1944 / 164 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jul 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 22. Juli 1944. S. 2

S 4 Z Preise sür individuelle Leistungen (1) Einzelfalleistungen sind nah Stundenverrehnungssäßen abzurechnen. Hierbei dürfen keine höheren Stundenver- rechnungssäße als die zulässigerweise am 1. September 1939 verrechneten eingeseßt „werden. L g (2) Soweit Betriebe an diesem Stichtage höhere Ver- rechnungssäße als die in der nachstehenden Uebersicht auf- geführtèn Säße angewandt haben, dürfen höchstens die in dieser Uebersicht genannten Säße verrechnet werden.

Höchststundenverrechnungssäße für Elektro-Fustallationss arbeiten.

Se h Gesamtlohnsumme des

Gruppendurchscnittslohn BLCIEI im Sabes Todt

des Geschäftsjahres bis über

NA je Stunde 10 000 R/ 10000 RA

bis KMA 0,50 Stundenverrechnungssaß 0,90 NA 0,95 RA » RA 0,60 z 1,05 RA 1,10 RA T2 0,70 2 1,25 RA 1,30 RA » RA 0,80 M 140RA 1,50 RA 2 40,00 L 1,600 2A 1,70 RA A L Ï 1,80RA/A 1,90 RA über RMÆ 1,— L 2,— RAM 2,10 A

Für die Berechnung der Lehrlingsarbeit dürfen höchstens folgende Säße angewandt werden:

Gesamtlohnsumme des Betriebes im Jahre 1943

_Lehrjahre für Lehrlinge bis über 10 000 10000 R.Æ im 1. Lehrjahr Stundenverrechnungssaß 0,45 RA 040 RA Se LEULIUHL S 0,55 RAM 0,50 RA v 9. LEHLiahr s 0,75 RA 6,70 RA

(3) Soweit Betriebe am Stichtag odex nach diesem Zeit- punkt niedrigere Verrehnungssäße angewandt haben, müssen diese mit Ausnahme der Stundenverrechnungssäße für Lehx- linge beibehalten werden, Eine Heraufsezung an die in der Ucbersicht genannten Höchstsäbe ist nux mit Bewilligung der züständigen Preisbildungsstelle zulässig. 2

(4) Soweit Preisbildungsstellen vor Jnkrafttreten der An- ordnung eine Erhöhung der Stundenverrehnungssäze be- willigt habkn, dürfen die bewilligten Säße auch weiterhin verrechnet werden, wenn sie sfih im Rahmen der vorstehenden Höchstsaze halten.

(5) Werden vom Auftraggeber Materialien beigestellt, \o darf ein Aufschlag von 10 v. H. auf den Betrag, der für die Arbeitszeit beim Einbau der betreffenden Materialien zu berechnen ist, erhoben werden.

§5

Feststellung des zulässigen Stundenverrechnungssaßes

(1) Als ‘Gruppendurchschnittslöhne sind die Durchschnitts- löhne der einzelnen Gruppen der Gefolgschaftsmitglieder (Obermonteure, Gesellen, Helfer) des jeweils vorhergehenden Geschäftsjahres oder der leßten Kalkulationsperiode, die mindestens ein halbes Fahr umfassen muß, zugrunde zu legen.

(2) Dabei dürfen als Stundenlöhne nur die den Zweiten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt 1IT (Kriegslöhne) der Kriegswwirtschaftsverordnung vom 12, Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2028) entsprechenden Löhne eingeseßt. werden. Sobald die Löhne durch Tarifordnung oder durch eine sonstige Anordnung des zuständigen Reichs- oder Sondertreuhänders neu geordnet werden, sind der Preiserrechnung grundsäßlich die neuen Löhne zugrunde zu legen. Wenn jedoch die am 16. Oktober 1939 (Stichtag des Lohnstops) geltenden Löhne

über den neuen Tariflöhnen liegen, so dürfen die Betriebe ihre

Stoplöhne, solange sie diese fortzahlen dürfen, auch weiter der Preisermittlung zugrunde legen. Hat der zuständige Reichstreuhänder im Einzelfalle eine Lohnerhöhung genehmigt, so darf der Erhöhungsbetrag nicht in Ansaß gebracht werden.

(3) Betriebsinhaber und Konzessionsträger dürfen für thre handiverfkliche Mitarbeit höchstens die Stundenverrechnungs- saße berechnen, die den Höchstsäßen für den Gruppendurch- \{nittslohn der Gesellen in der nächsten Lohnstufe entsprechen.

86 Mehrarbeits- und Erschwerniszulage

Mechrarbeits-, (Ueberstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-) zuschläge sowie Erschwerniszuschläge (Gefahren- und Schmuzßzulagen) dürfen mit den durch die Tarifordnung

festgelegten Vonhundertsäßen auf die Stundenverrehnungs-

säße aufgeschlagen werden. Sie sind gesondert auszuweisen. S 7 ; Lohnnebenkosten und Kosten für Reisen

(1) Lohnnebenkosten (Wegegelder, Trennungsgelder, Aus- lósungen, Kosten für Wochenendheimfahrten, Unterkunfts- und Uebernachtungsgelder usw.) dürfen, soweit sie nah. der der Tarifordnung zulässig sind, dem Auftraggeber in der tat- sächlih entstandenen Höhe berechnet werden.

(2) Die .Kosten für Reisen, z. B. Kosten für die Benußung von Kraftfahrzeugen bei Arbeiten außerhalb des Betriebs- ortes dürfen in wirtschaftlich vertretbärer Höhe in Rechnung gestellt werden.

(3) Auf die Lohnnebenkosten und die Kosten für Reisen L ein ¡Zuschlag von 2,04 v. H. für Umsaßsteuer erhoben werden.

(4) Lohnnebenkosten und Kosten für Reisen sind gesondert auszuwe1]en.

88

Die Berechnung: der Materialien

(1) Die bei den Elektroinstallationsarbeiten verwendeten Materialien dürfen höchstens zu den jeweils zulässigen, in der Rehnung dés Lieferanten angegebenen Bruttolisten- preisen in Rehnung gestellt werden. Bestehen für Materialien ubt Art, jedoch verschiedenen Fabrikats, unterschiedliche

ruttolistenpreise, so darf ein Durchschnittspreis unter Be- , rüdsichtigung der in den einzelnen Preisstufen eingekauften Mengen gebildet werden, Der errechnete Durchschnittspreis muß mindestens ein halbes Fahr beibehalten werden.

(2) Soweit für Materialien keine Bruttolistenpreise bestehen, dürfen höchstens die am 1. September 1939 berechneten Auf- \chläge auf die Nettopreise auch weiterhin gefordert werden.

Wenn dte am 1. September 1939 zulässigen Aufschläge nicht festgestellt werden können, so dürfen Aufschläge berechnet werden, 2ie den Aufschlägen bei vergleihbaren Materialien

Gründen der Abrehnungsvereinfahung zusammengefaßt in -

(3) Nachlässe auf Materialpreise dürfen nicht zum Nachteil / - der Arb E, werden.

(4) Die Berechnung von Fracht und sonstigen Bezugs- und Versandkosten für Materialien ist nicht zulässig. Bei Schwer- gütern und Sperrgütern darf die Fracht gesondert berechnet werden, wenn der Betrieb diese Berehnungsweise der 4 zuständigen Preisüberwachungsstelle mitgeteilt hat.

(5) Soweit Klein- und Befestigungsmaterialien ' aus

Rechnung gestellt werden, darf der hierfür angeseßte Betrag höchstens 3 v. H. der Rechnungssumme für die Haupt- materialien betragen. - i _

(6) Für Verschnitt dürfen höchstens folgende Aufschläge auf den Bruttopreis für die verlegte Leitung berechnet werden:

Bei Leitungen bis 16 qmm einschließlich 5 v. §,, bei Leitungen über 16 qmm 3 v, H, für Rohrleitungen i 10 v. H.

(7) Werden bei der Ausführung von Elektroinstallatións- arbeiten auch Einrichtungsgegenstände geliefert, so dürfen diese höchstens zum Bruttolistenpreis berechnet werden. Als Einrichtungsgegenstände im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Gegenstände, ‘die am Ende einer Elektro-

installationsanlage als Stromverbrauchèr angeschlossen werden. §9 Fremdarbeiten

Die Betriebe dürfen für Arbeitsleistungen, die sie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht selbst 'durchführen, dem Auftraggeber einen Aufschlag von 10 v. H. auf die Netto- preise des Betriebes, der die, Arbeit ausführt, berehnen.

8 10 Besondere Gebühren und Kosten

(1) Besondere mit der Durchführung des Auftrags ver- bundene Gebühren (Anschluß-, Ueberprüfungs-, Eichgebühren) dürfen in der tatsächlih entrichteten Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2) Einmalige Kosten, die durch die Besonderheit eines Auftrages bedingt sind (z. B. besondere Pcrojektierungskosten), dürfen in wirtschaftlich gerechtfertigter Höhe gesondert be- rechnet werden, s

(3) Bei der Verrechnung der besonderen Gebühren und der einmaligen Kosten darf nur ein Zuschlag- von 2,04 v. H. für Umsaßsteuer erhoben werden.

S 11

Anwendung der Kriegswirtschastsverordnung Die Vorschrift des § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung nach -dex die Preise für Güter und Leistungen nach den (Zrundsäten der kricgsverpflichteten Volkswirtschaft zu bilden sind, ist zu beachten, Danach sind die nach dieser Anordnung zulässigen Preise angemessen zu unterschreiten, ‘soweit die Kosten- und Ertragslage des Betriebes dies erfordert.

8 12 Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

Die am 1. September 1939 angewandten Zahlungs- und Lieferungsbedingungen dürfen. niht zum Nachteil der Auf- traggeber verändert werden, ; i

§ 13 Verzeichnis der Regelleistungspreise

Die Betriebe müssen ein Verzeichnis über- die von ihnen angewandten Regelleistungspreise nach einem Vordruck, der ihnen durch ihre Wirtschaftsorganisation übersändt wird, anfertigen. Das Verzeichnis ist in doppelter Ausfertigung der zuständigen Preisüberwachungsstelle innerhalb eines Monats nah Eingang des Vordrucks zu übersenden.

S 14 Kostenanschlag

Dem Austraggeber ist auf Verlangen ein Kostenanschlag auf Grund eines gegliederten Leistungsverzeichnisses unter Angabe der Preise für die Leistungseinheiten und der bei der Berechnung der Preise angewandten Stundenverrechnungs- säße zu übergeben. /

S 15

Rechnungslegung

(1) Für alle Leistungen ist dem Auftraggeber eine Rechnung zu erteilen. Von dex Rechnung ist eine Abschrift anzufertigen.

(2) Jst auf Verlangen des Auftraggebers ein Kostenanschlag aufgestellt worden, so hat die Rehnungslegung an Hand die- ses Kostenanschlages zu erfolgen. Fn den anderen Fällen müssen, soweit es sich um Regelleistungen handelt, die ein- zelnen Leistungen mit ihren Preisen aufgeführt sein. Soweit Leistungen nach Stundenverrehnungssäßen abgerechnet werden, müssen der Stundenverrehnungssaß, die nachieis- bar aufgewandte Arbeitszeit und die verwendeten Materialien mit den einzelnen Preisen besonders aufgeführt werden.

8 16 Preisnachweis

(1) Die Zulässigkeit der Preise muß dem Reichskommissar für die Preisbildung und den von ihm beauftragten Stellen jederzeit nachgewiesen werden können,

(2) Geschäftsbücher nebst allen dazu gehörigen Aufzeick{nun- gen und Belegen (z. B. Axbeitszettel, Rehnungsabschriften, die Berechnung der S uivendur@lGnittslöhne und der Durch- shnittspreise für Materialien), die aus dem Jahre 1939 und der Folgezeit stammen, sind mindestens fünf Fahre nah Fn- krafttreten der Anordnung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen geseßlichen Bestimmungen ‘eine längere Aufbewah- rungsfrist vorgeschrieben ist. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die leßten Eintragungen erfolgt

sind. 8 17 Ausnahmen

Der Reichskommissar füx die Preisbildung und die von ihm beauftragten Stellen können in polkswirtschaftlih be- gründeten Fällen ‘oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

8 18

Durchsührungs-, Ergänzungs- und Abänderungsvorschriften (1) Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die

durch Veröffentlihung im Mitteilungsblatt des Reichs- fkfommissars für die Preisbildung, Teil I. (2) Die Preisbildungsstellen werden ermächtigt 1. bei besonderen bezixklichen Verhältnissen niedrigere als die in § 4 Abs. 2 genannten Höchststundenverrechnungs=2 säße festzusetzen, : A

2, einheitliche Regelleistungspreise nah den bei den Preis- _überwachungsstellen eingereichten Meldungen sestzu-

seßen und die hierzu erforderlichen Rechts- und Ver-

waltungsvorschriften zu erlassen. ,

(3) Für Betriebe, die ihre Tätigkeit nah dem 1, September 1939 ‘neu aufgenómmen haben, bestinimt die Preisbildungs- stelle nah Anhören der Wirtschaftsorganisation die zulässigen Preise, :

| 819

Rüstungsaufträge O Auf Rüstungsaufträge findet die Anördnung keine Anwen- dung. Als Rüstungsauffräge gelten Vergebungen von Liefe- rungen und Leistungen durch folgende Stellen:

a) durch den Reichsminister für Rüstung und Kriegs- produktion, zugleich als Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben 1m Vierjahresplan,

b) durch die Wehrmachtteile,

c) durch die Waffen-//,

d) durch die Organisation Todt,

e) durch den Reichsarbeitsdienst,

f) durch die Deutsche Reichsbahn,

Den Vergebungen der vorgenannten Auftraggeber stehen Ver-

_gebungen von Beschaffungsgesellschaften und ‘sonstigen selb- ständigen Beschaffungseinrichtungen dieser Auftraggeber gleich.

8 20 JFnkrasttreten : (1) Diese Anordnung tritt am 1. August 1944 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten ‘die Erlasse vom 4. September 1943 =— Á 173 3800/43 betreffend Anwendung von Preis- vorschriften bei Bauleistungen .des Elektrohandwerks und vom 96. Oktober 1943 A 173 5073/43 betreffend Zu- schläge bei der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten durch das Elektrohandiverk außer Kraft. Das gleiche ‘gilt für alle Anorduungen, Erlasse und Ausnahmebetwilligungen, die mit den Vorschriften dieser Anordnung in Widerspruch tehèn. | (3) Jm Reichsgau Wartheland gilt als Stoptag an Stelle des 1. September 1939 der 15. Fanuar 1943, in den übrigen eingegkiederten Ostgebieten der 1. Oktober 1940 und in Eupen, Malmedy und Moresnet der 1. September 1940. Berlin, den 12. Fuli 1944, N Der Reichskommissar für die Preisbikdung. Fischbödck,

Anordnung

von verfügbaren Gespinsten Bom 15, Juli 1944

Die Auswertung der von mir regelmäßig durgesührten Erhebungen hat érgebén, daß in den Betrieben -der Textil= industrie sowie bei den Firmen des Garnhandels erhebliche Mengen Gespinste jeder Art vorhanden sind, welche seit geraumer Zeit niht zum Einsaß ges sind. -

Diese Gespinste müssen nunmehr nah Maßgabe der nach- stehenden Anordnung umgehend der Verarbeitung zugeführt werden.

Da Zuwiderhandlungen gegen die nachstehende Anordnung häufig den Tatbestand des § 1 der Krie swirtschaftsver- ordnung erfüllen werden, wenn es sich bei Verstößen gegen die Anordnung um ein Beiseiteschasfen bzw. Zurückhalten von Waren handelt, welche sür den lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung bestimmt sind, werden diese Zuwiderhandlungen in vielen Fällen nah den strengen Vorschriften dieser Ver- ordnung geahndet werden müssen. A |

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

bindung mit der Verordnung über die Vereinigung „von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver- einigung von Reichss\tellen der Textilwirtschaft vom 10. De- Va 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Pla- nungsamt —, des Reichswirtschaftsministers und des Reichs- fommissars für die Preisbildung angeordnet: I. Vorschriften für Gespinsthersteller und -eigenveredler

84 N

(1) Gespinsthersteller und -eigenveredler (Färber, Zwirner, Schlichter usw.) sind verpflichtet, diejenigen Gespinstmengen, für die bis zum 15. August 1944 keine gültige Bezugsgenehmt- gung vorliegt (verfügbare Gespinstmengen), unverzüglih an . hierfür besonders zugelassene Gespinsthändler zu veräußern. Die diesbezüglichen Angebote, Auftragsbestätigungen und " ‘Rechnungen müssen. mit der Bezeichnung „verfügbare Ge- spinstmengen“ versehen werden. |

(2) Diejenigen verfügbaren Gespinftmengen, deren Ver- äußerung bis zum 31. August 1944 niht möglich ist, sind zur Verfügung der Reichss\telle für Textilwirtschaft zu halten und ihr mit Stichtag 31. August 1944 bis zum ö. Septembex 1944 gemäß Anlage A zu melden.

(3) Gespinste, welche Asbest- und/oder Glasfasern enthalten, werden von diesex Anordnung nicht berührt, Gespinste mit einer Einlagerungsauflage werden von diesex Anordnung nur insoweit berührt, als sie gemäß. Anlage B zu melden sind.

1I. Vorschristen für Gespinstverarbeiter

§.2 : (1) Gespinstverarbeiter sind verpflichtet, auch diejenigen Gespinstmengen, die niht durch Herstellungsanweisungen (Hersta) oder in anderer Form erteilte Produktionsaufgaben

den Vorschriften dieser Anordnung der Verarbeitung zuzu- führen. | N

(2) Gespinste, welche Asbest- und/oder Glasfasern enthalten, werden von diesex Anordnung nicht berührt, Gespinste mit einer Einlagerungsauflage werden von dieser Anordnung nur

mit Bruttolistänpreisen entsprechen.

zur E Ergänzung und Abänderung dieser An- ordnung exforderlihen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

insoweit berührt, als sie gemäß Aulage B zu melden sind.

\

des Reichsbeaustragten für Textilwirtschast über den Einsaß

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBVl. 1 S. 686) in Ver-

gebunden sind (verfügbare Gespinstmengen), unverzüglich nach

/

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 22. Juli 1944. S. 3

88

(1) Verfügbare Gespinstmengen, die in der Spinnstoff- zusemmensezung und Garnnummer den Vorschriften vor- liegender Herstellung8anweisungen oder in anderer Form erteilter Produktionsaufgaben entsprechen, müssen dafür ver- arbeitet werden. '

(2) Verfligbare Gespinstmengen sind für das Auflagen- * programm (früher Zivilbedarf), auch wenn sie in der Spinn- stoffzusammensezung und/oder Garnnummer von den Vor- schriften vorliegender Herstellungsafweisungen oder iz anderer Form erteilter Produktionsaufgaben geringfügig abweichen, in eigener Verantwortung an Stelle der vorgeschriebenen Gespinste zu der vorgeschriebenen Ware zu veravbeiten, soweit damit unter entsprechender Aenderung der Einstellung die Güte und Verwendbarkeit des herzustellenden Erzeugnisses unter Berüksichtigung des Verwenduntgszweckes gewährleistet bleibt, Hierbei darf der Gehalt an Wolle und Baumwolle nicht größer sein, als in der Herstellungsanweisfung vor- geschrieben, _(3) Die nach Absay 1 und 2 einzusehenden Gespinstmengen sind auf der Rückseite der betreffenden Herstellungsanweisung unter Angabe: von Garnnummer und Spinnstoffzusammen- seßung imt dem Vermerk „Lagerentnahme“ einzutragen und nach beiliegendem Muster C an die Reichsstelle für Textil- wirtschaft Abteilung 111 zu melden. j

(4) Der Erwerb sowie bei mehrstufigen Betrieben das Neu- spinnen von Gespinsten ist verboten, soweit dafür verfügbare Gespinstmengen einzuseßzen sind oder berèits eingeseßt wurden.

8 4 é Für verfügbare Gespinstmengen, die gemäß § 3 nicht ein- geseht werden können, steht es dem Gespinstvexarbeiter frei, et der für ihn zuständigen Bewirtschaftungsstelle eine Her- stellungsanweisung oder eine in anderer Form zu exteilende Produktionsaufgabe zu beantragen.

85 Gespinste, für deren Verarbeitung bis 31; August 1944 keine Herstellungsanweisung oder in anderer Form erteilte Produktionsaufgabe vorliegt, sind unverzüglih an hjerfür besonders zugelassene Gespinsthändler zu veräußern, Die dicsbezüglichen Angebote, Auftragsbestätigungen und Rech- nungen müssen mit der Bezeichnung „verfügbare Gespinst- mengen“ versehen werden. 86

Die Anschriften der gemäß 28 1 und 5 zugelassenen Ge- spinsthänblet werden noch bekanntgegeben. wagan

: S7 j Für die Veräußerung und Lieferung gemäß §8 1 und 5 gilt die nah § 2 der Anordnung 1/43 der Reichsstelle Textil=« wirtschaft vom 21. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz; und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 29. Dezember 1942) erforder- liche Genehmigung als erteilt. :

58 | Diejenigen verfügbaren ‘Gespinstmengen, für deren Ver- arbeitung im Sinne der vorstehenden §§ 2—4 bis spätestens 31. August 1944 keine Herstellungsauweisfung oder Pro- dufktionsaufgabe in anderer Form vorliegt und deren Ver- äußerung gemäß F 5 bis zum 30.. September 1944 nicht möglich ist, sind zur Verfügung der Reiehsstelle für Textil- wirtschaft zu halten und ihr mit Stichtag 30. September 1944 bis 5, Oktober 1944 gemäß Anlage A zu melden. ITT, Vorschristen für Gespinsthändler M i 89 vie gemäß §8 1 und 5 zugelassenen Gespinsthändler sind verpflichtet, die nah den Vorschriften dieser Anordnung erworbenen verfügbaren Gespinstmengen gegen gültige Her- stellungsanweisungen oder in anderer Form erteilte Bezugs- genchmigungen zu veräußern und zu liefern, l 8 10 Diejenigen verfügbaren Gespinstmengen, deren Veräuße- rung gemaß S9 nicht bis zum 31. Dezember 1944 ist, sind zur Vexfügung der Reichsstelle für- Textilwirtschaft

zu halten und ihr mit Stichtag 31. Dezember 1944 bis

9. Januar 1945 gemäß Anlage A zu melden,

IV. Preisvorschriften Er : S 11

(1) Gespinsthersteller dürfen bei der Veräußerung gemäß § 1 Abs. 1 höchstens die Preise nah den für sie geltend Preisvorschriften berechnen, | N N D) Gespinstbearbeiter (Eigenveredlerx) dürfen bei der Ver- außerung gemäß § 5 höchstens die tatsächlich gezahlten zu=- lässigen Einkaufspreise berechnen. Gespinste, für die Höchst- preise festgeseßt sind (z. B. Kunstseide, Flachs arn), dürfen nux zu diesen Höchstpreisen berechnet werden. Die tatsächlich entstandenen Kosten für eine etwa vorgenommene Bearbeitung (z- B. Spulen, Färben, Zwirnen, Zetteln, Schlichten) dürfen zu A Einkaufspreisen bzw. den Höchstpreisen hinzugeschlagen

erden. |

(3) Die höchstzulässigen Großhandelszuschläge werden den nah §1 Abs. 1 und §5 zugelassenen Gespinsthändlern durch die Reichsstelle für Textilwirtschaft unmittelbar bekannt- gegeben.

V. Allgemeine Vorschriften sorg §12 Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders zu

begründenden Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften

dieser Anordnung zuzulassen.

8 18 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den §8 10, 12—15 der Verordnung über Ver Waceaide bestraft, : / 8 14

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, sie gilt auh in den angegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver- waltung sinngemäß au im Elsaß, in Luxemburg und im Bezixk Bialystok. i

Berlin, den 157 Fuli 1944.

Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. Linder,

An die i Reichsstelle für Textilwirtschaft, Verlin C 2, Wallstr. 23/24,

Meldung verfügbarer Gespinstmengen gem. §8 12, 8 und 10 der Anordnung „650-0050500

Stempel und rechtsverbindliche

Unterschrift Genehmigt gem. VO. v. 13. 2, 1939 Statistischer Zentralauss{chuß Verfügung v. 23. 2. 43/15, 7. 44 = Mén- |Garn-| Ge- Spinnstoff- / Auf- | Pee 2 | ge Nr. spinst- zusammen- Farbe | ma- Eut S Se [Nr | art | segutng | Hung | für Baispielt a fa 1 | 835 | 64/2 Kamm-/Zw. 50 W. 50 rohw. a. Bob. norm. | |_garn | | | - 2 | 375 | 6/1 Streih-Rw. 50/ Zwa. rohbt. a. Can.| Schuß | garn | | 50 l | Anlage B

An die Reichsstelle für Textilwirtschaft Berlin C 2, Wallstr. 23/24. Betrifft: Lagermeldung über Gespinste mit Einlagerungs- auflage gem. §2 der Anordnung c... /44 Einlagerungsauflage erteilt vont ....-2.00002. Einlagerungsauflage erteilt am... oe... 0000

Menge Mr Gespinst-

kg T art Spinnstoffzusammensezung in % Nrm

|

| | | | | | | | |

9000000... 20020132.....

Recht3verbindliche Unterschrift

Richtlinien für die Ausfüllung : 1, Sofern Einlagerungsauflagen verschiedener Stellen vorliegen, is für jede dieser/Stellen eine besondere Meldung an die Reichs stelle für Textilwirtschaft zu erstatten.

Anlage A.

2, Fn Spalte 3 ift beispielsweise anzugeben: Kammgarn, Streich-

arn, Kunstseide, Flachswerggarn.

3. n Spalte 4 sind am Kopf unter dem Wort Spinnstoffzusammen- seßung die in Betracht kommenden Spinnstoffe selbst einzutragen und auf der Zeile des betreffenden Gespinstpostens die Prozent- säße, also z. B.

Zellwolle Baumwolle oder Naturseide 33 67 100

Genehmigt gem. VO. v. 183, 2. 1939 Statistischer Zentralaus\{chuß Verfügung v. 23. 2. 43/15. 7. 44

Anlage C, An die E Reichsstelle für Textilwirtschaft, Verlin C 2, Wallstr. 23/24, Betrifft: Meldung über Lagerertnahme. Auf die Hersta Nr. sind für Gruppenziffer kg Nmn Spinnstoffzusammensezung anstatt kg Nm Spinnstoffzusammensezung

dem eigenen Lager entnommen worden. Wie vorgeschrieben ist eine entsprechende Eintragüñg als „Lagerentnahme“ auf der Rüdseite der Hersta gemäß § 3, Absaÿ 3, der Anordnung „+5... ./44 Vom «5. e. erfolgt.

Ort und Datum

000004... ..…... 0... 9...

Rechtsverbindliche Unterschrift

Genehmigt gem. VO, v. 13. 2. 1939 Statistischer Zentralauss{chuß Verfügung v. 23. 2. 43/15, 7, 44

Bekauntwrmiachung

Die am 17, Juli 19447 ausgegebene Nummer 31 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Preisbildung im Warenverkehr mit dem Generalgouvernement. Vom 3. Juli 1944. :

Verordnung über die Beteiligung an den bei der Filmherstellung erzielten Gewinnen. Vom 7. Fuli 1944. 5 | Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Preis- bildung für Schuhwaren im Einzelhandel. Vom 8. Fuli 1944.

Verordnung über einen weiteren Vollstreckungsshug im Reichs- gau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern sowie in die Reichsgaue Niederdonau Uúnd Oberdonau einge- gliederten sudetendeutschen Gebietsteilen. Vom 8. Fuli 1944.

Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschul- wesens im Saarland. Vom 10, Fuli 1944.

Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 i. Postbeförde- rungsgebuühren: 0,03 2./ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postschefkonto: Berlin 962 00.

Berlin C2, den 19, Juli 1944.

Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.

| Wiritisechafisteil |

Wirtschaftsprobleme kleiner Staaten

Fn der „Deutschen Zeitung in den“Niederlanden“ veröffentlicht der dortige Generalkommissar für Finanz und Wirtschaft, Staats- | sekretär Dr. Fishböck, einen Aufsaß über die „Wirtschaftsprobleme fleiner Staaten“. Dr. Fishböck geht davon aus, daß bei Bé- trachtung der wirtschaftlihen Zweckmäßigkeit die Wahrung des Produktionsinteresses meist als Axiom._ behandelt und die Losung der Verteilungsfragen als Postulat gegenüber Staatsführung und Privatwirtschast erhoben wird. Diejer Blikpunkt wird zu- mindest für Friedensverhältnisse als gegebene Tatsache angesehen und dabei_verlangt, daß die Staaten die Verteilung der so produ- zierteén Güter untereinander mit geeigneten, der Produktion nicht abträglichen Mitteln bewerkstelligen. Die gleihen Fragen, welche binnenwirtschaftlih gelöst werden müssen, wenn die Wirtschaft den sozialen Erfordernissen genügen soll, stehen auch zwischenstaat lih im Vordergrund. Für die kleinen Staaten ist das Funk- tionieren d& zwischenstaatlihen Güterverteilungsimechanismus eine unmittelbare Lebensfrage. Hier seßt auh die politishe Ziel- sezung der Nachkriegswähruugspläne der Westmächte ein. Diese wünschen die Abhängigkeit, die sih für die kleinen Staaten aus ihrer Lage ergibt. Es wird eine Freiheit vorgetäuscht, die zin Wirklichkeit keine ist. Und es kann bei den abhängigen Staaten der Eindruck entstehen, daß ihre Unterordnung nicht unter den Willen eines Mächtigeren, sondern nur im Rahmen einer gott- gewollten natürlichen Wirtschaftsordnung besteht. Der in der ‘zwischenstagatlihen Wirtschaft ebenso wie in der Privatwirtschaft unabänderliche Zusammenhang zwischen Produktion und. Ver- teilung wird in der Theorie nicht immer genügend beachtet, în der Praxis aber häufig -übersehen.. Man kann niht wie die USA dauernd bloß exportieren wollen und gleichzeitig die Einfuhr" bis zur Unmöglichkeit erschweren. Wenn aber das freie Spiel der Kräfte sich nicht voll entfalten kann, dann werden Lenkungsmaßnahmen unvermeidlih, Es bedarf also einer Ord- nung, die dafür sorgt, daß jedes Volk niht nur im Rahmen seiner natürlichen Möglichkeiten produzieren, sondern auch die erzeugten Güter abseßen, d, h. gegen andere, . von thm wirtschaftlih" niht herstellbare, aber notwendigè Erzeugnisse ivie kann. Die Anssichtslosigkeit, hier eine den Be- düvfüissen entsprehende Lösung zu sichern, ist um so größer, je umfangreicher / das - Absaßgebiet is, das den Absay zu gewährleisten hat. Daß die ganze Welt dafüx gerade steht, ist ein utopisher Wunschtraum, dessen Unmög- lichkeit die Geschichte der legten Jahrzehnte zur Genüge dargetan hat. *Möglih und notwendig ist die Wirtschaftsordnung aber innerhalb bestimmter wirtshaftlich zusammenhängender Gebiete, mag man sie nun als Großraum, als Commontwealth, als \west- liche Hemisphäre, ostasiatishe Wohlstandssphäre oder wie immer bezeichnen; denn es ist niht anzunehmen, daß das Ergebnis der Bemühungen um einen dauernden Frieden, den alle krieg- führenden Mächte ihren Völkern als eines der Kriegsziele in Aus- sicht stellen, so eindeutig sein wird, daß auch mit der Möglichkeit eines Krieges niht mehr gerechnet zu werden brauht. Besteht aber diese Möglichkeit, dann ist es Pflicht jeder Regierung, für diesen Fall Vorsorge zu treffen. Die eingetretene Aenderung in der Art der Kviegführung muß nun dazu führen, daß die militä- rischen Sicherungsziele der auss{chlaggebenden Mächte auf wirt- schaftlihem Gebiet unteobaut werden müssen. Auch damit entfällt eine entscheidende Vovaussezung des Grundsayes der weltwirt- shaftlihen Avrbeitsteilung, es entsteht vielmehr in diesem Zu- sammenhang stets die Frage, ob die Wirtschaftskraft ausländischer, insbesondere kleinerer Staaten im Kriegsfakl einer bestimmten Gvroßmacht oder, N zur Verfügung steht oder nicht. Diese Lage schafft auch für den Frieden Abhängigkeitsverhältnisse oder mindestens Jnteressengemeinschaften, die aber bei ungleich- artigem Gewicht der Partner eben doch als Abhängigkeiten ange- sehen werden müssen, die' machtpolitish orientiert sind, aber wirt-

shaftlih wirksam sein nulen. Bei der Entscheidung über die optimale Gliederung dieser Räume vom Standpunkt der- beteiligten

Bewohner dürfen niht augenblicklihe Sympathien und Anti-

pathien in den Vordergrund geschoben und daneben die natürlichen Gegebenheiten itbersehen werden. Diese“ über lange Zeiträume hinweg wirkenden Gegebenheiten. sind die geographischen, in&ß- besondere die wirtshaftsgeographishen und die national-rassischen.

Wirtschaft des Auslandes

Der Ausshwung der schweizerischen Kunstfaserindustrie

Zürich, 19. Fuli. Unter den Jndustrien, die sih im Laufe der leßten Jahre in der Schweiz entwickelten, haben nur wenige einen solhen Aufschwung erlebt wie die Kunstfaserindustrie. Sie entstand kurz vor dem ersten Weltkrieg. 1911 erreihte ‘e eine Jahresproduktion von 150 t. Nach Ueberwindung der Anfangs- shwierigkeiten is eine beträhtlihe Aufwärtsentwicklung der Produktion zu verfolgen, die von 750 t im Fahre 1923 auf 4640 t 1929 und auf 5500 t 1938 stieg. Der Ausbruch dieses Weltkrieges suhrte zu: einem neuén Auftrieb, der die Produktion 1941 auf 10 500 t und 1943 auf 18000 t hob. Obgleich die Kunstfaser- industrie kürzlih noch zwei Drittel der Produktion exportierte, bemüht sie sih heute ausshließlich, die Bedürfnisse des s{chwetize- rishen Marktes zu befriedigen, da der Eknfuhr von natürlichen Textilien zu große Schwierigkeiten entgegenstehen. Die Schweiz nimmt vier Fünftel der Produktion an Kunstseide sowie die ge- ute Zellwolleproduktion auf, die sich auf ungefähr 10000 t velauft.

Berichte von auswär‘*gen Devisenmärkten

Prag, 21. Juli. (D. N. B.) Amsterdam 183,27 G., 13,27 B.; Zürich 578,90 G,, 580,10 B,, Oslo 567,60 G., 568,80 B,, Kopen- hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G,, 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B,, New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B,, Stockholm 594,60 G.,, 595,80 B,, Brüssel 399,60 G., 400,40 B.

Budapest, 21, Juli, (D. N, B.) Alles in Pengö, Amsterdam 180,734, Berlin 136,20, Bukarest 2,7814, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,1514, Zagreb 6,81, Zürich 80,20,

London, ‘21, Juli, (D, N. B.) New York 4,021,—4,0314, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30—17,40, A a Lissabon ‘99,80—100,20, Rio de Faneiro

t 16 ® ,

Amsterdam, 21, Juli, (D. N. B.) [12,00 Uhr holl, Zeit, [Amtlich,] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris ——, Brüssel 30,11——30,17, Schweiz 43,63—43,71, Helsinki —,—, gFtalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—

Durie, 21, U (D N V) (11/40 Uhr] Pavis 7,00; London-Clearing 17,307, New York 4,30, Brüssel 69,25 B.,, Mailand 22,6712, Madrid 89,75 B.,, Holland 229%, Berlin 172,55, Lissabon 17,25, Stoholm 102,67, Oslo 98,621, Kopenhagen 90,3714, Sofia 5,37%, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Jstanbul 3,50 B,, Bukarest 2,3714, Helsinki 8,75, Prefß- burg 15,00, Buenos Aires 98,75, Japan 101,00, Rio 20,50 B.

Kopenhagen, 21, Juli. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, ‘Berlin 191,80, Paris 10,85, - Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,80, Helsinki 9,83. Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 21, Juli. (D, N. B,) London 16,85 G, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B,, Paris —,— G,, 9,00 B,, Brüssel —,— G,, 67,50 B., Schweiz. Pläße 97,00 G,, 97,80 B,, Amsterdam —,— G., 223,50 V., Kopenhagen 87,60 G,, 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B,, Washington 4,15 G,, 4,20 B,, Helsinki 8,35 G., 8,59 B, Rom —,— G., 22,20 B,, Kanada“ 3,77 G,, 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B,, Lissabon —,— G. 17,10 B,, Buenos Aires 101,50 G,, 103,50 B, g

London, 21, Juli, (D. N, B,) Silber Barren prompt 23,50 Eilber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—, agd gat