1944 / 181 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staats3anzeiger Nr. 180 vom 12. August 1944. S&. 4

[6159]

Vereinsbrauerei Apolda Aktien- gesellshaft, Apolda, Thür. Aktien-Abstempelung infolge Kapital- berichtigung.

Durch Beschluß unseres Aufsichtsrates ist auf - Vorschlag des Vorstandes, das Grundkapital unserer Gesellschaft auf Grund der DAV. vom 12. Junî 1941 und der beiden Durchführungsverord- nungen dazu im Wege der Kapital- berihtigung von X 272 000 um RA 22 000 aùûf A 544 000,— erhöht worden. Die Durchführung der Kapitalberichtigung soll in der Weise

exfolgen, daß der Nennbetrag der bisher bestchenden, über M 200,— lautenden Aktien auf A 400,—

heraufgestempelt wird. Glefchzeitig söllèn auch die Gewinnanteilscheine und die Ernkuerungsscheine mit eînem eut- sprehenden Stempelaufdruck versehen werden. /

Nach § 54 der 1. DADV. dürfen dur

- die Kapitalberichtigung schuldrechtliche

Beziehungen der Ge]ellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausshüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Werk ihrer Aktien oder ihres Gesellschäfts- kapitals in sonstiger Weise abhängen, ihrem toirtshaftlihen Juhalte nah nicht verändert werden. Da sich ohne eine entsprechende Saßungsänderung die Rechte der Genußschein-Jnhaber ändern würdên, sind die die Genußscheine be- treffenden Absäße 5 und 6 des § 4 der

Saßung dahingehend geändert worden, daß

1. die Aktionäre künftig vór den Ge-

nußschein-Fnhabern ‘nur 3 (statt

bisher 6 %) Getviinantteil erhalten,

2. daß bei einer weiteren Geminnver-

teilung

(über 3 2% hinaus)

D

i 1. Handelsregister, 2. Güterrechtsregister,

1. Handelsregister

fue die Angaben in / ) wird einx Gewähr ür die Richtigteit seitens der Registergerichte nicht übernommen. Mem

Auerbach, Vogtl. [6123] Handelsregister Amtsgericht Auèrbach (Vogtl.), den 8, Auáust 1944. Veränderung:

O.-R. A 268 Grenzquell - Brauerei H. Günnel Wernesgrün i. V. in Wernesgrün i. V. Ernst Elkan Günnel ist infolge Ablebens aus der Gesellschaft ausgeschieden. Witwe ohanna Elsa Günnekl geb. Hartenstein in Wernes- grün i. V. ist in die Gesellschaft als persönlih Haftende Gesellschafterin ein- getreten. Zur Vertretung der Gesell- shaft sind nur die Gesellschafter Max

Hermann Günnel, Hans Joachim Günnel und Karl Hermann Elkan Werner Günnel, und zwar jeder für

sich allein, berechtigt.

Berlin, [6124] Amtsgericht Berlin, Abt. 551, den 4. August 1944.

Folgende Firmen: A 86112 Bruno Haa Kommandit-Gesellschaft, A 37 677 Gebrüder Ginsberg, A 9743 Kelch & Co. Kommandit-Gesellschaft, A 99,023 Marx Kann, A 92 460 Fsidor Dobrin's Conditorei, A -95 456 Paul Hüttner, A 97011 Luise Bart, A 97 650 Gewerk- schaft Hassia, A 102 097 Gustav Amigo, A 102 170 Ernst Caro, A 102 327 Carl

Alfred Böhlke, A 103421 „Choriner Apotheke“ Walther C. F. Dietrich, A 105031 Wilhelm Bez Generalver-

tretung für Fundustrie u. Handel, Anto- zubehör, Sle, : Fette und* Werkzeuge, A 107 802 Barany & Co. Nfg., A 109 094 Wilhelm Brandt, - Sport- & Berufs- fleiderfabrikation, A 109420 Kosta A. Kantardjieff, A 110 970 Verliner Hut- und Müßzenvertrieb Fsrael & Co._ und A 111002 Hoppe's Möbellager Komm.-Ges. sollen gemäß £ 141 FGG., im Handelsregister von Amts wegen gelösht werden. Etwaiger Widerspruch ist binnen drei Monaten seit der Ver- öffentlihung dieser Bekanntmachung bei dem unterzeihneten Gerichte geltend zu machen.

Berlin, [6125] Abt. 552. Den 4. August 1944. Folgende Firmen: A 86 233 Gebrüder

Remak Grundstücksverwaltung in Liqu.,

A. 88 494 Wäschemanufaktur Karl Foek,

A 89 734 Moriß Rosenthal, A 94 951

Lesser Levy, A 97306 Piket & Noher,

A 100419 Wöäscheversandhaus Gobr.

Weiß in Liqu. 1nd A 111 126 Wäsche-

fabrik Meier und Wirß sollen gemäß

8 141 FGG. im Handelsregister vou

Amts wegen aelö\{cht werden. Etwaige

Widerspruch - ist binnen drei Monaten

seit der Veröffentlichung dieser Bekannkt-

machung bei dem nnterzeichneten Ge- /-

richte geltend zu machen. Bromberg. [6126] Vergnderung: A 91 Adolf Philipp, Schuhhaus, Bromberg. ;

Die Prokura “der Ehefrau Agnes Philipp in Bromberg ist exloshen. -

auf

jeden Genußschein der gleiche Be- trag entfällt“ wie auf eine Aktie über M 400,— . (bisher RA 200,—), und daß s{ließlich

3. im Falle der Auflösung der Gesell- schaft die Genußschein-Fnhaber bis zu fiAM 200, je Genußschein exr- halten, nachdem auf die Aktionare. 50 vom Hundert des Nennbetrages ihrer Aktien über A 400,— (bisher 100 % von A 200,—) entfallen ist.

Saßtzungsbestimmungen können bei der Allgemeiuen Deutschen , Credit-Anstalt in Leipzig abckefordert werden. Eine Abstempelung der auf der Rückseite der Genußschein - Urkunden abgedruckten Satungsbestimmungen erfolgt nicht. Nach erfolgter Eintragung der Kapi- talberihtigung in das Handelsregister fordern ivir unsere Aktionäre hiermit auf, ihre Aktien mit Gewinnanteilschein- bogen, enthaltend die Gewinnanteil- scheine Nr. 58 u. ff. nebst Erneuerungs- schein bis zum 4. September 1944 ein- schließlich bei dex Allgeineinen Deutschen

-| Credit-Anstalt in Leipzig während der

üblichen Geschäftsstunden einzureichen.

Ueber die eingereihten Aktien werden zunächst niht übertragbare Kassen- quittungen ausgestellt werden, gegen deren Rückgabe die Ausreichung der ab- gestempelten Stücke erfolgen wird. Die Bank ist berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, die Legitimation der Vorzeiger der Kassenquittungen zu prüfen.

Die Abstempelung der Aktien erfolgt für unsere Aktionäre spesenfrei.

Apolda, den 9. August 1944, Vereinsbrauerei Apolda Aktiengesellschaft.

* Zentralhandelsregister 5. Musterregíster, |

3, Vereinsregister, | 6. Urheberrecht8eir.trags8rolle,

4. Genoffenschaftsregister,

München. [6130] Handelsregister. Amtsgeriht München. Dorfen, den 7. August 1944.

l. Veränderungen:

A 7544 28. 7. 44 Selmuth Sachse K. G, München (Leopoldstr. 4). Die Prokura des Edmund FJrle ist er- loschen. Die gleiche Eintragung wird für die Zlveigniederlassung Kempten beirn Anttsgeriht Kempten erfolgen. Dié Firmáà .der Zweigniederlassung führt den Zusaß „Zweigniederlassung

Kempten i. Allgäu“.

A_ 58 Garmisch-Partenkirchen 31. 7. 44 Hornsteiner & Cie., Mitten- wald. Die persönlih haftende Gefell- sehafterin Anna Hornsteiner ist. von der

Vertretung der Gesellshaft ausge- ¡hlofsen, : ' B 52 28, 7. 44 Generalia

Handelsgesellschaft für Bürobedarf mit

beschränktèr Haftung, München (Ma-

rienpl. 11/11). Die Prokuren August

Böhler und, Anny- Weiß sind erloschen. IT, Erloscheñ.

B 597 Schaarshmidt Alpenfilm

Geselkschaft mit beschränkter Haftung, München. Nach den amtlichen Er- hebungen - besißt die Gesellschaft kein

Vermogen; sie kann daher von Amts wegen gelösht werden. Gemäß § 2 des (Gesetzes vom 9, Oktober 1934 (RGB[. Nr. 1413 S. 914, 8.141 Abf. 3, 4 GFG. wird die beabsichtigte Löschung bekannt- gemacht und zugleich eine Frist von drei Monaten zur Geltendmachung eines Widerspruches bestimmt.

Solingen. [6131] Handelsregister-Eintragung. Am 7, August 1944,

H.-R.: A* Nr. 3821 Grünewald-Licht- spiele Kuhnert & Ullerih in Solingen. Offene Handelsgesellschaft seit dem 1. Juli 1944, “Persönlich haftende Ge- sellschafter sind die Kaufleute Ernst Kuhnert in Solingen und Franz Ullerich in Köln. Der Ehefrau Ernst Kuhnert, Line geb. Koenen in Solingen, und der Ehefrau Franz Ullerih, Regina geb. Haan in Köln, ist Einzelprokura erteilt. Die beiden persönlich haftenden Gesell- hafter sind nur gemeinsam oder ein (Hesellschafter mit der Ehefrau des ande- ren Gesellschafters zur Vertretung der (Seséllshaft èrmächtigt.

Solingen, 7. August 1944. Amtsgericht.

Wüstegiersdorf. Bekanutmachung. xFn unser Handelsregister Abt. A ist heute- unter Nr, 261 eingetragen wor- den: Fnuhaber der Firma August Branse sind jeßt: Die verwitwete Frau ¡Fabrikant Marie Branse geb. ‘Kuhnert in Wüstegiersdorsf-Blumenau und Frau «Fngenieur Marianne Kauder geb. Branse in Berlin „in ungeteilter Erben- gemeinschaft. ' Amtsgericht Wüstegiersdorf, den 7. Augujt 1944.

[6132]

Zerbst. 6 39]

Betrifft die Firma Gustav Albrecht Nachf. Fnh. Hermann Klitsh in Zerbst. Die Firma lautet jebt: „Gustav Albrecht Nachf. Fnh.-Günter Klitsh.“ Fhr Jn- haber . ist jeßt der Uhrmachermeister GBünter Klitsh in Zerbst.

Abdrue der vorerwähnten geänderten

Verteilungsplan für die Steinkohlenbergbau [6160] in Kattowigz.

Für die kömmissar:\{ch verwaltete Firma Czernizer Steinkohlenbergbau Aktiengesellschaft, Kattowiß, ist der Verteilungsplan aufgestellt und von der Haupttreuhandstelle Oft, Berlin, bestätigt. Der Verteilungsplan beträgt für die nicht bevorzugten - Gläubiger 66,7 v. H... Der Verteilungsplan ist bei der Haupttreuhandstelle Ost, . Ber- lin, niedergelegt und kann von Gläu- bigern, die ein berrhtigtes Jnteresse nachweisen, eingesehen werden. Der fommissarishe Verwalter ist ermächtigt, die bevorzugten Forderungen in voller Höhe und die nicht bevorzugten For- derungen mit 66,7 v. 8 zu be- friedigen. :

Gegen den Verteilungsplan kann von HVläubigern, deren Forderungen nicht erloschen sind, Einspruch bei dec Hauptrreuhaudstelle Ost, Berlin, oder dem ODberlandesgeriht in Kattowitz eingeleot werden, und zwar:

1. von den Junlandsgläubigern, denen

ein Auszug aus ‘dem Plan nach

abivickélungsverordnung vom 15. 8. 1941 *(RGBl, [* Seitèé 516) zu- gestellt wurde, binnen einer Aus- {lußfrist von zwei Wochen seit der Zustellung, i von “anderen Gläubigern inner- halb’ einer Ausschlußsrist von einem Monat seit -dieser Bekannt- machung 20 Absaß 2 Sat 1). Die Voraussetzungen des Einspruchs ergeben sih aus § 21 Absaß 2? und 3 der Schuldenabwicklungsveroxrdnung. Ratibor, O.S., den 7. August 1944.

D

t Der Beauftragte für den Vierjahresplan

‘unbeschräuktèer

—- Haupttreuhandstelle Ost

4. Genossenschafts» register Barth. : [6136]

.Jn das Genossenschaftsregister wurde heute bei. der unter Nr. 3 eingetragenen Molkereigenossenshaft Barth, einge- tragène Genossenschaft mit beschränkter Haftpslicht zu Barth, folgendes einge- tragen: Die Firma # durxh Beschluß der Generalversammlung vom 24. Mai 1944 geändert in Raiffeisen-Molkerei, Barth, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpfliht in Barth.

Barth, den 5. August 1944,

Das Amtsgericht, 5 Braunfels. [6137]

Genossenschaftsregister Amtsgericht Braunfels, den 27. Juli 1944. Veränderung:

Gen.-R. 10a. Durch Beschluß der Generalversammlung der Spar- und Darlehnskasse e. G. m. b. H. Kröffelbach, Kreis Weßlar, vom 2. Juli 1943 ist die Haftsumme pro Geschäftsanteil von 1000, M auf 500,— A ermäßigt; eingetragen am 14. Oktober 1943.

L

Coburg. [6138] Genossenschaftsregister Amtsgericht Coburg.

; Veränderungen:

Gen.-Reg. Coburg: [1/87 3. 8. 1944 —, Bei dem Mönchrödener Spar- und Darlehnskassen-Verein, einge- tragene Genossenschaft mit unbeschränk- ter Haftpsliht in Mönchröden. Durch Beschluß der Gen.-Versammlung vom 28. November 1943 wurde das vom Reichs- verband der deutschen landwirtschaft- lichen (Genossenschaften Raiffeisen —— e. V. Berlin herausgegebene Muster- statut E2a angenommen, Mit Beschluß der Gen.-Versammlung vom 17, Juli 1944 wurde die Sabung in § 1- (Firma)

lautet jevt: „Raisseisenkasse Mönchröden eingetragene Genossenshaft mit unbe- shränkter Haftpflicht“. Siz: Mönch- röden. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Raiffeisenkasse- 11/68 9, 2. 1944 u. 3. 8, 1944 —. Bei dem Ahlstadt-Grattstadter Spar- u. Darlehnskassen-Verein, eingetragene Ge- itossenschaft mit unbeschränkter, Hast- pfliht in Ahlstadt. Durch Beschluß der Gen.-Versammliüng .vom 22. De- zember -1943 wurde das vom Reichs- verband ‘der deutschen landivirtschaft- lihen Genossenschaften Raiff- eisen - e, V. Berlin zheraus- gegebene Musterstätut E 2 a angenom- men, u. a. wurde die Firma geändert. Die Firma der Genossenschaft lautet jeßt: „Raifseisenkasse, eingetragene Ge- nossensháft mit unbeschränkter Hast- pflicht“, Siy: Ahlstadt. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Raiffeisenkasse. Durch Beschluß der Gen.- Vers. vom 23. Juli 1944 wurde die Firma neuerlich in „Raiffeisenkasse Ahl- stadt eingetragene Genosseuschaft mit Hasilpfliht“ geändert. 1/13 9, 2, 1944 u. 3. 8, 1944 —, Béi dem Seidmannsdorfer Darlehnskassen- Verein, eingetragene Genossenschaft mit unbeshrönkter Haftpfliht in Seid--

Czernigzer Aktiengesellschast

“F 20 Absab 2 Sab 2 der Schulden- |-

Wochen-Libersicht der

14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise -

Deutschen Reichsbank

[6165]. T

vom 7. August 1944. n gu

Attiva,

des Reichs

3, y e » Lombardforderungen , 5, D » deutschen Scheidemünzen O A » Rentenbankscheinen . , Ti 2 » sonstigen Wertpapieren 8. s sonstigen Aktiven . Passiva. L Oraa A 2. Rücklagen und Rückstellungen:

a) geseßlihe Rülagen .

t fa S

6, Sonstige ‘Passiva . .

Von den Abrechnungsstellen wurden im

[6164]

Gewerkschaft Westfalen, Ahlen/Wests;/ , Wir laden hiermit zur ordentlichen Gewerkenversammlung auf Donners- tag, den 24. August 1944, um 10 Uhr,

geändert. Die Firma der Genossenschaft |

in das Verwaltungsgebäude der Deut-

Vers. vom 28, November 1943 wurde das vom Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Berlin herausgegebene Musterstatut E 2a angenommen, u. a. ivurde die Firma geändert. Die Firma der Genossenschaft lautet jeßt: „Raiff- cisenkasse, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“. Sig: Seidmannsdorf. Gegenstand des Unter- nehmens ist der Betrieb einer Raiff- eisenkasse. Durch Beschluß der Gen.- Vers. vom 24. Fuli 1944 wurde die Firma neuerlich geändert in: „Raiff- eisenkasse Seidmannsdorf eingetragene Genossenschaft. mit unbeshräukter Hast- pfliht, T1/81 16. 12 1943 u. 3. 8. 1944 —, Bei dem Creidliz-Niederfüll- bacher Spar- u. Darlehuskassen-Verein, eingetragene Genossenschaft mit unbe- schränkter Haftpfliht in Niedersfüllbach. Durth Beschluß der Gen.-Versammlung vom 21, November 1943 twwucde die Satzung in § 1 (Firma) geändert. Die Firma der_ Genossenschaft lautet jeßt: „Raiffeisenkasse, eingetragene Genossen- schaft mit unbeschränkter Haftpflicht“. Sitz: Niederfüllbah. Mit Beschluß der Gen.-Versammlung vom 16. Juli: 1944 wurde die Firma der Genossenschaft neuerlih geändert in: „Raiffeiseukasse Niederfüllbach eingetragene Genossen- schaft mit unbeschränkter Hastpflicht“. [/53 24. 7. 1944 —, Bei dem Feh- heimer Darlehnskassen-Verein, einge- tragene Genossenschast mit unbeshränk- ter Haftpflicht in Fehheim. Durch Be- shlüsse der Gen.-Vers, vom 12. 12. 1943 u. 16. 7, 1944 wurde ‘das vom’ Reichs- verband der deutschen landwirtschaft- lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Berlin herausgegebene Mutterstatut E 2a angenommen. Die Firma der Ge- nossenschaft lautet jeyt: „Raifseisenkasse Fechheim eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“. Siß: Fechheim über Coburg. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Raiffeisenkasse.

Gen.-Reg.. Kronach: IT1/25 21, 7. 1944 —,- Bei dem Sozialgewerk der Handwerker im Kreis Kronach-Stadt- steinach, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpfliht. Durch Beschluß der Gen.-Versammlung vom 31, Mai 1944 wurde § 1 der Sazung (Firma) geändert. Die Firma der L, aft lautet jeyt: „Sozialgewerk der F. (Handwerk, Handel und Gewerbe) im Kreis Kronach, eingetragene Genossen- schast mit beschränkter Haftpflicht.“ Siy: Kronach.

Veehta. 4 [6098] Amtsgericht Vechta, den 21. Fuli 1944. Gen.-R. 103, Fun das hiesige We- nossenschaftsregister unter “Nr. "103 Landwirtschaftliche -Bezugsgenossenschaft Goldenstedt e. G. m. b. H.,/ Goldenstedt, ist heute foláendes eingetragen worden: Raiffeisen Warengenossenshaft Golden- stedt - eingetragene Genossenschast mit beschränkter Hastpfliht in Goldenstedt. Durch Beschluß der Generalversamm- lung vom 18. Mai ‘1944 it. L 1 des Statuts (Firma und Siß) geändert.

Waltershausen. {61 49] Jn unser Genossenschaftsregister ist

1, Deckungsbestand an Gold und Devisen

2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie án Schaßwechseln Wertpapieren, die nah g 13 Ziffer 3 angefauft wor- den sind (deckungsfähige Wertpapiere) e ooo)

b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen . Betrag der umlaufenden Noten *. . . Täglich fällige Verbindlichkeiten 5, 5, An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten .

15. Berliedene Befanntmamungen | Bi, avalierke 29 39 pi ft,

RM 77 421 000

S0 S P

43 445 142 000

622 000 30 810 000

e eee. 29 498 000 ooooooooo 586 260 000 E 21 413 000 oooooooo) 1 968 730 000

E I 150 000 000 oooooooooo) 150 000 000° 0-8-0 00/0 Î *e. 806 539 000

® e. 4. e e. e e. 37 180 411 000 0000 6 931 876 000

O ° 941 070 000

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Fnlande zahlbaren Wechseln: —,—

U age a L St. 3800000 A 11945 000 000 Die Giroumsäße betrugen in Einnahme und Ausgabe . .… L A 5700 000 æ 328 552 000 000 Berlin, den 10, August 1944. E Reichs bankdirektorium. e F U n É 7 á Puhl. Lange. _ Kretschmann. Emde. C T S E S R CASE I D ICISMO A D KSSESOG 2A

Die Tagesordnung toird bei Beginn der Gewerkenversammlung bekannt- gegeben, |

Ahlen/Westf., den 10. August 1944.

Gewerkschaft Westfalen. Der Grubenvorstand.

7. Konkurse und Vergleichssachen, | 8. Verschiedenes. /

getragene Genosseushast mit unbe4 schränkter Haftpflicht, in Finsterbergen . (Thür. Wald) hat in der Mitglieder- verjammlung vom 21. Dezember 1943 seinen Namen geändert in Raiffeisen- kasse, eingetragene Genossenschaft wit unbeschränktere Haftpflicht. Waltershansen/Th., 8. August 1944. Das Amtsgericht. '

Bekanntmachung.

Die im Genvössenschaftsregister unter Nr. 6 eingetragene Spar- und Dar- léhnskasse Kreuzberg e. G. m. u. H. in Kreuzberg ist durch Verschmelzung mit der Spar- und Darlehnskasse Wipper- fürth e. G. m. u. H. in- Wipperfürth (Gen.-Reg. Nx. 3) gemäß den General- versammlungsbeschlüssen und dem Ver- \chmelzungsvertrag vom 30. April 1944 aufgelöst, Den Gläubigern der über- tragenen Genossenschaft Kreuzberg ist, wenn sie sih binnen 6 Monaten nach dieser Bekanntmachung bei der Üüber- nehmenden Genossenshaft Wipperfürth zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen fönnen.

Wipperfürth, den 3. August 1944.

Amtsgericht.

7. Konkurse und Bergleichssatchen

[6150]

Ebersbach, Sachsen,

Nachlaß des am 4. Oktober 1938 in Neugersdorf verstorbenen Fnftallateurs Alfred Mann! in Neugersdokf ist an Stelle des zur Wehrmacht einberufenen Rechtsbeistandes Walter Berthold in Neugersdorf der Rechtsbeistand Alwin Fsrael in Neugersdorf zum Konkurs- verwalter bestellt.

Ebersbach (Sachs.), den 8. April 1944,

Dsà Amtsgericht.

Bautzen, 6151] Das Konkursverfahren über den Nachlaß de3-Justizrats Otto Wesser in Bauen wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Amtsgericht Bauten, 5. August 1944.

Bautzen, ' 6152] Das Konkursverfahren über den Nachlaß der am 9. August 1943 ver- storbenen Anna Marie Midcklisch in Báußen wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Amtsgericht Baugzen, 5. August 1944.

[6153]

Schwerte, Buhr. Bekanntmachung. -

Das Konkursverfahren - über den Nachlaß des verstorbenen Schreiners Otto Müller zu Schwerte wird nah erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.

Schwerte, den 2. August 1944. Amtsgericht.

Verantwortlih für den Amtlichen ‘und - Nichtamts lihen Teil, den redaktionellen Teil, den An- zeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr, Schlange in Potsdam, Druck der Preußishén Verlags- und Druteret

GmbH., Berlin

Amtsgericht Bromberg.

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Amtsgericht Zerbst, den 8. August 19444

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mannsdórf. Durch Beschluß der Gen.-

bei Nr. 15 Fmgeira en worden: Dec Spar- und Darlehnskassen-Verein, ein-

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Wipperfürth. : [6099]

Jn dem Konkursverfahre# über den

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Deutscher Reichsanzeiger

Erscheint an jedem Wochentag abends.

Preußischer Staatsanzeiger

Ae für den Raum eíner fünfgespaltenen 55 mm breiten Petits 10 ÆA, einer dreigespaltenen 92 mm breiten ‘Petit-Zeile 1,85 ÆAM. Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW68, Wilhelmstr. 30/31, an. Alle Druckaufträge sind äuf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ein- zusenden, R EOn

Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen, Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Juhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Ecnennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erster, Zweiter und Dritter Erlaß zur Durchführung der Verlagerungsanordnung.

Bekanntmachung über Personalien der Landschaft für das Warthela:1d. i

MNmitliches Deutsches Reich.

-* guyrer hat dem ordentlichen Professor em. Dr.-Fng. Max Tolle n Karlsruhe mit Urkunde vom 12. August 1944 die Goethe-Mcdaille für Kunst und Wissenschaft verltehen.

Erster Erlaß zur Durchführung der Verlagerungsanordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 de: Anordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei andert1oeitigem Einsaß des (Hefolg- schaftsmitgliedes vom 1. November 1943 (Deutscher Reichs- anzeiger Nx. 260) hier Verlagerungsauordnung genaunt bestimme ich unter Aufhebung derx Erlasse vom 8. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 265), vom 30. November 1943 (RABl. 1944 S. 1 17) und voni 2. März 1944 (RABl. S. 1 117) folgendes:

»

Ii Geltungsbereih

“1, Die Verlagerungsanordnung vom 1, November 1943 regelt die Arbeitsbedingungen in allen Fällen einer kriecgs- bedingten Zuweisung von (Gefolgschaftsmitgliedern durch den Betriebsführer zu einer anderen als derjenigen Arbeitsstätte, für die die Einstellung rfolgt ist. Sie erfaßt also nicht den Wechsel in der Tätigkeit auf der gleichen Arbeitsstelle. Sie bezieht sich ferner niht auf die Fälle cines Einsaßes des Ge- folgschaftsmitgliedes auf einer anderen Arbeitsstätte, in denen es sich um berufs-, gewerbe- oder betriebsübliche Verseßungen oder Abordnungen haudelt, deren Bedingungen Tegelmäßig in Tarifordnungen, Betriebsordnungen oder Einzelarbeitsver- trägen festgelegt sind.

2. Die Anorduung erfaßt alle Gefolgschaftsmitglieder des Betriebes, gleichgültig, ob es sich um Jnländer oder Ausländer, Dienstverpflichtete odex Nichtdienstverpflichtete handelt. Auch Lehrlinge, Anlerulinge sowie leitende Angestellte einschließlich der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Unter- nehmen des Handelsrechts unterliegen der Anordnung inso- weit, als auf diesen Personenkreis die Vorschriften über den Lohnstop/ Anwendung finden.

Ostarbeitern stehen Unterhaltsbeihilfe und Üebersiedlungs- beihilfe nah Maßgabe der Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943 nicht zu. Sie erhalten Versezungs- und Abordnuungsgeld sowie soustige Trennungsentschädigungen entsprechend den für sie geltenden Sondervorschriften 5 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verord- nung über die Einsaßbedingungen der Ostarbeiter vom 26. März 1944 (NGBl. [ S. 70).

Polnische Beschästigte haben gleichfalls keinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und UÜebersiedlungsbeihilfe. Versezungs- geld und Abordnungsgeld sowie sonstige Trennungsentschädi- gungen stehen ihnen nach Maßgabe des § 8 der Anordnung

Über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäf-,

tigten vom 5. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 235) in der Fassung vom 23. Funi 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 167) zu.

Juden und Zigeuner erhalten keine Unterhaltsbeihilfe und keine Uébersicdlungsbeihilfe. Verseßungsgelder, Abordnungs- gelder und sonstige Trennungsentschädigungen dürfen ihnen gemäß §8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung Über die Beschäftigung von Fuden vom 31. Oktober 1941 (RGBl, 1 S. 681) also nah vorheriger Zustimmung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der ‘Arbeit gewährt werden. »

3. Die Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943. gilt nicht für de öffentlichen Dienst. Sie gilt auch nicht für Haushaltungen und für die dort beschäftigten Hausgehilfen und Hausgehilfinnen.

Die Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943 gilt mit Ausnahme der Vorschriften über das Weisungsrecht nicht für Verseßungen und Aborduungen auf Arbeitsstätten, die im Protektorat Böhmen und Mähren, im (Heneral- gouvernement und in Gebieten außerhalb der Reichsgrenze liegen. Die Vorschriften dieser Anordnung und der Durch- führungserlaß sind sinngemäß auf Versezungen und Ab- ordnungen nach Arbeitsstätten anzuwenden, die in Luxem- burg, Lothringen, im Elsaß, in den beseßten Gebieten Käcntens, Krains und der Untersteiermark sowie im Bezirk Bialystok gelegen sind.

IL. Zuständigkeit -

Jn den Fällen der Verseßung sowie der Neuceinstellung von Gefolgschaftsmitgliedern i für die Regelung der Ar- beitsbedingungen der Reichstreuhänder der Arbeit zuständig, in dessen Wirtschaftsgebiet die neue Arbeitsstätte liegt. Fn

Bezugspreis durch die Post monatli 2,30 Æ# zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 ##. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin fürSelbstabholer die Anzeigenstelle SW68,Wilhelmstr.30/31. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Ginzelne Beilagen kosten 10 #/. Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ginsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Nv. 181 zserniprech-Sammel-r.: 19 42 35 Berlin, Montag, den 14. August, abends

Zeile

dere ift darin auch anzugeben, toelche Worte etwa dur

den Fallen der Abordnung und der Geschäftsreisen is der Reichstreuhänder -der Arbeit zuständig, in dessen Wirtschafts- gebiet die Arbeitsstätte liegt, von der aus die Abordnung oder die Geschäftsreise des Gefolgschaftsmitgliedes erfolgt. Wird das Gefolgschaftsmitglied jedoch auf eine längere Dauer als vier Wochen auf eine andere Arbeitsstätte abgeordnet, so ist in den Fragen der Lohn- und Gehaltsgestaltung der Reichs- treuhänder der Arbeit der neuen Arbeitsstätte zuständig.

[T]. Das Weisungsrecht des Betriebsführers 1. Die in § 1 Abs. 2, § 2 und § 3 der Verlagerungsanord- nung vom 1. November 1943 aufgeführten einschränkfenden Bedingungen im Weisungsrecht des Betricbsführers gelten nur für die Falle, in denen sih der Betriebsführer bei Er- teilung dieser Weisung auf diese Anorduung stüßen muß.

Dort, wo er dem Gefolgschaftsmitglied auf Grund anderer

Bestimmungen oder auf Grund eines Einzelarbeitsvertrages | eine solche Weisung erteilen kann, finden die Vorschriften |

des § 1 Abs. 2 der 8 2 und 3 keine Antoendung.

2. Die Verlagerungsanordnung unterscheidet bei etner Be schäftigqung von (Gefolgschaftsmitgliedern auf einer anderen Arbeitsstätte zwischen Verseßung und Abordnung. Eine Ver-

seßung oder Aborduung darf nicht in die Form etner Ge- |

schäftsreise im Sinne derx Bestimmung unter e gekleidet

werden.

a) Unter Verseßung im Sinne der Berlagerungsanorduung ist der vom Betriebsführer zur Erfüllung ihm ‘aufer- legtex unaufschiebbarer Aufgaben von besonderer staats-

politischer Bedeutung angeorduete also sich nicht aus |

der Eigenart des Berufs, des Betriebes oder des (8e- werbes ergebende auf unbestimmte Zeit gedachte Ein- saß eines Gefolgschaft8mitgliedes auf einer anderen als der bisherigen Arbeitsstätté des gleïhen Unternehmens zu verstehen. Der Reichstreuhänder oder Sondertreu- häuder der Arbeit kann auf Antrag einen vom Betriebs- führer angeordneten anderweitigen Einsaß des Gefolg schaftsmitgliedes unter den für die Verseßung maßgeben- den Bedingungen auch dann zulassen oder anordnen,

wenn die bisherige und die neue Arbeitsstätte zu zwei |

rechtlich selbständigen Unternehmen gehören, z. B. Kon- zernverscßung, Umseßung vom Bedarfsbetrieb zum Um- seßungsbetrieb.

Unter Abordnung im Sinne der Verlagerungsanord- nung ist ein vom Betriebsführer zur Erfüllung ihm auf- erlegter nnaufschiebbarer Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung angeordneter, auf bestimmte Zeit gedachter also nux vorübergehender Einsaß des Gefolgschaftsmitgliedes auf einer anderen als der bts- herigen Arbeitsstätte des gleichen oder eines anderen Unternehmens zur Erledigung ganz bestimmter fest um- rissener Aufträge zu verstehen. Ein vorübergehender Ein- saß auf einer neuen Arbeitsstätte des gleihen Unter- nehmens ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Ein- saßdauer länger als 6 Monate sein wird. Desgleichen liegt im allgemeinen keine Abordnung im Sinne der Verlagerungsanordnung vor, wenn der Tag der Beendi- gung des Einsaves noch nicht feststeht oder das Gefolg- schaftsmitglied und dessen Familie den Wohnsig in die Umgebung dex neuen Arbeitsstätte verlegen.

Unter Geschäftsreise eines Gefolgschaftsmitgliedes wird eine vom Betriebsführer angeordnete „Erledigung von Dienstgeschäften“ außerhalb der Gemeinde verstanden, in der die Arbeitsstätte des Gefolgschaftsmitgliedes liegt, ohne daß zur Erfüllung dieser Aufgaben das Gefolg- schaftsmitglied am Geschäftsort einer neuen Arbeitsstätte zugewiesen wird. Grundsäßlich ist bei einem länger als 14 Tage währenden Aufenthalt an einem Geschäftsort anzunehmen, daß feine Geschäftsreise, sondern bereits eine Abordnung vorliegt. ;

3. Die Vorschriften des § 2 der Anordnung beziehen sich nur auf Verseßungen im Zuge von Verlagerungen oder Um- seßungen ganzer Betriebe oder selbständiger- oder unselbstän- diger Betriebsabteilungen, nicht auf Abordnungen und nicht auf Verseßungen aus einem anderen Grunde. Nach diesen Vorchriften muß die Verlagerung oder Umseßung behördlich gebilligt oder angeordnet sein, wenn ein so weitgehendes Weisungsrecht des Betriebsführers, wie es der § 1 der An- ordnung seßt, beansprucht werden kann. Wird ein Betrieb entgegen dem Willen der zuständigen Behörde (Rüstungsdienst- stelle, Landeswirtschaftsamt usw.) oder ohne deren Kenntnis und Billigung vérlagert (umgeseßt), so kann sih dex Be- triebsführer bei Weisungen, nach denen die Gefolgschaftsmit- glieder fünftig auf einer anderen Arbeitsstätte ihre Arbeit verrichten sollen, niht auf die Vorschriften der Anordnung vom 1, Novembex 1943 berufen.

4, Der Betriebsführer hat in den Fällen einer auf Grund des § 1 der Verlagerungsanordnung erfolgten Verseßung so- wie in den Fällen ciner Abordnung von dtienstverpflichteten Gefolgschaftsmitgliedern, nicht jedoch in allen übrigen Fällen der Abordnung, rechtzeitig Anzeige an das Arbeitsamt zu er- statten. Diese Anzeige hat auch zu erfolgen, wenn ein Gefolg- shaftsmitglied, das bexeits abgeordnet war, nunmehr als ver- seßt anzusehen ist.

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_1944

Das für den Abgabebetrieb zuständige Arbeitsamt hat, bes vor es den gemäß 3 Abs, 1 möglichen Einspruch gegen die beabsichtigte Verseßung erhebt die den Betrieb betreuenden Rüstungsdienststellen oder Landeswirtschaftsämter zu hören. Von diesem Einspruch hat es dem für den Aufnahmebetrieb zuständigen Arbeitsamt Kenntnis zu geben,

5. Wird im Einzelfall das auf § 1 Abs. 1 der Anordnung gestübte Weisungsrecht des Betriebsführers deswegen in Zweifel gezógen, weil angeblich oder tatsäahlich niht Gründe zur Erfüllung unaufschiebbarer Aufgaben von besonderer staatspolitisher Bedeutung, sondern persönliche oder sonstige Gründe Anlaß zu der Verseßung oder zu der Abordnung sind, so liegt die Entscheidung hierüber gleichfalls bei dem Arbeits- amt.

Das Arbeitsamt kann sowohl vom Betriebsführer als auch vom betroffenen Gefolgschaftsmitglied angerufen werden. Es hat vor seiner Entscheidung beide Teile, also Betriebsführer und (Sefoigschaftsm1itglied, zu hören.

Das Arbheitsamt hat die Entscheidung zugleich in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Reichstreuhanders der Ar- beit zu treffen. Die Bearbeitung solcher Anträge hat also unter Beteiligung des für die Reichstreuhänderangelegen- heiten zuständigen Sachbearbeiters zu erfolgen. Der Ent- scheidung hat eine Abstimmung mit den den Betrieb be- treuenden Rüstungsdienststellen oder Landeswirtschaftsämtern voranzugehen. Wird durch diese Entscheidung die Weisung des Betriebsführers aufgehoben, so ist das Arbeitsamt des Auf- nahmebetriebes hiervon in Kenntnis zu seßen.

6. Der Betriebsführer kann gemäß den Vorschriften des Abschnitts [1 der Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943 Gefolgschaftsmitglieder auch von im Reich gelegenen Arbeitsstätten auf , Arbeitsstätten im Protektorat, General- gouvernement odex in Gebiete jenseits der Reichsgrenze ver- legen oder abordnen. j

7. Folgt ein Gefolgschaftsmitglied einer vom Betrieb8- führer angeordneten Verseßung oder Abordnung nit, so macht es sich des Arbeitsvertragsbruchs schuldig. Arbeitsver- tragsbrüche diesex Art sind im Rahmen des möglichen Straf- maßes streng zu ahnden, denn es muß unter allen Umständen sichergestellt werden, daß nicht durch die kriegsbedingte Ver- sagerung oder Umseßung von Betrieben oder Betriebsabtei- lungen ein Ausfall in der Produktion von Rüstungsgütern und sonstigen lebenswichtigen Gütern aller Art deswegen ein- tritt, weil einzelne Gefolgschaftsmitglieder diesen kriegsbe- dingten Weisungen des Betriebsführers niht Folge leisten.

IVS Dieser Erlaß tritt init dem Tage seiner Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. 7 Berlin, den 7. August 1944. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsaß. FrigSautckel.

Zweiter Erlaß zur Durchführung der Verlagerungsanordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Anordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei anderweitigem Einsaß des Ge- folgshaftsmitgliedes vom 1. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 260) hier Verlagerungsanordnung genannt bestimme ich folgendes:

I. Allgemeine Einsazbedingungen

1. Die Vorschriften dieses Erlasses beziehen sih auf Ver- segungen und Abordnungen im Rahmen des im 1. Durch- führungserlaß umschriebenen Geltungsbereichs (vgl. Ab- schnitt T Ziff. 1 und Abschnitt 111 Ziff. 2 des 1. Durch- führungserlasses). i

Die Bestimmungen über Trennungsentschädigungen (Ab- schnitt 11 dieses Erlasses) können abgesehen von den Fällen einer besonderen Regelung durch Tarifordnung oder Betriebs- ordnung sowie Anordnung eines Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit sinngemäß auch auf alle übrigen, nicht unter den Geltungsbereich der Verlagerungsan- ordnung fallenden verseßtien, abgeordueten oder auf Geschäfts- reise befindlichen Gefolgschaftsmitglieder Anwendung finden. Haben sonstige Gefolgschastsmitglieder eine Arbeit aus Gründen, die sich nicht aus der Art des Gewerbes oder Berufs ergeben, so weit von ihrem Wohnsiß aufgenommen, daß ihnen die tägliche Rückkehr nach Hause niht möglich oder nicht zumutbar ist, können thnen gleichfalls auch wenn sie nicht unter die Vorschriften der Verlagerungsanordnung fallen, Trennungsentschädigungen in. sinngemäßer Anwendung des Abschnitts 11 dieses Erlasscs gewährt werden. Einer be- sonderen Zustimmung des Reichstreuhänders oder Sonder- treuhänders der Arbeit gemäß den Vorschriften über den Lohnstop bedarf es in diefen Fällen nicht.

2. Von dem Tage ab, an dem das Gefolgschaftsmitglied auf eine andere Arbeitsstätte verseßt ist, sind thm die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu gewähren, die dort für die von

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