1944 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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“Neichs- und Staat8akzeiger Nr. 199 vom 5. September 1944.

(2) Bei Manometern als Sthreibgerät sowie bei Magno- j

metern anderer als der im Abs. 1 unter a und b aufgeführten Gattungen bedürfen die Bauarten der einzelnen Firmen der besondexen Zulassung. 2. (1) Es werden drei Güteklassen 8 Nr. 1b und. § 9 Ziff. Il und 111) unterschieden: i a), Klasse 06, b) Klasse 1,0, c) Klasse 2,0. : (2) Ausnahmsweise können Manometer einer höheren Güteklasse durch die Physikalisch-Technische Reichsanstalt unter besonderen ‘Bedingungen (Fnnehaltung engerer Fehlergrenzen) zur Beglaubigung zugelassen werden. 3. (1) Nach dem- Verwendungszweck werden unterschieden: a) Mánometer zum Gebrauch bei der entgeltlichen Abgabe von unter Dru stehenden Flüssigkeiten und Gasen (Klasse 06 und 1,0), ;

b) Betrieb8manometer, ’z. V. zur Messung des „Flüssig-

keitsdrucks und des Gasdrucks in Rohrleitungen oder

Behältern, des Dampfdrucks in Kesselanlägen und in-

Kältemaschinen, des Luftdrucks in Fahrzeugreifen und in Bremsanlagen, des Kohlensäuredrucks in Schank- anlagen für Bier (Klasse 1,0 und 2,0), Feinmeßmanometer, auch - als Manometer mit zivei Meßwerken, ;. B. Normalmanometer zur Prüfung der unter a und b genannten Manometer, Prüfmanometer für die technische Ueberwachung der untex b (Klasse 0,6).

(2) Manometer mit Einteilung nah Krafteinheiten sind für

fich allein nicht beglaubigungsfähig ?).

883 Zusazzeinrichtungen

1, Manometer mit Zusaßeinrihtungen bedürfen der besonderen Zulassung. Es kommen z. B. in Betracht Zusaßtz- einrichtungen (

a) für Fernmessung (elektrische Fernsender),

b) für Fernmeldung (elektrische Kontaktvorrihtungen Kontaktgebermanometer),

e) für Grenzwertmarkierung (z. B. Höchstwertzeiger).

2. Die Bedingungen der Beglaubigungsfähigkeit werden bei der Zulafsung festgeseßt.

Begriffe und Einheiten 1 Begriffe

a) Druck ist das Verhältnis einer auf etne Fläche. senkrecht drückenden Kraft zu der Größe dieser Fläche (vgl. DIN 1314):

b). Ueberdruck ist Druck vermindert um den Bezugsdruck; Bezugsdruck ist im allgemeinen der Atmosphärendruck.

2 Einheiten Es wird gemessen

a) die Kraft in -kp (Kilopond) ?),

b) die Fläche ia cm? odex in m?,

c) der Druck, auch der Ueberdruck, in kp/em? oder in kp/m?. Die Einheit kp/em? wird auch mit at (technische Atmosphäre) bezeichnet. z Außerdem darf der Druck (Ueberdruck) in mm WS (mm Wassersäule) oder in m WS8 (m Wassersäule) ge- messen werden. Es gilt die Beziehung:

1 kpsm! * 1mm WS= 10m! WS.

g pr S Anzeigebereich und Verwendungsbereich

1. Anzeigebereih ist dex durch Null- und Endmarke / begrenzte Bereich der Skale.

2, (1) Der Verwendungsbereich ist der Teil des Anzeige- bereics, der im- Betrieb benußt werden darf (Betriebsmeß- bereich). t

(2) Dex Verwendungsbereich ist nach uuten durch den er Teil, nach oben bei Ruhebelastung durch zwei Drittel,

ei Wechselbelastung durch die Hälfte des Skalenendwerts begrenzt. Er darf durch besondere feste Marken auf dem Skalenblatt - gekennzeichnet sein.

S6 Werkstoffe

1. Das Metall der Röhrenfedern und der Plattenfedern muß so beschaffen sein, daß das Manometer auch bei - einer Abweichung der Beobachtungstemperatur von der Bezugs- temperatur (Z 9. Ziff. T.Nr. 1) um + 1°C den Anforde- rungen im § 9 Ziff. Il genügt.

2. Das Gehäuse muß so fest sein, daß das Manometer gegen Einwirkung von außen geschüßt ist und daß bei etwaiger Zerstörung innerer Teile der Benuzter nicht gefährdet wird.

3. Das Skalenblatt muß aus einem dauerhaften/ Werkstoff bestehen, so daß es' nah der Beglaubigung keinerlei Aende- rungen mehr unterworfen ist. i

4. Die Manometer dürfen nur nah Alterung zur Be- glaubigung vorgelegt werden. i

L 7 Gestalt und Einrichtung

1. Der Anschlußkörper muß so kräftig gebaut sein, daß er mit Sicherheit mindestens den Druck des Skalenendwerts aushält, Sein Gewinde und der zugehörige Sechskant müssen den jeweils gültigen Normen entsprechen. An ihrer Stelle dürfen andere Anschlußteile (z. B. Flansche) angebracht sein, sofern sie einen zuverlässigen Anschluß gewährleisten.

2. (1) Das Meßwerk muß von einem staubdicht abschließen- den Gehäuse umgeben sein, das im allgemeinen eineu fkreis- förmigen Querschnitt haben soll. Das Schauglas des Ge- häuses muß von innen her in den Gehäusedeckel eingeseßt sein, damit das Meßwerk ohne Abnahme des Gehäusedeckels=nicht zugängkich ist. G

(2) Das Gehäuse der Normalmanometer muß einen Min- destdurhmesser von 160 mm, das der Prüfmanometer einen Mindestdurchmesser von 100 mm haben 2 Nr. 3 Abs. 1 e).

f Y Manometer mit Einteilung nach Krafteinheiten dürfen für sich allein nur zur eichamtlihen Prüfung angenommen werden. Hierfür sind die Vorschriften dieser Beglaubigungsordnung einst- weilen zum Anhalt zu nehmen. Fm übrigen vgl. Aumerbu 3) Vgl. die Bekanntmachung über die Einheit der Kraft im

falish-Technischen Reichsanstalt 15. Reihe Nx. 2/S. 40).

E Le E

Manometer_

g 1. | 2 en Maßsystem vom 28. Funti 1939 (Amtsbl. der Physi-

4

zugstemperatur von 20°

3, (1) Das Skalenblatt muß im allgemeinen fest, mit dem ‘Träger des Meßwerks verbunden sein; jedoch ‘st äuch ein ein- stellbares Skalenblatt zulässig. Dieses darf sich aber in bezug auf den Träger des Meßwerks nicht von selbst während der Messung verstellen können; es muß ferner eiue Hilfsskale. mit zugehörigex Ablesemarke vorhanden sein, von denen entweder die Hilfsskale oder die Ablesemarke dauernd unverrückbar mit dem Träger. des Meßwerks verbunden sein muß.

(2) Die Skale muß sauber sein und sih zuverlässig ablésen lassen. Teilungsfehler dürfen nicht augenfällig sein.

(3) Zulässig sind. nur Einteilungen nach einer der zulässigen Einheiten- 4 Nr. 2 c), nah einem dezimalein Vielfachen oder dezimalen Teil davon. oder nah dem Doppelten oder Fünf- fachen dieser Größen.

(4) Eine Erhöhung des Stellenwerts der Ablesung mittels der Faktoren 10, 100 usw. ist zulässig; sie muß durch die An- gabe „X 10“, „X 100“ ufw. duf dem Skalenblatt ersichtlich gemacht sein. Die Verwendung anderer Faktoren (z. B. „ckX2“ oder „X 5“) ist unzulässig. ;

(5) Jedex durh zwei benachbarte Striche begrenzte Teil- abschnitt der Skale muß mindestens 1 mm lang fein. Ab- weichungen bedürfen der besonderen Zulassung.

(6) Der Wert des kleinsten Teilabschnitts darf nicht kleiner als die Hälfte der Verkehrsfehlergrenze und Bi rößer als das Fünffache der Verkehrsfehlergrenze- 9 Ziff. 111 Nr. 1) sein.

4, (1) Die Teilstrihe müsse sorgfältig ausgezogen sein. Die Breite eines Teilstrichs darf nicht mehr als-ein Fünftel des kleinsten, Teilabschnitts betragen.

(2) Zur Erleichterung der Ablesung: müssen einzelne Teil- striche, mindestens jeder fünfte Teilstrich, hervorgehoben sein; von den hervorgehobenen Teilstrichen dürfen einzelne Teil striche iveiter hervorgehoben sein usw. Für Man dem- Klassenzeichen „Kl. 0,6“ 8 Nr. 1þÞ) ist eine Hervov- hebung durxh größere Strichbreite innerhalb des von der Zeigerspiße beschriebenen Kreises unzulässig. i

(3) Mindestens jeder zehnte Strih muß beziffert sein; es genügt jedoch die Bezifferung jedes ¿wanzigltet Striches, wenn jeder zehnte Strich besonders hervorgehoben ist. :

5. (1) Der Zeiger muß die kürzesten Teilstriche mindestens zur Hälfte und höchstens zu zwei Drittel ihrer Länge Üüber- decken, Seine Breite darf an dex Ablesestelle nicht, großer sein als der breiteste Teilstrich (Nx. 4 Abs. 1). A 4

2) -Der Zeiger muß eine parallaxefreie Ablesung ermög- i. Bei Manometern mit dem Klassenzeichen „Kl. 0,6“ darf ex niht mehr als 1 bis 2 mm von der Skale entfernt sein; außerdem muß das Zeigerende schneidenartig oder spiß- auslaufend gestaltet sein. ;

6. Zur Sicherung gegen Eingriffe in das Meßwerk muß das Manometer zweckentsprechend hergerichtet sein, z. B. durch

Lochshrauben am Deckelring für den Verschluß dur eine.

Plombe. P e 8

Bezeichnungen

1, Auf dem Skalenblatt der Manometer müssen angegeben sein: N a) Die Einheït des Ueberdrucks nah § 4 Nr. 2 e, z. B.

mit einer der Abkürzungen kp/co?, at, mm WS,

m WS. Bis auf weiteres is an Stelle der Bezeihnung

Kilopond (kp) auch die Bezeichnung Kilogramm (kg)

zulässig. N b) Das ihrer Güte entsprehende Klassenzeichen, z. B.

„Kl, 0/6“ (§8 2-.Nxv.-2- Abs, 1): ; / c) Das die Anshlußlage kennzeihnende Lagezeichen näch

DIN 16 256 in der jeweils gültigen, von der Physi-

falish-Technischen Reichsanstalt mitgezeichneten Aus2

gabe. d) Die Fabriknummer. / / N e) Name (Firma) und Wohnort (Siß) oder die Fabrik- marke des Herstellers oder ein von der Physikalisch-

Technischen ReichsanstaltFbestimmtes, aus einer Zahl

und einem Buchstaben bestehendes, nicht übertragbare

Herstellerzeichen. i 0 f) Die Bezugstemperatur 9- Ziff. T Nr. 1); jedo

braucht die Bezugstemperatux 20° C nicht angegeben

zu sein.

27 Wenn die Bauáärt dem Hersteller von der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt besonders zugelassen worden ist 2 Nr. 1 Abs. 2), müssen auf dem Skalenblatt die erteilte B lassungsbezeihnung und gegebenenfalls weitere bei der Zu lassung geforderte Bezeichnungen angebracht sein.

3. (1) Zulässig ist :

a) die Angabe der Gattung 2 Nr. 1 Abs. 1),

b) ein Hinweis auf den Verwendungszweck 2 Nr. 3 Abs. 1), z.- B. ‘„Manometer für Feinmessungen“- bei Manometern mit dem Klassenzeichen „Kl. 0,6“,

c) die Angabe des Baujahrs,.- - i

d) eine Angabe über die Fnstandsegung (Name und Wohnort des Fnstandsetzers, die Tatsache und das Fahr der Fnstandseßung), diese jedoch nicht auf dem Skalen- blatt.

(2) Zulässig ist die Vorbindung des amtlihen Hersteller- zeichens (Nr. 1 e) und/dder der Angabe des Baujahrs (Abs. 1 e) mit der Fabriknummer. (Nr. 1d), z. B, in der Form „Nr. 6a345644“. Ae

(3) Bei den für das Ausland bestimmten Manometexn

dürfen außer den vorgeschriebenen oder den zugelassenen Auf-

schriften odex an ihrer Stelle auch entsprechende fremdsprachige Aufschriften angebracht sein. / (4) Andere Aufschriften bedürfen der besonderen Zulassung. 4, Die Bezeichnungen dürfen nicht irreführend sein.

S9 Féehlergrenzen 1, Allgemeines

1. Die Fehlergrenzen E im allgemeinen für eine Be-- für eine andexe Bezugstemperatur

nur dann, wenn diese auf dem Skalenblatt angegeben ist 8 Nr. 1 f). / / S

2, Die in Ziff. 11 festgeseßten Beglaubigungsfehlergrenzen gelten fürdie Neubeglaubigung und für die Nachbeglaubigung. Die in Ziff. 111 festgeseßten Verkehrsfehlergrenzen gelten für die Befundprüfung. :

3. Für Manometer mit zwei Meßwerken gelten die Fehler- 0renaen für jedes der beiden Meßwerke unabhängig vonein- ander, ¿ i

Für Manometer mit-

4. Für neu zugelassene Güteklassen 2 Nr. 2 Abs. 2) und

Bauarten - werden erforderlichenfalls Fehlergrenzen jeweils

besonders festgeseßt. j

Il. Beglaubigungsfehlergrenzen

1; Die Beglaubigungsfehlergrenzen betragen für alle

Skalenstellen bei Manometern mit dem Klassenzeichen N + 0,4 vH des Skalenendwerts, Kl. 19... +4 0,8 vH des Skalenendwerts, K. 20 . , + 1,6 vH des Skalenendwerts.

9, Der Unterschied der Anzeigen beim Aufwärts- und beim Abwärtsgang darf nah einer. zwanzig Minuten dauernden Belastung mit einem Druck, der dem Skalenendwert entspricht, an keiner Stelle’ bei Manometern mit dem Klassenzeichen

Kl. 0,6 mehr als 0,3 vH des Skalenendwerts, Kl, 1,0 mehx als 0,5 vH des Skalenendwerts, Kl. 2,0 mehr als 1,0 vÿ des Skalenendwerts

betragen.

III. Verkehrsfehlergrenzen 1. Die Vexrkehrsfehlergrenzen betragen für alle Skalenstellen bei Manometern mit dem Klassenzeichen : Kl. 06 .,. , 4 0,6 vH des Skalenendwerts, Kl. 10... +,1,0 vH des Skalenendwerts, K. 20 .. . , 4 2,0 vH des Skalenendwerts. 9, Der Unterschied der Anzeigen beim Aufwärts- und beim Abwärtsgang darf nah éinex zwanzig Minuten dauernden Belastung mit einem Dru, der dem Skalenendwert ents

spricht, an keiner Stelle mehr als die in Nr. 1 festgeseßte Fehlergrenze betragen.

8 10 Stempelung

1. Dex Hauptstempel (Beglaubigungszeichen und Fahvress zeichen) 4) ist entweder “auf dem Schäuglas, und zwar derart; daß die Ablesung der Skale nicht beeinträchtigt wird, oder auf dem Skalenblatt oder auf einer Vershlußplombe aufzubringen. Die Verwendung von Schiebemaxken unmittelbar auf dem Skalenblatt oder auf der JFnnenseite des Schauglases ist zu- lässig.

2. (1) Die Manometer müssen „gegen Eingriffe in das Meßs werk durch Stempelung gesichert fein.

(2) Wird der Hauptstempel auf dem Schauglas ‘oder auf

dem Skalenblatt aufgebracht, so ist der“das Schauglas haltende bziv. der das Skalenblatt umschließende Gehäusedeckel durch Stempelung gege# Abnahme zu sichern.

(3) Für die Sicherungsstempel ist nux das Begklaubigungs3- zeichèn anzuwenden. j :

3. Auf Antrag: darf ein Beglaubigungsschein mit Fehler verzeichnis ausgestellt werden. Fn diesem Falle ist dent Haupts stempel eine amtlihe Nummer hinzuzufügen, und zwar, wenn die Stempelung nicht auf dem Schauglas oder auf dem Skalen- blatt exfolgt, auf einex Metallfcihne, die durch eine der beiden zum Verschließen dienenden Lochschrauben zu befestigen ist.

4. Für Manometer, die der besonderen Auttassing bedürfen, werden weitere Festsezungen „über die Stempelung erforder- lichenfalls bei der Zulassung der - einzelnen. Bauarten ge- txossen. ; j

gi Bei dex Nachbeglaubigung erfolgt die Stempelung auf einex. Vershlußplombe. y

6. Die Beglaubigung der Manometer -. mit dem Klassen- zeichen „Kl. 2,0“ verliert ihre Gültigkeit zw e i Fahre nach

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die leßte Beglaubigung.

vorgenommen worden ist. Die Beglaubigung der Manometer mit dein Klassenzeichen „Kl. 1,0“ odér. „Kl. 0,6“ verliert ihre Gültigkeit e i n Fahr nah Ablauf des Kalenderjahres, îin dem die leßte Beglaubigung vorgenommen worden ist. Die Vor- schriften im § 5 der Eichordnung in der Fassung dexr Erster Verordnung zur Aenderung der Eichoxdnung vom 24. April 1943 (Amtsbl. der Phyfikalisch;Technischen Reichsanstalt,

‘16. Reihe Nr. 2 S. 26) sind sinngemäß anzuwenden.

j Artikel 2 y UVebergangs- und Schlußvorschriften

1, Die bei dem Fnkrafttreten dieser Beglaubigungsordnung bereits gebrauchten Manometer dürfen, solange nicht anders bestimmt wixd, beglaubigt werden, wenn sie mindestens den Anforderungen im § 7 Nr. 3 Abs. 5 und 6 (Strichabstand und Wert des kleinsten Teilabschnitts, der Skale), § 8 Nr. 1 a bis c und f (Bezeichnungen) und § 9 (Fehlergrenzen) entsprechen.

2. Auf fabrikneue Manometer brauchen die Vorschriften im & 7 Nr, 4 Abs. 1 Sag 2 (Teilstrichbreite) und Nr. 5 Abs. 1 Sag 2 (Zeigerbreite) bis zum 31. Dezember 1945 nicht an- gewendet zu werden. |

- 3. Mit dem JFukrafttreten dieser Beglaubigungsordnung twer- den die Festsezungen der Prüf- und Gebührenordnung der Abteilung 11k der Physikalish-Technishen Reichsanstalt vom 1. August 1932 Abschnitt VIIT aufgehoben, soweit sie dieser Beglaubigungsordnung entgegenstehen.

4. Die Beglaubigungsordnung tritt. einen Monat nah Ab- lauf des Monats in Kraft, in dem sie verkündet worden ist.

Bexrlin-Charlottenburg, den 7. Funi 1944.

Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, Dr. A. E sau,

15 697. 44. | |

8). Val; Verordnung über ‘die’ Stempel der Eichbehörden vom 3, September 1937 (RGBl. 1 S. 962 Mitteilungen der Physti- S L NeN Reichsanstalt, Abteilung 1, 14. Reihe Nr. 4

, 86),

-

.

Achte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 11/43 (Zulassung von Austauschgerbstoffen und Fettaustauschstoffen)

Vom 5. September 1944

Auf Grund des § 6 der Anordnung 11/43 vom’ 28. Dee zember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger- und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 1 vom 4. Fanuar 1943) wird folgendes

bekanntgemacht: 1. Als Austauschgerbstoff für die Lederklassen 1,11 und I1II1 wird zugelassen: - : Gerbstoff GB; Herstellex: F. G. Farbenindustrie Akt. Ges, Frankfurt/Main N Gerbstoff IRG 310; Hersteller: F. R. Geigy, A. G, Grenzach/Baden

: Retch8- nd Staatsanzeiger Nr. 199 vom 5. September 1944.

_Olivenernte etne schlehte folgt.

2, Als Austauschgerbstoff für die Lederklasse T wird zu- gelassen: JFrgatan HO; Hersteller: F. R. Geigy, A. G,., Prenzas! Baden (Die Zulassung für die Lederklassen 1 / und 111 erfolgte am 15. Dezember 1939) . Als Austauschgerbstof für die Ledexklassen 1 und 1l wird zugelassen: : Evncoian P; Hersteller: Schlesishe Cellulose- und N Ewald Schoeller & Co., Maltsch/ Schles. j . Auf Grund des § 11 dèr Anordnung 11/43 der Reichs- stelle für Lederwirtschaft vom 28. Dezember 1942 (Deuts- scher Reichsanzeiger“ Und Nr. 1 vom 4. Januar 1943) werden folgende Fettaus- tauschstoffe zugelassen: : , Essatol WL; Erzeugnis der Fa. Böhme Fett-Chemie G. m. b. H, Chemnit, Berlin, den 5. September 1944. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Dr. Mo h r.

Bekanutmachung Die am 30. August 1944 ausgegebene Nummer 39 des Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält: „Erlaß des Führers über die Ernennung cines Reichskvmmissars für das Sanitäts- und Gesundheitswesen. Vom 25. August 1944. Polizeiverórdnung gegen die Kennzeihnung von Fahrzeugen mit Sprengstoffen, Vom 14, August 1944.

E

Preußischer Staatsanzeiger.

Fünfte Verordnung zuc Durchführung und Ergänzung des

} Reichsarbeitsdienstgeseyes. Vom 22. August 1944.

Verordnung über den Einsaß der Beamten des höheren Archiv- dienstes für kriegswichtige Maßnahmen. Vom 26. August 1944.

Achte Durchführungsverordnung zur Verordnung über den Aufbau der Reichsforstverwaltung. Vom 28, August 1944.

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Abwiecklung von Schuldverhältnissen mit Personen in - den Generalbezirken Estland, Lettland, Litauen, Vom 28, August 1944.

Umfang: !/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 l. Postbeförderungs- jebühren: 0,03 7./ für ein Stück bei Voreinsendung auf unjer Nostshecktonto: Berlin 962 00.

Bexlin C 2, den 1. Septembex 1944, Reichsverlagsamt, F, V.: Stern,

, Bekanntmachuug

Die am 31. August 19447 ausgegebene Nummer 40 des Reichsgeseyblatts, Teil 1, enthält:

Achte Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zur Kriegs- sachschädenverordnung (Verxwdltung der Rückforderungs- und Aus- gleihsanspxüche des Reichs). Vom 26. August 1944.

„Vierte Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung. Vom 29, August 1944.

Umfang: 1/4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 A. Postbeförderungs-

ebührerm: 0,03 .ÆA für ein Stück bei Voreinsendung auf unjer

Zostscheckonto: Berlin 962 00.

Berlin C 2, den 1. September 1944.

Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.

Wirtschafisteil

Holzbedarf und Holzaufbringung Einführung der Landesbevollmächtigten für die Holzabfuhr

Kürzlich fand angesichts der überragenden Bedeutung einer um-

fassenden Holzabfuhr îm Reichsforstamt eine Zusammenkunft derjenigen Männer statt, die®än der Spiße der Holzäbfuhrorganlt- sationen stehen und die als Generalsachverständige und Beauf- tragte sowie als Verbindungsmänner zu den beteiligten obersten Reichsbehörden tätig sein werden, Es wurden alle Fragen, die die Mo uingung betreffen, - und besonders die Richtlinien für ihre Durchführung besprochen bzw. festgelegt. _In einex darauf angesezten Dienstbesprehung dec êinzelnen Landesbevollmächtigten ergriff der Reichsbevollmächtigte für die Holzbringung das Wort zu längeren Ausführungen, in denen er zunächst ein Bild von den Leistungen des. deutschen Waldes und den ständig anwachsenden Bedarf an Holz zeichnete. Er unterstrih seine Darlegungen mit Zahlen, durch die diese Ent- wicklung besonders deutlih wurde. Mit einer Erhöhung des Gesamtholzeinshlages im Großdeutshen Reich von 80. Mill. auf 90 Mill. ïm für das Forst- und Holzwirtschaftsjahr 1945 sei gegenüber 1934 mit 47,8 Mill, fm im Altreih beinahe eine Ver- doppelung zu verzeichnen. Bei der Holzbringung handele es sich um die Lösung einer sich ständig an Umfang ausweitenden Auf- gabe, während sich die Bringungsmöglichkeiten mehr und mehr verringerten. L:

Bei der künftigen Arbeit der Landesbevollmächtigten sei vor allem Bedacht zu nehmen auf eine kameradschaftlihe Zusammen- arbeit mit den Forst- und Holzwirtschaftsämtern und den Vor- sigern der Rüstungsproduktion. Wenn der Landesbevollmächtigte nunmehex den Landesholzabfuhrring bilde, dann. solle ex eine mög- lihst enge Verzahnung mit den Vertretern anderer Organisationen

und Dienststellen ergeben. _Er solle die Vertreter der Wehrmacht

mit in den Ring hineinnehmen- und auf engste Zusammenarbeit mit den Vertretern des "Reichsverkehrsministers, des Reichs- bauernführers, des Reichswirtshaftsministers usw. Wert legen. Bisher habe die Holzbringung auf der Freiwilligkeit zur Mit- arbeit basiert, „Dieser Weg reiche aber in personeller und mate- rieller. Hinsicht nicht- mehx aus, um eine erfolgreihe Durchführung der Holzabsuhr zu gewüährleisten. JFnfolgedessen sei nunmehr eine Umstellung auf diSPflichtumlage vorgenommen worden. Sie bedeute insofern einen Vorteil, ‘als jeder, der zur Holzabfuhr verpflichtet wird, sih in jeder Beziehung-— zeitlih, arbeitsmäßig 1, a. auf die Erledigung der Pflichtumlage einstellen kann. Es werde sich zeigen, daß hier hon bald eine Beruhigung bei den für die Holzabfuhr: verpflichteten Gespannhaltern und- damit ein größerer Erfolg threr Abfuhrarbeit eintreten werde.

Die Holzabfuhr müsse in erster Linie in den Wintermonaten bewältigt werden. Und zwar sollen gerehnet ab 1. Oktober d. J. 10% bis 31, Januar 1945, 40 % bis zum 30. April und die vrest- lichen 20 % im Sommer abgefahren werden. Aus Sicherheits- gründen sollen aber niht 100 %, d. h. ein ganzer Fahreseinschlag, aus dem Walde gebracht wérden, sondern 120 %, womit die Rück:

„stände aus früheren Forst- und Holzwirtschaftsjahren abgebaut

werden fönnten. Fm allgemeinen habe die Berufsabfuhx besser funktioniert als die Hilfsabfuhr. Das beweise aber auch, daß nicht alle Abfuhrmöglichkeiten genügend abgeshöpft worden seien. Die U O sollten sich nicht darauf beshrähken, zur Abfuhr lediglich waldnahe oder (A befindliche Fahrzeug- halter heranzuziehen, sondern gegebenenfalls eine agu der Fahrzeughalter vornehmen, die in waldentfernten Orten behei- matet sind. i

Die Verteilung der Umlage habe so zu erfolgen, daß der Landes- bevollmächtigte nah Unterrichtung durch das {Foxrst- und Holz- wirtschafstsamt über den Einshlag diesen um 20% erhöht und

. den Abfuhrringen bei den Kreisen ihre Umlage mitteilt, die diese

über die Ortsgruppenleiter, Bürgermeister oder Bauernfühver

„nächsten Zeit manche Kräfteumsezun Ziel kann darüber hinaus aber au

„an die einzelnen Gespannhalter weitergeben, die ihrerseits ihre .Pflichtumlage unter Aufsicht des Holzabfuhrringes zu erfüllen

haben. Sollte ein Verpflichteter àus irgendwelhen Gründen ausfallen, so müsse die Gemeinde Ersay für ihn stellen. Auf alle Fälle sei die Bewältigung der Pflichtumläge sicherzustellen.

Um die Organisation so einfah wie möglich zu balten, hätten sich die Landesbevollmächtigten des bereits vorhandenen Apparates zu bedienen. Den Landesbevollmächtigten stünden die Trans- portreferenten. beim Forst-_ und Holzwirtshaftsamt sowie die staatlichen Forstmeister bei den Holzabfuhrringen beraténd zux Verfügung, Die Vorbereitungen müßten aber bereits im Sep- tember -so weit gédiehen sein, daß die Abfuhr im neuen Wirt- schaftsjahr sofort intensiv einsezen kann.

Ringtausch' der Rüstungschaffenden

Megÿhrleistung durch individuelle Verseßung auf den besten Atrbeitsplaz

Das Ziel - der denkbax tuirksamsten Steigerung unserer Kriegsþproduktion erfordert auch die Sicherstellung des A An- saßes der vorhandenen Kräfte. Dazu gehört z. B., daß ein Schaffender, der in der Lage ist, Schiver- oder Schiverstarbeit für die Rüstung zu leisten, an einen. entsprechenden Arbeitspla verseßt wird, wenn er bisher noch anders eingeseßt war. Au dieser Erkenntnis ivird sih shon innerhalb der Betriebe in der ergeben, Dem gleichen duxch einen Ringtausch berbetvieblichèr Art gédient werden, in dessen Verlauf gesunde, besonders leistungsstarke Kräfte etwa den Grundproduktionen, wie Bergbau odex eisenschaffende Fndustrie, zuzuführen wären. Als Basis für die Verwirklichung dieser Maßnahmen werden für die einzelnen Produktions- und Fertigungszweige Tätigkeits- ruppen aufgestellt, die die Schwere und Härte des Arbeitsein- ees berücksichtigen. Sie bilden die Unterlage für die Entschei- dungen darüber, daß beispielsweise in einer gewissen, leichten Tätigkeitsgruppe überhaupt keine Männex mehx, sondern nur noh Frauen beschäftigt werden dürfen und erlauben ent- sprechende weitere Spezialanweisungen für den Einsaß von Jn- ländern und Ausländern der verschiedenen Leistungsgrade, Einen wertvollen Anhaitspunkt für die Aufstellung dieser Tätigkeits- gruppen in den- verschiedenen Rüstungszweigen werden die ver- einzelt bereits bestehenden Lohngruppenkataloge bilden. Sie gliedern sich in aht Lohngruppen, die gleichfalls Tätigkeits- grüppen darstcllen, und zwar sowohl nah den Qualitätsanforde- rungen wie der physishen Beanspruchung der Kräfte. Man ging bei dieser bewährten Einrichtung von dem Lohn des, Fath- arbeiters, dem sogenannten Ecklohn aus, der in Lohngruppe 5 mit 100% gezahlt wird. Fn Lohngruppe 1 mit den leichtesten und qualitativ einfachsten Tätigkeiten kommt dann ein Lohn von etwa 75% des Ecklohns in Betracht,, in Lohngruppe 8 mit den schwersten physishen odey qualitätsmäßigen Anforderungen ein solcher von 133%. Sinngemäß übertragen auf die geplante Einordnung der Arbeitskräfte nah ihrem Leistungsvermögen wird man also für die einzelnen Rüstungszweige „Tätigkeits- gruppen“ bilden und dann verfügen können, welche Kategorien von Schaffenden, Fraüen, Männern, Ausländern, in den einzel- nen Tätigkeitsgruppen beschäftigt werden dürfen. Man wird dabei Versthwendung von Arbeitskräften für Tätigkeiten, die unter ihrer physishen oder geistigen Leistungsfähigkeit liegen, ebenso vechindern können, wie eine Ueberlastung. .

Die einmalige Fluktuation der Arbeitskräfte, die dabei not- wendig entsteht, wird durh die zu erwartende Mehrleistung, die einen Dauererfolg bedeutet, gerechtfertigt und für die Rüstung lohnend.

Wirtschaft des Auslandes

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Spaniens Ernteaussichten beser als im Vorjahr

Madrid, 4. September. Nach den « bisher aus den eingelnen spanischen Provinzen bei der Zentràle des spanischen Versor- g1engsamtes in Madrid eingelaufenen Berichten verspriht die diesjährige Ernte qs Gesamtbild ein besseres Ergebnis als im vergangenen Fahr. Bejonders in Mittel- und Nordspanien wurde die Ernte durch rechtzeitigen Regenfall günstig beein- flußt. Die Ernte der Frühkartoffeln ft ausgezeichnet geivesen und die der Spätkartofseln kann ebenfalls als gut bezeichnet werden. Lediglich die Olivenernte wird knapp ausfallen, was abex als natürliche Folge der überaus guten Ernte im leuten Fahr: augeschen werden muß, weil normalerweise auf eine gute Trobdem, so versichert das Vér- soxgungsamt, wird die bisherige Zuteilung für die Zivilbevölke- rung aufrecht erhalten werden. Außerdem stehen weitere, Ver- besscxungen der Lebensmittellage bevor.

¿ Dänemarks Außenhandel im Fuli 1944

Kopenhagen, 4. September. Dänemarks Außenhandel er- brahte im Juli 1944 einen. Ausfuhrübershuß von: 8,8 gegen 13 Mill. Kr. im Juni. Fm Juli 1943 ergab sih ein Aus- fuhrübershuß von' 16,5 Mill. Kr." Die ersten sieben Monate des laufenden Fahres ergaben im Durchschnitt einen Ausfuhrüber- {uß von 14 Mill, Kr. gegen einen Einfuhrüberschuk von 1,8 Mill. Kr. in dex gleichen eit von 19483,

Bedeutende Erweiterung des Stockholmer Hafens geplant

Stockholm,“ 1. September, Um den Vevkehrsaufshwung nah dcm Kriege zu entsprechen, hat die Stockholmer Hafenverwaltung, wie Hafendirektor Orre in „Svenska Dagbladet" mitteilt, große Euweiterungspläne für den Stockholmer Hafen ausgearbeitet. N ist ein bedeutender Betrag vorgesehen. Ein neues großes

agerhaus My errichtet und- ein stärkerer Ausbau der Lager- häuser -im Freihafen vorgenommen werden. Außerdem ist“ die Errichtung einer Zentrale für die Anlieferung von Gütern mit Lastkraftivagen vorgesehen. Auch der Ausbau eines Hafens für Schiffe mit gvößerem- Tiefgang bei Kaknäs ist geplant.

Die Finanzlage der Schweiz GV. der Schweizerischen : Bankiervereinigung i

Jn Zermatt fand am 2. September die

Bern, 4. November. GV. der Schweizerischen Bankiervereinigung statt. Der Vor- sigende La Roche sprah von der Notwendigkeit der Schaffung sreierer internationaler Handelsbeziehungen und der“ Gesundung der Staatsfinanzen. Er betonte, daß-es für die Entwicklung der Wirtschaft von Bedeutung sei, - daß ihr Spielraum nicht durch ein vrigoroses Steuersystem allzustark eingeengt werde. Der Chef- redakteur dér Schweizerischen Handelszeitung „Frederik Fenny“ behandelte die Frage der L der internationalen Wahrungsbeziehungen nah dem Kriege. Er ging auf ‘die Be-

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shlüsse der Konferenz von Bretton Woods oin, die aber seiner Ansicht nach unwirksam bleiben würden, denn mit öder ohne Stabilisierungsfonds, so wie er in Aussicht genommen sei, könne kein befriedigendes Resultat erzielt werden, wenn es den einzelnen Staaten überlassen bleibe, beim“ Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten und drohendem Preisriückgang ihre Währung gb- zuwerten. É

Der Chef des Eidgenössishen Finanzdepartements, Bundescat Nobs, sprah über die Finanzlage der Schweiz. Er wies darauf hin, daß die Staatsschulden Ende 1944 rund 20 Mrd. Franken betragen. Diese Schulden seien das zwangsläusige Ergebnis der Aufwendungen für die militärishe Landesverteidigung, weit- reihender volfswirtshaftliher Stüßungsaktionen und foztal- politischer Leistungen. ' Die eidgenössishe Finanzverwalkung habe ein lebhaftes Jnteresse, ait der Beibehaltung der niedrigen Zins- äye. Ein wesentlihes Ansteigen des Zinsfußes würde allé Finanzprogramme auf den Kopf stellen und wäre ckuch für die dirtshaft kaum tragbar. - Die Behörden seien nicht gewillt, taten- los zuzusehen, wenn gewisse Kreise versuchen sollten, durch willz kürlihe Verknappung des Kapitalmarktes den Zinsfuß in die Höhe zu treiben. Bundesrat. Nobs mahnte zur Steuerehrlichkeit, unter Hinweis auf die großen Aufgaden, die das s{chweizerishe Finanzwesen ‘zu lösen habe, um der Volkswirtschaft krisenhafte Entwicklungen zu ersparen und eine inflationsfteie Finanzierung der staatlichen Bedürfnisse zu ermöglichen.

Der argentinishe Außenhandel von Fanuar bis Fuli

Madrid, 31. August. Nach amtlichen Statistiken {loß der argentinische Außenhandel in den exsten sieben Monaten mit einem Aktivsaldo von 843,6 Mill. Pesos ab gegenüber einem Aktivsaldo von 550 Mill, Pesos bzw. 278 Mill. Pesos in der gleichen Zeit der Vorjahre. Wenn man das Edelmetall unberücksichtigt läßt, stieg der gesamte Warenaustaush gegeuüber dem Vorjahr um 311 Mill. Pesos bzw. um 19°%/% und erreichte insgesamt 1949,83 Mill. Pesos gegenüber 1638,4 Mill, Pesos im Vorjahr. Die Ein- fuhr stieg auf 553 Mill. Pesos gegen 544 Mill. Pesos im Vorjahr, weit stärker nahm die. Ausfuhr zu, die sih in den ersten sieben Monaten auf 1396,7 Mill. Pesos belief gegen 1094 Mill, Pesos in der gleichen“ Zeit des Vorjahres. Die Goldeinfuhr der ersten sieben Monate stellte sich auf 189 Mill. Pesos gegenüber 440 Mill, Pesos im Vorjahr. Eine Silbermünzen-Einfuhr fand nicht statt. Die Zoll- und Hafen-Einnahmen beliefen sich auf 70,6 Mill. Pesos gegenüber 77,3 Mill. Pesos im Vorjahr.

Verstärklter Arbeitseinsaß in Fapan

Tokio, 31. August, Auf Grund des Generalmobilisierungs- geseves wucden dxei Verordnungen erlassen, die die verschärste Dienstverpflichtung regeln und [hon am- 23. August in Krast getreten sind. Die erste Verordnung erweitert die Studenten- mobilisierung, - die jeßt auch die Erfassung von Mittelschülern der unteren Klassen erlaubt. Ferner wird die“ Anwendung der Geseze für Fabrikarbeiter bei Unfällen auf die Schüler, Studenten und Lehrer ausgedehnt. Die zweite Verordnung fuhrt die Dienstverpflihtung für Mädchen zwischen 12 und 40 Fahren ein; sexnerx fönnen fkinderlose Witwen unter 40 Fohren dienst- verpflichtet werden. Die dritte Verordnung dient der stärkere Hexanzrehung tehuisch ausgebildetex Beamten zur Verwendung in der Rüstuagsindustrie. Dié Beamten 'und Angestellten werden ohne Wechsel des Ranges oder der Stellung den - Fabriken zu- geteilt,

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Preisregulierung. für Lebensmittel in Fapan

Tokio, 2. September. Wie „Mai Nishi“ meldet, hat das fapa- nische Kabinett fürzlih beschlossen, , die gegenwärtigen Preise für Lebensmittel, insbesondere für Gemüse und Fische, zu Überpruüfen, um dem gegenwärtigen Preissystem einen größeren Spielraum zu geben. Vom Landwirtschaftsminister wurden daraufhin nähere Einzelheiten ausgearbeitet und die Grundsäße der neuen Preis- politik vom Jnformationsamt neu zusammengefaßt, Die Er- höhung der offiKellen Preise soll die Erzeugung, Beförderung und Verteilung der Waren auf eine planmäßige Grundlage bringen; . bei der neuen Vreisfestseßung werden die Gemüjeprei]e durchschnittlich um 30 bis 40% und die Fischpreise um durch- schnittlich 20 bis 27 %/ erhöht. n 4 i

Die Neugestaltung der Gemüse- und Fischpreise wird als epochemachend bezeihnet, gleichzeitig wird aber betont, daß das Gelingen der neuen Preispolitik wesentlich von seiner praf- tischen Durchführung abhängt. ; j

Da das Ernährungs- und Preisproblem Fapans allgemein als ein Transportproblem bezeichnet wird, dürste die Erhöhung: der Frachtsäße bei der Eisenbahn und den Lastkraftwagen mit der neuen Preispolitik zusammenhängen.

Berichte von: auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 4. September. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27'B.;

Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen- hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 23565 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., Ret York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05: B., Stockholm 594,60 G.; 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B, , Budapest, 4. September. (D. N, B,) Alles in Pengö. Amsterdam 180,7314, Berlin 136,20, Bukarest ——,—, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand —,—, New York —,—, Paris —,—, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,1514, Zagreb 6,81, Zürich 80,20,

London, 4. September. (D. N. B.) New York 4,0214—4,0315, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4,47, Schweiz 17,30—17,40, Stocktholm 16,85—16,95, Lissabon —,— bis —,—, Rio de Janeiro 83,04? /..

Amsterdam, 4. September. (D, N. B,) [12,00 Uhr holl, Zeit.] [Amilich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11——30,17, Schweiz 43,63—43,71, Helsinki _—,—, Stalien (Clearing) —,—, Madrid ——, Olo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,— i

n 4. September. (D. N. B.) [11.40 Uhr. ] Paris 7,55, Lofdon-Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,76 B,, Madrid 39,75, Holland 229%, Berlin 172,55, Lissabon 17,373, Stocfholm* 102,64, Oslo 98,62%, Kopenhagen 90,3714, Sofia 5,37%, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Jstanbul 83,50,. Bukarest 2,374, Helsinki 8,70, Preß- burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 101,00, Rio 22,50.

Kopenhagen, 4. September. (D. N. B,) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109/00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— Alles Beiefkurse. '

Stockholm, 4. September. (D. »,-B,) London 16,8 G,, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B,, Paris —,— G,, 9,00 B,, Brüssel E G., 67,50 B., Schweiz. Pläße 97,00 G,, 97,80 B, Amsterdam —,— G., 223,50 D,, Kopenhagen 87,60 G,, 87,90 B,, Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G,, 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B, Rom —,— G,, 22,20 B,, Kanada 3,77 G,, 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B,, Lissabon —,— G, 17,15 B., Buenos Aires 102,00 G,, 104,00 B.

London, 4. September. (D. N. B,) Silber Barren prompt 283,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/=—,