L mi 25 Hr mi
L E
Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep-
tember 1948 (RGBl. 1 S. 529/31) wird mit Zustimmung des
Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion ange-
ordnet:
8 1: Begriffsbestimmung. : N Unter den Begriff Papierbeutel fallen sämtliche Um- hüllungen aus Papier, bei welchen Länge und Breite des fertigen Erzeugnisses das Flächenmaß von 2700 qcm nicht überschreiten, die an einer. oder mehreren Seiten geklebt, geheftet oder genäht sind, nur etne Füllöffnung besien und für Verpackung, Versand oder Weitergabe von materiellen- Gütern bestimmt sind, also z. B. Spih- tüten, Bodenbeutel, Kloybeutel, Flach- urïd Faltenbeutel, Musterbeutel usw. gleih ob ste in Maschinen- oder Handfertigung von Format oder Rolle hergestellt sind. Fine Ausnahme gilt für ungefütterte Flach- und Falten- beutel, die das Flächenmaß von 2700 qcm überschreiten dürfen (z. B. Hutbeutel, Kranzbeutel usw.).
Diese Anordnung gilt für Papierbeutel folgender
Arten: i
ver Sriegswirtshaft vom 2. September 1943 und der ersten
Papierbeutel
von der Rolle gearbeitet: vom Blatt gearbeitet: Bezeichnung | Abkürzung | Bezeichnung | Abkürzung Spißtüte —_— | Blatt- | A Kreuzboden | Spißtüte | Bl.-Spißtüte beutel Bodenbeutel Blatt-Kreuz-. | Bl.-Boder Flachbeutel bodenbeutel | beutel mit Zacken Flachbeutel — | — schnitt B | Faltenbeutel : a A — mit Zacken Faltenbeutel 4 schnitt j | Flachbeutel Blatt-Flah- | Bl.-Flach- mit Glatt Flachbeutel beutel beutel nitt G | | ; Kloßboden Blatt-Kloß- | Bl.-Kloß beutel | Klobbeutel | beutel | beutel
8& 2: Papiersorten. Für die Herstellung von Papierbeuteln dürfen nur die von der Fachgruppe Papier verarbeitende Fndustrie zu- geteilten Papiersorten verarbeitet werden. Die Verwen- dung von satiniertem Papier zur Herstellung von Pa- pierbeuteln ist verboten, ausgenommen für Arzneimittel, Drogen, Samen und Gläser.
8 3: Papierfarben. y Für die Herstellung von Papiérbeuteln dürfen mittlere und bessere Packpapiere nur in dén von der' Fachgruppèe Papier verarbeitende Fndustrie" zugelassenen Farben verarbeitet werden.
L 4: Papiergewichte (Papierstärken). Für die Herstellung von Papierbeuteln darf Papier bis zu einem Höchstgewicht von 130 gr/qm geliefert und ver- arbeitet werden. Für die in dex Anlage 1, Abschnitt T, [T und 11] aufgeführten ungefüttérten Papierbeutel dürfen Papiere in keinen höheren als dèn nachstehend
genannten Voten verarbeitet werden: — | höchst- Sorte Format Inhalt zulässiges | Papiergewicht
E | 1, Spiß- bis einschl, 31 cm |
tüten Abschnittlänge | 3 fg 70 gr/qm 35 cm Abschnitt- länge u. größer 1 kg 80 gr/qm
| | |
u. mehr
2. Boden- | bis einschl.
beutel 15 x 22 em b fg 70 gr/qm 20 x 29 cm 115 fg 80 gr/qm 23 x 38 ecm 215 kg 90 gr/qm 28 x 45 cm 5 fg 110 gr/qm 32 x 47 em 7% kg 130 gr/qm und größer | u. mehr Nätron- papier
[25 gr/qm
3, Flach- und Falten- beutel 8
Ausnahme : für Lebens
mittel
(Kolonial
waren) |
sämtliche Formate 50 gr/qm
“| wie Boden- beutel
in den entsprechenden For- maten der Bodenbeutel
L 5: Papierbeutelfsormate.
Die in der Anlage 1 zu dieser Anweisung ‘aufgeführten Arten von Papierbeuteln (Bodenbeutel nur bis zu einem ¿Flachenmaß von 2700 gem) dürfen nur in den in dieser Anlage genannten Formaten hergestellt werden. Die Versteller von Papierbeuteln dürfen von den Format- vorschriften abweichen, wenn die am 13. August 1940 vorhandenen Maschinen und Formateinrichtungen zur erstellung der festgelegten Papierbeutelformate, unge- eignet sind, Der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Um- stellung der Maschinen und Formateinrichtungen durch- gesuhrt sein muß, wird bekanntgegeben. Stanzeisen gelten nicht als Formateinrichtungen. § 6: Größenanzahl für Papierbeutel, Aus den in der Anlage 1 dieser Anweisung in den Ab- schnitten L Wm und IV angegebenen Normgrößen sur Papierbeutel darf jeder Papierbeutelhersteller nur solgende Höchstzahl an Papierbeutelgrößen als Lager- jorten herstellen: I. 5 Größen- Spigtüten [], 10 Größen Bodenhbeutel [T. 10 Größen (insgesamt) Flah- und j/Faltenbeutel Z
(Flach- “ und Falténbeutel ‘aus der gleichen Rollenbreite und mit der
gleichen Abschnittlänge zählen als eine Größe) i
L 7: Klebung von Papierbeuteln. j Papierbeutel der in. § 1 genannten Arten düxfen nur noch mit vollautomatishen Maschinen hergestellt werden.
Die Handklebung von Papierbeuteln ist grundsäßlih
verboten, gleichgültig, ob diese im eigenen Betrieb, in
Heimarbeit, in Lohnkleberei oder in Anstalten erfolgt.
Von diesem Verbot sind nux folgende Ausnahmen er-
laubt: :
1. Papierbeutel, bei denen der iein eine Form oder (Größe erfordert, die mit vollautomatischen Papier- beutelmaschinen überhaupt nicht herstellbar sind. (Die Ausnahme ist also keineswegs zulässig, wenn nur der betreffende Hersteller die erforderlichen , Maschinen nicht besißt; maßgebend ist lediglich, ob die zur Her- stellung geeigneten Maschinen in der Papierbeutel- industrie voxhanden sind oder nicht.) i
2, Jn allen anderen Fällen nur, wenn vorher eine Aus-
nahmegenehmigung gemäß § 18 eingeholt und erteilt
wird.
Von jeder Fertigung in Handarbeit (also von jeder
Sorte und Größe) is ein Ausfallmuster zurück-
zubehalten, das mit dem Namen des Bestéllers, dem
Tag der Auftragserteilung und dem Tag der Abliefe-
rung zu beschriften ist. Diese Muster sind bei einer
Prüfung vollzählig vorzulegen. '
Umlegen des Füllrandes und Aufkleben von Boden- deckblättern ist..verhoten.
g 8: Beutel für Lebensmittel. Beutel ‘für Lebensmittel dürfen nur als Spißtüten, Bodenbeutel oder Flachbeutel angefertigt werden.
8 9: Herstellung von Flachbeuteln G und Blattflachbeuteln. Flachbeutel G und Blattflachbeutel dürfen nux noh mit Klappe ' hergestellt werden.
8 10: Herstellung von Kloßbeuteln.
Die Herstellung von Kloßbeuteln is niht mehr zu- lässig, ausgenommen, als Musterfaltenbeutel.
811: Druck von Papierbeuteln.
Gemäß Nachtrag 3 vom 31. 12, 1943 zur Anordnung 11/43 des Reichsbeauftragten für Papier dürfen auch Papierbeutel nux noch einfarbig bedruckt werden. Zwei- farbendruck ist nux zulässig, wenn er in einem Druck- durchgang exfolgt.
Papierbeutel dürfen jedoch nux dann bedruckt werden, wenn eine Kennzeichnungänotwendigkeit für den Fnhalt inen Aufdruck (Gewichts-, Qualitäts-, Herstellerangabe, Verbrauchszeit, Gebrauchsanweisung usw.) erforderlich macht. s
Der Aufdruck bei Lohnbeuteln is} so zu. gestalten, daß eine mindestens zwanzigmalige Verwendung der Beutel möglich ist.
8 12: Aufreihen von Papierbeuteln.
h Papierbeutel jeder Art dürfen niht mehr mit Bind- faden oder Draht’ aufgereiht werden. Es ist dagegen zulässig, sie mit: cintm Papierstreifband, zu - bündeln. Eine Ausnahme ist zugelassen bei Spigtütén, die auch weiterhin -aufgereiht werden “dürfen.
8 13: Fertigungsliste.
Die als Anlage 2 beigefügte Fertigungsliste für Papier-
beutel enthält die Herstellungsgebote und -verbote für
den gesamten Boreich der Paptierbeutel:
1, Kriegsproduktion:
Die Fertigung der in dieser Gruppe angeführten Beutelarten bzw. für die angeführten Verwendungs- zwecke ist ohne Genehmigung erlaubt und geboten (Gebotsliste).
2. Genehmigungspslichtige Produktion. i Die Fertigung der hier angeführten Beutel bzw. für die angeführten Verwendungszwecke is nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Genehmigung der Fachgruppe Papier verarbeitende Fndustrie erteilt wird, Anträge mit entsprechender Begründung sind an die genannte Stelle zu rihten. ‘Fm Falle der Genehmigung zählen diese Papierbeutel zur Kriegs- produfktion. ;
3, Verbótene Produktion.
Die Fertigung aller in dieser Gruppe aufgeführten Beutel is verboten. Die Gruppe wird laufend er- gänzt. Mit der Aufnahme in diese Gruppe gelten die betreffenden Papierbeutel als verboten.
Alle in den drei Gruppen der Fertigungsliste nicht aus-
drücflih genannten Papierbeutelarten gelten als ge-
nehmigungspflichtig, Deren Herstellung ist also nur dann exlaubt, tvenn eine Genehmigung der Fachgruppe
Papiex verarbeitende Fndustrie vorliegt.
8 14: Lohnarbeit, Die Herstellung - von Papierbeuteln in Lohnarbeit ist nicht zulässig. Ausnahmen können auf Antrag zwischen O N von Beutelpapieren zugelassen werden.
815: Pslichtlager. | Die Hersteller von Papierbeuteln haben auf Anforde- rung Teile ihrer Erzeugung einzulägern und zur Ver- fügung der Fachgruppe Papier verarbeitende Fndustrie zu halten. Die Pflichtlagermenge geschrieben.
8 10: Lieferpflichtmenge. Für die Belieferung der Abnehmer ist die Lieferpflicht- menge maßgebend, die im Verhältnis zu den Bezügen des Referenzzeitraumes festgeseßt“. wird. Referenzzeit- raum und Lieferanspruch werden von der Fachgruppe Papier verarbeitende Fndustrie festgeseßt und den Her- stellern bekanntgegeben,
§ 17: Frachtwegverkürzung. Gemäß Anweisung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Papierverarbéitung vom 29, März 1943 dürfen Papier- « beutel mit einem Gewicht von 5 fg und mehr für 1000 Stück nur in einer Entfernung bis höchstens
wird den , Herstellern vor-
Erfte Beilage zum Reihs8- und Stäaat8anzeiger Nr. 119 vom 27. Mai 1944. S. » o i : /
819: Strafvorschriften.
1V, 6 Größen Flachbeutel G oder Blattflachbeutel.
300 Bahnkilometer vom Herstellungsort verkauft und
Maßen hergestellt werden:
zeichneten Maßen ‘hergestellt werden :
breiten zulässig.
Schlauchbreite, 750 mm Schlauchlänge und 630 mm Beutel- höhe sind Papiersäcke und unterliegen nicht dieser Anweisung.
stehenden Maßen hergestellt werden :
breiten zulässig."
-_ t
geliefert werden. Diese Vorschrift gilt "sowohl für | Lieferungen mit der Bahn als auch mit Lastkraftwagen.
“ Für Lieferungen auf dem Wasserwege findet sie dagegen F feine Anwendung. D
8 18: Ausnahmen. fa
At Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anweisung können in besonders begründeten Fällen von der ga- i ruppe Papier verarbeitende Fndustrie, Würzburg, | Neubaustraßé 60, erteilt werden.
Cy S
Zuwiderhandlungen gegen - diese Anordnung werden | nach §8 10, 12—15 der Verordnung über den Waren= verkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14. sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für . Papier wahr- genommen.
§ 20: Fnkrasttreten,
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Funi 1944 in Kraft. Zu dem gleichen- Zeitpunkt tritt außer Kraft die An- weisung des Leiters der Fachgruppe Papier verarbei- tende Jndustrie übèr Beschränkungen bei der Herstellung von Tüten und Beuteln vom 15. 6.1942. Auf Grund dieser Anweisung erteilte Ausnahmegenehmigungen | sind abgelaufen und ungültig. L (2) Die Anordnung gilt auch in den -eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen-Malmedy, Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chéfs der Zivilverwaltung — sinngemäß R im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der {nterfteiermiart und in den beseßten Ge- bieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 9. Mai 1944. - N
Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reiths=-
ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. HeinzAs8helm,
l «I H
Anlage 1 zur Anordnung 6/44 Formatvorschriften für Papierbenutel
T; : i Spißtüten dürfen nur noch in den nachstehend verzeichneten
Abschnittlänge Höchstzulässige Klebestreifen- |
(an der Klebenaht gemessen) breite (cinschließl. Fahne)
130mm 25 mm 150 mm 25 mm 170 mm j 30 mm 190 mm 30 mm 230 mm 30 mm 280 mm 40 mm 350 mm 40 mm
II. J Bodenbeutel dürfen nur noch- in den nachstehend ver- ( Hbeistgullssige
Schlauchbreite Schlauchlänge Beutelhöhe Klebestreifenbreite F 110 mm 210 mm 175 mm 26 mm M 130 mm 220 mm 180 mm 25 mm i 130 mm 240 mm 200 mm 25 mm 150 mm 260 mm 220 mm 25 mm 170 mm 280 mm 230 mm 30 mm 170 mm 310 mm 260 mm 30 mm 200 mm 350 mm 290 mm 30 mm 230 mm 450 mim 380 mm 30 mm 280 mm 530 mm 450 mm 40 mm 320 mm 560 mm 470 mm 40 mm 360 mm. 620 mm 520 mm 40 mm 380 inm 690 mm 590 mm 40 mm 420 mm 750 mm 630 mm 40 mm
Unterschreiluugen der Maße sind nur bei den Klebestreifen-
Bodenbeutel mit einem Ausmaß pon mehr als 420 mm
TTI, ? s Flach- und Faltenbeutel Z dürfen nux noch in den nach- È
Unterschreitungen der Maße sind nux bei den Klebestreifen-
Schlauch- Beutel- Falten- Schlauh- Höchstzulässige breite breite bei tiefe länge Klebestreifen- Beutel- Falten- breite, Längs- | breite bei beuteln u. Bodenklebe- Flah- d streifen beuteln /
110 mm — — 190 mm - 2B mm
130 mm —. — 210 mm 25 mm
130 mm — — 230 mm 25 mm
150 mm 9% mm 30mm 230 mm 25 mm
150 mm 9mm 30 mm 260 mm 25 mm
170 mm 110 mm 30 mm 260 mm 30 mm
170 mm 110mm 30 mm 310 mm 30 mm
200 mm 130 mm 35 mm 8310 mm 30 mm y
200 mm 130 mm 5mm 8350 mm 30 mm j
230 mm 150 mm 0mm 350 mm 30 mm
230 mm 150 mm 40 mm 8380 mm 30 mm
230 mm 150 mm. 40 mm 450 mm 30 mm
260 mm 170 mm 45 mm 440 mm 30 mm
280 mm 170 mm 5 mm 440 mm 30 mm
280 mm 170 mm 5 mm ‘530 mm 30 mm
3290 mm 200 mm 60 mm 530 mm 40 mm
360 mim 230 mm 65 mm 560 mm 40 mm
360 mm 230 mm 65 mm 620 mm 40 mm
400 mm 280 mm 65 mm 620 mm 40 mm
450mm 320 mm 65 mm 690 mm - 40 mm
450 mm 320 mm 6ö mm 750 mm 40 mm j
500 mm 360 mm 70 mm 750 mm 50 mm 0
Flach- und Faltenbeutel Z mit einem kleineren Ausmaß ß
als 115 mm Schlalichbreite und 190 mm Schlauchlänge sind F
den in Abschnitt 1V festgelegten Größen für Flachbeutel G anzupassen. , s
breite
{3 mm )» mm 63 mm
75 mm 75 mm 85 mm 35 mm 95 mm [05 mm 115 mm 125 mm mm
Flachbeutel G
Beutel--\ -
IV,
Erste Beilage zum Neichs
E
i : und Bl.-Flachbeutel dürfen nur in den Maßeu nachstehender Einheitsreihe hergestellt werden: Beutel Klappen- Rollen- Abschnitt- höhe breite breite länge N für Flachbeutel 78 mm 14 mm 65 mm 170 mm 78 mm - 14 mm 75 mm 170 mm 931 mm 14 mm 85 mm 200 mm 102 mm 16 mm 100 mm 220° mm 117 mm 16. mm 100 mm. 250 inm [17 nim 16 mm 110 mm 250 mm 132 mm 16 mm 110 mm 280 mm 132 mm 16 mm 120 mm 280 mm 150 mm 20 mm 130 mm 320 mm 160 mm 20 mm 140 mm 340 mm 170 mm 20 mm [50 mm 960 mm 180 mm 20 mm 155 mm 380 mm
_ Die Klebestreifenbreiten dürfen bei Bl.-Flachbeuteln nicht breiter sein als 13 mm. Bei Flachbeuteln G ergeben sich die
Klebestreife
gegebenen
nbreiten aus den HNollenbreiten.
für die einzelnen Formate an-
Bis 31, Fuli 1944 sind ohne Ausnähmegenehmigung Ab-
weichungen von +/— 2 _ mm der M Klappe und Klebestreifen zulässig. Fl
flachbeutel
größer als 130
mm
BVeutelhöhe unterliegen nicht dieser Vorschrift.
V
Bodenbeutel für Kaffee-Ersaß, Mehl,
8
Kaffee-Ersa
Mehl
(Hrie;
Waschmittel
Waschpulver und Bleichsoda dürfen nux noch in den nach-
breite
—
b 110 mm
stehenden Maßen hergestellt werden: Verwendungszweck Schlauch- Schlauch-
länge
220 mm
[30 mm / 300 mm
130 - mm 150 mm 210 mm 110 mm
290-gr Packung Waschmittel bzn 300-gr-Packung
Bleichsoda
O mm
500-gr-Packung Waschmittel bzw 600-gr- Packung
Bleichsoda
110 mm
260 mm 350 mm 450 mm 900 mm
210 mm
300 mm
Grieß, W
aße für Breite, Höhe, ahbeutel G und Blatt- Beutelbreite x 180
mm
aschmittel,
Beutel- Höchst-
höhe zulässige Klebes- . streifen- breite
180 mm 25 mm
260 mm 220 mm 305 mm 390 mm 265 mm
175 mn
265 mn
Schlauchlänge- und in den Klebestreifenbreiten. VI
Maßé sind-
Nährmittel Backpulver,
pulver
Paniermehl Bonbons
Allgemeine
Einmacha( K râu tertee
gleichen Verwendungszweck
Vertwendungs8zweck
Vanillezucker
Vanillesoßenpulver Fruchtsoßenpulver, Kaltschale Puddingpulver,
Hefe, Schlagkrem Konservierungmittel, -
Natron, je nach Füllgewicht
Suppen und Bratenfoßen
30 gr Inhalt 90 gr Juhalt (S9nderformat) 50 gr Fnhalt Gewürze und Deutsche Tees
(Gewürze
je nach Füllgetwicht
Lorbeerblätter
Stoffarben:
Snnenbeutel
A, Außénbeut
Süß stoff
el
\ a) Sotveit das unter b). ge
Beutel- breite
63 mm 75 mm
Note Grüge,
95 mm
Gelier-
53 mm 63 mm 75 mm 85 mm 105 mm
63 mm 85 mm T5 mm
43 mm 53. mm 63 mm 75 mm 75 mm 95 mm 105 mtn 125 mm 105 mm 125 mm 130 mm
63 mm T5 mm
nannte Format nicht durch die Art der Füllung bedingt ijt (Sonderformat)
b)
“ oraufepulver Für 1 und 2 Rpf.
Für 5 Rpf.
| Körpexrpflegemittel
a) Zahnpulver, 20 gr Fnhalt
35 gr Fnhalt
b) Puder, 45—50 gr Jnhalt
110 gr Fnhalt Junenbeutel Außenbeutel *
10 gr Fnhalt
Soyderformat) JZnnenbeutel Außenbeutel
40 mm 53 mm
53 Mm 63 mm
75 mm 85 mm 75 mm
105 mm 115 mm
- 120 mm
130 mm
Beutel- höhe
93 mm 117 mm
132 mm
#8 mm 93 mm 117 mm 132 mim 150 mm
93 mm 85 mm 117 mm
78 mm
78 mim
93 mm 102 mm 117 mm 132 mm 150 mm 170 mm 150 mm 170 mm 180 mm
93 mm 117 mm
60 mm 78 mm
78 mm. 93 mm
102 mm 132 mm 117 mm
150 mm 160 mm
170 mm 180 mm
25 mm 25 mm 25 mm 30 mm 25 mm
t.00. Hm
t 20 n
e Maße gelten auch für Beutel mit Seiten- falte und zivar in diesem Falle bei ausgezogener Falte. Unterschreitungen der Maße sind zulässig, jedoch nur in der
F Flachbeutel G und -„Blattflachbeutel dürfen für die nah- F “folgenden Füllgüter nur in den dafür angegebenèn Maßen # hergestellt werden. _Es ist jedoch zulässig, statt dieser Größen Beutel -aus der Einheitsreihe laut Abschnitt VT zu wählen, wenn diese für den tleiner als die oben festgelegten
Klappen- breite
14 mm | 16 mm |
16 mm '
14 mm 14 mm 16 mm 16 mm 20 tnm
14mm 16 mm 16 mm
14 mm [4 mm 14 mm | 16 mm 16 mm 16 mm 20 mm 20 mm 20 mm 20 mm 20 mm
14 mm 16 mm
mm 14 mm
[4 mm 14 mm
16 mm 16 mm 16 mm 20 mm. 20 mm
20 mm
Samen Blumen 43mm 78 mm 14 mm / 53 mm 78mm 14 mm Gemüse 53mm 78mm 14 mm E 63mm 93mm 14 mm Spinat 75mm 117 mm 16 mm ; 85 mm 132 mm 16 mm Erbsen 105 mm 150 mm 20 mm : 115 mm 160 mm 20 mm Bohnen 105 mm -150 mm 20 mm 115 mm 160 mm 20 mm 125mm 170mm 20 mm Kohl 125 mm 170 mm 20 mm Mohn L ; 105 mm 150 mm 20 mm | Mottenpulver (Motki) 52 mm 135 mm 12 mm
| Gläser für Brillen, Uhren usw.
36 mm 45 fnm höchst. 30 mm 45 mm 45 mm höchst, 30 mm 55 mm 55 mm höchst. 30 mm 60 mm 60 mm gyöqit. 30 mm
Anlage 2 zur Anordnung 6/44. Fertigungsliste für Papierbeutel.
1. Kriegsproduktion.
Da ohne Genehmigunrg erlaubt und geboten (Ge-
otsliste): ;
a) Bedarf der Wehrmacht (Beutel für Munition, Gerät und Verpflegung). ;
b) Bedarf der Rüstungsindustrie (Beutel für Roh- und
__ Halbstoffe, sowie Fertigerzeugnisse), Löschsandbeutel,
c) Bedárf der Behörden, der Partei und ihrer Gliederungen (wenn die Kriegswichtigkeit vom Besteller bestätigt wird).
d) Beutel für chemische Erzeugnisse, Arznei und’ Heilmittel,
soweit Herstellungsanweisungen (Produktionsaufgaben
oder Produktionsauflagen) der zuständigen Reichsstellen
für den Fnhalt nachgewiesen werden; Apothekerbeutel
auch ohne Nachweis.
Beutel für kartenpflihtige Nahrungsmittel, sowie für
_ Gewürze, Tee, Salz und Samen.
f) Beutel für die Verpackung sonstiger bewirtschafteter Waren beim Hersteller, wie Waschmittel, Tabak.
g) Beutel für genehmigte Ausfuhr.
h) Beutel für die Verpaung optischer und sanitärer Artikel
beim Hersteller,
i) Lohnbeutel für 20fache. Verwendung.
2. Genehmigungspflichtige Produktion. Genehmigung erteilt die Fachgruppe ' Papier verarbeitende
—
e
Industrie, Würzburg, Neubaustraße 60.
m Falle der ‘Genehmigung zählen die in dieser Gruppe
angeführten Papierbeutel zur Kriegsproduktion.
Beutel für -niht kartenpflihtige Nahrungs- und Genuß-
mittel, wie Bacpulver, Suppen- und Soßenpulver, Vanille-
pulver, Süßwaren ust.
Beutel für nicht bewirtschafstete Gegenstände des täglichen
Bedarfs, wie Zahnpulver, Haarwaschmittel, Hol hle,
Kohlenanzündevr (über 10 kg Jnhalt) usw. i
Beutel füx Feingebäck,
Frühstücksbeutel, 4
«nnenbeutel für Beutel- und Faltschachtelvecpackun
Mottenschußbeutel ; O : y
Beutel für Obst,
Reparaturbeutel für Optiker, Uhrmacher usw.
Schuhbeutel
Beutel für die erlaubte Verpackung von Textilwaren (Erst- lingswäsche, helle Meterware, seidene und kunstseidene Damenstrümpfe, neue Weißwaren),
,
20-mm
D
. Verbotene Produktion.
Badesalzbeutel,
Veutel für Brötchen, Kleingebäck und Dauerbackwaren,
Beutel für chemische Erzeugnisse, Arznei- und Heilmittel (auch Pflanzenschuß- und Schädlingsbekämpfungsmittel), soweit keine Herstellungsanweisung dex zuständigen Reichsstellen vorlïegt, i
Beutel für Einmachhaut,
Beutel für Fremdwerbung (Reklamebeutel),
Beutel für Mittel der Schönheitspflege,
Beutel für Postkarten,
Beutel für Kinderkaufläden,
Boutel mit Tragevorrichtung,
Heftbeutel, 7 9
Hutbeutel, !
Kreppbeutel,
Kohlenanzünderbeutel (unter 10 kg Fnhalt),
Konfektionsbeutel,
Mehrfachverpackung (soweit niht zum Schuß des Gutes erforderlich), ° : :
Fototaschen (auch Flachbeutel),
Beutel für Salz- und Kümmelstangen und ähnliche Waren,
Sthallplattentaschen,
Tragetaschen,
Wundcertüten, .
_HZigarrenbeutel (auch Fächerbeutel, Kettenbeutel, Zellen- beutel), |
Zigarettenbeutel.
Die Gruppe der verbotenen
ergänzt.
Jeder Papierbeutel zählt mit der Aufnahme in die Gruppe
zur verboteuen Produktion.
—
Produktion wird laufend
Allè in ‘den drei Gruppen der Fertigungsliste nicht aus- drüdlih genannten Papierbeutelarten gelten als genehmi- gungspflichttg. Deren Herstellung ist also nur dann erlaubt, wenn eine Genehmigung der Fachgruppe Papier verarbei- tende Fndustrie vorliegt.
: Anordung 7/44 des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Beschränkungen bei der Herstellung von Papiersäken)
i Vom 9. Mai 1944,
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember. 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung- zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep- tember 1943 (RGVl. I S. 529/31) wird mit Zustimmung des
d: und Staatsanzeiger Nr. 119 vom 27, Mai 1944. S, 3
m s für Rüstung und Kriegsproduktion ange- ordnet: i
S E
n pam
(cackbreite cm
\ \
Sackbreite cm
Herstellungsbeschränkung. 9 Unbeschadet der Anordnungèn der zuständigen Reichs beauftragten dürfen Papiersäcke nur unter Beachkung der in den §8 2—9 festgelegten Beschränkungen hec- gestellt werden. | Papiersorten und Papierfarben.
Für die Herstellung von Papiersäcken dürfen nur fol
gende ungefärbte Sorten Sackpapier verarbeitet werden: 1. Natronsackpapier — Nr. 15 der Statistik der Wigru (Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, ZLell- [toss- und Holzstofferzeugung) — mit einem Flächen-
gewicht
a) von 70/75 gr/qm allgemein
b) von 90/95 ‘oder 95/100 gr/qm zur Herstellung von zweifachen Papiersäcken und mit ‘meiner besonderen Genehmigung zur Verarbeitung als Außenlage.
2. Bitumensackpapier, hergestellt aus Natronsackpapier — Nr. 15 der Statistik dexr Wigru — eines Flächen-
__ geivihts des Rohpapiers von 47/50 gr/qm.
3. Natronsackpapier — Nr. 15 der Wigru — als Leicht- krepp-Papier mit einem Flächengewicht von 75/80 odex 85/90 oder 95/100 gr/qm.
4. Leichtkrepp-Bitumsackpapier, hergestellt aus Leicht- frepp-Natronsackpapier — Nv. 15 ‘der Statisti Wigxru — eines Flächengewichts „des Rohpapiers von 47/50 gr/qm. :
5. Natronmischsa@papier — Nr. 16 der Statistik der Wigru — mit einem Flächengewicht von 70/75 oder 75/80 gr/qm
6. Sulfitsackpapier — Nr. 17 der Statistik der Wigru —
mit einem: Flächengewiht von 75/80 gx/qm.
«Fn demselben Papiersack dürfen nur die Papiersorten 1) mit 2). oder 3) mit 4) oder 5) mit 2) zusammen ver- arbeitet werden,
Lagenzahl,
Papiersäcke dürfen nur aus 2, 3 Sackpapier hergestellt werden. Verwendung von Säcken aus mehr als 3 Lagen Sack- papier muß ‘in jedem Falle nachgewiesen werden. Die Herstellung von 4-, 5- oder 6lagigen. Papiersäcken bedarf einer besonderen Genehmigung.
1, 5 oder 6 Lagen
Die Notwendigkeit derx
v
/
Zulässige Größen von Papiersäcken. 1. *Ventilsäckè a) getlebt. Normalausführung mit zwei geklebten Böden von je 80 Millimeter Breite. Sactlängen von Außenkante zu Außen-
tante cm
15 G00 O0 O7
50 59 6.08 C00. O01. 60 T T3 160 T9 55 60 G 69 TT1T3 O T7. T9 81
60 10 TT T9 81 93/80: 87: S0
65 83 85 87 89 91 93 95 97.99
101103105 107 L111 Falls der Verwendungszweck breitere Böden als 50 Millimeter erfordert, düxfen diese bis 120 mm è beträgen. Beide Böden dürfen verschieden breit sein. Weichen“ eine “oder beide Bodenbreiten von der nor- malen Breite von 80 Millimèéter ab, so ist die Sack- länge-um die halbe Summe der 80 Millimeter über- schreitenden Bodenbreiten zu kürzen. b) genäht. Die Größen genähter dieser Anweisung, wenn ihre Breite zuzüglich der Breite einer fälte gleich einer der in 8 ackbreiten ist und ihre Länge von Naht zu Naht gemessen, ver- mindert um 9 cm, gleich ‘einer der in 8§ 4, la der entsprechenden Sabreite zugeordneten ZSaccklangen ist, , Die Breiten der Seitenfalten eines genähten Ventilsakes müssen gleich sein und können 8, 10 oder 12 cm betragen. 2. Offene Papiersäde. a) gektlebte Kreuzbodensäe. / Salänge in em
A L E06 1 Tay o Ventilsädke entsprechen
Seitens-
L 4, la angeführten
(S)
45 60 65 T0 75 80 85 90
50 80 85, 90 95 105
55 0 V0 TUO 105 T0
60 100 ‘100 110. 110 ch- L20
65 T0: T5 120 12 125-1390 T0 20. T45: 130 135 140
T5 116 120 T2080 1390 135 140: 146 T60 80 140, 145 150 155 160
_b) offene, gekflebte Schmalbodensäcke. Die Böden offener, geklebter Shmalbodensäcke dürfen nur 8 cm und für die Säcke ab 60 cem Sackbreite auch 10 cm breit sein. - Jhre Größen entsprechen bei eirer Bodenbteite von 8 cm dieser Anweisung, wenn thre Breite gleich einer der in §. 4, Za an- geführten Sackbreiten ist und ihre Länge über Außenkanten gemessen gleich einer der in § 4, 2a der entsprehenden Sa- breite zugeordneten Sacklängen zuzüglich eines Zuschlages ift, der
für 45cm Sadcbreite 5 cm für 50, 55 und 60cm Salbreite 7 cm für 65. und 70cm Sakbreite 8 cm
für 75 und 80 cm Sakbreite 9 cm beträgt. Bei einer Bodenbreite von 10 cm beträgt ‘dieser 2u- {lag jeweils 1cm weniger. c) offene, genähte Seitenfaltensäcke Offene, genähte Papiersäckte dürfen nur mit. Seiten- falten hergestellt werden. Die Breiten derx Seiten- falten müssen gleih sein und dürfen nur oder 16 cm. und ab 65 cm Sackbreite auch 20 cm betraden. hrè Größen entsprechen dieser Anweisung, wenn thre Breite zuzüglih der Breite einer - Seitenfalte gleih einer der in §8 4, 2a angeführten Sackbreiten ist und. " ihre Länge gleich einer der in § 4, 2a der entspre-
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