1944 / 174 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 3. August 1944. S. 2

vor dem 15. Oktober 1944 erteilt werden. Antragsteller der Gruppe B dürfen vor dem 15. Oktober 1944 Hausschlachtüungs- genehmigungen nicht erhalten.

IX, Schlacht- und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche Selbstversorger

(1) Für alle landwirtschaftlihen Selbstversorger (Gruppe A) ersolgt die Durchführung der Anrechnung auf der Schlacht- karte (Muster Anlage 3) und der Anrechnungskarte (Muster Anlage 4). Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabe- ste!le; die Anrechnungskarte erhält der Selbstversorger. _(2) Die - laufenden Schlachtkarten des Hausschlachtungs- fahres 1943/44 werden im Hausshlachtungsjahr 1944/45 fort- gesührt. Sie sind bis zum 12. November 1944 abzuschließen.

(3) Für die neue-Anrechnungszeit vom 13, November 1944 bis 11. November 1945 sind als zustehende Gesamtmenge in Spalte 6 für jede zum Selbstversorgerhaushalt gehörige Person über 6 Jahre 40 kg, für Kinder bis zu 6 Jahren 20 kg Schlachtgewicht einzutragen. Soweit ein Uebertrag aus dem Hausschlachtungsjahre 1943/44 eingetragen ist, muß er sofort von der zustehenden Gesamtmenge für die neue An- rechnuungszeit abgezogen werden, um die verbleibende Gesamt- menge zu ermitteln, die während der neuen Anrechnungszeit noch etingeschlachtet werden darf. _ (4) Die laufenden Anrechnungskaxten des Hausschlachtungs- jahres 1943/44 werden im Hausshlahtungsjahr 1944/45 fort- gefuhrt, Sié sind mit dem ersten Antrag auf Genehmigung einer Pausschlachtung für die neue Anrehnungszeit vorzu- legen. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) trägt dann die [Ur die neue Anxechnungszeit zustehende Gesamtmenge nach Abs. 3 ein. :

; X. Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger edem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgex (Gruppe B)

teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen erx auf Grund der von ihn vorgenomme- nen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu berücksichti- genden Angehörigen seines Haushalts als Selbstversorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der An- rechnuwatgsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.

X1, Abgabe aus Haussch{lachtungen

(1) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat den Ver- fauf von Fleisch oder Erzeugnisson aus Hausschlachtungen mit oufhmmung des Ernährungsamtes Abt. A anzuorduen, wenn die Anrechnung größere überschießende Mengen über die dem Selbstversorgerhaushalt zusteheude Gesamtmenge bei landwirt- [aftlichen Selbstversorgern bis zum 11. November 1945 bei nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgern für 52 Wochen scit der ersten Schlachtung nah dem 15. Oktober 1944 ergibt. Wenn der Haushalt aus mindestens 2 Personen besteht, fann die Anrechnungszeit so bentessen werden, daß dem Antrag- steller mindestens eine Schweinchälfte verbleibt, Das Er- nahrung2amt soll nach Möglichkeit, wenn größere über- shießende Mengen zur Ablieferung kommen werden, gemetin- same Hausschlachtungen mehrerer Selbstversorgerhaushalte veranlassen. Selbstversorger, die: danach: an einex änderen Hausschlachtung teilnehnten, haben ein bestimmungsgemäß ehaltenes und gemästetes Schlachttiex ‘anden Marêt abzu- tefern.

_(2) Soweit mit der Genehmigung der Ab A des Er- nahrungsamtes Fleisch aus Hausshlachtungen abgegeben wird darf die Abgabe nur an Fleischercibetriebe oder an andere Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis Uber die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das ¡zuständige Er- nahrungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen.

(3) Personen, die Anspruch auf eine Hausfchlachtungs- genehmigung für ein bestimmungsgemäß selbst gehaltenes

und gemästetes Schlachttier haben, können die Abgabe Dieses Utceres gegen Empfang von Fleischberechtigungs\ccheinen beantragen. E

(4) Selbstversorger der Gruphe C können die nach den gelienden Hausschlachiungsbestimmungen selbst demäste- len Schweine zur Deckung ihres Eigenbedarftes überlassen bleiben, wenn es -die aligemeine Versorgungslage bei Schweinefleisch gestattet. Änderenjalls kann die Genehmi- gung zur Hausschlachiung bei Selbstversorgern der Uruppe C davon abhängig gemacht werden, das! eine be- sümmte Zahl von Schweinen oder eine bestimmte Menge bon Schweinefleisch für die gewerbliche Versorgung abgegeben wird, sofern die Versorgung mit Schweinefleisch äus Hausschlachtungen mehr als die Häljte des jährlichen Giesamtfleischbedarjs betragen würdéè, Wenn diese Abgabe von Schweinen oder Schweinec- fleisch angeordnet wird, sind im enisprechenden Umfange Schlachitiere oder Fleisch anderer Art zuzuweisen. _ (5) Soweit das Ernährungsamt nicht die Abgabe von Haus- \chlachtungserzeugnissen anordnet, soll es den freiwisligen Berkauf von Hausschlachtungserzeugnissen nur-gestatten, wenn Gefahr des Verderbs besteht, Ein Verkauf oder Kauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen ohne Genehmigung des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) ist verboten, Dem Verkauj stehen gleich der Tausch sowie das Ueber- lassen der Erzeugnisse aus Hausschlachiungen gegen eine gewerbliche oder berujfliche nichtlandwirtschaftliche Ar- beits- oder Dienstleistung. Die Ablösung des Schlacht- lohns durch Naluralliejerungen bei Hausschlachtungen ist

gleichfalls verboten.

X, Nachweis der Marktleistung

(1) Zur Sicherung der Fleischversorgung hat der Reichsbauernführer Marktschweineumlagen sestgesetzt.

(2) Die Genehmigung von Hausschlachtungen und die Ausgabe von Fleischberechligungsscheinen kann von dem Nachweis abhängig gemacht oder mit der Auslage erteilt werden, daß eine angemessene Anzahl von Schlachi- schweinen für die gewerbliche Versorgung abgegeben worden ist oder abgegeben werden wird.

XIII, Fleischberechtigungsschein (1) Fleishberechtigungsscheine sind nux auf Antrag in den na: 1 vezeichneten ¡Fallen auszugeben: a) Landiirtschaftlihe Selbstversorger können bei der ersten Hausschlachtung im Hausschlahtungsjahx 1944/45 bean-

tragen, zur Selbstversorgung zugelassene Haushaltsange- hörige während des ganzen Hausschlachtungsjahres durch Ausgabe von Fleischberehtigungsscheinen zu versorgen; in diesem Fall kann von je 5 Personen des Selbstver- sorgerhaushaltes eine Person Fleischberechtigungsscheine erhalten.

b) Landwirtschaftliche Selbstversorger können ferner Fleisch- berechtigungsscheine beantragen, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Hausschlachtungen vör- zunehmen oder wenn sie sih aus zwingendén Gründen nicht während des ganzen Hausschlachtungsjahres (bis 11. November 1945) aus Häusschlachtungen selbst ver- sorgen kännen oder wenn im Laufe der Anrehnungs- zeit zum Selbstversorgerhaushalt Personen, die zur Selbst- versorgung zugelassen sind, hinzukommen und aus zwin- genden Gründen Hausschlachtungen hierfür nicht vorx- genommen werden können.

c) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger können Fleis{h-

* berechtigungsscheine beantragen, wenn bestimmungs- gemäy das selbst gehaltene und gemästete Schlachttier nach näherer Arweisung des Ernährungsamtes an Stelle einer Hausschlachtungsgenehmigung abgegeben wird.

d) Wenn mit Rücksicht auf die Entwicklung des Luft- Rrieges die Umquartierung von Angehörigen eines Selbstversorgers notwendig geworden ist und der Haushalt des zurückgebliebenen Selbslversorgers nur noch aus 1 bis 2 Personen besteht, so können gegen die Abliejerung des für die Hausschlachiung bestimm- ten Schweines sämilichen bisherigen Angehörigen der Selbstversorgergemeinschast Fleischberechtigungs- scheine für die Dauer der Anrechnungszeit, längstens [ür 52 Wochen, ausgehändigt werden.

Besteht dagegen die zurückgebliebene Selbstver- Sorgergemeinschaft aus mehr als 2 Personen, s0 kann eine Hausschlachtungsgenehmigung erteilt und den auf unbesíimmte Zeit umquartierten Haushaltsange- hörigen am Zufnahmeort für die Dauer der Anrech- nungszeit Fleischberechtigungsscheine ausgehändigt werden, wenn der Selbstveréorger eine entsprechende Menge Fleisch aus dieser Hausschlachlung am Schlachtort abgegeben hat.

In beiden Fëllen hat das für die Hausschlachtungs- genehmigung zuständige Ernährungsamt dem Ernäh- rungsamti am Aujnahmeort der Haushalisangehörigen eine entsprechende Mitteilung über ‘die Zahl und die Dauer der Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen

zu machen, l (2) Der Fleischberechtigungsschein berechtigt den Fnhaber

d

zum Bezuge von 2,2 kg Fleisch, Fleischwaren oder Schlacht- jetten; hiervon fönnen 600 g zum Bezuge von Schlacht!jetten wahlweise benußt werden. Da die Ration in diesem Fall 590 go je Person und Woche (für Kinder bis zu 6 Jahren 225 g) beträgt, sind bei Jnhabern von Scchlachtkarten in Spalte 9 für jeden auêgegebenen Fleishberehtigungs\chein ab- gerundet 3 kg Schlachtgewicht als in Anspruch genommen einzutragen,

(3) Je bezugsberechtigte Person des Selbstversorgerhaus- haltes darf für die Zuteilungsperiode höchstens ein Fleisch- berechtigunasfschein ausgegeben werden. Für Kinder bis zu 6 Fahren ist-in' diesem Fall für je 2 Zuteilungsperioden æin Fleishberechtigungsschein auszugeben.

XIV. Notschlachtungen

Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere können, falls die Genehmigung nicht vorher eingeholt werden konnte, auch ohne Vorliegen eines Genehmigungsbescheides vorge- nommen werden. {Fn diesen Fällen ist die Hausshlachtungs=- genehmigung jedoch unverzüglich, fpatestens am Tage nah der Schlachtung zu beantragen. Auch der Fleischbeschautier= arzt meldet die Schlachtung alsbald der Kartenausgabestelle (val C d R vont 2 Sebritar 1943 (— Tb 14/43/3660; veröffentlicht im MBliV, S. 260).

XV. BVerderb oder Verlust von Vorräten

Bei Veruichtung oder Abhandenkommen der noch vor- handenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausschlacztungsgenehmigung voder die vorzeitige Ausgabe von ¡Fleisch- und Fettkarten (Selbstversorger Gruppe B) oder von Fleischberechtigungsscheinen (Selbstversorger Gruppe A) nur dann bewilligt werden, wenn Vernichtung odex Ab- handenfommen unverschuldet oder auf außergewöhnliche Et= eignuisse zurückzuführen is (z. B. Feuer, Diebstahl usw.,). Die ¿Folgen cigencu Verschuldeus, also auch von Fahrlässigkeit, hat der BVetreffende in jedem Fall selbst zu tragen, Bei der Prü fung diesex Vorausseßungen ist ein strenger Maßstab anzu- legen. Bei Verderb ist grundsäßlich Fahrlässigkeit anzunehmen, Den Nachweis, daß der Verlust auf außergewöhnliche Um- stände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall dex Antragsteller selbst zu führen.

XVL Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er- lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Haus- shlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vor- schriften der Verbhrauchsregelungs-Strafverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1941 (RNGBl. 1 S. 734) eingezogen werden, /

(2) Bei Hausschlahtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaheu des Antragstèllers herbei- geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeuguisse gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die offentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Er- zeugnissen vom 7, September 1989 RGBl.1 S. 1714 zugunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft Geschästsabteilung für verfallen exflären; eine er- s{hlichene Genehmigung kann nicht als rehtsgültige Genehmi= gung im Sinne des § 7 Abs. 2 angesehen werden. /

XVII. Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht “dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu- ständige Landesernährungsamt Abt, B, bet Selbstversorgern dex Gruppe C an das zuständige Landesernährungsanmtt Abt. A, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nah Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, schriftlich einzureichen oder mündlih zur Niederschrift zu erklären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde sür begründet, so hat sie ihx abzuhelfen; andern-

falls hat sie die Beshwerde an das Landesernährung3amt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.

(2) Soweit an der angefohtenen Entscheidung dex Karten» ausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nah den Bestim- mungen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mits- zuwirken hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung be- rufene Landesernährungsamt vorher die Abt. A des Landes- ernährungsamtes zu hören.

XVIIL Schlußbestimmungen

(1) Dieser Erlaß tritt am 24, Juli 1944 in Kraft. Gleich- zeitig treten die Erlasse vom : 18, Juni 1943 II A 12 2500

19. Tzuni 1943 =— II A 12 2500 IT

16. Oktober 1943 II A 12 4150

22. Oktober 1943 =— IT A 12 4159

28, Oktober 1943 II1 A 12 = 4379

13, November 1943 II1 A 12 4382

30. November 1943 II A 12 4659 außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt der Landwirt- schaftlichen Verwaltung ist vorgesehen.

(2) Anordnungen.oder Richtlinien der Landesernährungs- ämter, durch die die Vorschrijten dieses Hausschlachtungs=- erlasses ergänzt oder geändert werden sollen, sind nur dann gültig, wenn ich vorher meine Genehmigung erteilt habe und diese Genehmigung in der Einleitung erwähnt wird. Bereiis erlassene Anordnungen oder Richtlinien dieser Art, die nach dem 24. Juli 1944 in Kraft bleiben sollen, bleiben nur dann gültig, wenn ich spätestens bis zum 15. Oktober 1944 meine Genehmigung nachträglich ausgesprochen habe. Oertliche Sonderregelungen dürfen vom Ernährungsamt nur mit Genehmigung des Landes- ernährungsamtes getroffen werden.

(3) Der diesem Erlaß als Anlage beigefügte Fleischbereh- tigungsschein ist ab 18. 9, 1944 auszugeben. Von diesem Zeit

punkt an sind die auf Grund des Erlasses vom 18. Juni 1943

ITA 12-2500 ausgegebenen Fleishberehtigungs\cheins ungültig und einzuziehen. Die Abschnitte des neuen Fleisch- bexehtigungsscheines sind zu Kontrollzwecken durch 2 Kreise getennzeihnet. Für den Druck der Fleishberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleischkarten vorgeschriebene blaue Wasser= zeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberehtigung83- scheines sind bei der Druckerei F. Neumann in Neudamm, Postleitzahl 2, anzuforderxn,

(4) Auf die Beachtung meines Erlasses vom 20. Jun! 1944 [1A 12-2034 betr. Sachgemäßes Schlachten und Ent«? häuien von Hausschlachiungsschweinen weise ich be« sonders hin.

(5) Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen werden durch besonderen Erlaß geregelt werden.

Berlin, Wilhelmstr. 72, den 10. Juli 1944.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft II A 12 2200, V V Ndede:

Beispiel Anlage 1 ‘Antrag : : auf Genehmigung einer Hausfchlachtung Name dès Antragstèller8 2. ¿cacaecezereneuene E E ence é

Konstanz, Bahnkhofsiraße S

Q enau ; Jh beantrage die Genehmigung einer Hauss{hlachtung von

E Schwein im Lebendgewicht von .…..... kg

(Es handelt sich nicht um die Schlachtung von Sauen Ebern Altschneidern*)

N A S L C DINDS)

Jch versichere, daß ich nur Tiere s{hlachte, die ich bestimmungs- gemäß, Schweine länger als drei Monate, selbst gehalten und gemästet habe, Die vorgeschriebene Einkaufsgenehmigung habe ih seinerzeit eingeholt. Die Einkaufsbestätigung habe ich ordnungsgemäß zurück- gegeben. *)

Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettfarten erhalten sollen, sind nicht angegeben.

Jh beantrage bei der Hauss{lahtung von Schweinen amtliche Ge- tvichtsfeststellung*):

a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgeseßten Höchst- gewihts und weil mir andere Tiere zur Hausschlachtung nicht zur Verfügung stehen*), )

b) weil das einheitlich festgeseßte Anrechnungsgewiht nicht er- reicht werden fonnte*).

Jch versichere die Richtigkeit der obigen Angaben.

Mir is} befannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen.

_— Konsianz S - 21. Dezember 1944

(Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

Von der Kartenausgabestelle auszufüllen:

A N 1+ oor 1 Schwein | Amtliche Ge- Genehmigungsbescheid erteilt über wichtsfeststeilung

(Zahl) (Tiere)

; ( angeordnet*): für die Zeit vom... 22 1022 bis 41: 12. 104 | 8) auf öffffent- K / 92. 12 14 licherWaage*)

A S 1077 b) durch amt- (Ort) (Datum) lichen Wäger*)

Schmidt (Amtsstempel und Unterschrift) Rücseite

Selbstversorgungsberechtigte

Stellung innerhalb der

Ì Lfd, Name | Vorname | Geburtstag Selbstversorgungs- Nr, gemeinschaft

1 Schulze Paul 3. 4.02 | Haushaltungsvorstand

2 Schulze | Marie B 6:09 Ehefrau

Î Schulze | Adolf 9. 1.32 1 Sohn

Schulze | Erna 13. 10. 39 Tochter 5 Schulze Lis s. 3.41 Tochter

/

*) Nichtzutréffendes ist zu streichen.

Nv. 173

zum Deutschen Rei

Ersle Beilage

Berlin, Donnerstag, den 3. August

(Fortjegung aus dem Hauptblatt.)

zuziehen, Für hinzutretende Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruch vom Tage des Eintritts bis zum 11. 11. 1945, aufgerundet auf volle Wochen nach oben, der zustehen- den Gesamtmenge hinzuzurechnen (vgl, Beispiel Tabelle 11).

(2) Wird während der Dauer der Anrechnungszeit mehr- mals geschlachtet, so ist für jede weitere Schlachtung eine Genehmigung zu beantragen. Die Kartenausgabestelle ver- merft die Geuehmigung auf der Sé(hlachtkarte und stellt cinen Gencehmigungsbescheid aus. Der Genchmigungsbescheid und die Anrechnungskarte sind nach erfolgter Schlachtung der Karxtenausgabestelle vorzulegen. Das Anrechnungsgetwicht (Schlachtgewicht) wird in der Schlachtkarte vermerkt (Spalte 8) und der ausgenußzten (Gesamtmenge zugeseßt (Spalte 10), Die Anréchnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Ein- tragung zurück. Er ist damit stets in der Lage, aus ihr die thm für den Rest der Versorgungszeit noch zustehende Menge zu erschén. :

(3) Der ‘Selbstversorgex kann Schlachtgenehmigungen erx- halten, bis die zustehende Gesamtmenge erreicht ist. Nicht aus- genußte NRestmengen können für die nächste Anrechnungszeit nicht gutgeschrieben werden, sondern sind bei Beginn der neuen Anrechnungszeit zu streichen. Geht das tatsächlich er- reichte Anrehnungsgewicht über die zustehende Gesamtmenge hinaus, so wird die überschießende Menge auf die ausgenußte Gesamtmenge (Spalte 10) der nächsten Anrehnungszeit vor- getragen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung zu erteilen.

Zu X Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschastliche Selbstversorger

(1) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger dürfen sich im Hausshlachtungsjahr 1944/45 auf längstens 52 Wochen von der auf den Schlachtfkag der ersten Schlachtung nach dem 15. Oktober 1944 folgende Woche an versorgen. Die Fahres- ration beträgt dabei für Personen über 6 Jahre 40 kg Schlachtgewicht, bei Persouen bis zu 6 Fahren 20 kg Schlachtgewicht für 52 Wochen. Ergibt sich bei Hausschlach- tungen nichtlandivirtschaftlicher Selbstversorger diese „Zahres- menge uicht, so ist zur Berechuung dexr Anrechnungszeit die Tabelle IT anzuwenden (vgl. Beispiel Tabelle I1).

(2) Bei Hausschlachtungen von Kälbern und Schafen kann das festgestellte Anrehnungsgewicht (Schlachtgewicht) auf An- trag lediglich als Fleisch verrechnét werden, wenn der gleiche Antragsteller Hausschlachtungen von Schweinen nicht vor- nimmt. Dabei ist von einer Wochenration von 500 g für Per-

sonen über 6 Fahre oder 250 g Schlachtgewicht für Kinder bis

zu 6 Jahren auszugeben. /

(3) Unt den Selbstversorgern die Möglichkeit zum geregelien Verbrauch der frischen Hausschlachtungserzeugnisse zu geben, beginnt die Anrechnung bereits mit der auf den Schlachttag folgenden Woche. Die für die laufende Zuteilungsperode be- reits ausgegebenen Karten für Fleisch und Fett (außer Butter) sind von diesem Zeitpunkt äb einzuziehen bzw. zu entwerten. Soweit diese Karten von einzelnen Selbstversorgern nicht mehr eingezogen iverden konnen, beginnt die Anrechnung mit

der nächsten Zuteilungsperiode.

(4) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger, die an einer Werkküchenverpflegung teilnehmen wollen, müssen in der Regel aus der Selbstversorgergemeinschaft ausscheiden und die Reichs- fleishfkarte zur Abgabe in der Werkküche benüßzen. Wenn diese Regelung in Einzelfällen nicht durchführbar ist (z. B, wenn der Haushalt nux aus ein bis zwei Personen besteht), können die Ernährungsämter auf Autrag je Selbstversorgerhaushalt Reise- und Gaststättenmarken für die Dauer der Anrechnungs- zeit in Höhe bis zu 100 g Fleisch je Woche ausgeben. “Die in Reise- und Gaststättenmarken ausgegebene Fleischmenge ist in folgender Weise anzurechnen:

a) Werden Reise- und Gaststätteumarken von nichtlandwirt- , schaftlichen Selbstversorgern bei Beginn der Anrechnungs- zeit beantragt, so ist zunächst entsprechend dem Verfahren zu X (Anrechnungsbescheid) festzustellen, für welche Zahl von Wochen derx. Selbstversorgerhaushalt sih aus der Hausschlachtung selbst zu versorgen hat. Für die hieraus sih ergebende Zahl von Wochen können bis zu 100g Reise- und Gaststättenmarken je Selbstvexrsorgerhaushalt und Woche ausgegeben werden. Die hieraus sich exgebende Fleischmenge is dem Anrechnungsgewicht zuzurechnen und nnnmehr für diese Gesamtmenge die Zahl der Wochen auszurehnen, während der der Selbstversorger sih und seinen Haushalt aus der Hausschlachtung selbft zu versorgen hat. j

b) Wird der Autrag während dex Anrechuungszeit gestellt, so dürfen nur für die Zahl der Wochen vom Tage des An- trages bis zum Ende der Anrehnungszeit Reise- und Gaststättenmarken bis zu 100 g je Haushalt, und Woche ausgegeben werden. Jn diesem Fall ist zunächst festzu- stellen, welhe Mengen nach den geltenden Rationen der Selbstversorger bis zum Zeitpunkt dex Veränderung verbrauchen durfte. Hierbei ist auf volle Wochen nach oben aufzurunden. Diese Menge wird vou dem ursprüng- lichen Anxechuungsgewicht abgezogen und für die restliche Zahl von Wochen die entsprechende Menge, die in Reise- und Gaststättenmarken bezogen werden soll, hinzu- gerechnet. Das verbleibende Gewicht wird durch die Ge- samtivochenration eutsprehend der Personenzahl des Selbstversorgerhaushaltes geteilt; hieraus ergibt sich, uach unten abgerundet, die neue Wochenzahl, für die die noch vorhandenen Vorräte aus der Hausschlachtung . cinschließ- lih dex Menge, für die die Reise- und Gaststättenmarken verausgabt werden, zu reichen haben. Diese neue Wochen- zahl“ wird dem Antragsteller durxh einen Ergänzungs- bescheid mitgeteilt und die Reise- und Gaststättenmarken werden ihm ausgehändigt.

(5) Eine Ziveitschrift des Anrechnungsbescheides bleibt im Besiß der Kartenausgabestelle. Diese darf für die festgeseßte Zahl der Wochen keine Karten für Fleisch und Fett (außer Butter) ausgeben.

(6) Bei Veränderungen der Personenzahl im nichtlandwirt- schaftlichen Selbstversorgerhaushalt is die neue Dauer der Anrechnungszeit nach Tabelle Il! festzustellen (vgl. Beispiel Tabelle IT).

Zu XI Abgabe aus Hausschlachtungen

(1) Für die Abgabe von Hausschlachtungsshweinen, Frisch- fleisch oder sonstigen Erzeugnissen aus Hausschlachtungen im einzelnen gelten die von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft den Landesernährungsamtern erteilten Richt- linien. Fn der Regel ist die Abgabe von Frischfleisch anzu- ordnen. Ft eine Abgabe an andere Selbstversorger nicht möglich, so ist die für die Fleischereibetriebe örtlich zuständige Zuteilungsstelle von m Ernährungsamt (Kartenausgabe- stelle) unverzüglich von der abzugebenden Menge zu unter- richten. Die Zuteilungsstelle benennt dann dem Abgebenden den Empfänger des Fleisches. Sie hat die erfolgte Abgabe dem Ernahrungsamt (Kartenausgabestelle) zurüzumelden.

(2) Soweit die Abgabe eines Hausschlachtungsshweines gegen den Empfang von Fleischberechtigungsscheinen oder wegen der vom Ernährungsamt angeordneten Teilnahme an einer gemeinsamen Hausschlachtung erfolgt, ist folgendermaßen zu verfahren:

a) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) prüft, ob die Vorausseßungen zur Genehmigung einer Hausschlachtung «erfüllt sind;

b) sind die Vorausseßungen zur Genehmigung einex Haus- schlachtung erfüllt, so leitet sie den Antrag der Abt. A des Ernährungsamtes (Zuteilungsstelle) zu. Die Abt. A (Zuteilungsstelle) regelt den Verkauf. Nach Abnahme des Hausschlachtungsschweines teilt die Abt. A der Abt. B (Kartenausgabestelle) das amtlih festgestellte Lebend- gewicht des abgelieferten Schweines mit;

c) auf Grund des von der Abt. A des Ernährungsamies (Zuteilungsstelle) mitgeteilten amtlichen Lebendgewichtes wird das Anrechnungsgewicht nah den geltenden Be- stimmungen festgeseßt. Nach diesem Anrechnungsgewicht (Schlachtgewicht) ist dem Antragsteller für die Dauer von längstens 12 Monaten 13 Zuteilungsperioden für jede Person ein Fleischberechtigungsschein je Zu- teilungsperiode auszuhändigen. Kinder bis zu 6 Jahren erhalten für zwei Zuteilungsperioden einen Fleish- berechtigungsschein. Soweit das Anrechnungsgekvicht größer ist als die dem Antragsteller nach Tabelle I] zu- stehende Gesamtmenge, bleibt die überschießende Menge bei der Ausgabe von Fleishberechtigungsscheinen unbe- rücfsichtigt. Die Abt. P des Ernährungsamtes (Kartcu- ausgabestelle) kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungsamtes in vorstehendán Fall das Schwein auc einem Selbstversorgerhaushalt zuteilen, der gemäß Abschnitt 111 Abs. 3 eine Hausschlachtungsgenehmigung ohne eigene Haltung und Mästung beanspruchen ftann; die Verrechnung nach a) bis b) ist sinngemäß vorzuneh- men, amtliche Gewichtsfeststellung ist in jedem Fall anzuordnen.

(3) Wenn während der laufenden Anrechnungszeit ein- zelne Personen aus der Selbstversorgergemeinschaft eines nichilandwirtschajtlichen Selbstversorgers ausschei- den, kann vom Ernährungsamt Abt. B mit Zustim- mung des Ernährungsamtes Abt. A die Abgabe der auf diese Personen bis zum Ende der jestgesetzten An- rechnungszeit entfallenden Hausschlachtungserzeugnisse angeordnet werden, sojern die Neuberechnung (vgl. zu X Abs. 6) eine übermäßige Verlängerung der bisherigen An- rechnungszeit ergeben würde. Die Abgabe ist an nicht voll versorgle landwirtschajtliche Selbstversorger der Gruppe A oder an Selbstversorger der Gruppe C (Kranken- häuser, Kantinen usw.) vorzusehen. Wegen der Durch- ane gelten sinngemäß die Bestimmungen des Ab- sätzes I.

Zu XII Nachweis der Marktleistung

(1) Die Festsatzung von Marktschweineumlagen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des Reichsnährstandes, so daß in dieser Beziehung von dem Landesernährungsamt Abt. B keine Bestimmung zu treffen und nichts zu veranlassen ist. Zur Sicherung der Marktschweineumlagen kann das Landesernährungsamt Abt. A das Landes- ernährungsamt Abt. B bveranlassen, daß bei nicht- landwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe B) allgemein die Hausschlachtungsgenehmigung von dem Nachweis ab- hängig gemacht wird, daß in den der Genehmigung vorher- gehenden sechs Monaten eine angemessene Zahl von Schlachtschweinen zur gewerblichen Versorgung abge- geben worden ist oder in den auf die Genehmigung fol- genden 6 Monaten abgegeben werden wird. /

(2) Das Ernährungsamt Abt. A hat dem Ernäh- rungsamil Abt. B diejenigen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtlschafllichen Selbstversorger der Gruppen A und B zu: melden, die die ihnen aujerlegte Marktschweine- umlage nicht oder nicht ausreichend erfüllen. Die Abt. B (Kartenausgabestelle) bringt daraufhin, soweit es sich um landwirtschastliche Selbstversorger handelt, einen enl- sprechenden Sperrvermerk auf der Schlachtkarte des be- treffenden Selbstversorgers an. Bei den nichtlandwirt- schaftlichen Selbstversorgern ist! eine derartige Eintragung auf der von der Genehmigungsstelle geführten Zweitschrift des Anrechnungsbescheides vorzunehmen und daneben einé Liste über die von der Abt. A gemeldeten Personen dieser Selbstversorgergruppe zu führen, um ihre Erfassung zu gewährleisten.

(3) In allen Fällen, in denen die Genehmigung zur Hausschlachtung von Selbstversor gern mit einem derarti- gen Sperrvermerk beantragt wird, hat das Ernährungs- amt Abt. B die Abteilung A zur Stellungnahme auf- zujordern. Das Ernährungsamt Abt. A entscheidet dann, ob und unter welchen Bedingungen die Haus- schlachtungsgenehmigung erteilt oder die Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen erjolgen kann.

(4) Liegt dagegen kein Sperrvermerk oder entsprechende

Listeneintragung vor, so hat das Ernährungsamt Abt. B in jedem Falle die Genehmigung zur Haus- schlachtung zu erteilen, sofern die übrigen Voraussetzun- gen erfüllt sind. In gleicher Weise ist bei der Ausgabe bon Fleischberechtigungsscheinen zu verfahren.

hsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

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Zu XIH Fleishberehtigungsschein

(1) Landwirtschaftliche Selbstversorger müssen sich bereits bei Beginn der Hausschlahtung endgültig entscheiden, ob sie Fleischberechtigungsscheine zum Bezuge von Frischfleish in Anspruch nehmen wollen. Die Ausgabe der Fleischberechti- gungsscheine erfolgt aus\chließlich für die Dauer des ganzen Hausschlachtungsjahres. Derartige Anträge, die im Laufe des Hausschlachtungsjahres gestellt werden, sind grundsäßlih abzulehnen.

(2) Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A), welche aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich über- haupt oder bis zum Ende der Anrehnungszeit aus Haus- schlahtungen selbst zu versorgen, können beantragen, von der Ausstellung einer Schlachtfarte abzusehen oder thre Schlacht- karte abzuschließen und für die Dauer der Anrechnungszeit Fleischberehtigungsscheine an sie auszugeben. Derartige An- träge sind jedoch mit Rücsicht auf die Sicherung der Fletsch- versorgung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu genehmigen. Der Antrag is: unter Angabe der Gründe bet der Abt. A des Ernahrungsamtes einzureichen. Wenn die Abt. A die vom Antragsteller angeführten Gründe anerkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für den , Antragsteller zuständigen Kartenausgabestelle weiter. War cine Schlachtkarte ausgestellt so schließt die Kartenausgabe- stelle diese ab und stellt fest, wann die Versorgung des be- treffenden Antragstellers auf Grund der geltenden Rationen je Person und Woche und der durch Hausschlahtung bereits ausgenußten Menge (Spalte 10 der Schlachtfarte) beendet ift. Die Kartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Ende der Anrechnungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungs- periode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleisch- berethtigungs\chein aus. Kinder bis zu 6 Fahren erhalten für je zwei Zuteilungsperioden etnen Fleischberechtigungs- hein. Wenn das Ende der Anrechnungszeit niht mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zusammenfällt, sind ent- sprechende Teile des Fleishberehtigqungs\cheines abzutrennen und zu entwerten.

(3) Neue Fleischberechtigungssheine dürfen in der vor- gesehenen Menge nur ausgegeben werden, wenn der Antrag- steller der Kartenausgabestelle die entsprehende Anzahl Stammabschnitte bereits ausgegebener Fleishberechtigungs3- scheine zurückgibt.

(4) Bei den Abschnitten des Fleischberehtigungsscheines, die wahlweise zum Bezug von Fleisch oder Schlachtfetten be- rechtigen, snd beim Bezuge von Fleish nur die beiden über Fleisch lautenden Teile, beim Bezuge von Schlachifeiten nur die beiden über Schlachtjette lautenden Teile abzu- trennen.

Zu XIV

Notschlachtung

(1) Bei Notshlachtungen und Schlachtungen kranker Liere kann die Kartenausgabestelle die Hausschlahtungsgenehmi- gung ohne Rücsicht auf die Dauer, während der der Antrag- jteller das geschlachtete Tier selbst gehalten und gemästet hat, erteilen.

(2) Erteilt die Karlenausgabestelle die Genehmigung. so ist das als tauglich jestgestellte Fleisch voll anzurechnen. Das Gewicht isf amtlich jestzustellen. Das als bedingt tauglich oder minderwertig erklärte Fleisch ist den Selüsf- versorgern, sofern die Orispolizeibehörde dieser Verwen- dung zustimmt, grundsätzlich zu dem vollen Änrechnungs- satz von 100 v. H. zu belassen. Wenn der Selbsiversorger nicht bereit ist, das Fleisch unter dieser Bedingung zu übernehmen, so hat das Ernährungsamt (Kartenausgabe- stelle) Abt. B umgehend die Abt. À zu veranlassen, wegen der anderweitigen Verwendung nach Maßgabe des Rund- schreibens Nr. 6 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 15. April 1943 die notwendigen Schritte zu üunlernenmen. Soweit hierbei daes ganze Tier oder alle hieraus her gesiellten Hausschlachtungserzeugnisse zur Ablieferung kommen, kann das Ernährungsamt zur Vermeidung unbilliger Härten eine Einkaujssgenehmigung für ein Schlachttier erteilen. Die Einkaufsgenehmigung darf in diesem Falle nur für ein Schlachttier erteilt wer- den, dessen Lebendgewicht nicht höher ist als das des ab- gelieferten Tieres.

Wenn nur Teile des geschlachteten Tieres oder Teile der hieraus E Hausschlachiungserzeugnisse zur Ablieferung kommen, darf in keinem Felle eine Einkaufjs- genehmigung für ein Schlachtitier erteilt werden.

Wenn die Abt. À des Ernährungsamtes die Uebernahme nicht veranlassen kann, so kann dem Selbstversorger ausnahmsweise das Fleisch zu einem ermäßigten Anrech- nungssatz überlassen werden, der aber nicht unter 50 v. H. liegen darf.

(3). Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so hat das Ernährungsamt zu entscheiden, ob die Abgabe des not- geshlahteten Tieres anzuordnen oder das Fleisch dem Schlachtenden auf seine Zuteilung anzurechnen ist. Ft der Selbstversorgerhaushalt bereits bis zum Ende der laufenden Anrechnungszeit aus anderen Hausschlahtungen versorgt, so ist stets die Abgabe anzuordnen,

(4) Notschlahtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur solche Schlachtungen, bei denen zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das eFleish durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde, oder wenn das Tier in- folge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß (§8 1 Abs. 2 des Fleischbeschaugeseßes vom 29, Oktober 1940); das Vorliegen dieser Vorausseßungen is durch tievärztliche Be- scheinigung zu bestätigen. Í

(5) Die Bestimmungen über Notshlahtungen finden auch bei Schlachtungen kranker Tiere Anwendung, Etne Schlach- tung infolge Krankheit kann jedoch nur dann anerkannt wer- den, wenn das Tier von einer so wesentlihen Störung des Allgemeinbefindens (Krankheit, Schadens- und Unglücksfall usw.) betroffen ist, daß eine schnelle Verschlimmerung des Lei- dens mit erheblichem Wertverlust des Fleisches oder das als- baldige Verenden des Tieres zu befürchten ist; das Vorliegen dieser Vorausseßungen ist vom Fleishbeshautierarzt aus- drüdlich zu beschetnigen.