1944 / 184 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

"ti at 167" rat P me O s

E

A

Valencia Término—Liria,

Madrid— Alicante,

Ramal de Enlace de Alicante M. Z. A.—Alicante Andaluces,

Aranjuez—Cuenca,

Castillejo—Toledo,

Villacañas—Quintanar de la Orden,

Chinchilla—Cartagena

Alcázar—Ciudad Real,

Cinco Casas—Tomelloso,

Manzanares—Córdoba,

Vadollano—Linares, ;

Linares—Los Salidos, /

Córdoba—Sevilla Plaza de Armas, i

Guadajoz—Carmona,

Sevilla—Huelva,

Alicante—Alquerías Santomera,

Albatera Catral—Torrevieja,

Murcia—Caravaca,

Alcantariïla—Lorca,

Lorca—Baza,

Almendricos—Aguilas Estación,

San Ferónimo—Cádiz,

Empalme de Trocadero—Trocadero,

Segunda Aguada—Puntales,

Puerto de Santa Maria—Sanlúcar de Barrameda,

Jérez—Sanlúcar de Barrameda y Bonanza,

Sevilla—Alcala y Carmona,

Utrera—Osuna,

Empalme de Morón—Morón,

Osuna—La Roda,

Marchena—LValchillon,

Córdoba Cercadilla—Bélmez,

Córdoba—Malaga,

Campo Real—Linares,

Luque—Baena,

Bobadilla—Granada,

Bobadilla—Algeciras,

Linares—Almería,

Moreda—Granada,

Guadix—Baza, -

Madrid—Ciudad Real y Badajoz Frontera,

Almorhon—Belmez Empalme,

Mérida—Los Rosales,

Aljucen—Caceres,

Zafra—Huelva,

Bafra—Jerez de los Caballeros,

Gibraleón—Ayamonte,

Madrid Delicias—Valencia de Alcantara y Fron- tera Poktuguesa, 1

Arroyo—Caceres,

Villaluenga—Villaseca,

Bargas—Toledo,

Plasencia Empalme—Astorga Norte,

Avila—Salamanca,

Medina del Campo—Salamanca,

Medina del Campo—Zamora,

Salamanca—Fuentes de Oñoro,

Boadilla-Fuente de San Esteban—Barca de Alba.

2. Von der Eisenbahnbetriebsdirektion des Staates be- triebene Strecken:

Ferrocarril Vasco-Novarro,

Ferrocarril de Valdepeñas a Puertollano,

¿Ferrocarril de Madrid a Villa del Prado y Almorox,

¿Ferrocarril de Carcagente a Denia,

Ferrocarril de Flassá a Palmós y Gerona a Baño- las, con ramal a Flassá,

Ferrocarril de Buitrón a San Juan del Puerto y ramal a Zalamea,

Ferrocarril de Onda al Grao de Castellón,

¡Ferrocarril de-Cartagena a La Unión y Los Blancos,

¡Ferrocarril de Castro-Urdiales a Traslaviña,

¡Ferrocarril de Calahorra a Arnedillo,

¡Ferrocarril de Amorebieta a Guernica y Pedernales,

FFerrocarril de La Loma,

¡Ferrocarril de Tudela a Tarazona,

Tranvias de Linares.

B. Strecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.

Französische Verwaltungen

Die von den Spanischen Nationalbahnen und * von der Nationalen“ Gesellschaft der französischen Eisenbahnen gemein- sam betriebenen Strecken !)

von der französish-spanischen Grenze:

9. bei Hendaye bis Jrun; 4. bei Cerbère bis Port Bou; 5. bei La Tour de Carol bis Puigeerda.

(Unterschrift.) _ Diese Strecken werden von den Spanischen Nationalbahnen in der Richtung Spanien— Frankreih und von der Nationalen Gesellschaft der französischen Eisenbahnen in der Richtung Frank- reich—Spanien betrieben.

Bekanntmachung Der Hauptausschuß „Elektrotechnik“ gibt nachstehend die Anweisung El Nr. 7 vom 18. August 1943 bekannt, die in der „Elektrotechnischen Zeitschrift“, 64. FJahrg.,, 1943, Heft 37/38, S. 517 bereits veröffentlicht und am 24, Septem- ber 1943 in Kraft getreten ist. Berlin, den 16. August 1944.

| Hauptaus\{chuß Elektrotechnik beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Anweisung El Nr. 7 des Leiters des Hauptringes „Elektro- technishe Erzeugnisse“ über die L von elektrischen Fnstallationsanlagèn in Kriegsspar- und ehelfsbauweise

Vom 18. August 1943

Die auf Grund der Kriegslage der Elektroindustrie auf- erlegte Forderung nach shärfster Erzeugungsstraffung ist nur in*Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen der Bedarfs- lenkung. zu erfüllen. Es ist daher cine weitgehende Beschrän- fung in der Verwendung von Justallationsgeräten, Leitungen, Verbindungs- und Verlegungsmaterial für die Erstellung bzw. Unterhaltung von Jnstallationsanlagen notwendig.

Neschs- und Staat3anzeiger Nr. 184 vom 17.

_Auf Gründ der Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie über Beschränkung beim Bau von An- lagen zur Erzeugung und Verteilung elektrisher Energie

(Spar- und Behelfsbauweisen) v. 1. 6. 1942 (ETZ. 1942, | barer) Ausführung eingebaut bzw. durch Vorbau eines hbe-

Heft 25/26) erlasse ih auf Vorschlag des Sonderringes „All- gemeine Elektrotechnische Bauelemente“ die nachfolgende An- weisung, die. dem Zweck dient, untex Wahrung \der erforder- lichen Betriebssicherheit die jeweils einfachste und sparsamste Ausführung von Fnstallationsanlagen herbeizuführen.

L Allgemeine Vorschriften

1, Es dürfen nur solhe JFnstallationsanlagen einschließlich der zugehörigen Verteilungen ustd. geplant und bearbeitet werden, deren Ausführung in absehbarer Zeit zu erwarten und deren Kriegsnotwendigkeit nachgewiesen ist. (Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie v. 7. 5, 1942 über Einschränkung von Angebots- und Planungsarbeiten in der JFndustrie.)

2. Bei der Planung von Jnstallationsanlagen ist zu berüd- sichtigen, daß diese unter sparsamstem Einsaß von Fachkräften mit angelernten Arbeitskräften und Helfern erstellt werden müssen.

3. Die Einrichtung elektrischer Fnstallationsanlagen sowie die Ausführung von Erweiterungen und Reparaturen muß unter Berücksichtigung dex exforderlichen Betriebssicherheit, jedoch unter Verzicht auf besondere Ausstattung so einfach wie möglich, mit geringstem Material- und Arbeitsaufwand er- folgen. s

4. Es dürfen grundsäßlih nur Verlegungsarten, Leitungen, Justallationsgeräte und Zubehör ‘zur Anwendung gelangen, die unter Berücksichtigung der vorliegenden räumlichen Ver- hältnisse und hinsichtlich der jeweils gegebenen elektrischen und mechanischen Beanspruchung für den betreffenden Zweck noch ausreichend sind.

95. Ausgestaltung und Umfang von Fnstallationsanlagen dürfen grundsäßlih nur auf die jeweiligen tatsächlichen Be- triebsbedürfnisse abgestellt sein. Fn Fertigungsbetrieben der Rüstungsindustrie dürfen Erweiterungsmöglichkeiten (z. B. Reservestromkreise) ausnahmsweise dann vorgesehen wexden, wenn dies für die Betriebssicherheit notwendig und hin- reichend begründet ist.

6. Alle über die „VDE.-Bestimmungen“ und über die Un- fallverhütungsvorschriften der gewerblichen und landwirt- schaftlichen Berufsgenossenschaften hinausgehenden Sonder- forderungen, die sih auf die Errichtung und den Betrieb von Starkstromanlagen beziehen, sind hiermit außer Kraft geseßt. Sie dürfen in der Ausführung nicht berüsichtigt werden.

7. Vei der Planung und Erstellung von Beleuchtungs- anlagen dürfen Forderungen hinsichtlich "de Beleuchtungs- starke, die über die in den Leitsäßen der Deutschen Lichttechni- schen Gesellschaft (DIN 5035) angegebenen Mindestwverte hin- ausgehen, weder erhoben noch berücksichtigt werden.

IT. Besondere Vorschristen

L StromsiherxrüUngen zum SchUL von Lei- tungen nach Regel 7A zu § 14 der K-Vorschriften VDE 0100 K/IV.42 find in allen JFnstallationsanlagen anzuordnen, in denen die Voraussezungen für die Anwendung der Regel T A zu § 14 erfüllt sind und wenn hierdurch Einsparungen an Leiterquerschnitten odex Sichérungen eintreten.

2. Geerdeéte NUuTleiter Und LEirEér, die von einem Nulleiter abzweigen, sind als solche zu kennzeichnen und dürfen keine Stromsicherungen erhalten.

, 9. FUx Licht- und Kochstromkrxeise in Wohnun- gen, Büroräaumen und dergleichen dürfen nur D-Siche- rungssockel nah DIN 49310/11/20/21 eingebaut werden.

4, Hausanschlußsicherungen dürfen, sofern nicht Erdkabel eingeführt wird, nur in „abgedeckter“-Ausführung (mit Preß- stoff oder Blechhauben) eingebaut werden. „Abgedichtete“ Ausführungen sind nur in feuchten, durchtränkten und. ähn- lichen Räumen zulässig.

6, Hauptleitungs8abzweigkästen mit Siche- rungen dürfen nicht eingebaut werden.

6 BahTET tan d zugehörige AnBvbau- gruppen mit Vor- und Hauptsicherungen dürfen nicht ein- gebaut werden, mit Stromkreisschaltern und Hauptschaltern dürfen nur angewendet werden, wenn die Schalter zum be- trieblichen Schalten dienen. Es ist unzulässig, diese Geräte einzeln oder in anderer Form zusäßlich anzubauen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung von Strom- freis- oder Hauptschaltern in landwirtschaftlichen Anlagen. Fn Wohnungen, Büroxaumen und dergl. dürfen Zählertafeln und Anbaugruppen nux mit Sockel für D-Sicherungen nah

_DIN 49 310/11/20/21 eingebaut werden,

T FUstalLattons? Verteilun gen, Verteis lungsgruppen sind nur in jeweils einfachster Aus- führung zulässig. Die Bauart muß so beschaffen sein, daß alle Geräte (nach Abnahme der Abdeckung) vorderseitig an- schließbar und kontrollierbar sind.

Stromkreisschalter und Hauptschalter, die niht zum be- trieblichen Schalten dienen, dürfen nicht vorgesehen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anwendung in land- wirtschaftlichen Anlagen.

Stromkreisschalter hinter Selbstschaltern sind unzulässig.

Ausführungen für Montage in der Wand mit besonderer Wandverblendung, Türen und dergl., „abgedichtete“ bzw. „ge- fapselte“ Ausführungen dürfen nux angewendet werden, wenn gwingende betriebliche Gründe dies erfordern.

«Fn Wohnungen, Büroräumen und dergl. dürfen nur Ver- teilungen und Verteilungsgruppen, welche mit Soceln für D-Sicherungen nach DIN 49 310/11/20/21 ausgerüstet sind, eingebaut werden.

8. Unterpuß-Fnstallationsgeräte (Schalter, Steckdosen, Taster, Kombinationen usw.) dürfen in neuen Jnstallationsanlagen nicht eingebaut werden, Sie dürfen nur für Auswechslung in bestehenden Anlagen verwendet werden,

9, Für Lichtstromkreise dürfen nur einpolige Schalter angewendet werden.

10. Die Anordnung von Steckdosen ist auf das unbe- dingt Notwendige zu beschxänken.

Steckdosen in Gemeinschaftsräumen von Unterkünften für in- und ausländische Gefolgschaftsmitglieder sind nicht zu- lässig.

11, Shuko-Stecckdosen dürfen in neuen Znstalla- tionsanlagen nur in Ausführung für „Licht“-Tarif (runde Stiftöffnungen) eingebaut werden, jedoch nur dort, wo die VDE.-Bestimmungen zusäßliche schreiben,

August 1944. S. 2

Schuzmaßnahmen vor- l / | stätten und dergl. sowie in Geschoß- und

12, Steckvorrichtungen aller Art (auh ge- lapselte Kragensteckvorrichtungen) b i s ein f ch1. 25 A Nenn- strom dürfen in Anlagen mit Betriebsspannungen bis 250 Ÿ gegen Erde nicht in abschaltbarer, verriegelbarer (blockier-

sonderen Schalters abschaltbax gemacht werden.

Die Bestimmung gilt nicht für explosionsgefährdete Be- triebsstätten und Lagerräume sowie gefährdete Räume von Sprengstoffbetrieben.

13, Elektroherde bis 55 kW dürfen in Haus- haltungen nur einphasig angeschlossen und für die Stromkreise nur Sockel für D-Sicherungen nah DIN 49 310/11/20/21 vor- gesehen werden.

14, Der Einbau von Herdanschlußgeräten (Kombination verschiedener Geräte) ist verboten. Der Anschluß von Elektro- herden in Wohnungen und dergl. darf nur mit einfachsten Mitteln erfolgen.

15. Jnstallationsfernschalter, auch schwach- stromgesteuerre Fernschalter, dürfen für Wohnungen und dergl. nicht eingebaut werden.

Für Judustrie- und Wehrmachtsanlagen sind sié nux unter der Voraussezung zugelassen, daß betrieblihe Gründe dies erfordern und Leitungsgut bzw. Arbeitszeit eingespart wird. Berriegelungsschaltungen sind dabei weitgehends|t einzu» schränken. Rüemeldungen sind verboten, wenn der Schalt- zustand vom Ort der Betätigung aus zu exkenuen ist.

16. Leuchten sind jeweils nur in einfachster, den Be- triebsbedingungen angepaßter Ausführung zulässig.

Jn trockenen Räumen dürfen Leuchten mit gußeisernem Gehäuse (in Bauart der Außenleuchten) nicht eingebaut wer- den. Gußgekapselte Leuchten dürfen nur an mechanish ge- fährdeten Stellen eingebaut werden. Jn den übrigen Fallen genügen Stahlblechleuhten, Pendelleuhten mit Glasglocken, Motellan: oder Preßstoffleuchten.

Jn feuchten, durchtränkten und ähnlihen Ränmen sind in erster Linie „abgedichtete“ Porzellan- und Preßstoff- Leuchten einzubauen. Gußgekapselte Leuchten sind nur zus- lässig, sofern sie mit Rücksicht auf mechanische Festigkeit bzw. chemische Beanspruchung unbedingt notwendig sind.

Leuchten in staub- und sprizwassergeshüßter Bauart mit Glasglocken dürfen nur ‘eingebaut werden, sofern betriebliche Gründe dies erfordern.

Schlagivetter- bzw. explosions- oder sprengstoffgeschüßte Leuchten dürfen nur in ‘Räumen entspr. VDE 0170/0171, § 2a und VDE 0166, § 3 eingebaut werden.

IIT. Besondere Vorschristen über Leitungsanlagen

A. Allgemeines.

Die elektrischen Starkstromleitungen sind in Gebäuden grundsäßlich über Puß zu verlegen,

B Ser Oen er Sn da anlagen in Baracken aus Holz odex Stein oder ähnlichen Behelfsbauten, die nur auf beshränkte Dauer als Unterkünfte, Büros, Werkstätten und für ähnlihe Zwecde Ver- wendung finden.

1, Die Leitungen sind offen mit KNGA-Leitungen auf

Jsolierkörpern, Porzellanrollen oder dergl. auszuführen.

2. Feder entbehrliche Aufwand ist zu vermeiden, nur wirk- lih notwendige Brennstellen sind vorzusehen.

9. Lichtschalter sind auf der Wand in etwa 1,70 m Höhe vom Fußboden aus anzuordnen. i:

4. Als Leuchten sind Zweckleuchten einfahster Bauart zat bevorzugen, die sih für die unmittelbare Einführung der offen vexrlegten Leitungen eignen.

9. Trockene Raume in Baralken und Bes helfsbauten

a) Jn trockenen Raumen, zu denen auch Räume mit

nur zeitweise erhöhter Luftfeuchtigkeit rechnen, wie

z. B. Wohnküchen, Abstellräume, Aborte und dergl.

sind die Lichtleitungen vorzugsweise offen

an der Decke auf Leitungsträgern nach oder ähnlich

DIN 8032 anzuordnen. Hierbei" werden die Licht-

verteilungsleitungen, zweckmäßigerweise unge-

schnitten, durchgespannt und die Ableitungen für

Leuchten, Schalter, Steckdosen usw. von diesen ahb-

gezweigt.

Für die offene Verlegung von Lichtleitungen sind vorzugsweise zu verwenden:

KNGA-Leitungen mit Stahlleitern von 2,5 bis

4 mn?, in zweiter Linie KNGA-Zn-Leitungen

25 mm? und schließlich KNGA-Leitungen mit

Aluminiumleitern 2,5 mm?

b) Leitungen mit größerem Querschnitt sind gleichfalls vorzugsweise an der Decke offen auf Leitungsträgern zu verlegen. Soweit hier- zu Leitungsträger nah DIN VDE 8032 nicht ver= fügbar sind, sind Porzellanrollen nah DIN VDE 8031 anzuwenden oder, wenn ausreichende Raum- höhe und Festigkeit des Bauwerkes größere Spann-=- weiten zulassen, die Leitungen auf Fsolatoren oder N-Reihe zu verlegen, j

e) Die im Hanwdbereichliegenden Leitun- gen bedürfen eines Schußes gegen mechanische Be- schädigung durch Falzrohr nur bis zu einer Höhe von 2,20 m über Fußboden. Sind ortsfeste Auf- bauten, Stufen und dergl. vorhanden, so xechnet das angegebene Maß von 2,20 m von diesen aus.

d) Durch Zwischenwände dürfen zwei oder drei zum gleichen Stromkreis gehörende Leitungen in einem

eFalzrohrstück durchgeführt werden.

e) Zur Wanddurchführung von Hausanschlußleitungen stnd entweder Porzellan-Mehrfachdurchführungs-- pfeifen oder für jede einzufühxende Leitung eine Ein- fachdurhführungspfeife zu verwenden.

f) Hausanschlußsicherungen sind unmittelbar an der Einführungsstelle der Hausanschlußleitung in das (Gebäude anzubringen.

g) Sofern die Hausanschlußsiherung nicht zugleich Stromkreisficherung ist, konnen für die dann not- wendige Stromkreissicherungsverteilung auch auf Hohlschienen oder Schlißbandeisen aneinander ge- reihte Sockel für D-Sicherungen nach DIN 49 310/ 11/20/21 verwendet und die Verteilung mit einem Holzschußschrank versehen werden.

C. Sondervorschriften für Leitungs- anlagen in Massivbauten, z. B, Verwal- tungs-, Büro- und Wohngebäuden, Werks

«

Reich3- und Staat3anzeiger- Nr. 184 vom 17. August 1944.

Hallenbauten für Fabrikations- sonstige Zwedcke auch solche aus Holz. 1. Trockene Räume: a) Außerhalb des Handbereichs sind KNGA- Leitungen offen zu verlegen: aa) bei Querschnitten bis 6 mm? auf Leitungsträgern nach odex ähnlih DIN VDE 80832, auf Rollen nah DIN VDE 8031, oder an Spanndrähten ntittels entsprechenden Leitungsträgern,

bb) bei stärkeren Querschnitten auf Rollen oder mittels Klemmen aus Zsolierstoff oder Hartholz, auf Fsolier- \toff-Abstandschellen, oder bei ausreichenden Raum- höhen auch auf Jsolatoren.

Jn Judustrieanlagen kann die Verlegung von isolierten Leitungen, insbesondere für Haupt- und ¡Ringleitungen, auch in Wannen oder auf Leitungs- pritschen ohne jede Befestigung der - Leitungen er- olgen.

b) F m P dbereich ist zum Schuß der Leitungen vor- zugsweise Falzrohr anzuwenden. Fst ein erhöhter Schus

- gegen mechanische Beschädigung notwendig, so sind auch

Stahlrohre zulässig: 2

Die Verwendung vérshraubter Stahlrohre ist jedo nux zulässig, wenn auf eine verschraubte Verlegung der Rohre aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden kann,

c) Außerhalb des Haudbereichs dürfen Leitun- gen in Schußzrohren oder Rohrdrähten verlegt werden, . B, wenn die offene Verlegung durch Gebäude- b nfteutisonsteile und dergl. behindert wird, oder wenn

egenüber der offenen Verlegung eine Einsparung an Leitungsgut eintritt oder ein Mehraufwand an Werk- stoff LieG geringeren Arhbeitsaufwand ausgeglichen wird.

d) Fn Wohngebäuden massiver Bauart ist auch die Ver- legung von isolierten Leitungen in Falzrohx oder von Rohrdrähten zulässig. E

e) Die Verwendung von Einleiter- und Mehrleiter-Stark- \stromkabeln sowie kabelähnlihen Leitungen is in trockenen Räumen außerhalb des Handbereiches verboten, Jm Handbereich ist die Verlegung nur dann zugelassen, wenn eine erhöhte Sicherheit gefordert werden muß, oder ihre Anwendung vereinfahte Maßnahmen gegen mechanische Beschädigungen mit sich bringt.

f) Fustallätionsgeräte sind in abgedeckter Aus- führung zu verwenden. Nur bei erhöhter mechanischer Beanspruchung dürfen ¡goshüßte“ (gekapsélte) Aus- führungen angewendet werden.

Schaltergeräte, Verteilungen j und Verteilergruppen in gekapselter Ausführung dürfen nur an den Stellen verwendet werden, an denen ein erhöhter Schuß gegen mechanische Beschädigung, gegen chemische Einflüsse oder Feuchtigkeit unbedingt notwendig ist.

D. Feuchte, durchtränkte und ähnliche Räume, feuergefährdete Betriebsstätten und Lagerräume, explosionsgefährdéte Betriebsstätten sowie gefährdete Räume von Sprengstoffbetrieben in Baraccken und Behelfsbauten. i 7

Hierfür werden keine Einschränkungen ge- fordert. /

.…__LTV. Übergangsvorschristen

A. Fn Bau befindliche Anlagen müssen, soweit das noch möglich ist, nah den Vorschriften unter 1, 11 und 11Il aus- geführt werden.

B, Bestellungen auf Fnstallationsmaterial, das nach den, Vorschriften dieser Anweisung nicht mehx verwendet werden j darf, sind umgehend zu widerrufen.

V, Verautwortlichkeit.

Veräntwortlich für die Einhaltung, der Vorschriften dieser Anweisung ist niht nur der Ersteller der Anlage, sondern auch jede planende Stelle. Falls der Auftraggeber Fgrde- rungen stellt, die über die Vorschriften dieser Anweisung hinausgehen, so is auch er verantwortlich, wenn ihn der Planer .ausdrücklich auf die Vorschriften dieser Anweisung hingewiesen hat.

VI. Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften unter I, IT und TI können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. An- träge sind beim Hauptring „Elektrotechnische Erzeugnisse“ Berlin W 35, Corneliuss\traße 3, zu stellen. j

Handwerksbetriebe haben ihre Anträge über den Reichs- innungsverband des Elektrohandwerks, Berlin-Lichterfelde- West, Potsdamer Straße 26, einzureichen.

| VII. JFnkrafttreten

Die Anweisung tritt mit ihrer Veröffentlihung in der Eléktrotechnischen Zeitschrift (ETZ.) in Kraft,

Berlin, den 18. August 1943,

Der Leiter des Hauptringes „Elektrotehnische Erzeugnisse“ Lüschen,

Verfügung Auf Grund des § 1 des Geseßes über die lid kfom- munistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 293 in Verbindung mit dem Gesey über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 RGBl. | S. 479 wird das gesamte Vermögen der Cäcilie Kathaxina Brettauer, geb. Hierlmeier, geb. 19, 11. 1890 in München, zuleßt wohnhaft München, Auten- straße 9/111, zugunsten des Großdeutschen Reiches eingezogen, München, den 22, Mai 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle München. Schaefer,

Anorduung Nr. 7/44 des Reichsbeaustragten für Forst und Holz Vetr.; Aenderung der Gültigkeitsdauer der Nadelschnittholz- Einkaufsscheine des Forstwirtschastsjahres 1944 Vom 11. August 1944 , Auf Grund des Gesetzes über die Marktordnung auf dem. Geobiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl, 1 S, 1239) und der Verordnung über den Waren-

En

2 E

verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Er- richlung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl, 1 S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforst-

' meisters folgendes angeordnet:

81 Die Nadelschnittholz-Einkaufs\cheine des Forstwirtschafts-

jahres 1944 erhalten folgende neue Gültigkeitsdauer:

1. Die Nadelschnittholz-Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Nur gültig bis 30, 9, 1944“ veclieren, soweit sie nicht für den Bau von Behelfsheimen und für den Bezug von Grubenschiwarten besonders ausgegeben und entsprechend gekennzeichnet sind, mit sofortiger Wirkung 1hre bis- herige Gültigkeit. | Die Nadelschnittholz-Einkaufssheine mit dem Aufdruck „Nur gültig bis 30, 9, 1944 3,- Ausgabe“ behalten ihre bisherige Gültigfkeitsdauer.

3. Die Gültigkeitsdauer der Nadelschnittholz-Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Nur gültig bis 30. 9, 1944 4. Ausgabe“ wird über diesen Zeitpunkt hinaus, zu- nächst auf unbestimmte Zeit, verlängert.

82 Sägetwerke und Holzhandlungen dürfen ab sofort Nadel- schnittholz-Einkaufsscheine nah § 1 Abs, 1 weder annehmen noh hierfür Nadelschüittholz veräußern. Sie sind jedoch verpflichtet, für solche vor der Ungürltigkeitserklärung in Empfang genommene Einkaufsscheine ihre entsprechenden Lieferungsverpflichtungen zu exfüllen, S3 Die gemäß § 1 Abs, 1 ungültig gewordenen Nadelschnitt- holz-Einkaufsscheine sind bis zum 1. September 1944 1, von den Verbrauchern ihren zuständigen Ausgabestellen, von denen sie die Einakaufs\cheine erhalten haben, zwecks Prüfung des Umtausches, von den Sägewerken ihrem zuständigen Forst- und Holz- wirtschaftsamt, Abt. 111 (Absazlenkung), zwecks Abrech- nung ihres Einschnitts, 3. von den Holzhandlungen ihrem zuständigen Forst- und

D

TD

S

S.

3

Holzwirtschaftsamt, Abt. T1T (Absapulenkung) zwecks An- rechnung auf die Zwischenscheire_ bzw. Umtausches zurückzugeben, 8 4

Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung können in Einzelfällen von der Reichsstelle Forst und Holz zugelassen werden.

S5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 8 2 und 3 dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr,

S6 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft, Berlin, den 11. August 1944. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz, Dr. Schmieder.

Irtichtamtliches Deutsches Reich

Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien, Herr Dr. Vladimir K os ak, hat Berlin am 9. August 1944 ver- lassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Lega- tionssêkretär Dr. Milan Blazekovié die Geschäfte der Gesandtschaft,

Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid Richert, ist nah Berlin zurückgekehxrt und hät die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Dex Königlich Thai Gesandte in Berlin, “Herr Prasat Eutin, Vot Valin aut 11. August 1944- verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Erste Legationis- sekretär, Herx Chitawi Phatkdikun, die Geschäfte der Ge- sandtschaft.

Wirtschaftstein |

s Reichsminister Funk würdigt die Kriegsleisiungen des deutschen Vergütungen, deren Erstattung nicht beantragt wird

Ritterk e Kaufmanns S A À Zum Ausgleih von Lohnausfällen durch Fliegeralarm, die nicht

reuz des Kriegsverdienstkreuzes für Staatssekretär durch Nacharbeit ausgeglichen werden, gewähren die Unternehmer

i i Dr. Hayler den Gefolgschaftsmitgliedern bestimmte V rqutungen, die vom

Der Führer hat auf Vorschlag von Reichswirtschaftsminister Arbeitsamt erstattet werden. Manche Unte tehmer verzichten auf

Funk dem Staatssekretär im Reichswirtschaftsministerium die Erstattung. Es ist nun gefragt worden, ob in einem solchen

Dr. Franz Hayler in Anerkennung seiner Verdienste bei deni | Verzicht eine nichtabzugsfähige Spende im Sinne des § 12 des

KUegseinsaß des deutschen Handels das Ritterkreuz zum Kriegs- Einfommensteuergeseßes zu erblicken sei. Wie die. Deutsche

verdienstkreuz verliehen. Steuer-Zeitung mitteilt, ist durch Verzicht auf den Erstattungs-

Anläßlich einer Arbeitstagung von Vertretern der deutschen Handelsorganisation überreichte Reichswirtschaftsminister Fun k dem früheren langjährigen Leiter der Reichsgruppe Handel und der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel die hohe Auszeihnung und bemerkte, daß«hiermit niht nur Dr. Hayle r persönlich, sondern der deutsche Kaufmann in seiner Gesamtheit vom Führer ausge- zeichnet worden sei. Wenn aber der deutsche Kaufmann - geehrt wird, so finden damit zugleich der deutsche Kaufmannsgeist nd die deutsche unternehmerische Persönlichkeit ihre Anerkennung, aus deren starken Gestaltungskräften die gewaltigen Kriegsleistungen der deutschen Wirtschaft und zwar sowohl in der Produktion ivie auh im Handel erwuchsen, der in der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Verbrauchsgütern wie in der Heranführung von Rohstoffen aus dem Auslande und in der auss- gleichenden Bedarfsbefriedigung der Produktion mit Erzeugnissen aller Art im Kriege seine höchste Bewährungsprobe abgelegt hat. Auch diese Leistungen müssen niht nux aus der persönlichen, sondern auch aùs dexr betrieblichen Verantwortung heraus gesehen werden, Es ist klar erwiesen, daß der Einsaß von Arbeitskraft und Material im Kriege überall da besonders rationell gewesen ist, wo die Verantwortung weitestgehend im Betriebe lag und nicht aus dem Betriebe heraus auf übergeordnete Lenkungsstellen Ubertragen wurde. Die Leistung, die der im unerbittlihen Lebens- kampf gewachsene Betrieb und der voll verantwortliche Betriebs- [ührer vollbringen, wird niemals eine von einer zentralen Stelle aus geleitete Verteilerorganisation erreichen können, Vielmehr müßte sih ein solches, von den natürlich gewachsenen Kräften des Betriebes losgelöstes Lenkungs- und Verteilungsshstem zum Schaden der Versorgung der Bevölkerung auswirken. Aber auch eine Brotfabrik kann nièmals den Bäcker und eine Fleischfabrik niemals den Meßger erseßen. Die Wissens- und Lebenswerte und die Fähigkeiten, die der Lehrling im Laden und im Lager, in der Werkstatt des Meisters und im Verkehr mit der Kundschaft empfängt, vermögen ihm niemals solhe Ausbildungen zu geben, die außerhalb der Betriebe und des praktischen Lebens stehen, das die Menschen und die wirtschaftlichen Betriebsformen mit harter Hand in- einem amerbittlichen Ausleseprozeß gestaltet und das sich doh durchseßt; auh wenn man es noch so schr Ar wirklichkeits- sremde und mechanish erdachte Organisationsformen hineinzu- zwangen versucht. Der große Erfolg der deutshen Kriegswirt- [haftsorganisation ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß man von Anfang. an sie so betriebsnahe wix mögli gestaltete und die Selbstverantwortung in immer stärkerem Maße lebendig werden ließ. Der deutsche Handel, der deutsche Kaufmann sind jeßt wieder von: den Leitern ihrer Organisationen zu einer noch- maligen äußersten Kraftanstrengung aufgerufen worden, “um Arbeitskräfte für die Wehrmacht und die Rüstung auch nochmals aus ihren Reihen frei zu machen. Jch habe keinen Zweifel, so führte Reichsminister Funk aus, daß der deutsche Handel auch jeßt wieder seine Pflicht biszum Leßten exfüllen und eine neue Bewährungspxrobe ablegen wird.

Aus der Praxis der Regulierung von Kriegsschadensfällen

Jm Rahmen der Vortragsfolge „Aktuelle betrieblihe Fragen aus dem Kriegssachschädenrecht“, die in Berlin von der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft in der Zeit vom 14. bis 23. August 1944 veranstaltet wird, sprah am 16. August d. F. Oberregierungsrat Die tel, Vertreter des Reichsinteresses beim Hauptamt für Kriegsschäden, Berlin, ' über das Thema: „Aus der Praxis der Regulierung von Kriegsschadensfällen“. Er behandelte zunächst das Thema, wie man sich die Beweisfühvung beim Schadenseintritt sichert und erleihtert. Jm Anschluß daran be- sprah er an Beispielen die shwierigen Fragen der Bewertung, namentlich bei Krankenhäusern, im Kunsthandel, Buchhandel und bei freien Berufen, wie Malern, Aerzten, Autoren und auh im Verlagsgeschäft. Gestreift wurden die Fragen der Gebühren- ordnung bei Sachverständigen und Wirtschaftsprüfern sowie Preis- fragen . und Fragen aus dem Recht dexr Fertigungsgemeinkosten. Hinterher wurde auh auf die Folgen von Kriegssachshäden im Züsammenhang mit der Gewinnabführung 1943 eingegangen sowie auf Transportschäden mit Beispielen. Die aktuellen Fragen der Ruinenbewertung und ihre steuerlihen Folgen sowie die Frage des Verkaufs von ruinierten Grundstücken wurden eingehend behandelt, i

antrag ein Anspruch, auf den verzichtet werden könnte, niht ent- standen. - Es liegt also auch keine Spende vor. Die' Vergütungen, die der Unternehmer den Gefolgschaftsnmitgliedern zahlt, vermin- dern in solhen Fällen den Betriebsgewinn endgültig.

Devisenbewirtschaftung

Handel mit zertifiziecten deutschen Auslandsbonds im JFuland

Der bisher genehmigungsfreie Handel mit zertifizierten deutschen Auslandsbonds im Julande hat Formen angenommen, die eine Kontrolle des Verkehrs in diesen Werten aus kapitalmarktpolt- tischen und devisenwirtschaftlichen Gründen geboten erscheinen lafsen. Der Reichswirtschaftsminister hat daher dur Runderlaß 24/44 D. St. R. St. angeordnet, daß zertifizierte deutshe Aus- landsbonds den gleichen devisenrehtlihen Beschränkungen unter- liegen wie nicht zertifizierte Auslandsbonds. Dex Handel in zertifizierten deutschen Auslandsbonds unter Fnländern bédarf daher in Zukunft der Devisengenehmigung. Genehmigungen zum Erwerb deutsher Auslandsbonds durch private Fnteressenten werden nicht erteilt. Für die Verwrtung zertifizierter deutscher Auslandsbonds bestehen die gleihen Möglichkeiten wie hon bis- her für die Verwertung nicht zertifizierter Auslandsbonds,

Der Runderlaß ist in den Nachrichten füx Außenhandel Nr. 189 von 15, August 1944 veröffentlicht worden,

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 16, August. (D. N. B.) Amsterdam 13/27 G., 13,27 B. Zürich 578,90 G,, 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen- hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G,, 595,80 B., Brüssel 399,60 G,, 400,40 B,

Budapest, 16, August. (D. N. B.) Alles in Pengö, Amsterdam 180,7314, Berlin 136,20, Bukarest 2,7814, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,1514, Zagreb 6,81, Zürich 80,20,

London, 16, August, (D. N.. B.) New York 4,021,—4,0314, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30—17,40, Stockholm 16,85—16,95, Lissabon 99,80—100,20, Rio de Janeiro 83,567/16 G.

Amsterdam, 16, August. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl, Zeit.) [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11——30,17, Schweiz 43,63—43,71, Helsinki —,—, gFtalien (Clearing) -—,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—

Zürich, 16, August. (D, N. B.) [11.40 Uhr.} Paris 7,624, London-Clearing 17,304, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67%, Madrid 39,75 B,., Holland 229*/,, Berlin 172,55, Lissabon 16,85, Stockholm 102,66, Oslo 98,6214, Kopenhagen 90,3714, Sofia 5,3714, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, JFstanbul 3,50 B,, Bukarest 2,3714, Helsinki 8,75, Preß- burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 101,00, Rio 20,50 B.

Kopenhagen, 16. August. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85,” Antiverpen 76,80, Zürich 111,25, Rom -—,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,838. Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —;¡—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 16, August, (D. X, B,) London 16,86 G, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B,, Paris —,— G,, 9,00 B,, Brüssel —,— G,, 67,50 B.,, Schweiz, Pläße 97,00 G,, 97,80 B,, Amsterdam —,— G., 223,60 V., Kopenhagen 87,60 G,, 87,90 B, Oslo 95,35 G,, 95,65 B,, Washington 4,15 G,, 4,20 B, Helsinki 8,356 G, 8,59 B, Rom —,— G., 22,20 B,, Kanada 3,77 G,, 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B.,, Lissabon —,— G, 16,99 B., Buenos Aires 101,00 G., 103,00 B,

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( London, 16, August. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Eilber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—,