x 176 mm als Zustellungs3-

umschlag : 2. Taschen (Briefhüllen mit der Klappe an der Schmal- seite).

1.162 x 229 mm

2. 136 x: 353 mm

3, 229 x 324 mm 3. Wertbriefsumschläge.

E120 X 178 m 110 gr/qm

D 162 X 229. mm 110 gr/qm

Für Briefhüllen aus der Sorte „Briefumschlag ITI“ besteht feine Gewichtsbeshränkfung.

Wenn für besondere Zwece Briefhüllen in anderen Größen benötigt werden, so ist unter Anführung der Gründe der betreffende Auftrag der Fachgruppe Pas pier verarbeitende Jndustrie, Würzburg, Neubau- straße 60, zur Genehmigung vorzulegen.

II. Papierausfstattungen. 1. lose Blätter, nicht größer als 350 gcm, die mindest zu 250 Stück verpackt sind, und lose Briefumschläge im Spißschnitt und ohne Seiden- futter, die mindest zu 500 Stück verpat sind. 500 Blätter und 350 Umschläge können zum besseren Schuß gemeinsam auf das sparsamste verpackt werden. 2. Einstücbriefe. In der Größe von. etiva A 5 und in der Größe von etwa A 4. F 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenvexkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs-

100 gr/qm 110 gr/qm 110 gr/qin

\strafreht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs- _ beauftragten für Papier wahrgenommen.

§ 3. (1) Die Anordnung tritt am 1. Juni 1944 in Kraft.

(2) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost- gebieten und den Gebieten Eupen-Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil- verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialhstok sowie in der Unter- steiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 9. Mai 1944. Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs-

ministers für Rüstung und Kriegsproduktion: Heinz Ashelm.

Anordnung 6/44 des Produktionsbeaustragten Papierverarbeitung des Reichs- ministers für Rüstung .und Kriegsproduktion

(Herstellungsvorschriften für Papierbeutel) Vom 9, Mai 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dexr Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S 686) in Ver- induñg mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration