1944 / 181 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Neih83- und StaatZ3anzeiger Nr. 181 vom 14. August 1944. S. 2 i U

ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend und zulässig sind, gleich gültig, ob diese Bedingungen ungünstiger oder günstiger sein sollten als die bisherigen. Der Reichstreuhänder oder Sonder- treuhänder der Arbeit, in dessen Bezirk die neue (andere) Arbeitsstätte liegt, stellt unter Beachtung dex in der Umgebung der neuen Arbeitsstätte maßgebenden Beschäftigungsbedin- gungen und unter Berücksichtigung der unter Umständen eintretenden strukturellen Veränderungen in den Produktions- und Lebensbedingungen des Aufnahmeortes die für die neue Arbeitsstätte maßgebenden Lohn- und Arbeitsbedingungen fest.

Sind die Löhn- oder Arbeitsbedingungen auf der neuen Arbeitsstätte z. T. abhängig von der Dauer der Betriebs- zugehörigkeit, | Arbeitsstätte auch dann zu berücksichtigen, wenn diese zu einem vechtlih anderen Unternehmen als die neue Arbeits- stätte gehören sollte.

3. Wenn die Verseßung zu einer anderen Arbeits\tätte das Gefolgschaftsmitglied zwingt, täglich erheblih größere An- und Abmarschwege zu und von der Arbeit als vorher zurück- zulegen, so können die über die bisherigen, Fahrtkosten hinaus- gehenden Kosten dem Gefolgschaftsmitglied vom Betriebs- führer erstattet werden. Dieser Ersatz ist jedoch dann nicht zulässig, wenn den übrigen Gefolgschaftsmitgliedern im Betrieb bisher schon gleich hohe oder sogar höhere Kosten für den An- und Abmarsch zu und von der Arbeitsstätte ohne Ersay zugemutet worden sind oder zugemutet werden,

Eine Wegezeitentschädigung ist grundsäplih nicht zu geivähren.

Der Reichstreuhänder .oder Sondertreuhänder der Arbeit kann auf- Antrag in Härtefällen, insbesondere in den Fällen, in denen das Gefolgschaftsmitglied aus Anlaß der Verfezung täglich sehr lange An- und Abmarschwege unter Minderung der Arbeits- oder Freizeit in Kauf nehmen muß, eine andere Regelung zulassen oder von sih aus anordnen.

4. Wenn die Verseßung auf eine in einer anderen Gemeinde liegende Arbeitsstätte Anlaß zu einem Umzug des Gefolg- schaftsmitgliedes in diese Gemeinde ist, so hat der Betriebs- führer die tatsächlih nachgewiesenen Unkosten zu übernehmen.

5, Die Vorschriften der Ziffer 3 und 4 gelten sinngemäß auch in den Fällen einer Abordnung. Jm übrigen hat das Gefolgschaftsmitglied im Falle einer Abordnung Anspruch auf die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie auf der bisherigen Arbeitsstätte.

6. Bei Geschäftsreisen bleiben die für das Gefolgschafts- mitglied geltenden Lohn- und Arbéitsbedingungen unberührt.

7. Den nach der Verlagerung im Betrieb neueingestellten Gesolgschastsmitgliedern stehen die Löhne, Gehälter und sonstigen Arbeitsbedingungen zu, die im Aufnahmegebiet nah den Vorschriften über den Lohnstop “und nah den sonstigen lohngejtaltenden Bestimmungen zulässig sind.

E Trennungsentschädigungen

1, Das Versecßungsgeld des verseßten Gefolgschaftsmit- gliedes, das Abordnungsgeld des abgeordneten Gefolgschafts- mitgliedes, die Tage- und Uebernachtungsgelder des auf Dienstreise befindlichen Gefolgschaftsmitgliedes und die Trennungszulage an sonstige, weder verseßte noch abgeordnete Gefolgschaftsmitglieder (vgl. Anordnung des Reichsarbeits- ministers über Trennungszulagen im Kriege vom 3. Mai 1941, RABl. S. 1 218) sollen pauschal die Mehrkosten aus- gleichen, die sich aus einer nicht möglichen oder nicht zumut- baren täglichen Rückkehr nach Hause ergeben.

2. Eine tägliche Rückkehr nah Hause ist dann niht möglich oder zumutbar, wenn das Gefolgschaftsmitglied aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nach Beendigung der täglichen Arbeit regelmäßig außerhalb seines oder seiner Familie Wohnsiß übernachten muß. Als Wohnsiß gilt der Oct, in dem das (Befolgschaftsmitglied oder die Familie eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf deren Beibehaltung und ständige Benußung schließen lassen (Mietzahlung -durch das Gefolgschaftsmitglied oder dessen Familienangehörige,. Auf- rechterhaltung der Haushaltsführung usw.). Aus einer vor- übergehenden Nichtbenußung allein z. B. während die ¡Familienangehörigen das Gefolgschaftsmitglied besuchen fann, selbst wenn es sih um längere Unterbrechungen handeln sollte, keine Aufgabe der Wohnung hergeleitet werden. Der Wohnsiß ist erst dann aufgegeben, wenn sih aus den Um- ständen ergibt, daß die Wohnung nicht mehx beibehalten und ständig benußt wird (keine Mietzahlung durch das Gefolg- schaftsmitglied oder dessen Angehörige, Räumung der Wohnung usw.) Eine nux vorübergehend gedachte Unter- vermietung der möblierten Wohnung führt isn Falle der Ver- sezung oder Abordnung nicht zur Aufgabe des Wohnsißes.

Jm Falle der Verseßuug oder Abordnung gilt der bisherige Wohnsiy auch dann noch als aufrechterhalten, wenn

1. die Wohnung zwar aufgegeben wird, die Möbel aber kostenpflichtig untergestellt werden, oder wenn

2. die Wohnung aus Gründen einer Evakuierung oder

wegen Feindeinwirkung . geräumt werden muß und die E in Umsiedlungs-, Ausweich- oder Behelfsunterkünften in einem anderen Orte als dem Beschäftigungsort des Gefolgschaftsmitgliedes unter- gebracht werden.

Die an sonstige, also weder verscßte noch abgeordnete Gefolgschaffsmitgliedex zulässigen Trennungszulagen sind nur zu gewähren, wenn die täglihe Rückkehr nah Hause aus nos der Arbeitsaufnahme in einem von dem. Wohusiß des Gefolgschastsmitgliedes so weit entfernt liegenden Betrieb niht möglich oder nicht zumutbar ist. Ausnahmsweise kann diese Zulage jedoch auch dann gegeben werden, wenn eine tägliche Rückehr nah Hause wegen Räumung der Wohnung aus Gründen einer Evakuierung oder wegen Feindeinwirkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Räumungsfamilien- unterhalt nicht bezogen wird.

Sind mehrere Familienangehörige als Gefolgschaftsmit- lieder so eingeseßt, daß jedem von ihnen eine tägliche Rük- ehr nach Hause niht mögli ist, so kgnn jedem einzelnen unter der Vorausseßung, daß die Beschäftigungsorte ver- schieden sind, ein Verseßzungsgeld Abordnungsgeld oder eine Trennungszulage nah den Vorschriften der Verlagerungs- anordnung- und der Durchführungserlasse in voller Höhe gegeben werden. Fm Falle einer Beschäftigung am gleichen Orte sollen Verseßungsgeld, Abordnungsgeld oder Trennungs- zulage des 2.,, 3. usw. Familicnangehörigen gekürzt werden. Den Umfang dex Kürzung bestimmt auf Antrag des Betriebs- führers der zuständige Reichstreuhänder oder Sondertreu-

o ist die Betriebszugehörigkeit zu der bisherigen

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händer der Arbeit, Des weiteren sind diese Trennungsent- [chädigungen auf einen den tatsächlichen zusäßlichen Kosten entsprechenden Betrag zu senken, wenn die bisherige Wohnung untervermietet oder die Möbel kostenpflichtig untergestellt werden und die Familiengngehörigen zusammen mit dem (Sefolgschaftsmitglied 'eine gemeinsame Unterkunft im Auf- nahmegebiet des verlagerten Betriebes gefunden haben. 3, Anspruch, auf Verseßungsgeld, Abordnungsgeld in voller Höhe und Trennungszulage haben nur verheiratete Ie schaft8mitglieder sowie verwitwete und geschiedene Gefolg- schaftsmitglieder, die mit minderjäahrigen- Kindern etnen gemeinsamen Haushalt führen. i 4, Lehrlingen und Anlernlingen ist in den Fällen einer Verseßung oder Abordnung regelmäßig Unterkunft und Ver- pflegung fostenlos zu stellen. Die Erziehungsbeihilfen sind sodann nach den Säßen zu bemessen, die sih aus § 2 Abs. 4 der Anordnung zur Bereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 50) ergeben. i i 9. Ledige Gefolgschaftsmitglieder unter 21 Fahren, die vor der Verseßung oder vorx der Einstellung in den Betrieb mit Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern usw.) in einem gemeinsamen Haushalt lebten, zu der Führung dieses Haus- halts jedoch die Mittel weder ganz noch zum überwiegenden Teil aufgebracht haben, können, falls ihnen noch nicht der Lohn oder das Gehalt der höchsten Altersstufe zusteht und eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, einen Ver- pflegungszuschuß gemäß der Anordnung über die Verdienste jugendlicher Gefolgschaftsmitglieder vom - 4. Juni - 1944 (RABl. S. T 197) erhalten. Fn den Fällen dex Verlagerung fann, falls fein Abordnungsgeld bezogen wird, der Ver- pflegungszushuß gemäß dieser Anordnung um den Betrag von höchstens 1,— NAÆM je Kalendertag erhöht werden. Er fann in diesen Fällen bis zu dem Betrage von 1,— LM auch dann gegeben werden, wenn Unterkunft und Verpflegung gegen ein Entgelt von 1,50 L.Æ “kalender- täglih vom. Betriebsführer gestellt wird. Dieser Ver- pflegungszuschuß von höchstens 1,— F ist betrieblih so zu staffeln, daß er zusammen mit dem Arbeitsvkrdienst bei Gefolgschaftsmitgliedern unter 21 Fahren nicht die Bezüge des über 21 Jahre alten Gefolgschaftsmitgliedes übersteigt. 6. Sonstige ledige verseßte Gefolgschaftsmitglieder haben feinen Anspruch ‘auf ein Versetzungsgeld. Abordnungsgeld darf ledigen abgeordneten Gefolgschaftsmitgliedern nur in der Höhe der in der anliegenden Tabelle für diese aufgeführten besonderen Säße gezahlt werden. Trennungszulagen stehen ledigen Gefolgschaftsmitgliedern nicht zu. Der Betriebsführer soll ledigen verseßten Gefolgschafts- mitgliedern der Tätigkeitsgruppen 1—4 Unterkunft und Ver- pflegung gegen ein Entgelt von 1,50 M je Kalendertag stellen. Soweit dies nicht geschieht, kann er diesen Gefolg- schaftsmitgtiedern Zuschüsse bis zur Höhe der sich aus der anliegenden Tabelle ergebenden Säße, gegebenenfalls uñter Anrechnung auf die nah Ziffer 5 zulässigen Verpflegungs- zuschüsse gewähren. , 7. Das Versetungsgeld und Abordnungsgeld des ver- heirateten Gefolgschastsmitgliedes kann ledigen Gefolgschafts- mitgliedern gewährt werden a) für die Dauer von höchstens 3 Monaten, wenn das ledige Gefolgschaftsmitglied nachweist, daß es vor der Verseßung oder Abordnung einen eigenen Hausstand (eigene Woh- nung mit Kochgelegenheit) hatte; i

b) auf unbegrenzte Zeit, wenn das ledige Gefolgschafts- mitglied nachweist, daß es vor der -Versebung mit Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern usw.) einen gemeinsamen Haushalt führte, die Mittel hierfür ganz oder überwiegend aufbrachte, infolge der Verseßung nicht mehr täglich zu diesem Haushalt zurückfehren kann und tatsächlich auch nach der Verseßung die Mittel zur Auf- rechterhaltung dieses Haushalts aufbringt.

8, Die Zahlung eines Versebungsgeldes, Abordnungsgeldes, einer Trennungszulage oder eines Verpflegungszuschusses hat von dem Tage ab fortzufallen, von dem ab die Voraus- sezungen, unter denen die Zahlung dieser Entschädigungen zulässig ist, nicht mehr vorliegen.

9, Die Gewahrung eines Verseßungsgeldes, Abordnungs-.

geldes oder einer Trennungszulage sowie eines Verpflegungs- zuschusses is verboten -

a) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied schuld- haft die Arbeit ganz oder z. T. versäumt,

b) für Sonntage oder Feiertage, wenn das Gefolgschafts- mitglied entweder vor oder nach diesen Tagen schuldhaft die Arbeit ganz oder z. T. versäumt,

c) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied einen doppelten Haushalt nux noch aus Gründen führt, die es selbst zu vertreten hat, z. B. bei Ablehnung einer zumutkt- baren Uebersiedlung nah dem Ort der neuen Arbeits- stätte,

Verseßungsgeld, Abordnungsgeld “und Trennungszulage dürfen höchstens bis zu einem Betrage von 4 der nach dieser Anordnung zulässigen Säße gewährt werden

a) für die Tage, ai denen- das Gefolgschaftsmitglied vor- übergehend nah Hause zurückehrt,

b) bei Aufnahme des Gefolgschaftsmitgliedes ins Kranken- haus für die auf die Einlieferung folgenden Tage,

c) bei Urlaub des Gefolgschaflsmitgliedes, und zwax auch dann, wenn das Gefolgschaftsmitglied niht nah Hause zurüdkehrt, soudern den Urlaub anderswo verbringt,

d) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied aus Anlaß einer Geschäftsreise abwesend 1st.

Vorausseßung für die Weitergewährung dieser Entschädi- gungen in diesem Umfange ist, daß dem Gefolgschaftsmitglied am Tätigkeitsort auch-für die Zeit der vorübergehenden Ab- wesenheit Kosten für die Unterkunft erwachsen,

10, Die Höhe des Verseßungsgeldes, des Aboxdnungsgeldes und der Trennungszulage staffelt sih nah der Art der Ünter- bringung und nah der Tatigkeit, die das Gefolgschafts- mitglied ausübt. -

Der Betriebsführer soll nah Möglichkeit allen Gefolg- schaftsmitgliedern, denen eine tägliche Rückkehr nah Hause nicht möglich ist, Unterkunft und Verpflegung“ gegen Entgelt stellen, Bei der Entgeltfestsezung sind die Vorschriften derx Anordnung über die Vereinheitlichung von Unterbringungs- und Verpflegungssäßen vom 1, Funi 1943 (RABl. S. 1 345) zu beachten. Als Verseßungsgeld, Abördnungsgeld und Tren- nungszulage sind bei vom Betriebsführèx gegen Entgelt gestellter Unterkunft und Verpflegung die in der anliegenden Zabelle aufgeführten Sähe zu gewahren,

Wird Unterkunft und Verpflegung dem Gefolgschafts- mitglied kostenlos gestellt, so darf ein Verseßungsgeld nur für die ersten 6 Monate in der Höhe von kalendertäglih 1,— KM, ein Abordnungsgeld gleichfalls nux in Höhe von 1,— KAM gewährt werden. Darüber hinaus sind weitere Entschädi- gungen ebenso wie die Gewährung von Trennungszulagen unzulössig, An Ledige darf keine kostenlose Unterkunft oder Verpflegung ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Reichsrreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit gegeben werden.

Die Fälle, in denen keine Unterkunft und keine Verpflegung vom Betriebsführer gestellt wird, sollen Ausnahmen sein. Jn diesen Fällen gelten die hierfür in der Tabelle vor- gesehenen Säße als Höchstsäte. O sind Höchstsätze die Tabellensägze, die für eine nur z. T. vom Betriebsführer gestellte Unterkunft und Verpflegung vorgesehen sind. Auch diese Teilleistungen des Betriebsführers sind dem Gefolg- schaftsmitglied entsprehend in Rechnung zu stellen.

Wird nachgewiesen, daß bei sparsamster Wirtschaftsführung die auf Unterkunft odex Verpflegung . eutfallenden Teile des Verseßungsgeldes oder des Abordnungsgeldes zur Deckung der dem Gefolgschaftsmitglied tatsächlih entstandenen Kosten nicht ausreichen, so kann der Reichstreuhänder oder Sonder- treuhänder der Arbeit abweichende Entschädigungen zulassen oder anordnen.

Von den in der Tabelle angeführten Trennungsentschädi- gungen entfallen 4 auf Unterkunft und ?/2 auf Verpflegung,

11, Eine der Verseßung unmittekbar vorausgehende Ab- ordnung zu der neuen Arbeitsstätte ist auf die Zeit der für die höheren Säße maßgebenden ersten 6 Monate anzurechnen.

12. Konnte ein Gefolgschaftsmitglied bereits vor der Vers- seßung nicht täglih nah Hause zurückehren, so kann es im Falle einer nach der Verseßung gleichfalls niht möglichen täglichen Rückkehr nah Hause kein Verseßungsgeld bean- spvuchen. Fhm steht dann lediglich eine Trennungszulage nach Maßgabe der Vorschriften dieses Erlasses ‘zu. Wird ein Gefolgschaftsmitglied mehrmals verseht, so kann es nur ein Verseßungsgeld beanspruchen. j

Konnte ein Gefolgschaftsmitglied bereits vor einer Abord-

"nung nicht täglih nah Hause zurückehren, so kann es im

Falle einer nach der Abordnung gleichfalls niht möglichén täglichen Rückkehr nah Hause hochstens das volle Abord- nungsgeld zuzüglih 4 der vor der Abordnung gewährten Trennungsentschädigung (Versezungsgeld, Trennungszulage) beanspruchen.

Wird ein abgeordnetes Gefolgschaftsmitglied verseßt, so entfällt ein Abordnungsgeld. Auf Ziffer 11 des Erlasses wird verwiesen. S

15. Die Gewährung von Tage- und Uebernachtungsgeldern im Falle der Geschäftsreisen is in dem gleichen- Umfange zulässig, in dem diese Entschädigungen lohnsteuerfrei sind.

ITL Familienheimfahrten

Den Gefolgschaftsmitgliedern der verlagerten Betriebe

stehen Familienheimfahrten nah Maßgabe der jeweils gelten-

den, Tarifordnung zur Regelung von Familienheimfahrten wahrend der Kriegszeit zu. /

IV. Sonstige Vorschriften

1. Günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen sind im Falle der Betriebsverlagerungen (Umseßungen), auch wenn sie zulässigerweise gewährt werden sollten, innerhalb von 6 Monaten nach Fnkrafttreten dieses Erlasses auf die hier festgeseßten zulässigen Bedingungen zurüc{zuführen.

2. Der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit kann in Einzelfällen abweichende Regelungen zulassen oder anordnen. Er kann des weiteren anordnen, daß nach diesen Bedingungen auch bei den nicht unter diesen Erlaß fallenden Verseßungen oder Abordnungen zu verfahren ist,

3, Dieser Erlaß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Soweit bisher nah den Bestimmungen des Erlafses vom 8, November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 265) verfahren ist, sind die Bestimmungen der Abschnitte T und 11 erst von dem Lohn- oder Gehaltsabrehnungszeitraum ab anzuwenden, der unmittelbax nah dem Fnkrafttreten dieses Erlasses beginnt.

Berlin, den 7. August 1944.

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsag, Fri Sautckel,

Anlage zum 2. Durchsührungserlaß

Für die Höhe der Auslösungen und der Trennungsgelder sind folgende Gruppen von Gefolgschaftsmitgliedern maß- gebend:

Gruppe T:

Ungelernte Arbeiter; Hilfsarbeiter und angelernte Arbeiter mit einer Anlernzeit von weniger als 2 Fahren; Angestellte mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit,

Beispiele:

Hilfskräfte in Registratur, Versand und sonstigen kauf- männischen Abteilungen, die mit schematischen Büro- und Schreibarbeiten beschäftigt werden, Werkstattschreiber, Tele- fonistin an kleineren und einfachen Telefonanlagen, Verviel- fältiger, Postabfertiger, Listenshreiber, Pauserhilfskräfte, Hilfszeihner, Zeichnungsausgeber, Laboratoriumsgchilfen, Maschinenschreiber ohne Kenntnis der Stenografie, Kassen- boten, Lohnschreiber (die nicht zur Errechnung der Lohusumme herangezogen werden), Bediener von Lohnkonteoll- und Sortiermaschinen u. ä. m.

Gruppe 11:

Angelernte Arbeiter mit einer Anlernuzeit von 2 Fahren und darüber; Facharbeiter, Monteure, Vorarbeiter, soweit sie nicht in Gruppe 111 gehören; Angestellte, die vorwiegend mit einfachen aber nicht schematischen Arbeiten beschäftigt wêrden und für die ‘in der Regel eine besondere Ausbildung von mindestens 6 Monaten Dauer oder eine entsprechende Ein- arbeitungszeit exforderlih ist, sowie Hilfs- und Betricbs- meister ohne besondere Fachausbildung wie Platmeister, Lagermeister, Wiegemeister, "Verlademeistexr, Rangiermeister, Hilfswerkmeister.

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 181 vom 14. August 1944, S. 3 Beispiele: | __ Beispiele: Gruppe V: -

Lohnrechner, Hilfsbuchhalter, Registratoren, Erste Tele- fonistinnen, Fotolaborantinnen, Stenografie- und Maschinen- \chreiber(innen) (150—180 Silben), Hilfskassierer, Hilfs- statistiker, Hilfslagerführer, Hilfsrechnungsprüfer, Werkstatt- schreiber, Hilfskallulatoren, Vermessungszeichner, Hilfs- laborantinnen, Hilfsabrechner usw.

Gruppe [1I[:

Vorarbeiter oder Kolonnenführèr von Facharbeitern, Ober- monteure, Hilfswerkmeister, Richtmeister und andere Fach- meister, ‘die in einem Handwerksberuf die Meisterpxüfung bestanden haben oder diesen gleichzustellen sind und in ihrem Beruf als Meister einer Gruppe von Gefolgschaftsmitgliedern aufsichtsführend und aniweisend vorstehen, sowie“ Angestellte, die vorwiegend mit Arbeiten beschäftigt werden, für die in der Regel die erfolgreiche Beendigung einex Lehrzeit erforder- lich ist oder die eine entsprechende Leit nachiveisen können.

Sekretäre, Sekretärinnen, 2. Kassierer, 2. Buchhalter, 2, Einkäufer, Techniker für Kalkulation und für Abrechnung, Techniker für Vermessungen und Entwürfe, für Statik und Konstruktion, 2, Laborantinnen usw,

Gruppe [V: - Angestellte, die shwierigere Arbeiten selbständig und unter eigener Verantwortung erledigen und nur allgemeine An- weisung erhalten.

Beispiele:

Kaufmännische Assistenten, selbständige Korrespondenten, fremdsprachlice Korrespondenten, 1. Buchhalter, Haupt- registratoren, Revisoren, 1. Kassierer, Statistiker Lagerführer, Rechnungsprüfer, Magazinverwalter, Bibliothekare, 1. Labo- rantinnen, 1, Werkstoffprüfer, Konstrukteure, Arbeitsvor- bereiter, Vorkalkulatoren, Fachwerkmeister,

LCZAEORLE D A S OOR I E I AT I

Bei vom

Angestellte in gehobener Stellung, die selbständig Betriebs-

Êbteilungen (Teile eines Betriebes) leiten. Beispiele:

Haupt- und Bilänzbuchhalter, Hauptkassierer, Bürovorsteher usw., denen in der Regel ntindestens 10 kaufmännische Ange- stellte unterstellt sind, selbständig arbeitende Techniker mit besonderer Verantwortung usw., Chemiker, Physiker, Jnge- nieure usw, ;

Gruppe VI:

Angestellte in leitender Stellung.

Beispiele: : Pa

Kaufmännische und techni?che Leiter größerer Firmen, Vertretungen mit allgemeiner Aufsichtsbefugnis, Ober- ingenieure, 1. Chemiker, 1. Physiker, Hauptbetriebsleiter usw. Ey

P M I

Bei vom Betriebsführer

Batriebs=

führer

:stellter : 5 tellt flichtiger estéllter fkostenpflihtiger Toft n- nicht gee Neun ge s e v U E g cie ies N p s Me pilichtiger und Verpflegung pflegumg Unterkunft Unter- e T*tigkeitsgrupp Tätigkeitsgruppe _Tätigkeitsgruppe

I. Versetungsgeld : 1. nur für Verheiratete und Gleichge- stellte verseßte Gefolgschaftsmitglieder:

a) für die ersten 6 Monate . .. 2,50 3,—| 4,—| 5,—]/ 6,—| 7,—| 8,—| 2,85 3,50/4,20/4,85/ 5,50 6,20/2,6 | b) na 6 Monaten. . «. « | 1,50 |2,40/3,20 4,—|4,80|5,60| 6,40 2,30| 2,80| 3,35| 3,90 4/40 4/90] 2/15 2. Verpflegungszushuß für ledige | | | verseßte Gefolgschaftsmitglieder bis höch- | | | | ee A A 11,50/ 2,—|2,50|/3,—| | |1,30/1,50/1,70| 2,—| | d 0,75| 0,85| 1,—|

IL, Abordnungsgeld :

folgschastsmit- | / | | | | | | glieder 1,50 |2,—| 2,65 3,35) 4,—|4,65| 5,35] 1,90| 2,35| 2,80 3,25 3,65 4,10| 1,75) 2,—| 2,20| 2,45 2,65 2,85| 1,95 2,20/ 2,40/ 2,85 3,05/ 3,25] 2,25| 2,50| 2,70| 3,45| 3,65| 3,85

a) für verheiratete | abgeordnete Ge- | 2,50 3,—| 4,—| 5,—| 6,—|7,—|8,—| 2,85| 3,50| 4,20| 4,85| 5,50 6,20/ 2,65| 3,—| 3,30) 3,65| 4,—|4,30| 2,85| 3,20 3,50 4,05| 4,40 | j | | | | ¡ | IIL, Trennungsgeld für sonstige verheiratete,

b) für ledige

verwitwete oder geschiedene Gefolgschafts- mitglieder, die nicht täglich nacz Hause

| | l j ! zurüdfehren fönnen.......... 1,50 12,—! 2,—! 2,50|3,—|4,—| 6,—| 1,80| 1,80| 2,20| 2,50| 3,20| 3,80] 1,60| 1,60/1,80| 2,—| 2,30| 2,60| |=—|—|—|=-=|—-—|=-|—-|—-|—-|—-|=— IV. Zusäßliher Verpflegungszushuß| E M S O P H E

| | |

_

l

für Ledige unter 21 Jahren im Falle A der Betriebsverlagerung . « .. « T6

bis zu 1,— RA

|

1 N | ! \ |

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je Kalendertag in L4

5) 3,—|3,30| 3,65| 4,—| 4,30| 2,85 2,40| 2,65 2,90 3,20 3,45| 2,3

gestellter kostenpflihtiger Verpflegun ohne Untertunft und bei Fehlen von Mittags css.n oder Abendbrot

Tätigkeitsgruppe

gestellter fkostenpflihtiger Verpflegung ohne Untertunft vei

fehlendem Frühstück

Tätigkeitsgruppe

——

M L T E I vIT t E10 T t t T I Y | VSE | IE: ha V Ÿ Ver} 2 (a0 IV| N V3

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E L A 0,80 0,95) 1,05 1,30 | |1,—1,20/1,35/1,80| |

|4,70/ 3,15| 3,50| 3,80| 4,65| 5,—| 5,30

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| | | | | | | | N

Dritter Erlaß zur Durchführung der Verlagerungsanordnung

Um Härten, die sih für verseßte Gefolgschaftsmitglieder aus der Durchführung des Grundsaßes eines Entgeltes nah den Bedinigungen des jeweiligen Beschäftigungsortes ergeben können, weitestgehend zu mildern, bestimme ich auf Grund des § 10 Abs. 1 der Anordnung zur Regelung der Arbeitsbedin- gungen bei anderweitigem Einsay des Gefolgschaftsmitgliedes vom 1. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 260)

1

hier Verlagerungsanordnung genannt folgendes: I. Unterhaltsbeihilfe

l, Le choivateten und den nah Abschnitt Il Ziffer 3 des Zweiten Erlasses gleichgestellken Gefolgschaftsmitgliedern ist eine Unterhaltsbeihilfe zu gewähren, wenn der Einsaß in einer anderen Gemeinde als vor der Verseßung erfolgt, die Lohn- und Gehaltsbedingungen auf der neuen Arbeitsstätte allgemein für gleiche Arbeiten ungünstiger als auf der bis- herigen Arbeitsstätte sind und aus Anlaß der Verseßung eine tägliche Rückkehr nah Hause dem Gefolgschaftsmitglied nicht möglich oder zumutbar ist. Falls das Gefolgschaftsmitglied bereits vor der Verseßung nicht täglich nah Hause zurüdck- kehren fonnte, ist die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe nur nah mindestens einjähriger Betriebszugehörigkeit zu- lässig. Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörig- keit ist dienstverpflichteten Gefolgschaftsmitgliedern die Zu- gehörigkeit zum Abgabebetrieb anzurechnen. |

Der Reichstreuhander oder Sondertreuhänder der Arbeit fann eine Unterhaltsbeihilfe auch in den Fällen zulassen oder anordnen, in denen

a) eine tägliche Rückkehr nach Hause möglich oder zumut- bar ist,

b) die tägliche Rückkehr nach Hause {hon vor -der Ver- seßung nicht möglich oder zumutbar war und eine kürzere als einjährige Betriebszugehörigkeit vorliegt.

2. Die Unterhaltsbeihilfe darf nicht in den Fällen gegeben werden, in denen eine Verseßung auch ohne die Betriebs- verlagerung, z. B. aus Gründen der Berufsausbildung, des beruflichen Aufstiegs oder aus sonstigen in der Person liegen- den Gründen erfolgt.

3. Die Unterhaltsbeihilfe is bei Lohnempfängern nah Vomhundertsäßen des tatsächlih auf der neuen Arbeitsstätte erzielten Verdienstes einschließlih Sozialzulagen, Leistungs- zulagen, Mehrarbeitsvergütungen u. ä., doch ausschließlich etivaiger Aufwandsentschädigungen, Trennungsentschädigun- gen usw. zu berehnen. Die Höhe des Vomhundertsabes seßt für den einzelnen verlagerten oder umgeseßten Betrieb der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit nah näheren Weisungen des GBA fest. Der Betriebsführer hat dem Reichstreuhänder, oder Sondertreuhänder dex Arbeit die hierfür erforderlihen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen,

Die Unterhaltsbeihilfe für Gehaltsempfänger_ bemißt sich nach dem Unterschied der Gehaltssäße, die für die jeßt aus- geübte Tätigkeit vor der Verseßung maßgebend gewesen wären und nach der Verseßung maßgebend sind.

War oder ist das Gefolgschaftsmitglied entweder nur vor oder nur nah der Versezung Gehaltsempfänger, sonst aber Lohnempfänger, so ist die Unterhaltsbeihilfe nah dem Unter- ied des Gehaltssabes und des tatsächlihen Durchschnitts verdienstes des leßten vor dex Verseßung oder des ersten nach der Verseßung maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraumes zu berechnen.

Die nach diesen Grundsätzen ermittelte Unterhaltsbeihilfe bleibt, abgesehen von den Fällen, in denen der Reichstreu händer oder Sondertreuhänder der Arbeit allgemein die Lohn- oder Gehaltssäße des verlagerten Betriebes senkt oder erhöht,

unverändert, und zwar auch daun, wenn sih der Lohn- oder Gehaltssaß des einzelnen Gefolgschaftsmitgliedes ändern sollte.

4, Ledigen Gefolgschaftsmitgliedern, die niht den Ver- heirateten gleichgestellt worden sind, kann eine Unterhalts- beihilfe nur gewährt werden, wenn der tatsächlihe Lohn- oder Gehaltssaß eins&hließlich Sozialzulagen aus Anlaß der Verseßung ‘um ttindestens 15 % zurückgeht. Die dann zu- lässige Unterhaltsbeihilfe an Ledige darf nicht mehr als die Hälfte der unter sonst gleihen Bedingungen den Verheirate- ten zustehenden Unterhaltsbeihilfe, doch nicht mehr als den Unterschied zum bisherigen tatsächlichen Lohn- oder Gehalts- saß abzüglich 15 % betragen. Die Gewährung dieser Beihilfe

an ledige Gefolgschaftsmitglieder bedarf der Zustimmung des |

Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit, falls sie über ein Fahr hinaus gewährt wird.

9. Die Unterhaltsbeihilfe soll in der Regel nicht mit dem Lohn oder Gehalt zusammen ausgezahlt werden und soll den Familienangehörigen zugute kommen, für deren Unterhalt das verseßte Gefolgschaftsmitglied zu sorgen hat.

6. Die Unterhaltsbeihilfe an verheiratete und die diesen gleichgestellten Gefolgschaftsmitglieder ist unbefristet zu ge- währen. Zieht jedoch das Gefolgschaftsmitglied mit seinen Familienangehörigen in die Gemeinde oder in die unmittel- bare Nachbarschaft der Gemeinde seiner neuen Arbeitsstätte um, so ift an Stelle der Unterhaltsbeihilfe eine Ueber- siedlungsbeihilfe zu gewähren. Das gleiche ist der Fall, wenn das Gefolgschaftsmitglied einen ihm zumutbaren Umzug ablehnt. i

TI, Uebersiedlungsbeihilfe

1. Die Uebersiedlungsbeihilfe foll die besonderen Auf- wendungen des verheirateten und des diesem gleichgestellten Gefolgschaftsmitgliedes aus Anlaß der Uebersiedlung in die Gemeinde seiner neuen Arbeitsstätte ausgleichen und zugleich eine Entschädigung für die damit verbundenen Nachteile sein.

2, Sie ist bis zur Höhe der sechsfachen monatlichen oder sechsundzwanzigfachen wöchentlichen Unterhaltsbeihilfe zuzüg- lich des diesem Zeitraum entsprechenden Verseßungsgeldes zulässig, Maßgebend sind hierbei die Beträge, die das Gefolg- \chaftsmitglied in dem der Uebersiedlung vorangegangenen Monat oder der vorangegangenen Woche bezogen hat. Der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit kann, falls sih nah Ablauf des Zeitraumes von sech8 Monaten ergeben sollte, daß die Verhältnisse eine Weitergewährung dieser Uebersiedlungsbeihilfe verlangen, äuf Antrag die Weitergewährung für einen von ihm zu bestimmenden Zeit- raum in der Hohe der zuleßt bezogenen Unterhaltsbeihilfe ohne Verseßungsgeld zulassen.

3. Die Uebersiedlungsbeihilfe kann in einem einzigen Betrag oder in Teilbeträgen gezahlt werden.

ITT,

Dieser Erlaß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Soweit Unterhaltsbeihilfe oder Uebersiedlungsbeihilfe bisher nach den Bestimmungen des Erlasses vom 8. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 265) berechnet worden sind, sind insoweit die Bestimmungen der Abschnitte T und Il, frühestens von dem Lohn- oder Gehaltsabrechnungszeitraum ab anzuwenden, der unmittelbar nah dem Fnkrafttreten dieses Erlasses beginnt.

Berlin, den 7. August 1944.

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsab. FrißSautdel,

me

Bekanntmachung

Das leitende Vorstandsmitglied der Landschaft für das Wartheland, Generallandschaftsdirektor Dr. Sonder - mann, tritt 21m 1, Oktober 1944 in deri Ruhestand und ist bis dahin kranfkheitshalber beurlaubt. An seiner Stelle sind dem Landesbauernführer Dr. Hans Foachim Kohnert mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf im Nebenamt koms- missarisch die in den Sabungen der Landschaft für das Warthe- land und der Landschaftlichen Bank für das Wartheland sowie in sonstigen Vorschriften festgelegten Befugnisse (Pflich- ten und Rechte) des leitenden Vorstandsmitgliedes (General- landschaftsdirefktor) der Landschaft für das Wartheland über- tragen worden. Er führt die Dienstbezeichnung

fommissarisher Generallandschaftsdirektox.

Irichtamtliches Kunst und Wissenschaft Spielplan des Staatlichen Lustspielhauses in der Zeit vom 15, bis 21, August 1944

Dienstag, 15. August: Die Reise nach Paris. Beginn:

18 Uhr. Mittwoch, 16. August: Zum 50. Male: Die Reise nach

Paris. Beginn: 16 Uhr. Donnerstag, 17. August: Große Welt. Beginn: 18 Uhr, Freitag, 18. August: Für Rüstungsarbeiter: Mit meinen

Augen. Beginn: 18 Uhr. Sonnabend, 19. August: Große Welt. Beginn: 18 Uhr. Sonntag, 20. August: Mit meinenAugen.. Beginn: 18 Uhr.

E 21. August: “Die Reise nah Paris, Veginn: 18 Uhr. f

| Wirischaftsteil Sr

Schaufenster ohne ZFllusionen Neue Anweisung für den Einzelhandel

Die Kriegslage läßt keinen Raum mehx für Fllusionen im,

Schaufenster, die der Wirklichkeit nicht entsprehen. Der Leiter der Wirktschaftsgruppe Einzelhandel hat deshalb die“ überholten früheren Anweisungen duxrch neue Richtlinien für die Schau- senstergestaltung im Einzelhandel erseßt. Jhr Zweck wird darauf beschränkt, solhe Waren anzubieten, die der Kunde im Geschäft tatsählich auf Grund der geltenden Bewirtschaftung8vorschriften faufen kann, Die Dekoartion init Waren, die nicht verkäuflich sind, ruft Verärgerung hervor und wird in der neuen Anweisung als irreführend und unlauter bezeichnet, Sie ist künftig strafbar. Darüber hinaus muß in den Schaufensteru die Vortäuschung einer

niht vorhandenen Warenfülle vermieden werden, weil auch dadurch immer wieder falshe Vorstellungen beim kaufenden Publikum hervorgerufen werden. Die Zahl der gezeigten Artikel muß auf die unbedingt notwendigen Stücke beschränkt bleiben. Nicht zulässig ist die Ausstellung einer Ware, die nur in einzelnen Exemplaren am Lager ist. Ebenso darf besonders aunsgefallene Ware zu über- mäßig teuren Preisen zur Dekoration nicht verwendet werden. Die Ausstellung von Waren mit Schildern wie „verkauft“ oder „Unverkäufliches Dekorationsstück“ ist niht mehr statthaft. Es ist nicht vertretbar, noch vorhandene Gegenstände den Verbrauchern dadurch vorzuenthalten, daß sie als Dekorationsstücke bezeihnet wérden und daß beispielsweise dadurch ein Bett oder ein Küchen- shrank einem Totalfliegergeschädigten versagt werden kann. Die groytmoglihe Etischränfkung muß bei der Verwendung von Nach-