1944 / 123 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jun 1944 18:00:01 GMT) scan diff

DIN-E 5859 Dezember 1948 Klappenfänger, lösbar DIN-E 5860 Juli 1943 Spülfangkronen, lösbar DIN-E 3862 April 1943 Fangtrichter

DIN-E 5863 April 1943 Rohrkrebse

DIN 5866 Dezember 1943 Rotary-Schlagscheren DLUN-E 5867 April 1943 Fnnenrohrshneider DIN-E 5869 April 1943 Seilspecere

DIN 5872 Dezember 1943 Zementierbodenplatten, HZemen- | tierventile

DIN-E 9504 Zuli 1948 Bohrlochshieber, Nenndruck bis 70 kg/em?

DIN-E 9505 Zuli 1943 Bohrlochshieber, Nenndruck bis 140 kg/em?®

Bohrlochshieber, Nenndruck bis bis 210 kg/em? | Fiüthrungsbolzen (Bohrlochschieber) Dichtringe, Nuten (Bohrlochschie- ber, Belfeldschieber)

Oelfeldshieber, Nenndruck bis 70 kg/em?

Oelfeldschieber, Nenndruck bis 140 kg/em?

Oelfeldschieber, Nenndruck bis 210 kg/em?

Tiefpumpe B (Fnserted)

Seilwirbel und Schwerstangen für Pumpkolben

Alleinverkauf dieser Normblätter (Einheitsblätter) durch Beuthvertrieb GmbH, Berlin SW 68

DIN-E 9506 Zuli 1943

DIN-E 9507 Suli 1943 DIN-E 9509 SFuli 1942

DIN-E 9829 Zuli 1948 DIN-E 9530 Zuli 1948 DIN-E 9531 Suli 1948

DIN-E 9543 April 1943 DIN-E 9557 April 1943

Anordnung Nr. 191 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlihung von Schraubenlüftern (Axial- oder Propeller-Lüftern)

Vom 11. Mai 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausshuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an- geordnet:

L 1

1. Schraubenlüfter (Axial- oder Propeller-Lüfter) dürfen nur noch von den Herstellern gefertigt werden, die vor dem 1. Januar 1938 diese Fertigung betrieben haben und von tjedem Hersteller nur in den von ihm bislang gebauten Aus- führungen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen.

2, Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der Schrauben- lüfter als neues Aufgabengebiet oder in bislang nicht ge- bauten Ausführungen aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu einer besonderen Genehmigung. Anträge auf Her- stellungserlaubnis sind an den Sonderaus\huß Kompressoren und Pumpen, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, ein- zureichen,

S2

1, Die Außendurchmesser der Flügelräder von Schxrauben- lüftern im Bereich von 315 bis 1250 mm sind nah der Norm- zahlenreihe R 20 zu bemessen: 315, 355, 400, 450, 500, 560, 630, 710, 800, 900, 1000, 1120, 1250 mm.

2. Die Hersteller sind berechtigt, an Stelle einer vorgeschrie- benen Größe eine Größe ihrer jeßigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahekommt. Jede Firma hat sich zu entscheiden, welche Ersaßgröße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fachgruppe Kompressoren und Pumpen der WVirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben. |

3. Falls die Berechnung des Lüfters eine Abmessung ergibt, die zwischen zwei Größen der Ziffer 1 dieses Paragraphen liegt, ist zwecks Baustoff- und Energie-Einsparung die nächst- niedrige Größe auszuführen.

83

Die Hersteller haben die Aufträge auf Schraubenlüfter, die sie niht mehr herstellen dürfen, dem Auftraggeber zurückzu- geben. Aufträge, die sich bei Jnkrafttreten dieser Anordnung bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige «Zwecke nicht verwendet werden kann, dürfen bis 1, Oktober 1944 noch ausgeliefert werden.

S4 : Die Ausführung von Reparaturarbeiten wird dur diese Anordnung nicht berührt.

S5

Die Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pum- penindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu über- wachen, Die Hersteller sind verpflichtet, Auskünfte zu evteilen Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesihtigungen

und etwa erforderlihe Prüfungen zu gestatten. 8G Á 4 ; s L ¿ n, Me on ers begründeten Fallen können Ausnahmen zu- ge assen werden. Untrage sind an den Sonderausshuß Kom- prejjoren und Pumpen zu richten.

Jd

M Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den Z5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. L8 _ Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung in rast. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung stnngemaß auch im Elsaß, in Lothringen und Lux nngemaß auch ir , L ( nd Luxembur und im Bezirk Bialystok. / : f Berlin, den 11. Mai 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Karl Lange,

Neih8- und Staatsanzeiger Nr.

Anordnung Nr. 192 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlihung der dünnwandigen runden Blechrohre für Luftförderung

Vom 12. Mai 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptaus\{chuß Maschinen und Apparate heim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an- geordnet:

7997 11° Juni 1944. €. 2

81

1. Dünnwandige runde Blechrohre für Luftförderung, ge- hweißt oder gefalzt, einschließlich loser Flachstahlflanshen und F aufgenieteter bzw. aufgeshweißter Winkelstahlflanschen (nah- stehend kurz „runde Blechrohre“ genannt) dürfen nur noch - von den Herstellexrn gefertigt werden, die vor dem 1. Januar E

1938 diese Fertigung betricben Haben, und von jedem Her

steller nur in den von ihm bislang gebauten Ausführungen, F

von geringfügigen Anpassungen abgesehen.

2. Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der runden Blech- F teu nicht gc- M bauten Ausführungen aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen F hierzu einer besonderen Genehmigung. Anträge sind an den Sonderaus\{chuß Kompressoren und Pumpen, Berlin-Char- |

rohre als neues Aufgabengebiet oder in bislang

lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

82

1. Nur die Herstellung von runden Blechrohren ist die nach- i

stehende Zusammenstellung maßgeblich,

lan n Runde Blechrohre y E a: r Flachstahlflanschen Wintkelstahl- e DHR Cs G S flanschen und Winkelstahlflanschen Nenntweite NW = lichter | Blechstärke | Mnen- | Flachstahl | Winkelstahl Loch : Lochkreis- Durchmesser durchmesser ; oa durchmesser Anzahl Gewinde durchmesser i mm i Di _mm_ #4 x mm mm mm mm mm ] 2 3 | 4 5 6 7 8 9 70 0,75 75 20/4 7 4 M6 100 80 0,7 85 20/4 T 4 M6 110 90 0,75 5 20/ D,7 95 20/4 ms 7 4 M6 120 100 0,75 105 20/4 T 4 M6 130 110 0/75 115 20/4 R 7 4 M 6 140 120 0,75 125 20/4 7 4 M6 150 125 0,75 130 20/4 _— 7 4 M6 155 130 0,75 135 90/4 as 7 4 M6 160 140 0,75 145 20/4 7 8 M6 170 150 0,75 155 20/4 T 8 M6 180 160 | 0,75 165 20/4 7 8 M6 190 170 | 0,75 175 20/4 —— 7 8 M6 200 1 80 0,75 185 25/5 25/25/83 9,5 8 M8 210 190 0,75 195 25/5 25/25/3 9,5 8 M8 220 200 (076 205 25/5 25/26/3 9,5 8 M8 230 210 C075 215 25/5 25/25/3 9,5 8 M8 240 220 | 0/75 2965 25/5 25/25/3 9,5 8 M8 250 240 I) O8 “u | 2/6 25/25/3 9/5 8 M8 270 250 0,75 255 | 25/5 25/25/3 9,5 8 M8 280 A | Vas 265 | 25/5 26/25/3 9,5 8 M8 290 D | ¡75 285 25/5 25/25/ ),5 300 0,75 305 25 5 | 26/26/3 0/5 Î M 8 330 315 0,75 39 |°oa/x Po OR B : 2 5 3] 75 320 | 25/5 | 25/25/ 9,5 12 M8 345 7 | 0,75 B 26/5 25/25/83 9,5 12 M8 360 355 0,75 300 Pr 00/8 25/25/8 9,5 12 M8 385 380 087 385 39/6 30/30/4 9,5 12 M8 415 400 [O87 405 30/6 30/30/4 9,5 12 M8 435 420 [Gef 425 | 30/6 30/30/4 9,5 12 M8 455 450 O8 90/6 30/30/4 9,5 12 M8 485 e 0,87 4856 | 30/6 30/30/4 9,5 12 M8 515 5C [M 008 L a6 30/30/4 9,5 12 M8 60s 530 | 0/87 5386| 30/6 30/30/4 9,5 6 665 560 L Or 565 d ; /30/ "f l M 8 i j 065. , 30/6 30/30/4 9,5 16 M8 ‘695 600 [O7 606 5" 90/6 30/30/4 9,5 16 M8 635 630 | 0,87 635 | 30/6 30/30/4 9/5 16 M8 665 670 | 1,00 675 30/6 30/30/4 9/5 16 M8 705 710 B00 E 00/0 35/35/4 11,5 16 M 10 750 750 1/00 755 35/6 36/35/4 1 20 M 10 790 800 1,00 805 35/6 35/35/ 11,5 20 M 10 840 850 | 1,00 855 | 35/6 35/35/4 11,5 20 M 10 890 900 | 1,00 0 35/6 35/35/4 11,5 20 M-10 940 950 | 1,00 955 | 35/6 365/35/4 11/56 24 M 10 990 1000 | 1,00 1005 | 35/6 30/35/4 11/5 24 M 10 1040 °

2. Für Absauge- und Förderaulagen von Spänen, Staub ust. stnd die in der Anordnung angegebenen Durchmesser nach Möglichkeit einzuhalten. Es sind jedoch für dieses Gebiet bei den Durchmessern Abweichungen zulässig und die Verwendung größerer Blechstärken gestattet.

3. Für - Belüftungsanlagen in Festungs- und Luftschuß- bauten der Wehrmacht sind die Vorschriften des § 2 Ziffer 1 dieser Anordnung nicht bindend. 4 L Aufträge auf nicht mehr zugelassene runde Blechrohre für Luftförderung sind dem Auftraggeber zurückzugeben, Aus- genommen sind Aufträge, die sih bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die Vormaterial vorhanden ist, das für an- dere fricgswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen bis zum 30. Juni 1944 noch ausgeliefert werden,

84

Die Ausführung von Reparaturarbeiten wird durch diese Anordnung nicht berührt.

85

Die Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pums- penindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu über- wachen. Die Hersteller sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,

Einsicht in die Geschäftsbücher, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigüngen und etwa erforderlihe Prüfungen zu gestatten.

86 Jn besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zu- gelassen werden. Anträge sind an den Sonderausshuß Kom- pressoren und Pumpen zu richten. 87

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

| l

einshlägigen Unterlagen, 5

den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr f

bestraft.

§8

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung

sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg |

und im Bezirk Bialystok. - Berlin, den 12, Mai 1944.

Der Leiter des Hauptaus\chusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Karl Lange.

Anorduung Nr. 193 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister sür Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlichung von Luftwaschkammern für Klima- anlagen

Vom 13. Mai 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkèéhrx in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBl. T S, 686) mit Zu- stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion angeordnet: i

S4

1, Luftwaschkammern für Klimaanlagen dürfen nux noch

von den Herstellern gebaut werden, dtê vor dem 1, Fanuar

1938 diese Fertigung betrieben haben, und von jedem Her- f steller nux in den von ihm bislang gebauten Ausführungen, von geringfügigen Aenderungen und Anpafsungen abgesehen. |

2, Fertigungsbetriecbe, die die Herstellung von Luftwasch- kammern für Klimaanlagen als neues Aufgabengebiet oder

in D nicht gebauten Ausführungen aufzunehmen beab- | edürfen hierzu einer besonderen Genehmigung. An- |

sichtigen,

trage sind an den Sonderauss{huß Kompressoren und Pum- |

pen, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen. F

82 Luftwaschkammern für Klimaanlagen dürfen nux noch nah den in folgender Tafel Spálte 2 bis 6 angegebenen Maßen hergestellt werden, Die Angaben der Spalte 7 und 8 sind ein- zuhalten, wenn nicht besondere örtliche Verhältnisse ein Ab- weichen notwendig machen.

Aufträge auf niht mehr zugelassene Luftwashkammet- größen dürfen nur noch bis zum 1. Oktober 1944 ausgelie- sert werden.

8 4

Die Hersteller sind verpflichtet, der As der Fachgruppe Druckluft- und Pumpenindustrie Auskunft zu er- teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter- lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesich tigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

85 Fn besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zu- gelassen werden. Anträge sind an den Sonderausguß Kom- pressoren und Pumpen einzureichen,

Anordnung Nr. 9/44

des Hauptausschusses Eisen-, Blech- und Metallwaren über die Herstellung von feinen Scheren

Vom 5. Mai 1944

Auf Vorschlag des a Ga, Blanke Waffen und Schneidwaren im Hauptausshuß Eisen-, Blech- und Metall- waren ‘beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduk- tion wird auf Grund der Verordnung über den Waren- verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl.1 Seite 686) angeordnet:

81 Die Herstellung von way Scheren für den Fn- und Aus- landsbedarf ist nur noch in den nachstehenden Ausführungen zulässig: Ladenscheren 4/2 und 6” L ierschere 10” “leniGere 4” Nagelschere 3!/2” Sadck- ‘oder Lederschere 8” C boie daa chbeschauerschere (Trichinenschere) Haar- und Bartschere O Girrà Knopflochschere E ferdeschere (Fesselschere) chneiderschere Weberschere Viehzeichenschere.

82 auf Ausnahmegenehmigungen ß Eisen-, Bleh- und Metallwaren,

entscheidet

Ueber tra hu Diese

der Hauptausf

Anträge sind bei dem Sonderaus\huß Blanke Waffen und

Moeller-van-den-Bruck-Str. 17, 83 Die Anordnungen Nr. 9 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 90 vom 18. April 1942) und 9a des Beauftragten für Kriegsauf- gaben bei der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blech- warenindustrie über Feine Scheren vom 14, April 1942 und 9. Juli 1943 treten mit dem Fnkrafttreten dieser Anordnung außer Kraft. L 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Ar den 88 10, 12—15 der Verordnung über den

bestraft. 85

Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Hauptausshuß Eisen-, Bleh- und Metallwaren. Der Leiter: Wolff.

Schneidwaren, Solingen,

einzureichen.

Anordnung werden nach Warenverkehr

Anordnung 8/44 des Vroduftionsveauftragten Papierverarbeitung

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Buchbinderische Verarbeitung von Schrifttum)

Vom 31. Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGB. I S. 686) in Ver- indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6, Sep- tember 1943 (RGBl. 1 S. 529—531) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und mit dem Produktionsbeauftragten Druck des Reichs- ministers für Rüstung und Kriegsproduktion folgendes an- geordnet:

& 1 Ausführungsarten

Schrifttum is höchstens in etner der nachstehend aufge- fuhrten Ausführungsarten buchbinderisch zu verarbeiten. Die Lärtscha!tsst2lle des Deu-\chen Buchhandels

kann im Einzel-

Kraft.

T ———————— L E See E e E Querschnitt L Höhe des Höchste Seitenmaß jenfrecht zum Le: ; eitenmaße Á N Nr. Luftstrom Wassertanks Blechstärke Entleerung Ueberlauf Breite ck Höhe Schautlren IW IW IW 7 d 8 E e N mm mm mm mm ram ] 2 3 4 5 6 7 i 8 1 0,45 300 2 50 50 900 X 500 2 0,63 300 2 50 50 900 x 700 3 0,9 300 2 50 50 900 x 1000 400 x 600 1 1,25 300 2 50 50 900 x 1400 bei fleineren 5 1,8 400 2,5 50. 50 11750 x 1570 6 2,9 400 2,5 80 80) 1900 c 1320 400 x 900 / 3,95 400 gemauert 80 80 1900 x 1870 bei größeren 8 5,0 400 gemauert 80 80 1900 x 2630 Kammern 9 7,1 400 gemauert 80 80 2400 x 2960 83 86

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 87

Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung in Sie gilt auch in den -eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 13, Mai 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Karl Lange.

falle eine bestimmte Ausführungsart für Broschüren im Rah-

men der Ausführungsarten 1—7 vorschreiben. Die Aus-

führung8arten 8—10 sind nur zulässig, sofern eine s{hriftliche

Genehmigung der Wirtschaftsstelle des Deutschen Buchhandels

in jedem Einzelfalle beigebracht wird,

Ausführungl1

Broschüre, bis 80 Seiten, Bogen eingesteckt in Umschlag, Rückstihheftung mit zwei Drahtklammern, dreiseitig be- shnitten.

Ausführung?2

Broschüre, bis 160 Seiten, mit zwei Klammern Block- heftung, in 4 X genuteten Umschlag eingehängt, dreiseitig beschnitten,

Ausführung3

Broschüre, bis 160 Seiten, mit vorn und hinten ange- legten, 1X genuteten Umschlagkartonblättern, mit zwei Klammern Blocheftung, mit Gewebe oder Papier am Rücken gefälzelt, dreiseitig beschnitten.

Ausführung 4

Broschüre, ab 160 Seiten, Faden- oder Drahtheftung auf Gaze, in 4 X genuteten Umschlag eingehängt, dreiseitig be- {chnitten.

Ausführungs

Broschüre, ab 320 Seiten mit Doppelvoxsaß, Faden- öder Drahtheftung auf Gaze, in 4X genuteten Umschlag einge- hängt, Umschlag angepappt, dreiseitig beschnitten.

Ausführungb

Broschüre, ah 320 Seiten mit Doppelvorsaß, Faden- oder Drahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, in 4 ge- nuteten Umschlag mit überstehenden Kanten eingehängt, Umschlag angepappt,

Ausführung 7

Broschüre, ab 400 Seiten, Doppelvorsaß, Buchfaden- oder Buchdrahtheftung auf Gaze, vorn und hinten Umschlag- kartonblätter auffkaschiert, mit Gewebe am Rücken gefälzelt, dreisecitig beschnitten.

Ausführungs

Deckenband (Pappband) mit Doppelvorsay, Buch- taden- oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken in einfarbig bedrudckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Ganzpapierdecke eingelegt.

Ausführung 9

Deckenband (Halbgewebeban d) mit Doppelvorsaß, Buchfaden- oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiséitig be- schnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken, Rücken hinterklebt, in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Halbgewebedecke eingelegt.

Ausführung 10

Deckenband (Ganzgewebeband) mit Doppelvorsaß, Buchfaden- odex Bnchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig be- schnitten, mit geradem oder gerundetem Rüen, Rücken hinterklebt, in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Ganzgewebedecke eingelegt.

§& 2 Allgemeine Herstellungsvereinfahungen

Für die buchbinderische Herstellung von Büchern und Bro-

hüren gilt folgendes: 1. Blätter, Bilder, Karten, Pläne

a) Falzen / /

Das Falzen von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen darf nur nah Maschinenfalzschema ausgeführt werden.

b) Kleben und Einstecken Das Einfügen bzw. Kleben von Blättern, Bildern, Karten odex Plänen an bestimmter Stelle des ge- \hlossenen Bogens ist bei nichtwissenschaftlichen Büchern unzulässig, solche Teile sind entweder auf Bogen aufzukleben oder als gefalzte Bogen umzu- legen oder in der Bogenmitte einzustecken.

2, Vorsaß A Vorsäte sind ohne sichtbaren Falz in einfachster Form herzustellen.

3. Heften Das Heften hat bei sparsamstem Gazezuschnitt, gégebenen- falls unter Verwendung von Gazestreifen zu erfolgen. 4. Buchblockecken Das Runden der Ecken am Buchblock is unzulässig. 5, P Kaptalhand, Hülse, Hinterklebung, Zeichen- and Bei Papp- und Halbgewebebänden ist Schnittfärben, Kaptalen, Hülsen und das Anbringen von Zeichenband

unzulässig, Hinterkleben ist nur zulässig, soweit dies in den Ausführungsarten des § 1 vorgesehen ift. 6, Deckenmachen

Unzulässig ist:

a) Das Anbringen von Stoff- oder sonstigen Schußecken bei allen Büchern,

b) das Eckenrunden und Kantenschrägen der Buchdeckelk,

c) das Prâägen in mehreren Farben oder Folien, ferner die gleichzeitige Verwendung von Farbe und Folie,

d) die Anwendung von Blank- oder Vordrucken,

e) das Aufkleben von Rückenschildern bei allen Büchern mit Ausnahme der wissenschaftlichen Werke und der Fortsezungsbände.

7, Beilagen Das Beilegen von Prospekten, Buchzeichen oder sonstigem Werhbematerial ist unzulässig.

8. Einschlagen

Das Einzel-Einschlagen von Büchern odex Broschüren ist

unzulässig. Die Verpackung hat mindestens fünf- oder

zehnweise zu erfolgen.

3 Aufarbeitung abweichender Ausführung Abweichende oder unzulässige Ausführungen bei der Her- stellung von Büchern oder Broschüren, die bei Fnkrafttreten dieser Anordnung bereits angefangen waren, können bis zum 31, August 1944 fertiggestellt werden.

8 4 Dringlichkeitsstufen Die gemäß Anordnung 1/44 des Produktionsbeauftragten Druck vom 1. März 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 53 vom 3. April 1944) für die Herstellung des Drucks von Schrift- tum festgelegten Dringlichkeitsstufen sind grundsäßlih auch für die buchbinderishe Verarbeitung maßgebend.

8 5 Ausnahmen Für die industrielle Fertigung kann die Fachgruppe Fndu- strielle Buchbinderei (Berlin SW 68 Kochstr. 60/61) und für die handwerkliche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buchbinderhandwerks (Berlin SW 11, Hafenplay 8) Aus- nahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser An- ordnung zulassen.

8 6 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach L 10, 12—15 derx Verordnung über den Warenverkehr be- straft. Das Antragsreht gemäß § 14 sowie das Ordnungs- strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs- beauftragten für Papier wahrgenommen.

8 7 Fnkrafttreten

Die Anordnung tritt am 15. Funi 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besezten Gebieten Kärntens und Krains,

Mit dem Jnukrafttreten dieser Anordnung verlieren die An=- weisungen. des Leiters der Fachgcruppe Fndustrielle Buch- binderei- über Herstellungsvereinfachungen in der Lohn- und Verlagsbuchbinderei vom 20. April 1942 und 6. Fanuar 1944 “sowie die Atorduungen des Reichsinnungsmeisters für das Buchbinderhandwerk vom 19. November 1942 ihre Gültigkeit.

Berlin, den 31. Mai 1944.

Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Heinz Ashelm.

Irichtamtliches Nostwesen : Postschließfachsendungen

És ist genügend bekannt, daß bei Briefanschriften die Angabe „Postfah“ oder „Postshließfach Nr. die Wohnungsangabe erseßt und zu einer shnellen Aushändigung der Postsendungen führt. Allen Briefversendern. wird dringend nahegelegt, tin der Anschrift von Sendungen an Postholer statt der Wohnungsangabe stets „Postfah“ oder „Postschließfah Nr. .….“ zu vermerken „und wenn die eigenen Sendungen abgeholt werden diese Ver- merke in die Äbsenderangaben auf der Außenseite der Briefe und im Kopf der Briefbogen usw. neben der Wohnungsangabe aufzunehmen. Es wird nochmals daran erinnert, auf allen Post- sendungen stets die Postleitzahl deutlich und rihtig anzugeben.

Nachfragen über den Verbleib von Postsendungen

Nach einer Anordnung des Reichspostministers dürfen aus Gründen der Verwaltungsvereinfahung Fragebogen und Nach- frageschreiben nach dem Verbleib von qewöhnlihen und einge- \chriebenen Briefsendungen des Jnlanddienstes, von Päckthen, ge- wöhnlichen Paketen, Postgütern und unversiegelten Wertpaket- sendungen des Fnlanddienstes erst einen Monat nach der Ein- lieferung erlassen werden.

Aus der Verwaltung

Die Gewinnabführung für 1943

Jm Reichsgeseyblatt vom 31. Mai 1944 S. 120 ist die BVer- ordnung über die Gewinnabführung für das Kalenderjahr 1943 veröffentliht worden. Die Verordnung bringt einen grundsäß- lihen Wandel in der steuerlihen Gewinnabfsührung. Bei der Gewinnabführung für die Kalenderjahre 1941 und 1942 bestimmte sih der Gewinnabführungsbetrag nah der Steigerung der werblichen Einkünfte in den Wirtschaftsjahren 1941 oder 1942 gegenüber den gewerblichen Einkünften im Wirtschaftsjahr 1938. Das Jahr 1938 kann nicht in allen Fällen als Normaljahr an- gesehen - werden. Es wäre auf die Dauer niht tragbar, wenn Unternehmer, die bereits im Jahr 1938 einen hohen Gewinn er- zielt hatten, von jeder Gewinnabführung befreit blieben.

Die Gewinnabführung für 1943 geht deshalb niht mehr von dem Gewinn eines Vergleichsjahres, sondern von einem steuer- lichen Mindestgewinn aus. Dieser seßt sich zusammen aus dem

Kapitalzins, dem Umschhlagsgewinn und bei Unternehmen, die natürlihe Personen odér Personengesellshaften sind, aus dem - Ausgleichsbetrag für Personevrunternehmen Der Kapitalzins beträgt nah Wahl dés Unternehmens" 6 v. H. des Einheitêwerts des gewerblichen Betriebs oder 5 v. H.“ des Gewerbekävitals. Der Umschlagsgewinn bestimmt sich nach dêm Verhältnis des" im- saßes zum Einheitswert oder zum Gewerbekapital T Im

shlagsgewinn beträgt nach diesem Verhältnis zwiiczen Und 1 v. H. des Umsates. Der Ausgleiwsbetrag für Personenuntex-