1944 / 219 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

NReichs8- und Staatsanzeiger Nr. 219 vom 30. September 1944. S. 2

Schnittholz und die Abgabe von Schnittholz gegen nach- tragliche Beibringung von Schnittholz-Einkaufsscheinen stnd untersagt.“

Unter Pos. Il is in Ziff. 2 (in der Klammer) das Wort „Geräte“ durch „den unmittelbarèn Bedarf“ zu erseßen; die Bestellnummer des / Antragsvordrucks ist nunmehr statt „301“ „301 a/45“.

Unter Pos. TIT werden im 4. Absay die Schlußworte „Nr. 8301, auf Holzfaserplatten ergänzt“ dur „Nt. 301 b/45“ erseßt. : :

Die nah IV. einzufügende neue Position hat folgen- den-Wortlaut:

„V. Die Deckung des Bedarfs an Laub- und Nadelschnitt- holz für Verpakungsmittel :

Die Deckung des Bedarfs an. Laub- und Nàadelschnitt- holz für Verpatungsmittel erfolgt nah Maßgabe der entsprehenden Richtlinien des Reichsbeauftragten für Verpackungs3mittel.“

82

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Die Anordnung Nr. 4/44 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz betr. Monatlihe Meldung der Säge- werke über die hergestellten Schnittholzmengen vom 15. Dezember 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ischer Staatsanzeiger Nr. 300 vom 28. Dezember 1943).

Berlin, ‘den 27. September 1944. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Dr. Schmieder.

Anordnung X1/44 des Produktionsbeaustragten für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Produktionslenkung auf dem Rauchwarengebiet) Vom 290. September 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr iñn der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6, Sep- tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zustimntung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an- geordnet:

Abschnitt T Allgemeine Vorschriften

81 Sachlicher Geltungsbereih Die pelzgewerblihe Produktion im Sinne dieser Anord- nung umfaßt: 1. die pelzgewerblihe Manipulation Sz; 2. die Pelzveredelung 9); 3. die Pelzverarbeitung 10) einshließlich der Reparatur von Pelzwerk, 822

Persönlicher Geltungsbereih Pelzgewerbliche Unternehmen im Sinn dieser Anordnung sind: 1. Unternéhmen, soweit sie Pelzfelle manipulieren; 2. Pelzveredelungsunternehmen einschließlich der hand- terfsmäßig betriebenen Rauchwarenzurichtereten; 3, alle gewerblichen Unternehmen, die sich mit der Ver- avbeitung von Pelzwerk befassen.

S3 Pelzfelle Abfälle von Pelzfellen

(1) Pelzfelle im Sinn dieser Anordnung sind: i

1. alle rohen Felle, die für die Pelzwerkbereitung bestimmt

sind und den pelzgewerblihen Unternehmen als Roh-

stoffgrundlage dienen, und zwar

a) Hasenfelle

b) Kaninchenfelle :

c) alle sonstigen Felle zur Pelzwerkbereitung -einshließ- lih der Wildwaren (z. B. Fellen von Füchsen, Jltissen, Steinmardern, Baummardern, Bisam, Maulwürfen, Ottecn, Wieseln, Eichhörnchen, Hamstern). Zu den Pelzfellen gehören auch Schaf-, Lamm-, Ziegen-, Zidel-, Reh- und Hirschfelle, Kalbfelle, Fodlenfelle und Roßfelle, soweit sie von der Reichsstelle für Leder- wirtschaft für Zwecke der Pelzwerkbereitung ausge- sondert sind; E

2. Pelzfelle der unter 1 a—ec bezeichneten Art, die für

Zwecke der Pelzwerkbereitung zugerichtet oder in son-

stiger Weise veredelt worden sind. :

(2) Die für Pelzfelle getroffenen Produktionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Abfälle (Köpfe, Klauen, Shwänze usw.), die bei der Veredelung oder Verarbeitung von Pelz- fellen anfals-" j

84

Produktionslenkung

Die Lenkung der pelzgewerblichen Produktion erstreckt sich insbesondere darauf,

1. Herstellungspläne, die der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Produktionsamt, festlegt, durch- zuführen; ;

dek Betrieben Herstellungsanweisungen und Produk-

tionsaufgaben zu exteilen; i

3. die Herstellung von pelzgewerblichen Erzeugnissen zu regeln;

E Bel Betrieben die Roh- und Hilfs\toffe, die für die Her- stellung von pelzgewerblihen Erzeugnissen gebraucht werden, zuzuteilen;

5, nähere Bestimmungen über die Verwendung von Roh- und Hilfs\toffen zu treffen. f 85 Sicherung des pelzwirtschaftlichen Bedarfs öffentlicher Y tellen” insbesondere der Wehrmacht Die im pelzgewerblichen Produktionsbereih erteilten

Wehrmachtaufträge und die zu ihrer Durchführung erforder-

lichen Maßnahmen (Manipulation, Pelzveredelung, Her-

stellung von Halb- und Fertigerzeugnissen für den Wehr- machtbedarf) sind unverzüglich und im Vorrang vor son-

stigen Aufträgen auszuführen. Dies gilt auch für den pelz-

S U e S E ETAE E R C e N

wirtschaftlichen Bedarf sonstiger öffentlicher Stellen, die hin- sichtlih der Deckung dieses Bedarfs de: Wehrmacht gleich- gestellt sind oder werden. S6 Sicherung des pelzwirtschaftlihen Reparaturbedarfs (1) Die Notwendigkeit, die deutshe Gesamtbevölkerung in- folge weitgehender Einschränkungen der Neuanfertigung dur besondere Maßnahmen mit lebèenswichtigen Gebrauchsgütern zu versorgen, erfordert einen wirksamen Auf- und Ausbau einer leistungsfähigen Reparaturwirtschaft auch auf" dem Gebiet der pelzgewerblichen Produktion. Es wird daher den Angehörigen des Kürshnerhandwerks die Uebernahme und Ausführung von pelzgewerblihen Reparatüraufträgen zur Pflicht gemacht. Anweisungen zur Sicherung der ordnungs- mäßigen Erfüllung der pelzgewerblichen Reparaturaufgaben werden demnächst erteilt werden. (2) Zur Sicherung des Bedarfs der pelzverarbeitenden Unternehmen an veredelten Pelzféllen für Reparaturzwecke sind nah näheren Anweisungen Einkaufskarten auszustellen.

S7 Aufzeihnungs-, Auskunsts- und Meldepflichten

Die an der pelzgewerblichen Produktion beteiligten Unter- nehmen 2) haben ihre pelzgewerblichen Betriebsvorgävrge aufzuzeihnen. Die Aufzeichnungen sind eindeutig und l&Ÿt nachprüfbar, vollständig und der Wirklichkeit entsprechend zu gestalten. i

Auskünfte und Meldungen sind gewissenhaft, vollständig und fristgereht zu erstatten.

Abschnitt Il Pelzgewerblihe Manipulation

S8 Begriff der pelzgewerblihen Manipulation

Die pelzgewerblihe Manipulation im Sinne dieser An-

ordnung umfaßt:

1. Vergebung von Veredelungsaufträgen an die Pelzver- edelungs8betriebe, die Prüfung und Abnahme der ver- edelten Pelzfelle, etwaige Beanstandungen der Verede-- lung und sonstige Abwiklungsarbeiten im Geschäft3- verkehr mit den Pelzveredelungsbetrieben; der Vergebung von Lohnveredelungsaufträgen steht die Zuweisung veredelungsbedürftiger Felle an den eigenen Veredelungs- betrieb eines Manipulanten gleich;

2, das Anbrachen zugerichteter Felle (Ausbesserung \chad- hafter Stellen) in eigener Werkstatt oder dutch Vergebung in Lohnarbeit;

3. das Sortieren veredelter Pelzfelle (Zusammenstellung S Sortimente von Fellen gleicher Art und annähernd gleihmäßiger Beschaffenheit);

4. betrieb8technische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Lagerung und zum Schuß gegen Verderb.

Abschnitt I11

Pelzveredelung

89 Begriss der Pelzveredelung i Die Pelzveredelung umfaßt jede über die Lagerbehandlung

oder über die sonstige Manipulation hinausgehende Bearbei-

tung zur Gewinnung veredelter Pelzfelle, tn8besondere das Pa e, Nachzurichten, Chromieren, Eulanisieren, Scheren, Maschinieren, Färben, Blenden, Bleichen, Aufrauhen, Bü- gen Läutern von Pelzfellen jeder Art sowie das Färben, tachfärben und Umfärben von Halberzeugnissen (Pelz- futtern, Pelztafeln, Pelzstreifen usw.), Fertigerzeugnissen und Schweiferzeugnissen.

Abschnitt 1V Pelzverarbeitung

8 10 Begriff der Pelzverarbeitung

Die Pelzverarbeitung im Sinn dieser Anordnung umfaßt:

1. die Herstellung von Pelzfuttern, Pelztafeln, Pelzplatten, Pelzbesaßbstreifen, T von Pelzdecken, Pelzfußsädcken und ähnlichen Herstellungsarbeiten;

2. die Herstellung von sonstigen Fertigerzeugnissen aus Pelzfellen und Pelzabfällen (Pelzbekleidungsstücken) jeder Art, insbesondere für den Wehrmachtbedarf und für sonstige Verwendungszwecke (z. B. Herstellung von Herrenpelzmänteln, Damenpelzmänteln, Pelzjackén, Pelzkragen, Pelzmuffen, Pelzkrawatten, Pelzboas, Pelz- westen, Brustshüyer, Pulswärmern, Pelzschuhen, Pelz- kappen, Pelzmüßen, Pelzhandshuhen);

3. die Herstellung von Schweiferzeugnissen jeder Art im Wege der Schweifdreherei, insbesondere von gedrehten Pn gedrehten Fuchsschweifen, gedrehten Be- abstreifen aus Hasen- und Kaninchenabfallstücken und aus Feh- und Fuchs\hweifen, einschließlih der Her- stellung von Kragen, Capes, Krawatten, Halswürgern 49 Muffen unter Verwendung von Erzeugnissen dieser

rt; /

4. sonstige pelzgewerbliche Verarbeitungen, insbesondere die Verwendung von Pelzwerk in Verbindung mit Be- fleidungsstücken aus Spinnstoffen (z. B. das Anbringen von Pelzkragen, Pelzmanschetten, Pelzstreifen usw. an Damenmänteln aus Spinnstoffgeweben);

. pelzgewerblichhe Wiederinstandseßungsarbeiten (Repara- tur von Pelzwerk),

Or

Abschnitt V Durchführung und Ergänzung. Ausnahmen S 11 i Produktionsaus\chuß Rauchwaren" und Pelze (1) Die Durchführung dieser Anordnung übertrage ih dem Produktionsqusshuß Rauchwaren und Pelze, Berlin W 50, Kurfürstendamm 230. i (2) Der Produktionsaus\chuß Rauchwaren und Pelze er- läßt mit meiner Zustimmung die zur Ergänzung und Durh- führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften. Er ist berechtigt, in Einzelfällen Ausnahmen von den Vor- schriften dieser Anordnung zuzulassen oder vorzuschreiben. (3) Dem Produktionsaus\{chuß werden im Rahmen seiner Aufgaben die Befugnisse aus den §8 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen.

(4) Der Produktionsaus\{chuß ist ermächtigt, in seinem

Produktionsbereich

1. Herstellungspläne, die der Reichsminister für Rüstung

und Kriegsproduktion, Produktionsamt, festlegt, durh-

zuführen;

2. den Betrieben Herstellungsanweisungen und- Produk- tionsaufgaben zu erteilen,

3. die Herstellung von Waren seines Produktionsbereichs,

namentlich in Richtung auf eine Beschränkung der Typen

und Sorten, zu regeln, | den Unternehmen die Roh- und Hilfs\stoffe, die für die

Herstellung von Waren ihres Produktionsbereihs gt-

braucht werden, zuzuteilen,

. nähere Bestimmungen über die Verwendung von Roh-

und Hilfsstoffen zu treffen,

Auftraggebern vorzuschreiben, an welches Unternehmen

ein Herstellungsauftrag zu vergeben ist,

Prüfungen insbesondere Betriebsprüfungen inner-

halb seines Produktionsbereichs durchzuführen,

. von den Herstellern zum Nachweis über die Beschaffen- heit der von thnen hergestellten Waren Gutachten einer bestimmten Stelle und Muster anzufordern. Die Kosten der Warenuntersuchung, des Gutachtens und der Muster trägt der Hersteller.

(5) Der Produktionsaus\{chuß kann die Ermächtigung in Abs. 4 mit meiner Zustimmung auf die in Abs. 6 genannten Stellen ganz oder teilweise übertragen.

(6) Der Produktionsausschuß bedient sih zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit erforderlich, für die Zwecke der Pelzveredelung

des Gemeinschaftswerks des deutschen Pelzveredelung8- gewerbes, Leipzig C 1, Brühl 37/39, für die Verteilung zugerichteter Felle an Veéerarbeiter i der Verteilungsstelle für zugerichtete Felle in der Fach- gruppe Rauchwaren und Pelze, Leipzig C 1, Brühl 37/39, für die Zwecke der Pelzverarbeitung der Verteilungsstelle des Pelzverarbeitungsgewerbes, Berlin W 50, Kurfürstendamm 230, und des Reichsinnungsverbandes des Kürschner-, Hut- und Handshuhmacherhandwerks, Berlin NW 7, Doro- theenstr. 19.

Sie Unterliegen insoweit den Weisungen und der Aufsicht

des Leiters des Produktionsaus\chusses.

8 12 Uebernahme bisheriger Ermächtigungen und Anweisungen

Die den in § 11. Abs. 6 genannten Stellen von der Reichs- stelle für Rauchwaren auf dem Gebiet der Produktions-

E

00 =F I 0

*lenkung erteilten Ermächtigungen und Aufträge und die von

ihnen daraufhin erlassenen Anweisungen behalten ihre Gel- tungskraft im Sinn von Ermächtigungen und Aufträgen des Produktionsausschusses und von Anweisungen im Auftrage des Produktionsausschusses, soweit diese Ermächtigungen, Aufträge und Anweisungen 'nicht ganz oder teilweise aufge- hoben, geändert oder ergänzt werden.

| §13

_ Erlaß von Anweisungen durch den Produktions--

ausschuß und--die ihm nachgeordneten Stellen" "'

(1) Die von den in § 11 genannten Stellen zu erlassenden Anordnungen werden als Anweisungen Bezeidnet.

(2) Die Anweisungen des Produktions8ausschusses Rauch- waren und Pelze bedürfen meiner Zustimmung, die der an- deren Stellen der Zustimmung des Leiters des Produktions- ausschusses Rauchwaren und Pelze, es sei denn, daß es sih um Einzelanweisungen handelt. . ;

(3) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §8 1 und 2 der ersten Verordnung zur Na der Verord- nung über den Warenverkehrx vom 20. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1133). :

(4) Soweit die in § 11 genannten Stellen auf Grund eines Auftrages gemäß dieser Anordnung oder gemäß den zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen tätig werden, gilt § 10 (Auskunftspflicht) der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen geforderten Aus- fünfte sinagemäß.

8 14 Verpflichtung von Leitern und Mitarbeitern im Bereich des Produktionsausschusses

(1) Die Leiter der in § 11 Abs. 6 genannten Stellen sind pom Leiter des Produktionsaus\chusses Rauchwaren und Pelze, die in den Stellen tätigen Personen von deren Leiter bzw. Geschäftsführer auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nah Abs. 1 verpflich- tetéèn Personen sinngemäß Anwendung.

815 Betriebsaufwand des Produktions3aus\shusses

Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionsaus\{chusses und sciner Auftragsstellen 11 Abs. 6) erforderlichen Mittel sind nah meinen Weisungen von E D zuständigen Or- ganisationen der gewerblichen Wirtschaft aufzubringen oder im Wege der Umlage auf die beteiligten Firmen zu decken.

8 16 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §8 10/12 bis 15 der Verordnung über den Warenver- kehr béstraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ord- nungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Rauchwaren wahrgenommen.

' 8 17 Schlußvorschrift

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den ‘eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie mit and des zuständigen Chefs der Ps tinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unztersteiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 20. September 1944.

Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Tengelmann. farm}

Gai hg TbefOtet Na; C E E ta L

+ dz Di

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Verlin, Sonnabend, den 3

0. September

Nr. 219

Wirtschaft des Auslandes

Britischer Aerger über amerikanishe Ausfuhrsteigerung Genf, 28. September. Mit offensihtliher Erbitterung stellen die englischen Korrespondenten in USA. aus einem soeben ver- offentlihten Fahresberiht heraus, daß troß des Krieges die

Truppen na Hunan und Kwangsi die Wege nah Schanghai und Hankau "untecbrohen worden seten, auf denen ein gut organi- sterter Schmuggelverkehr bisher erhebliche Mengen von Baum- wollwaren, Maschinenersaßteilen und anderen Artikeln- des täg- lien Bedarfs herangeschafft hätte. nans auf wirtschaftlihem Gebiet nicht so s{chnell fühlbar werde wie auf militärishem, so sei er doch gleih schwer, wie der Plan

Wenn auch der Verlust Hu-

Aegypten (Alexandrien und

9 ifani s\hliekli Racht- ¡v6 itel G i i D) et adb anes ies Scibaits E V k O nade Andtan einiger Fabriken in Westchina, nur noh halbe Wochen zu arbeiten, | aj a (BADUD op onees CTHgurier e entlih ges tegen 1l, wayrenD Die engi s 1HL beretts erkennen lasse. Albanien i) »ocód see) empsfindlich zurückging. Die englische Ausfuhr sei seit Beginn : Ar éntinión uenos Aires) ««

[ustralien (Sidney) »---....

des Krieges wertmäßig um 50% und mengenmäßig um 70 2% zurückgegangen, während die amerikanische Ausfuhr, die in den

ahren 1936 bis 1938 durchschnittlich 475 Mill. Pfund betrug, im Jahre 1943 neben der gesamten Pacht- und Leihausfuhr einen Wert von 557 Mill, Pfund erreichte.

Währungschaos in Bulgarien. Festseßung cines Zwangs- furses durch die Sowjets

Belgrad, 26, September. Nach bewährtem Muster sind die Sowjets, die sih in Bulgarien bereits völlig als die Herren des Landes fühlen, dabei, das Wirtschaftshaos, das mit der Beseßung des Landes durch die Sowjettruppen ausgebrochen ist, noch weiter zu vertiefen. So hat die bulgarishe Regierung auf Verlangen er Sowjets den Umrehnungskurs auf 15 Lewa für einen Rubel festsegen müssen. Dieser Kurs ist für Bulgarien außerordentlich ungünstig, da der Sowjetrubel höchstens 2 Lewa Wert hat. Die Folge davon wird eine rapide Entwertung der bulgarischen Wäh-

rung sein.

Schwere Streiks in USA. Roosevelt läßt kriegswichtige Werke durch Militär besezen

Stockholm, 25. September. Fn einex Uebersiht über die Sireik-

lage in den USA. zählt die „Time“ einige der neuesten Streiks

in friegswichtigen Fndustrien der USA. auf; die Belegschaft eines

fricgswichtigen Kupferwerkes in Minneapolis ist in den Ausstand *

etreten, so daß auf Befehl Roosevelts dgs Werk vom Heer be- eht wurde. Fnsgesamt sind von der Regierung 33 Bergwerke in Pennsylvania und West-Virginia beshlagnahmt worden in- folge von Streiks und Ausständen. Auf insgesamt 30 Berg- werken des gleichen Gebietes liegt die Arbeit still. Fns--samt 12 000 Bergleute haben die Arbeit niedergelegt. 2000 Schlüssel- arbeiter in den Willow-Run-Liberator-Werken haben aus nihtigen Gründen einen Tagesstreik in der vergangenen Woche organisiert. In Chicago sind 600 Angestellte der Dodge-Werke in den Aus- stand getreten. Jn diesen Werken werden die Super-Fliegenden- Festungen B29 gebaut.

Nur produktive Kapitaleinfuhr nach Argentinien.

Zürich, 26. September. Nach einer Medung der s{chweize- rischen Zeitschrift „Finanz und Wirtschaft“ erließ der argentinische Finanzminister unter Abänderung der bisherigen Bestimmungen eine neue Verfügung, ‘nah der die Kapitaleinfuhr nah Argen- tinien nur zu produktiven Fnvestitionen in dex Nationalwirt-

haft zugelassen ist. Danach darf der Banco Central künftig die Zürith, 29, September. (D. N. B.) [11.40 Uhr.) Paris 7,75 „2 unb 1 Dollar | Kapitaleinfuhr zum Erwerb von Staats-, Provinzial- und Sms London-Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand E reite sat ena | munal-Anleihen oder Grundstücken erlauben, und zwar unter ge- | 22,75 B, Madrid 839,75, Holland 229, . Berlin 172,50, | Burgse cereeereerereren wissen steuerlihen Bedingungen und unter der Voraussegzung, daß | Lissabon 17,013, Stocholm 102,62}, Oslo 98,6214, Kopenhagen | Brasilianische 112% die JFnvestitionsdauer mindestens zwei Jahre beträgt, Der | 90,8714, Sofia 5,37%, Prag 17,25, Budapest 104,50, E «atet eas

Banco Central legt die Ausführungsbestimmungen fest, Kapita- lien mit direkter oder indirekter Herkunft aus Ländern, die mit Argentinien keine Handeks-* oder: Finanzbeziehungen unterhalten,

„sind. von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

Ein weiterer schwerer Schlag für Tschungkinghinas Fndustrie

Schanghai, 27. September. Mit dem japanishen Vormarsch in den Provinzen Hunan und Kwangsi habe Tschungkingchinas be- reits stark gelähmte Fndustrie einen weiteren \{hweren Schlag erlitten, schreibt ciner Meldung aus Tschungking zufolge die hinesishe Presse in Kunming, Provinz Yünan. Es gebe, wie die ger Presse erklärt, kaum einen x3ndustriezweig, der nicht bedeuten e Zentren in Hunan verloren hahe.

„_Darüber hinaus leidet aber auch die restliche Fndustrie in den übrigen Provinzen Tschungkingchinas. noch erheblich dadurch, daß die Zufuhr nah dem Verlust der Bahn Canton—Hankau auf große Schwierigkeiten stoße. Schließlih mache sih schon in Tschungking- china empfindlich bemerkbar, daß mit dem Vorstoß der japanischen

Reorganisation der cinesischen Baumwollindustrie

Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) «.-

Schanghai, 28, September. Auf Grund der s{chwierigen Roh- British-Jndien (Vombay-Cal-

stoffversorgung, die bereits zur Tätigkeitseinschränkung vieler U) 2444 44 Lad ion bun oe) hinesischer Baumwollunternehmen geführt hatte, haben sich die P iatien (Solta) oe orene japanischen Behörden entschlossen, eine umfasende Reorganisation S Tore O) 2. der gesamten Baumtwoollindustrie in China vorzunehmen. Fn den | Finnland (Helsinki) «»-«».-- von Japan fkontrollierten Teilen Chinas sind 2267 900 Spindeln | Frankreich / Paris) ««++-+----

Griechenland (Athen) «-»-«-«

vorhanden, von denen nicht weniger als 2 066000 japanischen | Söllanb (Amsterdam u. Rotter:

wi ias gehören, jo daß Fapan heute praktish den gesamten 0E e A A & istrieczwei ‘oll F§8 : of s ; Jran (Tehêran) »+«6:050006 Zndustriezweig fontrolliert. Es wurde bereits beschlossen, einen A ge baos omas

Teil der Spinnereianlagen der verschiedenen japanischen Spinne- | Ftalien (Rom und Mailand) reten und der gemeinjamen cinesish-japanishen .Gesellshaften | Zapan (Tokio und Kobe) ..

stillzulegen. Das freiwerdende Maschinenmaterial wird von der | Kanada (Montreal) .….« o... industriellen Entwiklungsgesellschaft übernommen, welche die | Neuseeland (Wellington) 2. Maschinen für Fapans Kriegseinsaß verwendet. Einige Fabriken | Norwegen (Oslo) «e... haben shon mit dem Abmontieren ihres Maschinenparks begonnen, | Portugal (Lissabon) ««--«-.-

Rumänien (Bukarest) „»»«.

Man rechnet damit, daß ungefähr 40 2 aller Spindeln in | 2 ben (Etotholnt u. Gbtes China stillgelegt werden, so daß von den vorhandenen 2,27 Mill. R ENE

Spindeln rund 900 000 abmontiert würden. man in HZentralhina mehr als in Nordchina stillegen, weil | ea (Bea e A |

Wahrscheinlich wird | Schweiz (Züri, Base! und

Do) ape S 600 eon ée

Zentralchina stärker ‘von der ' Rohbaumwolleinfuhr abhängig ist | Slowakei (Preßburg) und über fast 1,5 Mill. Spindeln verfügt. Zunächst sollen die | Spanien (Madrid u. Barcelona)

noch weiter fabrizierenden Produktionseinheiten zusammengelegt

Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg) «.« . -««

werden. Da dies aber nicht genügen dürfte, wird man voraus- | Türkei (Zstanbul). sihtlich zu einêm größeren Firmenzusammenshluß und einer | Ungarn (Budapest) „…..-....

praktischen Konsolidierung ihrer Tätigkeit schreiten ¿nüssen.

(N Do) cs boasoevace

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten Prag, 29. September. (D. N. B.) Am

sterdam 13,27 G., 13,27 B.,,

Uruguay (Montevideo) «..« «+ | Verein. Staaten von Amerika |

1944

——

n Berlin festgestellte Irotierungen für telegraphische uszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

| 29, September | 27. Geptember

Geld Brie¡ | Gelv Brieî j e | | 1 äghpt. Pfund| R e 100 Afghani | 18,79 18,83 | 18,79 18,38 100 Franken | 80,92 81,08 | 80,92 81,08 1 austr. Pfund | _— _— —— 100 Belga | 39,96 40,04 | 39,96 40,04 1 Cruzeiro 100 Rupien | 100 Lewa «-. | ; 100 Kroren | 52,18 62,25 | 52,15 62,25 1 engl. Pfund | es Si | 1

100 Finnmark | o u e 100 Frs. fine 100 Drachmen |

100 Gulden [132,70 1832,70 |132,70 182,70 100 Rialis 14,59 14,61 | 1459 14,61

| 100 isl, Kr | 88422 88,50 | 8842 838,50

| 100 Lire [999 10,04 100) 10,04

| 100 Yen | 58,591 38,711| 58,591 58,711

| 1 fanad, Dollar -—— _—

| 100 Kuna | 4,995 5,005 | 4,995 5,005

| 1 neuseel. Pfo. | - |

| 100 Kronen | 56,76 56,88 | 56,76 56,88

| 100 Escuda | 10,19 10,21 | 10;19 10,21 100 Lei |— a ano

| | | | 100 Kronen | 59,46 60,68 | 59,46 69,58

100 Frs, 57,89 6ó8,01 | 57,89 68,01

j j | 1 jüdafr. Pf, | | 1 türk, Pfund 1,978 1,982) | 100 Pengö

Î | 1 Dollar _— I ai Sas

1 Pap.-Pes. | 0,588 0,592| 0,58 0,592

1,668 1,672| 1,668 1,674

100 jerb. Dinar | 4,995 ö,005| 4,995 6,005 | 100 flow. K. | 8,591 8,609| 8,591 8,609 | 100 Pesetas 23,5666 283,605| 23,5668 28,605 1,978 1,982 1 Goldpeso 1100 4001| 4,209 180d

" Für den innerdeutshen Verrehnungsverkehr gelten folgende Kurse.

Zürich 578,90 G., 580,10 B,, Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen- | England, Aeoypten, Sübafrikanische Union «ee... | 989 | 99 hagen 521,50 G,, 522,60 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid | Bulgarien -----nnceernrrrrerrne erer Vou | 2088 239,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., Rew York | Australien, Neuseeland «eere rerer erer er eeres. 0e 7,928 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B,, Stockholm 594,60 G., Briti\@-Indien op aro cor rect cue. ac u. 0 eee. 74,18 4 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B. Vereinigte Staaten von Amerika «2.2522 | 24988 | 2/502

Budapest, 29, September. (D,N. B.) Alles in Pengö, Amsterdam | Brafilien «eee erer erener e l 0,130 0,132

180,731, Berlin 136,20, Bukarest 2,784, Helsinki 6,90, London _— Mailand —,—, New York —,—, Paris 6,81,

11,71, Sofia 4,154, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 29, Se

Stockholm 16,85—16,95, Lissabon —,—, 82,84 g

Prag 13,62, Preßburg

ptember. (D, N. B.) New York 4,02 14—4,03 Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43—4 : Un ¿2

» Sovereigns e... 90930... ...

#7, Schweiz 17,30—17,40, 20-Francs-Stüde oco e nrue Rio de Janeiro | Gold-Dollars «+42... |

Aegyptische «e...

Zagreb 8,75, Jstanbul 3,50, Bukarest 2,3712, Helsinki 8,70, Preß- | Lulgariche: 500 Lewa und

burg 15,00, Buenos Aires 98,50, Japan 101,00, Rio 22,50 B. Kopenhagen, 29. Se

111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70

Dänische: große «oto aee 10 Kr. und darunter ...«««

ptember. (D. N, B.) London 19,34, New ische: d Í York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich | Finnishe pee Stockholm 114,15, Os!o Frättz osse es. oaccoceeooue

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109,00, Helsinki 9,83, Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— | Zialienische: grof Alles Briefkurie: , Jtalienishe: große ««......e

Stoccktholm, 29. September. (D, X, B.) London 16,95 B,, ‘Berlin 167,50 G., 168,50 Brüssel —,— G., 67,50 B., Schw

Q NOAUIIE voabo o ovteounas 16,85 G,, MEBALITE aopoa p oov trei Cs

B, Paris —,— G,, 9,00 B,, | Norwegische: 50 Kr. u. darunter eiz, Pläye 97,00 G,, 97,80 B,, { Rumänische: 1000 Lei und |

Amsterdam —,— G,, 223,50 3,, Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B. S Lei aeaen ata rar anne Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G,, d 20 B., Helsinki 50 Kronen Uns darunter Ä 8,36 G, 8,650 B, Rom —— G,, 22,20 B,, Kanada 3,77 G,, | Süweizer: großs

3,82 B,, Madrid -—,— G,, Türkei —,— B,, Lissabon —,— G, Serbische »....... 17,15 B., Buenos Aires 102,00 G,, 104/00 B," | : : fowakishe: 20 Kronen und

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London, 29, September. (D.N.B.) Silber Barren prompt 23,50, | Türkishe „.....-.«...---

Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—,

Öffentlicher Anzeiger

Ungarische: 100 Pengö und

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Amerikanische: 1000—s5 Dollar |

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Slowakishe: 20 Kronen und |

Siüdafrikanische Union»... |

Ausländishe Geldsorten und Baninotet:

27, September

| 29. September | Geld Brie Geld Briéèl1

|) Notiz | 20,388 20,46 | 20,39 20,46 j für | 16,16 16,22 | 16,16 16,22 4 Sti | 4,185 4,200 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd. | 4,39 4,41 4,39 4,41 1 Dollar —_— is 1 Dollar l -_- | j 1 Pap.-Pey). 0,44 0,46 | 0,44 0,46 1 austr. Pfo. | 2,44 2,46 2,44 2,46 | 100 Belgas | 39,92 40,08 | 89,92 40,08 | 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 0,09 | 100 Rupien | 22,95 23,05 | 22 95 23,05 | | | | 100 Lewa l 3,07 3,09 | 3,607 38,09 | 100 Kronen L E dds | 100 Kronen | 32,10 52,30 | 52,10 52,30 (T | E 100 Finnmar} | 5,055 5,075! 5,055 5,075 | 100 Frs. | 4,99 5,01 4,99 5,01 { 100 Gulden 1323,70 182,70: 1132/70 132,70 100 Lire 9,98 10,02 9,98 109,02 100 Lire | 9,98 10,02 | 9,98 10,02 | 1 kanad. Dollar | 0,99 4:04 0,99 1,01 | 100 Kuna | 4,99 0,01. 1-499 5,01 100 Kronen | 56,89 97,11 | 56,89 57,11 Î j 100 Lei i 4,80 1,68 | 1,66 1,68 100 Kronen | E | 100 Kronen | 59,40 59,64 | 59,40 59,64 | 100 Frs. | 97,83 98,07 ! 57,83 58,07 | 100 Frs. | 57,83 58,07 | 57,83 58,07 | 100 serb.Dinar | 4,99 5,01 | 4,99 5,01 | 100 |low. Kr. | 8,58 8,62 | 8,58 8,62 1 südafrik. Pfd 4,39 4,41 4,39 4,41 O c 5 f | 1 türk. Pfund |- 1:91 1,93 1,91 1,93 | 100 Pengö 60,78 a6L02 | 60,78 61.02

wangsverfteigerungen,

L Untétsuchungs- und Strafsachen, 3. Aufgebote, |

4, Oeffentliche Zustellungen, 7. Aktiengesellschaften, 10. Gesellschaften m. b i i ü . e De 1 4‘ s & Veriust- und Fundsachen, | 8, Kommanditgesellschaften auf | 11. Genoffenschaften, O ia Deutsche, Melicabante Und 'Bantauamete g + von Wertpapieren, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften, 12. Offene Handels- und Kommanditgesellschaften, 15. Verschiedene Bekanntmachungen. i:

l. Untersuchungs- und E Strafsachen

Verfügung über Vermögenseinziehung.

ITI Þ 1 (5). Auf Grund des Reichs- gejeßes über die Einziehung kommus- nistischen Vermögens vom 26. 5. 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Geseyß über die Einziehung volks- und staatsfeindlißen Vermögens vom 14, 7. 1933 (RGBl. 1 S. 479) wird der von der Geheimen Staatspolizei be- shlagnahmte Nachlaß des am 23. 8. 1940 in Amtstelveen (Holland) ver- storbenen Juden Salyn (Sally) Jsrael Buky, geb. am 21. 11. 1860 in Halle, E in Altenburg/Thür., Bismarck- traße 2 wohnhaft gewesen, eingezogen, Die ce - def erfolgt zugunsten des Deutschen Reihs. Nach § 6 des Ge- seßes über die Einziehung kommunisti- hen Vermögens wird die Einziehung mit dem Tage der öffentlichen Bekannt- machung wirksam,

Weimar, den 7. Fanuar 1944.

Der Reichsstatthalter in Thüringen.

Der N und Leiter steriums des Fnnernu.

[7869] ' Aufgebot, 2 F 5/44. Der Berufs\sportwart

raus Glatkowski, Leslau, Goethe- | D t

raße 58, z. Zt. München 45, hat das Aufgebot des auf seinen Namen aus- gestellten und angeblih verlorengegan- enen Sparbuchés Nr. 2174 der Kreis- parkasse Leslau beantragt. Der Fn- habex des Sparbuches wird aufgesor-

\

dert, spätestens in dem auf Dienstag, den 19, Dezember 1944, 9 Uhr, vor dem unlerzeihneten Geriht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und das Sparbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Spardouches erfolgen wird. Leslau, den 21. September 1944. Das Amtsgericht.

[7978] Aufgebot.

F 1/44. Frau Helene Gretshmann in Kempa, Kreis Konin/Warthegau, hat das Aufgebot eines Sparbuchs Nr. 10 der Kreissparkasse Farotshin auf den Namen Dr. Otto Gretshmann, Arzt in Jarotschin, beantragt. Der Fnhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, späte- stens in dem bei dem unterzeihneten Gericht auf den 15. Mai 1945, 10 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Jarotschin, den 15. September 1944,

Das Amtsgericht.

[7943] Aufgebot.

33 F 30/44. Der Fabrikant Adolf Jbach aus Olmüg in Mähren, handelnd als Testamentsvollstreex Uber den Nachlaß der Witwe Peter Rudolf Adolf

bah, Hulda geb. Reyscher, und der Kaufmann ' Waldemar Didcke, z. Zt. Dornap, Haus Düssel, handelnd als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Witwe Friedrih Wilhelin Didckte, Elise geb. Weber, haben das Aufgebots- verfahren über den Hypothekenbrief der im Grundbuh von Barmen Band 321 Vlatt 13221 “in Abt. 111 unter lfd.

Nr. 9 eingetragenen Hypothek über 5000,— NAM für 1. die Erben der Witwe Peter Rudolf Adolf Jbach, Hulda geb. Reyscher, nämlih: a) Rolf FJbach, Schüler, b, Adolf Fbach, Schüler, c) Else Fbah, a) Charlotte Jbach, e) Dr. René Jbach, f) Ruth Fbach, sämtlich in Wu.-Barmen, zu a—k in Erbengemeinschaft, 2. die Erben der Witwe Heinrich Wilhelm Die, Elise geb, Weber, nämlih: a) Kaufmann Waldemar Dicke, b) Willi Die, c) Hans Die, d) Ehefrau Dr. Paul Hertmanni, Elisabeth geb. Dicke, e) Ehefrau Fabri- kant Friedrih Richard Weskott, Klara geb. ‘Dicke, zu a—e in Erbengemein- schaft, beantragt, Die Grundstücks- eigentümerin Witwe Paul Bonekämper, Fohanna geb. Pesch, hat ebenfalls das Aufgebotsverfahren beantragt. Der Ju- haber’ der Urkunde wird aufgefordert, etwa bestehende Rechte anzumelden und die Urkunde an dem auf den 10, Ja- nuar 1945 anberaumten Termin vor dem hiesigen Amtsgericht, Eiland 4, Zimmer 68, - vorzulegen, widrigenfalls N der Urkunde erfolgen ird,

Wuppertal, den 20. September 1944.

Amtsgericht. Abt. 33, -

[7979] Aufgebot.

6 F 3/38. Die Eheleute Wn Bauer, Viernheim, Friedrichstr. 14, haben das Aufgebot des Hypothekenbriefs über die für die Bezirkssparkasse Lorsch im Grundbuh von Viernheim Bla‘t 2258 Abt, [11T Nr, 1 eingetragene Ausfwer- tungshypothel! von 822,92 e (Eigen tümer Eheleute Josef Bauer in Viern- heim) beantragt. Der Fnhaber der Ur-

kunde wird aufgefordert, fpätestens in dem auf Mittwoch, den 10. Januar 1945, 9 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur- kunde vorzulegen, widrigenfalls die E ärung der Urkunde erfolgen wird.

Lampertheim, den 23. September 1944.

Das Amtsgericht.

[7980] Beschluß. Aufgebot.

5 F 4/44. Frau verw, Emilie Ulrich geb. Häßner in Rudolstadt, An der Pôörze Nr. 10, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Teil - Hypotheken- briefs für eine zugunsten dex Stadt- sparkasse in Rudolstadt im Grundbuch von Rudolstadt Bano XX1T Bl, 1419 eingetragene Teilhypothek von 3962,08 Goldmark zur Kraftloserklärung beans- tragt. Der Jrhaber des Hypotheken- briefs wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Freitag, den 6. April 1945, vorm. 10 Uhr, vor dem Amtsgeriht in Rudolstadt, Zimmer Nr. 60, seine Rechte anzumelden und den Teil-Hypothekenbrief vorzulegen, sonst wird der Hypothekenbrief für kraft- los erklärt.

Rudolstadt, den 25. September 1944.

Das Amtsgericht. Dr. Schmidt.

[7944] Oeffentliche Aufforderung.

461 VI 1259, 44, Die Rentnerin Franziska Hulda Voigt aus Berlin, Adalbertstr.-33, welhe am 28. 2, 1859 in Gransee als Tochter der Eheleute Weichensteller Louis Voigt, verstorben

wika verw. Dähm geb. Wille, verstorben am 1. Oktober 1907 in Fiddichow, ge- boren wurde, ist am 26. Februar 1944 verstorben. Der Handlungsbevollmäch- tigte Erwin Frehe aus Berlin-Frohnau, Hasensprung 2, ein Sohn einer vor- verstorbenen Halbschwester Rosalie Frehe geb. Dähm, hat als gejseßliher Erbe be- antragt, einen Erbschein des Fnhalts zu erteilen, „daß er und 3 weitere Ab kommlinge seiner Mutter Erben zu fe 4 geworden seien. Diejenigen Per- sonen, denen Erbrehte an dem Nach- lasse der Erblasserin zustehen, werden hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte binnen einer Frist von 6 Wochen seit dem Einrücken dieser Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger bei dem unter= zeichneten Gericht anzumelden.

Berlin C 2, Neue Friedrichstr. 4, den 25. September 1944.

Amtsgericht Berlin. Abteilung 461.

[7946] -

Durch Ausschlußurteil vom 22. 9. 1944 ist das Sparkassenbuch der Stadtspar= kasse Bieliß Nr. 2953, ‘ausgestellt für Jng. Richard Mehlbrehch, für kraftlos erklärt worden. -

Bieliß, den 22, September 1944,

Das Amtsgericht.

[7981] Y

Der am 20. August 1926 erteilte Erb, schein über den Nachlaß des am 20. No- vember 1925 verstorbenen Wirtschafts8- besißers Ernst Moriy Kußsche in Reichenberg, 'Bez. Dresden 6 NReg Ku 60/25 —, ist durch Beschluß vont 21. September 1944 für kraftlos erklärt worden. 71 VI 248/42,

in Berlin am 14. 11. 1876, und Ludo-

Amtsgericht Dresden. Abt. IL